StGH 2013/022
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, 10CG.2011.63-76und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, 10CG.2009.203-35
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde gegen das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, 10 CG.2011.63-76, sowie den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, 10 CG.2009.203-35, wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil und den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'245.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag des Beschwerdegegners wurde am 27. Februar 2009 zu
08 CG.2008.331-28 ein Zahlbefehl erlassen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vierzehn Tagen einen Betrag von CHF 43'509'490.00 samt 6 % Zinsen seit dem 12. Juni 2008 (für Kaufpreisforderung gemäss Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008) sowie die Kosten des Zahlbefehlsantrages in Höhe von CHF 20'603.12 und die Kosten des Rekurses vom 21. Oktober 2008 in Höhe von CHF 58'172.40 zu bezahlen oder Widerspruch zu erheben. Mit Schriftsatz vom 3. März 2009 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Widerspruch gegen diesen Zahlbefehl.
2. Mit Schriftsatz vom 16. März 2009 (ON 31) beantragte der Beschwerdegegner Rechtsöffnung über diese Forderung. Der Beschwerdeführer wendete dagegen unter anderem die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie die Streitanhängigkeit der Rechtssache ein. Mit Beschluss vom 13. Mai 2009 zu 08 RÖ.2009.13 (ON 37) bewilligte das Landgericht die provisorische Rechtsöffnung und hob den Widerspruch des Beschwerdeführers auf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welcher mit Urteil vom 25. Oktober 2010 zu StGH 2009/96 keine Folge gegeben wurde.
2.1. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid brachte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2009 beim Landgericht die verfahrensgegenständliche Aberkennungsklage ein (10 CG.2009.203, weitergeführt zu 10 CG.2011.63). Er stellte darin das primäre Begehren, a) diese Klage wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und zugleich die mit Beschluss 08 RÖ.2009.13 erteilte Rechtsöffnung aufzuheben; eventualiter wurde beantragt, b) diese Klage wegen Streitanhängigkeit aufgrund des vom Beschwerdegegner am 1. Dezember 2008 in Zürich eingeleiteten Schiedsverfahrens zurückzuweisen bzw. c) mit Wirkung zwischen den Streitteilen festzustellen, dass die zu 08 CG.2008.331 in Betreibung gesetzte Forderung des Beschwerdegegners zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlbefehls vom 27. Februar 2009 nicht fällig gewesen sei bzw. nur gegen Aushändigung namentlich genannter Schuldbriefe zu zahlen sei. Die Rechtsöffnung sei deshalb aufzuheben.
2.2. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 hob das Landgericht die zu
08 RÖ.2009.13 bewilligte Rechtsöffnung auf und verpflichtete den Beschwerdegegner zum Kostenersatz. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 17. März 2010 (10 CG.2009.203-21) Folge und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. Gegen diese Entscheidung des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 7. April 2010 Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010 (10 CG.2009.203-35) wurde diesem Revisionsrekurs keine Folge gegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer behaupte das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie ausländische Streitanhängigkeit der gegenständlichen Rechtssache sowohl aufgrund des in der Schweiz eingeleiteten Betreibungsverfahrens, als auch des dort anhängigen Schiedsverfahrens. Gemäss der von den Vorinstanzen und vom Beschwerdeführer nicht beachteten Bestimmung des § 24 Abs. 3 JN könne der Ausspruch der Nichtigkeit wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit dann nicht mehr erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegenstehe. Damit werde aber die amtswegige Wahrnehmung (des Fehlens) dieser Prozessvoraussetzung wesentlich eingeschränkt. Dies gelte nach der österreichischen Rechtsprechung nicht nur für die inländische Gerichtsbarkeit, sondern für alle Prozesshindernisse wie jenes der Streitanhängigkeit. Dies gelte auch dann, wenn sich das Gericht auch nur in den Gründen seiner Entscheidung mit den jeweiligen Prozessvoraussetzungsmängeln auseinandergesetzt und diese verneint habe. Der mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbare Rechtsöffnungsbeschluss des Landgerichtes vom 13. Mai 2009 zu 08 CG.2008.331, mit dem die liechtensteinische Gerichtsbarkeit bejaht und das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit verneint worden sei, stelle eine bindende Entscheidung im Sinne des § 24 Abs. 3 JN dar. Auch der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei, soweit darin die internationale Zuständigkeit des Landgerichtes bejaht und das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit verneint worden sei, gemäss den § 24 Abs. 3 JN i. V. m. dem auf das Rekursverfahren analog anzuwendenden § 487 ZPO unanfechtbar. Daran könne auch der vom Obergericht beigefügte Rechtskraftvorbehalt nichts ändern. Denn nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung sei gemäss § 487 Ziff. 2 ZPO die Anfechtung aller Beschlüsse des Berufungsgerichtes ausgeschlossen, mit welchen die wegen einer Nichtigkeit erhobene Berufung als unbegründet zurück- oder abgewiesen worden sei.
Nach überwiegender Rechtsprechung wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren unter anderem die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit bzw. die Verneinung einer Streitanhängigkeit nicht angefochten werden könne, ein identer Beschluss des Rekursgerichtes aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die Bestimmung des § 487 ZPO sei deshalb auf Beschlüsse des Rekursgerichtes analog anzuwenden. Ausgehend davon könne also die Ansicht des Obergerichtes, die inländische Gerichtsbarkeit sei gegeben und es liege auch keine Streitanhängigkeit vor, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden.
Abgesehen davon könne dem Revisionsrekurs auch deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil das Obergericht mit seinen Darlegungen gegen die Bindungs- und Rechtskraftwirkung des Rechtsöffnungsbeschlusses des Landgerichtes vom 13. Mai 2009 zu 08 CG.2008.331 verstossen habe. Dieser Beschluss sei für den Obersten Gerichtshof unabhängig davon massgebend, ob dieser nun die Erwägungen des Obergerichtes oder des Beschwerdeführers für zutreffend halte oder nicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung könnten die vom Rechtsöffnungsgericht bejahten Prozessvoraussetzungen im Aberkennungsverfahren nicht neuerlich überprüft werden. Es habe somit dabei zu bleiben, dass gemäss § 24 Abs. 3 JN im Aberkennungsverfahren das Fehlen von Prozessvoraussetzungen bzw. das Vorliegen von Prozesshindernissen insbesondere auch die Unzuständigkeit des gemäss Art. 53 Abs. 1 RSO angerufenen Landgerichtes jedenfalls dann nicht mehr geltend gemacht werden könnten, wenn hierüber im durch kein ordentliches Rechtsmittel anfechtbaren Rechtsöffnungsentscheid entschieden worden sei.
3. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welche jedoch mit Beschluss vom 7. Februar 2011 (StGH 2010/146) mangels Vorliegen des Enderledigungskriteriums zurückgewiesen wurde.
4. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2010 den Betrag von CHF 43'509'490.00 (ohne Zinsen und Kosten) an den Beschwerdegegner bezahlt und dieser der K AG die ihm zur Besicherung des Darlehens überlassenen Inhaberschuldbriefe zurückgegeben hatte, liess der Beschwerdeführer im nunmehr zweiten Verfahrensgang das ursprünglich gestellte Haupt- sowie das erste Eventualbegehren fallen und erhob das zweite Eventualbegehren zum Hauptbegehren wie folgt:
"1. Es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die zu 08.Cg.2008.331 in Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlbefehls ON 28 am 03. März 2009 (oder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10. Oktober 2008 oder zum Zeitpunkt des Erlasses am 27. Februar 2009) nicht fällig und nicht eintreibbar war;
in eventu
Es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die zu 08 Cg.2008.331 in Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten vom Kläger nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldbriefe
Inhaberschuldbrief, dat. 19. Februar 2008 im Betrag von CHF 20 Mio., in der zweiten Pfandstelle, lastend auf der Liegenschaft Y in der Gemeinde Kloten, Beleg 60 Kloten; und
Inhaberschuldbrief, dat. 19. Februar 2008 im Betrag von CHF 20 Mio., in der zweiten Pfandstelle, lastend auf der Liegenschaft Kataster Nr. 4259, Vorder Balsberg in der Gemeinde Kloten, Beleg 61 Kloten,
zu zahlen ist bzw. zu zahlen war.
2. Die zu 08 RÖ.2009.13 bewilligte Rechtsöffnung wird aufgehoben.
3. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die Prozesskosten sowie die Kosten des Schuldentriebsverfahrens 08 Cg.2008.331 und die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens 08 RÖ.2009.13 zu Handen der Klagsvertreter zu ersetzen."
5. Mit Urteil des Landgerichtes vom 26. August 2011 wies dieses sowohl das Haupt-, als auch das Eventualbegehren ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz in Höhe von CHF 441'511.30.
6. Gegen dieses Urteil des Landgerichtes erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher das Obergericht mit Urteil vom 13. Juni 2012 (10 CG.2011.63-60) keine Folge gab. Das Obergericht änderte die Kostenentscheidung dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nur noch CHF 405'054.90 zu ersetzen hatte. Ferner wies es einen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2012 sowie ein in der Berufungsverhandlung erstattetes neues Vorbringen sowie neu vorgelegte Beweise zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Ersatz der mit CHF 64'495.30 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens.
7. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2012 Revision an den Obersten Gerichtshof. Dieser wurde jedoch mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Urteil vom 7. Dezember 2012 (ON 76) keine Folge gegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Voraussetzung der Aberkennungsklage sei ein im Zeitpunkt der Klageeinreichung gültiges Schuldbetreibungsverfahren, in dem Rechtsvorschlag erhoben und provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei. Diese laufende Betreibung begründe das für die Aberkennungsklage als negative Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse. Falle dieses nachträglich dahin, sei die Klage grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben bzw. darauf nicht einzutreten.
Für die gerichtliche Geltendmachung jedes Anspruches sei das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zwingende Voraussetzung. Dieses fehle, wenn eine sachliche Prüfung und Entscheidung eines Rechtsschutzantrages dem Prozesszweck widerspreche. Das Fehlen des Rechtsschutzinteresses führe zur Abweisung der Klage als unbegründet.
7.2. Für das Klagebegehren des Inhalts, es werde [...] festgestellt, dass die [...] in Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlbefehls ON 28 am 3. März 2009 (oder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10. Oktober 2008 oder zum Zeitpunkt des Erlasses am 27. Februar 2009) nicht fällig und nicht eintreibbar gewesen sei, fehle dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis. Durch die von ihm am 13. Oktober 2010 vorgenommene Zahlung der Hauptforderung sei nicht nur in diesem Umfang ein Rückzug des Rechtsvorschlags erfolgt, sondern habe sich damit der verbleibende Prozesszweck einzig auf die Feststellung beschränkt, dass die (noch betriebene) Zinsforderung - bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - gänzlich oder teilweise nicht bestehe oder derzeit nicht eintreibbar sei. Da ab dem Zeitpunkt der Zahlung die Aberkennungsklage nur mehr die Nebengebühren umfasst habe, wäre der Streitwert auf diese einzuschränken gewesen; dies mit der Folge, dass eine Bagatellsache vorläge und der Oberste Gerichtshof gar nicht mehr hätte angerufen werden können.
Für die rein theoretische Frage der Feststellung der mangelnden Fälligkeit der bereits bezahlten (Haupt-)Forderung zu einem näher bestimmten Zeitpunkt bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Gleiches gelte für das Eventualbegehren. Die wechselseitigen Leistungen (Darlehensrückzahlung, Aushändigung der Inhaberschuldbriefe) seien im Rahmen von Teilvollzugsvereinbarungen vom 13. Oktober 2010 erfüllt worden, sodass der dem Eventualbegehren zu Grunde liegende Rechtsschutzantrag im verbliebenen Prozesszweck keine Deckung finde. Im Ergebnis sei daher das Klagebegehren von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden.
7.3. In Bezug auf die behauptete Bindungswirkung des Schiedsspruchs treffe es zwar zu, dass Liechtenstein dem New Yorker Übereinkommen beigetreten sei. Art. VII Abs. 1 erster Satz dieses Übereinkommens lasse jedoch die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen geschlossen hätten, unberührt. Massgebliche Rechtsgrundlage sei deshalb das zwischen Liechtenstein und der Schweiz am 15. März 1970 in Kraft getretene Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen.
Das Landgericht habe in seinem Beschluss vom 13. Mai 2009, 09 RÖ.2009.13-37, die Nichtvollstreckbarkeit des schweizerischen Schiedsspruches in Liechtenstein damit begründet, dass die Schiedsklausel nicht öffentlich beurkundet worden sei. Zudem seien die Streitparteien nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen. Die vom Rechtsöffnungsgericht bejahten Prozessvoraussetzungen bzw. eine von diesem verneinte Streitanhängigkeit stelle eine bindende Entscheidung im Sinne von § 24 Abs. 3 JN dar, sodass diese im Aberkennungsverfahren nicht neuerlich geprüft werden könnten. Zudem seien nach den bindenden Feststellungen auch die Voraussetzungen des Art. 7 i. V. m. Art. 2 Ziff. 7 und 8 des New Yorker Übereinkommens nicht gegeben. Weder stehe fest, dass beide Streitteile im Handelsregister eingetragen seien, noch ergebe sich aus den Urteilsannahmen der Vorinstanzen, dass die im Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 enthaltene Schiedsklausel öffentlich beurkundet worden sei. Damit entbehre auch die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Bindungswirkung erhobene Nichtigkeits- bzw. Verfahrensrüge einer tragfähigen Grundlage. Im Übrigen habe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2009/096 begründend ausgeführt, dass auf Basis der vom Beschwerdeführer dem Landgericht vorgelegten Bescheinigungsmittel dessen Beurteilung dahingehend, dass der schweizerische Schiedsspruch in Liechtenstein nicht vollstreckbar wäre, vertretbar sei.
7.4. Materiell-rechtlich sei für die hier anstehenden Rechtsfragen Schweizer Recht anzuwenden. Art. 18 Abs. 1 OR enthalte die Anweisung an den Rechtsanwender, den wirklichen Parteiwillen zu ermitteln. Wenn der wirkliche Wille der Parteien aber nicht festgestellt werden könne, so sei mit Hilfe einer Auslegung des Vertrages nach Treu und Glauben der mutmassliche Wille der Parteien festzustellen. Es handle sich beim Willen um eine innere Tatsache, die direkt nicht bewiesen werden könne. Vielmehr müsse aus bestimmten Indizien auf das Vorhandensein eines solchen Willens geschlossen werden. Wenn also von empirischer Auslegung gesprochen werde, dann in dem Sinne, dass hinreichende Anhaltspunkte bestünden, um einen Schluss auf den Willen der Partei bei der Abgabe der Erklärung zu ermöglichen. Bei der objektivierten Betrachtungsweise werde darauf abgestellt, was vernünftige Parteien unter den gegebenen Umständen unter dem vorliegenden Wortlaut bzw. den abgegebenen Erklärungen wohl verstanden hätten. Die Unterscheidung zwischen empirischer und objektivierter Auslegung des Vertrages sei in der Rechtsprechung fest verankert und habe deshalb erhebliche praktische Konsequenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sei die Ermittlung des wirklichen Willens im Wege der empirischen Auslegung als Tatfrage zu betrachten. Die objektivierte Auslegung nach Treu und Glauben gelte dagegen als Rechtsfrage und sei vom Bundesgericht überprüfbar.
Denjenigen, der sich auf einen abweichenden Sinn berufe, treffe die Behauptungs- und Beweislast. Denkbar sei auch, dass beide Parteien eine unterschiedliche Deutung des Vertrags verträten, die gleich weit weg vom Wortlaut sei oder dass schlicht Zweifel über die Bedeutung eines bestimmten Wortes bestünden, die nicht ausgeräumt werden könnten. In diesen Fällen könne über die Beweislast nur anhand der konkreten Streitlage entschieden werden. Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen sei die von den Vorinstanzen vorgenommene Vertragsauslegung zutreffend und stichhaltig. Diese hätten ohne Weiteres eine Auslegung anhand der festgestellten Vertragsbestimmungen vornehmen können, weil diese den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien richtig und vollständig wiedergäben. Gleichermassen fänden sich im Entflechtungsvertrag nähere Ausführungen zum Vertragszweck, sodass es dazu keiner weiteren Feststellungen durch das Obergericht bedurft habe.
Die einen Tag nach Abschluss des Escrow-Vertrages vom 12. Oktober 2010 erfolgte Teilabwicklung habe darin bestanden, dass der Beschwerdeführer die Darlehensforderung von CHF 43'509'490.00 an den Beschwerdegegner bezahlt und dieser die Inhaberschuldbriefe der K AG an diese zurückgestellt habe. Mit Vollzug dieser Handlungen hätten sich die Streitteile als befriedigt und auseinandergesetzt erklärt. Da von diesem Teilvollzug unter anderem die Zinsforderung ausdrücklich ausgenommen geblieben sei, habe der Entflechtungsvertrag in Bezug auf die Pflichten betreffend die Darlehensrückzahlung und die Rückstellung der Inhaberschuldbriefe keine Abänderung oder Korrektur erfahren. Nach dem massgeblichen Passus (Ziff. 5) habe der Beschwerdeführer das Darlehen innert zehn Tagen nach Erhalt beider Testate der Revisionsstellen für die Jahresabschlüsse 2007 der sowie der K unverzüglich, spätestens aber am 31. August 2008, an den Beschwerdegegner bezahlen müssen. Ferner sei vereinbart worden, dass mit der Bezahlung des Darlehens an den Beschwerdegegner dessen Sicherungsrechte erlöschen würden und er die beiden Schuldbriefe unverzüglich und unbelastet an die K AG als Pfandgeberin zurückzustellen habe. Damit sei eine klare zeitliche Chronologie der Erfüllungspflichten festgelegt worden, wonach in Bezug auf die Darlehensrückzahlung eine Vorleistungspflicht des Beschwerdeführers bestanden habe. Für eine Zug-um-Zug-Verpflichtung bestehe bei dieser Wortfolge kein Raum.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei vom Obergericht zutreffend ausgeführt worden, dass mit der Wortfolge "sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem novierten Verhältnis sind ausgeschlossen" tatsächlich ein Ausschluss von Einreden und Einwendungen sowohl aus dem Kaufgeschäft, als auch aus diesem zu Grunde liegenden Entflechtungsvertrag gemeint gewesen sei. Ein derartiger Vertragswille ergebe sich auch aufgrund einer Auslegung nach Treu und Glauben. Die Verpflichtungen gemäss Punkt 11. des Entflechtungsvertrages seien nicht in einer Wechselwirkung zueinander formuliert worden. Vielmehr sei der Vertragswille darauf gerichtet gewesen, dass die Zahlung der Darlehensforderung spätestens am 31. August 2008 ohne wenn und aber, also ohne die Möglichkeit weiterer Einreden und Einwendungen des Beschwerdeführers, auch in Bezug auf allfällig nicht erfüllte Mitwirkungs- und Kooperationspflichten des Beschwerdegegners, zur Zahlung fällig sei. In diesem Sinne habe der Beschwerdegegner als Erklärungsempfänger den Regelungszweck in guten Treuen verstehen dürfen und müssen. Für einen abweichenden Vertragssinn wäre der Beschwerdeführer beweispflichtig. Dieser Behauptungs- und Beweislast sei er aber nicht nachgekommen. Die Zinsforderung für mindestens den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Oktober 2010 bestehe daher zu Recht. Damit könne der Aberkennungsklage auch unter Bedachtnahme auf den eingeschränkten Prozesszweck kein Erfolg beschieden sein.
In Bezug auf die Gegenforderung sei anzumerken, dass eine bereits getilgte Forderung nicht mehr in die Verrechnung einbezogen werden könne. Die Kompensationseinrede des Beschwerdeführers beziehe sich auf die betriebene Darlehensforderung, die aber durch Zahlung getilgt worden sei. Auf die noch offen verbliebene Zinsforderung beziehe sich diese jedoch nicht.
8. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010,
10 CG.2009.203-35, und das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, 10 CG.2011.63-76, erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 13. Februar 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Rechtsgleichheit, der Begründungspflicht, des Anspruches auf den ordentlichen Richter, des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, des Beschwerderechts sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Zusätzlich regt der Beschwerdeführer eine Prüfung der Verfassungskonformität von Art. 51 Abs. 4 RSO an. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss und das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge diese Entscheide deshalb zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Ergänzend wird ein Kostenersatzantrag sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
8.1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, 10 CG.2009.203-35, verletze das Beschwerderecht und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 43 LV und Art. 6 EMRK).
Das streitgegenständliche Darlehen über CHF 43'509'490.00 habe seinen Grund im Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008, welcher in Punkt 14 eine Schiedsklausel enthalte, wonach Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch ein schweizerisches Schiedsverfahren in Zürich zu entscheiden seien. Der Beschwerdegegner habe aber gegen den Beschwerdeführer nicht nur in der Schweiz ein Verfahren zur Betreibung seiner Darlehensforderung (darunter ein Schiedsverfahren in Zürich) eingeleitet, sondern eben auch in Liechtenstein in Form eines Zahlbefehlsantrages. Dieser Zahlbefehlsantrag sei auf einen Vermögensgerichtsstand gestützt worden. Das Landgericht habe diesen aber mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Schiedsgericht in Zürich zuständig sei. Das Obergericht dagegen habe diesen Zurückweisungsbeschluss mit der Begründung aufgehoben, eine Schiedsvereinbarung könne nicht von Amtes wegen wahrgenommen werden, sodass diese unbeachtlich sei. Daraufhin habe das Landgericht den Zahlbefehl erlassen. Der vom ausländischen Beschwerdeführer dagegen erhobene Widerspruch sei vom Landgericht aufgehoben worden, wobei die Zuständigkeit im Wesentlichen damit begründet worden sei, dass das Rechtsöffnungsverfahren im Zusammenhang mit dem Schuldentriebsverfahren stehe und dem Gläubiger seine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten nicht auf halbem Wege abgeschnitten werden könnten. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Rechtsöffnungsbeschluss sei gemäss Art. 51 Abs. 4 RSO nicht gegeben. Der Oberste Gerichtshof vertrete in der gegenständlich bekämpften Entscheidung die Rechtsauffassung, dass gemäss § 24 Abs. 3 JN eine Nichtigkeit wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit, fehlender Zuständigkeit oder Streitanhängigkeit von den Gerichten im Aberkennungsverfahren nicht mehr wahrgenommen werden könne, weil dem die formell bindende Rechtsöffnungsentscheidung entgegen stehe. Massgebend sei alleine die Bindungs- und Rechtskraftswirkung des Rechtsöffnungsentscheides.
Das Landgericht habe also einen Zahlbefehl erlassen (müssen), obwohl es der Ansicht gewesen sei, dass es wegen einer Schiedsklausel nicht zuständig sei. Anschliessend habe es seine Zuständigkeit für die Rechtsöffnung damit begründet, dass der Zahlbefehl erlassen worden sei. Mit dem Erlass des Rechtsöffnungsentscheides wiederum habe der Beschwerdeführer - gemäss der nun bekämpften Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - keine Chance mehr gehabt, die Unzuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte zur materiellen Beurteilung der Forderung einzuwenden. Im Urteil zu StGH 2009/96 habe der Staatsgerichtshof keine Beurteilung der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte vorgenommen, sondern lediglich im Rahmen einer Willkürprüfung ausgesprochen, dass die Auffassung des Rechtsöffnungsgerichtes zur Streitanhängigkeit auf der Basis des damals bescheinigten Sachverhaltes vertretbar gewesen sei. Im Aberkennungsverfahren wiederum habe das Landgericht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit angenommen, während das Obergericht auf der Grundlage von § 53a JN die Prozesseinreden des Beschwerdeführers verworfen habe. Der Oberste Gerichtshof stehe im Ergebnis auf dem Standpunkt, dass eine Prüfung von Zuständigkeit und Streitanhängigkeit in Anbetracht des bindenden Rechtsöffnungsbeschlusses überhaupt überflüssig gewesen sei.
Damit sei der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner erfolgreich in ein umfassendes Beweisverfahren über einen Streitwert von rund CHF 43 Millionen vor den liechtensteinischen Gerichten gezwungen worden, obwohl er mit diesem eine Schiedsabrede getroffen habe. Den Einwand der Unzuständigkeit habe er überhaupt keiner materiellen Beurteilung zuführen können, da der Rechtsöffnungsbeschluss die Zuständigkeit abschliessend mit dem Faktum des einseitig erlassenen Zahlbefehls begründet habe. Den Einwand der Streitanhängigkeit habe der Beschwerdeführer zwar im Rechtsöffnungsverfahren einer materiellen Behandlung zuführen können; dies allerdings ohne jede Rechtsmittel- und damit Überprüfungsmöglichkeit (mit Ausnahme der Willkürprüfung durch den Staatsgerichtshof). Ein sachlicher Grund für den Ausschluss einer solchen Überprüfungsmöglichkeit sei nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer sei somit in Grundsatzfragen der Rechtsschutz verweigert worden, was zumindest durch eine verfassungskonforme Interpretation von Art. 51 Abs. 4 RSO und/oder § 24 Abs. 3 JN oder auf andere geeignete Weise zu sanieren sei.
8.2. Der angefochtene Beschluss verletze auch den Anspruch auf den ordentlichen Richter und das Willkürverbot.
Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV liege auch dann vor, wenn ein Normunterworfener in zusätzliche und doppelgleisige Zivilprozesse gezwungen werde, für die es keine Grundlage gebe. Die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, der Rechtsöffnungsbeschluss sei im Aberkennungsverfahren in Fragen der Zuständigkeit und Streitanhängigkeit für alle Gerichte bindend, führe zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer letztlich aufgrund eines einseitigen Zahlbefehls in ein komplexes materielles Aberkennungsverfahren gezwungen werde, ohne je überhaupt die Unzuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte materiell geltend machen zu können. Dies sei willkürlich.
Hinzu komme eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 des Vollstreckungsabkommens mit der Schweiz. Diese Bestimmung sei höherrangig als § 24 Abs. 3 JN. Von den Gerichten wäre deshalb zu untersuchen gewesen, ob Streitanhängigkeit im Sinne dieser Abkommensbestimmung vorliege, was im Übrigen zweifelsfrei der Fall sei, nachdem der Beschwerdeführer nach Erlass des Rechtsöffnungsbeschlusses im Schiedsverfahren nach Art. 2 Ziff. 9 des Abkommens belehrt worden sei.
8.3. Art. 51 Abs. 4 RSO sei verfassungswidrig. Nach dieser Bestimmung sei gegen den dem Rechtsöffnungsbegehren stattgebenden Entscheid ausser der Aberkennungsklage kein Rechtsmittel zulässig. Nach dem angefochtenen Beschluss seien im Aberkennungsverfahren die Prozesseinreden der Unzuständigkeit und der Streitanhängigkeit nicht mehr zulässig, da der Rechtsöffnungsentscheid alle anderen Gerichte binde. Damit entscheide das Rechtsöffnungsgericht in einem summarischen Verfahren abschliessend über sämtliche Prozesseinreden des Schuldners, ohne dass dagegen ein Rechtsmittel offen stehe. Dies wirke dann besonders krass, wenn das Rechtsöffnungsgericht seine Zuständigkeit damit begründe, dass ein (einseitig erlassener) Zahlbefehl vorliege. Für eine solche Rechtsmittelbeschränkung liege kein sachlicher Grund vor, weshalb diese das Beschwerderecht nach Art. 43 LV verletze. Es sei unvertretbar, dass jeder ausländische Schuldner dadurch in einen (nur) in materieller Hinsicht zu führenden Aberkennungsprozess gezwungen werden könne, indem gegen ihn schlicht ein einseitiger Zahlbefehl gestützt auf § 50 JN beantragt werde. Es werde daher angeregt, zur Verfassungsmässigkeit von Art. 51 Abs. 4 RSO eine amtswegige Prüfung einzuleiten.
8.4. Im angefochtenen Urteil vom 7. Dezember 2012 (ON 76) vertrete der Oberste Gerichtshof die völlig überraschende Auffassung, dem Beschwerdeführer fehle mit der am 13. Oktober 2010 vorgenommenen Zahlung der (blossen) Hauptforderung das Rechtsschutzinteresse für sein Feststellungsbegehren. Die Frage der Feststellung der mangelnden Fälligkeit der mittlerweile bezahlten Hauptforderung zu einem früheren Zeitpunkt sei rein theoretisch und ohne Zweck. Schon aus diesem Grund sei die Revision des Beschwerdeführers abgewiesen und die weiteren Mängelrügen nicht behandelt worden.
Diese Rechtsauffassung sei willkürlich. Der Beschwerdeführer sei nämlich, zur Vermeidung einer Exekution, gezwungen gewesen, gegen die Bewilligung der Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage in Liechtenstein einzubringen. Der Beschwerdegegner habe durchgehend, auch nach Zahlung des Hauptsachebetrages, das Klagebegehren vollumfänglich bestritten und somit geltend gemacht, dass seine Darlehensforderung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Zahlbefehls eintreibbar gewesen sei, weshalb ihm auch Verzugszinsen und die Betreibungskosten zustünden. Mit der Abweisung der Aberkennungsklage seien nun der Rechtsöffnungsbeschluss und damit der vorangegangene Zahlbefehl in voller Höhe als Exekutionstitel aufrecht. Es sei deshalb evident, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzbedürfnis zukomme. Die gegenteiligen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes seien im Widerspruch zum Rechtsschutzziel des Aberkennungsverfahrens, nämlich der Aufhebung der Rechtsöffnung und der Beendigung der Betreibung.
Nach der massgeblichen Schweizer Rechtsprechung führe eine Zahlung der betriebenen Forderung während dem Aberkennungsverfahren zur Stattgebung des Klagebegehrens. Denn damit verteidige sich der Schuldner gegen die drohende Exekution. Daran bestehe jedenfalls ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Sollte die zwischenzeitlich bezahlte Forderung schon vor Beginn des Aberkennungsverfahrens fällig gewesen sein, was vorliegend nicht der Fall bzw. mindestens strittig sei, wäre dies nur in der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Die Aussage im angefochtenen Urteil, mit der nachträglichen Zahlung sei in diesem Umfang ein Rückzug des Rechtsvorschlags erfolgt, sei nicht belegt und auch nicht zutreffend. Der Einspruch gegen den Zahlbefehl sei mit dem Teilvollzug vom 13. Oktober 2010 keineswegs zurückgenommen worden, da er sich eben auf den Zeitpunkt des Zahlbefehls beziehe. Dieser sei materiell nicht berechtigt gewesen, da die Hauptforderung damals nicht fällig gewesen sei. Hinzu komme, dass in jedem Fall die angebliche Zinsforderung in Millionenhöhe sowie die Kostenfrage strittig seien. Dem Beschwerdegegner werde nun aus prozessualen Überlegungen die Exekution dieser Zinsforderung (seit dem 12. Juni 2008) unabhängig von deren materieller Berechtigung ermöglicht, nur weil der Beschwerdeführer das Klagebegehen nicht umformuliert habe. Dabei sei völlig unklar, weshalb das Klagebegehren nicht den Bestand der Zinsforderung sowie die Kostentragung umfassen soll. Wenn nämlich die Darlehensforderung zum Zeitpunkt des Zahlbefehls noch nicht fällig gewesen sei, gebe es auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen und auch keine Kosten für das Betreibungsverfahren. Im Übrigen stimme der vom Beschwerdeführer vorgegebene Streitgegenstand mit der schweizerischen Rechtsprechung zum Gegenstand eines Aberkennungsverfahrens überein. Demnach bilde Gegenstand die Frage der Fälligkeit der betriebenen Forderung zum Zeitpunkt des Erlasses oder der Zustellung des Zahlbefehls. Dieser Streitgegenstand werde durch die Zahlung der Hauptleistung nicht berührt. Lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht ändere sich das Interesse an der gewünschten Feststellung, weshalb vom Obergericht auch zu Recht die Bemessungsgrundlage neu und gemäss RATG bindend mit dem vom Beschwerdegegner begehrten Zinsbetrag sowie den Kosten festgelegt worden sei.
Das angefochtene Urteil sei deshalb willkürlich und verletze den Beschwerdeführer ausserdem in seinem Recht auf Gleichbehandlung, da in ständiger Rechtsprechung die Geltung rezipierten Rechts gleich wie im Ursprungsland zu handhaben sei. Im Ergebnis liege auch ein überspitzter Formalismus vor, da dem Beschwerdeführer mit einer rein formellen und unrichtigen Begründung der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt worden sei. Dasselbe gelte in Bezug auf den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, da ihm der Rechtsschutz verweigert werde. Auch die weitere Erwägung, der Beschwerdeführer hätte die angeblich erforderliche Modifikation des Feststellungsbegehrens selbst erkennen müssen, sei willkürlich. Willkürlich sei schliesslich auch die Übernahme des Einwandes des Beschwerdegegners, wonach der Streitwert gemäss Art. 13 Abs. 4 RATG mit CHF 1'000.00 hätte festgesetzt werden müssen. Diese Norm könne bei einer Feststellungsklage von vornherein nur dann zur Anwendung kommen, wenn das stets nach Art. 8 RATG zu bewertende Feststellungsbegehren insgesamt zurückgenommen würde und nur noch die Kostenfrage des bisherigen Feststellungsverfahrens zu klären wäre. Ein negatives Feststellungsbegehren, dass eine bestimmte Zinsforderung nicht bestehe, sei sowohl gemäss Art. 5, als auch gemäss Art. 8 RATG mit dem Wert der Zinsforderung zu bemessen. Davon abgesehen sei die völlig richtige Streitwertfestsetzung des Obergerichtes bindend.
8.5. Das angefochtene Urteil verstosse auch gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich in allen Instanzen mit dem Gegenstand der Aberkennungsklage befasst und dabei stets auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen. In der Revision habe er darauf verwiesen, dass die Abweisung einer solchen Klage voraussetze, dass die Forderung und das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, schon bei Erlass des Zahlbefehls bestanden haben müssten. Weiters sei regelmässig auf die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichtes verwiesen worden, wonach ein Gläubiger, dessen Forderung bei Anhebung der Betreibung noch nicht fällig sei, im Aberkennungsverfahren nicht zu schützen sei. Diese Ausführungen und Verweise seien im angefochtenen Urteil stillschweigend übergangen worden.
8.6. Nach einhelliger Rechtsmeinung sei Art. VII Abs. 1 des New Yorker Vollstreckungsübereinkommens so auszulegen, dass damit kein Vorrang älterer bilateraler Vertragswerke vorgesehen sei, sondern vielmehr eine Meistbegünstigungsklausel im Sinne des Vorbehaltes allfälliger für die Anerkennung günstigerer Vorschriften. Die gegenteilige Auslegung des Obersten Gerichtshofes sei unvertretbar und willkürlich und verletze ausserdem das Gebot der Gleichbehandlung, weil alle anderen Normunterworfenen sich ungeachtet älterer Abkommen direkt auf das New Yorker Übereinkommen stützen könnten. Der Rechtsöffnungsbeschluss vom 13. Mai 2009 könne zur Frage des Anwendungsvorrangs nicht massgeblich sein, da zum damaligen Zeitpunkt das New Yorker Übereinkommen noch gar nicht in Kraft gewesen sei und die Frage der Streitanhängigkeit ausserdem nicht die Rechtskraftwirkung eines später ergangenen Schiedsspruches betreffe. Es stehe deshalb ausser Zweifel, dass der Schiedsspruch vom 12. Dezember 2011 vollumfänglich anzuerkennen sei und auch Rechts(kraft)wirkung entfalte. Die gegenteilige Beurteilung des Obersten Gerichtshofes sei willkürlich.
8.7. Der Oberste Gerichtshof vertrete die Auffassung, die betriebene Forderung sei spätestens am 31. August 2008 fällig gewesen, weil keine Zug-um-Zug-Verpflichtung in Bezug auf die Herausgabe der Sicherheiten vereinbart worden und ausserdem sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem Entflechtungsvertrag ausgeschlossen seien. Weiters erachte er auch die bekämpfte Vertragsauslegung der Vorinstanzen für zutreffend, welche auch beinhalte, dass etwa der Entflechtungsvertrag nur unverbindliche Wünsche und Absichten enthalte und in keinem inneren Zusammenhang zum Darlehensvertrag und der Rückgabe der Schuldbriefe stehe. Dies sei willkürlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müsse bei der Vertragsauslegung auf den Wortlaut und ganz wesentlich auf den Sinn und Zweck eines Vertrags abgestellt werden. Zudem seien die gesamten Begleitumstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben worden seien sowie die Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung zu beachten. Ebenso von Relevanz sei das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss. Im Gegensatz dazu erachte der Oberste Gerichtshof eine rein grammatikalische Auslegung des Vertrages für ausreichend. Er übersehe dabei auch, dass vom Beschwerdeführer keineswegs eine strenge Zug-um-Zug-Einrede erhoben, sondern ein Gläubigerverzug des Beschwerdegegners wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten geltend gemacht worden sei. Aus der Verpflichtung des Beschwerdegegners, die Sicherheiten unverzüglich nach Bezahlung des Darlehens herauszugeben sowie aus der Gesamtsituation vor und bei Vertragsschluss sei klar, dass die Herausgabe der Schuldbriefe unmittelbar nach Zahlung gesichert sein müsse. Dies entspreche dem Sicherungszweck der massgeblichen Klausel, um ein Doppelzahlungsrisiko zu vermeiden.
Der Oberste Gerichtshof lasse ausser Acht, dass der Beschwerdegegner die Schuldbriefe einer Drittbank zur Sicherung eines Kredits übergeben habe. Auch das in der Korrespondenz angedrohte Retentionsrecht sei eine weitere positive Vertragsverletzung des Beschwerdegegners, welche einen Gläubigerverzug bewirke. Dadurch sei jedoch ein Schuldnerverzug des Beschwerdeführers per 31. August 2008 und nachfolgend zwingend ausgeschlossen.
Unhaltbar sei auch die Auffassung, mit der vertraglichen Novation des Kaufpreises seien Einreden aus dem Entflechtungsvertrag insgesamt ausgeschlossen. Nach eindeutiger Rechtslage gelte dies nämlich lediglich für Einreden aus dem novierten Kaufgeschäft. Das Abweichen von dieser Rechtslage bewirke eine unsachliche Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers. Das Blockieren des Vollzugs durch den Beschwerdegegner könne nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführer dennoch zahlen müsse. Ihm dürften die gesetzlich zustehenden Einreden aufgrund des Gläubigerverzugs des Beschwerdegegners nicht entzogen werden. Ansonsten würde er riskieren, beide Schuldbriefe im Wert von je CHF 20 Mio. und weitere Sicherheiten in Millionenhöhe zu verlieren.
Willkürlich und unbegründet sei die weitere Beurteilung, der Beschwerdeführer habe nichts zu einem davon abweichenden Vertragssinn (Zahlungspflicht "ohne wenn und aber") vorgetragen und sei somit seinen Behauptungs- und Beweispflichten nicht nachgekommen. Er habe nämlich in allen Instanzen umfangreich und wiederholt zu Zweck und Sinn der aufeinanderfolgenden Vollzugsschritte, zum Gegenstand der Novation und damit zur Zulässigkeit von Einwendungen und zum vertragsbrüchigen Verhalten des Beschwerdegegners vorgetragen und dies auch unter Beweis gestellt.
Der Beschwerdeführer habe in den Vorinstanzen und auch in der Revision umfangreich und detailliert zu den anstehenden Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der richtigen Auslegung des Entflechtungsvertrages vorgetragen. Zur Frage der Novation des Kaufgeschäftes habe er die fehlenden Feststellungen in der Berufung gerügt und in der Revision eingehend die Schweizer Rechtslage dargelegt. Diese Vorträge seien von sämtlichen Instanzen komplett übergangen worden. Dennoch sei die Klagsabweisung zentral auf die Novation und den damit angeblich verbundenen Ausschluss der Einreden aus dem Entflechtungsvertrag gestützt worden. Der Beschwerdeführer habe seitenweise zu den positiven Vertragsverletzungen und zum daraus resultierenden Gläubigerverzug des Beschwerdegegners vorgetragen. Auch dieser Vortrag sei von sämtlichen Instanzen übergangen worden. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil habe der Beschwerdeführer in seiner Revision keine Zug-um-Zug-Verpflichtung eingefordert, sondern vielmehr eine Rückstellung der Sicherheiten unmittelbar nach Zahlung. Auch dies sei übergangen worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen bereits in der ersten Instanz auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdegegner beide Schuldbriefe an die Bank X für einen Kredit weiterverpfändet habe und daher ohne Abwicklungstreffen gar nicht in der Lage gewesen sei, diese unverzüglich nach Bezahlung der Darlehensschuld zurückzugeben. Auch dieses wesentliche Argument sei im angefochtenen Urteil stillschweigend übergangen worden.
Hinsichtlich all dieser materiellen Rechtsfragen sei somit die Begründungspflicht mehrfach verletzt worden.
9. Mit Beschluss vom 18. Februar 2013 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge.
10. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes erhob der Beschwerdegegner am 5. März 2013 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes. Beantragt wird, der Senat des Staatsgerichtshofes möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes aufheben und den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kostenpflichtig abweisen.
11. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 8. März 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Datum vom 18. März 2013 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
12.1. Der Beschwerdegegner beantrage die Zurückweisung der Rechtsgutachten der Professoren C und D, weil der Beschwerdegegner davon erst mit Zustellung der Individualbeschwerde erfahren habe. Er habe somit selbst keine Möglichkeit mehr, diese Gutachten durch von ihm beauftragte Rechtslehrer überprüfen zu lassen. Dazu komme, dass die Vorlage dieser Gutachten dem Grundsatz iura novit curia widerspreche.
12.2. In seinen Ausführungen zum Beschwerderecht setze sich der Beschwerdeführer nicht sachlich mit den von den Gerichten ins Treffen geführten Argumenten auseinander, sondern er beklage sich zusammengefasst darüber, dass ihm keine Gelegenheit geboten worden sei, die von ihm vorgebrachten Einreden der Unzuständigkeit und der Streitanhängigkeit durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen, weil gegen den Rechtsöffnungsbeschluss kein ordentliches Rechtsmittel zulässig und ihm lediglich der Rechtsbehelf der Aberkennungsklage zur Verfügung gestanden sei.
Der Beschwerdeführer habe die formellen Einreden der Streitanhängigkeit, der Unzuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte und des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit bereits im Rechtsöffnungsverfahren erhoben. Zur Streitanhängigkeit habe der Staatsgerichtshof bestätigt, dass die Rechtsansicht der mangelnden Vollstreckbarkeit des Schweizer Schiedsspruches in Liechtenstein vertretbar sei. In seiner Aberkennungsklage habe der Beschwerdeführer diese Einrede wiederum erhoben und sich sowohl auf Ziff. 7., als auch auf Ziff. 9. von Art. 2 des Vollstreckungsabkommens mit der Schweiz gestützt. Das Obergericht habe schliesslich die Auffassung vertreten, dass die Vollstreckbarkeit des Schweizer Schiedsspruchs aus keiner dieser beiden Bestimmungen abgeleitet werden könne. Der daraufhin befasste Oberste Gerichtshof habe einem entsprechenden Rekurs deshalb keine Folge gegeben, weil gemäss § 24 Abs. 3 JN die von einem Rechtsöffnungsgericht bejahten Prozessvoraussetzungen in einem Aberkennungsverfahren nicht neuerlich überprüft werden könnten. Diese Rechtsauffassung entspreche dem Gesetz. Zweck dieser Bestimmung sei offenkundig, zu verhindern, dass in jeder Instanz und in jedem Verfahren über denselben Streitgegenstand immer wieder dieselben formellen Einreden, über die bereits ein Gericht rechtskräftig entschieden habe, erhoben würden. Grundrechtlich könne diese Bestimmung wohl keinen Bedenken begegnen, weil der materiell-rechtliche Rechtsschutz im Aberkennungsverfahren ausreichend gewährleistet sei.
12.3. Nach Aufgabe der Indikationentheorie bedürfe der Gerichtsstand des Vermögens nach § 50 JN keines über das Vorhandensein eines inländischen Vermögens hinausgehenden Inlandsbezuges, sondern begründe dieser Gerichtsstand die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit. Das Vorhandensein inländischen Vermögens des Beschwerdeführers sei unstrittig. Im Übrigen seien alle diese Entscheide vor Inkrafttreten des New Yorker Schiedsübereinkommens ergangen. In Bezug auf die Verfassungskonformität von Art. 51 Abs. 4 RSO sei es nicht richtig, dass im Rechtsöffnungsverfahren endgültig über die Prozesseinreden entschieden werde. Der Rechtsöffnungsgegner könne schliesslich Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erheben. Des Weiteren stehe ihm der Rechtsbehelf der Aberkennungsklage mit allen damit eröffneten Rechtsmittelmöglichkeiten offen.
12.4. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum vom Obersten Gerichtshof angenommenen fehlenden Rechtsschutzinteresse sei Folgendes entgegenzuhalten:
Die Aberkennungsklage unterliege dem liechtensteinischen Prozessrecht, weshalb für die Lösung der verfahrensrechtlichen Fragen ergänzend Lehre und Rechtsprechung zur österreichischen ZPO heranzuziehen seien. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung erfordere jede Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz. Falle es während des Verfahrens weg, sei die Feststellungsklage abzuweisen. Dies gelte auch für die Aberkennungsklage. Mit Zahlung der Kapitalforderung sei das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung des Nichtbestehens dieser Forderung erloschen. Dies führe im Übrigen auch nach Schweizer Rechtsprechung zur Abschreibung der Aberkennungsklage als gegenstandslos.
Nun sei zwar richtig, dass mit der Bezahlung der Hauptforderung das Zinsenbegehren nicht erledigt sei und die Berechtigung des Zinsenbegehrens vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderung abhänge. Der Oberste Gerichtshof vertrete aber die richtige Auffassung, dass das Feststellungsbegehren ab dem Zeitpunkt der Tilgung der Hauptforderung auf den Nichtbestand der Zins- und Kostenersatzforderung einzuschränken bzw. abzuändern gewesen wäre. Dies sei nachvollziehbar. Auch wenn man dem Beschwerdeführer im Übrigen ein nach Bezahlung der Hauptforderung verbleibendes rechtliches Interesse zubilligen wollte, sei für ihn damit nichts gewonnen, weil die Hauptforderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlbefehls ohnehin fällig gewesen sei.
12.5. Der Beschwerdeführer berufe sich darauf, dass gemäss Art. VII. Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens strengere Bestimmungen in anderen Verträgen unwirksam seien (Meistbegünstigungsklausel). Zudem betreffe der Rechtsöffnungsbeschluss nur die Frage der Streitanhängigkeit, nicht aber diejenige der Rechtskraftwirkung des später ergangenen Schiedsspruches.
Im Rechtsöffnungsbeschluss vom 13. Mai 2009 habe das Rechtsöffnungsgericht mit Billigung des Staatsgerichtshofes das Vorliegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit mit bindender Wirkung für alle Gerichte verneint
(§ 24 Abs. 3 JN). Damit sei es zu zwei parallel geführten Verfahren in der Schweiz und Liechtenstein gekommen. In solchen Fällen entscheide nach Art. 9 Abs. 1 des Vollstreckungsabkommens das Zuvorkommen. Das später mit der Rechtssache befasste Gericht habe somit die Durchführung des Verfahrens abzulehnen. Das Schuldentriebsverfahren sei in Liechtenstein am 10. Oktober 2008, das Schiedsverfahren in der Schweiz am 1. Dezember 2008 anhängig gemacht worden. Deshalb sei die Anerkennung und Vollstreckung des Schweizer Schiedsspruchs in Liechtenstein ausgeschlossen.
Die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sei vom Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren nie erhoben worden. Sie sei auch nicht von Amtes wegen wahrgenommen worden, sodass sie nach der mit dem angefochtenen Urteil eingetretenen Rechtskraft auch nicht mehr wirksam erhoben werden könne. Die Schiedsabrede sei mangels Erfüllung der Formvorschrift des
§ 53a JN ungültig. Auch wenn der Schiedsspruch in der Schweiz weiterhin Bestand habe, könne ein auf einer ungültigen Schiedsvereinbarung beruhender Schiedsspruch in Liechtenstein nicht vollstreckt werden.
Der Oberste Gerichtshof habe auch unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die vom Rechtsöffnungsgericht bejahten Prozessvoraussetzungen im Sinne von § 24 Abs. 3 JN bindend seien. Damit könne aber das innerstaatliche Gericht die Rechtssache beurteilen, ohne an das Ergebnis des schweizerischen Schiedsverfahrens gebunden zu sein. Eine Bindungswirkung an den in der Schweiz gefällten Schiedsspruch bestehe deshalb nicht.
Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens behandle den Fall, in dem eine Partei wegen eines unter eine Schiedsvereinbarung fallenden Rechtsstreites den ordentlichen Richter anrufe, während die andere Partei die Schiedseinrede erhebe. Bevor der Richter in einem solchen Fall über eine allfällige Verweisung auf das Schiedsverfahren entscheide, habe er zu prüfen, ob die Schiedseinrede begründet sei. Diese Prüfung hätten die ordentlichen Gerichte im vorliegenden Fall vorgenommen. Sie seien zum Ergebnis gekommen, dass die Prozessvoraussetzungen für das liechtensteinische Verfahren vorlägen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Schiedsvereinbarung nach dem zum Zeitpunkt ihres Abschlusses geltenden Recht nicht gültig zustande gekommen sei. Wenn aber die Prozessvoraussetzungen für das liechtensteinische Verfahren vorlägen, so könne ein rechtskräftiges Urteil nicht nachträglich mit der Begründung ausser Kraft gesetzt werden, wegen eines im Ausland ergangenen Schiedsspruches in derselben Streitsache könne dieses Urteil nicht vollstreckt werden.
12.6. Kein ordentliches Gericht, auch nicht das Schweizer Bundesgericht, vertrete die Auffassung, die durch die Novation des Kaufvertrages entstandene Darlehensforderung des Beschwerdegegners sei nicht am 31. August 2008, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig geworden, an welchem der Beschwerdegegner seine angeblichen Mitwirkungspflichten erfüllt habe. Bereits der Rechtsöffnungsrichter habe diesen Einwand des Beschwerdeführers unter Hinweis auf den Entflechtungsvertrag und die Pfandverträge verworfen. Das Berufungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Juni 2012 die Auffassung des Rechtsöffnungsgerichtes bestätigt, wonach der Beschwerdeführer mit der Rückzahlung des Darlehens vorleistungspflichtig gewesen sei und der Beschwerdegegner erst nach Rückzahlung des Darlehens zur Rückstellung der Pfandbriefe verpflichtet gewesen sei.
Auch der Oberste Gerichtshof habe sich im angefochtenen Urteil mit der materiell-rechtlichen Seite der betriebenen Forderung auseinander gesetzt und sei zum selben Ergebnis gekommen. Der Beschwerdeführer halte diese Vertragsauslegung für willkürlich und stütze dies auf ein Gutachten. Dieses stimme mit dem Obersten Gerichtshof darin überein, dass Ziff. 5. des Entflechtungsvertrages dahin zu verstehen sei, dass nicht eine Zug-um-Zug-Leistung vereinbart, sondern der Beschwerdeführer vorleistungspflichtig gewesen sei. Es könne auch nicht der geringste Zweifel bestehen, dass der Wortlaut von Ziff. 5. des Entflechtungsvertrages auch dem Willen der Parteien entsprochen habe. Es bestehe somit keinerlei Vertragslücke. Die Vorleistungspflicht des Beschwerdeführers entspreche eindeutig sowohl dem Wortlaut des Vertrages, als auch dem Parteiwillen. Auch der Zweck des Vertrages bestehe eindeutig darin, die Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu beenden und die von ihnen gemeinsam unternommenen rechtsgeschäftlichen und wirtschaftlichen Verbindungen friedlich zu lösen. Inwiefern es dem Vertragszweck widersprechen sollte, wenn der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer eine dem Wortlaut und Vertragswillen entsprechende Erfüllung verlange, bleibe im Dunkeln.
Wenn der Beschwerdeführer die Begleitumstände des Vertragsabschlusses als Auslegungselemente zu seinen Gunsten ins Treffen führe und hier das Verhalten der Parteien bei der Abwicklung des Vertrages sowie insbesondere eine Vertrauens- bzw. Misstrauensposition als Argument heranziehe, so sei nicht zu erkennen, was für ihn damit gewonnen sein solle. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Zweifel an der Bonität oder dem Willen des Beschwerdegegners gehabt, die Sicherheiten zurückzustellen, so hätte er wohl entsprechende Kautelen in den Vertrag eingebaut. Es gebe nicht das leiseste Indiz, dass der Beschwerdeführer nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Vertrag durch Rückstellung der Sicherheiten zu erfüllen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer einem Doppelzahlungsrisiko ausgesetzt wäre, wenn der Beschwerdegegner die Sicherheiten nicht unverzüglich zurückstelle, zumal nicht ersichtlich sei, wer die Zahlung von ihm ein zweites Mal verlangen könnte.
In einem weiteren Punkt gehe der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdegegner die Schuldbriefe gar nicht unverzüglich hätte zurückstellen können, weil diese belehnt gewesen seien. Durch diese Belehnung habe der Beschwerdegegner eine positive Vertragsverletzung begangen, die ihn in Gläubigerverzug gesetzt habe. Der Gutachter übersehe, dass sowohl der Entflechtungsvertrag, als auch die Pfandverträge eine ausdrückliche Ermächtigung des Beschwerdegegners enthielten, wonach dieser die Belehnung habe vornehmen dürfen. Abgesehen davon hätte der Beschwerdegegner die Schuldbriefe nach den mit der Bank getroffenen Vereinbarungen jederzeit auslösen können. Die Auslösung eines Pfandes könne nämlich auch durch Austausch der Sicherheiten erfolgen.
Es sei unrichtig, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer in dem im Gutachten erwähnten Schreiben vom 28. August 2008 mit der Ausübung des Retentionsrechts gedroht habe. Er habe lediglich die Möglichkeit in den Raum gestellt, ein solches Recht auszuüben. Dieses Schreiben sei auch nicht aus heiterem Himmel, sondern als Antwort auf das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 27. August 2008 verfasst worden, in dem dieser verschiedene durch den Entflechtungsvertrag nicht gedeckte Zahlungsmodalitäten gefordert habe. Wenn etwas als Drohung zu verstehen sei, dann sei es dieses Schreiben des Beschwerdeführers. Die entsprechende Antwort sei deshalb eine durchaus angemessene Reaktion auf die vertragswidrigen Bedingungen gewesen, die der Beschwerdeführer an seine Zahlungsbereitschaft geknüpft habe.
12.7. Der Beschwerdeführer behaupte eine Verletzung der Begründungspflicht. Der Oberste Gerichtshof habe, ebenso wie das Berufungsgericht, seine Ausführungen zur Novation übergangen, hierzu keine Beweise aufgenommen und keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht habe sinngemäss ausgeführt, es sei vereinbart worden, dass die Darlehensbeträge ab Unterzeichnung des Entflechtungsvertrages mit 6% p. a. zu verzinsen seien, wobei sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem novierten Verhältnis ausgeschlossen seien. Diese Abrede könne nur bedeuten, dass gegen die Forderung des Beschwerdegegners auf Rückzahlung des Darlehens am Fälligkeitstag der Beschwerdeführer weder aus dem Kaufgeschäft, noch aus dem diesem zugrunde liegenden Entflechtungsvertrag Einwendungen oder Einreden erheben könne. Die Einschränkung nur auf das novierte Kaufgeschäft mache keinen Sinn, zumal mit Novation die Kaufpreisforderung untergegangen sei. Der Oberste Gerichtshof billige im angefochtenen Urteil diese Rechtsansicht und füge hinzu, ein derartiger Vertragswille ergebe sich auch nach Treu und Glauben. Im Übrigen sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu entnehmen, welche Einreden und Einwendungen er eigentlich meine.
Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe seitenweise zu den positiven Vertragsverletzungen und dem daraus resultierende Gläubigerverzug vorgetragen, ohne dass die Gerichte dies berücksichtigt hätten, sei unberechtigt. Das Berufungsgericht habe ausgeführt, dass den Beschwerdegegner bei der Abwicklung des Darlehens- und Pfandvertrages keine andere Mitwirkungspflicht als die der Bekanntgabe seines Kontos getroffen habe, auf welches die Darlehensvaluta zu überweisen gewesen sei. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdegegner nach den unangefochtenen Feststellungen des Erstgerichtes auch nachgekommen. Mehr sei dazu nicht zu sagen. Eine weder im Vertrag, noch im Gesetz verankerte Mitwirkungspflicht bedürfe, da es sich um eine Rechtsfrage handle, keiner Feststellung.
Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer jemals ein prozessordnungskonformes Vorbringen erstattet habe, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage gewesen wäre, die Schuldbriefe unverzüglich nach Rückzahlung des Darlehens zurückzugeben. Im Zivilprozess treffe jedoch jede Partei eine Behauptungspflicht, die darin bestehe, rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen bestimmt vorzutragen.
13. Am 22. März 2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Äusserung zur Beschwerde des Beschwerdegegners gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und stellte den Antrag, dieser möge keine Folge gegeben werden.
14. Am 22. April 2013 erstattete der Beschwerdegegner eine weitere Äusserung und beantragte wie in seiner Individualbeschwerde.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 2. September 2013 und 29. Oktober 2013 hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, 10 CG.2009.203-35, sowie das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, 10 CG.2011.63-76, sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Individualbeschwerde zwei Entscheidungen, in Bezug auf welche er im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen jeweils separat gehaltene Grundrechtsrügen erhebt. Es ist deshalb aus Gründen der Übersichtlichkeit angezeigt, die entsprechende Grundrechtsprüfung nach demselben Muster vorzunehmen, sodass zunächst auf die Beschwerdeausführungen zum Beschluss vom 1. Oktober 2010, 10 CG.2009.203-35, und sodann auf diejenigen zum Urteil vom 7. Dezember 2012, 10 CG.2011.63-76, einzugehen ist.
3. Zum Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2010, 10 CG.2009.203-35:
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dieser Beschluss verletze das Beschwerderecht, den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie das Recht auf den ordentlichen Richter (Art. 43 LV, Art. 6 EMRK sowie Art. 33 Abs. 1 LV). Das Landgericht habe den Zahlbefehlsantrag des Beschwerdegegners nämlich zunächst mit Verweis auf die Schiedsklausel im Entflechtungsvertrag zurückgewiesen. Das Obergericht habe diesen Zurückweisungsbeschluss in der Folge mit der Begründung aufgehoben, eine Schiedsvereinbarung könne nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden. Daraufhin habe das Landgericht den Zahlbefehl erlassen. Der dagegen erhobene Widerspruch sei vom Landgericht dann mit Rechtsöffnung aufgehoben worden, wobei die Zuständigkeit im Wesentlichen damit begründet worden sei, dass das Rechtsöffnungsverfahren im Zusammenhang mit dem Schuldentriebsverfahren stehe und dem Gläubiger seine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten nicht auf halbem Wege abgeschnitten werden könnten. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Beschluss des Landgerichtes sei gemäss Art. 51 Abs. 4 RSO nicht zur Verfügung gestanden. Im angefochtenen Beschluss wiederum habe der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, aufgrund von § 24 Abs. 3 JN könne eine Nichtigkeit wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit, fehlender Zuständigkeit oder Streitanhängigkeit nicht mehr wahrgenommen werden, weil dem die bindende Rechtsöffnungsentscheidung entgegenstehe. Damit habe der Beschwerdeführer den Einwand der Unzuständigkeit überhaupt keiner materiellen Beurteilung zuführen können, da der Rechtsöffnungsbeschluss die Zuständigkeit abschliessend mit dem Faktum des einseitig erlassenen Zahlbefehls begründet habe. In Bezug auf den Einwand der Streitanhängigkeit habe zwar im Rechtsöffnungsverfahren eine materielle Behandlung stattgefunden. Allerdings habe der Beschwerdeführer diesbezüglich, mit Ausnahme der Willkürprüfung durch den Staatsgerichtshof, keine Rechtsmittelmöglichkeit gehabt. Ein sachlicher Grund für den Ausschluss einer solchen Überprüfungsmöglichkeit sei nicht ersichtlich. Es werde deshalb eine Prüfung der Verfassungskonformität von Art. 51 Abs. 4 RSO angeregt.
Diese Grundrechtsrügen sind aus den folgenden Gründen nicht stichhaltig:
3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Anspruch auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) im vorliegenden Kontext gegenüber dem ebenfalls geltend gemachten Beschwerderecht (Art. 43 LV) kein eigenständiger Schutzbereich zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nämlich ausschliesslich darauf, er habe die von ihm behauptete Unzuständigkeit mit keinem ordentlichen Rechtsmittel überprüfen können. Bei der Frage, ob eine Entscheidung anfechtbar ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedoch primär das Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV tangiert. Dem Recht auf den ordentlichen Richter sowie im Übrigen auch dem Grundsatz der willkürfreien Behandlung kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu (StGH 2010/84, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]). Dasselbe gilt im gegebenen Zusammenhang auch für den vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführten Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, der hinsichtlich des Beschwerderechts bzw. des Zugangs zu Gericht keinen für den Beschwerdefall relevanten weitergehenden Grundrechtsschutz vorsieht (vgl. StGH 2004/69, Erw. 2.2 mit Verweis auf Mark E. Villiger, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1999, 260, Rz. 412). Da die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen somit nur das Beschwerderecht betreffen, sind diese auch nur im Lichte dieses Grundrechts zu prüfen.
3.3. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/138 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3.4. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, ihm habe zur Frage der von ihm behaupteten Unzuständigkeit des Landgerichtes kein ordentliches Rechtmittel zur Verfügung gestanden. Diese Behauptung erweist sich bei näherer Prüfung jedoch als unrichtig. Im Zahlbefehlsverfahren hatte der Beschwerdeführer nämlich durchaus die Möglichkeit, gegen den Beschluss des Obergerichtes vom11. Dezember 2008, 08 CG.2008.331-20, einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zu erheben und die Frage der Zuständigkeit von diesem überprüfen zu lassen. Der genannte Beschluss wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls am 10. Februar 2009 zugestellt. Er erhob dagegen jedoch kein Rechtsmittel, sondern liess ihn in Rechtskraft erwachsen. Eine Verletzung des Beschwerderechts im Zahlbefehlsverfahren ist deshalb von vornherein nicht ersichtlich.
3.5. Im Zusammenhang mit dem anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren behauptet der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit von Art. 51 Abs. 4 RSO. Es sei kein sachlicher Grund für diesen Rechtsmittelausschluss ersichtlich.
Der Staatsgerichtshof hat bereits in früheren Entscheidungen die Verfassungskonformität dieser Bestimmung bestätigt (StGH 2010/131, Erw. 3.4). Bei der Rechtssicherungs-Ordnung handelt es sich nämlich einerseits um ein Gesetz im formellen Sinn, sodass die in Zweifel gezogene Rechtsmittelbeschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage basiert. Darüber hinaus folgt die Rechtsmittelbeschränkung aus dem summarischen Charakter des Rechtsöffnungsverfahrens (StGH 2010/5, Erw. 2.1 und 6.1) und dem Bestreben des Gesetzgebers, die Betreibung einer Forderung in bestimmten, rasch bescheinigbaren Fällen nicht bis zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens zu blockieren, sondern bis zu einem gewissen Grad zur Sicherung des Gläubigers fortsetzen zu können (LES 2005, 438; vgl. auch LES 1983, 125 [131]). Somit besteht auch ein hinreichendes und überwiegendes öffentliches Interesse, welches eine Einschränkung des Beschwerderechts rechtfertigt. Der Rechtsmittelausschluss des Art. 51 Abs. 4 RSO wurde des Weiteren unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Aberkennungsklage auch als verhältnismässig taxiert (StGH 2010/131, Erw. 3.4.2). Der Staatsgerichtshof sieht nun aber auch im Beschwerdefall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sodass sich die Rüge der Verfassungswidrigkeit von Art. 51 Abs. 4 RSO ebenfalls als unbegründet erweist.
4. Zum Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2012, 10 CG.2011.63-76:
4.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich dieses Urteils eine Verletzung der Begründungspflicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
4.2. Der Beschwerdeführer führt an, er habe in seiner Revision auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie des schweizerischen Bundesgerichtes verwiesen, welche im angefochtenen Urteil stillschweigend übergangen worden sei. So habe er geltend gemacht, die Abweisung einer Aberkennungsklage setze voraus, dass die Forderung und das Recht, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, schon bei Erlass des Zahlbefehls hätten bestehen müssen. Gleichzeitig habe er darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger, dessen Forderung bei Anheben der Betreibung noch nicht fällig sei, im Aberkennungsverfahren nicht zu schützen sei.
Entgegen der vom Beschwerdeführer offensichtlich vertretenen Auffassung verlangt die grundrechtliche Begründungspflicht nicht, dass sämtliche aufgeworfenen Rechtsfragen ungeachtet ihrer Entscheidungsrelevanz bis ins kleinste Detail zu erörtern wären. Es genügt vielmehr, wenn sich die Behörde mit den entscheidungsrelevanten Fragen soweit auseinandersetzt, dass der Entscheid für den Betroffenen nachvollziehbar und überprüfbar wird. Diesem Anspruch genügt das angefochtene Urteil nun aber durchaus. Der Oberste Gerichtshof qualifiziert nämlich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung der mangelnden Fälligkeit deshalb als rein theoretische Frage, weil ihm aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung das Rechtsschutzbedürfnis abhanden gekommen sei. Dies wird in der Folge dann auch ausführlich begründet. Der Oberste Gerichtshof erörtert somit in genügender Klarheit, weshalb auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bestehen bzw. zur Fälligkeit des Anspruchs zum Zeitpunkt des Erlasses des Zahlbefehls nicht weiter einzugehen sei, womit den grundrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht aber Genüge getan wird (vgl. Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 bis 557, Rz. 16, mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen).
4.3. Im Lichte der obigen Erwägungen braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Auslegung des Entflechtungsvertrages nicht mehr eingegangen zu werden. Denn die diesbezüglichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes erweisen sich als blosse Zusatzbegründungen, welche nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes von vornherein keine relevanten Grundrechtsverletzungen darstellen können (StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340, Erw. 2.6]).
5. Der Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.1. Im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen materiell-rechtlichen Beurteilung der in Frage stehenden Forderung erachtet der Beschwerdeführer die Auffassung als willkürlich, dass die vom Beschwerdegegner betriebene Forderung spätestens am 31. August 2008 zur Zahlung fällig gewesen sei, zumal keine Zug-um-Zug Verpflichtung in Bezug auf die Herausgabe der Sicherheiten vereinbart und ausserdem sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem Entflechtungsvertrag ausgeschlossen worden seien. Der Oberste Gerichtshof hätte sich im Rahmen der Auslegung nicht nur auf den Wortlaut der Vertragsbestimmungen stützen dürfen. Vielmehr hätte er auch deren Sinn und Zweck und die gesamten Begleitumstände, unter denen diese Erklärungen abgegeben worden seien, berücksichtigen müssen. In Wahrheit habe der Beschwerdeführer nämlich einen Gläubigerverzug des Beschwerdegegners wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten geltend gemacht. Aus der vertraglichen Verpflichtung des Beschwerdegegners, die für die Darlehensforderung bestellten Sicherheiten unverzüglich nach Bezahlung des Darlehens herauszugeben sowie aus der Gesamtsituation vor und bei Vertragsabschluss werde klar, dass die Herausgabe der Schuldbriefe unmittelbar nach Zahlung hätte gesichert sein müssen. Die Forderung des Beschwerdegegners sei deshalb vor dem 13. Oktober 2010 (Tag des Teilvollzugs) nicht zur Zahlung fällig gewesen.
Demgegenüber stützt der Oberste Gerichtshof seine Auffassung, die Zahlung der gegenständlichen Darlehensforderung sei spätestens am 31. August 2008 fällig gewesen, vornehmlich auf den Wortlaut des Entflechtungsvertrages und gibt insoweit der grammatikalischen Auslegungsmethode den Vorzug. Dies durfte er nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch ohne Weiteres tun, ohne sich dem Vorwurf der Willkür auszusetzen, zumal § 6 ABGB bestimmt, dass sich jede Gesetzesauslegung, auch unter Berücksichtigung des anwendbaren Methodenpluralismus, zunächst am Wortlaut der zu interpretierenden Bestimmung zu orientieren hat.
Gemäss Ziff. 5. des Entflechtungsvertrages wurde das im Umfang des Restkaufpreises eingeräumte Darlehen nämlich tatsächlich spätestens am 31. August 2008 zur Zahlung fällig. Zudem sollten erst mit erfolgter Bezahlung des Darlehens an den Beschwerdegegner dessen Sicherungsrechte an den beiden Schuldbriefen erlöschen. Es ist insoweit keineswegs willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof aus diesem klaren Vertragswortlaut eine zeitliche Chronologie dahingehend ableitet, dass in Bezug auf die Darlehensrückzahlung eine Vorleistungspflicht des Beschwerdeführers vereinbart worden sei. Erhärtet wird diese Auffassung auch durch Ziff. 11 des Entflechtungsvertrages, in welcher gerade die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens bis spätestens am 31. August 2008 noch einmal erwähnt wird. Es ist dem Obersten Gerichtshof beizupflichten, dass in dieser Vertragsziffer die Rückgabe der Schuldbriefe nicht in Abhängigkeit mit der Rückzahlung des Darlehens gesetzt wurde. Entsprechend ist auch an der vom Obersten Gerichtshof gezogenen Schlussfolgerung, der Beschwerdegegner habe als Erklärungsempfänger den Regelungszweck dahingehend verstehen dürfen, dass die Zahlung der Darlehenssumme spätestens und bedingungslos am 31. August 2008 erfolge, nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt somit nicht vor. Vor diesem Hintergrund muss auf die zusätzliche Rüge zum vom Obersten Gerichtshof verneinten Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr eingegangen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes reicht es aus, wenn sich mindestens eine von mehreren Begründungen als verfassungskonform erweist (StGH 2010/6, Erw. 2.3).
5.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der schweizerische Schiedsspruch vom 12. Dezember 2011 sei in Liechtenstein nach Art. VII Abs. 1 des New Yorker Vollstreckungsübereinkommens anzuerkennen. Der Rechtsöffnungsbeschluss vom 13. Mai 2009 (09 RÖ.2009.13-37) könne diesbezüglich nicht massgeblich sein, da zum damaligen Zeitpunkt das New Yorker Übereinkommen noch gar nicht in Kraft gewesen sei und ausserdem die Frage der Streitanhängigkeit nicht diejenige der Rechtskraftwirkung eines später ergangenen Schiedsspruches betreffe.
Dem ist mit dem Obersten Gerichtshof entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen nicht feststeht, dass beide Streitteile im Handelsregister eingetragen sind. Zudem wurde die im Entflechtungsvertrag vom 12. Juni 2008 enthaltene Schiedsklausel nicht öffentlich beurkundet. Wenn der Oberste Gerichtshof deshalb unter Hinweis auf den im New Yorker Übereinkommen enthaltenen Vorbehalt eigener Vollstreckungsabkommen der Vertragsstaaten zum Schluss kommt, das zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Kraft stehende Vollstreckungsabkommen gehe vor und dessen Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 und 8 seien nicht erfüllt, so ist dies unter dem Willkürgesichtspunkt nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt im Übrigen in Bezug auf das Argument, der Oberste Gerichtshof sei gemäss § 24 Abs. 3 JN an den erwähnten Rechtsöffnungsbeschluss gebunden.
6. Da der Beschwerdeführer aus all diesen Erwägungen mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Aufgrund der Erledigung dieses Beschwerdefalls in der Hauptsache braucht im Übrigen auch weder auf die Beschwerde des Beschwerdegegners gegen den Präsidialbeschluss vom 18. Februar 2013, mit welchem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben wurde, noch auf die von den Parteien weiter eingereichten Schriftsätze näher eingegangen zu werden (vgl. StGH 2010/146, Erw. 1.8).
8. Dem Beschwerdegegner waren sohin lediglich die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung in Höhe von CHF 2'245.30 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2009/58, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 2000/1, Erw. 9).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 18. Februar 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.