StGH 2013/96
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 14. Mai 2013, JO.2013.15-2(Sv.2013.3)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. Mai 2013, JO.2013.15-2 (Sv.2013.3), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Entscheidung vom 6. Dezember 2012 (GZ. A 2011/151) gaben die Beschwerdegegnerinnen der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen ihre Verfügung vom 14. Dezember 2011, mit welcher der Antrag auf vorzeitige Revision zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer die halbe IV-Rente weiter ausgerichtet wurde, keine Folge. Ferner wiesen die Beschwerdegegnerinnen den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2011 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren ab.
2. Gegen die Abweisung der Bewilligung der Verfahrenshilfe erhob der Beschwerdeführer gesondert Rekurs an das Obergericht (Sv.2013.1), welchem das Obergericht mit Beschluss vom 13. Februar 2013 keine Folge gab, wobei es in folgender personellen Zusammensetzung entschied: Durch den Vorsitzenden C sowie die Oberrichter D (Referent), E, F und G als weitere Mitglieder des Senates.
Das Obergericht vertrat die Auffassung, dass schon die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen sei. Hinsichtlich des zusätzlich erforderlichen Kriteriums der nicht offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Vorstellung führte das Obergericht im Wesentlichen wie folgt aus:
Der Beschwerdeführer wende ein, dass sich entgegen der Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid die Rechtsverfolgung als nicht offensichtlich aussichtslos erweise. Dr. B habe nämlich im früheren Verfahren eine Restleistungsfähigkeit von 80 % für körperlich angepasste Tätigkeiten nur in einem geschützten Rahmen attestiert. Damals sei er auch nicht arbeitstätig gewesen, sodass die Vergleichseinkommen zur Ermittlung des IV-Grades hypothetisch ermittelt worden seien. In der Zwischenzeit aber habe er bei der Auxilia einen Arbeitsvertrag erhalten, auf dessen Grundlage das vorgegebene Leistungskalkül effektiv umgesetzt werde, allerdings nur in einem weit geringeren Ausmass als bei der seinerzeitigen IV-Grad-Berechnung bemessen.
Bei der Beantwortung der Frage, ob er Anspruch auf Verfahrenshilfe geltend machen könne, gehe es in materieller Hinsicht letztlich um die Prüfung der Frage, ob er bei der Auxilia ein Einkommen erziele, welches als Invalideneinkommen für die IV-Grad-Berechnung heranzuziehen sei oder nicht. Wie prima facie erkennbar sei, habe Dr. B im Gutachten vom 25. Februar 2011 gefolgert, dass aus orthopädischer Sicht in einer Verweistätigkeit, wie zum Beispiel als Möbelschreiner, eine Arbeitsfähigkeit von noch 80 % zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht habe der Gutachter gefolgert, dass "am freien Arbeitsmarkt" eine dauernde durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 30 % bedingt durch die Alkoholkrankheit gegeben sei. Im geschützten Bereich sei diese Arbeitsunfähigkeit gar nicht gegeben. Daraus gehe entgegen dessen, was der Beschwerdeführer vorbringe, eindeutig hervor, dass er auch am freien Arbeitsmarkt leidensadaptiert im Umfang von 50 % arbeiten könnte. An der ursprünglichen Ausgangslage habe sich sohin nichts verändert. Entsprechend hätten die Beschwerdegegnerinnen den Rentenrevisionsantrag auch als offensichtlich nicht begründet zurückweisen dürfen. Die hiergegen eingebrachte Vorstellung habe entsprechend von vornherein als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden dürfen. Der Beschwerdeführer verkenne insbesondere auch den rechtswesentlichen Umstand, dass nicht die Beschwerdegegnerinnen, sondern er selber den Umstand zu vertreten habe, dass er nur unter geschützten Arbeitsbedingungen, wie bei der Auxilia, drei Mal pro Woche das Medikament Antabus bei einem Arzt einnehme. Unter Aspekten der Schadenminderungspflicht hätten die Beschwerdegegnerinnen ohne Weiteres rechtsrichtig schliessen dürfen, dass der Beschwerdeführer sohin aufgrund seiner Alkoholsucht dafür einzustehen habe, dass er nicht auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sei, wo er um einiges mehr verdienen könnte als in der geschützten Auxilia-Werkstatt. Auch in diesem Punkt habe sich gegenüber der Ausgangslage zum Zeitpunkt der Zusprechung der halben IV-Rente nichts verändert, sodass das Rechtsmittel der Vorstellung offensichtlich als aussichtslos habe beurteilt werden dürfen.
Nachdem sowohl das Kriterium der Bedürftigkeit als auch das zusätzlich erforderliche Kriterium der nicht offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels der Vorstellung habe verneint werden müssen, erweise sich der Rekurs insgesamt als nicht begründet. Ihm habe entsprechend keine Folge gegeben werden können.
3. Gegen den ersten Teil der Entscheidung vom 6. Dezember 2012, mit welchem der Vorstellung gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2011 keine Folge gegeben wurde, brachte der Beschwerdeführer gesondert Berufung beim Obergericht ein, wobei als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung und Unangemessenheit geltend gemacht wurden, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abzuändern, allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Beschwerdegegnerinnen zurückzuverweisen. Gleichzeitig stellte er den Antrag, ihm für das Berufungsverfahren die volle Verfahrenshilfe zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragten in ihrer Gegenäusserung die Abweisung sowohl der Berufung als auch des Verfahrenshilfeantrages.
4. Mit Beschluss vom 22. Februar 2013 wies der Vorsitzende des 2. Senates den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren ab. Gegen diesen Beschluss brachte der Beschwerdeführer am 12. März 2013 Rekurs beim Kollegium des Obergerichtes, 2. Senat, ein.
Ungeachtet dessen wurde am 29. April 2013 die Berufungsverhandlung auf den 24. Mai 2013 anberaumt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Senat in folgender personeller Zusammensetzung entscheiden werde:
Vorsitzender: C
Referent: D
Beisitzer: I, G, H
Schriftführerin: RG.
Am 2. Mai 2013 brachte der Beschwerdeführer beim Obergericht den Ablehnungsantrag hinsichtlich des Vorsitzenden lic. iur. et oec. C sowie der Oberrichter D und G ein mit der Begründung, dass der 2. Senat des Obergerichtes am 13. Februar 2013 zur GZ. Sv.2013.1 über seinen Rekurs gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 6. Dezember 2012, mit welchem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren abgewiesen worden sei, entschieden und ausgeführt habe, dass seine Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos sei, wobei das Obergericht bereits in diesem Verfahren seine Rechtsstandpunkte im Sinne einer Endentscheidung zum Rentenbegehren einer umfassenden Beurteilung zugeführt habe.
Mit der Vorladung seien dem Beschwerdeführer drei Senatsmitglieder zur Kenntnis gebracht worden, welche bereits im Verfahren Sv.2013.1 die Ansicht vertreten hätten, dass seine Rechtsverfolgung bei den auch im Berufungsverfahren zu hinterfragenden Argumenten offensichtlich aussichtslos sei. Damit stehe aber bereits jetzt fest, dass diese drei Senatsmitglieder zu keiner anderen Entscheidung kommen würden und auch nicht kommen könnten, weshalb die Abweisung der Berufung beim bekanntgegebenen Senat bereits feststünde. Eine unvoreingenommene Beurteilung seiner Rechtssache sei aufgrund der Vorbefassung im Verfahrenshilfeverfahren nicht mehr möglich und die drei genannten Senatsmitglieder seien nach Massgabe der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes in der gegenständlichen Rechtsangelegenheit befangen.
5. Der für die Entscheidung über die Ablehnung der Oberrichter D und G nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a GOG zuständige Präsident des Obergerichtes hat dem Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14. Mai 2013 (ON 2) keine Folge gegeben und dies wie folgt begründet:
Das Obergericht habe im Rahmen des Rekurses im Verfahren Sv.2013.1 nur zu prüfen gehabt, ob die Beschwerdegegnerinnen mit der Entscheidung vom 6. Dezember 2012 zu Recht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren abgewiesen hätten. Hiebei habe das Obergericht die Auffassung der Beschwerdegegnerinnen bestätigt, und sowohl das Kriterium der Bedürftigkeit als auch das zusätzlich erforderliche Kriterium der nicht offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Vorstellung verneint. Daraus könne aber nicht zwingend abgeleitet werden, dass auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein werde. Denn das Obergericht werde im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Abwägung aller dafür bzw. dagegen sprechenden Standpunkte und Rechtsauffassungen zu entscheiden haben, ob die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 6. Dezember 2012, mit der der Vorstellung keine Folge gegeben worden sei, unter den geltend gemachten Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Unangemessenheit aufrechterhalten werden könne. Bei der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag im Berufungsverfahren habe das Gericht lediglich eine prima facie-Prüfung hinsichtlich der wirtschaftlichen und verfahrensbezogenen Kriterien vorzunehmen gehabt. Dass die beiden Oberrichter D und G bei der Beschlussfassung über den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 6. Dezember 2012 teilgenommen hätten, begründe allein noch keine Befangenheit, selbst wenn der Beschluss zu Lasten des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Nach ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte müssten für die Annahme der Befangenheit noch weitere Gründe vorliegen, die bei objektiver Beurteilung geeignet seien, die Unbefangenheit der Richter in Zweifel zu ziehen. Solange sich die Richter nur von sachlichen Überlegungen hätten leiten lassen, könne keine Befangenheit vorliegen. Solche zusätzlichen persönlichen Umstände seien aber vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden, weshalb spruchgemäss zu entscheiden gewesen sei. Über den Ablehnungsantrag hinsichtlich des Präsidenten des Obergerichtes C habe nach Art. 60 Abs. 1 Bst. c GOG der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu entscheiden. Vorliegend werde von der Vorlage des Ablehnungsantrages Abstand genommen, weil die neue Berufungsverhandlung ohnehin unter dem Vorsitz des Stellvertreters J stattfinden werde. Und zwar deshalb, weil bei dieser Gelegenheit auch über den Rekurs zu entscheiden sein werde, den der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 22. Februar 2013 eingebracht habe, und über den das Kollegium des Obergerichtes, 2. Senat, zu entscheiden haben werde.
6. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 14. Mai 2013 (ON 2) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Juni 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 14. Mai 2013 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichten.
Seine Individualbeschwerde begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
6.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter wird im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Eine Vorbefassung eines Richters mit dem zu entscheidenden Sachverhalt sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt erscheinen würden. Daher nehme der Staatsgerichtshof eine Befangenheit des erkennenden Richters erst dann an, wenn dieser zu erkennen gegeben habe, dass er nicht bereit sei, seine damals vertretene Rechtsposition erneut selbstkritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern (Hinweis auf StGH 2004/47, Ew. 2.8). Speziell bei Ablehnung von Verfahrenshilfeanträgen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit stehe die Unvoreingenommenheit der befassten Richter in Zweifel. Es erscheine in solchen Fällen objektiv nachvollziehbar, dass der Betroffene dann an der Offenheit des Hauptverfahrens zweifle (Hinweis auf Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 277). Judikatur des Staatsgerichtshofes zu dieser Frage liege aber noch nicht vor.
In Materialien und Entscheidungen werde die Frage der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters, der vor Erledigung der Hauptsache einen Verfahrenshilfeantrag wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abweise, in Zweifel gezogen. Im vorliegenden Fall kämen aber noch erschwerende Umstände hinzu, die die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel ziehen liessen. Der Beschwerdeführer habe D und G als Richter des Berufungssenates abgelehnt. Beide seien bereits Mitglieder des Rekurssenates gewesen, der mit Beschluss vom 13. Februar 2013 den Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen habe, der sich gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages durch die Beschwerdegegnerinnen gerichtet habe. In diesem Rekurs seien exakt dieselben Rechtsfragen Thema gewesen, die nunmehr im Berufungsverfahren zu behandeln seien. Dabei habe der 2. Senat des Obergerichtes im Rahmen seiner Rekursentscheidung bereits umfassend zu diesen Rechtsfragen Stellung bezogen und allesamt als offensichtlich aussichtslos taxiert.
Zu beachten sei dabei auch, dass Dr. D als Referent die Rekursentscheidung für den Senat aufbereitet habe und auch im Berufungsverfahren als Referent fungiert habe. Über den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren habe der Vorsitzende des 2. Senates und Präsident des Obergerichtes wiederum negativ entschieden, wobei dieser Richter auch Mitglied in jenem Senat gewesen sei, welcher über den oben beschriebenen Rekurs befunden habe. Wenig überraschend finde sich in diesem Beschluss in weiten Teilen eine wörtlich idente Begründung, wie im Beschluss des 2. Senates vom 13. Februar 2013.
Eine Ablehnungsmöglichkeit sei dem Beschwerdeführer hier nicht eingeräumt worden, es sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, wer im Berufungsverfahren über seinen Verfahrenshilfeantrag entscheiden werde. Am 15. Mai 2013, sohin rund eine Woche vor der angesetzten Berufungsverhandlung, habe der 2. Senat beim Obergericht über den Rekurs des Beschwerdeführers entschieden, den er gegen die abweisende Verfahrenshilfeentscheidung des Vorsitzenden des 2. Senates eingebracht habe. Auch zu dieser Senatsbesetzung sei dem Beschwerdeführer keine Mitteilung gemacht worden, weshalb er auch keinen Ablehnungsantrag einbringen habe können.
Zu diesem Beschluss werde der Beschwerdeführer eine separate Beschwerde beim Staatsgerichtshof einbringen. Dieser Rekurs sei vom Senat, wenig überraschend, wiederum abgewiesen worden, wobei sich die vom Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren abgelehnten Richter auch in diesem Senat befunden hätten. Die Begründung in diesem Beschluss decke sich mit der, die in den vorangegangenen Beschlüssen bereits aufgezeigt worden sei. Für die vorliegende Beschwerde wesentlich sei aus diesem Beschluss aber Folgendes hervorzuheben. Entgegen jeglicher Usance würden die Ausführungen nicht an den Beschwerdeführer, sondern dessen Rechtsvertreter gerichtet. Der Senat halte zusammengefasst unter Hinweis auf die von ihm bzw. dem Vorsitzenden zur Frage der Verfahrenshilfe bereits gefassten Beschlüsse fest, dass die Rekursführung des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Beschluss des Vorsitzenden beim 2. Senat an Mutwilligkeit grenzen würde. Der Rekurs sei wider besseres Wissen bzw. wider die vom Betreffenden nach Lage der Dinge zu erwartenden Einsicht eingebracht worden. Es seien jeweils dieselben Rechtsargumente zu beurteilen gewesen, wobei dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter die obergerichtliche Meinung ausreichend dargetan worden sei. Abschliessend werde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter angedroht, hinkünftig müsse mit der Auflage von Kosten gerechnet werden.
Aufgrund der speziellen verfahrensrechtlichen Situation im Sozialrechtsverfahren und der Zuweisung solcher Angelegenheiten stets an den zweiten Senat beim Obergericht würden auch sämtliche Verfahrenshilfeanträge und Rechtsmittel gegen abweisende Verfahrenshilfeentscheidungen der Beschwerdegegnerinnen immer vom zweiten Senat behandelt. Auch wenn nicht immer alle Mitglieder des Senates dieselben seien, verblieben wie hier zwei oder drei Richter, die bereits im Rahmen der Verfahrenshilfeentscheidung vorbefasst gewesen seien. Insbesondere Dr. D sei jeweils als Referent tätig und daher offensichtlich vorbefasst gewesen. In allen gegenständlich ergangenen Rekursentscheidungen des 2. Senates seien die Argumente des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos eingestuft worden. In seiner letzten Entscheidung werde sogar der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers attackiert.
Bei allen Entscheidungen des 2. Senates seien jene beiden Richter, welche der Beschwerdeführer abgelehnt habe, Mitglieder des Senates gewesen. Zudem sei der Vorsitzende des 2. Senates, der im Berufungsverfahren den Antrag des Beschwerdeführers zu behandeln gehabt habe, Mitglied im Senat gewesen, der den Rekurs gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerinnen zu behandeln gehabt habe. Die beiden vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter seien sohin mit seinem Fall bereits mehrfach befasst gewesen, wobei jeweils dieselben rechtlichen Fragen zu beurteilen gewesen seien. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer zu Recht einen Ablehnungsantrag in Bezug auf diese beiden Richter eingebracht, nachdem diese auch dem Berufungssenat angehört hätten. Angesichts des Verfahrensverlaufes und auch des Inhaltes der Entscheidungen des 2. Senates vom 15. Mai 2013, dem diese Richter angehört hätten, könne nicht von einer Unvoreingenommenheit dieser beiden Richter ausgegangen werden.
Wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2004/47 aufgezeigt habe, nehme er eine Befangenheit des erkennenden Richters erst dann an, wenn dieser zu erkennen gegeben habe, dass er nicht bereit sei, seine damals vertretene Rechtsposition erneut selbstkritisch zu überprüfen und gegebenenfalls seine Meinung zu ändern.
Wie dem Beschluss des 2. Senates vom 15. Mai 2013, dem die beiden abgelehnten Richter angehörten, zu entnehmen sei, könne von einer solchen Bereitschaft nicht die Rede sein. Es stehe damit ausser Zweifel, dass der zuständige Senat bzw. die mit dem Fall des Beschwerdeführers befassten Richter von ihrem eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht abweichen wollten, sondern dies gerade vom Beschwerdeführer forderten.
Jedenfalls habe der Beschwerdeführer angesichts dieser Entwicklungen daran zweifeln können, dass der Ausgang des Hauptverfahrens hier noch offen sei. Zu Recht habe der Beschwerdeführer diese beiden Richter daher abgelehnt und verlangt, dass diese durch andere Richter ersetzt würden. Soweit der Präsident des Obergerichtes im bekämpften Beschluss darlege, die Verfahrenshilfeentscheidungen seien auf Basis einer prima facie Würdigung getroffen worden und der Ausgang des Hauptverfahrens stünde daher noch offen, übergehe er den tatsächlichen Verlauf des Verfahrens. Denn das Obergericht nehme gerade in Sozialrechtsfällen keine prima facie Würdigung vor sondern erledige die Verfahrenshilfeverfahren gleich der Endentscheidung. Es würden so wie gegenständlich jeweils alle rechtlichen Argumente einer eingehenden Prüfung unterzogen und gewürdigt. Erachte das Obergericht diese als nicht stichhaltig, werde gleichzeitig eine Aussichtslosigkeit unterstellt. Damit werde aber die Endentscheidung jeweils bereits vorweg genommen.
Das Nämliche gelte für die weiteren Erledigungen des 2. Senates und des Vorsitzenden des 2. Senates. Damit sei aber auch schon klar gestellt, welche Entscheidung jene Richter, die bereits mehrfach mit der Sache des Beschwerdeführers befasst gewesen seien, im Rahmen des Berufungsverfahrens treffen würden. Die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter seien daher nicht mehr unbefangen und unvoreingenommen gewesen, weshalb dem Ablehnungsantrag zu folgen gewesen wäre. Zu bedenken gelte es auch, dass das Obergericht aus drei verschiedenen Senaten bestehe, weshalb hier zur Vermeidung von Sachverhaltskonstellationen wie der gegenständlichen ausreichend Möglichkeiten bestünden. So könnten Verfahrenshilfeerledigungen einem der beiden anderen Senate zugewiesen werden, damit der in der Hauptsache zuständige Senat nicht vorbefasst werde.
6.2. Unter der gerügten Verletzung des Willkürverbots verweist der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.
7. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 eine Gegenäusserung, in welcher sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben und dies zusammengefasst wie folgt begründeten:
Zur Zulässigkeit der Beschwerde führten die Beschwerdegegnerinnen aus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. Mai 2013 keine Ausschliessungsgründe gegen die Gerichtsbesetzung - Vorsitzender Dr. J, Referent Dr. D, Beisitzer I, G, H - vorgebracht habe. Das Protokoll sei von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterfertigt und eine Protokollrüge nicht gemacht worden. Daher fehle der nach diesem Zeitpunkt eingebrachten Beschwerde jegliche Beschwer. Die Einbringung der Beschwerde sei unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich.
Die Einbringung der Beschwerde sei auch noch aus einem anderen Grund rechtsmissbräuchlich und nicht statthaft. Der Beschwerdeführer selbst führe aus, er habe die Ablehnung seines Verfahrenshilfeantrages im Vorstellungsverfahren rechtskräftig werden lassen. Wenn nun nach eigener Aussage des Beschwerdeführers dieser den ablehnenden Beschluss des 2. Senates (Vorsitzender lic. iur. et oec. C, Referent Dr. D, E, F und G) vom 13. Februar 2013 zu Sv.2013.1 (Rekursverfahren gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren) rechtskräftig werden liess und sich der Beschluss des 2. Senates (durch den vorsitzenden Richter lic. iur. et oec. C als Einzelrichter im Berufungsverfahren für den Verfahrenshilfeantrag im Berufungsverfahren zuständig) vom 22. Februar 2013 bezüglich der Begründung der angeblichen Aussichtslosigkeit decke, sei evident, dass mit der Akzeptanz der Ablehnung im Vorstellungsverfahren letztendlich auch die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages im Berufungsverfahren zu akzeptieren sei, zumal Sachverhalt und Rechtslage praktisch unverändert seien. Alles andere sei nicht schlüssig und in sich widersprüchlich. Es sei mit dem Obergericht darin übereinzustimmen, dass dieses Verhalten an Mutwilligkeit grenze und keinesfalls schützenswert sei.
Was die behauptete Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter betrifft, äusserten sich die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer leite aus der Tatsache, dass die Mitglieder des Senates bei der ablehnenden Verfahrenshilfeentscheidung das Berufungsverfahren betreffend beteiligt gewesen seien, die Befangenheit dieser Mitglieder ab. Der Beschwerdeführer vermöge aber nicht, diese von ihm behauptete Befangenheit zu begründen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit der so genannten "Mehrfachbefassung" vermöge der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden habe, in der Regel keine Befangenheit zu begründen. Ebenso habe der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstelle, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen habe. Um berechtigterweise von einer Befangenheit ausgehen zu können, müssten einerseits gewisse Gründe vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen würden und andererseits müsse es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen könnten. Das Misstrauen müsse in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichten nicht aus.
Die Beschwerde erweise sich sohin als nicht berechtigt.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/96 und StGH 2013/97 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 14. Mai 2013, JO.2013.15-2 (Sv.2013.3), ist gemäss Art. 60 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2011/50, Erw. 2; StGH 2009/65, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1, jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.) Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes ist auch als enderledigend im Sinne der weiteren Eintretensvoraussetzung von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2012/8, Erw. 2.2; StGH 2011/192, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/124, Erw. 2.2 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/50, Erw. 2; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2009/4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, jeweils Erw. 1.1 ff.).
1.2. Die Beschwerdegegnerinnen wenden in ihrer Gegenäusserung jedoch einerseits ein, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vom 24. Mai 2013 keinen Ausschliessungsgrund geltend gemacht habe und ihm deshalb im vorliegenden Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Beschwer fehle. Andererseits werfen sie dem Beschwerdeführer auch vor, seine Individualbeschwerde sei rechtsmissbräuchlich.
Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in seinem Ablehnungsantrag vom 2. Mai 2013 die Befangenheit der Senatsmitglieder gemäss Art. 57 Bst. a GOG rügte, also keinen Ausschlussgrund geltend machte. Über diesen Ablehnungsantrag entschied der Präsident des Obergerichtes in der hier angefochtenen, in einem eigenen Verfahrensgang ergangenen Entscheidung. Die Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Gegensatz zur Geltendmachung eines Ausschlussgrundes enderledigend, weil der Ablehnungsgrund im Gegensatz zu diesem im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr geltend gemacht werden kann (dazu näher Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof - Festschrift Gert Delle Karth, Wien 2013, 85 f. mit weiteren Nachweisen).
Der Staatsgerichtshof vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen auch keine Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Individualbeschwerde zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat sowohl im Vorstellungsverfahren vor den Beschwerdegegnerinnen als auch im Berufungsverfahren vor dem Obergericht Verfahrenshilfe beantragt, die in beiden Fällen abgelehnt wurde, vom Beschwerdeführer aber nur im hier zu beurteilenden Fall beim Staatsgerichtshof bekämpft wurde. Wenn die Verfahrenshilfe, wie es der neueren und vom Staatsgerichtshof geschützten (vgl. StGH 2013/5, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) Praxis des Obergerichtes entspricht, für das Verwaltungsverfahren vor den Beschwerdegegnerinnen und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gesondert zu beantragen ist, können es auch die jeweils unterschiedlichen Verhältnisse rechtfertigen, dass nur eine der beiden Entscheidungen an den Staatsgerichtshof weitergezogen wird.
Durch das Unterlassen der Erhebung einer Individualbeschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren gibt die Partei daher nicht zwangsläufig zu erkennen, dass sie die Entscheidung inhaltlich akzeptiert. Es können auch ökonomische Gründe gegen einen Weiterzug an den Staatsgerichtshof sprechen. Es bleibt auch der Partei überlassen, ob sie bessere Chancen in der Bekämpfung der Ablehnung von Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren als im Vorstellungsverfahren erblickt.
1.3. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf den ordentlichen Richter, da die von ihm abgelehnten Richter aufgrund der Vorbefassung nicht mehr unabhängig und unbefangen gewesen seien. Vielmehr leite sich aus den vorangegangenen Entscheidungen das Gegenteil ab, weshalb dem Ablehnungsantrag Folge zu geben gewesen wäre.
2.1. Nach Art. 33 Abs. 1 erster Halbsatz LV darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ergibt sich aus der in Art. 33 Abs. 1 LV verankerten Garantie des ordentlichen Richters sowohl der Anspruch auf den zuständigen Richter als auch der Anspruch auf die richtige Zusammensetzung des Gerichtes (StGH 2007/136, Erw. 2.1 mit Hinweis auf StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters als wesentlichen Teilgehalt auch den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 2004/63, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.). Bei der Prüfung dieses Teilgehalts reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1).
Andererseits steht der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.; siehe auch Gerard Batliner, a. a. O., 399 und Robert Hauser/Erhart Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt/Main 1997, 103, Rz. 5). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. Es sollte aber nicht missbraucht werden (StGH 2009/65, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4; StGH 2009/68, Erw. 2.2.5 und StGH 2011/12, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Der Präsident des Obergerichtes verweist ganz allgemein auf die ständige Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte, wonach in einem Fall wie dem vorliegenden von keiner Befangenheit des Gerichtes auszugehen sei.
Tatsächlich vermag nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit der sogenannten "Mehrfachbefassung" der Umstand, dass ein Richter im Beschwerdefall vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden hat, in der Regel keine Befangenheit zu begründen (vgl. StGH 2010/81, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/87, Erw. 2.4; StGH 2007/108, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ebenso hat der Staatsgerichtshof schon mehrfach festgehalten, dass es noch keinen Ablehnungsgrund darstellt, wenn der betroffene Richter in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen getroffen hat (StGH 2009/57 und StGH 2009/104, Erw. 3.6; StGH 2009/129, Erw. 4; StGH 2009/162, Erw. 4.2).
Im konkreten Fall ist auch auf die ständige österreichische Rechtsprechung betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit durch das erkennende Gericht zu verweisen (öOGH vom 24. November 2004, 3Ob 270/04h; öOGH vom 21. Mai 1990, 1 Ob 13/90 und viele weitere), wonach die Ablehnung eines Antrags auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit noch nicht eine Befangenheit des erkennenden Richters im Hauptverfahren indiziert, solange nicht besondere Gründe vorliegen, die darauf schliessen lassen, der Richter werde sich mit den von der Partei vorgebrachten Gründen nicht ernsthaft und sachlich auseinander setzen.
2.3. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch keine Befangenheit allein dadurch indiziert wird, dass Mitglieder des entscheidenden Senats auch über den Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags für das Vorstellungsverfahren entschieden haben.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass diese Befangenheit gerade dadurch indiziert werde, dass auch die Entscheidung über diesen Rekurs für den Beschwerdeführer ungünstig ausgefallen sei.
Wie dargelegt, vermag jedoch auch eine Entscheidung zum Nachteil einer Verfahrenspartei für sich allein noch keine Befangenheit zu indizieren. Wenn im Vorstellungsverfahren die Gewährung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung verweigert worden war, liegt es nahe, dass eine solche Aussichtslosigkeit auch im Berufungsverfahren vor den Gerichten besteht, unabhängig davon, wie die Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers beschaffen ist.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer die Vorgehensweise des Obergerichtes bei der Entscheidung über seinen Rekurs gegen die Ablehnung der Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren rügt, ist darauf zu verweisen, dass diese Rüge im Rahmen des Verfahrens zu StGH 2013/97 geprüft wird. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in dem der dortigen Individualbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren vor dem Obergericht korrekt über die Gerichtsbesetzung informiert wurde, ist nicht in dem hier geführten Verfahren zu entscheiden. Ihr kommt auch bei der Beurteilung, ob der Präsident des Obergerichtes auf Grund einer Vorbefassung befangen war, keine entscheidende Bedeutung zu.
3. Da im Rahmen der Willkürrüge nur auf das bisherige Vorbringen verwiesen bzw. kein spezifisches Vorbringen gemacht wird, das sich auf das Willkürverbot bezieht, braucht darauf wegen des subsidiären Charakters dieses Grundrechts nicht näher eingegangen zu werden, sondern es kann auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden (StGH 2010/1 Erw. 6.1; StGH 2004/77, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), denn das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits unter der spezifischen Grundrechtsrüge des Anspruchs auf den ordentlichen Richter geprüft.
Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht im Willkürverbot verletzt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall keines der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte verletzt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.