StGH 2013/49
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. HSG et dipl. nat. ETH Stefan Hassler und Mag. Karlheinz Konrad als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, 05CG.2006.290-202
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichteshofes vom 8. März 2013, 05 CG.2006.290-202, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'975.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des diesem Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Klage der Beschwerdegegner auf Feststellung der Haftung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der den Beschwerdegegnern infolge Setzung ihres Mehrfamilienhauses bislang entstandenen und künftig entstehenden Schäden.
Die Beschwerdeführerin ist eine im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein zu Register-Nr. H. 766/78 eingetragene Aktiengesellschaft mit dem statutarischen Zweck der Erbringung von Ingenieurarbeiten für Hoch- und Tiefbau, als deren Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht C fungiert.
2. Im Jahr 2000 beschlossen die Beschwerdegegner - sie sind Geschwister -, auf der in ihrem Eigentum befindlichen Parzelle Nr. 1 in Schaanwald, ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Die Parzelle Nr. 1 liegt auf einem von Süden nach Norden abfallenden Hang. Ein Bruder der Beschwerdegegner, D, liess im Jahr 1991 auf dem Grundstück Nr. 2 - dieses liegt nördlich der Parzelle Nr. 1 - ein Einfamilienhaus errichten. Die L AG, Chur, erstellte dazu am 12. September 1991 einen geologisch-geotechnischen Bericht. Bauingenieur bei diesem Bauvorhaben war die Ingenieurbüro M AG, Schaan, gewesen. Diese hatte die L AG mit Schreiben vom 7. September 1991 im Auftrag der Bauherrschaft und mit Kenntnis der Bauleitung ersucht, die besprochene Baugrunduntersuchung vorzunehmen. Im Bericht der L AG wurde die Ingenieurbüro als Auftraggeber bezeichnet und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Sowohl bezüglich des erdstatischen Grundbruchs sowie auch bezüglich der Setzungen würden Einzelfundamente zu riskant sein. Die Bodentragfähigkeit für eine Plattenfundation sei längstens ausreichend. Die Pfähle bei einer Pfahlfundation müssten in einer mittleren Tiefe von ca 6,5 m ab Oberkante Baugrubensohle eingebunden werden. Jede einigermassen renommierte Pfahlramm-Firma sei in der Lage, mittels der Rammformel die Tragfähigkeit eines jeden Pfahls zu bestimmen.
Anlässlich einer Baustellenbesprechung vom 6. September 1991 hielt Ing. M fest, dass Dr. E von der L AG darauf aufmerksam gemacht habe, dass bei einer Flachfundation eine Verkippung des Gebäudes in der Grössenordnung der zu erwartenden Setzungen möglich sei und dass die Pfahlfundation als bessere, aber auch als kostenaufwendigere Lösung angesehen werde. Daraufhin entschied sich D für eine Pfahlfundation. Dem Beschwerdegegner zu 1. war schon vor dem Jahr 2002 bekannt, dass das Haus seines Bruders D auf der Parzelle 2 mit einem Pfahlfundament errichtet worden war. Von der Existenz des Berichts der L AG vom 12. September 1991 hat er jedoch erst im Jahr 2006 Kenntnis erhalten. Die Beschwerdegegnerin zu 2. hatte weder davon, dass das Haus ihres Bruders D auf einem Pfahlfundament errichtet worden war, noch vom Bericht der L AG vom 12. September 1991 Kenntnis.
Die N AG erstellte am 10. September 1991 ein geologisches Gutachten betreffend eine Wohnüberbauung, bestehend aus zwei Mehrfamilienhäusern, auf den Parzellen 3 und 4 (nunmehrige Bezeichnung beider Parzellen: Gst-Nr. 5) in Schaanwald. Auftraggeber dieses geologischen Gutachtens war die Ingenieurbüro O AG in Mauren. Der Auftrag lautete, für die projektierte Überbauung eine geologisch-geotechnische Beurteilung mit einer Empfehlung für die Fundation auszuarbeiten. In ihrem Bericht vom 10. September 1991 empfahl die N AG eine Plattenfundation. Wegen der örtlich sehr unterschiedlichen Verdichtung sei aber die Möglichkeit von grösseren Setzungsdifferenzen gegeben. Die N AG empfahl daher, im Bereich der Wohnhäuser die Auffüllung vollständig abzutragen und durch Koffermaterial, in zwei Schichten á ca 50 cm eingewalzt, zu ersetzen.
Dieser Bericht der N AG war der Beschwerdeführerin schon vor dem Jahr 2002 bekannt. Nach ihrem Entschluss, auf der Parzelle Nr. 1 in Schaanwald ein Mehrfamilienhaus zu errichten, kamen die Beschwerdegegner über Bekannte mit der Architekturbüro P AG. Altstätten/Schweiz, in Kontakt, als deren Verwaltungsrat F, ein Architekt, fungiert. Intern war bei der Architekturbüro P AG neben F auch noch G, ein Bauzeichner und Bauleiter, für das Projekt der Beschwerdegegner zuständig. In der nunmehrigen "Vorprojektphase" wurden von der Architekturbüro P AG für die Beschwerdegegner Skizzen und Entwürfe für das zu errichtende Mehrfamilienhaus erstellt und auch ungefähre Kostenberechnungen vorgenommen. Mit 11./27. Juni 2001 lagen Kostenberechnungen auf Basis eines umbauten Raumes von 3.350 m³ á CHF 630.00 vor. Dazu kamen als Nebenkosten noch die Kosten für ein eventuelles Pfahlfundament des Gebäudes in Höhe von CHF 30'000.00. Anlässlich von Besprechungen wies die Architekturbüro P AG die Beschwerdegegner darauf hin, dass sich die Frage, ob ein Pfahlfundament zu errichten sei oder nicht, bei Bauvorhaben im Rheintal fast immer stelle, und dass zu einem überwiegenden Prozentsatz Bauvorhaben auf Pfahlfundamenten errichtet werden müssten. Deshalb wurden in die Kostenschätzungen die voraussichtlichen Kosten für die Errichtung eines Pfahlfundaments aufgenommen. Wenn ein Pfahlfundament nötig gewesen wäre, so wäre dieses von den Beschwerdegegnern leicht finanzierbar gewesen, da die Darlehenszusage seitens der Verwaltungs- und Privatbank AG auf Basis der für die Errichtung eines Pfahlfundaments angenommenen Kosten von CHF 30'000.00 erfolgte. Die Architekturbüro P AG erstellte Pläne für die Baueingabe im Massstab 1 : 100. In diesen Plänen war ein Fundament eingezeichnet, doch war dies nicht aussagekräftig: Es war die Entscheidung des Statikers, welche Fundamentart verwendet wird. Dieser hatte einen Fundamentplan zu erstellen.
3. Mit ihrer am 3. Oktober 2006 eingebrachten Feststellungsklage brachten die Beschwerdegegner im Wesentlichen und zusammengefasst vor, sie hätten im Herbst 2003 festgestellt, dass sich das Bauwerk in östliche Richtung geneigt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich das Bauwerk in Zukunft weiter setzen werde. Am ganzen Gebäude seien bereits Risse entstanden. Der den Beschwerdegegnern entstandene Schaden bestehe in der Wertminderung und in den Sanierungskosten. Eine Bezifferung des Schadens sei jedoch noch nicht möglich. Das geltend gemachte Feststellungsbegehren sei daher gerechtfertigt.
Die Beauftragung der Beschwerdeführerin sei so erfolgt, dass die P AG als Architektin auf die Notwendigkeit eines hausexternen Statikers aufmerksam gemacht habe. Der Beschwerdegegner zu 1. habe den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gekannt. Die P AG habe im Namen und auf Rechnung der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin als Statikerin mit der Prüfung des Bodens beauftragt. Es sei daher zwischen den Beschwerdegegnern und der Beschwerdeführerin ein Werkvertrag zu Stande gekommen, auf den liechtensteinisches Recht zur Anwendung komme. Die Beschwerdegegner hätten der Beschwerdeführerin den Auftrag erteilt, den Baugrund genauestens zu prüfen. Zu diesem Zweck habe die Beschwerdeführerin einen so genannten "Sondierungsschlitz", nämlich eine ca 1,5 m tiefe Grube, erstellt, um den Untergrund beurteilen zu können. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch mehrere Sondierungsschlitze und diese tiefer/breiter zu erstellen gehabt, um die gesamte Bodenbeschaffenheit beurteilen zu können. Bei richtiger Beurteilung hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass ein Pfahlfundament notwendig sei. Am 3. Juli 2002 habe die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote zur Rechnungsprüfung an die Architekturbüro P AG übermittelt. Diese habe nach Überprüfung dem Beschwerdegegner zu 1. als Auftraggeber die Bezahlung empfohlen. Die Beschwerdeführerin habe als Expertin aus dem Bereich des Ingenieurwesens (Statik) schuldhaft nicht erkannt, dass das Bauwerk mit einer Pfahlfundierung hätte versehen werden müssen.
Der Geologe H habe am 11. Oktober 2002 eine geologisch-geotechnische Baugrundbeurteilung der Strasse und der Kanalisation "Erschliessung in den Teilen" erstellt. Darin habe er ausgeführt, dass die Verlandungssedimente, insbesondere die Torflagen, als setzungsempfindlich beurteilt werden müssten. Um Setzungen zu vermeiden, sei daher eine Pfählung der Kanalisation zu empfehlen. Aus einem Gutachten des Geologen H vom 28. November 2007 gehe hervor, dass in den letzten Jahren Setzungsschäden an Gebäuden festgestellt worden seien und die bisherige Erfahrung, wonach in dieser Hanglage in der Regel keine Pfahlfundation notwendig sei, kritisch beurteilt werden müsse. Dem Privatgutachten der Beschwerdeführerin, dass bei Errichtung eines Pfahlfundaments die Pfähle mit der Zeit abscheren und versagen würden, sei zu entgegnen, dass das im Jahr 1991 errichtete Haus des Bruders der Beschwerdegegner mit einem Pfahlfundament versehen worden sei und dieses "sehr gut" stehe. Von den Erstgesprächen der Beschwerdegegner mit der Architekturbüro P AG, die im Jahr 2001 stattgefunden hätten, bis zur anderslautenden Empfehlung der Beschwerdeführerin seien in der Kostenschätzung des Architekten die Kosten für ein Pfahlfundament mit CHF 30'000.00 beinhaltet gewesen. Über Empfehlung der Beschwerdeführerin sei die Pfahlfundation gestrichen worden.
4. Die Beschwerdeführerin beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, den Beschwerdegegnern mangle es am Feststellungsinteresse.
Zum einen hätten die Beschwerdegegner bereits eine Leistungsklage einbringen können, zum anderen sei der Behauptung der Beschwerdegegner, die Feststellungsklage sei notwendig gewesen, um die Verjährung ihrer Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin zu unterbrechen, der Boden entzogen, weil die Beschwerdeführerin auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis 31. Dezember 2007 verzichtet habe. Zwischen den Beschwerdegegnern und der Beschwerdeführerin sei niemals ein Vertrag zustande gekommen. Ein Vertrag sei lediglich zwischen der Beschwerdeführerin und der Architekturbüro P AG geschlossen worden. Die Architekturbüro P AG habe sich nie als Vertreterin der Beschwerdegegner ausgewiesen. Der von den Beschwerdegegnern behauptete Schaden bestehe nicht einmal dem Grunde nach. Eine allfällige Verkippung des Bauwerks liege im Toleranzbereich. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die statischen Berechnungen durchzuführen gehabt, sie sei jedoch nie damit beauftragt worden, den Baugrund zu untersuchen und ein Baugrundgutachten zu erstellen. Bei der gemeinsamen Besichtigung des Grundstücks und bei der Erstellung von Sondierschlitzen seien sowohl der Vertreter der Architekturbüro P AG als auch die Beschwerdeführerin übereinstimmend von guten Bodenverhältnissen ausgegangen.
Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin über zwei geologische Gutachten aus der Umgebung des streitgegenständlichen Objekts verfügt, die keine Pfählung empfohlen hätten. Sie habe daher annehmen dürfen, dass beim Baugrund der Beschwerdegegner dieselben geologischen Verhältnisse bestünden. Während der Bauphase sei der Baugrund ständig von der Beschwerdeführerin überwacht worden. Beim Baugrubenaushub hätten sich keinerlei Anzeichen für einen schlechten Baugrund ergeben. Es sei Aufgabe der Architekturbüro P AG gewesen, sich über die Tragfähigkeit des Baugrundes zu vergewissern und, falls Zweifel an der Tragfähigkeit des Baugrundes bestanden hätten, einen Geologen beizuziehen. Den Beschwerdegegnern sei bereits im Jahr 2006 mehrfach empfohlen worden, die Aufschüttung zu entfernen. Dies hätten die Beschwerdegegner jedoch unterlassen und somit einen allenfalls entstandenen Schaden selbst vergrössert. Den beiden Beschwerdegegnern sei bekannt gewesen, dass ihr Bruder ein geologisches Gutachten für die Fundation seines auf einem Nachbargrundstück errichteten Hauses habe erstellen lassen. Sie wären daher verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin auf dieses geologische Gutachten und die beim Bauwerk ihres Bruders vorgenommene Pfahlfundation hinzuweisen. Es werde daher ausdrücklich die Einrede des Selbstverschuldens erhoben. Die Beschwerdeführerin habe der Architekturbüro P AG mehrfach eine unterkellerte Flachfundation mit Fundamentplatte empfohlen, was jedoch von der Architekturbüro P AG als Vertreterin der Beschwerdegegner nach Rücksprache mit diesen aus Kostengründen abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne daher nur für denjenigen Teil des Schadens haften, der allenfalls entstanden wäre, wenn es aufgrund einer Unterkellerung mit Plattenfundament zu einer Setzung des Hauses gekommen wäre, nicht jedoch für einen darüber hinausgehenden Schaden. Somit werde hilfsweise eingewendet, dass ein Schaden auch bei einem rechtmässigen Verhalten der Beschwerdeführerin entstanden wäre. Da die Architekturbüro P AG nicht nur Architektur-, sondern auch Bauleitungsaufgaben für die Beschwerdegegner übernommen habe, sei sie als Hilfsperson nach § 44 Schlussabteilung PGR zu betrachten.
5. Das Erstgericht stellte mit Urteil vom 30. Januar 2009 (ON149) fest, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern für den noch zu bestimmenden Schaden am Vermögen, der ihnen im Zusammenhang mit der das Ausmass von 1 : 500 überschreitenden Verkippung des auf dem Gst-Nr. 1 in Schaanwald, Gemeinde Mauren, errichteten Mehrfamilienhauses bisher entstanden sei und zukünftig noch entstehen werde, vollumfänglich hafte, und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern je zur Hälfte die mit CHF 68'437.44 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die beiden Beschwerdegegner mit der Architekturbüro P AG in vertraglichen Beziehungen gestanden seien und die Architekturbüro P AG auch berechtigt gewesen sei, für die Beschwerdegegner den Vertrag mit der Beschwerdeführerin abzuschliessen. Es habe zwar nicht festgestellt werden können, dass G vom Architekturbüro P AG gegenüber dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt habe, das Architekturbüro werde als Vertreter der Beschwerdegegner tätig, doch sei dies nicht erforderlich, weil nach der Verkehrssitte eine schlüssige Offenlegung oder eine schlüssige Erkennbarkeit gegeben sei. Hinsichtlich eines Architekten bestehe grundsätzlich das Indiz, dass dieser gewöhnlich auf fremde Rechnung handle und Aufträge erteile. Somit sei von einem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen auszugehen.
Das Erstgericht bejahte auch das Feststellungsinteresse der Beschwerdegegner, da hier ein Leistungsbegehren nicht all das bieten könne, was von einem Feststellungsbegehren umfasst werde. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass die Verkippung des Gebäudes noch nicht abgeschlossen sei. Somit stehe noch nicht fest, welche Schäden entstanden seien. Es sei den Beschwerdegegnern auch nicht zuzumuten, Teilansprüche neben dem Feststellungsbegehren geltend zu machen.
Was die Schadenersatzpflicht betreffe, sei es an der Beschwerdeführerin gelegen, gemäss § 1298 ABGB den Beweis dafür zu erbringen, dass sie am Schaden, nämlich an der eingetretenen Verkippung des Gebäudes, kein Verschulden treffe. Dabei treffe die Beschwerdeführerin die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB. Bei den statischen Berechnungen sei der Beschwerdeführerin kein Vorwurf zu machen. Die Beschwerdeführerin hafte den Beschwerdegegnern aber deshalb, weil sie die nicht ausreichende Tragfähigkeit des Baugrundes schuldhaft nicht erkannt und/oder die Beschwerdegegner auf die Gefahr des Vorhandenseins nicht tragfähigen Untergrunds nicht hingewiesen habe. Die Tatsache, dass es der Beschwerdegegner zu 1. unterlassen habe, das Architekturbüro P AG bzw. die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis zu setzen, dass das Haus seines Bruders mit einem Pfahlfundament errichtet worden sei, führe zu keinem Mitverschulden des Beschwerdegegners zu 1. Die Beschwerdeführerin habe nämlich aufgrund des Berichtes des Dr. H vom 10. Dezember 1991 ausreichende Kenntnis von dem Baugrundrisiko gehabt.
6. Das Obergericht gab mit Entscheidung vom 23. September 2010 (ON 178) der gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern die Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Obergericht verneinte die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Rechtsmittels erhobenen Mängelrügen. Es erachtete auch deren Beweisrüge insgesamt als nicht berechtigt und übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht führte das Obergericht zusammengefasst aus:
Die rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichtes, der Beschwerdeführerin sei klar gewesen, dass der Vertrag zwischen den Beschwerdegegnern und ihr und nicht zwischen der Architekturbüro P AG und ihr zu Stande gekommen sei, sei zu billigen. Das Stellvertretungsrecht sei zwar vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht, doch sei in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliege, eine sorgfältige Prüfung, wie der Dritte von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen das Auftreten des Handelnden verstehen habe müssen, zu prüfen. Die Umstände, auf die eine Erkennbarkeit des Handelns in fremdem Namen gestützt werden könne, seien nach der Verkehrssitte zu bewerten. Gerade bei einem Vertrag mit einem Architekten bestehe nach der Verkehrssitte grundsätzlich das Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handle und Aufträge erteile. Die Beschwerdeführerin könne kein einziges Argument anführen, weshalb nach den angeführten Grundsätzen der Vertrag zwischen ihr und der Architekturbüro P AG zu Stande gekommen sein soll oder auch warum sie einen Vertragsabschluss mit einem Partner mit Sitz im Ausland bevorzugt hätte. Es sei somit von einem Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen auszugehen.
Nach den Feststellungen sei die Verkippung des Gebäudes noch nicht abgeschlossen, sodass noch künftige, derzeit eben noch nicht erkennbare und behebbare Schäden entstehen können. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beschwerdeführerin sei vorhanden.
Im Zusammenhang mit der im Rechtsmittel relevierten Frage der Schadensminderungspflicht sei die Berufung nicht gesetzmässig ausgeführt. Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiere, dass in Entsprechung der Schadensminderungspflicht über den Rat der Beschwerdeführerin die Aufschüttung zu entfernen gewesen wäre, werde die Feststellung des Erstgerichtes übersehen, dass bei Erteilung des Ratschlages die Verkippung bereits vorhanden gewesen sei. Die Schadenshöhe könne daher schon deswegen nicht gegen null gehen.
Wenngleich der Beschwerdeführerin darin zu folgen sei, dass beim Werkvertrag gemäss § 1157 ABGB das Risiko der Tauglichkeit des Stoffes grundsätzlich beim Besteller liege und den Werkunternehmer nur eine Warnpflicht treffe, übersehe sie allerdings in ihrer Argumentation, dass gerade die Prüfung der Tauglichkeit des Stoffes, also des Baugrundes, von den Beschwerdegegnern mit mündlichem Vertrag auf sie übertragen worden sei. Im Offert an das Architekturbüro P AG werde für die bodenmechanische Berechnung und Auswertung mit Ausführungsprojekt und Werkplänen sowie Baukontrollen pauschal ein Betrag von CHF 2'000.00 ausgewiesen. Noch deutlicher zeige sich die Übernahme der Verantwortung für die Tauglichkeit des Baugrundes aus der festgestellten Honorarrechnung, in der die angebotenen CHF 2'000.00 unter der Bemerkung "Baugrunduntersuchung, Auswertung mit Ausführungsprojekt und Werkplänen für die Riegel unter der Bodenplatte" verrechnet worden seien. Die Architekturbüro P AG als Vertreterin der Beschwerdegegner habe sich sohin darauf verlassen können, dass die Frage der Pfahlgründung durch die sachverständige Aussage der Beschwerdeführerin entschieden werde.
7. Gegen dieses Berufungsurteil (ON 178) richtete sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beschwerdeführerin. Sie mündete in den Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hierzu erwog der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang in seiner Entscheidung vom 9. März 2011, 05 CG.2006.290-186, dass die Revision über weite Strecken einer gesetzmässigen Ausführung ermangle, sodass darauf nicht einzugehen sei, und beschränkte sich daher auf jenes Substrat der Revision, das erkennbar gesetzmässig ausgeführt worden war.
7.1. Soweit die Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf ihren Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht vortrage, es wären dazu Beweise aufzunehmen und folglich auch Feststellungen zu treffen gewesen, sei ihr entgegen zu halten, dass diese - auch in der Rechtsrüge wiederholten - Überlegungen nicht von Bedeutung seien, weil es sich dabei um die Schadenshöhe betreffenden Tatsachenbehauptungen handle, die im Feststellungsprozess nicht zu beachten seien.
Was die kritisierte Nichtanhörung des Zeugen H anlange, werde darauf hingewiesen, dass sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Mängelrüge in der Berufung der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt und eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit verneint habe. Eine neuerliche Geltendmachung dieses angeblichen Mangels sei der Beschwerdeführerin daher verwehrt.
Ob der Beschwerdegegner zu 1. sein Wissen um die Pfahlfundierung beim Haus seines Bruders an die Architekturbüro P AG hätte weitergeben müssen, sei eine Rechtsfrage, die folglich der Rechtsrüge zuzuordnen sei. Dieses Wissen des Beschwerdegegners zu 1. begründe kein Mitverschulden, weil die Frage und Prüfung der Fundierungsart vertraglich auf die Beschwerdeführerin überbunden worden sei. Es komme daher auch nicht darauf an, ob der Beschwerdegegner zu 1. verpflichtet gewesen wäre, die Architekturbüro P AG über diesen Umstand zu informieren. Unter Bedachtnahme auf diese Rechtssätze erweise sich die Feststellungsklage als zulässig.
Allein der Umstand, dass die Setzung/Verkippung des Einfamilienhauses noch nicht abgeschlossen sei, rechtfertige die vorliegende Feststellungsklage, weil die Stellung eines Leistungsbegehrens (einer Deckungsklage) unzweckmässig wäre.
7.2. Die hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen über das Vertretungsrecht (§§ 1002 ff. ABGB), das Werkvertragsrecht (§§ 1151 ff. ABGB) und das Schadenersatzrecht (§§ 1295 ff. ABGB) entsprächen jenen des öABGB als Rezeptionsgrundlage, sodass praxisgemäss die ständige öRspr. und die herrschende öLehre zu deren Auslegung heranzuziehen sei. Unter Beachtung dieser Rechtssätze bestehe kein Zweifel, dass die Architekturbüro P AG als Stellvertreterin der Beschwerdegegner tätig geworden sei und die Vertragsverhandlungen samt Abschluss mit der Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegner geführt habe. Zu Recht sei von den Unterinstanzen ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen angenommen worden.
Es sei zwar richtig, wie die Beschwerdeführerin aufzeige, dass das Baugrundrisiko grundsätzlich in die Sphäre des Bestellers - also der Beschwerdegegner - falle. Zu beachten sei jedoch die hier vorliegende abweichende Vereinbarung (vgl. 6 Ob 274/04v; 5 Ob 582/88). Die sachverständige Prüfung des Baugrundrisikos sei vertraglich auf die Beschwerdeführerin überbunden worden. Dass es sich dabei um ein unkalkulierbares und unbegrenztes und damit im Sinne des § 879 ABGB unzulässig weitergegebenes Risiko gehandelt habe, sei nicht behauptet worden und sei auch sonst im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des geologischen Gutachtens der Firma N AG vom 10. Dezember 1991 gewusst bzw. davon ausgehen müssen, dass der Baugrund, auf dem das Haus der Beschwerdegegner entstehen sollte, in einem wenig belastbaren Bereich mit zahlreichen Torfhorizonten gelegen sei. Sie übersehe in ihrer Argumentation in der Rechtsrüge, dass bei der Verletzung vertraglicher Verbindlichkeiten die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB gelte. Sie müsse beweisen, dass sie an der Nichterfüllung der übernommenen Leistungspflichten kein Verschulden treffe. Es stehe fest, dass die Verkippung des Gebäudes auf das gewählte Fundierungskonzept und auf die Terrainaufschiebungen zurückzuführen sei, wobei es auch ohne die Terrainausschüttungen zu signifikanten Setzungen gekommen wäre. Die Beschwerdegegner hätten daher den Schaden und die Kausalität bewiesen, hingegen sei der Beschwerdeführerin der Nachweis, sie träfe an dem in ihrer Sphäre liegenden objektiven Mangel, nämlich an der unzureichenden Bodenuntersuchung, kein Verschulden, nicht gelungen.
Der Beschwerdegegner zu 1. hätte zwar Kenntnis gehabt, dass das Haus seines Bruders D mit einem Pfahlfundament errichtet worden sei. Das zu Grunde liegende Gutachten der Firma N AG vom 10. Dezember 1991 habe er zum Zeitpunkt der Errichtung seines Gebäudes allerdings noch nicht gekannt, von seiner Existenz habe er erst im Jahr 2006 erfahren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermöge das Wissen des Beschwerdegegners zu 1. um eine Pfahlfundation beim Haus seines Bruders kein Mitverschulden zu begründen, weil gerade die Baugrunduntersuchung an die Beschwerdeführerin als eine professionelle, sachverständige Unternehmerin (§ 1299 ABGB) ausgelagert worden sei.
Soweit die Beschwerdeführerin versuche, der Architekturbüro P AG in Bezug auf die Baugrunduntersuchung und die damit im Zusammenhang stehende Fundierungsart Versäumnisse zu unterstellen, die sich die Beschwerdegegner als Bauherren anrechnen lassen müssten, sei abermals darauf hinzuweisen, dass die Frage der Baugrunduntersuchung an die Beschwerdeführerin vertraglich überbunden worden sei. Ein allfälliger Mangel in der Bauaufsicht - etwa beim Aushub der Sondierungsschlitze auf dem Grundstück der Beschwerdegegner - könne die Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht mindern. Die Bauüberwachung erfolge ausschliesslich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer.
Die von der Beschwerdeführerin relevierte Frage, die Beschwerdegegner hätten gegen die Schadensminderungspflicht verstossen, weil bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Sanierung hätte begonnen werden können, sei im Streit um den Anspruchsgrund nicht von Bedeutung.
8. Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 30. Oktober 2012, StGH 2011/66, dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 (ON 186) aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen. Diese Entscheidung begründete der Staatsgerichtshof im Wesentlichen (Erw. 3.4 ff.) wie folgt:
"In Erw. 9.2.3 (siehe vorne Ziff. 5.3 des Sachverhaltes) verwirft der Oberste Gerichtshof ausserdem die Beweisrüge der Beschwerdeführerin, die der Entscheidung des Obergerichtes eine Scheinbegründung vorgeworfen hatte, mit dem Argument, dass sich das Obergericht mit der Beweisrüge der Beschwerdeführerin eingehend auseinander gesetzt habe und nachvollziehbar begründet habe, weshalb es die von einer "sehr sorgfältigen und umfangreichen Beweiswürdigung des Erstgerichts" getragenen Feststellungen zur Gänze gebilligt habe.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Begründungsrüge allerdings auch auf die in LES 2007, 420 (= StGH 2005/90 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) publizierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes.
In dieser Entscheidung zu StGH 2005/90 hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass die formale Begründung des Obersten Gerichtshofes in seinem angefochtenen Urteil, wonach angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden seien, im Revisionsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden können, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verstosse und derartige Verfahrensverstösse sehr wohl einer materiellen Behandlung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich seien.
Der Oberste Gerichtshof verstösst vorliegend gegen diese Rechtsprechung explizit dadurch, dass er in Erw. 9.1 (siehe vorne Ziff. 5.1 des Sachverhaltes) pauschal darauf verweist, "dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (LES 1995, 85)". Er verweist dabei zudem auf eine Judikatur, welche schon in StGH 2005/90 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) als nicht verfassungskonform betrachtet wurde.
Der Oberste Gerichtshof führt in Erw. 9.2.2 seines Urteils (siehe vorne Ziff. 5.3 des Sachverhaltes) zur gerügten Nichtanhörung des Zeugen DI H schliesslich konkret aus, dass sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Mängelrüge in der Berufung der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt und eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit verneint habe. Eine neuerliche Geltendmachung dieses angeblichen Mangels sei der Beschwerdeführerin daher verwehrt.
Im Lichte der Entscheidung zu StGH 2005/90 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) erweisen sich diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, der im Grunde lediglich auf die ausführliche Auseinandersetzung mit der Mängelrüge der Beschwerdeführerin durch das Berufungsgericht verweist, als nicht verfassungskonform. Dies gilt umso mehr, als der Oberste Gerichtshof in angefochtenen Urteil den von ihm angezogenen Punkt des Berufungsurteils gar nicht releviert, sondern lediglich ausführt, dass das Obergericht die Mängelrügen und die Beweisrügen insgesamt als nicht berechtigt betrachtet habe und die vom Erstgericht aufgrund einer sehr sorgfältigen und umfangreichen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen übernommen habe (siehe vorne Ziff. 5.3 des Sachverhaltes).
Damit ist es jedoch nicht nachvollziehbar, auf welche Erwägungen der Oberste Gerichtshof seine Auffassung letztlich stützt. Dazu kommt, dass die entsprechenden Ausführungen des Obergerichtes im Lichte einer nachvollziehbaren Begründung nicht überzeugen: Zwar kann sich der Staatsgerichtshof der Auffassung anschliessen, dass sich weitere Beweisaufnahmen zum Thema, welche Bodenbeschaffenheit bei den Aushubarbeiten zu Tage trat, entbehrlich sind. Indessen hat die Beschwerdeführerin den Zeugen allerdings auch zum Beweisthema angeboten, dass erst im Jahre 2004 bekannt geworden sei, dass im Bereich des streitgegenständlichen Grundstückes Baugrundrisiken auftraten. Dass dieses Beweisthema unerheblich wäre, ist für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
Auch vor dem Hintergrund, dass der Staatsgerichtshof seit StGH 2007/147 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) verlangt, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen, erweist sich die Entscheidungsbegründung des Obersten Gerichtshofes als unzureichend.
Aus diesem Grund fehlt es dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes in einem entscheidungswesentlichen Punkt an einer nachvollziehbaren den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Begründung, weshalb der gegenständlichen Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war."
Damit die unter dem Willkürverbot gerügten Aspekte bzw. Fragen im neuerlichen Rechtsgang vor dem Obersten Gerichtshof nicht weiter aufgeworfen werden müssen, ging der Staatsgerichtshof in StGH 2011/66 auch auf die Willkürrügen der Beschwerdeführerin ein. Er erachtete dabei die weiteren Beurteilungen des Obersten Gerichtshofes als willkürfrei. Insbesondere sah er weder die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes, wonach das Architekturbüro den Vertrag in Stellvertretung für die Bauherren mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen habe noch die rechtliche Beurteilung, dass ein mündlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern zustande gekommen ist als willkürlich an (StGH 2011/66, Erw. 4.3 ff.).
9. In dem im neuerlichen Rechtsgang gefällten Urteil vom 8. März 2013 hat der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdeführerin erneut kostenpflichtig keine Folge gegeben und dies im hier relevanten Zusammenhang wie folgt begründet:
Im erstinstanzlichen Verfahren sei ein Vorbringen des Inhalts, es sei erst im Jahr 2004 bekannt geworden, dass im streitgegenständlichen Bereich Baugrundrisiken bestünden, wie es von der Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof formuliert und vom Staatsgerichtshof für erörterungswürdig erachtet worden sei, noch nicht erstattet worden. Ein Tatsachenvorbringen, wonach erst im Jahr 2004 Baugrundrisiken im gegenständlichen Bereich bekannt geworden seien, sei erstmals im Berufungsverfahren erstattet worden. Wenn auch im liechtensteinischen Berufungsverfahren neues Vorbringen und neue Beweisanträge gemäss § 432 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässig seien (LES 2006, 42), habe das Berufungsgericht hier dennoch zu Recht einen Verfahrensmangel verneint.
Voraussetzung des Berufungsgrundes dieses Verfahrensmangels sei es nämlich, dass die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage aus einer Verfahrensverletzung des Gerichtes resultiere. Wenn hingegen die Unvollständigkeit des zur erschöpfenden Beurteilung des Streitfalls notwendigen Sachvorbringens ausschliesslich auf einen Fehler wie etwa die nachlässige Prozessführung der klagenden oder der beklagten Partei oder deren Unachtsamkeit zurückzuführen sei, begründe dies keinen Verfahrensmangel. Solche Parteifehler könnten trotz der beschränkten Neuerungserlaubnis im liechtensteinischen Berufungsverfahren in der Berufungsschrift nicht saniert werden (LES 2007, 302). Angesichts des unzulässigen Neuvorbringens der Beschwerdeführerin sei es dem Obergericht verwehrt gewesen, das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt auf die diesbezügliche Mängelrüge der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Abgesehen davon hätte sich die Beschwerdeführerin mit der von ihr angestrebten Feststellung mit der bestehenden Sachverhaltsgrundlage in Widerspruch gesetzt. Sie habe es nämlich im Berufungsverfahren unterlassen, auch die Feststellungen betreffend den Inhalt des Gutachtens der Firma N AG vom 10. Dezember 1991 zu bekämpfen; nach diesem Gutachten, das sich auf ein in der Nähe des gegenständlichen Grundstücks gelegenes Gebiet beziehe, habe örtlich angenommen werden müssen, dass der Rüfeschuttkegel randlich mit den Ablagerungen (und eventuellen Torfhorizonten) der Ebene verzahnt sei und dass die konkreten Baugrundverhältnisse daher mit einer Sondierkampagne, die aus einer Sondierbohrung und zwölf Rammsondierungen bestanden habe, geklärt werden habe müssen.
Da auch die weitere Feststellung unbeanstandet geblieben sei, dass die Beschwerdeführerin von diesem Gutachten Kenntnis gehabt habe, sei ihr die Möglichkeit einer derartigen Verzahnung und damit eines entsprechenden Baugrundrisikos auch in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdegegner bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte daher, um mit der von ihr angestrebten, auf die (nachzuholende) Anhörung des Zeugen H gestützten Feststellung überhaupt erfolgreich sein zu können, auch die Feststellungen betreffend den Inhalt des Gutachtens vom 10. Dezember 1991 und ihr Wissen über dieses Gutachten bekämpfen müssen, was sie aber nicht getan habe. Die Mängelrüge der Beschwerdeführerin habe daher auch aus diesem Grund nicht erfolgreich sein können. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Mängelrüge die Feststellung, dass Ursache für die Verkippung des Gebäudes das gewählte Fundierungskonzept und die Terrainaufschüttungen gewesen seien, wobei es auch ohne die projektgemäss notwendigen Terrainaufschüttungen zu signifikanten Setzungen gekommen wäre, auszuhebeln versucht habe bzw. der damit in rechtlicher Hinsicht relevanten Verschuldensverknüpfung den Boden zu entziehen geglaubt habe, sei Folgendes entgegen zu halten: Die Feststellung betreffend die Schadensursache beruhe auf dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen DI . Nach ständiger Rechtsprechung könnten gerichtliche Sachverständigengutachten nicht durch Zeugen, auch nicht durch sachverständige Zeugen entkräftet werden (Rechberger, in: Fasching/Konecny² III, § 362 ZPO, Rz. 3; Rechberger, in: Rechberger³, §§ 360 bis 362, Rz. 7 je m. z. N. aus der öJudikatur; RIS-Justiz RS0040598).
Mit der gewünschten Aussage des Zeugen DI H hätten daher die auf das Gutachten des Sachverständigen DI J gestützten Feststellungen zur Ursache der Verkippung des Gebäudes nicht ausgehebelt werden können. Im Übrigen habe der Staatsgerichtshof nicht nur die Auffassung des Obersten Gerichtshofes gebilligt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des geologischen Gutachtens der Firma N AG vom 10. Dezember 1991 davon ausgehen habe müssen, der Baugrund, auf dem das Haus der Beschwerdegegner entstehen sollte, liege in einem wenig belastbaren Bereich mit zahlreichen Torfhorizonten, sondern habe insgesamt die aus dem Zustandekommen des Vertrags gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen als willkürfrei erachtet. Zusammenfassend liege in der Unterlassung der Anhörung des Zeugen DI H keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und habe das Berufungsgericht die diesbezügliche Mängelrüge der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Insoweit sei auch das Berufungsverfahren entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mängelfrei geblieben. Damit sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. März 2011 vollinhaltlich aufrecht zu erhalten.
10. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 (ON 202) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. April 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, konkret im Recht auf rechtsgenügliche Begründung, im Recht auf rechtliches Gehör und im Willkürverbot verletzt worden sei, daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Dazu führt sie aus wie folgt:
10.1. Die Beschwerdeführerin regt zunächst die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zur Geschäftszahl StGH 2011/66 nach Art. 105 Abs. 1 LVG an. Sie begründet diese Anregung damit, dass das Urteil vom 30. Oktober 2012 geradezu offensichtlich auf Unkenntnis der entscheidungswesentlichen Tatsachen beruhen müsse. Durch diese Unkenntnis der Tatsachen sei es zu einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gekommen. Die Rechtskraft stehe der amtswegigen Wiederaufnahme deshalb nicht entgegen, weil der Oberste Gerichtshof erneut in der Sache entscheiden habe müssen und der Staatsgerichtshof nochmals das Recht habe, auf seine Entscheidung zurückzukommen.
Der Staatsgerichtshof habe lediglich ausgeführt, dass die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei, keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage sei. Die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei, sei nicht nur eine Rechtsfrage, so wie dies der Staatsgerichtshof angenommen habe, sondern hänge zentral von den getroffenen Feststellungen ab. Damit überhaupt rechtlich beurteilt werden hätte können, ob ein mündlicher Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abgeschlossen worden sei, hätten zwingend Feststellungen dazu getroffen werden müssen, wer, mit wem, was besprochen habe und ob es einen übereinstimmenden Willen der Parteien gegeben habe, der zudem hinreichend deutlich geäussert hätte werden müssen. Derartige Feststellungen hätten im erstinstanzlichen Urteil und auch im Urteil des Obergerichtes zur Gänze gefehlt. Ohne jegliche Feststellungsbasis hätten das Obergericht und der Oberste Gerichtshof dennoch den Abschluss eines Vertrages zwischen den Streitteilen und die Übertragung des Baugrundrisikos angenommen. Auf das Fehlen dieser gerügten Feststellungsbasis, sei der Staatsgerichtshof überhaupt nicht eingegangen. Offensichtlich habe er diese fehlende Feststellungsbasis gar nicht zur Kenntnis genommen. Der Staatsgerichtshof habe somit offensichtlich in Unkenntnis der entscheidungswesentlichen Umstände entschieden.
10.2. Zur gerügten Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof verletze die Begründungspflicht, weil er effektiv nur Scheinbegründungen liefere, weshalb der Zeuge DI H nicht einvernommen werden müsse. Es liege formal zwar eine Begründung vor, wenn der Oberste Gerichtshof behaupte, es würde ein unzulässiges Neuvorbringen im Berufungsverfahren vorliegen, doch handele es sich dabei um eine Scheinbegründung. Diese Begründung entspreche nämlich nicht den Tatsachen und sei aktenwidrig. Es sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet worden, dass erst nach dem Bauvorhaben der Beschwerdegegner bekannt geworden sei, dass im Bereich des streitgegenständlichen Objektes Baugrundrisiken bestünden. Diesen Beweis hätte DI H erbringen können. Ausserdem hätte er den Beweis erbringen können, dass die von der Beschwerdeführerin und dem Architekten vorgenommene Besehung des Baugrundes in Form von zwei bis drei Sondierschlitzen mit einer Tiefe von 2 m bis 3 m für dieses Bauvorhaben vollkommen ausreichend gewesen sei und dass im Bereich des streitgegenständlichen Objektes nicht damit gerechnet werden habe müssen, dass ein setzungsempfindlicher Baugrund vorhanden sei. Schlussendlich hätte mit diesem Zeugen auch der Beweis erbracht werden können, dass der von der Beschwerdeführerin angenommene Bodenkennwert von 1.5 kg/cm2 ein absolut sicherer Wert für das streitgegenständliche Bauvorhaben sei und für die Beschwerdeführerin keine Verpflichtung bestanden habe, aufgrund des Gutachtens vom 10. Dezember 1991 eine Warnung an die Beschwerdegegner bzw. die Architekturbüro P AG abzugeben. Eine solche sei bzw. ein solcher Hinweis sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil im Bereich des streitgegenständlichen Objektes mit einem tragfähigen Baugrund gerechnet werden habe müssen.
Eine Baugrunduntersuchung sei deshalb für das streitgegenständliche Objekt nicht erforderlich gewesen, weil das streitgegenständliche Objekt besser situiert gewesen sei als das im geologischen Gutachten der N AG vom 10. Dezember 1991 angeführte geplante Objekt und infolge dieser besseren Situierung davon ausgegangen werden habe dürfen und müssen, dass der Baugrund genügend tragfähig sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil im Bereich des streitgegenständlichen Objektes mit Ausnahme des Hauses des Bruders der Beschwerdegegner sämtliche Häuser mit einem Flachfundament errichtet worden seien und diese Fundationsart in diesem Bereich niemals zu irgendwelchen Setzungsproblemen geführt habe. Überdies ergebe sich aus dem geologischen Gutachten der N AG vom 10. Dezember 1991, dass das Untersuchungsgelände im Übergang der Maurer-Rüfe zu Schotter- und Schwemmlandebene-Böschung liege. Örtlich müsse mit diesem geologischen Gutachten angenommen werden, dass der Rüfeschuttkegel randlich mit den Ablagerungen der Ebene verzahnt sei. Es habe somit nur örtlich, und zwar im Übergangsbereich der Rüfe zur Schotter- und Schwemmlandebene damit gerechnet werden müssen, dass der Rüfeschuttkegel randlich mit den Ablagerungen der Ebene verzahnt sei. Das streitgegenständliche Objekt liege ausschliesslich auf dem Rüfeschuttkegel. Somit habe örtlich nicht angenommen werden müssen, dass der Rüfeschuttkegel mit den Ablagerungen der Ebene verzahnt sei. Zu all diesen Beweisthemen sei der Zeuge DI H angeboten worden und hätte dieser die oben angeführten für die Beschwerdeführerin günstigen Beweisergebnisse liefern können. Dann hätte man aber zum Resultat gelangen müssen, dass die Besehung des Baugrundes ausreichend gewesen sei.
Wenn nun der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil ausführe, dass ein Parteifehler vorliege, so sei diese Begründung nicht nachvollziehbar und schlicht aktenwidrig. Es sei ja nicht erst im Berufungsverfahren beantragt worden, den Zeugen DI H zu diesen Themen einzuvernehmen, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren, und es sei im Berufungsverfahren die Nichtzulassung des beantragten Zeugenbeweises als Verfahrensmangel bemängelt worden. Wie nun der Oberste Gerichtshof in seiner Urteilsbegründung darauf gekommen sei, dass erst in der Berufung der Zeuge DI H angeboten worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Hätte sich der Oberste Gerichtshof die Berufung sorgfältig angeschaut, so hätte er erkannt, dass in der Berufung DI H nicht erstmals als Zeuge angeboten worden sei, sondern im Rahmen der Berufung die Nichtzulassung des beantragten Zeugenbeweises unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt worden sei.
Es liege auch eine Scheinbegründung vor, wenn der Oberste Gerichtshof behaupte, dass sich die Beschwerdeführerin mit den bestehenden Sachverhaltsgrundlagen in Widerspruch setze, da sie es nämlich unterlassen habe, auch die Feststellungen betreffend den Inhalt des Gutachtens der Firma N AG vom 10. Dezember 1991 zu bekämpfen. Dessen Inhalt habe die Beschwerdeführerin nicht bekämpfen müssen.
Aufgrund des Gutachtens der Firma N AG habe man nämlich gerade nicht davon ausgehen müssen, dass schlechter Baugrund vorhanden sei. Dieses habe darauf hingewiesen, dass lediglich im randlichen Bereich mit Torfhorizonten gerechnet werden habe müssen. Das errichtete Gebäude der Beschwerdegegner liege jedoch gerade nicht im randlichen Bereich, sondern unmittelbar auf dem Rüfeschuttkegel. Dort habe man nicht damit rechnen müssen, dass ein schlechter Baugrund vorhanden sei. DI H hätte den Beweis erbringen können, dass man nicht davon habe ausgehen müssen, dass im Bereich des streitgegenständlichen Objektes ein wenig belastbarer Baugrund vorhanden sei. Ebenso hätte er Aussagen zum geologischen Gutachten vom 10. Dezember 1991 der Firma N AG machen können, nämlich dass sich dieses ausschliesslich auf den randlichen und nicht auf den Bereich des streitgegenständlichen Baugrundstückes beziehe. Dieser hätte auch bestätigen können, dass erst einige Jahre nach Bauvollendung bekannt geworden sei, dass im streitgegenständlichen Bereich schlechter Baugrund vorhanden sei.
Der Oberste Gerichtshof interpretiere etwas in das Gutachten hinein, was dort nicht enthalten sei. Er unterstelle, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehen habe müssen, dass der Baugrund in einem wenig belastbaren Bereich liege. Das ergebe sich aus dem geologischen Gutachten vom 10. Dezember 1991 aber gerade nicht. Dieses beziehe sich nicht auf den konkreten Baugrund. Somit basiere diese alternative Begründung des Obersten Gerichtshofes auf einer durch keinerlei Beweisaufnahmen gedeckten Feststellungsbasis. Mit einer solchen Begründung verletze er den Unmittelbarkeitsgrundsatz und auch seine ihm zugewiesene Entscheidungskompetenz, womit er auch gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verstosse. Wenn der Oberste Gerichtshof aber zu eigenmächtigen Auslegungen von Dokumenten zurückgreifen müsse, um überhaupt Gründe zu finden, dann stelle eine auf dieser Eigenmächtigkeit basierende Auslegung eine Scheinbegründung dar.
Schlussendlich behaupte der Oberste Gerichtshof noch, dass ein sachverständiger Zeuge niemals die Aussage eines gerichtlichen Sachverständigen entkräften könne. Diese Aussage entspreche zwar der österreichischen Rechtsprechung, doch könne diese österreichische Rechtsprechung nicht unbesehen auf Liechtenstein übertragen werden. Der Oberste Gerichtshof verkenne nämlich, dass die Aussage des Zeugen DI H dazu führen hätte können, dass der gerichtliche Sachverständige seine Meinung geändert hätte oder dass allenfalls sogar eine weitere Begutachtung stattfinden hätte müssen. Ausserdem sei der Gehörsanspruch formeller Natur und es könne wohl nicht in Übereinstimmung mit dem Gehörsanspruch sein, dass die Aussage eines gerichtlichen Sachverständigen sakrosankt sei. Dann müssten nämlich überhaupt keine Zeugen mehr einvernommen werden, wenn in einem gerichtlichen Verfahren auch Sachverständige bestellt worden seien. Damit sei allerdings die Begründung des Obersten Gerichtshofes als unsachlich widerlegt, dass dann keine Zeugen einvernommen werden müssten, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt worden sei. Folglich könne der Oberste Gerichtshof auch mit dieser Begründung keine sachlichen Gründe liefern, weshalb der Zeuge H nicht einvernommen habe werden müssen.
10.3. Zur Verletzung des Anspruches des rechtlichen Gehörs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass durch die erneute Abweisung des gestellten Beweisantrages auf Einvernahme des Zeugen DI H nochmals aufgrund antizipierter Beweiswürdigung der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt werde, und wiederholte im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte.
10.4. Zur Verletzung des Willkürverbots verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das bisher Vorgebrachte.
Weiters rügt die Beschwerdeführerin nochmals, nachdem der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil auf das von ihm angenommene Zustandekommen des Vertrages hinsichtlich der Übertragung des Baugrundrisikos auf die Beschwerdeführerin verweise, dass der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstossen, seine Entscheidungskompetenz überschritten und damit den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt sowie willkürlich entschieden habe. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen, in welchem dargelegt worden sei, dass für die Annahme einer vertraglichen Übertragung des Baugrundrisikos, die zudem hinreichend deutlich hätte gewesen sein müssen, keine Feststellungsbasis bestanden habe. Diese Rüge sei erlaubt und dürfe die Beschwerdeführerin nochmals erheben, nachdem der Oberste Gerichtshof selbst darauf in seinem Urteil zurückgekommen sei, so dass darüber nochmals materiell geurteilt werden müsse.
11. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2013 erstatteten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung, in der sie beantragten, der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben sowie dem Beschwerdegegner zu 1. die Verfahrenshilfe für das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang zu bewilligen. Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Grundrechtsverletzungen sowie ihrem Wiederaufnahmeantrag wird im Wesentlichen Folgendes entgegnet:
Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 1 LVG seien nicht erfüllt. Alle Beweisergebnisse seien von den Gerichtsinstanzen berücksichtigt worden, sodass nicht nachvollziehbar sei, worin eine falsche Würdigung des Verhandlungsmaterials oder eine Unkenntnis von Tatsachen oder Beweismittel liegen solle. Darüber hinaus seien sämtliche Wiederaufnahmefristen auch im Sinne von Art. 105 Abs. 1 LVG abgelaufen, sodass diese Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme vorweg wegen Verfristung abzuweisen wäre.
Mit seinem zweiten Urteil habe der Oberste Gerichtshof ausführlich dargetan, weshalb von der Einvernahme des Zeugen H habe Abstand genommen werden können. Aus diesen Ausführungen folge, dass die Beschwerdeführerin den streitgegenständlichen Baugrund nicht sach- und fachgerecht und nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechend geprüft und untersucht habe. Vielmehr wären Sondierbohrungen mit Rammsondierungen und eine grössere und tiefere Anzahl von Baggerschlitzen erforderlich gewesen. All diese technischen Sorgfaltspflichten habe die Beschwerdeführerin nicht erfüllt und somit schuldhaft gehandelt.
Selbst wenn DI H die Beschwerdeführerin im Nachhinein über gewisse technische Problematiken informiert hätte, so habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 nicht nach dem aktuellen Stand der Technik/nicht sach- und fachgerecht den Baugrund geprüft, was für sich allein haftungsbegründend sei. Jedenfalls treffe die Beschwerdeführerin die Pflicht, ihre Arbeit und ihre Gewerke nach dem aktuellen Stand der Technik zu erbringen.
Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör sei aus den bereits vorgetragenen Gründen nicht verletzt. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin den Zeugen H erstmals im Berufungsverfahren "ins Spiel gebracht", indem ein neues Vorbringen erstattet worden sei. Sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof hätten die Einvernahme des Zeugen H verneint, dies wegen geklärter Sach- und Rechtslage. Der Oberste Gerichtshof nehme auch keine Interpretationen des Gutachtens der N AG vor.
12. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 3. Mai 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Mit Präsidialbeschluss vom 23. Mai 2013 wurde dem Beschwerdegegner zu 1. die Verfahrenshilfe im vollen Umfang für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren bewilligt.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, 05 CG.2006.290-202, ist aus denselben Gründen, wie sie im ersten Verfahrensgang vor dem Staatsgerichtshof zu StGH 2011/66, Erw. 1, dargelegt wurden, sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin regt zunächst die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu StGH 2011/66 nach Art. 105 Abs. 1 LVG an. Sie begründet diese Anregung damit, dass das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. Oktober 2012 geradezu offensichtlich auf einer Unkenntnis der entscheidungswesentlichen Tatsachen beruhen müsse. Der Staatsgerichtshof habe lediglich ausgeführt, dass die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei, keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage sei. Die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei, sei nicht nur eine Rechtsfrage, so wie dies der Staatsgerichtshof angenommen habe, sondern hänge zentral von den getroffenen Feststellungen ab. Derartige Feststellungen hätten im erstinstanzlichen Urteil und auch im Urteil des Obergerichtes zur Gänze gefehlt. Auf das Fehlen dieser gerügten Feststellungsbasis, sei der Staatsgerichtshof überhaupt nicht eingegangen. Offensichtlich habe er diese fehlende Feststellungsbasis gar nicht zur Kenntnis genommen. Der Staatsgerichtshof habe somit offensichtlich in Unkenntnis der entscheidungswesentlichen Umstände entschieden.
2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 StGHG sind auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Bestimmungen des LVG anzuwenden (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 825 ff.). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens anzuregen.
Gemäss Art. 105 Abs. 1 LVG ist die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens von Amtes wegen jederzeit zu verfügen, falls die Rechtskraft nicht entgegensteht oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründen, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von amtswegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei (Art. 106 LVG).
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Rechtskraft des zu StGH 2011/66 gefällten Urteils des Staatsgerichtshofes einer Wiederaufnahme entgegenstehen würde. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme, nämlich eine falsche Würdigung des Verhandlungsmaterials bzw. Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln, nicht vor.
Es trifft zwar zu, dass, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, der Staatsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Frage, ob ein Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern zustande gekommen sei, keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage sei.
Der Staatsgerichtshof hält an dieser Auffassung auch weiterhin fest, da diese Frage vom Staatsgerichtshof nämlich ausschliesslich unter dem Willkürverbot zu prüfen war (StGH 2011/66, Erw. 4.3), was bedeutete, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegen konnte, wenn die angefochtene Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend gewesen wäre (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
Da der Staatsgerichtshof diese Frage lediglich im Lichte des groben Willkürrasters zu prüfen hatte, war nur zu prüfen, ob die vom Obersten Gerichtshof und der diesem vorgelagerten Instanzen vertretene Auffassung vertretbar war, was der Fall war, auch wenn, wie ausdrücklich eingeräumt wurde (Erw. 4.3), der Standpunkt der Beschwerdeführerin durchaus etwas für sich hatte.
2.2. Es steht ausser Zweifel, dass die Grundlage der rechtlichen Beurteilung die von den Gerichten getroffenen Feststellungen sind. Von diesen Feststellungen hatte auch der Staatsgerichtshof auszugehen. Er ist keine Tatsacheninstanz und prüft die Beweiswürdigung, sofern diese angegriffen wird, lediglich unter dem groben Willkürraster (vgl. Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 322, Rz. 25). Dies verkennt die Beschwerdeführerin offensichtlich.
Den Feststellungen des Obersten Gerichtshofes im seinerzeit angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass dieser wie das Obergericht vor ihm, von dem durch die Gesamtsituation erzeugten Anschein ausgegangen ist und in erster Linie daraus die rechtlichen Schlussfolgerungen abgeleitet hat. Die Beschwerdeführerin verschweigt allerdings in der gegenständlichen Individualbeschwerde, dass der Oberste Gerichtshof als zusätzliches Indiz dafür, dass ihr nicht nur erkennbar war, für wen die Architekturbüro P AG rechtsgeschäftlich tätig geworden war, sondern sie davon ausdrücklich gewusst hatte, wertete, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte ausdrücklich auf "EFH [Einfamilienhaus] Neubau B & M Marxer in Schaanwald" Bezug genommen hatte.
Der Oberste Gerichtshof hatte somit die Umstände des Vertragsabschlusses entsprechend gewürdigt, von deren Feststellung der Staatsgerichtshof auszugehen hatte, und die im Lichte des groben Willkürrasters nach wie vor nicht zu beanstanden sind. Zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens besteht daher kein Anlass. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, wie bereits ausgeführt, offensichtlich Art und Umfang der Kognition des Staatsgerichtshofes. Mit ihrer Anregung verlangt sie nämlich, dass sich der Staatsgerichtshof von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt entfernt und sich an deren Stelle setzt, selbst Feststellungen trifft und diese rechtlich würdigt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung, des Rechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots.
4. Eine Verletzung der Begründungspflicht liege vor, weil der Oberste Gerichtshof tatsächlich nur Scheinbegründungen liefere, weshalb der Zeuge H nicht einvernommen werden müsse. Diese Begründung entspreche nämlich nicht den Tatsachen und sei aktenwidrig. Der Zeuge DI H sei zu verschiedenen Beweisthemen angeboten worden und hätte für die Beschwerdeführerin günstige Beweisergebnisse liefern können. Dann hätte man aber zum Resultat gelangen müssen, dass die Besehung des Baugrundes ausreichend gewesen sei. Überdies sei die Einvernahme des Zeugen DI H nicht erst im Berufungsverfahren, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt worden und es sei im Berufungsverfahren die Nichtzulassung des beantragten Zeugenbeweises als Verfahrensmangel gerügt worden.
Es liege auch eine Scheinbegründung vor, wenn der Oberste Gerichtshof behaupte, dass sich die Beschwerdeführerin mit den bestehenden Sachverhaltsgrundlagen in Widerspruch setze. Den Inhalt des Gutachtens der Firma N AG vom 10. Dezember 1991 habe die Beschwerdeführerin nicht bekämpfen müssen. Aufgrund des Gutachtens der Firma N AG habe man nämlich gerade nicht davon ausgehen müssen, dass schlechter Baugrund vorhanden sei. Der Oberste Gerichtshof nehme hier eine Interpretation dieses Gutachtens vor und interpretiere etwas hinein, was dort nicht enthalten sei. Mit einer solchen Begründung verletze er den Unmittelbarkeitsgrundsatz und auch seine ihm zugewiesene Entscheidungskompetenz, womit er auch gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verstosse.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung (vgl. StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/45, Erw. 2.2). Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 2006/57, Erw. 3.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32 Erw. 3.2], StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] und StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]). Daher braucht auch auf für die Entscheidung unwesentliches Parteivorbringen nicht eingegangen zu werden, denn nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder nur eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; StGH 2004/50, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2011/157, Erw. 3.2; StGH 2011/146, Erw. 4; StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2010/109, Erw. 2.1; StGH 2007/144, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 366 ff.). Zudem ist zu beachten, dass eine Entscheidung durchaus auch falsch sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
4.2. An dieser Stelle ist weiters zunächst daran zu erinnern, dass der Staatsgerichtshof im ersten Verfahrensgang das damals angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 186) allein deshalb aufgehoben hat, weil die Nichtanhörung des von der Beschwerdeführerin im Verfahren beantragten Zeugen H bzw. die Ablehnung des entsprechenden Beweisanbots nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht nachvollziehbar bzw. unzureichend begründet war (vgl. StGH 2011/66, Erw. 3.4 ff.; siehe auch vorne Ziff. 8 des Sachverhaltes). Dagegen erachtete der Staatsgerichtshof die weiteren Beurteilungen des Obersten Gerichtshofes als willkürfrei. Insbesondere sah er weder die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes, wonach das Architekturbüro den Vertrag in Stellvertretung für die Bauherren mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen habe noch die rechtliche Beurteilung, dass ein mündlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern zustande gekommen ist, als willkürlich an. Der Staatsgerichtshof ging in StGH 2011/66 auf die Willkürrügen der Beschwerdeführerin ein, damit die unter dem Willkürverbot gerügten Aspekte bzw. Fragen im neuerlichen Rechtsgang vor dem Obersten Gerichtshof nicht weiter aufgeworfen werden müssen (vgl. StGH 2011/66, Erw. 4.3 ff.; siehe auch vorne Ziff. 8).
Somit kann festgehalten werden, dass sich der Oberste Gerichtshof im zweiten Verfahrensgang nur mehr mit der Nichtanhörung des H auseinanderzusetzen hatte.
4.3. Der Oberste Gerichtshof hat im zweiten Verfahrensgang die Ablehnung der Einvernahme des angebotenen Zeugen damit gerechtfertigt bzw. folgendermassen begründet:
"Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein Vorbringen des Inhalts, es sei erst im Jahr 2004 bekannt geworden, dass im streitgegenständlichen Bereich Baugrundrisiken bestünden, wie es von der Beklagten [Beschwerdeführerin] in ihrer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof formuliert und vom Staatsgerichtshof für erörterungswürdig erachtet wurde, noch nicht erstattet. In erster Instanz wurde der Zeuge H von Beklagtenseite zu folgendem Vorbringen angeboten:
‚Es hat während des gesamten Bauvorhabens niemals irgendwelche Hinweise dahin gegeben, dass die Bodenbeschaffenheit schlecht wäre. Es war für niemanden erkennbar, dass allenfalls der Boden nicht genügend tragfähig ist ...' (Vorbringen der Beklagten Pkt. T im Tagsatzungsprotokoll vom 2.9.2008, ON 122 Seite 13). Ein Tatsachenvorbringen, dass erst im Jahr 2004 Baugrundrisiken im gegenständlichen Bereich bekannt geworden seien, wurde erstmals im Berufungsverfahren erstattet.
Wenn auch im liechtensteinischen Berufungsverfahren neues Vorbringen und neue Beweisanträge gemäss § 432 Abs 2 ZPO grundsätzlich zulässig sind (LES 2006, 42), hat das Berufungsgericht hier dennoch zu Recht einen Verfahrensmangel verneint. Voraussetzung des Berufungsgrundes dieses Verfahrensmangels ist es nämlich, dass die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage aus einer Verfahrensverletzung des Gerichts resultiert. Wenn hingegen die Unvollständigkeit des zur erschöpfenden Beurteilung des Streitfalls notwendigen Sachvorbringens ausschliesslich auf einen Fehler wie etwa die nachlässige Prozessführung der klagenden oder der beklagten Partei oder deren Unachtsamkeit zurückzuführen ist, begründet dies keinen Verfahrensmangel. Solche Parteifehler können trotz der beschränkten Neuerungserlaubnis im liechtensteinischen Berufungsverfahren in der Berufungsschrift nicht saniert werden (LES 2007, 302). Angesichts des unzulässigen Neuvorbringens der Revisionswerberin - worauf die Kläger [Beschwerdegegner] sowohl in ihrer Berufungsmitteilung als auch in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen haben - war es dem Obergericht verwehrt, das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt auf die diesbezügliche Mängelrüge der Beklagten [Beschwerdeführerin] zu Recht nicht eingetreten.
Abgesehen davon hätte sich die Beklagte [Beschwerdeführerin] mit der von ihr angestrebten Feststellung mit der bestehenden Sachverhaltsgrundlage in Widerspruch gesetzt. Sie hat es nämlich im Berufungsverfahren unterlassen, auch die Feststellungen betreffend den Inhalt des Gutachtens der Firma N AG vom 10.12.1991 zu bekämpfen; nach diesem Gutachten, das sich auf ein in der Nähe des gegenständlichen Grundstücks gelegenes Gebiet bezieht, musste örtlich angenommen werden, dass der Rüfeschuttkegel randlich mit den Ablagerungen (und eventuellen Torfhorizonten) der Ebene verzahnt ist und dass die konkreten Baugrundverhältnisse daher mit einer Sondierkampagne, die aus einer Sondierbohrung und zwölf Rammsondierungen bestanden hat, geklärt werden mussten. Da auch die weitere Feststellung unbeanstandet blieb, dass die Beklagte [Beschwerdeführerin] von diesem Gutachten Kenntnis hatte, war ihr die Möglichkeit einer derartigen Verzahnung und damit eines entsprechenden Baugrundrisikos auch in Bezug auf das Grundstück der Kläger [Beschwerdegegner] bekannt.
Die Beklagte [Beschwerdeführerin] hätte daher, um mit der von ihr angestrebten, auf die (nachzuholende) Anhörung des Zeugen DI H gestützten Feststellung überhaupt erfolgreich sein zu können, auch die Feststellungen betreffend den Inhalt des Gutachtens vom 10.12.1991 und ihr Wissen über dieses Gutachten bekämpfen müssen, was sie aber nicht getan hat. Die Mängelrüge der Beklagten [Beschwerdeführerin] konnte daher auch aus diesem Grund nicht erfolgreich sein.
(...)
Zusammenfassend liegt in der Unterlassung der Anhörung des Zeugen DI H keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und hat das Berufungsgericht die diesbezügliche Mängelrüge der Beklagten [Beschwerdeführerin] zu Recht verneint. Insoweit ist auch das Berufungsverfahren entgegen der Ansicht der Revisionswerberin [Beschwerdeführerin] mängelfrei geblieben."
4.4. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Beurteilung des Obersten Gerichtshofes somit nicht aktenwidrig, sondern beruht auf dem tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Damit liegt im Gegensatz zum ersten Verfahrensgang vom Obersten Gerichtshof eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für die Abweisung des Beweisantrags bzw. die Nichtanhörung des DI H vor.
4.5. Der Oberste Gerichtshof begründet im Übrigen, wie oben dargetan, dass sich aus den unbeanstandeten Feststellungen ergibt, dass die Beschwerdeführerin vom Gutachten der N AG aus dem Jahre 1991 Kenntnis hatte und ihr die Möglichkeit einer Verzahnung des Rüfeschuttkegels randlich mit den Ablagerungen und eventuellen Torfhorizonten der Ebene bekannt war, weshalb ihr ein entsprechendes Baugrundrisiko auch in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdegegner bekannt sein musste.
Im Rahmen der Begründungsrüge ist aber nicht weiter zu prüfen, ob der Oberste Gerichtshof mit seiner Interpretation des Gutachtens gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstossen hat oder seine Entscheidungskompetenz überschritten hat. Diese Aspekte sind lediglich unter dem Willkürverbot zu prüfen (siehe dazu unten Erw. 6 ff.).
4.6. Die Beschwerdeführerin ist sohin in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nicht verletzt.
5. In ihrer Gehörsrüge führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Behauptung des Obersten Gerichtshofes, ein sachverständiger Zeuge könne niemals die Aussage eines gerichtlichen Sachverständigen (DI J zur Feststellung der Schadensursache) entkräften, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Aussage des Zeugen DI H hätte dazu führen können, dass der gerichtliche Sachverständige seine Meinung geändert oder dass allenfalls sogar eine weitere Begutachtung hätte stattfinden müssen. Ausserdem sei der Gehörsanspruch formeller Natur und es könne wohl nicht in Übereinstimmung mit dem Gehörsanspruch sein, dass die Aussage eines gerichtlichen Sachverständigen sakrosankt sei.
5.1. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17).
Auch die Abweisung eines Beweisantrags kann den Gehörsanspruch verletzen, sodass der Staatsgerichtshof seit StGH 2007/147 (siehe Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe verlangt (vgl. auch StGH 2010/91, Erw. 2.1; StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 577 f., Rz. 18).
5.2. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des Urteils des Obersten Gerichtshofes im ersten Verfahrensgang ausschliesslich unter dem Aspekt erfolgt war, dass die damals gegebene Begründung für die unterbliebene Einvernahme des Zeugen DI H zum Beweisthema, wonach erst ab 2004 die Baugrundrisiken bekannt waren, vor dem Hintergrund der Judikatur nicht nachvollziehbar war. Die Frage der Feststellung der Schadensursache gehörte nicht dazu.
Der Oberste Gerichtshof gibt allerdings hinsichtlich der Feststellung betreffend die Schadensursache eine hinreichende Begründung dafür, weshalb angesichts des eingeholten Sachverständigengutachtens von DI J eine Einvernahme des Zeugen DI H entbehrlich war. Auch aus Sicht des Staatsgerichtshofes ist es nachvollziehbar, dass mit den Aussagen von DI H die auf das Gutachten des Sachverständigen DI J gestützten Feststellungen zur Ursache der Verkippung nicht ausgehebelt werden können.
5.3. Eine Verletzung im Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht erfolgt (vgl. auch die obigen Erw. 4 ff.).
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, der Oberste Gerichtshof verletze das Willkürverbot, indem er auf das von ihm angenommene Zustandekommen des Vertrages hinsichtlich der Übertragung des Baugrundrisikos auf die Beschwerdeführerin verweise, er in diesem Zusammenhang gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstosse, seine Entscheidungskompetenz überschritten und damit den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt sowie willkürlich entschieden habe. Überdies werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
6.2. Unter dem Willkürverbot zu prüfen ist lediglich die nun vom Obersten Gerichtshof gegebene Begründung, weshalb die Einvernahme des angebotenen Zeugen H unterbleiben konnte. Wie den Ausführungen in StGH 2011/66, Erw. 4, entnommen werden kann , hatte sich dieser mit der seinerzeitigen Willkürrüge der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt, damit die dort aufgeworfenen Fragen im folgenden Verfahrensgang nicht mehr diskutiert werden mussten.
6.3. Der Staatsgerichtshof kann in dem von der Beschwerdeführerin gerügten Verweis des Obersten Gerichtshofes auf das Gutachten der N AG aus dem Jahre 1991 keine unter Verstoss gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz bzw. gegen das Willkürverbot (vgl. dazu Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2009, 211 f.) zustande gekommene eigene Interpretation des Obersten Gerichtshofes erblicken. Bereits das Obergericht hatte nämlich festgestellt, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass der Rüfeschuttkegel randlich mit den Ablagerungen der Ebene verzahnt ist, was sich gerade im gegenständlichen Falle als richtig und damit als fatal herausgestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sich Torfschichten, die von vorn herein eine Pfählung erforderten, nicht nur am Talboden befinden und eine scharfe Abgrenzung zum ansteigenden Schuttkegel mit stabilen Baugrundverhältnissen anschliesse.
Wenn sich demnach diese Auffassung des Obersten Gerichtshofes in Einklang mit jener des Obergerichtes befand, geht der Vorwurf, der Oberste Gerichtshof habe seine Entscheidungskompetenz überschritten und damit auch gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstossen, von vornherein ins Leere.
6.4. Es liegt gegenständlich somit weder eine Verletzung des Willkürverbots noch des Rechts auf den ordentlichen Richter vor.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Den Beschwerdegegnern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.