StGH 2013/092
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: X Bank AG
vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG 9490 Vaduz
Interessierte Partei: B
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013, 01CG.2011.400-48
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013, 01 CG.2011.400-48, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit am 9. Januar 2012 eingelangter Klage begehrte die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 1'522'766.74 s. A. zu verpflichten. Sie brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sich in der Bürgschaftsvereinbarung vom 18. November 2010 für die ebenfalls an diesem Tag zwischen der Beschwerdegegnerin und der Firma K AG zu Stande gekommene Kreditlimitenvereinbarung als Bürge und Zahler bis zum Höchstbetrag von CHF 2,1 Mio. verpflichtet und hafte daher gemäss § 1357 ABGB als ungeteilter Mitschuldner für die gesamte Schuld. Unter Bedachtnahme auf den am 1. April 2011 über die K AG eröffneten Konkurs werde er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Spätestens mit der Konkursantragstellung sei die Kreditlimitenvereinbarung "ausserordentlich" aufgelöst worden. Die gegenüber dem Beschwerdeführer bestehende Forderung sei mit Schreiben vom 21. Juni 2011 fällig gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bislang keine Zahlungen geleistet.
2. Der Beschwerdeführer beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass die Beschwerdegegnerin der K AG am 18. November 2010 eine Zwischenfinanzierung bis zum 30. November 2011 von zusätzlichen CHF 900'000.00 versprochen habe. Die letzte Kredittranche über CHF 300'000.00 sei ohne Aufkündigung der Kreditlimitenvereinbarung vertragswidrig nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin sei nicht fällig. Ein Bürge könne gemäss § 1346 ABGB erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt habe, was derzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne. Zudem hafte der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur für den nach dem 18. November 2010 zusätzlich eingeräumten Kreditbetrag von CHF 900'000.00 und somit höchstens für CHF 622'766.74.
Durch die Nichtzahlung der letzten Tranche von CHF 300'000.00 habe der Beschwerdeführer einen Schaden erlitten. Zum einen sei ihm als Aktionär der K AG ein zukünftiger Ertrag aus dieser Gesellschaft entgangen, zum anderen habe er, sofern er als Bürge einzustehen habe, eine Verminderung seiner Aktiven zu gewärtigen. Sein Schaden belaufe sich zumindest auf CHF 1'522'766.74 samt 5 % Zinsen p. a. seit 1. April 2011, welcher Betrag einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung compensando gegenüber gestellt werde.
3. Die auf Seiten des Beschwerdeführers als Nebenintervenient beigetretene interessierte Partei wendete zusammengefasst ein, sie habe der Beschwerdegegnerin anlässlich der Besprechung vom 28. März 2011 nicht empfohlen, die offene Tranche der Kreditlimitenvereinbarung nicht freizugeben.
4. Mit Urteil vom 26. Juni 2012 (ON 32) stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit CHF 1'522'766.74 samt Zinsen als zu Recht bestehend fest; nicht hingegen die eingewendete Gegenforderung.
4.1. Aus den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes ergibt sich unter anderem folgender, kurz zusammengefasster Sachverhalt:
Im Jahr 2008 räumte die Beschwerdegegnerin der Firma K AG (die Aktien sind zu je 50 % im Eigentum des Beschwerdeführers und einer Stiftung) mit Sitz in Schaanwald einen Kredit von CHF 900'000.00 ein. Hierfür musste die K AG der Beschwerdegegnerin keine Sicherheiten einräumen. Im Oktober 2010 wurde dieser Kredit um weitere CHF 900'000.00 aufgestockt, wobei die Beschwerdegegnerin nunmehr für die gesamte Kreditsumme von CHF 1'800'000.00 Sicherheiten von der Firma K AG verlangte. Dabei stimmte unter anderem der Beschwerdeführer zu, für den gesamten aushaftenden Kredit eine Bürgschaftsverpflichtung zu übernehmen. Im März 2011 hätte die letzte Tranche von CHF 300'000.00 an die K AG ausgezahlt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin zahlte diesen Betrag allerdings nicht mehr aus, weil sie zur Auffassung gelangte, dass die Besicherung nicht mehr ausreichend sei. Am 1. April 2011 eröffnete das Landgericht über Antrag des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der K AG das Konkursverfahren über das Vermögen der K AG.
Auf die einzelnen erstgerichtlichen Feststellungen wird, soweit relevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
4.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe sich in der Kreditlimitenvereinbarung als Bürge und Zahler i. S. d. § 1357 ABGB verpflichtet. Danach hafte er nicht als Nachschuldner, sondern wie ein ungeteilter Mitschuldner. Der Gläubiger könne entweder den Hauptschuldner oder den Bürgen oder beide zugleich für die Verbindlichkeit belangen. Allein deshalb, weil über die K AG am 1. April 2011 der Konkurs eröffnet worden sei, sei die Beschwerdegegnerin i. S. d. § 1356 ABGB berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer als Bürgen und Zahler für die aushaftende Forderung gegenüber der Hauptschuldnerin in Anspruch zu nehmen.
Die compensando eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beschwerdegegnerin die letzte Kredittranche aus der Kreditlimitenvereinbarung im März 2011 zu Unrecht nicht ausgezahlt habe, wodurch die Zahlungsunfähigkeit der Firma K AG eingetreten sei, so wäre ein allenfalls dadurch entstandener Vermögensschaden bei der Firma K AG eingetreten und wäre von dieser geltend zu machen. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Kompensationslage zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner stehe dem Bürgen und Zahler aber nicht zu. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin angesichts der im März 2011 präsentierten wesentlichen Verschlechterung der Finanzlage der Firma K AG zu Recht die restliche Auszahlung der noch offenen Kredittranche bis zur Deckung des zusätzlich aufgetretenen Liquiditätsbedarfs der K AG verweigert. Sie habe aufgrund des auch in Gegenwart des Beschwerdeführers von dem dafür von der Firma K AG bestellten Finanzberater präsentierten Liquiditätsplan davon ausgehen können, das die Firma K AG selbst bei Auszahlung der letzten Kredittranche demnächst zahlungsunfähig sein würde.
Auch wenn bei der der Beschwerdegegnerin eingeräumten Ermessensentscheidung die Interessen des Kreditnehmers zu berücksichtigen seien, sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin dieses Ermessen in rechtswidriger Weise ausgeübt habe. Aufgrund des Liquiditätsplans habe sie davon ausgehen müssen, dass sich der Geldbedarf der Firma K AG in den nächsten Monaten noch verdopple, allenfalls bis zum Dreifachen ansteige. Angesichts dieser Situation könne der Beschwerdegegnerin keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Im Übrigen stelle die Forderung nach Abdeckung des zusätzlich entstandenen Liquiditätsbedarfs im Ergebnis das Verlangen einer weiteren Sicherheit für die eingeräumte Kreditlimite dar, welches Recht der Beschwerdegegnerin ausdrücklich eingeräumt worden sei.
5. Der gegen dieses Ersturteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Urteil vom 29. November 2012 (ON 41) keine Folge.
5.1. Zunächst hielt das Berufungsgericht die Beweisrüge für unbegründet und übernahm die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage.
5.2. Zur Rechtsrüge führte das Obergericht Folgendes aus:
Es liege eine rechtmässig zu Stande gekommene Bürgschaftsverpflichtung vor. Das Akzessorietätsprinzip bedeute, dass der Bürge nicht für einen höheren Betrag einstehen müsse, als der Hauptschuldner zu bezahlen habe. Gegen dieses Prinzip sei nicht verstossen worden. Da die Hauptschuld aus dem Kreditlimitenvertrag mit der Firma K AG durch die Konkurseröffnung fällig geworden sei, sei hinsichtlich der Forderung auch gegenüber dem Bürgen die Fälligkeit eingetreten. Es sei im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen, ob sie zuerst die Hauptschuldnerin oder den Beschwerdeführer als Bürgen belangen wolle.
Nachdem der Beschwerdeführer die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der K AG beantragt habe, sei eine Kündigung des Kreditlimitenvertrages gar nicht mehr notwendig gewesen. Es liege keine Vertragsverletzung vor. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin nach Punkt 7.2 Abs. 5 der Kreditlimitenvereinbarung zu einer ausserordentlichen Kündigung bzw. zu einer Zurückhaltung der letzten Tranche des Kreditbetrags berechtigt gewesen, weil sich nach den Feststellungen die Vermögenslage der Firma K AG verschlechtert habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeute die Bestellung von Sicherheiten nicht, dass der Vertrag nicht mehr gekündigt werden könne. Eine solche Regelung sei der Kreditlimitenvereinbarung nicht zu entnehmen.
Mit ihrer Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Klagsbetrag zu zahlen, habe die Beschwerdegegnerin keineswegs rechtswidrig gehandelt. Ebenso wenig sei der Einwand begründet, die Beschwerdegegnerin habe nicht einzig und allein auf die Aussage des externen Beraters und auf den Liquiditätsplan vertrauen dürfen. Schliesslich seien auch die vom Erstgericht aus den Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen betreffend einen progressiv steigenden Liquiditätsbedarf für das erste Halbjahr 2011 nicht zu beanstanden.
Mit seiner Behauptung, er habe die Bürgschaftsverpflichtung so verstehen müssen, dass die Kreditlimitenvereinbarung keine Tranchen vorgesehen habe, widerspreche der Beschwerdeführer seinem eigenen Verhalten, zumal die ersten beiden Beträge von rund CHF 600'000.00 ebenfalls in Tranchen ausgezahlt worden seien und er sich nicht dagegen gewehrt habe.
6. Der gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhobenen Revision des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 3. Mail 2013 (ON 48) keine Folge und begründete dies hinsichtlich der hier allein noch relevanten Rechtsrüge unter anderem wie folgt:
6.1. Die Bürgschaft komme durch einseitig formbedürftigen Konsensualvertrag zustande, der regelmässig zwischen Bürgen und Gläubiger abgeschlossen werde.
Die Hauptschuld müsse allerdings nicht ziffernmässig feststehen, es genüge Bestimmbarkeit. Zulässig sei auch die Verbürgung für zukünftige Schulden, wobei auf das Bestimmtheitserfordernis zu achten sei und daher zumindest eine sachliche Eingrenzung vorhanden sein müsse. Übliche Formulierungen wie "Übernahme der Bürgschaft für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der bankmässigen Geschäftsverbindung" genügten dem Bestimmtheitsgebot (Mader/W. Faber, in: Schwimann, ABGB³ VI, § 1351, Rz. 6).
6.2. Nach den hier massgeblichen Feststellungen sei der Beschwerdeführer am 18. November 2010 der Kreditlimitenvereinbarung vom selben Tag als "Bürge und Zahler" beigetreten. In der dazu von ihm unterfertigten Bürgschaftserklärung habe er sich verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, die sie aus der Geschäftsverbindung mit der Firma K AG besitze oder in Zukunft - inklusive allfälliger zukünftiger Kreditvergaben - erlangen werde, neben dem Kapital insbesondere auch für sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Zinsansprüche, Provisionen und Kosten, auch soweit solche bei den üblichen Kontokorrent-Abschlüssen zum Kapital geschlagen würden, bis zum Höchstbetrag von CHF 2'100'000.00 als Bürge und Zahler gemäss § 1357 ABGB solidarisch, somit als ungeteilter Mitschuldner, zu haften.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Rechtssätze liege damit ein rechtsgültig zu Stande gekommener Bürgschaftsvertrag vor. Der Beschwerdeführer habe nicht nur die Bürgschaft für eine Kapitalsumme, sondern auch die Haftung für Nebenforderungen übernommen, wobei insgesamt die Haftung auf den Höchstbetrag von CHF 1'200'000.00 [richtig: CHF 2,1 Mio.] beschränkt worden sei.
Als Zwischenergebnis könne daher festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer eingegangene Bürgschaftsverpflichtung rechtswirksam zu Stande gekommen sei.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Revision ausführe, die Beschwerdegegnerin habe bereits beim Eingehen der Kreditverbindlichkeit der K AG gewusst, dass diese ihren Rückzahlungsverpflichtungen mangels Liquidität nicht nachkommen könne, was zur Folge habe, dass der Kreditvertrag rechtswidrig zu Stande gekommen sei und daher auch der Beschwerdeführer aus dem Bürgschaftsvertrag nicht belangt werden könne, sei folgendes zu entgegnen: Es handle sich dabei um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. So müsse sich die beklagte Partei bereits in erster Instanz u. a. auf Verjährung, die relative Nichtigkeit der Klagsforderung oder - wie hier - auf die Ungültigkeit des Kreditvertrags und die daraus abzuleitende Beseitigung der gesicherten Forderung berufen (Verweis auf LES 2001, 139). Neuerungen zur Nachholung von versäumtem Vorbringen seien stets unzulässig (LES 2005, 392).
6.3. Was die Einwendung des Beschwerdeführers betreffe, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Verpflichtung aus der Kreditlimitenvereinbarung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sei, führt der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
Nach dem vom Nebenintervenienten (nunmehr die interessierte Partei) erstellten und anlässlich der Besprechung vom 28. März 2011 präsentierten Liquiditätsplan sei angesichts des erhöhten Kreditorenstands die Zuzählung der noch offenen Kredittranche von CHF 300'000.00 nicht ausreichend gewesen, um die Liquidität der K AG zu gewährleisten. Nach dem Inhalt des Liquiditätsplans hätte es einer unverzüglichen Aufstockung des Kreditrahmens auf CHF 1'974'092.00 sowie im April 2011 auf CHF 2'059'591.00 bedurft, um die Liquidität sicherzustellen; aufgrund der offenen Forderungen der K AG sei eine Deckung des Liquiditätsbedarfs nicht zu erwarten gewesen. Angesichts dieser negativen Fortbestehensprognose könne in der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, die letzte Tranche nicht mehr auszuschütten, kein schuldhafter und rechtswidriger Sorgfaltsverstoss erkannt werden, bedenke man, dass sie damit auch in Wahrung ihrer Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Bürgschaftsvertrag einen möglicherweise noch höheren Schaden - im Sinne einer noch höheren Beanspruchung aus der Bürgschaftsverpflichtung - vom Beschwerdeführer abgewendet habe. Mit seiner Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe der K AG die letzte Tranche nicht mehr gewährt, obwohl sie gewusst habe, dass dies zum Konkurs führen werde, würden die Feststellungen unvollständig und verkürzt wiedergegeben. Insoweit sei die Revision nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt und daher unbeachtlich.
Die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unterstellte Vertragsverletzung liege nicht vor. Damit sei der von ihm behaupteten Gegenforderung von vorneherein der Boden entzogen.
6.4. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Revisionswerbers beziehe sich die Bestimmung des Art. 27 Abs. 2 KO (~ § 14 Abs. 2 öIO) nicht auf das Rechtsverhältnis des Bürgen. Die Fälligkeit der Schuld, für die der Bürge hafte, sei daher unabhängig von der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners festzustellen (RIS-Justiz RS0046139; Bydlinski: in KBB³, § 1356, Rz. 3).
Genau das sei aber hier der Fall. Die Beschwerdegegnerin habe gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2011 die gesamte Forderung zur Zahlung bis und mit 12. Juli 2011 eingefordert, sodass auch mit diesem Tag die Fälligkeit der Forderung gegenüber den Beschwerdeführer eingetreten sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe es im Hinblick auf die erfolgte Konkurseröffnung nicht mehr der formellen Auflösung der Kreditlimitenvereinbarung bedurft. Im Übrigen habe der Masseverwalter die von der Beschwerdegegnerin angemeldete Forderung in Höhe der hier betriebenen Klagsforderung ohnehin anerkannt.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Abs. 3 LV) und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge gegen und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die vorgenannte Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
7.1. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird wie folgt ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe ausführlich vorgebracht, dass in Bezug auf die Fälligkeit der Klagsforderung eine explizite Kündigung der Kreditlimitenvereinbarung, welche im gesamten Verfahren richtigerweise nicht festgestellt worden sei, erforderlich gewesen wäre. Mangels der erfolgten Kündigung der Kreditlimitenvereinbarung der Beschwerdegegnerin mit der K AG sei denn die gegenständliche Forderung nicht fällig geworden und der Beschwerdeführer als Bürge und Zahler folglich nicht in Verzug geraten. Infolge der Akzessorietät der Hauptschuld könne demnach die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht schlagend geworden sein.
Auf diese Einwendungen des Beschwerdeführers sei der Oberste Gerichtshof in der bekämpften Entscheidung bei genauer Betrachtung gar nicht eingegangen. Er habe dieses Argument mit einem einzigen Satz abgetan, indem er festgehalten habe, dass es "entgegen der Ansicht des Beklagten (= Beschwerdeführers) im Hinblick auf die erfolgte Konkurseröffnung nicht mehr der formellen Auflösung der Kreditlimitenvereinbarung bedurft" habe.
Der Oberste Gerichtshof hätte begründen müssen, warum er diese Ansicht vertrete, die im Übrigen mit der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden österreichischen Judikatur nicht übereinstimme, weil danach die blosse Konkurseröffnung gegen den Hauptschuldner betagte Forderungen gegen Mitschuldner und Bürgen nicht fällig stelle (SZ 39/122).
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Revision ON 42 diese Rechtsmeinung näher ausgeführt und begründet. Darauf hätte der Oberste Gerichtshof eingehen müssen.
Der Beschwerdeführer habe aus der blossen Scheinbegründung des Obersten Gerichtshofes nicht erkennen können, weshalb dieser entgegen seiner Argumentation entschieden habe.
7.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
7.2.1. Die zentrale Rechtsfrage des gegenständlichen Verfahrens sei, ob die Fälligkeit der Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Kreditnehmerin K AG habe eintreten können, obwohl keine explizite Kündigung der Kreditlimitenvereinbarung ausgesprochen worden sei. Wenn nämlich die Hauptschuld mangels erfolgter Kündigung nicht fällig sei, dann könne infolge der Akzessorietät der Bürgschaftsverpflichtung der Beschwerdeführer daraus nicht belangt werden.
7.2.2. Weiters sei entscheidungswesentlich, ob die vom Beschwerdeführer eingegangene Bürgschaftsverpflichtung rechtswirksam zu Stande gekommen sei.
Der Bürgschaftsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer sei eben nicht rechtswirksam zu Stande gekommen, weil aus dem Akzessorietätsprinzip folge, dass sich der Bürge nie für mehr verbürgen könne, als der Hauptschuldner leisten müsse. Nachdem die Kreditlimitenvereinbarung des Hauptschuldners K AG CHF 1,8 Mio. betragen habe, die Bürgschaftsverpflichtung jedoch über CHF 2,1 Mio. gelautet habe, sei der Bürgschaftsvertrag nichtig.
7.2.3. Das Landgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass "das Engagement des Hauptschuldners derzeit (gemeint der Zeitpunkt vor der Unterfertigung der Bürgschaft) CHF 1'000'000.00 betrage, exklusive vertragliche und gesetzliche Zinsansprüche, Provisionen, Kosten etc."
Daher sei zum Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin schon bekannt gewesen, dass die K AG ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht habe nachkommen können, weshalb der Beschwerdeführer für diese Forderung als Bürge und Zahler habe haften müssen. Wenn der Beschwerdegegnerin aber bereits im Oktober 2010 beim Zustandekommen der Kreditlimitenvereinbarung bekannt gewesen sei, dass diese von der K AG nicht habe erfüllt werden können, sei der Kreditvertrag nichtig. Infolge Fehlens eines rechtswirksamen Kreditvertrages sei der akzessorische Bürgschaftsvertrag demnach ebenso rechtsunwirksam und der Beschwerdeführer könne folglich daraus nicht haftbar gemacht werden. Bereits im Oktober 2010 - und somit vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung - sei der Kreditrahmen schon ausgeschöpft worden, weshalb der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur noch für den übersteigenden Teil, somit CHF 522'766.74, einstehen könne.
Es sei für einen Konsumenten stossend, wenn er eine Bürgschaftsverpflichtung im Ausmasse von CHF 2,1 Mio. eingehen müsse, wenn die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des damit einhergehenden Kreditvertrages wisse, dass dieser vom Schuldner nicht erfüllt werden könne.
7.2.4. Die Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages (Beilage E) ergebe sich zudem daraus, dass darin vereinbart worden sei, dass die Bürgschaft unverändert aufrecht bleibe, wenn die Bank dem Hauptschuldner den verbürgten Betrag übersteigende Kredite oder weitere Kredite einräume oder die Laufzeit der bestehenden Kredite in der Folge erstrecke und der Bürge ausdrücklich damit einverstanden sei, dass eine gesonderte Einholung seiner Zustimmung in eben erwähnten Fällen nicht erforderlich sei.
Auch diese Bestimmung sei aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht als rechtswidrig zu interpretieren, weil die Bank als Gläubigerin ohne umfassende Aufklärung über weitergehende Verpflichtungen des Hauptschuldners den Bürgen jeweils zu informieren und seine Zustimmung in Bezug auf die umfassendere Bürgschaftsverpflichtung einzuholen habe.
In Folge dieser rechtswidrigen Klausel müsse somit der Bürgschaftsvertrag als Gesamtes als nichtig angesehen werden. Der Beschwerdeführer könne daraus nicht zur Haftung gezogen werden.
7.2.5. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes sei auch aus nachfolgenden Gründen krass unrichtig und somit unhaltbar im Sinne des Willkürverbotes:
Das Landgericht habe in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 (ON 32) rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei, dass die Nichtauszahlung der letzten Kredittranche den Konkurs der K AG zur Folge haben werde.
Im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Kreditlimite der K AG und dem Beschwerdeführer bis zum 30. November 2011 fest zugesagt worden sei, die Beschwerdegegnerin diese daher vor diesem Zeitpunkt ausschliesslich durch eine ausserordentliche Kündigung hätte auflösen dürfen, habe sie gegen die Kreditlimitenvereinbarung vom 18. November 2010, welche der Beschwerdeführer als Bürge und Zahler ebenfalls unterfertigt habe, grob verstossen, weil sie der K AG den noch ausstehenden Betrag in der Höhe von CHF 300'000.00 nicht mehr gewährt habe, was der einzige Grund dafür gewesen sei, dass über das Vermögen der K AG der Konkurs habe eröffnet werden müssen.
Folglich habe die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich gehandelt, weil sie gegen die Kreditlimitenvereinbarung vom 18. November 2010 verstossen und den Beschwerdeführer - ungeachtet einer Kündigung der Kreditlimitenvereinbarung - aus der Bürgschaftsverpflichtung belangt habe.
Weil der Beschwerdeführer nie aus der Bürgschaftsverpflichtung hätte zur Verantwortung gezogen werden dürfen, sei ein Schaden in seinem Vermögen eingetreten, welcher für ihn als Aktionär der K AG zudem in einem nicht bezifferbaren Ausmass bestehe.
Hinzu komme, dass der Oberste Gerichtshof weder Art. 27 Abs. 2 KO, welcher dem § 14 Abs. 2 der österreichischen Insolvenzordnung entspreche, noch die österreichische Judikatur dazu richtig angewendet habe, weil betagte Forderungen im Konkurs nur dann als fällig gälten, wenn es zum Zweck der Geltendmachung im Konkurs erforderlich sei. Materiellrechtlich ändere sich die Fälligkeit jedoch nicht, was bedeuten müsse, dass eine Forderung nur dann geltend gemacht werden könne, wenn die Fälligkeit bereits eingetreten sei.
Die Beschwerdegegnerin habe nicht einmal behauptet und dies sei von den Gerichten auch nicht festgestellt worden, dass sie die Kreditlimitenvereinbarung gekündigt habe. Daher könne die dieser Vereinbarung zugrundeliegende Schuld des Beschwerdeführers aus der Bürgschaftsverpflichtung nicht fällig gewesen sein.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 10. Juni 2013 Folge.
9. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 verzichtete die interessierte Partei auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 26. Juni 2013 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
10.1. Der Begründungsrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Die Beschwerdegegnerin habe mit Kreditlimitenvereinbarung vom 18. November 2010 der Firma K AG einen Kredit mit einer Kreditlimite von CHF 1'800'000.00 gewährt. Der Beschwerdeführer habe laut Bürgschaftsverpflichtung vom 18. November 2010 für sämtliche Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Firma K AG als Bürge und Zahler (Solidarschuldner) bis zum Höchstbetrag von CHF 2,1 Mio. gehaftet. Nach § 1357 ABGB hafte der Beschwerdeführer als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld und könne unabhängig vom Hauptschuldner belangt werden.
Über die Firma K AG sei am 1. April 2011 mit Landgerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet worden, nachdem der Beschwerdeführer selber als Verwaltungsrat der K AG am 31. März 2011 über seinen Anwalt einen Konkursantrag gestellt habe. Die gegenständliche Forderung der Beschwerdegegnerin sei - wie sich aus dem Konkursakt und den erstgerichtlichen Feststellungen ergebe - im Konkursverfahren der K AG mit Forderungsanmeldung vom 3. Mai 2011 geltend gemacht und vom Masseverwalter anerkannt worden.
Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die im Konkursverfahren der K AG angemeldete und fällige Forderung der Beschwerdegegnerin vom Masseverwalter anerkannt worden sei, und er sei gleichzeitig aufgefordert worden, die offene Forderung in Höhe von CHF 1'522'766.74 bis 12. Juli 2011 an die Beschwerdegegnerin zu zahlen.
Aufgrund der am 1. April 2011 erfolgten Konkurseröffnung über die K AG sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer als Bürgen und Zahler für die aushaftende Forderung gegenüber der Hauptschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Ein Bürge, der sich als ungeteilter Mitschuldner verpflichtet habe, sei nach einer Konkurseröffnung über den Hauptschuldner zur Zahlung der offenen Schuld des Hauptschuldners verpflichtet und könne vom Gläubiger in Anspruch genommen werden.
Es sei gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Forderung nicht fällig sei, zumal er selber es gewesen sei, der als Verwaltungsrat der K AG den Konkursantrag gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei völlig klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Konkurseröffnung auch ihre Forderung umgehend einfordere und fällig stelle. Auch sei dem Beschwerdeführer als Verwaltungsrat und Aktionär der K AG bekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderung mit Forderungsanmeldung vom 3. Mai 2011 im Konkurs geltend gemacht habe, was auch im Forderungsschreiben vom 21. Juni 2011 an den Beschwerdeführer nochmals erwähnt worden sei.
Wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Frage der Fälligkeit der Hauptschuld behaupte, so sei dies unrichtig. Der Oberste Gerichtshof habe die Fälligkeit nämlich unabhängig von Art. 27 Abs. 2 KO festgestellt und seine Ansicht auch nachvollziehbar begründet. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Recht auf rechtsgenügliche Begründung nicht verletzt sei, wenn eine Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht liege somit nicht vor.
10.2. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
10.2.1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen seien sowohl der Kreditvertrag als auch die Bürgschaftsverpflichtung gültig.
Das Akzessorietätsprinzip bedeute, dass der Bürge nur das zahlen müsse, was der Hauptschuldner zahlen müsste. Die Beschwerdegegnerin mache hier gegenüber dem Beschwerdeführer auch nur die Forderung geltend, die ihr gegenüber der K AG zustehe. Auch sei es möglich und zulässig, eine Bürgschaftsverpflichtung für eine Schuld bis zu einem Höchstbetrag einzugehen. Möglich und zulässig sei dabei auch die Bürgschaft für künftige Schulden. Wie sich aus den unbekämpften Feststellungen im erstgerichtlichen Urteil ergebe, habe sich der Beschwerdeführer mit der von ihm unterzeichneten Bürgschaftsverpflichtung (Beilage E) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für alle "gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, welche die Bank aus der Geschäftsverbindung mit der Firma K AG besitzt oder in Zukunft - inklusive allfälliger zukünftiger Kreditvergaben - erlangen wird, neben dem Kapital insbesondere auch für sämtlich vertraglichen und gesetzlichen Zinsansprüche, Provisionen und Kosten (...) bis zu einem Höchstbetrag von CHF 2'100'000.00 als Bürge und Zahler gemäss § 1357 ABGB solidarisch mit der K AG, somit als ungeteilter Mitschuldner, zu haften." (Verweis auf Feststellungen zum Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung und dessen Anhang [Merkblatt] im erstgerichtlichen Urteil).
10.2.2. Auch der Kreditvertrag mit der K AG sei gültig zustande gekommen. Der Beschwerdeführer selber habe sich im Oktober 2010 an die Beschwerdegegnerin gewandt, um den Kreditbetrag für die K AG zu erhöhen. Die K AG sei mit dem Kreditvertrag, der vom damaligen Geschäftsführer der K AG unterzeichnet worden sei, ausdrücklich einverstanden gewesen. Auch der Beschwerdeführer selber sei mit dem Kreditvertrag, den er als Bürge sogar mitunterzeichnet habe, einverstanden gewesen. Dasselbe gelte für die Bürgschaftsverpflichtung.
Die Behauptung, dass der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung schon bekannt gewesen sei, dass die K AG ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könne, habe schon der Oberste Gerichtshof als unzulässige Neuerung zurückgewiesen.
Zudem habe der Beschwerdeführer eben selber gewollt, dass der Kreditbetrag für die ihm zuzuordnende K AG (50 % stehe in seinem Eigentum und 50 % im Eigentum einer Stiftung) erhöht und entsprechend ein neuer Kreditvertrag geschlossen werde und sei ausdrücklich mit der Übernahme der solidarischen Haftung für die gesamten Kreditverbindlichkeiten der K AG einverstanden gewesen. Es erstaune daher sehr und sei rechtsmissbräuchlich, wenn er nun behaupte, dass die Bürgschaftsverpflichtung stossend und nichtig sei.
Weiter sei die Beschwerdegegnerin erst anlässlich der Besprechung vom 28. März 2011 über die erhebliche Verschlechterung der Finanzlage der K AG informiert worden. Wie die Vorinstanzen richtig festgehalten hätten, habe B (interessierte Partei), der bei der K AG für die Liquiditätsplanung und das Controlling zuständig gewesen sei, den für die K AG erstellten und der Beschwerdegegnerin vorgelegten Liquiditätsplan (Beilage W) anlässlich der Besprechung vom 28. März 2011 im Beisein des Beschwerdeführers (Verwaltungsrat der K AG) erläutert. Dabei habe sich klar ein gegenüber der wirtschaftlichen Situation bei der Kreditgewährung zusätzlich entstandener Liquiditätsbedarf und damit eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Lage ergeben.
Wenn sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Konsumentenschutz berufe, so sei darauf hinzuweisen, dass dies ein unzulässiges neues Vorbringen darstelle, da er diese Argumentation erstmals im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof vorgebracht habe. Dies gelte auch für das Vorbringen in der Individualbeschwerde, mit welchem er geltend mache, dass eine bestimmte Klausel des Bürgschaftsvertrags rechtswidrig und daher der gesamte Bürgschaftsvertrag als Gesamtes als nichtig angesehen werden müsse. Davon abgesehen sei dieses Vorbringen auch unrichtig, da die Klausel nicht rechtswidrig und der Bürgschaftsvertrag in jedem Fall gültig sei. Im Übrigen sei es auch nicht nachvollziehbar und ergebe sich auch aus der Beschwerde nicht, inwiefern diese Klausel im gegenständlichen Fall relevant sein solle.
10.2.3. Auch hafte der Beschwerdeführer nicht nur für die Zahlungsverpflichtung des Hauptschuldners, welche ab dem Zeitpunkt der Bürgschaftsverpflichtung eingegangen worden sei, und somit nur für einen Betrag von CHF 522'766.74. Wie sich aus den unbekämpften Feststellungen des erstgerichtlichen Urteils ergebe, habe sich der Beschwerdeführer mit der von ihm unterzeichneten Bürgschaftsverpflichtung (Beilage E) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für alle "gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, welche die Bank aus der Geschäftsverbindung mit der Firma K AG besitzt oder in Zukunft - inklusive allfälliger zukünftiger Kreditvergaben - erlangen wird, neben dem Kapital insbesondere auch für sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Zinsansprüche, Provisionen und Kosten (...) bis zu einem Höchstbetrag von CHF 2'100'000.00 als Bürge und Zahler gemäss § 1357 ABGB solidarisch mit der K AG, somit als ungeteilter Mitschuldner, zu haften". In der Bürgschaftserklärung sei weiter festgehalten worden, dass "das Engagement des Hauptschuldners derzeit ca. CHF 1 Mio. betrage, exklusive vertragliche und gesetzliche Zinsansprüche, Provisionen, Kosten etc.". Daraus ergebe sich klar, dass der Beschwerdeführer für die gesamte gegenüber der K AG bestehende Forderung und damit für den gesamten Klagsbetrag von CHF 1'522'766.74 hafte.
10.2.4. Bezüglich der weiteren Beschwerdeausführungen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Begründungsrüge verwiesen. Die Beurteilung des Obersten Gerichtshofes bezüglich Fälligkeit und der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung des Klagsbetrags sei nachvollziehbar und zutreffend. In jedem Fall sei sie vertretbar und könne entsprechend nicht als stossend/willkürlich angesehen werden. Eine willkürliche Entscheidung liege somit auch diesbezüglich nicht vor.
10.2.5. Wie die Vorinstanzen im Weiteren zutreffend ausgeführt hätten, habe die Beschwerdegegnerin angesichts der ihr im März 2011 präsentierten wesentlichen Verschlechterung der Finanzlage der K AG die Auszahlung der letzten Kredittranche zu Recht verweigert. Auch diese Beurteilung sei nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar und zutreffend.
Wie sich aus den Vorbringen der Beschwerdegegnerin in allen Instanzen ergebe, sei es auch unwahr, wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass die Beschwerdegegnerin die Fälligkeit der Kreditforderung nie behauptet habe.
11. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 5. Juli 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013, 01 CG.2011.400-48, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt neben einer Begründungsrüge insbesondere eine Willkürrüge, auf welche hier zunächst einzugehen ist.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass seine Bürgschaftsverpflichtung schon gar nicht rechtsgültig zustande gekommen sei.
Dies hat der Oberste Gerichtshof aber ohne Willkür verneint. Der Beschwerdeführer hat zwar darin Recht, dass der Bürge nie für mehr als der Schuldner selbst haftbar gemacht werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Bürgschaft auch zur Sicherung zukünftiger Forderungen gegen den Schuldner eingegangen werden kann, sofern nur eine Obergrenze der Bürgschaftsverpflichtung festgesetzt ist (siehe den Verweis des Obersten Gerichtshofes auf Mader/Faber, in: Schwimann, ABGB³ VI, § 1351, Rz. 6). Tatsächlich wurde im Beschwerdefall eine solche Obergrenze (nämlich CHF 2,1 Mio.) fixiert und der Beschwerdeführer wurde als Bürge von der Beschwerdegegnerin schliesslich auch nicht für mehr als die bis zum Konkurs der K AG aufgelaufene Hauptschuld von rund CHF 1,5 Mio. in Anspruch genommen.
2.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es auch willkürfrei, dass der Oberste Gerichtshof eine explizite Aufkündigung des Kreditlimitenvertrages durch die Beschwerdegegnerin als nicht erforderlich erachtete; dies nachdem nicht nur die Forderungsanmeldung im Konkurs des Schuldners erfolgte, sondern die Forderung durch den Masseverwalter auch noch anerkannt worden war. Auf die Forderungsanmeldung und -anerkennung wurde im Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 21. Juni 2011 auch ausdrücklich Bezug genommen. Der Oberste Gerichtshof durfte im Weiteren ohne Willkür davon ausgehen, dass mit diesem Schreiben auch die Bürgschaftsforderung fällig gestellt wurde.
2.4. Das weitere Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdegegnerin schon beim Abschluss des Bürgschaftsvertrages von der Unfähigkeit der K AG zur Kreditrückzahlung gewusst habe, hat der Oberste Gerichtshof als im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung zurückgewiesen. Dem hält der Beschwerdeführer in der vorliegenden Individualbeschwerde nichts entgegen, sodass auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.
2.5. Das Vorbringen, dass der Bürgschaftsvertrag Konsumentenschutzbestimmungen verletze, ist, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist, sogar erst in der vorliegenden Individualbeschwerde geltend gemacht worden, sodass es sich hierbei um ein im Staatsgerichtshofverfahren unzulässiges neues Vorbringen handelt (StGH 2011/188, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Somit ist auch hierauf nicht weiter einzugehen.
2.6. Der Beschwerdeführer rügt weiter als willkürlich, dass der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei, dass die Nichtauszahlung der letzten Kredittranche den Konkurs der K AG bewirken werde und dass damit die Kreditlimitenvereinbarung verletzt worden sei, welche mangels (ausserordentlicher) Kündigung bis zum 30. November 2011 verbindlich gewesen sei. Die vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchliche Belangung des Beschwerdeführers aus der Bürgschaftsverpflichtung habe ihm einen Vermögensschaden verursacht.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu wiederholen, dass eine explizite Kündigung der Kreditlimitenvereinbarung als Voraussetzung für die Belangung des Beschwerdeführers als Bürge und Zahler nicht erforderlich war; vielmehr genügte hierfür die Geltendmachung dieser Forderung und erst Recht deren Anerkennung durch den Masseverwalter im Konkurs der K AG.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die Beschwerdegegnerin aufgrund von Punkt 7.2 Ziff. 5 des Kreditlimitenvertrages (wenn "die Ertrags- oder Vermögenslage des Kreditnehmers eine nach Ermessen der Bank erhebliche Verschlechterung erfährt") auch berechtigt, die Auszahlung der letzten Tranche von CHF 300'000.00 an die K AG zu verweigern, sodass von vornherein keine haftungsbegründende Vertragsverletzung vorliegt.
2.7. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall die Willkürrüge nicht berechtigt.
3. Es ist abschliessend auch auf die neben der Willkürrüge erhobene Begründungsrüge einzugehen.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Oberste Gerichtshof seiner detaillierten Argumentation dazu, dass im Bezug auf die Fälligkeit der Klagsforderung eine explizite Kündigung der Kreditlimitenvereinbarung erforderlich gewesen wäre, nur einen Satz entgegengehalten habe; nämlich, dass "entgegen der Ansicht des Beklagten es im Hinblick auf die erfolgte Konkurseröffnung nicht mehr der formellen Auflösung der Kreditlimitenvereinbarung bedurfte". Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte der Oberste Gerichtshof diese Ansicht näher begründen müssen, zumal diese der österreichischen Judikatur widerspreche, wonach die blosse Konkurseröffnung gegen den Hauptschuldner betagte Forderungen gegen Mitschuldner und Bürgen nicht fällig stelle.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen erachtet hier der Staatsgerichtshof die - zweifellos knappe - oberstgerichtliche Begründung als noch genügend, zumal Art. 43 LV, wie erwähnt, nur einen grundrechtlichen Minimalanspruch garantiert. Denn zusätzlich zum Hinweis auf die Konkurseröffnung führt der Oberste Gerichtshof auch aus, dass der Masseverwalter die von der Beschwerdegegnerin angemeldete Forderung in Höhe der hier geltend gemachten Klagsforderung anerkannt hat. Auf die letztere Argumentation hat sich der Staatsgerichtshof im Rahmen der Prüfung der Willkürrüge auch primär gestützt. Im Weiteren begründet der Oberste Gerichtshof die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung, wie ebenfalls schon zur Willkürrüge ausgeführt wurde, noch spezifisch mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beklagten vom 21. Juni 2011, mit dem die Bürgschaftsforderung eingefordert wurde.
3.3. Somit ist auch die grundrechtliche Begründungspflicht im Beschwerdefall nicht verletzt.
4. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 10. Juni 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.