PVG Art. 7, PVG Art. 40, PVG Art. 43 BPVG Art. 18
Trotz der Aufhebung der Unpfändbarkeitsregelung für Pensionsversicherungsleistungen sah der Gesetzgeber in PVG Art. 7, 40 und 43 eine enge Zweckbindung der Freizügigkeitsleistung vor, welche auch bei der Gesetzesrevision nicht geändert wurde. Nicht fällige Freizügigkeitsleistungen, welche gerade kein Ersatzeinkommen darstellen, sind daher weiterhin nicht pfändbar.
Die enge Verrechenbarkeitsregelung in Art. 7 Abs. 2 PVG kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dass auch für Forderungen des Arbeitgebers gegen den Versicherten in dessen Freizügigkeitsleistung exekutiert werden darf, zumal Missbräuche zur Aushöhlung der Zweckbindung der Freizügigkeitsleistung nicht auszuschliessen sind. Die blosse Verrechenbarkeit ist nicht mit der wesentlich weiter gehenden exekutiven Pfändbarkeit gleichzusetzen.
StGH 2014/9
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Samuel Ritter Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K AG
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 20. Dezember 2013, 2REX.2013.5359-32
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. Dezember 2013, 2R EX.2013.5359-32, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'870.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem vor dem Landgericht am 3. Oktober 2013 zur Geschäftszahl 01 CG.2013.458 abgeschlossenen rechtskräftigen und vollstreckbaren Vergleich verpflichtete sich der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin per sofort den Schadenersatzteilbetrag von CHF 825'577.19 zu bezahlen.
2. Unter Berufung auf diesen gerichtlichen Vergleich beantragte die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2013 zur Hereinbringung eines weiteren Teilbetrages von CHF 139'000.00 s. A. die Exekution gegen den Beschwerdeführer, und zwar durch Pfändung der ihr gegen die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zustehenden Freizügigkeitsleistungen.
3. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 (ON 6) bewilligte das Landgericht die beantragte Exekution, wobei die Exekutionskosten zweimal mit je CHF 2'047.50 zugesprochen wurden.
Diese Exekutionsbewilligung wurde der Pensionsversicherung für das Staatspersonal am 18. Oktober 2013 zugestellt.
Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Rekurs, wobei er als Rekursgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht machte.
4. Das Obergericht gab dem Rekurs ausser im hier nicht relevanten Kostenspruch keine Folge; der allein relevante abweisende Teil des Beschlusses wurde wie folgt begründet:
4.1. Der Oberste Gerichtshof habe in der von der verpflichteten Partei zitierten Entscheidung vom 3. April 2008 in LES 2008, 375 wohl judiziert, dass aufgrund der Überschrift zu Art. 18 BPVG, die auf "Abtretung, Pfändung und Verrechnung" abstelle, und des Zweckes dieser Bestimmung, nämlich Guthaben aus der betrieblichen Vorsorge erst dann verfügbar zu machen, wenn der Versicherungsfall eingetreten sei, über den engen Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 BPVG hinaus auch von einer Unpfändbarkeit von Sperrkonten und Ansprüchen aus solchen gemäss Art. 18 Abs. 1 BPVG auszugehen sei.
Dieser Rechtsprechung könne im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gefolgt werden, weil vorliegend nicht Ansprüche aus Freizügigkeitsleistungen nach dem BPVG zu beurteilen seien, sondern solche nach dem Gesetz der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVG). Dazu komme, dass Art. 18 BPVG mit LGBl. 2005 Nr. 276 dahin abgeändert worden sei, dass Art. 18 Abs. 2 BPVG in der ursprünglichen Fassung, wonach Leistungen aus betrieblicher Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge, soweit sie nicht aus persönlichen Beiträgen des Versicherten stammten, der Zwangsvollstreckung entzogen seien, nicht mehr in die neue Fassung aufgenommen worden sei, sodass schon nach der Absicht des Gesetzgebers kein Raum für eine über den Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 BPVG hinausgehende Auslegung bestanden habe.
Dazu komme noch, dass Art. 7 Abs. 2 d PVG (wonach Leistungen aus der Pensionsversicherung, soweit sie nicht aus persönlichen Beiträgen des Versicherten entstanden seien, der Zwangsvollstreckung entzogen seien) mit LGBl. 2008 Nr. 353 ersatzlos aufgehoben worden sei. Hintergrund für diese Aufhebung sei nach dem Bericht und Antrag 2008/31 die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gewesen, der mit Urteil vom 17. November 1997, LES 1998, 264, entschieden habe, dass Ersatzeinkommen in Form von Sozialversicherungsleistungen wie Lohneinkommen pfändbar seien. Auch Leistungen gemäss PVG seien als Ersatzeinkommen zu qualifizieren und würden deshalb unter Einhaltung des Existenzminimums der Zwangsvollstreckung unterliegen.
4.2. Das bedeute, dass auch der mit dem Ausscheiden der verpflichteten Partei aus der Pensionsversicherung nach Art. 40 PVG entstandene Anspruch auf die Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich pfändbar sei.
Gemäss Äusserung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVS) vom 31. Oktober 2013 (ON 20) habe die verpflichtete Partei per 22. Mai 2013 Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen in Höhe von CHF 138'354.89 erworben. Diese Freizügigkeitsleistungen befänden sich - so die Äusserung weiter - auf einem PVS-Freizügigkeitskonto.
Dieses Freizügigkeitskonto befinde sich wohl aufgrund der vom Beschwerdeführer mit seinem Rekurs vorgelegten Kopie der Freizügigkeitsstiftung der L AG seit dem 9. Oktober 2013 auf dem L-Freizügigkeitskonto xxxx des Beschwerdeführers. Wie die Pensionsversicherung für das Staatspersonal in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2013 (ON 20) erklären könne, dass sie "im Umfang der am Stichtag der Zahlungsverpflichtung vorhandenen Freizügigkeitsleistungen von Herrn A ... zur Zahlung bereit ist", sei für das Obergericht nicht nachvollziehbar.
Unabhängig davon, ob die Pfändung der Freizügigkeitsleistungen letztlich ins Leere gehe oder nicht, seien die Freizügigkeitsleistungen nach liechtensteinischem Recht grundsätzlich pfändbar, weshalb sich der Rekurs in diesem Punkte als unbegründet erweise.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV sowie Art. 1 1. ZP EMRK, der Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitsgrundsatz) gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie dem Willkürverbot geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin, eventualiter das Land Liechtenstein zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten des Beschwerdeführers verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
5.1. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV sowie Art. 1 1. ZP EMRK wird wie folgt begründet:
5.1.1. Sozialversicherungsansprüche könnten nach der aktuellen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2008/131 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) in den sachlichen Schutzbereich dieses Grundrechts fallen; sie seien aber nur dann im Sinne dieser Rechtsprechung genügend gefestigt, wenn es sich dabei um sogenannte "wohlerworbene Rechte" handle bzw. wenn sie mit einer der gesetzgeberischen Disposition entzogenen Besitzstandsgarantie verbunden seien.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) seien Leistungsansprüche im Recht der Sozialversicherung vom sachlichen Schutzbereich der Eigentumsgarantie erfasst, und zwar unabhängig davon, ob diese durch eigene Beiträge erworben worden seien oder nicht (Grabenwarter, EMRK5, 500 f.; insoweit überholt daher die Ausführungen in StGH 2008/131, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die im Anlassverfahren gepfändete Freizügigkeitsleistung (FZL) des Beschwerdeführers unterliege einer umfassenden Besitzstandsgarantie und sei überdies durch Beiträge des Beschwerdeführers erworben worden, weshalb sie sowohl nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als auch des EGMR vom (sachlichen) Schutzbereich des gegenständlichen Grundrechts erfasst sei.
Aktenkundig sei, dass das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der PVS am 22. Mai 2013 aufgrund der fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin beendet worden sei. Nach Art. 40 Abs. 1 PVG sei der Beschwerdeführer somit am 22. Mai 2013 als Versicherter aus der PVS ausgeschieden und habe zu diesem Stichtag einen Anspruch auf FZL gegenüber der PVS erworben, welcher nach Art. 41 PVG zu berechnen und zu bestimmen sei. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruch des Beschwerdeführers auf FZL sei seitens der PVS bis heute nicht gesetzeskonform berechnet und bestimmt worden.
Die im Anlassverfahren gepfändete FZL des Beschwerdeführers sei indes nicht während des aufrechten Versicherungsverhältnisses bei der PVS und damit unter dem Regime des PVG erworben worden, sondern stamme ausnahmslos von der vormaligen (schweizerischen) Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, mithin der Freizügigkeitsstiftung der L AG, CH-X.
Hintergrund der - selbst für das Obergericht "nicht nachvollziehbaren" - Drittschuldneräusserung (ON 20) sei nämlich, dass sich die PVS erst mit Schreiben vom 4. Oktober 2013, d. h. rund fünf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Ausscheiden des Beschwerdeführers als Versicherter der PVS, gegenüber der vormaligen (schweizerischen) Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, mithin der Freizügigkeitsstiftung der L AG, als "neue" Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers ausgegeben und den Auftrag zur Überweisung der gesamten dort vorhandenen FZL des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 138'708.69 erteilt habe.
Die Freizügigkeitsstiftung der L AG, welche den Angaben der PVS Glauben geschenkt habe, habe diese Überweisung sodann gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des (schweizerischen) Freizügigkeitsgesetzes (FZG) mit Valuta vom 9. Oktober 2013 auch vorgenommen und der PVS die gesamte FZL des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 138'708.69 überwiesen. Dies, obwohl der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits rund fünf Monate als Versicherter der PVS ausgeschieden sei und noch gar keine "neue" Vorsorgeeinrichtung gehabt habe. Diese FZL der vormaligen (schweizerischen) Vorsorgeeinrichtung hätte deshalb niemals an die PVS überwiesen werden dürfen, sondern hätte nach Art. 24a ff. FZG bei der zuständigen schweizerischen Stelle gemeldet und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in der Schweiz sichergestellt werden müssen. Die Exekutionsführung auf die FZL des Beschwerdeführers sei somit schon deshalb qualifiziert rechtswidrig gewesen, weil die PVS die Überweisung der FZL des Beschwerdeführers von seiner vormaligen (schweizerischen) Vorsorgeeinrichtung im Oktober 2013 unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erwirkt habe.
Unabhängig von der vom Obergericht - zu Unrecht - bejahten grundsätzlichen Pfändbarkeit einer FZL in Liechtenstein, entbehre somit die Pfändung der FZL des Beschwerdeführers, welche nach seinem Ausscheiden aus der PVS von seiner vormaligen (schweizerischen) Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden sei, einer gesetzlichen Grundlage. Deshalb sei der damit verbundene Eigentumseingriff jedenfalls verfassungswidrig, zumal die FZL des Beschwerdeführers nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und des FZG sowie insbesondere Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 chSchKG strengen Pfändungsbeschränkungen unterliege. So gelte die absolute Unpfändbarkeit der nicht fälligen Ansprüche auf Vorsorgeguthaben gegenüber privat- und öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht nur im obligatorischen, sondern auch im unter- und überobligatorischen Bereich (Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht3, § 14, Rz. 89 ff., 110 f.; Vonder Mühll im Basler Kommentar zum SchKG I, 2. Aufl., Art. 92, Rz. 39 ff.; Stauffer, Berufliche Vorsorge2, Rz. 1205).
Diesen Schutzvorschriften könne und dürfe die FZL des Beschwerdeführers durch eine qualifiziert rechtswidrige Überweisung an die PVS nicht entzogen werden, weshalb der Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers verfassungswidrig sei.
5.1.2. Aber auch wenn die Überweisung der FZL des Beschwerdeführers von seiner vormaligen (schweizerischen) Vorsorgeeinrichtung an die PVS rechtmässig gewesen wäre, erweise sich der Eigentumseingriff aus folgenden Gründen als verfassungswidrig:
Nach Ziff. 20 Bst. a des Abkommens vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit i. d. F. LGBl. 2002 Nr. 141 [im Folgenden "Abkommen"] gelte nämlich hinsichtlich der Überweisung der FZL eines Arbeitnehmers, welcher zuletzt bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung im Sinne des schweizerischen FZG versichert gewesen sei, das schweizerische Recht. Deshalb könne eine Überweisung nach Art. 11 Abs. 2 FZG nur von einer Vorsorgeeinrichtung eingefordert werden, bei welcher der Versicherte im Zeitpunkt der Einforderung noch nicht ausgeschieden sei. Die FZL des Beschwerdeführers müsse daher von der PVS an die schweizerische Vorsorgeeinrichtung zurücküberwiesen werden und sei damit der Pfändung in Liechtenstein generell entzogen.
Abgesehen davon sei die gerichtliche Pfändung der FZL des Beschwerdeführers jedenfalls unzulässig, weil diese - entgegen der Rechtsauffassung des Obergerichtes - dem Bestandschutz und dem Pfändungsverbot des liechtensteinischen BPVG unterliege.
Nach Ziff. 20 Bst. a des Abkommens sei nämlich die überwiesene FZL eines Arbeitnehmers, welcher zuletzt bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung im Sinne des schweizerischen FZG versichert gewesen sei, so zu verwenden, als wäre sie eine Austritts- bzw. eine Eintrittsleistung im Sinne des BPVG.
Nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BPVG sei die FZL weiterhin für die Vorsorge des aus der Versicherung ausscheidenden Arbeitnehmers zu verwenden. Zu diesem Zweck werde sie an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers überwiesen. Falls sich dies nicht durchführen lasse, sei sie als Einlage für eine prämienfreie Freizügigkeitspolice bei einem in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen oder auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einzuzahlen.
5.2. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitsgrundsatz) gemäss Art. 31 Abs. 1 LV wird wie folgt begründet:
Der Gesetzgeber habe mit der das ganze PVG beherrschenden Grundsatzbestimmung des Art. 1a Abs. 2 PVG klargestellt, dass die PVS denselben Zweck erfülle wie die obligatorische betriebliche Personalvorsorge bei den übrigen in Liechtenstein beschäftigten Arbeitnehmern. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien (BuA 1996/148, S. 16 f.). In dieser Grundsatzbestimmung manifestiere sich somit auch der klare Wille des Gesetzgebers, dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz im Bereich der betrieblichen Personalvorsorge Geltung zu verschaffen. Es könne nämlich nicht angehen, dass ein PVG-Versicherter, der nicht einmal die Wahlfreiheit zwischen einer BPVG-Vorsorgeeinrichtung und der PVS habe, obwohl er bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber beschäftigt sei, gegenüber einem BPVG-Versicherten in Bezug auf die FZL schlechter gestellt werde. Sämtliche Bestimmungen des PVG seien daher verfassungskonform im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes und der gegenständlichen Grundsatzbestimmungen auszulegen.
Nach Art. 43 Abs. 1 PVG seien FZL für die persönliche Vorsorge des aus der Pensionsversicherung austretenden Versicherten sicherzustellen. Zu diesem Zwecke seien sie, wenn möglich, an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Falls eine Überweisung an einen neuen Arbeitgeber nicht möglich sei, sei der Vorsorgeschutz durch die Errichtung einer prämienfreien Freizügigkeitspolice oder eines für Vorsorgezwecke gesperrten Kontos bei einer in Liechtenstein konzessionierten Bank oder in anderer gleichwertiger Form zu erhalten. Die Regierung regle mit Verordnung die Errichtung, den Inhalt und die Rechtswirkungen der Freizügigkeitspolice, des Sperrkontos und der anderen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
Nach Art. 7 Abs. 1 PVG könnten Ansprüche und Anwartschaften aus der Pensionsversicherung vor Fälligkeit der Leistungen weder abgetreten noch verpfändet werden. Freizügigkeitsleistungen seien solche Ansprüche und Anwartschaften i. S. d. Art. 7 Abs. 1 PVG und würden daher diesem gesetzlichen Abtretungs- und Verpfändungsverbot unterliegen. Aus der Gesamtschau der Vorschriften der Art. 7, 40 und 43 PVG sowie Art. 11 PVV ergebe sich unter Beachtung der Grundsatzbestimmung des Art. 1a Abs. 2 PVG eindeutig, dass hinsichtlich FZL eine strenge Zweckbindung, welche nur durch den hier nicht relevanten Ausnahmetatbestand des Art. 7 Abs. 3 PVG durchbrochen werde, bestehe.
Die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Korrespondenznorm des Art. 7 Abs. 1 PVG, mithin Art. 18 Abs. 1 BPVG, wonach ungeachtet des Wortlautes des gesetzlichen Abtretungs- und Verpfändungsverbots ("können ... weder abgetreten noch verpfändet werden") auch eine exekutive Pfändung ausscheide, sei daher zweifellos auch auf den Anlassfall anzuwenden.
Demgegenüber postuliere jedoch das Obergericht - im Ergebnis - eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung in Bezug auf die Pfändbarkeit der FZL von PVG-Versicherten einerseits und BPVG-Versicherten andererseits. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe es keine, und zwar im Anlassfall umso weniger, als die FZL des Beschwerdeführers nicht einmal unter dem Regime des PVG erworben, sondern nach seinem Ausscheiden bei der PVS von einer (privatrechtlichen) schweizerischen Vorsorgeeinrichtung an die PVS überwiesen worden sei.
5.3. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Willkürlich, weil gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend, sei zunächst die vom Obergericht - im Ergebnis - geschützte Überweisung der FZL des Beschwerdeführers von seiner vormaligen (schweizerischen) Vorsorgeeinrichtung an die PVS rund fünf Monate nach seinem Ausscheiden als Versicherter der PVS. Durch diese, von der PVS in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben veranlasste Massnahme sollten die in der Schweiz bestehenden Schutzbestimmungen zugunsten dieser FZL des Beschwerdeführers ausgehebelt werden, weshalb die angefochtene Exekutionsbewilligung schon aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben gewesen wäre.
Willkürlich sei sodann, dass das Obergericht das Abkommen völlig ausser Acht lasse und auch keine Feststellungen zu der - selbst ihm nicht nachvollziehbar erscheinenden - Drittschuldneräusserung (ON 20) bzw. der Herkunft der gepfändeten FZL des Beschwerdeführers getroffen habe.
Gerade mit diesen Aspekten hätte sich aber das Obergericht auseinandersetzen müssen, um überhaupt die im Anlassfall einschlägigen Rechtsnormen, namentlich die nach Ziff. 20 Bst. a des Abkommens anwendbaren Bestimmungen über die Austritts- bzw. eine Eintrittsleistungen im Sinne des BPVG eruieren zu können. Aufgrund dieser Bestimmungen wären insbesondere auch Art. 18 Abs. 1 BPVG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anzuwenden gewesen und hätte das Obergericht die Exekutionsbewilligung entsprechend dem Rekursantrag ersatzlos aufheben müssen.
Willkürlich sei sodann, dass das Obergericht Art. 7 Abs. 1 PVG qualifiziert falsch auslege, indem es von der generellen Pfändbarkeit der FZL ausgehe und dabei übersehe, dass der Gesetzgeber durch die Aufhebung des Art. 7 Abs. 2 PVG mitnichten die grundsätzliche Unpfändbarkeit von FZL beseitigt habe, sondern in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes lediglich die (beschränkte) Pfändbarkeit der einkommensersetzenden Sozialversicherungsleistungen in Übereinstimmung mit der diesen Gesetzesrevisionen zugrunde gelegten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes habe zulassen wollen. FZL bzw. Freizügigkeitspolicen seien Vorsorgeguthaben und keine einkommensersetzenden Sozialversicherungsleistungen i. S. d. (aufgehobenen) Art. 7 Abs. 2 PVG, weshalb sie von dieser Revision gar nicht betroffen seien; ebenso wenig wie die Revision des Art. 18 Abs. 2 BPVG die Unpfändbarkeit von FZL bzw. Freizügigkeitspolicen i. S. d. BPVG beseitigt habe, sei durch die Aufhebung des Art. 7 Abs. 2 PVG diejenige von FZL bzw. Freizügigkeitspolicen nach dem PVG beseitigt worden.
Die Pfändung der FZL des Beschwerdeführers wäre zudem selbst dann verfassungswidrig, wenn der vom Obergericht postulierte Grundsatz der Pfändbarkeit von FZL auf Gesetzesstufe bestünde, weil dieser im konkreten Fall von den entgegenstehenden völkerrechtlichen und damit höherrangigen Bestimmungen des Abkommens verdrängt würde.
Ausserdem führe die Rezeption des schweizerischen Sozialversicherungsrechts in Liechtenstein nach der einschlägigen Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte dazu, dass primär auf die einschlägige schweizerische Lehre und Rechtsprechung abzustellen sei.
6. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragte und dies wie folgt begründete:
6.1. Der Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird Folgendes entgegengehalten:
6.1.1. Darin, dass der Staat die Vollstreckung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung gewährleiste, werde nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur ein - grundrechtlich nicht relevanter - indirekter staatlicher Eingriff in die Eigentümerposition der unterliegenden Partei gesehen (StGH 2007/134, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Mangels Eingriffs sei die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Aber selbst wenn die Eigentumsgarantie tangiert wäre, wäre der Beschwerdeführer aus den folgenden Gründen nicht in seiner Eigentumsgarantie verletzt:
6.1.2. Dass die gepfändete FZL des Beschwerdeführers "ausnahmslos" von der vormaligen (schweizerischen) Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers stamme, sei nachweislich unrichtig und stelle zudem eine im Individualbeschwerdeverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung dar. Der Beschwerdeführer habe die exekutiv gepfändete FZL während des aufrechten Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin und somit während des aufrechten Versicherungsverhältnisses mit der PVS erworben. Die Behauptung, dass er die FZL während eines anderen Versicherungsverhältnisses in der Schweiz erworben habe, sei eindeutig wahrheitswidrig.
Aber selbst wenn die Gelder "ausnahmslos" von der vormaligen Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers stammen würden, könnte der Beschwerdeführer hieraus nichts für sich gewinnen. Denn die Überweisung der FZL von der Freizügigkeitsstiftung der L an die PVS sei gar nicht streitgegenständlich, sondern ausschliesslich die erfolgte Pfändung der dem Beschwerdeführer als verpflichtete Partei gegen die PVS als Drittschuldnerin zustehenden Forderungen gemäss Exekutionsbewilligung vom 16. Oktober 2013 (ON 2).
6.1.3. Aus den Beschwerdeausführungen sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das Abkommen über Soziale Sicherheit und insbesondere dessen Ziff. 20 Bst. a hier von Relevanz sein und/oder inwiefern das schweizerische Recht zur Anwendung kommen sollte. Diese Rüge habe der Beschwerdeführer in seinem Rekurs nicht ausgeführt, sodass mangels Erschöpfung des Instanzenzuges auf diese Rüge nicht einzugehen sei (Verweis auf StGH 2008/149, Erw. 2.2 ff.). Aber selbst wenn auf diese Rüge einzugehen wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet. [Es folgen entsprechende Ausführungen.]
Abschliessend sei noch erwähnt, dass sich die Rechtslage in der Schweiz von derjenigen in Liechtenstein wesentlich unterscheide. Art. 39 BVG sei nicht mit Art. 7 PVG identisch. Eine exekutive Pfändung sei in Liechtenstein bereits jetzt explizit erlaubt. Es gebe auch keine vernünftigen Gründe, weshalb eine exekutive Pfändung der FZL ausgeschlossen sein sollte. Der Gesetzgeber habe vielmehr die exekutive Pfändung zugelassen, damit alle Ersatzeinkommen gleich behandelt würden.
6.2. Der Rüge der Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz wird Folgendes entgegengehalten:
Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass die Versicherten gemäss PVG im Vergleich zu Versicherten gemäss BPVG schlechter gestellt seien. Dies sei unrichtig.
Aufgrund des Urteils zu StGH 1997/14 (LES 1998, 264) seien sowohl Art. 7 Abs. 2 PVG sowie auch der damalige Art. 18 Abs. 2 BPVG ersatzlos gestrichen worden und es sei in den entsprechenden Materialien wie folgt ausgeführt worden:
"Dies widerspricht jedoch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, der mit dem Urteil StGH 1997/14 [LES 1998, 264] entschieden hat, dass Ersatzeinkommen in Form von Sozialversicherungsleistungen wie Lohneinkommen pfändbar sind. Auch Leistungen gemäss PVG sind als Ersatzeinkommen zu qualifizieren und unterliegen deshalb unter Einhaltung eines Existenzminimums der Zwangsvollstreckung. Art. 7 Abs. 2 soll deshalb ersatzlos gestrichen werden." (BuA 2008/31, 80 f.).
"In seinem Urteil vom 17. November 1997 (StGH 1997/14) [LES 1998, 264] hat der Staatsgerichtshof entschieden, dass Ersatzeinkommen in Form von Sozialversicherungsleistungen wie Lohneinkommen pfändbar sind. Da die dem Versicherten ausbezahlten fälligen Leistungen aus der 2. Säule unter Zugrundelegung dieses Urteils als Ersatzeinkommen zu qualifizieren sind, sollen sie deshalb ebenfalls (unter Einhaltung eines Existenzminimums gemäss Art. 211 der Exekutionsordnung) der Zwangsvollstreckung unterliegen. Art. 18 Abs. 2 wird deshalb ersatzlos gestrichen. [...] Abs. 3 wird somit neu zu Abs. 2." (BuA 2005/44, 83).
Somit bestehe betreffend exekutive Pfändbarkeit keine Ungleichbehandlung zwischen Versicherten gemäss PVG im Vergleich zu Versicherten gemäss BPVG und es könne somit keine Verletzung der Rechtsgleichheit vorliegen.
6.3. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegnet:
Wie bereits ausgeführt, handle es sich hierbei teilweise um eine im Individualbeschwerdeverfahren unzulässige Neuerung und der Beschwerdeführer habe diese Rüge in seinem Rekurs nicht ausgeführt, sodass mangels Erschöpfung des Instanzenzuges auf diese Rüge nicht einzugehen sei (Verweis auf StGH 2008/149, Erw. 2.2 ff.). Aber selbst wenn auf diese Rüge einzugehen wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet.
Richtig sei, dass der Beschwerdeführer während des aufrechten Arbeitsverhältnisses bei der PVS versichert gewesen sei und Versicherungsbeiträge an die PVS abgeführt worden seien sowie dass er als langjähriger Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin ausgeschieden sei. Da der Beschwerdeführer in der Folge als Versicherter aus der PVS ausgetreten sei, habe er Ansprüche gegenüber der PVS. Irrelevant sei hierbei, ob der Beschwerdeführer, bevor er bei der PVS versichert gewesen sei, allenfalls ein Pensionskassenguthaben erworben habe, sodass das Obergericht hierauf auch nicht habe eingehen müssen.
Wie bereits ausgeführt, bestehe hinsichtlich der Pfändbarkeit von Ansprüchen gemäss PVG sowie gemäss BPVG kein Unterschied, sodass auch bei Anwendung von Art. 18 Abs. 1 BPVG der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen könnte.
Wie bereits ebenfalls schon ausgeführt, seien Ersatzeinkommen in Form von Sozialversicherungsleistungen wie Lohneinkommen gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes pfändbar (StGH 1997/14, LES 1998, 264). Leistungen und Anwartschaften gemäss PVG seien daher nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und auch aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung Ersatzeinkommen und sie unterlägen deshalb dem Grunde und der Höhe nach der Zwangsvollstreckung (BuA 2008/31, 80 f.). Bei der PVS handle es sich um die 2. Säule der Altersvorsorge, welche die das Existenzminimum sichernde AHV-Rente ergänze und diese dabei das Existenzminimum übersteige. Mit anderen Worten: Das Existenzminimum sei bereits durch die AHV gedeckt, sodass die Ansprüche der 2. Säule ohne weiteres pfändbar seien.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtslage in der Schweiz und in Liechtenstein in diesem Punkt wesentlich unterscheide. Im gesamten liechtensteinischen Recht gebe es keine einzige Bestimmung, die die Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit als unpfändbar erklären würde. Demgegenüber erkläre Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG explizit die Unpfändbarkeit solcher Ansprüche vor Eintritt der Fälligkeit. Eine korrespondierende Bestimmung fehle im liechtensteinischen Recht und dies auch zu Recht. Hingegen seien auch in der Schweiz nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses die Leistungen der beruflichen Vorsorge nach Art. 93 SchKG pfändbar. Als Resultat sei daher klar festzuhalten, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers pfändbar seien.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, veröffentlicht in LES 2008, 275, verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass jene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht nachvollziehbar sei. Sie sei nämlich eindeutig gesetzeswidrig. In Art. 18 BPVG werde lediglich die rechtsgeschäftliche Verpfändung geregelt, nicht jedoch die exekutive Pfändung. Auch in der Schweiz verstehe man unter Art. 39 Abs. 1 1. Satz BVG lediglich die rechtsgeschäftliche Verpfändung und Abtretung der Ansprüche, nicht jedoch die exekutive Pfändung derselben. Die exekutive Pfändung dieser Ansprüche werde explizit in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG und Art. 93 SchKG geregelt. Eine mit Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG vergleichbare Regelung, die die exekutive Pfändung ausschliesse, gebe es in der EO nicht und auch in sonst keinem Gesetz in Liechtenstein. In Liechtenstein seien somit Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen bereits vor Eintritt der Fälligkeit exekutiv pfändbar und für den Gläubiger damit dem Grunde nach sicherbar. Die entsprechende Auslegung des Obergerichtes stehe somit im Einklang mit den liechtensteinischen Gesetzen.
Letztlich sei noch zu erwähnen, dass das Gesetz auch die vollumfängliche Abtretung zwecks Tilgung von Schadenersatzansprüchen vor Eintritt der Fälligkeit erlaube (vgl. Art. 7 Abs. 2 PVG). Es sei daher nicht einsichtig, dass nicht auch deliktische Schadenersatzansprüche, die die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer aus dessen Untreuehandlungen gegen ihn habe, pfändbar sein sollten, wenn doch auch die Verrechnung vor Eintritt der Fälligkeit möglich sei.
Aus all diesen Gründen sei die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer sei in seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung nicht verletzt.
7. Mit Präsidialbeschluss vom 26. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 20. Dezember 2013, 2R EX.2013.5359-32, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die geltend gemachten Grundrechtsrügen eingegangen wird, ist auf zweierlei hinzuweisen:
2.1. Zunächst ist zu beachten, dass das im Beschwerdefall relevante Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (LGBl. 1989 Nr. 7 i. d. g. F.; PVG) inzwischen durch das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (LGBl. 2013 Nr. 329; SBPVG) ersetzt worden ist. Für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren ist aber allein die im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden letztinstanzlichen Entscheidung (20. Dezember 2013) geltende Rechtslage relevant.
2.2. Im Weiteren ist wesentlich, dass es im Beschwerdefall um die Frage der Zulässigkeit bzw. Grundrechtskonformität der Vollstreckung eines zwischen den Verfahrensparteien geschlossenen rechtskräftigen Vergleichs in die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers geht. Wie das Obergericht zu Recht betont, ist dagegen irrelevant, ob bei der Drittschuldnerin, der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVS), überhaupt ein Vollstreckungssubstrat vorhanden ist bzw. ob daran Rechte Dritter bestehen. Es ist auch irrelevant, ob sich solche Rechte Dritter auf inländisches oder schweizerisches Recht oder sogar auf völkerrechtliche Normen des schweizerisch-liechtensteinischen Abkommens über soziale Sicherheit stützen. Im Falle einer unrichtigen Drittschuldnererklärung der Pensionsversicherung des Staatspersonals und einer daraus allenfalls resultierenden erfolglosen Forderungspfändung könnte die Drittschuldnerin zwar möglicherweise haftbar werden (Art. 223 Abs. 3 EO); doch ist auch dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Deshalb ist hier auf das gesamte Beschwerdevorbringen dazu, ob die Drittschuldnerin über die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers überhaupt bzw. zu Recht verfügen kann, nicht weiter einzugehen.
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV, weil das Obergericht im Beschwerdefall gegenteilig zu einem Urteil des Obersten Gerichtshofes zu Art. 18 Abs. 1 BPVG (der Korrespondenznorm des hier relevanten Art. 7 Abs. 1 PVG) entschieden habe.
3.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/45, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 249 [255, Rz. 10]). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, a. a. O., 203 ff.).
Was im Weiteren Änderungen in der Rechtsprechung bzw., wie im Beschwerdefall, das Abweichen von einem oberinstanzlichen Präjudiz angeht, so steht dies zwar in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz und zum Rechtssicherheitsinteresse. Gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes verstösst jedoch eine sachlich begründete Praxisänderung nicht gegen das Gleichheitsgebot, ausser es bestünden Anzeichen dafür, dass die Behörde die neue Praxis nicht konsequent anwendet bzw. anzuwenden beabsichtigt (StGH 2008/2, Erw. 4; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79, Erw. 3.2]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 546 ff., Rz. 7). Die zur Rechtfertigung einer Praxisänderung erforderlichen sachlichen Gründe sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht schon dann gegeben, wenn die neue Praxis bloss vertretbar ist und somit für sich gesehen vor dem Willkürverbot standhält. Vielmehr ist den Anforderungen des Gleichheitssatzes der Verfassung an eine Praxisänderung nur dann Genüge getan, wenn die bisherige Praxis insgesamt weniger überzeugt als die neue. Anderenfalls überwiegt das Interesse an einer konstanten Rechtsprechung (StGH 2013/199, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; 2013/5, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/49, Erw. 2.2; StGH 2003/33, Erw. 2.2; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 272 ff., Rz. 39 ff.).
3.2. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass insbesondere aufgrund des Zwecks von Art. 7 Abs. 1 PVG (nämlich Guthaben aus der betrieblichen Vorsorge erst dann verfügbar zu machen, wenn der Versicherungsfall eingetreten sei) über den engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auch von der Unpfändbarkeit von Sperrkonten und daraus sich ergebenden Ansprüchen auszugehen sei. Anderenfalls könnte der Zweck dieser Bestimmung umgangen werden, wenn diese Guthaben für Schulden des Kontoinhabers gepfändet werden könnten (LES 2008, 375).
Das Obergericht erachtet diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Beschwerdefall jedoch zunächst deshalb als nicht relevant, weil es hier nicht um Ansprüche aus Freizügigkeitsleistungen nach dem BPVG, sondern nach dem PVG gehe. Das Obergericht führt aber nicht aus, worin sich allenfalls die einschlägigen Bestimmungen beider Erlasse betreffend Pfändbarkeit/Zweckbindung der Freizügigkeitsleistung unterscheiden. Tatsächlich sind die entsprechenden Regelungen inhaltlich identisch.
Im Weiteren und insbesondere stützt sich das Obergericht darauf, dass sowohl Art. 18 Abs. 2 BPVG als auch Art. 7 Abs. 2 PVG aufgrund der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 1997/14 vom 17. November 1997, LES 1998, 264, aufgehoben worden seien. In diesem Urteil entschied der Staatsgerichtshof, dass im Lichte des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV Ersatzeinkommen in Form von Sozialversicherungsleistungen - mit Ausnahme der Leistungen der AHV-IV-FAK Anstalten - wie Lohneinkommen pfändbar sein müssen. Der Staatsgerichtshof erachtete die Unpfändbarkeit solchen Ersatzeinkommens in Form von Sozialversicherungsleistungen insbesondere auch als krass ungleiche Regelung gegenüber den seit jeher pfändbaren Leistungen der Arbeitslosenversicherung (dortige Erw. 6). Indessen ist in der ganzen Entscheidung keine Rede davon, dass auch nicht fällige Freizügigkeitsleistungen, welche gerade kein solches Ersatzeinkommen darstellen, pfändbar sein müssten. Wie sich auch aus den vom Beschwerdeführer angeführten Zitaten aus den Gesetzesmaterialien - sowohl für das PVG als auch für das BPVG - ergibt, wollte auch der Gesetzgeber präzise den Vorgaben des Staatsgerichtshofes nachkommen. Der Beschwerdeführer weist auch zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber von Anfang an strenge Vorschriften zur Sicherung der Zweckbindung der Freizügigkeitsleistung vorsah (Art. 7, 40 und 43 PVG), welche bei der Anpassung an die Vorgaben der erwähnten Entscheidung des Staatsgerichtshofes auch nicht geändert wurden. In diesem Zusammenhang überzeugt auch die Argumentation des Obersten Gerichtshofes in dessen mehrfach erwähnter Entscheidung LES 2008, 375, dass der Zweck der Freizügigkeitsleistungen umgangen werden könnte, wenn diese Guthaben für Schulden des Kontoinhabers gepfändet werden könnten. Tatsächlich könnte der Kontoinhaber z. B. Kredite aufnehmen und hierfür letztlich mit der Freizügigkeitsleistung haften, wodurch deren Zweck tatsächlich ausgehöhlt würde.
3.3. Im Sinne der vom Gesetzgeber trotz der Aufhebung der Unpfändbarkeitsregelung für Pensionsversicherungsleistungen weiterhin gewollten engen Zweckbindung der Freizügigkeitsleistung können die vom Obergericht vorgebrachten Argumente dafür, dass auch die Freizügigkeitsleistung pfändbar sein soll, nicht überzeugen. Insoweit legt das Obergericht auch keine triftigen Gründe gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Praxisänderung vor, welche rechtfertigen würden, dass es im Beschwerdefall von der Präzendenzentscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2008, 375 abgewichen ist.
3.4. Die Beschwerdegegnerin beruft sich nun allerdings in ihrer Gegenäusserung zusätzlich zur Argumentation des Obergerichtes auch auf Art. 7 Abs. 2 PVG (der frühere Art. 7 Abs. 3 PVG), um die Pfändbarkeit der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers zu begründen. Gemäss dieser Bestimmung können Forderungen der Pensionsversicherung oder an diese abgetretene anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Dienstgebers gegenüber dem Versicherten verrechnet werden; und zwar nicht nur mit fälligen Freizügigkeits- und (unter Aussparung des Existenzminimums) mit Versicherungsleistungen, sondern auch mit anwartschaftlichen Versicherungsansprüchen, indem das Deckungskapital um den Forderungsbetrag herabgesetzt wird.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass nicht ersichtlich sei, weshalb nach dem Willen des Gesetzgebers verrechenbare Forderungen nicht auch exekutionsweise durchgesetzt werden können sollten. Dieses Vorbringen überzeugt zunächst deshalb nicht, weil die blosse Verrechenbarkeit nicht mit der wesentlich weiter gehenden exekutiven Pfändbarkeit gleichzusetzen ist. Zudem können mit der Freizügigkeitsleistung des Versicherten nur solche Forderungen des Dienstgebers verrechnet werden, welche an die Pensionsversicherung abgetreten werden (können). Darunter können offensichtlich auch nur Forderungen des Dienstgebers fallen, welche im weitesten Sinn einen Bezug zur Pensionsversicherung haben. Diese enge Verrechenbarkeitsregelung kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes aber jedenfalls nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dass auch für Forderungen des Arbeitgebers gegen den Versicherten in dessen Freizügigkeitsleistung exekutiert werden darf; zumal eben auch hier die oben erwähnten Missbräuche zur Aushöhlung der Zweckbindung der Freizügigkeitsleistung nicht auszuschliessen sind.
4. Aus all diesen Gründen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen noch eingegangen zu werden braucht.
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 2'694.38 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der von ihm nicht bezahlten, jedoch verzeichneten Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 sowie mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li].
Die von der Beschwerdegegnerin zu tragenden Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'870.00 setzen sich aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) und der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 GGG) zusammen. Da dem obsiegenden Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt wurde, ist die Eingabegebühr, von deren Bestreitung er einstweilen befreit wurde, unmittelbar bei der Beschwerdegegnerin einzuheben, weil dieser die Kosten des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens auferlegt worden sind (Art. 38 StGHG i. V. m. §§ 70 und 64 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).