StGH 2013/063
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Schwärzler Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: K AG
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 14. März 2013, 01CG.2012.94-23,berichtigt durch den Berichtigungs-beschluss vom 21. März 2013, 01CG.2012.94-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 898.15 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer klagte die Beschwerdegegnerin auf Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, der L Versicherung AG. Er brachte vor, dass er in den Jahren 2004 und 2005 zwei Versicherungsverträge über fondsgebundene Lebensversicherungen mit M Produkten abgeschlossen habe. Aufgrund des eingetretenen Wertverlustes des der fondsgebundenen Lebensversicherung zugrunde gelegten Wertpapiers M Garantie sei ihm ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages entstanden. Die Klage werde unter anderem darauf gestützt, dass der Prospekt zu M Garantie tatsachenwidrige täuschende und irreführende Angaben enthalten habe und diese Angaben der Beschwerdegegnerin zuzurechnen seien. Aufgrund dieser Angaben in den Prospekten habe sich der Beschwerdeführer für den Abschluss des angebotenen Lebensversicherungsvertrages mit dem M Produkt entschieden.
1.1. Die Beschwerdegegnerin bestritt dieses Vorbringen und trug vor, dass insbesondere das "Prospektmaterial" nicht irreführend und falsch sei. Der Beschwerdeführer sei ausreichend aufgeklärt worden, eine Kapitalgarantie sei nicht vorgegaukelt worden.
1.2. Anlässlich der mündlichen Streitverhandlung am 4. Dezember 2012 fasste der Erstrichter den Beweisbeschluss und nahm (allerdings schon vor der Fassung des Beweisbeschlusses) die von den Parteien angebotenen Urkundenbeweise auf. Nach weiteren prozessleitenden Abklärungen erörterte der Erstrichter eine allfällige Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick auf das im Verfahren zu 05 CG.2009.238 gestellte Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens an den EFTA-Gerichtshof. Beide Parteienvertreter erklärten, dass sie den Inhalt dieser Vorlage an den EFTA-Gerichtshof kennen würden. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdegegnerin erklärte sich mit einer Unterbrechung einverstanden, der Vertreter des Beschwerdeführers sprach sich gegen eine Unterbrechung aus und begründete dies damit, dass die Einholung eines EFTA-Gutachtens in einem anderen Akt keinen Unterbrechungsgrund darstelle und überdies keine Parteienidentität gegeben sei.
1.3. Daraufhin verkündete der Erstrichter den Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Erstattung des gemäss Art. 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, LGBl. 1995 Nr. 72, im Verfahren 05 CG.2009.238 erbetenen Gutachtens.
2. Gegen diesen Beschluss des Erstrichters erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte, das Obergericht möge den bekämpften Beschluss ersatzlos aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens verpflichten.
3. Mit Beschluss vom 14. März 2013 (ON 23) gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge. Mit Berichtigungsbeschluss vom 21. März 2013 (ON 25) wurde der Beschluss ON 23 im Kostenspruch aufgrund eines Schreibfehlers von Amtes wegen dahingehend berichtigt, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, der Beschwerdegegnerin binnen vier Wochen die mit CHF 4'190.40 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3.1. Seinem Beschluss (ON 23) fügte das Obergericht die Rechtsmittebelehrung an, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zulässig ist.
3.2. Das Obergericht begründete seinen Beschluss ON 23 im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss § 190 Abs. 1 ZPO könne das Gericht anordnen, dass das Verfahren unterbrochen werde, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites sei oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen sei. Bei der Möglichkeit, ein Verfahren gemäss § 190 Abs. 1 ZPO zu unterbrechen, handle es sich sohin um eine Ermessensentscheidung. Bei dieser Ermessensentscheidung solle der Grundsatz gelten, dass die Unterbrechung tunlich sei. Sie solle also nicht zu "Weitläufigkeit" (§ 180 Abs. 2 ZPO) führen, sondern im Gegenteil durch die Unterbrechung solle eine Beschleunigung der Entscheidung eintreten (Schragel, in: Fasching/Konecny2 II/2 § 190 ZPO, Rz. 25). Auch nach Art. 62 Abs. 1 GOG sei die Unterbrechung des Verfahrens bei Einholung eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes über die Auslegung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ermessensentscheidung. Der gegenständliche Fall unterscheide sich von der Norm, die vom Gesetzgeber in der Stammfassung der ZPO angenommen worden sei, dadurch, dass es nicht um die Lösung einer Vorfrage durch einen anderen Zivilrechtsstreit gehe, sondern um die Lösung einer Vorfrage über die Auslegung von EWR-Recht durch ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofes. § 190 Abs. 1 ZPO sei schon von der Teleologie dieser Bestimmung her gesehen, nämlich eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, diesbezüglich ausdehnend auszulegen. Wenn in einem anderen Zivilverfahren ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofes zu Fragen eingeholt werde, die nach den Klagegründen auch für das allenfalls zu unterbrechende Verfahren von Bedeutung sein könnten, diene die Unterbrechung jedenfalls der Prozessökonomie. Würde die Möglichkeit einer Unterbrechung abgelehnt, so würde dies zum Ergebnis führen, dass das Gericht bei gleichartigen Vorfragen wie unbestrittenerweise im gegenständlichen Fall (wobei noch dazukomme, dass beim Landgericht noch dutzende gleichartige Verfahren anhängig seien) wiederum einen Antrag an den EFTA-Gerichtshof zu stellen hätte, in dem im Extremfall dieselben Fragen über die Auslegung bzw. Anwendung von Gemeinschaftsrecht gestellt würden. Der Vorrang der Beachtung der Prozessökonomie bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen bei dieser Ermessensentscheidung ergebe sich auch dadurch, dass das Gericht gemäss § 192 Abs. 1 ZPO dann, wenn die Unterbrechung nicht mehr prozessökonomisch erschiene, sie jederzeit von Amtes wegen aufheben könne.
Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass keine Bindungswirkung des Gutachtens des EFTA-Gerichtshofes vorliege, so sei dem zuzustimmen. Dies unterscheide die Stellung des EFTA-Gerichtshofes von der Stellung des Europäischen Gerichtshofes bei einer Vorabentscheidung auf die Frage eines dazu befugten Gerichtes eines Mitgliedslandes der Europäischen Union, wo das Gericht (letztinstanzlich) verpflichtet sei, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Bei gleichen zivilprozessualen Bestimmungen in Österreich sei aber auch unbestritten, dass dann, wenn über einen von einem Gericht gestellten Antrag über dieselbe Auslegungsfrage bereits ein Verfahren beim EuGH anhängig sei und wenn das Gericht derselben Auffassung wie das Gericht sei, das den EuGH angerufen habe, kein gesonderter Antrag auf Vorabentscheidung zu stellen sei, sondern die Vorabentscheidung abzuwarten sei, wobei allerdings durch die Vorabentscheidung dann objektives Recht geschaffen werde (Schragel, a. a. O., § 190, Rz. 5). Umso mehr müsse in Liechtenstein, wo keine Bindungswirkung des EFTA-Gerichtshofes für das nationale anfragende Gericht bzw. gar alle Gerichte des EFTA-Raumes bestehe, im Rahmen des Ermessens die Möglichkeit bestehen, durch eine Unterbrechung des Verfahrens die Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch den EFTA-Court abzuwarten und das Verfahren zu unterbrechen, wenn diese Auslegungsfrage auch für ein anderes Zivilverfahren präjudiziell sein könne.
Soweit im Hinblick auf die Präjudizialität der Beschwerdeführer ausführe, dass im gegenständlichen Fall deutsches Recht anzuwenden sei und dort ohnehin die Rechtsprechung von einer breiten Aufklärungspflicht bei solchen Versicherungsprodukten ausgehe und daher die gestellten Fragen nicht präjudiziell seien, sei zunächst darauf zu verweisen, dass die Frage offen sei, ob deutsches Recht zur Anwendung komme. Die Beschwerdegegnerin habe jedenfalls einer Rechtswahl auf deutsches Recht nicht zugestimmt und auch durch das Vorbringen zur Anwendungsfrage des Sachrechts keine Ausserstreitstellung getroffen. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens sei sohin offen, welches Recht anzuwenden sei und es werde sich diese Rechtsfrage erst durch das Treffen entsprechender Feststellungen nach Durchführen des Beweisverfahrens lösen lassen. Im gegenständlichen Fall sei daher nicht vorauszusetzen, dass deutsches Recht zur Anwendung komme. Würde das Obergericht hinsichtlich der Sachrechtsanwendungsfrage aus Anlass dieses Rekurses den Argumenten des Beschwerdeführers folgen, so würde dies bedeuten, dass damit ohne jegliches Tatsachensubstrat die Sachanwendungsfrage entschieden wäre. Dass dies nicht zulässig sei, liege auf der Hand.
Es sei auch dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass unter Umständen die Lehre und Rechtsprechung über Informations- und Aufklärungspflichten im Sinne einer culpa in contrahendo über die Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinausgehe. Es gelte auch hier, dass im gegenständlichen Verfahrensstadium ohne jegliches Tatsachensubstrat nicht von vornherein gesagt werden könne, dass eine culpa in contrahendo durch die Beschwerdegegnerin bzw. von Personen, deren Handlungen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen seien, vorliege und deshalb die Auslegung des Gemeinschaftsrechtes über die Aufklärungspflichten bei Lebensversicherungsprodukten im weitesten Sinn nicht zumindest zum Teil präjudiziell sein könne.
Zusammengefasst gehe das Obergericht davon aus, dass eine Unterbrechung eines Rechtsstreites nach § 190 Abs. 1 ZPO auch dann möglich sei, wenn in einem anderen Verfahren ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens durch den EFTA-Gerichtshof erfolgt sei. Beim Gutachten des EFTA-Gerichtshofes handle es sich um eine gerichtliche Entscheidung, die nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und öffentlicher Verhandlung gefällt worden sei. Wesentlich für die Ermessensentscheidung sei die Frage der Prozessökonomie, die in den meisten Fällen schon deshalb für eine Unterbrechung spreche, weil durch eine eigene Anfrage bei gleicher Sachlage eher eine Verzögerung des Verfahrens einträte. Dem Rekurs sei daher keine Folge zu geben gewesen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 14. März 2013 (ON 23) in seiner im Kostenpunkt berichtigten Fassung (ON 25) hat nunmehr der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. April 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhoben. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 14. März 2013 (ON 23) samt Berichtigungsbeschluss vom 21. März 2013 (ON 25) zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Mit seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Hinsichtlich der für das gegenständliche Verfahren allein relevanten Frage der Zulässigkeit der Beschwerde wird u. a. Folgendes vorgebracht:
Nach Art. 15 StGHG müssten Entscheidungen, wegen welcher beim Staatsgerichtshof Individualbeschwerde erhoben werde, letztinstanzlich und enderledigend sein.
Gemäss § 496 Abs. 1 ZPO seien Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch welche der angefochtene erstgerichtliche Beschluss bestätigt worden sei, vom Gericht erster Instanz von Amtes wegen zurückzuweisen. Eine Weiterziehung von Konformbeschlüssen der ersten beiden Instanzen an den Obersten Gerichtshof finde sohin nicht statt. Entsprechend laute auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, dass gegen diesen kein Rechtsmittel mehr zulässig sei. Gegen den angefochtenen Beschluss sei somit kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei das zusätzliche Kriterium der Enderledigung eng zu interpretieren. Demnach sei eine Entscheidung bereits dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen sei. Nicht enderledigend seien hingegen reine Zurückverweisungsentscheidungen (StGH 2006/19). Enderledigend seien auch letztinstanzliche Entscheidungen, die in vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren ergangen seien, etwa letztinstanzliche Entscheidungen in Zwischenstreitigkeiten, wie dem gegenständlichen, über die Unterbrechung des Hauptverfahrens. Der angefochtene Beschluss sei keine Zurückverweisungsentscheidung, sondern es werde mit diesem endgültig in der Sache über die Unterbrechung des Verfahrens entschieden.
Der angefochtene Beschluss sei daher letztinstanzlich und enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG.
5. Mit weiterem Schreiben vom 22. April 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof u. a. mit, dass sich nunmehr ergeben habe, dass auch der Oberste Gerichtshof im Parallelverfahren zu 01 CG.2009.62 keine Unterbrechung des Verfahrens vorgenommen habe. Dieser Umstand zeige neuerlich, dass die dem EFTA-Gerichtshof vorgelegten Fragen nicht präjudiziell für die M-Verfahren seien. Damit sei die verfahrensgegenständliche Unterbrechung unrechtmässig gewesen. Zum Nachweis, dass auch der Oberste Gerichtshof im Parallelverfahren zu 01 CG.2009.62 keine Unterbrechung des Verfahrens vorgenommen habe, werde der Beizug des Aktes zu 01 CG.2012.94 des Landgerichtes beantragt.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies mit Beschluss vom 25. April 2013 den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.
7. Mit Schreiben vom 8. August 2013 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Schriftsatz vom 30. August 2013 eine Gegenäusserung ein und beantragte, der Staatsgerichtshof wolle die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 zurückweisen bzw. dieser eventualiter keine Folge geben und ihn verpflichten, ihr die verzeichneten Kosten des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof zu ersetzen. Begründend verwies sie dabei im Wesentlichen auf die Begründung des Präsidialbeschlusses vom 25. April 2013, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen wurde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/135, Erw. 2; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein.
Diese Voraussetzungen, konkret die Letztinstanzlichkeit und die Enderledigung, sind gegenständlich aus nachfolgenden Gründen nicht erfüllt:
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Enderledigungserfordernis, ist das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Individualbeschwerde, unabhängig davon, ob es sich um ein vom Hauptverfahren gesondertes bzw. getrenntes Verfahren handelt oder nicht, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden kann (statt vieler: StGH 2006/14, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/43, Erw. 4.2; StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/100, Erw. 1.2.1; StGH 2009/20, Erw. 1.2; StGH 2009/45, Erw. 1.2; StGH 2009/78, Erw. 1.4; StGH 2009/138, Erw. 1.4; StGH 2009/190, Erw. 1.3; StGH 2012/11, Erw. 2.2; StGH 2012/19, Erw. 2.2; StGH 2012/88, Erw. 3.2; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 560 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Die gegenständlich bekämpfte Verfahrensunterbrechung gemäss dem angefochtenen Beschluss (ON 23 i. V. m. ON 25), mit welchem der Verfahrensunterbrechungsbeschluss des Erstrichters bestätigt worden ist, ist als eine (materielle) Prozessleitungshandlung zu qualifizieren, denn zur Prozessleitung gehören alle jene Gerichtshandlungen bzw. gerichtlichen Massnahmen, die die Ingangsetzung und Inganghaltung des gerichtlichen Verfahrens, den Prozessbetrieb und die erschöpfende Verhandlung des Prozessstoffes betreffen (Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts, 7. ergänzte Aufl., Wien 2009, 307 ff., Rz. 604 ff.; vgl. auch Hans W. Fasching, Zivilprozessrecht, Wien 1984, 373 ff., Rz. 779 ff. und StGH 2012/2, Erw. 2.3), weshalb die prozessleitende Tätigkeit des Gerichtes auch die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Entscheidungen (prozessleitenden Verfügungen) umfasst (Hans W. Fasching, a. a. O., 373, Rz. 779).
Der vorliegend angefochtene Beschluss des Obergerichtes, der den Verfahrensunterbrechungsbeschluss des Erstrichters bestätigt, ist somit ein prozessleitender Beschluss (vgl. Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Wien 2006, § 192 ZPO, Rz. 1), denn diese ergehen, wie ausgeführt, in Ausübung der richterlichen Prozessleitung und dienen der zweckmässigen und erfolgreichen Verfahrensführung (Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, a. a. O., 493, Rz. 933; siehe auch Hans W. Fasching, a. a. O., 375 ff. [insbesondere 379], Rz. 781 [insbesondere 789]). Die Prozessleitung ist dem Gericht vorbehalten und dessen Amtspflicht. Sie gehört zur rechtsprechenden Tätigkeit und nicht zur Justizverwaltung. Überschreitet das Gericht bei der Ausübung seiner Prozessleitung bzw. bei der Setzung von Prozessleitungsakten die Grenzen seiner Prozessleitungsbefugnis, so bewirkt dies einen Verfahrensmangel, der dann zur Aufhebung der darauf beruhenden Entscheidung führen kann, wenn damit beispielsweise eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache gehindert werden konnte (vgl. Hans W. Fasching, a. a. O., 374, Rz. 779).
Dies bedeutet im konkreten Fall, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls zunächst noch die Möglichkeit offen steht, die bereits mit der gegenständlichen Individualbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 23 i. V. m. ON 25) erhobenen Rügen bzw. Grundrechtsverletzungen, konkret die Verfahrensunterbrechung im Verfahren zu 01 CG.2012.94, auch als Verfahrensmangel bzw. als unrechtmässige Ermessensausübung (vgl. vorne Ziff. 3.2 des Sachverhaltes) im Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen fachgerichtlichen Instanzen (vor dem Obergericht und allenfalls auch vor dem Obersten Gerichtshof) gegen die erstgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (vgl. auch StGH 2012/2, Erw. 2.3).
Aus diesen Erwägungen wird somit ersichtlich, dass vorliegend weder der ordentliche Instanzenzug hinsichtlich der hier geltend gemachten Grundrechtsverletzungen materiell ausgeschöpft worden ist noch, dass der bekämpfte Beschluss des Obergerichtes trotz seiner Rechtsmittelbelehrung die Voraussetzungen der Letztinstanzlichkeit und Enderledigung im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 15 Abs. 1 StGHG erfüllt. Die gegenständlich gerügten Grundrechtsverletzungen können nämlich auch noch im ordentlichen fachgerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren, jedenfalls aber letztlich mit der Aufhebung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Hauptentscheidung durch den Staatsgerichtshof behoben werden (vgl. StGH 2006/14, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/43, Erw. 4.2; StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/100, Erw. 1.2.1; StGH 2009/20, Erw. 1.2; StGH 2009/45, Erw. 1.2; StGH 2009/78, Erw. 1.4; StGH 2009/138, Erw. 1.4; StGH 2009/190, Erw. 1.3; StGH 2012/2, Erw. 2.4; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 560 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Der vorliegenden Individualbeschwerde fehlt es somit an der Sachentscheidungsvoraussetzung des enderledigenden letztinstanzlichen Anfechtungsobjekts im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG, zumal verfahrensleitende Beschlüsse das Gericht nicht binden, jederzeit abänderbar bzw. aufhebbar sind und nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, a. a. O., 493, Rz. 933; siehe auch Robert Fucik, a. a. O., § 192 ZPO, Rz. 1 und vorne Ziff. 3.2 des Sachverhaltes), so dass die gegenständliche Individualbeschwerde nach Art. 43 StGHG spruchgemäss mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war (siehe statt vieler: StGH 2012/58, Erw. 2; StGH 2011/189, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/126, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/123, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2008/117, Erw. 1.1 ff.).
Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 22. April 2013.
3. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdegegnerin war aufgrund des geringen Aufwandes für ihre Gegenäusserung vom 30. August 2013 lediglich mit TP 2 zu bemessen (vgl. StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 689 f.), sodass ihr Kosten in Höhe von CHF 898.15 zuzusprechen waren. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG (vgl. StGH 2011/80, Erw. 9; StGH 2011/81, Erw. 7 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).