StGH 2013/072
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter; Dr. Helmut Schwärzler als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013, 14UR.2011.398-60(OGH Nr. 2013.7)
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013, 14 UR.2011.398-60 (OGH Nr. 2013.7), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Verfahrensgegenstand ist der Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juli 2012 (ON 35) auf Einleitung einer Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Verbrechen der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 StGB. Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Im November 2011 zeigte die X Bank in Y den Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der versuchten Erpressung und des Verdachtes des Vergehens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 StGB an.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Durchführung von Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer. Das Landgericht beauftragte am 3. April 2012 den zertifizierten forensischen Psychiater Dr. med. D mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers (ON 24). Der Sachverständige verneinte in seinem Gutachten vom 10. Juni 2012 die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend die ihm im Gutachtensauftrag, der auch auf die angezeigten Sachverhalte verwies (ON 24), zur Last gelegten Handlungen. Der Sachverständige ergänzte seine Expertise, dass bei Gesamtwürdigung der Eigenschaften und des früheren Verhaltens des Untersuchten, dessen fehlender Krankheitseinsicht und schwerer wahnhaften Störung nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Aufgrund der zugrundeliegenden Dynamik sei es sogar wahrscheinlich, dass der Genannte weitere derartige Anzeigen erstatten und auch seine Drohung wahr machen werde, diese Anzeigen beim EMGR und in den USA einzureichen.
Das Landgericht beschloss daraufhin über Antrag der Staatsanwaltschaft die Einleitung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 StGB.
1.2. Diese Entscheidung begründete das Landgericht im Wesentlichen wie folgt:
Der Verdächtige sei bereits seit längerer Zeit und im Zusammenhang mit dem Scheitern der durch ihn bzw. die ihm zuzurechnende Investmentfirma K AGmvK aufgestellten Fonds mit mehreren Personen in Rechtsstreitigkeiten verwickelt. Unter anderem handele es sich um die X Bank, sowie deren Direktor B und die M AG, welche er ebenfalls für das Scheitern verantwortlich mache. Rechtlich sei dieser Vorwurf aber im ordentlichen Instanzenzug bereits zugunsten der X Bank und ihrer Verantwortlichen widerlegt und die Klagen des Beschwerdeführers abgewiesen worden. Er selbst mache aber geltend, dass seine Forderungen zu Unrecht abgewiesen worden seien, und dass er einen "Kampf" für eine gerechte Sache gegen einen "Gauner- und Schmarotzerstaat" führe. Im Zuge dieses Rechtsstreites und auch noch nach der Erledigung im ordentlichen Instanzenzug (mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2010) habe der Beschwerdeführer gegenüber den involvierten Parteien, sowie teils gegenüber einer beschränkten Öffentlichkeit, und auch völlig öffentlich diverse, teils strafrechtlich relevante Anschuldigungen vorgebracht, wobei der Kreis der Beschuldigten Personen aus Justiz, Verwaltung, Politik und Wirtschaft stetig gewachsen sei, je nach Fortgang der Verhandlungen bzw. des Verfahrens.
Hinsichtlich B habe er beispielsweise Strafanzeige wegen schweren Betruges und Untreue erstattet, wobei ihm trotz des bereits zivilgerichtlich zugunsten des B erledigten Rechtsstreites strafbares Handeln vorgeworfen worden sei. Im Hinblick auf den Kontakt zur X Bank und deren Verantwortlichen habe der Beschwerdeführer zudem mehrfach zweideutige oder unterschwellige Äusserungen, welche aufgrund der Wortwahl auch als Drohung mit physischer Gewalt verstanden werden könnten ("Krieg", "wirst bereuen", "Gewalt", etc.) vorgebracht, auch wenn der Beschwerdeführer dies teils im gleichen Kontext bestritten habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auch mehrfach mit Anzeigen bei ausländischen (USA, Grossbritannien, Deutschland, Österreich, Schweiz) Behörden und Gerichten, also letztlich mit der Verursachung eines relevanten Vermögens- oder Reputationsschadens gedroht, wobei Ziel dieser Drohungen jeweils das Erreichen einer Zahlungsbereitschaft seitens der X Bank, B und/oder M AG bezüglich der durch den Beschwerdeführer gestellten Forderungen gewesen sei, zumal er für diesen Fall zugesagt habe, auf eine Anzeige bzw. weitere Veröffentlichungen zu verzichten. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und im Hinblick auf das mögliche Vorliegen einer psychischen Störung, welche eine Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB nötig machen könnte, beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die spruchgemässe Einleitung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer.
Gemäss § 41 Abs. 3 und 4 StPO dürfe der Untersuchungsrichter die Untersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten, bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag eines berechtigten Anklägers vorliege, wobei dem Antrag die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlassten Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter beizufügen seien. Diese Voraussetzungen seien gegenständlich gegeben, sodass aufgrund des durch die Ermittlungsergebnisse begründeten Tatverdachtes der Verbrechen der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 StGB dem Antrag der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten gewesen sei. Ferner sei festzuhalten, dass durch die Staatsanwaltschaft auch eine Antragstellung im Hinblick auf eine Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB in Aussicht gestellt worden sei, was gemäss § 340 Abs. 2 StPO zwingend ein vorangehendes Untersuchungsverfahren voraussetze.
1.3. Das Obergericht gab der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einleitung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1 und 145 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 StGB ab und legte dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers auf.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Obergericht aus, dass weder der Antrag der Staatsanwaltschaft noch der angefochtene Beschluss den Konkretisierungsvoraussetzungen entsprechen würden. Die Taten seien nach Zeit und Ort und den näheren Umständen zu konkretisieren.
1.4. Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde, welcher der Oberste Gerichtshof mit dem hier angefochtenen Beschluss aus nachstehenden Gründen Folge gab.
Nach § 41 Abs. 1 StPO habe das Untersuchungsverfahren den Zweck, den Tatbestand zu erheben, den Täter, die Mitbeschuldigten und Teilnehmer zu erforschen, die Verdachtsgründe und Beweise über die Schuld einerseits und die Mittel zur Rechtfertigung des Beschuldigten andererseits zu sammeln. Wesentlich für die Einleitung der Untersuchung sei, wie auch im angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Bezeichnung der zu untersuchenden Tat(en). Die zu untersuchenden Handlungen müssten eindeutig hinsichtlich Tat und verdächtigem Täter individualisiert sein.
Der Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juli 2012 auf Einleitung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer entspreche aus folgenden Erwägungen (noch) diesen Erfordernissen: Die Untersuchung sei eingeleitet worden wegen zweier strafbarer Handlungen, nämlich zum einen wegen des Verdachtes der (im Stadium des Versuches gebliebenen) schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und zum anderen wegen des Verdachtes der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 StGB. Der Taten verdächtig sei jeweils (nur) der Beschwerdeführer. Die (versuchten) Erpressungshandlungen seien, soweit sie überhaupt erwiesen werden können, zum Nachteil der anzeigenden X Bank, bzw. zum Nachteil der vertretungsbefugten Organe dieser Bank begangen worden. Die - nach der Verdachtslage - dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen ergäben sich aus der Strafanzeige der X Bank vom 15. November 2011 in ON 1 und der Ergänzung vom 30. November 2011 der genannten Bank zur genannten Strafanzeige. Die falsche Verdächtigung durch die Anzeige an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft vom 22. November 2011 wegen Betruges und anderer strafbarer Handlungen richte sich gegen B.
Diese angezeigten Sachverhalte seien bisher Gegenstand der Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 147 Abs. 1, 145 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und wegen § 297 Abs. 1. Dr. C und B seien zu den Anzeigesachverhalten als Zeugen vernommen worden. Der Beschwerdeführer habe von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Betreffend den Tatbestand der (versuchten) Erpressung seiner früheren Geschäftspartner durch den Beschwerdeführer ergäben sich aus der Strafanzeige der X Bank mehrere, in eventu auch im Hinblick auf die Tatbestände der Nötigung oder der gefährlichen Drohung zu untersuchende Äusserungen des Beschwerdeführers.
Nach der Darlegung in der Strafanzeige habe der Beschwerdeführer nicht nur mit der Einbringung einer Klage über mehrere Millionen CHF in den USA gedroht, sondern auch sein Vorgehen dahin angekündigt, dass dort die Vermögenswerte der Bank und auch der Kunden "eingefroren würden". Nach dem Anzeigevorbringen wolle der Beschwerdeführer durch sein Verhalten ihm nicht zustehende Ansprüche durchsetzen. Die "Vergleichsgespräche" seien getarnte Erpressungsversuche gewesen. Der Zeuge habe vor Gericht bekundet, u. a. wegen der vom Verdächtigen angekündigten Einschaltung der FSA (Bankenaufsicht im Vereinigten Königreich) und des drohenden immensen Reputationsschadens beunruhigt gewesen zu sein. Auf das in diesem Sinn zu verstehende Anzeigevorbringen habe der erstgerichtliche Beschluss ebenso Bezug genommen wie auf weitere hiezu von der Anzeigeerstatterin vorgelegte Urkunden.
Ob die mehrfachen Forderungen und Ankündigungen des Beschwerdeführers gegenüber der X Bank bzw. deren Vertreter nach Abschluss der Untersuchung bei Würdigung aller Verfahrensergebnisse und Beurteilung insbesondere der jeweils erforderlichen subjektiven Tatseite eine Anklageerhebung oder (wegen der fehlenden Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers) eine Antragstellung gemäss § 21 Abs. 1 StGB (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) zuliessen, werde von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sein. Dies gelte auch für die falsche Verdächtigung des B durch die Strafanzeige vom 22. November 2011 (§ 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB). Damit habe der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine mehrseitige "Strafanzeige gegen Herrn B wegen Betruges, strafrechtlicher Bereicherung, betrügerischer Geschäftsbesorgung, arglistiger Täuschung sowie Treue- und Gesetzesbruches" erstattet.
Zufolge der seit November 2011 geführten Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und nach § 297 Abs. 1 StGB sei der Gegenstand der - im Wesentlichen ohnehin schon abgeschlossenen - Untersuchung nicht nur hinsichtlich des in Frage kommenden Täters, der Tatopfer und der Art und Zeit der möglichen Tatbegehung, sondern auch betreffend die Tathandlungen in einem für die Einleitung der Untersuchung ausreichenden Mass konkretisiert. Damit erübrigten sich Ausführungen zur ohnehin erst im Fall der Fortsetzung/Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens zu beantwortenden Frage nach dem konkreten Umfang des Grundsatzes "ne bis in idem". Einem Antrag nach § 21 Abs. 1 StGB müsste zudem, wie schon von der Revisionsbeschwerde aufgezeigt, ein Untersuchungsverfahren gegen den Betroffenen vorausgehen (siehe § 340 Abs. 2 StPO). Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juli 2012 auf Einleitung der Untersuchung wäre somit zufolge obiger Ausführungen ein Erfolg zu versagen gewesen.
2. Mit Schreiben vom 6. Mai 2013, beim Staatsgerichtshof am 8. Mai 2013 eingegangen, hat der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013, 14 UR.2011.398-60 (OGH Nr. 2013.7), beantragt.
Diesem Antrag wurde mit Präsidialbeschluss vom 27. Mai 2013 Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013, 14 UR.2011.398-60 (OGH Nr. 2013.7), einzureichen.
3. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 60) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf wirksame Verteidigung und auf ein faires Verfahren sowie des Willkürverbots, geltend macht. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Überdies wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs vor allem deshalb verletzt, weil der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss zur Begründung auf den Seiten 13 bis 17 in weiten Teilen auf Inhalte des Strafaktes verweise, welche vom Landgericht im erstinstanzlichen Beschluss nicht thematisiert worden seien. Insbesondere saniere der Oberste Gerichtshof die Begründungsmängel des Landgerichtes durch Zitieren von verschiedensten Akteninhalten und sehe darauf aufbauend den Beschluss auf Einleitung der Untersuchung als gerechtfertigt an.
Zu all diesen Ergänzungen, die der Oberste Gerichtshof vorgenommen habe, habe sich der Beschwerdeführer aber nicht äussern können, diese seien bisher nicht Gegenstand der Einleitung der Untersuchung gewesen. Für den Beschwerdeführer massgebend sei der erstinstanzliche Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juli 2012, denn in diesem seien all jene Umstände aufgeführt, die der Einleitung der Untersuchung zugrunde gelegt werden könnten. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer auch nur gegen diesen Beschluss zur Wehr setzen können. Dieser Beschluss sei, wie dies auch das Obergericht zu Recht bestätigt habe, hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat derart mangelhaft und unschlüssig, dass der Beschwerde vom Obergericht Folge zu geben gewesen sei. Es sei auch im Ansatz nicht zu erkennen, welcher Sachverhalt einen Verdacht der Verbrechen der schweren Erpressung und der falschen Verdächtigung begründen solle. Das Landgericht hätte ausreichend individualisiert darlegen müssen, welcher konkrete Sachverhalt eine Verdachtslage zu den vorgeworfenen Delikten begründen solle. Das Obergericht habe daher der Beschwerde zu Recht Folge gegeben und auch festgehalten, dass bereits der Antrag der Staatsanwaltschaft diese Mängel aufweise. Der Oberste Gerichtshof bestätige diese Mängel des erstinstanzlichen Beschlusses indirekt selbst, wenn er auf den Seiten 13 bis 17 im bekämpften Beschluss genau jene Mängel saniere, indem er umfassend auf einen neuen Sachverhalt zurückgreife und mehrfach aus Akteninhalten zitiere, wobei diese Teile des bekämpften Beschlusses nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses gewesen seien.
Massgeblich im Rechtsmittelverfahren sei der erstinstanzliche Beschluss des Landgerichtes, der vom Beschwerdeführer bekämpft worden sei. Die Feststellungen in diesem Beschluss seien den Entscheidungen zugrunde zu legen, auch vom Obersten Gerichtshof. Diesem sei es untersagt, seine Entscheidungen auf Neuerungen zu stützen, die erstmals im Revisionsbeschwerdeverfahren aufgegriffen worden seien und nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschlusses gewesen seien. Im strafprozessualen Beschwerdeverfahren gelte Neuerungsverbot. Auch der Oberste Gerichtshof habe im drittinstanzlichen Verfahren einzig auf das Bedacht zu nehmen, was im erstinstanzlichen Beschluss festgestellt worden sei. Gerade dies mache der Oberste Gerichtshof nicht, indem er seinem Beschluss umfassende Neuerungen zugrunde lege. Mit diesem Vorgehen habe der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer auch jede Möglichkeit genommen, sich zu jenen Umständen zu äussern.
Wie dargelegt, seien diese Neuerungen erstmals vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen worden, beispielsweise auf Seite 15, wenn er dort Teile aus der Anzeige der X Bank zitiere, welche bis dahin nicht Gegenstand des Beschlussverfahrens gewesen seien, und diese zum Nachteil des Beschwerdeführers verwerte.
3.2. Die Verletzung des Anspruchs auf wirksame Verteidigung und auf ein faires Verfahren begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Damit sich der Beschwerdeführer ausreichend verteidigen hätte können, wären ihm die oben genannten Ergänzungen, die der Oberste Gerichtshof erstmals in seinem Beschluss darstelle, rechtzeitig bekannt zu geben gewesen. Anfechtungsobjekt für den Beschwerdeführer sei der erstinstanzliche Beschluss. Dies habe er mit Erfolg gemacht, worauf der Oberste Gerichtshof den entscheidungsrelevanten Inhalt einseitig erweitert habe. Hier sei auch zu bedenken, dass dem erstinstanzlichen Beschluss gerade nicht in verständlicher Art und Weise zu entnehmen gewesen sei, welche konkreten Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer erhoben würden. Gerade dies habe er im Rechtsmittelverfahren moniert und sei vom Obergericht bestätigt worden.
3.3. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.
4. Die Staatsanwaltschaft sowie der Oberste Gerichtshof haben jeweils mit Schreiben vom 9. bzw. 15. Juli 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
5. Da sich sowohl zwei ordentliche Richter als auch zwei Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes, die das liechtensteinischen Landesbürgerrecht besitzen, im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren für befangen erklärt haben, hat der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Schreiben vom 14. August 2013 dem Vorsitzenden des Richterauswahlgremiums mitgeteilt, dass der Staatsgerichtshof auch unter Beizug von Ersatzrichtern nicht mehr ordnungsgemäss mit Richtern, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen, besetzt werden kann, und das Richterauswahlgremium gebeten, für das gegenständliche Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Ersatzbestellung vorzunehmen.
In seiner öffentlichen Sitzung vom 2./3. Oktober 2013 hat daraufhin der Landtag auf Vorschlag des Richterauswahlgremiums Dr. Helmut Schwärzler als ad-hoc-Richter gewählt.
S. D. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein hat in der Folge Dr. Helmut Schwärzler als ad-hoc-Richter für das gegenständliche Verfassungsbeschwerdeverfahren ernannt und dies dem Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 mitgeteilt.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. April 2013, 14 UR.2011.398-60 (OGH Nr. 2013.7), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die Beschwerdeausführungen näher eingegangen wird, ist auf die tragischen Ereignisse vom 7. April 2014 hinzuweisen. Nach den von der Landespolizei der Öffentlichkeit bekannt gegebenen Informationen hat A an diesem Tag den CEO der X Bank, B, in der Tiefgarage der Bank in Y erschossen. Von A selbst wurden nach der Tat lediglich Kleidungsstücke in der Nähe von Ruggell am Rhein gefunden. Ein Suizid wird vermutet, ist aber nicht bewiesen.
Der Staatsgerichtshof kann daher nicht von einem Ableben des Beschwerdeführers ausgehen und hat das bei ihm anhängige und entscheidungsreife Individualbeschwerdeverfahren so durchzuführen, als ob der Beschwerdeführer weiterhin daran teilnehmen würde.
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs vor allem deshalb verletzt, weil der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss zur Begründung in weiten Teilen auf Inhalte des Strafaktes verweise, welche vom Landgericht im erstinstanzlichen Beschluss nicht thematisiert worden seien. Insbesondere saniere der Oberste Gerichtshof die Begründungsmängel des Landgerichtes durch Zitieren von verschiedensten Akteninhalten und sehe darauf aufbauend den Beschluss auf Einleitung der Untersuchung als gerechtfertigt an. Zu all diesen Ergänzungen, die der Oberste Gerichtshof vorgenommen habe, habe sich der Beschwerdeführer nicht äussern können, diese seien bisher nicht Gegenstand der Einleitung der Untersuchung gewesen.
3.1. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
3.2. Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss auf den Inhalt des Strafaktes Bezug nimmt. Dies war auch notwendig, da Verfahrensgegenstand vor dem Obersten Gerichtshof die Frage der Konkretisierung und Stichhaltigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe bildete. Der Beschwerdeführer behauptet nun nicht, dass ihm der Inhalt des Strafaktes nicht bekannt gewesen sei, sondern lediglich, dass die vom Obersten Gerichtshof dargelegten Erwägungen bis zu diesem Zeitpunkt von den Gerichten nicht thematisiert worden seien.
Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zweifellos musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass der Oberste Gerichtshof den gesamten Akteninhalt thematisieren würde. Dass sich darunter Informationen befanden, die er nicht kannte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Ebenso ist es dem Obersten Gerichtshof im Revisionsbeschwerdeverfahren nicht verwehrt, den Akteninhalt heranzuziehen, um die Feststellungen des Erstgerichtes zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf wirksame Verteidigung und auf ein faires Verfahren und wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Das in Art. 33 Abs. 3 LV und in Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK gewährleistete Grundrecht auf wirksame Verteidigung soll eine wirkungsvolle Verteidigung des von einem strafgerichtlichen Verfahren Betroffenen sicherstellen. Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK den gleichen sachlichen Gewährleistungsumfang aufweisen (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 450 f., Rz. 12 ff.).
Eine derartige Verletzung im Anspruch auf wirksame Verteidigung und auf ein faires Verfahren hat jedoch nicht stattgefunden. Gerade wenn der Beschwerdeführer moniert, dass der Beschluss des Landgerichtes an einem Begründungsmangel litt, ist es gerechtfertigt, wenn der Oberste Gerichtshof diesen Begründungsmangel behob. Schliesslich entscheidet der Oberste Gerichtshof nach der Anordnung des § 237 Abs. 2 StPO, welche zufolge der Verweisungsnorm des § 244 StPO auch im Revisionsbeschwerdeverfahren gilt, in der Sache selbst.
Auch hier ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, welche der vom Obersten Gerichtshof verwendeten Informationen aus dem Strafakt ihm unbekannt gewesen seien. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Oberste Gerichtshof gegen die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Bst. a EMRK, wonach jeder Beschuldigte in verständlicher Art und Weise über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu informieren ist.
5. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung und verweist auf sein bisheriges Vorbringen.
Nachdem dieses Vorbringen des Beschwerdeführers bereits unter den spezifischen Grundrechtsrügen des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens behandelt wurde, erübrigt sich eine weitere Prüfung unter dem subsidiären Willkürverbot (StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
6. Aufgrund all dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall keines der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte verletzt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Damit ist nunmehr auch eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
8. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).