StGH 2014/014
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Wolff Gstöhl Bruckschweiger Advokaturbüro 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2014, 09EG.2012.112-49
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2014, 09 EG.2012.112-49, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 11. November 2005 in Vaduz die Ehe geschlossen. Der letzte gemeinsame Aufenthalt des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin befand sich in X. Der Ehe entstammen keine Kinder.
Die Beschwerdegegnerin zog Anfang Dezember 2011 aus der ehelichen Wohnung aus und lebte vorerst in ihrem Büro. Seit dem 9. Januar 2012 wohnt sie in der von ihr gemieteten Wohnung in Y. Der Beschwerdeführer wohnt weiterhin in der ehelichen Wohnung in X.
2. Im Verfahren 07 CG.2012.432 begehrte die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens zu einem einstweiligen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 14'120.00 zu verpflichten. Anlässlich der in diesem Verfahren am 3. Dezember 2012 stattgefundenen Tagsatzung schlossen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den einstweiligen Unterhalt ein Vergleich, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2012 bis 31. März 2013 einen einstweiligen Unterhalt von monatlich CHF 8'000.00 zu bezahlen; und zwar am 5. eines jeden Monats im Vorhinein CHF 6'500.00 sowie am 31. März 2013 CHF 7'500.00. Der für November 2012 bereits fällige Unterhalt sei abzüglich bereits geleisteter Zahlungen binnen zwei Wochen zu bezahlen. Die Höhe des einstweiligen Unterhalts ab 1. April 2013 werde nach Bekanntgabe der dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 zukommenden Bonuszahlung festgelegt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die Höhe dieser Bonuszahlung (Beteiligungsbonus und Leistungsbonus) bis spätestens 31. März 2013 unter Vorlage schriftlicher Belege mitzuteilen. Für die allfällige Festsetzung eines weiteren vorläufigen Unterhalts bedürfe es dann eines eigenen Antrags. Sodann wurde Ruhen des Verfahrens 07 CG.2012.432 vereinbart.
Anfang April 2013 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unter Überlassung entsprechender Schreiben der K AG mit, dass er im Jahr 2013 für das Geschäftsjahr 2012 Bonuszahlungen von zusammen CHF 301'217.00 erhalten werde. Er erklärte weiter, dass er trotz dieser Bonusansprüche nicht gewillt sei, einen höheren Unterhalt als CHF 6'500.00 zu zahlen. Diesen Betrag erhielt die Beschwerdegegnerin auch für den Monat April 2013. Ausgehend davon beantragte die Beschwerdegegnerin die neue Festlegung des einstweiligen Unterhalts ab dem 1. April 2013 in Höhe von CHF 13'847.00 pro Monat. Dieser Antrag wurde aus prozessualen Gründen zurückgewiesen.
3. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer zu 09 EG.2012.112 eine auf Art. 56 EheG gestützte Scheidungsklage eingebracht. Er blieb mit diesem Begehren allerdings erfolglos. Der Oberste Gerichtshof gab mit Entscheidung vom 6. Dezember 2013 der Revision des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte damit die in den Vorinstanzen erfolgte Abweisung der Scheidungsklage.
4. Mit Schriftsatz vom 24. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 60 Abs. 2 EheG eine einstweilige Verfügung (einen Amtsbefehl) zu erlassen, mit der dem Beschwerdeführer aufgetragen werde, ihr als einstweiligen Unterhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens ab April 2013 monatlich im Vorhinein bis 5. eines jeden Monats einen Betrag von CHF 13'847.00 zu zahlen, wobei die bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung fällig gewordenen Beträge innert vierzehn Tagen zu zahlen seien. Sie brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer beziehe im laufenden Jahr ein Bruttoeinkommen aus seiner unselbständigen Tätigkeit bei der K AG von CHF 515'067.00, sodass unter Abzug der Versicherungsbeiträge und Lohnsteuer in Höhe von CHF 113'315.00 sowie der Unterhaltszahlungen (gemäss seiner Steuererklärung) in Höhe von CHF 61'027.00 ein Nettoeinkommen von CHF 340'725.00 verbleibe. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verfüge nur über ein Jahreseinkommen von CHF 8'400.00, weshalb das Familieneinkommen CHF 349'125.00 betrage. Davon stünden ihr 50 % abzüglich des eigenen Einkommens, sohin CHF 166'162.50 pro Jahr, zu. Dies ergebe einen monatlichen Anspruch auf Leistung eines anständigen Unterhalts von CHF 13'847.00.
Der monatliche finanzielle Bedarf der Beschwerdegegnerin bei Beibehaltung des Lebensstandards, wie er während des Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer üblich gewesen sei, betrage CHF 14'316.21. Darin inbegriffen seien vorsichtshalber auch die für die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung in X zu zahlenden Hypothekarkreditzinsen. Der Beschwerdeführer habe diese zwar bisher faktisch gezahlt, ohne sich jedoch auch für die Zukunft dazu zu verpflichten. Ohne Hypothekarkreditzinsen betrage der monatliche Lebenshaltungskostenbedarf CHF 11'937.46.
Die Beschwerdegegnerin sei durchaus bemüht eine Arbeitsstelle zu finden, um ihre Lebenshaltungskosten vermehrt selbst finanzieren zu können. Sie sei daher auch beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende gemeldet und absolviere die ihr vom Amt auferlegten Kurse. Bisher habe sie jedoch keine Arbeitsstelle finden können.
Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdegegnerin grundlos und gegen den Willen des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. In einer von beiden Seiten in Anspruch genommenen Paartherapieberatung sei man zum Ergebnis gekommen, dass eine zeitweilige räumliche Trennung für beide zweckmässig sei. Als die Beschwerdegegnerin daraufhin vorübergehend ausgezogen sei, habe sie der Beschwerdeführer bei nächster Gelegenheit aufgefordert, sich eine eigene Wohnung zu suchen.
5. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung des Provisorialantrages und wendete im Wesentlichen ein, dass auch beim Antrag auf Festsetzung eines einstweiligen Unterhalts im Sinne von Art. 60 Abs. 2 EheG die Verletzung der Unterhaltspflicht bzw. die Gefährdung des Anspruchs zu behaupten und zu bescheinigen sei. Die Beschwerdegegnerin habe selbst bestätigt, vom Beschwerdeführer laufende Unterhaltszahlungen zu erhalten. Auch für Mai 2013 sei ein Betrag von CHF 6'500.00 gezahlt worden. Damit habe die Beschwerdegegnerin aber noch nicht bescheinigt, der Beschwerdeführer würde seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Insbesondere über den Betrag von CHF 6'500.00 hinaus werde eine Gefährdung des Unterhaltsanspruchs nicht bescheinigt.
Der Unterhaltsanspruch sei aber auch inhaltlich nicht gerechtfertigt. Der mit der Kinderbetreuung und Haushaltsführung befasste Ehegatte habe sich grundsätzlich nach der Trennung neu zu orientieren und nach Kräften für sich selbst zu sorgen, um so einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Dies hänge einerseits vom Alter, Einkommen und Vermögen, allfälligen Betreuungspflichten zu Kindern, etc. ab. Der 46 Jahre alten Beschwerdegegnerin mit akademischer Ausbildung, die keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen habe, müsse zugemutet werden, ihren Unterhalt selbst sicherzustellen. Sie verfolge offensichtlich das Ziel, durch das Abwarten der dreijährigen Trennungsfrist möglichst viel an Unterhalt vom Beschwerdeführer zu erhalten, ohne die eigenen Möglichkeiten auszuschöpfen. Dieses Verhalten widerspreche der Intention des Gesetzgebers, zumal die Unterhaltsregelungen nicht der Anhäufung freien Vermögens, sondern der Deckung des angemessenen Unterhaltsbedarfs dienen würden. Gemäss Art. 2 PGR finde der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten dort seine Grenze, wo dessen Geltendmachung grob unwillig und rechtsmissbräuchlich sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der anspruchstellende Ehegatte seine Verpflichtungen aus der Ehe nicht erfülle, ohne Zustimmung des Anderen die Ehewohnung verlasse oder sonstige eheliche Gebote missachte. Die Beschwerdegegnerin verweigere seit 2006 dem Beschwerdeführer körperlichen Kontakt und sei zudem im Dezember 2011 ohne Zustimmung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Das gesamte Verhalten der Beschwerdegegnerin sei stossend und ihr Begehren auf einen monatlichen Unterhalt von knapp CHF 14'000.00 unbillig und rechtsmissbräuchlich.
6. Mit Beschluss (Amtsbefehl) vom 8. Mai 2013 verpflichtete das Erstgericht den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin als einstweiligen Unterhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens ab April 2013 monatlich im Vorhinein bis 5. eines jeden Monats einen Betrag von CHF 7'300.00 zu bezahlen (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die bis Mai 2013 bereits fällig gewordenen Beträge, nämlich insgesamt CHF 1'600.00, und die mit CHF 17.00 bestimmten Barauslagen jeweils binnen vierzehn Tagen zu zahlen (Spruchpunkt 2. und 4.). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren von CHF 7'349.00 pro monatlichem Unterhalt wurde abgewiesen (Spruchpunkt 3.).
6.1. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden bescheinigten Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer beziehe derzeit bei der K AG inklusive Boni ein jährliches Bruttoeinkommen von CHF 515'067.00. Nach Abzug der Versicherungsbeiträge und Lohnsteuer in Höhe von CHF 113'315.00 verbleibe ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 401'753.00.
Aus einer ersten Ehe bezahle der Beschwerdeführer derzeit einen monatlichen Unterhalt von EUR 3'100.00 an seine Ehegattin und jeweils EUR 900.00 an seine beiden Söhne. Dies entspreche einem monatlichen Betrag von umgerechnet CHF 6'125.00, was jährlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 73'500.00 entspreche. Die Beschwerdegegnerin habe Maschinenbau studiert und darin auch promoviert. Zudem verfüge sie über eine universitäre Zusatzausbildung in Betriebswirtschaft. Weiters sei die Beschwerdegegnerin ausgebildete Mediatorin. Bevor sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe, habe sie in Aachen bei der Frauenhofergesellschaft als Projektleiterin gearbeitet und ein jährliches Einkommen von ca. DEM 65'000.00 bezogen. Mit 1. Januar 2002 habe sie bei der K AG in Schaan im Bereich "Manager Marketing Project" angefangen und für eine 80 % Stelle inklusive Boni ein Jahreseinkommen von CHF 100'000.00 ins Verdienen gebracht. Diese Stelle habe sie aufgrund von Unstimmigkeiten mit ihrem Chef im Jahr 2004 aufgekündigt. Mit dem Beschwerdeführer habe dies nichts zu tun gehabt.
Bis zur Heirat und zum Zusammenziehen mit dem Beschwerdeführer am 18. November 2005 sei die Beschwerdegegnerin nicht mehr beschäftigt gewesen. Während der Ehe habe sie die Zusatzausbildung als Mediatorin absolviert und sich diesbezüglich selbständig gemacht. Zurzeit beziehe sie aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von CHF 700.00 bis CHF 1'000.00 (im Schnitt CHF 850.00) monatlich.
Das Familieneinkommen stelle sich damit wie folgt dar:
Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers CHF 515'067.00
Abzüglich Versicherungsbeiträge und Lohnsteuer CHF 113'315.00
Abzüglich Unterhaltszahlungen CHF 73'500.00
Zuzüglich Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin CHF 10'200.00
Gesamt CHF 338'452.00
In der Zeit, als der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin noch zusammengelebt hätten, seien die gemeinsamen Lebenshaltungskosten vom Einkommen des Beschwerdeführers bestritten worden.
Die monatlichen Ausgaben hätten sich wie folgt aufgeschlüsselt:
Gemeinsame Haushaltskosten
(ausser Miete und Versicherung) CHF 6'500.00
Monatliche anteilige Urlaubskosten
(gesamt ca. CHF 5'000.00) CHF 420.00
Kosten für Hobbies (Golf, Teilnahme an Serviceclubs) CHF 500.00
Kosten für drei Autos CHF 480.00
Versicherungen Beschwerdegegnerin CHF 1'343.00
Versicherungen Beschwerdeführer CHF 1'343.00
Gesamt CHF 10'586.00
Dazu seien anfangs noch Mietkosten für die Wohnung in Z in Höhe von CHF 3'200.00 sowie Kosten der Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von CHF 200.00 dazugekommen.
Im Frühjahr 2010 seien die Streitteile in die Wohnung in X, welche zum Kaufpreis von insgesamt CHF 1'500'000.00 erworben worden sei, gezogen. Diesbezüglich sei am 9. April 2010 laufend auf die Beschwerdegegnerin ein Hypothekarkredit, von welchem noch ein Restbetrag von CHF 1'050'000.00 offen sei, aufgenommen worden. Die monatlichen Rückzahlungen würden sich insoweit auf CHF 4'000.00 belaufen. Die Restkaufpreissumme sei aus Spareinlagen der Streitteile bezahlt worden, wobei die jeweilige Einzahlungssumme nicht festgestellt werden könne.
Bis auf die eingangs dargestellten monatlichen Zahlungen habe der Beschwerdeführer sein monatliches Einkommen zuzüglich der jährlichen Boni zur Begleichung seiner Unterhaltsansprüche aus erster Ehe sowie zur Vermögensansparung verwendet.
Die Beschwerdegegnerin sei seit Anfang des Jahres 2013 als arbeitssuchend gemeldet. Zudem habe sie sich auf Stellenanzeigen im In- und Ausland gemeldet. Bislang sei es aber ihr nicht gelungen, einen Arbeitsplatz zu erhalten. Dies mit der Begründung, dass sie überqualifiziert bzw. schwer einordenbar sei.
6.2. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht den Standpunkt, dass der Beschwerdegegnerin ausgehend von einem Familieneinkommen von CHF 338'452.00 entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein monatlicher Ehegattenunterhalt von CHF 13'252.00 zustehen würde. Allerdings finde die hälftige Teilung dort ihre Grenzen, wo das vorhandene Einkommen aus Arbeits- und Vermögensertrag mehr ausmachen würde als es die Wahrung der von dem Gatten gewählten, angemessenen Lebenshaltung erfordere (unter Hinweis auf BGE 114 II 26). Die Beschwerdegegnerin habe daher nicht Anspruch auf die rechnerische Hälfte des Familieneinkommens, sondern letztlich auf die Hälfte jener Mittel, die während des aufrechten Zusammenlebens der Streitteile für den gemeinsamen Lebensstandard verwendet worden seien. Dies sei in etwa CHF 14'000.00, seit dem Einzug in die Eigentumswohnung inklusive Kreditzinsen CHF 14'586.00. Die Hälfte hievon, also CHF 7'300.00, sei der vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu gewährende einstweilige Unterhalt.
Da die zur Lebensführung bestrittenen Auslagen ausschliesslich vom Beschwerdeführer getragen worden seien, habe das Einkommen der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt zu bleiben. Ebenso wenig komme die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdegegnerin bei der hier zu beurteilenden provisorischen Massnahmen in Betracht. Im Übrigen sei die Geltendmachung des Ehegattenunterhalts weder grob unbillig noch rechtsmissbräuchlich.
7. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Beschluss vom 27. August 2013, 09 EG.2012.112-32, keine Folge; hingegen gab es dem Rekurs der Beschwerdegegnerin statt und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, der Beschwerdegegnerin als einstweiligen Unterhalt ab April 2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens monatlich im Vorhinein bis spätestens zum 5. eines jeden Monats CHF 13'252.00 zu bezahlen, wobei die bis zur Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer fällig gewordenen weiteren Beträge binnen vierzehn Tagen zu zahlen seien. In Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die mit CHF 7'648.55 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Provisorialverfahrens zu ersetzen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer auch zum Ersatz der mit CHF 2'170.25 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens verurteilt.
Seine Entscheidung begründete das Obergericht zusammengefasst wie folgt:
7.1. Die vom Erstgericht aus der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung abgeleitete Beurteilung, der Beschwerdegegnerin stünde nur die Hälfte der während aufrechter Ehe entstandenen Lebenshaltungskosten zu, werde nicht geteilt. Für den liechtensteinischen Rechtsbereich habe sich in Bezug auf die Berechnung des einstweiligen Unterhalts nicht die in der Schweiz vertretene Methode, sondern die aus dem österreichischen Rechtsbereich herrührende sogenannte Prozentsatzmethode durchgesetzt, die aber nach Schweizer Vorbild und anders als in Österreich eine gleichteilige Aufteilung des Familieneinkommens und damit eine Quote von 50 % postuliere (unter Hinweis auf LES 2008, 22). Die Prozentsatzmethode sei ein geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle und gewährleiste, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben könne. Dies gelte gerade auch bei der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts, würde doch die Beweisaufnahme zu vielen Einzelpunkten der ehelichen Verhältnisse der gebotenen Raschheit des Provisorialverfahrens zuwiderlaufen.
Die vom Erstgericht vorgenommene Unterhaltsregelung würde bedeuten, dass dem Beschwerdeführer bei einem Monatseinkommen von CHF 27'354.00 und einer Unterhaltsverpflichtung von CHF 7'300.00 monatlich CHF 20'054.00 verbliebe, während die unterhaltsberechtige Beschwerdegegnerin (lediglich) monatlich CHF 8'150.00 zur Verfügung hätte. In Entsprechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei vielmehr das Nettofamilieneinkommen zu teilen und der Beschwerdegegnerin die Hälfte abzüglich des Eigenverdienstes, sohin CHF 13'252.00, zuzusprechen, werde doch während aufrechter Ehe der "anständige" Unterhalt geschuldet.
Damit sei im Ergebnis auch keine Vermögensverschiebung verbunden, die den Ermessensspielraum sprengen würde. Es sei nämlich zu beachten, dass die Lebenshaltungskosten, die unbekämpft mit netto CHF 14'600.00 während des ehelichen Zusammenlebens veranschlagt worden seien, mit dem Lebensstandard nicht gleichzusetzen seien, ferner dass die Aufrechterhaltung des Lebensstandards zwangsläufig höhere Kosten mit sich bringe. Aus dem bescheinigten Sachverhalt ergebe sich auch kein Anhaltspunkt, dass durch die Bezahlung eines Unterhalts von CHF 7'300.00 der bisherige Lebensstandard für die Beschwerdegegnerin aufrechterhalten werden könne.
Zusammenfassend liege kein Fall vor, der ein Abgehen von der 50 %-igen Quote (Hälfteanteil des Familieneinkommens abzüglich Eigeneinkommen) rechtfertigen würde.
7.2. Eine Unterhaltsverwirkung sei nur nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 2 PGR denkbar. Danach müsse - um gegen Treu und Glauben (um gegen die guten Sitten) zu verstossen - ein Ehegatte grob unbillig und/oder rechtsmissbräuchlich handeln. Davon könne unter Bedachtnahme auf die Bescheinigungsannahmen des Erstgerichts nicht die Rede sein.
Die vom Beschwerdeführer geforderte Verpflichtung an die Adresse der Beschwerdegegnerin, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sei im Rahmen des Eheschutzverfahrens allein deshalb nicht zumutbar, weil es in erster Linie um die Regelung des bisherigen Zustandes gehe und nicht um eine Umstellung für die Zukunft. Dem Beschwerdeführer sei zwar zuzugestehen, dass der Grundsatz der Eigenversorgung in dem Masse an Geltung gewinne, in welchem absehbar sei, dass das Scheitern der Ehe endgültig und eine Wideraufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr möglich scheine, doch könne davon im Hinblick auf die im Spätherbst 2011 erfolgte Trennung unter dem im Dezember 2012 eingeleiteten Verfahren (noch) nicht die Rede sein. Da die einstweilige Massnahme erst ab Mai 2013 in Geltung sei, würden sich auch Überlegungen dahingehend erübrigen, ob mit zunehmender Dauer des Scheidungsverfahrens nicht die Zumutbarkeit, zumindest teilweise selbst für den Unterhalt Sorge zu tragen, in den Vordergrund trete.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, ihm sei angesichts der freiwilligen Unterhaltszahlung von monatlich CHF 6'500.00 eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nicht vorwerfbar und entbehre folglich die vom Erstgericht erlassene Regelungsverfügung jeglicher rechtlicher Grundlage, sei nicht zu teilen. Massgeblich für den Erlass einer Regelungsverfügung sei eine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, wobei damit jener Unterhalt gemeint sei, der während aufrechter Ehe geschuldet werde. Selbst wenn man wie das Erstgericht von einer Unterhaltszahlung von lediglich CHF 7'300.00 ausgehen wollte, würde die Unterhaltspflicht angesichts des fehlenden Differenzbetrages von CHF 800.00 verletzt sein.
7.3. Kostenrechtlich vertrat das Obergericht die Auffassung, dass nicht mit einem Kostenvorbehalt gemäss Art. 286 Abs. 1 EO vorzugehen sei, sondern über die Kosten als in einem die Sache erledigenden Beschluss sogleich zu entscheiden sei. Die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung habe auch eine Änderung des Kostenspruchs zur Folge. Im erstinstanzlichen Verfahren sei die Beschwerdegegnerin mit rund 96 % durchgedrungen, sodass ihr die mit CHF 7'648.55 richtig verzeichneten Kosten zur Gänze zuzusprechen seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bemesse sich der Streitwert nicht mit dem doppelten, sondern dem einfachen Jahresbetrag. Im zweitinstanzlichen Verfahren habe die Beschwerdegegnerin zu 100 % obsiegt, weshalb sie Anspruch auf die richtig verzeichneten Kosten von CHF 2'170.25 habe.
8. Diese Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer mit einem auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsrekurs, der in den Antrag mündete, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Sicherungsantrags abzuändern, hilfsweise den bekämpften Beschluss aufzuheben und die Rechtssache "zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung" an das Obergericht zurückzuverweisen, ebenso hilfsweise die Kostensprüche dahingehend abzuändern, dass die Verwahrungskosten gegenseitig aufgehoben würden.
Die Beschwerdegegnerin bestritt den geltend gemachten Rechtsmittelgrund und beantragte, dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers kostenpflichtig keine Folge zu geben.
9. Mit Beschluss vom 24. September 2013 zuerkannte das Obergericht dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers die einstweilige Hemmung (ON 38).
10. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 9. Januar 2014 (ON 49) keine Folge und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
10.1. Da der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin, beides deutsche Staatsangehörige, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hätten, sei gemäss Art. 19 Abs. 1 IPRG auch für den hier zu beurteilenden einstweiligen Unterhalt liechtensteinisches Recht anzuwenden.
10.2. Unter der Überschrift "vorsorgliche Massnahme" normiere Art. 60 Abs. 2 EheG, dass das Gericht während der Dauer des Prozesses über Antrag durch einstweilige Verfügung einem Ehegatten den anständigen Unterhalt ausmessen oder andere vorsorglichen Massnahmen treffen könne, wenn es das Wohl eines Ehegatten erfordere. Dabei seien die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar.
Die dieser Bestimmung zugrundeliegende (nicht wörtliche) Rezeptionsgrundlage des Art. 137 chZGB sei infolge der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen chZPO aufgehoben und durch Art. 276 chZPO ersetzt worden. Gemäss dieser Bestimmung treffe das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar seien. Zusammen mit Art. 275 chZPO bezwecke Art. 276 Abs. 1 chZPO die Herstellung einer vorläufigen Friedensordnung (KUKO ZPO - Beatrix Van de Graf, Art. 276, N. 1) und dem vorläufigen Rechtsschutz des schutzbedürftigen Ehegatten (Sutter-Somm/von Tobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 276, N. 5).
Vorsorgliche Massnahmen würden nur in Frage kommen, wenn sie nötig seien. Die Notwendigkeit fehle, wenn die Folgen des Getrenntlebens bereits durch Eheschutzmassnahmen geregelt oder die Parteien sich diesbezüglich einig seien (KUKO, a. a. O, Art. 276, N. 2; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Art. 137 ZGB, Rz. 11 f.). Die Notwendigkeit beinhalte gleichzeitig die Verhältnismässigkeit (ESK ZGB I. - Kurt Siehr/Daniel Bähler, Art. 276, N. 2; Sutter-Somm/von Tobel, a. a. O., Art. 276, N. 8; vgl. auch BGE 123 III. 3 E. 3a).
Bei der Bestimmung des einstweilen vom Ehemann seiner Gattin (und seinen Kindern) zu leistenden Unterhalts gemäss Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO, handle es sich nur formal um eine einstweilige Verfügung (LES 1992, 152). Begrifflich liege keine eigentliche einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung vor, weil damit nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden solle, sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt werde (Angst/Jakusch/Moor, EO15 [2012], § 382, E. 119). Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung sei die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (7 OB 2/10K iFamZ 2010/160, 207 = Zak 2010/432, 251; RIS-Justiz RS0114824 u. v. a.). Eine Unterhaltsverletzung liege vor, wenn die dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Leistungen entweder der Höhe nach oder der Fälligkeit nach nicht dem entsprechenden Mass erbracht würden (SZ22/186; SZ43/77; EFSlg 3.606, 21.031). Eine Unterhaltsverfügung nach Art. 277 Abs. 1 Bst. h EO bedürfe nicht der Bescheinigung einer Gefährdung nach Art. 176 EO (VGL RIS-Justiz RS0114824).
Der der Beschwerdegegnerin gebührende Ehegattenunterhalt liege deutlich über jenem Betrag, den der Beschwerdeführer "aus freien Stücken" (CHF 6'500.00) leiste. Damit liege jedenfalls eine Unterhaltsverletzung vor, die den Provisorialantrag rechtfertige. Der Beschwerdeführer verkenne auch, dass er mit seinen "aus freien Stücken" geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen keine Rechtspflicht anerkannt habe und insofern keine verbindliche Einigung mit der Beschwerdegegnerin bestehe - er bestreite ihren Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach und begehre auch im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren, die Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Provisorialantrages abzuändern -, sodass die begehrte vorsorgliche Massnahme jedenfalls nötig sei. Eine Gefahrenbescheinigung für die Unterhaltsverfügung werde nicht vorausgesetzt.
Eine allfällige Unterhaltsverwirkung durch die Beschwerdegegnerin werde vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel zutreffenderweise nicht mehr thematisiert. Bei der Beurteilung der Unterhaltsverwirkung sei ein strenger Massstab anzuwenden (EFSlg 67.146, 70.050). Ein - hier nicht vorliegender - Rechtsmissbrauch wäre etwa anzunehmen, wenn ein Ehegatte bereits eine Ehe ähnliche Gemeinschaft begründet oder den Ehepartner in lebensgefährlicher Weise angegriffen hätte (FamKomm, Scheidung Vetterli, Art. 176, N. 26).
Als Zwischenergebnis könne daher festgehalten werden, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf einstweiligen Unterhalt dem Grunde nach zu Recht bestehe.
10.3. Nach der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung habe das Gericht bei der Regelung des Ehegattenunterhalts folgende Grundsätze zu beachten:
1. Auszugehen sei vom Nettoeinkommen der Ehegatten, das zwischen den Ehegatte geteilt werde; denn es gelte bis zur rechtskräftigen Scheidung immer noch das Eherecht mit seinem Art. 163 ZGB (BGE 137 III. 385).
2. Bei guten Verhältnissen habe die berechtigte Partei einen Anspruch darauf, dass der Unterhalt so festgelegt werde, dass sie ihren bisherigen Lebensstandard weiterführen könne (Kobel, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 276, N. 11).
3. Vermindere ein Ehegatte sein Einkommen, ohne dazu gezwungen zu sein, gelte ein höheres hypothetisches Einkommen (BGE 119 II. 314, 317). Dessen Erzielung müsse jedoch möglich und zumutbar sein (BGE 128 III. 4; 137 III. 118).
4. Reiche das Einkommen nicht aus, könne der bisher nicht verdienende Ehegatte gezwungen sein, im zumutbaren Rahmen eine Arbeit wieder aufzunehmen. Dabei sei ihm eine angemessene Zeit der Einarbeitung zu gewähren (BGE 114 III. 13, 17; 128 III. 65; 130 III. 537, 541; 137 III. 385; BSK ZGB I - Kurt Siehr/Daniel Bähler, Art. 276, N. 4, 5).
Mit dem "anständigen" Unterhalt im Sinne des Art. 60 Abs. 2 EheG habe der liechtensteinische Gesetzgeber klargestellt, dass der einstweilige Unterhalt identisch mit jenem sei, der vom geldunterhaltspflichtigen Eheteil während aufrechter Ehe geschuldet werde. Solange die Ehe nicht aufgelöst sei, hätten beide Ehegatten - (auch) dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss - Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Dieser Anspruch umfasse - im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen den Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens (LES 2002, 227; LES 2008, 22; Oberster Gerichtshof vom 13. Januar 2011, 05 CG.2010.153).
Nach dem auch von der schweizerischen Judikatur anerkannten sogenannten "Anspannungsgrundsatz" sei einem Ehegatten unter anderem eine hypothetisches (höheres) Einkommen dann anzurechnen, wenn ihm dieses nach den konkreten Umständen sowohl möglich als auch zumutbar erscheine. Für die Beurteilung, ob die Erzielung eines entsprechenden Einkommens möglich sei, seien in erster Linie die Ausbildung und die Berufserfahrung des betroffenen Ehegatten sowie die Situation des Arbeitsmarkts für entsprechend qualifizierte Personen ausschlaggebend (LES 2002, 227; Sutter-Somm/von Tobel, a. a. O., Art. 276, N. 12).
Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die vom Obergericht vorgenommene hälftige Aufteilung des gemeinsamen Familieneinkommens nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermöge keinen Sonderfall aufzuzeigen, der ein Abgehen vom Anspruch der Beschwerdegegnerin auf den Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des Eigenverdienstes rechtfertigen könnte. Die eheliche Solidarität bestehe trotz Trennung fort und bedeute, dass ein Ehegatte auch dann Anspruch darauf habe, den bisherigen Lebensstandard so gut als möglich beibehalten zu können, wenn seine Einkommensschwäche nicht als ehebedingt, sondern als schicksalshaft erscheine, weil er etwa krank oder arbeitslos geworden sei (vgl. FamKomm, Scheidung/Vetterli, a. a. O., N. 25) oder - wie hier - nicht vermittelbar sei.
Mit seinen insoweit zutreffenden Ausführungen, der Beschwerdegegnerin sei unter Bedachtnahme auf ihre akademische Ausbildung, ihr Alter und in Ermangelung von Betreuungspflichten ein höheres hypothetisches Einkommen zumutbar, lasse der Beschwerdeführer die konkrete Arbeitsmarktsituation ausser Acht. Gemäss dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, an den der auch im Provisorialverfahren als reine Rechtsinstanz fungierende Oberste Gerichtshof gebunden sei (LES 2009, 225; LES 2004, 218; LES 2004, 129), sei die Beschwerdegegnerin seit Anfang des Jahres 2013 als arbeitssuchend gemeldet. Trotz Bewerbungen auf Stellenanzeigen im In- und Ausland sei es ihr bislang nicht gelungen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, weil sie überqualifiziert bzw. schwer einordenbar sei. Damit bestehe für die Beschwerdegegnerin (vorerst) keine Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dass sie eine konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen hätte, sei weder behauptet worden noch sei solches im Beweisverfahren hervorgekommen. Ein hypothetisches (höheres) Einkommen habe daher ausser Betracht zu bleiben.
An der hier vorzunehmenden hälftigen Aufteilung des Familieneinkommens ändere auch nichts, dass sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2011, 06 EG.2009.87 (veröffentlicht in LES 2011, 153) auf die schweizerische Lehre (FamKomm, Scheidung/Vetterli, a. a. O., N. 23) und Rechtsprechung (BGE 138 III. 97, 99) gestützt habe, wonach dann, wenn die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten sei, das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung gewinne und das für den nachehelichen Unterhalt geltende Prinzip der Alleinversorgung bei der Berücksichtigung eines "Trennungsunterhalts" miteinbezogen werden könne. Ein Ehegatte dürfe nämlich auf eine Fortführung der bisherigen Lebensweise umso eher vertrauen, je mehr die Ehe sein Dasein geprägt habe, je weniger ihm eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne und je besser die eheliche Finanzlage sei (BGE 130 III 537, 543 f.).
Die Eheschliessung habe der Beschwerdegegnerin ein in jeder Hinsicht finanziell gesichertes Leben und überdies die Möglichkeit, ihren Hobbies nachzugehen und sich zur Mediatorin ausbilden zu lassen, verschafft. Insoweit dieses "bequeme" und auf gesicherter Finanzlage beruhende Leben ihr Dasein geprägt habe, komme der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Fortführung dieser Lebensweise auch Vertrauensschutz zu.
Dass es sich hier nur um eine Kurzehe gehandelt hätte und ein gemeinsamer Standard noch gar nicht erreicht worden wäre, sei richtigerweise nicht behauptet worden. Auch soweit sei der hier zu beurteilende Sachverhalt mit jenem im Verfahren 06 CG.2013.257 nicht vergleichbar. Im dortigen Verfahren seien überdies beide Ehegatten berufstätig gewesen und sei jeder von ihnen mit dem jeweils eigenen Einkommen selbsterhaltungsfähig gewesen, sodass ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten trotz seines im Vergleich zur Ehegattin geringeren Einkommens verneint worden sei (Urteil des Oberster Gerichtshof vom 9. Januar 2014, 06 CG.2013.257).
10.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne der von ihm "aus freien Stücken" geleistete Unterhalt von CHF 6'500.00 monatlich das Prozesskostenrisiko der Beschwerdegegnerin nicht zu seinen Gunsten verschieben. Er habe nämlich mit der freiwilligen Zahlung keinerlei Rechtspflicht anerkannt, sodass schon begrifflich kein Teilanerkenntnis vorliege. Aber selbst dann, wenn man ein solches Teilanerkenntnis unterstellen wollte, würde ein solches nur die Bemessungsgrundlage vermindern und hätte keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht (vgl. Obermeier, Kostenhandbuch2, [2010], Rz. 138).
10.5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruhe auf den § 41, 50 ZPO. Zutreffend habe bereits das Obergericht darauf hingewiesen, dass hier über die Kosten des Verfahrens nicht mit dem Vorbehalt nach Art. 286 Abs. 1 EO zu entscheiden, sondern eine Kostenentscheidung gemäss dem § 41 ff ZPO zu treffen sei (EFSlg 94.796; Obermeier, a. a. O., Rz. 525; vgl. auch König, Einstweilige Verfügungen4, [2012], Rz. 6/130). Die Beschwerdegegnerin habe entsprechend ihrem Abwehrerfolg Anspruch auf die mit CHF 4'377.36 richtig verzeichneten Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung.
11. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2014 (ON 49) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Anspruchs auf Gleichbehandlung nach Art. 31 LV sowie des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, und deshalb die Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie der Beschwerdegegnerin die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden. Begründet wurde all dies wie folgt:
11.1. Zur Verletzung der Begründungspflicht hat der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht:
Der Oberste Gerichtshof komme seiner Begründungspflicht mit dem bekämpften Beschluss in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht nach. Bereits das Erstgericht habe in seinem Beschluss ON 11 korrekt auf die auch für Liechtenstein massgebliche Rechtsprechung in der Schweiz zur Begrenzung des Unterhaltsanspruches hingewiesen (BGE 119 II 314, Erw. 4a). Diese Judikatur besage, dass der Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Einkommens nicht zu einer Vermögensverschiebung führen dürfe. Sei aufgrund der von den Ehegatten tatsächlich gelebten Lebenshaltung während des Zusammenlebens nur ein Teil des Einkommens für den ehelichen Unterhalt zur Verfügung gestanden, so bestehe kein Grund, beim Getrenntleben auch den bis anhin der Vermögensbildung dienenden Teil des Einkommens unter den Ehegatten aufzuteilen. Diese Judikatur sei vom Obersten Gerichtshof auch für Liechtenstein als massgeblich erachtet worden (LES 2008, 22 - Leitsatz 1a).
Das Erstgericht habe sich zu Recht an dieser Judikatur orientiert, detaillierte Feststellungen dazu getroffen, wie hoch der während des Zusammenlebens des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin tatsächlich benötigte, monatliche Unterhaltsbedarf gewesen sei und habe das aufzuteilende Einkommen mit dem so ermittelten Unterhaltsbedarf während aufrechter Ehe begrenzt. Nach den Feststellungen hätten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin während aufrechter Ehe rund CHF 14'600.00 pro Monat für den laufenden Unterhalt benötigt, weshalb das Erstgericht der Beschwerdegegnerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von CHF 7'300.00 zuerkannt habe. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts seien unbekämpft geblieben.
Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Revisionsrekurs auf die oben zitierte Judikatur bezogen und darauf verwiesen, dass die darauf bezogene Entscheidung des Erstgerichts zu jenem Betrag des Einkommens, der hälftig aufzuteilen sei, korrekt und wiederherzustellen sei. Er habe vorgebracht, dass während der Ehe ein monatlicher Betrag von rund CHF14'600.00 an Unterhalt verbraucht worden sei, aber kein darüberhinausgehender Betrag, weshalb der monatliche Unterhaltsbetrag der Beschwerdegegnerin mit der Hälfte des während aufrechter Ehe von den Ehegatten tatsächlich gelebten Lebenshaltung begrenzt sei, sohin mit CHF 7'300.00. Abzüglich ihres Eigeneinkommens von CHF 800.00 verbleibe damit ein Unterhaltsanspruch von CHF 6'500.00, welchen der Beschwerdeführer freiwillig erfüllt habe.
Auf diese vom Beschwerdeführer angesprochene, in der Schweiz und in Liechtenstein veröffentlichte, Judikatur und das Verlangen, diese auch in seinem Fall zur Anwendung zu bringen, gehe der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss an keiner Stelle ein. Er zitiere zwar mehrere Rechtsgrundsätze, die zu beachten seien, diejenigen, welche der Beschwerdeführer anzuwenden begehrt habe, übergehe der Oberste Gerichtshof. Immerhin halte er an zwei Stellen fest, dass der Unterhalt so festzulegen sei, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden könne, weitere Ausführungen seien aber zu dem oben aufgezeigten Vorbringen nicht vorhanden.
Damit sei aber auch offensichtlich, dass der Oberste Gerichtshof zu dem oben thematisierten, entscheidungswesentlichen Vorbringen keine nachvollziehbare Begründung aufzeige. Der Oberste Gerichtshof hätte zu dieser Frage Stellung beziehen und aufzeigen müssen, weshalb der so zu beachtenden Begrenzung des monatlichen Unterhaltsanspruches zu folgen oder nicht zu folgen sei. Es fehle damit in diesem entscheidungswesentlichen Punkt eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der bekämpfte Beschluss als verfassungswidrig aufzuheben sein werde.
Daran ändere auch nichts, wenn der Oberste Gerichtshof allgemein festhalte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einen Sonderfall aufzuzeigen, der ein Abgehen vom Anspruch der Beschwerdegegnerin auf den Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens rechtfertigen könnte. Einen solchen Sonderfall habe bereits das Erstgericht zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer habe sich darauf in seinem Revisionsrekursvorbringen berufen. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit diesem nicht auseinandergesetzt, auch nicht im Ansatz, weshalb er sich in diesem entscheidungswesentlichen Punkt eine Verletzung der Begründungspflicht vorwerfen lassen müsse.
Diese fehlende Begründung habe für den Beschwerdeführer entscheidungsrelevante Auswirkungen. Denn beachte man die oben zitierte Judikatur, so beliefen sich gegenständlich die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin tatsächlich gelebten und benötigten, gemeinsamen Lebenshaltungskosten während aufrechter Ehe auf rund CHF 14'600.00. Davon gebühre der Beschwerdegegnern die Hälfte, sohin CHF 7'300.00, ziehe man ihr festgestelltes Eigeneinkommen von CHF 800.00 ab, verbleibe ein Anspruch von CHF 6'500.00. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Betrag nach der Feststellung freiwillig bezahlt habe, sei dem Sicherungsantrag damit der Boden entzogen und sei dieser vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen.
11.2. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hat der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht:
11.2.1. Er werde durch den angefochtenen Beschluss mehrfach in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz verletzt, was er anhand konkreter Vergleichsfälle nachweisen könne. Während des gesamten Sicherungsverfahrens habe sich er auf die in LES 2010, 352 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2010 zu 08 EG.2008.114 gestützt. Mit dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof vorgegeben, dass im Falle einer definitiven Trennung einer Ehe die wirtschaftliche Selbstständigkeit eines Ehegatten sukzessive an Bedeutung gewinne. Je länger die Trennung andauere, desto mehr seien die Regeln des nachehelichen Unterhalts heranzuziehen. Bei der in diesem Fall fünf Jahre andauernden Ehe handle es sich um eine Kurzehe, weshalb der unterhaltsfordernden Ehegattin nur eine kurze Umstellungsphase zur Aufnahme einer Berufstätigkeit einzuräumen sei. Im konkreten Fall habe die Ehegattin von ihrem wirtschaftlich potenten Ehemann einen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 30'000.00 begehrt. Dieser habe freiwillig CHF 12'000.00 pro Monat bezahlt, was vom Obersten Gerichtshof als ausreichend eingestuft worden sei. Der darüber hinausgehende Antrag der Ehegattin sei vom Obersten Gerichtshof abgewiesen worden. In der zu LES 2011, 153 veröffentlichen Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof diese grundsätzliche Rechtsansicht bestätigt.
Nachdem der gegenständliche Fall von der Sachverhaltsgrundlage her gesehen ident sei, begehre der Beschwerdeführer, dass diese Grundsätze auch auf seinen Fall angewandt würden. Der Oberste Gerichtshof nehme in der angefochtenen Entscheidung kurz auf den in LES 2011, 153 veröffentlichen Fall Bezug, erachte eine Anwendung im gegenständlichen Fall aber mit einer nicht verständlichen Begründung aber als nicht tunlich, wobei diese Begründung mit jenen Grundsätzen, die der Oberste Gerichtshof in den veröffentlichten Entscheidungen aufgezeigt habe, im Widerspruch stünde. Denn der Oberste Gerichtshof führe aus, dass gegenständlich die Eheschliessung der Beschwerdegegnerin ein in jeder Hinsicht finanziell gesichertes Leben und ihr überdies die Möglichkeit geboten hätte, ihren Hobbies nachzugehen. Insoweit dieses bequeme Leben ihr Dasein geprägt habe, komme ihr hinsichtlich der Fortsetzung dieser Lebensweise Vertrauensschutz zu. Es sei bezeichnend, dass der Oberste Gerichtshof für diese, aus Sicht des Beschwerdeführers provokante und verunglimpfende Ansicht, auf keinerlei Rechtsgrundlagen verweisen könne. Im Gegenteil, diese Ansicht widerspreche derjenigen, welche der Oberste Gerichtshof im Fall zu LES 2010, 352 dargelegt habe, diametral. Es würden hier im Wesentlichen gleichgelagerte Fälle unterschiedlich behandelt und entschieden.
Im Vergleichsfall habe der Oberste Gerichtshof eine rund fünf Jahre andauernde Ehe als Kurzehe angesehen, welche die Lebensverhältnisse der Ehegattin nicht auf Dauer hätten prägen können. Im vorliegenden Fall beurteile der Oberste Gerichtshof eine nur knapp ein Jahr länger andauernde Ehe dergestalt, dass die Ehegattin auf eine Fortführung ihrer bequemen Lebensweise während der Ehe haben vertrauen dürfen. Damit behandle der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer rechtsungleich.
Im Vergleichsfall habe der Oberste Gerichtshof der Ehegattin angesichts der fünf Jahre andauernden Ehe nur eine kurze Umstellungsphase von 15 Monaten für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zugebilligt. Im vorliegenden Fall sehe der Oberste Gerichtshof selbst nach Ablauf von rund zwei Jahren seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft keinen Grund dafür, der Beschwerdegegnerin eine Berufstätigkeit zuzumuten. Auch darin liege eine ungleiche Behandlung eines im Wesentlichen identen Sachverhalts.
Im Vergleichsfall sei der Ehegattin, die eine kaufmännische Ausbildung und keine Betreuungsaufgaben wahrzunehmen gehabt habe, bereits nach fünfzehn Monaten der Trennung einer Berufstätigkeit zugemutet worden. Im vorliegenden Fall sehe der Oberste Gerichtshof im Falle der hochqualifizierten akademisch ausgebildeten Beschwerdegegnerin, die ebenso keinerlei Betreuungsaufgaben wahrzunehmen habe, selbst nach zwei Jahren der Trennung kein Anlass dazu, dieser eine Berufstätigkeit zuzumuten. Auch in diesem Vorgehen liege eine rechtsungleiche Behandlung.
Im Vergleichsfall habe der Oberste Gerichtshof bei einer rund fünf Jahre andauernden Ehe eine nicht lebensprägende Kurzehe als vorliegend angesehen, im vorliegenden Fall bei einer rund sechs Jahre dauernden Ehe nicht. Im Vergleichsfall habe der Oberste Gerichtshof keinen Vertrauensschutz für die dortige Ehegattin betreffend ihr ebenso bequemes Leben während der Ehe angenommen, im vorliegenden Fall bei einer nur rund ein Jahr länger andauernden Ehe sehr wohl. Auch hier zeige sich die widersprüchliche Behandlung eines im Wesentlichen identen Sachverhalts durch den Obersten Gerichtshof.
Im Ergebnis zeige sich damit, dass der Oberste Gerichtshof hier zwei fast idente Sachverhaltskonstellationen völlig unterschiedlich behandle. Er zeige nicht auf, welche konkreten Umstände des gegenständlichen Falles eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen würden. Eine Ungleichbehandlung sei nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht dafür sachlich überzeugende Gründe aufzuzeigen vermöge. Solche würden dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes zur Gänze fehlen und sich solche bei Vergleich der beiden Fälle auch nicht finden lassen.
11.2.2. Eine noch eklatantere Rechtsungleichheit rüge der Beschwerdeführer zu den gegenständlich auferlegten Verfahrenskosten von rund CHF 14'000.00. Es sei kaum zu glauben, dass der Oberste Gerichtshof am selben Tag, an welchem die gegenständliche Entscheidung getroffen worden sei, zu ein und derselben Rechtsfrage in einem anderen Fall eine diametrale widersprechende Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht habe, dies in fast identer Senatsbesetzung, nur ein Mitglied des jeweiligen Senats sei hier nicht ident gewesen.
Im Vergleichsfall, dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2014 zu 06 EG.2013.31, habe der Oberste Gerichtshof zur Rüge des dortigen Rekurswerbers betreffend die Kosten des Provisorialverfahrens entschieden, dass nach Art. 286 Abs. 1 EO ohne Kostenvorbehalt vorzugehen sei, wobei er auf mehrere veröffentlichte Entscheidungen verwiesen habe. Explizit habe der Oberste Gerichtshof dort ausgeführt, dass er die Rechtsansicht des Obergerichtes, hier nicht mit Vorbehalt vorzugehen, nicht teile.
Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer ebenfalls die Kostenentscheidung gerügt, diesbezüglich komme der Oberste Gerichtshof zur Ansicht, dass das Obergericht zutreffend darauf hingewiesen habe, dass im Provisorialverfahren zum einstweiligen Unterhalt nicht mit dem Kostenvorbehalt nach Art. 286 Abs. 1 EO vorzugehen sei. Die hier als korrekt bestätigte Rechtsansicht des ersten Senats des Obergerichtes sei dieselbe, wie sie der erste Senat des Obergerichtes im oben zitierten Vergleichsfall dargetan habe.
Es müsse daher als unverständlich und für ein Höchstgericht wohl als äusserst bedenklich beurteilt werden, wenn derselbe Senat am selben Sitzungstag ein und dieselbe Rechtsfrage innerhalb zweier verschiedener Fälle gegenteilig beurteile und entscheide. Der Oberste Gerichtshof verursache dem Beschwerdeführer mit diesem augenscheinlich rechtsungleichen Vorgehen einen Schaden von rund CHF 14'000.00. Der Beschwerdeführer habe im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung natürlich Anspruch darauf, dass auch im vorliegenden Fall mit Kostenvorbehalt vorgegangen werde. Der bekämpfte Beschluss sei auch aus diesem Grund verfassungswidrig.
Natürlich sei zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin ihre Kosten auch im Hauptverfahren geltend machen und der Beschwerdeführer zu deren Zahlung verpflichtet werden könnte. Nur sei dieses bereits vor dem Provisorialverfahren rechtskräftig erledigt worden, ohne dass die Beschwerdegegnerin dort ihre Kosten des Provisorialverfahrens verzeichnet hätte, was ihr angesichts der bisher eindeutigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes selbst anzulasten sei. Jedenfalls werde das Vorgehen zu den Kosten gegenständlich gleich zu erfolgen haben, wie im Vergleichsfall und den dort zitierten Judikaten des Obersten Gerichtshofes.
11.3. Zur Verletzung des Willkürverbots hat der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht:
Sofern nach Massgabe des bisherigen Vorbringens keine Grundrechtsverletzung anzunehmen sei, sei jedenfalls das Willkürverbot verletzt, wobei grundsätzlich auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde. Der Oberste Gerichtshof verletze das Willkürverbot massiv und in mehrfacher Weise, er bediene sich einer Scheinbegründung und missachte deutliche und klare Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die die Rechtsposition des Beschwerdeführers stützen würden.
Willkürlich und stossend sei insbesondere, wenn der Oberste Gerichtshof der Beschwerdegegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zuspreche, der doppelt so hoch sei, wie ihr tatsächlicher Unterhaltsbedarf während aufrechter Ehe und in diesem Zusammenhang die dazu veröffentlichte Judikatur einfach übergehe. Ebenso grob willkürlich sei das rechtsungleiche Vorgehen des Obersten Gerichtshofes, der seine eigenen, früheren Entscheidungen einfach missachte und die darin vorgegebenen Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall bewusst ausgeblendet habe. Dabei bediene er sich auch Annahmen, wie sie in den bisherigen Entscheidungen nicht zu finden seien, so etwa, dass die Beschwerdegegnerin Vertrauensschutz im Hinblick auf ihr bequemes Leben während der nur knapp sechsjährigen Ehe geniessen würde. Im oben zitierten, veröffentlichten Vergleichsfall stufe der Oberste Gerichtshof ein solches Ansehen der Ehegattin als menschlich verständlich ein, sehe dafür aber keine gesetzliche Grundlage. Im Ergebnis müsse das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes als stossend beurteilt werden, der gleich gelagerte Fälle nicht anhand seiner bisherigen Judikatur entscheide, sondern offensichtlich danach, welche Ansicht der gerade zuständige Referent vertrete. Dabei seien nicht begründete Widersprüche zu bisherigen Entscheidungen offensichtlich toleriert worden und am selben Sitzungstag idente Rechtsfragen diametral widersprüchlich entschieden worden, wie gegenständlich etwa die Kostenfrage.
12. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
13. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 7. März 2014 eine Gegenäusserung und beantragte, der gegenständlichen Individualbeschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Sie führte im Wesentlichen Folgendes aus:
13.1. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, der Oberste Gerichtshof sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da er die für Liechtenstein als massgeblich zu erachtende Judikatur LES 2008, 22 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung bringe, könne dem nicht zugestimmt werden. Der Oberste Gerichtshof halte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass solange die Ehe nicht aufgelöst sei, beide Ehegatten gemäss dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf den gleichen Lebensstandard hätten. Dieser Anspruch umfasse im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen den Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens. Der Oberste Gerichtshof verweise darauf, dass unter Beachtung dieser Rechtssätze die vom Obergericht vorgenommene hälftige Aufteilung des gemeinsamen Familieneinkommens nicht zu beanstanden sei, womit offensichtlich die vom Obergericht getroffenen Feststellungen zur Berechnung des Familieneinkommens und zur anschliessenden hälftigen Teilung umfasst seien. Der Oberste Gerichtshof könne dabei in seiner Entscheidung auf die Begründung des Obergerichtes verweisen, wenn er dieser Begründung zustimme und sei nicht verpflichtet, noch einmal sämtliche dort vorgenommenen Beurteilungen in seinen Entscheid aufzunehmen. Überdies habe der Beschwerdeführer, wie vom Obersten Gerichtshof richtig festgestellt worden sei, keinen Sonderfall aufzeigen können, der ein Abweichen vom Anspruch auf den Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des Eigenverdienstes rechtfertigen könnte. Der Oberste Gerichtshof habe somit in seiner Entscheidung auf die im vorliegenden Fall massgebliche Rechtsprechung Bezug genommen und sei mit dem Verweis auf die Beurteilung des Obergerichts seiner Begründungspflicht nachgekommen.
13.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, bereits das Erstgericht habe einen solchen Sonderfall zu Recht angenommen, sei dies nicht zutreffend. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, dass eine Begrenzung des Unterhalts auf den während der Ehe tatsächlich bestehenden Bedarf vorzunehmen sei. Einen Sonderfall, aufgrund dessen von der hälftigen Aufteilung des gemeinsamen Familieneinkommens abgesehen werden könne, habe auch das Erstgericht nicht feststellen können.
13.3. Wenn der Beschwerdeführer im Entscheid des Obersten Gerichtshofes eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV zu erkennen glaube, könne dem ebenfalls nicht zugestimmt werden. Der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV besage, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei. Bei Vorliegen gleicher Sachverhalte sei somit immer eine Gleichbehandlung bzw. bei ungleichen Sachverhalten eine entsprechende Ungleichbehandlung erforderlich. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde vor, dass der Entscheid LES 2010, 352 vom Sachverhalt her mit dem vorliegenden Fall ident sei und deshalb die dort getroffene rechtliche Beurteilung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Dies sei entschieden zurückzuweisen. Dem Entscheid LES 2010, 352 liege ein vollkommen anderer Sachverhalt zugrunde.
13.4. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass die Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof der Beschwerdegegnerin eine Berufstätigkeit nicht zumute, einer rechtsungleichen Behandlung gleichkomme, sei dies ebenfalls abzulehnen. Die Klägerin im Vergleichsfall sei 35-jährig gewesen und habe eine kaufmännische Ausbildung gehabt. Diese Ausgangslage, nämlich eine kaufmännische Ausbildung mit verschiedenen Einsatzmöglichkeiten und der Wiedereinstieg mit lediglich 35 Jahren, habe es ihr sehr wohl ermöglicht, eine Anstellung zu finden. Im vorliegenden Fall jedoch müsse beurteilt werden, ob einer 45-jährigen akademisch ausgebildeten Frau, wie der Beschwerdegegnerin, die Aufnahme der Berufstätigkeit zugemutet werden könne. Der Oberste Gerichtshof weise dazu zutreffend darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit zugemutet werden könne, auch die konkrete Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen sei. Gemäss Sachverhalt sei es der Beschwerdegegnerin trotz Bewerbungen auf Stellenanzeigen im In- und Ausland bisher nicht gelungen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, weil sie als überqualifiziert bzw. schwer einordenbar eingestuft worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe daraus zutreffend abgeleitet, dass es der Beschwerdegegnerin momentan nicht möglich sei, ein höheres Einkommen zu erzielen. Auch in diesem Punkt liege somit keine rechtsungleiche Behandlung vor, und der Oberste Gerichtshof sei überdies seiner Begründungspflicht nachgekommen.
13.5. Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Entscheid LES 2011, 153 verweise, und das Prinzip der Eigenverantwortung auch auf den Trennungsunterhalt anwenden wolle, sei darauf hinzuweisen, dass dort der Oberste Gerichtshof festgestellt habe, dass immer die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Ob eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen sei, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang dies zumutbar sei, hänge damit vor allem vom Alter und der Gesundheit der Ehegatten, ihren Einkünften und Vermögen, vom Umfang und von der Dauer der noch zu leistenden Betreuung der Kinder, aber auch von der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten ab. Der Beschwerdeführer könne somit auch aus diesem Entscheid nichts seinen Rechtssandpunkt Unterstützendes ableiten. Der Oberste Gerichtshof habe die angesprochenen Kriterien berücksichtigt und sei aufgrund einer sachlichen Begründung, zu einem anderen Ergebnis gelangt. Dass der Sachverhalt von LES 2011, 153 mit dem vorliegenden Fall ident sei, bringe der Beschwerdeführer zutreffenderweise nicht vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden Sachverhalte nicht ident seien und unter Anwendung der massgeblichen und in diesem Fall anwendbaren Prinzipien und Rechtsgrundlagen sei die Begründung des Obersten Gerichtshofes sehr wohl nachvollziehbar und vollständig.
13.6. Ein weiteres Kriterium, aufgrund dessen der Oberste Gerichtshof im Vergleichsfall LES 2010, 352 zum Ergebnis gelangt sei, dass es der dortigen Klägerin möglich gewesen sei, eine Berufstätigkeit aufzunehmen, sei die Feststellung gewesen, dass es sich um eine Kurzehe gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe bisher im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht, es handle sich um eine Kurzehe. Erst in seiner Beschwerde bringe er nun vor, dass es sich im vorliegenden Fall, bei einer fünf Jahre dauernden Ehe, um eine Kurzehe handle, weshalb der unterhaltsfordernden Ehegattin nur eine kurze Umstellungsphase zur Aufnahme einer Berufstätigkeit einzuräumen sei. Der Oberste Gerichtshof habe dazu in seinem Entscheid zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Revisionsrekurs nicht vorgebracht habe, dass es sich um eine Kurzehe handle und ein gemeinsamer Standard somit noch gar nicht erreicht worden sei. Davon abgesehen, dass die beiden Sachverhalte wie bereits festgestellt nicht vergleichbar seien, habe der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht vorgebracht, dass es sich um eine Kurzehe handle.
13.7. Wenn der Beschwerdeführer überdies einwende, dass der Oberste Gerichtshof mit seiner Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Fortführung ihrer bisherigen Lebensweise, nämlich ein auf gesicherter Finanzlage beruhendes Leben, auch Vertrauensschutz geniesse, im gegenständlichen Fall eine andere Beurteilung vorgenommen habe als im Fall zu LES 2010, 352, sei dem zuzustimmen und aufgrund der nicht identen Sachverhalte sei es zwingend notwendig gewesen, eine andere Beurteilung vorzunehmen. Dem Obersten Gerichtshof sei zuzustimmen, wenn er festhalte, dass die Eheschliessung der Beschwerdegegnerin ein in jeder Hinsicht finanziell gesichertes Leben verschafft habe und sie insoweit Vertrauensschutz geniesse. Die Lebensweise der Beschwerdegegnerin habe sich vor Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und seither nicht wesentlich verändert. Im Vergleichsfall habe die Klägerin eben keinen Vertrauensschutz für sich geltend machen können, da sie bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts für die Betreuung der Kinder zuständig gewesen sei, dies aber ab Auflösung des gemeinsamen Haushalts vom Kindsvater übernommen worden sei. Ihre Lebensweise habe sich somit ab Auflösung des gemeinsamen Haushaltes in wesentlicher Weise verändert. Im streitgegenständlichen Fall hingegen habe sich die Lebenssituation der Beschwerdegegnerin vor und während der Trennungszeit eben gerade nicht wesentlich verändert. Der Oberste Gerichtshof habe deshalb im vorliegenden Fall zutreffend eine andere Beurteilung vorgenommen.
13.8. Ausgehend von diesen Umständen habe der Oberste Gerichtshof die massgeblichen Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. Aufgrund der nicht identen Sachverhalte könne auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz aus den zitierten Entscheidungen abgeleitet werden. Der Entscheid des Obersten Gerichtshofes sei somit nicht zu beanstanden.
13.9. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, Art. 286 EO sei streitgegenständlich für die Kosten heranzuziehen, könne dem ebenfalls nicht zugestimmt werden. Mit dem Verweis auf die Beurteilung des Obergerichtes, sei der Oberste Gerichtshof auch hier seiner Begründungspflicht nachgekommen und weise zutreffend darauf hin, dass eine Kostenentscheidung nach den § 41 ff. ZPO zu treffen sei. Art. 286 EO handle lediglich von den Kosten des Antragstellers; über die Antragsgegnerkosten sage er hingegen nichts aus. Für die Kosten des Antragsgegners, also die Kosten der Beschwerdegegnerin, würden nach Art. 51, 297 EO die §§ 41 ff. ZPO gelten. Wenn die Beschwerdegegnerin die Anträge des Beschwerdeführers vollständig abwehre, sei das Provisorialverfahren als ein vom Hauptverfahren losgelöster Zwischenstreit anzusehen, womit die Beschwerdegegnerin Anspruch auf sofortige Bestimmung aller ihrer Kosten habe.
13.10. Überdies könne das streitgegenständliche Verfahren über einstweiligen Unterhalt nicht mit Provisorialverfahren verglichen werden, welche den Anspruch im Hauptverfahren sichern sollen. Der Antrag auf einstweiligen Unterhalt sichere nicht den im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch auf Ehescheidung und bestehe somit unabhängig davon. Somit habe auch die Kostenbestimmung des Provisorialverfahrens unabhängig vom Hauptverfahren zu erfolgen. Dies sei im vorliegenden Fall vor allem auch dadurch ersichtlich, dass die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens ergangen sei.
13.11. Ausführungen aus der nicht veröffentlichten und daher der Beschwerdegegnerin zumindest derzeit noch nicht zugänglichen Entscheidung vom 9. Januar 2014 zu 06 EG.2013.31 würden daran nichts ändern.
13.12. Schlussendlich mache der Beschwerdeführer auch noch eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 31 LV geltend. Dem könne ebenfalls nicht zugestimmt werden. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Einreichen der vorliegenden Beschwerde versuche, den Staatsgerichtshof als vierte Sach- und Rechtsinstanz in Zivilsachen zu missbrauchen. Wenn wie im vorliegenden Fall die Rechtsprechung für eine bestimmte Gesetzesbestimmung Kriterien erarbeitet habe, anhand derer im Einzelfall geprüft werde, ob die gesetzten Voraussetzungen erfüllt worden seien, könne eben nicht von einer deutlichen und klaren Gesetzesbestimmung gesprochen werden, welche der Oberste Gerichtshof in willkürliche Weise missachtet habe. Die Verfassungsmässigkeit eines Entscheids durch den Obersten Gerichtshof sei gewahrt, wenn sich der Entscheid auf vertretbare Gründe stütze. Nur wenn eine sachliche und nachvollziehbare Begründung fehle, dann sei die Entscheidung nicht vertretbar und somit stossend, womit Willkür vorliege. Der Oberste Gerichtshof stütze sich in seiner Entscheidung auf vertretbare Gründe und führe zu den massgeblichen rechtlichen Fragen eine sachliche Begründung an. Von Willkür könne keinesfalls gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer nun zum wiederholten Mal mit den gleichen Argumenten versuche, eine seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Beurteilung zu erhalten, scheine es viel mehr missbräuchlich, die vorliegende Beschwerde beim Staatsgerichtshof einzureichen.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2014, 09 EG.2012.112-49, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV. Diesbezüglich bringt er vor, dass das Erstgericht zu Recht auf die in LES 2008, 22 veröffentlichte Entscheidung Bezug genommen habe, wonach der Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Einkommens nicht zu einer Vermögensverschiebung führen dürfe. Auf diese Judikatur habe der Beschwerdeführer in seinem Revisionsrekurs Bezug genommen. Im angefochtenen Beschluss gehe der Oberste Gerichtshof darauf nicht ein. Der Oberste Gerichtshof hätte zu dieser Frage Stellung beziehen und aufzeigen müssen, weshalb der so zu beachtenden Begrenzung des monatlichen Unterhaltsanspruches zu folgen oder nicht zu folgen sei.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere braucht Offensichtliches nicht näher begründet zu werden (siehe statt vieler: StGH 2013/27, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.).
Verweise bzw. Rechtsprechungsnach- und -hinweise sind grundsätzlich zulässig und verstossen nicht gegen die verfassungsmässige Begründungspflicht. In diesem Sinne kann eine Entscheidungsinstanz die ihr plausibel erscheinenden Argumente der Vorinstanz in ihre Entscheidungsbegründung übernehmen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist es in der Regel auch zulässig, auf eine wörtliche oder sinngemässe Wiedergabe einer solchen schon vorliegenden Begründung zugunsten eines Verweises zu verzichten (Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 561 f., Rz. 20 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Im angefochtenen Beschluss führt der Oberste Gerichtshof aus, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf einstweiligen Unterhalt dem Grunde nach zu Recht bestehe. Des Weiteren werden vom Obersten Gerichtshof zunächst die bei der Regelung des Ehegattenunterhaltes zu beachtenden Grundsätze angeführt. Insbesondere wird dargelegt, dass bei guten Verhältnissen die berechtigte Partei einen Anspruch darauf habe, dass der Unterhalt so festgelegt werde, dass sie ihren bisherigen Lebensstandard weiterführen könne.
Sodann wird unter Bezugnahme auf die in LES 2008, 22 veröffentlichte Entscheidung ausgeführt, dass solange die Ehe nicht aufgelöst sei, die Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard hätten. Dieser Anspruch umfasse - im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen den Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens.
Schliesslich führt der Oberste Gerichtshof aus, dass unter Beachtung dieser Rechtssätze die vom Obergericht vorgenommene hälftige Aufteilung des gemeinsamen Familieneikommens nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Sonderfall aufzuzeigen vermocht, der ein Abgehen vom Anspruch der Beschwerdegegnerin auf den Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des Eigenverdienstes rechtfertigen könne.
2.3. Der Oberste Gerichtshof verweist somit auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes. Das Obergericht hat in seinem Beschluss vom 27. August 2013 (ON 32, Seite 14 ff.) ausführlich begründet, wie der eheliche Unterhalt bei Ehepartnern, von denen einer weit überwiegend zum ehelichen Unterhalt beiträgt, zu berechnen ist. Insbesondere wird ausgeführt, dass für den liechtensteinischen Rechtsbereich sich die aus dem österreichischen Rechtsbereich herrührende sogenannte Prozentsatzmethode durchgesetzt habe, welche eine gleichteilige Aufteilung des Familieneinkommens und damit eine Quote von 50 % postuliere.
Die Prozentsatzmethode sei ein geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle und gewährleiste, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben könne. Dies gelte auch und gerade bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts, würde doch eine Beweisaufnahme zu vielen Einzelpunkten der ehelichen Verhältnisse geradezu den Grundsatz der Raschheit des Provisorialverfahrens ad absurdum führen.
Die vom Erstgericht vorgenommene Unterhaltsregelung würde im gegenständlichen Falle bedeuten, dass bei einem Monatseinkommen des unterhaltspflichtigen Beschwerdeführers in Höhe von CHF 27'354.00 und bei Festsetzung des Unterhalts für die Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 7'300.00 dem unterhaltspflichtigen Beschwerdeführer monatlich CHF 20'054.00 verbleiben würden, während die unterhaltsberechtigte Beschwerdegegnerin (lediglich) CHF 8'150.00 zur Verfügung hätte.
Dem Gleichbehandlungsgrundsatz entspreche es vielmehr, das Nettofamilieneinkommen hälftig zu teilen und der Beschwerdegegnerin diese Hälfte, abzüglich des Eigenverdienstes, sohin CHF 13'252.00 zuzusprechen, werde doch während aufrechter Ehe der "anständige" Unterhalt geschuldet.
Damit sei im Ergebnis auch keine Vermögensverschiebung verbunden, welche den Ermessensspielraum sprengen würde, gelte es in diesem Zusammenhang doch zu beachten, dass die Lebenshaltungskosten, welche beim Erstgericht unbekämpft mit netto CHF 14'600.00 während des ehelichen Zusammenlebens veranschlagt worden seien, nicht gleichzusetzen mit dem Lebensstandard seien und eine Aufrechterhaltung des Lebensstandards zwangsläufig wesentlich höhere Kosten mit sich bringe.
Nach dem unbekämpften Bescheinigungssachverhalt sei auch kein Substrat dafür gegeben, dass der bisherige Lebensstandard durch die Bezahlung eines Unterhaltes von CHF 7'300.00 für die Beschwerdegegnerin weitergelebt werden könne.
Zusammengefasst zeige sich, dass nach den Bescheinigungsannahmen kein Fall gegeben sei, der ein Abgehen von der 50 %-igen Quote rechtfertigen würde.
2.4. Durch den Verweis auf die zutreffende Begründung des Obergerichtes ist die Begründung des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss mehr als ausreichend. Dem Beschwerdeführer wurde eröffnet, dass nicht die Lebenshaltungskosten während des ehelichen Zusammenlebens, sondern der Lebensstandard massgeblich ist und im Ergebnis damit keine Vermögensverschiebung verbunden ist. Ein Sonderfall, der ein Abgehen vom Anspruch der Beschwerdegegnerin auf den Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des Eigenverdienstes rechtfertigen könnte, liege nicht vor.
Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem grundrechtlichen Anspruch auf Begründung gemäss Art. 43 LV ist somit nicht ersichtlich, zumal die Begründungspflicht nur einen Minimalanspruch auf Begründung beinhaltet (StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Verweis auf StGH 1996/31, LES 1998, 125 [132, Erw. 3.6]).
3. Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV geltend.
3.1. Der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass bei der Rechtsanwendung Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Bei Vorliegen gleicher Sachverhalte ist somit immer eine Gleichbehandlung bzw. bei ungleichen Sachverhalten eine entsprechende Ungleichbehandlung erforderlich (siehe statt vieler: StGH 2012/110, Erw. 2. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N). Der Staatsgerichtshof nimmt eine Prüfung anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes im Allgemeinen nur dann vor, wenn zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2012/110, Erw. 2. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.).
Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen gleichartige Fälle unterschiedlich behandelt und entschieden habe. Der gegenständliche Fall sei von der Sachverhaltsgrundlage her gesehen mit dem in LES 2010, 352 veröffentlichten Fall ident.
3.3. Der Staatsgerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschliessen. Der Sachverhalt der in LES 2010, 352 veröffentlichten Entscheidung ist mit dem gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt nicht ident.
3.3.1. Der Ehe der dortigen Streitteile entstammten zwei Kinder. Die Klägerin hatte bis einige Monate vor der Geburt des ersten Kindes als kaufmännische Angestellte gearbeitet. Mit Einverständnis des Beklagten führte sie sodann den gemeinsamen Haushalt und war für die Betreuung der beiden Kinder zuständig. Der gemeinsame Haushalt der Streitteile wurde aufgehoben. Die Klägerin zog aus der Ehewohnung aus und die beiden Kinder verblieben im Haushalt des Beklagten, dem auch die Pflege und Erziehung für diese oblag. Die Klägerin hatte nur noch für sich selbst zu sorgen.
Während sich also in der in LES 2010, 352 veröffentlichten Entscheidung durch den Auszug der unterhaltsansprechenden Klägerin die Verhältnisse, wie sie während dem aufrechten gemeinsamen Haushalt gelebt wurden, wesentlich geändert hatten, ist im gegenständlich zu beurteilenden Fall durch den Auszug der Beschwerdegegnerin keine solche Änderung der Verhältnisse eingetreten.
Wie der Oberste Gerichtshof in der in LES 2010, 352 veröffentlichten Entscheidung zu Recht darlegte, führte die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zwar nicht automatisch zur Beendigung der einmal getroffenen und während der Ehe praktizierten Vereinbarung über die Beitragsleistung im Sinne des Art. 46 EheG, machte aber deren Anpassung an die geänderten Verhältnisse notwendig (mit Verweis auf LES 2004, 202). In der in LES 2010, 352 veröffentlichten Entscheidung wurden geänderte Verhältnisse festgestellt, somit ein Sonderfall aufgezeigt, der ein Abgehen vom Anspruch der Beschwerdegegnerin auf den Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens rechtfertigte. Bereits aus diesem Grund unterscheidet sich die in LES 2010, 352 veröffentlichte Entscheidung vom gegenständlich zu beurteilenden Fall.
3.3.2. Der Oberste Gerichtshof hat in der in LES 2010, 352 veröffentlichten Entscheidung zudem ausgeführt, dass es sich unbestrittenermassen um eine Kurzehe gehandelt habe, die die Lebensverhältnisse der Klägerin nicht auf Dauer habe prägen können. Der Klägerin könne daher nur eine kurze Umstellungsphase zugebilligt werden.
Dass es sich auch im gegenständlich zu beurteilenden Fall um eine Kurzehe gehandelt hätte und ein gemeinsamer Standard noch gar nicht erreicht worden wäre, sei vom Beschwerdeführer, wie der Oberste Gerichtshof ausführt, richtigerweise nicht behauptet worden. Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich die in LES 2010, 352 veröffentlichte Entscheidung vom gegenständlich zu beurteilenden Fall.
3.3.3. Des Weiteren führte der Oberste Gerichthof in der in LES 2010, 352 veröffentlichten Entscheidung aus, dass die Klägerin erst 35 Jahre alt sei, auch nicht bestreite, gesund zu sein und seit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes von täglichen Betreuungsaufgaben für die gemeinsamen Kinder entbunden sei. Auch unter Bedachtnahme auf ihr nicht unbeträchtliches Vermögen sowie auf das Einkommens- und Vermögensgefälle zwischen den Streitteilen bei Eingehen der Ehe sei der Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Wiederaufnahme ihrer bis zur Geburt ihres ersten Kindes ausgeübten Tätigkeit zumutbar gewesen. Die Klägerin habe aber deponiert, dass sie "offen und ehrlich gesagt" kein grosses Interesse habe, sich um eine Arbeit zu bemühen.
Im Gegensatz dazu wurde im gegenständlich zu beurteilenden Fall festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin seit Anfang des Jahres 2013 als arbeitssuchend gemeldet ist. Trotz Bewerbungen auf Stellenanzeigen im In- und Ausland sei es ihr bislang aber nicht gelungen, einen Arbeitsplatz zu finden, weil sie überqualifiziert bzw. schwer einordenbar sei. Damit bestehe für die Beschwerdegegnerin (vorerst) keine Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen. Dass sie eine konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen hätte, sei weder behauptet worden, noch sei solches im Beweisverfahren hervorgekommen. Ein hypothetisches (höheres) Einkommen habe daher ausser Betracht zu bleiben. An diesem als bescheinigt angenommen Sachverhalt war der auch im Provisorialverfahren als reine Rechtsinstanz fungierende Oberste Gerichtshof gebunden.
Soweit der Beschwerdeführer also den sogenannten "Anspannungsgrundsatz" anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass einem Ehegatten ein hypothetisch (höheres) Einkommen nur dann anzurechnen ist, wenn ihm dieses nach den konkreten Umständen sowohl möglich als auch zumutbar erscheint. Für die Beurteilung, ob die Erzielung eines entsprechenden Einkommens möglich wäre, sind in erster Linie die Ausbildung und Berufserfahrung des betroffenen Ehegatten sowie die Situation des Arbeitsmarkts für entsprechend qualifizierte Personen ausschlaggebend.
Während es der Beschwerdegegnerin nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht möglich war, ein hypothetisch (höheres) Einkommen zu erzielen, war es der Klägerin im vom Beschwerdeführer herangezogenen Vergleichsfall möglich, ein hypothetisch (höheres) Einkommen zu erzielen. Zumindest finden sich in der in LES 2010, 352 veröffentlichten Entscheidung keine entgegenstehenden Feststellungen. Auch insoweit ist der Sachverhalt der in der in LES 2010, 352 veröffentlichten Entscheidung mit dem gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
3.3.4. Insgesamt zeigt sich damit, dass die Sachverhalte der in LES 2010, 352 veröffentlichten Entscheidung und des gegenständlich zu beurteilenden Falles nicht vergleichbar, geschweige denn ident sind. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Beschluss in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz nach Art. 31 LV nicht verletzt.
3.4. Der gegenständlich zu beurteilende Sachverhalt ist auch nicht mit jenem der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 19. Mai 2014 zu StGH 2013/202 vergleichbar, in der eine willkürliche Nichtberücksichtigung der Sparquote festgestellt wurde.
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Sachverhalten liegt darin, dass nach den Feststellungen im Verfahren zu StGH 2013/202 eine Vereinbarung der Ehegatten vorgelegen ist, worin Unterhalt und Sparquote festgelegt wurden. Indem das Obergericht in dort angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass aufgrund dieser Vereinbarung der Streitparteien während ihres Zusammenlebens jedem der Ehepartner nach Abzug der gemeinsamen Lebenshaltungskosten die Hälfte des Familieneinkommens ausschliesslich zukommen soll, hat es das Obergericht unterlassen, zwischen einem Betrag zur freien Verfügung, der lediglich der Befriedigung erweiterter persönlicher Bedürfnisse und nicht der Vermögensaufteilung dienen soll, einerseits und einer Sparquote andererseits zu differenzieren. Die Willkür lag somit darin, dass das Obergericht die ganze Vereinbarung im Nachhinein als reine Unterhaltsvereinbarung bzw. den gesamten Betrag, der den gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 46 Abs. 1 EheG übersteigt, gleichsam als Betrag zur freien Verfügung im Sinne von Art. 47 EheG qualifiziert hat.
Dem gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt liegt keine solche Vereinbarung zugrunde.
3.5. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer auch eine Rechtsungleichheit in Bezug auf die ihm auferlegten Verfahrenskosten und bringt vor, dass im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2014 zu 06 EG.2013.31 nach Art. 286 Abs. 1 EO mit Kostenvorbehalt vorgegangen worden sei, während im gegenständlichen Fall nicht nach Art. 286 Abs. 1 EO mit Kostenvorbehalt vorgegangen worden sei.
3.6. Die Sachverhalte der beiden Entscheidungen sind durchaus vergleichbar. Auch im Verfahren zu 06 EG.2013.31 wurde der gefährdeten Partei ein einstweiliger Ehegattenunterhalt zugesprochen. Dennoch wurde im einen Fall Art. 286 Abs. 1 EO angewandt und im anderen Fall nicht.
Der allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte. Dabei ist aber zu beachten, dass der Gleichheitssatz im Rahmen der Rechtsanwendung in der Regel nur bei Entscheidungen der gleichen Behörde betroffen ist (StGH 2009/54, Erw. 3.2; StGH 2007/116, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N. 766 mit weiterem Verweis auf BGE 91 I 169, 171; StGH 2007/35, Erw. 2.1; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f. Erw. 11.2]). So verstossen selbst unterschiedliche Rechtsauffassungen von Senaten des gleichen Gerichtes nicht ohne weiteres gegen den Gleichheitssatz der Verfassung (StGH 2010/121, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch OGerB 01 CG.2005.194-90 und hierzu StGH 2008/36).
Ausserdem ist zu beachten, dass das Obergericht, auf dessen Argumentation der Oberste Gerichtshof verweist, im gegenständlich zu beurteilenden Fall mit überzeugender Begründung ausgesprochen hat, warum nicht nach Art. 286 Abs. 1 EO mit Kostenvorbehalt vorzugehen sei. Das Obergericht hat ausgeführt, dass nach der in LES 2002, 227 veröffentlichten Entscheidung der Sicherungswerber die ihm entstandenen Kosten des Provisorialverfahrens in sein Kostenverzeichnis im Hauptprozess habe aufnehmen und sie je nach dem Ergebnis des Hauptverfahrens habe zugesprochen erhalten können. Von dieser Rechtsprechung sei der erkennende Senat allerdings vor geraumer Zeit abgerückt (mit Verweis auf den Beschluss vom 11. Juni 2007 zu 10 EG.2007.29; Beschluss vom 17. August 2009 zu 06 EG.2008.122; beide nicht veröffentlicht). Der Anspruch nach Art. 60 Abs. 2 EheG sei unabhängig davon gegeben, ob die Sicherungswerberin im Scheidungsverfahren einen nachehelichen Unterhalt, welcher nach völlig anderen Kriterien zu bemessen sei wie der eheliche, zugesprochen bekomme.
Da also der nacheheliche Unterhalt nach völlig anderen Kriterien zu bemessen ist, als der eheliche und somit auch als der einstweilige Ehegattenunterhalt während des Scheidungsverfahrens, ist die Entscheidung im Scheidungsverfahren in keiner Weise präjudiziell. Der im Provisorialverfahren geltend gemachte Anspruch ist kein Annex des Hauptanspruches, weshalb schon im Provisorialverfahren auch über dessen Kosten sofort abzusprechen ist.
Demnach ist der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist somit in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung nicht verletzt.
4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung geltend.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen
4.2. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es willkürlich und stossend, wenn der Beschwerdegegnerin ein monatlicher Unterhaltsbetrag zugesprochen werde, der doppelt so hoch sei, wie ihr tatsächlicher Unterhaltsbedarf während aufrechter Ehe.
Wie bereits unter Erwägung 2.3 ausgeführt wurde, sind die Lebenshaltungskosten nicht gleichzusetzen mit dem Lebensstandard. Unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass bei guten Verhältnissen die berechtigte Partei Anspruch darauf habe, dass der Unterhalt so festgelegt werde, dass sie ihren bisherigen Lebensstandard weiterführen könne. Dieser Anspruch umfasse von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen den Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des Eigenverdienstes. Ein Sonderfall, der ein Abgehen vom Anspruch der Beschwerdegegnerin auf den Hälfteanteil des gemeinsamen Familieneinkommens rechtfertigen könne, liege nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof stützt sich unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur auf vertretbare Gründe. Der Staatsgerichtshof vermag in der Begründung des Obersten Gerichtshofes keinen Verstoss gegen das Willkürverbot zu erblicken.
4.3. Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass das rechtsungleiche Vorgehen des Obersten Gerichtshofes, der seine eigenen, früheren Entscheidungen einfach missachtet und die darin vorgegebenen Rechtsgrundsätze in seinem Fall bewusst ausgeblendet habe.
Es wurde bereits unter Erw. 3. ausgeführt, dass die Sachverhalte des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vergleichsfalles und demjenigen des gegenständlich zu beurteilenden Falles nicht vergleichbar, geschweige denn ident sind. Der Oberste Gerichtshof hat also keineswegs frühere Entscheidungen missachtet, sondern die massgeblichen Rechtsfragen unter Bezugnahme der einschlägigen Judikatur vertretbar und nicht stossend beurteilt. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.
4.4. Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, der Oberste Gerichtshof bediene sich auch Annahmen, wie sie in den bisherigen Entscheidungen nicht zu finden seien, so etwa, dass die Beschwerdegegnerin Vertrauensschutz im Hinblick auf ihr bequemes Leben während der nur knapp sechsjährigen Ehe geniesse. Im vom Beschwerdeführer herangezogenen Vergleichsfall stufe der Oberste Gerichthof ein solches Ansinnen der Ehegattin als menschlich verständlich ein, sehe dafür aber keine gesetzliche Grundlage.
Im vom Beschwerdeführer herangezogenen Vergleichsfall wird ausgeführt, dass der Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Klagseinbringung die Wiederaufnahme ihrer bis zur Geburt ihres ersten Kindes ausgeübten Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Sie habe aber anlässlich ihrer Einvernahme "offen und ehrlich gesagt" deponiert, dass sie kein grosses Interesse habe, sich um eine Arbeit zu bemühen, zumal sie ja (weiterhin) ihre Kinder betreuen wolle. Wenn sie die Kinder habe, wolle sie sich um diese kümmern und für diese da sein. Dieser Standpunkt, so der Oberste Gerichtshof, sei menschlich nachvollziehbar, finde aber im Gesetz keine Deckung, zumal eine wiederaufgenommene Berufstätigkeit der allfälligen künftigen Zuteilung der Obsorge für die beiden Kinder nicht im Wege stehen würde und jederzeit auch wieder aufgegeben werden könne.
Es geht also nicht darum, dass der Vertrauensschutz auf ein "bequemes" Leben im Gesetz keine Deckung findet, sondern darum, dass der Standpunkt der Klägerin, sich nicht um eine Arbeit zu bemühen, da sie sich um ihre Kinder kümmern und für diese da sein wolle, im Gesetz keine Deckung findet. Es kann also keine Rede davon sein, dass sich der Oberste Gerichtshof Annahmen bediente, die in den bisherigen Entscheidungen keine Deckung finden. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.
4.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es stossend sei, dass der Oberste Gerichtshof am selben Sitzungstag idente Rechtsfragen diametral widersprüchlich entschieden habe, wie etwa die Kostenfrage.
Wie bereits unter Erw. 3.5 ausgeführt wurde, ist der im Provisorialverfahren geltend gemachte Anspruch kein Annex des Hauptanspruches, weshalb schon im Provisorialverfahren auch über dessen Kosten sofort abzusprechen ist. Die angefochtene Entscheidung ist vertretbar und nicht stossend. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die von ihr verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 2'694.38 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.