RHG Art. 50 ff., RHG Art. 54 a, RHG 58 c, StPO § 96 Abs. 2, StPO § 98a Abs. 1 Ziff. 3
Die Ausfolgung von nicht formell beschlagnahmten, von der Bank freiwillig ausgehändigten Dokumenten ist zulässig, sofern diese Unterlagen für das ausländische Strafverfahren allenfalls förderlich, mit anderen Worten hierfür abstrakt geeignet sind, und die abstrakte Beweiseignung nicht substantiiert bestritten wird.
Gegebenenfalls ist nämlich davon auszugehen, dass die ersuchende Behörde diese Dokumente bei Kenntnis von deren Existenz ebenfalls hätte erhalten wollen. Hierbei ist auch wesentlich, dass der Rechtshilferichter berechtigt wäre, die ersuchende Behörde über solche zusätzlich herausgegebenen Dokumente in Kenntnis zu setzen, zumal er gemäss Art. 54a RHG sogar ermächtigt ist, der betreffenden ausländischen Behörde sachdienliche Informationen vorgängig zu einem Rechtshilfeersuchen zu übermitteln
Da Beschlagnahmebeschlüsse gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG nicht selbständig anfechtbar sind, erschiene es als unnötiger Formalismus, auf einem ergänzenden Beschlagnahmebeschluss zu bestehen.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach Rechtshilfeersuchen grosszügig zu interpretieren sind, wenn der Rechtshilferichter davon ausgehen kann, dass dies der Absicht der ersuchenden Behörde entspricht. Diese Praxis erscheint auch aus verfahrensökonomischen Gründen nach wie vor gerechtfertigt, um absehbare ergänzende Rechtshilfeersuchen zu vermeiden.
StGH 2013/74
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B als ehemalige einzelzeichnungsberechtigte Stiftungsrätin der L Stiftung
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 16. April 2013, 14RS.2012.286-23
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16. April 2013, 14 RS.2012.286-23, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens 14 RS.2012.286 wurden mit Beschluss des Landgerichtes vom 23. November 2012 (ON 3) bei der X Bank AG, Vaduz, Unterlagen zu Geschäftsverbindungen zur nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 2. sowie zur L Stiftung beschlagnahmt.
2. Mit Beschluss vom 4. Februar 2013 (ON 16) verfügte das Landgericht die Ausfolgung der bei der X Bank AG beschlagnahmten Unterlagen unter Beifügung eines Spezialitätsvorbehaltes.
3. Der hiergegen von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 (ON 17) erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 16. April 2013 (ON 23) keine Folge. Dies wurde, soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt begründet:
In der Beschwerde werde der Standpunkt vertreten, dass nur jene Unterlagen ausgefolgt werden dürften, die explizit vom Beschlagnahmebeschluss erfasst seien. Diese Auffassung sei aber weder dem Rechtshilfegesetz noch dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen zu entnehmen; sie lasse sich auch nicht aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2002/12 ableiten. Vielmehr sei der jedenfalls zulässige Umfang aus der Vorschrift des § 98a Abs. 1 Ziff. 3 StPO zu erschliessen: Herauszugeben seien alle Informationen, die Rückschluss auf Art, Umfang und Inhalt einer Geschäftsverbindung zuliessen, also alle Unterlagen, die über die Geschäftsverbindung, den Kontostand und Kontobewegungen Auskunft geben ("inhaltliche Daten"). Dazu zählten z. B. Kontoeröffnungsunterlagen, Konto- oder Depotauszüge, Einzelbelege, Unterlagen über Bevollmächtigungsverträge oder Mietverträge für Schliessfächer und Safes, Kreditakten, Aktennotizen, weiters der Briefwechsel mit dem Kunden und Urkunden, die der Kunde dem Kreditinstitut vorgelegt habe (Plückhahn, Vorarlberger Tage 2003, 148; Flora, StPO altes Vorverfahren, § 145a, Rz. 79).
Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfüge, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, habe er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er sei verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen könnten und potentiell geeignet seien, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermitteln. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen seien grundsätzlich alle sichergestellten Akten zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen könnten. Erforderlich sei allerdings, dass ein ausreichend sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten vorliege (BGE 129 II 462 E.5.3, S. 468). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt habe, müsse die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukomme. Dabei spreche auch nichts gegen eine grosszügige Auslegung, soweit auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt seien. Dieses Vorgehen vermeide auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 214 E.3a S. 243; Urteil des Bundesgerichtes 1A.227/2006, E.2.5; 1A.303/2004, E.4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichtes RR.2007.89, E.4.1; RR.2010.220, E.6.2).
Unter Anlegung dieses Massstabes könnten somit auch Unterlagen herausgegeben werden, welche nicht explizit im Rechtshilfeersuchen genannt bzw. im Beschlagnahmebeschluss ganz konkret angeführt seien, zumal der ersuchende Staat mangels detaillierter Kenntnis keineswegs den genauen Umfang des Ausfolgungssubstrats von vorneherein bestimmen könne. Somit könne die Aufzählung der Beweismittel keineswegs als taxativ qualifiziert werden. Im Übrigen ersetze die freiwillige Herausgabe von Urkunden die Notwendigkeit des Zwangsmittels der Beschlagnahme, sodass in Übereinstimmung mit dem Erstgericht lediglich die abstrakte Eignung der Urkunden zu überprüfen sei. Diesbezüglich sei weder im Ausfolgungsverfahren (ON 14) noch in der Beschwerde mit Ausnahme der schon zitierten Argumentation, eine substantiierte Bestreitung erfolgt. Nur dann, wenn die abstrakte Eignung bestimmter Urkunden von einem Verfahrensbeteiligten einigermassen substantiiert bestritten werde, sei die gegenteilige Auffassung vom Rechtshilfegericht zumindest minimal zu begründen. Insoweit sich die Bestreitung der abstrakten Eignung von Unterlagen im Ausfolgungsverfahren in Bezug auf einen Teil der Urkunden lediglich darauf beschränke, darauf hinzuweisen, dass diese weder im Rechtshilfeersuchen noch im Beschlagnahmebeschluss explizit angeführt seien, handle es sich dabei um keine substantiierte Bestreitung. Der Verweis in der Beschwerde auf eine Kopie des Führerscheins von C bei den beschlagnahmten Unterlagen der K Stiftung (Kontokorrent USD 218.257.62) mit dem Hinweis, dass es sich dabei um eine Mitarbeiterin der M AG handle, sei keine ausreichende Argumentation, diese Urkunde vom Ausfolgungssubstrat auszunehmen. Denn der Umstand, dass sich diese Kopie bei den Unterlagen der K Stiftung befinde, weise jedenfalls darauf hin, dass diese Person in Bezug auf die Finanztransaktionen der K Stiftung mit der Bank in Verbindung getreten sei. Damit könne die abstrakte Eignung keineswegs verneint werden. Schliesslich würde der in der Beschwerde geforderte formalistische Weg, nämlich die Erweiterung des Herausgabebeschlusses auf die freiwillig ausgefolgten Urkunden, zu keinem anderen Ergebnis bei der Ausfolgung führen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 16. April 2013 (ON 23) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes wegen der Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte aufheben und dem Obergericht auftragen, unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes neu zu entscheiden; dies unter Kostenfolgen für das Land. Im Weiteren wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Willkürrüge wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Willkürlich sei insbesondere, dass sich das Obergericht letztendlich auf den Standpunkt stelle, dass es durchaus zulässig sei, Unterlagen, die letztendlich "nur faktisch" an das Landgericht von der X Bank AG herausgegeben worden seien, genauso an die rechtshilfeersuchende Behörde auszufolgen, wie solche Unterlagen, die spezifisch im Rechtshilfeersuchen bzw. im ursprünglichen Beschlagnahmebefehl ON 3 umschrieben gewesen seien.
Das Obergericht führe aus, es ergebe sich weder aus dem Rechtshilfegesetz noch dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen noch aus der zitierten Entscheidung StGH 2002/12, dass nur solche Urkunden ausgefolgt werden dürften, die explizit vom Beschlagnahmebeschluss erfasst seien.
Dazu sei anzumerken, dass den beiden erwähnten Rechtsquellen aber auch nicht entnommen werden könne, dass es zulässig sein solle, tatsächlich nicht beschlagnahmte Unterlagen im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens auszufolgen. Was die Entscheidung zu StGH 2002/12 betreffe, so sei anzumerken, dass darin sehr wohl die Rede davon sei, dass sich die abstrakte Eignung von beschlagnahmten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren nicht allein schon dadurch ergebe, dass diese im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens gerichtlich beschlagnahmt worden seien. Hier sei es aber so, dass die Unterlagen, die in der Beschwerde an das Obergericht genau bezeichnet worden seien und dem Obergericht sogar noch allesamt in Kopie als Beilagen zur Beschwerde vorgelegt worden seien, weder gemäss dem Rechtshilfeersuchen beschlagnahmt werden sollten, noch gemäss dem Beschlagnahmebeschluss ON 3 auch beschlagnahmt worden seien.
Völlig verfehlt sei der Hinweis, dass sich der Umfang der herauszugebenden Unterlagen aus § 98a Abs. 1 StPO ergebe. Das Obergericht übersehe dabei vollkommen, dass die gegenständliche Beschlagnahme ja nicht typischerweise eine solche gewesen sei, für die § 98a StPO geschaffen worden sei. Sehe man sich dazu die Ausführungen im Bericht und Antrag 2003/37 an, so ergebe sich insbesondere aus den dort verarbeiteten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft, dass es damals dringend notwendig gewesen sei, eine Handhabe zu schaffen, bei nicht bekannten Kontoverbindungen dennoch bei einer Bank mittels Beschlagnahmebeschluss Kontoinformationen und Kontounterlagen beschlagnahmen zu können. Aufgrund der bis vor Einführung des § 98a StPO geltenden Rechtslage sei es nämlich letztendlich den Strafverfolgungsbehörden verwehrt gewesen, an Bankinformationen bzw. Bankunterlagen zu gelangen, wenn nicht vorher klar gewesen sei, dass die betroffene Person über eine Kontoverbindung bei der in Frage stehenden Bank verfügt habe. Im vorliegenden Fall stelle sich die Angelegenheit jedoch vollkommen anders dar, zumal aus dem Rechtshilfeersuchen und aus dem darauf basierenden Beschlagnahmebeschluss ON 3 sowohl die Kontoinhaber als auch die spezifischen Bankverbindungen bestens bekannt gewesen seien. Es zeige sich also, dass letztendlich der ursprüngliche Beschlagnahmebeschluss ON 3 richtigerweise nicht auf § 98 a StPO basiert habe, sondern vielmehr auf § 96 Abs. 2 StPO, zumal die Strafverfolgungsbehörden bereits gewusst hätten, dass bei der X Bank AG Kontoverbindungen bezüglich der Beschwerdeführer vorhanden gewesen seien. Damit zeige sich aber, dass in der vorliegenden Angelegenheit eine Rechtfertigung dafür, weshalb mehr Unterlagen an die rechtshilfeersuchende Behörde herausgegeben werden sollten, als tatsächlich beschlagnahmt worden seien, § 98 a StPO nicht entnommen werden könne. Die diesbezügliche Begründung sei daher nicht vertretbar und somit willkürlich.
Auch der Hinweis des Obergerichtes, dass sich aus einer von ihm zitierten Judikaturlinie des schweizerischen Bundesgerichtes schon die Zulässigkeit ergebe, nicht beschlagnahmte Unterlagen an die rechtshilfeersuchende Behörde auszufolgen, gehe im vorliegenden Fall fehl. Das Obergericht gehe nämlich offensichtlich von einem völlig anderen Sachverhalt aus, als er hier dem Rechtshilfeersuchen zu entnehmen sei. Sehe man sich nämlich die Ausführungen der rechtshilfeersuchenden Behörde in ON 1 an, so komme man nicht umhin anzuerkennen, dass die rechtshilfeersuchende Behörde ganz spezifisch um die Beschlagnahme und Ausfolgung von von ihr genau determinierten Bankunterlagen angesucht habe. Wenn das Obergericht nun so tue, als ob es sich hier praktisch um ein Rechtshilfeersuchen handle, bei dem die rechtshilfeersuchende Behörde gar nicht genau wisse, was eigentlich beschlagnahmt werden solle, so könne dies für den vorliegenden Fall nicht gelten. Insbesondere aus Aktenseite 5 ergebe sich mit nicht zu überbietender Klarheit, welche Unterlagen die rechtshilfeersuchende Behörde erbeten habe. Wie man in diesem Zusammenhang noch argumentieren könne, dass der "ersuchte Staat nicht über die Mittel verfüge, welche es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen" bleibe im Dunklen. Weshalb der ersuchte Staat verpflichtet sein solle, dem ersuchenden Staat alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt bezögen, sei im vorliegenden Fall ebenfalls unerschliesslich. Eine noch spezifischere Aufstellung bzw. Darstellung derjenigen Unterlagen, die die rechtshilfeersuchende Behörde benötige, könne wohl in den seltensten Fällen einem Rechtshilfeersuchen entnommen werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn im vorliegenden Fall vom Obergericht argumentiert werde, dass man Rechtshilfeersuchen grosszügig auszulegen habe, wenn das in Frage stehende Rechtshilfeersuchen in völlig unzweideutiger Weise zum Ausdruck bringe, welche Unterlagen beschlagnahmt und sodann ausgefolgt werden sollten.
Weiters führe das Obergericht ins Treffen, dass es sich bei den erbetenen Dokumenten keinesfalls um eine taxative Aufzählung handle. Sehe man sich Aktenseite 5 des vorliegenden Aktes an, stelle sich die Frage, wie das Obergericht zu dem Ergebnis komme, dass es sich dabei nicht um eine taxative, sondern um eine enumerative Aufzählung handle. An keiner Stelle könne der entsprechenden Formulierung des Rechtshilfeersuchens eine enumerative Aufzählung entnommen werden. Diesfalls müssten ja klare Hinweise in der Formulierung vorhanden sein, dass die rechtshilfeersuchende Behörde auch andere Dokumente möchte, die sie nicht explizit aufzähle. Nachdem dies aber nicht der Fall sei, unterliege auch hier das Obergericht einer nicht vertretbaren Rechtsansicht, die bewirke, dass die angefochtene Entscheidung gegen das Willkürverbot verstosse.
Das Obergericht versuche sich hinter der allgemeinen Judikaturlinie zu verschanzen, dass eine abstrakte Eignung der beschlagnahmten Unterlagen ausreichend sei, um diese an die rechtshilfeersuchende Behörde auszufolgen. Den Beschwerdeführern sei diese Judikaturlinie bestens bekannt, jedoch stünden sie auf dem Standpunkt, dass diese Argumentation im vorliegenden Fall gar nicht beschlage. Bereits in der Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes sei darauf hingewiesen worden, dass es aus allgemeinen rechtlichen Überlegungen schlicht unzulässig sei, Urkunden an die rechtshilfeersuchende Behörde auszufolgen, die formell gar nicht beschlagnahmt worden seien. Dieses Argument ignoriere jedoch das Obergericht konsequent und meine, dass keine substantiierten Vorbringen erstattet worden seien, weshalb die in der Beschwerde ON 17 erwähnten Unterlagen nicht an die rechtshilfeersuchende Behörde ausgefolgt werden sollten. Aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen sei abzuleiten, dass einem Beschlagnahmebeschluss, basiere dieser nun auf § 96 StPO oder § 98a StPO, nur insoweit bindender Charakter und damit eine Befehlsanordnung zukomme, als in seinem Spruch spezifisch umschrieben werde, welche Gegenstände oder Urkunden beschlagnahmt würden. Stelle man sich nun auf den Standpunkt des Obergerichtes, wonach es letztendlich egal sei, welche Urkunden beschlagnahmt würden und dies letztendlich nur davon abhänge, welche Urkunden von einer Bank herausgegeben würden, sei dem Unrecht und der Willkür Tür und Tor geöffnet. Es sei in einem Rechtsstaat nicht nachvollziehbar und nicht vertretbar, einem Privatrechtssubjekt wie einer Bank zu überlassen, welche Unterlagen als beschlagnahmt gelten würden und welche nicht. Folge man der Rechtsansicht des Obergerichtes, werde damit die Autorität der staatlichen Gerichte ausgehöhlt und es finde eine Verlagerung dieser Machtbefugnisse auf Private statt. Dies gelte insbesondere dann, wenn anschliessend die staatlichen Gerichte nicht bereit seien, den berechtigten Einwendungen, weshalb gewisse von den Banken herausgegebene Unterlagen nicht auszufolgen seien, überhaupt Gehör zu schenken.
Dass das Obergericht das Argument der Beschwerdeführer, wonach nicht beschlagnahmte Unterlagen auch nicht an die rechtshilfeersuchende Behörde ausgefolgt werden könnten, nicht verstehe oder nicht verstehen wolle, zeige sich auch rund um die Thematik der geplanten Ausfolgung einer Führerscheinkopie von C (einer Mitarbeiterin der M AG, wo die Beschwerdeführerin zu 2. domiziliert sei). Nicht nur, dass die Ausfolgung dieses spezifischen Dokumentes massiv in die Persönlichkeit und Privatsphäre von C eingreife, was das Obergericht offensichtlich gar nicht interessiere, sei darüber hinaus zu bemerken, dass die Argumentation des Obergerichtes in diesem Zusammenhang für den Leser letztendlich nicht nachvollziehbar sei und die ausgeführte Begründung nichts anderes als ein Ausfluss dessen sei, was oben bereits als eine willkürliche Rechtsansicht bezeichnet worden sei.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 17. Mai 2013 Folge.
6. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 21. Mai 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 16. April 2013, 14 RS.2012.286-23, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 23 verstosse gegen das Willkürverbot.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Die Beschwerdeführer argumentieren, es sei unzulässig, in einem Strafrechtshilfeverfahren nicht beschlagnahmte Unterlagen an die ersuchende Behörde auszufolgen. Das Rechtshilfegesetz verbiete dies zwar nicht explizit, doch biete es hierfür auch keine gesetzliche Grundlage. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3. Mit dem hier relevanten Fall, dass der Adressat einer gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung im Rahmen eines Strafrechtshilfeverfahrens gar nicht beschlagnahmte Dokumente herausgibt, war der Staatsgerichtshof bisher noch nicht befasst. Auf diese besondere Konstellation ist in der nachfolgenden Erwägung einzugehen.
Zunächst ist aber auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach Rechtshilfeersuchen grosszügig zu interpretieren sind, wenn der Rechtshilferichter davon ausgehen kann, dass dies der Absicht der ersuchenden Behörde entspricht (StGH 2011/110, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/183, Erw. 2.2; StGH 2009/85, Erw. 2.3; StGH 2006/28, Erw. 8.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Diese Praxis erscheint auch aus verfahrensökonomischen Gründen nach wie vor gerechtfertigt, um absehbare ergänzende Rechtshilfeersuchen zu vermeiden (vgl. hierzu auch die entsprechenden Verweise im angefochtenen Beschluss des Obergerichtes auf die schweizerische Rechtsprechung).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht es deshalb auch im Beschwerdefall letztlich nicht um die Frage, ob die Aufzählung der zu beschlagnahmenden Dokumente im Rechtshilfeersuchen abschliessend zu verstehen ist oder nicht. Wesentlich ist vielmehr, ob diese Unterlagen für das ausländische Strafverfahren allenfalls förderlich, mit anderen Worten, ob sie hierfür abstrakt geeignet sind. Gegebenenfalls ist nämlich davon auszugehen, dass die ersuchende Behörde diese Dokumente bei Kenntnis von deren Existenz ebenfalls hätte erhalten wollen. Hierbei ist auch wesentlich, dass der Rechtshilferichter berechtigt wäre, die ersuchende Behörde über solche zusätzlich herausgegebenen Dokumente in Kenntnis zu setzen, zumal er gemäss Art. 54a RHG sogar ermächtigt ist, der betreffenden ausländischen Behörde sachdienliche Informationen vorgängig zu einem Rechtshilfeersuchen zu übermitteln.
2.4. Nun ergibt sich im Beschwerdefall, wie erwähnt, die besondere Konstellation, dass auch Dokumente ausgefolgt werden sollen, welche gar nicht formell beschlagnahmt wurden. Wie das Obergericht aber zu Recht ausführt, könnten diese von der X Bank zusätzlich ausgehändigten Dokumente in einem ergänzenden Beschluss ebenfalls beschlagnahmt werden. Da ein solcher ergänzender Beschlagnahmebeschluss aber weitgehend gleich zu begründen wäre und weil Beschlagnahmebeschlüsse gemäss Art. 58c Abs. 1 RHG zudem nicht selbständig anfechtbar sind, erschiene es dem Staatsgerichtshof ebenso wie dem Obergericht als unnötiger Formalismus, auf einem solchen ergänzenden Beschlagnahmebeschluss zu bestehen. Zudem erwägt das Obergericht zu Recht, dass bei einer freiwilligen Herausgabe von Dokumenten die Zwangsmassnahme der Beschlagnahmung von vornherein gar nicht erforderlich ist. Es erscheint deshalb gerade auch im Lichte des hier allein geltend gemachten Willkürverbots zulässig, dass das Landgericht nur im Rahmen des angefochtenen Ausfolgungsbeschlusses prüfte, ob neben den beschlagnahmten auch die von der X Bank zusätzlich ausgehändigten Dokumente als Beweismittel für das ausländische Strafverfahren abstrakt geeignet sind und gegebenenfalls ausgefolgt werden können.
2.5. Ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen werden durch die Ausfolgung von nicht formell beschlagnahmten Unterlagen im Strafrechtshilfeverfahren an die ersuchende Behörde auch nicht gewissermassen hoheitliche Befugnisse unzulässigerweise an einen Privaten, hier die X Bank, delegiert. Denn die Bank wird zur Vermeidung einer eigenen Haftung gegenüber ihrem Mandanten oder gar einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Verletzung des Bankgeheimnisses nur solche Dokumente herausgeben, welche in einem gewissen Zusammenhang mit den explizit beschlagnahmten Dokumenten stehen. Zudem prüft der Rechtshilferichter seinerseits, ob dieser Konnex im Sinne einer abstrakten Eignung für das ausländische Strafverfahren besteht. Anderenfalls sind solche zusätzlich ausgehändigten Dokumente ohne Weiteres an die Bank zurückzustellen.
2.6. Schliesslich ist dem Obergericht auch darin zuzustimmen, dass die abstrakte Eignung der von der X Bank zusätzlich ausgehändigten Dokumente von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten wird, da eben nur geltend gemacht wird, dass diese Dokumente vom Beschlagnahmebeschluss nicht erfasst seien. Weiter begründet das Obergericht auch hinsichtlich der Kopie des Führerausweises von C plausibel, dass dieses Dokument ebenfalls als Beweismittel für das ausländische Strafverfahren abstrakt geeignet ist. Denn auch wenn es sich bei Frau C um eine Mitarbeiterin der M AG handelt, kann die Ablage dieser Ausweiskopie bei den beschlagnahmten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. allenfalls indizieren, dass Frau C mit den entsprechenden Transaktionen in einem Zusammenhang steht.
2.7. Demnach erweist sich die Willkürrüge der Beschwerdeführer insgesamt als nicht berechtigt.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 17. Mai 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.