StGH 2013/084
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28 Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Alexander Ospelt Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH2012/160
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 25. April 2013, VGH 2012/160, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in der Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 21. September 2009 illegal in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch. Bei der Befragung am 13. März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof gab er an, dass er im Juni 2009 Somalia verlassen habe und über Kenia nach Europa gereist sei. Vor seiner Ausreise sei er von der al-Shabab mehrfach angesprochen und aufgefordert worden, sich der al-Shabab anzuschliessen, wobei schliesslich ein Führer der al-Shabab zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn nochmals aufzufordern.
1.1. Mit Entscheidung der Regierung vom 17. Januar 2012 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die vorläufige Aufnahme trotz Wegweisung als Ersatzmassnahme angeordnet. Begründet wurde die Entscheidung der Regierung damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe widersprüchlich und daher nicht glaubhaft seien, aber der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia nicht zumutbar sei, weshalb er vorläufig aufgenommen werde.
1.2. Der gegen diese Entscheidung der Regierung erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. April 2012 Folge, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm Asyl. Im Gegensatz zur Regierung hielt der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die al-Shabab ihn habe zwangsrekrutieren wollen, für glaubwürdig.
2. Nachdem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, beantragte das Ausländer- und Passamt (APA) die Löschung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC. Dabei stellte sich heraus, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bereits am 19. Mai 2009 in Italien erfasst worden sind. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse wurde das APA von der Regierung mit der Durchführung eines Widerrufsverfahrens beauftragt.
2.1. Am 14. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom APA wiederum zu seiner Flucht befragt. Auch nach Vorhalt des Fingerabdruckvergleichs und mehrfacher Nachfrage stritt der Beschwerdeführer ab, jemals in Italien gewesen zu sein. Er gab an, er habe Somalia im Juni 2009 verlassen, nachdem er von der al-Shabab bedroht worden sei.
2.2. Mit Schreiben vom 28. August 2012 teilten die italienischen Behörden mit, dass dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2009 eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt worden sei.
3. Die Regierung widerrief mit Entscheidung vom 4. Dezember 2012 die Asylgewährung für den Beschwerdeführer, aberkannte seine Flüchtlingseigenschaft und wies ihn weg. Als Ersatzmassnahme wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Zur Begründung führte die Regierung aus, dass der Beschwerdeführer Asyl erhalten habe, da er angeblich Ende Mai/Anfang Juni 2009 von der al-Shabab verfolgt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber bereits in Italien aufgehalten.
4. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung der Regierung ersatzlos aufheben, in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückverweisen und in jedem Fall die Verfahrenshilfe vollumfänglich gewähren.
5. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Urteil vom 25. April 2013, VGH 2012/160, über die Beschwerde und den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt:
"1. Dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2012 wird stattgegeben, dem Beschwerdeführer wird Verfahrenshilfe gewährt und ihm wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bleibt der Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
"1. Die Asylgewährung für Herrn Ali Hasan Hudeyfa [Beschwerdeführer] wird widerrufen. Die Flüchtlingseigenschaft bleibt anerkannt."
Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
5.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 4. April 2013 habe der Beschwerdeführer neu angegeben, er sei im Jahr 2009, in welchem Monat wisse er nicht mehr, von Mogadischu über Kenia, Uganda, Sudan und Libyen nach Italien gereist. Ein Schlepper habe ihn dann nach Zürich gebracht und ihm erklärt, mit welchem Zug und welchem Bus er nach Liechtenstein gelangen könne.
Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Urteil zu VGH 2012/7 zur Überzeugung gekommen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei mehrfach von der al-Shabab aufgefordert worden, sich ihr anzuschliessen, glaubwürdig sei, da seine Aussagen beim APA einerseits und beim Verwaltungsgerichtshof andererseits im Kern immer konsistent und detailliert gewesen seien. Dies treffe auch auf seine neuerliche Befragung durch den Verwaltungsgerichtshof am 4. April 2013 zu. Dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wann genau er aus Somalia ausgereist sei und daher auch nicht genau sagen habe können, wann er von der al-Shabab angesprochen worden sei, sei unter Berücksichtigung, dass inzwischen vier Jahre vergangen seien und er damals erst 15 Jahre alt gewesen sei, nachvollziehbar und spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Zudem ergebe sich aus Berichten über die Lage in Somalia, so u. a. des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass die al-Shabab-Miliz tatsächlich im Jahr 2009 Jugendliche in Mogadischu zwangsrekrutiert und dabei mit dem Tod gedroht habe.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG), LGBl. 2012 Nr. 29, widerrufe die Regierung das Asyl oder aberkenne die Flüchtlingseigenschaft, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren den Zeitpunkt seiner Begegnungen mit der al-Shabab und seiner Ausreise aus Somalia falsch angegeben und seinen Aufenthalt in Italien und in der Schweiz verschwiegen. Was die falschen Zeitangaben betreffe, habe er glaubhaft darlegen können, dass er diese nur aus Angst vor einer Rückschiebung nach Italien gemacht habe. Seine Flüchtlingseigenschaft sei somit von den Falschaussagen nicht betroffen. Liechtenstein habe mit seinen Nachbarstaaten Österreich und Schweiz ein Abkommen abgeschlossen, nach welchem jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige ohne besondere Formalitäten übernehme, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werde, dass sie aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sei (Rücknahmeabkommen, LGBl. 2000 Nr. 241).
Der Beschwerdeführer habe nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof zugegeben, dass er mit einem Schlepper von Italien nach Zürich und dann allein nach Liechtenstein weiter gereist sei. Hätte der Beschwerdeführer bereits bei seinen ersten Einvernahmen durch das APA diesbezüglich die Wahrheit gesagt, hätten die liechtensteinischen Behörden die Schweiz um Rücknahme des Beschwerdeführers ersucht. Wie die Beispiele vieler anderer Flüchtlinge, die ebenfalls im Herbst 2009 illegal in Liechtenstein eingereist sind, zeigten, hätte die Schweiz den Beschwerdeführer auch zurück genommen und er hätte dort um Asyl nachsuchen können. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Schweiz eritreische und somalische Flüchtlinge, die aus Italien eingereist seien, nicht dorthin zurück geschickt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer verschwiegen habe, dass er von der Schweiz aus nach Liechtenstein eingereist sei, habe er das Asyl erschlichen, weshalb dieses von der Regierung im Ergebnis zu Recht widerrufen worden sei.
5.2. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe verbunden. Diesem Antrag sei stattzugeben gewesen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen.
Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Regierung einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das erstinstanzliche Verfahren gestellt, welchen die Regierung abgewiesen habe.
Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass der Antrag zu Unrecht abgewiesen worden sei, da es im gegenständlichen Verfahren um den Widerruf einer rechtskräftigen Bewilligung gehe und es erforderlich sei, dass er sich bereits im Vorfeld und anlässlich der Einvernahme durch das APA mit einem Rechtsanwalt besprechen könne und entsprechend beraten werde.
Nach Art. 83 Abs. 1 Bst. b AsylG könne Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im erstinstanzlichen Verfahren, soweit es sich um ein komplexes Verfahren handle, Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein komplexes Verfahren liege dann vor, wenn es sich um einen besonders komplizierten oder umfangreichen Fall mit nicht unbedeutenden Rechtsfragen handle, in dem nicht ausschliesslich Sachverhaltsfragen zu beurteilen seien. Bei der Befragung durch das APA sei es lediglich darum gegangen, Sachverhaltsfragen zu klären, nämlich ob und wann der Beschwerdeführer sich in Italien aufgehalten habe und wann die geltend gemachte Verfolgung in Somalia stattgefunden habe. Für die Beantwortung dieser Fragen habe der Beschwerdeführer keinen Rechtsanwalt benötigt, weshalb die Regierung den Antrag auf Verfahrenshilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgewiesen habe.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2013/160, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 fristgerecht Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, wobei das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Spruchpunktes 1. insoweit angefochten wird, als die beantragte Verfahrenshilfe nicht auch für die Einvernahme vor dem APA gewährt wurde (sondern erst ab Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) und hinsichtlich des Spruchpunktes 2. insoweit, als der Widerruf der Asylgewährung durch die Regierung bestätigt wurde. Geltend gemacht wird konkret die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung und des Beschwerderechts. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Überdies stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
6.1. Zur Verletzung im Recht auf willkürfreie Behandlung sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgerichtshof am 4. April 2013 stets angegeben habe, nicht zu wissen wie er nach Liechtenstein gekommen sei. Diesfalls müsse aber zumindest davon ausgegangen werden, dass er entweder über die Schweiz oder über Österreich nach Liechtenstein gelangt sei. Den Umstand auf welchem Weg der Beschwerdeführer nach Liechtenstein gelangt sei, konkret über die Schweiz oder Österreich, hätten die entsprechenden Behörden jedoch ausforschen und hierzu Feststellungen treffen müssen. Nun stelle sich der Verwaltungsgerichtshof auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er seine Einreise über die Schweiz verschwiegen habe, das Asyl erschlichen habe und ihm dieses somit zu Recht widerrufen worden sei. Dies trotz der Tatsache, dass bei Erteilung des Asyls die beiden möglichen Einreisevarianten bekannt gewesen seien. Zum heutigen Zeitpunkt den Widerruf auf die Verschwiegenheit des Beschwerdeführers abzustellen, sei daher stossend. Vielmehr könne das Versäumnis der Behörden, bereits bei Asylerteilung entsprechende Feststellungen zum tatsächlichen Einreiseweg des Beschwerdeführers zu treffen, jedenfalls heute nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden.
Der Widerruf der Asylgewährung sei nicht gerechtfertigt, sondern unangemessen und willkürlich. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend den Fluchtweg seien stets richtig gewesen, die Angaben betreffend die Daten seien unrichtig gewesen, dies hätte aber keinen Einfluss auf das Verfahren und es sei dadurch jedenfalls keine falsche Angabe gemacht oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen das Asyl erschlichen worden, denn die Daten der Flucht seien nicht relevant für die Anerkennung des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfolgung. Die Gründe, die den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen hätten, entsprächen der Wahrheit. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Urteilen zu VGH 2012/007 und zu VGH 2012/160 festgehalten habe, sei der Beschwerdeführer von der al-Shabab mehrfach kontaktiert und bedroht worden, weshalb er aus Mogadischu und Somalia über Kenia nach Liechtenstein geflüchtet sei. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof für glaubhaft gehalten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aussage vor dem Verwaltungsgerichtshof einen glaubwürdigen Eindruck gemacht habe, als er die Fluchtgründe geschildert habe. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Daten der Flucht aus Somalia seien nicht entscheidungsrelevant für die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe und die begründete Furcht gewesen. Unabhängig der Fluchtdaten sei dem Beschwerdeführer der Asylstatus zu belassen. Es sei willkürlich, dem Beschwerdeführer den rechtskräftig gewährten Asylstatus wieder zu entziehen, der Verwaltungsgerichtshof habe keine notwendige Interessensabwägung vorgenommen. Auch habe er nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit August 2012 eine Lehre bei der K AG in Schaan mache und ausgezeichnet deutsch spreche. Die K AG habe dem Beschwerdeführer die Lehre unter der Bedingung ermöglicht, dass er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Diese sei ihm erteilt worden, nunmehr sei sie ihm vom Verwaltungsgerichtshof wieder entzogen worden. Dies habe schwerwiegende, nachteilige Konsequenzen für den Beschwerdeführer, die der Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt habe.
6.2. Die Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV (Art. 13 EMRK) begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages für die Befragung vor dem APA sei zu Unrecht erfolgt. Dadurch sei das Beschwerderecht des Beschwerdeführers verletzt, zudem sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes willkürlich. Es sei weder richtig noch nachvollziehbar, wenn einem juristischen Laien, der knapp volljährig geworden sei und keinerlei Kenntnis vom liechtensteinischen Recht und dem Asylverfahren habe, kein rechtlicher Beistand beigegeben werde, wenn ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werde.
Wenn eine Behörde ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederaufnehmen und eine rechtskräftig erteilte Bewilligung widerrufen wolle, bestehe ein erhöhtes Beratungsbedürfnis. Der Beschwerdeführer verstehe die Entscheidung der Vorinstanzen nicht im letzten Detail, des Weiteren habe er sonst niemanden in Liechtenstein, mit dem er sich besprechen könnte. Auch rechtlich habe er keinerlei Erfahrung. Die Vorinstanzen hätten den Antrag auf Verfahrenshilfe deshalb zu Unrecht abgewiesen, dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren in Bezug auf den Widerruf der Bewilligung ab der Einleitung dieses Verfahrens vor der Regierung bzw. dem APA ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beizugeben. Es sei nicht richtig, dass das APA bei der Befragung nur Sachverhaltsabklärungen vorgenommen habe. Es sei notwendig gewesen, dass der Beschwerdeführer durch eine Vertrauensperson - den früheren Kurator - vertreten gewesen sei, weil es um den rechtsstaatlich nicht unproblematischen Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung gehe. Jedenfalls sei der Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung eine nicht unbedeutende Rechtsfrage; zudem sei es aus der Sicht des Betroffenen ein komplexes Verfahren.
7. Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat mit Beschluss vom 7. Januar 2013 [richtig wohl: 2014] dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 4. Februar 2014 und 28. Februar 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2012/160, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof lediglich die Asylgewährung gegenüber dem Beschwerdeführer widerrufen hat. Seine Flüchtlingseigenschaft ist anerkannt geblieben und rechtskräftig. Vom Staatsgerichtshof ist daher zu prüfen, ob der Widerruf der Asylgewährung verfassungskonform erfolgt ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots und des Beschwerderechts.
3. Die Verletzung des Beschwerderechts (Art. 43 LV) begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages für die Befragung vor dem APA zu Unrecht erfolgt sei. Es sei weder richtig noch nachvollziehbar, wenn einem juristischen Laien, der knapp volljährig geworden sei und keinerlei Kenntnis vom liechtensteinischen Recht und dem Asylverfahren habe, kein rechtlicher Beistand beigegeben werde, wenn ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werde.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
Im Asylverfahren findet der Anspruch auf Verfahrenshilfe seine gesetzliche Regelung in Art. 83 Asylgesetz. Nach Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung ist die Verfahrenshilfe im erstinstanzlichen Verfahren zu gewähren, soweit es sich um ein komplexes Verfahren handelt.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass es sich im erstinstanzli-chen Verfahren um kein komplexes Verfahren gehandelt habe, weil es lediglich darum ging, Sachverhaltsfragen zu klären, nämlich ob und wann der Beschwedeführer sich in Italien aufgehalten habe und wann die geltend gemachte Verfolgung in Somalia stattgefunden habe.
3.3. Der Staatsgerichtshof pflichtet dem Verwaltungsgerichtshof bei, dass diese im Übrigen relativ einfachen Sachverhaltsfragen, kein komplexes Verfahren darstellten.
Auch der Umstand, dass es dabei um die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ging, macht die Angelegenheit für sich noch nicht zu einem komplexen Verfahren. Es reicht, dass es um die Klärung verhältnismässig einfacher Sachverhaltsfragen ging, sodass die Gewährung der Verfahrenshilfe im erstinstanzlichen Verfahren aus grundrechtlichen Gesichtspunkten nicht erforderlich war (vgl. auch StGH 2009/144, Erw. 2.1 ff.; StGH 2012/155, Erw. 2.3.6 f.; StGH 2013/6, Erw. 2.3.2 ff. und StGH 2013/33, Erw. 2.1 ff. [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der Beschwerdeführer ist daher nicht im Beschwerderecht verletzt.
4. In seiner Willkürrüge bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass seine unrichtigen Angaben betreffend seinen Aufenthalt in Italien für einen Asylwiderruf nicht relevant seien.
Der Widerruf der Asylgewährung sei nicht gerechtfertigt, sondern unangemessen und willkürlich. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Aussage vor dem Verwaltungsgerichtshof einen glaubwürdigen Eindruck gemacht, als er die Fluchtgründe geschildert habe. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Daten der Flucht aus Somalia seien nicht entscheidungsrelevant für die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe und die begründete Furcht gewesen. Unabhängig der Fluchtdaten sei dem Beschwerdeführer der Asylstatus zu belassen.
4.1. Wie noch darzulegen sein wird, wird mit diesem Vorbringen im Ergebnis (auch) eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geltend gemacht. Da der Staatsgerichtshof die Verletzung eines Grundrechts auch dann prüft, wenn dieses zumindest implizit gerügt wurde (siehe statt vieler: StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]; StGH 2003/67, Erw. 2; vgl. auch StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]), schadet daher gegenständlich die unrichtige Benennung des gerügten Grundrechts nicht.
4.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
4.3. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen aus folgenden Gründen im Recht:
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft die Regierung das Asyl, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigung wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Das Vorliegen dieses Widerrufstatbestandes begründet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren den Zeitpunkt seiner Rekrutierung durch die al-Shabab und seiner Ausreise aus Somalia falsch angegeben und seinen Aufenthalt in Italien und der Schweiz verschwiegen habe.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hätten die liechtensteinischen Behörden, hätte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen durch das APA die Wahrheit gesagt, die Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers auf Grund des Rückübernahmeabkommens, LGBl. 2000 Nr. 241, ersucht. Ein Asylverfahren hätte in diesem Fall gar nicht stattgefunden. Hingegen bestehe aufgrund dieser Falschangaben kein Grund, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Im Gegensatz zur Regierung sehe deshalb der Verwaltungsgerichtshof von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ab.
4.4. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes können jedoch nur solche Tatsachen als kausal für die Asylgewährung betrachtet werden, die gesetzlich verankerte Tatbestände für die Gewährung oder Nichtgewährung des Asyls erfüllen. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Asylgewährung abzustellen. Dies war im konkreten Fall laut Sachverhalt des angefochtenen Urteils der 18. April 2012 (siehe vorne Ziff. 1.2 des Sachverhaltes). Zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Frage gar nicht mehr, ob auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers möglicherweise nicht einzutreten wäre, weil er auf Grund des Rückübernahmeabkommens von der Schweiz übernommen werden würde, da jedenfalls die massgebliche Frist (vgl. Art. 4 Abs. 2 Ziff. 3 des Abkommens) von sechs Monaten nach Kenntnis der rechtswidrigen Einreise bereits verstrichen war. Selbst wenn dem Verwaltungsgerichtshof zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bekannt gewesen wäre, hätte er, da er im Gegensatz zur Regierung die Flüchtlingseigenschaft bejahte, lediglich noch eine Prüfung dahingehend vornehmen können, ob Asylausschlussgründe im Sinne der Art. 41 bis 43 des damals noch geltenden Flüchtlingsgesetzes vorliegen würden.
4.5. Daraus folgt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Schweiz verschwiegen hatte, am 19. Dezember 2011 für die Asylgewährung nicht mehr kausal sein konnte. Somit hätte die Frage, ob auf Grund der nun bekannt gewordenen Tatsachen möglicherweise auf das Asylgesuch gar nicht hätte eingetreten werden müssen, auch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Asylwiderruf ausser Betracht bleiben müssen.
4.6. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sich daher mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob dann, wenn die verschwiegenen Tatsachen bekannt gewesen wären, im Zeitpunkt der Asylgewährung ein Asylausschlussgrund vorgelegen hätte. Entsprechend wird in der Schweiz darauf abgestellt, dass ein Asylwiderruf nur dann stattzufinden hat, wenn ein Asylausschlussgrund im Sinne der Art. 52 bis 54 chAsylgesetz vorliegt (siehe § 2 P. 3.2.3 des Handbuchs Asylverfahren des Bundesamtes für Migration als auch Walter Stöckli, Ausländerrecht, in: Peter Übersax u. a. [Hrsg.], Handbuch Anwaltspraxis, 2009, 535, Rz. 11.26). Liegen keine solchen gesetzlichen Ausschlussgründe vor, so kann das einmal gewährte Asyl nicht widerrufen und gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft anerkannt bleiben. Denn wer als Flüchtling anerkannt ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Asylgewährung (Art. 38 ff. Flüchtlingsgesetz; FlüG).
Insoweit sich der Verwaltungsgerichtshof lediglich - und auch dies nur implizit - damit befasst hat, ob auf das Asylgesuch überhaupt nicht einzutreten gewesen wäre, und die Bestätigung des Asylwiderrufs - unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Flüchtlingseigenschaft - damit begründet, leidet die Entscheidung angesichts der Gesetzeslage an einem inneren Widerspruch. Es fehlt somit der Entscheidung in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden ist.
Im neuerlichen Verfahrensgang wird insbesondere zu klären sein, ob bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes der Tatbestand des Art. 41 Bst. a FlüG erfüllt gewesen wäre, wonach das Asylgesuch in der Regel abgelehnt wird, wenn sich die asylsuchende Person vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann. Gleichzeitig wird zu prüfen sein, ob dann, wenn das Asyl zu Unrecht gewährt worden ist, im heutigen Zeitpunkt ein Asylwiderrufsgrund gegeben ist.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht spruchgemäss Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
6. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.