EheG Art. 46 EheG Art. 47
Gemäss Gesetz soll bei der Bemessung des einstweiligen Unterhalts eine Vermögensverschiebung über den Umweg der hälftigen Teilung des Familieneinkommens nicht nur bei anhängigem Trennungs- oder Scheidungsverfahren unterbleiben, sondern auch im Rahmen eines Eheschutzverfahrens. Das heisst, eine allfällige Sparquote ist grundsätzlich nicht hälftig aufzuteilen, sondern jenem Ehepartner zuzurechnen, der sie erwirtschaftet hat.
Es ist zu differenzieren zwischen einem Betrag zur freien Verfügung, der lediglich der Befriedigung erweiterter persönlicher Bedürfnisse und nicht der Vermögensaufteilung dienen soll, einerseits und einer Sparquote andererseits. Die fehlende Differenzierung zwischen dem Betrag zur freien Verfügung und der Sparquote bedeutet im vorliegenden Fall, wo ein erheblicher Sparanteil vorliegt, eine klare Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgabe von Art. 47 EheG. Dies führt im Ergebnis zu einer willkürlichen Nichtberücksichtigung der Sparquote.
StGH 2013/202
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom26. November 2013, 09CG.2013.314-38
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 43'182.08)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 26. November 2013, 09 CG.2013.314-38, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Spruchpunkt 1. des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'881.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin, beide liechtensteinische Staatsangehörige, haben am 28. Januar 2005 in Vaduz die Ehe geschlossen. Es handelt sich dabei für beide um die erste Ehe. Ehepakte wurden nicht geschlossen. Die Ehe ist bis dato kinderlos geblieben. Der Beschwerdeführer ist Ende Februar 2013 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.
Die Beschwerdegegnerin arbeitet derzeit [Stand vom 29. Juli 2013] bei der K AG und bezieht dort ein monatliches Einkommen von CHF 1'290.15 netto, dies dreizehn mal, so im Schnitt CHF 1'397.66 netto monatlich. Seit Anbeginn der Ehe hatte der Beschwerdeführer für die Beschwerdegegnerin die monatlichen Krankenkassenbeiträge inklusive einer Zusatzversicherung in Höhe von zuletzt CHF 534.90 übernommen, diese Zahlungen aber mit April 2013 eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt bezahlt die Beschwerdegegnerin die Krankenkassenbeiträge in Höhe von CHF 534.90, dies zwölf Mal pro Jahr, selbst, sodass sich der durchschnittliche monatliche Nettolohn auf CHF 862.76 reduziert hat.
Der Beschwerdeführer arbeitet ebenfalls bei der K AG und bezieht dort ein Nettoeinkommen von CHF 8'816.70, dies dreizehn mal, sohin durchschnittlich CHF 9'551.42. Seit April werden die Krankenkassenbeiträge für die Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 534.90 nicht mehr von seinem Lohn abgezogen, sodass sich der durchschnittliche monatliche Nettoeinkommensbetrag auf CHF 10'086.32 erhöht hat. Das gemeinsame Familieneinkommen beträgt sohin monatlich netto CHF 10'949.08.
Um der Beschwerdegegnerin eine finanzielle Eigenständigkeit zu ermöglichen, überwies ihr der Beschwerdeführer seit Anbeginn der Ehe monatlich CHF 2'500.00 zu deren freien Verfügung auf ihr Bankkonto. Diesen Betrag hatte der Beschwerdeführer derart ermittelt, dass er von seinem Nettoeinkommen die monatlichen Lebenshaltungskosten wie Wohnkosten, Nahrungskosten und Fahrzeugkosten abzog und den verbleibenden Rest durch die Hälfte teilte. Die Beschwerdegegnerin sollte wie er dadurch die Möglichkeit zur Vermögensbildung haben. Nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung schränkte der Beschwerdeführer diese Zahlungen vorerst für die Monate März und April 2013 auf CHF 1'000.00 ein, um diese ab Mai 2013 vollständig einzustellen. Allerdings zahlt der Beschwerdeführer nach wie vor die monatlichen Mietkosten samt Betriebskosten für die eheliche Wohnung, welche seit seinem Auszug ausschliesslich von der Beschwerdegegnerin bewohnt wird, in der Höhe von CHF 2'000.00 monatlich. Die Streitteile lebten im Übrigen sehr sparsam, machten nur einen gemeinsamen Urlaub, sodass sich ab 2005 das Bankguthaben samt Wertschriften von CHF 224'863.00 im Jahr 2012 auf CHF 615'316.00 erhöht hatte. Das entspricht einem Vermögenszuwachs in sieben Jahren von CHF 390'000.00, monatlich sohin CHF 4'648.25. Die Beschwerdegegnerin hatte sich in dieser Zeit ein Vermögen von CHF 182'003.00 ansparen können, dies entspricht einer monatlichen Sparquote über sieben Jahre von CHF 2'166.70.
Die Beschwerdegegnerin erkrankte kurz nach der Eheschliessung Ende 2005 an Krebs und musste sich dabei auch einer Chemotherapie unterziehen. Nach Abschluss der Chemotherapie im April 2006 wurden bei der Beschwerdegegnerin keine Krebszellen mehr festgestellt, dies auch nicht bei den folgenden Screenings. Die Beschwerdegegnerin gilt mittlerweile medizinisch als vom Krebs geheilt. Ob sie nach wie vor unter Fatiguesymptomen wie chronische Müdigkeit, verringerte Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen und weiteren Erschöpfungssymptomen leidet und eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % besteht, kann nicht festgestellt werden. Nach ihrer Wiedergenesung im Jahre 2006 hat die Beschwerdegegnerin mit Unterstützung des Beschwerdeführers die Möglichkeit erhalten, zu 50 % bei der Firma K AG als Programmiererin zu arbeiten, dies nachdem sie zuerst programmieren lernen musste. Am 1. Januar 2012 wurde ihre Arbeitsbelastung auf 40 % gekürzt. Hintergrund war, dass sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Mindestlohn für Informatiker verändert hatte, die Beschwerdegegnerin bei der Firma K AG zu wenig ausgelastet war und die Firma ihr kein höheres Einkommen zu zahlen bereit war. Das Einkommen blieb sohin gleich und nur die Arbeitszeit wurde verkürzt.
Seitens des Beschwerdeführers wurde von der Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt verlangt, dass sie sich um eine besser bezahlte Vollzeitbeschäftigung bemühen soll. Dies war nie Thema und hat den Beschwerdeführer auch nicht interessiert. Allerdings versuchte die Beschwerdegegnerin von sich aus, die letzten drei Jahre sehr intensiv, einen neuen Job zu finden, dies in Liechtenstein oder der Schweiz. Allerdings ist es ihr, dies aus welchen Gründen auch immer, bis dato nicht gelungen. Im April 2013 stellte die Beschwerdegegnerin zudem einen IV-Antrag, wonach ihre Arbeitsfähigkeit lediglich noch 40 % betrage. Eine persönliche Beratung beim AMS nahm die Beschwerdegegnerin bis dato noch nicht in Anspruch.
Die Beschwerdegegnerin studierte Maschinenbauingenieur und schloss dies 1992 an der polytechnischen Universität, Gomel, Weissrussland ab. Von 1997 bis 2004 arbeitete sie als Kunsthändlerin (Bereich Devisenhandel) und von 1994 bis 1997 als kaufmännische Angestellte. Zudem war sie von 1992 bis 1993 im Bereich Produktionsfehleranalyse beschäftigt. Seit September 2006 ist sie bei der Firma K AG angestellt. Ihre Muttersprache ist russisch und belarussisch. Sie spricht sehr gut Englisch, Deutsch auf Mittelstufeniveau, Ukrainisch, Polnisch und Bulgarisch mit Grundkenntnissen.
Der Beschwerdeführer ist Ende Februar 2013 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen, da er keine Zukunft für die Ehe mehr sieht. Er gab an, es gebe keine gemeinsamen Interessen, keine gemeinsamen Urlaube, keine gemeinsamen Hobbys und auch getrennte Schlafzimmer. Er würde mit der Beschwerdegegnerin lediglich noch in einer Wohngemeinschaft leben, dies seit ihrer Krebserkrankung. Er habe sich bislang deshalb nicht von ihr getrennt, da er sie während ihrer Krebserkrankung nicht im Stich lassen wollte. Die Ärzte hätten damals gesagt, dass man erst nach fünf Jahren definitiv von einer Heilung sprechen könne. Aus seiner Sicht ist die Ehe endgültig gescheitert, eine Fortsetzung kommt für ihn nicht mehr in Frage. Für die Beschwerdegegnerin ist die Ehe hingegen noch nicht gescheitert.
Nach dem Auszug des Beschwerdeführers haben sich für die Beschwerdegegnerin die Lebenshaltungskosten um etwa CHF 1'000.00 erhöht, weil sie nun alles selbst zahlen muss.
Ab August 2013 konnte die Beschwerdegegnerin eine neue Wohnung beziehen mit monatlichen Kosten von CHF 1'380.00 inklusive Betriebskosten.
2. Am 31. Mai 2013 erhob die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer Klage auf Unterhaltsleistung verbunden mit folgendem Antrag auf Auferlegung einstweiligen Unterhaltes (angefochtener Beschluss, S. 2 f.):
"Der Beklagte [Beschwerdeführer] und Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der Klägerin [Beschwerdegegnerin] und gefährdeten Partei ab dem Tag der Antragstellung einen Ehegattenunterhaltsbetrag in Höhe von CHF 4'656.66 monatlich im Vorhinein zu bezahlen, wobei die Zahlungen, welche der Beklagte für die Benutzung der Wohnung in X, durch die Klägerin tatsächlich bezahlt, anzurechnen sind, und zwar die bisher fälligen Beträge binnen 4 Wochen, die künftig fällig werdenden Beträge am ersten eines jeden Monates."
2.1. Mit seiner Äusserung vom 21. Juni 2013 stellte der Beschwerdeführer zum vorstehenden Sicherungsantrag folgende Anträge (angefochtener Beschluss, S. 3):
"1. Das Fürstliche[.] Landgericht möge den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig abweisen,
2. in eventu: Das Fürstliche[.] Landgericht möge den einstweiligen Unterhalt zeitlich auf eine Übergangsfrist von 3 Monaten, beginnend mit Juni 2013, befristen, das darüber hinausgehende Mehrbegehren jedoch kostenpflichtig abweisen".
2.2. Anlässlich der erstgerichtlichen Tagsatzung vom 4. Juli 2013 präzisierte die Beschwerdegegnerin ihr Begehren auf einstweiligen Unterhalt wie folgt (angefochtener Beschluss, S. 3):
"Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei [Beschwerdeführer] ist schuldig, der Klägerin und gefährdeten Partei [Beschwerdegegnerin] ab dem Tag der Antragstellung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens zwischen B und A zu 04 CG.2013.314, Fürstliches Landgericht, einen Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 4.656,66 monatlich im Vorhinein zu bezahlen, wobei die Zahlungen, welche der Beklagte für die Benützung der Wohnung in X durch die Klägerin tatsächlich bezahlt, anzurechnen sind, solange die Klägerin die genannte Wohnung tatsächlich bewohnt, und zwar die bisher fälligen Beträge binnen 4 Wochen, die künftig fällig werdenden Beträge am ersten eines jeden Monates."
3. Am 29. Juli 2013 fasste das Landgericht hinsichtlich einstweiligen Ehegattenunterhalts folgenden Beschluss (ON 12):
"1. Der Sicherungsgegner [Beschwerdeführer] ist schuldig, der Sicherungswerberin [Beschwerdegegnerin] ab dem 05.06.2013 einen einstweiligen Unterhalt von CHF 4'656.66 monatlich im Vorhinein bis 01. eines jeden Monats zu bezahlen, wobei die Zahlungen, welche der Sicherungsgegner für die Benutzung der Wohnung in X, durch die Sicherungswerberin tatsächlich bezahlt, anzurechnen sind, solange die Sicherungswerberin die genannte Wohnung tatsächlich bewohnt.
2. Die bis inklusive Juli 2013 bereits fällig gewordenen Beträge, nämlich CHF 4'788.26 hat der Sicherungsgegner der Sicherungswerberin binnen 4 Wochen zu bezahlen.
3. Das Mehrbegehren des Inhalts, der Sicherungsgegner sei schuldig, der Sicherungswerberin als einstweiligen Unterhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens zwischen B und A zu 04 CG.2013.314, Fürstliches Landgericht, ab 05.06.2013 monatlich im Vorhinein bis 01. eines jeden Monats darüber hinaus einen weiteren Betrag von monatlich CHF 44.88 zu bezahlen, wobei die bisher fälligen Beträge binnen 4 Wochen, die künftig fällig werdenden Beträge am 01. eines jeden Monats zu bezahlen sind, wird abgewiesen.
4. Die Sicherungswerberin ist schuldig, dem Sicherungsgegner zu Handen dessen Vertreter binnen 4 Wochen die mit CHF 6'470.60 (darin CHF 497.30 an Mehrwertsteuer) bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens zu ersetzen."
Am 2. August 2013 erliess das Landgericht einen Berichtigungsbeschluss (ON 13). Danach hat der genannte Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juli 2013 richtig zu lauten wie folgt (angefochtener Beschluss, S. 11 f.):
"1. Der Sicherungsgegner [Beschwerdeführer] ist schuldig, der Sicherungswerberin [Beschwerdegegnerin] ab dem 31.05.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens zwischen B und A zu 04 CG.2013.314, Fürstliches Landgericht, einen einstweiligen Unterhalt von CHF 4'611.78 monatlich im Vorhinein bis 01. eines jeden Monats zu bezahlen, wobei die Zahlungen, welche der Sicherungsgegner für die Benutzung der Wohnung in X, durch die Sicherungswerberin tatsächlich bezahlt, anzurechnen sind, solange die Sicherungswerberin die genannte Wohnung tatsächlich bewohnt.
2. Die bis inklusive Juli 2013 bereits fällig gewordenen Beträge, nämlich CHF 5'223.56 hat der Sicherungsgegner der Sicherungswerberin binnen 4 Wochen zu bezahlen.
3. Das Mehrbegehren des Inhalts, der Sicherungsgegner sei schuldig, der Sicherungswerberin als einstweiligen Unterhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens zwischen B und A zu 04 CG.2013.314, Fürstliches Landgericht, ab 31.05.2013 monatlich im Vorhinein bis 01. eines jeden Monats darüber hinaus einen weiteren Betrag von monatlich CHF 44.88 zu bezahlen, wobei die bisher fälligen Beträge binnen 4 Wochen, die künftig fällig werdenden Beträge am 01. eines jeden Monats zu bezahlen sind, wird abgewiesen.
4. Die Sicherungswerberin ist schuldig, dem Sicherungsgegner zu Handen dessen Vertreter binnen 4 Wochen die mit CHF 6'470.60 (darin CHF 497.30 an Mehrwertsteuer) bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens zu ersetzen."
4. Mit Schriftsatz vom 2. August 2013 erhob der Beschwerdeführer Rekurs gegen Ziff. 1 und 2 der einstweiligen Verfügung des Landgerichtes vom 29. Juli 2013, wobei er folgende Anträge stellte (angefochtener Beschluss, S. 12 f.):
"1. Das Fürstliche Obergericht wolle diesem Rekurs Folge geben und den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend abändern, dass der Antrag der Sicherungswerberin [Beschwerdegegnerin] auf einstweiligen Unterhalt zur Gänze abgewiesen wird.
2. In eventu: Das Fürstliche Obergericht wolle diesem Rekurs Folge geben und den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend abändern, dass der Sicherungsgegner [Beschwerdeführer] schuldig ist, der Sicherungswerberin ab dem 5.6.2013 bis und mit August 2013 einen einstweiligen Unterhalt von CHF 1'457.57 monatlich im Vorhinein bis zum Ersten eines jeden Monats zu bezahlen hat, wobei die Zahlungen, welche der Sicherungsgegner für die Benutzung der Wohnung in X, durch die Sicherungswerberin tatsächlich bezahlt hat, anzurechnen sind, solange die Sicherungswerberin die genannte Wohnung tatsächlich bewohnt, und Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufheben.
3. Schlussendlich wolle das Fürstliche Obergericht die Sicherungswerberin und Rekursgegnerin verurteilen, dem Rekurswerber binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution die unten verzeichneten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen."
Mit ihrer Rekursbeantwortung vom 20. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin vollumfängliche Abweisung des Rekurses des Beschwerdeführers.
5. Mit Eingabe vom 12. August 2013 erhob die Beschwerdegegnerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Landgerichtes ON 12 Kostenrekurs. Dazu hat der Beschwerdeführer keine Rekursbeantwortung erstattet.
6. Das Obergericht hat am 26. November 2013 über den Rekurs des Beschwerdeführers vom 2. August 2013 und den Kostenrekurs der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2013 gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juli 2013 (ON 12), berichtigt mit Beschluss vom 2. August 2013, Folgendes beschlossen:
"1. Dem Rekurs des Sicherungsgegners [Beschwerdeführers] wird keine Folge gegeben.
2. Dem Kostenrekurs der Sicherungswerberin [Beschwerdegegnerin] wird Folge gegeben und die Kostenentscheidung in Punkt 4 der einstweiligen Verfügung vom 29.07.2013 ersatzlos aufgehoben.
3. Der Sicherungsgegner hat die erstinstanzlichen Kosten des Provisorialverfahrens sowie die Kosten des Rekursverfahrens endgültig selbst zu tragen.
4. Der Sicherungsgegner ist schuldig, der Sicherungswerberin binnen 14 Tagen die mit CHF 873.12 bestimmten Kosten ihres Kostenrekurses zu ersetzen.
5. Im Übrigen hat die Sicherungswerberin die Kosten des erstinstanzlichen Provisorialverfahrens und Rekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen."
6.1. Das Obergericht begründet seinen Beschluss vom 26. November 2013 zum Rekurs des Beschwerdeführers (Ziff. 1 des Beschlusses) in der Sache wie folgt:
6.1.1. Zunächst hat das Obergericht wie folgt den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf einstweiligen Ehegattenunterhalt ausserhalb eines Scheidungsverfahrens begründet: Der Beschwerdeführer verneine das Bestehen einer Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einstweiligen Ehegattenunterhaltes im Rahmen eines sogenannten Eheschutzverfahrens nach Art. 49h EheG. Der Erstrichter habe richtig erkannt, dass im vorliegenden Fall keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 60 EheG getroffen werden könne, zumal hier zwischen den Parteien weder ein Scheidungs- noch ein Trennungsverfahren hängig sei. Dem gegenüber habe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2010, 352 ff. ein Scheidungsverfahren zugrunde gelegen (nämlich 08 EG.2008.114). Zudem weise der Beschwerdeführer an sich zu Recht darauf hin, dass in Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO nur von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens die Rede sei - wobei allerdings der in Abs. 1 eingangs verwendete Ausdruck "insbesondere" auf eine nicht abschliessende Aufzählung hindeute. Jedenfalls verdiene die Rechtsansicht des Erstrichters, wonach einstweiliger Ehegattenunterhalt auch im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nach Art. 49h EheG zugesprochen werden könne, im Ergebnis Zustimmung. Dies aus folgenden Gründen: Die in Art. 49d Abs. 4 EheG vorgesehene Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 46 und 47, "wenn der andere Ehegatte seine Beitragspflicht vernachlässigt", beruhe auf schweizerischer Rezeptionsvorlage - nämlich Art. 172 ZGB -, weshalb praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen sei. Danach seien Meinungsverschiedenheiten der Ehepartner nötigenfalls mittels Eheschutzmassnahmen rechtzeitig und effizient zu lösen, d. h. das Eheschutzgericht habe ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren. Das angerufene Eheschutzgericht sei verpflichtet, über die beantragten Eheschutzbegehren, namentlich die Regelung der Folge des Getrenntlebens, zu entscheiden, selbst wenn es selbst die Ehe der Parteien als unheilbar zerrüttet und scheidungsreif erachte (BGE 119 II 313f). Art. 49d Abs. 4 und Art. 49h EheG seien also im Lichte der schweizerischen Rezeptionsvorlage auszulegen. Demnach sei im Eheschutzverfahren rechtzeitiger und effizienter Rechtsschutz zu gewähren. Dieser müsse aber auch die Möglichkeit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit einschliessen. Denn ein ordentlicher Unterhaltsprozess könne sich erfahrungsgemäss über mehrere Jahre hinziehen, insbesondere wenn er durch alle Instanzen durchgefochten werde. Für den betroffenen, auf Unterhalt angewiesenen Ehegatten könnte deshalb ohne die Zusprechung einstweiligen Unterhalts von einem rechtzeitigen und effizienten Rechtsschutz nicht mehr die Rede sein. Dass das Eheschutzverfahren ausserhalb eines hängigen Scheidungs- oder Trennungsverfahrens in Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO keine Erwähnung finde, sei deshalb als redaktionelles Versehen anzusehen, welches auf einen sog. Rezeptionsbruch zurückzuführen sei, wie er gerade bei "Konglomeraten" wie dem liechtensteinischen Ehegesetz nicht selten sei. Während das Eheschutzverfahren aus der schweizerischen Rechtsordnung übernommen worden sei, habe die EO ihre Wurzeln bekanntlich in Österreich.
Das Obergericht führt sodann aus, dass hier von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen sei, die durch eine analoge Heranziehung des Art. 60 Abs. 2 EheG zu füllen sei. Weiter geht das Obergericht auf Art. 274 EO als Hilfsbegründung für die Zusprechung einstweiligen Ehegattenunterhaltes an die Beschwerdegegnerin ein: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe der Erstrichter sehr wohl die für eine subjektive Gefährdung im Sinne von Art. 274 Abs. 2 EO erforderlichen Feststellungen bzw. Bescheinigungsannahmen getroffen. Dazu habe das Landgericht im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch das einseitige Einstellen der zwischen Ehegatten vereinbarten monatlichen Zahlungen seine Beitragspflicht vernachlässigt hätte und dass die Beschwerdegegnerin auf die Zahlungen des Beschwerdeführers existenziell angewiesen wäre. Ausserdem sei die Gefährdung der zukünftigen Lebensführung keine Voraussetzung für die Bestimmung des einstweiligen Ehegattenunterhaltes. Dafür genüge vielmehr der Umstand der Nichtleistung des Unterhalts (StGH 2007/62).
6.1.2. Sodann befasste sich das Obergericht - für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevant - mit der Beschränkung der Dauer des einstweiligen Ehegattenunterhalts sowie dem Mehrbegehren im Betrag von CHF 44.88.
6.1.3. Weiter befasste sich das Obergericht mit der Frage des Abzugs der Sparquote: Hier rüge der Beschwerdeführer, dass vom Erstgericht die für die Zeit des Zusammenlebens der Parteien festgestellte Sparquote nicht vom Familieneinkommen von monatlich CHF 10'449.08 in Abzug gebracht worden sei, zumal nur der restliche Teil des Familieneinkommens für die Bestreitung des ehelichen Unterhaltes benötigt worden sei. Dies laufe auf eine bereits während aufrechter Ehe vorgenommene Aufteilung des Vermögenszuwachses hinaus. Richtigerweise hätte der Erstrichter - so der Beschwerdeführer - vom Familieneinkommen von monatlich CHF 10'449.06 die monatliche Sparquote von CHF 4'648.25 abziehen müssen, was den Betrag ergäbe, der während des Zusammenlebens für die Lebenshaltung zur Verfügung gestanden wäre, nämlich CHF 5'800.83. Selbst unter Berücksichtigung einer Quote von 50 % ergäbe dies dann CHF 2'900.41, wovon das Eigeneinkommen der Beschwerdegegnerin von CHF 871.76 abzuziehen sei, was einen Unterhaltsanspruch von CHF 2'030.65 ergäbe. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer für die Benutzung der Wohnung der Beschwerdegegnerin monatlich bezahlten CHF 2'000.00 hätte somit keine Unterhaltsverletzung stattgefunden.
Dieser Argumentation des Beschwerdeführers könne das Obergericht aus den folgenden Gründen nicht folgen: Der Erstrichter habe sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes eingehend auseinandergesetzt und habe hier zu Recht von einer Berücksichtigung der fraglichen Sparquote bei der Unterhaltsbemessung abgesehen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die besondere Vereinbarung zwischen den Ehegatten bereits zu Beginn der Ehe weiterhin beachtlich sei, nämlich dass jedem der Ehepartner nach Abzug der gemeinsamen Lebenshaltungskosten die Hälfte des Familieneinkommens ausschliesslich zukommen sollte. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Anbeginn der Ehe monatlich CHF 2'500.00 überwiesen und diese Zahlungen erst nach seinem Auszug einseitig aufgekündigt habe. Es habe somit von Anfang an bereits eine "Aufteilung des Vermögens" stattgefunden und für die eigene Vermögensbildung sei jeder der Ehepartner selbst verantwortlich gewesen. Diese Vereinbarung könne der Beschwerdeführer durch den seinerseits erfolgten Auszug nicht einseitig ändern, entspreche dies doch dem während des Zusammenlebens der Ehepartner tatsächlich gelebten Verhalten. Diese Argumentation vermöge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehr wohl zu überzeugen und finde auch eine Stütze in den vom Erstrichter getroffenen Feststellungen bzw. Bescheinigungsannahmen.
In der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2008, 22 sei zwar festgehalten worden, dass die hälftige Teilung des Familieneinkommens nicht zu einer Vermögensverschiebung zu Lasten des geldunterhaltspflichtigen Ehegatten führen dürfe. Jene Entscheidung habe allerdings ein Scheidungsverfahren betroffen (nämlich 06 EG.2006.97), während es hier um einen Unterhaltsprozess ausserhalb eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens gehe. Im Gegensatz zu einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren sei hier die Aufteilung des Vermögenszuwachses noch kein Thema. Zudem dürfe nicht unterstellt werden, dass eine Scheidung oder Trennung zwischen den Parteien bereits "vorprogrammiert" sei und dass die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards der Parteien, welcher nach den Feststellungen bzw. Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes der Beschwerdegegnerin eine gewisse Vermögensbildung erlaubt habe, auf eine verpönte Vorwegnahme der Vermögensaufteilung hinauslaufen würde.
Entscheidend sei hier aber letztlich die vom Erstgericht konstatierte Vereinbarung der Parteien während des Zusammenlebens, die vom Beschwerdeführer allein aufgrund der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nicht einseitig aufgekündigt werden könne angesichts der nach wie vor aufrechten Ehe zwischen den Parteien. Die diesbezügliche Anwendung der "clausula rebus sic stantibus" sei erst bei Einleitung eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens näher zu prüfen.
6.1.4. Weiter hielt das Obergericht zur Aufteilung des Familieneinkommens fest: Der Beschwerdeführer mache geltend, dass der Erstrichter bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von einer hälftigen Aufteilung des Familieneinkommens, sondern lediglich von 40 % habe ausgehen dürfen. Dies, zumal die Ehe definitiv gescheitert sei und die Beschwerdegegnerin sich damit umgehend neu zu orientieren habe. Dem halte die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursbeantwortung zu Recht entgegen, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung LES 2008, 22 gerade das Gegenteil ausgesprochen habe. Daran ändere nichts, dass es dort um ein Scheidungsverfahren gegangen sei, während es sich hier um einen Unterhaltsprozess ausserhalb eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens handle. Vielmehr müsse im vorliegenden Fall der Grundsatz der hälftigen Aufteilung des gemeinsamen Familieneinkommens erst recht gelten, zumal das Schicksal der gegenständlichen Ehe in diesem Stadium noch ungewiss sei, sodass die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht noch voll zum Tragen komme.
Auch aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2011, 153 könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn dort sei es um ein Scheidungsverfahren gegangen und der Oberste Gerichtshof habe dazu festgehalten, dass das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit des zwar noch in aufrechter Ehe, aber getrennt lebenden Ehegatten an Bedeutung gewinne, wenn eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten sei. Dem gegenüber handle es sich hier um einen Unterhaltsprozess ausserhalb eines Scheidungs- oder Trennungsverfahrens, weshalb das für den nachehelichen Unterhalt geltende Prinzip der Eigenverantwortung nicht herangezogen werden könne. Zudem dürfe in casu ein definitives Scheitern der Ehe nicht unterstellt werden, zumal die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben weiterhin an der Ehe festhalten möchte - was sich jedenfalls nicht widerlegen lasse.
6.1.5. Sodann führt das Obergericht zur "Anspannung" der Beschwerdegegnerin Folgendes aus: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe das Erstgericht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht "angespannt" bzw. ihr - nach schweizerischer Diktion - kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Denn nach dem vom Erstgericht festgestellten bzw. als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, von welchem hier auszugehen sei, sei die gegenständliche Ehe während gut acht Jahren bis zum Auszug des Beschwerdeführers Ende Februar 2013 tatsächlich so gelebt worden, dass der Beschwerdeführer für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten aufgekommen sei und darüber hinaus der Beschwerdegegnerin zwecks finanzieller Eigenständigkeit monatlich CHF 2'500.00 zu deren freien Verfügung überlassen habe, wodurch sie auch die Möglichkeit zur Vermögensbildung habe erhalten sollen. Trotz Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes habe aber die Beschwerdegegnerin grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards, welcher durch den Beschwerdeführer nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung durch die Einschränkung der bisherigen Zahlungen von monatlich CHF 2'500.00 auf CHF 1'000.00 für die Monate März und April 2013 und die Einstellung auch dieser Zahlungen ab Mai 2013 erheblich beeinträchtigt worden sei.
Zudem sei die Beschwerdegegnerin nach den vom Erstrichter getroffenen Feststellungen bzw. Bescheinigungsannahmen kurz nach der Eheschliessung Ende 2005 an Krebs erkrankt und habe sich in der Folge einer Chemotherapie sowie einer Radiotherapie unterziehen müssen, wobei zwischenzeitlich eine komplette Remission eingetreten sei. Letzteres ändere aber nichts daran, dass - was nicht nur gerichtsnotorisch sei, sondern als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe - Krebs erst nach einer rückfallfreien Zeit von fünf Jahren als geheilt angesehen werden könne. Dies bedeute, dass die Beschwerdegegnerin bis Ende 2010 jederzeit mit einem Wiederausbruch ihrer Krebserkrankung habe rechnen müssen, sodass für sie die eigene Gesundheit klaren Vorrang vor der Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit hätte haben dürfen.
Ausserdem dürfe nicht unterstellt werden, dass die Beschwerdegegnerin heute wieder voll arbeitsfähig sei, zumal das Erstgericht im Hauptprozess zu eben dieser Frage ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben habe. Dieser Frage dürfe im vorliegenden Provisorialverfahren nicht vorgegriffen werden. Das Erstgericht habe deshalb keine Feststellungen bzw. Bescheinigungsannahmen dazu treffen müssen, welches Einkommen die Sicherungswerberin aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung bei voller Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verdienen könnte.
Im Übrigen betreffe die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2002, 227 wiederum ein Scheidungsverfahren, wo eine Anspannung auf ein hypothetisches (höheres) Einkommen eher zumutbar sei als in einem Unterhaltsprozess wie dem vorliegenden wenige Monate nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, ohne dass bereits ein Scheidungs- oder Trennungsverfahren anhängig gemacht worden sei. Abgesehen davon habe der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass einer Ehefrau vor allem nach langer Ehedauer eine angemessene Frist zur Suche eines ihrem Stande, ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten angemessenen, allenfalls neuen Berufes zuzubilligen sei, wenn der Ehemann bisher überwiegend für die Kosten des gemeinsamen Haushaltes aufgekommen sei (LES 2002, 227). In casu könne aber angesichts des über 8-jährigen Zusammenlebens der Parteien sowie der während dieser Zeit gelebten Rollen- und Aufgabenteilung nicht von einer nicht lebensprägenden Ehe ausgegangen werden - im Gegenteil.
6.1.6. Sodann begründet das Obergericht auf hier nicht weiter darzustellende Weise, weshalb die Befristung des der Beschwerdegegnerin zugesprochenen einstweiligen Unterhaltes, wie sie vom Landgericht mit dem Berichtigungsbeschluss ON 13 "bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens" nachgeholt worden sei, nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich des Sachverhaltes hält das Obergericht dabei Folgendes fest: "Erneut unterstellt der Rekurswerber [Beschwerdeführer] in diesem Zusammenhang, dass ‚mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu rechnen' sei, ohne dass diese Behauptung im vom Erstgericht festgestellten bzw. als bescheinigt angenommenen Sachverhalt eine Stütze finden würde. Insofern ist der vorliegende Rekurs nicht gesetzmässig ausgeführt. Dasselbe gilt für das Vorbringen des Rekurswerbers, dass die Ehe definitiv gescheitert sei, sodass sich die Sicherungswerberin umgehend neu zu orientieren habe. Auch dabei geht der Rekurswerber von einem blossen Wunschsachverhalt aus."
6.1.7. Zusammenfassend ergebe sich - so das Obergericht -, dass das Erstgericht in seiner einstweiligen Verfügung vom 29. Juli 2013 (ON 12) der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichtes vom 2. August 2013 (ON 13) zu Recht einen monatlichen einstweiligen Unterhalt von CHF 4'611.78 zugesprochen habe. Soweit der Erstrichter den ursprünglich erst ab 5. Juni 2013 zugesprochenen einstweiligen Ehegattenunterhalt (ON 12) mit seinem Berichtigungsbeschluss ON 13 auf den 31. Mai 2013 zurückbezogen habe, sei dies vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht weiter habe eingegangen werden müssen. Nach dem Gesagten habe sich der Rekurs des Beschwerdeführers vom 2. August 2013 (ON 14) sowohl hinsichtlich des damit gestellten Hauptantrages auf Abweisung als auch des in eventu (im Übrigen im Hauptantrag als blosses Minus ohnehin Deckung findenden) gestellten Antrages auf Reduktion des einstweiligen Unterhaltes auf CHF 1'457.57, befristet bis und mit August 2013, als unberechtigt erwiesen, weshalb dem Rekurs keine Folge habe gegeben werden müssen. Vielmehr sei die einstweilige Verfügung ON 12, soweit sie überhaupt angefochten worden sei, mit der Massgabe ihrer Berichtigung in ON 13 zu bestätigen gewesen. Letzteres gelte auch für den Punkt 2. des Beschlusstenors, wobei sich der vom Erstrichter zugesprochene rückständige Unterhalt für die Zeit vom 31. Mai 2013 bis inklusive Juli 2013 im Betrag von CHF 5'223.56 wie folgt ergebe: CHF 4'611.78 x 2 abzüglich 2 x CHF 2'000.00 Naturalunterhalt für die Ehewohnung.
6.2. Der Kostenrekurs der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant, weshalb auf die Begründung der Ziffer 2 bis 5 des Beschlusses des Obergerichtes vom 26. November 2013 vorliegend nicht eingegangen wird.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 26. November 2013 (ON 38) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei der Beschluss nur insoweit angefochten wird, als der Beschwerdegegnerin ein monatlicher Unterhalt von CHF 4'611.78 anstelle von lediglich monatlich CHF 1'448.57 zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den genannten Beschluss des Obergerichtes in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt wurde, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes im Umfang der Anfechtung aufheben und diese Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. Zudem wolle der Staatsgerichtshof die Beschwerdegegnerin verpflichten, dem Beschwerdeführer die verzeichneten Parteikosten dieses Beschwerdeverfahrens binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wird die Willkürrüge nach Ausführungen zum Sachverhalt wie folgt:
7.1. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Beschwerde legitimiert und der Staatsgerichtshof zuständig. Die Beschwerde sei rechtzeitig und richte sich gegen eine enderledigende, letztinstanzliche Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG, da gegen den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes kein weiteres ordentliches Rechtsmittel gegeben sei.
7.2. Die Verletzung des Willkürverbots begründet der Beschwerdeführer wie folgt: erstens liege eine willkürliche Nichtberücksichtigung der Sparquote vor, zweitens eine willkürliche Verneinung des Scheiterns der Ehe.
7.2.1. Die angeblich willkürliche Nichtberücksichtigung der Sparquote begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
Nach der ständigen Rechtsprechung änderten sich mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die Verhältnisse grundlegend, sodass die während der Ehe praktizierte Vereinbarung über die Unterhaltsbeitragsleistung im Sinne des Art. 46 EheG an die geänderten Verhältnisse angepasst werden müsse (vgl. LES 2010, 352 [354]; LES 2004, 202). Ausserdem müsse - im Falle einer definitiven Trennung der Streitteile - jeder Eheteil grundsätzlich nach Kräften für sich selbst sorgen, um so seinen angemessenen Lebensstandard sicherzustellen (LES 2010, 352 [355] unter Verweis auf Vetterli, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung [2005], Art. 176 N. 23 m. w. N.; Schwenzer, a. a. O., Art. 125 N. 48, 49; BGE 128 III 65 ff.).
Zudem gelte nach der ständigen Rechtsprechung, dass der einstweilige Unterhalt während eines Scheidungsverfahrens ident sei mit jenem, der während aufrechter Ehe geschuldet sei. Beide Ehegatten hätten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (vgl. LES 2008, 22). Anspruch auf den gleichen Lebensstandard bedeute jedoch nicht, dass sie Anspruch auf die hälftige Aufteilung des Familieneinkommens hätten, wenn die hälftige Teilung des Familieneinkommens zu einer Vermögensverschiebung zu Lasten des geldunterhaltspflichtigen Ehegatten führe (LES 2008, 22 [28]; BGE 114 II 26; BGE 119 II 314 ff. [324] E. 4b/bb; Entscheidung des Bundesgerichtes 5P.6/2004 E. 3.1, in: FAMPra, 2004, 666, welche sich mit dem Ehegattenunterhalt ausserhalb eines Scheidungsverfahrens befasse und klar zum Ausdruck gebracht habe, dass die Sparquote abzuziehen sei, weil die vereinbarte und bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts tatsächlich gelebte Lebenshaltung die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch sei, zumal bei hohen Familieneinkommen regelmässig nicht dessen Gesamtheit für den Unterhalt der Familie verwendet, sondern ein Teil zur Vermögensbildung zurückgelegt werde).
Nach den getroffenen Bescheinigungsannahmen sei während aufrechter Ehe ein Familieneinkommen von monatlich CHF 10'449.08 ins Verdienen gebracht worden. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, d. h. zur Abdeckung aller Lebensbedürfnisse inklusive monatliche Kosten der Wohnung, seien jedoch lediglich CHF 5'800.83 benötigt und CHF 4'648.25 pro Monat von beiden Streitteilen gespart worden. Bei willkürfreier Gesetzesanwendung hätte die Sparquote, die während aufrechter Ehe nie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt worden sei, von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden müssen. Ansonsten komme es nämlich zu einer eklatanten Vermögensverschiebung zu Lasten des Beschwerdeführers, was von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht gewollt sei.
Das Obergericht begründe seine von der oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (LES 2008, 22 [28]; BGE 114 II 26; BGE 119 II 314) abweichende Rechtsansicht nun damit, dass die während des Zusammenlebens praktizierte Aufteilung des Familieneinkommens und die während aufrechter Ehe gelebte Vermögensbildung von monatlich CHF 4'648.25 aber deshalb weiterhin gelten sollte, weil die Entscheidung LES 2008, 22 ein Scheidungsverfahren betroffen habe, während es hier um einen Unterhaltsprozess ausserhalb eines Scheidungsverfahrens ginge. Im Gegensatz zu einem Scheidungsverfahren sei die Aufteilung des Vermögenszuwachses derzeit noch kein Thema. Zudem dürfte nicht unterstellt werden, dass eine Scheidung zwischen den Parteien bereits "vorprogrammiert" wäre und dass die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards der Parteien, welcher nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Beschwerdegegnerin eine gewisse Vermögensbildung erlaubt habe, auf eine verpönte Vorwegnahme der Vermögensaufteilung hinauslaufen würde. Diese Begründung sei aus folgenden Gründen qualifiziert unrichtig:
Massgeblich - so der Beschwerdeführer - sei einzig und allein, welcher Teil des Familieneinkommens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während des Zusammenlebens benötigt worden sei und welcher nicht, wobei es keinen Unterschied machen könne, ob ein Scheidungsverfahren anhängig sei oder nicht. Das deshalb, weil jeder der Streitteile nur Anspruch auf den bisherigen Lebensstandard habe und nicht auch einen Anspruch auf die Sparquote (vgl. BGE 119 II 324 E. 4b/BB. Bundesgericht 5P.6/2004 E. 3.1, in: FAMPra, 2004, 666).
Die während aufrechter Ehe praktizierte Aufteilung des Familieneinkommens, die eine vorweggenommene Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses gewesen sei, könne dabei ebenfalls nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, so wie dies das Obergericht getan habe. Mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft hätten sich die Verhältnisse nämlich grundlegend geändert, sodass die während der Ehe praktizierte Vereinbarung über die Unterhaltsbeitragsleistung an die geänderten Verhältnisse angepasst werden müsse. Gemeinsame Lebensziele, die das gemeinsame Sparen während aufrechter Ehe rechtfertigten, gebe es heute nicht mehr. Die vom Obergericht angenommene besondere Vereinbarung habe daher nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft keinen Fortbestand mehr.
Nur weil der Beschwerdeführer während aufrechter Ehe so grosszügig gewesen sei und das Familieneinkommen hälftig aufgeteilt und den Überschuss nicht einfach auf seinem Konto gespart habe, könne ihm heute sicherlich nicht zum Nachteil gereichen. Hätte er das Familieneinkommen nicht hälftig aufgeteilt, gäbe es - so die Meinung des Obergerichtes - keine besondere Vereinbarung, die noch zu berücksichtigen sei und fortgelten könne. Die Annahme dieser besonderen Vereinbarung und damit der Grund für die Ausklammerung der Sparquote seien nach Auffassung des Beschwerdeführers willkürlich und liessen sich nicht mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang bringen. Zudem gebe es auch keinen Grund, weshalb er im Vergleich zu einem anderen Unterhaltsschuldner, der den Überschuss auf seinem eigenen Konto gespart habe, schlechter behandelt werden solle. Auch in jenem Fall sei der gesparte Teil nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt worden. In jenem Fall würde nach Auffassung des Obergerichtes jedoch der Sparanteil von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden, nicht jedoch im Fall des Beschwerdeführers. Für diese Ungleichbehandlung trotz desselben Sparumfanges gebe es keine sachlich vernünftigen Gründe.
Mit dieser Entscheidung setze sich das Obergericht somit in qualifizierten Widerspruch zur Entscheidung LES 2008, 22 [28], und die vom Obersten Gerichtshof zitierte schweizerische Rechtsprechung, wonach sich mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die Situation grundlegend ändere und über den Umweg der hälftigen Teilung des Familieneinkommens keine Vermögensverschiebung zu Lasten des Unterhaltspflichtigen eintreten dürfe. Dieses Entscheidungsresultat sei für den Beschwerdeführer schwer benachteiligend und höchst unbillig.
Damit käme es nämlich auf dem Umweg über das Unterhaltsrecht während der gesamten Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bis zur Ehescheidung zu einer vom Gesetz gerade nicht gewollten Partizipation am Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers, obwohl nach Art. 73 Abs. 2 EheG der nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs bei der Zuwachsaufteilung zwingend ausser Betracht zu bleiben habe. Würde man dem Resultat des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss folgen, würde die Beschwerdegegnerin über die hälftige Aufteilung des Familieneinkommens am Vermögenszuwachs des Beschwerdeführers weiter partizipieren, obwohl sich die Situation grundlegend geändert habe. Nur aus diesem Grund halte sie auch noch an der definitiv gescheiterten Ehe fest, damit sie möglichst lange von diesem ausschliesslich von ihm erzielten Vermögenszuwachs partizipiere.
Es sei in diesem Zusammenhang weiter willkürlich anzunehmen, dass erst im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Sparquote berücksichtigt werden müsse, hingegen in einem reinen Unterhaltsverfahren ausserhalb eines Scheidungsverfahrens das Familieneinkommen zwingend hälftig zu teilen sei, selbst wenn über den Umweg der hälftigen Teilung des Familieneinkommens eine fortlaufende Vermögensverschiebung zu Lasten des Beschwerdeführers eintrete. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in LES 2008, 22 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes differenziere - entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichts - bei der Unterhaltsbemessung nicht zwischen Scheidungsverfahren und reinen Unterhaltsverfahren. Die Sparquote sei stets bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 II 324 E. 4b/BB. Bundesgericht 5P.6/2004 E.3.1, in: FAMPra, 2004, 666). Die diesbezüglich vorgenommene Differenzierung des Obergerichtes sei somit ebenfalls willkürlich und stehe in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Bei willkürfreier Gesetzesanwendung hätte man somit bei der Unterhaltsbemessung die Sparquote von monatlich CHF 4'648.25 vom Familieneinkommen von CHF 10'449.06 abziehen müssen, so dass von einem für die Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Einkommen von CHF 5'800.21 auszugehen gewesen wäre.
7.2.2. Die angeblich willkürliche Verneinung des Scheiterns der Ehe begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
Das Obergericht gehe davon aus (vgl. S. 20 des angefochtenen Beschlusses), dass die Ehe nicht definitiv gescheitert sei, obwohl das Erstgericht die Bescheinigungsannahme getroffen habe, dass die Ehe endgültig und definitiv gescheitert sei (vgl. S. 16, 1. Absatz, von ON 12). Die vom Obergericht selbst getroffene "Feststellung", die von den getroffenen Bescheinigungsannahmen abweiche, sei willkürlich und führe in weiterer Folge zu einem willkürlichen Resultat. Aber nicht nur die unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes getroffene Feststellung, sondern auch die weitere Begründung sei willkürlich.
Sowohl in LES 2010, 352 wie auch in LES 2011, 153 habe der Oberste Gerichtshof zu Recht erkannt, dass dann, wenn eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten sei, das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des zwar noch in aufrechter Ehe, aber getrennt lebenden Ehegatten an Bedeutung gewinne und das für den nachehelichen Unterhalt geltende Prinzip der Eigenverantwortung schon bei der Beurteilung des "Trennungsunterhaltes" einbezogen werden müsse (vgl. LES 2010, 352 [355]).
Auch hier argumentiere das Obergericht ständig wieder damit, dass es sich bei den Verfahren LES 2011, 153 und LES 2010, 352 um Scheidungsverfahren gehandelt habe, es hier jedoch um einen Unterhaltsprozess ausserhalb eines Scheidungsverfahrens ginge, weshalb zwingend die hälftige Aufteilung des Familieneinkommens zu gelten habe, zumal das Schicksal der gegenständlichen Ehe in diesem Stadium noch ungewiss sei. Zudem erkläre das Obergericht, dass im konkreten Falle ein definitives Scheitern der Ehe nicht unterstellt werden dürfe, weil die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben weiterhin an der Ehe festhalte, was sich ja nicht widerlegen liesse.
Dem sei entgegenzuhalten, dass wohl nicht die Beschwerdegegnerin einseitig bestimmen könne, ob die Ehe noch nicht definitiv gescheitert sei oder nicht. Es lasse sich jedenfalls ebenfalls nicht widerlegen, dass der Beschwerdeführer unter gar keinen Umständen mehr die Ehe fortsetzen wolle. Für die Fortsetzung der Ehe benötige es jedoch zwei Personen und nicht eine, sodass bereits dann, wenn eine Person nicht willens sei, die Ehe noch fortzusetzen, die Ehe definitiv gescheitert sei. Somit sei die diesbezügliche Begründung des Obergerichtes bereits aus diesem Grund qualifiziert unrichtig.
Zudem sei dem Obergericht als willkürlich entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof in LES 2010, 352 [355] unmissverständlich ausgesprochen habe, dass im Falle einer voraussichtlich definitiven Trennung der Streitteile sich jeder Eheteil neu zu orientieren und nach Kräften für sich selbst zu sorgen habe, um so einen angemessenen Lebensstandard sicherzustellen. Der der Entscheidung LES 2010, 352 zugrundeliegende Sachverhalt (die Haushaltsgemeinschaft sei am 27. August 2007 aufgehoben worden und am 5. November 2008 habe die Ehefrau den Antrag auf die urteilsmässige Verpflichtung des Ehegatten zur Zahlung des monatlichen Unterhalts gestellt, dies rückwirkend ab 1. September 2007, zudem habe sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt, das alles ausserhalb eines Scheidungsverfahrens) habe sich - entgegen der Auffassung des Obergerichtes - im Übrigen mit einem Unterhaltsanspruch ausserhalb eines Scheidungsverfahrens befasst. Es sei somit um einen reinen Unterhaltsprozess gegangen, sodass sich die Argumentation des Obergerichtes mit der von ihm vorgenommenen Differenzierung zwischen Unterhaltsprozess und Scheidungsverfahren auch in diesem Punkt als willkürlich erweise.
Bei willkürfreier Rechtsanwendung hätte somit in der konkreten Situation lediglich eine 40 %-Quote herangezogen werden dürfen, zumal die Ehe kinderlos sei und die Beschwerdegegnerin stets arbeitstätig gewesen sei. Sie sei auch bei bester Gesundheit, selbst wenn sie heute das Gegenteil vortragen lasse. Die Beschwerdegegnerin sei voll arbeitsfähig. Erst seit Einleitung des Unterhaltsverfahrens behaupte die Beschwerdegegnerin, dass sie nicht voll arbeitsfähig sei, obwohl sie sich nur kurz davor und auch noch während des Unterhaltsverfahrens um äusserst anstrengende 100 %-Stellen beworben habe.
7.2.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, bei willkürfreier Gesetzesanwendung habe die Beschwerdegegnerin lediglich einen Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt von CHF 1'448.57. Dies ergebe sich aufgrund folgender Berechnung:
Familieneinkommen CHF 10'449.06
abz. Sparquote CHF 4'648.25
Bemessungsgrundlage CHF 5'800.00
40 % Unterhaltsanspruch CHF 2'320.33
abz. Eigeneinkommen CHF 871.76
Unterhaltsanspruch CHF 1'448.57
Mit diesem Betrag könne die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ihre gesamten Lebenshaltungskosten bestreiten, ohne dass es zur verpönten Vermögensverschiebung zu Lasten des Beschwerdeführers komme.
8. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2014 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung und beantragte, der Staatsgerichtshof wolle die Individualbeschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu die Individualbeschwerde abweisen und die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes bestätigen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der der Beschwerdegegnerin entstandenen Verfahrenskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers sei nicht zulässig, da es sich beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes nicht um eine enderledigende Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG handle. Denn beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handle es sich um eine Entscheidung in einem Provisorialverfahren. Somit gehe es zwar um ein von der Sachentscheidung getrenntes Verfahren. Beim angefochtenen Beschluss handle es sich jedoch nicht um eine ein gesondertes Verfahren abschliessende, insoweit "enderledigende" Entscheidung. Im gegenständlichen Provisorialverfahren gehe es um den Zuspruch eines einstweiligen Unterhaltes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren. Somit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung weiterhin die Möglichkeit habe, allfällige behauptete (und von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestrittene) Grundrechtseingriffe im Hauptverfahren anzufechten. Folglich sei auch nicht mit einem nicht mehr rückgängig zu machenden Grundrechtseingriff zu rechnen. Dies zum anderen auch deshalb, da im Hauptverfahren die im Provisorialverfahren gefällte Entscheidung betreffend den Unterhaltsanspruch rückwirkend zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden könne. Ganz abgesehen davon würde eine Zulassung der Individualbeschwerde dem Sinn und Zweck des gegenständlichen Provisorialverfahrens widersprechen, da es zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führen würde.
9.2. Sodann führt die Beschwerdegegnerin aus, weshalb im vorliegenden Fall keine Willkür vorliege.
9.2.1. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten willkürlichen Nichtberücksichtigung der Sparquote führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer stütze seine Argumentation betreffend die Verletzung des Willkürverbotes darauf, dass das Obergericht bei der Unterhaltsberechnung die Sparquote nicht berücksichtigt habe, obwohl eine diesbezügliche höchstgerichtliche Entscheidung vorliege. Bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer an keiner Stelle seiner Individualbeschwerde anführe, dass die Nichtberücksichtigung der Sparquote sachlich nicht begründet worden sei und diese Entscheidung nicht vertretbar und stossend sei. Der Beschwerdeführer stütze seine Individualbeschwerde vielmehr darauf, dass das Obergericht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen sei, was jedoch nicht zutreffe. Das Obergericht führe für die Nichtberücksichtigung der Sparquote sehr wohl eine vertretbare und nachvollziehbare Begründung an.
Wie bereits in der Rekursbeantwortung vom 20. August 2013 ausführlich erläutert, sei in der Entscheidung zu LES 2008, 22 gerade das Gegenteil von dem, was der Beschwerdeführer behaupte, ausgesprochen worden. Denn laut dieser Entscheidung sei der vorläufige Unterhaltsanspruch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und (sogar) während des Scheidungsverfahrens ident mit jenem, der vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten während der aufrechten Ehe geschuldet werde. In dieser Entscheidung werde explizit ausgesprochen, dass für die Dauer des Scheidungsverfahrens beide Ehegatten weiterhin Anspruch darauf hätten, dass die angemessene Lebenshaltung für beide in gleicher Weise sichergestellt werde. Erst die Rechtskraft der Scheidung setze den Endpunkt für die den nachehelichen Unterhaltsanspruch bestimmenden Lebensverhältnisse der Streitteile gemäss Art. 68 EheG. Von diesem Grundsatz könne nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes nur abgegangen werden, wenn entweder besondere Gründe vorlägen oder über den Umweg der hälftigen Teilung des Familieneinkommens eine Vermögensverschiebung eintreten würde. Im vorliegenden Fall komme es jedoch zu keiner Vermögensverschiebung zu Lasten des Beschwerdeführers und lägen auch keine besonderen Gründe vor, um von diesem Grundsatz abzuweichen.
Auch die schweizerische Judikatur zum Verbot der Vermögensverschiebung setze voraus, dass dieses Verbot dann gelte, solange und soweit der bisher für den Unterhalt verwendete Einkommensteil auch zur Deckung der durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten ausreiche (BGE 119 II 314 S. 318).
Die Beschwerdegegnerin habe vor dem Getrenntleben monatlich einen Betrag im Durchschnitt von CHF 3'897.66 (CHF 1'397.66 Eigeneinkommen plus CHF 2'500.00 monatliche Unterhaltszahlungen) zur freien Verfügung gehabt. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kosten für die Miete, (teilweise) für die restlichen Lebenshaltungskosten und ihre Krankenkassenbeiträge vom Beschwerdeführer bezahlt worden seien.
Nunmehr müsse die Beschwerdegegnerin für die Miete (CHF 1'300.00 ab August) sowie für ihre Krankenkassenbeiträge (CHF 534.90) und die restlichen Lebenshaltungskosten selber aufkommen, dies bei einem Eigeneinkommen von durchschnittlich CHF 1'397.66 im Monat. Mit einer Unterhaltsleistung von CHF 1'457.57, wie vom Beschwerdeführer berechnet, sei es der Beschwerdegegnerin nicht möglich und nicht zumutbar, ihre Lebenshaltungskosten zu finanzieren.
Schon aus diesem Grund sei das Familieneinkommen, ohne Berücksichtigung einer Vermögensverschiebung, gleich aufzuteilen, dies abgesehen davon, dass die monatlichen Zahlungen in Höhe von CHF 2'500.00 ohnehin als Unterhaltsleistung und nicht als der Vermögensbildung dienender Teil des Einkommens zu qualifizieren seien. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdegegner in seiner Individualbeschwerde selber die ständige Rechtsprechung dazu zitiere, dass beide Ehegatten einen Anspruch auf den gleichen Lebensstandard hätten. Mit der vom Beschwerdeführer gewünschten Berechnung des Unterhaltsanspruches sei es der Beschwerdegegnerin nicht einmal möglich, ihre Lebenshaltungskosten zu finanzieren, ganz abgesehen davon, den bisherigen Lebensstandard beizubehalten.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes bei der Unterhaltsbemessung nicht zwischen Scheidungsverfahren und reinen Unterhaltsverfahren unterscheide, sei eine Wunschinterpretation des Beschwerdeführers und finde keine Deckung in den von diesem zitierten Entscheidungen. Die Ausführungen in der Entscheidung zu LES 2008, 22 beträfen ausschliesslich das anhängige Scheidungsverfahren und in dieser Entscheidung werde keinerlei Bezug auf ein Unterhaltsverfahren genommen.
Wie ausgeführt, werde nach der ständigen Rechtsprechung von dem Grundsatz ausgegangen, dass für die Dauer des Scheidungsverfahrens beide Ehegatten weiterhin Anspruch darauf hätten, dass die angemessene Lebenshaltung für beide in gleicher Weise sichergestellt werde. Erst die Rechtskraft der Scheidung setze den Endpunkt für die den nachehelichen Unterhaltsanspruch bestimmenden Lebensverhältnisse der Streitteile gemäss Art. 68 EheG. Das Verbot der Vermögensverschiebung sei lediglich eine Ausnahme zu diesem Grundsatz und dürfe nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorlägen. Dies zum einen deshalb, weil - wie vom Obergericht richtig erkannt - sich die Streitparteien zum einen in einem Unterhaltsverfahren befänden und nicht in einem Scheidungsverfahren und eine Aufteilung des Vermögenszuwachses kein Thema sei, eine Unterhaltsvereinbarung der Parteien während des Zusammenlebens vorliege, wovon der Beschwerdeführer allein durch Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nicht einseitig abgehen könne, und zum anderen deshalb, weil keine unzulässige Vermögensverschiebung vorliege. Ganz abgesehen davon reiche der bisher für den Unterhalt verwendete Einkommensteil zur Deckung der durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten ohnehin nicht aus, weshalb der sogar zur Vermögensbildung dienende Teil des Einkommens unter den Ehegatten jedenfalls aufzuteilen sei, welcher Umstand eine unzulässige Vermögensverschiebung von vornherein ausschliesse (BGE 114 II 31 f.; BGE 115 II 426 f.).
Somit sei festzuhalten, dass das Obergericht sich sehr wohl an die höchstgerichtliche Rechtsprechung gehalten habe und seine Rechtsansicht ausreichend und nachvollziehbar begründet habe.
9.2.2. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten willkürlichen Verneinung des Scheiterns der Ehe führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Es liege eine unrichtige Darstellung des Tatsächlichen durch den Beschwerdeführer vor. Denn in der Tat habe das Erstgericht in seiner Entscheidung auf Seite 11 letzter Absatz festgestellt, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die Ehe endgültig gescheitert sei und eine Fortsetzung für ihn nicht mehr in Frage komme. Für die Beschwerdegegnerin sei die Ehe hingegen noch nicht gescheitert. Auf diese Bescheinigungsannahme des Erstgerichtes sei auch im vorliegend angefochtenen Beschluss, auf Seite 8 erster Absatz, Bezug genommen worden und als durch das Erstgericht bescheinigter Sachverhalt festgehalten.
An der vom Beschwerdeführer angeführten Stelle der Entscheidung des Erstgerichtes (Seite 16 erster Absatz) stehe: "'Eine Berücksichtigung eines allfälligen hypothetischen Einkommens kommt bei der gegenständlichen provisorischen Massnahme sohin nicht in Betracht, dies unabhängig von der Frage, ob die Sicherungswerberin überhaupt aus gesundheitlichen Erwägungen eine Vollbeschäftigung ausüben könnte. Dies wird allerdings für die Frage eines tatsächlichen Unterhaltsanspruches zu thematisieren sein, da im Falle einer definitiven Trennung, mit einer solchen wird sich die Sicherungswerberin [Beschwerdegegnerin] aus derzeitiger Sicht in den folgenden Monaten wohl endgültig abfinden müssen, beide Ehepartner neu zu orientieren und nach Kräften für sich selbst zu sorgen haben". Bei diesen Ausführungen des Erstgerichtes handle es sich nicht um eine Bescheinigungsannahme, weshalb auch keine Rede von einem Abgehen von erstinstanzlichen Feststellungen sein könne. Dabei könne höchstens von einer rechtlichen Würdigung des Erstgerichtes die Rede sein.
Das Obergericht stütze seine rechtliche Begründung, dass ein definitives Scheitern der Ehe nicht unterstellt werden könne, korrekterweise auf die Feststellung bzw. Bescheinigungsannahme des Erstgerichtes, dass die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben weiterhin an der Ehe festhalten möchte. Somit ist festzuhalten, dass das Obergericht weder von den Bescheinigungsannahmen des Erstgerichtes abweiche noch selbst willkürliche Feststellungen treffe.
Angesichts der Erwägungen des Obergerichtes auf Seite 23 zweiter Absatz der vorliegend angefochtenen Entscheidung könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten sei und könnten deshalb auch nicht die diesbezüglichen Rechtssätze angewendet werden.
Ganz abgesehen davon, zitiere der Beschwerdeführer wiederum einen Rechtssatz des Obersten Gerichtshofes (LES 2011, 153), welcher völlig aus dem Kontext heraus gerissen worden sei. Nehme man diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes genauer unter die Lupe, so sehe man, dass der Oberste Gerichtshof damit Folgendes gemeint habe: "'Wenn eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des zwar noch in aufrechter Ehe aber getrennt lebenden Ehegatten an Bedeutung. Zwar kann das für den nachehelichen Unterhalt geltende Prinzip der Eigenverantwortung nicht einfach übernommen, aber doch schon bei der Beurteilung eines "Trennungsunterhaltes" herangezogen werden. [...] Vielmehr kommt insbesondere dann, wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, nach längerer Dauer der Trennung auch bei aufrechter Ehe der Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehegatten für seinen Unterhalt zum Tragen und nähert sich damit dessen Verpflichtung zum Eigenerwerb sukzessive jener Rechtslage, die für den nachehelichen Unterhalt besteht.'" Zum einen sei fest zu halten, dass ein definitives Scheitern der Ehe nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin - wie vom Erstgericht auf Seite 11 seiner Entscheidung festgehalten - weiterhin an der Ehe fest halten möchte. Zum anderen komme an keiner Stelle der zitierten Entscheidung vor, dass im Falle eines definitiven Scheiterns der Ehe lediglich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 40 % zustehe. Diese Behauptung des Beschwerdeführers stelle eine willkürliche Interpretation der höchstgerichtlichen Entscheidung dar. Abschliessend sei zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung zum Eigenerwerb ohnehin nachkomme, da sie weiterhin einer geregelten Arbeit nachgehe und darüber hinaus bemüht sei, eine anderweitige Arbeitsstelle zu bekommen.
Die rechtliche Begründung des Obergerichtes, dass es sich bei den Verfahren LES 2011, 153 und LES 2010, 352 um Scheidungsverfahren gehandelt habe, es im gegenständlichen Fall jedoch um einen Unterhaltsprozess ausserhalb eines Scheidungsverfahrens gehe, weshalb die hälftige Aufteilung des Familieneinkommens zu gelten habe, sei richtig und nachvollziehbar.
Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass auch an dieser Stelle die Entscheidung zu LES 2008, 22 zur Anwendung komme, wonach der vorläufige Unterhaltsanspruch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und (sogar) während des Scheidungsverfahrens ident mit jenem sei, der vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten während der aufrechten Ehe geschuldet werde. In dieser Entscheidung werde explizit ausgesprochen, dass für die Dauer des Scheidungsverfahrens beide Ehegatten weiterhin Anspruch darauf hätten, dass die angemessene Lebenshaltung für beide in gleicher Weise sichergestellt werde. Erst die Rechtskraft der Scheidung setze den Endpunkt für die den nachehelichen Unterhaltsanspruch bestimmenden Lebensverhältnisse der Streitteile gemäss Art. 68 EheG. Von diesem Grundsatz könne nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes nur abgegangen werden, wenn entweder besondere Gründe vorlägen oder über den Umweg der hälftigen Teilung des Familieneinkommens eine Vermögensverschiebung eintreten würde. Wie bereits erläutert, komme es im vorliegenden Fall zu keiner Vermögensverschiebung zu Lasten des Beschwerdegegners, weshalb kein Grund vorliege, um von diesem Grundsatz abzuweichen.
Somit sei abschliessend festzuhalten, dass dem Obergericht keine Willkür vorgeworfen werden könne, da dessen Entscheidung zum einen rechtlich richtig sei und der ständigen Judikatur entspreche und zum anderen sachlich ausreichend und nachvollziehbar begründet sei.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 8. April und 19. Mai 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 26. November 2013 (ON 38) ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der angefochtene Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses ist auch letztinstanzlich. Doch fragt es sich, ob es sich beim angefochtenen Beschluss auch um eine enderledigende Entscheidung gemäss dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 StGHG handelt.
1.2. Der Staatsgerichtshof legt das mit der StGHG-Novelle LGBl. 2004 Nr. 32 eingeführte Eintretenskriterium der Enderledigung im Interesse eines intakten Grundrechtschutzes in ständiger Rechtsprechung eng aus. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren getrennten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können. Wenn enderledigend in dem Sinne extensiv ausgelegt würde, dass darunter nur Endentscheidungen in der Hauptsache zu verstehen wären, hätte dies dramatische Konsequenzen für den Grundrechtsschutz (StGH 2011/143, Erw. 1.2; StGH 2004/6, Erw. 1.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Das Provisorialverfahren stellt ein solches - vom Hauptsacheverfahren getrenntes - Verfahren dar, gegen dessen (letztinstanzliche) Entscheidungen der Staatsgerichtshof angerufen werden kann. Denn eine allfällige Grundrechtsverletzung im Provisorialverfahren kann unter Umständen durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung nicht mehr behoben werden, womit der effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre (vgl. StGH 2011/143, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof - Festschrift für Gert Delle Karth, Wien 2013, 85).
Die vorliegende Individualbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Obergerichtes im Provisorialverfahren. Das Obergericht gibt mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs des Beschwerdeführers und Sicherungsgegners gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichtes vom 29. Juli 2013, berichtigt mit Beschluss vom 2. August 2013, keine Folge. Mit dieser einstweiligen Verfügung wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer (Hauptsacheverfahren) einen monatlichen einstweiligen Unterhalt von CHF 4'656.66 zu zahlen. Der vorliegend angefochtene Beschluss des Obergerichtes stellt folglich eine enderledigende Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG dar.
1.3. Aufgrund der obigen Erwägungen hat der Staatsgerichtshof auf die Individualbeschwerde materiell einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer ficht den Beschluss des Obergerichtes vom 26. November 2013 insoweit an, als der Beschwerdegegnerin ein monatlicher Unterhalt von CHF 4'611.78 anstelle von lediglich monatlich CHF 1'448.57 zugesprochen wurde. Geltend gemacht wird die Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung.
3. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das Willkürverbot geltend, erstens liege eine willkürliche Nichtberücksichtigung der Sparquote vor und zweitens eine willkürliche Verneinung des Scheiterns der Ehe.
3.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Das Willkürverbot stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedoch ein blosses Auffanggrundrecht dar, wobei die Schwelle für eine Verletzung dieses Grundrechts hoch anzusetzen ist (StGH 2007/137, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 2010/77, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/48, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Weiteren ist eine Entscheidung in der Regel nur dann willkürlich, wenn sie auch im Ergebnis willkürlich ist, nicht schon, wenn sie auf einer unhaltbaren Begründung beruht (StGH 2007/137, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/78, Erw. 3.5; StGH 2001/58, Erw. 2.3). In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen die letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht sein, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (StGH 2007/137, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [79, Erw. 3.1]).
3.2. Hinsichtlich der Sparquote rügt der Beschwerdeführer Folgendes: Nach den getroffenen Bescheinigungsannahmen sei während aufrechter Ehe ein Familieneinkommen von monatlich CHF 10'449.08 ins Verdienen gebracht worden. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, d. h. zur Abdeckung aller Lebensbedürfnisse inklusive monatliche Kosten der Wohnung, seien jedoch lediglich CHF 5'800.83 benötigt und CHF 4'648.25 pro Monat von beiden Streitteilen gespart worden. Bei willkürfreier Gesetzesanwendung hätte diese Sparquote von monatlich CHF 4'648.25 vom Familieneinkommen abgezogen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe demnach (nach Abzug eines Unterhaltsanspruchs von 40 % in der Höhe von CHF 2'320.33 und eines Eigeneinkommens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF 871.76) einen Anspruch auf einen monatlichen Ehegattenunterhalt von lediglich CHF 1'448.57. Ansonsten komme es zu einer unzulässigen Vermögensverschiebung zu Lasten des Beschwerdeführers. Die während aufrechter Ehe praktizierte Aufteilung des Familieneinkommens, die eine vorweggenommene Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses gewesen sei, könne nicht - wie im angefochtenen Beschluss erfolgt - als Rechtfertigung für die Nichtberücksichtigung der Sparquote herangezogen werden. Ob ein Scheidungsverfahren anhängig sei oder nicht, sei unerheblich. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber unter anderem geltend, im vorliegenden Fall komme es zu keiner Vermögensverschiebung zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin habe vor dem Getrenntleben monatlich einen Betrag von durchschnittlich CHF 3'897.66 (CHF 1'397.66 Eigeneinkommen plus CHF 2'500.00 monatliche Unterhaltszahlungen) zur freien Verfügung gehabt. Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Kosten für die Miete, (teilweise) für die restlichen Lebenshaltungskosten und ihre Krankenkassenbeiträge vom Beschwerdeführer bezahlt worden seien. Die monatlichen Zahlungen in der Höhe von CHF 2'500.00 seien als Unterhaltsleistung und nicht als der Vermögensbildung dienender Teil des Einkommens zu qualifizieren.
3.3. Der Staatsgerichtshof hat hierzu im Lichte des groben Willkürrasters Folgendes erwogen:
Im vorliegenden Fall geht es um einstweiligen Ehegattenunterhalt ausserhalb eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens. Es handelt sich um einstweiligen Ehegattenunterhalt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nach Art. 49h EheG. Die Beschwerdegegnerin hat gleichzeitig mit ihrem Antrag auf einstweiligen Unterhalt gegen den Beschwerdeführer eine Klage auf Unterhaltsleistung erhoben. Strittig ist, inwieweit die Sparquote bei der Bemessung des einstweiligen Unterhalts des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seit Anbeginn der Ehe und bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung aufgrund einer Vereinbarung monatlich CHF 2'500.00 "zu deren freien Verfügung" auf ihr Bankkonto überwiesen. Damit wollte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine finanzielle Eigenständigkeit ermöglichen. Zudem sollte die Beschwerdegegnerin dadurch wie der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Vermögensbildung haben (Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juli 2013 [ON 12+13], siehe auch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 26. November 2013 [ON 38], S. 5 f.). Diesen Betrag hatte der Beschwerdeführer derart ermittelt, dass er von seinem Nettoeinkommen die monatlichen Lebenshaltungskosten wie Wohnkosten, Nahrungskosten und Fahrkosten abzog und den verbleibenden Rest durch die Hälfte teilte.
3.3.1. Um die Willkürrüge prüfen zu können, hat der Staatsgerichtshof zunächst auf die zivilgesetzliche Regelung einzugehen: Der hier fragliche einstweilige Unterhalt richtet sich nach Art. 46, 47 EheG (s. Art. 49d Abs. 4 EheG). Der Unterhaltsanspruch nach Art. 46, 47 EheG bildet nicht nur den zu beurteilenden Anspruch im ordentlichen Unterhaltsprozess (Hauptsacheverfahren), sondern bildet gleichzeitig den Verfügungsanspruch im Provisorialverfahren, in dem über den einstweiligen Unterhalt zu entscheiden ist. Art. 46 EheG beruht anerkanntermassen auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage, nämlich auf Art. 163 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; LES 2008, 22 [27, Erw. 8]).
3.3.2. Art. 163 des schweizerischen ZGB regelt die Unterhaltspflicht bei bestehender Ehe. Die Verpflichtung beginnt mit der Eheschliessung und dauert bis zur Auflösung der Ehe, unter anderem durch rechtskräftige Scheidung. Art. 163 bildet sowohl im Eheschutzverfahren als auch im Scheidungsverfahren und bei gerichtlicher Trennung die Basis für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, Art. 163-168, 173-174, 178-179 ZGB, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Rz. 2 f. zu Art. 163). Die Bestimmung und Zuordnung der Unterhaltsleistung erfolgt dabei mehrstufig. Zunächst sind die Bedürfnisse abzustecken, die überhaupt zum Familienunterhalt gehören können. Darunter fällt, was die Familienangehörigen zum Leben brauchen, nämlich Haushaltsauslagen (Wohnen, Nahrungsmittelbeschaffung) und Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse der Familienmitglieder. Auf einer zweiten Stufe ist dieser Bereich - zwecks Festlegung des "gebührenden" Unterhalts im Sinne von Art. 163 ZGB - familienindividuell zu konkretisieren. Als Kriterien stehen die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten (z. B. Einkünfte und Vermögen) und der von ihnen praktizierte Lebensstil (Lebensstandard) im Vordergrund. Übersteigen die verfügbaren Mittel den ermittelten Familienbedarf, verbleiben die "überschiessenden" Mittel nach Deckung des Betrages zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB, d. h. die sogenannte Sparquote, jenem Gatten, der sie erwirtschaftet hat. Denn das Unterhaltsrecht zielt nicht auf eine Umverteilung von Vermögen ab (BGE 119 II 318; 115 II 426; 114 II 31; zum Ganzen Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a. a. O., Rz. 5 ff., 31 zu Art. 163; vgl. hierzu auch Rolf Brunner, Gerichtliche Festsetzung ehelichen Unterhalts, in: Heinz Hausheer/Annette Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 04.13). Der Freibetrag im Sinne von Art. 164 ZGB ist Teil des ehelichen Unterhalts. Er soll beiden Ehepartnern einen einigermassen gleichen finanziellen Spielraum zur Befriedigung erweiterter persönlicher Bedürfnisse einräumen. Damit ist jedoch nicht eine genau hälftige Teilung des Überschusses gemeint. Auch soll die Ausrichtung von Freibeträgen nicht zu einer vorweggenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung führen. Haben sich die Ehegatten für eine sparsame Lebensweise entschieden, ist dieser Tatsache bei der Bemessung des Freibetrages Rechnung zu tragen (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a. a. O., Rz. 14 ff., 19 zu Art. 164).
3.3.3. Die liechtensteinische Rechtsprechung hat hinsichtlich der Sparquote die dargelegte Auslegung von Art. 163 ZGB übernommen. So hat gemäss der Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2008, 22 ein Ehepartner Anspruch auf grundsätzlich gleiche Teilhabe am Lebensstandard des anderen Ehepartners während der ganzen Dauer der Ehe. Erst die Rechtskraft der Scheidung setzt den Endpunkt für die den nachehelichen Unterhaltsanspruch bestimmenden Lebensverhältnisse der Streitteile gemäss Art. 68 EheG. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht - während der Dauer der Ehe - nur die gleichteilige Aufteilung des Familieneinkommens der Streitteile und damit eine Quote von 50 %. Von diesem Grundsatz kann grundsätzlich nur abgegangen werden, wenn entweder besondere Gründe vorliegen oder aber über den Umweg der hälftigen Teilung des Familieneinkommens eine Vermögensverschiebung zu Lasten eines Ehegatten eintreten würde (LES 2008, 22 [28, Erw. 8] mit Verweis auf BGE 114 II 26; BGE 119 II 314; StGH 2010/36, Erw. 4.5). Wie der Staatsgerichtshof präzisiert hat, wäre dies dann der Fall, wenn mit dem Erwerbseinkommen der Ehegatten aufgrund der bisherigen Aufgabenteilung die Kosten zweier Haushalte unter Beibehaltung der bisherigen Lebenshaltung der Familie gedeckt würden und noch ein Restbetrag verbliebe und dieser auch hälftig geteilt würde (siehe StGH 2010/36, Erw. 4.5; vgl. hierzu auch Ivo Schwander, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Rz. 3 zu Art. 176 ZGB). Denn es muss die hälftige Teilung dort ihre Grenzen finden, wo das vorhandene Einkommen aus Arbeit und Vermögensertrag grösser ist, als es die Wahrung der von den Gatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert (StGH 2010/36, Erw. 4.5 mit Hinweis auf BGE 114 II 26 [31 f., Erw. 8]; BGE 119 II 314 [Erw. 4 lit. b.bb]).
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in LES 2008, 22 betrifft zwar wie der der Entscheidung zu StGH 2010/36 zu Grunde liegende Fall einen einstweiligen Unterhalt während eines Scheidungsverfahrens, womit anders als im vorliegenden Fall, wo es um einen einstweiligen Unterhalt ausserhalb eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens geht, Art. 60 Abs. 1 und 2 EheG anwendbar ist. Der Oberste Gerichtshof hält in der genannten Entscheidung jedoch fest, dass der vorläufige Unterhaltsanspruch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und während des Scheidungsverfahrens - anders als der nacheheliche Unterhaltsanspruch gemäss Art. 68 EheG - ident ist mit jenem, der vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten während aufrechter Ehe geschuldet wird (LES 2008, 22 [27, Erw. 8]). Folgerichtig erging die Entscheidung LES 2008, 22 in Anwendung von Art. 46 EheG, der (auch) für den vorliegend zu beurteilenden einstweiligen Unterhalt ausserhalb eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens, nämlich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nach Art. 49h EheG, massgebend ist (vgl. StGH 2010/36, Erw. 4.1). Den Betrag zur freien Verfügung regelt das liechtensteinische Recht - vergleichbar mit Art. 164 ZGB - in Art. 47 EheG.
3.3.4. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht von einer Berücksichtigung der fraglichen Sparquote bei der Unterhaltsbemessung abgesehen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die besondere Vereinbarung zwischen den Ehegatten bereits zu Beginn der Ehe weiterhin beachtlich sei, nämlich dass jedem der Ehepartner nach Abzug der gemeinsamen Lebenshaltungskosten die Hälfte des Familieneinkommens ausschliesslich zukommen soll. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Anbeginn der Ehe monatlich CHF 2'500.00 überwiesen und er diese Zahlungen erst nach seinem Auszug einseitig aufgekündigt habe. Es habe somit von Anfang an bereits eine "Aufteilung des Vermögens" stattgefunden und es sei für die eigene Vermögensbildung jeder der Ehepartner selbst verantwortlich gewesen. Diese Vereinbarung könne der Beschwerdeführer durch den seinerseits erfolgten Auszug nicht einseitig ändern. Das Obergericht folgt im angefochtenen Beschluss dieser Argumentation, und zwar aus den folgenden Gründen: die Entscheidung LES 2008, 22 habe anders als der vorliegende Fall ein Scheidungsverfahren betroffen. Zudem - und das sei letztlich der entscheidende Punkt - könne die Vereinbarung der Parteien während ihres Zusammenlebens vom Beschwerdeführer allein aufgrund der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft angesichts der nach wie vor aufrechten Ehe zwischen den Parteien nicht einseitig aufgekündigt werden.
3.3.5. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kann der Argumentation des Obergerichtes aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Wie aufgezeigt, soll gemäss Gesetz bei der Bemessung des einstweiligen Unterhalts eine Vermögensverschiebung über den Umweg der hälftigen Teilung des Familieneinkommens nicht nur bei anhängigem Trennungs- oder Scheidungsverfahren unterbleiben, sondern auch im Rahmen eines Eheschutzverfahrens. Das heisst, auch im vorliegenden Fall ist eine allfällige Sparquote grundsätzlich nicht hälftig aufzuteilen, sondern jenem Ehepartner zuzurechnen, der sie erwirtschaftet hat. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und der sparsame Lebensstil haben es den Streitparteien erlaubt, bei einem monatlichen Einkommen von rund CHF 10'000.00 monatlich einen Betrag von rund CHF 4'600.00, also nahezu die Hälfte des Einkommens, tatsächlich zu sparen. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die Beschwerdegegnerin konnte deshalb im Verlaufe der Ehe ein ansehnliches Vermögen bilden. Angesichts dieser Situation ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der einen wesentlich grösseren Teil des monatlichen Einkommens erwirtschaftet, auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine - im Verhältnis zum vorhandenen Einkommen - erhebliche Sparquote verbleibt. Die Begründung eines zweiten Haushalts bewirkt zwar im Vergleich zum gemeinsamen Haushalt regelmässig eine Mehrbelastung und damit einen erhöhten Unterhaltsbedarf (vgl. Rolf Brunner, a. a. O., Rz. 04.54). Der durch die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erhöhte Unterhaltsbedarf der Beschwerdegegnerin dürfte im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer keine Sparquote mehr übrig bleibt. Dem steht - entgegen der Ansicht des Obergerichtes - im vorliegenden Fall, wo es einzig um die Bemessung einstweiligen Unterhalts geht, auch die unter den Streitparteien zu Beginn ihrer Ehe geschlossene Vereinbarung nicht entgegen. Denn diese Vereinbarung bezweckte von Anfang an (siehe vorne Ziff. 1 des Sachverhaltes) nicht nur die vorliegend allein interessierende Regelung des Unterhalts, sondern auch die Aufteilung der Sparquote, d. h. sie diente klarerweise auch der Vermögensbildung. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich folglich nicht um eine reine Unterhaltsvereinbarung. Indem das Obergericht im angefochtenen Urteil jedoch davon ausgeht, dass - wie vom Erstgericht festgehalten - aufgrund der Vereinbarung der Streitparteien während ihres Zusammenlebens jedem der Ehepartner nach Abzug der gemeinsamen Lebenshaltungskosten die Hälfte des Familieneinkommens ausschliesslich zukommen soll, unterlässt es zu differenzieren zwischen einem Betrag zur freien Verfügung, der lediglich der Befriedigung erweiterter persönlicher Bedürfnisse und nicht der Vermögensaufteilung dienen soll, einerseits und einer Sparquote andererseits. Das Obergericht qualifiziert damit die ganze Vereinbarung im nachhinein als reine Unterhaltsvereinbarung bzw. den gesamten Betrag, der den gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 46 Abs. 1 EheG übersteigt, gleichsam als Betrag zur freien Verfügung im Sinne von Art. 47 EheG. Dieses Vorgehen mag in Fällen angemessen sein, in denen der vermögensbildende Anteil am Einkommen - im Vergleich zum Unterhaltsanteil - gering und kaum ausscheidbar ist. Im krassen Unterschied dazu liegt im gegenständlichen Fall tatsächlich ein erheblicher Sparanteil vor. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes bedeutet deshalb die fehlende Differenzierung zwischen dem Betrag zur freien Verfügung und der Sparquote im vorliegenden Fall, wo von einer nach wie vor massgeblichen Sparquote ausgegangen werden kann und es allein um einstweiligen Ehegattenunterhalt geht, eine klare Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgabe von Art. 47 EheG. Dies führt im Ergebnis zu einer willkürlichen Nichtberücksichtigung der Sparquote. Die weitere Prüfung, ob der angefochtene Beschluss - wie vom Beschwerdeführer gerügt - auch hinsichtlich der Verneinung des Scheiterns der Ehe willkürlich ist, erübrigt sich damit.
Ob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund der genannten Vereinbarung zu Beginn der Ehe - einen ausserhalb des Unterhaltsrechts gegebenen Anspruch auf Anteil an der Sparquote hat, hat der Staatsgerichtshof vorliegend nicht zu prüfen.
4. Aufgrund der obigen Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 26. November 2013 (ON 38), konkret durch Spruchpunkt 1., in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt ist. Der vorliegenden Individualbeschwerde war deshalb spruchgemäss Folge zu geben und der bekämpfte Beschluss im Umfang der Anfechtung aufzuheben sowie an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
5. Damit ist nunmehr auch eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
6. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.