StGH 2013/45
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
MMag. Hermann Ludescher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 26. Februar 2013, 14RS.2012.194-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26. Februar 2013, 14 RS.2012.194-25, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 21. November 2012 (ON 14) beschlagnahmte das Landgericht in der Rechtshilfesache 14 RS.2012.194 diverse Bankunterlagen unter anderem des Beschwerdeführers bei der X Bank, Vaduz.
2. Mit weiterem Beschluss vom 8. Januar 2013 (ON 18) erging der entsprechende Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes. Dieser wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.1. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sei im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügend spezifiziert und begründe auch nach liechtensteinischem Recht den genügenden Anfangsverdacht der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB:
Denn es sei aufgrund des gegebenen Sachverhaltes davon auszugehen, dass unter anderem der Beschwerdeführer die ihm rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über Vermögenswerte des K bzw. des L zu verfügen, wissentlich missbrauchte und diesen hierdurch einen Vermögensnachteil zugefügt habe, sodass umgelegt auf liechtensteinisches Recht ein Verdacht der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB und somit die gegenseitige Strafbarkeit gegeben sei. Es seien des Weiteren keine Hinderungsgründe ersichtlich, welche die Rechtshilfeleistung (insbesondere nach Art. 2 und 5 ERHÜ und §§ 2, 3 und 51 RHG) unzulässig machen würden.
Hieran ändere auch die - bis dato nicht bestätigte und insbesondere gemäss der angeführten Rechtsprechung im Rechtshilfeverfahren nicht materiell prüfbare bzw. zu prüfende - Verantwortung hinsichtlich einer legalen Herkunft der nach Liechtenstein transferierten bzw. hier gehaltenen Vermögenswerte nichts. Der durch die ersuchende Behörde geschilderte Sachverhalt sei jedenfalls nicht offensichtlich widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft, sodass auf die - mit ON 7 und 13 ergänzte - Schilderung vertraut werden dürfe, wonach weiterhin von einer mutmasslich deliktischen Herkunft der Vermögenswerte ausgegangen werde. Entsprechend sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dem deutschen Strafverfahren lediglich eine unbegründete Strafanzeige zugrunde liege, nicht weiter zu berücksichtigen.
2.2. Ebenso sei das Vorbringen, dass sich die Anträge des Rechtshilfeersuchens nicht auf einen im deutschen Verfahren notwendigen Gerichtsbeschluss stützen würden, nicht relevant. Ein solcher Beschluss sei weder im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens zwingend vorzulegen, noch seien allfällige formale Fehler im Verfahren der ersuchenden Behörde durch die ersuchte Behörde zu berücksichtigen, sondern solche seien durch die Betroffenen (möglichst umgehend) vor Ort geltend zu machen.
2.3. Auch seien aufgrund der vorliegenden Informationen und gestützt auf die angeführte Rechtsprechung der liechtensteinischen Oberinstanzen keine Gründe zu erkennen, welche die wenigstens abstrakte Eignung der im Spruch genannten Unterlagen für das Verfahren der ersuchenden Behörde in Frage stellen würden.
Denn die im Rahmen des ersten Rechtshilfeersuchens zu 14 RS.2012.64 vermuteten Kontoverbindungen hätten bereits nachgewiesen werden können und die Unterlagen hierzu und insbesondere die nunmehr für den Zeitraum vom 15. März 2012 bis zum 10. Mai 2012 ergänzend dazu eingeholten Transaktionsinformationen seien aufgrund des bestehenden Tatverdachtes zwingend auszuwerten, um mittels möglichst vollständiger Erstellung des Geldflusses die Herkunft der Vermögenswerte auf den Konten unter anderem des Beschwerdeführers sowie deren Verwendung umfassend abzuklären, zumal der Verdacht der illegalen Herkunft bestehe.
3. Der gegen diesen Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes (ON 18) vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 26. Februar 2013 (ON 25) keine Folge und begründete dies, soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt:
3.1. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich nur den Ausfolgungsbeschluss ON 18 mittels Beschwerde bekämpft. Im Ausfolgungsverfahren sei lediglich noch die abstrakte Beweiseignung der auszufolgenden Unterlagen für das ausländische Strafverfahren zu prüfen; nicht mehr zu prüfen seien im Ausfolgungsverfahren hingegen die materiellen Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung (StGH 2009/153).
3.2. Sofern der Beschwerdeführer daher (auch) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung der erbetenen Rechtshilfe bestreite, sei hierauf an sich nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Rechtshilfegewährung in der gebotenen Kürze entgegnet.
Sofern der Beschwerdeführer im Ergebnis das Fehlen der Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 2 RHG rüge (weil es an einem "rechtsgültigen ausländischen Gerichtsbeschluss" fehle), sei zu erwägen, dass der im Strafrechtshilfeverkehr mit Deutschland zur Anwendung gelangende und der innerstaatlichen Regelung des Art. 56 Abs. 2 RHG im Range vorgehende Art. 14 ERHÜ eine entsprechende formelle Voraussetzung für die Rechtshilfegewährung nicht kenne (StGH 2009/70).
3.3. Die fehlende abstrakte Beweiseignung der auszufolgenden Unterlagen werde vom Beschwerdeführer völlig unsubstantiiert und lapidar lediglich mit der Behauptung bestritten, dass diese Unterlagen für "den Sachverhalt nicht relevant" seien, bzw. dass es an "einem Zusammenhang" fehle. Infolge dieses völlig unsubstantiierten Bestreitens der abstrakten Beweisgeeignetheit der auszufolgenden Unterlagen erübrige sich ein näheres Eingehen des Beschwerdegerichtes hierauf.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 26. Februar 2013 (ON 25) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. März 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Ansprüche "auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK, auf ordre public" sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; in eventu die Ausfolgung der Unterlagen rückgängig machen und die Rückstellung der Unterlagen aus Deutschland verlangen; dies jedenfalls unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
4.1. Zur Rüge der "Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK" wird Folgendes ausgeführt:
Das Obergericht habe mit der Zustimmung zur Auslieferung der Unterlagen aufgrund fehlenden richterlichen Beschlusses seitens der Staatsanwaltschaft Ravensburg das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt.
Das Recht auf ein faires Verfahren beinhalte auch, dass die inländischen Verfahrensvorschriften für Ausländer eingehalten würden. Die Beschlagnahme von Unterlagen sei nach inländischem Recht an einen richterlichen Beschluss geknüpft; umso mehr müssten bei Anfragen durch eine ausländische Behörde zumindest die Mindestgarantien in Bezug auf ein faires und ordentliches Verfahren eingehalten werden. Wenn schon im Inland keine Beschlagnahme von Unterlagen ohne richterlichen Beschluss erfolge, dürfe dies auch nicht erfolgen, wenn offensichtlich sei, dass eine ausländische Behörde Anträge im Rahmen der Rechtshilfe stelle.
Durch das Nichtvorliegen eines richterlichen Beschlusses für die Ausfolgung der Unterlagen habe der Beschwerdeführer in Deutschland auch keine Möglichkeit bekommen, sich gegen diese Verfahrenshandlung im Rahmen einer Beschwerde zu wehren.
4.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Eine Überprüfung der ordre public-Konformität von Amts wegen sei jedenfalls bei Verletzung unmittelbarer Staatsinteressen geboten. Für die Prüfung eines etwaigen Verstosses gegen den ordre public sei es daher nicht notwendig, dass ein entsprechender Vortrag von Seiten eines Beschuldigten erbracht werde. Folglich könne die vorliegend umstrittene Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer dabei überhaupt keine Rolle spielen, da ein eventueller Verstoss gegen den ordre public in jeder Phase des Verfahrens von den Gerichten von Amts wegen zu prüfen sei bzw. zu prüfen gewesen wäre, somit auch vom Obersten Gerichtshof. Dem Obergericht sei unter Berücksichtigung der höchst fragwürdigen Umstände des Rechtshilfeersuchens an das Landgericht vorzuhalten, die Folgen seines Beschlusses ON 25 nicht vollends bedacht zu haben. Das Obergericht habe sich dem Landgericht angeschlossen, ohne auf diese Thematik einzugehen. Denn beide hätten dem Beschwerdeführer zwar die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Kontodatenausfolgung abgesprochen, die Folgen eines Verstosses gegen den ordre public, welcher dies überlagere, jedoch ungeprüft gelassen. Ein Verstoss gegen den ordre public wiege aber schwerer und stelle ein absolutes Verfahrenshindernis dar. In einem solchen Fall sei das Rechtshilfeersuchen abzulehnen.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 9. April 2013 Folge.
6. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 17. April 2013 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 26. Februar 2013, 14 RS.2012.194-25, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine "Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK und Art. 33 Abs. 1 LV", weil ein richterlicher Beschluss im deutschen Verfahren fehle und der Beschwerdeführer damit auch keine Möglichkeit gehabt habe, sich dort mit Beschwerde zu wehren.
2.1. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen sowohl eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sowie des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV geltend. Indessen schützen diese Verfahrensgrundrechte nicht gegen allfällige Verfahrensfehler in einem ausländischen Verfahren. Deshalb sind diese Grundrechte im Beschwerdefall von vornherein nicht verletzt.
2.2. Zwar verlangt Art. 56 Abs. 2 RHG, dem Rechtshilfeersuchen einen entsprechenden ausländischen Beschlagnahmebeschluss beizulegen. Eine Verletzung dieser RHG-Bestimmung wäre allerdings nur im Lichte des (vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten) Willkürverbots zu prüfen. Doch ist auch dieses Grundrecht hier offensichtlich nicht betroffen. Denn wie das Obergericht unter Berufung auf StGH 2009/70 erwägt, geht das Europäische Rechtshilfeübereinkommen (ERHÜ) im Verhältnis zu anderen Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens dem Rechtshilfegesetz vor. Das ERHÜ kennt indessen kein Erfordernis analog Art. 56 Abs. 2 RHG (ausführlich hierzu StGH 2009/70, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich die auf das Fehlen eines deutschen Beschlagnahmebeschlusses gestützten Grundrechtsrügen als nicht berechtigt.
3. Der Beschwerdeführer erhebt im Weiteren eine Willkürrüge, weil im Beschwerdefall der liechtensteinische ordre public verletzt worden sei.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren erstmals erstattet wird. Von einer Verletzung des ordre public ist in der Beschwerde an das Obergericht ON 20 noch nicht die Rede. Auf ein solches neues Vorbringen hat der Staatsgerichtshof nach seiner Rechtsprechung zur Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits im ordentlichen Verfahren geltend zu machen (StGH 2012/166, Erw. 3.8.4; siehe auch StGH 2004/58, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2007/145, Erw. 2.1; StGH 2009/96, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/193, Erw. 3.4; StGH 2011/133, Erw. 3.2; sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 568 ff. und 656 ff.).
Zudem weist das Obergericht zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ON 20 nur den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes ON 18 bekämpfte; nicht jedoch im Sinne von Art. 58c Abs. 1 RHG auch den Beschlagnahmebeschluss ON 14. Der Ausfolgungsbeschluss beschlägt aber nur die Frage der abstrakten Beweiseignung der auszufolgenden Unterlagen (siehe StGH 2009/53, Erw. 3.2 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Hierzu hat der Beschwerdeführer allerdings nichts vorgebracht - abgesehen davon, dass er auch schon in der Beschwerde an das Obergericht zu diesem Beschwerdepunkt kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat.
3.3. Unabhängig hiervon wäre diese Grundrechtsrüge, selbst wenn allfällige Verletzungen des ordre public aufzugreifen wären, im Beschwerdefall auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil aufgrund der fehlenden Anfechtung des Beschlagnahmebeschlusses, die Voraussetzungen für eine materielle Überprüfung der angefochtenen Entscheidung von vornherein nicht gegeben sind (vgl. StGH 2011/196, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/159, Erw. 2).
Schliesslich begründet der Beschwerdeführer gar nicht, inwiefern der liechtensteinische ordre public verletzt sein soll; solches ist für den Staatsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
3.4. Demnach erweist sich auch diese Grundrechtsrüge als nicht begründet.
4. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 9. April 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.