StGH 2013/204
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Thomas Wiedl Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2013, VGH2013/066
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 29. November 2013, VGH 2013/066, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'105.00 bestimmt.
1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 ("Warnungsentzug") hat die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15 Abs. 2 (letzter Satz) SVG i. V. m. Art. 30 Abs. 2 VZV und Art. 16 Abs. 1 Bst. a SVG den liechtensteinischen Führerausweis für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt ist, sowie für allfällige ausländische oder internationale Führerausweise für die Dauer von einem Monat entzogen. Ausgenommen vom Entzug waren die Spezialkategorien G und M.
Begründet wurde dieser Warnungsentzug zusammengefasst wie folgt:
1.1. Am 21. September 2012 um ca. 11.35 Uhr sei der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug VW Golf, FL xxxxx, von Vaduz kommend Richtung Triesen auf der Hauptstrasse Heiligkreuz auf der Höhe des Landgerichtes gefahren, als er verkehrsbedingt im Bereich des Au-Kreisels habe anhalten müssen. Als der Beschwerdeführer bemerkt habe, dass das vor ihm stehende Fahrzeug in den Kreisverkehr einfahre, habe er die Kupplung gedrückt, einen Gang eingelegt und die Bremse gelöst, wodurch sein PKW ins Rollen gekommen sei. Die sich vor ihm befindliche Lenkerin habe aber wieder angehalten, und weil er beim Einlegen des Ganges wohl auf den Ganghebel geachtet habe, sei er mit seiner Fahrzeugfront in das Heck des Fahrzeuges der vor ihm befindlichen Lenkerin gefahren. Die beiden Lenker seien daraufhin auf den Parkplatz des Restaurants Au gefahren und hätten den Schaden angeschaut. Der Beschwerdeführer habe keine Beschädigung erkennen können. Die Unfallgegnerin habe mitgeteilt, dass ihr das Auto egal sei. Sie sei jedoch im achten Monat schwanger und verspüre Schmerzen im Bauch.
Da die Unfallgegnerin ihr Fahrzeug auf dem Trottoir parkiert gehabt habe, sei sie wieder eingestiegen und habe ihr Fahrzeug umparkieren wollen, wobei sie ein auf dem Parkplatz des Restaurants Au stehendes Fahrzeug touchiert habe. Sie habe daraufhin ihren Ehemann kontaktiert, der schliesslich zum Parkplatz des Restaurants Au gekommen sei und mit dem Halter des parkierten Fahrzeugs, welches seine Ehegattin beim Parkieren touchiert habe, sowie mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe. In der Folge hätten der Ehemann und seine Ehefrau den Parkplatz des Restaurants Au verlassen, um ins Landesspital zu gehen und die Bauchschmerzen abklären zu lassen. Zuvor hätten der Ehemann und der Beschwerdeführer die Kontaktdaten ausgetauscht.
1.2. Mit Schreiben vom 15. November 2012 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass sie ein Administrativmassnahmeverfahren eröffnet habe und aufgrund des Polizeirapportes vom 11. Oktober 2012 einen Führerausweis-Warnungsentzug in Erwägung ziehe, da der Verdacht bestehe, er habe der Fahrbahn und dem Verkehr nicht die erforderliche und ausreichende Aufmerksamkeit zugewendet (Art. 33 Abs. 3 SVG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und nicht den ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren eingehalten (Art. 32 Abs. 4 SVG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 VRV). Weiters teilte die MFK im Schreiben vom 15. November 2012 mit, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt werde. Der Beschwerdeführer nahm von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, weshalb die MFK am 6. Dezember 2012 den Warnungsentzug erliess.
2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 teilte der Beschwerdevertreter mit, dass Akteneinsicht beantragt werde. Dies wurde gewährt und der Beschwerdeführer erhob am 20. Dezember 2012 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und bekämpfte den Warnungsentzug vollumfänglich.
3. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten entschied am 16. Mai 2013 zu VBK 2012/93, dass der Beschwerde vom 20. Dezember 2012 keine Folge gegeben, sondern der Warnungsentzug bestätigt werde.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2012 einen Auffahrunfall verursacht habe. Weiters wurde festgestellt, dass die Lenkerin des Fahrzeuges FL yyyyy auf dem Parkplatz des Restaurants Au einen Unfall mit einem parkierten Fahrzeug verursacht habe, bei welchem aber keine Beschädigungen zurückgeblieben seien. Die Lenkerin des Fahrzeuges FL yyyyy habe nach diesen beiden Unfällen das Landesspital aufgesucht, wo ein stumpfes Bauchtrauma diagnostiziert worden sei, was jedoch ohne Auswirkungen auf die Schwangerschaft geblieben sei.
Rechtlich müsse der Beschwerdeführer verantworten, dass er beim Hintereinanderfahren nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, nicht im ausreichenden Ausmass seine Aufmerksamkeit der Fahrbahn und dem Verkehr zugewendet und deshalb eine Auffahrkollision verursacht habe. Ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 3 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 32 Abs. 4 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV sei daher gegeben, auch wenn es sich nur um einen geringfügigen Unfall mit keinen gravierenden Folgen gehandelt habe. Es sei von einem leichten Fall im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 SVG auszugehen, sodass grundsätzlich eine Verwarnung ausreichend wäre. Da der Beschwerdeführer aber bereits mit der Verfügung der MFK vom 8. August 2012 wegen gleichartiger Verstösse verwarnt worden sei, könne das hier zu beurteilende Verhalten des Beschwerdeführers nicht abermals mit einer Verwarnung geahndet werden. Die rechtliche Beurteilung der MFK, den Führerausweis in diesem Fall für einen Monat zu entziehen, sei nicht zu beanstanden.
4. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Urteil vom 29. November 2013, VGH 2013/066, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung mit der Massgabe, dass der Entzugsbeginn neu auf den 1. Februar 2014 festgelegt wurde und der Entzug somit bis und mit 28. Februar 2014 zu dauern habe.
Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe unbekämpft festgestellt, dass durch die Kollision am vor dem Beschwerdeführer fahrenden Fahrzeug ein Sachschaden entstanden sei.
Rechtlich von besonderer Relevanz sei die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. August 2012 mit Verfügung der MFK (Akt Nr. 2012_321) verwarnt worden sei. Die Verwarnung der MFK vom 8. August 2012 sei aufgrund der Verletzung von Verkehrsregeln und Verkehrsgefährdung sowie Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden ausgesprochen worden und sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer sei zur Last gelegt worden, dass er am 13. März 2012 um 12.50 Uhr in Vaduz innerorts auf der Hauptstrasse (Austrasse) in Fahrtrichtung Norden (Richtung Zentrum) mit seinem Personenwagen eine Auffahrkollision mit dem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer verursacht habe. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr (Art. 85 SVG, Art. 29 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) und Nichtwahrens des ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 32 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV) sei der Beschwerdeführer verwarnt worden. In der Verfügung vom 8. August 2012 sei zudem angeführt worden, dass bei einer erneuten Verletzung von Verkehrsregeln mit abstrakter oder konkreter Verkehrsgefährdung nur in leichten Fällen (leichtes Verschulden) und nur bei ungetrübten automobilistischem Leumund eine Verwarnung ausgesprochen werden könne. Die Verwarnung vom 8. August 2012 sei hier zu berücksichtigen.
4.2. Der Beschwerdeführer bemängle, dass es sich beim durch ihn verursachten Auffahrunfall nur um eine leichte Verkehrsregelverletzung handle und deshalb erneut nur eine Verwarnung hätte ausgesprochen werden dürfen. Der Verwarnung vom 8. August 2012 sei er sich zwar bewusst. Er argumentiere aber, dass in leichten Fällen gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 2 SVG i. V m. Art. 30 Abs. 2 1. Satz VZV grundsätzlich nur Verwarnungen auszusprechen seien und auch mehrere Verwarnungen ausgesprochen werden könnten. Diese Rechtsansicht teile der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Art. 15 Abs. 2 SVG regle den fakultativen Entzug und bestimme, in welchen Fällen der Führer- oder Lernfahrausweis entzogen werden könne, nämlich dann, wenn der Fahrzeugführer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt habe. In leichten Fällen könne die Entzugsbehörde eine Verwarnung aussprechen oder vom Entzug absehen (Verweis auf Art. 30 Abs. 2 VZV). Somit sei der Entzugsbehörde von Gesetzes wegen das Ermessen eingeräumt worden, abzuwägen und zu entscheiden - sofern ein leichter Fall vorliege -, ob es in Bezug auf den konkreten Fall und die Person ausreichend sei, nur eine Verwarnung auszusprechen. Der Wortlaut der Norm erlaube es der Entzugsbehörde aber auch bei einem leichten Fall, einen Entzug auszusprechen.
Das liechtensteinische SVG sei von der Schweiz rezipiert worden. Aktuell stimmten die Bestimmungen in der Schweiz und in Liechtenstein jedoch nicht mehr exakt überein, da die Schweiz auf den 1. Januar 2005 eine Revision vorgenommen habe, welche Liechtenstein nicht nachvollzogen habe.
Der Wortlaut des schweizerischen Art. 16 Abs. 2 SVG sei bis zur Revision durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, ident mit der liechtensteinischen Bestimmung gewesen. Das Bundesgericht habe zu Art. 16 Abs. 2 chSVG stets judiziert, dass auf den Ausweisentzug nur verzichtet werden könne, wenn der Fall leicht im Sinne von Satz 2 von Art. 16 chSVG sei. Gemäss Satz 2 von Art. 16 chSVG könne in leichten Fällen an die Stelle des Entzuges eine Verwarnung treten. Die Behörde könne aufgrund von Art. 16 Abs. 2 chSVG entweder auf jegliche Massnahme verzichten, eine Verwarnung aussprechen oder einen Führerausweisentzug anordnen. Welche dieser Möglichkeiten auszuwählen sei, richte sich grundsätzlich nach der Schwere des Falles. Da es sich beim Absatz 2 von Art. 16 chSVG um eine Kann-Vorschrift handle, sei die Behörde verpflichtet, die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dabei stelle sich die Frage, ob sich im Lichte einer sinnvoll verstandenen Verhältnismässigkeitsprüfung die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers rechtfertigen lasse, denn der Entzug des Führerausweises bzw. die Erteilung einer Verwarnung müsse geeignet sein und dürfe den Betroffenen nicht übermässig belasten.
Die heutige Bestimmung der Schweiz unterscheide weiter zwischen dem leichten (Art. 16a Abs. 1 chSVG) und dem besonders leichten Fall (Art. 16a Abs. 4 chSVG). Die Auslegung des besonders leichten Falles orientiere sich in der Schweiz an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt würden und keine Administrativmassnahmen nach sich zögen. Die gesetzliche Obergrenze für Ordnungsbussen liege in der Schweiz bei 300 Franken, in Liechtenstein dagegen bei 600 Franken. Da es im gegenständlichen Fall zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen sei, bei welcher ein Sachschaden entstanden sei und für diesen Tatbestand keine Ordnungsbusse vorgesehen sei, liege kein besonders leichter Fall vor.
Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall gegeben sei und von einem Entzug abgesehen werden könne, habe die Behörde in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den automobilistischen Leumund zu würdigen. Wegen des nicht ungetrübten automobilistischen Leumunds hätten die Vorinstanzen zu Recht den Entzug verfügt, denn eine Verwarnung sei bereits mit Verfügung der MFK vom 8. August 2012 ausgesprochen worden, und es sei besonders darauf hingewiesen worden, dass bei einer erneuten Verletzung von Verkehrsregeln mit abstrakter oder konkreter Verkehrsgefährdung nur in leichten Fällen und nur bei ungetrübtem automobilistischem Leumund erneut eine Verwarnung ausgesprochen werden könne.
Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sei aufgrund der Verfügung vom 8. August 2012 nicht ungetrübt. Lediglich eineinhalb Monate vor dem gegenständlich zu beurteilenden Verhalten sei der Beschwerdeführer durch die MFK für ein Verhalten vom März des gleichen Jahres verwarnt worden. Mit einer neuerlichen Verwarnung könne beim Beschwerdeführer offenbar kein Lerneffekt erreicht werden, weshalb die Vorinstanzen zu Recht einen Entzug von einem Monat verfügt hätten. Diese Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers sei angezeigt und verhältnismässig.
Im Strassenverkehr könne beim Hintereinanderfahren grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die vorderen Fahrzeuge unvermittelt hielten oder durch Abbiegemanöver den Verkehr behinderten. Selbst langsames Fahrtempo entbinde nicht von der Pflicht, die volle Aufmerksamkeit dem Verkehr zu widmen. Zudem sei die Einhaltung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren eine wichtige Verkehrsvorschrift. Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren sei von grundlegender Bedeutung, weil viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen seien.
Art. 32 Abs. 4 SVG normiere die gesetzliche Pflicht, dass gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren sei, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Die Bestimmung von Art. 14 VRV präzisiere auf Verordnungsebene diese gesetzliche Pflicht dahingehend, dass ein Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren stets einen ausreichenden Abstand zu wahren habe, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges sein Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten könne. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen sei, hänge von den gesamten Umständen ab. Dazu gehörten unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Da es zum Auffahrunfall gekommen sei, sei der ausreichende Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG durch den Beschwerdeführer nicht eingehalten worden.
4.3. Was den automobilistischen Leumund angehe, so werde vom schweizerischen Bundesamt für Strassen in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein ein automatisiertes Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) geführt (Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register vom 18. Oktober 2000, SR 741.55). Diese Verordnung sei in Liechtenstein ebenfalls anwendbar, da die Schweiz und Liechtenstein am 25. Oktober 2006 die Vereinbarung über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich (LGBl. 2006 Nr. 209) unterzeichnet hätten, welche am 1. November 2006 in Kraft getreten sei. Das ADMAS-Register enthalte alle von schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden verfügten Administrativmassnahmen im Strassenverkehr. Einträge im ADMAS-Register seien aber nicht lebenslang einsehbar, sondern würden nach entsprechendem Zeitablauf wieder gelöscht. Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote würden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus dem ADMAS-Register entfernt, andere Massnahmen würden fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft gelöscht, es sei denn, dass während dieser Zeit eine neue Massnahme eingetragen werden müsse und daher Hemmung eintrete.
Es sei ständige Praxis der MFK, dass die mittels Verfügung ausgesprochenen (rechtskräftigen) Verwarnungen (nur) während zwei Jahren berücksichtigt würden und somit den automobilistischen Leumund des Betroffenen belasteten, obschon sie während fünf Jahren im ADMAS-Register ersichtlich seien. Aus diesem Grund habe die MFK dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 8. August 2012 auch mitgeteilt, dass bei einer erneuten Verletzung der Verkehrsregeln mit abstrakter oder konkreter Verkehrsgefährdung nur in leichten Fällen (leichtes Verschulden) und nur bei ungetrübtem automobilistischem Leumund eine Verwarnung ausgesprochen werden könne.
Das Bundesgericht habe im Fall BGE 128 II 86 festgehalten, dass, wenn innert Jahresfrist seit Anordnung einer Verwarnung erneut eine Verkehrsregelverletzung, die objektiv als leichter Fall einzustufen sei, erfolge, eine neuerliche Verwarnung grundsätzlich ausgeschlossen und der Führerausweis zu entziehen sei. Unter Beachtung der Praxis der MFK und der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sei im gegenständlichen Fall zu Recht nicht eine erneute Verwarnung ausgesprochen, sondern der Mindestentzug von einem Monat verfügt worden.
4.4. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass hier ein besonders leichter Fall gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG vorliege und deshalb von einer Strafe abzusehen sei, sei festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Bestrafung des Beschwerdeführers im Sinne des (Neben-)Strafrechts des SVG, sondern um eine Administrativmassnahme gehe. Die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung des Art. 95 SVG behandle die strafrechtliche Sanktion von Fehlverhalten. Zuständig wäre überdies das Fürstliche Landgericht (Art. 97 und 98 Abs. 1 Bst. b SVG).
4.5. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs sei keine Frist zur Äusserung anzusetzen, sondern es sei ausreichend gewesen, wenn die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dem Beschwerdevertreter die Stellungnahme der MFK zugestellt und zur Kenntnis gebracht habe. Die Zustellung sei gleichzeitig mit der Tagesordnung erfolgt und vom Beschwerdevertreter am 7. Mai 2013 behoben worden. Am 16. Mai 2013, somit neun Tage später, habe die Beschwerdekommission entschieden. Da die Zustellung an den Anwalt des Beschwerdeführers erfolgt sei, habe nicht besonders darauf hingewiesen werden müssen, dass zu dieser Stellungnahme der MFK eine Replik zulässig und möglich sei. Liechtensteinische Anwälte würden bzw. müssten dies wissen. Zudem seien neun Tage im gegenständlichen Fall ausreichend, um zum automobilistischen Leumund Stellung zu nehmen.
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 31 Abs. 1 LV, des strafrechtlichen Legalitätsprinzips nach Art. 33 Abs. 2 LV sowie Art. 7 Abs. 1 EMRK, des Rechts auf wirksame Verteidigung nach Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK, der Begründungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 LV, des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes wegen Verletzung von verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechten aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen. Ergänzend wird ein Kostenersatzantrag gestellt. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Zu den Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.1. Das angefochtene Urteil verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die MFK habe gegenüber dem Beschwerdeführer das Vertrauen erweckt, dass er trotz bereits erfolgter Verwarnung einen ungetrübten automobilistischen Leumund habe und bei einer erneuten Verletzung von Verkehrsregeln in einem leichten Fall ein weiteres Mal verwarnt werden könne. Diese Vertrauensgrundlage habe die MFK aufgrund der ersten ergangenen Verfügung vom 8. August 2012 zu AZ 2012_321 sowie durch das Schreiben vom 15. November 2012 zu AZ 2012_642 zur Möglichkeit einer Stellungnahme geschaffen. In Ersterem sei der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen worden, dass er durch diese Entzugsverwarnung in die ADMAS-Registerdatei eingetragen werde und sein Leumund von ungetrübt in getrübt wechsle. Dies sei umso stossender, als die MFK den Beschwerdeführer explizit darauf hinweise, dass bei einer erneuten Verletzung von Verkehrsregeln mit abstrakter oder konkreter Verkehrsgefährdung eine Entzugsverwarnung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 2. Satz SVG und Art. 30 Abs. 2 VZV nur in leichten Fällen und bei ungetrübtem automobilistischem Leumund ausgesprochen werden könne. Hinsichtlich Letzterem sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die MFK unter Beachtung des Strassenverkehrsgesetzes einen Führerausweisentzug in Erwägung ziehe. Mit keinem einzigen Wort habe die MFK den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die MFK nicht nur einen Führerausweisentzug in Erwägung ziehe, sondern dass die MFK der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer bereits einen getrübten automobilistischen Leumund habe. Aus den Akten sei jedoch ersichtlich, dass für die MFK bereits am 16. Oktober 2012 festgestanden habe, dass der Beschwerdeführer nicht ein zweites Mal verwarnt werden könne.
Insoweit verstosse dieses Vorgehen der MFK gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die MFK hätte nicht das Vertrauen des Beschwerdeführers erwecken dürfen, aufgrund dessen er gutgläubig habe davon ausgehen dürfen, dass er bei einer weiteren leichten Verletzung der Strassenverkehrsbestimmungen nur ein weiteres Mal ermahnt werden und nicht ungeachtet der Art und Schwere der Verletzung den Führerschein entzogen bekommen würde. Die MFK wäre verpflichtet gewesen, diesen Umstand in der erstgenannten Verfügung zu AZ 2012_321 dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Insbesondere hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass diese Verwarnung in das ADMAS-Register eingetragen werde und dass sein automobilistischer Leumund von ungetrübt auf getrübt wechsle. Hätte sie dies getan, hätte der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung bzw. gegen diesen Nachteil seine rechtlichen Möglichkeiten ausgenutzt. Insoweit sei dieses nachteilige Unterlassen der Inanspruchnahme seiner Rechte der MFK zuzuschreiben.
Des Weiteren sei zu erwähnen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Dies allein schon durch den Umstand, dass nicht jede Verletzung der Strassenverkehrsgesetzvorschriften zu einem Entzug führe sowie ein erstmaliger Verstoss verwarnt werden könne. Der Beschwerdeführer habe deshalb zweifelsohne darauf vertrauen dürfen, dass er bei einer weiteren leichten Verletzung der Strassenverkehrsgesetzvorschriften nochmals verwarnt würde.
Die MFK gehe im Übrigen davon aus, dass eine erneute Verwarnung bei leichten Verstössen gegen die Strassenverkehrsordnung möglich sei. Im Gegensatz dazu vertrete der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, wenn innert Jahresfrist seit Anordnung einer Verwarnung erneut eine Verkehrsregelverletzung erfolge, die objektiv als leichter Fall einzustufen sei, sei eine Verwarnung grundsätzlich ausgeschlossen und der Führerausweis zu entziehen. Dieser Umstand habe vom Beschwerdeführer jedoch erst in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof moniert werden können. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer erst durch die Begründung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Grund der Nichtgewährung einer erneuten Verwarnung im automobilistischen Leumund gelegen sei (sie habe weiter festgestellt, dass es sich hierbei um einen leichten Fall im Sinne der Strassenverkehrsgesetzes- und Verkehrszulassungsverordnungs-Bestimmungen handle). Die MFK habe nämlich einen einmonatigen Führerausweisentzug nicht aufgrund des getrübten Leumunds, sondern aufgrund der Ansicht, dass ein mittelschwerer Fall gemäss Art. 15 Abs. 2 SVG sowie nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a SVG vorliege, verfügt.
5.2. Das strafrechtliche Legalitätsprinzip sei nicht nur für das allgemeine Strafrecht, sondern auch für das Nebenstrafrecht, einschliesslich der Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes, anwendbar. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dieses Grundrecht somit auch auf die gegenständliche Administrativmassnahme anzuwenden, denn der Sinn und Zweck eines Warnentzuges liege in der Besserung des Fahrzeugführers und in der Bekämpfung von Rückfällen. Diese Ansicht teile auch das schweizerische Bundesgericht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) falle ein Verwaltungsverfahren, bei dem es um einen Führerausweisentzug gehe und das in der Regel auch mit einer Busse verbunden sei, als Verwaltungsstrafverfahren in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK. Unter Beachtung dieser Erwägung sei die gegenständliche Administrativmassnahme nicht nur im Lichte des Art. 6 EMRK, sondern auch in demjenigen von Art. 7 EMRK zu betrachten.
Somit dürften nach Art. 33 Abs. 2 LV und nach Art. 6 und 7 EMRK Administrativmassnahmen im Sinne von Strafen nur im Lichte der Gesetzte angedroht und verhängt werden. Der Gesetzgeber normiere zwar in den Art. 15 und 16 SVG sowie in Art. 30 VZV, wann ein Führerausweis entzogen werden bzw. wann nur eine Verwarnung ausgesprochen werden könne. In keiner der hier relevanten Bestimmungen werde aber festgestellt, dass eine erneute Verwarnung nur aufgrund eines ungetrübten automobilistischen Leumunds erfolgen könne, sofern die Voraussetzungen für einen fakultativen Entzug nach Art. 30 Abs. 1 VZV im Vorhinein bereits nicht gegeben seien.
Hinzu komme, dass gegenständlich keine Bestimmungen vorhanden seien, welche angäben, wann der Fahrzeugführer als ungetrübt oder getrübt zu betrachten sei. Allein die Vereinbarung über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 25. Oktober 2006 und somit die Eintragung ins ADMAS-Register erfülle dieses Grundrechtskriterium nicht, denn in diesem Register würden lediglich die von den Behörden bereits verfügten Administrativmassnahmen im Strassenverkehr eingetragen.
Da jedoch der Leumund eines jeden Automobilführers für die Beurteilung eines Führerausweisentzuges massgebend sei, setze diese Beurteilung des Leumunds eine gesetzliche Normierung voraus. Ferner sei zu konstatieren, dass Art. 30 Abs. 2 VZV nicht dem in Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK verbrieften Bestimmtheitsgebot entspreche. Für einen allenfalls Betroffenen sei nicht vorhersehbar, unter welchen Bedingungen sein Leumund von ungetrübt auf getrübt wechsle. Dabei handle es sich beim Begriff "Leumund" weder um einen unbestimmten, noch um einen auslegungsbedürftigen oder auslegungsfähigen Rechtsbegriff, denn relevant sei nicht der Begriff an sich, sondern die Frage, wann der Leumund wechsle.
Es scheine, dass sich der Leumund mit Eintragung in das ADMAS-Register ändere. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die diese "Änderung" normiere. Insoweit der Verwaltungsgerichtshof als Begründung hierfür die Praxis heranziehe, sei dies verfehlt. Denn diese Praxis basiere nicht auf ständiger Rechtsprechung bzw. nicht auf ständiger Ausübung der gesetzlichen Bestimmungen, sondern auf einer "Regierungsrichtlinie", welche rechtlich nur als interne Weisung qualifiziert werden könne. Insoweit diese als generell abstrakte Verwaltungsverordnung qualifiziert werden könne, verstosse diese nicht nur gegen die hier relevanten einfachgesetzlichen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrszulassungsverordnung, sondern auch gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip. Gemäss Art. 98 f. SVG könne die Regierung jedoch lediglich ihre Aufgaben delegieren, nicht aber eine Verordnung erlassen, welche das Gesetz vertreten solle. Des Weiteren dürften Vollziehungsverordnungen nicht die Rechte der Betroffenen einschränken. Diese interne Weisung oder Regierungsrichtlinie sei somit nicht nur gesetzes-, sondern auch verfassungswidrig.
Auch das Vorbringen des Verwaltungsgerichtshofes, dass es Praxis sei, dass keine zweite Verwarnung ausgesprochen würde, sei unrichtig. Denn auch diese Praxis beruhe lediglich auf dieser gesetzes- und verfassungswidrigen Regierungsrichtlinie. Ferner normierten die gesetzlichen Bestimmungen ganz klar, dass eine erneute Verwarnung möglich sei. Der Inhalt der Richtlinie entspreche somit nicht dem Gesetz.
5.3. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK werde auf die bisherige Begründung verwiesen. In casu sei ein Teilgehalt dieses Rechts, nämlich das Recht auf verständliche Information über Art und Grund der Beschuldigung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a EMRK verletzt worden. Demnach habe jede angeklagte Person das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Art. 6 Abs. 3 Bst. b EMRK normiere zudem, dass die betroffene Person ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung habe. Daher seien dem Betroffenen nicht nur die ihm zur Last Der Beschwerdeführer habe weder ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich zu verteidigen gehabt, noch seien dem Beschwerdeführer Angaben über die juristische Bewertung gemacht worden, die im Darauffolgen für die Entscheidung der hier involvierten Behörden und Gerichte massgebend gewesen sei.
Das massgebende Kriterium der Entscheidung, nämlich der anscheinend getrübte Leumund des Beschwerdeführers, sei ihm erstmals durch die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mitgeteilt worden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes seien dem Beschwerdeführer höchstens fünf Arbeitstage zugestanden, um eine Gegenäusserung zur Stellungnahme zu verfassen. Unter Beachtung des Postlaufes würde dies aber bedeuten, dass die Gegenäusserung erst am Tag der angesetzten Entscheidungsfindung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bei dieser eingelangt wäre. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Beschwerdeführer nicht nur Stellung hinsichtlich seines automobilistischen Leumunds nehmen müssen, sondern gänzlich zu dessen Vorbringen. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hätte nicht nur darauf hinweisen müssen, dass der Beschwerdeführer das Recht zur Stellungnahme habe, sondern diesem auch angemessene Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung geben müssen. Dies sei umso stossender, wenn beachtet werde, dass auch die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten den automobilistischen Leumund als massgebendes Kriterium für die Entscheidung herangezogen habe. Fünf Tage zur Stellungnahme könnten nicht als "angemessene Frist" betrachtet werden. Dies insbesondere schon deshalb nicht, da die Stellungnahme der MFK der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bereits im Februar zugestellt worden sei, also gut drei Monate vor Entscheidungsfindung. Selbst der MFK sei eine Frist von vierzehn Tagen zur Stellungnahme gegen die Beschwerde des Beschwerdeführers eingeräumt worden.
Somit sei auch das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Waffengleichheit verletzt worden.
5.4. Verletzt sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör. Die erwähnte Stellungnahme der MFK sei dem Beschwerdeführer nämlich nicht zur Äusserung vorgelegt worden, was bereits in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerügt worden sei. Bis zur Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sei das massgebende Kriterium für den Entzug des Führerausweises der mittelschwere Fall der Verletzung der Verkehrsregeln gewesen. Selbst gemäss der Stellungnahme der MFK an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 5. Februar 2013 sei das massgebende Kriterium des Entzugs der mittelschwere Fall. Nur beiläufig sei erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer einen getrübten automobilistischen Leumund vorweise. Die Rechtsansicht der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sei deshalb überraschend, da bis zur Fällung dieser Entscheidung der Beschwerdeführer keine Kenntnis davon gehabt habe, dass das massgebende Kriterium des Entzugs der getrübte automobilistische Leumund sei. Diese rechtliche Erwägung sei im vorangegangenen Verfahren nicht ausreichend erörtert worden.
In Verfahren wie dem vorliegenden, bei denen für den Verfahrensbetroffenen entscheidende Sanktionen wie im Strafverfahren drohten, müsse eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers erfolgen. Da dies gegenständlich nicht geschehen sei, sei dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch derjenige auf eine rechtsgenügliche Begründung. Dieser sei dann verletzt, wenn in einem entscheidungswesentlichen Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehle oder wenn eine blosse Scheinbegründung vorliege.
Es sei bereits vorgebracht worden, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Unterinstanzen auf einer Regierungsrichtlinie beruhten. Da diese Richtlinie eine unmittelbare Auswirkung auf den Beschwerdeführer habe, müsse zumindest der Inhalt dieser Richtlinie dem Beschwerdeführer kundgetan werden. Sie müsse sich also im gegenständlichen Akt der MFK befinden, was jedoch nicht der Fall sei. Hinzu komme, dass nach ständiger Rechtsprechung diese Richtlinie und die Absicht, sich auf diese Richtlinie zu stützen, dem Beschwerdeführer hätten zugänglich gemacht werden müssen, sodass er sich dazu hätte äussern können. Insoweit sei auch das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei massgeblich verletzt worden. Hierbei überwiege das Interesse des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren dasjenige der Öffentlichkeit auf verkehrstechnische Erziehung des Beschwerdeführers, insbesondere unter Beachtung dessen, dass bis dato das Fahrzeug führen dürfe und sich nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen. Infolgedessen könne die Verletzung dieses Grundrechts auch nicht mehr geheilt werden.
5.5. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof umfassend dargelegt, dass es sich bei den hier anzuwendenden Bestimmungen um "Kann-Bestimmungen" handle und der Behörde damit ein entsprechendes Ermessen eingeräumt worden sei. Es sei nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich, dass hier eine erneute Verwarnung verfügt werde. Insbesondere auf Grund des hier gegebenen Geschehensablaufes bzw. des Umstandes, dass es sich um eine leichten Fall im Sinne der Strassenverkehrsgesetzvorschriften handle, hätte eine Verhältnismässigkeitsprüfung dahingehend ausschlagen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Verwarnung erteilt worden wäre. Es wäre auch vertretbar gewesen, wenn allenfalls eine Busse ausgesprochen oder der Beschwerdeführer beispielsweise zu einer Verkehrsschulung verpflichtet worden wäre. Dies wäre nämlich gewiss die geeignetere und insbesondere mildere Massnahme gewesen, um den Beschwerdeführer an seine Pflichten zu erinnern.
In seiner Entscheidungsbegründung habe der Verwaltungsgerichtshof lediglich angeführt, dass das Verhalten bzw. die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten verhältnismässig sei. Für den Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Ansicht gelange. Er könne somit die Stichhaltigkeit dieser Entscheidung nicht überprüfen. Das Grundrecht auf rechtsgenügende Begründung sei somit als verletzt zu betrachten. Da selbst das Ergebnis materiell unrichtig sei, könne diese Verletzung nicht geheilt werden.
5.6. Das angefochtene Urteil verletze auch das Willkürverbot. Der Verwaltungsgerichtshof führe zu Ziff. 2 an, dass er die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht teile, dass in leichten Fällen gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 2 SVG i. V. m. Art. 30 Abs. 2 1. Satz VZV grundsätzlich auch mehrere Verwarnungen ausgesprochen werden könnten. Diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei stossend unrichtig. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung könne geschlossen werden, dass mehrere Verwarnungen möglich seien. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass dies bereits die MFK in ihrer Verfügung zu AZ 2012_321 festgehalten habe, und diese Rechtsansicht selbst vom Verwaltungsgerichtshof gestützt worden sei. Ferner sei anzuführen, dass, wenn man der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgen würde, dies in letzter Konsequenz bedeuten würde, dass einem Fahrzeugführer, der zweimal nur leicht auf ein anderes Fahrzeug aufrolle, der Führerschein zu entziehen sei. Diese Ansicht widerspreche aber offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, der in Art. 15 und 16 SVG sowie in Art. 29 und 30 VZV normiert werde.
Art. 30 Abs. 2, 2. Satz VZV normiere, dass nur eine Verwarnung verfügt werden könne, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Abs. 1 erfüllt seien, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes des Motorfahrzeugführers als leicht erscheine. Diese Bestimmung normiere bereits die Möglichkeit, dass mehrere Verwarnungen ausgesprochen werden könnten. Wesentlich sei, dass nur eine Verwarnung ausgesprochen werden könne, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Abs. 1 erfüllt seien sowie in Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes als leicht erschienen. Seien die Voraussetzungen für einen fakultativen Entzug nach Abs. 1 nicht gegeben, könne auch, wie gegenständlich, erneut eine Verwarnung erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof führe an, dass die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 95 SVG nicht zutreffend sei, da es sich gegenständlich um eine administrative und nicht um eine verwaltungsstrafrechtliche Massnahme handle. Dabei verkenne er die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowie des Gerichtshofes für Menschenrechte und die durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte. Administrativmassnahmen, welche zu einem Führerscheinentzug führten, hätten zumindest einen strafähnlichen Charakter und seien deshalb jegliche einfachgesetzliche, verfassungsrechtliche sowie staatsvertragliche relevanten Bestimmungen zumindest analog heranzuziehen. Dies beinhalte auch, dass auch die Bestimmung des Art. 95 SVG zumindest analog zur Anwendung gelange. Dass dies vom Verwaltungsgerichtshof nicht geschehen sei, könne nur als stossend betrachtet werden.
Weder die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, noch der Verwaltungsgerichtshof hätten eine entsprechende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Da es sich bei Art. 15 Abs. 2 SVG und Art. 30 Abs. 1 und 2 VZV um Kann-Vorschriften handle, sei die Behörde verpflichtet, die Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe, sei umso stossender, wenn man bedenke, dass, wenn er dies getan hätte, er zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein nicht hätte entzogen werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte dann auch erkannt, dass der Grund, warum die MFK den Entzug des Führerausweises verfügt habe, aufgrund der Annahme eines mittelschweren Falles erfolgt sei. In der Folge hätten die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sowie der Verwaltungsgerichtshof jedoch festgestellt, dass es sich gegenständlich allerhöchstens um einen leichten Fall im Sinne der Strassenverkehrsgesetzvorschriften handle.
Auch der Verweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Bundesgerichtsentscheidung zu 128 II 86 sei nicht zielführend, denn darin sei selbst unter Erwägung 2. C) festgehalten worden, dass durch die Revision des Strassenverkehrsgesetzes bei einer erneuten, jedoch weniger schweren Tat innerhalb eines Jahres eine weitere Verwarnung möglich sei. Dies entspreche auch den heute anwendbaren schweizerischen Bestimmungen. Richtig sei zwar, dass Liechtenstein die heute in der Schweiz geltenden Bestimmungen nicht übernommen habe. Dennoch sollten diese im Sinne einer Harmonisierung beachtet werden.
Ferner hätte der Verwaltungsgerichtshof feststellen müssen, dass die Verwarnungen nach dem Strassenverkehrsgesetz unterschiedlich qualifiziert würden. Denn eine Verwarnung, die in leichten Fällen anstelle des fakultativen Warnungsentzuges angeordnet werden könne, habe den gleichen Zweck wie dieser. Demnach könne eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn eigentlich die Voraussetzungen eines fakultativen Ausweisentzuges gegeben seien. Es könne aber auch eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen eines fakultativen Ausweisentzuges nicht vorlägen. Der vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Bundesgerichtsentscheid zu 128 II 86 könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass nur in jenem Fall der Führerausweis zu entziehen sei, in welchem beim ersten und zweiten Verstoss gegen Strassenverkehrsgesetzvorschriften ein fakultativer Ausweisentzug möglich gewesen wäre, aber beim ersten Verstoss eine Verwarnung ausgesprochen worden und somit bei zweiten Verstoss der Führerschein zu entziehen sei.
Gegenständlich seien weder beim ersten, noch beim zweiten Verstoss die Voraussetzungen für einen fakultativen Ausweisentzug gegeben. Zumindest beim zweiten seien diese Voraussetzungen zweifelsohne nicht erfüllt. Demnach hätte erneut eine Verwarnung ausgesprochen werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hätte auch beachten müssen, dass die Sanktion einer Massnahme nicht das Mass des Verschuldens übersteigen dürfe. Es handle sich gegenständlich um einen leichten Fall und das Verschulden des Beschwerdeführers könne sicherlich als äusserst leicht qualifiziert werden.
6. Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes den Anträgen des Beschwerdeführers, ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfange zu bewilligen und seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
7. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2013, VGH 2013/066, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
2.1. Der Beschwerdeführer macht konkret geltend, die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) habe bei ihm das Vertrauen erweckt, dass er trotz bereits erfolgter Verwarnung einen ungetrübten automobilistischen Leumund besitze und deshalb bei einer erneuten leichten Verletzung der Verkehrsregeln ein weiteres Mal verwarnt werden könne. Vertrauensgrundlage bildeten dabei die erste Verfügung der MFK vom 8. August 2012 (zu AZ 2012_321) sowie deren Schreiben vom 15. November 2012 (zu AZ 2012_642). In der genannten Verfügung sei der Beschwerdeführer nämlich nicht darauf hingewiesen worden, dass er in das ADMAS-Register eingetragen werde und sein Leumund deshalb von nun an getrübt sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 15. November 2012 lediglich mitgeteilt worden, es werde ein Warnentzug des Führerausweises in Erwägung gezogen. Nicht darauf hingewiesen sei der Beschwerdeführer aber darauf, dass er einen bereits getrübten automobilistischen Leumund besitze und die Voraussetzungen für einen Entzug deshalb nach Ansicht der MFK bereits gegeben seien.
2.2. Zu diesem Vorbringen ist auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Novenverbot und zur Erschöpfung des Instanzenzuges hinzuweisen. Danach sind neue Tatsachen und entsprechendes neues Vorbringen im Individualbeschwerdeverfahren in der Regel nicht zulässig. Der Staatsgerichtshof hat dies damit begründet, dass das Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden habe, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen habe (StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]; StGH 2004/58, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/193, Erw. 3.4 und weitere Folgeentscheidungen). Mit ähnlichen Erwägungen begründet der Staatsgerichtshof auch seine Rechtsprechung zur Erschöpfung des Instanzenzuges, wonach es nicht ausreicht, dass im Individualbeschwerdeverfahren eine letztinstanzliche Entscheidung angefochten wird, sondern es auch erforderlich ist, dass der Instanzenzug, in dem die mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen wurde. Die Erwägungen des Staatsgerichtshofes zum Novenverbot und zur Erschöpfung des Instanzenzuges haben das Bestreben gemeinsam, dass vor dem Staatsgerichtshof keine Grundrechtsrügen zulässig sein sollen, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte. Entsprechend diesen Erwägungen ist das Kriterium der Erschöpfung des Instanzenzuges auf jede einzelne Grundrechtsrüge anzuwenden. Wenn eine Grundrechtsverletzung - sofern sie nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde - erst vor dem Staatsgerichtshof gerügt wird, ist diesem demnach eine materielle Prüfung verwehrt (StGH 2011/137, Erw. 2.2.4; StGH 2009/193, Erw. 3.4; StGH 2004/58, Erw. 4.3 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2006/2, Erw. 4.2).
Im Lichte dieser Erwägungen kann nun aber dem Verwaltungsgerichtshof zur vermeintlichen Verletzung des Vertrauensgrundsatzes eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung allein schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil der Beschwerdeführer seine entsprechenden Einwände in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gar nicht erhoben hat, obwohl ihm dies durchaus möglich gewesen wäre. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten ist dem Staatsgerichtshof deshalb ein materielles Eintreten auf diese Rügen verwehrt.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips.
3.1. Das Grundrecht "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. gemäss Art. 7 EMRK - auch als Bestimmtheitsgebot bezeichnet - soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten, genügend klar formulierten gesetzlichen Straftatbestand fällt (StGH 2013/117, Erw. 2.1; StGH 2008/126, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]). Dieses Grundrecht, welches auch das Rückwirkungs- und das Analogieverbot beinhaltet, dient der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Man soll strafrechtliche Folgen einer Handlung vorhersehen können und davor gesichert sein, dass bestimmte Handlungen durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar werden. Dafür sprechen die generalpräventiven Zielsetzungen des Strafrechts, aber vor allem auch die Achtung vor der selbstverantwortlichen Disposition des Menschen (StGH 2003/44, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 421 f., Rz. 20).
3.2. Im Beschwerdefall geht es um einen Warnentzug des Führerausweises. Nach der früheren Praxis des Staatsgerichtshofes wurde ein solcher Entzug nicht als strafrechtliche Sanktion, sondern vielmehr als reine Administrativmassnahme betrachtet, auf welche das strafrechtliche Legalitätsprinzip generell nicht anwendbar war. In der Zwischenzeit wurde diese Rechtsprechung jedoch mit Blick auf das schweizerische Strassenverkehrsrecht, welches Liechtenstein als Rezeptionsgrundlage diente, ausdifferenziert. So hat der Staatsgerichtshof in einer jüngeren Entscheidung auf die schweizerische Praxis verwiesen, wonach das Bundesgericht den Warnungsentzug als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 EMRK behandelt. Gleichzeitig wurde in jener Entscheidung aber auch die Praxis des EGMR berücksichtigt, welche die Anwendung von Art. 7 EMRK je nach Rechtsbereich unterschiedlich strikt handhabt. Entsprechend lässt der Staatsgerichtshof ausserhalb des Kernstrafrechts und insbesondere dann, wenn es sich, wie bei Führerausweisentzügen, nach traditionellem Verständnis nicht einmal um Nebenstrafrecht handelt, unter Umständen auch Analogieschlüsse zu. In solchen Randbereichen des Strafrechts gilt nämlich das Legalitätsprinzip nicht mit derselben Strenge (StGH 2013/117, Erw. 2.2 ff. mit weiteren Hinweisen [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.3. Der Beschwerdeführer moniert konkret, keine der hier relevanten Bestimmungen (Art. 15 und 16 SVG sowie Art. 30 VZV) sehe vor, dass eine erneute Verwarnung nur dann erfolgen könne, wenn der automobilistische Leumund des Betroffenen ungetrübt sei. Zudem existierten keine gesetzlichen Kriterien im Hinblick auf die Beurteilung dieses Leumundes. Allein die Vereinbarung über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich (und somit die Eintragung im ADMAS-Register) erfülle dieses Bestimmtheitskriterium nicht. Dasselbe gelte für Art. 30 Abs. 2 VZV, da daraus für den Betroffenen nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher Kriterien sich ein positiver Leumund in einen negativen wandle.
Der Beschwerdeführer verkennt mit diesen Ausführungen, dass das strafrechtliche Legalitätsprinzip nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes selbst im Bereich des Kernstrafrechts Einschränkungen unterliegen kann. So ist insbesondere bei der Strafbemessung angesichts eines auf das individuelle Verhalten abstellenden Schuldstrafrechtes ein grosser richterlicher Ermessensspielraum unabdingbar. Dass diese Notwendigkeit in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Grundsatz "nulla poena sine lege" steht, ist deshalb hinzunehmen (vgl. StGH 2005/85, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Beschwerdefall geht es nun aber gerade um die Frage der Schwere der den Beschwerdeführer treffenden Sanktion. Dass er nämlich eine erneute, wenn auch leichte, in jedem Fall jedoch sanktionsbewehrte Zuwiderhandlung gegen die strassenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu verantworten hat, ist unbestritten. Strittig ist lediglich die Art bzw. Gravität der von den Behörden zu setzenden Konsequenzen. Während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, man hätte es bei einer neuerlichen Verwarnung belassen müssen, ging die MFK von der Notwendigkeit eines Warnungsentzuges aus.
Sowohl in Art. 15 Abs. 2 SVG, als auch in Art. 30 Abs. 2 VZV wird der entscheidenden Behörde ein Ermessen eingeräumt, aufgrund des Verschuldens und des Leumundes des Fehlbaren über die Art der zu setzenden Sanktion zu befinden. Der Staatsgerichtshof überprüft solche Ermessensentscheidungen über das Strafmass nun aber in ständiger Rechtsprechung nur auf Willkür bzw. darauf, ob das Ermessen in geradezu missbräuchlicher Weise ausgeübt wurde (StGH 2008/126, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dies gilt somit auch für die Rüge des Beschwerdeführers, der von der MFK verfügte Warnungsentzug verstosse gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 423 f., Rz. 23).
Nachdem somit aus dem Beschwerdevorbringen von vornherein kein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 2 LV abgeleitet werden kann, beschränkt sich der Staatsgerichtshof auch im Beschwerdefall auf eine Willkürprüfung.
4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung (Art. 33 Abs. 3 LV sowie Art. 6 EMRK) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
4.1. Konkret macht er geltend, ihm sei nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben worden, um sich zu verteidigen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013, welches bei seinen Rechtsvertretern erst am 17. Mai 2013 (richtig: 7. Mai 2013) eingegangen sei, sei ihm eine Stellungnahme der MFK vom 5. Februar 2013 zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Darin habe die MFK erstmals die Auffassung vertreten, ihm falle ein getrübter automobilistischer Leumund zur Last. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dagegen habe bereits am 16. Mai 2013 über seinen Fall entschieden, sodass ihm höchstens fünf Arbeitstage zugestanden seien, um eine Gegenäusserung zur erwähnten Stellungnahme der MFK zu verfassen. Eine solche Frist sei unangemessen kurz. Im Übrigen hätte ihn die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten darauf hinweisen müssen, dass er sich zu dieser Stellungnahme noch einmal äussern könne.
4.2. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (siehe StGH 2013/66, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2003/90, LES 2006, 89 [91, Erw. 2.1]; StGH 2001/43, Erw. 2.1; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1] siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 565 [573, Rz. 11 und 577 Rz. 17]).). Anzumerken ist, dass auch das vom Beschwerdeführer zusätzlich angeführte Recht auf wirksame Verteidigung im gegebenen Zusammenhang keinen über den Anspruch auf rechtliches Gehör hinausgehenden Grundrechtsschutz bietet.
4.3. Der Staatsgerichtshof teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Zeitraum zwischen dem 7. Mai und dem 16. Mai 2013 für den Beschwerdeführer ausreichend gewesen wäre, um sich zur Stellungnahme der MFK zu äussern. Zudem konnte ein expliziter Hinweis auf eine solche Äusserungsmöglichkeit schon allein deshalb unterbleiben, weil der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Berufsmässige Parteienvertreter wissen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör jederzeit wahrgenommen werden kann. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen darauf kommt, ihm hätten lediglich fünf Arbeitstage zur Äusserung zur Verfügung gestanden, ist nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des Wochenendes vom 11./12. Mai 2013 waren dies nämlich mindestens sieben Arbeitstage. Es ist einzuräumen, dass diese Frist kurz ist. In Anbetracht der doch recht beschränkten Äusserungsthematik ist sie aber jedenfalls nicht so kurz, dass damit eine Verletzung von grundrechtlichen Verteidigungs- oder Gehörsrechten einhergeht. Insofern ist auch der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, der Beschwerdeführer hätte sich fristgemäss zu seinem automobilistischen Leumund äussern können, zutreffend.
4.4. Abgesehen davon muss im Sinne einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden, dass die MFK dem Beschwerdeführer bereits in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2012 mitgeteilt hat, dass sie seinen Führerausweis gestützt auf Art. 15 Abs. 2 SVG i. V. m. Art. 30 Abs. 2 VZV und Art. 16 Abs. 1 Bst. a SVG entzieht. Sein Vorhalt, ihm seien keine Angaben über die juristische Bewertung seines Verhaltens gemacht worden, ist deshalb nicht berechtigt. Im Übrigen nahmen auch die folgenden Instanzen exakt diese Bestimmungen als Grundlage für ihren Entscheid. Die Relevanz seines bisherigen Leumundes wäre für ihn somit durchaus ersichtlich gewesen, wenn er sich denn rechtzeitig um die Angelegenheit gekümmert hätte. Es kann jedenfalls nicht den Behörden angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer von einer ihm ausdrücklich vor Ergehen der angefochtenen Verfügung eingeräumten Möglichkeit auf Akteneinsicht und Äusserung keinen Gebrauch macht. Dass sein Leumund rund vier Monate nach einer bereits erfolgten Verwarnung durch die MFK nicht frei von Vorbelastungen sein konnte, war für den Beschwerdeführer vorhersehbar. Hätte er sich entsprechend erkundigt und gekümmert, hätte er sich auch unter diesem Aspekt gegenüber den Behörden äussern können. Es geht aber nicht an, explizit eingeräumte Gehörsrechte nicht wahrzunehmen, um sich dann später auf eine vermeintliche Verletzung solcher Grundrechte zu berufen. Auch besteht nach schweizerischer Praxis kein Rechtsanspruch auf eine mündliche Anhörung (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, 453, Rz. 2708).
4.5. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung sowie des Anspruches auf rechtliches Gehör liegt aus diesen Gründen nicht vor. Der weitere Vorhalt des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof beziehe sich bezüglich des Leumundes auf eine Praxis, welche auf einer sich nicht im Akt befindlichen Regierungsrichtlinie beruhe, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Dem angefochtenen Urteil ist Solches nämlich nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof führt lediglich aus, nach der Praxis der MFK würden verfügungsmässig ausgesprochene Verwarnungen im Hinblick auf den Leumund des Betroffenen für nur zwei Jahre berücksichtigt. Von einer Richtlinie, welche dem Beschwerdeführer allenfalls nicht zugänglich gemacht worden sein könnte, ist somit keine Rede. Nachdem der Beschwerdeführer auch nicht näher darlegt, wie er auf eine solche Richtlinie kommt, ist darauf mangels genügender Substanz nicht einzutreten.
5. Der Beschwerdeführer erhebt auch eine Begründungsrüge (Art. 43 LV). Er bringt dazu vor, er habe vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht, dass eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu einer neuerlichen Verwarnung, nicht aber zu einem Warnungsentzug hätte führen müssen. Es wären auch weitere mildere Massnahmen möglich gewesen. Im angefochtenen Urteil führe der Verwaltungsgerichtshof jedoch lediglich an, die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sei verhältnismässig gewesen. Aus welchen Gründen der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Ansicht gelange, sei aus dem Urteil jedoch nicht ersichtlich.
5.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Eine gegebene Begründung darf dabei durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes geht dabei insbesondere dann von einer Scheinbegründung aus, wenn versucht wird, eine sachgerechte und fallbezogene Begründung durch allgemeine substanzlose Wendungen zu ersetzen (siehe Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 560, Rz. 19 mit weiteren Nachweisen).
5.2. Der Verwaltungsgerichtshof weist im angefochtenen Urteil (Erw. 3.) ausdrücklich darauf hin, der Gesetzgeber habe der Entzugsbehörde das Ermessen eingeräumt, bei Vorliegen eines leichten Falles abzuwägen, ob es in Bezug auf den konkreten Fall und die betroffene Person ausreichend sei, nur eine Verwarnung auszusprechen. Damit wird jedoch nichts anderes als das Prinzip der Verhältnismässigkeit angesprochen. In der Folge befasst sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der schweizerischen und der liechtensteinischen Rechtslage sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung. Als ausschlaggebend dafür, dass im Beschwerdefall ein Entzug des Führerausweises gerechtfertigt sei, sieht der Verwaltungsgerichtshof die bereits vorbestehende Verwarnung vom 8. August 2012. Der kurze Zeitraum seit dieser Verwarnung zeige, dass beim Beschwerdeführer mit einer nochmaligen Verwarnung kein Lerneffekt erzielt werden könne. Damit bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof auf den spezialpräventiven Aspekt des Entzugs und kommt zum Schluss, dass die Massnahme in Würdigung dieser Umstände verhältnismässig sei. Untermauert wird dieser Befund schliesslich noch mit einem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach dann, wenn innerhalb eines Jahres seit einer vorbestehenden Verwarnung eine neuerliche (wenn auch leichte) Verkehrsregelverletzung erfolge, eine erneute Verwarnung ausgeschlossen und der Führerausweis zwingend zu entziehen sei.
5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit die Verhältnismässigkeit der gegenständlichen Massnahme ausreichend begründet. Eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht ist deshalb zu verneinen.
6. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
6.2. Zunächst vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, in leichten Fällen (gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VZV) könnten grundsätzlich auch mehrere Verwarnungen ausgesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei willkürlich.
Diese Frage kann hier offen gelassen werden. Entscheidend ist nämlich nicht, ob die Verhängung mehrerer Verwarnungen grundsätzlich möglich ist. Zu beurteilen ist vielmehr, ob das angefochtene Urteil, welches den Erlass der gegenständlichen Entzugsverfügung schützt, im Einklang mit dem Willkürverbot steht. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die Zulässigkeit des im Beschwerdefall verhängten Entzuges vor allem mit schweizerischer Literatur und Rechtsprechung. Er bezieht sich auf Art. 16 Abs. 2 chSVG (in der Fassung vor der Revision des Jahres 2005), welcher dem liechtensteinischen Art. 15 SVG als Rezeptionsgrundlage diente. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne die Behörde aufgrund von Art. 16 Abs. 2 chSVG nach ihrem Ermessen und der Schwere des Falles entweder auf jegliche Massnahme verzichten, eine Verwarnung aussprechen oder aber einen Führerausweisentzug anordnen. Da es sich dabei um eine Kann-Vorschrift handle, sei die Behörde jedoch verpflichtet, die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Im Beschwerdefall sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer lediglich innerhalb eines Monats seit der letzten Verwarnung vom August 2012 nicht das Verhalten gezeigt habe, welches durch diese Verwarnung hätte bewirkt werden sollen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der gewünschte Lerneffekt auch durch eine neuerliche Verwarnung nicht hätte erreicht werden können. Entsprechend judiziere auch das Bundesgericht, dass dann, wenn innert Jahresfrist seit Anordnung einer Verwarnung erneut eine Verkehrsregelverletzung erfolge, der Führerausweis selbst dann entzogen werden müsse, wenn der Fall objektiv als leicht einzustufen sei.
Diese Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Von Relevanz erscheint dabei insbesondere, dass eine Verwarnung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tatsächlich dann nicht mehr möglich ist, wenn innert Jahresfrist seit einer bereits verfügten Verwarnung eine neuerliche, wenn auch als leichter Fall einzustufende Verkehrsregelverletzung erfolgt (vgl. Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2002, 63). Im Lichte der ständigen liechtensteinischen Praxis, wonach rezipierte Bestimmungen im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Rezeptionsland auszulegen sind, erscheinen die Befunde des Verwaltungsgerichtshofes deshalb als richtig und somit im Einklang mit dem Willkürverbot.
6.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Kriterien zum besonders leichten Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG analog anwenden müssen. Schliesslich hätten solche Administrativmassnahmen einen zumindest strafähnlichen Charakter.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass Art. 95 SVG auf die Frage, ob ein Führerschein administrativ zu entziehen ist oder aber eine Verwarnung ausreicht, gar nicht anwendbar ist. Auch wenn ein Führerscheinentzug nach der oben (Erw. 3.2) erwähnten Rechtsprechung tatsächlich auch strafähnliche Züge aufweist, so heisst dies keineswegs, dass Art. 95 SVG, für dessen Anwendung im Übrigen das Landgericht zuständig wäre, automatisch auch im Administrativmassnahmeverfahren gilt. Auch für die vom Beschwerdeführer postulierte analoge Anwendung besteht insoweit keine Veranlassung, als er nicht dartut, inwieweit überhaupt eine füllungsbedürftige Gesetzeslücke vorliegen soll. Ein willkürliches Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes ist deshalb auch hier nicht ersichtlich.
6.4. In Bezug auf das Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, ist der Beschwerdeführer auf die obige Erwägung 5.2 zu verweisen. Die dortigen Ausführungen zeigen klar, dass sich der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl und in ausreichendem Masse mit dem Verhältnismässigkeitsaspekt befasst hat.
6.5. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich noch auf BGE 128 II 86 (Erw. 2 c) und führt an, das Bundesgericht habe darin die Meinung vertreten, dass nach der Revision des Strassenverkehrsgesetzes bei einer erneuten, jedoch weniger schweren Verkehrsregelverletzung innerhalb eines Jahres eine weitere Verwarnung möglich sei. Ob dem so ist, kann hier ebenfalls offen gelassen werden. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erwähnt, hat Liechtenstein die in der Schweiz im Jahr 2005 durchgeführte Revision des Strassenverkehrsgesetzes nicht nachvollzogen. Dies räumt selbst der Beschwerdeführer ein. Die liechtensteinischen Behörden haben sich selbstverständlich an die liechtensteinische Rechtslage zu halten. Insofern hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch darauf, dass die revidierten schweizerischen Bestimmungen im Sinne einer von ihm geforderten "Harmonisierung" auch in Liechtenstein beachtet werden.
6.6. Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen insoweit, als es zwischen zwei verschiedenen Verwarnungsarten zu unterscheiden scheint. Eine Verwarnung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 VZV ist nämlich nach dessen klaren Wortlaut nur anstelle eines fakultativen Entzuges möglich. Liegen die Voraussetzungen für einen solchen nicht vor, kann somit auch keine Verwarnung ausgesprochen werden. Gegenteiliges lässt sich auch aus der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesgerichtes nicht ableiten. Da die vom Beschwerdeführer angeführte Differenzierung zwischen Verwarnungen mit und ohne Vorliegen der Entzugsgründe gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV bereits am Wortlaut von Abs. 2 scheitert, braucht somit auf seine weitere Argumentation, welche sich auf diese Unterscheidung stützt, nicht mehr weiter eingegangen zu werden.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
8. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 8. Januar 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).