StGH 2013/088
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Februar 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
lic. iur. HSG et dipl. nat. ETH Stefan Hassler Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofesvom 25. April 2013, VGH2013/017
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 25. April 2013, VGH 2013/017, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in der Höhe von CHF 2'245.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 27. September 2009 illegal in Liechtenstein ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Bei den Befragungen durch das Ausländer- und Passamt (APA) gab er an, er habe Somalia im September 2009 verlassen und sei über Adis Abeba nach Europa gereist. Einige Tage vor seiner Ausreise sei er der Al-Shabab entkommen, die ihn zwei bis drei Wochen festgehalten hätte. Vor dem Verwaltungsgerichtshof gab er an, er habe Somalia 1 1/2 bis 2 Monate vor der Fastenzeit verlassen, welche im Jahr 2009 am 22. August begonnen habe.
1.1. Mit Entscheidung der Regierung vom 11. Oktober 2011 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die vorläufige Aufnahme trotz Wegweisung angeordnet. Begründet wurde die Entscheidung der Regierung damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, aber der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia nicht zumutbar sei, weshalb er vorläufig aufgenommen werde.
1.2. Der gegen diese Entscheidung der Regierung erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2011 zu VGH 2011/124 Folge, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm Asyl. Im Gegensatz zur Regierung hielt der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabab für glaubwürdig.
2. Nachdem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, beantragte das Ausländer- und Passamt (APA) die Löschung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC. Dabei stellte sich heraus, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bereits am 1. Juni 2009 in Italien erfasst worden sind. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse wurde das APA von der Regierung mit der Durchführung eines Widerrufsverfahrens beauftragt.
2.1. Am 14. August 2012 wurde der Beschwerdeführer vom APA wiederum zu seiner Flucht befragt. Auch nach Vorhalt des Fingerabdruckvergleichs und mehrfacher Nachfrage stritt der Beschwerdeführer ab, jemals in Italien gewesen zu sein. Er gab an, er sei am 25. September 2009 erstmals in Europa eingereist und davor im August 2009 von der Al-Shabab festgehalten worden.
2.2. Mit Schreiben vom 28. August 2012 teilten die italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2009 wegen illegaler Einreise in Italien daktyloskopiert worden sei und am 1. Juni 2009 ein Asylgesuch gestellt habe.
3. Die Regierung widerrief mit Entscheidung vom 4. Dezember 2012 die Asylgewährung für den Beschwerdeführer, aberkannte seine Flüchtlingseigenschaft und wies ihn weg. Als Ersatzmassnahme wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet.
Als Begründung führte die Regierung an, der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens sowie im Wiederaufnahmeverfahren ausgesagt, er habe Somalia am 25. September 2009 verlassen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof habe er angegeben, Somalia zwischen Mitte Juni und Anfang Juli 2009 verlassen zu haben. Wie sich allerdings aufgrund des Fingerabdruckvergleichs herausgestellt habe, habe er sich spätestens ab dem 18. April 2009 in Italien aufgehalten. Damit sei er schon rund 2 Monate vor dem nach seinen Angaben frühesten möglichen Zeitpunkt seines angeblichen Entkommens aus den Händen der al-Shabab in Italien gewesen. Normalerweise werde die Flüchtlingseigenschaft nicht aberkannt, wenn ein Drittstaatsaufenthalt verheimlicht werde. Im konkreten Fall falle die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers, welche schliesslich zur Anerkennung als Flüchtling geführt habe, zeitlich mit dem Drittstaatsaufenthalt zusammen, weshalb davon auszugehen sei, dass keine solche Verfolgung stattgefunden habe.
4. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung der Regierung ersatzlos aufheben, sodass die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und das Asyl aufrecht bleibe. Zudem beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
5. Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 teilte die Regierung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie auf die Vorstellung des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei und daher die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof entschied sodann mit Urteil vom 25. April 2013, VGH 2013/017, über die Beschwerde und den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt:
"1. Dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2012 wird stattgegeben, dem Beschwerdeführer wird Verfahrenshilfe gewährt und ihm wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bleibt der Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
"1. Die Asylgewährung für Herrn Abdullahi Almi Najib wird widerrufen. Die Flüchtlingseigenschaft bleibt anerkannt."
Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
6.1. In der Verhandlung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 2013 habe der Beschwerdeführer neu angegeben, er habe Somalia im Dezember 2008 verlassen und sei nach Italien gereist, wo er im April 2009 angekommen sei. Am 27. September 2009 sei er nach Liechtenstein gekommen. Seine früheren Aussagen, er sei von der islamischen Miliz al-Shabab im August 2009 zwangsrekrutiert worden, habe er dahin gehend korrigiert, dass dies Anfang Dezember 2008 gewesen sei.
Die zeitlichen Angaben zum Reiseweg deckten sich mit den Ermittlungsergebnissen, weswegen von deren Richtigkeit ausgegangen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Urteil zu VGH 2011/124 zur Überzeugung gekommen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangsrekrutierung durch die al-Shabab glaubwürdig sei. Dies treffe auch auf seine neuerlichen Aussagen vom 7. März 2013 vor dem Verwaltungsgerichtshof zu. Der Verwaltungsgerichtshof komme zur Überzeugung, dass von einer Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 2 AsylG ausgegangen werden könne.
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG), LGBl. 2012 Nr. 29, widerrufe die Regierung das Asyl oder aberkenne die Flüchtlingseigenschaft, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren den Zeitpunkt seiner Rekrutierung durch die al-Shabab und seiner Ausreise aus Somalia falsch angegeben und seinen Aufenthalt in Italien und in der Schweiz verschwiegen. Was die falschen Zeitangaben betreffe, habe er glaubhaft darlegen können, dass er diese nur aus Angst vor einer Rückschiebung nach Italien gemacht habe. Seine Flüchtlingseigenschaft sei somit von den Falschaussagen nicht betroffen.
6.2. Liechtenstein habe mit seinen Nachbarstaaten Österreich und Schweiz ein Abkommen abgeschlossen, nach welchem jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige ohne besondere Formalitäten übernehme, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werde, dass sie aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sei (Rücknahmeabkommen, LGBl. 2000 Nr. 241). Hätte der Beschwerdeführer bereits bei seinen ersten Einvernahmen durch das APA die Wahrheit gesagt, hätten die liechtensteinischen Behörden die Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Wie die Beispiele vieler anderer Flüchtlinge zeigten, die ebenfalls im Herbst 2009 illegal in Liechtenstein eingereist seien, hätte die Schweiz den Beschwerdeführer auch zurückgenommen und er hätte dort um Asyl nachsuchen können. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Schweiz eritreische und somalische Flüchtlinge, die aus Italien eingereist seien, nicht dorthin zurückgeschickt. Durch das Verschweigen seines Aufenthaltes in der Schweiz habe der Beschwerdeführer das Asyl erschlichen, weswegen dieses von der Regierung im Ergebnis zu Recht widerrufen worden sei.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2013/017, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 fristgerecht Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung und auf rechtsgenügliche Begründung, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Überdies stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
7.1. Die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
Weder im Sachverhalt, noch in den Entscheidungsgründen gehe der Verwaltungsgerichtshof darauf ein, dass den Behörden in Liechtenstein schon bei der Asylgewährung bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer aus einem europäischen Land nach Liechtenstein eingereist sei. Der Verwaltungsgerichtshof lasse im Urteil ausser Acht, dass das APA dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2012 einen Nichteintretensentscheid und einen Wegweisungsentscheid eröffnet habe, der damit begründet worden sei, dass er sich vor der Einreise nach Liechtenstein in einem europäischen Land aufgehalten habe. Zudem sei die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Schweiz einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätte, weder belegt noch sei sie nachvollziehbar begründet, weshalb es sich dabei um Mutmassungen handle. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt damit grob unvollständig erhoben, eine abwegige rechtliche Beurteilung vorgenommen, eine unverhältnismässige Entscheidung getroffen und die Entscheidung nicht ausreichend begründet.
7.2. Zur geltend gemachten "Willkür durch grob unrichtige Sachverhaltsdarstellung" führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Sowohl das Flüchtlingsgesetz, als auch das nun geltende Asylgesetz seien vom Schweizer Recht übernommen worden. Bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen werde daher in ständiger Rechtsprechung auf die Schweizer Praxis Bezug genommen. Aus diesem Grund würden nachfolgend einzelne Passagen des Handbuchs des Bundesamtes für Migration (BFM) aufgeführt, welche für den vorliegenden Fall relevant seien:
"§2 Beendigung des Asyls
3.2 Erschleichen des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG
Das BFM widerruft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, ‚wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat'.
3.2.2 Verschweigen wesentlicher Tatsachen
Ein Asylwiderrufsverfahren wird eingeleitet, wenn nach der Asylgewährung vorbestandene Tatsachen bekannt werden, die der Gewährung des Asyls entgegengestanden hätten, wenn sie im Zeitpunkt der Asylgesuchsprüfung bekannt gewesen wären.
Der Tatbestand des Erschleichens (falsche Angaben und Verschweigen wesentlicher Tatsachen) sollte jedoch insofern von einer unsorgfältigen Sachverhaltsabklärung abgegrenzt werden, als dass es sich beim Erschleichen nur um Fakten handelt, die selbst bei einer gewissenhaften Sachverhaltsüberprüfung nicht hätten entdeckt werden können."
Die Bestimmungen des Asylgesetzes seien mit dem Schweizer Recht identisch:
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a AsylG widerrufe die Regierung das Asyl oder aberkenne die Flüchtlingseigenschaft, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichenhabe. Dieselbe Regelung sei auch in Art. 52 Abs. 1 Bst. a FlüG enthalten.
Im vorliegenden Fall sei der Aufenthalt in einem europäischen Land durch die Europäischen Fingerabdruckdatenbank EURODAC nachgewiesen worden. Genau das Wissen um den Aufenthalt in einem europäischen Land habe das APA bereits im Juni 2010 veranlasst, einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Im Asylwiderrufsverfahren sei zu prüfen, ob die Kenntnisnahme des Ergebnisses des Fingerabdruckvergleichs bzw. ob die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass er über St. Gallen gereist sei, der Gewährung des Asyls entgegengestanden hätte, wenn sie im Zeitpunkt der Asylgesuchsprüfung bekannt gewesen wäre. Unter Hinweis auf Ziff. 3.2.2, 2. Absatz, des oben genannten BMF-Handbuches sei diese Frage eindeutig zu verneinen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und völlig ausser Acht gelassen, dass das APA dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2010 einen Nichteintretensentscheid eröffnet habe.
Der Verwaltungsgerichtshof habe im Sachverhalt nur aufgenommen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheidung der Regierung vom 11. Oktober 2011 abgewiesen und die vorläufige Aufnahme trotz Wegweisung angeordnet worden sei. Der im Vorfeld ergangene Nichteintretensentscheid des APA werde im Sachverhalt nicht erwähnt, und habe in der Folge zu einem gravierenden Fehler in der Lösung der Tatfrage geführt.
Es habe einen Einfluss auf den Asylwiderruf, wenn den Behörden bereits bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in einem europäischen Staat aufgehalten habe und dieser Sachverhalt aber von den Behörden nicht weiter sorgfältig abgeklärt worden sei. Das Asyl sei gewährt worden im Wissen, dass sich der Beschwerdeführer in einem europäischen Staat aufgehalten habe.
Es sei zudem nicht belegt, dass die Schweiz den Beschwerdeführer rückübernommen hätte. Es habe auch in jener Zeit Fälle gegeben, in denen die Schweiz einer Rückübernahme nicht zugestimmt habe.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof alle Akten beigezogen hätte bzw. wenn der Sachverhalt vollständig erhoben worden wäre, so hätte er alle diese Argumente bei der Lösung der Tatfrage mit einfliessen lassen können. Weil er das unterlassen habe, liege aufgrund eines grob unvollständig erhobenen Sachverhalts, der Einfluss auf das Urteil habe, eine willkürliche Entscheidung vor.
7.3. Zur "Willkür durch abwegige rechtliche Beurteilung" brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Der Verwaltungsgerichtshof begründe den Asylwiderruf damit, dass eine Rückführung in die Schweiz möglich gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer wahre Angaben zum Reiseweg gemacht hätte. Die Regierung begründe den Asylwiderruf damit, dass der Beschwerdeführer in Italien erfasst worden sei. Wenn der Verwaltungsgerichtshof eine völlig neue "Begründung" für den Asylwiderruf aufstelle, gehe dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren. Der Verwaltungsgerichtshof hätte begründet darlegen müssen, warum kein Asyl gewährt worden wäre - etwa, weil Asylausschlussgründe vorgelegen hätten. Wenn der Verwaltungsgerichtshof ausschliesslich auf seine neuerliche Befragung abgestellt und ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz ein Asylgesuch hätte einreichen können, so sei dieser Argumentation nicht zu folgen; sie fusse zunächst auf einer grob unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Es sei nicht sichergestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich um Asyl hätte nachsuchen können. Die direkte Rücküberstellung des Beschwerdeführers von Liechtenstein nach Italien wäre mangels einer Verpflichtung Italiens zur Rückübernahme gescheitert. Die Schweiz aber hätte sich gegenüber Italien auf das Dublin-Abkommen berufen können. Ob die Schweiz das gemacht hätte oder nicht, könne rückwirkend nicht festgestellt werden. Es sei daher eine reine Mutmassung, die mit nichts zu belegen sei, wenn der Verwaltungsgerichtshof sich darauf stütze, dass Asyl nur gewährt worden sei, weil die Durchreise durch die Schweiz nicht bekannt gewesen sein solle. Wenn der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass die Schweiz keine Leute mehr nach Italien zurückgeschickt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass allgemeine Erkenntnisse, die nicht belegbar seien, den Asylwiderruf im Einzelfall nicht rechtfertigten. Es sei wesentlich, den Einzelfall zu prüfen, d. h. es müsse konkret dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf ein Asylverfahren in der Schweiz gehabt hätte. Solche Ausführungen fänden sich im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Daher sei das Urteil auch ungenügend begründet.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, Asyl sei erschlichen worden, gehe auch deshalb ins Leere, weil sich nur die Zuständigkeit geändert hätte, wenn der Aufenthalt in Italien oder die Durchreise durch die Schweiz dazu geführt hätten, dass eines dieser Länder der Rückübernahme zugestimmt hätte. Wenn aber ein anderer Staat zuständig gewesen wäre, hätte sich auch die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf einen anderen Staat übertragen, was aber mit Erschleichen von Asyl nichts zu tun habe. Der Asylwiderruf sei in Art. 40 Abs. 1 Bst. a AsylG lediglich derart geregelt, dass die Regierung das Asyl widerrufe oder die Flüchtlingseigenschaft aberkenne, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Es müsse durch Auslegung ermittelt werden, was der Inhalt der unbestimmten Rechtsbegriffe "falsche Angaben" und "wesentliche Tatsachen" sein könne und wann diese im gegebenen Fall einen Asylwiderruf zur Folge hätten. Sinnvollerweise könnten dies nur Tatsachen sein, die einer Asylgewährung entgegengestanden hätten. Art. 40 AsylG sei also im Lichte von Art. 20 und Art. 33 ff. AsylG auszulegen. Nur die Art. 20 und 33 bis 36 AsylG könnten der Gewährung des Asyls für einen anerkannten Flüchtling entgegenstehen. In analoger Weise könne deshalb Asyl auch nur dann widerrufen werden, wenn Art. 20 oder Art. 33 bis 36 nachträglich zur Anwendung kommen würden, so etwa, wenn ein vorbestehender Asylausschlussgrund entdeckt werde. Ein solcher sei aber im vorliegenden Verfahren weder festgestellt worden noch erkennbar. Auch aus diesem Grund lägen eine krass unrichtige Rechtsanwendung und damit ein willkürlicher und - im angefochtenen Teil - aufzuhebender Entscheid vor. Die Angaben bzw. Feststellungen zum Reiseweg könnten nur für Zuständigkeitsfragen von Bedeutung sein, aber nicht Grundlage für den Asylwiderruf bilden. Wenn man dem Verwaltungsgerichtshof folgen würde, würde das bedeuten, dass in den meisten Ländern Europas kein Flüchtling mehr Asyl erhalten könnte, weil jeder durch einen sicheren Drittstaat durchgereist sei. Diese Auffassung sei aber falsch, weil sie Fragen der Zuständigkeit mit Fragen des Asyls vermische. Asyl werde aufgrund der Flüchtlingseigenschaft gewährt.
7.4. Zum Beschwerdepunkt "Krasser Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz" führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Behörden hätten gewusst, dass es unmöglich sei, nach Liechtenstein zu kommen, ohne durch ein anderes europäisches Land zu reisen. Angesichts der Offensichtlichkeit der Reiseroute, die durch Österreich oder durch die Schweiz führe, sei es nicht verhältnismässig, nachträglich den Asylwiderruf mit Verweis auf die Reiseroute zu verfügen. Es sei unverhältnismässig, eine natürliche Gegebenheit erst nachträglich in die Entscheidung einzubringen. Auch wenn es im Asylwesen oft um die Glaubhaftmachung gehe, könnten in Fragen des Asylwiderrufs Vermutungen und Annahmen keine Basis für eine rechtliche Beurteilung sein, weil sie angesichts der Tragweite des Asylwiderrufs zu einer unverhältnismässigen Entscheidung führten. Mit dem Asylwiderruf verliere der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling viele seiner Rechte, was angesichts seiner Fluchtgründe in keiner Relation dazu stehe, dass er sich vor der Einreise in Liechtenstein ein paar Monate in Italien aufgehalten habe und von dort wegen Missständen und mangelnder Versorgung über die Schweiz weiter nach Liechtenstein gereist sei. Hinzu komme, dass der Asylwiderruf nicht härter gestaltet werden könne als die Nicht-Asylgewährung zum Zeitpunkt der Antragsprüfung, weil das eine Verschärfung wäre gegenüber Flüchtlingen, die bereits Asyl erhalten hätten. Ein Asylwiderruf mache nur dann Sinn, wenn er das Gegenstück bilde zu den Gründen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Asylentscheidung derselben entgegengestanden hätten.
7.5. Zur gerügten Verletzung der Begründungspflicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Verwaltungsgerichtshof begründe den Asylwiderruf unter anderem damit, dass die Schweiz den Beschwerdeführer zurückgenommen hätte und er dort um Asyl nachsuchen hätte können. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Schweiz eritreische und somalische Flüchtlinge, die aus Italien eingereist seien, nicht dorthin zurückgeschickt. Diese Begründung sei in krasser Weise ungenüglich. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf der Verwaltungsgerichtshof das Argument, die Schweiz habe niemanden nach Italien zurückgeschickt, gründe. Die Schweiz sei zu diesem Zeitpunkt im Gegensatz zu Liechtenstein bereits Mitglied von Dublin/Schengen gewesen und Italien sei damit verpflichtet gewesen, Rückübernahmegesuchen stattzugeben. Die Lage in Italien sei zu jener Zeit katastrophal gewesen. Viele Flüchtlinge seien sogar von Italien nach Libyen zurückgestellt worden. Der Verwaltungsgerichtshof belege ferner nicht, dass die Schweizer Behörden den Beschwerdeführer zurückgenommen hätten. Es sei ebenfalls nicht begründet dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich um Asyl hätte nachsuchen können. Ferner habe der Verwaltungsgerichtshof die unbestimmten Rechtsbegriffe "falsche Angaben" und "wesentliche Tatsachen" nicht ausgelegt. Er habe keine Beziehung hergestellt zwischen Art. 20 AsylG, Art. 33 ff. AsylG und diesen unbestimmten Rechtsbegriffen, was aber notwendig gewesen wäre. Bei all diesen Punkten habe der Verwaltungsgerichtshof Behauptungen aufgestellt, die als Scheinbegründungen die Begründungspflicht verletzten.
8. Der Verwaltungsgerichtshof äusserte sich mit Schreiben vom 3. Juli 2013 zur gegenständlichen Individualbeschwerde im Wesentlichen wie folgt:
Das APA habe lediglich vermutet, dass sich der Beschwerdeführer in Italien aufgehalten habe bzw. von der Schweiz her eingereist sei. Diesbezüglich hätten aber keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen, da der Beschwerdeführer diese Aufenthalte geleugnet habe. Für das APA habe es auch keine anderen Möglichkeiten gegeben, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und in der Schweiz nachzuweisen, weswegen dies bei der Entscheidfindung im Asylverfahren nicht berücksichtigt werden habe können.
Der Beschwerdeführer mache geltend, dass es in jener Zeit Fälle gegeben habe, in denen die Schweiz einer Rückübernahme nicht zugestimmt habe, obwohl die Wahrscheinlichkeit überwiegend gewesen sei, dass eine Einreise über die Schweiz stattgefunden habe. Dies möge richtig sein. Die Schweiz habe jedoch einer Rückübernahme immer dann zugestimmt, wenn die Einreise aus der Schweiz her nachgewiesen werden habe können.
Wenn der Beschwerdeführer bemängle, dass für den Asylwiderruf durch die Regierung der EURODAC-Treffer ausschlaggebend gewesen sei, der Verwaltungsgerichtshof dann eine völlig neue Begründung für den Asylwiderruf aufstelle und dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren gehe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugegeben habe, dass er sich in St. Gallen aufgehalten habe und von dort aus nach Liechtenstein eingereist sei. Diese Tatsache sei der Regierung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungsfindung nicht bekannt gewesen.
Wenn der Beschwerdeführer moniere, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht begründet, dass zum damaligen Zeitpunkt die Schweiz eritreische und somalische Flüchtlinge, die aus Italien eingereist seien, nicht dorthin zurück geschickt habe, so sei dies richtig. Allerdings sei dies für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungsrelevant gewesen.
9. Mit Schreiben vom 16. August 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Gegenäusserung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt Stellung:
Im Endeffekt gehe es weder um Glaubhaftmachung noch um Beweise, sondern darum, dass das APA stets davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon in Italien gewesen sei. Deshalb habe es sich um keine neue Erkenntnis gehandelt. Die Schweiz habe überdies auch Rückübernahmen abgelehnt, siehe etwa VGH 2011/43. Es stehe an sich nicht im Zentrum, ob es sich um eine neue Erkenntnis gehandelt habe, denn damit sei noch nicht festgestellt, dass sie für die Asylgewährung kausal sei. Die Kausalität sei aber wesentlich und entscheidend. Ein Staat, der zurückschicke, müsse immer prüfen, ob der Asylsuchende dort Zugang zum Asylverfahren habe. Wenn die Schweiz damals Asylsuchende nach Italien weitergeschickt habe, könne nicht damit argumentiert werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ansuchen hätte können. Schliesslich wäre er nämlich in Italien gelandet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sich daher damit auseinandersetzten müssen, dass der Beschwerdeführer schliesslich nach Italien gekommen wäre und zu dieser Zeit dort untragbare Zustände geherrscht hätten. Die Stellungnahme des Verwaltungsgerichtshofes gehe insgesamt an der Kernfrage vorbei. Diese laute: Seien die unwahren Reisewegangaben kausal für die Asylgewährung gewesen? Sofern unwahre Reisewegangaben überhaupt kausal sein könnten für einen Asylwiderruf, so müsse zumindest erwiesen sein, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl erhalten hätte oder aber Italien korrekte Asylverfahren durchgeführt hätte.
10. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat mit Beschluss vom 7. Januar 2013 [richtig wohl: 2014] dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 4. Februar 2014 und 28. Februar 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2013/017, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof lediglich die Asylgewährung gegenüber dem Beschwerdeführer widerrufen hat. Seine Flüchtlingseigenschaft ist anerkannt geblieben und rechtskräftig. Vom Staatsgerichtshof ist daher zu prüfen, ob der Widerruf der Asylgewährung verfassungskonform erfolgt ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots und der Begründungspflicht.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung einer spezifischen Grundrechtsgewährleistung, gegenständlich der Begründungspflicht, vorliegt.
3. Der Verwaltungsgerichtshof begründe die Entscheidung des Asylwiderrufs unter anderem damit, dass die Schweiz den Beschwerdeführer zurückgenommen hätte und er dort um Asyl ansuchen hätte können. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Schweiz eritreische und somalische Flüchtlinge, die aus Italien eingereist seien, nicht dorthin zurückgeschickt. Diese Begründung sei in krasser Weise ungenüglich. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf der Verwaltungsgerichtshof das Argument, die Schweiz habe niemanden nach Italien zurückgeschickt, gründe.
Ausserdem führt der Beschwerdeführer aus, der Verwaltungsgerichtshof habe keine Beziehung hergestellt zwischen Art. 20 AsylG, Art. 33 ff. AsylG und den unbestimmten Rechtsbegriffen "falsche Angaben" und "wesentliche Tatsachen", was aber notwendig gewesen wäre. Auch diesbezüglich sei die Begründung ungenügend.
Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer in seiner Willkürrüge Argumente vor, die im Ergebnis ebenfalls auf eine Verletzung der Begründungspflicht hinauslaufen. So verweist er insbesondere darauf, dass Art. 40 Abs. 1 Bst. a AsylG lediglich solche Tatsachen erfasse, die einer Asylgewährung entgegengestanden hätten. Asyl könne daher auch nur dann widerrufen werden, wenn ein vorbestehender Asylausschlussgrund entdeckt werde. Ein solcher sei aber im vorliegenden Verfahren weder festgestellt worden noch erkennbar.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen aus folgenden Gründen im Ergebnis im Recht:
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a AsylG widerruft die Regierung das Asyl, wenn die betreffende Person das Asyl durch falsche Angaben oder Verschweigung wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Das Vorliegen dieses Widerrufstatbestandes begründet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren den Zeitpunkt seiner Rekrutierung durch die al-Shabab und seiner Ausreise aus Somalia falsch angegeben und seinen Aufenthalt in Italien und der Schweiz verschwiegen hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hätten die liechtensteinischen Behörden, hätte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen durch das APA die Wahrheit gesagt, die Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers auf Grund des Rückübernahmeabkommens, LGBl. 2000 Nr. 241, ersucht. Ein Asylverfahren hätte in diesem Fall gar nicht stattgefunden. Hingegen bestehe aufgrund dieser Falschangaben kein Grund, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Im Gegensatz zur Regierung sieht deshalb der Verwaltungsgerichtshof von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ab.
3.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes können nur solche Tatsachen als kausal für die Asylgewährung betrachtet werden, die gesetzlich verankerte Tatbestände für die Gewährung oder Nichtgewährung von Asyl erfüllen. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Asylgewährung abzustellen. Dies war im konkreten Fall der 19. Dezember 2011, VGH 2011/124 (siehe vorne Ziff. 1.2 des Sachverhaltes). Zu diesem Zeitpunkt stellte sich die Frage gar nicht mehr, ob auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers möglicherweise nicht einzutreten wäre, weil er auf Grund des Rückübernahmeabkommens von der Schweiz übernommen werden würde, da jedenfalls die massgebliche Frist (vgl. Art. 4 Abs. 2 Ziff. 3 des Abkommens) von sechs Monaten nach Kenntnis der rechtswidrigen Einreise bereits verstrichen war. Selbst wenn dem Verwaltungsgerichtshof zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bekannt gewesen wäre, hätte er, da er im Gegensatz zur Regierung die Flüchtlingseigenschaft bejahte, lediglich noch eine Prüfung dahingehend vornehmen können, ob Asylausschlussgründe im Sinne der Art. 41 bis 43 des damals anzuwendenden Flüchtlingsgesetzes vorliegen würden.
3.4. Daraus folgt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Schweiz verschwiegen hatte, am 19. Dezember 2011 für die Asylgewährung nicht mehr kausal sein konnte. Somit hätte die Frage, ob auf Grund der nun bekannt gewordenen Tatsachen möglicherweise auf das Asylgesuch gar nicht hätte eingetreten werden müssen, auch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Asylwiderruf ausser Betracht bleiben müssen.
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sich daher mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob dann, wenn die verschwiegenen Tatsachen bekannt gewesen wären, im Zeitpunkt der Asylgewährung ein Asylausschlussgrund vorgelegen hätte. Entsprechend wird in der Schweiz, darauf abgestellt, dass ein Asylwiderruf nur dann stattzufinden hat, wenn ein Asylausschlussgrund im Sinne der Art. 52 bis 54 chAsylgesetz vorliegt (siehe § 2 P. 3.2.3 des Handbuchs Asylverfahren des Bundesamtes für Migration als auch Walter Stöckli, Ausländerrecht, in: Peter Übersax u. a. [Hrsg.], Handbuch Anwaltspraxis, 2009, 535, Rz. 11.26). Liegen keine solchen gesetzlichen Ausschlussgründe vor, so kann das einmal gewährte Asyl nicht widerrufen und gleichzeitig die Flüchtlingseigenschaft anerkannt bleiben. Denn wer als Flüchtling anerkannt ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Asylgewährung (Art. 38 ff. Flüchtlingsgesetz; FlüG).
Insoweit sich der Verwaltungsgerichtshof lediglich - und auch dies nur implizit - damit befasst hat, ob auf das Asylgesuch überhaupt nicht einzutreten gewesen wäre, und die Bestätigung des Asylwiderrufs - unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Flüchtlingseigenschaft - damit begründet, leidet die Entscheidung angesichts der Gesetzeslage an einem inneren Widerspruch. Es fehlt somit der Entscheidung in einem entscheidungsrelevanten Punkt an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden ist.
Im neuerlichen Verfahrensgang wird insbesondere zu klären sein, ob bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes der Tatbestand des Art. 41 Bst. a FlüG erfüllt gewesen wäre, wonach das Asylgesuch in der Regel abgelehnt wird, wenn sich die asylsuchende Person vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann. Gleichzeitig wird zu prüfen sein, ob dann, wenn das Asyl zu Unrecht gewährt worden ist, im heutigen Zeitpunkt ein Asylwiderrufsgrund gegeben ist.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht spruchgemäss Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
5. Da der Individualbeschwerde somit bereits wegen der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht Folge zu geben war, muss auf die Willkürrüge nicht weiter eingegangen werden.
6. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der von ihm aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht bezahlten, jedoch verzeichneten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00.