StGH 2013/201
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 8. April 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2013, VGH2013/086
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 25'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 29. November 2013, VGH 2013/086, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Aktenzeichen 2013_160) hat die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den liechtensteinischen Führerausweis für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt ist, sowie für allfällige ausländische oder internationale Führerausweise für die Dauer von zwei Monaten mit Beginn ab 15. Juli 2013 entzogen. Ausgenommen vom Entzug waren jedoch die Spezialkategorien G und M.
Grund für den Entzug war die Geschwindigkeitsübertretung vom 16. Januar 2013. Der Beschwerdeführer fuhr als Lenker des Fahrzeuges Kontrollschild FL 10975 am 16. Januar 2013 um 16.50 Uhr auf dem Rheindamm vom Rheinparkstadion Vaduz in nördlicher Richtung mit 91 km/h und überschritt, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 8 km/h, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gemäss Nachfahrmessung um 41 km/h. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2013 gab der Beschwerdeführer an, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt richtig sei, er jedoch davon ausgegangen sei, dass auf dem Rheindamm eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte.
Die Entzugsdauer begründete die MFK damit, dass das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um netto 41 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 8 km/h) eine grobe Verkehrsregelverletzung darstelle und die Verkehrssicherheit in schwerer Weise gefährdet worden sei. Aufgrund des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers müsse der Führerausweis gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG für zwei Monate entzogen werden.
2. Der gegen diese Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle erhobenen Beschwerde vom 22. Mai 2013 gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit Entscheidung vom 27. Juni 2013 keine Folge.
2.1. Sie stellte fest, dass im Bereich Rheindamm zwischen der Zollstrasse und Sportplatz seit 1998 bauliche Massnahmen vorgenommen worden seien. In diesem Bereich sei eine neue Strasse landeinwärts parallel zum Rheindamm befahrbar, der Rheindamm selbst aber nicht mehr. Weiters stellte die VBK fest, dass der Rheindamm zwischen Sportplatz und oberer Rüttistrasse nur marginal geändert worden sei. Aus dem Signalisationsplan sei erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Verfügung der Signalschilder im Jahre 1998 bei der damaligen Auffahrt vom Sportplatz auf den Rheindamm ein Signalschild mit Höchstgeschwindigkeit 50 km/h rechtsgültig verfügt und in den Landeszeitungen publiziert worden sei.
Des Weiteren hielt die VBK fest, aus den der Signalisationsverfügung beigelegten Plänen sei ersichtlich, dass auf der rechten Seite der Auffahrtsrampe, über welche man von der Lettstrasse auf den Rheindamm Höhe Sportplatz einfahre, gemäss Art. 93 Abs. 1 SSV ein Verkehrsschild Höchstgeschwindigkeit 50 km/h angebracht worden sei. Auf den Fotos vom 16. Januar 2013 sei ersichtlich, dass die Unterkante des Verkehrsschildes entsprechend Art. 93 Abs. 3 SSV auf einer Höhe zwischen 0,6 m und 2,5 m über dem Strassenscheitel angebracht worden sei. Damit sei gewährleistet, dass ein normales Motorfahrzeug mit seinem Abblendlicht das Verkehrsschild anstrahle. Die lediglich geringfügig veränderte Platzierung des Verkehrsschildes und die kleinen Änderungen an der Auffahrtsrampe würden nicht bedingen, dass das Verkehrsschild neu verfügt werden müsse. Die der Verfügung zugrunde liegenden Pläne seien nicht milimetergenau, zudem liege es in der Natur der Sache, dass geringe Abweichungen betreffend den Standort keine erneute Verfügung notwendig machten. Die im Jahre 1998 verfügte Signalisation jedenfalls habe noch immer Gültigkeit.
2.2. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, die Signalisation sei unübersichtlich platziert worden, sie werde durch ein grösseres Signal verdeckt und könne deshalb nur schwer wahrgenommen werden, pflichtete die VBK nicht bei. Gemäss Art. 91 Abs. 6 SSV dürften am selben Pfosten bis zu drei Signalschilder angebracht werden. In der Regel sei das Gefahrenschild zuoberst, dann das Verbotsschild und zuunterst das Hinweisschild anzubringen. Von dieser Regel dürfe aber durchaus auch abgewichen werden. Auch dürften aufgrund von Art. 92 Abs. 2 SSV unterschiedliche Schildergrössen angebracht werden. Erlaubt sei dabei ein Durchmesser zwischen 40 cm und 120 cm. Zwar sei auf Haupt- und Nebenstrassen grundsätzlich das Normalformat (60 cm Durchmesser) zu verwenden, jedoch sei in Art. 92 Abs. 3 SSV statuiert, dass auch ein in der Grösse reduziertes Signal verwendet werden könne, wenn nicht genügend Platz bestehe. Im gegenständlichen Fall seien die Platzverhältnisse aufgrund des Zauns so, dass die Notwendigkeit einer verkleinerten Signaltafel gegeben sei.
3. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2013 wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. November 2013 (VGH 2013/086) ab und begründete dies wie folgt:
3.1. Der Beschwerdeführer bekämpfe nicht die Feststellung, dass er am 16. Januar 2013 um 16.50 Uhr auf dem Rheindamm vom Rheinparkstadion Vaduz in nördlicher Richtung die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gemäss Nachfahrmessung und nach Abzug einer Toleranz von 8 km/h um 41 km/h überschritten habe. Der Beschwerdeführer bekämpfe aber die VBK-Entscheidung dahingehend, dass seine beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die VBK habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil seine Beweisanträge ohne Begründung übergangen worden seien, sei nicht zutreffend.
3.2. Im Verwaltungsverfahren habe die Behörde gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht auf Beweisanbote einzutreten, wenn dies zur Sachverhaltsabklärung nicht erforderlich sei. Diese Rechtsprechung habe der Staatsgerichtshof bis dato beibehalten und lediglich dahingehend ergänzt, dass den Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen sei, allerdings überzeugende sachliche Gründe vorliegen müssten. Die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei damit nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt (StGH 2007/147 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; VGH 2012/74).
3.3. In der Beschwerde an die VBK habe der Beschwerdeführer die Einvernahme seiner Person und einen Lokalaugenschein angeboten, um zu beweisen, dass die ursprüngliche Signalisation nicht der Verfügung aus dem Jahr 1998 und dass das Verkehrsschild in Bezug auf die Grösse und die Möglichkeit der Wahrnehmung nicht den Vorgaben der Strassenverkehrsverordnung entsprochen habe. Des Weiteren habe er vorgebracht, die Signalisation sei nach der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung verändert worden. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers seien durch die VBK implizit abgewiesen worden, wobei sie nicht explizit begründet habe, weshalb auf die Einvernahme und den Lokalaugenschein verzichtet werden könne. Dies sei hier jedoch auch nicht erforderlich gewesen.
Die VBK dürfe Beweisanträge dann nicht abweisen, wenn durch die Aufnahme der angebotenen Beweise die Möglichkeit bestehe, zu einem abweichenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Beweisergebnis zu gelangen.
Ein Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines eigne sich grundsätzlich, um Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (Art. 72 LVG mit Verweis auf § 183 f. ZPO, § 235 ZPO und insbesondere § 368 ff. ZPO). Im gegenständlichen Fall sei von der Durchführung eines Lokalaugenscheines aber abzusehen gewesen, weil keine für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigere Feststellungen getroffen werden könnten, was nachfolgend aufgezeigt werde.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung (Art. 92 Abs. 3 SSV), welche die Möglichkeit der Verwendung eines in der Grösse reduzierten Signals zulasse, sei das Argument und der Beweisantrag des Beschwerdeführers, durch den Lokalaugenschein oder die Einvernahme des Beschwerdeführers könne festgestellt werden, dass das Verkehrsschild "Höchstgeschwindigkeit 50" in Bezug auf die Grösse und die Möglichkeit der Wahrnehmung nicht den Vorgaben der Strassenverkehrsverordnung entspreche, im gegenständlichen Fall nicht geeignet, ein für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigeres Beweisergebnis herbeizuführen. Daran ändere auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Signalisation nachträglich geändert worden sei, nichts, da eine allfällig nachträgliche Änderung keine Rechtswidrigkeit der vormaligen Signalisation begründen würde.
Der von der VBK festgestellte Sachverhalt, dass das Signal zwischen 0,6 und 2,5 m über der Ebene des Strassenscheitels liege und somit dem Art. 93 Abs. 3 SSV entspreche, sei auf dem Foto in Beilage 6, welches das Signal 2.30 "Höchstgeschwindigkeit 50" zeige, ohne Mühe zu erkennen. Auch auf den Bildern vom 16. Januar 2013, die aus dem dem Beschwerdeführer nachfahrenden Polizeiauto heraus aufgenommen worden seien, sei erkennbar, dass es sich um die genau gleiche Situation des Signals wie auf dem Bild vom 15. April 2013 handeln müsse und es könne daher tatsächlich davon ausgegangen werden, dass das Signal innerhalb der gesetzlich geforderten Höhen angebracht gewesen sei. Überdies würden die Bilder vom 16. Januar 2013 beweisen, dass das Verkehrsschild für ein Fahrzeug deutlich ersichtlich sei, da die Bilder aufgrund der Nachfahrmessung direkt aus dem Polizeiauto aufgenommen worden seien und daher ein Lokalaugenschein überflüssig sei. Somit erübrige sich ein Lokalaugenschein in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des zweiten Verkehrsschildes, dass dieses die Sicht auf das Signal 2.30 "Höchstgeschwindigkeit 50" versperrt habe. Ob die Verfügung dieser zweiten Tafel rechtmässig erfolgt sei, sei verfahrensgegenständlich nicht entscheidend.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Signalisation falsch erfolgt sei, da zuerst das grosse "Hinweissignal" und erst darunter das kleine "Vorschriftsignal" angebracht worden sei, sei einerseits aufgrund der nicht zwingenden Vorschrift von Art. 91 Abs. 6 SSV und andererseits aufgrund der Tatsache, dass beide Signale als Vorschriftensignale zu qualifizieren seien, nicht richtig (Anhang 1, Signal 2.30 und Signal 2.50 samt ergänzenden Angaben [Signal 5.04] fielen unter Ziff. 2 "Vorschriftensignale"). Auch hierzu könnte nach Durchführung des Lokalaugenscheins oder Einvernahme des Beschwerdeführers kein für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigeres Beweisergebnis erzielt werden.
Auch die durch den Beschwerdeführer weiter vorgebrachten Behauptungen, weshalb die Signalisation nicht gesetzeskonform sei, seien durch die VBK widerlegt worden. Die VBK habe festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung eine den gesetzlichen Normen entsprechende Signalisation angebracht gewesen sei. Allfällig geringfügige Änderungen betreffend den Standort der Signalisation durch bauliche Veränderungen hätten zudem keinen Einfluss auf die Gültigkeit der im Jahr 1998 verfügten Signalisation. Auf der Strecke, auf welcher die Geschwindigkeitsübertretung begangen worden sei, sei die Situation ident zu jener von 1998 gewesen. Eine Änderung der Strassenführung sei lediglich südlich des Rheinparkstadions erfolgt, nicht aber nördlich. Geringfügige Änderungen lägen des Weiteren tatsächlich in der Natur der Sache und könnten nicht verhindert werden. Auch durch den Lokalaugenschein - welcher hätte zeigen sollen, dass die Signalisation nicht mehr genau am verfügten Standort stehe - hätte kein für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigeres Beweisergebnis erzielt werden können, da ein dahingehender Beweis praktisch gesehen unmöglich sei. In der Verfügung von 1998 seien keine genauen Koordinaten für die Signalisation angegeben worden, weshalb aufgrund der gezeichneten Pläne unmöglich zu beweisen sei, an welchem exakten Standort die Signalisation zu stehen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die im Jahr 1998 verfügte Signalisation für einen damals längeren Strassenabschnitt des Rheindammes verfügt worden sei, habe ferner nicht zur Folge, dass bei Wegfall eines Teilabschnittes des verfügten Bereiches eine neuerliche Verfügung für den restlichen Bereich erforderlich sei. Mit anderen Worten werde die verfügte Signalisation für die gesamte Strecke nicht deshalb für die gesamte Strecke ungültig, weil auf einem, verglichen mit der gesamten Strecke, relativ kurzen Teilabschnitt zwischenzeitlich eine geänderte Strassenführung bestehe.
3.4. Die VBK habe somit aufgrund des ihr zustehenden Ermessens bezüglich der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme von angebotenen Beweisen, nämlich die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung eines Lokalaugenscheines, richtig entschieden und die Beweisanbote nicht aufgenommen. Aus den von der VBK angeführten Entscheidungsgründen sei zudem hinreichend ersichtlich, aufgrund welcher (sachlichen) Gründe die angebotenen Beweise als nicht wesentlich bewertet worden seien, sodass keine zusätzlichen Ausführungen bezüglich der Abweisung erforderlich gewesen seien. Die Begründungspflicht werde nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet werde (Kley Andreas/Vallender Klaus A., Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Band 52, 556). Die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liege, wie ausgeführt, nicht vor, denn eine explizit begründete Abweisung der offensichtlich nicht zielführenden Beweisanbote nicht habe erfolgen müssen.
3.5. Aus den genannten Gründen sei der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen. Da der von der MFK verfügte Entzugszeitpunkt aufgrund des Beschwerdeverfahrens und der aufschiebenden Wirkung in der Vergangenheit liege, sei der Zeitpunkt durch den Verwaltungsgerichtshof von Amtes wegen neu festzulegen gewesen. Als Entzugsbeginn sei der 1. Februar 2014 und somit als Ende der 31. März 2014 bestimmt.
4. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2013, VGH 2013/086, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, des Legalitätsprinzips, des Gleichheitssatzes und des Anspruches auf willkürfreie Behandlung nach Art. 31 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein für schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung für das Verfahren binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
4.1. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
Neben den Einwänden zur Verfügung der Signalisation beim Tatort habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er aufgrund des Umstandes, dass die Signalisationszeichen im Bereich des Tatortes der Verfügung widersprechend aufgestellt worden seien und insbesondere betreffend die Beschränkung von 50 km/h eine kleinere Tafel als verfügt verwendet worden sei, dieses Signal im Tatzeitpunkt nicht erkannt habe. Dazu habe er Beweis durch seine Vernehmung angeboten, ebenso einen Lokalaugenschein.
Im bekämpften Urteil würden diese Beweisanträge mit unhaltbaren Argumenten abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof bringe zum Ausdruck, die Signalisation sei so gewesen, wie aus den Lichtbildern in Beilage 6 zu ersehen. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, wie der Beschwerdeführer wiederholt vorgebracht habe. Diese Lichtbilder seien am 15. April 2013 erstellt worden, sohin nach dem Tatzeitpunkt, und nach dem Vorfall sei eine geänderte Aufstellung erfolgt. Die Signalisation wie in Beilage 6 ersichtlich, sei zum Tatzeitpunkt am 16. Januar 2013 eben gerade nicht so vorhanden gewesen. Dies sei auch aus der Fotodokumentation der Landespolizei in deren Anzeige ersichtlich. Das Lichtbild auf Seite 1 der dieser beigefügten Fotodokumentation zeige, dass die Signale gänzlich anders angebracht gewesen seien, nämlich seitlich am Zaun, wobei damals neben der Geschwindigkeitsbeschränkung ein anderes Signal angebracht gewesen sei, als es heute sei. Daher spielten die in Beilage 6 geführten Lichtbilder für die Entscheidung keine Rolle, weil sie eine Situation wiedergäben, wie sie am 16. Januar 2013 eben nicht vorgelegen habe.
Unverständlich sei auch die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Umstand, dass die Signale auf den vorhandenen Lichtbildern gut zu erkennen seien, offensichtlich bestätige, dass sie auch für den Beschwerdeführer wahrnehmbar gewesen sein müssten. Hier masse sich der Verwaltungsgerichtshof geradezu prophetische Kenntnisse an, auch verkenne er den Umstand, dass die Lichtbilder von einer Kamera mit Weitwinkelobjektiv geschossen worden seien, die sich im Kühlergrill des Polizeiautos bzw. hinter der Windschutzscheibe befinde. Der Beschwerdeführer sei als Lenker links im Fahrzeug gesessen und habe daher eine gänzlich andere Sicht auf Gegenstände und Signale gehabt, die sich auf der rechten Fahrbahnseite befänden. Nachdem im Tatzeitpunkt Dämmerung und schlechte Sicht geherrscht habe, sei es geradezu augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer das zu kleine und falsch angebrachte Signal zur Beschränkung von 50 km/h nicht habe sehen und wahrnehmen können, dies gerade aufgrund der ungünstigen Montage wie in der Fotodokumentation der Landespolizei zur Anzeige ersichtlich.
Jedenfalls wäre der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet gewesen, zu diesem Vorbringen die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise, nämlich seine Einvernahme und einen Lokalaugenschein, durchzuführen, um hier verlässlich beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer wirklich uneingeschränkte Sicht auf dieses Signal habe haben können. Es erweise sich aber als Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Verwaltungsgerichtshof diese Beweisanträge mit dem Verweis auf nicht weiter aussagekräftige Lichtbilder abtue und ausgehend von diesen, ohne Einvernahme des Beschwerdeführers und ohne Lokalaugenschein, vom Gegenteil dessen ausgehe, was der Beschwerdeführer mit seinen Beweisanträgen habe untermauern wollen. Der Verwaltungsgerichtshof bediene sich so einer unzulässigen, vorgreifenden Beweiswürdigung, indem er annehme, die Beweisanbote des Beschwerdeführers würden an der Sichtweise des Verwaltungsgerichtshofes nach Massgabe der Lichtbilder ohnehin nichts ändern. Wie dargelegt, würden die Lichtbilder nicht den Blickwinkel und die Sicht des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker wiedergeben und es werde zu klären sein, ob das Signal, so wie es am 16. Januar 2013 montiert gewesen sei, für den Beschwerdeführer bei Dämmerung und schlechter Sicht überhaupt erkennbar gewesen sei. Dabei sei auch zu beachten, dass sich das Signal am Ende einer Rechtskurve befinde und daher auch aus fahrtechnischer Sicht erst am Ausgang der Kurve für einen Lenker erkennbar sein könne. Ob dies angesichts der knappen Abstände im Tatzeitpunkt möglich gewesen sei, müsse durch einen Lokalaugenschein beantwortet werden.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof hier sämtliche Beweisanträge des Beschwerdeführers verwerfe und die Frage anhand von Lichtbildern zu den Signalen beantworte, welche eine Situation wiedergäben, die im Tatzeitpunkt gar nicht vorhanden gewesen sei, und die keine ausreichend nachvollziehbaren Schlüsse auf den Sichtwinkel des Beschwerdeführers als Lenker zuliessen, verletze er den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs.
4.2. Die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips, des Gleichheitssatzes sowie des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
4.2.1. In der Judikatur des Staatsgerichtshofes fänden sich zum Legalitätsprinzip in erster Linie Entscheidungen im Zusammenhang mit öffentlichen Abgaben. Hingegen fehle, soweit ersichtlich, bislang noch Judikatur dazu, inwieweit das Legalitätsprinzip durch das nicht gesetzeskonforme Kundmachen von Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrsrechtes verletzt werden könne. Eingeschritten sei der Staatsgerichtshof bisher dort, wo der Verordnungsgeber nicht dem Gesetz entsprechende Verordnungen erlassen habe und solche Verordnungen seien auch mehrfach als verfassungswidrig aufgehoben worden.
Durch die Missachtung des Legalitätsprinzips werde jedenfalls auch der Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz tangiert, zumal jeder Rechtsunterworfene Anspruch darauf habe, in derselben Weise behandelt zu werden, dies auch im Rahmen der Kundmachung und Umsetzung von Verfügungen innerhalb des Stufenbaus der Rechtsordnung.
Hier sei ergänzend auf die Judikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofes verwiesen, der gerade im Zusammenhang mit der rechtskonformen Kundmachung von Verordnungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts umfassend entschieden und aufgezeigt habe, dass eine nicht verordnungskonforme Kundmachung von Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrs verfassungswidrig sei. Als Beispiel von vielen sei etwa auf das Urteil des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juli 1995 (93/02.0263) verwiesen. Aufgrund der Nähe des liechtensteinischen zum österreichischen Verfassungsrecht biete sich hier die Beachtung dieser Judikatur an.
4.2.2. Unstrittig sei gegenständlich nach dem Sachverhalt, der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden sei, dass am 10. August 1998 für den Bereich des Rheindamms, dem hier relevanten Tatort, von der Regierung eine Verfügung samt Verkehrsanordnung erlassen worden sei, mit denen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h verfügt worden sei. Diese Verkehrsanordnung sei im Jahr 1998 auch veröffentlicht worden, zudem sei der Verfügung ein Plan angehängt, aus dem jene Bereiche bzw. Punkte des Rheindamms zu entnehmen seien, an denen das von der Regierung verfügte Signal Nr. 2.30 anzubringen sei.
Unstrittig sei weiters, dass der Strassenverlauf im Bereich des Rheindamms am Tatort heute rund 15 Jahre nach Erlass der Verfügung massgeblich verändert worden sei, dies durch verschiedenste Umbau- und Baumassnahmen. So existiere etwa der Rheindamm von der neuen Rheinbrücke bis zum Fussballstadion nicht mehr in der damaligen Form, auch die alte Rheinbrücke bestehe nicht mehr, dafür sei inzwischen das Rheinparkstadion errichtet worden, was eine Anpassung der Strassenverläufe im dortigen Bereich notwendig gemacht habe. Es sei also resümierend festzuhalten, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung im Jahr 1998 nicht nur partiell oder geringfügig, sondern umfangreich und grossflächig verändert worden seien und mit jenen Umständen, wie sie 1998 vorgelegen hätten, gerade im Bereich des Rheinparkstadions nichts mehr zu tun hätten.
Somit sei auch unstrittig, dass die Verkehrsanordnung aus dem Jahr 1998 heute nicht mehr umgesetzt sei. Vielmehr seien die heute angebrachten Signale ohne weitere Massnahmen, ohne weitere Verfügungen und ohne weitere Verkehrsanordnungen verändert aufgestellt worden und entsprächen in weiten Teilen nicht mehr der Verkehrsanordnung und der Verfügung aus dem Jahre 1998. Weiters sei nach den getroffenen Feststellungen unstrittig, dass in der Verkehrsanordnung aus dem Jahre 1998 das Signal 2.30 angeordnet und verfügt worden sei, welches nach Art. 92 Abs. 2 SVV auf dem Rheindamm als Nebenstrasse im Normalformat mit 60 cm Durchmesser aufzustellen sei. Tatsächlich sei im Tatzeitpunkt und sei noch heute dieses Signal in reduzierter Grösse aufgestellt worden, wobei nicht feststellbar sei, wer aufgrund welcher Veranlassung hier dieses Signal so aufgestellt habe. Zudem fänden sich heute gemeinsam mit dem Signal 2.30 noch andere Signale am Tatort, welche sich in der genannten Verfügung und Verkehrsanordnung nicht fänden, welche Grundlage für die Aufstellung dieser Signale vorliege, sei für den Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen, jedenfalls sei bislang keine solche dargetan worden.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei sohin zu hinterfragen, inwieweit die heute kundgemachte Verfügung des Signals 2.30, 50 km/h Beschränkung, dies im Widerspruch zur Verfügung aus dem Jahr 1998, im Rahmen des Legalitätsprinzips haltbar sei.
4.2.3. Im Beschwerdefall liege das Vorgehen der Behörden weit über jener Toleranzgrenze, die innerhalb des Legalitätsprinzips noch akzeptabel wäre, dies aus folgenden Gründen:
Aufgrund der geänderten Verhältnisse erweise sich der seinerzeit erstellte Plan zur Aufstellung der Signale 2.30 als nicht mehr den Tatsachen entsprechend und es befänden sich solche Signale im Bereich des Tatortes heute an Stellen, die damals noch gar nicht in der Weise existent gewesen seien. Die Aufstellung der Signale sei ohne Einbindung der dafür zuständigen Regierung erfolgt, welche solche Verkehrsanordnungen zu erlassen habe, und damit ohne die vorgesehene Verfügung; vielmehr seien diese offensichtlich nach Gutdünken platziert worden, von wem auch immer. Damit sei aber das Legalitätsprinzip in krasser Weise verletzt und missachtet worden; es wäre hier an der dafür zuständigen Regierung gelegen, aufgrund der geänderten Verhältnisse im Bereich des Rheindammes angepasste Verkehrsanordnungen zu erlassen. Es entspreche aber nicht dem Gesetz oder der Verfassung, wenn hier allenfalls Bauarbeiter oder sonstige Personen aufgrund der geänderten Verhältnisse nach Belieben Signale postierten, ohne dass dazu eine Verfügung von der dafür zuständigen Regierung erlassen worden sei. Es gehe gegenständlich dabei nicht um Geringfügigkeiten, sondern um eine umfassende Umgestaltung der Signale und der örtlichen Situation, welche in der ursprünglichen Verfügung keine Deckung finde. Dieses Vorgehen sei aus dem Blickwinkel des Legalitätsgrundsatzes unhaltbar, finde im Gesetz und der Verfassung keine Deckung, weshalb die ohne gesetzliche Grundlage kundgemachten Signale keine allgemeinverbindliche Wirkung entfalten könnten.
Bereits aus diesen Erwägungen sei der Beschwerde Folge zu geben.
4.2.4. Hinzu komme weiters, dass jenes Signal 2.30, welches im Bereich des Tatortes am dortigen Zaun des Rheinparkstadions montiert gewesen sei, nicht in jener Grösse angebracht gewesen sei, wie dies in Art. 92 Abs. 2 SVV und der Verfügung bzw. Verkehrsanordnung vorgegeben gewesen sei. Denn auf der Nebenstrasse Rheindamm sei dieses Signal in der vorgesehen Normalgrösse mit Durchmesser 60 cm anzubringen gewesen.
Natürlich habe der Verwaltungsgerichtshof Recht, wenn er darlege, dass nach Art. 93 Abs. 3 SVV unter den dort bestimmten Vorgaben ausnahmsweise auch ein kleineres Format verwendet werden könne. Er übersehe aber, dass auch dies natürlich durch die Verfügung und die Verkehrsanordnung gedeckt sein müsse, nicht aber im Belieben von Mitarbeitern des Tiefbauamtes oder sonstigen Personen liege. Denn diesen Personen komme keine Berechtigung zu, Verkehrsanordnungen nach eigenem Belieben durchzuführen oder umzusetzen, vielmehr hätten sie die Vorgaben in der Verfügung und der Verkehrsanordnung der Regierung umzusetzen. Dies gelte auch zur Art und zur Grösse der anzubringenden Signale, welche sich, wie in der Verfügung vorgegeben, an jenen Standorten zu befinden hätten, die im dortigen Plan vorgesehen seien. Schliesslich müsse sich auch eine kombinierte Anbringung mit anderen Signalen aus der Verkehrsanordnung herleiten und es liege auch nicht im Ermessen von Mitarbeitern des Tiefbauamtes, verfügte Signale nach Belieben mit anderen Signalen zu kombinieren.
Indem im hier massgeblichen Bereich des Rheindamms in Abkehr von der Verkehrsanordnung aus dem Jahr 1998 das Signal 2.30 in anderer Grösse aufgestellt worden sei, als in der Anordnung vorgegeben, und dieses Signal zusätzlich kombiniert mit einem anderen Signal angebracht worden sei, welches sich in der Verkehrsanordnung erst gar nicht finde, werde auch hier die zulässige Ermessensgrenze im Rahmen des Legalitätsgrundsatzes überschritten. Daher seien diese Signale auch aus diesem Grund nicht allgemeinverbindlich gewesen, zumal diesen in der im Zeitpunkt vorgenommenen Aufstellung jede gesetzliche Grundlage gefehlt habe.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 30. Dezember 2013 Folge.
6. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2014 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Staatsgerichtshofes vom 29. November 2013, VGH 2013/086, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: in Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verstosse gegen das Legalitätsprinzip, den Gleichheitssatz und das Willkürverbot, weil die Strassensignalisation, aufgrund welcher ihm wegen Geschwindigkeitsüberschreitung der Führerausweis entzogen worden sei, nicht gesetzesgemäss gewesen bzw. nicht gesetzes- und verfassungskonform kundgemacht worden sei.
2.1. Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit dieser Grundrechtsrüge auf die Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, welcher gerade im Zusammenhang mit Verordnungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts entschieden habe, dass eine nicht verordnungskonforme Kundmachung von Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrs verfassungswidrig sei.
Tatsächlich bezieht sich der Beschwerdeführer allerdings nicht auf Rechtsprechung des österreichischen Verfassungs- sondern des Verwaltungsgerichtshofes. In der entsprechenden Entscheidung vom 28. Juli 1995 (93/02.0263) qualifiziert der österreichische Verwaltungsgerichtshof die kundzumachende Strassensignalisation als Verordnung, welche durch die Anbringung des Verkehrsschildes in Rechtskraft erwächst. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist hier nicht auf diese österreichische Rechtsprechung abzustellen. Vielmehr hat in Liechtenstein ebenso wie in der Schweiz eine Verkehrssignalisation als sogenannte Allgemeinverfügung primär Verfügungs- und nicht Verordnungscharakter. "Im liechtensteinischen Verwaltungsrecht, das gerade hinsichtlich des Strassenverkehrsrechts und der Verkehrszeichen massgeblich vom schweizerischen Recht geprägt worden ist, erscheint ... die Gleichsetzung der Allgemeinverfügung mit dem Verwaltungsakt angebracht." (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 114). Dieser Rechtsauffassung ist der Staatsgerichtshof in der Entscheidung zu StGH 2005/37 (Erw. 2.1, im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) ausdrücklich gefolgt, nachdem er in einem früheren Fall (StGH 1978/12) Allgemeinverfügungen noch als Verordnungen qualifiziert hatte.
2.2. Da es sich somit auch bei der im Beschwerdefall betroffenen Strassensignalisation um eine Verfügung handelt, also letztlich um konkrete Rechtsanwendung und nicht um abstrakte Rechtssetzung, ergibt sich für die drei hier geltend gemachten Grundrechte Folgendes:
Der Gleichheitssatz ist in der Rechtsanwendung in der Regel nur dann relevant, wenn ein konkreter Vergleichsfall angeführt wird (siehe StGH 2010/36, Erw. 3.1; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 268, Rz. 33 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Was das Legalitätsprinzip angeht, so stellt dieses mit Ausnahme des Straf- und des Abgabenrechts kein eigenständiges Grundrecht dar. Die Gesetzesanwendung durch Behörden und Gerichte ist dann nur einer Willkürprüfung zu unterziehen, soweit nicht der sachliche Geltungsbereich eines spezifischen Grundrechts betroffen ist (siehe StGH 2010/152, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/39, LES 2004, 43 [56, Erw. 4.c/aa] sowie Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 415 f., Rz. 14 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Nun sind Führerausweisentzüge zwar keine eigentlichen Strafsanktionen. Der Staatsgerichtshof hat denn auch früher das strafrechtliche Legalitätsprinzip generell nicht auf Führerausweisentzüge angewendet. In Anlehnung an die schweizerische Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof aber kürzlich sogenannte Warnungsentzüge, wie im Beschwerdefall (im Gegensatz zu sogenannten Sicherungsentzügen) ebenfalls als strafrechtliche Sanktionen im Sinne von Art. 7 EMRK qualifiziert. Der Staatsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass er bis anhin das Grundrecht nulla poena sine lege streng gehandhabt hatte. Entsprechend waren insbesondere auch Analogieschlüsse unzulässig. Demgegenüber ist einerseits der sachliche Anwendungsbereich von Art. 7 EMRK nach der neueren Strassburger Rechtsprechung weiter als nach der bisherigen Praxis des Staatsgerichtshofes; andererseits wird dieses Grundrecht vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) je nach Rechtsbereich unterschiedlich strikt angewandt. Daraus hat der Staatsgerichtshof gefolgert, dass ausserhalb des Kernstrafrechts und insbesondere, wenn es sich - wie beim im Beschwerdefall relevanten Führerausweisentzug - nach traditionellem Verständnis nicht einmal um Nebenstrafrecht handelt, unter Umständen auch Analogieschlüsse zulässig seien (StGH 2013/117, Erw. 2.4 mit Verweis zur bisherigen strengen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auf StGH 2005/15, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und auf Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, a. a. O., 427 f., Rz. 26; und zur Strassburger Praxis auf Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 470 f., Rz. 143).
Gemäss dieser Rechtsprechung ist das Grundrecht nulla poena sine lege bei Führerausweisentzügen weniger streng zu handhaben als im sogenannten Kernstrafrecht und es müssen insbesondere auch Analogieschlüsse zulässig sein. Allerdings ist die Prüfungsdichte jedenfalls grösser als bei einer blossen Willkürprüfung, sodass der hier ebenfalls erhobenen Willkürrüge daneben keine eigenständige Bedeutung zukommt (siehe zur Subsidiarität des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Nun fragt es sich aber weiter, ob das strafrechtliche Legalitätsprinzip in der spezifischen Konstellation des Beschwerdefalles überhaupt betroffen ist. Denn auch der Beschwerdeführer stellt die Verfassungskonformität einschliesslich der verfassungskonformen Kundmachung der hier anwendbaren Strafnormen von Art. 15 Abs. 3 Bst. a und Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG sowie der einschlägigen Verordnungsbestimmungen (Art. 91 ff. SVV) nicht in Frage. Er rügt nur die fehlerhafte Kundmachung bzw. Anbringung der hier betroffenen Höchstgeschwindigkeitstafel, also die Verfassungswidrigkeit des konkreten Anwendungsaktes. Doch kann diese Frage hier offen gelassen werden, da im Beschwerdefall auch das - bei Führerausweisentzügen sowieso nur abgeschwächt geltende - strafrechtliche Legalitätsprinzip jedenfalls nicht verletzt wäre; dies aus folgenden Erwägungen:
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich der Strassenverlauf seit der Kundmachung der hier betroffenen Signalisation im Jahre 1998 beträchtlich geändert habe und dass somit "unstrittig" sei, dass jene Verkehrsanordnung heute nicht mehr umgesetzt sei, sondern dass vielmehr die heute angebrachten Signale ohne weitere Verfügungen und Verkehrsanordnungen verändert aufgestellt worden seien.
Dem ist mit den Unterinstanzen entgegenzuhalten, dass die seit 1998 erfolgten Veränderungen die damals erlassene Strassensignalisation nicht hinfällig oder ungültig gemacht haben. So ist es irrelevant, dass sich der Strassenverlauf leicht geändert hat und dass ein Teil des von der Signalisation ursprünglich umfassten Strassenabschnitts inzwischen aufgelassen worden ist. Auch stellt es keinen genügend gravierenden, die Gültigkeit der Signalisation tangierenden Mangel dar, dass ursprünglich die Aufstellung eines Signals im Normalformat mit 60 cm Durchmesser verfügt wurde und derzeit nur ein solches mit 40 cm Durchmesser angebracht ist; zumal auch das kleinere Signal immer noch im von Art. 92 Abs. 3 SSV vorgegebenen Rahmen ist. Wie im Weiteren der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausführt, ist auch irrelevant, ob ein anderes mit der hier betroffenen Höchstgeschwindigkeitstafel kombiniertes Verkehrssignal allenfalls nicht rechtskonform angebracht worden sein sollte.
2.4. Demnach ist im Beschwerdefall das Grundrecht nulla poena sine lege nicht verletzt, zumal dieses Grundrecht, wie erwähnt, bei Führerausweisentzügen, wie im Beschwerdefall, nicht in seiner vollen Strenge anzuwenden ist.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Gehörsverletzung, weil seine Beweisanträge abgelehnt wurden.
3.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann auch die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2013/122, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/91, Erw. 2.2.1; StGH 2009/166, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 577 f., Rz. 18). Dabei hat der Staatsgerichtshof auch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil insbesondere Verfahrensverzögerungen durch überflüssige Beweisanträge unterbunden werden können müssen (StGH 2010/122+134, Erw. 2.3.1; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/105, Erw. 3.1; siehe zum Ganzen auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 577 f., Rz. 18).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt die vom Verwaltungsgerichtshof für die Abweisung seiner Beweisanbote gegebene Begründung, dass die Verkehrssignale auf den im Akt befindlichen Lichtbildern gut zu erkennen seien. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne dabei den Umstand, dass die Lichtbilder von einer Kamera mit Weitwinkelobjektiv geschossen worden seien, die sich im Kühlergrill des Polizeiautos bzw. hinter der Windschutzscheibe befunden habe. Der Beschwerdeführer sei dagegen als Lenker links im Fahrzeug gesessen und habe daher eine gänzlich andere Sicht auf die auf der rechten Fahrbahnseite befindlichen Gegenstände und Signale gehabt. Zudem habe im Tatzeitpunkt Dämmerung und schlechte Sicht geherrscht. Es hätten deshalb die Beweisanbote betreffend Lokalaugenschein und Einvernahme des Beschwerdeführers zugelassen werden sollen. Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes konnte der Verwaltungsgerichtshof auf den angebotenen Lokalaugenschein verzichten, wenn er aufgrund der im Akt liegenden Fotografien zur Auffassung gekommen war, dass das Höchstgeschwindigkeitssignal gut erkennbar war. Dass das Verkehrssignal bei Dämmerung und schlechtem Wetter etwas weniger gut erkannt werden konnte, liegt in der Natur der Sache, wobei die Geschwindigkeit eben immer auch an die konkreten Wetter- bzw. Lichtverhältnisse anzupassen ist. Vor diesem Hintergrund durfte der Verwaltungsgerichtshof auch ohne Weiteres davon ausgehen, dass der etwas andere Blickwinkel des Beschwerdeführers gegenüber demjenigen der Fotokamera der Polizei keinen so wesentlichen Unterschied machte, dass dies eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers und insbesondere einen Lokalaugenschein erforderlich gemacht hätte.
Aufgrund dieser Erwägungen kann auch offen gelassen werden, ob die Anordnung der Lichtsignale auf den beiden Fotografien völlig identisch war oder ob dazwischen Änderungen vorgenommen worden waren. Wesentlich ist, dass die Höchstgeschwindigkeitstafel nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls auch auf der im Tatzeitpunkt aufgenommenen Fotografie gut erkennbar war.
3.3. Demnach durfte der Verwaltungsgerichtshof die Beweisanträge auf Abhaltung eines Lokalaugenscheins sowie auf Einvernahme des Beschwerdeführers abweisen, ohne dadurch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 30. Dezember 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.