StGHG Art. 19 Abs. 3 FMAG Art. 30a
Die Ansetzung einer Frist gemäss StGHG Art. 19 Abs. 3 bei einer Normaufhebung liegt im Ermessen des Staatsgerichtshofes. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn eine sofortige Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmung noch weiter von der verfassungsmässigen Ordnung entfernt wäre, als ihr befristeter Fortbestand. Im Ausnahmefall kann die Ansetzung einer Frist somit nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten sein, wenn der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Interessenabwägung zum Resultat gelangt, dass das öffentliche Interesse an einem befristeten Fortbestand der verfassungswidrigen Norm bis zum Erlass einer neuen verfassungskonformen Bestimmung die Rechtsschutzinteressen der Normadressaten überwiegt.
Der Anlassfall ist gemäss Art. 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG von der befristeten Aufschiebung der Rechtskraft der Aufhebung ausgenommen (Ergreiferprämie). Der unbestimmte Rechtsbegriff des Anlassfalles wird vom Staatsgerichtshof weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur den gewissen Fall, welcher das Normprüfungsverfahren einleitet, sondern auch jene Fälle, welche zu Beginn der nicht-öffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof selbst anhängig gewesen sind
Ob die fragliche Norm (FMAG Art. 30a) auch aus anderen Gründen für verfassungswidrig hätte erklärt werden können, z.B. weil sie unterschiedliche Aufsichtsabgabepflichten für Rechtsanwälte und Treuhänder resp. Treuhandgesellschaften festlegt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Ist nämlich eine Bestimmung aufgrund ihrer Verfassungswidrigkeit bereits aufgehoben worden, so kann sie zu einem späteren Zeitpunkt aus anderen Gründen nicht erneut aufgehoben werden. Mittels einer erneuten Prüfung eines bereits ergangenen Entscheidungsspruchs aus anderen Rügegründen lässt sich kein neuer Anlassfall kreieren.
Der Staatsgerichtshof sieht jedenfalls keinen Anlass, an der Verfassungskonformität des Art. 19 Abs. 3 StGHG zu zweifeln.
StGH 2013/205
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentum Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2013, VGH2013/102
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 2'454.30)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 29. November 2013, VGH 2013/102 in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Verfügung vom 2. August 2013 legte die Finanzmarktaufsicht (FMA) für den Beschwerdeführer die definitive Aufsichtsabgabe für die Periode 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2011 mit CHF 2'454.30 fest (Grundabgabe von CHF 457.55 und Zusatzabgabe von CHF 1'996.75). Von der definitiven Aufsichtsabgabe zog die FMA die bereits bezahlte provisorische Aufsichtsabgabe von CHF 2'009.50 ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, den Restbetrag von CHF 444.80 zu bezahlen. Zur Begründung führte die FMA aus, dass der Beschwerdeführer als eingetragener Rechtsanwalt dem Aufsichtsbereich "andere Finanzintermediäre" zuzuordnen sei und seine Aufsichtsabgabe zur Deckung der Kosten dieses Bereiches herangezogen werde. Mit der Grundabgabe nach Art. 30a Abs. 5 FMAG werde der Grundaufwand der FMA gedeckt, den Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften der FMA verursachten (Führen der Rechtsanwaltsliste, Bearbeitung von Anfragen, Betreuung von Regulierungsprojekten und Prüfung des dauernden Bestandes einer Haftpflichtversicherung). Bezüglich der variablen Zusatzabgabe verwies die FMA auf Art. 30a Abs. 3 und 4 FMAG, wonach die FMA die Gesamtkosten (direkte Kosten und Gemeinkosten) so weit als möglich den einzelnen Aufsichtsbereichen zuordne und die Gemeinkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche aufteile. Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten würden vorab durch den Beitrag des Landes sowie durch die Gebühreneinnahmen und die übrigen Erträge und die fixen Grundabgaben aus dem entsprechenden Aufsichtsbereich gedeckt. Die Restkosten seien nach Massgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Kategorien des Aufsichtsbereiches zu verteilen. Die so ermittelten Kostenkategorien seien nach Art. 30a Abs. 6 Bst. i FMAG i. V. m. Anhang 2, Kapitel IV, Bst. a, Ziff. 2 FMAG auf die Abgabepflichtigen entsprechend ihrer Betriebsgrösse, die sich zu 2/3 aus der Anzahl der sorgfaltspflichtsrelevanten Geschäftsbeziehungen und zu 1/3 aus den daran mitwirkenden Mitarbeitern des Abgabepflichtigen ergeben würde, aufzuteilen.
2. Gegen die Verfügung der FMA erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht (FMA-BK). Der Beschwerdeführer erachtete es als stossend und gleichheitswidrig, dass ihm als Rechtsanwalt für eine sorgfaltspflichtsrelevante Geschäftsbeziehung eine Zusatzabgabe von CHF 1'996.75 verrechnet worden sei, während die Zusatzabgabe für die Kategorie Treuhänder und Treuhandgesellschaften im selben Jahr für eine Geschäftsbeziehung lediglich ca. CHF 10.00 betragen habe. Auch wenn der Staatsgerichtshof Bestimmungen des FMAG aufgehoben und die Aufhebung auf einen späteren Zeitpunkt vorbehalten habe, rechtfertige dies nicht, die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen weiterhin auf pendente Verfahren anzuwenden. Daher dürfe dem Beschwerdeführer auch keine Grundabgabe für das Geschäftsjahr 2011 verrechnet werden.
3. Mit Beschluss vom 23. August 2013 gab die FMA-BK der Beschwerde keine Folge. In der Begründung verwies die FMA-BK zunächst auf die Urteile des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/83 und StGH 2012/175, mit welchen die Bestimmungen des FMAG zur Grundabgabe und zur Zusatzabgabe aufgehoben worden seien, das Inkrafttreten der Aufhebungen aber aufgeschoben worden sei. Bestimme der Staatsgerichtshof eine "Reparaturfrist", so werde in Kauf genommen, dass andere Fälle noch nach der verfassungswidrigen Norm behandelt würden. Dass der Beschwerdeführer nicht ebenfalls "Anlassfall" sei und somit von der "Ergreiferprämie" profitieren könne, ergebe sich aus dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/175. Letztlich verbleibe zu beurteilen, ob in der angefochtenen Verfügung das Gesetz richtig angewendet worden sei. Im Folgenden überprüfte die FMA-BK die Berechnung der Zusatzabgabe durch die FMA und kam zum Schluss, dass diese nicht zu beanstanden sei. Die Zuordnung der direkten Kosten (Einzelkosten) und der Gemeinkosten ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, ebenso wie die Zuordnung der vom Geschäftsbereich "andere Finanzintermediäre" zu tragenden Kosten auf die einzelnen Finanzintermediärskategorien. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn die FMA auf die von ihr intern erhobene durchschnittliche Arbeitszeit eines jeden in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiters pro Finanzintermediärskategorie abstelle und somit zum Ergebnis komme, dass die Mitarbeiter durchschnittlich 3 % ihrer Arbeitszeit für Rechtsanwälte/Rechtsanwaltsgesellschaften und ca. 42 % für Treuhänder/Treuhandgesellschaften aufwenden würden.
4. Der gegen diesen Beschluss der FMA-BK vom 23. August 2013 vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. November 2013, VGH 2013/102, keine Folge.
Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof folgendermassen:
4.1. Unter dem Titel "Einleitende Anmerkungen" behaupte der Beschwerdeführer, die FMA-BK sei in der angefochtenen Entscheidung nicht näher auf seine Argumente eingegangen. Es sei daher nicht zu erkennen, ob die FMA-BK seinem Argument, er sei in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung dadurch verletzt worden, dass ihm in der Kategorie Rechtsanwälte eine Zusatzabgabe pro sorgfaltspflichtsrechtlicher Geschäftsbeziehung vorgeschrieben worden sei, die dem Zweihundertfachen jener der Kategorie der Treuhänder entsprechen würde, zustimme oder nicht. Es wäre ein Gebot der verfahrensmässigen Fairness gewesen, eine klare Aussage zu treffen und sich nicht um diese zu foutieren. Daher bleibe dem Beschwerdeführer nichts anderes übrig, als diesen Beschluss erneut anzufechten.
Diese Behauptung sei unrichtig. Die FMA-BK haben in ihren Entscheidungsgründen einerseits klar festgehalten, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Zusatzabgabe im Vergleich zu der einem Treuhänder auferlegten Zusatzabgabe gleichheitswidrig sei, andererseits aber auch darauf hingewiesen, dass eine vom Staatsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobene Norm nicht noch einmal aus einem anderen Grund als verfassungswidrig aufgehoben werden könne.
4.2. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die gesetzlichen Grundlagen, die zur Vorschreibung der Zusatzabgabe geführt hätten, dem Gleichheitsprinzip widersprechen würden, da einem Rechtsanwalt im Vergleich zu einem Treuhänder annähernd das Zweihundertfache an Zusatzabgabe verrechnet werde. Entgegen der Ansicht der FMA-BK erübrige es sich nicht, auf diese Frage einzugehen, weil der Staatsgerichtshof bereits einen Teil der Bestimmungen aufgehoben habe. Dies deshalb nicht, da die Aufhebungen nicht wegen Verletzung des Gleichheitssatzes, sondern aus einem vollkommen anderen Grund erfolgt sei und die Bestimmungen weiterhin angewandt würden, obwohl die Anwendung der Ergreifertheorie in Liechtenstein verfassungswidrig sei.
Dem sei in Übereinstimmung mit der FMA-BK entgegen zu halten, dass eine gesetzliche Bestimmung, die vom Staatsgerichtshof wegen Verletzung eines verfassungsmässig gewährleisteten Rechts aufgehoben worden sei, nicht noch einmal aufgehoben werden könne, weil sie auch gegen ein anderes verfassungsmässig gewährleistetes Recht verstosse. Der Staatsgerichtshof erkenne in seinen Normenkontrollentscheidungen lediglich, dass eine bestimmte Norm als verfassungswidrig aufgehoben werde. Nicht aber, aus welchem Grund er die Norm für verfassungswidrig halte. Ein weiterer Normenkontrollantrag bezüglich der bereits aufgehobenen Bestimmung sei daher unzulässig. Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil zu StGH 2012/175 selbst bestimmt, dass die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen bezüglich der Zusatzabgabe weiterhin anzuwenden seien. Er habe hierzu ausgeführt, dass bei sofortigem Ausserkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen die Finanzierung der FMA ernsthaft gefährdet würde. Die FMA übe eine für den Finanzplatz zwingend notwendige Aufsichtsfunktion aus, auf welche nicht verzichtet werden könne. Es bestehe im konkreten Fall weder ein dringendes öffentliches Interesse noch eine grosse faktische Notwendigkeit an einer sofortigen Ausserkraftsetzung der aufgehobenen Bestimmungen (StGH 2012/175, Erw. 3). Aufgrund des genannten Urteiles des Staatsgerichtshofes seien sowohl die Behörden wie auch der Verwaltungsgerichtshof dazu verpflichtet, die als verfassungswidrig erkannten Normen weiterhin anzuwenden, auch wenn diese gleichheitswidrig sein mögen.
4.3. Wenn es der Beschwerdeführer für bemerkenswert halte, dass die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/83 und StGH 2012/175 nicht veröffentlicht seien und diesbezüglich von Geheimniskrämerei spreche, sei darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung StGH 2012/175, die im vorliegenden Verfahren massgebend sei, im Internet unter www.gerichtsentscheide.li veröffentlicht sei.
4.4. Auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bringe der Beschwerdeführer vor, dass die Möglichkeit nach Art. 19 Abs. 3 StGHG, die Aufhebung gewisser gesetzlicher Regelungen auf einen späteren Zeitpunkt vorzubehalten, es nicht rechtfertige, die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen weiterhin auf pendente Verfahren anzuwenden. Vielmehr müsse jeder Abgabepflichtige, der eine Rechnungstellung der FMA nicht anerkenne und eine beschwerdemässige Verfügung verlange, die rechtliche Möglichkeit haben, die Verfassungswidrigkeit seinerseits geltend zu machen.
Die FMA-BK habe bereits darauf hingewiesen, dass der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2012/175 entschieden habe, dass die von ihm als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen des FMAG bzw. der FMA-AGV bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Frist ihre Gültigkeit behielten und davon nur der Anlassfall ausgenommen sei, der von der sog. Ergreiferprämie profitiere. Der Staatsgerichtshof habe es auch abgelehnt, weitere Beschwerdefälle als Anlassfall zu sehen. Da der Verwaltungsgerichtshof bekanntlich an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes gebunden sei, könne auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht anders entschieden werden. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, die Weitergeltung verfassungswidriger Gesetze und die Ergreiferprämie nur für den Anlassfall verstiessen gegen den Gleichheitssatz und das Beschwerderecht, so müsse auch hier darauf hingewiesen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof an die Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes gebunden sei.
4.5. Der Beschwerdeführer behaupte zudem, die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Berechnung der Zusatzabgabe seien gleichheits- und damit verfassungswidrig. Allerdings spezifiziere der Beschwerdeführer nicht, aufgrund welcher Bestimmungen es zu einer Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Treuhändern komme. Die Bestimmungen über die Berechnung der Zusatzabgabe fänden sich in Art. 30a des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (FMAG, LGBl. 2004 Nr. 175) und Anhang 2 dieses Gesetzes. In Art. 30a Abs. 3 FMAG werde festgelegt, wie die Gesamtkosten auf die einzelnen Aufsichtsbereiche aufgeteilt würden. Den einzelnen Aufsichtsbereichen würden die Kosten, die aus der Aufsichtstätigkeit direkt entstanden seien, zugeordnet. Die Kosten, die keinem Aufsichtsbereich direkt zugeordnet werden könnten, seien im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche aufzuteilen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergebe sich aus dieser Bestimmung nicht, dass es im Ermessen der FMA liege, wie sie die ihr entstandenen Kosten auf die einzelnen Aufsichtsbereiche aufteile. Zudem würden Rechtsanwälte und Treuhänder unter den gleichen Aufsichtsbereich fallen, weswegen eine Ungleichbehandlung zwischen diesen durch die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Aufsichtsbereiche gar nicht in Betracht komme. Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten seien sodann nach Abzug des Landesbeitrages, der Gebühreneinnahmen und der fixen Grundabgaben auf die einzelnen Finanzintermediärskategorien im Verhältnis der durch sie verursachten Aufwände aufzuteilen (Art. 30a Abs. 4 FMAG). Diese Bestimmung sei sachgerecht und führe nicht zu einer Ungleichbehandlung der Rechtsanwälte und Treuhänder.
Auch die Bemessung der Zusatzabgabe nach der Betriebsgrösse sei gemäss Anhang 2 des FMAG gleich vorgesehen. Die unterschiedliche Höhe der Zusatzabgabe für eine sorgfaltspflichtsrelevante Geschäftsbeziehung, die Rechtsanwälte und Treuhänder zu bezahlen hätten, ergebe sich daraus, dass die Kosten, die mit der Zusatzabgabe gedeckt würden, bei der Kategorie der Treuhänder und Treuhandgesellschaften von vielen natürlichen und juristischen Personen getragen würden, wohingegen bei den Rechtsanwälten nur wenige zur Kostentragung verpflichtet werden könnten, weil Rechtsanwälte lediglich selten sorgfaltspflichtsrelevante Geschäftsbeziehungen unterhielten. Dass nur diejenigen Rechtsanwälte, die eine sorgfaltspflichtsrelevante Tätigkeit ausgeübt haben, die Zusatzabgabe zu entrichten hätten, ergebe sich aus Art. 30a Abs. 6 Bst. i FMAG, i. d. F. LGBl. 2011 Nr. 44, und Art. 16 Abs. 2 Bst. a der FMA-AGV, i. d. F. LGBl. 2011 Nr. 54. Genau diese beiden Bestimmungen seien aber vom Staatsgerichtshof mit Urteil zu StGH 2012/175 als gesetzes- und verfassungswidrig aufgehoben worden, wobei die Aufhebung erst am 31. Dezember 2013 in Kraft trete. Die Aufschiebung der Aufhebung dieser Bestimmungen habe der Staatsgerichtshof, wie oben schon erwähnt, damit begründet, dass bei sofortigem Ausserkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen die Finanzierung der FMA ernsthaft gefährdet wäre und dass weder ein dringendes öffentliches Interesse noch eine grosse faktische Notwendigkeit an einer sofortigen Ausserkraftsetzung bestehe. Diese Bestimmungen seien zwar im Rahmen der "Sanierung" des vom Staatsgerichtshof mit Urteil zu StGH 2012/83 bereits aufgehobenen Art. 30a Abs. 2 Bst. d FMAG, i. d. F. LGBl. 2011 Nr. 44, welcher die feste Grundabgabe geregelt habe, aufgehoben und in Anhang 2, Punkt IV. Bst. a Ziff. 2 des FMAG integriert worden. Da sich dadurch aber materiell keine Veränderungen ergeben hätten, seien auch diese Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2013 anwendbar.
4.6. Der Beschwerdeführer wende im Weiteren ein, dass ihm für das Geschäftsjahr 2011 auch keine Grundabgabe verrechnet werden könne, da die diesbezügliche Bestimmung bereits als verfassungswidrig festgestellt worden sei.
Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil zu StGH 2012/83 den damals in Kraft stehenden Artikel 30a Abs. 2 Bst. d FMAG als verfassungswidrig aufgehoben. Aber auch hier habe der Staatsgerichtshof das Inkrafttreten der Aufhebung bis zum 1. Juli 2013 aufgeschoben. Binnen der vom Staatsgerichtshof gesetzten Frist seien durch LGBl. 2013 Nr. 228 neue, den Vorgaben des Staatsgerichtshofes entsprechende Bestimmungen hinsichtlich der Grundabgabe erlassen worden (Anhang 2, Punkt IV, Bst. a, Ziff. 1 zum FMAG). Der Beschwerdeführer habe daher sehr wohl die ihm vorgeschriebene Grundabgabe zu entrichten. Im Gegensatz zu den Treuhandgesellschaften hätten die Rechtsanwaltsgesellschaften weder eine Grund- noch eine Zusatzabgabe zu entrichten. Daraus könne aber, entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers, nicht geschlossen werden, dass Rechtsanwälte, die in einer Rechtsanwaltsgesellschaft zusammen geschlossen seien, generell keine Zusatzabgabe zu entrichten hätten. Alle in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte hätten, sofern sie sorgfaltspflichtsrelevante Tätigkeiten ausgeübt hätten, eine Zusatzabgabe zu leisten. Die innerhalb einer Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten sorgfaltspflichtsrelevanten Tätigkeiten seien dem diesbezüglich tätigen Rechtsanwalt zuzurechnen. Entsprechend habe auch jeder Rechtsanwalt, unabhängig davon, ob er einer Rechtsanwaltsgesellschaft angehöre, der FMA sorgfaltspflichtsrelevante Tätigkeiten zu melden. Demgegenüber seien sowohl Treuhänder wie auch Treuhandgesellschaften meldepflichtig und eine sorgfaltspflichtsrelevante Tätigkeit werde dann entweder der natürlichen oder der juristischen Person zugerechnet. Im Gegensatz zu den Treuhandgesellschaften hätten die Rechtsanwaltsgesellschaften jedoch keine Grundabgabe zu entrichten. Dies möge eventuell eine Ungleichbehandlung darstellen, was allerdings nicht weiter beachtlich sei, da der Staatsgerichtshof mit seinem Urteil zu StGH 2012/175 die bisherigen Bestimmungen zur Zusatzabgabe bis 31. Dezember 2013 für anwendbar erklärt habe.
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2013, VGH 2013/102, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung seiner verfassungsmässig geschützten Rechte, insbesondere des Gleichheitssatzes, des Beschwerderechtes, des Grundsatzes des fair trial sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen verfassungsmässig geschützten Rechten verletzt wurde, und deshalb die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufheben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Seine Individualbeschwerde begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
5.1. Es sei stossend, dass dem Beschwerdeführer basierend auf der Bemessungsgrundlage für eine sorgfaltspflichtrechtliche Geschäftsbeziehung eine Zusatzabgabe von CHF 1'996.75 verrechnet worden sei, während die Zusatzabgabe für die Kategorie Treuhänder und Treuhandgesellschaften im selben Jahre für eine Geschäftsbeziehung lediglich ca. CHF 10.10 betragen habe. Die ausgefertigte Verfügung der FMA sei darauf in keinster Weise eingegangen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Verfügung durchwegs in penibler Form den Sachverhalt samt den Grundlagen für die Berechnung der definitiven Zusatzabgabe für das Jahr 2011 sowie die formellen und materiellen Gründe für die Zusatzabgabe und die Grundabgabe darstelle. Dass sich die Verfügung auf die budgetrechtlichen Vorgaben und selbige sich auf gesetzliche und verordnungsmässige Grundlagen abzustützen vermöchten, werde nicht bestritten. Vielmehr stelle sich die Frage, ob das Ergebnis auch nur einigermassen adäquat sei. Dies sei in krasser Weise nicht der Fall. Auch der Beschluss der FMA-BK habe es versäumt, die fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidung zu korrigieren, obwohl dies dringend geboten gewesen wäre. Insbesondere weil im angefochtenen Beschluss argumentiert worden sei, dass die Grund- und Zusatzabgabe weiterhin auf verfassungswidrig erkannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen berechnet werden könnten. Diesbezüglich habe sich die FMA-BK unter Verkennung der unterschiedlichen verfassungs- und einfachgesetzlichen Voraussetzungen auf die in der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit angewandte Ergreifertheorie berufen. Das sei grob verfehlt, wie nachstehend aufgezeigt werde. Hinzu komme, dass in der angefochtenen Entscheidung auf die Argumente des Beschwerdeführers in der Sache gar nicht näher eingegangen worden sei. Aus diesem Grund sei nicht wirklich zu erkennen, ob die FMA-BK dem in der Beschwerde vom 14. August 2013 vorgetragenen Argument, dass der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung durch das Gesetz dadurch verletzt worden sei, weil ihm in der Kategorie Rechtsanwälte eine Zusatzabgabe pro sorgfaltspflichtrechtlicher Geschäftsbeziehung vorgeschrieben worden sei, die dem Zweihundertfachen jener der Kategorie der Treuhänder entsprechen würde, zustimme oder nicht. Hier wäre es ein Gebot der verfahrensmässigen Fairness gewesen, eine klare Aussage zu treffen und sich nicht um diese zu foutieren.
Auch der Verwaltungsgerichtshof habe die Sache nicht anders wie die FMA-BK gehandhabt. Einerseits meine er, dass es sich erübrigen würde, auf die Frage einzugehen, ob die gesetzlichen Grundlagen, die zur Vorschreibung der Zusatzabgabe geführt hätten, dem Gleichheitsprinzip widersprechen würden. Selbige Bestimmungen seien bereits aufgehoben worden und könnten daher nicht noch einmal aufgehoben werden. Dieses Argument sei zwar richtig, werde aber dadurch konterkariert, dass die vom Staatsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen weiter für die Berechnung der Grund- und Zusatzabgaben des Jahres 2011 angewendet worden seien. Begründet werde dies mit der Gebundenheit des Verwaltungsgerichtshofes an die Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes. Sie besage, dass als verfassungswidrig erkannte Gesetze mit Ausnahme des Anlassfalles bis zu dem verfügten Datum der Weitergeltung angewendet werden müssten. Auch wenn nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Staatsgerichtshof davon ausgehe, dass die in der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit entwickelten Ergreifertheorie auch in Liechtenstein angewendet werden könne, so sei mit der gegenständlichen Beschwerde dem Staatsgerichtshof die Möglichkeit einzuräumen, diese Frage einer konkreten Beurteilung unter grundrechtlichen Gesichtspunkten zu unterziehen und gegebenenfalls von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, von der besagten grundrechtswidrigen Praxis abzurücken.
5.2. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 31 Abs. 1 LV) bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Einerseits verletzten die gesetzlichen Vorgaben zur Vorschreibung der Zusatzabgabe den Gleichheitssatz, weil sie für eine sorgfaltspflichtrechtliche Geschäftsbeziehung, die ein Rechtsanwalt unterhalte, annähernd das Zweihundertfachen an Zusatzabgabe verrechneten, wie für eine solche Geschäftsbeziehung eines Treuhänders oder einer Treuhandgesellschaft. Da der Beschwerdeführer auch persönlich über eine Treuhandkonzession verfüge und Eigner und Geschäftsführer des K Trust, registriert als konzessionierte Treuhandgesellschaften im gleichen Zeitraum verrechnet worden sei, wisse er darüber Bescheid, was Treuhänder oder einer Treuhandgesellschaft im gleichen Zeitraum verrechnet würde.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers lege das angefochtene Urteil auch in keinster Weise dar, wieso dieser Bewertungsunterschied bei der Berechnung der Zusatzabgabe gerechtfertigt sein solle. Die Berufung auf die gesetzlichen Vorgaben und die Budgetierungspläne allein, vermöchten dies inhaltlich nicht zu rechtfertigen. Dies stelle lediglich eine formelle Begründung dar, die letztendlich aber nicht zu überzeugen vermöge, und daher auch als grundrechtswidrig keinen Rechtsbestand haben könne. Diese Überprüfung habe vom Ergebnis der Berechnung der Zusatzabgabe für eine sorgfaltspflichtrechtliche Geschäftsbeziehung der Kategorie Rechtsanwälte her im Vergleich mit jener der Kategorie Treuhänder resp. Treuhandgesellschaften zu erfolgen. Diese Betrachtungsweise vom Ergebnis her sei die einzig angemessene. Denn es interessiere nicht, ob die gesetzlichen Regelungen gemäss ihrer formellen Ausgestaltung gleich seien. Massgeblich sei, ob die Rechtsunterworfenen der jeweiligen Kategorien in gleicher Weise und durch das vom Gleichheitssatz abgeleitete, materielle Gerechtigkeitsgebot entsprechend behandelt würden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erübrige es sich nicht, auf diese Fragen einzugehen, weil der Staatsgerichtshof bereits einen Teil der Bestimmungen aufgehoben habe. Denn die Aufhebungen seien nicht wegen Verletzung des Gleichheitssatzes, sondern mangels hinreichender Definition des Rechtsanwaltes als Adressat von Grund- und Zusatzabgaben erfolgt. Gleichzeitig werde die Bestimmung weiterhin angewandt, obwohl die Anwendung der Ergreifertheorie ihrerseits in Liechtenstein verfassungswidrig sei, da sie verfassungsmässig nicht fundiert sei und damit gegen die übergeordneten verfassungsmässigen Grundrechte des Gleichheitsgebots - und auch des Beschwerderechtes, des Gebotes von fair trial und des Willkürverbots verstosse. Die Anwendung der als grundrechtswidrig erkannten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf den gegenständlichen Beschwerdeführer, während sie auf den Beschwerdeführer des Anlassfalles aus eben diesem Grund gerade nicht angewendet worden sei, stelle eine massive Ungleichbehandlung zwischen dem erst- und zweitgenannten dar, die dem Gleichheitssatz widerspreche.
Der fiskalische Aspekt, somit die notwendige Deckung des Budgets der FMA für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Februar bis 31. Dezember 2011, könne nicht zugunsten des angefochtenen Urteils resp. der Anwendung der Ergreifertheorie ins Treffen geführt werden. Bei der Frage der Budgetdeckung handle es sich um ein öffentliches Interesse, welches nicht unter Verletzung des Rechtsanspruches eines Normunterworfenen auf Gleichbehandlung verfolgt werden dürfe. Sei durch die Organe der FMA und die zuständigen Organe des Landes Liechtenstein, die für die gesetzlichen Regelungen der Budgetplanung resp. der Aufbringung der budgetierten Mittel zuständig seien, eine Regelung getroffen worden - wie beispielsweise der gemäss Art. 30a Abs. 3 FMAG im Ermessen der FMA festgelegte EK/GK-Schlüssel samt Zuordnung zu den einzelnen Aufsichtsbereichen - , die sich letztendlich dann im Rahmen ihrer Anwendung vom Ergebnis her als grob gleichheitswidrig darstelle, so dürften diese Regeln eben nicht angewendet werden. Es gehe eindeutig zu weit, wenn die Falschbeurteilung der entsprechenden Organe hinsichtlich der Budgetdeckung, wonach ein viel zu grosser Betrag durch die Zusatzabgabe basierend auf sorgfaltspflichtrechtlichen Geschäftsbeziehungen aus der Kategorie Rechtsanwälte abgedeckt werden solle, zulasten der betroffenen Abgabenpflichtigen gehe. Vielmehr seien diese fehlenden Mittel anderweitig aufzubringen, wenn sich erweise, dass die falschen Einschätzungen und Vorgaben zu einer gleichheitswidrigen Behandlung der Abgabenpflichtigen führten.
5.3. Zur Verletzung des Beschwerderechts (Art. 43 LV) macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend:
Der Verwaltungsgerichtshof berufe sich zur Rechtfertigung der fortdauernden Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des FMAG und der FMAV auf die Ergreifertheorie, was aber bei näherer Betrachtung nicht verfange. Auch wenn Art. 19 Abs. 3 StGHG dem Staatsgerichtshof die Möglichkeit eröffne, die Aufhebung gewisser gesetzlicher Regelungen auf einen späteren Zeitpunkt vorzubehalten, rechtfertige dies nicht, die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen weiterhin auf pendente Verfahren anzuwenden. Vielmehr müsse jeder Abgabepflichtige, der eine Rechnungstellung der FMA nicht anerkannt und eine beschwerdemässige Verfügung innerhalb offener Frist verlangt habe, die rechtliche Möglichkeit unbenommen bleiben, die Verfassungswidrigkeit seinerseits geltend zu machen. Dann dürften auch im Rahmen dieses Verfahrens diese Bestimmungen nicht mehr angewendet werden. Genau dieser Fall treffe auf den Beschwerdeführer zu.
Die Rechtslage in Liechtenstein könne mit der in Österreich nicht verglichen werden, weshalb es bereits von daher verfehlt sei, auf die österreichische Handhabung hinsichtlich der Ergreiferprämie, die dem Anlassfall gewährt worden sei, zurückzugreifen. Der grundlegende Unterschied bestehe darin, dass die im österreichischen Recht dem Anlassfall gewährte Ergreiferprämie sich auf Art. 139 Abs. 5 sowie Art. 140 Abs. 6 u. 7 öB-VG, somit eine verfassungsrechtliche Bestimmung, noch dazu im Bundesverfassungsgesetz selbst abzustützen vermöge. Das gelte aber nicht für Art. 19 Abs. 3, Satz 2 StGHG, da es sich hierbei lediglich um eine einfachgesetzliche Bestimmung handle. Daraus folge, dass Art. 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG den Bestimmungen der Landesverfassung untergeordnet sei und somit auch mit diesen im Einklang zu stehen habe resp. im Einklang mit denselben anzuwenden sei. Art. 19 Abs. 2 StGHG könne nur dann und insoweit angewendet werden, als er nicht zu den als Verfassungsbestimmungen ausgestalteten Grundrechten in Widerspruch stehe. Hinzu komme, dass auch seit langem in Österreich die Ergreiferprämie für den Anlassfall unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes keineswegs als jeder Kritik erhaben angesehen werde. Die Ergreifertheorie sei vom Österreichischen Verfassungsgerichtshof erstmals in den 30-iger Jahren entwickelt worden (VfSlg 1415/1931). Somit nicht gerade in einer Zeit, in der der Schutz der Grund- und Menschenrechte, wozu auch der Gleichheitssatz und die effektive materielle Ausgestaltung des Beschwerderechtes gehöre, eine Blütezeit erlebt habe. Erst 1975 sei Art. 140 Abs. 7 öB-VG eingefügt worden, um diese verfassungsrechtlich nicht fundierte Praxis der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit auf Verfassungsebene abzusichern. Dessen ungeachtet bleibe auch in Österreich nach wie vor das Spannungsverhältnis zwischen der Rechtsbereinigung durch Aufhebung verfassungswidriger Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen aufgrund des Anlassfalles einerseits und dem Rechtschutzanspruch der Rechtsunterworfenen andererseits, die verfassungswidrigen Gesetzen und Verordnungen resp. gesetzwidrigen Verordnungen auf beschränkte Zeit unterworfen zu bleiben, bestehen. Dies habe dazu geführt, dass sich über die Jahrzehnte ein stets sich erweitertes Anlassfall-Verständnis entwickelt habe. Diese Tatsachen würden nichts daran ändern, dass unter dem Gesichtspunkt des Rechtschutzes, dem eben auch grundrechtliche Qualität zukomme, das gesamte Theorienkonzept zur Rechtfertigung der Privilegierung des Anlassfalles zweifelhaft, nach Ansicht des Beschwerdeführers letztendlich als grundrechtswidrig zu verwerfen sei (vgl. Lachmayer, in: ÖJZ 2006/44).
Aufgrund des Gesagten sei es verfehlt, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof - gegebenenfalls auch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil, unter Missachtung der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen in Liechtenstein und Österreich, auf die in Österreich von der Verfassungsgerichtbarkeit entwickelte Ergreiferprämie für den Anlassfall berufe, um den Beschwerdeführer Grund- und Zusatzabgaben nach verfassungswidrig erkannten Bestimmungen aufzubürden.
5.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, durch die angefochtene Entscheidung in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt zu sein und bringt dazu Folgendes vor:
Die Vorschreibung einer definitiven Grund- und Zusatzabgabe aufgrund eines bereits als verfassungswidrig erkannten Gesetzes führe im groben Masse zu einer Ungleichbehandlung der Rechtsunterworfenen. Dies verletze sowohl zu das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK als auch das Gleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 3 LV, das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV und das Willkürverbot nach Art. 31 Abs. 1 LV. Dies, indem schlichtweg nur die erste Beschwerde, die beim Staatsgerichtshof einlange, zu einer ordnungsgemässen Behandlung führe und nur dieser Beschwerdeführer im Falle des Erfolges in den Genuss des erstrittenen Ergebnisses käme. Während alle anderen - wie der gegenständliche Beschwerdeführer -, die sich ebenfalls mit der rechtswidrigen Vorschreibung der definitiven Abgabe nicht einverstanden erklärten und diesbezüglich eine beschwerdemässige Verfügung verlangt hätten, weiterhin nach bereits als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen behandelt würden. Eine solche Interpretation der Ergreifertheorie sei grob stossend. Vielmehr müsse bei einer mit dem verfassungsmässigen Gleichheitssatz und der verfassungsrechtlichen Gewähr zur Beschwerdeführung sowie mit Art. 6 EMRK im Einklang stehenden Interpretation allen, die sich noch nicht mit der Rechnungstellung abgefunden und die Beschreitung des Rechtsweges ankündigt hätten, die Anfechtung vorbehalten bleiben. Andernfalls werde das Gebot eines fairen Verfahrens ebenso wie das Beschwerderecht für all jene Beschwerdeführer, die nicht in den Genuss des Anlassfalles kämen, materiell ausgehöhlt, sodass es zu einer formellen Farce verkomme. Solche Personen könnten zwar eine Beschwerde erheben, würden aber bewusst einer rechtlichen Bestimmung unterworfen, die bereits als verfassungswidrig erkannt worden sei, was letztendlich willkürlich sei, obwohl sich der Beschwerdeführer noch vor Erlassung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 3. September 2012 zu StGH 2012/83 - die naturgemäss lediglich nachträglich über Kundmachung im Landesgesetzblatt bekannt wurde - die Anfechtung vorgenommen habe.
Ausserdem sei das Recht des fairen Verfahrens deshalb verletzt, weil andernfalls die zur Entscheidung berufenen Behörden es in der Hand hätten, einzelnen Beschwerdeführer durch Ausstellung einer rechtsmittelfähigen Verfügung die Möglichkeit zum erfolgreichen Weiterzug zu eröffnen und anderen gerade nicht. Sodann würde es im Ermessenspielraum der Behörde liegen, einen Abgabepflichtigen durch den von ihr zuerst behandelten Entscheid dahingehend zu bevorzugen, dass er im Falle des Obsiegens auch in den Genuss der Ergreiferprämie kommen würde, während dies anderen verwehrt bleiben würde. Dessen ungeachtet blieben jedoch die Behörden gehalten, zumindest durch verfassungsmässige und EMRK-gerechte Auslegung der Ergreifertheorie alle, die sich nicht mit der Rechnungstellung einverstanden erklärt hätten, in den Genuss der Aufhebung einzelner Bestimmungen kommen zu lassen, da sie sonst eben die Rechtstellung der Betroffenen in verfassungswidriger Weise verletzen würden.
5.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das Willkürverbot (Art. 31 Abs. 1 LV) verletze und bringt dazu Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer übersehe nicht, dass im Rahmen der Rechtsanwendung für einen Verstoss gegen das Willkürverbot eine grobe bzw. qualifizierte Rechtsverletzung vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer halte aber dafür, dass das angefochtene Urteil durch Anwendung eines bereits als verfassungswidrig erkannten Gesetzes an schwerwiegenden Mängeln leide, weshalb es nur als willkürlich angesehen werden könne.
Alle Behörden des Landes Liechtenstein seien gehalten, die Interessen der Rechtsunterworfenen zu schützen. Teil dieser Interessen bilde natürlich auch das Recht auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Nun hätten die rechtsanwendenden Behörden aufgrund falsch konzipierter, und in ihren Auswirkungen offensichtlich auch vollkommen falsch eingeschätzten, gesetzlichen Regelungen und budgetmässigen Vorgaben dieses Interesse des Beschwerdeführers verletzt, da er in seiner Funktion als Rechtsanwalt an Zusatzabgabe pro sorgfaltspflichtrechtlicher Geschäftsbeziehung ca. das Zweihundertfache zahlen müsse, wie er in seiner Eigenschaft als Treuhänder resp. für seine Treuhandgesellschaft vorgeschrieben erhalten habe.
Wenn schon die gesetzliche Regelung sowie deren budgetmässige Umsetzung durch die FMA von falschen Annahmen ausgegangen sei und dann geradezu zwangsläufig in eine dermassen krasse Ungleichbehandlung gemündet habe, so vermöge dies das angefochtene Urteil nicht zu rechtfertigen. Denn das eingetretene Dilemma wäre von gesetzgeberischer Seite her leicht zu vermeiden gewesen. Indem man eine Regelung vorgesehen hätte, dass die Zusatzabgabe für sorgfaltspflichtrechtliche Geschäftsbeziehungen bei der Kategorie Rechtsanwälte resp. Rechtsanwaltsgesellschaften und Treuhänder resp. Treuhandgesellschaften in jedem Falle gleich hoch sei. Für jeglichen ungedeckten Betrag des Budgetplans hätte als Ausweichsklausel noch eine gesetzliche Regelung dahingehend getroffen werden können, wonach ein allfälliger Fehlbetrag durch Umlage auf die Grundabgabe oder anderswie auf alle Abgabenunterworfenen aufzuteilen sei. Indem der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil diesem Umstand nicht Rechnung getragen habe, habe er sich selbst zum Instrument für eine willkürliche Verletzung und Benachteiligung der zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers gemacht.
Weiter sei hier darauf hinweisen, dass die Belastung einer sorgfaltspflichtrechtlichen Geschäftsbeziehung mit einer Zusatzabgabe von CHF 1'996.75 für das Geschäftsjahr 2011, auch insofern krass stossend sei, da diese Abgabe betriebswirtschaftlich betrachtet aus den Einnahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehung gedeckt werden müsse. Bei einer sorgfaltspflichtrechtlichen Geschäftsbeziehung für die Kategorie Treuhänder, die im Jahre 2011 lediglich mit CHF 10.10 belastet worden sei, stelle sich dieses Problem nicht wirklich. Dieser Betrag dürfte als mit den üblicherweise für solche Geschäftsbeziehungen eingenommenen Pauschalgebühren als abgedeckt erachtet werden, resp. lasse sich durch Weiterverrechnung leicht auf jede Geschäftsbeziehungen umlegen. Bei einer Zusatzabgabe von ca. CHF 2'000.00 sei dies eindeutig nicht mehr der Fall. Eine Zusatzabgabe in dieser Höhe könne weder als automatisch von den Honorareinnahmen abgedeckt noch ohne weiteres auf den Honorarschuldner überwälzt werden.
Es sei mit dem Sinn und Zweck der Zusatzabgabe nicht vereinbar, dass sie bei der Kategorie Rechtsanwälte zu einer direkten abgabenrechtlichen Belastung führe, die nicht auf die Geschäftsbeziehung überwälzbar sei oder im angemessenen Rahmen als leicht von den Honorareinnahmen abgedeckt betrachtet werden dürfe. Damit werde der Rechtsanwalt, der eine sorgfaltspflichtrechtliche Geschäftsbeziehung unterhalte, einer neuen, weder im Finanzgesetz des Jahres 2011 noch im Steuergesetz vorgesehenen direkten Steuer unterworfen. Umso gravierender sei sodann, dass diese in keinem Verhältnis zu den davon erfassten Einnahmen stehe, wie es typischerweise bei der Erwerbs- und Ertragssteuer der Fall sei.
Mit der Zusatzabgabe sollten Einzeln- und Gemeinkosten der FMA abgedeckt werden, die dem Aufsichtsbereich andere Finanzintermediäre entweder direkt oder aufgrund des entsprechenden Schlüssels zugerechnet werden könnten bzw. würden. Dieser Verteilungsschlüssel, der von der FMA gemäss Art. 30a Abs. 3 FMAG festgelegt worden sei, habe verursachergerecht zu erfolgen. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass eine sorgfaltspflichtrechtliche Geschäftsbeziehung eines Rechtsanwaltes das Zweihundertfache an Aufsichtskosten verursache, wie wenn eine solche Geschäftsbeziehung von einem Treuhänder resp. einer Treuhandgesellschaft unterhalten werde. Bereits von daher verbiete sich, dass eine solche überrissene und daher willkürliche Zusatzabgabe dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt würde. Aus dem Gesagten folge, dass das angefochtene Urteil das Willkürverbot verletzte, weshalb es aufzuheben sei.
6. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 9. Januar 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 1. Juli 2014 und 2. September 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entscheiden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 2013, VGH 2013/102, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleistete Rechte verletze. Den im Urteil zu StGH 2012/83 als verfassungswidrig erkannten Art. 30a Abs. 6 Bst. i des Gesetzes vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG) i. d. F. LGBl. 2011 Nr. 44 weiterhin auf pendente Verfahren anzuwenden und basierend darauf eine Zusatzabgabe zu erheben, verletze das Beschwerderecht (Art. 43 LV) sowie das Gebot der Gleichbehandlung, das Recht auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot (jeweils Art. 31 Abs. 1 LV). Deshalb beantragt der Beschwerdeführer, dass der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 27. November 2003 (StGHG), LGBl. 2004 Nr. 32, welcher die sog. Ergreifertheorie statuiert, prüft. Ausserdem verlangt der Beschwerdeführer eine erneute Prüfung der Verfassungsmässigkeit der nach Art. 30a FMAG erhobenen Zusatzabgabe für sorgfaltspflichtrechtliche Geschäftsbeziehungen im Lichte des Gleichbehandlungsgebots, des Beschwerderechts, des fairen Verfahrens sowie des Willkürverbots.
3. Nach Art. 104 Abs. 2 LV kann der Staatsgerichtshof Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüfen. Art. 19 StGHG befasst sich mit der Aufhebung von verfassungswidrigen Gesetzen oder einzelner seiner Bestimmungen durch den Staatsgerichtshof. Nach Art. 19 Abs. 1 StGHG hebt der Staatsgerichtshof ein Gesetz oder eine betreffende Bestimmung auf, wenn er erkennt, dass sie mit der Verfassung unvereinbar ist. Ein solcher Spruch über die Aufhebung ist von der Regierung nach Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen, denn erst mit der Kundmachung wird die Aufhebung tatsächlich rechtswirksam. Den Grundsatz stellt demzufolge die direkte Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes oder einzelner seiner Bestimmungen dar, schliesslich sollen verfassungswidrige Erlasse nicht weiter zur Anwendung kommen (siehe dazu rechtsvergleichend zu Österreich Art. 140 öB-VG; zur EU Art. 231 EG; zu Deutschland Art. 78 f. BVerfGG; m. w. H. Malte Grasshof, Kommentar zu § 78 BVerfGG, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., Heidelberg 2005, Rz. 41).
Mit der Beseitigung der verfassungswidrigen Ordnung wird allerdings noch keine neue verfassungskonforme Regelung geschaffen. Das Staatsgerichtshofsgesetz sieht in Respektierung der Gewaltenteilung nicht vor, dass der Staatsgerichtshof generelle Übergangsregelungen bis zum Erlass eines neuen Gesetzes schaffen kann (StGH 2012/83, Erw. 2.9 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; im Unterschied dazu kann das deutsche Bundesverfassungsgericht Übergangsregelungen schaffen, näher dazu Malte Grasshof, Kommentar zu § 78 BVerfGG, in: Umbach/Clemens/Dollinger [Hrsg.], Bundesverfassungsgerichtsgesetz, a. a. O., Rz. 72 ff.). Denn der Erlass von neuen Regelungen ist Sache der gesetzgebenden Behörde.
Im Ausnahmefall kann der Staatsgerichtshof allerdings nach Art. 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG mittels Ansetzung einer Frist von längstens einem Jahr die Rechtswirkung der Aufhebung aufschieben; von dieser Frist ausgenommen ist der Anlassfall (StGH 2012/83, Erw. 4; StGH 2012/175, Erw. 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Herbert Wille, Die Normenkontrolle des liechtensteinischen Rechts auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 343 ff.; Tobias Michael Wille, a. a. O., 804). Eine Fristansetzung nach Art. 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG bewirkt eine Aufschiebung der Rechtskraft der Aufhebung. Ausnahmsweise bleibt die als verfassungswidrig erklärte Norm also weiterhin Bestandteil der Rechtsordnung, besitzt somit Gültigkeit und bildet nach wie vor Grundlage für gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen (vgl. StGH 1994/6, LES 1995, 16 [23, Erw. 7]; siehe auch StGH 2009/82, Erw. 7; StGH 2011/70, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Herbert Wille, a. a. O., 346 ff.).
Eine solche, vom Grundsatz abweichende Fristansetzung liegt im Ermessen des Staatsgerichtshofes. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn eine sofortige Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmung noch weiter von der verfassungsmässigen Ordnung entfernt wäre, als ihr befristeter Fortbestand (StGH 2012/175, Erw. 4.2; StGH 2012/83, Erw. 4; StGH 2011/70, Erw. 4.1; StGH 2009/82, Erw. 7 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch BVerfGE 109, 190 (235 f.); Herbert Wille, a. a. O., 347). Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Fristansetzung nach 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG erfordert eine Abwägung: Einerseits sind dabei die Rechtsschutzinteressen von Adressaten der verfassungswidrigen Norm zu berücksichtigen, andererseits das öffentliche Interesse an einem befristeten Fortbestand einer verfassungswidrigen Norm zu beachten. Die Ansetzung einer Frist kann im Ausnahmefall somit nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten sein, wenn der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Interessenabwägung zum Resultat gelangt, dass das öffentliche Interesse an einem befristeten Fortbestand der verfassungswidrigen Norm bis zum Erlass einer neuen verfassungskonformen Bestimmung die Rechtsschutzinteressen der Normadressaten überwiegt. Der Staatsgerichtshof sieht keinen Anlass, an der Verfassungskonformität des Art. 19 Abs. 3 StGHG zu zweifeln und verzichtet daher vorliegend auf eine Überprüfung dieser Norm auf ihre Verfassungsmässigkeit von Amtes wegen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG).
4. Im Fall, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, hat der Staatsgerichtshof in zwei Urteilen (StGH 2012/83; StGH 2012/175 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) über die Verfassungsmässigkeit von Grund- sowie Zusatzabgaben nach Art. 30a Abs. 2 Bst. d bzw. Abs. 6 Bst. i FMAG befunden. Diese Abgaben stellen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Aufsichtsabgaben dar, welche voraussetzungslos geschuldet werden und somit Steuern darstellen (StGH 2010/24, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Daher müssen sie den Anforderungen an die Gesetzmässigkeit von Steuern genügen und ihr Abgabetatbestand, ihr Kreis der Abgabepflichtigen sowie die Bemessung von Grund- und Zusatzabgaben durch Art. 30a FMAG hinreichend bestimmbar sein (vgl. StGH 2012/83, Erw. 2.1; StGH 2010/24, Erw. 5 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Sowohl in Bezug auf die Grund- wie auch auf die Zusatzabgaben genügte Art. 30a FMAG den strengen Anforderungen an die Gesetzmässigkeit von Steuern nicht, weshalb der Staatsgerichtshof mit seinem Urteil zu StGH 2012/83 die Grundabgabe nach Art. 30a Abs. 2 Bst. d FMAG sowie mit seinem Urteil zu StGH 2012/175 auch die Zusatzabgaben nach Art. 30a Abs. 6 Bst. i FMAG für unvereinbar mit der Verfassung erklärt hat.
In beiden Fällen machte der Staatsgerichtshof von der Möglichkeit einer Fristansetzung gemäss Art. 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG Gebrauch und schob die Rechtskraft der Aufhebung auf (StGH 2012/83, Erw. 4; StGH 2012/175, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Rahmen der Interessenabwägung hinsichtlich der Zulässigkeit einer befristeten Aufschiebung hat der Staatsgerichtshof erwogen, dass die Finanzmarktaufsicht (FMA) eine für den liechtensteinischen Finanzplatz zwingend notwendige Aufsichtsfunktion ausübt. Entsprechend erachtete er eine Fristansetzung nach Art. 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG für erforderlich, weil die Folgen des sofortigen Wegfalls von Art. 30a FMAG die Finanzierung der FMA ernsthaft gefährdet hätten. Das öffentliche Interesse an der Sicherung der Finanzierung der FMA ist vom Staatsgerichtshof somit höher gewichtet worden als die relativ geringe finanzielle Belastung der Adressaten der Norm, welche aus der befristeten Weiteranwendung dieser Bestimmung resultiert (StGH 2012/83, Erw. 4; StGH 2012/175, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; m. w. H. Malte Grasshof, a. a. O., Rz. 47).
5. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Weiteranwendung einer als verfassungswidrig erklärten Bestimmung auf pendente Verfahren rechtswidrig sei und die bevorzugte Behandlung des Beschwerdeführers des Anlassfalles sich nicht mit der Verfassung vereinbaren lasse. Wie dargetan erachtete der Staatsgerichtshof die befristete Weitergeltung der für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen als verfassungskonform. In Bezug auf die privilegierte Behandlung des Anlassfalles nach 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
5.1. Der Anlassfall ist gemäss Art. 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG von der befristeten Aufschiebung der Rechtskraft der Aufhebung ausgenommen, er besitzt somit eine ex tunc Wirkung (BuA 2003/45, S. 49 ff.; Herbert Wille, a. a. O., 332 f.). Der unbestimmte Rechtsbegriff des Anlassfalles wird vom Staatsgerichtshof weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur den gewissen Fall, welcher das Normprüfungsverfahren einleitet, sondern auch jene Fälle, welche zu Beginn der nicht-öffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof selbst anhängig gewesen sind (StGH 2012/175, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 176 f.; öVfGH, 15. Oktober 2005, B 844/05). Die privilegierte Behandlung des Anlassfalles bei einer Fristansetzung nach Art. 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG trägt dem Interesse an einer rechtsstaatlichen Kontrolle der Gesetzesbestimmungen Rechnung und soll das verfassungsmässige Mindestmass an Rechtsschutz im Falle einer Fristansetzung bei einer Aufhebung durch den Staatsgerichtshof sichern. Denn auch der Vorrang des öffentlichen Interesses an einer befristeten Weiteranwendung von verfassungswidrig erklärten Normen überwiegt die Rechtsschutzinteressen der Adressaten solcher Bestimmungen nicht in jedem Fall. Der Staatsgerichtshof sieht vorliegend jedoch keinen Anlass, an der Verfassungsmässigkeit einer bevorzugten Behandlung des Anlassfalles gemäss Art. 19 Abs. 3 Satz 2 StGHG zu zweifeln und verzichtet auch diesbezüglich auf eine Überprüfung dieser Norm auf ihre Verfassungsmässigkeit von Amtes wegen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG).
5.2. Die vorliegende Individualbeschwerde wurde beim Staatsgerichtshof am 3. Januar 2014 eingebracht und war zum Zeitpunkt, als der Staatgerichtshof am 25. März 2013 in seiner nicht-öffentlichen Sitzung über den Normenkontrollantrag zu StGH 2012/175 entschieden hat, bei keiner Beschwerdeinstanz hängig. Vielmehr erhob der Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache erst am 14. August 2013, und in Kenntnis des Urteiles des Staatsgerichtshofes zu 2012/175, Beschwerde bei der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht (FMA-BK). Die gegenständliche Individualbeschwerdesache ist daher nicht als Anlassfall zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine Ergreiferprämie zukommt.
5.3. Hinsichtlich der Rechtsanwendung bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die ihm in Rechnung gestellte Zusatzabgabe eine korrekte Rechtsanwendung von Art. 30a Abs. 6 Bst. i FMAG darstellt. Er macht vielmehr geltend, dass sein Anspruch auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung verletzt worden sei, weil ihm in der Kategorie Rechtsanwälte eine Zusatzabgabe pro sorgfaltspflichtrechtliche Geschäftsbeziehung vorgeschrieben worden sei, die dem Zweihundertfachen jener der Kategorie der Treuhänder entsprechen würde. Damit rügt der Beschwerdeführer nicht eine verfassungswidrige Gesetzesanwendung, sondern die Verfassungswidrigkeit der Norm an sich unter einem neuen Rügegrund.
Der Staatsgerichtshof hat Artikel 30a Abs. 6 Bst. i FMAG in StGH 2012/175 als nicht hinreichend klare und bestimmte gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Zusatzabgabe qualifiziert und daher für verfassungswidrig erklärt (StGH 2012/175, Erw. 2.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Beschwerdeführer möchte, dass diese Bestimmung auch wegen eines Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 31 Abs. 1 LV aufgehoben wird. Ob die fragliche Norm auch aus diesem Grund vom Staatsgerichtshof hätte für verfassungswidrig erklärt werden können, weil sie unterschiedliche Aufsichtsabgabepflichten für Rechtsanwälte und Treuhänder resp. Treuhandgesellschaften festlegt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Staatsgerichtshof hat Art. 30a Abs. 6 Bst. i FMAG bereits für verfassungswidrig erklärt. Ist aber eine Bestimmung aufgrund ihrer Verfassungswidrigkeit bereits aufgehoben worden, so kann sie zu einem späteren Zeitpunkt aus anderen Gründen nicht erneut aufgehoben werden. Somit hat der Staatsgerichtshof auf Rügen, die sich auf nicht erwogene Gründe im Urteil zu StGH 2012/175 beziehen, nicht einzutreten. Mittels einer erneuten Prüfung eines bereits ergangenen Entscheidungsspruchs aus anderen Rügegründen lässt sich kein neuer Anlassfall kreieren.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen erübrigt es sich auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, des Beschwerderechts, des fairen Verfahrens sowie des Willkürverbots näher einzugehen.
7. Da der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde somit spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.