StGH 2013/068
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag des Fürstlichen Landgerichtes vom 24. April 2013, die Wortfolge "wenn von der Tilgungsfrist (Art. 10 und 11) bereits zwei Jahre verstrichen sind und" in Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46, auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen und diese Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben,
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Fürstlichen Landgerichtes wird keine Folge gegeben. Die Wortfolge "wenn von der Tilgungsfrist (Art. 10 und 11) bereits zwei Jahre verstrichen sind und" in Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46, ist nicht verfassungswidrig.
2. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Laut Aktenvermerk der Abteilung Strafregister des Landgerichtes vom 18. April 2013 wurden die den verurteilten A betreffenden Akten 05 ES.2010.18 und 01 EU.2010.152 dem zuständigen Landrichter B zur Entscheidung, ob die Auskunftsbeschränkung gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen (LGBl. 1974 Nr. 46, StrafRegG) bereits eingetreten ist, vorgelegt.
2. Mit Schreiben vom 23. April 2013 (05 ST.2010.66; 05 ES.2010.18) stellte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in der Strafregistersache A beim Landgericht den Antrag auf beschlussmässige Feststellung, dass die Auskunftsbeschränkung gemäss Art. 9 Abs. 3 StrafRegG (bisher) nicht eingetreten sei. Bei mehreren Verurteilungen müssten die Voraussetzungen für jede der Verurteilungen erfüllt sein (Art. 9 Abs. 6 StrafRegG). Dies sei hier deshalb nicht der Fall, weil bei der Verurteilung zu 05 ES.2010.18 die Tilgungsfrist nach Art. 11 Abs. 4 StrafRegG noch nicht zu laufen begonnen habe (die fünfjährige Probezeit sei noch nicht abgelaufen), sodass noch nicht zwei Jahre der Tilgungsfrist verstrichen seien (Art. 9 Abs. 3 StrafRegG). Dieses Ergebnis erscheine - auch im Hinblick auf die weitere Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 3 Bst. b StrafRegG - nicht unbedenklich (Schlechterstellung des zu einer bedingt nachgesehenen Strafe Verurteilten gegenüber einem zu einer unbedingten Strafe Verurteilten), sodass diesbezüglich eine Gesetzesprüfung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG angeregt werde.
3. Mit Beschluss vom 24. April 2013 (ON 3) entschied das Landgericht in der Strafregistersache betreffend A wie folgt:
"An den Staatsgerichtshof wird der Antrag gestellt, die Wortfolge: ‚wenn von der Tilgungsfrist (Art 10 und 11) bereits zwei Jahre verstrichen sind und' in Art 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46, auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen und diese Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben."
Der Beschluss bzw. Normenkontrollantrag wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
3.1. Das Landgericht sei zur Führung des Strafregisters zuständig (Art. 1 Abs. 2 StrafRegG). Hinsichtlich des Verurteilten A schienen im Strafregister folgende Verurteilungen auf:
"1. Verurteilende Behörde: Landgericht, Vaduz
Aktenzeichen: 05 ES.2010.18 (14 UR.2010.67)
Datum Urteil: 31.03.2010
Datum RK: 31.03.2010
Straftat: Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e BMG als Beitragstäter nach § 12, 3. Fall StGB
Strafe: Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 10.-- (CHF 1'800.--)
im UEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Probezeit 3 Jahre
Beschluss vom 18.11.2010 (RK: 14.02.2011) zu 01 EU.2010.152: Die Probezeit wird auf 5 Jahre verlängert.
Vollzugsdatum:
Aktenzeichen: 01 EU.2010.152
Datum Urteil: 25.01.2011
Datum RK: 14.02.2011
Straftat: Vergehen nach § 88 Abs 1 und 3 StGB
Strafe: Geldstrafe von 140 Tagessätzen à CHF 30.-- (CHF 4'200.--)
im UEF 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum: 7. April 2011"
Über die Frage, ob über Verurteilungen aus dem Strafregister lediglich beschränkt Mitteilung gemacht werden dürfe (Art. 9 StrafRegG), habe das Landgericht amtswegig zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob eine konkrete Anfrage auf Erteilung einer Strafregisterauskunft oder einer Strafregisterbescheinigung (Art. 7 und 8 StrafRegG) vorliege. Eine Strafregisterbescheinigung könne nämlich vom Verurteilten jederzeit begehrt werden (Art. 8 Abs. 1 StrafRegG), sodass die mit der Führung des Strafregisters im Landgericht (administrativ) betraute Mitarbeiterin konkret wissen müsse, ob Verurteilungen in eine Strafregisterbescheinigung aufzunehmen seien oder nicht (Art. 9 Abs. 4 StrafRegG).
3.2. Im Übrigen wäre aufgrund der Antragstellung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2013 (ON 2) ein Feststellungsbeschluss zu fällen und festzustellen, dass die Auskunftsbeschränkung nicht eingetreten sei, was nach Auffassung des Landgerichtes jedoch gleichheitswidrig wäre. Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 StrafRegG sei somit in einem anhängigen Verfahren anzuwenden und deshalb präjudiziell im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG.
3.3. Gemäss Art. 9 Abs. 6 StrafRegG seien die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt seien. Mit anderen Worten: Die Beschränkung der Auskunft für alle Verurteilungen trete erst dann ein, wenn die Voraussetzungen für alle Verurteilungen vorlägen (Kert im Wiener Kommentar StPO § 6 TilgG, Rn. 37). Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für eine beschränkte Mitteilung hinsichtlich der Verurteilung vom 25. Januar 2011, AZ 01 EU.2010.152, vor: Gemäss Art. 9 Abs. 3 Bst. a StrafRegG sei eine (unbedingte) Geldstrafe verhängt worden, wobei das Ausmass der Ersatzfreiheitsstrafe 3 Monate nicht übersteige (die Ersatzfreiheitsstrafe betrage 17 Tage), und es seien von der Tilgungsfrist bereits 2 Jahre verstrichen. Die Tilgungsfrist beginne nämlich gemäss Art. 11 Abs. 4 StrafRegG mit dem Vollzug der Geldstrafe zu laufen, und das sei in diesem Fall der 7. April 2011 gewesen.
Hinsichtlich der Verurteilung vom 31. März 2010, AZ 05 ES.2010.18, lägen die Voraussetzungen für eine beschränkte Mitteilung jedoch nicht vor: Hier sei eine Geldstrafe verhängt worden, welche jedoch bedingt nachgesehen worden sei, sodass sich die Frage der beschränkten Mitteilung der Verurteilungen nach Art. 9 Abs. 3 Bst. b StrafRegG richte. Zwar sei die Strafe - wie dargelegt - bedingt nachgesehen worden und die bedingte Strafnachsicht sei bis dato nicht widerrufen worden, jedoch sehe das Gesetz im Eingangssatz des Art. 9 Abs. 3 kumulativ (arg "und") vor, dass zudem von der Tilgungsfrist bereits 2 Jahre verstrichen sein müssten. Bei Strafen, die gemäss § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen worden seien, seien Fristen, deren Lauf beginne, sobald die Strafe vollstreckt sei, ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen, wozu jedoch Voraussetzung sei, dass die Strafe gemäss § 43 Abs. 3 erster Satz StGB bereits endgültig nachgesehen worden sei (Jerabek im Wiener Kommentar StGB2 § 43, Rn. 27; Kert im Wiener Kommentar StPO § 2 TilgG, Rn. 13 und 16 [letzter Satz]). Dies bedeute, dass hinsichtlich der Verurteilung vom 31. März 2010, AZ 05 ES.2010.18, die Tilgungsfrist im Sinne des Art. 11 Abs. 4 StrafRegG noch nicht begonnen habe, weil die bedingte Verurteilung noch nicht endgültig nachgesehen worden sei (was erst geschehen könne, wenn die auf fünf Jahre verlängerte Probezeit abgelaufen sei, somit frühestens mit 31. März 2015). Dies habe zur Folge, dass insgesamt (Art. 9 Abs. 6 StrafRegG) die Beschränkung nach Art. 9 Abs. 1 StrafRegG noch nicht eingetreten sei. Damit ergebe sich jedoch Folgendes:
Werde ein Straftäter - wie hier - zu einer Geldstrafe verurteilt, die Strafe jedoch gemäss § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen, so beginne die Tilgungsfrist (vorerst) nicht zu laufen, sondern erst mit endgültiger Nachsicht der Strafe gemäss § 43 Abs. 3 StGB, und dann (gleichsam) "rückwirkend" mit dem Rechtskraftdatum der Verurteilung als Beginn. In Bezug auf die Auskunftsbeschränkung habe dies jedoch zur Folge, dass bis zur endgültigen Nachsicht der Strafe die Auskunftsbeschränkung nicht eintreten könne, da es zwingende (und kumulative) Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 3 StrafRegG sei, dass von der Tilgungsfrist bereits zwei Jahre verstrichen sein müssten. Im vorliegenden Fall bedeute das, dass die ursprünglich gewährte Strafnachsicht mit einer Probezeit von drei Jahren dazu geführt hätte, dass die Auskunftsbeschränkung für die Dauer von drei Jahren (nämlich bis Ablauf der Probezeit, endgültiger Strafnachsicht und daran anschliessend Beginn des Laufs der Tilgungsfrist ab Rechtskraftdatum) nicht zu einer Beschränkung im Sinne von Art. 9 StrafRegG geführt hätte und nunmehr für die Dauer von fünf Jahren nicht zu einer Beschränkung führe.
Werde eine Strafe jedoch unbedingt verhängt, was gegenüber einer bedingt nachgesehenen Strafe jedenfalls die strengere Strafe darstelle (Fabrizy StPO11 § 290 StPO, Rn. 10a), so könne der Verurteilte durch Bezahlung der Strafe (vergleiche etwa die Verurteilung vom 25. Januar 2011, AZ 01 EU.2010.152, bei welcher die Strafe am 7. April 2011 bezahlt worden sei) den Beginn der Tilgungsfrist im Sinne von Art. 11 Abs. 4 StrafRegG selbst herbeiführen und somit in den Genuss der Auskunftsbeschränkung (nach Ablauf von zwei Jahren der Tilgungsfrist) kommen. Im Regelfall trete bei nicht bedingt nachgesehenen
(= strengeren) Strafen die Auskunftsbeschränkung früher ein als bei bedingt nachgesehenen (= milderen) Strafen.
Diesem - nach Auffassung des Landgerichtes gleichheitswidrigen - Aspekt sei sich der (österreichische) Gesetzgeber (das liechtensteinische StrafRegG beruhe auf österreichischer Rezeptionsvorlage - vergleiche Ungerank, Nicht zwei, sondern drei! Ergänzung zu Weissenberger/Hirzel, Sicherheitslücken im Strafregisterrecht, AJP/PJA 12/2012, 1824) bewusst gewesen, sodass die vergleichbare Bestimmung des § 6 Abs. 3 öTilgG ausdrücklich anordne, dass im Falle einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen worden sei, (bloss) seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sein müssten. Begründet werde dies - im Sinne der obigen Darlegungen - von Kert (Wiener Kommentar StPO § 6 TilgG, Rn. 30) damit, dass sich im Falle einer bedingten Strafnachsicht der Beginn der Tilgungsfrist erst zu dem Zeitpunkt bestimmen lasse, zudem die Strafe endgültig nachgesehen werde. Dies sei aber erst der Fall, sobald der Widerruf nach den §§ 53, 55 StGB nicht mehr möglich sei: Die Probezeit könne aber selbst bereits drei Jahre dauern, sodass ein Abstellen auf die endgültige Nachsicht - wie beim Beginn der Tilgungsfrist - nicht mehr möglich sei, weshalb im Fall der bedingten Strafnachsicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der bedingten Strafnachsicht (oder der bedingten Entlassung) abzustellen sei.
3.4. Dem Landgericht sei selbstverständlich bekannt, dass gesetzliche Bestimmungen verfassungskonform zu interpretieren seien (LES 2012, 127). Allerdings sei dies aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes ("wenn von der Tilgungsfrist bereits zwei Jahre verstrichen seien und ...") nicht möglich. Schliesslich sei auch darauf zu verweisen, dass im Strafregister zahlreiche Personen eingetragen seien und es aus Gründen der Rechtssicherheit einer ganz klaren gesetzlichen Regelung bedürfe, damit allfällige beschränkte Strafregistermitteilungen im Sinne von Art. 9 StrafRegG allen eingetragenen Personen gegenüber gleich gehandhabt werden könnten.
4. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 hat die Regierung auf eine Stellungnahme zum Normenkontrollantrag des Landgerichtes verzichtet.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof auf Antrag eines Gerichtes über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat.
Im Antrag auf Gesetzesprüfung sind die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit darzulegen. Zudem hat der Antrag das Begehren zu enthalten, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben (Art. 18 Abs. 2 StGHG; vgl. StGH 2011/17, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/80, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/26 und StGH 2008/27, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/67, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/55, Jus & News 1/2007, 123 [129, Erw. 1], m. w. N.; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 487 f.).
1.1. Beim Landgericht handelt es sich ohne jeden Zweifel um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG berechtigt ist (vgl. StGH 2012/193, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/163, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/45, Urteil vom 30. Oktober 2012, Erw. 1.1; StGH 2008/26 und StGH 2008/27, jeweils Beschluss vom 20. Februar 2008; StGH 2012/93, Beschluss vom 3. Juli 2012, Erw. 2; siehe auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f. mit Rechtsprechungshinweisen und Tobias Michael Wille, a. a. O.,168 ff. [201]).
1.2. Das Landgericht hat beim Staatsgerichtshof ein ausdrückliches Normaufhebungsbegehren gestellt sowie die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit (Art. 18 Abs. 2 StGHG) hinreichend dargelegt.
1.3. Zu prüfen ist jedoch weiters, ob vorliegend auch die Erfordernisse der Präjudizialität und der Unterbrechung des Verfahrens (Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG) erfüllt sind. Das Landgericht begründet die Präjudizialität mit dem Vorliegen des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2013 auf Feststellung, dass die Auskunftsbeschränkung in der Strafregistersache A nicht eingetreten sei. Zudem weist das Landgericht darauf hin, dass es über die Frage der beschränkten Mitteilung nach Art. 9 StrafRegG amtswegig zu entscheiden habe, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage auf Erteilung einer Strafregisterauskunft oder einer Strafregisterbescheinigung (Art. 7 und 8 StrafRegG). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist in casu entscheidend, dass ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Feststellung, dass die Beschränkung der Strafregistermitteilung aufgrund von Art. 9 Abs. 3 StrafRegG (bisher) nicht eingetreten ist, vorliegt. Das Landgericht hat folglich die zu prüfende Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 StrafRegG in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden, so dass die Präjudizialität gegeben ist. Auf das Argument der amtswegigen Anwendung von Art. 9 StrafRegG ist nicht näher einzugehen. Das Landgericht hat das Verfahren betreffend die Feststellung, dass die Auskunftsbeschränkung gemäss Art. 9 Abs. 3 StrafRegG (bisher) nicht eingetreten ist, zwar nicht formell unterbrochen. Eine formelle Unterbrechung des Verfahrens hätte vorliegend auch wenig Sinn gemacht. Das Landgericht hat das Feststellungsverfahren jedoch faktisch sistiert. Die Voraussetzung des Unterbrechens des Verfahrens nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG kann daher als gegeben angenommen werden.
1.4. Insgesamt sind sohin alle Prüfungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 StGHG gegeben, sodass auf den Antrag des Landgerichtes vom 24. April 2013, in Art 9 Abs 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46, die Wortfolge "wenn von der Tilgungsfrist (Art. 10 und 11) bereits zwei Jahre verstrichen sind und" als verfassungswidrig aufzuheben, materiell einzutreten ist (StGH 2012/163, Erw. 1.1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/193, Erw. 1.1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2. Art. 9 StrafRegG lautet:
"Beschränkte Strafregistermitteilung
1). Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich uneingeschränkt Mitteilung gemacht werden:
a). den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemanden, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein;
b). den Gerichten und der Staatsanwaltschaft in einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft;
c). den mit der Vollziehung des Waffengesetzes betrauten Behörden;
d). der Landespolizei zum Zweck der Mitwirkung an der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmung über das Sicherheitsgewerbe.
2). Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein,
a). wenn von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden ist oder
b). wenn das Ausmass einer Freiheitsstrafe oder, im Falle der Verhängung einer Geldstrafe, das Ausmass der Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat nicht übersteigt.
3). Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt erst ein, wenn von der Tilgungsfrist (Art. 10 und 11) bereits zwei Jahre verstrichen sind und
a). das Ausmass einer Freiheitsstrafe oder, im Falle der Verhängung einer Geldstrafe, das Ausmass der Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, oder
b). wenn die Strafe bedingt nachgesehen worden ist, solange die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wurde, oder
c). wenn die Verurteilung nur wegen Jugendstraftaten erfolgte und eine Geldstrafe verhängt wurde oder das Ausmass der Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt.
4). Sind Verurteilungen nur beschränkt mitzuteilen, so dürfen sie ausser für die in Abs. 1 bezeichneten Zwecke weder in eine Strafregisterauskunft (Art. 7) noch in eine Strafregisterbescheinigung (Art. 8) aufgenommen, noch sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.
5). Der Verurteilte ist ausserhalb der in Abs. 1 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilungen anzugeben.
6). Ist jemand mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt sind."
Das Landgericht sieht in der Wortfolge "wenn von der Tilgungsfrist (Art. 10 und 11) bereits zwei Jahre verstrichen sind und" eine Gleichheitswidrigkeit. Werde eine Strafe unbedingt verhängt, was gegenüber einer bedingt nachgesehenen Strafe jedenfalls die strengere Strafe darstelle, so könne der Verurteilte durch Bezahlung der Strafe den Beginn der Tilgungsfrist im Sinne von Art. 11 Abs. 4 StrafRegG selbst herbeiführen und somit in den Genuss der Auskunftsbeschränkung (nach Ablauf von 2 Jahren der Tilgungsfrist) kommen. Im Regelfall trete bei nicht bedingt nachgesehenen, strengeren Strafen die Auskunftsbeschränkung früher ein als bei bedingt nachgesehenen, milderen Strafen.
3. Art. 9 Abs. 3 StrafRegG steht systematisch und entstehungsgeschichtlich in folgendem Zusammenhang: Das StrafRegG sieht in Art. 2 vor, dass rechtskräftige Verurteilungen in das Strafregister aufzunehmen sind. Gemäss Art. 7 StrafRegG hat die Strafregisterbehörde grundsätzlich allen inländischen und gestützt auf internationale Übereinkommen allen ausländischen Behörden und Dienststellen Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen. Über die Eintragungen im Strafregister kann zudem gemäss Art. 8 StrafRegG eine Strafregisterbescheinigung verlangt werden. Art. 10 StrafRegG bestimmt sodann, dass eine Verurteilung dann nicht in eine Strafregisterauskunft (Art. 7 StrafRegG) oder eine Strafregisterbescheinigung (Art. 8 StrafRegG) aufgenommen werden darf, wenn sie aufgrund des Ablaufs der Tilgungsfrist nach Art. 11 StrafRegG getilgt ist. Bereits vor der Tilgung von Verurteilungen ist eine Beschränkung der Strafregistermitteilung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 StrafRegG möglich. Die Voraussetzungen für diese beschränkte Strafregistermitteilung sind in Art. 9 Abs. 2 und im vorliegend interessierenden Art. 9 Abs. 3 StrafRegG geregelt.
4. Rezeptionsvorlage des StrafRegG waren das österreichische Strafregistergesetz und das österreichische Tilgungsgesetz (StGH 2011/197, Erw. 6.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Wilhelm Ungerank, Nicht zwei, sondern drei!, AJP 2012, 1824). Vorlage von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 sowie des hier interessierenden Bst. b StrafRegG war offensichtlich § 6 des österreichischen Tilgungsgesetzes 1972 (öTilgG, Bundesgesetz vom 15. Februar 1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft) in der Fassung vom 15. Februar 1972 (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 10. März 1972, S. 625).
§ 6 öTilgG in der Fassung vom 15. Februar 1972 lautet:
"Beschränkung der Auskunft
§ 6
(1). Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden
a). [...]
b). [...].
(2). Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein,
a). wenn [...] oder
b). wenn eine Geldstrafe verhängt worden ist und das Ausmass der Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat nicht übersteigt, oder eine höchstens einmonatige Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe verhängt worden ist und die Summe der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe einen Monat nicht übersteigt und die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden ist, solange die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen ist, oder die Verurteilung nur wegen Jugendstraftaten erfolgte.
(3). Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt erst ein, wenn von der Tilgungsfrist bereits drei Jahre verstrichen sind und eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt worden ist und das Ausmass der Freiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate oder bei einer Verurteilung nur wegen Jugendstraftaten ein Jahr nicht übersteigt.
(4). [...]
(5). [...]
(6). [...]."
§ 6 öTilgG wurde in der Folge mehrfach revidiert. Abs. 3 von § 6 öTilgG wurde 1987 geändert (österreichisches BGBl 1987/605, dazu Robert Kert, in: Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung: Tilgungsgesetz 1972, hrsg. von Helmut Fuchs und Eckart Ratz, Wien 2008, TilgG § 6, S. 39). § 6 Abs. 3 öTilgG lautet in der aktuellen Fassung wie folgt:
"Übersteigt in den Fällen des Abs. 2 das Ausmass der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe drei Monate (Z. 1), nicht aber sechs Monate, oder sechs Monate (Z. 2), nicht aber ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Abs. 1 erst ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung drei Jahre verstrichen sind."
5. Das Landgericht begründet den Antrag auf Normenkontrolle mit einer behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, da die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob durch die entsprechende Norm - bzw. deren Auslegung in der Rechtsprechung - gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (siehe StGH 2012/163, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/17, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/87, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; vgl. auch StGH 2010/154, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/16, Erw. 2.1 und Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitssatzgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 75 ff.). Demgemäss erfolgt bei der Normenkontrolle auch im Lichte der hier gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit nur eine Willkürprüfung (vgl. StGH 2003/98, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/2, LES 1999, 158 ff. [161, Erw. 2.2]).
5.1. Das Gleichheitsgebot bei der Rechtssetzung ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Auch und gerade der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden (StGH 2012/163, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/87, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. dazu auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 260 ff., Rz. 20 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
5.2. Das liechtensteinische Recht statuiert in Art. 9 StrafRegG eine Beschränkung der Strafregistermitteilung. So darf schon vor der Tilgung über Verurteilungen aus dem Strafregister lediglich den in Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis d genannten Behörden und aus den dort genannten Zwecken uneingeschränkt Mitteilung gemacht werden (Art. 9 Abs. 1 StrafRegG). Die Voraussetzungen für die Beschränkung der Strafregistermitteilung auf die im Gesetz genannten Behörden und Zwecke sind in Art. 9 Abs. 2, 3 und 6 StrafRegG geregelt. Im Fall, der dem vorliegenden Normenkontrollantrag zu Grunde liegt, sind die folgenden Voraussetzungen relevant: erstens müssen von der Tilgungsfrist (Art. 10 und 11 StrafRegG) bereits zwei Jahre verstrichen sein (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 StrafRegG) und zweitens darf die bedingt nachgesehene Strafe nicht widerrufen worden sein (Art. 9 Abs. 3 Bst. b StrafRegG). Ist jemand mehrmals verurteilt worden, setzt die Beschränkung der Strafregistermitteilung drittens voraus, dass für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 3 (bzw. Abs. 2) erfüllt sind (Art. 9 Abs. 6 StrafRegG).
Die Tilgungsfrist bemisst sich nach Art. 11 StrafRegG. Nach Art. 11 Abs. 4 StrafRegG beginnt die Tilgungsfrist, "sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen vollzogen sind, als vollzogen gelten oder nicht mehr vollzogen werden dürfen". Bei einer unbedingt verhängten Geldstrafe hat der Verurteilte, wie vom Landgericht zu Recht festgehalten wird, die Möglichkeit, die Strafe zu bezahlen und damit den Beginn der Tilgungsfrist im Sinne von Art. 11 Abs. 4 StrafRegG auszulösen. Bei einer unbedingt verhängten Geldstrafe, bei welcher das Ausmass der Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt (Art. 9 Abs. 3 StrafRegG), kann die Auskunftsbeschränkung folglich bereits zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils eintreten. Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe sofort ab Rechtskraft des Urteils, ist die Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 StrafRegG bereits zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils erfüllt.
Fraglich ist nun, wann die Voraussetzung gemäss Art. 9 Abs. 3 Satz 1 StrafRegG bei bedingten Strafen erfüllt sein kann. Bei der Verurteilung zu einer (im Anlassfall verhängten) Geldstrafe hat das Gericht bei Vorliegen der in § 43 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen. Die Probezeit, die auf fünf Jahre verlängert werden kann (§ 53 Abs. 2 StGB), beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht nach § 43 StGB ausgesprochen worden ist. Die bedingte Strafnachsicht kann gemäss § 53 StGB widerrufen und die Strafe nachträglich vollzogen werden (siehe § 53 StGB). Ein Widerruf ist grundsätzlich bis zum Ablauf der Probezeit möglich (siehe § 56 StGB). Wird die Nachsicht nicht widerrufen, ist die Strafe endgültig nachzusehen (§ 43 Abs. 3 StGB). "In einem solchen Fall" sind Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen (§ 43 Abs. 3 StGB). Wie das Landgericht richtig festhält, wird für die Berechnung ab Rechtskraft des Urteils vorausgesetzt, dass die Strafe bereits endgültig nachgesehen wurde, was jedoch erst nach Ablauf der Probezeit möglich ist (vgl. Robert Kert, a. a. O., TilgG § 6, Rz. 30).
Die Tilgungsfrist nach Art. 11 StrafRegG stellt eine Frist im Sinne von § 43 Abs. 3 StGB dar (siehe Art. 11 Abs. 4 StrafRegG; vgl. Ernst Eugen Fabrizy, Kurzkommentar Strafgesetzbuch, 10. Aufl., Wien 2010, § 43, Rz. 10), weshalb sie (bei bedingt nachgesehenen Strafen) ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen ist, vorausgesetzt die Probezeit ist abgelaufen und die Strafe folglich endgültig nachzusehen (§ 43 Abs. 3 StGB). Der Beginn der Tilgungsfrist beginnt bei bedingt nachgesehenen Geldstrafen folglich später als bei unbedingt verhängten Geldstrafen, die vom Verurteilten gleich bezahlt werden können. Dies bedeutet nun, dass die in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 genannte Voraussetzung für die Beschränkung der Strafregistermitteilung (Verstreichen von zwei Jahren der Tilgungsfrist) bei unbedingt verhängten Strafen früher eintreten kann als bei bedingt nachgesehenen Strafen.
5.3. Im Fall, der dem vorliegenden Normenkontrollantrag zu Grunde liegt, wurde die mit Urteil des Landgerichtes am 31. März 2010 verhängte Strafe auf fünf Jahre verlängert, womit die Probezeit frühestens am 31. März 2015 abläuft bzw. die Strafe frühesten zu diesem Zeitpunkt endgültig nachgesehen werden kann. Eine Berechnung der Tilgungsfrist im Sinne von Art. 11 StrafRegG ab Rechtskraft des Urteils (hinsichtlich des genannten Urteils am 31. März 2010) ist folglich frühestens am 31. März 2015 möglich. Die Tilgungsfrist beginnt erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen, und dann gleichsam "rückwirkend" (siehe Beschluss des Landgerichtes vom 24. April 2013, S. 4) mit dem Rechtskraftdatum der Verurteilung (in casu der 31. März 2010) als Beginn. Dies bedeutet, dass die Voraussetzung nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 StrafRegG (Verstreichen von zwei Jahren der Tilgungsfrist) für die Beschränkung der Strafregistermitteilung hinsichtlich des Urteils des Landgerichtes vom 31. März 2010 (noch) nicht erfüllt ist. Aufgrund von Art. 9 Abs. 6 StrafRegG erfolgt auch (noch) keine Beschränkung der Strafregistermitteilung hinsichtlich des Urteils des Landgerichtes vom 25. Januar 2011. Wäre die mit Urteil vom 31. März 2010 verhängte Geldstrafe unbedingt verhängt worden und hätte sie der Verurteilte gleich bezahlt, wären die Voraussetzungen des Verstreichens von zwei Jahren der Tilgungsfrist (Art. 9 Abs. 3 StrafRegG) erfüllt und die Strafregistermitteilung zu beschränken. Hierin sieht das Landgericht eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des zu einer bedingt nachgesehenen Strafe Verurteilten im Vergleich zu einem zu einer unbedingten Strafe Verurteilten.
Zu prüfen ist, ob diese Differenzierung zwischen den zu einer unbedingten Strafe Verurteilten und den zu einer bedingt nachgesehenen Strafe Verurteilten sachlich gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es einer näheren Betrachtung der bedingten Strafnachsicht sowie des Zwecks des Strafregisters bzw. einer Beschränkung der Strafregistermitteilung.
Eine bedingte Strafnachsicht ist nur bei Verurteilungen zu niedrigen Strafen möglich (bei einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe, § 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist dann bedingt nachzusehen, "wenn anzunehmen ist, dass die blosse Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken" (§ 43 Abs. 1 StGB). Bei einer bedingt nachgesehenen Strafe wird die Strafe nicht wie bei einer unbedingt verhängten Strafe vollzogen, sondern die Vollziehung wird lediglich angedroht. Bei einer bedingt nachgesehenen Strafe kommt es nur dann zu einer Vollziehung der Strafe, wenn die Nachsicht insbesondere wegen einer strafbaren Handlung während der Probezeit widerrufen wird (siehe § 53 Abs. 1 StGB). Die bedingt nachgesehene Strafe stellt folglich hinsichtlich der Vollstreckung eine geringere Strafe dar als die unbedingt verhängte Strafe.
Strafgerichtliche Verurteilungen werden im Strafregister eingetragen. Zweck des Strafregisters ist es, Verurteilungen evident zu halten. Aufgrund der Eintragung in das Strafregister stellen strafgerichtliche Verurteilungen für den Täter auch nach der Verurteilung und nach dem Vollzug der Strafe jedoch eine Belastung dar. Die Registrierung kann daher die Resozialisierung des Verurteilten erschweren. Mit der Tilgung der Verurteilung soll der Verurteilte wieder die Stellung eines Unbestraften erhalten. Aufgabe des Strafregistergesetzes ist es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse an einer Übersicht über alle Verurteilungen einer bestimmten Person einerseits und dem Interesse des Verurteilten, ohne den Makel einer früheren Verurteilung zu leben, andererseits. Das StrafRegG bestimmt nun, dass die Tilgung erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne erfolgt. Da diese Tilgungsfristen relativ lange sind, sieht das StrafRegG hinsichtlich niedriger, allenfalls bedingt nachgesehener Strafen die beschränkte Strafregistermitteilung vor. Damit wird der Verurteilte bereits vor Ablauf der Tilgungsfrist in gewissem Umfang von vergangenen Verurteilungen entlastet (vgl. zum Ganzen Robert Kert, a. a. O., TilgG § 1, Rz. 4 ff.). Dass die Beschränkung der Strafregistermitteilung bei bedingt nachgesehenen Strafen im gleichen Ausmass zu erfolgen hat wie bei unbedingt verhängten Strafen ist nicht zwingend. Es liegt im Wesen einer unbedingt ausgesprochenen Strafe, dass mit der Vollstreckung der Zweck der Strafe erfüllt ist und ab diesem Zeitpunkt die Tilgungsfrist betreffend Strafregistereinträge beginnt (siehe Art. 11 Abs. 4 StrafRegG). Bei einer bedingt nachgesehenen Strafe bildet die Probezeit einen Teil der Strafe. Mit dem Zeitpunkt des Vollzugs einer unbedingt verhängten Strafe vergleichbar ist daher der Zeitpunkt, in dem (bei nicht widerrufener Nachsicht) die Probezeit abgelaufen ist. Dementsprechend sind Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, beispielsweise die Tilgungsfrist, erst dann ("rückwirkend") ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen, wenn die Probezeit abgelaufen ist (§ 43 Abs. 3 StGB). Die Regelung in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Bst. b StrafRegG kann nicht als unvertretbar und willkürlich bezeichnet werden.
So sieht das schweizerische Recht in Art. 371 Abs. 3bis StGB, der seit dem 1. Januar 2007 in Kraft ist, denn auch in vergleichbarer Weise vor, dass ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erst dann nicht mehr im Strafregisterauszug erscheint, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Dass gemäss dem geltenden § 6 Abs. 3 des österreichischen Tilgungsgesetzes für den Beginn der Dreijahresfrist auf die Rechtskraft der bedingten Nachsicht abgestellt wird und die endgültige Nachsicht der Strafe nicht abzuwarten ist (Robert Kert, a. a. O., TilgG § 6, Rz. 30), ist vorliegend nicht relevant. Diese Regelung war in der ursprünglichen Fassung des österreichischen Tilgungsgesetzes von 1972, die dem liechtensteinischen Gesetzgeber bei der Legiferierung von Art. 9 Abs. 3 Bst. b StrafRegG vorlag, nicht enthalten. Der liechtensteinische Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die 1987 geänderte Fassung von § 6 Abs. 3 öTilgG zu übernehmen. Das Festhalten an der bisherigen Regelung liegt im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens.
5.4. Dass die (noch) fehlende Beschränkung der Strafregistermitteilung hinsichtlich einer Verurteilung bei Vorliegen mehrerer Verurteilungen derselben Person zur Folge hat, dass keine Verurteilung dieser Person nur noch beschränkt mitzuteilen ist (im vorliegenden Fall auch die Verurteilung vom 25. Januar 2011 nicht), ist nicht primär eine Folge des vorliegend in Prüfung gezogenen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 StrafRegG, sondern ergibt sich aus Art. 9 Abs. 6 StrafRegG.
6. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass die Wortfolge "wenn von der Tilgungsfrist (Art. 10 und 11) bereits zwei Jahre verstrichen sind und" in Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, LGBl. 1974 Nr. 46, nicht gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV verstösst. Dem Normenkontrollantrag des Landgerichtes vom 24. April 2013 war folglich spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. In Verfahren, wie etwa auch bei Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen, die im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (StGH 1998/97, LES 2011, 9 [12, Erw. 7]; StGH 2012/45, Erw. 5; StGH 2012/67, Erw. 12; StGH 2012/163, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/193, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
8. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.