LV Art. 33 Abs. 1
Der Staatsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen zur Frage der sogenannten "Mehrfachbefassung" im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geäussert. Danach vermag der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat, in der Regel keine Befangenheit zu begründen. Ebenso stellt es noch keinen Ablehnungsgrund dar, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen hat.
Es wird somit keine Befangenheit allein dadurch indiziert, dass Mitglieder des entscheidenden Senats auch über den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags im Vorstellungsverfahren bzw. im Berufungsverfahren entschieden haben. Auch eine Entscheidung zum Nachteil einer Verfahrenspartei vermag für sich allein noch keine Befangenheit zu indizieren. Wenn im Vorstellungsverfahren die Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung verweigert worden war, liegt es von vornherein nahe, dass eine solche Aussichtslosigkeit auch im Berufungsverfahren vor den Gerichten besteht, unabhängig davon, wie die Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers beschaffen ist.
Die Zulässigkeit der Mehrfachbefassung von Richtern im sozial-versicherungsrechtlichen Verfahren ist nunmehr hinreichend abgeklärt, so dass sich in Zukunft bei Beschwerden unter vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen die Frage ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit stellen wird.
StGH 2013/198
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 20. November 2013, JO.2013.39-2(Sv.2013.42)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 79'200.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 21. November 2013, JO.2013.39-2 (Sv.2013.42), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich dreier Richter des 2. Senates des Obergerichtes wegen Befangenheit aufgrund einer Vorbefassung.
Der Präsident des Obergerichtes wies den Befangenheitsantrag mit dem angefochtenen Beschluss ab. Diesem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Das Obergericht gab mit Beschluss vom 24. Mai 2013 zu hg. GZ Sv.2013.8 dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerinnen vom 7. Februar 2013, mit welchem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren abgewiesen wurde, keine Folge, wobei das Kollegium des 2. Senates in folgender personeller Besetzung tagte: mit Dr. B als stellvertretendem Senatsvorsitzenden, mit Dr. C als Referenten und den Oberrichtern D, E und F.
Ferner wies der Vorsitzende des 2. Senates, lic. iur. et oec. G, mit Beschluss vom 5. April 2013 zu hg GZ Sv.2013.12 den Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Berufungsverfahren gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 7. Februar 2013 die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, ab. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gab das Kollegium des 2. Senates mit Beschluss vom 24. Mai 2013 keine Folge, wobei das Kollegium in folgender personeller Besetzung tagte: mit Dr. B als stellvertretendem Senatsvorsitzenden und Dr. C als Referenten sowie den Oberrichtern D, E und H.
Für die auf den 27. November 2013 anberaumte Berufungsverhandlung teilte der Senatsvorsitzende dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2013 mit, dass der 2. Senat in folgender personeller Besetzung bei der Berufungsverhandlung tagen werde: mit dem Vorsitzenden lic. iur. et oec. G, dem Referenten Dr. C sowie den Oberrichtern Dr. I, H und F.
Mit Schriftsatz vom 15. November 2013 lehnte der Beschwerdeführer die Senatsmitglieder lic. iur. et oec. G, Dr. C, H und F als befangen ab, mit der Begründung, dass der 2. Senat des Obergerichtes mit Beschluss vom 22. März 2013 zu Sv.2013.8 den Rekurs im Rahmen des Vorstellungsverfahrens mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos sei, wobei der Senat die Rechtsstandpunkte des Beschwerdeführers einer umfassenden Beurteilung im Sinne einer Endentscheidung zugeführt habe. Ferner habe der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 5. April 2013 zu Sv.2013.12 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; dieser Beschluss sei vom Kollegium des Obergerichtes aus dem gleichen Grunde bestätigt worden. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung seien dem Beschwerdeführer vier Senatsmitglieder zur Kenntnis gebracht worden, welche bereits in den früheren Verfahren die Ansicht vertreten hätten, die Rechtsverfolgung sei bei den auch im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Argumenten offensichtlich aussichtslos. Damit stehe aber bereits jetzt fest, dass diese drei Senatsmitglieder zu keiner anderen Entscheidung kommen würden, weshalb die Abweisung der Berufung beim bekannt gegebenen Senat bereits feststehe. Insbesondere werde die Rechtsangelegenheit vom selben Referenten betreut, die drei Senatsmitglieder seien bereits in ihrer Entscheidung vorgefasst, weshalb keine unabhängige und neutrale Beurteilung des Berufungsvorbringens erwartet werden könne. Das Berufungsverfahren würde daher zu einer reinen Formalität verkommen.
1.2. Der für die Beurteilung des Befangenheitsantrages hinsichtlich der Oberrichter Dr. C, H und F zuständige Präsident des Obergerichtes begründete die Abweisung des Ablehnungsantrages wie folgt:
In den bisherigen Verfahren Sv.2013.8 und Sv.2013.12 habe das Obergericht (als Kollegium oder Einzelgericht) nur zu entscheiden gehabt, ob dem Berufungswerber die Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren zu Recht von den Beschwerdegegnerinnen versagt worden sei bzw. ob dem Berufungswerber im Berufungsverfahren die beantragte Verfahrenshilfe in vollem Umfange zu gewähren sei.
Im ersten Verfahren sei das Obergericht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer zu Recht die Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit verweigert hätten, im zweiten Verfahren, dass der Verfahrenshilfeantrag im Berufungsverfahren ebenso aussichtslos sei. Zur Begründung könne auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden, wobei hinsichtlich der personellen Zusammensetzung festzuhalten sei, dass im Verfahren Sv.2013.8 von den Richtern, die bei der Berufungsverhandlung teilnehmen würden und vom Beschwerdeführer abgelehnt worden seien, lediglich zwei Richter betroffen seien, nämlich der Referent Dr. C und die Oberrichterin F; im Verfahren Sv.2013.12 der Senatsvorsitzende lic. iur. et oec. G, der in erster Instanz den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen habe, und im Rechtsmittelverfahren wiederum der Referent Dr. C und neu die Oberrichterin H. Daraus sei abzuleiten, dass bei der Beschlussfassung vom 24. Mai 2013 zu Sv.2013.8 von den abgelehnten Richtern lediglich Dr. C und F betroffen seien, im Verfahren Sv.2013.12 bei der Beschlussfassung vom 5. April 2013 der Senatsvorsitzende lic. iur. et oec. G und bei der Beschlussfassung vom 24. Mai 2013 die Oberrichter Dr. C und H. Da bei jeder der beiden Kollegialentscheidungen nur zwei Richter mitgewirkt hätten, die vom Ablehnungsantrag betroffen seien, sei die Befürchtung, dass es bei dem bekannt gegebenen Senat zu keiner anderen Entscheidung kommen könne und auch nicht kommen werde, schon aufgrund der Tatsache, dass diese Richter bei der Entscheidung über die Berufung keine Mehrheit bildeten, unbegründet. Aber auch wenn man die beiden Kollegialentscheidungen gemeinsam betrachten würde und sich so die Zahl der abgelehnten Richter auf drei (nämlich Dr. C, H und F) erhöhen würde, könne daraus nicht zwingend die Erfolglosigkeit der Berufung abgeleitet werden. Denn das Obergericht werde im Rahmen der Berufungsanträge über die von den Streitteilen geltend gemachten Berufungsgründe nach sorgfältiger Prüfung zu entscheiden haben.
Mit der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag im Vorstellungs- bzw. Berufungsverfahren habe das Gericht lediglich eine prima facie Prüfung hinsichtlich der wirtschaftlichen und verfahrensbezogenen Kriterien vorzunehmen. Hiebei sei ein Rechtsmittelverfahren dann als offenbar aussichtslos zu beurteilen, wenn die Erfolglosigkeit ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel erkannt werden könne. Schliesslich begründe der Umstand, dass bei den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe in unterschiedlicher Besetzung die abgelehnten Richter lic. iur. et oec. G, Dr. C, F und H mitgewirkt hätten, allein noch keine Befangenheit, selbst wenn die Beschlüsse zu Lasten des Beschwerdeführers ausgegangen seien. Nach ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte müssten für die Annahme der Befangenheit noch weitere zusätzliche Gründe vorliegen, die bei objektiver Beurteilung geeignet seien, die Unbefangenheit der Richter in Zweifel zu ziehen. Solche zusätzliche persönliche Umstände seien aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden, weshalb spruchgemäss zu entscheiden gewesen sei.
Diese Spruchpraxis entspreche auch jener des Schweizerischen Bundesgerichtes zur sog. Vorbefassung.
2. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 20. November 2013 (ON 2) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots, geltend macht. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Präsidenten des Obergerichtes zurückverweisen, und den Beschwerdegegnerinnen die Tragung der Kosten dieses Verfahrens überbinden.
2.1. Der Beschwerdeführer begründete die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter im Wesentlichen wie folgt:
In den Materialien und Entscheidungen werde die Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters, der vor Erledigung der Hauptsache einen Verfahrenshilfeantrag wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abweise, in Zweifel gezogen. Gegenständlich kämen aber noch erschwerende Umstände hinzu, die die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel ziehen lasse.
Der Beschwerdeführer habe Dr. C und F als Richter des Berufungssenates abgelehnt. Sie seien bereits Mitglieder des Rekurssenates gewesen, der mit Beschluss vom 22. März 2013 den Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen habe, der sich gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages durch die Beschwerdegegnerinnen gerichtet habe. In diesem Rekurs seien exakt dieselben Rechtsfragen Thema gewesen, die im gegenständlichen Berufungsverfahren zu behandeln gewesen seien. Dabei habe der 2. Senat des Obergerichtes im Rahmen seiner Rekursentscheidung bereits umfassend zu diesen Rechtsfragen Stellung bezogen und allesamt als offensichtlich aussichtslos taxiert. Besonders zu beachten sei dabei auch, dass Dr. C als Referent die Rekursentscheidung für den Senat aufbereitet und auch im Berufungsverfahren als Referent fungiert habe.
Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 habe wiederum der 2. Senat beim Obergericht über den Rekurs des Beschwerdeführers vom 22. April 2013 entschieden, welchen er gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 2. Senats beim Obergericht eingebracht habe, nachdem er seinen Verfahrenshilfeantrag im Berufungsverfahren abgewiesen habe. Sowohl der Vorsitzende des 2. Senats als auch der Senat mit besagtem Beschluss habe die Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren mit denselben Argumenten abgelehnt, wie sie bereits im Beschluss vom 22. März 2013 abgelehnt worden sei. Da wie dort habe Dr. C als Referent fungiert, weshalb die gleichlautende Begründung nicht erstaune. Bei dieser Beschlussfassung sei auch H Mitglied des Rekurssenates gewesen, weshalb sie der Beschwerdeführer auch als Mitglied des Berufungssenates abgelehnt habe. Denn auch sie sei mit der Rechtsangelegenheit somit schon vorbefasst gewesen. Insoweit seien die Senatsmitglieder Dr. C, H und F alle bereits mit dem Fall des Beschwerdeführers vorbefasst gewesen. Insoweit sei hier der Eindruck der Befangenheit nicht von der Hand zu weisen, nachdem die genannten Mitglieder, insbesondere Dr. C, im Rahmen zweier Entscheidungen gleichlautende Ansichten zum Nachteil des Beschwerdeführers vertreten hätten und kaum damit zu rechnen sei, dass sie von dieser Ansicht im Berufungsverfahren abweichen würden.
Im bekämpften Beschluss führe der Präsident des Obergerichtes aus, dass diese Befürchtungen unberechtigt seien, was aber nicht den realen Verhältnissen entspreche. Im Gegenteil, es wäre fast nicht zu vertreten, wenn der Referent nunmehr eine andere Ansicht einnehmen würde, als wie bisher. Auch der Hinweis des Präsidenten, dass die als befangen abgelehnten Richter nicht die Mehrheit im Senat erreichen würden, beseitige die Befangenheit nicht. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, einen Senat mit fünf unbefangenen Richtern zu erhalten, die über seine Angelegenheit entscheiden würden. Dennoch solle auch hier nochmals betont werden, dass der Referent bekanntermassen in jedem Senat eine tragende Rolle spiele. Insoweit reiche die Befangenheit eines einzigen Senatsmitgliedes aus, um diesen ablehnen zu können, die Mehrheitsverhältnisse spielten diesbezüglich keine Rolle.
Aufgrund der speziellen verfahrensrechtlichen Situation im Sozialrechtsverfahren und der Zuweisung solcher Angelegenheiten immer an den zweiten Senat beim Obergericht würden auch sämtliche Verfahrenshilfeanträge und Rechtsmittel gegen abweisende Verfahrenshilfeentscheidungen der Beschwerdegegnerinnen immer vom zweiten Senat behandelt. Auch wenn nicht immer alle Mitglieder des Senates dieselben seien, verblieben wie gegenständlich zwei oder mehr Richter, die bereits im Rahmen der Verfahrenshilfeentscheidung vorbefasst gewesen seien. Insbesondere Dr. C sei jeweils als Referent tätig und daher offensichtlich vorbefasst.
In der Rekursentscheidung des 2. Senates vom 22. März 2013 würden die Argumente des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos eingestuft, ebenso in der Rekursentscheidung vom 24. Mai 2013. Dabei sei zu beachten, dass der zweite Senat entgegen den sonstigen Usancen in Fragen der Verfahrenshilfe keine prima facie Würdigung vornehme. Vielmehr prüfe er bereits in diesem Verfahren sämtliche Argumente des Betroffenen bis in das letzte Detail und erachte die Rechtsverfolgung dann als offensichtlich aussichtslos, wenn den Argumenten des Betroffenen nicht zu folgen sei. Insoweit werde bereits in der Verfahrenshilfeentscheidung die Endentscheidung vorweggenommen. So wiederum auch gegenständlich.
Wie dem Beschluss vom 22. März 2013 zu entnehmen sei, seien im gegenständlichen Berufungsverfahren exakt dieselben Themen zu behandeln und sei exakt über dieselben Einwände des Beschwerdeführers zu befinden gewesen. Die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter seien sohin mit seinem Fall bereits ausführlich befasst gewesen, dies nicht nur im Sinne einer prima facie Würdigung sondern in einer abschliessenden Beurteilung der entscheidungsrelevanten Fragen. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer zu Recht einen Ablehnungsantrag in Bezug auf die drei genannten Richter eingebracht. Für eine Befangenheit genüge nach den Massstäben des Staatsgerichtshofes ein begründeter Anschein. Das Misstrauen in die Unbefangenheit müsse in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Dieser Anschein liege gegenständlich vor. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer mit Fug und Recht daran zweifeln können, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens hier noch offen sei. Dieses verkomme hier zu einer reinen Farce. Zu bedenken gelte auch, dass das Obergericht aus drei verschiedenen Senaten bestehe, weshalb hier zur Vermeidung von Sachverhaltskonstellationen wie der gegenständlichen ausreichend Möglichkeiten bestanden hätten. So könnten Erledigungen einem der beiden anderen Senate zugewiesen werden, damit keine Vorbefassung bestehe. Zudem bestünde die Möglichkeit, den Senat mit anderen Richtern des 2. Senates zu besetzen, zumal jedes Senatsmitglied einen Stellvertreter habe und sohin insgesamt 10 Richter zur Verfügung stünden. Das Verlangen des Beschwerdeführers bringe damit auch keine Verfahrensverzögerung oder -erschwerung mit sich.
2.2. Bezüglich der gerügten Verletzung des Willkürverbots verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Ausführungen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 eine Gegenäusserung, in welcher sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Beschwerdeführer leite aus der Tatsache, dass die Mitglieder des Senates bei der ablehnenden Verfahrenshilfeentscheidung das Vorstellungsverfahren betreffend beteiligt gewesen seien, die Befangenheit dieser Mitglieder ab. Der Beschwerdeführer vermöge aber nicht, diese von ihm behauptete Befangenheit nachvollziehbar zu begründen.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers dürften Mitglieder des 2. Senates nie mit Verfahrenshilfeanträgen, sei es aus dem Vorstellungsverfahren oder aus dem Berufungsverfahren, befasst sein, denn es bestünde immer die Möglichkeit, dass diese, im Falle sie würden diese wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ablehnen, mit einem Befangenheitseinwand konfrontiert wären. Dies wird aber schlicht bereits aus praktischen Überlegungen heraus nicht machbar sein. Der Rechtszug von den Beschwerdegegnerinnen zum Obergericht in Verbindung mit der Geschäftszuteilung des Gerichtes sehe die Zuständigkeit des 2. Senates für Rechtsmittel im Sozialversicherungsverfahren vor. Eine Verteilung auf andere Senate, wie dies der Beschwerdeführer vorschlage, sei nicht vorgesehen und auch nicht angezeigt. Andernfalls müsste ein Senat eigens für Verfahrenshilfeanträge eingerichtet werden, um die vom Beschwerdeführer befürchtete Befangenheit aufgrund einer vorgefassten Meinung ausschliessen zu können.
Wie aus dem Sachverhalt hervorgehe, habe der Beschwerdeführer bereits eine Beschwerde zum gleichen Thema zu Sv.2013.12 eingebracht. Voraussichtlich werde der Beschwerdeführer auch gegen die noch ausstehende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich des Ablehnungsantrages bezüglich Dr. G (Vorsitzender des Berufungssenats) einbringen, falls diese negativ ausfalle. Der Beschwerdeführer beabsichtige offenbar routinemässig weitere Beschwerden wegen Befangenheit einzubringen, die aber nicht haltbar seien. Der Staatsgerichtshof habe festgehalten, dass geradezu routinemässig gestellte, offensichtlich unhaltbare Ablehnungsanträge als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren seien (vgl. statt vieler StGH 2010/43, Erw. 4.2; StGH 2009/155, Erw. 4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/57, Erw. 3.6). Das treffe vorliegend zu. Dieses Verhalten werde das Gericht entsprechend zu werten haben.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 20. November 2013, JO.2013.39-2 (Sv.2013.42), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aus folgenden Gründen nicht nur als letztinstanzlich, sondern auch als enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren:
Über den vorliegenden Ablehnungsantrag entschied der Präsident des Obergerichtes in der hier angefochtenen, in einem eigenen Verfahrensgang ergangenen Entscheidung. Die Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Gegensatz zur Geltendmachung eines Ausschlussgrundes enderledigend, weil der Ablehnungsgrund im Gegensatz zu diesem im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr geltend gemacht werden kann (dazu näher Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 85 f. mit weiteren Nachweisen).
Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass die Richter des Obergerichtes Dr. C, H und F bereits Mitglieder jener Rekurssenate gewesen seien, die seine Rekurse gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren und im Berufungsverfahren abgewiesen hätten.
Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter aufgrund der Art der Vorbefassung im nunmehr laufenden Berufungsverfahren nicht mehr unabhängig und unbefangen seien.
2.1. Nach Art. 33 Abs. 1 erster Halbsatz LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich aus der in Art. 33 Abs. 1 LV verankerten Garantie des ordentlichen Richters sowohl der Anspruch auf den zuständigen Richter als auch der Anspruch auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (StGH 2007/136, Erw. 2.1 mit Hinweis auf StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2004/63, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstatt, in: Festschrift Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.; siehe auch Gerard Batliner, a. a. O., 399 und Robert Hauser/Erhart Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt/Main 1997, 103, Rz. 5). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1).
Es ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4; StGH 2009/68, Erw. 2.2.5 und StGH 2011/12, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Der Staatsgerichtshof hat sich zuletzt in mehreren Entscheidungen zu im Wesentlichen gleich gelagerten Fällen zur Frage der sogenannten "Mehrfachbefassung" im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geäussert, wenn neben dem eigentlichen Hauptverfahren weitere parallele Verfahren über die Frage der Gewährung von Verfahrenshilfe laufen (StGH 2013/95, StGH 2013/96 und StGH 2013/97).
Der Staatsgerichtshof hat in diesen Entscheidungen an seine bisherige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der "Mehrfachbefassung" angeknüpft, wonach der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat, in der Regel keine Befangenheit zu begründen vermag (vgl. StGH 2010/81, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/87, Erw. 2.4). Ebenso hat der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen hat (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2).
Weiters ist auch auf die ständige österreichischen Rechtsprechung betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit durch das erkennende Gericht zu verweisen (öOGH vom 24. November 2004, 3 Ob 270/04h; öOGH vom 21. Mai 1990, 1 Ob 13/90, und viele weitere), wonach die Ablehnung eines Antrags auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit noch nicht eine Befangenheit des erkennenden Richters im Hauptverfahren indiziert, solange nicht besondere Gründe vorliegen, die darauf schliessen lassen, der Richter werde sich mit den von der Partei vorgebrachten Gründen nicht ernsthaft und sachlich auseinander setzen.
2.3. Dies bedeutet, dass auch keine Befangenheit allein dadurch indiziert wird, dass Mitglieder des entscheidenden Senats auch über den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags im Vorstellungsverfahren bzw. im Berufungsverfahren entschieden haben (vgl. auch StGH 2013/96, Erw. 2.3).
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass diese Befangenheit gerade dadurch indiziert werde, dass auch die Entscheidung über diesen Rekurs für den Beschwerdeführer ungünstig ausgefallen sei.
Wie dargelegt, vermag jedoch auch eine Entscheidung zum Nachteil einer Verfahrenspartei für sich allein noch keine Befangenheit zu indizieren. Wenn im Vorstellungsverfahren die Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung verweigert worden war, liegt es von vornherein nahe, dass eine solche Aussichtslosigkeit auch im Berufungsverfahren vor den Gerichten besteht, unabhängig davon, wie die Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers beschaffen ist.
Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Anspruch auf den ordentlichen Richter hat daher nicht stattgefunden.
Seitens des Staatsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Mehrfachbefassung von Richtern im sozial-versicherungsrechtlichen Verfahren nunmehr so hinreichend abgeklärt ist, dass sich in Zukunft bei Beschwerden unter vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen die Frage ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit stellen wird.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung.
Da der Beschwerdeführer in seiner Willkürrüge nur das bisherige unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf den ordentlichen Richter relevante Vorbringen wiederholt und darüber hinaus keine weiteren Argumente vorbringt, hat keine weitere Auseinandersetzung mit der Willkürrüge stattzufinden (vgl. StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht im Willkürverbot verletzt.
4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall keines der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte verletzt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.