StGH 2013/064
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Ritter + Wohlwend Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 14. März 2013, 05CG.2011.404/ 05CG.2012.35-33
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'988.90 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin, eine im Öffentlichkeitsregister zur Registernummer FL-0001.055.819-7 eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Balzers, als deren Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht und Geschäftsführer B fungiert, schlossen am 8. Januar 2011 einen Arbeitsvertrag ab, der seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2011 gekündigt wurde.
2. Der Beschwerdegegner stellte daraufhin das Begehren auf Zahlung von CHF 29'615.85 samt 5 % Stufenzinsen und brachte vor, aufgrund der seitens der Beschwerdeführerin erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2011 sei diese verpflichtet, diesen Betrag, bestehend aus Lohnforderungen sowie aus Krankenkassenbeiträgen für Oktober, November und Dezember 2011, zu bezahlen.
2.1. Die Beschwerdeführerin bestritt dieses Begehren des Beschwerdegegners und beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung. Sie erhob zudem Widerklage und wendete die in der Widerklage geltend gemachte Forderung (zum Teil) ausserdem "aufrechnungsweise" ein.
2.2. Das Landgericht gab mit Urteil vom 23. Mai 2012 (ON 15) dem Klagebegehren des Beschwerdegegners statt und wies die Widerklage der Beschwerdeführerin ab.
2.3. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 27. September 2012 keine Folge.
2.4. Über Revision der Beschwerdeführerin gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. Februar 2013 dem Rechtsmittel insofern Folge, als das obergerichtliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen wurde.
3. Im zweiten Rechtsgang entschied das Obergericht nunmehr mit Beschluss vom 14. März 2013 (ON 33) über die Berufung der Beschwerdeführerin wie folgt:
3.1. "Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Zuspruches des Klagsbetrages zu 05 CG.2011.404 im Umfang von CHF 24.615,85 zuzüglich 5 % Zinsen p. a. aus CHF 8'897,50 seit 31.10.2011, 5 % Zinsen p. a. aus CHF 8'897,50 seit 30.11.2011, 5 % Zinsen p. a. aus CHF 6.820,85 seit 31.12.2011 und hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens zu 05 CG.2012.35 im Umfang von CHF 127.226,60 samt 5 % Zinsen seit 01.01.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Umfang der noch strittigen Klagsforderungen von jeweils CHF 5.000,-- samt nachstehenden Zinsen aufgehoben.
Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung (CHF 5.000,-- samt 5 % Zinsen seit 31.12.2011 an Klagsforderung zu 05 CG.2011.404 bzw. CHF 5.000,-- samt 5 % Zinsen seit 01.01.2012 an Klagsforderung zu 05 CG.2012.35) an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten."
3.2. Seinem Beschluss fügte das Obergericht die Rechtsmittelbelehrung an, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zulässig ist.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 33) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. April 2013 (ON 37) sowohl einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof als auch mit Schriftsatz vom 18. April 2013 eine Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof erhoben. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschuss des Obergerichtes (ON 33) in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt wurde, die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie der Beschwerdeführerin den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten zusprechen.
Zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde wurde u. a. vorgebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung einer öffentlichen Gewalt gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG richte, da gegen die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes ausweislich der angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei.
Bei der angefochtenen Entscheidung handle es ich zudem nicht um einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss im Sinne der §§ 465, 468 und 487 Ziff. 3 ZPO, sondern um eine in der Prozessordnung gar nicht vorgesehene Erledigungsform, mit welcher die Rechtssache in Ansehung der - nach Auffassung des Obergerichtes - "nicht mehr strittigen Klagsforderungen" in Verletzung grundlegender Verfahrensrechte der Parteien enderledigt werden solle, indem die (Teil)Rechtskraft eines prozessual gar nicht mehr existenten Urteils in Beschlussform festgestellt und das weitere Verfahren auf die (vermeintlich) "noch strittigen Klagsforderungen von jeweils CHF 5'000.00 samt nachbestehenden Zinsen" beschränkt werde.
Die Entscheidung des Obergerichtes schliesse im gegenständlichen Fall den ordentlichen Instanzenzug definitiv ab und es handle sich dabei in Ansehung der von der beschlussmässigen "Rechtskraftfeststellung" erfassten Ansprüche nicht um einen Zurückverweisungsentscheidung, weshalb sie insoweit als enderledigend anzusehen sei. Die Beschwerde sei somit zulässig.
Ergänzend sei im gegenständlichen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Beschluss des Obergerichtes (ON 33) zugleich mit Rekurs beim Obersten Gerichtshof angefochten habe, da - abgesehen vom Beschluss des Obergerichtes selbst - mitunter auch die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes als nicht gesetzeskonform anzusehen sei. Die gleichzeitige Anfechtung der Entscheidung des Obergerichtes mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof und Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erscheine schon aus anwaltlicher Vorsicht und unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung weder ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel eröffnen, noch einen ansonsten offen stehenden Rechtsweg abschneiden könne, geboten (StGH 1995/16).
5. Mit Beschluss vom 24. April 2013 entschied der Präsident des Staatsgerichtshofes aufgrund der Aktenlage, das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/64 bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 4. April 2013 (ON 37) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. März 2013, 05 CG.2011.404/05 CG.2012.35-33, zu unterbrechen.
Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Wie im Verwaltungs- und im Zivilverfahren sei auch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof unter sinngemässer Anwendung des Art. 74 LVG eine Verfahrensunterbrechung bzw. -aussetzung möglich, bis über verfahrensrelevante Vor- oder Zwischenfragen entschieden sei (Art. 38 StGHG i. V. m. Art. 74 LVG; siehe hierzu Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 630 f.; vgl. auch StGH 2007/71, Beschluss vom 9. April 2009, Erw. 4; StGH 2008/50 und StGH 2008/54, Beschluss vom 26. August 2008, Erw. 7.2; StGH 2009/75, Beschluss vom 3. Juni 2009, Erw. 6.1; StGH 2010/37, Beschluss vom 9. August 2010, Erw. 11.1; StGH 2010/134, Beschluss vom 20. Oktober 2010, Erw. 6.1 und StGH 2011/102, Beschluss vom 18. Juli 2011, Erw. 8.1).
Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG entscheide der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behaupte, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder [...], verletzt zu sein.
Im Beschwerdefall erweise sich sohin die ausstehende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 4. April 2013 (ON 37) gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 14. März 2013 (ON 33) als präjudiziell für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren. Würde nämlich der Oberste Gerichtshof den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 4. April 2013 (ON 37) zurückweisen und bliebe eine allfällig dagegen erhobene Individualbeschwerde erfolglos, wäre der gegenständlich angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 33) hinsichtlich der Beschwerdeführerin allenfalls als enderledigend und letztinstanzlich zu betrachten, währenddem er im Falle einer Sachentscheidung über den Rekurs der Beschwerdeführerin durch den Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht als enderledigend und letztinstanzlich im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren wäre und damit die gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 14. März 2013 (ON 33) erhobene Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. April 2013 zu StGH 2013/64 mangels Erschöpfung des ordentlichen Instanzenzuges ohne materielle Prüfung als unzulässig zurückzuweisen wäre.
Da somit die Voraussetzungen für eine Verfahrensunterbrechung gegeben seien, sei spruchgemäss zu beschliessen gewesen.
6. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 2. August 2013 (ON 48) dem Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Beschwerdeführerin vom 4. April 2013 (ON 37) gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 14. März 2013 (ON 33) Folge. Er hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Obergericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichtes vom 23. Mai 2012 auf. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens wurden zu weiteren Verfahrenskosten erklärt.
Hinsichtlich der für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren entscheidungsrelevanten Frage der Zulässigkeit des Rekurses der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 33) führte der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
Der Rekurs sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung berechtigt.
Zwar sei ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss, mit dem die Rechtssache zur Entscheidung und/oder ergänzenden Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werde, gemäss § 487 Ziff. 3 ZPO (vgl. § 519 Abs. 1 Ziff. 1 öZPO) nur im Falle eines sogenannten Rechtskraftvorbehalts anfechtbar. Die Beisetzung eines solchen Rechtskraftvorbehalts stehe im Ermessen des Berufungsgerichtes und seien die Gründe für die Unterlassung eines solchen nicht massgebend. Die Unterlassung oder Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts seien unanfechtbar (Zechner, in: Fasching/Konecny2 IV/1, § 519, Rz. 55, 58; LES 2010, 385 u. a.).
Der gegenständliche Aufhebungsbeschluss vom 14. März 2013 sei mit keinem Rechtskraftvorbehalt versehen und laut Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichtes unanfechtbar.
Zu Recht bemängele die Beschwerdeführerin jedoch, dass im Beschlusstenor - auch - die Rechtskraft der Stattgebung des Klagebegehrens zu 05 CG.2011.404 im Umfange von CHF 24'615.85 s. A. sowie der Abweisung des Widerklagebegehrens zu 05 CG.2012.35 hinsichtlich eines Betrages von CHF 127'226.60 s. A. festgestellt worden seien und die Rechtssache folglich nur im Umfange der noch nicht strittigen Klagsforderungen von CHF 5'000.00 s. A. an das Landgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden sei.
Ausgehend vom Spruch dieses Aufhebungsbeschlusses und des damit erteilten Ergänzungsauftrages obläge dem Erstgericht nur mehr die Entscheidung über das Klage- und Widerklagebegehren im Umfange von je CHF 5'000.00 s. A. und käme es nicht mehr zu Urteilen über die weitergehenden Urteilsanträge der Streitteile. Vergleichbare Fallkonstellationen würden von der öLehre und öRechtsprechung verfahrensrechtlich der Ablehnung der Behandlung einer Berufung gleichgehalten. Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes, die ein Verfahren ohne rechtskräftige Ab- oder Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen, insbesondere wegen irrtümlich angenommener Teilrechtskraft von Vorentscheidungen, faktisch beenden würden, würden deshalb analog dem § 519 Abs. 1 Ziff. 1 öZPO (§ 487 Ziff. 1 ZPO) als mit Revisionsrekurs anfechtbar erachtet (Zechner, a. a. O., Rz. 6 m. w. N.; RIS-Justiz RS0037404; 9 ObA 35/13g).
Der Senat schliesse sich dieser Auffassung an.
7. Daraufhin richtete der Präsident des Staatsgerichtshofes am 13. August 2013 folgendes Schreiben an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin:
"StGH 2013/64 - Individualbeschwerde der K AG gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. März 2013, 05 CG.2011.404/05 CG.2012.35-33
Sehr geehrter Herr Mag. C
Das Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/64 wurde mit Präsidialbeschluss vom 24. April 2013 bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Rekurs der K AG vom 4. April 2013 (ON 37) gegen den Beschluss des Obersgerichtes vom 14. März 2013, 05 CG.2011.404/05 CG.2012.35-33, unterbrochen.
Nachdem nun der Oberste Gerichtshof diesem Rechtsmittel der K AG zwischenzeitlich mit Beschluss vom 2. August 2013 Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes aufgehoben und dem Obergericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der K AG gegen das Urteil des Landgerichtes vom 23. Mai 2012 aufgetragen hat, beabsichtigt der Staatsgerichtshof die Individualbeschwerde zu StGH 2013/64 in seiner nächsten Sitzung vom 2. September 2013 entweder wegen fehlender Letztinstanzlichkeit und Enderledigung gemäss Art. 43 StGHG als unzulässig zurückzuweisen oder gestützt auf Art. 42 StGHG das Individualbeschwerdeverfahren wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. wegen formeller Klaglosstellung einzustellen.
Im Sinne letzterer Bestimmung wird Ihnen hiermit die Gelegenheit gegeben, sich dazu innert einer Frist von sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu äussern.
(...)."
8. Mit Schreiben vom 21. August 2013 beantragte die Beschwerdeführerin sodann das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 42 StGHG einzustellen und der Beschwerdeführerin ungeachtet der Verfahrenseinstellung den Ersatz der verzeichneten Verfahrenskosten zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zuzusprechen.
Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Richtig sei, dass die Beschwer der Beschwerdeführerin durch die Aufhebung des sowohl mit der diesem Verfahren zugrunde liegenden Individualbeschwerde als auch mittels Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes vom 14. März 2013 zu 05 CG.2011.404/05 CG.2012.35 (ON 33) durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2013 (ON 48) nachträglich weggefallen sei und die Beschwerdeführerin damit im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren (formell) klaglos gestellt worden sei.
Nach Art. 42 Abs. 1 StGHG sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar werde, dass ein Beschwerdeführer klaglos gestellt worden sei. Das Verfahren sei ferner durch Beschluss einzustellen, wenn eine Beschwerde zurückgezogen oder wenn offenbar werde, dass die Beschwerde gegenstandslos sei.
Nach der in diesem Zusammenhang einschlägigen Lehre (statt vieler: Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 588 ff.; Thienel, Die Klaglosstellung im Bescheidprüfungsverfahren vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, JBl 1985, 405; jeweils m. w. N.) könnten als (formelle) "Klaglosstellung" nur Akte seitens der belangten Behörde (allenfalls ihrer Oberbehörde) angesehen werden, durch die die Rechtswirkungen eines höchstgerichtlichen Erkenntnisses vorweggenommen würden. Dazu sei grundsätzlich eine rückwirkende Aufhebung des Hoheitsaktes erforderlich. Dem Beschwerdeführer gebühre bei einer solchen (formellen) "Klaglosstellung" Kostenersatz.
In seiner jüngeren Rechtsprechung (zuletzt StGH 2013/67) sei der Staatsgerichtshof diesen Lehrmeinungen gefolgt und habe seine ältere Rechtsprechung, wonach bei (materieller) Klaglosstellung generell keine Kosten zugesprochen worden seien, insoweit modifiziert, als Kosten dennoch zugesprochen würden, wenn die Beschwerde Erfolg gehabt hätte und der Beschwerdeführer durch Umstände, die er nicht beeinflussen habe können, der ökonomisch gesehen vollständige Rechtsschutz versagt bleibe, obwohl er auf Grund des letztinstanzlich und somit rechtskräftigen Hoheitsaktes zur Erhebung der Beschwerde gezwungen gewesen sei und mit einer Klaglosstellung, die den Rechtsschutzantrag ex post entbehrlich mache, ex ante nicht rechnen habe können (Verweis auf Wille, a. a. O., 710). Der Staatsgerichtshof habe in diesem Sinne bereits in StGH 2007/105 in einem Rechtshilfefall entschieden, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt sein könne, bei Verfahrenseinstellungen Kostenersatz zu gewähren, falls ohne nachträglichen Wegfall der Beschwer die Individualbeschwerde voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (StGH 2007/105, Erw. 3).
Wäre im vorliegenden Fall die Beschwer nicht nachträglich weggefallen, so wäre der Staatsgerichtshof auf die gegenständliche Beschwerde eingetreten und hätte aufgrund der erfolgten offensichtlichen Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten der Individualbeschwerde Folge geben müssen. In solchen Fällen sei bei der Kostensprechung eine differenzierte Betrachtung angebracht, in welcher auch der mutmassliche Verfahrensausgang berücksichtigt werden müsse (StGH 2013/67).
Im gegenständlichen Beschwerdefall sei die Beschwerdeführerin aufgrund der in der Prozessordnung gar nicht vorgesehenen Erledigungsform des Obergerichtes und des ausdrücklichen Rechtsmittelausschlusses im angefochtenen Beschluss (ON 33) gezwungen gewesen, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zu erheben, weil überhaupt nicht ersichtlich gewesen sei, ob der angefochtene Beschluss des Obergerichtes im ordentlichen Instanzenzug überhaupt noch anfechtbar sei oder nicht. Insbesondere seien auch keine Präjudizien hierzu vorgelegen, weil diese Erledigungsform des Obergerichtes sowohl prozessordnungs- als auch verfassungswidrig gewesen sei und daher jedenfalls mittels Individualbeschwerde habe bekämpft werden müssen. Es sei ausserdem für die Beschwerdeführerin weder erkennbar, geschweige denn vorhersehbar gewesen, ob der Oberste Gerichtshof auf den - aus anwaltlicher bzw. prozessualer Vorsicht - parallel zur Individualbeschwerde erhobenen Rekurs eintreten würde.
Die Erhebung einer Individualbeschwerde sei auch deshalb notwendig gewesen, weil aufgrund des Fristenlaufes ein Abwarten der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den parallel zur Individualbeschwerde erhobenen Rekurs nicht möglich gewesen sei.
Im gegenständlichen Beschwerdefall seien sohin der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten und Gebühren für die Beschwerdeschrift vom 18. April 2013 (ON 1) sowie für die gegenständliche Äusserung zuzusprechen, da diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO notwendig gewesen seien (vgl. StGH 2008/92, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/45, Erw. 3; StGH 2010/47, Erw. 6; StGH 2010/62, Erw. 2; StGH 2011/12, Erw. 7).
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/135, Erw. 2; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein.
Diese Voraussetzungen, konkret die Letztinstanzlichkeit und die Enderledigung, sind gegenständlich offenkundig nicht erfüllt. Der Oberste Gerichtshof erachtete nämlich entgegen der im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 33) beigefügten Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zulässig ist, den von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 33) erhobenen Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) vom 4. April 2013 (ON 37) als zulässig und gab diesem Rechtsmittel mit Beschluss vom 2. August 2013 (ON 48) Folge (siehe vorne Ziff. 6 des Sachverhaltes). Somit erweist sich der gegenständlich angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 33) als weder letztinstanzlich noch als enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG, sodass die gegenständliche Individualbeschwerde nach Art. 43 StGHG spruchgemäss mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war (siehe statt vieler: StGH 2012/58, Erw. 2; StGH 2011/189, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/126, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/123, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2008/117, Erw. 1.1 ff.).
3. Hinsichtlich des Kostenspruches ist festzuhalten, dass einem Beschwerdeführer im Falle einer Beschwerdezurückweisung nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine Kosten zugesprochen werden. Gegenständlich ist es jedoch aufgrund der besonderen Fallkonstellation gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer trotz der Zurückweisung seiner Individualbeschwerde Kosten zuzusprechen. Dies deshalb, weil das vorliegend erhobene ausserordentliche Rechtsmittel der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof aufgrund der unklaren Rechtslage bzw. mangels Vorliegens eines Präjudizes hinsichtlich der Zulässigkeit eines weiteren ordentlichen Rechtsmittels, konkret des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof gegen den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 33), zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (vgl. StGH 2009/186, Erw. 4; vgl. auch StGH 2009/45, Erw. 3; StGH 2010/92, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/143, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Beschwerdefall waren dem Beschwerdeführer sohin die verzeichneten Kosten für die Beschwerdeschrift vom 18. April 2013 sowie für seine Äusserung vom 21. August 2013 zuzusprechen, wobei einerseits die Kosten für die Äusserung bzw. der Kostenersatzantrag aufgrund des geringen Aufwandes lediglich mit TP 1 zu bemessen waren (vgl. StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 689 f.) und andererseits die geltend gemachte Entscheidungsgebühr unter sinngemässer Anwendung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof eine solche nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/58, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/116, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), nicht zuzusprechen war.
4. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.