StGH 2013/027
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Busjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
lic. iur. HSG et dipl. nat. ETH Stefan Hassler Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. Januar 2013, 13UR.2013.9-8
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. Januar 2013, 13 UR.2013.9-8, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 595.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 4. Juli 2012 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Landespolizei Strafanzeige gegen B als vormaligem Stiftungsrat der im Jahre 1996 nach liechtensteinischem Recht errichteten und im Jahre 2000 gelöschten K Foundation.
2. Die Staatsanwaltschaft fand gemäss § 22 Abs. 1, 2. Satz StPO keinen Grund zu einer strafgerichtlichen Verfolgung des B "wegen des Verdachtes nach § 153 StGB", wovon sie die Beschwerdeführerin, da sich diese dem Strafverfahren nicht formell als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, lediglich mittels einfachen Schreibens, d. h. ohne Rückschein, als mutmassliche Geschädigte verständigte.
3. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 beantragte die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 173 StPO, die "Einleitung der Untersuchung" gegen "B u. a." wegen des Verdachtes nach "§ 153 StGB u. a.". Hierzu brachte sie zusammengefasst vor, dass strafbare Handlungen, die sich zumindest teilweise in Liechtenstein im Zusammenhang mit einer liechtensteinischen Stiftung abgespielt hätten, nicht ausgeschlossen werden könnten, sondern vielmehr der dringende Verdacht bestehe, dass durch kriminelle Handlungen mit und über die K Foundation erhebliche Vermögenswerte dem (den) wahren Eigentümer(n) bzw. wirtschaftlich Berechtigten entzogen worden seien. Sie habe jedenfalls keinerlei Ausschüttungen aus der gegenständlichen Stiftung erhalten und auch bis heute nicht die Eigentümerschaft an den zumindest teilweise eigentlich ihr zustehenden Anteilen an der väterlichen Firma klären können.
4. Mit Beschluss vom 22. Januar 2013 (ON 8) hat das Obergericht den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Subsidiarantrag unter Kostenfolge zurückgewiesen. Begründet wurde dies wie folgt:
4.1. Das Recht, anstelle der Staatsanwaltschaft als Subsidiarankläger aufzutreten und einen Subsidiarantrag stellen oder eine Subsidiaranklage erheben zu können, stehe nach ständiger, auch vom Staatsgerichtshof mehrfach gebilligter, Rechtsprechung des Obergerichtes nur demjenigen zu, welcher sich noch vor der Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe (Verweis auf StGH 2006/40 und 41; StGH 2011/42 u. a.).
Die Beschwerdeführerin habe weder im Rahmen ihrer Strafanzeige noch im Rahmen ihres gegenständlichen Subsidiarantrages - und zwar weder ausdrücklich noch konkludent - erklärt, sich einem allfälligen Strafverfahren als Privatbeteiligte anschliessen zu wollen. Sie sei daher schon mangels Privatbeteiligtenstellung nicht befugt, als Subsidiaranklägerin anstelle der Staatsanwaltschaft einzuschreiten.
4.2. Als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschliessen könne sich nur derjenige, welcher durch die in Frage stehende Straftat einen Schaden erlitten habe. Die Privatbeteiligtenstellung setze somit eine unmittelbare Schädigung des Betreffenden durch die in Frage stehende strafbare Handlung voraus, mithin einen (an sich) im Zivilrechtsweg geltend zu machenden und mit der Tat zusammenhängenden Anspruch (Verweis auf § 32 Abs. 1 StPO; StGH 2011/142). Die Subsidiaranklage bzw. der Subsidiarantrag auf Einleitung der Untersuchung unterliege gemäss § 173 Abs. 3 StPO einer gerichtlichen Kontrolle, welche u. a. auch das Vorliegen der Voraussetzungen für den Privatbeteiligtenanschluss umfasse (Verweis auf OGH vom 9. März 2012, 13 UR.2010.255).
Unter Bedachtnahme auf den von der Beschwerdeführerin bei der Landespolizei zur Anzeige gebrachten bzw. gemäss des von ihr mit gegenständlich der Beschlussfassung zu unterziehendem Subsidiarantrag relevierten Sachverhaltes käme deren unmittelbare Schädigung durch eine der liechtensteinischen Strafgerichtsbarkeit unterliegenden Tat im Zusammenhang mit der K Stiftung jedenfalls von vorneherein nur dann in Frage, wenn sie zumindest Begünstigte dieser Stiftung gewesen wäre, was von ihr weder schlüssig behauptet noch in irgendeiner Art und Weise bescheinigt worden sei. Im Falle der von der Beschwerdeführerin primär relevierten Straftat der Untreue gemäss § 153 StGB des B als ehemaligem Stiftungsrat der K Stiftung wäre diese Stiftung unmittelbar geschädigt und nicht die Beschwerdeführerin als - gemäss vorliegenden Statuten der K Stiftung - bestenfalls Ermessensbegünstigte, sodass ihr Subsidiarantrag auch aus diesem Grunde der Zurückweisung zu verfallen habe (Verweis auf LES 2010, 73 ff.; OG 23.08.2011, 11 UR.2011.269, bestätigt durch StGH 2011/142).
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 22. Januar 2013 (ON 8) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, des Rechtes auf rechtliches Gehör, des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK sowie des Rechtes auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde dies wie folgt:
5.1. Zum Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und zur Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
5.1.1. Durch die angefochtene Entscheidung seien ganz offensichtlich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass das Gericht Vorbringen von Prozessbeteiligten sorgfältig zu prüfen und zumindest teilweise zu berücksichtigen habe (Verweis auf LES 2010, 125).
5.1.2. Es werde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass der Subsidiarantrag einer gerichtlichen Kontrolle unterliege, welche u. a. auch das Vorliegen der Voraussetzungen für den Privatbeteiligtenanschluss umfasse (Verweis auf 13 UR.2010.255). Im Gegensatz zur Ansicht des Obergerichtes müsse diese Prüfung jedoch dazu führen, dass sich die Beschwerdeführerin selbstverständlich im gegenständlichen Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen habe.
Selbst das Obergericht führe in der angefochtenen Entscheidung an, dass ein solcher Anschluss auch schlüssig erklärt werden könne. Der österreichische Oberste Gerichtshof führe bei gleicher Rechtslage zu den Anforderungen an eine Anschlusserklärung Folgendes aus: "Im Allgemeinen genügt jede Erklärung des Geschädigten, die seinen Willen, wegen ihm aus der Straftat erwachsener Ansprüche am Verfahren teilzunehmen, unzweifelhaft erkennen lässt; einer näheren Spezifizierung oder gar des Nachweises und der Bezifferung der Forderung bedarf es nicht" (Verweis auf ÖJZ 1985/95). Vorausgesetzt werde eine formlose (schriftliche und mündliche) Erklärung des Geschädigten, "mit der er zumindest schlüssig behauptet, durch die Tat des Beschuldigten in einem Privatrecht verletzt worden zu sein" (Verweis auf 13 Os 27/84).
Ausführungen, welche diesen Anforderungen entsprechen würden, fänden sich im gegenständlichen Verfahren aber sowohl in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin, als auch in ihrem Subsidiarantrag. Diese Ausführungen habe das Obergericht jedoch in der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt. In der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2012 werde Folgendes festgehalten: "It need to be considered that the administrator have never respect their duties, put in place the passage of the heritage, respected my request and have then stolen all the goods that belonged to me". Bereits daraus zeige sich, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass sie in einem Privatrecht, nämlich in jenem auf Unversehrtheit des Vermögens, durch den von den Verdächtigen begangenen "Diebstahl" verletzt worden sei.
In weiterer Folge sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass die gegenständliche Stiftung und weitere Gesellschaften "ihr gehören würden" ("the companies and foundations belonging to me"). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie versuche, ihr Vermögen zurückzuerhalten ("to get my assets back").
Zum Abschluss habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie einen Anwalt beauftragen werde, sie in diesem Fall vor dem Gericht (wohl in Liechtenstein) zu vertreten ("I will also give a mandate to a lawyer to represent me in this case in front of the Court") und ersuche, jedenfalls über allfällige Entscheidungen, die in der gegenständlichen Sache gefällt werden, informiert zu werden ("I ask you, in any case to inform me about any decision that you'll take concerning the present matter at the address above indicated").
Im Sinne der oben zitierten Judikatur habe die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige daher unbestreitbar Vorbringen erstattet, mit denen sie zumindest schlüssig behauptet habe, durch die vorgebrachten strafrechtlich relevanten Taten in ihren Privatrechten verletzt worden zu sein und aus welchen unzweifelhaft ersichtlich sei, dass sie wegen ihr aus den vorgebrachten Straftaten erwachsenden Ansprüchen am Verfahren teilnehmen wolle. Nichts anderes könne damit gemeint sein, wenn sie ausführe, dass sie einen Anwalt mit ihrer Vertretung in diesem Verfahren betrauen wolle.
Hinzu komme, dass auch im Subsidiarantrag vom 20. Dezember 2012 noch einmal vorgebracht worden sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom Juli 2012 ausgeführt habe, "dass sie durch kriminelle Handlungen geschädigt wurde und ihre Ansprüche daraus in einem in Liechtenstein einzuleitenden Verfahren geltend machen will".
5.1.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, auf Basis dessen, im Gegensatz zur Ansicht des Obergerichtes, jedenfalls ein gültiger Anschluss der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligte im gegenständlichen Verfahren erfolgt sei, sei jedoch vom Obergericht in der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt worden bzw. habe sich das Obergericht mit diesem Vorbringen überhaupt nicht auseinander gesetzt.
Auf der Basis des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom Juli 2012 würden sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin nicht auf die Person B beschränken. Vielmehr würden in der Strafanzeige auch noch C und D als mögliche Verdächtige genannt. Beide Personen hätten sich zumindest in tatrelevanten Zeiträumen in Liechtenstein aufgehalten, sodass schon allein daraus die liechtensteinische Strafgerichtsbarkeit zur Aburteilung allfälliger strafrechtlich relevanter Taten der genannten Personen jedenfalls gegeben wäre. Weiters seien von der Beschwerdeführerin auch das L Unternehmen in Vaduz und E als mögliche weitere involvierte "Personen" genannt worden.
Schliesslich ergebe sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom Juli 2012 eindeutig, dass sich die, nach Ansicht der Beschwerdeführerin ihr gehörenden, Vermögenswerte nicht nur in der K Stiftung befunden hätten, sondern es auch noch weitere Gesellschaften gegeben habe bzw. gegeben haben müsse. ("I confirm that I do not know even the totality of the companies that were administrated by that person and if they were held by one foundation"). In der Strafanzeige werde weiters festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bitte, dass im Zuge des Verfahrens die Verwaltung der Stiftungen und Gesellschaften geklärt werden solle, welche ihr gehören würden ("I ask the competent authority to query and demand detailed explanations.....and the administration of the companies and foundations belonging to me").
Im Gegensatz zur Ansicht des Obergerichtes habe die Beschwerdeführerin dadurch nicht nur schlüssig, sondern vielmehr ausdrücklich behauptet, dass sie Begünstigte der K Stiftung gewesen sei. Eine andere Interpretation lasse das obige Zitat ("belonging to me") definitiv nicht zu. Durch die vorliegenden Dokumente sei dies von der Beschwerdeführerin auch bescheinigt worden.
Zum Zwecke der Entdeckung weiterer Gesellschaften neben der K Stiftung habe sich die Beschwerdeführerin auch mit dem der Strafanzeige vom Juli 2012 angeschlossenen Schreiben vom 26. April 2012 an das Öffentlichkeitsregister gewandt und um Mitteilung bezüglich weiterer Gesellschaften und Stiftungen ersucht.
Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin werde vom Obergericht in der angefochtenen Entscheidung nicht einmal ansatzweise berücksichtigt, wenn es den Subsidiarantrag mit der Behauptung zurückweise, dass sich die Anzeige der Beschwerdeführerin ausschliesslich auf die K Stiftung beziehen würde und es hier keine Schädigung der Beschwerdeführerin geben könne, da sie ihre Eigenschaft als Begünstigte weder vorgebracht noch bescheinigt habe.
Aus den genannten Fehlern bzw. Versäumnissen des Obergerichtes, sich mit dem tatsächlich vorhandenen Vorbringen der Beschwerdeführerin korrekt auseinander zu setzen, sei der Beschwerdeführerin nunmehr der Nachteil entstanden, dass ihr Subsidiarantrag - zu Unrecht - aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei und somit keine Möglichkeit mehr bestehe, eine Aufklärung der dargestellten strafrechtlich relevanten Sachverhalte, durch welche der Beschwerdeführerin erhebliches Vermögen entzogen worden sei, zu erwirken.
Dementsprechend würden durch die angefochtene Entscheidung bzw. die Tatsache, dass das Obergericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin gänzlich unberücksichtigt gelassen habe bzw. die angefochtene Entscheidung auf Grundlagen stütze, welche zu diesem Vorbringen in absolutem Widerspruch stünden, die Grundrechte auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt und sei die Entscheidung daher bereits aus diesem Grund aufzuheben.
5.1.4. Als Ausfluss der verfahrensrechtlichen Garantieelemente des Gleichheitssatzes des Art. 31 Abs. 1 LV sei in der Judikatur des Staatsgerichtshofes weiters auch das Verbot der Rechtsverweigerung anerkannt. Auch dieses Verbot habe das Obergericht durch die gegenständliche Entscheidung verletzt.
Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren eine Anzeige eingebracht, in welcher sie umfangreich ihren Verdacht dargestellt habe, dass ihr nach dem Tod ihrer Eltern durch strafrechtlich relevantes Verhalten der genannten Personen, ihr Anteil am erheblichen Familienvermögen, welches sich in liechtensteinischen Stiftungen und anderen Gesellschaften befunden habe bzw. möglicherweise nach wie vor befinde, entzogen worden sei. Die Tatsache, dass sie die erbliche Tochter der genannten Personen sei und die Erbschaft nach ihrer Mutter angenommen habe, sei von ihr dargelegt worden. Weiters habe sie die Anzeige auch durch Dokumente untermauert, auf deren Basis jedenfalls ein ausreichender Anfangsverdacht gegeben sei, um Ermittlungen in dieser Angelegenheit aufzunehmen. Dies sei insbesondere auch deshalb der Fall, weil es gerichtsnotorisch sei, dass unter Berücksichtigung des liechtensteinischen Treuhändergeheimnisses und den Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Stiftungen, nur Personen über derartige Dokumente verfügen würden, wie sie von ihr mit ihrer Anzeige vorgelegt worden seien, welche auch tatsächlich mit dieser Stiftung im Zusammenhang stünden. Da die Beschwerdeführerin mit der Verwaltung der Stiftung ganz offensichtlich nicht betraut gewesen sei, habe sie jedenfalls mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit dargetan, dass ihre Stellung als Begünstigte der gegenständlichen Stiftung und auch wirtschaftlich Berechtigte von allfälligen weiteren Gesellschaften zumindest nicht ausgeschlossen werden könne. Sie habe sich weiters ordnungsgemäss dem gegenständlichen Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen und dadurch auch die Legitimation zur Erhebung eines Subsidiarantrages gemäss § 173 StPO erlangt.
Dennoch habe das Obergericht mit der angefochtenen Entscheidung dem von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachten Subsidiarantrag keine Folge gegeben. Dies mit der ungerechtfertigten Begründung, dass es der Beschwerdeführerin an der erforderlichen Legitimation mangeln würde.
Dadurch nehme das Obergericht der Beschwerdeführerin in untragbarer Weise jegliche Möglichkeit, ihre gerechtfertigten Ansprüche, welche aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten der genannten Personen resultieren würden, in Liechtenstein zu verfolgen und geltend zu machen. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes stelle daher in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung dar (Verweis auf StGH 2008/087), weshalb die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund grundrechtswidrig sei.
5.2. Zum Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und der Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall sei der Subsidiaranklage der Beschwerdeführerin deshalb keine Folge gegeben worden, weil ihr gemäss Begründung des Obergerichtes mangels erfolgtem Anschluss als Privatbeteiligte, zur Erhebung der Subsidiaranklage keine Legitimation zugekommen sei. Bereits diese (unrichtige) Argumentation des Obergerichtes setze sich in auffallenden Widerspruch zu ihrem Vorbringen, weshalb die Entscheidung in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (Verweis auf LES 2001, 163; LES 200[sic!], 63) als willkürlich zu betrachten sei.
Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Verfahren ein Vorbringen erstattet, auf dessen Basis ihr Anschluss als Privatbeteiligte unbestreitbar sei. Die gegenteilige Ansicht des Obergerichtes sei unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht aufrecht zu erhalten und die abweisende Entscheidung des Obergerichtes in Anbetracht des tatsächlich formgerecht erfolgten Anschlusses als Privatbeteiligte als grob fehlerhaft anzusehen.
Die Beschwerdeführerin habe behauptet und bescheinigt, dass sie Begünstigte der K Stiftung gewesen sei. Richtig sei, dass auf der Basis der Statuten der K Stiftung generell von einer Ermessensbegünstigung an den Vermögenswerten der K Stiftung auszugehen sei. Die weitere Behauptung des Obergerichtes, dass bereits deshalb die Möglichkeit einer zumindest mittelbaren Schädigung der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei, sei jedoch verfehlt. Es sei aus der liechtensteinischen Stiftungspraxis, insbesondere aus der während des Zeitraums des Bestehens der K Stiftung vorherrschenden Stiftungspraxis, gerichtsnotorisch, dass es im Falle der Gründung einer Ermessensstiftung, entweder in Form von Mandatsverträgen oder in Form von entsprechenden, bei der Stiftungserrichtung erstellten Schreiben, für die Stifter solcher Ermessensstiftungen Möglichkeiten gegeben habe, Anweisungen an den Stiftungsrat im Hinblick auf die Begünstigung zu geben, welche für den Stiftungsrat auf Grund gegebener Rechtslage tatsächlich verbindlich gewesen seien.
Die Rechtsansicht des Obergerichtes, wonach die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn ihr der (bei richtiger Ansicht ohnehin vorliegende) Nachweis gelungen wäre, dass sie tatsächlich (Ermessens-)Begünstigte der K Stiftung gewesen sei, auf Grund der Ausgestaltung der Stiftung als Ermessensbegünstigte immer noch nicht Privatbeteiligte im gegenständlichen Verfahren sein könne, sei vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen derart grob unrichtig, dass die Entscheidung des Obergerichtes auch unter diesem Gesichtspunkt als willkürlich anzusehen sei und der Umgang des Gerichtes mit der vorliegenden Strafanzeige der Beschwerdeführerin aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten mehr als fragwürdig sei.
6. Mit Schreiben vom 28. Februar bzw. 7. März 2013 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 22. Januar 2013, 13 UR.2013.9-8, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Beschluss (ON 8) verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, das Recht auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK. Begründet wird dies zusammengefasst damit, dass das Obergericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Privatbeteiligtenerklärung nicht berücksichtigt bzw. sich damit nicht auseinandergesetzt habe.
2.1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist im Bereich der Rechtsanwendung nur dann tangiert, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann (vgl. StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]). Da die Beschwerdeführerin keinen bei gleicher Sachlage anders entschiedenen Vergleichsfall anführt, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen der erforderlichen Substantiierungspflicht nicht genügt (vgl. StGH 2011/80, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
2.2. Der weiters geltend gemachte Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. StGH 2011/136, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die Nichtberücksichtigung eines Beschwerdevorbringens stellt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in aller Regel aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern allenfalls der grundrechtlichen Begründungspflicht dar (vgl. StGH 2011/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/50, Erw. 2.2 mit Verweis auf Tobias Michael Wille, a. a. O., 353; StGH 2004/29, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.1]).
Somit ist im Folgenden eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen.
3. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere braucht Offensichtliches nicht näher begründet zu werden (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2007/15, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/78, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/179, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.1. Die von der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Individualbeschwerde zitierten Äusserungen (siehe vorne Ziff. 5.1.2 des Sachverhaltes), beziehen sich weder auf das Protokoll der Einvernahme bzw. die mündlich zu Protokoll gebrachte Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2012 (ON 2, AS 13 ff.), noch auf den Ermittlungsbericht der Landespolizei vom 5. Juli 2012. (ON 2, AS 3 ff.). Auch befindet sich keine englischsprachige Strafanzeige vom 10. Juli 2012 im Akt zu 13 UR.2013.9. Es ist somit nicht nachvollziehbar, auf welche Ausführungen die Beschwerdeführerin Bezug nimmt, mit welchen sich das Obergericht hätte auseinandersetzen müssen. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Begründung verletzt sein soll.
3.2. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass sie auch im Subsidiarantrag vom 20. Dezember 2012 noch einmal vorgebracht habe, dass sie durch kriminelle Handlungen geschädigt worden sei und die Ansprüche in Liechtenstein gerichtlich geltend machen wolle. Auch hierauf sei das Obergericht nicht eingegangen.
Das Obergericht hat diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass gemäss ständiger Rechtsprechung nur derjenige als Subsidiarankläger auftreten und einen Subsidiarantrag stellen könne, der sich noch vor der Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat. Mangels Privatbeteiligtenerklärung vor Zurücklegung der Anzeige sei die Beschwerdeführerin nicht befugt, als Subsidiaranklägerin einzuschreiten. Daraus kann e contrario geschlossen werden, dass gemäss Dafürhalten des Obergerichtes ein allfälliges Vorbringen einer Schädigung, welche erst im Subsidiarantrag erfolgt ist, nicht ausreicht. Unabhängig davon wurde weder substantiiert ausgeführt noch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Subsidiarantrag eine Privatbeteiligtenerklärung abgegeben hat (vgl. ON 3, insbesondere AS 149). Die Begründung des Obergerichtes ist zwar knapp, aber nachvollziehbar und ausreichend.
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Individualbeschwerde weiters, dass die Argumentation des Obergerichtes in Punkt 2.2 der angefochtenen Entscheidung - wonach sich nur derjenige als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschliessen kann, welcher durch die Straftat einen Schaden erlitten hat und dass die Beschwerdeführerin nicht oder im besten Fall nur mittelbar geschädigt sei - "nicht gerechtfertigt" sei. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin würden sich nicht auf die Person B beschränken. Auf Seite 6 der Strafanzeige seien auch C und D sowie das L Unternehmen und E als mögliche weitere involvierte Personen genannt.
Den Beschwerdeausführungen, wonach die Begründung des Obergerichtes "nicht gerechtfertigt" sei, ist entgegen zu halten, dass im Rahmen der Begründungspflicht die materielle Richtigkeit einer Begründung nicht zu prüfen ist, sondern lediglich ob eine nachvollziehbare Begründung vorliegt (vgl. StGH 2008/88 und 2008/37, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/60, LES 2006, 105 [112, Erw. 3.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 365 m. w. N). Somit liegt auch insoweit keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Beschwerdeausführungen, wonach sich die Vorwürfe angeblich auch auf weitere Personen bezogen hätten, führt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aus und ist nicht ersichtlich, welche Relevanz die Benennung weiterer allenfalls involvierter Personen und Unternehmen haben soll. Denn die zentralen Fragen sind insbesondere, ob die Beschwerdeführerin eine Privatbeteiligtenerklärung abgegeben hat sowie allenfalls ob sie einen Schaden erlitten hat. Da auf Irrelevantes nicht einzugehen ist, kann sich die Beschwerdeführerin insoweit auch nicht auf eine Verletzung in ihrem Anspruch auf Begründung berufen (vgl. StGH 2005/85, Erw. 3.6; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Band 52, Schaan 2012, 556, Rz. 16 m. w. V.).
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Protokoll über ihre Einvernahme vom 4. Juli 2012 (ON 2, AS 13 ff.) lediglich zu Protokoll gegeben hat, dass Herr D als Organ erwähnt sei (vgl. AS 15) und dass ihr Herr lic. iur. F erklärt habe, dass Herr D in Pension sei und in Liechtenstein wohne (vgl. Seite 2, AS 15). Im Anhang des Ermittlungsberichtes vom 5. Juli 2012 (ON 2) wird als Tatverdächtigter ausschliesslich B angeführt. Konkrete Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche neben B auch noch D und C als mögliche Verdächtige sowie E als weitere involvierte Person benennen würden, lassen sich weder dem Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2012 (ON 2, AS 13 ff.), noch dem Ermittlungsbericht vom 5. Juli 2012 (ON 2) entnehmen und ist - wie bereits erwähnt - auch keine englischsprachige Strafanzeige vom 10. Juli 2012 Bestandteil des Aktes zu 13 UR.2013.9.
Somit ist die Beschwerdeführerin auch insofern nicht in ihrem Anspruch auf Begründung verletzt.
3.4. Entgegen den Beschwerdeausführungen beinhalten weiters weder das Protokoll über die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2012 (ON 2, AS 13 ff.) noch der Ermittlungsbericht vom 5. Juli 2012 (ON 2) "eindeutige" Ausführungen darüber, dass sich die nach Ansicht der Beschwerdeführerin ihr gehörenden Vermögenswerte nicht nur in der K Stiftung befunden, sondern daneben auch noch weitere Gesellschaften existiert hätten. Das Gleiche gilt für das Ersuchen der Beschwerdeführerin, im Zuge des Verfahrens die Verwaltung der Stiftungen und Gesellschaften zu klären, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin ihr gehörten. Da, wie bereits mehrfach erwähnt, auch keine englischsprachige Strafanzeige vom 10. Juli 2012 Bestandteil des Aktes zu 13 UR.2013.9 ist, ist somit auch diesbezüglich nicht nachvollziehbar und wurde nicht substantiiert aufgezeigt, auf was die Beschwerdeführerin Bezug nimmt, womit sich das Obergericht hätte auseinandersetzen müssen und inwiefern dieses von Relevanz sein sollte.
3.5. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass sich das Obergericht auch nicht mit ihrem Vorbringen betreffend ihr Schreiben an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vom 26. April 2012 auseinandergesetzt habe.
Mit Schreiben an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vom 26. April 2012 hat die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, unter anderem um Mitteilung ersucht, ob es neben der K Stiftung noch weitere Gesellschaften oder Stiftungen gebe, welche ihrer Familie gehören würden. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Subsidiarantrag an das Obergericht nicht explizit auf dieses Schreiben an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vom 26. April 2012 Bezug genommen hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert und nachvollziehbar eine rechtliche Relevanz dieses Schreibens für das gegenständliche Verfahren dargelegt. Auf Irrelevantes ist aber nicht einzugehen, sodass auch diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt (vgl. StGH 2005/85, Erw. 3.6; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 556, Rz. 16 m. w. V.).
3.6. Somit liegt gesamthaft keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das Rechtsverweigerungsverbot, da das Obergericht dem Subsidiarantrag der Beschwerdeführerin ohne hinlängliche Begründung keine Folge gegeben habe (vgl. Ziff. 5.1.8). Dadurch werde der Beschwerdeführerin jegliche Möglichkeit genommen, ihre gerechtfertigten Ansprüche zu verfolgen und geltend zu machen.
4.1. Der Staatsgerichtshof unterscheidet zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein zuständiges Gericht bzw. eine zuständige Verwaltungsbehörde es unterlässt, ein Urteil oder eine Verfügung zu erlassen. Eine materielle Rechtsverweigerung hingegen ist dann gegeben, wenn zwar von der zuständigen Instanz entschieden wird, dem Rechtsunterworfenen materiell aber doch das Recht verweigert wird, weil sein Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden ist. Materielle Rechtsverweigerung ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes identisch mit Willkür (vgl. StGH 2011/35, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/160, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/127, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/77, Erw. 2.1; StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 3.2]; StGH 1996/27, Erw. 2.1).
4.2. Im vorliegenden Fall wird eine materielle Rechtsverweigerung gerügt, sodass auf das entsprechende Vorbringen im Rahmen der nachfolgenden Willkürprüfung einzugehen sein wird.
5. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots und bringt zusammengefasst vor, dass sie im gegenständlichen Verfahren sehr wohl ein Vorbringen erstattet habe, auf dessen Basis ihr Anschluss als Privatbeteiligte unbestreitbar sei. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht und bescheinigt, Begünstigte der K Stiftung gewesen zu sein. Zudem sei die Rechtsansicht des Obergerichtes, wonach auch bei Bejahung einer Ermessensbegünstigung die Möglichkeit einer Privatbeteiligung nicht gegeben wäre, grob verfehlt bzw. willkürlich.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen des anwendbaren groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.2. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Landespolizei am 4. Juli 2012 unter anderem pauschal zu Protokoll gegeben, dass sie befürchte, von unbekannter Täterschaft betrogen worden zu sein und hat die strafrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes beantragt.
Wie bereits ausgeführt, ist nicht ersichtlich und wurde nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an der Einvernahme am 4. Juli 2012 (ON 2) und vor Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich oder konkludent eine Privatbeteiligtenanschlusserklärung abgegeben hätte. Denn hierfür wäre eine klare Erklärung dahingehend notwendig, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen, um Ersatz für seinen entstandenen Schaden zu erhalten (Gottfried Korn/Peter Zöchbauer, WK-StPO, § 67, Rz. 8). Das Recht, eine Subsidiaranklage einzubringen, bezweckt nämlich, dass ein Geschädigter seinen durch die strafbare Handlung entstandenen Schaden bzw. seine privatrechtlichen Ansprüche allenfalls einfacher und schneller im Strafverfahren geltend machen kann, es dient aber nicht dazu, eine Verurteilung herbeizuführen (vgl. StGH 2006/40, Erw. 2.1, mit Verweis auf Egmont Foregger/Ernst Eugen Fabrizy, MKK der öStPO, § 47, Rz. 1 und 4). Das Obergericht hat trotz Ersuchen der Beschwerdeführerin, über allfällige Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache informiert zu werden und dem geäusserten pauschalen Verdacht, "betrogen" worden zu sein, eine Privatbeteiligtenerklärung verneint, was aufgrund der oben dargelegten Umstände und unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster jedenfalls vertretbar ist.
Das Obergericht hat zudem zu Recht auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2006/40 und StGH 2006/41 (jeweils Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2011/142, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) verwiesen, wonach der Wortlaut des § 173 Abs. 1 StPO dafür spreche, dass nur derjenige, welcher bei Zurücklegung der Anzeige bereits Privatbeteiligtenstellung habe, einen Subsidiarantrag stellen könne und diese Rechtsauffassung jedenfalls im Lichte des Willkürrasters nicht zu beanstanden sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zur Zurücklegung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft keine ausdrückliche Anschlusserklärung als Privatbeteiligte abgegeben hat, war sie auch nicht legitimiert, einen Subsidiarantrag gemäss § 173 Abs. 1 StPO zu stellen. Die Rechtsauffassung des Obergerichtes ist somit jedenfalls zumindest unter dem groben Prüfungsraster des Willkürverbots nicht zu beanstanden.
5.3. Somit braucht im Weiteren die vom Obergericht gegebene Zusatzbegründung, wonach im vorliegenden Fall die K Stiftung und nicht die Beschwerdeführerin als bestenfalls Ermessensbegünstigte unmittelbar geschädigt wäre, sodass der Subsidiarantrag der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grunde der Zurückweisung zu verfallen habe, auch nicht mehr geprüft zu werden. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt weder eine Verletzung des Willkürverbots noch der Begründungspflicht vor, wenn eine zusätzliche Begründung allenfalls ungenügend oder materiell falsch ist, sofern sich zumindest eine Begründung als verfassungskonform erweist (vgl. StGH 2009/17, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/123, Erw. 4.4 m. w. N [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 563 f., Rz. 23 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Unabhängig davon ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung nur demjenigen ein Schadenersatz im Strafverfahren zugesprochen werden kann, der einen unmittelbaren Schaden erlitten hat. Im Fall einer strafbaren Handlung gegen eine Verbandsperson kann lediglich die Verbandsperson, nicht aber der Anwartschafts- oder Begünstigungsberechtigte unmittelbar geschädigt sein (vgl. StGH 2011/142, Erw. 4.7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
5.4. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
6. Da die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Was die Herabsetzung des Streitwertes betrifft, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war somit auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Somit ist auch die geleistete Eingabegebühr von CHF 170.00 auf 85.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG). Insgesamt ergibt dies von der Beschwerdeführerin noch zu tragende Gerichtskosten in Höhe von CHF 595.00.