Willkürverbot Art. 32 Abs. 1 LV § 98, § 98a StPO § 142 Abs. 2 öStPO (alt)
Die derzeitige Versiegelungsregelung gemäss § 98 StPO ist im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV in Bezug auf Personen mit einem gesetzlichen Verschwiegenheitsrecht unverhältnismässig und damit verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit liegt im Fehlen einer adäquaten Versiegelungsregelung in § 98 StPO, demnach in einer verfassungswidrigen Regelungslücke.
Die Nichtübernahme der Rezeptionsgrundlage von § 142 Abs. 2 öStPO (alt) betreffend die Versiegelung von beschlagnahmten Dokumenten stellt ein gesetzgeberisches Schweigen dar. Ein gesetzgeberisches Schweigen verhindert zwar eine richterliche Lückenfüllung, der Staatsgerichtshof ist an ein allenfalls gesetzgeberisches Schweigen aber nicht gebunden.
Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebietet es, dass über die strafprozessualen Verschwiegenheitsberechtigten hinaus gerade auch im Lichte der weitergehenden schweizerischen und deutschen Lösung zumindest auch derjenige Personenkreis, welcher sich auf ein anderes gesetzliches Verschwiegenheitsrecht berufen kann, eine Aktenversiegelung beantragen kann; so auch Banken und Treuhänder.
Im Hinblick auf eine grundrechtskonforme Lösung ist der österreichischen Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen, als die im Strafverfahren Parteistellung einnehmende Staatsanwaltschaft nicht mehr in die Entsiegelungstagsatzung involviert sein darf, da sie von den ausgesonderten Dokumenten gerade keine Kenntnis erlangen soll. Hingegen ist es in Abweichung von der österreichischen Regelung nicht angezeigt, neben der Staatsanwaltschaft auch den Betroffenen von der Entsiegelungstagsatzung auszuschliessen.
StGH 2013/2
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, 14RS.2012.178-31
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, 14 RS.2012.178-31, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'702.84 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsdepartments beim Ministerium für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation im Verfahren gegen neun Beschuldigte wegen des Verdachtes des Betruges, der Untreue, der Geldwäscherei und der Urkundenfälschung oder des Versuchs hierzu nach den Artikeln 30, 159, 165, 174.1, 201 und 327 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation erliess das Landgericht am 6. Juli 2012 (14 RS.2012.178-4 und 5) jeweils einen Beschluss, mit welchem dem nunmehrigen Beschwerdeführer und der X Bank AG, Vaduz, jeweils gemäss § 96 Abs. 2 StPO aufgetragen wurde, binnen 14 Tagen sämtliche Gesellschaftsunterlagen betreffend die Geschäftsverbindung zum L Holding Establishment herauszugeben.
Diesem Herausgabebefehl kamen sowohl der Beschwerdeführer als auch die X Bank AG am 24. Juli 2012 nach, wobei beide Betroffene die von ihnen verlangten Unterlagen mit Ausnahme der Bankbelege (Beschwerdeführer) bzw. der das Konto Nr. 33X.XXX.010 betreffenden Belege (X Bank AG) in versiegelter Form ausfolgten.
2. Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 (ON 9) wies das Landgericht die Anträge der X Bank AG und des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2012 auf Versiegelung eines Teiles der durch diese mit Schreiben vom 24. Juli 2012 (ON 7 und 8) infolge der Beschlüsse des Landgerichtes (ON 4 und 5) herausgegebenen Unterlagen ab.
In der Begründung führte das Erstgericht unter anderem Folgendes aus:
Gemäss § 98 Abs. 1 StPO sei bei der Durchsuchung von Papieren grundsätzlich dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelange. Diese Bestimmung auferlege den Gerichten und weiteren im Strafverfahren tätigen Behörden im Hinblick auf die Durchsuchung und Beschlagnahme privater oder geschäftlicher Unterlagen und Dokumente ("Papiere") eine spezialgesetzliche Pflicht zum Datenschutz. Gerichte und Behörden hätten bereits aufgrund dieser Bestimmung dafür zu sorgen, dass entsprechende Unterlagen und Dokumente nicht Unbefugten zugänglich würden, wofür die notwendigen Massnahmen zu treffen seien; der Massnahmenkatalog bleibe dabei aber offen. Der Datenschutz werde jedoch nach Ermessen und Praxis des Gerichtes in der jeweils geeigneten Form zu erfolgen haben, sodass grundsätzlich auch das vom übrigen Akt getrennte bzw. vor Einsicht geschützte Aufbewahren der fraglichen Unterlagen in einem verschlossenen Behältnis oder eine entsprechende Versiegelung möglich sei.
Eine Pflicht zur Versiegelung und ein entsprechender Anspruch bestünden dagegen nur im Fall des § 98 Abs. 2 StPO. Danach seien Papiere, welche in gerichtliche Verwahrung genommen würden und welche nicht sofort verzeichnet werden könnten, in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen. Der Wortlaut und damit auch der Zweck des § 98a (richtig wohl: 98) Abs. 2 StPO seien aber klar: Es solle durch die Versiegelung lediglich die vollständige Erfassung der beschlagnahmten Unterlagen anlässlich einer Durchsuchungshandlung ermöglicht werden, um allfällige spätere Zweifel am Umfang der Beschlagnahme bzw. ein "Unterschieben", ein "Verschwinden" oder einen sonstigen Verlust von Dokumenten ausschliessen zu können. Der Versiegelung nach § 98 Abs. 2 StPO komme dagegen keinerlei Schutzfunktion im Sinne des Datenschutzes zu; diesbezüglich habe das Gericht allein gestützt auf § 98 Abs. 1 StPO die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Gleicher Rechtsmeinung sei das Obergericht im Rahmen des Beschlusses vom 11. Dezember 2009 zu 11 RS.2009.110 gewesen (ON 83; unter Verweis auf Wedrac, Das Vorverfahren in der StPO, Wien 1996, 225). Dort habe das Obergericht insbesondere darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu Österreich in Liechtenstein keine dem § 145 Abs. 2 öStPO analoge Bestimmung eingeführt worden sei, welche es dem Inhaber von Papieren ermögliche, deren Untersuchung nicht zu gestatten und die Versiegelung bei Gericht zu erwirken, um diesbezüglich eine Entscheidung der Ratskammer einholen zu können. Lediglich § 145 Abs. 3 öStPO sei in Liechtenstein rezipiert worden, nämlich im Rahmen des § 98 Abs. 2 StPO. Hier sei das Kriterium aber einzig, ob die in gerichtliche Verwahrung genommenen Papiere sofort verzeichnet werden könnten oder nicht. Nur der besondere Umfang von Papieren könne daher Grund für eine Versiegelung nach § 98 Abs. 2 StPO sein. Im gleichen Sinne habe das Obergericht auch zu 09 UR.2000.223 (ON 25) und 13 RS.2002.114 (ON 22) entschieden.
Dieser Rechtsmeinung sei unter Bezugnahme auf die vorherigen Ausführungen vollumfänglich beizupflichten: § 98 Abs. 2 StPO schaffe keinen Anspruch auf gerichtliche Versiegelung von Unterlagen aus Datenschutzgründen.
Der von einer Massnahme nach § 98a StPO Betroffene habe lediglich infolge des Abs. 4 noch eine gewisse - wenn auch nicht weiter begründete - Wahlmöglichkeit, ob eine "freiwillige" Herausgabe bzw. Information erfolge, wobei im Falle der Verweigerung zur Beschaffung der Informationen nach den §§ 96 ff. StPO vorzugehen sei. Dennoch sei auch hier der Verweis des § 145a Abs. 5 öStPO auf die Siegelung zwecks Datenschutzes nach § 145 Abs. 2 öStPO nicht umgesetzt.
Soweit das Obergericht in der durch die Antragsteller zitierten Entscheidung zu 12 UR.2011.238 unter Verweis auf Margarethe Flora (Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren, 2007, 145, sowie WK-StPO, 50. Lfg., § 145a, Rz. 107) auf die österreichische Rechtslage Bezug nehme, sei daher nochmals festzuhalten, dass auch in Österreich bzw. durch Flora der Anspruch auf Versiegelung lediglich aus dem Verweis des § 145a Abs. 5 öStPO auf § 145 Abs. 2 öStPO abgeleitet werde. Hierzu sei aber festzuhalten, dass die §§ 145, 145a öStPO zwar die Rezeptionsvorlage für die §§ 98, 98a StPO bildeten, dass aber eben keine vollständige Rezeption erfolgt sei. Weder sei § 145 Abs. 2 öStPO, welcher einen Versiegelungsanspruch aus Datenschutzgründen samt Prüfung durch die Ratskammer vorsehe, noch die Einschränkung des § 145a öStPO, welche die Herausgabepflicht bei einem entgegenstehenden Bankgeheimnis ausschliesse, durch den liechtensteinischen Gesetzgeber übernommen worden. § 98a StPO räume den Betroffenen - analog der §§ 96 ff. StPO und in Abweichung von der österreichischen Rezeptionsvorlage - keinen gesonderten Schutz des Bankgeheimnisses oder sonstiger Geheimhaltungspflichten ein.
Zudem komme die Befugnis zur Öffnung eines (gerichtlich) angebrachten Siegels in Liechtenstein - im Vergleich zu § 145 Abs. 2 öStPO - nicht einer Ratskammer, sondern allein dem Untersuchungsrichter im Rahmen der Entsiegelungstagsatzung nach § 98 Abs. 2 StPO zu, wobei aber, wie ausgeführt, lediglich eine Verzeichnung der Unterlagen erfolge. Die Relevanz der Unterlagen für das jeweilige Verfahren sei zudem nach Entsiegelung in jedem Fall in erster Instanz durch den Untersuchungsrichter selbst, und nicht durch eine dritte Stelle (bspw. Ratskammer) zu beurteilen. Entsprechend sei auch hier wieder ersichtlich, dass nicht die Verhinderung der Kenntnisnahme durch den Untersuchungsrichter, die Staatsanwaltschaft oder die sonst ermittelnden Behörden Grund für eine Versiegelung nach § 98 Abs. 2 StPO sei, sondern das blosse Faktum der vollständigen Verzeichnung der Papiere.
Daher sei der zitierten neuen Rechtsprechung des Obergerichtes nicht zu folgen und stattdessen auf die frühere Rechtsprechung abzustellen gewesen.
Abschliessend sei noch anzufügen, dass § 98 Abs. 2 StPO sowohl aufgrund der Systematik (III. Titel "Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren") und auch des Wortlautes der Bestimmung ("Papiere, welche in gerichtliche Verwahrung genommen wurden und welche nicht sofort verzeichnet werden können", "bei der Durchsuchung von Papieren") nur auf diejenigen Fälle anzuwenden sei, in denen tatsächlich eine Durchsuchung oder zumindest eine Beschlagnahme vor Ort beim Inhaber der Papiere erfolge, zumal nur diese Umstände bedingen könnten, dass nicht gleich eine vollständige Verzeichnung erfolgen könne. § 98 Abs. 2 StPO finde dagegen in all jenen Fällen keine Anwendung, in denen bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme eine Protokollierung erfolge oder in den Fällen, in denen die Beschlagnahme durch Aufforderung zur Herausgabe (§ 96 Abs. 2 StPO, analog dazu § 98 StPO) erfolge, da es hier den Herausgebenden frei stehe, binnen der gesetzten Frist die herausgegebenen Unterlagen selbst zu verzeichnen und allenfalls auch eine Empfangsbestätigung des Gerichtes zu verlangen.
In keinem Fall obliege es jedoch den von einer Beschlagnahme - sei es nun im Rahmen der Hausdurchsuchung oder der Herausgabe - Betroffenen, die Unterlagen selbst zu versiegeln, sondern dies liege einzig in der Entscheidungskompetenz des Gerichtes ("sind in einem mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen", § 98 Abs. 2 StPO). Ein allfällig durch die Betroffenen selbst angebrachtes Siegel sei daher für das Gericht nicht relevant und könne ohne Weiteres entfernt werden bzw. sei dieses nur als Antrag auf Versiegelung zu verstehen (Verweis auf Obergericht zu 08 RS.206/99, ON 33).
3. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der X Bank AG erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 18. September 2012 (ON 24) Folge und hob den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes auf; dies mit dem Auftrag an das Erstgericht, eine Entsiegelungstagsatzung anzuberaumen. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Sofern im angefochtenen Beschluss des Landgerichtes sowie in den beiden Beschwerden massgeblich auf die Entscheidung des Obergerichtes vom 13. Dezember 2011 zu 12 UR.2011.238 abgestellt werde, sei zu erwägen, dass die Präjudizwirkung jener Entscheidung schon deswegen eingeschränkt sei, weil dieser ein mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe. In jenem Verfahren sei nämlich die Frage im Vordergrund gestanden, ob für den Fall, dass die Bank einem ihr erteilten Herausgabebefehl nachkomme und die verlangten Kontounterlagen dem Gericht in versiegelter Form herausgebe, der betroffene Kontoinhaber nachträglich, also nach bereits erfolgter unversiegelter Übergabe durch die Bank, die Versiegelung der Kontounterlagen verlangen könne. In der angesprochenen Entscheidung vom 13. Dezember 2011 zu 12 UR.2011.238 habe das Obergericht die Legitimation des Kontoinhabers verneint, die Versiegelung zu verlangen; die Versiegelung verlangen könne - wenn überhaupt - ausschliesslich die Bank. Inwiefern die Bank selbst berechtigt sei, eine Versiegelung der von ihr verlangten Unterlagen zu begehren und aus welchen Gründen bzw. zu welchen Zwecken eine Versiegelung beantragt werden könne, sei in jenem Fall nur am Rande und nicht abschliessend zu prüfen gewesen.
Der gerichtliche Befehl an eine Bank zur Herausgabe von Kontounterlagen bzw. zur Herausgabe von Gesellschaftsunterlagen an einen Treuhänder und die damit einhergehende Beschlagnahme dieser Unterlagen stelle einen Eingriff in (einfachgesetzlich) geschützte Geheimbereiche, nämlich das Treuhandgesetz (Art. 11 TrHG) und das Bankgeheimnis (Art. 14 BankG), und damit einen besonders intensiven Eingriff in die auch grundrechtlich geschützte Geheim- und Privatsphäre (Art. 31 Abs. 1 LV) dar. Ein solcher Eingriff habe daher jedenfalls verhältnismässig zu sein.
Ob Gesellschafts- bzw. Kontounterlagen beschlagnahmt und durchsucht/ausgewertet werden dürften, insbesondere ob sie konkret (im Inlandsstrafverfahren) bzw. abstrakt (im Strafrechtshilfeverfahren) beweisrelevant seien, lasse sich naturgemäss erst feststellen, nachdem sie bereits durchsucht worden seien; setze also die Überprüfung der Zulässigkeit der Zwangsmassnahme letztlich deren Durchführung voraus. Da auch einer Beschwerde gegen einen der Bank bzw. dem Treuhänder erteilten Herausgabebefehl grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme (§ 242 StPO), würde es nach hier vertretener Rechtsauffassung an sich der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebieten, dass der/die vom Herausgabebefehl betroffene Treuhänder/Bank die begehrten Unterlagen versiegelt herausgeben, sprich deren Versiegelung durch den Untersuchungs-/Rechtshilferichter sollte verlangen können, bis das Beschwerdegericht über die von ihm/ihr einzubringende Beschwerde (im Strafrechtshilfeverfahren nach Massgabe der Zulässigkeit i. S. von Art. 58c RHG) geprüft habe, ob überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme (z. B. ein hinreichend konkreter Tatverdacht) gegeben seien, der Beschlagnahme sonstige Beschlagnahmeverbote entgegenstehen und die Durchsuchung der Unterlagen verhältnismässig sei.
Nun habe aber auch der Staatsgerichtshof in einer anderen Strafrechtshilfesache auf einer Linie mit der rechtlichen Argumentation des Erstgerichtes wie folgt erkannt:
"Während in Österreich § 142 Abs. 2 öStPO (alt) [recte wohl § 145 Abs. 2 öStPO (alt)] dem Inhaber von beschlagnahmten Dokumenten die Möglichkeit eröffnete, deren Durchsicht durch die Versiegelung zu verhindern, um die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz über die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung einholen zu können, fehlt in Liechtenstein eine derartige Bestimmung. Lediglich § 145 Abs. 3 öStPO (alt) hatte eine liechtensteinische Entsprechung in § 98 Abs. 2 StPO. Diese Variante der Versiegelung kommt aber nur dann zum Tragen, wenn die beschlagnahmten Dokumente wegen ihrem besonderen Umfang nicht sofort verzeichnet werden können.
Im Beschwerdefall war nun aber eine Verzeichnung der beschlagnahmten Akten ohne Weiteres möglich, sodass einer Versiegelung nach § 98 Abs. 2 StPO von vornherein die Grundlage entzogen war. Die von der Beschwerdeführerin zitierte österreichische Literaturstelle (Tipold/Zerbes, Wiener Kommentar zu § 145 öStPO [alt], Rz. 1 [Stand: Januar 2005]) bezieht sich denn auch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl nur auf die in Liechtenstein nicht vorgesehene Versiegelung zur Verhinderung der sofortigen Durchsicht gemäss Abs. 2, nicht aber auf den dem § 98 Abs. 2 StPO entsprechenden Abs. 3 des § 145 öStPO (alt). Es bestand deshalb gar keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Versiegelung. Folglich kann in der Abweisung dieses Antrages auch keine Grundrechtsverletzung gesehen werden." (Urteil des Staatsgerichtshofes vom 29. März 2010 zu StGH 2010/2).
Es sei nicht Sache des Obergerichtes, den Rechtsunterworfenen ein Mehr an Grundrechtsschutz zu gewähren, als der Verfassungsgerichtshof für notwendig erachte, auch wenn dieser Schutz jenem der umliegenden deutschsprachigen Jurisdiktionen entsprechen würde (§ 145 Abs. 2 öStPO a. F. bzw. nunmehr § 112 öStPO; Art. 248 chStPO; § 110 Abs. 1 dtStPO), und auch wenn den Gesetzesmaterialien entnommen werden könne, dass die Nichtrezeption des § 145 Abs. 2 öStPO a. F. nicht so sehr darauf beruht habe, dass der Gesetzgeber den inländischen Rechtsunterworfenen ein Minus an Rechtsschutz habe gewährleisten wollen, sondern vielmehr darauf, dass die liechtensteinische Gerichtsverfassung das Institut der "Ratskammer" nicht kenne.
Der Schutz des Treuhand- bzw. des Bankgeheimnisses gebiete also gemäss der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, welcher eine analoge Anwendung des § 145 Abs. 2 öStPO a. F. ausschliesse (zum Schutzzweck der Versiegelung gemäss dieser Bestimmung; Tipold/Zerbes WK-StPO, 39. Lfg., § 145, Rz. 1 ff.), die Versiegelung herausverlangter und beschlagnahmter Gesellschafts- und Bankunterlagen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht.
Dennoch sei den Beschwerden im Ergebnis teilweise Folge zu geben.
Würden im Rahmen einer vom Untersuchungsrichter angeordneten Hausdurchsuchung (§ 92 StPO) Gegenstände gefunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten oder dem Verfall oder der Einziehung unterlägen, seien sie in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen (§ 96 Abs. 1 StPO). Jedermann sei verpflichtet, solche Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben (§ 96 Abs. 2 StPO). § 60 Abs. 1 StPO, auf welchen § 96 Abs. 1 StPO verweise, sehe vor, dass Beweisgegenstände in gerichtliche Verwahrung zu nehmen und entweder in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu legen seien oder an ihnen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende gerichtliche Bezeichnung anzubringen sei. Hinsichtlich beschlagnahmter Urkunden sehe § 98 Abs. 2 StPO weiter vor, dass diese entweder sofort, also im Zuge der Hausdurchsuchung, verzeichnet oder, falls dies (v. a. wegen des grossen Umfanges) nicht möglich sei, in einen mit einem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen seien, wobei auch dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Beteiligten die Beidrückung seines Siegels zu gestatten und diesem alsdann die Möglichkeit zu eröffnen sei, der Entsiegelung beizuwohnen, bei welcher sodann das gerichtliche Verzeichnis zu erstellen sei.
Nach dieser gesetzlichen Konzeption könne die Versiegelung von beschlagnahmten Dokumenten, falls sie - unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes - schon nicht dem Schutz von gesetzlich anerkannten Berufs-, Geschäfts- oder sonstigen nach Art. 31 Abs. 1 LV erfassten Privat- oder Geheimbereichen diene, nur noch dem aus § 60 Abs. 1 StPO ersichtlichen Zweck, nämlich der Verhinderung von "Unterschiebungen" (Entfernen oder Hinzufügen von Dokumenten) und "Verwechslungen", dienen.
Diesem Zweckgedanken entsprechend sehe § 98 Abs. 2 StPO vor, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte Urkunden von den die Durchsuchung vollziehenden Strafverfolgungsbehörden (nach der gesetzlichen Konzeption i. d. R. der Untersuchungsrichter; § 95 Abs. 2 StPO) entweder in ein gerichtliches Verzeichnis zu bringen - in diesem Fall sei der "Unterschiebungs-" oder "Verwechslungsgefahr" vorgebeugt - oder in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen seien, damit das der "Unterschiebung" und "Verwechslung" vorbeugende gerichtliche Verzeichnis anschliessend im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung unter Beteiligung des Betroffenen erstellt werden könne. Bei der Beschlagnahme von Urkunden im Zuge einer Hausdurchsuchung seien diese daher zwingend - und zwar dem Zweck der Verhinderung von "Unterschiebungen" und "Verwechslungen" entsprechend im Beisein des Betroffenen (welcher nach Massgabe des § 95 Abs. 3 StPO der Hausdurchsuchung beizuziehen sei) - entweder gerichtlich zu verzeichnen oder gerichtlich zu versiegeln; tertium non datur.
Erfolge die Beschlagnahme von (Gesellschafts-/Bank-)Unterlagen nun allerdings nicht im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Treuhänder oder bei der Bank, sondern in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gestützt auf einen dem Treuhänder gemäss § 96 Abs. 2 StPO bzw. der Bank gemäss § 98a Abs. 1 Ziff. 3 StPO erteilten Herausgabebefehl, scheide eine sofortige gerichtliche Verzeichnung oder gerichtliche Versiegelung zum Zwecke der entsprechenden späteren Entsiegelung im Rahmen einer Entsiegelungstagsatzung aus.
Es wäre nun zweifellos - zumal sachlich zu rechtfertigende Gründe nicht zu erkennen seien - gleichheitswidrig, demjenigen Treuhänder bzw. derjenigen Bank, welche(r) einem ihm/ihr in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erteilten Herausgabeauftrag freiwillig nachkomme, weniger Schutz zu bieten, als demjenigen Treuhänder bzw. derjenigen Bank, welche(r) sich einer Hausdurchsuchung aussetze bzw. ausgesetzt sehe, und von ersteren zu verlangen, dass sie sich einer Hausdurchsuchung aussetzen müssten, um des mit § 98 Abs. 2 StPO verfolgten - ohnehin nur geringen - Rechtsschutzes gegen eine strafprozessuale Zwangsmassnahme nach den §§ 96 ff. StPO teilhaftig werden zu können.
Sofern das Erstgericht erwäge, dass es "den Herausgebenden frei steht, binnen der gesetzten Frist die herausgegebenen Unterlagen selbst zu verzeichnen und allenfalls auch eine Empfangsbestätigung des Gerichtes zu verlangen", sei zu erwägen:
Ein "privates", also vom Treuhänder oder der Bank erstelltes, Verzeichnis würde die mit § 98 Abs. 2 StPO verfolgten Schutzzwecke evidenterweise nicht zu realisieren vermögen. Bei Erstellung des Verzeichnisses oder der Versiegelung nach § 98 Abs. 2 StPO handle es sich um eine dem Untersuchungsrichter oder den in dessen Auftrag (§ 95 Abs. 2 2. Satz StPO) eine Hausdurchsuchung vollziehenden Gerichts- bzw. Sicherheitsorganen vorbehaltene hoheitliche Tätigkeit. Entsprechend schreibe § 98 Abs. 2 StPO (ebenso wie § 60 Abs. 1 StPO) bei Versiegelung beschlagnahmter Unterlagen im Zuge einer Hausdurchsuchung, falls die sofortige Verzeichnung nicht möglich sei, die Anbringung eines Gerichtssiegels und § 60 Abs. 1 2. Satz StPO die Anbringung einer gegen Unterschiebung und Verwechslung schützenden gerichtlichen Bezeichnung vor.
Falls daher ein Treuhänder oder eine Bank einem ihm/ihr gemäss Art 9 Abs. 1 RHG i. V. m. § 96 Abs. 2 StPO bzw. §§ 98a Abs. 1 Ziff. 3 StPO erteilten Auftrag zur Herausgabe von Gesellschafts- bzw. Kontounterlagen derart nachkomme, dass diese in einem mit einem "privaten" Siegel versehenen Behältnis ausgefolgt würden, habe der Rechtshilferichter dieses Siegel nicht zu öffnen, sondern - falls im konkreten Fall für zweckmässig erachtet - dem "privaten" Siegel auch noch sein eigenes Siegel beizudrücken, alsdann eine Entsiegelungstagsatzung anzuberaumen, zu welcher der Treuhänder bzw. die Bank zu laden sei und im Rahmen dieser Entsiegelungstagsatzung sodann die herausgegebenen Unterlagen in ein gerichtliches Verzeichnis zu bringen. Verfahrensrechtlich könne diese Entsiegelungstagsatzung zur Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes und zur Vermeidung der Verzögerung des Rechtshilfeverfahrens auch mit der ohnehin durchzuführenden Ausfolgungstagsatzung verbunden werden - dass bei versiegelter Herausgabe vom Betroffenen auf die Durchführung einer Ausfolgungstagsatzung verzichtet werde, werde kaum vorkommen; falls doch werde der Betroffene wohl gleichzeitig auch auf die Durchführung der Entsiegelungstagsatzung verzichten.
4. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 18. September 2012 (ON 24) von der Staatsanwaltschaft erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 (ON 31) Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluss wieder her. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss StGH 2010/2 fehle in Liechtenstein eine dem § 142 Abs. 2 öStPO a. F. entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber von beschlagnahmten Dokumenten die Möglichkeit eröffne, deren Durchsicht durch die Versiegelung zu verhindern, um die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz über die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme einholen zu können. § 98 Abs. 2 StPO entspreche dem § 145 Abs. 3 öStPO, wobei diese Variante der Versiegelung nur dann zum Tragen komme, wenn die beschlagnahmten Dokumente wegen ihres besonderen Umfanges nicht sofort verzeichnet werden könnten. Eine Versiegelung zur Verhinderung der sofortigen Durchsicht im Sinne des § 145 Abs. 2 öStPO a. F. sei daher in Liechtenstein nicht vorgesehen. Das einzige Kriterium der Bestimmung des § 145 Abs. 3 öStPO sei die Frage, ob die in gerichtliche Verwahrung genommenen Papiere sofort verzeichnet werden könnten oder nicht (siehe dazu auch die Entscheidung des Obergerichtes vom 11. Dezember 2009 zu 11 RS.2009.110, wörtlich zitiert in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Januar 2010 zur selben AZ [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Wie sowohl das Land- als auch das Obergericht zutreffend ausführten, sei der Schutzzweck des § 98 Abs. 2 StPO i. V. m. § 60 Abs. 1 StPO darin zu sehen, dass dadurch die vollständige Erfassung der beschlagnahmten Unterlagen anlässlich einer Durchsuchungshandlung ermöglicht werden solle, um allfällige "Unterschiebungen", nämlich Entfernen oder Hinzufügen von Dokumenten, und Verwechslungen vorzubeugen. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes diene die Versiegelung von beschlagnahmten Dokumenten jedoch nicht dem Schutz von gesetzlich anerkannten Berufs-, Geschäfts- oder sonstigen von Art. 31 Abs. 1 LV erfassten Privat- oder Geheimbereichen.
In der Entscheidung des Obergerichtes vom 13. Dezember 2011, 12 UR.2011.238, auf welche sich die Argumentation der Revisionsbeschwerdegegner stütze, werde ausgeführt, dass die von einem Kontoeröffnungsbeschluss betroffene Bank das Recht habe, die Kontounterlagen und sonstige Urkunden bzw. Datenträger, deren Herausgabe von ihr verlangt werde, dem Gericht in einem versiegelten Behältnis zu übermitteln, wobei auf Margarethe Flora, Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren, WK-StPO[alt], 50. Lfg., § 145a, Rz. 107, verwiesen werde. Die Entscheidung, zu der das Obergericht im angefochtenen Beschluss selbst erkläre, dass diese Frage nur am Rande und nicht abschliessend geprüft worden sei, übersehe, dass § 145 Abs. 2 öStPO a. F. durch den liechtensteinischen Gesetzgeber nicht rezipiert worden sei, sodass die Versiegelung herausverlangter und beschlagnahmter Gesellschafts- und Bankunterlagen nicht dem Schutz des Treuhand- bzw. des Bankgeheimnisses dienen könne.
Um "Unterschiebungen" und "Verwechslungen" vorzubeugen, genüge es, dass an den übermittelten Unterlagen im Sinne des § 60 Abs. 1 StPO - sofern sie nicht in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag gelegt würden - eine dagegen schützende gerichtliche Bezeichnung angebracht werde.
Art. 21 der Geschäftsordnung für das Landgericht (LGBl. 1970 Nr. 3) sehe dazu in seinem Abs. 3 vor, dass die in den Akt eingelegten Beilagen mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu bezeichnen seien. Aufgrund der vergleichbaren Rechtslage könne zur Interpretation der liechtensteinischen Rechtsordnung die österreichische Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz herangezogen werden. Diese sehe in § 610 Abs. 4 vor, dass Beweisgegenstände auf geeignete Art (auf dem Umschlag, einem daran befestigten Zettel und dgl.) mit dem Aktenzeichen und der Bezeichnung der Strafsache zu versehen seien und derart verwahrt und abgesondert werden müssten, dass ihr Verlust, ihre Beschädigung, die Verwischung darauf befindlicher Spuren und jede Verwechslung ausgeschlossen sei (Verweis auf 12 RS.2001.317 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Insofern das Obergericht es als gleichheitswidrig erachte, wenn demjenigen Treuhänder bzw. derjenigen Bank, welche ihrem Herausgabeauftrag freiwillig nachkomme, weniger Schutz geboten werde, als dem Treuhänder bzw. derjenigen Bank, welcher sich einer Hausdurchsuchung aussetze, sei dem entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 98 Abs. 2 StPO - wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe - auf Fälle abstelle, in denen eine Durchsuchung oder zumindest Vor-Ort-Beschlagnahme beim Inhaber der Papiere erfolge, wobei diese in den Fällen, in denen sie nicht sofort verzeichnet werden könnten, in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen seien. Während Hausdurchsuchungen in der Regel unangekündigt stattfänden und der Inhaber der Papiere insbesondere bei einem grösseren Umfang von zu beschlagnahmenden Beweisgegenständen kaum eine Kontrolle darüber haben könne, welche Beweisgegenstände tatsächlich von der Beschlagnahme umfasst seien, sodass diese Massnahme zum Schutz seiner Rechte zweckmässig und erforderlich sei, hätten die Betroffenen bei freiwilliger Herausgabe von Unterlagen - wie gegenständlich - die Möglichkeit, diese zunächst in Ruhe zu sichten, Kopien anzufertigen und allenfalls für sich selbst ein Verzeichnis anzulegen, sodass hier ein solches Schutzbedürfnis nicht ersichtlich sei. Eine Gleichheitswidrigkeit könne somit darin nicht erkannt werden.
Was den Hinweis in der Gegenäusserung der Revisionsbeschwerde auf ein massives Regelungsgefälle zur Schweiz und zu Österreich betreffe, sei abgesehen davon, dass - wie bereits ausgeführt worden sei - der Versiegelung nach § 98 Abs. 2 StPO eben kein Schutz des Treuhand- bzw. des Bankgeheimnisses zukomme, darauf hinzuweisen, dass die seit 1. Juni 2012 geltende Neufassung des § 112 öStPO, die vorsehe, dass eine von der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern betroffene Person, die sich auf ein gesetzlich anerkanntes Recht auf Verschwiegenheit berufe, der Sicherstellung widersprechen könne und damit bewirke, dass die betreffenden Unterlagen vorerst nicht durchgesehen, sondern versiegelt würden, gegenüber seiner früheren Fassung wesentlich restriktivere Voraussetzungen vorsehe. Insbesondere sei der Kreis der Berechtigten auf die in § 157 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 öStPO genannten Personen eingeschränkt, sodass beispielsweise Kreditinstitute davon ausgenommen seien. Zudem reiche nicht mehr die blosse Behauptung des Vorliegens einer Verschwiegenheitspflicht oder eines entsprechenden Rechtes, sondern es müssten ganz konkret jene Aufzeichnungen oder Datenträger bezeichnet werden, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde (Ingeborg Zerbes, Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, ÖJZ 2012/93, 849 ff.).
Wenn in der Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde auf Art. 248 und 264 chStPO verwiesen und dazu vorgebracht werde, dass in der Schweiz Betroffene auch eine Versiegelung wegen eines Aussage- oder Zeugenverweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen beantragen könnten und das schweizerische Strafverfahren daher die blosse Behauptung von anderen Gründen als ausreichend ansehe, um beschlagnahmte Unterlagen zu versiegeln, treffe dies zwar zu (Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO, Rz. 1 ff. zu Art 248); allerdings orientiere sich § 98 Abs. 2 StPO nicht an der Schweizer Strafprozessordnung, sondern habe eben § 145 Abs. 3 der Österreichischen Strafprozessordnung als Rezeptionsvorlage gedient.
Davon, dass es sich dabei um eine planwidrige Gesetzeslücke handeln würde, die im Wege der Analogie zur öStPO auszufüllen wäre, sei schon deshalb nicht auszugehen, weil § 98 Abs. 2 StPO erst zuletzt mit LGBl. 2012 Nr. 26 abgeändert worden sei und dabei lediglich sprachliche, an neue Gesetzesbegriffe angepasste Änderungen vorgenommen worden seien. So sei an Stelle des Begriffs "Beteiligter" der Begriff "Betroffener" verwendet worden. Dass neuerlich aus einem Versehen bei Überarbeitung dieser Bestimmung wiederum § 145 Abs. 3 öStPO a. F. nicht in die liechtensteinische StPO aufgenommen worden wäre, sei dem liechtensteinischen Gesetzgeber nicht zu unterstellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er bewusst diese Bestimmung der österreichischen StPO nicht mit übernommen habe. Eine analoge Anwendung des § 145 Abs. 2 öStPO a. F. sei daher - was auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entspreche - ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012 (ON 31) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf gleiche Behandlung vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 14 EMRK, auf Privatsphären- und Geheimnisschutz nach Art. 32 LV und Art. 8 EMRK und auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 43 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und die gegenständliche Rechtshilfesache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der verzeichneten Gerichts- und Vertretungskosten auferlegen. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
5.1. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes wird Folgendes vorgebracht:
Das Obergericht habe die Auffassung vertreten, dass die Rechtsauffassung des Erstgerichtes (und damit auch jene des Obersten Gerichtshofes) gleichheitswidrig sei. Der Beschwerdeführer teile diese Auffassung; die Argumentation des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss vermöge die entsprechende Begründung des Obergerichtes nach Ansicht des Beschwerdeführers hingegen nicht zu erschüttern.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Verhinderung von Unterschiebungen der Schutzzweck der Versiegelung sei, liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor.
Denn die Verhinderung von Unterschiebungen beziehe sich zwingend auf den Zeitraum nach der Beschlagnahme, also auf einen Zeitraum, in dem sich die beschlagnahmten Papiere bereits bei einer Behörde (Polizei/Staatsanwalt-schaft) oder bei Gericht (Untersuchungsrichter) befänden. In diesem Zeitraum seien aber alle Beteiligten einer Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme gleichermassen von (potentiellen) Unterschiebungen betroffen, unabhängig davon, ob es sich um Treuhänder, Banken oder andere (Privat-)Personen handle.
Auch das Argument des Obersten Gerichtshofes, wonach die (mittelbar) Betroffenen einer freiwilligen Hausdurchsuchung (Banken/Treuhänder) die Möglichkeit hätten, die beschlagnahmten Unterlagen in Ruhe zu verzeichnen, überzeuge nicht.
In der Praxis würden nicht selten sehr grosse Dokumentenmengen beschlagnahmt, insbesondere Gesellschafts- und Kontounterlagen betreffend einen Zeitraum von mehreren Jahren. Es sei in diesem Zusammenhang (amtsbekannterweise) nicht unüblich, dass "kartonweise" Unterlagen im Umfang von mehreren tausenden von Seiten beschlagnahmt würden.
Es sei nun mit Sicherheit nicht die Aufgabe der (mittelbar) betroffenen Bank oder des (mittelbar) betroffenen Treuhänders, ein entsprechendes Verzeichnis anzufertigen, und dies wäre bei grossen Dokumentenmengen auch gar nicht zumutbar.
Eine derartige Abwälzung von Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden auf mittelbar betroffene Dritte (Banken/Treuhänder) sei gesetzwidrig.
Der Oberste Gerichtshof habe in der angefochtenen Entscheidung auch ein wesentliches Argument des Obergerichtes nicht entkräftet bzw. sei auf dieses gar nicht erst eingegangen: Selbst wenn nämlich eine Verzeichnung durch den mittelbaren Dritten (Treuhänder/Bank) vorgenommen werden würde, ersetze eine solche "private Versiegelung" kein gerichtliches Siegel im Sinne des § 98 Abs. 2 StPO. Denn nur der Bruch eines amtlichen Siegels sei nach § 272 StGB strafbar.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Grundrechts auf Privatsphäre und Geheimnisschutz sowie auf effektiven Rechtsschutz wird Folgendes vorgebracht:
5.2.1. In der bereits mehrfach von den Instanzengerichten zitierten Entscheidung zu StGH 2010/2 habe der Staatsgerichtshof den Privatsphären- und Geheimnisschutz als Schutzzweck der liechtensteinischen Versiegelungsvariante sinngemäss verneint. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei diese Auffassung - insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ("Grasser/BUWOG") - einer neuerlichen Revision zuzuführen.
5.2.2. Rezeptionsgrundlage der in § 98 Abs. 2 StPO geregelten (liechtensteinischen) Versiegelung sei § 145 öStPO a. F.. Dessen ratio legis sei die Folgende:
Gedanken seien ein besonders intimer Bereich der Privatsphäre. Papiere dienten dazu, sie aufzuzeichnen. Als typische Träger von Geheimnissen seien diese vor der Kenntnis Unbefugter besonders geschützt. Würden dem Inhaber im Zuge eines Strafverfahrens Papiere abgenommen, könne dieser ihre sofortige Durchsicht verhindern. Das gelte selbst bei Gefahr im Verzug: Notkompetenzen würden den hier bewusst erhöhten Schutz unterlaufen; sie reichten daher nur bis zur verschlossenen Abnahme der Papiere, ermöglichten aber nicht deren Durchsicht (Tipold/Zerbes, Wiener Kommentar, § 145, Rz. 1 [i. d. F. Ergänzungslieferung 31]).
Nach der (damaligen) Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes beziehe sich diese Literaturstelle nur auf die in Liechtenstein nicht vorgesehene Versiegelung zur Verhinderung der sofortigen Durchsicht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das nicht zutreffend, weil Tipold/Zerbes, a. a. O., die "Grundsätze" der Versiegelung an sich beschrieben und sich nicht auf einzelne Absätze des § 145 öStPO a. F. beschränkten. Diese Ausführungen von Tipold/Zerbes bezögen sich vielmehr auf § 145 Abs. 1 öStPO a. F., der ja unzweifelhaft festhalte, dass es bei der Versiegelung um den Schutz des Geheimnisschutzes gehe:
"Bei der Durchsuchung von Papieren ist dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelange."
Die Verhinderung der Kenntnis durch Unbefugte sei nun zweifellos nichts anderes, als der Schutz des Grundrechtes auf Privatsphären- und Geheimnisschutz und habe mit der Verhinderung von Unterschiebungen - wenn überhaupt - nur ganz am Rande zu tun. Dass der Schutzzweck der Versiegelung nach § 145 öStPO a. F. im Schutz von Privatgeheimnissen gelegen sei, werde im Übrigen auch - unter Verweis auf die historischen Materialien - von der neueren österreichischen Literatur bestätigt (Tipold, Der Schutz von Geheimnissen in Papieren vor Durchsuchung - Gedanken zu § 112 StPO, JSt 2012, 134 [135]) und auch durch die reformierte österreichische Rechtslage bestätigt.
5.2.3. § 145 Abs. 1 öStPO a. F. entspreche nun wortwörtlich § 98 Abs. 1 StPO. Es gebe daher keinen Grund, der liechtensteinischen Variante der Versiegelung den Schutzzweck der Wahrung des Privatsphären- und Geheimnisschutzes abzusprechen. Auch der Oberste Gerichtshof habe den Schutzzweck der Versiegelung jedenfalls in seiner älteren Rechtsprechung in der Wahrung des Privatsphären- und Geheimnisschutzes gesehen (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 1999, 08 Vr 68/96-47, LES 1999, 325 [326]):
"Jetzt geht es in der im § 98 StPO (§ 145 öStPO) geregelten 2. Verfahrensstufe daher nicht mehr um die Beschlagnahme, sondern um die Entsiegelung und Sichtung der sichergestellten Papiere. Je nachdem sie von der Untersuchung von Bedeutung sind oder nicht, sind sie zu den Akten zu nehmen oder aber dem Inhaber (beteiligten Verdächtigten) zurückzustellen [...].
Bei dieser Überprüfung der beschlagnahmten Urkunden ist sohin nach § 98 Abs. 1 StPO vom Landgericht dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelangt. Nach § 98 Abs. 2 StPO läuft sodann die Überprüfung, zu der den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Anwesenheit und Mitwirkung zu geben ist, darauf hinaus, Wesentliches vom Unwesentlichen zu unterscheiden und insbesondere jene Urkunden wieder zurückzustellen, die nach der Lage der Dinge so weit von den den Gegenstand der Vorerhebungen bildenden Straftatbeständen entfernt sind, dass das Geheimhaltungsinteresse der jeweils in Betracht kommenden Geheimnisträger gegenüber den Strafverfolgungsinteressen überwiegt."
5.2.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei schwer vorstellbar, dass der Schutzzweck der Versiegelung tatsächlich darin liegen solle, allfälligen Unterschiebungen (Entfernen oder Hinzufügen von Dokumenten) vorzubeugen (ON 31, 22, 1. Absatz).
Eine solche potentielle Gefahr von Unterschiebungen könne sich ja nur auf den Zeitraum nach der Beschlagnahme beziehen.
Es sei nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb schwer vorstellbar, dass der Schutzzweck der Versiegelung darin liegen solle, Unterschiebungen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht bzw. durch deren Angehörige zu verhindern. Damit hätte die Versiegelung ja geradehin (nur) den Zweck, Amtsmissbrauch zu verhindern. Das könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.
Aus diesem Grunde könne es auch nicht entscheidungswesentlich auf die Verzeichnungsfähigkeit ankommen. Die Verzeichnungsfähigkeit sei lediglich ein ergänzendes Kriterium im Rechtsschutzkatalog des § 98 StPO, wie auch aus der österreichischen Rezeptionsvorlage unzweifelhaft hervorgehe:
"§ 145(1)...... Auch ausserdem sind Papiere, ..."
5.2.5. Richtig sei, dass § 145 Abs. 2 öStPO a. F. in die liechtensteinische StPO nicht übernommen worden sei. Hintergrund dieser fehlenden Übernahme sei aber lediglich die Tatsache, dass das liechtensteinische Gerichtssystem die Ratskammer nicht kenne und eine zusätzliche Instanz wohl auch nicht habe einführen wollen. Diese Auffassung des Obergerichtes werde auch durch die Gesetzesmaterialien belegt; zur Überwachung des Postverkehrs sei dort zu lesen:
"[...] Insoweit deckt sich die vorgeschlagene Regelung weitgehend mit § 149a öStPO. In Ansehung der Anordnung der Überwachungsmassnahme muss aber die liechtensteinische StPO infolge ihrer anderen Strukturierung von der österreichischen Regelung abweichen. Denn die Ratskammer, die § 149a Abs. 2 öStPO als Anordnungsberechtigter erklärt, ist nicht Einrichtung der liechtensteinischen Strafrechtspflege geworden. Daher muss in Liechtenstein der Untersuchungsrichter als anordnungsbefugt erklärt werden. [...]"
"[...] die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen ist, sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung des Fernmeldeverkehrs weggefallen sind. Zu dieser Anordnung wäre der Untersuchungsrichter allein befugt. Einer Genehmigung durch den Präsidenten des Obergerichtes bedarf es nicht, [...]" (Erläuterungen zum Entwurf einer Strafprozessordnung vom 3. Februar 1988, 170 bis 172).
Die Nichtrezeption des § 145 Abs. 2 öStPO a. F. sei kein Argument für die Einschränkung des Rechtsschutzes hinsichtlich der Versiegelung. Ein solch weitgehendes Abrücken von der Rezeptionsvorlage, welches einen entscheidenden Einschnitt in den effektiven Rechtsschutz der Betroffenen von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen bedeuten würde, hätte der liechtensteinische Gesetzgeber mit Sicherheit in den Materialen kommentiert, was aber nicht der Fall sei.
5.2.6. Dass die hier vertretene Auffassung richtig sei, werde auch durch die österreichische Rechtslage nach der dortigen StPO-Reform 2004 belegt. Auch im Rahmen dieser Rechtslage sei die Kompetenz zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Versiegelung von der Ratskammer an den Einzelrichter gegangen, obwohl dieser nun weit mehr Aufgaben im Ermittlungsverfahren gehabt habe als früher die Ratskammer, und dementsprechend weit mehr im Untersuchungsverfahren - vergleichbar mit dem liechtensteinischen Untersuchungsrichter - involviert gewesen sei (Tipold, a. a. O., 137).
Dieser Einzelrichter habe - wie früher die Ratskammer - zu prüfen gehabt, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Versiegelung gegeben seien, ob keine besonderen Versiegelungsverbote entgegenstünden und ob die Versiegelung verhältnismässig sei. Habe er eine dieser Fragen verneint, habe er die Rückgabe der Papiere und Datenträger veranlasst, ohne dass jemand anderer - insbesondere die Staatsanwaltschaft oder die polizeilichen Ermittlungsbehörden - Einsicht genommen hätten. Habe er sie bejaht, habe er die Unterlagen gesichtet und beschlagnahmt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien (Tipold, a. a. O., 137; Zerbes, Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, ÖJZ 2012/93, 845 [849]).
In diesem Zusammenhang bestehe also kein Unterschied zur liechtensteinischen Rechtslage. Auch hier könne der Untersuchungsrichter im Rahmen der Versiegelung die Rechtmässigkeit und die Voraussetzung der Versiegelung prüfen, ohne dass (vorerst) andere Personen (insbesondere Staatsanwaltschaft und polizeiliche Ermittlungsbehörden) Einsicht in die Akten nehmen würden. Exakt das sei der Sinn der liechtensteinischen Versiegelungsvariante, und es gebe keinen sachlichen Grund, die Bestimmung in § 98 StPO anders auszulegen.
5.2.7. Der Verweis des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss auf die neue Rechtslage in Österreich seit 1. Juni 2012 sei unbehelflich. Zum einen sei es nicht richtig, dass Kreditinstitute vom Kreis der Berechtigten ausgeschlossen worden seien, weil sich die entsprechende Legitimation der Kredit- und Finanzinstitute aus § 116 Abs. 6 öStPO i. d. g. F. ergebe (Verweis auf Tipold, a. a. O., 141).
Zum anderen werde auch durch die neue Rechtslage gerade bestätigt, dass der Schutzzweck der Versiegelung in der Wahrung des Geheimnisschutzes bestehe, wenn auch die Legitimation der Widerspruchsberechtigten eingeschränkt worden sei. Eine solche Einschränkung der Versiegelungslegitimation müsste allerdings positivrechtlich erfolgen, was in Liechtenstein gerade nicht der Fall sei, und zwar auch nicht in Bezug auf die jüngste StPO-Reform.
5.2.8. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation könne man nach Ansicht des Beschwerdeführers der Bestimmung in § 98 StPO und dem liechtensteinischen Gesetzgeber nicht einfach unterstellen, er habe eine derart weitgehende Rechtsschutzlücke für Betroffene einer Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme auftun wollen. Und man könne auch dem Gesetzgeber nicht einfach unterstellen, dass er die Versiegelung als blosse administrative Hilfsmassnahme zum Zwecke der Verzeichnung oder gar als Schutznorm gegen Amtsmissbrauch sehen habe wollen. Eine solche Intention des Gesetzgebers müsste mit einem Verweis auf die Materialien belegt werden, was der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung nicht vermocht habe.
5.2.9. Die hier vertretene Rechtsauffassung betreffend den Schutzzweck der Versiegelung werde nach Ansicht des Beschwerdeführers auch durch die jüngste Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in der Sache "Grasser/BUWOG" bestätigt. Dort habe der Staatsgerichtshof festgehalten, dass so genannte privilegierte, also während des Mandatsverhältnis entstandene Akten von den übrigen beschlagnahmten Dokumenten ausgesondert und an den Betroffenen zurückgegeben werden müssten.
Eine derartige Aussonderung von privilegierten Akten sei aber (effektiv) nur dann möglich, wenn sie vorher versiegelt würden, um die Kenntnis nicht berechtigter Dritter (insbesondere Staatsanwaltschaft und polizeiliche Ermittlungsbehörden) vom Inhalt dieser Akten zu verhindern.
Eine fehlende Versiegelung oder ein Miteinbezug der Staatsanwaltschaft und/oder der polizeilichen Ermittlungsbehörden würde sonst dazu führen, dass diese den Inhalt der beschlagnahmten Dokumente kennen würden, obwohl sie diesen Inhalt als ermittelnde Behörden nicht kennen dürften. Die Versiegelung hätte auf diese Art gänzlich ihren Sinn verloren (Tipold, a. a. O., 138).
Dem Beschwerdeführer sei als Treuhandgesellschaft eine strafrechtlich bewehrte Verschwiegenheitspflicht auferlegt (§§ 11, 33 TrHG; § 121 Abs. 1 Ziff. 2 StGB). Würden bei ihm Unterlagen beschlagnahmt, habe er (u. a.) Anspruch auf Versiegelung dieser Unterlagen. Weil dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss dieses Versiegelungsrecht verweigert worden sei, liege eine Verletzung des Grundrechtes auf Privatsphären- und Geheimnisschutz nach Art. 32 LV und Art. 8 EMRK dar.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 17. Januar 2013 Folge. Insbesondere wurde dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme untersagt, bis zur Erledigung der Individualbeschwerde weitere Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 25. März 2013 und 14. Mai 2013 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, 14 RS.2012.178-31, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 31) insbesondere einen unzulässigen Eingriff in seine Privat- und Geheimsphäre darstelle.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2007/51, Erw. 3.1; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sind auch an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO als solcher Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Bankkunden zu qualifizieren, da gemäss § 98a Abs. 4 StPO im Falle einer Weigerung der Bank die Urkunden herauszugeben, deren Beschlagnahmung nach den §§ 96 ff. StPO zu erfolgen hat (StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]).
Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; vgl. auch StGH 2007/102, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1 und Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 142, Rz. 23).
2.2. Im vom Beschwerdeführer ebenso wie den Instanzgerichten im Beschwerdefall herangezogenen Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/2 hat der Staatsgerichtshof nicht weiter hinterfragt, warum der Gesetzgeber in der die Versiegelung von beschlagnahmten Dokumenten betreffenden Regelung in § 98 StPO den Absatz 2 der Rezeptionsgrundlage § 142 öStPO (alt) nicht übernommen hat, und sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob im Ergebnis ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt; dies insbesondere deshalb, weil dort die Frage der Verfassungskonformität der Zulassung von ausländischen Beamten bei Rechtshilfehandlungen im Vordergrund stand. Von einem gesetzgeberischen Schweigen geht allerdings der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Verfahren aus.
Auch der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass die Nichtübernahme von § 142 Abs. 2 öStPO (alt) ein gesetzgeberisches Schweigen darstellt. Zwar sah diese österreichische Bestimmung die Zuständigkeit einer zusätzlichen Entscheidungsinstanz, nämlich der Ratskammer, für die Entscheidung über die Entsiegelung von beschlagnahmten Dokumenten vor und man wollte in Liechtenstein keine solche zusätzliche Instanz einführen. Trotzdem hätte man den materiellen Gehalt von § 142 Abs. 2 öStPO (alt), nämlich die Möglichkeit des Betroffenen, generell eine Versiegelung von beschlagnahmten Dokumenten zu verlangen, rezipieren können. Auch wenn aus grundrechtlicher Sicht eine besondere, nicht in die Strafuntersuchung involvierte Instanz für die Vornahme der Entsiegelung vorzuziehen wäre (siehe Erw. 2.4 hiernach), hätte auch diese Aufgabe der sowieso schon mit der Entsiegelung für die Fälle des § 98 Abs. 2 StPO befasste Untersuchungsrichter übernehmen können - so wie inzwischen auch in Österreich nach der Abschaffung der Ratskammer der Untersuchungsrichter für die Entsiegelung zuständig ist (siehe Alexander Tipold, Der Schutz von Geheimnissen in Papieren vor Durchsuchung - Gedanken zu § 112 StPO, JSt 2012, 134 [137 f.]).
Ein starkes Indiz für ein gesetzgeberisches Schweigen sieht der Oberste Gerichtshof schliesslich zu Recht auch darin, dass § 98 StPO erst kürzlich im Rahmen der StPO-Revision LGBl. 2012 Nr. 26 geändert wurde, ohne dass eine Notwendigkeit zur Behebung des gegenüber Österreich bestehenden Regelungsgefälles gesehen wurde.
2.3. Der Staatsgerichtshof sieht sich im Beschwerdefall veranlasst, die Frage der Grundrechtskonformität dieses gesetzgeberischen Schweigens einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, zumal diese Frage im Beschwerdefall nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern im Ergebnis auch vom Obergericht verneint wird.
Festzuhalten ist hierzu zunächst, dass der Staatsgerichtshof an ein allenfalls verfassungswidriges gesetzgeberisches Schweigen nicht gebunden ist. Zwar verhindert ein solches qualifiziertes Schweigen eine gerichtliche Lückenfüllung. Da der Staatsgerichtshof aber selbst eine positive Gesetzesnorm gemäss Art. 19 StGHG als verfassungswidrig aufheben kann, kann er sich umso mehr über ein von ihm als verfassungswidrig qualifiziertes gesetzgeberisches Schweigen hinwegsetzen und eine verfassungskonforme Lückenfüllung vornehmen (siehe StGH 2010/69, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/168, Erw. 2.3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215, Erw. 8]).
2.4. Das Obergericht argumentiert in seinem Beschluss vom 18. September 2012 ON 24 im Wesentlichen wie folgt:
Mangels aufschiebender Wirkung einer Beschwerde gegen einen der Bank bzw. dem Treuhänder erteilten Herausgabebefehl würde es der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebieten, dass die begehrten Unterlagen versiegelt herausgegeben bzw. deren richterliche Versiegelung verlangt werden könne. Dann könne das Beschwerdegericht zunächst prüfen, ob überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gegeben seien, der Beschlagnahme sonstige Beschlagnahmeverbote entgegenstünden und die Durchsuchung der Unterlagen verhältnismässig sei. Gemäss Obergericht würde hierdurch auch das Regelungsgefälle gegenüber den deutschsprachigen Nachbarstaaten behoben.
Dem Obergericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass ein entsprechender Rechtsvergleich tatsächlich ein starkes Regelungsdefizit in Bezug auf den Versiegelungsanspruch bei beschlagnahmten Dokumenten offenbart. In der Schweiz (Art. 48 Abs. 1 chStPO) und in Deutschland (§ 110 Abs. 2 dStPO) ist grundsätzlich jeder Betroffene berechtigt, eine solche Versiegelung zu verlangen (siehe für die Schweiz Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller, Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses unter besonderer Berücksichtigung der Frage des behördlichen Zugriffs auf Unterlagen, in: Festgabe Walter Straumann, Regierungsrat des Kantons Solothurn, Regierungsrat des Kantons Solothurn [Hrsg.], 2013 [erscheint am 1. Juli 2013], 263 [284]). Dem entsprach im Wesentlichen auch die in Österreich bis zur StPO-Revision 2004 geltende Regelung gemäss § 142 Abs. 2 öStPO(alt). Diese wurde seither allerdings in zwei Revisionen abgeschwächt und insbesondere der Kreis der hinsichtlich einer Versiegelung Antragsberechtigten stark eingeschränkt. Danach ist der Kreis der Berechtigten auf die in § 157 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 öStPO genannten Personen reduziert, sodass alle nicht in der Strafprozessordnung genannten Verschwiegenheitsrechte und -pflichten weggefallen sind. Allerdings weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes daneben nach wie vor auch Banken gemäss dem Verweis in § 116 Abs. 6 auf § 112 öStPO antragslegitimiert sind (siehe Alexander Tipold, a. a. O., 141). Insgesamt wird diese geltende restriktive österreichische Regelung des Kreises der Antragsberechtigten in der Literatur gerade auch im Lichte des grundrechtlichen Geheimnisschutzes kritisch bewertet (vgl. Alexander Tipold, a. a. O. sowie Ingeborg Zerbes, Durchsuchung und Beschlagnahme in Wirtschaftsstrafsachen, ÖJZ 19/2012, 846 [849 f.]).
Diese Frage braucht hier aber nicht weiter vertieft zu werden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes muss über die strafprozessualen Verschwiegenheitsberechtigten hinaus gerade auch im Lichte der weitergehenden schweizerischen und deutschen Lösung zumindest auch derjenige Personenkreis, welcher sich auf ein anderes gesetzliches Verschwiegenheitsrecht berufen kann, eine Aktenversiegelung beantragen können; so auch Banken und Treuhänder. Wie ausgeführt, ist dabei zunächst die Zulässigkeit der Urkundenbeschlagnahme im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Gegebenenfalls hat anschliessend der Untersuchungsrichter bei der Entsiegelungstagsatzung die Triage der beschlagnahmten Unterlagen auch im Lichte allfälliger Entschlagungsrechte zu überprüfen.
In der österreichischen Lehre wird weiter kritisiert, dass nun nicht mehr die unabhängige Ratskammer, sondern der selbst in die Strafuntersuchung involvierte Untersuchungsrichter gemäss § 112 i. V. m. § 31 Abs. 1 Ziff. 1 öStPO die Triage vornimmt (siehe Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, StPO-Kommentar, Rz. 14 zu § 112 mit Verweis auf VfSlg. 10.291/1984).
Diese Rüge ist zwar berechtigt, zumal auch etwa in der Schweiz während des Untersuchungsverfahrens ein spezielles Zwangsmassnahmengericht diese Triage vornimmt (Art. 248 Abs. 3 Bst. a chStPO; siehe auch Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller, a. a. O., 284 f.). Hier eine grundrechtskonforme Lösung zu schaffen, ist aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Jedenfalls ist der österreichischen Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen, als die im Strafverfahren Parteistellung einnehmende Staatsanwaltschaft nicht mehr in die Entsiegelungstagsatzung involviert sein darf, da sie von den ausgesonderten Dokumenten gerade keine Kenntnis erlangen soll (vgl. Alexander Tipold, a. a. O., 138; Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, a. a. O. sowie Bernhard Ehrenzeller/Reto Patrick Müller, a. a. O., 285). Hingegen ist es in Abweichung von der österreichischen Regelung nicht angezeigt, neben der Staatsanwaltschaft auch den Betroffenen von der Entsiegelungstagsatzung auszuschliessen (vgl. Alexander Tipold/Ingeborg Zerbes, a. a. O., Rz. 16 sowie BGE 138 IV 225 [229, Erw. 7.1]). Im Strafrechtshilfeverfahren kann die erforderliche Ausfolgungstagsatzung, bei der die Staatsanwaltschaft selbstverständlich wiederum beizuziehen ist, zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen umgehend im Anschluss an die Entsiegelungstagsatzung erfolgen.
2.5. Insgesamt erweist sich die derzeitige Versiegelungsregelung gemäss § 98 StPO im Lichte von Art. 32 Abs. 1 LV in Bezug auf Personen mit einem gesetzlichen Verschwiegenheitsrecht als unverhältnismässig und insoweit als verfassungswidrig. Diese Verfassungswidrigkeit liegt konkret, wie ebenfalls schon erwähnt, im Fehlen einer adäquaten Versiegelungsregelung in § 98 StPO, demnach in einer verfassungswidrigen Regelungslücke, welche im Sinne der bisherigen Erwägungen zu füllen ist.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass noch auf die weiteren Grundrechtsrügen eingegangen werden muss.
4. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.