StGH 2013/079
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Anstalt
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. April 2013, 13RS.2011.52-76
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. April 2013, 13 RS.2011.52-76, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'702.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Im gegen den ägyptischen Staatsangehörigen A im Verfahren 13 UR.2011.91 hängigen Strafverfahren sperrte das Landgericht mit Beschluss vom 2. März 2011 (dortige ON 2) unter anderem die Vermögenswerte auf Konten der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG in Vaduz. Dabei ging das Landgericht von folgendem Sachverhalt aus:
Das Landgericht in Vaduz führe ein Strafverfahren gegen A wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1-3 StGB. Dieses stütze sich auf Verdachtsmeldungen der Y Bank AG, der L AG und der M s-Anstalt, eine entsprechende Mitteilung der liechtensteinischen Financial Intelligence Unit, FIU (ON 1) sowie ein Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft von Ägypten (13 RS.2011.52). Gestützt darauf ergebe sich folgender Sachverhalt:
Die Generalstaatsanwaltschaft von Ägypten sei Ende Februar 2011 mit einem Rechtshilfeersuchen an das Landgericht gelangt (Akt 13 RS.2011.52). Daraus ergebe sich, dass ein Strafverfahren gegen A und verschiedene weitere Personen geführt werde wegen des Verdachtes der Geldwäscherei, der Korruption und der unrechtmässigen Aneignung öffentlicher Gelder, wobei A seine Machtposition ausgenutzt haben solle. Nähere Angaben dazu seien dem Gesuch nicht zu entnehmen. Die FIU habe am 28. Februar 2011 u.a. mitgeteilt, dass A Gegenstand der in der Schweiz am 2. Februar 2011 erlassenen Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Arabischen Republik Ägypten sei. Bei A handle es sich um einen Geschäftsmann und ehemaligen Politiker, gegen den in Ägypten wegen verschiedener Delikte ermittelt werde und der sich gemäss einem öffentlichen Medienbericht derzeit in Untersuchungshaft befinde. Einem anderen von der FIU vorgelegten Medienbericht sei zu entnehmen, dass A Vorsitzender der Firma N, einer der grössten Industriefirmen, ehemaliger "senior official" der "National Democratic Party (NDP)" und ehemaliger Vorsitzender des parlamentarischen Finanz- und Budget-Komitees sei. In diesem Zusammenhang seien Betrugs- und Korruptionsvorwürfe erhoben worden. Ausserdem solle A durch seine Machtstellung den Stahl-Markt manipuliert und diesbezüglich auf Gesetzesänderungen zu seinen Gunsten eingewirkt haben. Schliesslich bestünden seitens der ägyptischen Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit der N weitere Vorwürfe gegenüber A. Laut den Verdachtsmeldungen sei A der effektive Gründer und wirtschaftlich Berechtigte folgender von der M Anstalt und des O Est. verwalteter Gesellschaften: P Holdings Ltd. (Konto bei der Y Bank AG), Q Group Inc., K Est. (Konto bei der X Bank AG), R Corp., S Ltd., T Inc., U Inc., V Inc. und W Trust (Konto bei der Y Bank AG). Die eingegangenen Vermögenswerte sollten gemäss Geschäftsprofil aus der beruflichen Tätigkeit von A und seinem Vater in der Stahl- und Keramikindustrie stammen. Es werde in den Verdachtsmeldungen ebenfalls dargelegt, dass A bis vor kurzem Mitglied des ägyptischen Parlaments und seit langem Mitglied des Wirtschaftsbeirats von Ex-Präsident Mubarak sei. A solle in Ägypten im Verdacht des Betruges, der Bestechung, des Wuchers und der unrechtmässigen Aneignung öffentlicher Gelder stehen. Die FIU habe ausserdem mitgeteilt, dass die gemäss Verdachtsmeldungen von den erwähnten Gesellschaften gehaltenen Vermögenswerte insgesamt mehr als CHF 50 Mio. ausmachten, wobei auf Liechtenstein aktuell ca. CHF 180'000.00 entfallen würden. Zumindest bei einer Gesellschaft sollten dabei auch Gelder ab einem Privatkonto von A eingegangen sein.
Vor diesem Hintergrund habe die Staatsanwaltschaft u. a. den Erlass eines Verfügungsverbotes nach § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO betreffend die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin (insbesondere Konto Nr. 0178102.032) bei der X Bank AG zum Zwecke der Sicherung des Verfalls gemäss § 20b Abs. 2 Ziff. 1 StGB beantragt.
2. In der für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevanten Rechtshilfesache 13 RS.2011.52 verfügte das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2012 (ON 23) bei der X Bank AG, Vaduz, die Beschlagnahmung der schon im Verfahren 13 UR.2011.91 beschlagnahmten entsprechenden Bankdokumente auch für das Rechtshilfeverfahren beschlagnahmt.
3. Mit weiterem Beschluss vom 6. Juli 2012 (ON 33) ordnete das Landgericht die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Kontoverbindung der Beschwerdeführerin bei der X Bank an.
4. Gegen die beiden Beschlüsse des Landgerichtes ON 23 und ON 33 erhob die Beschwerdeführerin als Treuhänderin des W Trust mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012 (ON 38) Beschwerde an das Obergericht aus den Rechtsmittelgründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit.
5. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 28. August 2012 (ON 54) dahingehend teilweise Folge, dass der Beschluss des Landgerichtes ON 23 in seinem Beschlusspunkt 2 [betreffend die Beschlagnahmung der schon im Inlandstrafverfahren beschlagnahmten Bankunterlagen] sowie der Beschluss des Landgerichtes ON 33 zur Gänze aufgehoben wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Der für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren allein relevante abweisende Teil dieser Entscheidung wurde unter anderem wie folgt begründet:
Sofern die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Art. 46 Abs. 21 lit. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (LGBl. 2010 Nr. 194; LR 0.311.56; UN-AntiKorruptionsÜbk) bzw. Art. 2 RHG ("ordre public") und gegen Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG ("fair trial") rüge, weil "im vorliegenden Fall die Wahrung von rechtsstaatlichen Grundsätzen, die Beachtung von Grundrechten und die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in Ägypten und insbesondere im Verfahren gegen A nicht gegeben (seien)", das Folgende:
Art. 46 Abs. 21 lit. b AntiKorruptionsÜbk und Art. 2 RHG, welche den ordre public-Vorbehalt generell regelten, würden in Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG in einem Teilaspekt näher ausgeführt, sodass mit Bezug auf das Beschwerdevorbringen massgeblich auf letztere Bestimmung als die speziellere abzustellen sei. Dass das in Ägypten gegen A geführte Verfahren gegen das in Art. 3 EMRK normierte Folterverbot verstosse, werde in der Beschwerde substantiiert nicht behauptet, sondern vielmehr nur geltend gemacht, dass dieses Verfahren insgesamt nicht fair sei, womit Bezug auf Art. 6 EMRK genommen werde.
Abgesehen davon, dass sich, sofern die rechtshilfeweise Beschlagnahme und Ausfolgung von Beweismitteln oder die rechtshilfeweise Anordnung einer vorläufigen Kontensperre gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO in Frage stehe, nur der Beschuldigte des ausländischen Verfahrens selbst auf den ordre public-Vorbehalt berufen könne (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, § 81, Rz. 3559 unter Hinwies auf die Rechtsprechung des ch-BStGer; im Ergebnis gleich OGH 1. Oktober 2008, LES 2009, 125 [127 f.]), sodass auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin schon aus prozessualen Gründen nicht Bedacht zu nehmen sei, sei weiter zu erwägen, dass die Prüfung des Ausschlussgrundes des mangelhaften Verfahrens ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraussetzten, weshalb die inländischen Rechtshilfegerichte in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen müssten und vom Betroffenen zu fordern sei, dass er glaubhaft mache, im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte befürchten zu müssen (OGH 1. Oktober 2008, LES 2009, 125 [127]; OGH 2. Juli 2009, LES 2009, 325 [326]; ch-BStGer 23. Februar 2010, RR.2009.26; BGE 129 II 268; BGE 130 II 217).
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Medienberichte sowie der von dieser vorgelegte, von einer Privatperson stammende "Trial report" oder eine Anfrage im EU-Parlament vermöchten die Befürchtung, dass gegen A von den ägyptischen Strafverfolgungsbehörden insgesamt kein faires, sondern durch nicht unabhängige Gerichte ein lediglich politisch motiviertes Verfahren geführt werde, ebenso wenig glaubhaft zu machen, wie der - nicht explizit auf das Strafverfahren gegen A Bezug nehmende - Bericht der nicht staatlichen [Menschenrechtsinstitut des Internationale Anwaltsverbandes] IBAHRI. Im Übrigen seien die entsprechenden, äusserst umfangreichen Unterlagen von der Beschwerdeführerin nur in englischer Sprache ohne deutsche Übersetzung vorgelegt worden; es sei dem Beschwerdegericht jedenfalls nicht zuzumuten, sich vertieft durch mehr als hundert (teilweise engzeilig beschriebene) Seiten englischsprachiger Dokumente zu arbeiten, sondern wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, diese Urkunden samt deutschen Übersetzungen vorzulegen. Zu erwägen sei schliesslich, dass die ersuchende Behörde die Einhaltung "aller Garantien für ein faires und gerechtes Verfahren", auch nach EMRK-Standards, ausdrücklich zugesichert habe (ON 16, AS 251, und ON 20, AS 385).
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 54) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welcher der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 11. Dezember 2012 zu StGH 2012/161 Folge gab, den Beschluss des Obergerichtes aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwies.
Der Staatsgerichtshof erachtete die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 LV als verletzt, weil sich das Obergericht nicht mit dem Beschwerdevorbringen zur Menschenrechtssituation in Ägypten im Allgemeinen und zu den Verfahren gegen A im Besonderen sowie zu den zahlreichen, von der Beschwerdeführerin hierzu angeführten Quellen auseinandergesetzt habe; zumal es nicht genüge, dass die ersuchende Behörde zugesichert habe, dass gegen A die Menschenrechtsstandards eingehalten würden, und weiter sich die Glaubwürdigkeit der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Informationsquellen keineswegs leichthin in Frage stellen lasse, wie dies das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung tue. Gerade unabhängige Nichtregierungsorganisationen wie das IBAHRI seien mit die verlässlichsten Quellen zur Beurteilung der Menschenrechtslage eines Landes und auch Artikel international anerkannter Qualitätszeitungen, wie sie die Beschwerdeführerin präsentiert habe, seien durchaus berücksichtigungswürdige Informationsquellen zur Bestimmung der Menschenrechtslage in einem um Rechtshilfe ersuchenden Staat, und weiter könne in Kombination mit solchen Informationsquellen dann aber durchaus auch Anfragen im EU-Parlament und selbst ein "privater" Prozessbericht aufschlussreich sein, sofern diese im Wesentlichen mit anderen Informationsquellen übereinstimmten und insoweit glaubwürdig erschienen. Im Weiteren erwog der Staatsgerichtshof, dass das Obergericht im zweiten Verfahrensgang auch Gelegenheit haben werde, den von der Beschwerdeführerin erst im Individualbeschwerdeverfahren vorgelegten und aufgrund des faktischen Novenverbots in diesem Verfahren nicht berücksichtigten Amnesty International-Bericht in seine Erwägungen einzubeziehen (StGH 2012/161, Erw. 2.3 ff.).
7. Im zweiten Rechtsgang gab das Obergericht mit Beschluss vom 9. April 2013 (ON 76) der Beschwerde ON 38 erneut keine Folge. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
7.1. Angesichts der Ausführungen des Staatsgerichtshofes sei vom Obergericht im zweiten Rechtsgang ergänzend auf die Rüge der Beschwerdeführerin zurückzukommen, dass "im vorliegenden Fall die Wahrung von rechtsstaatlichen Grundsätzen, die Beachtung von Grundrechten und die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in Ägypten und insbesondere im Verfahren gegen A nicht gegeben (seien)", während betreffend das weitere Beschwerdevorbringen vollumfänglich auf die bereits im ersten Rechtsgang angestellten Erwägungen verwiesen werden könne, welche vom Staatsgerichtshof nicht beanstandet worden seien.
Für die Beurteilung der Frage, ob es der Beschwerdeführerin gelungen sei, das Vorliegen des Rechtshilfehindernisses von Art. 51 Abs. 1 Ziff. 2 RHG i. V. m. Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG wenigstens glaubhaft zu machen, sei, worauf auch der Staatsgerichtshof hinweise, primär massgeblich auf den Bericht der IBAHRI als Nicht-Regierungsorganisation abzustellen. Zu diesem Bericht sei zunächst festzuhalten, dass damit auf das dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende ägyptische Strafverfahren bzw. den Fall "A" an keiner Stelle eingegangen werde und dieser vom November 2011 stammende Bericht insofern nicht mehr aktuell sei, als im Dezember 2012 eine vollständig neue Verfassung von einer Zweidrittelmehrheit des ägyptischen Stimmvolkes angenommen worden sei, in welcher auch die Menschen- und Grundrechte umfassend und wesentlich ausführlicher als bis anhin geregelt würden. Weiter das Folgende: Die Beschwerdeführerin verweise zunächst auf die Rz. 48 ff. dieses Berichtes, aus welcher sich "die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit" ergebe. Dem sei entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht so, werde doch in diesem Bericht zunächst explizit hervorgehoben, dass die richterliche Unabhängigkeit in Ägypten verfassungsrechtlich garantiert werde und vom ägyptischen Verfassungsgerichtshof wiederholt deren Wichtigkeit betont worden sei. Sodann werde ausgeführt, dass es seit 1969 zu keinen gravierenden Eingriffen in die richterliche Unabhängigkeit durch die Exekutive gekommen sei, um abschliessend darauf hinzuweisen, dass Reformbedarf bezüglich der Ernennung sowie der Versetzung von Richtern wegen des möglichen Einflusses der Exekutive gebe. Aus diesen allgemeinen Erwägungen könne jedoch - auch unter Bedachtnahme auf die im Dezember 2012 in Kraft getretene neue Verfassung - keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass die Gerichte Ägyptens generell nicht unabhängig seien.
Soweit in der Beschwerde weiter auf die Ziff. 14 ff. des IBAHRI-Berichtes verwiesen und daraus auf eine problematische Menschenrechtssituation in Ägypten geschlossen werde, das Folgende: An der angezogenen Stelle des Berichtes werde insbesondere zweierlei kritisiert, nämlich zum einen der Umstand, dass in Ägypten seit Jahrzehnten mit Notstandsrecht regiert werde, und zum anderen die Tatsache, dass Verfahren gegen Zivilisten vor Militär- bzw. Sondergerichten geführt würden. Allerdings sei der von der Beschwerdeführerin vorgelegte IBAHRI-Bericht mit Stand November 2011 auch in diesem Punkte nicht mehr aktuell; einerseits sei der Notstand in Ägypten im Mai 2012 (bzw. mit Entscheid des Obersten Verwaltungsgerichtshofes im Juni 2012) aufgehoben worden und habe sich andererseits mit der neuen ägyptischen Verfassung vom Dezember 2012 auch eine Änderung hinsichtlich der "Militärgerichtsbarkeit" ergeben. Zwar schienen Militärgerichte auch unter der neuen Verfassung Verfahren gegen Zivilpersonen in Ausnahmefällen führen zu können und es sei unklar, inwiefern diesfalls die verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensgrundrechte gelten würden und inwiefern Urteile der Militärgerichte von den ordentlichen Gerichten überprüft werden könnten. Allerdings werde in der Beschwerde gar nicht behauptet, A werde der Prozess vor einem Militärgericht gemacht. Tatsächlich sei A kürzlich von einem zivilen Strafgericht (erstinstanzlich) verurteilt worden. Wenn schliesslich die Beschwerdeführerin auf das "Executive Summary" des von ihr vorgelegten IBAHRI-Berichtes (Seite 6 f.) verweise, so könne primär auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden, zumal in dieser Zusammenfassung, soweit für die Entscheidung in gegenständlicher Rechtssache relevant, hinsichtlich Gerichtsbarkeit und Menschen- bzw. Grundrechte über Vorstehendes hinaus nichts Relevantes ausgeführt werde. Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin daher mit dem von ihr vorgelegten, vom November 2011 stammenden IBAHRI-Bericht nicht glaubhaft zu machen, dass in dem gegen A in Ägypten geführten Verfahren die aus Art. 6 EMRK abzuleitenden Rechte nicht gewahrt würden.
Entgegen den Beschwerdeausführungen könne aus keinem einzigen der vorgelegten Presseerzeugnisse auch nur ansatzweise der Schluss gezogen werden, der Prozess gegen A sei "offensichtlich politisch motiviert" und die Gerichte würden versuchen, ihn "um jeden Preis rechtskräftig zu verurteilen." Soweit die Beschwerdeführerin Berichte der (Online-)Presseunternehmen The National, BBC News, Abraham Online, The Guardian, The Economist und New York Times vorlege, sei nicht ersichtlich, inwiefern diesen bezüglich der hier interessierenden Frage Relevanz zukommen könnte. Einerseits seien diese Erzeugnisse weder aktuell (allesamt stammten aus einem Zeitraum vor März 2012) noch nähmen sie auf das dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Verfahren auch nur ansatzweise Bezug. Rückschlüsse im Allgemeinen auf die Fairness des gegen A geführten Verfahrens liessen diese Presseerzeugnisse, welche ein in Ägypten gegen eine NGO eingeleitetes und vor allem wegen der Prominenz eines der Involvierten mediales Interesse erweckendes Verfahren zum Gegenstand hätten, nicht zu, auch wenn sich aus diesen Presseerzeugnissen ergebe, dass mit der Sache befasste Richter (deren prominentester im Übrigen nunmehr im ägyptischen Verfassungsrat Einsitz nehme) wegen angeblicher Einflussnahme zurückgetreten seien. Auch gestützt auf den auf das Verfahren gegen A explizit Bezug nehmenden Bericht der Washington Post vom 9. April 2011 (!) könnten überhaupt keinerlei Rückschlüsse auf die Fairness des gegen diesen geführten Verfahrens gezogen werden. Insgesamt entbehrten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Presseerzeugnisse bezüglich der hier interessierenden Frage des (Nicht-)Vorliegens des Rechtshilfehindernisses von Art. 52 Abs. 1 Ziff. 2 RHG
i. V. m. Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG jeglicher Relevanz. Hierzu sei ergänzend zu erwägen, dass in der internationalen Presseberichterstattung betreffend die erstinstanzliche Verurteilung von A im März 2013 durch ein ziviles Strafgericht, soweit ersichtlich, keinerlei Behauptungen dahingehend aufgestellt würden, A habe kein faires Verfahren gehabt.
Da die Beschwerdeführerin, wie erwogen, mit dem von ihr vorgelegten, vom November 2011 stammenden IBAHRI-Bericht nicht glaubhaft zu machen vermöge, dass das gegen A in Ägypten geführte Strafverfahren nicht fair i. S. von Art. 6 EMRK sei, müsse auf die von der Beschwerdeführerin weiter herangezogenen Informationsquellen, nämlich die "Anfragen im EU-Parlament" und den "privaten Prozessbericht" von F, nicht mehr näher eingegangen werden, weil diesen weiteren Informationsquellen gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes selbständig keine Qualität zur Glaubhaftmachung der Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK zukomme. Der Vollständigkeit halber werde hierzu erwogen: Die Beweistauglichkeit beider Informationsquellen leide schon daran, dass sie nicht aktuell - die "Anfragen im EU-Parlament" datierten vom Sommer 2011 und der "Prozessbericht" vom 27. Juli 2011 - und durch das gegen A mittlerweile tatsächlich abgeführte Verfahren überholt seien. Auf den Bericht des "privaten Prozessbeobachters" F könne auch deswegen nicht abgestellt werden, weil dessen Neutralität und Objektivität vom Obergericht in keiner Weise beurteilt werden könne. Ebenso wenig könne die Glaubwürdigkeit der Angaben des Prozessberichterstatters, welche über weite Strecken bloss dessen subjektive Einschätzung wiedergäben, beurteilt werden. Hierzu sei ergänzend lediglich angemerkt, dass F in dem von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ON 70 vorgelegten Prozessbericht des RA G als Mitglied des Verteidigerteams von A bezeichnet werde. Zu bedenken sei weiter, dass der Prozessbericht lediglich eine bestimmte Prozessphase im Mai/Juni 2011 beschlage, während das gesamte Erkenntnisverfahren länger gedauert habe und sich daran offensichtlich, wie die erst im März 2013 erfolgte (erstinstanzliche) Verurteilung des A belege, noch weitere Verhandlungstage angeschlossen hätten, sodass aus dem Prozessbericht des F nicht geschlossen werden könne, ob das gegen A geführte Verfahren insgesamt betrachtet nach den Massstäben des Art. 6 EMRK fair sei bzw. bis dato gewesen sei oder nicht. Mit Bezug auf die "Anfragen im EU-Parlament" sei schliesslich noch zu erwägen, dass es nach den Anfragen im Juli/August 2011 jedenfalls zu keinen weiteren Anfragen im EU-Parlament betr. A mehr gekommen sei.
7.2. Zu den von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 4. April 2013 (ON 72) weiter vorgelegten Dokumenten sei unter Bedachtnahme auf das von der Beschwerdeführerin hierzu erstattete Vorbringen ergänzend zu Vorstehendem das Nachfolgende zu erwägen:
Zu den Berichten von Human Rights Watch, Freedom House, Amnesty International, FIDH (Fédération Internationale des Ligues des Droits de l'Homme) , United Nations Human Rights, UN News Centre: In all diesen Berichten werde die Menschenrechtssituation in Ägypten unter Bedachtnahme auf die seit Dezember 2012 geltende neue Verfassungslage zum einen nur allgemein und zum anderen im Wesentlichen nur unter Bezugnahme auf allgemeine Grundrechte wie die Meinungsäusserungs-, Presse-, Religions-, Versammlungs- und Vereinsfreiheit, den Gleichheitsgrundsatz (insbesondere mit Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter) etc. thematisiert (und kritisiert), welche keinerlei Rückschlüsse auf die Einhaltung der in Art. 6 EMRK garantierten Rechte in dem gegenständlich im Fokus stehenden Strafverfahren gegen A zuliessen. Sofern in diesen Berichten die "Militärgerichtsbarkeit" kritisiert werde, sei zu erwägen, dass jedenfalls das Verfahren gegen A vor zivilen Strafgerichten durchgeführt werde. Zudem sei all diesen Berichten entgegenzuhalten, dass sie erst kurz (nur wenige Monate) nach Inkrafttreten der von einer grossen Mehrheit der Bevölkerung angenommenen ägyptischen Verfassung erstellt worden seien. Für die zuverlässige Beurteilung, wie sich die Verfassungswirklichkeit unter dem Regime der neuen Verfassung in Ägypten darstelle, bedürfe es aber jedenfalls eines längeren Beobachtungszeitraumes. Schliesslich würden all diese Berichte nicht Bezug auf das im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren im Fokus stehende Strafverfahren gegen A nehmen.
Zum Prozessbericht von RA G: Eine Berücksichtigung dieses Berichtes sei schon deswegen nicht angezeigt, weil die Objektivität des Verfassers nicht beurteilt werden könne. Diese sei zudem schon deswegen fraglich, weil der Verfasser in seinem Bericht selbst zum Ausdruck bringe, dass er die wesentlichen Informationen nicht durch eigene Prozessbeobachtung, sondern von der Verteidigung des A bzw. einer von der Verteidigung ihm empfohlenen bzw. vermittelten Prozessbeobachterin erhalten habe. Damit das Obergericht sich nicht neuerlich dem Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht ausgesetzt sehe, werde inhaltlich ergänzend erwogen: Der Bericht kritisiere
v. a., dass A während der Verhandlung "in einer Art bewachter Käfig" im Gerichtssaal angehalten worden sei, was es ihm - ebenso wie der im Gerichtssaal herrschende Lärm - nicht erlaubt habe, der Verhandlung ausreichend aufmerksam zu folgen; auch sei es ihm "mehr als einmal" verunmöglicht worden, sich mit seiner Verteidigung zu beraten. Dem sei entgegenzuhalten, dass es unter Bedachtnahme auf Art. 6 EMRK entscheidend darauf ankomme, ob das Verfahren insgesamt fair (gewesen) sei; dies abschliessend zu beurteilen, erlaube der Prozessbericht von RA G aber nicht, weil darin das (bisherige) Verfahren nicht zur Gänze zur Darstellung gebracht werde, sodass nicht beurteilt werden könne, ob die von RA G kritisierten Ein- bzw. Beschränkungen der Verteidigungsrechte des A nicht durch andere Massnahmen ausreichend kompensiert worden seien. Insgesamt spreche denn RA G auch nur davon, dass das von ihm Kritisierte eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darstellen "könne" bzw. "indiziere". Schliesslich sei zu erwägen, dass die Anhaltung "prominenter Häftlinge" in einem "Käfig", welcher von Sicherheitsbeamten bewacht werde, international jedenfalls nicht unüblich sei. Auf die von RA G aufgestellte Behauptung, "durch die Instrumentalisierung der Medien" habe eine Vorverurteilung des A stattgefunden, sei schon deswegen kein Bedacht zu nehmen, weil sie durch nichts (bspw. die Vorlage entsprechender Medienberichte) belegt werde, und zwar ebenso wenig wie der Umstand, dass die mediale Vorverurteilung des A den Strafverfolgungsbehörden anzulasten wäre. Sofern RA G die fehlende Unabhängigkeit des erkennenden Gerichtes daraus ableite, dass der Ankläger am gleichen Tisch gesessen habe wie das Gericht und damit näher bei diesem als die Verteidigung, könne dies nicht nachvollzogen werden. Dass A tatsächlich der Folter i. S. von Art. 3 EMRK (unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR) unterworfen wäre, könne aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten in keiner Weise abgeleitet werden.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 9. April 2013 (ON 76) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte feststellen; er wolle den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land.
8.1. Zur Rüge der Verletzung des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
8.1.1. Das Obergericht argumentiere im angefochtenen Beschluss ON 76, dass sich der IBAHRI-Bericht auf die Menschenrechtssituation vor der neuen Verfassung vom Dezember 2012 beziehe. Die im IBAHRI-Bericht kritisierte mangelhafte Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit sei durch die neue Verfassung beseitigt worden.
Dem gegenüber habe die Beschwerdeführerin der Beschwerde an das Obergericht vom 24. Juli 2012 und an den Staatsgerichtshof vom 2. Oktober 2012 selbstredend nur Berichte beilegen können, die zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht gewesen seien und sie habe sich auch nur auf die Lage in Ägypten zu diesem Zeitpunkt beziehen können. Auf die neue Verfassung oder einen Verfassungsentwurf habe sie nicht Bezug nehmen können. Das Obergericht scheine der im IBAHRI-Bericht geäusserten ernst zu nehmenden Sorge über die Menschenrechtslage und fehlende Unabhängigkeit der Gerichte in Ägypten nichts weiter entgegensetzen zu können, als dass sich dieser Bericht auf die Situation vor der neuen Verfassung bezogen habe und die mangelhafte Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit durch die neue Verfassung beseitigt worden sei. Das Obergericht scheine der Auffassung zu sein, dass der IBAHRI-Bericht der einzige von der Beschwerdeführerin vorgelegte Menschenrechtsbericht über die Situation in Ägypten sei. Auf die weiteren von der Beschwerdeführerin relevierten Menschenrechtsberichte nehme das Obergericht im angefochtenen Beschluss denn auch nur sehr oberflächlich Bezug. Dies stelle sohin auch ein Begründungsmangel dar, der hier ausdrücklich gerügt werde.
Der angesprochene IBAHRI-Bericht könne aber auch inhaltlich nicht vom Obergericht negiert werden, zumal dieser in zentralen Punkten auch die Garantie des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK beschlage. So würde ägyptisches Recht die Beeinflussung der Gerichtsbarkeit durch Richterernennungen ermöglichen und die Unabhängigkeit der Justiz nur unter Vorbehalt anderer Gesetze gelten (IBAHRI-Bericht, Punkte 24, 49 sowie 52 bis 54). Konkret würden in diesem Bericht auch Fälle releviert, in denen Beschuldigteneinvernahmen ohne die Verteidigung stattfänden und der Zugang der Verteidigung zu den Klienten und den Akten beschränkt würden (IBAHRI-Bericht, Punkte 79 bis 84).
Die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 4. April 2013 an das Obergericht neue Berichte über die Menschenrechtssituation in Ägypten und einen neuen Gerichtsbericht des Rechtsanwalts G vorgelegt. Auf diese werde unten noch zurückzukommen sein. Von diesen Dokumenten setze sich beispielsweise der Bericht von FIDH, einer anerkannten weltweiten Menschenrechtsorganisation, vom 29. Januar 2013 mit der neuen Verfassung auseinander. Es würden deutliche Vorbehalte gegen die neue Verfassung geäussert. Auf die fehlende Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Gerichte werde explizit Bezug genommen. Auch im Jahresbericht von Freedom House 2013 (einer weiteren Menschenrechtsorganisation) werde die fehlende Unabhängigkeit der Gerichte erwähnt. Auch Amnesty International, eine der bekanntesten Menschenrechtsorganisationen der Welt, habe sich in einer Stellungnahme zur neuen Verfassung geäussert. Deren Inhalt sei kurz zuvor bereits bekannt geworden, weshalb sich Amnesty International in der Stellungnahme vom 23. November 2012 auch bereits darauf habe stützen können. Demnach würden durch neue Rechte für den Präsidenten nach der neuen Verfassung die Rechtsstaatlichkeit "mit Füssen getreten". Die neuen Bestimmungen der Verfassung würden die fehlende Unabhängigkeit nicht beseitigen, sondern würden (wiederum) die Möglichkeit schaffen, die Gerichtsbarkeit zu untergraben. Diese glaubwürdigen Quellen würden belegen, dass somit entgegen der Auffassung des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss keine Rede davon sein könne, dass sich das Problem der fehlenden Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit mit der neuen Verfassung erledigt hätte. (Als Beweis werden die von der Beschwerdeführerin erwähnten Dokumente angeführt.)
8.1.2. Des Weiteren lege das Obergericht im angefochtenen Beschluss dar, dass sämtliche vorgelegten Presseberichte weder aktuell seien noch auf das dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren zugrunde liegende Strafverfahren in Ägypten Bezug nehmen würden.
Seit der Beschwerdeerhebung an das Obergericht seien über acht Monate vergangen. Zu jenem Zeitpunkt seien die vorgelegten Presseberichte ohne Zweifel aktuell gewesen. Sie berichteten über den Beginn der Verfahren gegen A und deren Einleitung aus politischen Motiven sowie über Verstösse gegen ein faires Verfahren gegen A. Dieser Umstand, die Strafverfolgung aus politischen Motiven, bleibe auch zwei Jahre nach der Veröffentlichung aktuell. Ganz generell hätten die Presseberichte in der Zwischenzeit nicht an Aktualität verloren. Die innenpolitische Lage in Ägypten stelle sich seit dem Arabischen Frühling 2011 als überaus instabil dar. Die ständigen Unruhen und Demonstrationen gegen die staatliche Macht (wie etwa auf dem Tahrir-Platz in Kairo), auch und insbesondere gegen den neuen Präsidenten Mohammed Mursi, hielten sich seither praktisch wöchentlich in den Medien weltweit. Gleichzeitig und parallel seien auch die Berichte über Menschenrechtsverletzungen nicht verstummt. Es spreche Bände, wenn Berichte aus den Jahren 2011 bis 2013 - wie von der Beschwerdeführerin vorgelegt - laufend und wiederholt von Menschenrechtsverletzungen sprächen. Hinsichtlich der Aktualität der Presseberichte verweise die Beschwerdeführerin schliesslich vollumfänglich auf die Dokumente, welche dem Schriftsatz an das Obergericht vom 4. April 2013 beigelegt worden seien. Diese stammten aus den Monaten November 2012 bis März 2013, sodass die Menschenrechtsverletzungen in Ägypten auch seit der Beschwerdeerhebung im ersten Verfahrensgang belegt sein dürften.
Was den Bezug der Presseberichte zum Strafverfahren gegen A angehe, so habe ein Grossteil der Verfahren gegen ihn in Ägypten bereits vor der Beschwerdeerhebung an das Obergericht vom 24. Juli 2012 bzw. an den Staatsgerichtshof vom 2. Oktober 2012 stattgefunden. Aus diesem Grund stammten auch viele der Presseberichte aus der Zeit davor. Ein Teil der Verfahren gegen A habe zudem im Herbst 2012 stattgefunden. Diesbezüglich liege der Gerichtsbericht von G vor, der bereits im Schriftsatz an das Obergericht vom 4. April 2013 zusammenfassend erläutert worden sei und auch in dieser Beschwerde noch Erwähnung finden werde.
Entscheidend sei in diesem Zusammenhang auch, dass A vor Inkrafttreten der neuen Verfassung politisch motivierten Strafverfahren ausgesetzt worden sei, die weiter andauerten und vor nicht unabhängigen Gerichten geführt würden, was die Menschenrechtsberichte bestätigten. Auch Menschenrechtsberichte ohne direkten Bezug zu den Verfahren gegen A, die jedoch die fehlende Unabhängigkeit der Gerichte belegen würden, stellten starke Indizien dar, dass auch in den Verfahren gegen A nicht unabhängige, sondern politisch motivierte Gerichte handelten, zumal A eine bekannte Persönlichkeit in Ägypten sei.
8.1.3. Das Obergericht beziehe sich im angefochtenen Beschluss auch auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anfragen im EU-Parlament und den Gerichtsbericht von F. Sie hätten keine selbständige Qualität zur Glaubhaftmachung der Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK und seien zudem nicht aktuell. Der Gerichtsbericht stamme überdies nicht von einer objektiven Quelle. Der neu vorgelegte Gerichtsbericht von G könne hinsichtlich seiner Objektivität nicht überprüft werden, er habe zu wenige eigene Beobachtungen im Gerichtssaal in Ägypten gemacht.
Zu den Anfragen im EU-Parlament sei zu bemerken, dass bereits mit der Beschwerde an das Obergericht vom 24. Juli 2012 entsprechende Dokumente vorgelegt worden seien. In parlamentarischen Anfragen hätten sich EU-Parlamentarier an die Kommission gewandt und sich besorgt über die Menschenrechtssituation in Ägypten gezeigt. Zudem hätten diese Anfragen konkret Bezug auf das Verfahren gegen A genommen und mehrere Indizien für Menschenrechtsverletzungen in den Strafverfahren gegen ihn gesehen.
Dass die Situation in Ägypten im EU-Parlament aktuell geblieben sei, zeigten der Bericht von FIDH vom 18. März 2013 und die dazu gehörende Rede von Catherine Ashton, der Hohen Vertreterin der EU für Aussen- und Sicherheitspolitik. Auch weiterhin bestünden innerhalb der EU grosse Bedenken bezüglich der Menschenrechtssituation in Ägypten, welche in dieser Rede von Catherine Ashton als Vertreterin der EU geäussert würden. Die Gerichtsberichte von F und G beschäftigten sich prioritär mit den Verfahren gegen A in Ägypten und insbesondere mit indizierten Verstössen gegen die hier interessierenden Art. 3 (Folterverbot) und Art. 6 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren). Sie würden die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung von A als Ausfluss einer mangelnden Unabhängigkeit der Justiz in Ägypten belegen. (Als Beweis wird der FIDH-Bericht vom 18. März 2013 angeführt.)
8.1.4. Nach der Ansicht des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss seien auch die mit Schriftsatz vom 4. April 2013 vorgelegten Dokumente zu allgemein und würden hinsichtlich Art. 3 und Art. 6 EMRK keine hilfreichen Informationen bieten.
Zum mangelnden konkreten Bezug zu den Verfahren gegen A sei nochmals festzuhalten, dass diese Verfahren mehrheitlich vor der Beschwerdeerhebung an das Obergericht stattgefunden hätten, weshalb seither auch keine Medienberichterstattung mehr erfolgt sei. Zur Beurteilung des Verfahrens gegen ihn liege hingegen der überaus aktuelle Gerichtsbericht von G vor, der sich konkret auf diese neuen Verfahrensteile beziehe.
Gerade in diesem Gerichtsbericht würden ausschliesslich Beobachtungen von G erläutert, die Indizien für Menschenrechtsverletzungen von Art. 3 (Folterverbot) und Art. 6 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren) im Verfahren gegen A enthielten. Dazu gehörten das Halten des Beschuldigten in einer Art Käfig, die Einschüchterung durch 27 Sicherheitsangestellte, die fehlende Möglichkeit des Beschuldigten, dem Verfahren folgen zu können sowie die teilweise Verunmöglichung der Beratung des Beschuldigten mit seiner Verteidigung. Auch die fehlende Unabhängigkeit des Gerichtes werde in diesem Bericht kritisiert.
Auch weitere dem Schriftsatz vom 4. April 2013 beiliegende Berichte enthielten Bedenken hinsichtlich Art. 3 und Art. 6 EMRK. So berichte der World Report 2013 von Human Rights Watch von Beobachtungen über Folter durch die Polizei und das Militär, die strafrechtlich nicht verfolgt würde, sowie über Notrecht und Militärgerichte, welche der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Gerichte und dem Fairnessgebot widersprächen. Wie bereits ausgeführt, habe auch die EU weiterhin Bedenken, die sich ebenfalls auf Foltervorwürfe bezögen. (Als Beweis werden zusätzlich zu den bisherigen Beweisanboten der erwähnte Gerichtsbericht vom 28. März 2013 sowie der World Report 2013 von Human Rights Watch angeführt.)
8.1.5. Das Obergericht argumentiere zudem im angefochtenen Beschluss, dass sich Rechtshilfegerichte sehr zurückhaltend zeigen müssten, wenn es darum gehe zu urteilen, ob in einem Staat die Anforderungen an ein fair trial eingehalten und in diesem Zusammenhang ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates getroffen werde.
Die Beschwerdeführerin stimme dem Obergericht in diesem Punkt zwar grundsätzlich zu. Im Einzelfall müssten die konkrete politische Situation und die Stabilität eines Staates jedoch ausreichend berücksichtigt werden. Der vom Obergericht proklamierte Grundsatz der Zurückhaltung dürfe nicht verabsolutiert werden. So sei es nicht nachvollziehbar, dass - gerade bezogen auf den Zeitpunkt der vorliegenden Rechtshilfeersuchen - bei einem jungen Staat wie Ägypten mit einer Militärregierung, unsicherer Menschenrechtslage, keinem Parlament und Gerichten, die unter massiver Einflussnahme durch die Regierung stünden, die gleiche Zurückhaltung gerechtfertigt sein solle wie bei einem bereits lange etablierten Staat in Europa mit grosser Stabilität. Bei letzteren solle das Gericht zu Recht eine gewisse Zurückhaltung walten lassen. Bei Staaten wie Ägypten, welche sich in einer absoluten Umbruchphase befänden, dürfe nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht derselbe Massstab angewendet werden, im Gegenteil. Bei hinreichenden Anzeichen auf ein fragwürdiges politisches System und auf Verletzung von Menschenrechten - wie vorliegend - sei vom ordre public-Vorbehalt Gebrauch zu machen, solange keine stabilen politischen und rechtsstaatlichen Verhältnisse bestünden.
Aus der vom Obergericht zitierten liechtensteinischen und schweizerischen Rechtsprechung sei ausserdem nicht ableitbar, inwiefern und bis zu welchem Ausmass diese Zurückhaltung gerechtfertigt sei und welche Bescheinigungen vorgelegt werden müssten, um die Grenze der Zurückhaltung übertreten zu können. Dies indiziere auch einen Begründungsmangel und Willkür.
Der Staatsgerichtshof habe im Urteil vom 11. Dezember 2012 erwogen (Erw. 2.3), dass er und das Schweizerische Bundesgericht besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung der Justizsysteme der EMRK-Staaten walten liessen. Der Staatsgerichtshof habe aber auch schon im Falle eines EMRK-Mitgliedsstaates (Ukraine) die Rechtshilfe als unzulässig erklärt. Der Staatsgerichtshof wolle damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass sich EMRK-Mitgliedsstaaten (anders als "Drittstaaten") aufgrund ihrer völkerrechtlichen Verträge (EMRK) zu einem Mindeststandard an Grundrechtsschutz verpflichtet hätten und daher bei ihnen grundsätzlich eher von einer stabilen Menschenrechtssituation ausgegangen werden könne. Bekanntlich handle es sich jedoch bei Ägypten um keinen Vertragsstaat der EMRK. Auch nach der neuen Verfassung verpflichte sich Ägypten nicht zu einem besonderen Menschenrechtsstandard, worauf bei der Erläuterung diverser einschlägiger Berichte weiter unten noch zurückzukommen sein werde. Daraus resultiere, dass bei der Beurteilung des Justizsystems Ägyptens nicht die gleiche Zurückhaltung geboten erscheine als beispielsweise bei einem etablierten europäischen Staat wie Deutschland, Frankreich oder Österreich. Im Sinne eines Grössenschlusses könne auch zusammengefasst werden, dass - selbstverständlich unter der Voraussetzung des Vorliegens einer notwendigen Glaubhaftmachung durch Vorlage entsprechender (Menschenrechts-)Berichte - im Falle Ägyptens (als Nichtvertragsstaat der EMRK) die Rechtshilfeverweigerung ohne besondere Zurückhaltung möglich sein müsse, wenn vom Staatsgerichtshof sogar schon im Falle eines EMRK-Mitgliedsstaates die Rechtshilfe als unzulässig erklärt worden sei. Eine Notwendigkeit für besondere Zurückhaltung im Falle Ägyptens sei nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht vertretbar.
Im Verhältnis zu einem Nichtvertragsstaat der EMRK (wie Ägypten) ergebe sich aus der Verpflichtung Liechtensteins aus der Ratifizierung der EMRK und deren Anwendung, dass Liechtenstein und seine Behörden und Gerichte sicherzustellen hätten, dass im um Rechtshilfe ersuchenden Staat die Garantien des Folterverbots und des fairen Verfahrens, aber ganz generell der Menschenrechte, erfüllt würden, widrigenfalls eine Rechtshilfeleistung nicht zulässig sei. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Pellegrini vs. Italy (2001-VIII, 30882/96, Urteil vom 20. Juli 2001) und in der Rechtssache Drozd and Janousek vs. France and Spain (A 240, 12747/87, Urteil vom 26. Juni 1992) hinzuweisen. Demnach hätten Vertragsstaaten der EMRK die Kooperation zu verweigern, wenn sich ergebe, dass ein Schuldspruch aus einem Nichtvertragsstaat der EMRK auf einer offenkundigen Rechtsverweigerung (gemeint: mit Blick auf die Einhaltung der Menschenrechte) basiere. Dass die erwähnten Grundrechtsgarantien in der vorliegenden Angelegenheit von Ägypten nicht eingehalten würden, zeigten die vorgelegten umfassenden Berichte der Beschwerdeführerin. Auch vor diesem Hintergrund sei die Rechtshilfe mit Ägypten in casu für unzulässig zu erklären.
8.1.6. Das Obergericht äussere im angefochtenen Beschluss zusammenfassend die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Dokumenten nicht habe glaubhaft machen können, dass gegen A von den ägyptischen Strafverfolgungsbehörden kein faires, sondern durch nicht unabhängige Gerichte ein lediglich politisch motiviertes Verfahren geführt werde und dass deshalb ein ordre public-Verstoss vorliege.
Zur Prüfung der Frage, ob eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Verfahrensrechte im ersuchenden Staat gegeben sei, seien in der Regel Berichte supranationaler Organisationen oder von NGOs heranzuziehen, da sie den Risiken von Grundrechtsverletzungen von Amts wegen nachgingen (Verweis auf Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, § 81, Rz. 3563 f.; Verweis auch auf Urteil des Staatsgerichtshofes vom 11. Dezember 2012 [Erw. 2.4]). Wie ausführlich dargelegt worden sei, habe die Beschwerdeführerin gerade solche Menschenrechtsberichte vorgelegt, welche auch vom Staatsgerichtshof im Urteil vom 11. Dezember 2012 verlangt worden seien.
Sämtliche angeführten Dokumente seien glaubwürdig und übereinstimmend in der Tatsache, dass die Menschenrechtslage in Ägypten seit dem Arabischen Frühling durchgehend bedenklich sei und dies auch Auswirkungen auf die Verfahren gegen A habe. Es bestünden klare und unzweideutige Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen in den Verfahren gegen A. Auch der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 im ersten Verfahrensgang die Glaubwürdigkeit und Übereinstimmung der verschiedenen Berichte der Beschwerdeführerin bestätigt.
Die Einwände des Obergerichtes hätten somit alle widerlegt werden können, sodass als Ergebnis unumgänglich sei, dass tatsächlich ein unfaires Verfahren gegen A und eine schlechte Menschenrechtslage in Ägypten gegeben sei und daher ein Verstoss gegen den liechtensteinischen ordre public vorliegen würde, wenn die Rechtshilfe an Ägypten gewährt würde. Mangels eines gesetzeskonformen Vorgehens des Obergerichtes bzw. mangels gesetzlicher Grundlage und aufgrund des Verstosses gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei in unzulässiger Weise in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen worden, weshalb der angefochtene Beschluss des Obergerichtes aufzuheben sei.
8.1.7. Die Beschwerdeführerin werde im Folgenden noch die seit der Beschwerdeerhebung an den Staatsgerichtshof vom 2. Oktober 2012 vorgelegten Dokumente erläutern. Hinsichtlich der übrigen Berichte werde auf die Beschwerdeausführungen an das Obergericht vom 24. Juli 2012 und an den Staatsgerichtshof vom 2. Oktober 2012 verwiesen.
Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerde an den Staatsgerichtshof vom 2. Oktober 2012 einen undatierten Bericht von Amnesty International beigelegt. Auf diesen sei das Obergericht im angefochtenen Beschluss nicht eingegangen, was auch einen Begründungsmangel indiziere und weiter unten in der entsprechenden Grundrechtsrüge releviert werde. Der Bericht beschäftige sich eingehend und durchaus kritisch mit der Menschenrechtslage in Ägypten. Die Zusammenfassung am Ende des Berichtes gebe einen guten und glaubwürdigen Überblick, wie sich die Menschenrechtslage in Ägypten tatsächlich darstelle. Demnach habe die Militärführung (SCAF) das Notrecht ausgedehnt und auf diese Weise gleichzeitig die Menschenrechte in ihrer Wirksamkeit zurückgedrängt. Es sei dabei auch die Rede davon, dass Menschen ohne irgendein Gerichtsverfahren oder in unzulässigen Verfahren vor Militärgerichten schuldig gesprochen würden. Obwohl Meinungsäusserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit versprochen worden seien, sei die Realität, dass Kritik an der neuen Führung unter dem Präsidenten Mohammed Mursi nicht toleriert werde und friedliche Aktivisten und Demonstranten mit Gewalt entfernt würden.
8.1.8. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen als Vorbereitung auf die neuerliche Entscheidung des Obergerichtes im zweiten Verfahrensgang zahlreiche neue Berichte und Artikel über die Menschenrechtssituation in Ägypten vorgelegt. Auf diese werde im Folgenden Bezug genommen. Sämtliche neuen Berichte und Artikel bezögen sich auf die Zeit nach der Beschwerdeerhebung an das Obergericht vom 24. Juli 2012.
Im Jahresbericht (World Report) 2013 von Human Rights Watch, einer anerkannten weltweiten Menschenrechtsorganisation, werde bestätigt, dass trotz des Regierungswechsels zu Präsident Mohammed Mursi weiterhin ernst zu nehmende Menschenrechtsprobleme in Ägypten bestünden. Die Meinungsäusserungsfreiheit sei dadurch gefährdet, dass Journalisten grundlos festgenommen, missbraucht und gequält würden. Überdies seien nach der Wahl Mohammed Mursis zum neuen Präsidenten eine Fernsehstation geschlossen und mindestens drei Zeitungen zensuriert worden. Die Polizei würde überdies in Ausübung ihrer Aufgaben Folter anwenden, so beispielsweise gegen Protestierende in Kairo im August und November 2012. Seit Dezember 2011 hätten die Polizei und die Armee über 300 Kinder festgenommen, welche an Protesten gegen die Regierung teilgenommen hätten. Die Versammlungsfreiheit werde dadurch untergraben, dass zahlreiche Nichtregierungsorganisationen in deren Tätigkeit behindert würden. Vertreter dieser Nichtregierungsorganisationen seien grundlos verhaftet und die Vermögenswerte gesperrt worden. Zudem würde in Ägypten teils weiterhin nach Notrecht regiert und zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichte gestellt. Frauen und Mädchen würden auf öffentlichen Plätzen systematisch sexuell belästigt, ohne dass die Regierung ernsthaft eingreifen würde und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen würden. Flüchtlinge und Asylsuchende würden in Polizeistationen festgehalten und ihnen verboten, mit dem UNHCR in Kontakt zu treten.
Auch der Jahresbericht von Freedom House 2013, einer weiteren anerkannten Menschenrechtsorganisation, setze sich zum Einen mit der politischen Situation, zum Anderen auch speziell mit der Menschenrechtssituation in Ägypten auseinander. Demnach sei die Zensur in Ägypten weit verbreitet. Unangenehme politische Gegner würden grundlos und willkürlich von Wahlen ausgeschlossen. Religiös bedingtes Blutvergiessen habe in den vergangenen Jahren zugenommen, wobei insbesondere Christen die Gewalt spüren würden. Die Versammlungs- und Vereinsfreiheit sei beschränkt. Zahlreiche Aktivisten würden seit 2012 schikaniert. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen würden ohne gerichtliche Anordnung und Angabe von Gründen verboten. Viele Verfahren würden vor Militärgerichten stattfinden, wohingegen diesen Militärgerichten die Unabhängigkeit fehle. Die Gefängnisbedingungen in Ägypten seien sehr schlecht, Insassen würden gefoltert und missbraucht. Die Hygienebedingungen darin seien ebenfalls sehr schlecht. Frauen- und Mädchenrechte würden ebenfalls beschränkt und diese Menschen diskriminiert. Sexuelle Übergriffe würden auch auf der Strasse stattfinden.
Im Bericht von Amnesty International vom 23. November 2012 würden die neuen Rechte des ägyptischen Präsidenten in den Fokus gestellt. Diese würden den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit "mit Füssen treten". Damit würden auch die Menschenrechte in Ägypten untergraben. Die umstrittene Verfassungsreform und die zusätzlichen Rechte für den Präsidenten würden neue Untersuchungen und Verfolgungen von Protestierenden durch die Regierung ermöglichen. Diesen Protestierenden werde eine Art "Terrorismus" unterstellt. Amnesty International äussere Bedenken, dass diese neuen Regelungen missbraucht, die Gerichtsbarkeit untergraben und die Rechte der Beschuldigten beschneiden würden.
Im Bericht vom 18. März 2013 von FIDH werde die Hohe Vertreterin der EU für Aussen- und Sicherheitspolitik zitiert. Catherine Ashton habe in einer Rede vor dem Europäischen Parlament vom 13. März 2013 wiederum Bedenken der EU zum Ausdruck gebracht, welche die Menschenrechtslage in Ägypten beträfen. Die EU sei wegen Folter, Missbrauch durch die Polizei, Verstössen gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, die Beschränkung der Rechte von Frauen und der Arbeitsbedingungen für Nichtregierungsorganisationen beunruhigt.
Gegenstand des Berichtes von Human Rights Watch vom 26. November 2012 sei wiederum der Ausbau der Rechte des neuen Präsidenten Mohammed Mursi und dessen Dekrete. Diese würden die Menschenrechte verletzen und den Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz in Ägypten untergraben. Politische Äusserungen würden kriminalisiert, während die Versammlungsfreiheit und Nichtregierungsorganisationen in ihrer Arbeit behindert würden. Besonders besorgniserregend sei aus Sicht der Menschenrechte überdies, dass die Dekrete des Präsidenten rechtlich nicht überprüft werden könnten. Auch in diesem Artikel werden Vorwürfe von Folter und Missbrauch durch die Polizei vorgetragen.
In diesem Zusammenhang sei auch der Artikel von United Nations Human Rights vom 7. Dezember 2012 von Interesse. Die Menschenrechtsbeauftragte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, äussere darin die Bedenken der Vereinten Nationen mit Blick auf die vorgeschlagenen Verfassungsänderungen in Ägypten. Die Menschenrechtsbeauftragte werde dabei zitiert, dass sie höchst beunruhigt sei, dass im Verfassungsentwurf die internationalen Menschenrechtsverträge nicht erwähnt würden und von Ägypten offensichtlich nicht beachtet würden. Weiters fehle ein expliziter Hinweis darauf, dass die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechtes, der Religion oder der Herkunft im neuen Verfassungsentwurf nicht angesprochen werde.
So beinhalte auch der Artikel des UN News Centre vom 19. Februar 2013 Vorbehalte gegenüber dem neuen Verfassungsentwurf. Die Menschenrechte würden darin keine Beachtung finden. Die Versammlungsfreiheit werde eingeschränkt. Die Ausübung der Menschenrechte werde gar kriminalisiert.
Schliesslich enthalte auch der Bericht von FIDH vom 29. Januar 2013 deutliche Vorbehalte gegenüber der geplanten neuen Verfassung, aber auch wegen der Menschenrechtssituation in Ägypten sowie dem Demokratieverständnis der Führung Ägyptens und der (fehlenden) Rechtsstaatlichkeit in Ägypten. Der neue Verfassungsentwurf sei kein Fortschritt hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte und würde diese nicht ausreichend schützen. Es würden darin die fehlende Meinungsäusserungsfreiheit, die Gewalt gegen Frauen und die fehlende Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ausdrücklich genannt.
Der Anwalt G, Anwalt im Kanton Genf und Vorsitzender der Menschenrechtskommission der Rechtsanwaltskammer des Kantons Genf, habe persönliche Beobachtungen an einer Gerichtsverhandlung gegen A in Kairo (Ägypten) vom 1. Oktober 2012 in einem Prozessbericht zusammengefasst. Dieser sei dem Schriftsatz an das Obergericht vom 4. April 2013 beigelegt worden. G komme zum Schluss, dass zahlreiche Menschenrechtsverstösse im Gerichtsverfahren gegen A vorlägen. Diese beträfen in erster Linie Verstösse gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und gegen das Folterverbot. A werde in einer Art "Käfig" gehalten, 27 Sicherheitsangestellte würden einschüchternd auf A einwirken, die Hörbarkeit im Verhandlungssaal sei sehr eingeschränkt, die Beratung von A mit seiner Verteidigung würde teils verunmöglicht und es bestünden Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichtes. Zudem finde eine Instrumentalisierung der Medien statt, wodurch eine Vorverurteilung von A zu befürchten sei. Dies widerstrebe der grundrechtlich garantierten Unschuldsvermutung. (Als Beweis werden wiederum die in den Beschwerdeausführungen genannten diversen Menschenrechtsberichte angeführt.)
8.1.9. Die Beschwerdeführerin zweifle ernsthaft daran und vermöge - wie aufgezeigt - dafür auch konkrete Belege zu liefern, dass die Verfahren gegen A in Ägypten nicht der Verfolgung von strafbaren Handlungen dienten, sondern politischen Motiven. Auch wenn die Erwartungshaltung an die gegenwärtige Regierung Ägyptens beinhalte, gegen die (ehemalige) Gefolgschaft von Hosni Mubarak vorzugehen, stelle es einen Verstoss gegen Art. 18 EMRK i. V. m. mit Art. 8 EMRK und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK dar, die Grundrechte in unzulässiger Weise zu beeinflussen und einzuschränken, indem Strafverfahren nicht auf angemessene Weise, sondern aus grundlosen bzw. politisch motivierten Gründen geführt würden.
Mit Blick auf die genannten objektiven Berichte von unabhängigen und fachkundigen Gerichtsreportern, bedeutender internationaler Medien, des Europäischen Parlaments sowie mehrerer international anerkannter Menschenrechtsorganisationen bleibe kein Zweifel offen und jedenfalls seien konkrete Anhaltspunkte gegeben, dass rechtsstaatliche Grundsätze in Ägypten nicht gewahrt seien, die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit durch Einflussnahme durch die Exekutive nicht gegeben sei und tragende Grundrechte, wie das Recht auf ein faires Verfahren, welches weltweit anerkannt sei, im Verfahren gegen A nicht existierten bzw. nicht beachtet würden. Aus diesen Gründen müsse das ägyptische Rechtshilfeersuchen in dieser Angelegenheit für unzulässig qualifiziert werden. Diese Belege zeigten, dass das Obergericht grundlos und ohne sachliche Rechtfertigung, somit auch willkürlich, die Argumentation der Beschwerdeführerin zurückgewiesen habe, dass ein Verstoss gegen den ordre public in Liechtenstein vorliege. Nachdem die Argumente des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss hätten widerlegt werden können und soeben nochmals bescheinigt worden sei, dass im Verfahren gegen A die Grundsätze des fair trial, der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit verletzt würden, müsse dies zwingend zum Ergebnis führen, dass der ordre public in Liechtenstein verletzt werde. Mangels eines gesetzeskonformen Vorgehens bzw. einer gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff und mangels Beachtung der Verhältnismässigkeit sei die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin verletzt worden, was die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes zur Folge habe.
8.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerde an den Staatsgerichtshof vom 2. Oktober 2012 im ersten Verfahrensgang einen Menschenrechtsbericht von Amnesty International beigelegt. Dieser sei undatiert gewesen, jedoch von der Beschwerdeführerin am 18. September 2012 aus dem Internet ausgedruckt worden. Der Staatsgerichtshof sei auf diesen Bericht materiell nicht eingetreten, da es sich um ein im Individualbeschwerdeverfahren nicht zulässiges neues Beweismittel handeln würde. Am Ende der Urteilsbegründung fasse der Staatsgerichtshof zusammen, dass der damals angefochtene Beschluss des Obergerichtes wegen Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht aufzuheben und zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen gewesen sei. Zudem betone der Staatsgerichtshof ausdrücklich, dass das Obergericht im zweiten Verfahrensgang auch Gelegenheit habe, den von ihm nicht berücksichtigten Amnesty International-Bericht in seine Erwägungen mit einzubeziehen.
Allein aus der Zusammenfassung dieses Amnesty International-Berichtes (Seite 5 des Berichtes) seien nun aber zahlreiche Beobachtungen über Menschenrechtsverletzungen in Ägypten erkennbar. So werde darin unter Anderem von Folter und unfairen Verfahren gesprochen. Die Meinungsäusserungsfreiheit sowie die Vereins- und Versammlungsfreiheit würden nicht eingehalten. Trotz der Wichtigkeit dieses Menschenrechtsberichtes von Amnesty International und trotz der Aufforderung des Staatsgerichtshofes habe sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss mit diesem Amnesty International-Bericht nicht auseinandergesetzt. Es werde zwar auf den IBAHRI-Bericht, die diversen Presseberichte, die Anfragen im EU-Parlament und den Gerichtsbericht von F Bezug genommen. In weiterer Folge erläutere das Obergericht im angefochtenen Beschluss auch summarisch seine Haltung zu den von der Beschwerdeführerin am 4. April 2013 zusätzlich vorgelegten Dokumenten, worunter sich auch ein weiterer Bericht von Amnesty International befinde. Dieser datiere vom 23. November 2012 und beinhalte im Übrigen ebenfalls Berichte über Menschenrechtsverstösse in Ägypten und die Gefährdung des rechtsstaatlichen Prinzips und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit durch die neue Verfassung Ägyptens. Zum Amnesty International-Bericht, welcher der Beschwerde an den Staatsgerichtshof im ersten Verfahrensgang (2. Oktober 2012) beigelegt worden sei (Ausdruck vom 18. September 2012), nehme das Obergericht im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort Stellung. Auch wenn kein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiere, hätte das Obergericht im angefochtenen Beschluss zumindest kurz - wie zu den übrigen Berichten - eine Äusserung abgeben müssen. Im Übrigen handle es sich bei dem in Frage stehenden Amnesty International-Bericht - wie soeben ausgeführt - auch nicht um etwas Offensichtliches oder Unwichtiges, welches nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht näher begründet werden müsse.
Aus diesem Grund liege neben der Verletzung des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre auch eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV vor. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Beschluss des Obergerichtes aufzuheben. (Als Beweis wird der erwähnte Menschenrechtsbericht von Amnesty International angeführt.)
8.3. Ergänzend wird schliesslich auch eine Willkürrüge erhoben, wobei hierzu keine spezifischen neuen Ausführungen gemacht werden.
9. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 17. Mai 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 17. Mai 2013 Folge.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. April 2013, 13 RS.2011.52-76, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2012/161, Erw. 1; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Im Beschwerdefall stellt sich das Problem, dass sich die Verhältnisse in Ägypten in jüngster Zeit derart schnell ändern, dass auch die hier zu beurteilende Entscheidung des Obergerichtes, welche im zweiten Rechtsgang gefällt wurde, inzwischen schon wieder überholt ist: Während sich das Obergericht noch mit der Menschenrechtssituation unter der Vorherrschaft der Muslimbrüder und dem Präsidenten Mohammed Mursi und der unter seinem Regime verabschiedeten neuen ägyptischen Verfassung befasste, ist Mursi inzwischen gestürzt und eine vom Militär abhängige neue Regierung unter Ausschluss der Muslimbrüder eingesetzt worden.
Nun berücksichtigt der Staatsgerichtshof in der Regel aber keine neuen Vorbringen und Beweismittel (Nova), da er die Verfassungsmässigkeit der bei ihm angefochtenen Entscheidungen auf der Grundlage der für die betreffende Letztinstanz ersichtlichen Fakten zu beurteilen hat (StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Wenn sich die angefochtene Entscheidung ohne Berücksichtigung der Nova als verfassungskonform erweist, können diese im ordentlichen Verfahren nur noch als Wiederaufnahmegründe (oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens allenfalls auch eines Wiedererwägungsgesuches) geltend gemacht werden (StGH 2001/17, Erw. 4). Wird die letztinstanzliche Entscheidung jedoch vom Staatsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben und zur Neuentscheidung an die letzte ordentliche Instanz zurückverwiesen, so kann diese die vom Staatsgerichtshof nicht berücksichtigten Nova im neuen Verfahrensgang berücksichtigen, sofern die betroffene Verfahrensart für diese Instanz nicht ebenfalls ein Novenverbot vorsieht.
Im hier relevanten Strafrechtshilfeverfahren sind Noven auch im Beschwerdeverfahren zulässig, weshalb das Obergericht im zweiten Verfahrensgang den vom Staatsgerichtshof im ersten Rechtsgang nicht berücksichtigten (undatierten) Menschenrechtsbericht von Amnesty International sowie weitere von der Beschwerdeführerin dem Obergericht mit Schriftsatz vom 4. April 2013 (ON 72) vorgelegte Menschenrechtsberichte zu beachten hatte. Da sich auch die vorliegende Individualbeschwerde, wie noch auszuführen sein wird, als erfolgreich erweist, wird sich das Obergericht im dritten Verfahrensgang auch wieder mit der neuesten Entwicklung der Menschenrechtssituation in Ägypten auseinanderzusetzen haben. Im Folgenden wird der Staatsgerichtshof aber die mit der vorliegenden Individualbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen gemäss seiner ständigen Rechtsprechung nur auf der Grundlage der für das Obergericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung vom 9. April 2013 (ON 76) verfügbaren Fakten beurteilen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verletze ihren Anspruch auf Achtung der Privat- und Geheimsphäre sowie das Willkürverbot.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2013/11, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/117, Erw. 3.1; StGH 2008/37+38, Erw. 5.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]).
Solche Grundrechtseingriffe sind nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen, er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (siehe StGH 2010/117, Erw. 3.1; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 141 f., Rz. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Nun rügt die Beschwerdeführerin allerdings nicht, dass die Urkundenbeschlagnahmung an sich gesetzwidrig oder unverhältnismässig bzw. dass die abstrakte Eignung der auszufolgenden Unterlagen nicht gegeben sei, sondern sie macht primär geltend, dass die hier begehrte Rechtshilfe aufgrund der Menschenrechtslage in Ägypten von vornherein unzulässig sei. Sie rügt damit im Ergebnis eine Verletzung von Art. 19 Ziff. 1 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 RHG ist eine Auslieferung unter anderem dann unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen von Art. 3 und 6 EMRK nicht entsprochen habe oder nicht entsprechen werde. Diese dem liechtensteinischen ordre public entsprechende Regelung ist gemäss Art. 51 Abs. 1 Ziff. 1 RHG auch auf die im Beschwerdefall betroffene sogenannte "kleine Rechtshilfe" anwendbar. Somit läuft diese Grundrechtsrüge darauf hinaus, dass im Beschwerdefall die gesetzlichen Vorgaben des Rechtshilfegesetzes verletzt sind und somit für den Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin letztlich die gesetzliche Grundlage fehlt.
3.2. Das Obergericht liest aus der im ersten Verfahrensgang ergangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/161 heraus, dass es sich primär nur noch mit dem Bericht des Menschenrechtsinstituts des Internationalen Anwaltsverbandes (IBAHRI) zu befassen habe; das Obergericht kommt dann zum Schluss, dass sich der IBAHRI-Bericht nicht mit dem hier relevanten Strafverfahren gegen A befasse und dieser Bericht auch deshalb irrelevant sei, weil inzwischen eine neue Verfassung in Kraft gesetzt worden sei.
Diesen obergerichtlichen Erwägungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass auch allgemeine Hinweise auf eine schlechte Menschenrechtslage in Ägypten für den Beschwerdefall relevant sind, da dann auch auf die in Bezug auf A gemachten Zusagen, die Menschenrechte einzuhalten (siehe ON 16, AS 251, und ON 20, AS 385), nicht vertraut werden kann (so auch schon StGH 2012/161, Erw. 2.5 mit Verweis auf Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel etc. 2001, 255, Rz. 382).
Zudem erachtete der Staatsgerichtshof im ersten Verfahrensgang gerade eine Gesamtbetrachtung als erforderlich. Der Staatsgerichtshof hat nämlich erwogen, dass sowohl unabhängige Nichtregierungsorganisationen (wie die IBAHRI) mit die verlässlichsten Quellen zur Beurteilung der Menschenrechtssituation eines Landes darstellen und auch Qualitätszeitungen insoweit berücksichtigungswürdige Informationsquellen sind; und dass in Kombination mit solchen Informationsquellen auch Anfragen im EU-Parlament und selbst ein "privater" Prozessbericht aufschlussreich sein können, sofern diese im Wesentlichen mit anderen Informationsquellen übereinstimmen und insoweit glaubwürdig erscheinen (StGH 2012/161, Erw. 2.4). Auch wenn demnach gegen die einzelnen Informationsquellen das eine oder andere einzuwenden sein mag, kommt ihnen gesamthaft beträchtliches Gewicht bei der Beurteilung der Menschenrechtslage in Ägypten im allgemeinen und in Bezug auf die Situation von A im Besonderen zu. Im Weiteren hat der Staatsgerichtshof im ersten Verfahrensgang, wie erwähnt, darauf hingewiesen, dass das Obergericht im zweiten Verfahrensgang ebenfalls den erwähnten undatierten Menschenrechtsbericht von Amnesty International (Ausdruck vom 18. September 2012) zu berücksichtigen habe. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt, hat das Obergericht dies aber in der hier angefochtenen Entscheidung nicht getan.
3.3. Hinsichtlich des IBAHRI-Berichtes erscheint dem Staatsgerichtshof unabhängig von der Kritik des Obergerichtes wesentlich, dass dieser gerade auch die fehlende Unabhängigkeit der ägyptischen Justiz betont. Zudem legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. April 2013 weitere Menschenrechtsberichte, darunter auch einen weiteren Bericht von Amnesty International vom 23. November 2012 vor. Zu diesen neueren Menschenrechtsberichten führt das Obergericht aus, dass diese nur allgemein die Menschenrechtssituation in Ägypten unter Bedachtnahme auf die im Dezember 2012 in Kraft getretene neue Verfassung beschrieben habe, was keinerlei Rückschlüsse auf die Einhaltung der in Art. 6 EMRK garantierten Rechte im gegenständlich relevanten Strafverfahren gegen A zulasse. Auch sei der Beobachtungszeitraum für eine zuverlässige Beurteilung, wie sich die Verfassungswirklichkeit unter dem Regime der neuen Verfassung in Ägypten darstelle, zu kurz. Im Übrigen betont das Obergericht, dass die neue ägyptische Verfassung die Menschen- und Grundrechte umfassend und wesentlich ausführlicher als bis anhin regle.
3.4. Entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung war indessen schon im Dezember 2012 klar, dass die neue Verfassung keinerlei Verbesserung der Menschenrechtssituation bringen würde - im Gegenteil. Insbesondere hatte Präsident Mursi schon zum damaligen Zeitpunkt unter Beweis gestellt, dass er die Unabhängigkeit der Justiz nicht zu respektieren gewillt war. Menschenrechtsverletzungen gingen auch unter der neuen Verfassung ungemindert weiter.
Zu alledem kann auf eine am 12. Dezember 2012 (also ebenfalls nach Erlass der neuen ägyptischen Verfassung) ergangene Entscheidung des schweizerischen Bundesstrafgerichtes verwiesen werden. Das Gericht nimmt in dieser Entscheidung eine äusserst detaillierte Analyse vor, welche auf die aktuellen Berichte diverser Menschenrechtsorganisationen - einschliesslich der meisten auch von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte - sowie auf eine Vielzahl von einschlägigen Publikationen sowohl aus dem deutschen, englischen, französischen und italienischen Sprachraum abgestützt ist. Das Bundesstrafgericht kommt dabei zu folgenden - hier frei aus dem Französischen übersetzten und gekürzten - Schlussfolgerungen zur Menschenrechtssituation und generell zur politischen Lage in Ägypten:
Für das Jahr 2011 ergebe sich aus den verschiedenen Menschenrechtsberichten u. a., dass Häftlinge sowohl von der Armee als auch der Polizei systematisch gefoltert worden seien und dass sich verschiedene Todesfälle von Häftlingen unter ungeklärten Umständen ereignet hätten. Durch den Regimewechsel habe sich die Menschenrechtssituation generell nicht verbessert. Es sei schwieriger, eine Gesamtsicht für das Jahr 2012 zu erhalten, doch seien u. a. Übergriffe und Folter durch die Polizei nach wie vor ein Problem.
Auch unabhängig von der Grundrechtsproblematik durchlaufe Ägypten derzeit (hier also per Ende 2012) eine unsichere Übergangsphase, welche durch die Instabilität der staatlichen Institutionen und deren kurzfristige Umgestaltung charakterisiert sei. Die Unabhängigkeit und der Respekt zwischen Exekutive und Judikative, welche noch in einem Bericht der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements des Äusseren vom 3. August 2012 festgestellt worden sei, bestehe nicht mehr. Denn die Entscheidung der Exekutive von Ende November 2012, sich jeder gerichtlichen Kontrolle zu entziehen und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren in klarer Verletzung des Grundsatzes "res iudicata" wieder aufzunehmen, zeigten deren Absicht, sich nach Belieben in Gerichtsverfahren einzumischen. Die Situation der staatlichen Institutionen erscheine als extrem unbeständig, sodass deren zukünftige Entwicklung nicht voraussehbar sei. Zwar würden die zwischenstaatlichen Beziehungen vom Vertrauensgrundsatz beherrscht, doch könne dieser bei Vorliegen entsprechender Umstände auch umgestossen werden. Im vorliegenden Fall könnten die von der ersuchenden Behörde gegebenen Garantien nicht mit der nötigen Sicherheit als genügend erachtet werden; dies umso mehr, als einer der Unterzeichner dieser Garantien inzwischen entlassen worden sei und weil die Verfolgung von Angehörigen des früheren Regimes ein besonders wichtiges Anliegen der neuen Machthaber sei (Entscheidung des Bundesstrafgerichtes vom 12. Dezember 2012, RR.2012.122 [http://bstger.weblaw.ch], Erw. 1.6.2 und 1.6.4).
3.5. In diesem vom Bundesstrafgericht entschiedenen Fall ging es, anders als im Beschwerdefall, um Zusicherungen dahingehend, dass die ersuchende Behörde bei der von ihr beantragten Akteneinsicht in den Rechtshilfeakt die erlangten Informationen nicht vor der rechtskräftigen Gewährung der Rechtshilfe verwenden dürfe. Trotzdem sind diese Erwägungen des Bundesstrafgerichtes nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall anwendbar; zumal es auch hier mit A um einen Angehörigen der früheren Machtelite geht und auch keineswegs gesichert ist, ob diejenigen, welche die ersuchende Behörde bei der Stellung des Rechtshilfegesuches vertreten haben, noch im Amt sind oder jedenfalls morgen durch Beamte mit einer völlig anderen Agenda ersetzt werden.
3.6. Wie erwähnt, hat der Staatsgerichtshof zudem schon im ersten Verfahrensgang erwogen, dass bei einer schlechten Menschenrechtslage in Ägypten auch der Zusicherung der ersuchenden Behörde auf Einhaltung "aller Garantien für ein faires und gerechtes Verfahren", auch nach EMRK-Standards (siehe ON 16, AS 251, und ON 20, AS 385) nicht vertraut werden könne (StGH 2012/161, Erw. 2.5). Schliesslich ist zu beachten, dass der Staatsgerichtshof ebenso wie das schweizerische Bundesgericht bei der Beurteilung der Justizsysteme von EMRK-Mitgliedstaaten zurückhaltender ist als bei Nicht-EMRK-Staaten, wie im Beschwerdefall Ägypten (StGH 2002/61, Erw. 2.2; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [251, Erw. 4.3]). Zudem hat der Staatsgerichtshof schon im ersten Verfahrensgang erwogen, dass er selbst gegenüber einem EMRK-Mitgliedstaat die Rechtshilfe wegen des Verdachts eines politisch motivierten Strafprozesses verweigert habe (StGH 2012/161, Erw. 2.3 mit Verweisen auf StGH 2006/112, Erw. 3.4; BGE vom 13. August 2007, 1A. 29/2007, Erw. 4 [www.bger.ch] sowie Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, 580 f., Rz. 628).
Insgesamt hätte deshalb auch das Obergericht nicht davon ausgehen dürfen, dass die von der ersuchenden Behörde abgegebenen Grundrechtsgarantien oder auch der vom Landgericht gesetzte Fiskal- und Spezialvorbehalt mit genügender Sicherheit eingehalten würden.
3.7. Zudem ist entgegen den obergerichtlichen Erwägungen durchaus ernst zu nehmen, wenn der Genfer Anwalt G als Vorsitzender der Menschenrechtskommission der Genfer Rechtsanwaltskammer keineswegs nur aufgrund von Informationen aus zweiter Hand, sondern auch aufgrund der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung gegen A in Kairo am 1. Oktober 2012 in seinem Prozessbericht insgesamt zum Schluss kommt, dass in diesem Verfahren der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Jedenfalls besteht kein Anlass (anders als bei dem dem Verteidigerteam von A angehörenden F und dessen Prozessbericht) an der Unabhängigkeit von Rechtsanwalt G zu zweifeln. Auch erscheint es dem Staatsgerichtshof nicht gerechtfertigt, wenn das Obergericht die Einschätzung von G deshalb relativiert, weil dieser nur einen Prozessabschnitt beobachten konnte. Zwar trifft es zu, dass die Fairness eines Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Rahmen einer Gesamtwürdigung beurteilt wird. Da die Gefahr von Grundrechtsverletzungen im Strafrechtshilfeverfahren aber von vornherein nur glaubhaft zu machen ist (siehe StGH 2012/161, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 2011/103, Erw. 2.2; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 6.3] sowie OGH LES 2009, 125 [127 f.]), genügt es als Hindernis für die Rechtshilfegewährung sehr wohl, wenn dieser Nachweis auch nur für einen Prozessabschnitt erfolgt. Entsprechend ist es auch nicht entscheidend, wie "aktuell" entsprechende Informationsquellen sind.
3.8. Insgesamt erweist sich die Urkundenausfolgung an die ersuchende Behörde im Beschwerdefall als nicht im Einklang mit Art. 19 Ziff. 1 RHG und den darin normierten Rechtsgrundsätzen. Somit fehlt dem hier betroffenen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre der Beschwerdeführerin die notwendige rechtliche Grundlage.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass noch weiter auf die zusätzlich erhobenen Grundrechtsrügen der Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots einzugehen ist.
5. Im Kostenspruch waren der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
6. Wie erwähnt, war bei der Entscheidung über die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes vom 9. April 2013 (ON 76) die nach dieser Entscheidung eingetretene Entwicklung nicht mehr zu berücksichtigen. Immerhin greift der Staatsgerichtshof der neuerlichen Beurteilung des Beschwerdefalles durch das Obergericht mit der Einschätzung kaum vor, dass sich die Menschenrechtslage unter dem derzeitigen, rücksichtslos durchgreifenden Militärregime keineswegs verbessert hat.