StGH 2013/087
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
lic. iur. HSG et dipl. nat. ETH Stefan Hassler Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofesvom 25. April 2013, VGH2013/014
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 25. April 2013, VGH 2013/014, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in der Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 29. Oktober 2009 illegal in Liechtenstein ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Asylverfahren gab er an, dass er Eritrea im November 2005 verlassen habe, sich dann 3 Jahr lang im Sudan aufgehalten habe und anschliessend über Libyen nach Italien gereist sei. In Italien sei er 6 Tage geblieben, bevor er nach Liechtenstein weitergereist sei. In Italien habe er kein Asylgesuch gestellt. Als Asylgrund gab er an, dass er aus der Armee desertiert sei und bei einem Verbleib in Eritrea mit übermässiger Härte bestraft worden wäre.
1.1. Mit Entscheidung der Regierung vom 17. Januar 2012 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die vorläufige Aufnahme trotz Wegweisung angeordnet.
1.2. Der gegen diese Entscheidung der Regierung erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. April 2012 (VGH 2012/16) Folge, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm Asyl.
2. Nachdem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, beantragte das Ausländer- und Passamt (APA) die Löschung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC. Dabei stellte sich heraus, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bereits am 16. Mai 2007 in Italien erfasst worden sind. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse wurde das APA von der Regierung mit der Durchführung eines Widerrufsverfahrens beauftragt.
3. Am 6. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom APA wiederum zu seiner Flucht befragt. Er gab zu, dass er bereits im Jahre 2006, vermutlich im Oktober, in Italien eingereist sei und dort ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe aber kein Asyl erhalten, sondern nur eine humanitäre Aufnahme. Er habe dies um seiner eigenen Sicherheit willen verschwiegen, da er in Italien keinerlei Lebensgrundlage gehabt habe. In Italien habe er andere Asylgründe angegeben. Das, was er im liechtensteinischen Asylverfahren angegeben habe, sei ihm wirklich passiert.
4. Die Regierung widerrief mit Entscheidung vom 4. Dezember 2012 die Asylgewährung für den Beschwerdeführer, wies ihn weg und ordnete als Ersatzmassnahme die vorläufige Aufnahme an. Seine Flüchtlingseigenschaft wurde weiterhin anerkannt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer in Italien gemacht habe und damit der Asylausschlussgrund des legalen Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat vorliege. Die falschen Angaben tangierten aber nicht seine Asylgründe.
5. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung der Regierung ersatzlos aufheben, sodass das Asyl aufrecht bleibe. Zudem stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
6. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Urteil vom 25. April 2013, VGH 2013/014, über die Beschwerde und den Antrag des Beschwerdeführers u. a. wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 21. Dezember 2012 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 04. Dezember 2012, RA 2012/2144-2580, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an das Land Liechtenstein zu bezahlen (...)."
Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass der Tatbestand des Erschleichens von einer unsorgfältigen Sachverhaltsabklärung abgegrenzt werden müsse. Das APA sei schon im Asylverfahren davon überzeugt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in Liechtenstein in Italien aufgehalten habe. Eine gewissenhafte Sachverhaltsüberprüfung habe nicht stattgefunden.
Mit Kundmachung vom 13. Dezember 2011, LGBl. 2011 Nr. 563, sei das Protokoll vom 28. Februar 2008 über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes, LGBl. 2011 Nr. 131, am 19. Dezember 2011 in Kraft gesetzt worden.
Damit sei auch das Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrages, LGBl. 2011 Nr. 132, für anwendbar erklärt worden und die Dublin/EURODAC-Verordnungen für Liechtenstein verbindlich geworden. In der Dublin-Verordnung Nr. 343/2003 würden die Kriterien zur Bestimmung des Vertragsstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig sei, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes gestellt habe, festgelegt. Zur Unterstützung der Anwendung der Dublin-Verordnung werde das EURODAC-System für den Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und illegaler Einwanderer eingerichtet. Liechtenstein habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dublin-Verordnung am 19. Dezember 2011 keinen Vergleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bei der EURODAC-Datenbank initiieren können, da diese nur dazu dienten, den zuständigen Staat für die Prüfung eines Asylantrages zu bestimmen und Liechtenstein sich bereits bezüglich des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe.
6.2. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, dass keine neuen Tatsachen vorlägen, die nicht schon zum Zeitpunkt der Asylgewährung bekannt gewesen seien. Er habe bereits im Rahmen der Einreisebefragung ausgesagt, dass er sich in Italien aufgehalten habe. Lediglich über die Dauer des Aufenthalts habe er falsche Angaben gemacht, was aber nicht entscheidungsrelevant sei. Bei der Aufhebung des Nichteintretensentscheides sei nur entscheidungsrelevant gewesen, dass eine Ausreise nach Italien aufgrund einer fehlenden Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Aber auch die Abweisung des Asylgesuchs wäre aufgrund des damals geltenden Flüchtlingsgesetzes nicht möglich gewesen, weil die Ausreise nach Italien nicht durchführbar gewesen wäre.
6.3. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG), LGBl. 2012 Nr. 29, widerrufe die Regierung das Asyl oder aberkenne die Flüchtlingseigenschaft, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen. Jedoch sei das gewährte Asyl zu widerrufen, weil der Beschwerdeführer den legalen Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat verschwiegen habe und dies ein Asylausschlussgrund sei. Hierzu verweise die Regierung auf das Handbuch des Schweizerischen Bundesamtes für Migration, wonach mit dem Asylwiderruf die Flüchtlingseigenschaft nur dann gleichzeitig abzuerkennen sei, wenn sich die Falschaussagen auf Elemente der Flüchtlingseigenschaft bezogen, jedoch nicht, wenn diese bloss einen Asylausschlussgrund betreffen würden, wie beispielsweise das Verheimlichen eines Drittstaataufenthaltes.
6.4. In dem im Zeitpunkt der Asylgewährung in Kraft gestandenen Flüchtlingsgesetz (FlüG), LGBl. 1998 Nr. 107, seien die Asylausschlussgründe, im Gegensatz zum nunmehr gültigen Asylgesetz, nicht explizit aufgeführt worden. Allerdings würden in Art. 25 FlüG die Tatbestände aufgezählt, bei denen auf ein Asylgesuch nicht eingetreten und somit von vornherein kein Asyl gewährt werde. Der von der Regierung angegebene "legale Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat" führe für sich allein nicht dazu, dass auf ein Gesuch nicht eingetreten werde. So verlange Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG, dass ein Asylsuchender dessen Asylgesuch in einem Drittstaat hängig sei oder dieser Drittstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, auch tatsächlich in diesen Drittstaat ausreisen könne. Auf ein Gesuch werde im Weiteren dann nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende bereits in Liechtenstein oder in einem Mitgliedsland des Europarates ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe (Art. 25 Abs. 1 Bst. d FlüG). Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. In seiner Einvernahme vom 6. August 2012 habe er im Gegensatz zu seinen Aussagen im Asylverfahren zugegeben, dass er im Jahr 2006 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, ihm aber kein Asyl, sondern nur die humanitäre Aufnahme gewährt worden sei. Hätte der Beschwerdeführer von Anfang an die Wahrheit über seinen Aufenthalt und sein Asylgesuch in Italien gesagt, wäre auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden. Seine falschen Angaben und das Verschweigen wesentlicher Tatsachen seien daher kausal für die Asylgewährung. Da die Falschaussagen aber die Asylgründe nicht beträfen, habe die Regierung im Ergebnis richtig das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl widerrufen und seine Flüchtlingseigenschaft weiterhin anerkannt.
6.5. Der Beschwerdeführer werfe der Regierung vor, sie habe keine Interessensabwägung zwischen der richtigen Durchführung des subjektiven Rechts und der Rechtssicherheit vorgenommen. Aus der angefochtenen Regierungsentscheidung gehe nicht einmal hervor, inwiefern überhaupt ein öffentliches Interesse daran bestehe, den Widerruf zu verfügen. Die Regierung habe daher ihre Begründungspflicht verletzt.
Die allgemeinen Kriterien zur Beurteilung der Widerrufbarkeit von Verfügungen oder Entscheidungen seien nur dann anzuwenden, wenn das Gesetz die Voraussetzungen des Widerrufs nicht ausdrücklich regle. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien im Asylgesetz genau umschrieben, weswegen die Anwendung der allgemeinen Widerrufsgrundsätze ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber habe selbst die Interessensabwägung zwischen der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und der Rechtssicherheit andererseits vorgenommen.
6.6. Der Beschwerdeführer behaupte, er habe in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt. Es lasse sich leicht am Beispiel der Liechtensteiner Asylverfahren aufzeigen, wie aufwendig sich solche Verfahren gestalteten. Es sei nicht möglich, dass die Ergebnisse der Einvernahmen, welche in Liechtenstein über Monate und Jahre hinweg dauerten, in Italien mit einer Einvernahme von max. 30 bis 40 Minuten das gleiche Resultat erzielen könnten. Dies hätte die Regierung in ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen.
Italien sei dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge beigetreten und gehöre zu den sog. "Dublin-Staaten". Es könne daher davon ausgegangen werden, dass in Italien korrekte Asylverfahren nach den dortigen Gesetzen durchgeführt würden. Aus dem Umstand, dass in Liechtenstein Asylsuchende aufgrund der hiesigen Verfahrensvorschriften und Rechtsmittelmöglichkeiten mehrfach befragt würden, könne nicht per se auf willkürliche Asylverfahren in Italien geschlossen werden. Auf das übrige weitschweifige Vorbringen zu den im Asylgesetz verwendeten Begriffen und der Kritik des UNHCR dazu, zum europäischen Asylsystem, das die Flüchtlinge dazu anhalte, falsche Angaben zu machen, zur integrationspolitischen Wirkung des Asylwiderrufs und zur deutschen Rechtslage sei nicht weiter einzugehen, da dieses nicht entscheidungsrelevant sei.
6.7. Gemäss den vorgelegten Lohnabrechnungen für September bis November 2012 habe der Beschwerdeführer durchschnittlich CHF 4'300.00 verdient. An Miete habe er CHF 920.00 pro Monat zu bezahlen. Somit übersteige das Einkommen des Beschwerdeführers den Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach der Verordnung zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18 i. d. F. LGBl. 2007 Nr. 365, in der Höhe von CHF 1'110.00 um über CHF 2'200.00. Mit diesem Einkommen könne der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsvertreters und die Verfahrenskosten decken, ohne dass der notwendige Unterhalt beeinträchtigt wäre, zumal er auch per 30. November 2012 über ein Bankguthaben in Höhe von CHF 9'459.00 verfügt habe.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2013/014, erhob der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung und auf rechtsgenügliche Begründung geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Überdies stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
7.1. Zum Punkt "Willkür durch grob mangelhafte Sachverhaltsdarstellung" führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine grob mangelhafte Sachverhaltsfeststellung zu Grunde. Der Verwaltungsgerichtshof lasse sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen gänzlich ausser Acht, dass das APA dem Beschwerdeführer am 19. April 2010 einen Nichteintretensentscheid eröffnet habe, in welchem angegeben werde, der Beschwerdeführer habe sich nach eigenen Angaben in Italien aufgehalten, das ein sicherer "Herkunftsstaat" sei. Faktum sei somit, dass das APA davon gewusst habe, dass sich der Beschwerdeführer in einem europäischen Land aufgehalten habe und der Eurodac-"Treffer" diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gebracht habe. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof nicht erhoben, was eine humanitäre Aufnahme in Italien sei.
Es werde nicht bestritten, dass Italien korrekte Asylverfahren durchführe, wenn es denn dazu komme. Doch die Behauptung des Verwaltungsgerichtshofes, es sei im konkreten Fall ein korrektes Asylverfahren in Italien durchgeführt worden, sei unhaltbar und durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer habe in Italien keine Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe vorzubringen, und über sein Asylgesuch sei in einem materiellen Verfahren nicht entscheiden worden. Die sog. humanitäre Aufnahme sei gerade der Beweis für diesen Umstand. Bekanntlich sei Italien seit Jahren überfordert mit den Flüchtlingen und verleihe solche humanitäre Aufnahmen, die ein Bleiberecht während des Asylverfahrens darstellten, aber keine abschliessende materielle Beurteilung bildeten. Wenn der Verwaltungsgerichtshof meine, dass eine materielle Beurteilung in Italien erfolgt sei, müsse er den Beweis dafür mittels Beschaffung der entsprechenden Entscheidungen aus Italien beibringen. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt grob mangelhaft festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof habe schon allein deshalb willkürlich entschieden.
7.2. Sowohl das Flüchtlingsgesetz, als auch das nun geltende Asylgesetz seien vom Schweizer Recht übernommen worden. Bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen werde daher in ständiger Rechtsprechung auf die Schweizer Praxis Bezug genommen. Aus diesem Grund werden nachfolgend einzelne Passagen des Handbuchs des Bundesamtes für Migration (BFM) aufgeführt, welche für den vorliegenden Fall relevant sind:
"§2 Beendigung des Asyls
3.2 Erschleichen des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG
Das BFM widerruft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.
3.2.2 Verschweigen wesentlicher Tatsachen
Ein Asylwiderrufsverfahren wird eingeleitet, wenn nach der Asylgewährung vorbestandene Tatsachen bekannt werden, die der Gewährung des Asyls entgegengestanden hätten, wenn sie im Zeitpunkt der Asylgesuchsprüfung bekannt gewesen wären."
Der Tatbestand des Erschleichens (falsche Angaben und Verschweigen wesentlicher Tatsachen) sollte jedoch insofern von einer unsorgfältigen Sachverhaltsabklärung abgegrenzt werden, als dass es sich beim Erschleichen nur um Fakten handelt, die selbst bei einer gewissenhaften Sachverhaltsüberprüfung nicht hätten entdeckt werden können."
7.3. Die Bestimmungen des Asylgesetzes seien mit dem Schweizer Recht identisch: Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a AsylG, LGBl. 2012 Nr. 29, widerrufe "die Regierung das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat".Die gleiche Regelung sei auch in Art. 52 Abs. 1 Bst. a Flüchtlingsgesetz enthalten. Im Asylwiderrufsverfahren sei zu prüfen, ob der nunmehrige, weitere Beweis für bereits bekannt gewesene Tatsachen des Italienaufenthaltes und die nunmehrige Kenntnis der humanitären Aufnahme in Italien der Gewährung des Asyls entgegengestanden hätte, wenn sie im Zeitpunkt der Asylgesuchsprüfung bekannt gewesen wäre. Unter Hinweis auf das oben genannte BMF-Handbuch sei der erste Teil der Frage eindeutig zu verneinen. Das APA habe, wie gezeigt, vom Aufenthalt in Italien gewusst. Es habe sich um Fakten gehandelt, die bereits bekannt gewesen seien und Gegenstand des Nichteintretensentscheides gebildet hätten. Allein mit dem Hinweis auf den Aufenthalt in Italien könnte also das Asyl keinesfalls widerrufen werden.
7.4. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine "Willkür durch abwegige rechtliche Beurteilung": Der Verwaltungsgerichtshof hätte darlegen müssen, weshalb kein Asyl gewährt worden wäre, wenn die humanitäre Aufnahme bekannt gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof habe eine abwegige rechtliche Beurteilung vorgenommen: Der Asylwiderruf sei in Art. 40 Abs. 1 Bst. a AsylG lediglich derart geregelt, dass die Regierung das Asyl widerrufe oder die Flüchtlingseigenschaft aberkenne, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Der Verwaltungsgerichtshof irre sich auf verschiedenen Ebenen massiv, wenn er in den Entscheidungsgründen ausführe, die Voraussetzungen für einen Widerruf seien im Asylgesetz genau umschrieben, und dann den grob voreiligen Schluss ziehe, die Verschweigung der humanitären Aufnahme stelle eine Erschleichung des Asyls dar.
Zunächst müsse geklärt werden, was relevant falsche Angaben und wesentliche Tatsachen sein können. Es handle sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die ausgelegt werden müssten. Art. 40 AsylG sei also auszulegen im Lichte von Art. 20 und Art. 33 ff. AsylG. Nur die Art. 20 und 33 bis 36 AsylG stünden der Gewährung des Asyls für einen anerkannten Flüchtling entgegen. Diese seien im vorliegenden Fall alle nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer stamme weder aus einem sicheren Heimat- bzw. Herkunftsstaat, noch stelle er etwa eine Gefahr für die Gemeinschaft Liechtensteins dar. Dies sei, wie erwähnt, bereits Thema des Nichteintretensentscheides gewesen, der rechtlich nicht haltbar gewesen sei. In analoger Weise könne deshalb Asyl gegenüber einem anerkannten Flüchtling auch nur dann widerrufen werden, wenn Art. 20 oder Art. 33 bis 36 AsylG nachträglich zur Anwendung kämen, so etwa, wenn ein vorbestehender Asylausschlussgrund entdeckt würde.
Die humanitäre Aufnahme in Italien könne nur für Zuständigkeitsfragen von Bedeutung sein, nicht aber einen der Tatbestände nach Art. 33 ff. AsylG bilden, somit aber auch nicht Grundlage für den Asylwiderruf bilden. Ein bereits durchlaufenes Asylverfahren könnte lediglich einen Grund für die Unzulässigkeit für ein Asylgesuch gemäss Art. 20 AsylG bilden. Im vorliegenden Fall sei diesbezüglich zunächst festzustellen, dass das Asylgesuch in Liechtenstein nicht unzulässig im Sinne von Art. 20 AsylG gewesen sei. Somit sei unbestritten, dass das Eintreten auf das Asylgesuch erfolgen müsste. Sodann sei festzustellen, dass Liechtenstein die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Italien aber habe das Asylgesuch nicht materiell behandelt, sondern der Beschwerdeführer habe für die Dauer des Asylverfahrens nur die humanitäre Aufnahme erhalten mit dem Zweck, dass er sich für diese Dauer nicht illegal in Italien aufhalte. Wie erwähnt, gehe einer humanitären Aufnahme kein materielles Asylverfahren voraus. Diesbezüglich fänden sich im angefochtenen Urteil keine nachvollziehbaren Ausführungen.
Insgesamt habe der Beschwerdeführer also weder falsche Angaben gemacht noch wesentliche Tatsachen derart verschwiegen, dass diese der Gewährung von Asyl entgegengestanden wären. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, der Beschwerdeführer habe nur Asyl erhalten, weil er die humanitäre Aufnahme in Italien verschwiegen habe, sei somit rechtlich abwegig. Sie gehe übrigens auch deshalb ins Leere, weil sich nur die Zuständigkeit geändert hätte, wenn die humanitäre Aufnahme in Italien tatsächlich dazu geführt hätte, dass Italien der Rückübernahme zugestimmt hätte. Dabei sei aber festzuhalten, dass die direkte Rücküberstellung des Beschwerdeführers von Liechtenstein nach Italien mangels einer Verpflichtung Italiens zur Rückübernahme gescheitert wäre. Wenn aber die Zuständigkeit bei Liechtenstein liege, könne das Asyl mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes nicht widerrufen werden. Auch aus diesem Grund liege eine krass unrichtige Rechtsanwendung und damit ein willkürlicher und aufzuhebender Entscheid vor.
7.5. Zum Punkt "Krasser Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz" führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
Auch wenn es im Asylwesen oft um die Glaubhaftmachung gehe, könnten in Fragen des Asylwiderrufs Vermutungen und Annahmen keine Basis für eine rechtliche Beurteilung sein, weil sie angesichts der Tragweite des Asylwiderrufs zu einer unverhältnismässigen Entscheidung führten. Mit dem Asylwiderruf verliere der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling viele seiner Rechte, was in keiner Relation zu seinen Fluchtgründen und der Gefährdung an Leib und Leben im Heimatland stehe. Hinzu komme, dass der Asylwiderruf nicht härter gestaltet werden könne als die Nicht-Asylgewährung zum Zeitpunkt der Antragsprüfung, weil das eine Verschärfung wäre gegenüber Flüchtlingen, die bereits Asyl erhalten hätten. Ansonsten könnte ja jeder Staat zuerst Asyl gewähren und dieses hinterher wieder aberkennen. Ein Asylwiderruf mache nur dann Sinn, wenn er das Gegenstück bilde zu den Gründen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Asylentscheidung derselben entgegengestanden hätten.
7.6. Zur Verletzung der Begründungspflicht:
Im vorliegenden Verfahren begründe der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Asylwiderrufs damit, dass davon auszugehen sei, dass er in Italien ein korrektes Asylverfahren erhalten habe. Wie bereits gezeigt worden sei, sei diese Begründung in krasser Weise ungenüglich. Gerade der Ausdruck "humanitäre Aufnahme" zeige auf, dass kein materielles Asylverfahren durchgeführt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe weder dargelegt, was eine humanitäre Aufnahme sei, noch habe er die Gedankengänge aufgezeigt, die von der Feststellung der erfolgten humanitären Aufnahme zum Asylwiderruf führten. Insbesondere habe er die unbestimmten Rechtsbegriffe "falsche Angaben" und "wesentliche Tatsachen" nicht ausgelegt, sondern nur erwogen, dass Art. 40 AsylG die Voraussetzungen für den Asylwiderruf klar umschreiben würden. Bei all diesen Punkten habe der Verwaltungsgerichtshof Behauptungen aufgestellt, die als Scheinbegründungen die Begründungspflicht verletzten. Das angefochtene Urteil sei also auch aufgrund der rechtsungenüglichen Begründung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
8. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 erstattete der Verwaltungsgerichthof eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde des Beschwerdeführers, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer bringe vor, die Behauptung des Verwaltungsgerichtshofes, es sei im konkreten Fall ein korrektes Asylverfahren in Italien durchgeführt worden, sei unhaltbar und durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vom 6. August 2012 zugegeben, dass er im Jahr 2006 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, ihm aber nur die humanitäre Aufnahme gewährt worden sei. In dieser Einvernahme habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass in Italien kein Asylverfahren durchgeführt worden sei. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 21. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet, dass über sein Asylgesuch nicht in einem materiellen Verfahren entschieden worden sei. Im Folgenden legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass gemäss dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2011 über Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien sehr wohl eine materielle Prüfung des Asylgesuches vorgenommen werde.
9. Mit Schreiben vom 16. August 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Gegenäusserung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt Stellung:
Der Verwaltungsgerichtshof zitiere einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien. Dieser Bericht sei nicht nur für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine humanitäre Aufnahme in Italien erteilt werde, heranzuziehen, sondern er zeige vor allem eindrücklich auf, wie schlecht die Lage für Asylsuchende in Italien im Jahr 2009 gewesen sei, und dass eine Registratur und das Einreichen eines Asylgesuchs keine Gewähr dafür gewesen seien, dass auch ein ordentliches Asylverfahren durchgeführt worden sei.
Gemäss diesem Bericht bekunde Italien bis heute grosse Mühe, Asylsuchende angemessen aufzunehmen, wie dies in der Aufnahmerichtlinie festgelegt sei. Asylsuchende liefen Gefahr, dass ihnen sowohl während des Asylverfahrens als auch im Integrationsprozess die im EU-Asyl-Acquis garantierten Rechte verweigert würden. Die Verfasser des Berichts kämen zum Ergebnis, dass die italienischen Standards in vielerlei Hinsicht deutlich unter den im EU-Asyl-Acquis festgehaltenen Vorgaben lägen. Ein Staat, der Asylsuchende unter dem Dublin System nach Italien zurückschicken wolle, sei daher verpflichtet, die Lebensbedingungen, welche die Betroffenen nach ihrer Überstellung antreffen würden, sorgfältig zu prüfen. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass eine Rückschiebung nicht möglich gewesen wäre, weil die Lage in Italien vor allem in den Jahren 2008/2009 äusserst schlecht gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass angesichts dieses Berichts ein Asylwiderruf nicht gerechtfertigt sei. Es sei offensichtlich, dass aufgrund der Überforderung der italienischen Behörden Schnellverfahren durchgeführt worden seien, die nicht einem Asylverfahren gemäss den europäischen Vorgaben entsprächen, weshalb der "Asylentscheid" in Italien unbeachtlich sei und keinesfalls zum Nichteintreten auf das Asylgesuch oder zur Abweisung des Asylgesuchs hätte führen können, weshalb auch der Asylwiderruf nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling und habe nachvollziehbare Gründe vorgebracht, warum er von Italien aus weiter nach Liechtenstein gereist sei.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat mit Beschluss vom 7. Januar 2013 [richtig wohl: 2014] dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 4. Februar 2014 und 28. Februar 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2013/014, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots und der Begründungspflicht.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung einer spezifischen Grundrechtsgewährleistung, gegenständlich der Begründungspflicht, vorliegt.
3. Die Verletzung der Begründungspflicht erblickt der Beschwerdeführer im Wesentlichen in den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Italien ein korrektes Asylverfahren erhalten habe. Diese Begründung sei in krasser Weise ungenüglich. Gerade der Ausdruck "humanitäre Aufnahme" zeige auf, dass kein materielles Asylverfahren durchgeführt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe weder dargelegt, was eine humanitäre Aufnahme sei, noch habe er die Gedankengänge aufgezeigt, die von der Feststellung der erfolgten humanitären Aufnahme zum Asylwiderruf führten.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen aus folgenden Gründen im Ergebnis im Recht:
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft die Regierung das Asyl, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigung wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Das Vorliegen dieses Widerrufstatbestandes begründet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen damit, dass auf sein Asylgesuch gemäss Art. 25 Abs. 1 des damals anwendbaren Flüchtlingsgesetzes gar nicht eingetreten worden wäre, wenn bekannt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylverfahren durchlaufen hat. Das Verschweigen des Asylverfahrens in Italien sei daher kausal für die Asylgewährung gewesen.
3.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes können nur solche Tatsachen als kausal für die Asylgewährung betrachtet werden, die gesetzlich verankerte Tatbestände für die Gewährung oder Nichtgewährung von Asyl erfüllen. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Asylgewährung abzustellen. Dies war im konkreten Fall der 18. April 2012, VGH 2012/16 (siehe vorne Ziff. 1.2 des Sachverhaltes). Zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Frage gar nicht mehr, ob auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers möglicherweise gar nicht einzutreten wäre, zumal nach dem damals geltenden Art. 25 Abs. 4 FlüG. Nichteintretensentscheide "in der Regel innert 20 Arbeitstagen nach erfolgter Prüfung für die Durchführung des Asylverfahrens" zu erlassen waren. Selbst wenn dem Verwaltungsgerichtshof zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und die Gewährung des humanitären Aufenthalts bekannt gewesen wäre, hätte er, da er die Flüchtlingseigenschaft bejahte, lediglich noch eine Prüfung dahingehend vornehmen können, ob Asylausschlussgründe im Sinne der Art. 41 bis 43 des damals geltenden Flüchtlingsgesetzes vorliegen würden.
3.4. Daraus folgt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Italien verschwiegen hatte, am 18. April 2012 für die Asylgewährung nicht mehr kausal sein konnte. Somit hätte die Frage, ob auf Grund der nun bekannt gewordenen Tatsachen möglicherweise auf das Asylgesuch gar nicht hätte eingetreten werden müssen, auch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Asylwiderruf ausser Betracht bleiben müssen.
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sich daher mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob dann, wenn die verschwiegenen Tatsachen bekannt gewesen wären, im Zeitpunkt der Asylgewährung ein Asylausschlussgrund vorgelegen hätte. Entsprechend wird in der Schweiz, darauf abgestellt, dass ein Asylwiderruf nur dann stattzufinden hat, wenn ein Asylausschlussgrund im Sinne der Art. 52 bis 54 chAsylgesetz vorliegt (siehe § 2 P. 3.2.3 des Handbuchs Asylverfahren des Bundesamtes für Migration als auch Walter Stöckli, Ausländerrecht, in: Peter Übersax u. a. [Hrsg.], Handbuch Anwaltspraxis, 2009, 535, Rz. 11.26). Liegen keine solchen gesetzlichen Ausschlussgründe vor, so kann das einmal gewährte Asyl nicht widerrufen und gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft anerkannt bleiben. Denn wer als Flüchtling anerkannt ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Asylgewährung (Art. 38 ff. Flüchtlingsgesetz; FlüG).
Insoweit sich der Verwaltungsgerichtshof lediglich damit befasst hat, ob auf das Asylgesuch überhaupt nicht einzutreten gewesen wäre, und die Bestätigung des Asylwiderrufs - unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Flüchtlingseigenschaft - damit begründet, leidet die Entscheidung angesichts der Gesetzeslage an einem inneren Widerspruch. Es fehlt somit der Entscheidung in einem entscheidungsrelevanten Punkt an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden ist.
Im neuerlichen Verfahrensgang wird insbesondere zu klären sein, ob bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes der Tatbestand des Art. 41 Bst. a FlüG erfüllt gewesen wäre, wonach das Asylgesuch in der Regel abgelehnt wird, wenn sich die asylsuchende Person vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann. Gleichzeitig wird zu prüfen sein, ob dann, wenn das Asyl zu Unrecht gewährt worden ist, im heutigen Zeitpunkt ein Asylwiderrufsgrund gegeben ist.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht spruchgemäss Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
5. Da der Individualbeschwerde somit bereits wegen der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht Folge zu geben war, muss auf die Willkürrüge nicht weiter eingegangen werden.
6. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der von ihm aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bezahlten, jedoch verzeichneten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00.