StGH 2013/081
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Inc.
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: L Corporation
vertreten durch:
BMP Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 17. April 2013, 08RÖ.2011.34-26
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 17. April 2013, 08 RÖ.2011.34-26, in ihren verfassungsmässigen und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 innerhalb von vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem am 28. Oktober 2011 beim Landgericht eingebrachten Rechtsöffnungsgesuch begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des von der Beschwerdegegnerin gegen den Zahlbefehl des Landgerichtes vom 16. September 2011 zu 2R EX.2011.3610 erhobenen Widerspruchs sowie die Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von USD 2'764'969.00 samt Zinsen, wobei sie ihre Forderung auf das Urteil des Distriktgerichtes der Vereinigten Staaten, Ostdistrikt von Tennessee, xxx, vom 8. April 2011 stützte.
Die Beschwerdegegnerin beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihr aufgrund der mangelhaften Qualität der gelieferten Gläser ein Schaden in Höhe von USD 7'373'958.00 entstanden sei, den sie mit den Lieferantenforderungen der Beschwerdeführerin verrechnet habe.
Zur Bescheinigung dieser Einwendung legte die Beschwerdegegnerin verschiedene Urkunden vor und beantragte die zeugenschaftliche Befragung der A sowie die Parteienvernehmung des B, des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdegegnerin.
2. Das Landgericht nahm in der Rechtsöffnungstagsatzung vom 21. November 2011 die von den Streitteilen vorgelegten Urkunden zum Akt, sah aber von der zeugenschaftlichen Befragung der A sowie der Parteienbefragung des B ab. Es erteilte mit Beschluss vom 22. November 2011 (ON 9) der Beschwerdeführerin in teilweiser Stattgebung des Rechtsöffnungsgesuches die Rechtsöffnung für den Betrag von USD 2'764'969.00 samt Zinsen von USD 474'971.31 und hob in diesem Umfang den Widerspruch gegen den Zahlbefehl auf. Das Mehrbegehren, die Rechtsöffnung auch für ein weiteres Zinsenbegehren zu erteilen, wies es hingegen ab.
3. Gegen den die Rechtsöffnung bewilligenden Beschluss erhob die Beschwerdegegnerin Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Dieser gab mit Urteil vom 29. Oktober 2012 zu StGH 2011/201 der Individualbeschwerde Folge, hob das angefochtene Urteil des Erstgerichtes (ON 9) auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Erstgericht die Beschwerdegegnerin dadurch, dass es die eingewendete Gegenforderung nicht schon aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urkunde als bescheinigt erachtet und die zur Rechtsöffnungstagsatzung stellig gemachte Zeugin A nicht befragt habe, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV bzw. in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt habe.
4. Das Erstgericht führte im zweiten Rechtsgang am 14. Januar 2013 die fortgesetzte Rechtsöffnungstagsatzung durch, nahm die weiteren von den Streitteilen vorgelegten Urkunden zum Akt, befragte die stellig gemachte Zeugin A und wies mit dem am 13. Februar 2013 ergangenen Beschluss (ON 19) das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2011 zur Gänze unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ab.
5. Gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes (ON 19) erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragte, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Stattgebung des Rechtsöffnungsgesuches abzuändern, allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
6. Das Obergericht gab dem Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 17. April 2013 (ON 26) keine Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin die mit CHF 18'259.30 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
7. Gegen diesen Beschluss (ON 26) hat die Beschwerdeführerin die gegenständliche Individualbeschwerde vom 20. Mai 2013 erhoben, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots sowie ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten sowie durch die EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführerin verstösst, diese Entscheidung deshalb zur Gänze aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen. Weiters wolle der Staatsgerichtshof die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Beschwerdeführerin verzeichneten Verfahrenskosten verpflichten.. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
7.1. Zum Recht auf einen ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Landgericht sowie das Obergericht ihre Entscheidungsbefugnis überschritten hätten, indem sie ungeachtet eines rechtskräftigen Urteils Einwendungen gegen die materielle Schuld zugelassen hätten. Der Beschwerdegegnerin wäre es unbenommen geblieben, ihre Einwendungen bereits im Verfahren in den USA vorzubringen, was sie jedoch unterlassen habe.
Dem Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin hätte im vorliegenden Fall stattgegeben werden müssen, weil nur eine summarische Prüfung erfolgen hätte dürfen und dieselbe zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen wäre. Die Beschwerdegegnerin hätte in einem späteren Aberkennungsverfahren sämtliche rechtlichen Möglichkeiten gehabt, ihre Einwände gegen die materielle Schuld darzutun. Das Erstgericht sowie das Obergericht hätten ihre Entscheidungskompetenz durch die umfassende Zeugeneinvernahme überschritten. Dies stelle einen Verstoss gegen das Recht auf den ordentlichen Richter dar (mit Verweis auf StGH 2008/128).
7.2. Zum Recht auf willkürfreie Behandlung führt die Beschwerdeführerin aus, dass im vorliegenden Fall ein Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz vorliege. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass es jahrzehntelange Praxis der liechtensteinischen Gerichte gewesen sei, dass einem Rechtsöffnungsbegehren, welches auf einem ausländischen rechtskräftigen Urteil basiere, stattgegeben werde, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt werde, in welchem bereits umfassendste Zeugenaussagen zum Bestand und Inhalt der Forderung gemacht würden.
Ein umfassendes Beweisverfahren, wie es im zweiten Rechtsgang vom Landgericht durchgeführt und von der Rechtsmittelinstanz bestätigt worden sei, widerspreche nicht nur dem Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens sondern auch der in Art. 50 Abs. 1, 3 und 4 RSO besonders hervorgehobenen Eilbedürftigkeit und Raschheit des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Einwendungen des Schuldners seien nur in Bezug auf den Rechtsöffnungstitel selbst und auf den materiellen Bestand der Forderung in dem Sinne möglich, dass zweifelsfrei und ohne Beweisverfahren vom Schuldner bescheinigt werden könne, dass die Schuld nicht (mehr) bestehe. Dies sei im gegenständlichen Verfahren aber nicht der Fall gewesen, sondern sei das Landgericht erst durch eine ausführliche Zeugenaussage zur behaupteten Gegenforderung zum Ergebnis gekommen, dass eine solche bestehe.
Der Staatsgerichtshof habe im ersten Rechtsgang judiziert, dass es keineswegs erforderlich sei, dass die von der Beschwerdegegnerin eingewendete Gegenforderung bzw. die zur Verrechnung gebrachte Schadenersatzforderung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren abschliessend beurteilt werden müsse, weil es im Rechtsöffnungsverfahren eines den Rahmen dieses Verfahrens sprengenden "umfangreichen Beweisverfahrens" nicht bedürfe. Genau dieses umfangreiche Beweisverfahren, welches mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen sei, habe aber das Landgericht im zweiten Rechtsgang durchgeführt, und sei vom Obergericht bestätigt worden. Dies widerspreche dem Vertrauensgrundsatz, weil die liechtensteinischen Gerichte seit jeher judiziert hätten, dass einem Rechtsöffnungsantrag stattgegeben werde, wenn die Voraussetzungen des Art. 50 RSO vorlägen.
Es sei auch nicht die Intention des Gesetzgebers (gewesen), dass im Rechtsöffnungsverfahren nach einem umfangreichen Beweisverfahren inhaltlich über die Forderung abgesprochen werde, weil ansonsten das Rechtsöffnungsverfahren "ad absurdum" geführt und der fünfte Abschnitt der RSO inskünftig obsolet würde. Keinem potenziellen Rechtsöffnungswerber könne zukünftig ein Antrag auf Rechtsöffnung empfohlen werden, wenn die liechtensteinischen Gerichte - entgegen der jahrzehntelangen Praxis - nunmehr bereits im Rechtsöffnungsverfahren das ausländische rechtskräftige Urteil "zerpflücken" würden, indem fortan vom Schuldner immer behauptet werden könne, dass eine Gegenforderung vorliege, zumal die Anforderungen an die (im Rechtsöffnungsverfahren ausreichende) Bescheinigung gering seien. Gerade mit dem "Institut" des Rechtsöffnungsverfahrens wolle der Gesetzgeber ausländischen Gläubigern ein schnelles und kostengünstiges Verfahren ermöglichen, zu einem inländischen Exekutionstitel zu gelangen, um für das nachfolgende Aberkennungsverfahren, welches vom Schuldner angestrengt werden müsse, zumindest den (einzigen) Vorteil zu erlangen, dass keine aktorische Kaution bezahlt werden müsse.
Wenn die Bestimmungen der RSO inskünftig tatsächlich in dem Sinne, wie es das Landgericht sowie das Obergericht im zweiten Rechtsgang interpretiert hätten, angewendet würden, dann sei das Rechtsöffnungsverfahren "totes Recht" und der "Asset-Protection" "Tür und Tor" geöffnet. Ausländische Gläubiger, die jahrzehntelang darauf vertrauen hätten können, dass ihnen durch die Existenz eines rechtskräftigen Gerichtsurteils gegen einen liechtensteinischen Schuldner mittels einem summarischen Eilverfahren hiergerichtlich ein Exekutionstitel durch ein rasches Rechtsöffnungsverfahren zukomme, welcher ausschliesslich durch eine Aberkennungsklage beseitigt werden könne, würden diesfalls entweder geschäftliche Beziehungen mit Liechtenstein meiden oder aber den beschwerlichen, weil kostenintensiven Weg einer Klage vor dem Landgericht beschreiten müssen, was im Hinblick auf ein bereits bestehendes rechtskräftiges Urteil eine nicht minderschwere Benachteiligung wäre.
Im Sinne der Rechtssicherheit und des Vertrauensgrundsatzes müsse deshalb an der bisherigen Praxis des Rechtsöffnungsverfahrens festgehalten werden.
7.3. Zum Recht auf willkürfreie Behandlung bringt die Beschwerdeführerin überdies vor, dass im gegenständlichen Fall ein überspitzter Formalismus (Art. 31 Abs. 1 LV) und ein Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliege.
Es sei bisher uneingeschränkte Praxis der liechtensteinischen Gerichte gewesen, dass einem Rechtsöffnungsantrag aufgrund eines ausländischen Gerichtsurteils stattgegeben werde, ohne ein Beweisverfahren durchzuführen. Es werde nicht näher begründet, warum plötzlich davon abgegangen werde. Durch diesen völlig neuen überspitzten Formalismus werde der Beschwerdeführerin der Rechtsweg gemäss RSO auf unhaltbare Weise erschwert bzw. sogar beschnitten, obwohl der Staatsgerichtshof judiziere, dass verfahrensrechtliche Bestimmungen so ausgelegt werden müssten, wie dies für die Rechtsdurchsetzung des materiellen Rechts günstiger sei (mit Verweis auf StGH 2007/135).
Dies werde zudem als Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gerügt, weil keine ausreichenden sachlichen Gründe für eine Praxisänderung vorliegen würden. Für eine Praxisänderung müsste die neue Praxis nämlich überzeugender sein als die bisher geübte Praxis. Dafür fehlten jegliche Gründe, zumal ja damit das Rechtsöffnungsverfahren und damit die einhergehenden Bestimmungen der RSO gleichsam obsolet werden würden. Dies könne nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt sein.
Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin durch die gegenständliche Entscheidung des Obergerichtes in den geltend gemachten Grundrechten verletzt.
8. Mit Beschluss vom 28. Mai 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
9. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 28. Mai 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
10. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2013 reichte die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung ein und beantragte, der Individualbeschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz der verzeichneten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten.
10.1. Zum Recht auf den ordentlichen Richter brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass das Landgericht für die Entscheidung über das Rechtsöffnungsverfahren örtlich und sachlich zuständig gewesen sei und dieses somit seine Entscheidungskompetenz nicht überschritten habe.
Im Falle des Vorliegens einer rechtsöffnungsfähigen Urkunde (ausländisches Urteil) seien Einwendungen gegen die materielle Schuld sehr wohl zulässig (mit Verweis auf Art. 50 Abs. 4 RSO). Der Staatsgerichtshof habe im ersten Rechtsgang in seiner Entscheidung StGH 2011/201 unter Verweis auf diese Gesetzesbestimmung auch zweifelsfrei festgestellt, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen die behauptete Schuld zulässig seien. Auch sei es nicht erforderlich, dass eingewendete Gegenforderungen bzw. die zur Verrechnung gebrachten Schadenersatzforderungen abschliessend beurteilt werden könnten. Vielmehr sei das Rechtsöffnungsbegehren schon dann abzuweisen, wenn mittels Urkunden und/oder stellig gemachten Zeugen glaubhaft gemacht werden könne, dass die Gegenforderung existiere. Es sei der Beschwerdegegnerin selbst im summarischen Rechtsöffnungsverfahren gelungen, die Existenz der die Hauptforderung übersteigenden Gegenforderung glaubhaft zu machen. Die logische Konsequenz sei die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens gewesen.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Einwendungen bereits im Verfahren in den USA vortragen können, sei unbehelflich. Einerseits habe die Beschwerdegegnerin bereits mehrfach vorgetragen, dass eine Zustellung der Klageschrift im US-Verfahren im Rechtshilfeweg in Liechtenstein an die Beschwerdegegnerin nicht erfolgt sei. Eine solche ordnungsgemässe Zustellung hätte im Wege des Landgerichtes als Rechtshilfegericht erfolgen müssen. Mit dieser Zustellung hätte einem vertretungsberechtigten Organ der Beschwerdegegnerin neben dem englischen Original auch eine beglaubigte deutsche Übersetzung der Klageschrift ausgehändigt werden müssen. Sogleich hätte die Beschwerdegegnerin auch eine beglaubigte übersetzte gerichtliche Verfügung erhalten müssen, aus der sich hätte entnehmen lassen müssen, an welcher Stelle und bis zu welcher Frist sich die Beschwerdegegnerin zum Beispiel durch Erstattung einer Klagebeantwortung auf den Streit einzulassen habe, um ein Versäumnisurteil abzuwenden. All dies sei aufgrund von Versäumnissen der Beschwerdeführerin nicht geschehen. Der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Einwendungen bereits im US-Verfahren vorbringen müssen, erscheine in diesem Licht polemisch.
Selbst im Falle einer ordnungsgemässen Zustellung der US-Klageschrift hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf das Verfahren in den USA einlassen müssen, zumal sie auf Basis eines US-Urteils keine Vollstreckung zu befürchten gehabt hätte. Es sei das gute Recht der Beschwerdegegnerin gewesen, ein Aktivwerden der Beschwerdeführerin in Liechtenstein abzuwarten, insbesondere da die Beschwerdegegnerin über massive Gegenforderungen verfüge, welche die behauptete Forderung der Beschwerdeführerin bei weitem übersteigen würden. Wie nun auch gerichtlich bestätigt worden sei, sei die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres selbst in einem summarischen Verfahren in der Lage gewesen, ihre Gegenforderung zu belegen.
Zusammengefasst sei das Landgericht und in zweiter Instanz das Obergericht für die Entscheidung im gegenständlichen Rechtsöffnungsverfahren zuständig. Beide Gerichte hätten ihre Kompetenzen nicht überschritten. Eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter liege nicht vor.
10.2. Zum Recht auf willkürfreie Behandlung und den behaupteten Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, durch die beiden gleichlautenden Entscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes im gegenständlichen Rechtsöffnungsverfahren sei eine jahrzehntelange Praxis der liechtensteinischen Gerichte beseitigt worden, nicht nur aus der Luft gegriffen, sondern auch falsch sei. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, auch nur eine einzige Entscheidung zu zitieren, worin diese "jahrzehntelange Praxis" und damit eine gegenteilige Rechtsansicht vertreten werde, wonach im Rechtsöffnungsverfahren eben keine materiell-rechtlichen Einwendungen durch die Rechtsöffnungsgegnerin vorgetragen werden könnten.
Die Beschwerdeführerin verkenne auch, dass das Landgericht gerade kein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt habe. Im Rechtsöffnungsverfahren sei das Beweisverfahren insoweit beschränkt, als nur der Urkunden- und der Zeugenbeweis zulässig seien. Beweis durch Parteieneinvernahme, Sachverständige oder Augenschein seien ausgeschlossen. Des Weiteren seien im Rechtsöffnungsverfahren Beweise nur durch parate Beweismittel zulässig. Die Rechtshilfeeinvernahme eines Zeugen sei somit nicht zulässig. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin die Zeugin A jeweils zur Einvernahme stellig gemacht.
Das Landgericht habe somit sehr wohl die bestehende Beweismittelbeschränkung sowie das Gebot der Raschheit des Rechtsöffnungsverfahrens beachtet. Ein "umfangreiches" Beweisverfahren, wie die Beschwerdeführerin behaupte, sei gerade nicht durchgeführt worden.
Durch die bekämpfte Rechtsöffnungsentscheidung sei weder eine langjährige Praxisänderung eingetreten, noch hätten die Bestimmungen der RSO ihre Bedeutung verloren. Die rechtspolitischen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Thema "Asset Protection" seien falsch, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass jeder Rechtsöffnungsgegner ausschliesslich mittels Urkunden- und Zeugenbeweisen eine die Hauptforderung übersteigende Gegenforderung belegen werde können. Die Bestimmungen der RSO seien nach wie vor ein sehr nützliches und wirksames Instrument, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Ganz offensichtlich bestehe die Forderung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht zu Recht.
10.3. Zum Recht auf willkürfreie Behandlung und zum behaupteten überspitzten Formalismus bringt die Beschwerdegegnerin ausserdem vor, dass die Beschwerdeführerin unter diesem Beschwerdepunkt in Wahrheit nicht einen "überspitzten Formalismus" rüge, sondern erneut behaupte, die bekämpfte Rechtsöffnungsentscheidung widerspreche einer jahrzehntelangen gegenteiligen Praxis. Diese Behauptung sei, wie bereits ausgeführt, unrichtig.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten soweit erforderlich beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 17. April 2013, 08 RÖ.2011.34-26, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (siehe dazu StGH 2009/96, Erw. 1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/5, Erw. 1.1; StGH 2008/30, Erw. 1.3 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] sowie StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auf frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes verletze den Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, den Anspruch auf willkürfreie Behandlung sowie den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung und das Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Dies deshalb, weil das Landgericht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens einerseits materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Forderung zugelassen habe und andererseits ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt habe, indem es die weiteren von den Streitteilen vorgelegten Urkunden zum Akt genommen und die stellig gemachte Zeugin A befragt habe, und dieses Vorgehen vom Obergericht gestützt worden sei.
3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes in ihrem Anspruch auf den ordentlichen Richter verletzt, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Nach Art. 33 Abs. 1 LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden, Ausnahmegerichte dürfen nicht eingeführt werden. Dieser Anspruch gehört als Konkretisierung des Gewaltentrennungsgrundsatzes zu den zentralen Elementen einer rechtstaatlichen Ordnung und gewährleistet - über die Gerichtsbarkeit hinaus - die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit sowie den Anspruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 229 ff.). Auch Art. 6 EMRK verlangt ein unabhängiges, unparteiliches und auf Gesetz beruhendes Gericht.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf einen ordentlichen Richter insbesondere dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2001/19, Erw. 2.1; LES 2004, 148 [150, Erw. 2.1]; StGH 1999/58, Erw. 3.1; StGH 1998/29, LES 1999, 279 [280, Erw. 3.2.1]; vgl. auch Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37 ff., mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Kompetenzwidrig im Sinne von Art. 33 Abs. 1 LV handelt ein Gericht etwa dann, wenn es die Kognitionsbefugnis überschreitet, d. h. wenn es sich nicht an die Beschränkungen seiner Kognitionsbefugnis hält (Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 360, Rz. 33).
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sowohl das Landgericht als auch das Obergericht ihre Entscheidungsbefugnis überschritten hätten. Dies einerseits dadurch, indem sie ungeachtet eines rechtskräftigen amerikanischen Urteils im gegenständlichen Rechtsöffnungsverfahren Einwendungen gegen die materielle Schuld zugelassen hätten. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfe aber nur eine summarische Prüfung erfolgen. Andererseits hätten das Landgericht und das Obergericht ihre Entscheidungskompetenzen auch dadurch überschritten, indem eine umfassende Zeugeneinvernahme durchgeführt worden sei.
Die Beschwerdegegnerin bringt dazu im Wesentlichen vor, dass der Staatsgerichtshof bereits im ersten Rechtsgang in seiner Entscheidung zu StGH 2011/201 festgestellt habe, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen die behauptete Schuld zulässig seien. Zudem habe das Landgericht im vorliegenden Fall kein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt, sondern sich an die Beweismittelbeschränkung der RSO gehalten.
3.2. Der vorliegende Fall war bereits Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2011/201, in welchem der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 29. Oktober 2012 der Individualbeschwerde der heutigen Beschwerdegegnerin wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör Folge gegeben und dies in Erw. 2.3 seines Urteiles wie folgt begründet hat:
"Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin kann der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren aber sehr wohl auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Bestehen der Schuld erheben; Gegenteiliges lässt sich aus dem Gesetz jedenfalls nicht entnehmen; wobei diese Einwendungen gemäss Art. 50 Abs. 4 RSO nur glaubhaft gemacht werden müssen. Es war deshalb entgegen den Erwägungen des Rechtsöffnungsrichters auch keineswegs erforderlich, dass die von der Beschwerdeführerin eingewendete Gegenforderung bzw. die zur Verrechnung gebrachte Schadenersatzforderung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren abschliessend beurteilt werden konnte. Vielmehr ist das Rechtsöffnungsbegehren schon dann abzuweisen, wenn mittels Urkunden und/oder stellig gemachten Zeugen als den in diesen Verfahren zulässigen Bescheinigungsmitteln die Gegenforderung zumindest glaubhaft gemacht werden kann. Eines den Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens sprengenden "umfangreichen Beweisverfahrens" bedarf es im Rechtsöffnungsverfahren gerade nicht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in Punkt G. ihres Schriftsatzes vom 14. November 2011 zu diesem Beweisthema detailliert ausgeführt. Der Rechtsöffnungsrichter hätte deshalb die vorgelegten Urkunden würdigen sowie die stellig gemachte Zeugin A - gemäss dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hingegen nicht den Parteivertreter B - anhören müssen, um beurteilen zu können, ob glaubhafte Einwendungen gegen die Rechtsöffnungsforderung bestehen. Eine Zeugeneinvernahme wäre nur dann nicht erforderlich, wenn der Rechtsöffnungsrichter die eingewendete Gegenforderung schon aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden als glaubhaft erachten würde."
In der Folge hat der Staatsgerichtshof die gegenständliche Rechtssache damals unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
3.3. Der Staatsgerichtshof kam in seiner Entscheidung zu StGH 2011/201 somit zum Ergebnis, dass der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Bestehen der Schuld erheben kann und daher die vorgelegten Urkunden zu würdigen sind und die stellig gemachte Zeugin A anzuhören ist. Es stellt sich nun die Frage, inwiefern das Landgericht und in der Folge auch das Obergericht an diese Rechtsansicht gebunden sind und den Unterinstanzen diesbezüglich überhaupt eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zukommt.
Gemäss der ausdrücklichen Anordnung von Art. 54 StGHG binden Entscheidungen des Staatsgerichtshofes alle Behörden des Landes und der Gemeinden sowie alle Gerichte.
In seiner Entscheidung zu StGH 2011/201 prüfte der Staatsgerichtshof eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31. Abs. 1 LV sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK. Als Hauptfrage war zu beurteilen, ob die von der damaligen Beschwerdeführerin stellig gemachte Zeugin und der stellig gemachte Parteienvertreter in der Rechtsöffnungsverhandlung vom Landgericht zu hören und die vorgelegten Urkunden zu würdigen gewesen wären. Der Staatsgerichtshof kam zum Ergebnis, dass die stellig gemachte Zeugin A gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 50 Abs. 4 RSO, hingegen nicht der Parteienvertreter B, angehört und die vorgelegten Urkunden gewürdigt hätten werden müssen und demnach eine Gehörsverletzung vorliege. Er verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück. In Bezug auf die Notwendigkeit der ergänzenden Beweisaufnahme war die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu 2011/201 für die Unterinstanzen bindend.
Das Landgericht hielt in der Folge am 14. Januar 2013 eine ergänzende Tagsatzung ab (ON 18), führte anlässlich dieser Tagsatzung die Einvernahme der Zeugin A durch und nahm weitere von den Parteien gelegte Urkunden zum Akt. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Damit hat das Landgericht im zweiten Rechtsgang (lediglich) die Vorgaben des Staatsgerichtshofes umgesetzt.
3.4. Der Staatsgerichtshof sieht keinen Grund, von seiner im ersten Rechtsgang zur Frage der Zulässigkeit von materiell-rechtlichen Einwendungen geäusserten Rechtsansicht abzuweichen. Gemäss dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 50 Abs. 4 RSO kann der Verpflichtete im Rechtsöffnungsverfahren Einwendungen geltend machen. Diese Einwendungen können sich sowohl gegen das Rechtsöffnungsbegehren als auch gegen die Schuld beziehen. Unter diese Einwendungen fallen auch Gegenforderungen, welche mit der Hauptforderung verrechnet werden können. Diese Einwendungen sind mit sofort paraten Beweismitteln glaubhaft zu machen. Insofern unterliegen nicht nur der Anspruch, sondern auch die geltend gemachten Einwendungen einer summarischen Prüfung. Ergibt diese Prüfung, dass der Anspruch aufgrund einer Gegenforderung nicht besteht, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. An diese Grundsätze hat sich das Landgericht im vorliegenden Fall gehalten, indem es auf Basis der aufgetragenen Zeugeneinvernahme der A und der Würdigung der vorgelegten Urkunden von einer Gegenforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von zumindest der geltend gemachten Forderung der Beschwerdeführerin ausgegangen ist und in der Folge das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen hat.
Das Obergericht hat durch die Bestätigung dieser Rechtsansicht und die Zulassung von materiell-rechtlichen Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren seine Kompetenzen nicht überschritten, sodass keine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter vorliegt.
4. Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, dass die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes gegen eine jahrzehntelange Praxis der Gerichte verstosse. Es entspreche der Praxis, dass einem Rechtsöffnungsbegehren, welches auf einem ausländischen rechtskräftigen Urteil basiere, stattgegeben werde, ohne dass ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt werde. Ein solches umfassendes Beweisverfahren sei hingegen im zweiten Rechtsgang durchgeführt worden. Dieses Vorgehen stelle einen Verstoss gegen den Vertrauensgrundsatz als Teilgehalt des Willkürverbots, einen überspitzten Formalismus gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz dar.
Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Entscheidung des Obergerichtes gegen eine jahrzehntelange Praxis verstosse, falsch sei. Die Beschwerdeführerin sei denn auch nicht in der Lage, eine einzige Entscheidung für die behauptete Praxis anzuführen. Das Landgericht habe kein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt und sich damit an die Beweismittelbeschränkung im Rechtsöffnungsverfahren gehalten.
4.1. Der Staatsgerichtshof prüft die Rechtmässigkeit einer Praxisänderung unter dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes muss eine Praxisänderung sachlich begründet sein, grundsätzlich erfolgen und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz überwiegen (Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 228). Darüber hinaus sind bei Praxisänderungen auch an die Begründungspflicht hohe Anforderungen zu stellen (StGH 2007/66 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2002/17, LES 2005, 128).
4.2. Es stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt wurde und damit von einer bestehenden Gerichtspraxis abgewichen wurde.
Wie bereits festgehalten wurde, hat das Landgericht im zweiten Verfahrensgang den Parteien das rechtliche Gehör gewährt, indem die stellig gemachte Zeugin A einvernommen und die von den Parteien vorgelegten Urkunden gewürdigt wurden. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Damit hat sich das Landgericht und in der Folge auch das Obergericht an die Beweismittelbeschränkung des Art. 50 Abs. 4 RSO gehalten. Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, hat sich das Landgericht im vorliegenden Fall auf ein Bescheinigungsverfahren und die Aufnahme parater Beweismittel, nämlich von Urkunden und zur Verhandlung mitgebrachter Zeugen, beschränkt. Es wurde im vorliegenden Fall demnach kein umfassendes Beweisverfahren im Sinne der Zivilprozessordnung durchgeführt.
Für die Prüfung einer Praxisänderung bzw. einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV wäre im Übrigen erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen Vergleichsfall anführt, welcher das Abweichen von einer Praxis bzw. die rechtsungleiche Behandlung im konkreten Fall belegt. Andernfalls tritt der Staatsgerichtshof auf diese Grundrechtsrüge nicht ein (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 268, Rz. 33 ff. samt Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerdeführerin hat weder eine bestehende Praxis der liechtensteinischen Gerichte noch einen Vergleichsfall für die rechtsungleiche Behandlung aufgezeigt. Eine entsprechende Behauptung reicht nicht aus. Insofern hat die Beschwerdeführerin ihre Rüge nicht substantiiert vorgetragen, so dass vom Staatsgerichtshof nicht überprüft werden kann, ob mit dem gerügten Vorgehen überhaupt von einer Praxis der liechtensteinischen Gerichte abgewichen wurde.
4.3. Jedenfalls haben sich die Landgericht und das Obergericht im Rahmen der ergänzenden Beweisaufnahme an die vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2011/201 geäusserte Rechtsansicht gehalten. Somit hätte nicht etwa das Landgericht oder das Obergericht selbst eine neue Praxis begründet, sondern der Staatsgerichtshof. Das Landgericht und auch das Obergericht aber waren an diese Entscheidung des Staatsgerichtshofes gebunden (siehe vorne Erw. 3.3). Selbst wenn also durch die nunmehrige Beweisaufnahme im Rechtsöffnungsverfahren eine neue Praxis begründet worden wäre, wäre für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen. Diese allenfalls neue Praxis wäre den Fachgerichten durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/201 vorgegeben worden.
4.4. Die Beschwerdeführerin ist somit in ihrem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung nicht verletzt worden.
5. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]) braucht auf das darüber hinaus von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachte Willkürverbot nicht mehr eingegangen zu werden, da bereits unter Erw. 3. und 4. eine differenzierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin war mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V .m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.