StGH 2013/083
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Thomas Struth Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofesvom 25. April 2013, VGH2012/159
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 25. April 2013, VGH 2012/159, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'796.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 29. September 2009 illegal in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch. Im Asylverfahren gab er an, er habe Somalia im Jahr 2009 verlassen und sei mit einem grossen Auto nach Djibouti gefahren. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug nach Europa geflogen. Als Asylgrund gab er an, er sei als Angehöriger des Minderheitenclan Midgan unterdrückt und immer wieder geschlagen worden.
1.1. Mit Entscheidung der Regierung vom 6. Dezember 2011 wurde das Asylgesuch des Antragstellers abgewiesen und die vorläufige Aufnahme trotz Wegweisung angeordnet. Begründet wurde die Entscheidung der Regierung damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, aber der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia nicht zumutbar sei, weshalb er vorläufig aufgenommen werde.
1.2. Der gegen diese Entscheidung der Regierung erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 31. Mai 2012 zu VGH 2011/147 Folge, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm Asyl. Im Gegensatz zur Regierung hielt der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan Midgan und dem geschilderten Mordanschlag für glaubwürdig.
2. Nachdem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, beantragte das Ausländer- und Passamt (APA) die Löschung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC. Dabei stellte sich heraus, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bereits am 6. Oktober 2008 in Italien erfasst worden sind. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse wurde das APA von der Regierung mit der Durchführung eines Widerrufsverfahrens beauftragt.
2.1. Am 10. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom APA wiederum zu seiner Flucht befragt. Auch nach Vorhalt des Fingerabdruckvergleichs und mehrfacher Nachfrage stritt der Beschwerdeführer ab, jemals in Italien gewesen zu sein. Er gab an, er sei Ende August oder Ende September 2009 erstmals in Europa eingereist und kurz vor seiner Ausreise aus Somalia hätten ein paar Jugendliche versucht, ihn umzubringen.
2.2. Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilten die italienischen Behörden mit, dass es über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien nach dem 6. Oktober 2008 keinerlei Informationen gebe.
3. Die Regierung widerrief mit Entscheidung vom 4. Dezember 2012 die Asylgewährung für den Beschwerdeführer, aberkannte seine Flüchtlingseigenschaft und wies ihn weg. Als Ersatzmassnahme wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Zur Begründung führte die Regierung aus, der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens sowie im Widerrufsverfahren ausgesagt, dass er kurz vor seiner Ausreise aus Somalia im September 2009 oder allenfalls irgendwann im Laufe des Jahres 2009 Opfer eines letztlich vereitelten Mordanschlags geworden sei. Zum Zeitpunkt des angeblichen Mordanschlags habe er sich aber bereits seit mehreren Monaten in Italien aufgehalten. Dass der Beschwerdeführer vorgebe, einem Minderheitsclan anzugehören, sei an sich noch nicht asylrelevant. Gemäss Schweizer Praxis müsse für die Asylgewährung eine individuelle Verfolgung glaubhaft gemacht werden. Normalerweise werde die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt, wenn ein Drittstaatsaufenthalt verheimlicht werde. Im konkreten Fall falle die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers, welche schliesslich zur Anerkennung als Flüchtling geführt habe, zeitlich mit dem Drittstaatsaufenthalt zusammen, weshalb davon auszugehen sei, dass keine solche Verfolgung stattgefunden habe.
4. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung der Regierung ersatzlos aufheben bzw. dahin abändern, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm Asyl gewährt werde. Zudem beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
5. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Urteil vom 25. April 2013, VGH 2012/159, über die Beschwerde und den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt:
"1. Dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 21.12.2012 wird stattgegeben, dem Beschwerdeführer wird Verfahrenshilfe gewährt und ihm wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bleibt der Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
"1. Die Asylgewährung für Herrn Hassan Ahmed Fadhi [Beschwerdeführer] wird widerrufen. Die Flüchtlingseigenschaft bleibt anerkannt."
Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 18. Februar 2013 neu angegeben, ca. 7 oder 8 Monate lang in Italien gewesen zu sein, bevor er nach Liechtenstein gekommen sei. Er sei mit einem Schlepper per Auto von Italien durch die Schweiz nach Liechtenstein gefahren. Von Somalia sei er über Djibouti, Sudan und Libyen nach Italien gereist. Als er in Italien mit einem Boot angekommen sei, seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Seine frühere Aussage, der Mordanschlag auf ihn habe kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2009 stattgefunden, habe er dahin gehend korrigiert, dass ihn die Jugendlichen Mitte oder Ende 2007 geschlagen und mit einem Messer verletzt hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Urteil zu VGH 2011/147 zur Überzeugung gekommen, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Mordanschlag durch Jugendliche auf ihn und die behauptete Zugehörigkeit zur Minderheitengruppe der Midgan/Gaboye glaubwürdig seien. Auch in der Verhandlung vom 18. Februar.2013 habe der Beschwerdeführer den Angriff der 6 Jugendlichen auf ihn gleich geschildert, wie im Asylverfahren. Wie in der Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2012 habe er angegeben, dass dieser im Jahr 2007 stattgefunden habe. Wie schon im Verfahren zu VGH 2011/147 habe der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren bei seinen Aussagen einen mehrheitlich glaubwürdigen Eindruck gemacht.
Im Sinne von Art. 32 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG), LGBI. 2012 Nr. 29, sei der Verwaltungsgerichtshof überwiegend davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer der Minderheitengruppe der Midgan/Gaboye angehöre und der Anschlag auf ihn stattgefunden habe, weswegen seine Flüchtlingseigenschaft gegeben sei.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a AsylG widerrufe die Regierung das Asyl oder aberkenne die Flüchtlingseigenschaft, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia falsch angegeben. Dies habe aber keinen Einfluss auf seine Flüchtlingseigenschaft.
Liechtenstein habe mit seinen Nachbarstaaten Österreich und Schweiz ein Abkommen geschlossen, nach welchem jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige ohne besondere Formalitäten übernehme, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werde, dass sie aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sei (Rücknahmeabkommen, LGBI. 2000 Nr. 241).
Der Beschwerdeführer habe vor dem Verwaltungsgerichtshof zugegeben, dass er von Italien über die Schweiz nach Liechtenstein eingereist sei. Hätte der Beschwerdeführer bereits bei seinen ersten Einvernahmen durch das APA diesbezüglich die Wahrheit gesagt, hätten die liechtensteinischen Behörden die Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Wie die Beispiele vieler anderer Flüchtlinge zeigten, die ebenfalls im Herbst 2009 illegal in Liechtenstein eingereist seien, hätte die Schweiz den Beschwerdeführer auch zurück genommen und er hätte dort um Asyl nachsuchen können. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Schweiz somalische Flüchtlinge, die aus Italien eingereist seien, nicht dorthin zurück geschickt. Durch das Verschweigen seiner Einreise von der Schweiz herkommend habe der Beschwerdeführer das Asyl erschlichen, weswegen dieses von der Regierung im Ergebnis zu Recht widerrufen worden sei.
5.2. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass das Widerrufsverfahren nach Art. 40 AsylG nicht als eigenständiges neues Verfahren zu betrachten sei, sondern als ein mit dem Verfahren zur Gewährung des Asyls zusammenhängendes Verfahren und sich daher die gewährte Verfahrenshilfe auch auf das Verfahren zum Widerruf des Asyls erstrecken müsse. Der Widerruf eines Asyls sei im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 105 LVG zu prüfen. Dieser sehe vor, dass die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens von Amtes wegen zu verfügen sei, falls es in hohem Grade wahrscheinlich sei, dass eine erflossene Entscheidung unter anderem auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe. Es gehe also um die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens und nicht um die Einleitung eines neuen Verfahrens. Aus diesem Grund müsse bei Wiederaufnahme auch der im abgeschlossenen Verfahren bestellte Verfahrenhelfer ebenfalls "mit aufgenommen bzw. wieder mit einbezogen werden."
Da der Beschwerdevertreter als Verfahrenshelfer zur Befragung durch das APA am 10. August 2012 nicht geladen worden sei, sei das Wiederaufnahmeverfahren nichtig und verletze das rechtliche Gehör.
Diese Ansicht teile der Verwaltungsgerichtshof nicht. Das Widerrufs- oder Wiederaufnahmeverfahren sei ein eigenständiges Verfahren, in welchem eine bereits rechtskräftig entschiedene Verwaltungssache neu zu entscheiden sei. Dem entsprechend erhalte das Verfahren auch eine neue Aktenzahl. Ebenso sei über die Gewährung der Verfahrenshilfe neu zu entscheiden, da sich inzwischen Umstände geändert haben könnten, die eine Gewährung nicht mehr rechtfertigen würden. Somit führe der Umstand, dass der ehemalige Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers zur Befragung am 10. August 2012 nicht geladen worden sei, nicht zur Nichtigkeit des Verfahrens. Zudem sei es bei der Befragung durch das APA lediglich um die Klärung von Sachverhaltsfragen gegangen, bei der es nicht notwendig gewesen sei, dass ein Verfahrenshelfer zugegen gewesen sei.
5.3. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2012 an den Verwaltungsgerichtshof auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt. Diesem Antrag sei stattzugeben gewesen.
6. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013, beim Staatsgerichtshof gleichentags eingegangen, beantragte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2012/159.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes bewilligte mit Beschluss vom 31. Mai 2013 dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang und trug ihm auf, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof einzureichen.
8. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2012/159, erhob der Beschwerdeführer sodann mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 fristgerecht Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung und auf rechtsgenügliche Begründung, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an seine Rechtsansicht an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
8.1. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 21. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Verfahren zur Gewährung des Asyls mit Beschluss der Regierung vom 12. Juli 2011 Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Mit Beschluss der Rechtsanwaltskammer vom 14. Juli 2011, VH 11/128, sei ein Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer bestellt worden. Ausweislich der Ladung des APA vom 25. Juli 2012 sei nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch dessen Verfahrenshelfer zur Befragung vor dem APA am 10. August 2012 geladen worden. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen. Als der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme nach dem Verfahrenshelfer gefragt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beizug des Verfahrenshelfers bei dieser Befragung nicht erforderlich sei. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass sein Verfahrenshelfer von diesem Termin keine Kenntnis gehabt habe, hätte er ihn selbst zu diesem Termin stellig gemacht.
Der Beschwerdeführer habe in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auch darauf hingewiesen, dass das Verfahren betreffend den Widerruf eines Asyls nach Art. 40 AsylG gesetzlich nicht geregelt sei. Allein schon aus der Systematik des AsylG sei aber erkennbar, dass der Widerruf im engen Zusammenhang mit der Asylgewährung stehe. Es lasse sich daher die Annahme rechtfertigen, dass ein für das Asylverfahren bestellter Verfahrenshelfer für das Verfahren betreffend den Widerruf des Asyls ebenso zuständig sei, wie für das Verfahren betreffend die Gewährung des Asyls. Wenn dem so sei, sei das Widerrufsverfahren nicht als eigenständiges neues Verfahren zu betrachten, sondern als ein mit dem Verfahren zur Gewährung des Asyls zusammenhängendes Verfahren. In diesem Fall würde sich die gewährte Verfahrenshilfe auch auf das Verfahren zum Widerruf des Asyls erstrecken.
Der Widerruf eines Asyls wäre daher im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 105 LVG zu prüfen gewesen. Art. 105 LVG sehe vor, dass die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen zu verfügen sei, falls es in hohem Grade wahrscheinlich sei, dass eine erflossene Entscheidung unter anderem auf der Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe. Es gehe also um die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens und nicht um die Einleitung eines neuen Verfahrens. Aus diesem Grund müsse bei Wiederaufnahme auch der im abgeschlossenen Verfahren bestellte Verfahrenshelfer ebenfalls 'mitaufgenommen' bzw. wieder mit einbezogen werden. Zumindest hätte der Beschwerdeführer auf sein Recht hingewiesen werden müssen, dass er den Verfahrenshelfer zu seiner Befragung hinzuziehen könne. Dass dem nicht so gewesen sei, ergebe sich aus dem Protokoll des APA vom 10. August 2012.
Der Nichtbeizug des bestellten Verfahrenshelfers begründe eine Nichtigkeit bzw. die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil dem Beschwerdeführer gesetzwidrig die Möglichkeit genommen worden sei, faktisch an der Verhandlung teilzunehmen. Allein die Verhinderung des Beizuges des Verfahrenshelfers bei der Befragung des Beschwerdeführers am 10. August 2012 mache das Wiederaufnahmeverfahren nichtig und verletze das rechtliche Gehör.
8.2. Darüber hinaus sei das Verfahren zum Widerruf des Asyls insoweit mit Rechtsmängeln behaftet, als dem Beschwerdeführer das Asyl mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gewährt worden sei. Nach Art. 105 Abs. 3 LVG sei die Wiederaufnahme aber in diesem Fall vom Verwaltungsgerichtshof und nicht von der Regierung zu verfügen. Anstatt aber, wie beantragt, die Entscheidung der Regierung, mit welcher das Asyl widerrufen worden sei, für nichtig zu erklären, habe der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass das Widerrufs- oder Wiederaufnahmeverfahren ein eigenständiges Verfahren sei, in welchem eine bereits rechtskräftig entschiedene Verwaltungssache neu zu entscheiden sei. Es sei über die Gewährung der Verfahrenshilfe neu zu entscheiden, da sich inzwischen Umstände geändert haben könnten, die eine Gewährung nicht mehr rechtfertigen würden. Diese Rechtsansicht sei grob unrichtig. Dieses Argument sei nicht stichhaltig. Für diesen Fall sehe der analog anzuwendende § 68 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor, dass im Falle der wesentlichen Änderung der Umstände die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären sei.
8.3. Eine rechtskräftige Entscheidung könne nur in dem engen Rahmen einer Wiederaufnahme nach Art. 104 und Art. 105 LVG aufgehoben oder abgeändert werden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich auf den Standpunkt stelle, dass die rechtskräftige Entscheidung betreffend die Gewährung des Asyls für den Beschwerdeführer durch eine eigenständige neue Entscheidung der Regierung abgeändert werden könne, negiere er die Bestimmungen der Art. 104 und 105 LVG; es handle sich dabei um eine qualifiziert unrichtig ausgelegte Gesetzesbestimmung und verstosse somit das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2012/159 diesbezüglich gegen das Willkürverbot.
8.4. Der Verwaltungsgerichtshof verletze mit dem angefochtenen Urteil auch das Recht des Beschwerdeführers auf rechtsgenügliche Begründung, da aus diesem Urteil, nicht klar ersichtlich werde, wie der derzeitige Status des Beschwerdeführers sei. So bleibe unklar, wie der Verwaltungsgerichtshof den Widerruf des Asyls mit der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Einklang bringen wolle. Diesbezüglich sei schon allein unklar, aufgrund welchen Aufenthaltstitels der Beschwerdeführer (als anerkannter Flüchtling) sich weiter in Liechtenstein aufhalten dürfe und welche Rechte damit verbunden seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse bei Anerkennung seines Flüchtlingsstatus auch das Asyl gewährt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof in der anzufechtenden Entscheidung ja explizit festhalte, dass der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen Eindruck gemacht habe und deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen sei.
Nach Art. 38 AsylG hätten die betroffenen Personen, also Flüchtlinge, mit der Asylgewährung ein Aufenthaltsrecht in Liechtenstein. Welchen Status Flüchtlinge hätten, denen kein Asyl gewährt worden sei oder deren Asyl widerrufen worden sei, ergebe sich weder aus dem Asylgesetz noch aus dem Ausländergesetz. Dass der Beschwerdeführer bei wahrheitsgemässer Angabe, über Italien und die Schweiz nach Liechtenstein eingereist sei, er in die Schweiz ausgewiesen worden wäre bzw. die Schweiz ihn zurück genommen hätte, sei eine durch nichts belegte Vermutung des Verwaltungsgerichtshofes. Wenn also die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt sei, müsse ihm auch Asyl gewährt werden. In Tat und Wahrheit hätten die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einreise weder Einfluss auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers noch auf die Gewährung des Asyls.
8.5. Darüber hinaus sei der Widerruf des Asyls auch insofern willkürlich und auch unverhältnismässig, als die Behörde bei der unrichtigen Feststellung des Einreiseweges des Beschwerdeführers - ungeachtet der unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers - ein erhebliches Mitverschulden treffe. Der Tatbestand des Erschleichens des Asyls durch falsche Angaben und Verschweigen wesentlicher Tatsachen sei nämlich von einer unsorgfältigen Sachverhaltsabklärung abzugrenzen. Es wäre dem APA ohne weiteres möglich gewesen, die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bereits anlässlich seiner Einvernahme zum Einreiseweg nach Liechtenstein abzunehmen und diese mit den Fingerabdrücken im Fingerabdrucksystem EURODAC abzugleichen.
9. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 hat der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 4. Februar 2014 und 28. Februar 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2012/159, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof lediglich die Asylgewährung gegenüber dem Beschwerdeführer widerrufen hat. Seine Flüchtlingseigenschaft ist anerkannt geblieben und rechtskräftig. Vom Staatsgerichtshof ist daher zu prüfen, ob der Widerruf der Asylgewährung verfassungskonform erfolgt ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots. Zunächst ist auf die Begründungsrüge einzugehen, in welcher der Beschwerdeführer bemängelt, dass aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nicht klar ersichtlich werde, wie sich der derzeitige rechtliche Status des Beschwerdeführers darstelle. So bleibe unklar, wie der Verwaltungsgerichtshof den Widerruf des Asyls mit der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Einklang bringen wolle. Diesbezüglich sei schon allein unklar, aufgrund welchen Aufenthaltstitels der Beschwerdeführer (als anerkannter Flüchtling) sich weiter in Liechtenstein aufhalten dürfe und welche Rechte damit verbunden seien.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.2. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen aus folgenden Gründen im Ergebnis im Recht:
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft die Regierung das Asyl, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigung wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Das Vorliegen dieses Widerrufstatbestandes begründet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia falsch angegeben und seinen Aufenthalt in Italien und der Schweiz verschwiegen hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hätten die liechtensteinischen Behörden, hätte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen durch das APA die Wahrheit gesagt, die Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers auf Grund des Rückübernahmeabkommens LGBl. 2000 Nr. 241 ersucht. Ein Asylverfahren hätte in diesem Fall gar nicht stattgefunden. Hingegen bestehe aufgrund dieser Falschangaben kein Grund, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Im Gegensatz zur Regierung sieht deshalb der Verwaltungsgerichtshof von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ab.
2.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes können nur solche Tatsachen als kausal für die Asylgewährung betrachtet werden, die gesetzlich verankerte Tatbestände für die Gewährung oder Nichtgewährung des Asyls erfüllen. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Asylgewährung abzustellen. Dies war im konkreten Fall der 31. Mai 2012, VGH 2011/147 (siehe vorne Ziff. 1.2 des Sachverhaltes). Zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Frage gar nicht mehr, ob auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers möglicherweise nicht einzutreten wäre, weil er auf Grund des Rückübernahmeabkommens von der Schweiz übernommen werden würde, da jedenfalls die massgebliche Frist (vgl. Art. 4 Abs. 2 Ziff. 3 des Abkommens) von sechs Monaten nach Kenntnis der rechtswidrigen Einreise bereits verstrichen war. Selbst wenn dem Verwaltungsgerichtshof zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bekannt gewesen wäre, hätte er, da er im Gegensatz zur Regierung die Flüchtlingseigenschaft bejahte, lediglich noch eine Prüfung dahingehend vornehmen können, ob Asylausschlussgründe im Sinne der Art. 41 bis 43 des damals noch geltenden Flüchtlingsgesetzes vorliegen würden.
2.4. Daraus folgt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Schweiz verschwiegen hatte, am 31. Mai 2012 für die Asylgewährung nicht mehr kausal sein konnte. Somit hätte die Frage, ob auf Grund der nun bekannt gewordenen Tatsachen möglicherweise auf das Asylgesuch gar nicht hätte eingetreten werden müssen, auch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Asylwiderruf ausser Betracht bleiben müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hätte sich daher mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob dann, wenn die verschwiegenen Tatsachen bekannt gewesen wären, im Zeitpunkt der Asylgewährung ein Asylausschlussgrund vorgelegen hätte. Entsprechend wird in der Schweiz darauf abgestellt, dass ein Asylwiderruf nur dann stattzufinden hat, wenn ein Asylausschlussgrund im Sinne der Art. 52 bis 54 chAsylgesetz vorliegt (siehe § 2 P. 3.2.3 des Handbuchs Asylverfahren des Bundesamtes für Migration sowie Walter Stöckli, Ausländerrecht, in: Peter Übersax u. a. [Hrsg.], Handbuch Anwaltspraxis, 2009, 535, Rz. 11.26). Liegen keine solchen gesetzlichen Ausschlussgründe vor, so kann das einmal gewährte Asyl nicht widerrufen und gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft anerkannt bleiben. Denn wer als Flüchtling anerkannt ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Asylgewährung (Art. 38 ff. Flüchtlingsgesetz; FlüG).
Insoweit sich der Verwaltungsgerichtshof lediglich - und auch dies nur implizit - damit befasst hat, ob auf das Asylgesuch überhaupt nicht einzutreten gewesen wäre, und die Bestätigung des Asylwiderrufs - unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Flüchtlingseigenschaft - damit begründet, leidet die Entscheidung angesichts der Gesetzeslage an einem inneren Widerspruch. Es fehlt somit der Entscheidung in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden ist.
Im neuerlichen Verfahrensgang wird insbesondere zu klären sein, ob bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes der Tatbestand des Art. 41 Bst. a FlüG erfüllt gewesen wäre, wonach das Asylgesuch in der Regel abgelehnt wird, wenn sich die asylsuchende Person vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann. Gleichzeitig wird zu prüfen sein, ob dann, wenn das Asyl zu Unrecht gewährt worden ist, im heutigen Zeitpunkt ein Asylwiderrufsgrund gegeben ist.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht spruchgemäss Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
4. Da der Individualbeschwerde somit bereits wegen der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht Folge zu geben war, muss auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht weiter eingegangen werden.
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.