StGH 2013/33
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher und Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2013, 14UR.2012.342-28
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. Februar 2013, 14 UR.2012.342-28, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'702.84 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Das Landgericht Vaduz führt ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB.
Gemäss Abschlussbericht der Landespolizei vom 5. November 2012 (ON 2) besteht der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Auftragserteilung für Renovations- bzw. Umbauarbeiten an einer Stockwerkeigentumseinheit betrügerisch diverse Firmen durch Vortäuschung der Eigentumsverhältnisse sowie der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Erbringung von diversen Leistungen veranlasst haben soll, wodurch diesen Firmen ein Schaden von insgesamt CHF 136'484.20 entstanden sein soll.
2. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 beantragte die Verdächtigte A, vertreten durch die Mayer + Roth Rechtsanwälte AG, die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 26 Abs. 2 StPO.
2.1. Hierzu brachte sie vor, dass sie ausserstande sei, ohne Beeinträchtigung des für sie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten ihrer notwendigen Verteidigung zu tragen. Die Beigabe eines Verteidigers sei auch im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckdienlichen Verteidigung erforderlich, was schon aus dem Umstand ersichtlich sei, dass es gemäss § 26 Abs. 3 StPO spätestens anlässlich einer allfälligen Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht zwingend eines Verteidigers bedürfe.
Die pensionierte und alleinstehende Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag ein Vermögensbekenntnis bei.
2.2. Die Staatsanwaltschaft sprach sich im Hinblick auf das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe aus.
3. Mit Beschluss vom 1. Januar 2013 (ON 15) wies das Erstgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäss § 26 Abs. 2 StPO ab. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
3.1. Sei der Beschuldigte (Angeklagte) ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen habe, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts, die Kosten der Verteidigung zu tragen, so habe das Gericht gemäss § 26 Abs. 2 StPO auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschliessen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben werde, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu tragen habe, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich sei. In diesem Sinne sei besonders die Beigabe eines Verteidigers 1. zur Ausübung angemeldeter Rechtsmittel sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über das Rechtsmittel, 2. zur Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift, 3. wenn der Beschuldige (Angeklagte) blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert und deshalb nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen, oder 4. bei schwieriger Sach- oder Rechtslage erforderlich.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sei nun festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich aus wirtschaftlicher Sicht die Voraussetzungen zur Beigabe eines Verfahrenshelfers anzunehmen wären, da jedenfalls eine Überschuldung und eine angespannte finanzielle Situation vorliegen würden, die eine Beeinträchtigung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin erwarten lassen würden, sofern umfangreiche Vertretungshandlungen notwendig würden, wie dies insbesondere im Hinblick auf eine notwendige Verteidigung anlässlich der Schlussverhandlung und für ein folgendes Rechtsmittelverfahren der Fall wäre. Im Hinblick auf die gerichtlichen Vorerhebungen bzw. den Umfang der hier allenfalls notwendigen Verteidigung sei dies jedoch im Hinblick auf das Einkommen der Beschwerdeführerin zu relativieren.
Denn der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt sei trotz der hohen Strafdrohung des §§ 146, 147 Abs. 2 StGB sowohl sachlich wie rechtlich einfach gelagert, zumal im Wesentlichen nur die Frage zu klären sei, welche Angaben zum eigenen finanziellen Hintergrund bzw. zur Leistungsfähigkeit und zur Eigentümerschaft an der Liegenschaft xxxx, 9490 Vaduz, die Beschwerdeführerin gegenüber den beauftragten Handwerkern getätigt habe.
Es sei durch die Beschwerdeführern im derzeitigen Verfahrensstadium dagegen weder ein rechtliches Vorbringen noch seien infolge des einfach gelagerten Sachverhaltes komplexe Beweisvorbringen zu erstatten, sodass die Beweisaufnahme ohnehin im Rahmen der für das Gericht und die Staatsanwaltschaft geltenden materiellen Wahrheitspflicht und der Manuduktionspflicht erfolge.
Dass in diesem Zusammenhang auf die Manuduktionspflicht und die Pflicht zur Erhebung der materiellen Wahrheit abgestellt werden könne, ergebe sich bereits daraus, dass § 26 Abs. 2 StPO im Rahmen der Revision der StPO gemäss LGBl. 2012 Nr. 26 dahingehend angepasst worden sei, dass der Anspruch auf Beigabe eines Verfahrenshelfers explizit auf Fälle mit schwieriger Sach- oder Rechtslage eingeschränkt worden sei, sogar im Hinblick auf die Vertretung in der Schlussverhandlung vor dem Einzelrichter. Dabei sei durch den Gesetzgeber auf die österreichische Rezeptionsvorlage (Verweis auf § 61 Abs. 2 öStPO) und auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt worden, welche bereits früher das Vorliegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage verlangt hätten, um einen Anspruch auf Beigabe eines Verfahrenshelfers reklamieren zu können, da andernfalls die infolge der Untersuchungsmaxime nach § 3 StPO geltende Manuduktionspflicht genügen solle (Verweis auf BuA 2011/64, 2011/126). Das Obergericht habe diesbezüglich jedoch in jüngeren Entscheiden eine gegenteilige Rechtsmeinung vertreten, wonach schon allein eine hohe Strafdrohung einen Anspruch begründe und die Pflicht zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Waffengleichheit im Verfahren nicht ersetzen könne (Verweis auf u. a. Entscheidung des Obergerichtes vom 8. Mai 2012 zu 13 UR.2012.64). Dieser Rechtsmeinung sei jedoch im Hinblick auf die Ausführungen in den Materialien und auf die Rezeptionsvorlage nicht zu folgen.
Da sich die verfahrensrelevanten Erwägungen bzw. Vorbringen der Beschwerdeführerin derzeit somit auf die Frage beschränken würden, ob sie aussagen oder vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen solle, sei ein Anspruch auf Beigabe eines Verfahrenshelfers bereits im Hinblick auf die finanziellen Folgen einer Verteidigung zu verneinen, da somit im Rahmen der gerichtlichen Vorerhebungen noch keine die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin übersteigenden Kosten der notwendigen Verteidigung zu erwarten seien.
Dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Vernehmung (ON 13) einen Verteidiger beigezogen habe (Verweis auf § 147 Abs. 2 StPO), stehe dem nicht entgegen, denn das Recht des Verteidigerbeizugs statuiere für sich allein noch keine genügende Erforderlichkeit der Verteidigung i. S. des § 26 Abs. 2 StPO, sondern es sei hier die Frage des Beizuges im Hinblick auf das Risiko der Kostentragung durch den Verdächtigen selbst abzuwägen; bei anderer Annahme wäre in den Fällen des § 147 Abs. 2 StPO bei entsprechend schlechten finanziellen Verhältnissen immer Verfahrenshilfe zu gewähren.
3.2. Aus den angeführten Gründen (einfache Sach- und Rechtslage, aktuell überschaubare Kosten der Verteidigung), fehle es zudem - auch unter Berücksichtigung der hohen Strafdrohung der §§ 146, 147 Abs. 2 StGB - im Rahmen des gerichtlichen Vorverfahrens an einem genügenden Interesse der Rechtspflege an der Beigabe eines Verfahrenshelfers, da nicht davon auszugehen sei, dass dies für eine zweckentsprechende Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. im derzeitigen gerichtlichen Vorverfahren bereits erforderlich sei.
4. Gegen diesen Beschluss vom 1. Januar 2013 (ON 15) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht erhoben und beantragt, das Obergericht möge den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass ihrem Antrag, ihr mit Wirkung ab Antragstellung gemäss § 26 Abs. 2 StPO einen Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben, dessen Kosten sie nicht zu tragen habe, vollinhaltlich stattgegeben werde. Eventualiter wurde ein Rückverweisungsantrag gestellt.
5. Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 (ON 28) hat das Obergericht die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde unter Kostenfolge abgewiesen. Begründet wurde dies wie folgt:
5.1. Den Ausführungen in der Beschwerde zu Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. Bst. c EMRK sei entgegen zu halten, dass im Vorverfahren jedenfalls ein Ermessensspielraum für die Beigebung eines Verteidigers bleibe. Denn auch Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK enthalte die explizite Bedingung, dass die Beigebung im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei, wobei das Schwergewicht von Art. 6 EMRK ohnehin im Bereich des Erkenntnisverfahrens liege. Für den Bereich des Vorverfahrens sei daher das nunmehr in der StPO-Reform normierte Kriterium "bei schwieriger Sach- und Rechtslage" hauptsächlich relevant. Diesbezüglich habe aber das Erstgericht bei Prüfung der Sach- und Rechtslage die richtige Schlussfolgerung gezogen. Das Fürstentum Liechtenstein habe die diesbezügliche Bestimmung von Österreich übernommen. Somit könne auf die dort geltenden Auslegungskriterien Rückgriff genommen werden. Danach könne beispielsweise die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erforderlich sein, bei
komplexer Beweiserhebung oder Klärung von Tatfragen durch Sachverständige aus den Fachbereichen der Medizin, Technik, Betriebsführung, Bilanzierung u. a.; oder
aufwendig (schwierig) zu klärende Tat- (äussere und innere Tatseite) oder Rechtsfragen;
Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen mit sachverständiger Hilfe;
Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes;
Antrag auf Wiederaufnahme (§§ 352 f.) und Ausführung einer Beschwerde gegen dessen Abweisung;
Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 364) wegen Versäumung einer Frist;
Ausführung von Beschwerden im Ermittlungs- und Hauptverfahren gegen in die Rechtsstellung des Beschuldigten eingreifende Beschlüsse und in Verfahren, auf die die StPO subsidiär anzuwenden sei (Verweis auf Achammer, WK-StPO, § 61. Rz. 45).
Unter Anlegung dieses Massstabes könne es aber keinem Zweifel unterliegen, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht dem Kriterium "bei schwieriger Sach- oder Rechtslage" zu unterstellen sei. Zwar sei die positive Erforderlichkeitsprüfung zugunsten der Verteidigungsrechte vorzunehmen. Im vorliegenden Fall seien aber die äusseren Umstände der Tat, insbesondere die durch die Angaben der Beschwerdeführerin irrtümlich vorgenommenen Vermögensverfügungen zu einem wesentlichen Teil ermittelt. Auch das Protokoll über die Vernehmung der Beschwerdeführerin (ON 13) weise darauf hin, dass die ergänzende Frage des Verteidigers lediglich ein marginales Beweisthema betroffen habe und daher von einer komplexen Sachverhaltsprüfung keineswegs die Rede sein könne. Ebenso seien die aus dem gegebenen Verdachtssachverhalt abzuleitenden Rechtsfragen einfacher Natur. Aus den Akten sei auch nicht erkennbar, dass die Ausführung von Beschwerden gegen in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreifende Beschlüsse in Aussicht zu nehmen sei.
Jedenfalls bestünden diesbezüglich auch keine Ausführungen in der Beschwerde. Das Argument, dass es zunächst auf die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten, insbesondere auf Art und Umfang des Strafmasses ankomme und allfällige Komplexitätserwägungen rechtlicher oder faktischer Natur hierzu nicht kumulativ erfüllt sein müssten, schlage deswegen nicht durch, weil die Bedeutung der Strafsache nicht allein aus dem Strafsatz, sondern aus den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere aus den präsumtiven Auswirkungen eines Schuldspruches abzuleiten sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch im Hinblick auf die Unbescholtenheit und die besonderen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (hohes Alter und Krankheit) von einer Straffestsetzung im unteren Bereich des Strafsatzes auszugehen, wobei auch unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur bei Fällen mit ähnlicher Schadenshöhe die Gewährung bedingter Strafnachsicht keineswegs ausgeschlossen erscheine. All dies spreche gegen die Beigebung eines Verteidigers wegen der Bedeutung der Strafsache für die Beschuldigte, womit dem Vorwurf der Verletzung von Art. 6 EMRK der Boden entzogen sei.
5.2. Somit seien auch die Ausführungen des Obergerichtes zu 13 UR.2012.64 (ON 19) nicht auf den vorliegenden Fall deckungsgleich übertragbar.
5.3. Alles in allem sei daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichtes die Beigebung eines Verfahrenshelfers im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht vertretbar.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2013 (ON 28) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. März 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK, des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
6.1. Zur Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
6.1.1. Sowohl Art. 33 Abs. 3 LV als auch Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK würden das Recht auf wirksame und effektive Verteidigung und somit auch dessen Teilgehalt auf den unentgeltlichen Verteidiger garantieren (Verweis auf Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 451 und 465 f. sowie StGH 2005/30, LES 2007, 323 [327]). Dabei judiziere der Staatsgerichtshof ständig, dass das Recht auf den unentgeltlichen Verteidiger weitgehend auch das Untersuchungsstadium umfasse (Verweis auf StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27]). Die Garantien nach Bst. c würden schon im Ermittlungsverfahren, normalerweise schon bei der ersten Vernehmung durch die Polizei, gelten. (Verweis auf Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., N. 91a zu Art. 6 EMRK mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Ein Verfahrenshilfeverteidiger könne sohin in jedem Verfahrensstadium beigegeben werden (Verweis auf Achammer, in: Fuchs-Ratz [Hrsg.], StPO, Wiener Kommentar, N. 35 zu § 61 öStPO).
Sodann sei zum Schutzbereich von Art. 6 EMRK und somit auch von Art. 33 Abs. 3 LV nachfolgendes zu beachten: "In den Schutzbereich der in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien fallen im Bereich des Strafrechts nur Personen, gegen die über die Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Der Begriff der strafrechtlichen Anklage setzt keine formelle Anklageerhebung voraus und es genügen nach Aussen in Erscheinung tretende (polizeiliche) Ermittlungshandlungen (Verweis auf StGH in LES 2007, 323 [327])."
Villiger führe zu diesem Themenkreis hinsichtlich der EMRK unter anderem aus wie folgt (Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 1. Aufl., N. 509 f.): "Abs. 3 (c) gewährt den Beschuldigten das Recht auf einen unentgeltlichen Offizialverteidiger (...). Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein. Zunächst muss der Beschuldigte mittellos sein (...). Im Weiteren muss die Anordnung der Offizialverteidigung "im Interesse der Rechtspflege" erforderlich sein. Hier ist zunächst auf die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten abzustellen, insbesondere auf Art und Umfang des Strafmasses, das er im betreffenden Verfahrensstadium (Untersuchung, Rechtsmittelverfahren) zu gewärtigen hätte. Eine Pflichtverteidigung wird im Weiteren notwendig, wenn der Fall eine gewisse faktische oder rechtliche Komplexität aufweist. Hier ist auch auf die persönlichen Umstände des Beschuldigten (Ausbildung, Fähigkeiten usw.) abzustellen."
6.1.2. Aufgrund obiger Ausführungen sei somit zunächst unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK bzw. Art. 33 Abs. 3 LV falle. Auch sei, wiederum aufgrund obiger Ausführungen, unstrittig, dass es zunächst auf die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten ankomme, insbesondere auf Art und Umfang des Strafmasses, das er im betreffenden Verfahrensstadium zu gewärtigen hätte. Allfällige Komplexitätserwägungen, rechtlicher oder faktischer Natur, müssten hierzu nicht kumulativ erfüllt sein, sondern könnten alternativ vorliegen.
6.1.3. Aufgrund Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK in Verbindung mit § 26 Abs. 2 StPO habe das Obergericht der Beschwerdeführerin ungerechtfertigterweise die Verfahrenshilfe verwehrt.
6.1.4. Gegen die Beschwerdeführerin werde wegen des Verdachtes des (versuchten) schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB ermittelt. Daraus erhelle, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Verfahrensstadium eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu gewärtigen habe (Verweis auf § 147 Abs. 2 StGB). Aufgrund dieser hohen Strafandrohung zu Lasten der Beschwerdeführerin sei die Anordnung der Offizialverteidigung bereits "im Interesse der Rechtspflege" im Sinne der Rechtsprechung der EMRK erforderlich. Weitere Voraussetzungen seien nicht zu erfüllen und sei sohin auch der vom Obergericht postulierte "Ermessensspielraum" nicht einschlägig. Insbesondere sehe die EMRK-Rechtsprechung auch keine "Vorausschau" ("präsumtiven Auswirkungen eines Schuldspruches") wie vom Obergericht im streitverfangenen Beschluss vorgenommen, vor. Vielmehr "...ist [in der Regel] die Verteidigung im Interesse der Rechtspflege, wenn eine Freiheitsstrafe droht" (Verweis auf Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender, a. a. O., 466 mit Rechtsprechungshinweisen). Dies überrasche auch nicht weiter, da eine derartige "Vorausschau" äussert schwierig und letztlich gar nicht möglich sei, da erst die Schlussverhandlung zeigen werde, welche Tatsachen der Entscheidung dann letztlich zugrunde zu legen seien. Die seitens des Obergerichtes vorgenommene "Vorausschau" sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin weder haltbar, noch richtig.
6.1.5. Aber auch wenn die "Vorausschau" des Obergerichtes als notwendig attestiert würde, sei sie nicht richtig: Das Obergericht judiziere selbst bzw. gestehe selbst ein, dass "bei Fällen mit ähnlicher Schadenshöhe die Gewährung bedingter Strafnachsicht keineswegs ausgeschlossen ist" (Verweis auf ON 28, S. 13). Insoweit halte es das Obergericht offensichtlich durchaus für möglich, dass eine unbedingte Strafe verhängt werde. (Auch) unter Berücksichtigung, dass das Obergericht lediglich (willkürlich) Strafmilderungsgründe heranziehe, sei die durch das Obergericht vorgenommene "Vorausschau" als unrichtig zu qualifizieren.
6.1.6. Hierzu sei weiter anzumerken, dass nicht vorauszusehen sei, wie lange die Vorerhebungen überhaupt noch andauern würden bzw. sei eine diesbezügliche Prognose evidenterweise eher schwierig. Auch sei zu berücksichtigen, dass bereits nach diesen Vorerhebungen eine Anklage erfolgen könnte, da ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung nicht zwingend erforderlich sei (Verweis auf § 22 StPO). Vielmehr entspreche es sogar der liechtensteinischen Praxis, dass nur bei Zwangsmassnahmen ein förmlicher Beschluss über die Einleitung der Untersuchung gefasst werde (Verweis auf § 41 Abs. 5 StPO). Stets sei sohin zu berücksichtigen, dass die öffentliche Anklägerin gemäss StPO jederzeit eine entsprechende Anklage einbringen könne mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin bis zur Anberaumung der Schlussverhandlung nicht rechtsanwaltlich vertreten sei. Unter Berücksichtigung des im Raum stehenden hohen Strafmasses sei dies als verfassungs- und konventionswidrig zu qualifizieren, zumal, salopp ausgedrückt, "die Würfel regelmässig schon im Ermittlungsverfahren fallen". Darüber hinaus sei der streitverfangene Beschluss mit der u. a. zwingend einzuhaltenden Waffengleichheit keinesfalls vereinbar.
6.1.7. Auf die Erwägungen der Beschwerdeführerin zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sei das Obergericht mit keinem Wort eingegangen, weshalb sich die Beschwerdeführerin zunächst genötigt sehe, ident wie in der Beschwerde an das Obergericht vorzubringen:
Als die Beschwerdeführerin das erste Mal (verzweifelt) an ihre Rechtsvertreterin herangetreten sei, sei sie mit dieser Angelegenheit völlig überfordert gewesen; sie habe sich nicht einmal vorstellen können, weshalb überhaupt gegen sie ermittelt werde. Erst nach diversen Konferenzen mit der Rechtsvertreterin habe die Angelegenheit sachlich aufgearbeitet werden können.
Stets sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin naturgemäss keinerlei juristische Kenntnisse habe. Es sei namentlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bekannt sei, wie sie zu einer Akteneinsicht gelange bzw. dass sie deren Inhalt vollumfänglich verstehe. Insbesondere sei hier auch zu berücksichtigen, dass der Akteninhalt bereits jetzt einen Umfang von mehr als 500 Aktenseiten aufweise. Insoweit vertrete die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass auch mit Blick auf das hohe im Raum stehende Strafmass jedenfalls bereits im jetzigen Verfahrensstadium eine (kostenlose) Verteidigung notwendig sei.
Zu alledem sei auch in Erwägung zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin bereits 67 Jahre alt und krebskrank sei.
6.1.8. Schon aus diesen Erwägungen sei zu ersehen, dass in casu, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (die ja vom Obergericht bzgl. der "Vorausschau" ebenfalls herangezogen worden seien), sowohl die Sach- als auch die Rechtslage als schwierig zu qualifizieren sei.
6.2. Zur Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
6.2.1. Der Vergleichsfall im Sinne von StGH 2005/45 (LES 2007, 338) lasse sich im Beschluss des Obergerichtes vom 8. Mai 2012 zu 13 UR.2012.64 (ON 19) orten. Diesem Beschluss liege der identische Sachverhalt wie dem angefochtenen Beschluss zugrunde:
Gegen die dortige Verdächtige sei wegen des Verdachtes des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Ziff. 1 und 148, 2. Fall StGB ermittelt worden. Das Landgericht habe die Beigebung eines Verfahrenshelfers mit den nahezu identischen Erwägungen wie in ON 15 zu 14 UR.2012.342 verneint (Verweis auf ON 5 zu 13 UR.2012.64). Das Obergericht habe den bezüglichen Beschluss des Landgerichtes vollumfänglich aufgehoben.
6.2.2. So habe das Obergericht unter anderem ausgeführt wie folgt (Verweis auf 13 UR.2012.64, ON 19, S. 7): "Ob die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sachlich notwendig ist, also im Interesse der Rechtspflege geboten ist, bemisst sich nach der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, der Komplexität der Sache und ihrer Bedeutung für den Beschuldigten, wobei potentiell jedes Kriterium für sich alleine die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes begründen kann (Verweis auf Karpenstein / Mayer, EMRK Art. 6 Rz. 183; IntKommEMRK, Kühne, Art. 6 Rz. 558)."
Mit anderen Worten habe das Obergericht die Ansicht vertreten, dass die soeben zitierten Voraussetzungen alternativ, nicht aber kumulativ, zu berücksichtigen seien. Von Erwägungen wie im streitverfangenen Beschluss, wonach es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere die präsumtiven Auswirkungen des Schuldspruches ankomme, sei im "Vergleichsbeschluss" keine Rede. Im Gegenteil: Das Obergericht habe dort festgehalten:
"Im Falle einer Anklage und Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Betruges droht der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf die Strafdrohung des § 148 StGB (Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens zehn Jahren) jedenfalls die Verhängung einer Freiheitsstrafe".
6.2.3. Das Obergericht sei im Vergleichsbeschluss sohin richtigerweise lediglich vom (eventuell) zu gewärtigen Strafrahmen bzw. Strafausmass ausgegangen. Die im Rahmen des angefochtenen Beschlusses vorgenommenen Erwägungen zu einer allfällig zu gewärtigenden Strafe der Beschwerdeführerin seien rein spekulativer Natur und nicht haltbar. Es sei keineswegs, wobei dies nicht zu hoffen sei, ausgeschlossen, dass es bei der prognostizierten milden Strafe zu Lasten der Beschwerdeführerin bleibe. Da eine wie vom Obergericht vorgenommene "Vorausschau" evidenterweise äusserst schwierig sei, überrasche es auch nicht weiter, dass die durch das Obergericht judizierten "präsumtiven Auswirkungen eines Schuldspruches" nicht mit der Rechtsprechung der EMRK konform gehen würden. Ein derartiges Vorgehen wie vom Obergericht sei weder üblich, noch zulässig und beschneide die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten. In diesem Zusammenhang werde auch auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
6.2.4. Sodann sei zur durch das Obergericht vorgenommenen "Vorausschau" ("präsumtiven Auswirkungen eines Schuldspruchs") zu erwähnen, dass die Verdächtige im Vergleichsfall zu 13 UR.2012.64 ebenfalls unbescholten gewesen sei und sie gar ein Geständnis (Strafmilderungsgrund) abgelegt habe. Alldem habe das Obergericht im Vergleichsfall zu 13 UR.2012.64 richtigerweise keine Beachtung geschenkt, da zunächst, wie bereits mehrmals erwähnt, alleine das im Raum stehende (hohe) Strafmass ausschlaggebend sei. Weshalb das Obergericht nun plötzlich eine "Vorausschau" wie oben beschrieben vornehme, sei unerfindlich und u. a. konventionswidrig.
6.2.5. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Revision der StPO keinen Einfluss auf den Vergleichsfall zu 13 UR.2012.64 zeitigen könne; so im Übrigen auch die Materialien in BuA 2011/126, S. 25: "Durch die Ergänzung, dass die Beigebung eines Verteidigers "bei schwieriger Sach- oder Rechtslage" erforderlich ist, soll gegenüber dem bisherigen Recht keine Einschränkung, sondern vielmehr eine Klarstellung erfolgen."
6.3. Zur Verletzung des Willkürverbots führt die Beschwerdeführerin aus, dass, auch wenn im vorliegenden Fall keines der geltend gemachten spezifischen Grundrechte betroffen sei, in jedem Fall das Willkürverbot durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei.
7. Mit Schreiben vom 15. bzw. 26. März 2013 verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 2. September 2013 und 29. Oktober 2013 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2013, 14 UR.2012.342-28, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK.
2.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege stellt eine der fundamentalen Garantien einer rechtsstaatlichen Verfahrensgesetzgebung dar, die in den Schutzbereich der Art. 31 LV und Art. 43 LV fallen und durch die EMRK teilweise ergänzt werden (Andreas Kley, Grundriss des Liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, LPS 23, 245 f.). Allgemein betrachtet sind die verfassungsrechtlich anerkannten Verfahrensgarantien Ausfluss eines fairen Verfahrens (StGH 2005/30, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6] mit Verweis auf StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152] und Wolfram Höfling, Die Liechtensteinische Grundsrechtsordnung, Vaduz 1994, LPS 20, 247 f.).
Aus der Systematik des Art. 6 EMRK ergibt sich, dass die in Abs. 1 verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze in Abs. 2 durch die Unschuldsvermutung und in Abs. 3 durch verschiedene Mindestrechte des - je nach Verfahrensstadium - Verdächtigten, Beschuldigten oder Angeklagten im Strafprozess konkretisiert werden. Demzufolge ist bei der Beurteilung, ob eine Verletzung eines besonderen, namentlich in Abs. 3 genannten strafprozessualen Verfahrensgrundrechtes vorliegt, jeweils auch in einer ganzheitlichen Sichtweise zu prüfen, ob das Verfahren als Ganzes noch den Mindestanforderungen an ein faires Verfahren genügt oder dieses zu beeinträchtigen droht (StGH 2005/30, Erw. 2.1, [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die in Art. 6 Abs. 3 EMRK verankerten Mitwirkungsrechte des Angeklagten in einem Strafverfahren beinhalten unter Bst. c zunächst das Recht, sich selbst zu verteidigen. Darüber hinaus ist der Angeklagte berechtigt, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen und wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, einen unentgeltlichen Pflichtverteidiger zu verlangen. Schliesslich soll der Angeklagte, wenn er vertreten wird, auch effektiv verteidigt werden. Die Einhaltung dieser verfahrensrechtlichen Mindestrechte soll letztlich auch in materieller Hinsicht zum "richtigen" Ergebnis führen. Ein Teilaspekt von Abs. 3 Bst. c leg. cit. ist der Grundsatz der unentgeltlichen Rechtspflege, der die wirksame Verteidigung des Beschuldigten sicherstellt (StGH 2005/30, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Grundsatz des fairen Verfahrens im weiteren Sinne; Patrick A. Schaerz, Der Begriff des "fairen Verfahrens" gemäss Art. 6 EMRK in der schweizerischen Rechtspraxis, in: Das faire Verfahren nach Art. 6 EMRK, Köln 2005, 53; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 1. Aufl , 301, Rz. 470, 322).
In den Schutzbereich der in Art. 6 EMRK verankerten Verfahrensgarantien fallen im Bereich des Strafrechts nur Personen, gegen die über die Stichhaltigkeit der gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Der Begriff der strafrechtlichen Anklage setzt keine formelle Anklageerhebung voraus und es genügen nach aussen in Erscheinung tretende (polizeiliche) Ermittlungshandlungen (Patrick A. Schaerz, a. a. O., 55; so auch BGE 131 I 350 [356, Erw. 3.2]). Indessen gilt dieses Recht nicht absolut und sind gewisse Einschränkungen im Einzelfall zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sind. In Strafsachen gelten die Garantien nach Art. 6 EMRK nicht notwendigerweise bereits mit der Einleitung einer Strafuntersuchung, sondern sind die Verteidigungsrechte vorab im Hauptverfahren anwendbar. Unter Umständen können diese Rechte im Sinne des Effektivitätsprinzips jedoch auch schon vor der Hauptverhandlung angerufen werden, wenn ein diesbezüglicher Verfahrensabschnitt von entscheidender Bedeutung sein kann, sodass fehlende Verteidigungsrechte die Fairness des gesamten Verfahrens in Frage stellen würden (StGH 2005/30, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Mark E. Villiger, a. a. O., 302, Rz. 164, 472).
In Bezug auf das Beschwerderecht nach Art. 43 LV hat der Staatsgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung festgehalten, dass dieses nicht nur formeller Art sein darf, sondern einen tatsächlichen wirksamen Gehalt haben muss. Insoweit stellt Art. 43 LV ein subjektives Recht des Einzelnen auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz dar, wozu auch der unentgeltliche Rechtsschutz für mittellose bzw. bedürftige Rechtssuchende gehört. Denn ein wirksamer Rechtsschutz ist im Rechtsstaat nur dann gewährleistet, wenn er nicht an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Rechtssuchenden scheitert. Damit beinhaltet Art. 43 LV folglich auch die Verfahrenshilfe (StGH 2005/30, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]).
Diese Basisgarantie bedarf im Einzelnen der gesetzlichen Ausformung, bei welcher dem Gesetzgeber ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Dennoch hat er einen schonenden Ausgleich zwischen einem effektiven Rechtsschutz und anderen Interessen zu schaffen, wobei hier die Waffengleichheit eine wichtige Orientierungslinie darstellt. Im Strafverfahren kommt ihr zum explizit gewährleisteten Grundrecht auf Verteidigung in allen Strafsachen gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes besondere Bedeutung zu. Dieses Recht darf nicht nur formeller Natur sein, sondern muss einen tatsächlichen Gehalt haben (StGH 2005/30, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/26, a. a. O., mit Verweis auf Wolfram Höfling, a. a. O., 236, mit Rechtsprechungs- und Literaturverweisen).
Damit verfolgen sowohl Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK wie auch Art. 43 LV bzw. Art. 33 Abs. 3 LV das Ziel, eine wirksame Verteidigung des von einem strafgerichtlichen Verfahren Betroffenen sicherzustellen und beinhalten sowohl die Landesverfassung als auch das Konventionsrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Obwohl diese beiden Ansprüche in ihrem Wortlaut nicht genau übereinstimmen, beinhalten sie im Ergebnis grundsätzlich denselben Rechtsschutz: Ist der Angeklagte mittellos und die Rechtssache derart komplex bzw. kompliziert, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes (Verteidigers) für eine angemessene Verteidigung (im Interesse der Rechtspflege) erforderlich ist, so sind die sachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt (StGH 2005/30, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim ebenfalls geltend gemachten Willkürverbot um ein Auffanggrundrecht. Insofern bietet dieses im gegenständlichen Beschwerdefall keinen weitergehenden Grundrechtsschutz im Zusammenhang mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe (StGH 2013/6, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist bereits aufgrund der hohen Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren die Anordnung einer "Offizialvertretung" notwendig. Diesbezüglich bestehe kein Ermessenspielraum und sei auch keine Vorausschau auf das tatsächlich drohende Strafmass notwendig und/oder zulässig. Aber selbst wenn eine "Vorausschau" notwendig und zulässig wäre, sei die Vorausschau des Obergerichtes jedenfalls unrichtig.
Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist für das Strafverfahren in § 26 Abs. 2 StPO konkretisiert (StGH 2013/6, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]). Da sich die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 28) denn auch direkt auf § 26 StPO stützt, ist im Folgenden zu prüfen, ob § 26 StPO grundrechtskonform angewendet wurde.
2.2.1. § 26 Abs. 2 StPO regelt die Verfahrenshilfe und lautet folgendermassen:
"Ist der Beschuldigte (Angeklagte) ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschliessen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinne jedenfalls erforderlich:
1. Zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über das Rechtsmittel,
2. Zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift,
3. Wenn der Beschuldigte (Angeklagte) blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
4. Bei schwieriger Sach- oder Rechtslage. Wird für die Schlussverhandlung oder Berufung ein Verteidiger beigegeben, so gilt die Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren."
2.2.2. Zumindest das Erstgericht ist von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Das Obergericht kommt in seinem abweisenden Beschluss (ON 28) jedoch zum Schluss, dass die Beigebung eines Verteidigers im vorliegenden Fall nicht als im Interesse der Rechtspflege anzusehen sei. Diese abweisende Entscheidung wird mit dem Fehlen einer schwierigen Sach- und Rechtslage im Sinne von § 26 Abs. 2 Ziff. 4 StPO sowie der voraussichtlichen Straffestsetzung im unteren Bereich des Strafsatzes begründet.
2.2.3. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, hat sich bei der Novellierung des § 26 Abs. 2 StPO keine grundsätzliche Änderung dieser Bestimmung ergeben. Anlässlich der ersten Lesung zur Abänderung der Strafprozessordnung (BuA Nr. 64/2011) wurde eine kontroverse Diskussion bezüglich der Auslegung der beabsichtigten Gesetzesänderung geführt. Es sollte lediglich eine Präzisierung in dem Sinne erfolgen, dass zwei zusätzliche Kriterien Eingang ins Gesetz finden, bei deren Vorliegen die Verfahrenshilfe zwingend zu gewähren ist (StGH 2013/6, Erw. 2.3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die Annäherung an § 61 Abs. 2 Ziff. 4 der österreichischen StPO im Zuge der Revision wurde vom Landgericht angeregt. In der Stellungnahme der Regierung anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung der Strafprozessordnung wurde festgehalten, dass die Unterstützung durch einen Verfahrenshilfeverteidiger jedenfalls bei Vorliegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage gewährleistet sein sollte, zugleich jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt werden dürfe. In diesem Sinne wurde ausgeführt, dass gegenüber dem bisherigen Recht keine Einschränkung, sondern vielmehr eine Klarstellung erfolgen sollte (vgl. BuA 2011/126, 24 zu § 26 Abs. 2 StPO). Bereits bis anhin wurde § 26 Abs. 2 StPO durch die Rechtsprechung dahingehend interpretiert, dass es bei der Beigebung eines Verteidigers darauf ankommt, ob eine schwierige Rechts- und Sachlage gegeben ist. Folglich wurde in der Rechtsprechung immer schon von einer zweckdienlichen Verteidigung bzw. einer Verteidigung im Interesse der Rechtspflege ausgegangen, wenn dies aufgrund der Rechts- oder Sachlage als notwendig erschien. Die Beigebung eines Verteidigers war somit bereits vor Abänderung des § 26 Abs. 2 StPO dann als im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung anzusehen, wenn eine komplexe Sach- oder Rechtslage anzunehmen war. So hielt auch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2005/30 (LES 2007, 323 [327, Erw. 2.1]) fest: "Ist der Angeklagte mittellos und die Rechtssache derart komplex bzw. kompliziert, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes (Verteidigers) für eine angemessene Verteidigung (im Interesse der Rechtspflege) erforderlich ist, so sind die sachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt".
Diese Ansicht wird auch von Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel vertreten. Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK garantiere das Recht auf Verfahrenshilfe, sofern die unentgeltliche Verteidigung als im Interesse der Rechtspflege angesehen werden könne. Als massgebende Auslegungskriterien zur Bestimmung, ob die Beigabe eines Verteidigers als im Interesse der Rechtspflege betrachtet werden kann, werden die Schwere der angeklagten Straftaten sowie die Komplexität des Falles und ihrer Bedeutung für den Angeklagten angeführt. Demnach ist auch auf europäischer Ebene nur dann von einer notwendigen Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers auszugehen, wenn die Sach- oder Rechtslage als schwierig einzustufen ist (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 451, Rz. 115; vgl. auch Jens Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl., Basel 2011, 180, Rz. 234 f. und Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK-Kommentar, München 2012, 191, Rz. 182 f. mit Rechtsprechungshinweisen). Neben der Bedürftigkeit muss sich demnach die Strafsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht als derart schwierig erweisen, dass es im Interesse der Rechtspflege geboten ist, einen unentgeltlichen Verteidiger zu bestellen (Tobias Michael Wille, a. a. O., 465 f., Rz. 30; siehe auch Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 261, Rz. 301 und Jens Meyer-Ladewig, a. a. O., 180, Rz. 234 f.). In der Regel ist insbesondere dann von einer Verteidigung im Interesse der Rechtspflege auszugehen, wenn eine Freiheitsstrafe droht (Jens Meyer-Ladewig, a. a. O., 180, Rz. 235 und Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, a. a. O, 191, Rz. 183, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O, 465 f., Rz. 30; vgl. auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 904; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 843, 244; StGH 2013/6, Erw. 2.3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
Die in § 26 Abs. 2 StPO enthaltene Generalklausel überschneidet sich somit in der praktischen Auslegung mit dem Anwendungsbereich von § 26 Abs. 2 Ziff. 4 StPO. Wird die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage verneint, so liegt die Vermutung nahe, dass auch nach der Generalklausel die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers als nicht notwendig erscheint (StGH 2013/6, Erw. 2.3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]).
2.2.4. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist die Beschwerdeführerin aus all diesen Erwägungen in ihrem Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK nicht bereits dadurch verletzt, weil das Obergericht nicht vom höchstmöglichen drohenden Strafmass ausgegangen ist. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht ausführt, hat das Obergericht im vorliegenden Fall lediglich erwogen, dass im Hinblick auf die Unbescholtenheit und die besonderen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (hohes Alter und Krankheit) von einer Straffestsetzung im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens auszugehen sei und auch unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur bei Fällen mit ähnlicher Schadenshöhe die Gewährung bedingter Strafnachsicht "keineswegs ausgeschlossen erscheine".
Der gegenständlich drohende Strafrahmen gemäss §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (seit dem 1. März 2013: Abs. 3; vgl. LGBl. 2013 Nr. 73) beträgt ein bis zehn Jahre. Eine bedingte Strafnachsicht ist gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB im Falle einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder bei Geldstrafen möglich. Somit ist gegenständlich zwar grundsätzlich eine bedingte Freiheitsstrafe denkbar. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht ausführt, erachtet es auch das Obergericht selber für möglich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte. Insbesondere hat das Obergericht nicht erwogen, dass lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe wahrscheinlich oder höchstwahrscheinlich sei. Somit ist der Staatsgerichtshof aufgrund der obigen Erwägungen sowie der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund der Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführerin bzw. des drohenden Strafmasses sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine 67-jährige Rentnerin und ein juristischer Laie ist, der Auffassung, dass die anwaltliche Vertretung im Interesse der Rechtspflege im vorliegenden Fall grundsätzlich notwendig erscheint.
2.2.5. Zu prüfen ist im Folgenden aber weiter, ob dies auch bereits für das gerichtliche Vorverfahren gilt:
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass das Recht auf unentgeltliche Verteidigung sich nicht nur auf das Hauptverfahren und das Rechtsmittelverfahren erstreckt, sondern auch das Untersuchungsverfahren betrifft und lediglich im Strafvollzug kein genereller grundrechtlicher Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht. Allerdings ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sich dieses Recht nicht stets auf das gesamte Untersuchungsstadium bezieht. Denn der Staatsgerichtshof hat in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung ausdrücklich einschränkend festgehalten, dass das Recht auf den unentgeltlichen Verteidiger "weitgehend" auch das Untersuchungsstadium umfasst (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 3] mit Hinweis auf Mark E. Villiger, a. a. O., 302, Rz. 472). Diese Entscheidung des Staatsgerichtshof steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Schweizer und Strassburger Gerichte (StGH 2005/30, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], mit Verweis auf BGE 131 I 350 [356, Erw. 3.2] mit Verweis auf BGE 111 Ia 341 [347 ff.] und die Urteile des EGMR i. S. S. / Schweiz vom 28. November 1991 und Brennan gegen Grossbritannien vom 16. Oktober 2001). Gemäss Art. 6 EMRK ist dem Beschuldigten in der Regel zu gestatten, bereits in der Anfangsphase der polizeilichen Vernehmung anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und stellt das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Aspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar (vgl. Entscheidung des EGMR vom 8. Dezember 2009, Nr. 6190/00, R. D. / Deutschland; vgl. auch Salduz / Türkei, Urteil vom 27. November 2008, Grosse Kammer, Bsw. Nr. 36.391/02, in: Newsletter Menschenrechte 2008/6, 348 ff. [349]).
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Recht auf einen unentgeltlichen Verteidiger im Rahmen der strafrechtlichen Vorerhebung unter gewissen Umständen eingeschränkt werden kann. Eine Einschränkung erscheint insbesondere dann denkbar, wenn die verdächtigte Person aus wirtschaftlicher Sicht im Stande wäre, die im konkreten Fall - bis zur Einleitung einer Untersuchung und/oder bis zur Anklageerhebung - voraussichtlich anfallenden Kosten der grundsätzlich notwendigen Verteidigung - selbst zu tragen. Ob dies im vorliegenden Fall aufgrund der Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin zutrifft, so wie dies vom Erstgericht begründet wurde, wird das Obergericht zu prüfen haben. Jedenfalls ist die Ablehnung der beantragten Verfahrenshilfe durch das Obergericht mit dem Argument, dass im vorliegenden Fall keine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliege sowie dass eine Straffestsetzung im unteren Bereich des Strafsatzes nicht ausgeschlossen erscheine, aus den obigen Erwägungen nicht haltbar.
Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Rechts auf eine effektive Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK vor.
2.2.6. Da die Beschwerdeführerin mit dieser Grundrechtsrüge erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass noch auf die weiteren Grundrechtsrügen eingegangen werden muss.
3. Im Kostenspruch waren der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.