StGH 2014/011
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH2013/145
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 2'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 24. Januar 2014, VGH 2013/145, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 14. April 2012 stellte die Beschwerdeführerin zu 1. einen formularmässigen Antrag auf Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte und reichte diesen am 7. Mai 2012 bei der Gemeinde Ruggell ein. Sie gab in diesem Antrag an, xxxx geboren und seit 1974 verheiratet zu sein und in Ruggell zu wohnen. Ihr Ehegatte sei B, geboren xxxx, "Zuzug von Deutschland am 02.11.2012".
Die Gemeinde Ruggell leitete diesen Antrag an das zuständige Amt für Gesundheit weiter, wo er am 31. August 2012 einging.
2. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 teilte das Amt für Gesundheit der Beschwerdeführerin zu 1. mit, dass sich die Prämienverbilligung bei Ehepaaren nach dem Erwerb beider Ehegatten richte. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu 1. jetzt seinen Wohnsitz in Liechtenstein habe, benötige das Amt für Gesundheit zur Berechnung der Prämienverbilligung eine Kopie des ausländischen, rechtskräftigen Steuerveranlagungsbescheids für das Jahr 2011. Ohne diese Unterlagen könne der Antrag auf Prämienverbilligung 2012 nicht bearbeitet werden.
3. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 nahm die Beschwerdeführerin zu 1. hierzu dahingehend Stellung, dass schon das Steuergeheimnis der Vorlage des ausländischen Steuerveranlagungsbescheids des Ehemannes entgegenstehe. Der Prämienverbilligungsantrag der Beschwerdeführerin beziehe sich auf ihre steuerlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Ehemann in Liechtenstein nicht zuständig und nicht veranlagt gewesen, weshalb die steuerlichen Daten des Ehemannes irrelevant seien. Die Wohnsitznahme des Ehemannes per 1. November 2012 löse nachträglich und rückwirkend keine Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Antragstellung der Beschwerdeführerin aus. Auch würde das Ausfolgen eines ausländischen Steuerbescheids an die liechtensteinische Behörde über eine reine Bescheinigung, wie sie in Liechtenstein ausgestellt werde, unzulässig hinausgehen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin nach dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nicht befugt, in eigener Entscheidung Daten betreffend ihren Ehemann herauszugeben.
4. Am 31. Dezember 2012 stellte auch der nunmehrige Beschwerdeführer zu 2., B, einen formularmässigen Antrag auf Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte und reichte diesen am 4. Januar 2013 beim Amt für Gesundheit ein. Er legte diesem Antrag einen Auszug aus der Versicherungspolice der Krankenversicherung bei, aus der die Höhe der Monatsprämie ersichtlich ist. Einen (ausländischen) Steuerveranlagungsentscheid legte er nicht bei.
5. Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 teilte das Amt für Gesundheit beiden Beschwerdeführern mit, dass ihm zur Bearbeitung der Prämienverbilligung immer noch die Unterlagen der ausländischen Steuerveranlagung fehlten. Das Amt für Gesundheit wolle die Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen, dass für die Bearbeitung beider Anträge auf Prämienverbilligung für das Jahr 2012 noch die Kopie des ausländischen, rechtskräftigen Steuerveranlagungsentscheids des Jahres 2011 ausstehend sei. Das Amt bitte die Beschwerdeführer, die geforderten Unterlagen bis 31. Januar 2013 einzureichen, da unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben Subventionsgesuche abzulehnen seien, wenn die im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
6. Hierauf teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2013 dem Amt für Gesundheit im Wesentlichen dasselbe mit wie schon mit Schreiben vom 10. Dezember 2012. Es sei vom Amt für Gesundheit zu respektieren, dass es in der streitgegenständlichen Sache auch um das Steuergeheimnis gehe. Vorsorglich werde noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu 2. für das Jahr 2011 aus hier nicht zu erläuternden Gründen ohnehin kein "Steuerveranlagungsentscheid" zur Verfügung stehe.
7. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 teilte das Amt für Gesundheit den Beschwerdeführern mit, die Rechtslage sei unmissverständlich: Anträge auf Prämienverbilligung würden auf Grundlage des Steuerbescheids des Vorjahres bewertet (Art. 24b Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 88 Abs. 1 KVV). Ebenfalls eindeutig normiert sei die Tatsache, dass Ehegatten gemeinsam veranlagt würden (ebenfalls Art. 24b Abs. 1 KVG). Daraus folge, dass der Behörde die Steuerbescheide für das Jahr 2011 vorzulegen seien. Dass bisher (in den vergangenen Jahren) kein Steuerbescheid vom Beschwerdeführer zu 2. eingefordert worden sei, liege daran, dass geografisch getrennt lebende Ehepartner nicht gemeinsam veranlagt würden. Da die Beschwerdeführer nun seit kurzer Zeit im gemeinsamen Haushalt lebten, würden sie nun gemeinsam veranlagt. Es habe daher sehr wohl eine Änderung der entscheidungsrelevanten Faktoren stattgefunden und somit sei von beiden Ehepartnern eine Offenlegung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse verpflichtend. Die Beschwerdeführer seien daher beide verpflichtet, dem Amt für Gesundheit nachzuweisen, wie hoch der massgebliche Erwerb im Steuerjahr 2011 gewesen sei. Davon seien auch ausländische Steuerbescheide betroffen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu 2. in Deutschland keine Steuerunterlagen anfordern könne.
8. Dem entgegnete der Beschwerdeführer zu 2. mit Schreiben vom 10. Februar 2013 (an die Regierung, die dieses Schreiben an das Amt für Gesundheit weiterleitete), dass die vom Amt für Gesundheit benannten Art. 24b KVG und Art. 88 KVV nationales liechtensteinisches Recht seien, weshalb der Beschwerdeführer zu 2. für 2011 nicht nachweispflichtig sei.
9. Am 15. April 2013 erliess das Amt für Gesundheit zwei Verfügungen, zum einen die Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin zu 1. (Ref. Nr. 2010807) und zum andern die Verfügung betreffend den Beschwerdeführer zu 2. (Ref. Nr. 2196248). Mit diesen Verfügungen wurde den Anträgen der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2012 nicht stattgegeben.
In beiden Verfügungen wurde ausgeführt, dass der Staat gemäss Art. 24b KVG Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte entrichte. Anträge auf Prämienverbilligung würden auf Grundlage des Steuerbescheids des Vorjahrs bewertet (Art. 24b Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 88 Abs. 1 KVV). Ehegatten würden gemeinsam veranlagt (Art. 24b Abs. 1 KVG). Daraus folge, dass die Steuerbescheide für das Jahr 2011 vorzulegen seien. Der Anspruch auf Beiträge an einkommensschwache Versicherte mit Wohnsitz im Ausland richte sich nach den Erwerbsgrenzen gemäss Art. 24b Abs. 2 KVG. Anspruchswerber gemäss Art. 24b Abs. 1 KVG, die im Lande nicht steuerpflichtig seien oder im Lande nicht im ordentlichen Verfahren steuerlich veranlagt würden, hätten zur Anspruchsgewährung die massgeblichen Erwerbsbestandteile sowie die Vermögensverhältnisse im Sinne von Art. 24b Abs. 1 und 3 KVG und Art. 89 Abs. 1 und 2 KVV offenzulegen. Die Beschwerdeführer hätten den Steuerbescheid des Beschwerdeführers zu 2. für das Jahr 2011 vom damaligen Wohnsitzort nicht eingereicht, weshalb die Anträge zurückgewiesen würden.
10. Gegen diese beiden Verfügungen erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit Schreiben vom 22. April 2013 Beschwerde an die Regierung. Sie führten u. a. aus, es sei unzulässig, einen ausländischen Steuerbescheid zu fordern, denn das Steuergeheimnis gehöre zwingend zur Privatsphäre. Ein Steuerbescheid, wie er vom Amt für Gesundheit gefordert worden sei, existiere gar nicht. Es sei unmöglich, ein nicht existierendes Dokument zu legen. Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet seien, dass der Beschwerdeführer zu 2. als im November 2012 aus dem Ausland Zugezogener rückwirkend einen allfälligen ausländischen Steuerbescheid vorlegen müsse.
11. Zu dieser Beschwerde nahm das Amt für Gesundheit am 30. April 2013 gegenüber der Regierung Stellung. Es führte u. a. aus, dass die beiden Beschwerdeführer gegenüber dem Amt für Gesundheit den Nachweis erbringen müssten, wie hoch deren massgeblicher Erwerb im Steuerjahr 2011 gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu 2. in Deutschland keine Steuerunterlagen anfordern könne.
12. Hierzu nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2013 Stellung. Sie brachten vor, aus den einschlägigen gesetzlichen Normierungen gehe gerade nicht hervor, dass der Nachweis, den Beschwerdeführer zu 2. betreffend, für die Einstufung als einkommensschwach dezidiert durch einen vorjährigen Steuerbescheid zu führen sei. Sinn und Zweck der geltenden gesetzlichen Normierungen sei lediglich, dass überhaupt ein bestimmter steuerrechtlicher Status zu belegen sei. Der Nachweis zum Zwecke einer bestimmten Einstufung könne auch anderweitig geführt werden.
13. Mit Schreiben vom 25. November 2013 rügten die Beschwerdeführer, dass über ihre Beschwerde vom 22. April 2013 immer noch nicht entschieden worden sei. Sie führten weiter aus, es sei Behörden versagt, von Bürgern Nachweise zu fordern, die faktisch nicht existierten. Als nach liechtensteinischen Massstäben einkommensschwach eingestufte Bürger seien die Beschwerdeführer auf die zu Unrecht streitig gestellten Beträge dringend angewiesen.
14. Mit Entscheidung vom 26. November 2013 gab die Regierung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. Folge und verwies die Angelegenheit zur Neuverhandlung und -entscheidung an das Amt für Gesundheit zurück. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wurde abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Art. 88 Abs. 1 KVV sehe vor, dass sich der steuerpflichtige Erwerb unter Vorbehalt von Art. 92 Abs. 2 KVV nach der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Vorjahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht werde, richte. Im gegenständlichen Fall sei im Steuerjahr 2011 nur die Beschwerdeführerin zu 1. [in Liechtenstein] veranlagt worden. Es sei davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführer in tatsächlich, zumindest räumlich, getrennter Ehe lebten und der Beschwerdeführer zu 2. seinen Wohnsitz nicht in Liechtenstein habe. Diese familiären Verhältnisse hätten sich im Laufe des Jahres 2012 im Hinblick auf den Zuzug des Beschwerdeführers zu 2. aus dem Ausland grundlegend verändert. Art. 24 Abs. 5 Bst. a KVG ermächtige die Regierung, durch Verordnung Regelungen über Abweichungen vom Erwerb nach Abs. 1 bei ausserordentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen während eines Steuerjahres zu treffen. Da die Veränderungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu 1. jedoch erst im Jahre 2012 eingetreten seien, seien sie noch ausser Betracht zu lassen, denn es werde auf die Steuerveranlagung des Vorjahres, also das Jahr 2011 abgestellt. Zwecks Prüfung und Berechnung des der Beschwerdeführerin zu 1. zustehenden Betrages auf Prämienverbilligung sei die Verfügung daher aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Amt für Gesundheit zurückzuverweisen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. komme nicht Art. 89 KVV zur Anwendung, wohl aber Art. 90 Abs. 1 KVV, der bestimme, dass bei einer Steuerpflicht im Ausland der Antrag auf Prämienverbilligung zusammen mit einer Bescheinigung über die ausländische Steuerveranlagung einzureichen sei. Trotz wiederholter Aufforderung habe der Beschwerdeführer zu 2. die relevanten ausländischen Steuerveranlagungsentscheide für das Jahr 2011 nicht vorgelegt. Der Antrag habe daher wegen Unvollständigkeit als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Gemäss KVV und KVG müsse ein Anspruchswerber das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch behaupten und bescheinigen. Der Beschwerdeführer zu 2. habe jedoch nicht einmal ansatzweise Anstrengungen unternommen, seinen steuerpflichtigen Erwerb darzutun und zu bescheinigen. Der Beschwerdeführer zu 2. habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Verweigere der Anspruchswerber seine Mitwirkung in Bezug auf die Bescheinigung über die ausländische Steuerveranlagung, so sei das Amt für Gesundheit nicht in der Lage, über den Antrag auf Ausrichtung von Beiträgen zu entscheiden. Aus diesem Grund sei der Antrag des Beschwerdeführers zu 2. zurückzuweisen.
15. Über die gegen diese Entscheidung der Regierung von den Beschwerdeführern gemeinsam erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2013 entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 2014, VGH 2013/145, soweit hier relevant, dahingehend, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. zurückgewiesen (Spruchpunkt 2) und diejenige des Beschwerdeführers zu 2. abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Regierung bestätigt wurde (Spruchpunkt 3). Dies wurde wie folgt begründet:
15.1. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung der Regierung sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, denn die angefochtene Entscheidung der Regierung enthalte keinen Rechtskraftvorbehalt. Die Regierung habe entschieden, die Verfügung des Amtes für Gesundheit betreffend die Beschwerdeführerin zu 1. aufzuheben und die Verwaltungssache insofern zur neuerlichen Entscheidung an das Amt für Gesundheit zurückzuverweisen. Solche Zurückverweisungsbeschlüsse seien nicht anfechtbar. Dadurch entstehe der betroffenen Partei in der Regel auch kein Nachteil. Dies gelte auch vorliegendenfalls, denn das Amt für Gesundheit müsse nun neuerlich über den Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. auf Prämienverbilligung entscheiden; dies auf jenen Grundlagen, wie sie in der Entscheidung der Regierung ausgeführt worden seien.
15.2. Bezüglich des Beschwerdeführers zu 2. brächten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor, das Amt für Gesundheit habe vom Beschwerdeführer zu 2. einen ausländischen rechtskräftigen Steuerveranlagungsentscheid für das Jahr 2011 gefordert. Dieser habe dem Amt aber mitgeteilt, dass ein solcher Steuerveranlagungsentscheid nicht existiere. Die Beschwerdeführer hätten auch vorgebracht, dass es rechtsstaatswidrig sei, von ihnen Dokumente zu fordern, die realiter nicht existierten. Um den Nachweis der Einkommensschwäche zu erhalten, hätte das Amt rechtskonform ohne Not andere Belege benennen können.
Den Beschwerdeführern sei entgegen zu halten, dass weder das Amt für Gesundheit noch die Regierung zum Beweis der Einkommensschwäche des Beschwerdeführers zu 2. ausschliesslich einen "ausländischen rechtskräftigen Steuerveranlagungsentscheid für das Jahr 2011" akzeptiert hätten. Das Amt für Gesundheit habe in seinem Schreiben vom 4. Februar 2013 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Rahmen ihres Antrages auf Prämienverbilligung die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse offenlegen und nachweisen müssten, wie hoch der massgebliche Erwerb im Steuerjahr 2011 gewesen sei; solche Steuerunterlagen könnten auch in Deutschland angefordert werden. Auch in den Verfügungen vom 15. April 2013 habe das Amt für Gesundheit ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zur Anspruchsgewährung die massgeblichen Erwerbsbestandteile sowie die Vermögensverhältnisse offenlegen müssten. Dasselbe habe das Amt für Gesundheit in seiner Stellungnahme vom 30. April 2013 ausgeführt. Dies hätten die Beschwerdeführer auch erkannt, denn sie hätten in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2013 ausgeführt, der Nachweis könne zum Zwecke einer bestimmten Einstufung auch anderweitig als durch einen Steuerbescheid geführt werden. Auch die Regierung habe in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass Anspruchswerber das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch zu behaupten und zu bescheinigen hätten und dass der Beschwerdeführer zu 2. nicht einmal ansatzweise Anstrengungen unternommen habe, seinen steuerpflichtigen Erwerb darzutun und zu bescheinigen. Die Unterinstanzen hätten also den Beschwerdeführer zu 2. sehr wohl darauf hingewiesen, dass er seine "Einkommensschwäche" zu bescheinigen und entsprechend seinen Erwerb, den er im Jahr 2011 erzielt habe, nachzuweisen habe. Der Beschwerdeführer zu 2. sei dieser Pflicht jedoch nie nachgekommen, auch nicht in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dass den Beschwerdeführer zu 2. eine solche Bescheinigungs- und Mitwirkungspflicht treffe, habe die Regierung richtig und ausführlich dargelegt.
15.3. Inwieweit sich weder das Amt für Gesundheit noch die Regierung mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer zum Streitpunkt des ausländischen Steuerbescheids auseinandergesetzt hätten, wie die Beschwerdeführer nun vorbrächten, sei weder von den Beschwerdeführern substantiiert worden noch sonst wie für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar.
16. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/145, erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
Der Präsident des Staatsgerichtshofes erteilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11. Februar 2014 einen Verbesserungsauftrag. Daraufhin brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2014 eine ausführlichere Individualbeschwerde ein, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Ein formeller Antrag auf Aufhebung der hier angefochtenen Entscheidung wird nicht gestellt. Auf die Beschwerdeausführungen wird, soweit relevant, in der Urteilsbegründung eingegangen.
17. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
18. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/145, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beschwerde wurde - unter Berücksichtigung der vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit Schreiben vom 11. Februar 2014 gewährten Verbesserungsfrist - auch fristgerecht eingebracht.
1.2. Indessen fragt es sich, ob die vorliegende Beschwerde auch formgerecht eingebracht wurde. Davon abgesehen, dass die Beschwerde keinen konkreten Aufhebungsantrag enthält, ist insbesondere zweifelhaft, ob im Beschwerdefall das Erfordernis einer kurzen Sachverhaltsdarstellung gemäss Art. 16 StGHG erfüllt ist. Die Beschwerdeführer verweisen nämlich unter dem Titel "Sachverhalt" einfach auf die bisherigen in der Beschwerdesache ergangenen Entscheidungen und eingereichten Rechtsschriften (siehe hierzu auch hinten Erw. 5.2). Allerdings ergibt sich der Sachverhalt teilweise aus den der vorliegenden Individualbeschwerde vorangestellten "Vorbemerkung". Letztlich können diese Eintretensfragen jedoch offen gelassen werden, da die vorliegende Individualbeschwerde jedenfalls auch in der Sache offensichtlich unbegründet ist.
2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu 1., weil das Amt für Gesundheit über ihren Prämienverbilligungsantrag nicht entschieden habe und auch der Verwaltungsgerichtshof darauf nicht eingegangen sei.
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. zurückgewiesen, weil die Regierung insoweit eine Zurückverweisungsentscheidung getroffen und keinen Rechtskraftvorbehalt angebracht hatte, sodass nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Anfechtung unzulässig war. Mit den entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hätte aber nur dann auf das materielle Beschwerdevorbringen zum Prämienverbilligungsantrag der Beschwerdeführerin zu 1. eingehen müssen, wenn er deren Beschwerde als zulässig erachtet hätte. Dies hat er (von den Beschwerdeführern, wie erwähnt, in der vorliegenden Individualbeschwerde unbekämpft) verneint, sodass insoweit auch keine Grundrechtsverletzung ersichtlich ist. Abgesehen davon fiele die Zurückweisung eines Rechtsmittels in den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Beschwerderechts und nicht des rechtlichen Gehörs (StGH 2014/20, Erw. 5.2; StGH 2010/128, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 513, Rz. 12 und 516, Rz. 14 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Aus diesen Gründen ist im Beschwerdefall der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin zu 1. nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter als schikanös und unhaltbar, dass von ihnen ein deutscher Steuerbescheid für das Jahr 2011 als Voraussetzung für die Behandlung ihres Prämienverbilligungsantrages verlangt werde. Sie erachten dies als Verletzung ihrer Privatsphäre im Allgemeinen und des Steuergeheimnisses im Besonderen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt etwa die Beschlagnahme privater Unterlagen einen klaren Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK dar (vgl. StGH 2013/182, Erw. 3.1; 2008/37+88, Erw. 5.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; vgl. auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24).
Doch auch unabhängig von der - hier nicht betroffenen - Beschlagnahmung von Dokumenten oder Datenträgern stellt generell der Datenschutz bzw. der Schutz der informationellen Selbstbestimmung einen Teilaspekt des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK dar (StGH 2013/36, Erw. 3; vgl. auch StGH 2011/11, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hilmar Hoch, Die Regelung des staatlichen Zugriffs auf Fernmeldedaten im Kommunikationsgesetz aus grundrechtlicher Sicht, LJZ 2009, 99 [101] mit Verweis auf die Entscheidung der Liechtensteinischen Datenschutzkommission vom 7. April 2008, DSK 2007/1, 9, Erw. 4, und rechtsvergleichenden Hinweisen). Der Anwendungsbereich des grundrechtlichen Datenschutzes umfasst jeden Umgang mit personenbezogenen Daten; dies ungeachtet der Verfahren der Datenbearbeitung und ungeachtet dessen, ob die Datenbearbeitung fallweise erfolgt oder ob die personenbezogenen Daten in einer erschliessbaren Datensammlung bearbeitet werden (StGH 2013/36, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; vgl. auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 142, Rz. 23).
3.2. Im Beschwerdefall ist zunächst wesentlich, dass es hier, wie erwähnt, nicht um die zwangsweise Beschaffung privater Unterlagen durch eine staatliche Behörde geht. Vielmehr steht es den Beschwerdeführern frei, ob sie dem Amt für Gesundheit die von diesem verlangten Belege vorlegen wollen; denn es steht ihnen auch frei, ob sie die staatliche Leistung der Krankenkassenprämienverbilligung überhaupt beanspruchen wollen. Anderenfalls müssen sie aber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen - sofern sich diese als verfassungskonform erweisen, was die Beschwerdeführer allerdings implizit ebenfalls in Zweifel ziehen (siehe dazu Erw. 3.6). Zudem wurde den Beschwerdeführern entgegen ihrem Beschwerdevorbringen im Instanzenzug offen gelassen, ihre "Einkommensschwäche" im Sinne von Art. 24b Abs. 1 KVG auch anderweitig als durch einen Steuerbescheid nachzuweisen. Besonders deutlich wird dies in der Entscheidung der Regierung, wo allgemein ausgeführt wird, dass Anspruchswerber das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch zu behaupten und zu bescheinigen hätten und dass der Beschwerdeführer zu 2. nicht einmal ansatzweise Anstrengungen unternommen habe, seinen steuerpflichtigen Erwerb darzutun. Mangels Novenverbots hätten entsprechende Belege auch ohne Weiteres noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden können.
3.3. Soweit sich die Beschwerdeführer auf das Steuergeheimnis berufen, so ist auch hieraus für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn dieses schützt nur vor der Weitergabe von Steuerdaten durch die Steuerbehörden an Dritte und ist somit für den Beschwerdefall irrelevant.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass die grundrechtlich geschützte Privatsphäre tangiert, geschweige denn verletzt sein könnte. Doch auch wenn man davon ausginge, dass dieses Grundrecht hier betroffen wäre, wären die Grundrechtseingriffskriterien erfüllt und der Eingriff somit gerechtfertigt; dies aus folgenden Erwägungen:
3.5. Die Beschwerdeführer rügen im Ergebnis einerseits das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass vom Beschwerdeführer zu 2. ein deutscher Steuerbescheid verlangt werde; zum anderen erachten sie dieses Vorgehen im konkreten Fall auch als unverhältnismässig.
Sie machen zunächst geltend, dass das Gesetz gar nicht vorsehe, dass auch ausländische Steuerbescheide zum Nachweis der Einkommensschwäche vorzulegen seien.
Es ist einzuräumen, dass dies ausdrücklich nur Art. 90 Abs. 1 KVV, nicht aber das Krankenversicherungsgesetz selbst vorsieht. Indessen entspricht es einer am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierten Auslegung (siehe dazu Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive - Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 167 f.), dass bei fehlender inländischer Steuerpflicht im relevanten Steuerjahr zum Nachweis der Einkommensschwäche auf einen entsprechenden ausländischen Beleg abzustellen ist. Insofern bewegt sich die Verordnung ohne Weiteres im Rahmen des Gesetzes und ist somit verfassungskonform.
Die blosse Behauptung der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer zu 2. (auch) im hier relevanten Steuerjahr 2011 nur seine Rente bezogen habe, kann einen entsprechenden ausländischen Beleg nicht ersetzen. Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer behaupten, ein solcher Steuerbeleg existiere gar nicht - ohne allerdings irgendwie plausibel zu begründen, weshalb dem so sein soll. Tatsächlich erscheint es auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer zu 2. keinen Steuerbescheid oder einen anderen ähnlich aussagekräftigen Beleg vorlegen könnte. Jedenfalls kann der Staat, allein schon um Missbräuchen vorzubeugen, nicht darauf verzichten, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen für staatliche Leistungen ausreichend bescheinigt werden; dies muss auch bei vorher im Ausland lebenden Antragstellern gelten, auch wenn hier für die Vorlage entsprechender Belege im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eine gewisse behördliche Flexibilität am Platz ist (vgl. StGH 2014/49, Erw. 2.3.4 betreffend den Nachweis der Anspruchsberechtigung eines Flüchtlings für Kinderzulagen).
Wie schon kurz ausgeführt, haben die Verwaltungsbehörden von den Beschwerdeführern entgegen ihrem Vorbringen nicht zwingend die Vorlage eines deutschen Steuerbescheides verlangt. Es war auch nicht erforderlich, dass ihnen vorgegeben wurde, wie der Nachweis alternativ zu erbringen sei; vielmehr genügte es, dass den Beschwerdeführern jedenfalls eine Beweiserleichterung dahingehend zugestanden wurde, dass der Nachweis nicht zwingend durch einen formellen Steuerbescheid zu erbringen sei (vgl. wiederum StGH 2014/49, Erw. 2.3.4).
3.6. Auch ist es durchaus sachgerecht, dass Art. 24b Abs. 1 KVG einen Nachweis für das dem Antragsdatum vorangehende Steuerjahr verlangt, da entsprechende Anträge rechtzeitig behandelt werden können sollen. Es ist auch keineswegs schikanös, sondern nur konsequent, wenn dies auch beim Beschwerdeführer zu 2. so gehandhabt wird, auch wenn er hierfür eben ausländische Belege vorlegen muss.
3.7. Demnach wären im Beschwerdefall auch die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage und der Verhältnismässigkeit für einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführer erfüllt.
4. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung ihrer Menschenwürde sowie der Unschuldsvermutung, weil sie von den in den Beschwerdefall involvierten Behörden letztlich als Lügner behandelt würden.
4.1. Während Art. 6 Abs. 1 EMRK sowohl auf Straf- wie auch auf Zivilverfahren (wobei als sogenannte "civil rights" teilweise auch verwaltungsrechtliche Ansprüche zu qualifizieren sind) anwendbar ist, so gilt die in Absatz 2 enthaltene Unschuldsvermutung nur für Strafverfahren (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 384, Rz. 4). Demnach ist die Unschuldsvermutung im Beschwerdefall von vornherein nicht betroffen.
Was die Rüge der Verletzung der Menschenwürde angeht, so entspricht der betreffende Art. 27bis Abs. 1 LV dem Art. 7 der schweizerischen Bundesverfassung, sodass insoweit auch auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung Bezug genommen werden kann: Danach ist die Menschenwürde ganz allgemein zu achten und zu schützen. Die Bestimmung hat die Bedeutung eines Leitgrundsatzes für jegliche Staatstätigkeit, bildet als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte, dient deren Auslegung und Konkretisierung und ist ein Auffanggrundrecht. Für besonders gelagerte Konstellationen kann der Menschenwürde ein eigenständiger Gehalt zukommen. Art. 27bis Abs. 1 LV weist besondere Bezüge zu spezielleren Grundrechten und insbesondere zu den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechten auf, die gerade auch unter Beachtung der Menschenwürde anzuwenden sind (StGH 2009/18, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf BGE 132 I 49 [55, Erw. 5.1]; BGE 127 I 6 [14 f., Erw. 5b]; siehe auch StGH 2012/158, Erw. 2.2 und StGH 2012/176, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Peter Bussjäger, Der Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 119 f., Rz. 14 f. und Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, a. a. O., 140).
Es ist im Folgenden somit nur auf die Rüge der Verletzung der Menschenwürde einzugehen.
4.2. Das Amt für Gesundheit qualifizierte das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie mangels Existenz eines deutschen Steuerbescheides auch keinen solchen vorlegen könnten, als blosse Schutzbehauptung. Indessen wurde dieser Vorwurf jedenfalls im hier allein angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nicht wiederholt. Vielmehr hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Feststellung begnügt, dass die Beschwerdeführer durch die Nichtvorlage eines Einkommensbelegs für den Beschwerdeführer zu 2. ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien. Dadurch können aber die Beschwerdeführer von vornherein nicht in ihrer Menschenwürde verletzt sein.
Unabhängig hiervon ist allerdings einzuräumen, dass die Einschätzung des Amtes für Gesundheit, dass die Argumentation der Beschwerdeführer eine blosse Schutzbehauptung sei, darauf hinausläuft, dass diese eben doch einen Steuerbescheid (oder jedenfalls einen gleichwertigen Beleg) vorlegen könnten und dass sie somit die Unwahrheit sagten. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer dies als Affront empfinden. Andererseits war das Amt für Gesundheit verpflichtet, die Beweislage zu erörtern, um darüber befinden zu können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Krankenkassenprämienverbilligung genügend belegt waren oder nicht. Diese Prüfungspflicht beinhaltet, dass die Behörde die Nichtvorlage von Beweisen ebenfalls würdigen muss und dabei auch zum Schluss kommen kann, dass die hierfür gegebene Erklärung unglaubwürdig ist. Darin ist aber noch kein Eingriff in die Menschenwürde zu sehen, zumal sonst eine behördliche Beweiswürdigung zum Nachteil des Betroffenen weitgehend verunmöglicht würde.
In der Sache ist es im Beschwerdefall im Übrigen, wie schon ausgeführt, auch nachvollziehbar, dass das Amt für Gesundheit die Erklärung der Beschwerdeführer für die Nichtvorlage von Einkommensbelegen für den Beschwerdeführer zu 2. als nicht glaubwürdig und somit als blosse Schutzbehauptung qualifiziert hat.
4.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist abgesehen von der strafprozessualen Unschuldsvermutung im Beschwerdefall auch die Menschenwürde der Beschwerdeführer nicht verletzt.
5. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich mehrfach eine (weitere) Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Verwaltungsgerichtshof auf ihre Argumente nicht bzw. nicht genügend eingegangen sei.
5.1. Der Staatsgerichtshof hat zwar auch schon ein sogenanntes Recht auf Berücksichtigung aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet; primär fällt jedoch der Anspruch, dass die entscheidende Instanz zu allen wesentlichen Argumenten der Verfahrensparteien Stellung bezieht, in den Schutzbereich der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV (StGH 2008/133, Erw. 2.1; StGH 2008/88 Erw. 4.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
5.2. Doch unabhängig von der Frage der richtigen Zuordnung dieser Rügen können die Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes aufzeigen.
So ist insbesondere die Rüge nicht berechtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführern zu Unrecht vorgeworfen habe, dass sie die mangelnde Auseinandersetzung der Unterinstanzen mit dem Streitpunkt des ausländischen Steuerbescheids nicht substantiiert hätten. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie beim Verwaltungsgerichtshof beantragt hätten, "die gesamte Akte dieses Streitfalls heranzuziehen und zum Gegenstand dieser Beschwerde zu machen".
Dem ist entgegenzuhalten, dass blosse Verweise auf das Vorbringen in anderen Instanzen ebenso wie im Individualbeschwerdeverfahren (vgl. zur sogenannten Substantiierungspflicht gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG StGH 2012/92, Erw. 2.4 und StGH 2013/113, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) auch im Verwaltungsverfahren nicht genügen (siehe zum entsprechenden Art. 93 Abs. 2 LVG VGH 2014/34, Erw. 1 und VGH 2013/125, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Somit hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des erwähnten blossen Verweises der Beschwerdeführer auf "die gesamte Akte dieses Streitfalls" zu Recht eine mangelnde Substantiierung konstatiert.
5.3. Demnach ist im Beschwerdefall die Begründungspflicht bzw. insoweit auch der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Hinsichtlich des Kostenspruchs war wie schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem Streitwert von jedenfalls über CHF 1'000.00 und weniger als CHF 5'000.00 im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Bst. b GGG auszugehen. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof den Streitwert gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.