StGH 2014/015
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A dzt. Gefangenenhaus Vaduz 9490 Vaduz
vertreten durch:
lic. iur. Christian Ritter Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 10. Januar 2014, 01KG.2008.3-287(OGH Nr. 2013.263)
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2014, 01 KG.2008.3-287 (OGH Nr. 2013.263), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Gegenstand des nunmehr im zweiten Rechtsgang laufenden Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung nach Vollstreckung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe.
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 19. Februar 2008 (ON 95) wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB bei Bejahung der Voraussetzungen der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gemäss den Feststellungen des Kriminalgerichtes hat der in X wohnhaft gewesene und damals bei der Landespolizei angestellte Beschwerdeführer seinen in Y/Südtirol wohnhaften Vater am 18. August 2007 mit seiner Dienstpistole erschossen. Der Verurteilte hatte seit Kindestagen die Tötung seines gewalttätigen Vaters immer wieder erwogen und am Vorabend der Tat nach Konsum des Films "Höhenfeuer", in dem ein tyrannischer Vater von seinem Sohn getötet wird, den Tatentschluss gefasst. Am Wohnort des Vaters angekommen, trank der Beschwerdeführer eine Tasse Kaffee mit ihm und lockte ihn dann unter einem Vorwand in den Keller, wo er ihn mit mehreren Pistolenschüssen tötete. Das Land- als Kriminalgericht traf in seinem Urteil vom 19. Februar 2008 u. a. folgende Feststellungen:
1.2. Durch den Konsum des Filmes "Höhenfeuer" kamen beim Beschwerdeführer, welcher sich im August 2007 am Ende einer seiner wiederholten, seit rund 10 Jahren permanent auftretenden depressiven Phasen befand, im Unterbewusstsein sämtliche negativen Kindheitserinnerungen wieder hoch, weil er, wiederum zumindest im Unterbewusstsein, Parallelen zwischen der Handlung des Films und seinem eigenen Leben ziehen konnte. Am frühen Morgen des 18. August 2007 fasste er den Entschluss, seinen Vater zu töten. Hierbei befand sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt unmittelbar nach der Tat wie in "Trance", wie in "einem Tunnel". Der Beschwerdeführer fasste den groben Plan, auf der Dienststelle seine Dienstpistole zu holen, mit dem PKW nach Y, Südtirol, zu seinem Vater zu fahren und diesen dort zu erschiessen. Die Details des Vorgehens beabsichtigte er auf der Fahrt nach Südtirol zu planen. Jedenfalls wollte er sich umgehend nach der Tat den inländischen Behörden wegen der Tötung seines Vaters stellen.
1.3. Aus psychiatrischer Sicht stellte sich die Situation wie folgt dar: Ausgangspunkt war die festgestellte, stark konflikt- und gewaltbeladene familiäre Situation im Elternhaus des Beschwerdeführers. Der Vater C zeigte gegenüber dem Beschwerdeführer (wie auch gegenüber dem jüngeren Sohn B ein ambivalentes Verhalten, das einerseits durch Vertrautmachen mit seinen parapsychologischen Fähigkeiten und als übersinnlich gepriesenen Kräften, andererseits durch emotionale Kälte, ständige Entwertung und verbale Aggressivität geprägt war. Dem Beschwerdeführer gelang es nie, sich aus seinem emotionalen Dilemma zu befreien und mit den früh beginnenden, anhaltenden Kränkungen fertig zu werden. Vor der Situation, dass sich alle Familienmitglieder vor der kaltherzig-despotischen Art des Vaters fürchteten und die Söhne immer wieder Zeugen von dessen Tätlichkeiten gegenüber der Mutter wurden, sah sich der Beschwerdeführer als ältester Sohn in die Rolle des Verantwortlichen und Beschützers, letztlich dessen, der den Aggressor überwinden musste, gedrängt. Da der Beschwerdeführer zudem, wohl als Folge der äusserst ungünstigen emotionalen Situation in seiner Kindheit, eine erhebliche Persönlichkeitsstörung aufwies, gelang es ihm nicht, diesen Konflikt auf reife Art zu bewältigen. Vielmehr kämpfte er über Jahre hinweg mit diesem Problem, wobei die Tatsache, dass er nie mit jemandem darüber sprach, zu einer weiteren innerlichen Ausgestaltung der bedrohlich-übermächtigen Vatergestalt des RL und zum gleichzeitigen Erleben der eigenen Hilflosigkeit führte. Diese Problematik, die im Beschwerdeführer gleich einem ungelösten Konflikt dahingärte, wurde während der depressiven Episoden, unter denen er seit mehreren Jahren litt, reaktiviert und in ihrer Präsenz jeweils verdichtet. So kam es am Ende einer leichten bis mittelschweren, seit Frühjahr 2007 andauernden, depressiven Episode zum finalen Tötungsentschluss und zur Vatertötung, wobei die weiteren Probleme seines Bruders und seiner Schwägerin (Probleme beim Hausbau, Fehlgeburten) als Auslöser dienten und die homizidale Tatbereitschaft letztlich durch die emotionale Betroffenheit durch den Konsum des Filmes "Höhenfeuer" induziert wurde.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt vermindert zurechnungsfähig. Beim Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt des Tatentschlusses und der Tatausführung weitestgehend asthenische Anteile eines Affekts dominant. Aus psychiatrischer Sicht ist es keineswegs ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer den finalen Tötungsentschluss erst im Jahre 2007 fasste, obwohl er bereits im Jahre 1992 aus dem elterlichen Haus ausgezogen und RL seinerseits bereits Anfang 1997 nach Südtirol verzogen war, worauf es nur noch zu sporadischen Kontakten kam, da eben der angesprochene innere Konflikt beim Beschwerdeführer über Jahre hinweg gärte.
Nach Verlassen des Wohnhauses am Morgen des 18. August 2007 begab sich der Beschwerdeführer zu seiner Dienststelle im Polizeigebäude in Vaduz, um dort seine Dienstwaffe zu holen. Danach fuhr er nach Südtirol. Auf der Fahrt plante er die Details seiner Tat. In Y/Südtirol angekommen, parkierte er seinen PW ca. 100 m vom Anwesen seines Vaters entfernt. Hiervon erhoffte er sich, dass für den Fall, dass die Leiche seines Vaters bereits kurze Zeit nach der Tat gefunden werden sollte, nicht gleich er mit der Tat in Verbindung gebracht werden würde, und deshalb die Fahndung gegen ihn in Italien nicht so schnell anlaufen würde, womit er wiederum ausreichend bzw. mehr Zeit gehabt hätte, nach Liechtenstein zu gelangen, zumal er eben keinesfalls in Italien oder der Schweiz verhaftet werden wollte. Der Beschwerdeführer traf seinen Vater zu Hause an. Die beiden begaben sich sodann vorerst in die Küche, wo sie sich unterhielten. Nach einiger Zeit erklärte der Beschwerdeführer, dass er ihm (dem RL) noch das mitgebrachte Buch "Mose", zeigen wolle; allerdings dürfe dies - so der Beschwerdeführer - niemand sehen, weshalb er es ihm im Keller zeigen wolle. Sodann stiegen RL und der Beschwerdeführer in den Keller des Wohnhauses des RL hinab. Dort zog er in der Absicht, seinen Vater zu töten, seine Dienstwaffe heraus und richtete diese auf seinen Vater. Der erste Schuss aus der Pistole des Beschwerdeführers löste sich dann mehr oder weniger unkontrolliert, traf RL aber dennoch, welcher daraufhin begann, zu Boden zu taumeln. Währenddessen gab der Beschwerdeführer in Tötungsabsicht vier oder fünf weitere Schüsse aus seiner Dienstwaffe auf den Brustbereich des RL ab, welche RL auch trafen. Nach der Tat fühlte sich der Beschwerdeführer geradezu euphorisch. Danach fuhr er nach Liechtenstein zurück. In Liechtenstein angekommen begab er sich dann zu einem Polizeikollegen, welchem gegenüber er seine Tat gestand. RL verstarb an den ihm vom Beschwerdeführer zugefügten Schusswunden.
1.4. Der normal intelligente, an keinerlei Behinderungen leidende Beschwerdeführer weist auf psychiatrischem Gebiet eine überdauernd vorhandene, emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Borderline-spezifischen Anteilen, eine bis in die Kindheit zurückreichende Konflikt- und Kränkungsreaktion und eine im Zeitraum des 17./18. August 2007 leicht bis mässig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung, auf. Durch diese überdauernd vorhandenen Störungen und eine zur Tatzeit aktualisierte Belastungsreaktion war das Dispositionsvermögen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tötung seines Vaters etwas eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.
Kriminologisch kann dem Beschwerdeführer eine äusserst günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Seine Tat ist in einem singulären, nicht reproduzierbaren Kontext zu sehen. Seine Fremdgefährlichkeit war ausschliesslich auf RL, gegen welchen sich auch das von ihm ausgehende Gewalttätigkeitsrisiko richtete, bezogen, sodass nun keine potentiellen Opfer mehr vorhanden sind. Die statische Rückfallsgefahr bei Kind-Eltern-Tötungen beträgt allgemein nur zwischen 0 % und 1 %. Aus psychiatrischer Sicht sind auch sonst keinerlei Faktoren vorhanden, welche eine ungünstige Zukunftsprognose überhaupt zulassen würden. Insbesondere ist hierbei Folgendes zu berücksichtigen: Klassische kriminogene oder aggressiv-sadistische Motive liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Das Fehlen früherer Gewalttätigkeit, die stabile Partnerbeziehung und das geordnete Familienleben, das konstante Arbeitsverhalten, fehlender Alkohol- und Drogenmissbrauch lassen ebenfalls eine günstige Zukunftsprognose zu. Die beim Beschwerdeführer zu attestierende Persönlichkeitsstörung ist zwar generell mit einem höheren Delinquenzrisiko verbunden, allerdings ist insofern auch der kriminalitätshemmende Effekt der im Rahmen dieser Persönlichkeitsstörung auftretenden depressiven Verstimmung zu bedenken. Weiter ist der Beschwerdeführer problemeinsichtig und therapie- bzw. behandlungsmotiviert. Seine Lebenseinstellung kann grundsätzlich als prosozial bezeichnet werden und sind asoziale Elemente nicht enthalten.
1.5. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil vom 16. Juni 2008 (ON 118) verwarf das Obergericht die Nichtigkeitsberufung des Beschwerdeführers und gab seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe keine Folge. Der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen gab das Obergericht nach Verneinung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre. Der gegen dieses Urteil erhobenen Revision des Beschwerdeführers gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. September 2008 keine Folge (ON 128). Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 9. Februar 2009 der Individualbeschwerde keine Folge (StGH 2008/126).
1.6. Der Verurteilte hat inzwischen die Hälfte der zwölfjährigen Freiheitsstrafe verbüsst. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer seine bedingte Entlassung nach Vollstreckung der Hälfte der Freiheitsstrafe. Während der Anstaltsleiter die bedingte Entlassung befürwortete, gab die Staatsanwaltschaft eine ablehnende Stellungnahme dazu ab. Das Land- als Kriminalgericht beschloss am 21. Mai 2013 (ON 237), dass der Beschwerdeführer am 18. August 2013 gemäss § 46 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bei einem Strafrest von sechs Jahren bedingt entlassen wird. Gleichzeitig ordnete es gemäss § 50 Abs. 1 StGB die Bewährungshilfe für die Dauer von zwei Jahren an und erteilte dem Beschwerdeführer gemäss § 51 StGB die Weisung, für die Dauer von zwei Jahren eine "ambulante psychotherapeutische Behandlung entweder beim Amt für Soziale Dienste oder einem frei praktizierenden Psychotherapeuten bzw. im Rahmen einer klinischen (ambulanten) Betreuung im medizinisch erforderlichen Ausmass durchzuführen und die Erfüllung dieser Weisung durch Vorlage von Bestätigungen im vierteljährlichen Abstand nachzuweisen.
1.7. In Stattgebung der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft änderte das Obergericht mit Beschluss vom 9. Juli 2013 den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe abgewiesen wird. Diese Entscheidung begründete das Obergericht wie folgt:
Dass der bedingten Hälfte-Entlassung des Strafgefangenen im gegenständlichen Fall spezialpräventive Gründe entgegenstehen würden, werde von der Staatsanwaltschaft (zu Recht) nicht geltend gemacht. Zu erwägen bleibe demnach, ob generalpräventive Gründe einer bedingten Hälfte-Entlassung gemäss § 46 Abs 1 StGB im konkreten Fall entgegenstünden. Der negativen Seite der Generalprävention komme im gegenständlichen Fall nur wenig Gewicht zu. Die Strafdrohung und die Aussicht darauf, die verhängte Freiheitsstrafe auch effektiv verbüssen zu müssen, würden rational kalkulierende Verbrecher allenfalls von der Begehung eines Mordes abhalten vermögen. Werde allerdings ein Tötungsdelikt, wie im gegenständlichen Fall, in dem der Verurteilte die Tat im Zustand einer grossen seelischen Belastung am Ende eines jahrelangen "Zermürbungsprozesses" begangen, vermöge weder die Aussicht auf eine strenge Freiheitsstrafe noch die Aussicht, diese auch effektiv zu mehr als der Hälfte verbüssen zu müssen, einen Täter vom Tötungsdelikt abzuhalten, weil sich diese Umstände seinem Bewusstsein im Tatzeitpunkt regelmässig entziehen würden. Damit rücke der positive Aspekt der Generalprävention ins Zentrum der Erwägungen. Dieser stehe im konkreten Fall einer bedingten Hälfte-Entlassung entgegen, dies v. a. wegen der aufgrund des Medieninteresses auch nach aussen hin manifest gewordenen Schwere der Tat, die daraus resultiere, dass der Beschwerdeführer als Polizeibeamter mit grosser Sorgfalt die Tötung seines Vaters geplant, hernach die Tat zielgerichtet, kaltblütig und nicht ohne gewisse Heimtücke unter Verwendung seiner Dienstwaffe begangen habe. Der grosse soziale Störwert der Tat und der Umstand, dass das öffentliche Interesse an diesem Kapitalverbrechen besonders stark gewesen sei, woraus wiederum zu schliessen sei, dass dieses auch über den Zeitpunkt der Urteilsfällung hinaus gehe und daher auch der Zeitpunkt der bedingten Entlassung von der Öffentlichkeit registriert werde, stehe daher einer bedingten Entlassung bereits zum ehest möglichen Zeitpunkt und einem verbleibenden Strafrest von sechs Jahren Freiheitsstrafe entgegen. Sofern die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes nach Art. 31 LV rüge, sei zu erwägen, dass eine Praxis der liechtensteinischen Strafgerichte, Strafgefangene - v. a. wegen eines Tötungsdeliktes im Strafvollzug sich befindliche Personen - schon grundsätzlich nicht bereits nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe, sondern erst nach Verbüssung von zwei Dritteln bedingt zu entlassen, nicht bestehe.
1.8. Dieser Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juli 2013 wurde vom Beschwerdeführer mit Revisionsbeschwerde vom 24. Juli 2013 aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit angefochten.
1.9. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 6. September 2013 (ON 265) der als zulässig und rechtzeitig beurteilten Beschwerde des Beschwerdeführers mit folgender wesentlichen Begründung keine Folge:
Spezialpräventive Erfordernisse stünden der angestrebten bedingten Entlassung nach der Vollstreckung der Hälfte der Strafe nicht entgegen. Hingegen würden bei Beachtung der Grundsätze des § 46 Abs. 4 StGB und bei Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Strafsache Belange der Generalprävention den Vollzug von mehr als der Hälfte der für das dem Beschwerdeführer angelastete und mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Verbrechen des Mordes verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren gebieten.
Der Behandlung der Argumente der Revisionsbeschwerde sei voranzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes unter Bezugnahme auf die darin wiedergegebenen Gesetzesstellen die entscheidenden Aspekte und Argumente für die verfahrensgegenständliche Entscheidung aktenkonform angeführt sowie zutreffend erwogen und berücksichtigt habe. Diese Beurteilung werde vom Obersten Gerichtshof geteilt. Das Rechtsmittelvorbringen, dass die im Urteil berücksichtigten Umstände, wie die Schwere des Verbrechens und die Tatbegehung als Polizist, unter Verwendung der Dienstwaffe, nicht auch zur Beurteilung der generalpräventiven Erfordernisse für die bedingte Entlassung veranschlagt werden könnten, sei unzutreffend. Ohne Bezugnahme auf die Person des Täters und die konkreten Umstände der Tatbegehung sowie auf das Ausmass der zu verbüssenden und verbüssten Freiheitsstrafe wäre eine sachliche und nachvollziehbare Beurteilung generalpräventiver Belange gar nicht oder nur unzureichend möglich. Deshalb könnten bei der Beurteilung der Frage nach der bedingten Entlassung unter dem Begriff der "Schwere der Tat" auch Umstände der Tatbegehung, wie u. a. die sorgfältige Planung sowie kaltblütig und heimtückisch i. S. d. § 33 Ziff. 6 StGB ausgeführte Tötung des Vaters durch mehrere Schüsse aus der Dienstpistole, veranschlagt werden. Dabei blieben andererseits die schuldmindernden Umstände nicht ausser Betracht. Zufolge der so differenzierten und einzelfallbezogenen Beurteilung der entscheidungswesentlichen Umstände erweise sich auch der Einwand des Rechtsmittels als unberechtigt, dass im Falle seiner Erfolglosigkeit künftig bei bestimmten Fallgestaltungen wie "Mord (durch einen Polizisten)" eine bedingte Entlassung generell ausgeschlossen wäre. Dieser Schluss sei aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht abzuleiten, daraus würden sich keine Personen- oder Deliktskategorien im relevierten Sinn ergeben. Dies entspreche dem Grundsatz, dass bei keinem Delikt und bei keiner Tätergruppe eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen ausgeschlossen sei (StGH 2009/161, Erw. 3.4).
Aus dem angefochtenen Beschluss ergebe sich auch nicht eine generelle Regel, wonach sich die Beurteilung der generalpräventiven Erfordernisse eines weiteren Strafvollzuges i. S. d. § 46 Abs. 1 und 4 StGB an einer bestimmten Art oder konkreten Quantität der öffentlichen Berichterstattung ausrichten würde. Vielmehr würde eine ausschliesslich oder auch nur überwiegend daran orientierte Beurteilung der generalpräventiven Erfordernisse für einen weiteren Strafvollzug und damit der Hindernisse für eine bedingte Entlassung nach der Vollstreckung der Hälfte der Strafe ebenfalls dem Grundsatz einer differenzierten und einzelfallbezogenen Beurteilung i. S. d. § 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 StGB zuwiderlaufen. Demzufolge könnten weitere Ausführungen zum Umfang der seinerzeitigen Medienberichterstattung über das unzweifelhaft grosses Aufsehen erregende Verbrechen vom 18. August 2007 unterbleiben. Dies gelte auch für die hiezu vom Rechtsmittel angeführten Wahrnehmungen einzelner dem Verurteilten und seiner Familie nahe stehender Personen sowie für deren Beurteilung des Erfordernisses des weiteren Vollzuges der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe.
Auch die vom Rechtsmittel geltend gemachten Nachteile der weiteren Strafvollvollstreckung für die Familie des Strafgefangenen und für seine möglichst baldige soziale und berufliche Integration könnten die von der Staatsanwaltschaft und vom Obergericht zu Recht ins Treffen geführten generalpräventiven Belange, welche einer bedingten Entlassung schon nach der Vollstreckung der Hälfte entgegenstünden, nicht entkräften. Insgesamt würden die von der Revisionsbeschwerde aufgezeigten Aspekte und vorgetragenen Erwägungen die Richtigkeit der Beurteilung des Obergerichtes als Beschwerdegericht nicht in Frage stellen. Vielmehr erweist sich die Beurteilung des Obergerichtes, wonach in der Strafvollzugssache des Beschwerdeführers aus besonderen Gründen die weitere Strafvollstreckung erforderlich und damit die bedingte Entlassung schon nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe nicht möglich ist, als richtig. Demzufolge sei der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.
1.10. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof.
Dieser gab mit Urteil vom 10. Dezember 2013 der Individualbeschwerde Folge und sprach aus, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013 in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt worden ist (StGH 2013/161). Der Staatsgerichtshof hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurück.
In der Begründung seines Urteiles führte der Staatsgerichtshof u. a. Folgendes aus:
Der Staatsgerichtshof habe sich schon mehrfach mit der Frage der bedingten Entlassung aus der Strafhaft gemäss § 46 StGB zu befassen gehabt. Dabei sei zunächst darauf hinzuweisen, dass § 46 Abs. 4 StGB das Vorliegen "besonderer Gründe" verlange, die gegen die bedingte Entlassung sprechen würden. Solche besondere Gründe seien daher in der Begründung einer die bedingte Entlassung versagenden Entscheidung hinreichend klar anzuführen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Judikatur selbst betont habe, § 46 StGB vom Regelfall der bedingten Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe ausgehe. Der Staatsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung betont, dass die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafhaft von Gesetzes wegen bei allen Delikten zulässig sei. Ein genereller Ausschluss eines Deliktes oder einer Tätergruppe bereits von vorne herein ohne jeweils den konkreten Einzelfall geprüft zu haben, wäre jedenfalls vom Gesetz nicht gedeckt und würde zu einer Aushöhlung des Rechtsinstitutes der bedingten Entlassung führen. Es reiche demnach gerade nicht, allgemein generalpräventive Überlegungen ins Spiel zu bringen, sondern es müsse der konkrete Fall des Antragstellers ins Kalkül gezogen werden.
Es könne durchaus zu Recht auf eine hohe soziale Schädlichkeit der Tat, insbesondere für die konkrete Situation in Liechtenstein, Bezug genommen werden. In einem solchen Fall sei aber eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob auch etwa angesichts der persönlichen Situation des Antragstellers, seinem Verhalten nach den begangenen Straftaten und dem Ausmass seiner Schuld, eine Fortsetzung der Haft im Zusammenhang mit diesen Überlegungen wirklich erforderlich sei, um andere von der Begehung anderer Straftaten abzuschrecken.
Der Oberste Gerichtshof vertrete im angefochtenen Beschluss die Meinung, dass spezialpräventive Überlegungen im konkreten Fall einer bedingten Entlassung nicht entgegenstünden. Die Abweisung des Antrags auf bedingte Entlassung werde mit Argumenten der positiven Generalprävention, also der Erhöhung der Normtreue der Bevölkerung, begründet.
Der Staatsgerichtshof teile die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass der grosse soziale Störwert der Tat und der Umstand, dass das öffentliche Interesse an diesem Kapitalverbrechen besonders stark gewesen sei, im Rahmen der Prüfung nach § 46 Abs. 4 StGB zu berücksichtigen seien. Der Oberste Gerichtshof führe zu Recht aus, dass ohne Bezugnahme auf die Person des Täters und die konkreten Umstände der Tatbegehung sowie auf das Ausmass der zu verbüssenden und verbüssten Freiheitsstrafe eine sachliche und nachvollziehbare Beurteilung generalpräventiver Belange zumindest nur unzureichend möglich wäre.
Der angefochtene Beschluss (ON 265) enthalte indes nur eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob dieser Grund auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und bereits angeführten Aspekten, also insbesondere der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, seinem Verhalten nach der Tat und dem Ausmass seiner Schuld, ein Absehen von der bedingten Entlassung rechtfertige. Es werde lediglich auf die erschwerend zu wertenden Aspekte der begangenen Tat Bezug genommen, nicht aber auch auf jene subjektiven Umstände, die für den Beschwerdeführer sprechen würden. Dazu zählten nicht nur - vorhandene - schuldmindernde Umstände, sondern durchaus auch soziale Beziehungen, wie das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers. Indem der Oberste Gerichtshof darauf Bezug nehme, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit wahrgenommen würde, fehle im Weiteren eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Auswirkungen auf die Normtreue der Bevölkerung (positive Generalprävention) auch angesichts der schuldmindernden Aspekte des Falles und der Begleitumstände des Falles negativ seien. Es könne nämlich davon ausgegangenen werden, dass der Öffentlichkeit nicht nur der soziale Störwert, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bekannt geworden seien. Insoweit der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss auf diese Aspekte nicht eingegangen sei, sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung verletzt worden.
1.11. Der Oberste Gerichtshof gab im zweiten Verfahrensgang mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 10. Januar 2014 (OGH Nr. 2013.263) der Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge und begründete dies wie folgt:
Einleitend verweise der Oberste Gerichtshof auf die Begründung seines Beschlusses vom 6. September 2013, womit er der Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 9. Juli 2013 keine Folge gegeben habe. Darin habe der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 4 StGB ausgesprochen, dass bei einer differenzierten und einzelfallbezogenen Beurteilung der entscheidungswesentlichen Umstände in der vorliegenden Strafvollzugssache Belange der Generalprävention der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe schon nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe entgegenstünden.
Nach der zitierten Gesetzesstelle seien bei einer Entscheidung über die bedingte Entlassung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der weiteren Strafvollstreckung bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Das generalpräventive Erfordernis der Vollstreckung der Freiheitsstrafe über die Hälfte ihres Ausmasses hinaus habe der Oberste Gerichtshof - zusammengefasst - mit der Schwere des vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verbrechens unter Einbeziehung der konkreten Umstände der Tatbegehung begründet, ohne andererseits die schuldmindernden Umstände sowie die familiären Verhältnisse des Verurteilten und die mit dem weiteren Strafvollzug verbundenen Nachteile für seine soziale und berufliche Integration ausser Betracht zu lassen. Danach seien die von der Revisionsbeschwerde aufgezeigten Aspekte und Erwägungen nicht von dem Gewicht, dass sie die generalpräventiven Erfordernisse an einer über die Hälfte der Strafzeit hinaus andauernden Strafvollstreckung entkräften könnten. In Entsprechung des Urteils des Staatsgerichtshofes vom 10. Dezember 2013, seien ergänzend zur schon wiedergegebenen Begründung des Beschlusses vom 6. September 2013, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werde, folgende Erwägungen anzustellen:
Der Staatsgerichtshof teile die Auffassung, dass der grosse soziale Störwert der Tat und der Umstand, dass das öffentliche Interesse an diesem Kapitalverbrechen besonders stark gewesen sei, im Rahmen der Prüfung nach § 46 Abs. 4 StGB zu berücksichtigen seien. Es treffe auch zu, dass ohne Bezugnahme auf die Person des Täters und die konkreten Umstände der Tatbegehung sowie auf das Ausmass der zu verbüssenden und verbüssten Freiheitsstrafe eine sachliche und nachvollziehbare Beurteilung generalpräventiver Belange zumindest nur unzureichend möglich wäre.
Hiezu habe sich der Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 6. September 2013 auch auf die diesbezüglichen und in seiner Entscheidung auch zitierten Ausführungen des Obergerichtes in dessen Beschluss vom 9. Juli 2013 bezogen. Das Obergericht habe zur Schwere des Verbrechens insbesondere ins Treffen geführt, dass der Strafgefangene als Polizeibeamter mit grosser Sorgfalt die Tötung seines Vaters geplant und in der Folge die Tat zielgerichtet, kaltblütig und nicht ohne gewisse Heimtücke unter Verwendung seiner Dienstwaffe begangen habe. Diese Umstände ergäben sich aus den erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen und seien bei der Strafbemessung nicht nur im Urteil des Obergerichtes vom 16. Juni 2008, sondern auch im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008 (ON 128) berücksichtigt worden. So habe der Oberste Gerichtshof u. a. erwogen, dass es der Tötungshandlung des Verurteilten selbst an jeglicher Spontanität gefehlt habe. Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof berücksichtigten in ihren Rechtsmittelentscheidungen jedoch nicht nur die den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erschwerenden Aspekte, sondern auch die schuldmindernden Umstände. Hiebei fielen neben der bisherigen Unbescholtenheit und dem reumütigen Geständnis des Beschwerdeführers insbesondere seine verringerte Zurechnungsfähigkeit i. V. m. seinen psychischen Beeinträchtigungen ins Gewicht.
Andererseits falle nachteilig stark ins Gewicht, dass der Verurteilte schon seit 1992, also viele Jahre vor der Tat, nicht mehr bei seinem seit 1997 in Südtirol sesshaften Vater gewohnt habe. Die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt und in den vorangegangenen Jahren, würden jedoch angesichts der grossen unrechts- und schuldrelevanten Umstände die generalpräventiven Erfordernisse, welche einer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu dem nach dem Gesetz frühest möglichen Zeitpunkt entgegenstünden, nicht zu entkräften vermögen.
Dies sei auch der Fall, wenn zusätzlich die weiteren schuldmildernden Umstände wie das reumütige Geständnis, der bis zur Tat ordentliche Lebenswandel, das Verhalten des Verurteilten nach der Tat, die sehr gute Führung während des Strafvollzuges sowie die übrigen von der Revisionsbeschwerde ins Treffen geführten Aspekte und Erwägungen veranschlagt würden. Die mit dem Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe einhergehenden Nachteile für die persönliche und wirtschaftliche Situation des Strafgefangenen und seiner Familienangehörigen seien evident. Diese seien im Einzelfall durch eine entsprechende Gestaltung des Strafvollzuges möglichst gering zu halten, jedoch unweigerlich mit einem langfristigen Freiheitsentzug verbunden.
Wegen des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens liessen auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation, aller schuldmindernden Aspekte, seines Verhaltens nach der Tat sowie der mit der Strafvollstreckung verbundenen Nachteile Belange der negativen und insbesondere der positiven Generalprävention die bedingte Entlassung zum ehest möglichen Zeitpunkt nicht zu.
Die von der Revisionsbeschwerde hiezu ins Treffen geführten Aspekte und Argumente würden trotz der gewichtigen schuldmindernden Umstände den grossen Unrechtsgehalt seiner Tat und die als schwer zu wertende Schuld nicht in dem Ausmass zu relativieren vermögen, dass ohne Hintansetzung generalpräventiver Belange die bedingte Entlassung schon nach dem Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe möglich wäre. Der Beschwerdeführer habe nämlich den Mord an dem schon mehrere Jahre getrennt von ihm lebenden Vater begangen, ohne hiezu durch ein konkretes Geschehen veranlasst gewesen zu sein. Er habe das Verbrechen planmässig und mit Absicht begangen, somit mit der schwersten Vorsatzform, heimtückisch i. S. d. § 33 Ziff. 6 StGB und unter Verwendung seiner Dienstwaffe seinen Vater getötet.
Angesichts der erstgerichtlichen Feststellungen zum Tatgeschehen, aber auch zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Verurteilten vermöge auch sein Rechtsmittelvorbringen, dass er mit der Tat sich, seinen Bruder und seine Mutter vom despotischen, aggressiven und lieblosen Vater "befreien und retten" habe wollen und dass ein grosser Teil der Bevölkerung "ein gewisses Verständnis" für diesen Fall aufbringe, seinem Standpunkt nicht zum Erfolg zu verhelfen. Deshalb habe die Revisionsbeschwerde erfolglos bleiben müssen.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2014 (OGH Nr. 2013.263) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Beschwerderechts und des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV, Art. 6 Abs. 1 EMRK), die Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 LV), die Verletzung des Rechtes auf Familie (Art. 8 EMRK), die Verletzung des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht und des Legalitätsprinzips sowie die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2014 (01 KG.2008.3-287 [OGH Nr. 2013.263]) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.
2.1. Zum gerügten Verstoss gegen das Beschwerderecht und die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof begründe seinen abweisenden Beschluss zunächst damit, dass er auf die Begründung seines Beschlusses vom 6. September 2013 verweise. Dies sei ungehörig, da ja gerade jener Beschluss aufgrund einer mangelhaften Begründung aufgehoben worden sei. Der Staatsgerichtshof habe die mangelhafte Begründung damit konkretisiert, dass nur auf die erschwerend zu wertenden Aspekte der begangenen Tat Bezug genommen worden sei, nicht aber auch auf jene subjektiven Umstände, die für den Beschwerdeführer sprechen würden, wie vorhandene schuldmindernde und soziale Beziehungen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen finde auch im angefochtenen Beschluss nicht statt. Vielmehr bediene sich der Oberste Gerichtshof der von ihm im Rahmen des Urteils vom 4. September 2008 (ON 128) dargelegten Erwägungen betreffend die Strafzumessung, habe die bekannten erschwerenden und mildernden Strafzumessungsgründe angeführt und sei in einer gleichlautenden Abwägung wie bei der Strafzumessung erneut zum Schluss gelangt, dass "die grossen unrechts- und schuldrelevanten Umstände die generalpräventiven Erfordernisse, welche einer bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu dem nach dem Gesetz frühest möglichen Zeitpunkt entgegenstehen, nicht zu entkräften" vermöchten. Dies sei keine Begründung, wie sie der Staatsgerichtshof aufgetragen habe, sondern entspreche diese der bisherigen Beschlusslage ohne gehörige Auseinandersetzung mit der hier entscheidenden Rechtsfrage.
Im gegenständlichen Fall stelle die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes einen schwerwiegenden Eingriff dar, da sie zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Gefängnis bleiben müsse. Vor diesem Hintergrund genüge die Begründung im angefochtenen Beschluss keineswegs.
2.1.1. Wie ausgeführt, verweise der Oberste Gerichtshof auf seine vormalige Begründung. Darin habe er ausgeführt, dass bei der Entscheidung über eine bedingte Hälfte-Entlassung nicht überwiegend auf das Medieninteresse abgestellt werden könne. Dennoch schliesse er sich der Beurteilung des Obergerichtes im Beschluss vom 9. Juli 2013 (01 KG.2008.3-254) an, in welchem (neben der Schwere der Tat) das damalige öffentliche Interesse sowie das angeblich nach wie vor bestehende öffentliche Interesse als generalpräventive Gründe, die einer bedingten Entlassung bereits zum ehest möglichen Zeitpunkt entgegen stünden, genannt würden. Eine eigene Begründung habe der Oberste Gerichtshof diesbezüglich nicht. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes und auch des Obergerichtes sei zudem widersprüchlich und keineswegs nachvollziehbar. Inwieweit hier positive Aspekte der Generalprävention einer bedingten Hälfte-Entlassung entgegenstünden, sei nicht ersichtlich, zumal den liechtensteinischen Medien in den letzten Jahren nie ein Bericht über eine bedingte Entlassung zur Hälfte oder nach zwei Dritteln entnommen werden habe können. Eine solche Berichterstattung wäre aber notwendig, um die breite Öffentlichkeit über die Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe zu informieren und um überhaupt positive-generalpräventive Aspekte als Gründe der Vollstreckung des Strafrestes anführen zu können. Hinzu komme, dass mehr als sechs Jahre seit der Tat vergangen seien und das Interesse der Allgemeinheit bzw. das Medieninteresse abgenommen habe.
Dem angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei zu entnehmen, dass die bedingte Hälfte-Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB nun nicht mehr wegen der "Schwere der Tat" (wie noch im Beschluss vom 6. September 2013), sondern neu wegen "des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens" (Beschluss Seite 43) verweigert worden sei. Habe die "Schwere der Tat" darin gelegen, dass der Beschwerdeführer als Polizeibeamter mit grosser Sorgfalt die Tötung seines Vaters geplant, hernach die Tat zielgerichtet, kaltblütig und nicht ohne gewisse Heimtücke unter Verwendung seiner Dienstwaffe begangen habe, zeige sich nun der Unrechts- und Schuldgehalt in der Planmässigkeit und Absicht, der heimtückischen Vorgehensweise und in der Verwendung der Dienstwaffe. Der Oberste Gerichtshof habe damit keine eigentliche Begründung abgegeben, sondern einfach ein paar Sätze in seiner Entscheidung neu formuliert, inhaltlich aber das gleiche gesagt und gelange daher, ohne dass wirklich eine inhaltliche Auseinandersetzung stattgefunden habe, zum gleichen rechtlichen Ergebnis. Ein Vorgehen, das die verfassungsmässig geschützten Rechte des Beschwerdeführers krass missachte. Die Schwere der Tat sei bereits im Strafmass berücksichtigt worden. Mit dieser Begründung sei die erstinstanzliche Anwendung des ausserordentlichen Milderungsrechts nach § 41 StGB untersagt und gleichzeitig das Strafmass um 50 % erhöht worden. Eine weitere Bemühung dieser Gründe wäre unverhältnismässig.
2.1.2. Ein erheblicher Mangel liege auch darin, dass die strafmindernden und strafmildernden Umstände im angefochtenen Beschluss gar nicht berücksichtigt worden seien, obwohl der Oberste Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass diese ebenfalls zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen wäre hierbei vorerst das Motiv für die Tat des Beschwerdeführers. Ebenfalls zu berücksichtigen wäre, dass der Beschwerdeführer die Tat im Zustand einer grossen seelischen Belastung am Ende eines jahrelangen "Zermürbungsprozesses" begangen habe und seine Tat nur deshalb nicht nach § 76 StGB privilegiert habe werden können, weil es an der erforderlichen "Spontanität" gefehlt habe. Weiter wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, er vollumfänglich und reumütig geständig gewesen sei und er sich nach der Tat selbst gestellt sowie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe. Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass diese strafmindernden und strafmildernden Umstände ebenfalls durch die Medien publik gemacht worden seien und daher auch aus generalpräventiven Aspekten der Vollzug des Strafrestes nicht notwendig sei. Letztlich sei hier festzuhalten, dass nach der fachlichen Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prim. Dr. H von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei und eine Wiederholungsgefahr praktisch ausgeschlossen werden könne. Generalpräventive Aspekte hätten bei solchen "Kind-Eltern-Tötungen" und Familientragödien daher in den Hintergrund zu treten.
2.1.3. Zusammenfassend enthalte der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes nach wie vor keine rechtsgenügliche Begründung und stelle dies eine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte des Beschwerdeführers dar. Sein Anspruch auf bedingte Entlassung bestehe seit dem 8. August 2013 und der Oberste Gerichtshof schaffe es nicht, eine mängelfreie Begründung abzugeben, und weigere sich offensichtlich, der Instruktion des Staatsgerichtshofes nachzuleben. Hier müsse der Staatsgerichtshof endlich eine definitive Klärung herbeiführen, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 StGB bejahen und unter Bindung an diese Rechtsansicht den angefochtenen Beschluss aufheben.
2.2. Zur gerügten Verletzung der persönlichen Freiheit brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes werde der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit erheblich eingeschränkt, in dem er für mindestens 18 weitere Monate in Haft verbleibe. Ein derartig schwerer Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, welche im gegenständlichen Fall fehle. Der Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Hälfte-Entlassung sei einzig aufgrund positiver Aspekte der Generalprävention (Stärkung der Normtreue in der Bevölkerung) abgewiesen worden und entbehre somit einer gesetzlichen Grundlage, da § 46 Abs. 4 StGB lediglich den negativen Aspekt der Generalprävention als Grund für die Nichtgewährung der bedingten Entlassung anführe. Mit anderen Worten erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine bedingte Hälfte-Entlassung, weshalb die Fortdauer der Haft ungesetzlich und rechtswidrig sei und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seiner persönlichen Freiheit verletzt sei.
Zudem seien der angefochtene Beschluss und die damit verbundene Konsequenz für den Beschwerdeführer (mindestens weitere 18 Monate Haft) völlig unverhältnismässig. Anstelle auf die angebliche Meinung der Öffentlichkeit abzustellen, sollte hier auf die Grundrechte des Beschwerdeführers Bedacht genommen und eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das Interesse des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit sei jedenfalls höher zu gewichten als das angebliche Interesse der Öffentlichkeit an einer Vollstreckung des Strafrestes.
2.3. Zur gerügten Verletzung des Rechts auf Familienleben trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Durch die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte seiner Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 StGB) werde dem Beschwerdeführer für mindestens weitere 18 Monate die Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Frau und den mj. Kindern D und E verunmöglicht. Somit werde durch den angefochtenen Beschluss in das geschützte Familienleben eingegriffen.
Die angefochtene Entscheidung entbehre, wie bereits ausgeführt, einer gesetzlichen Grundlage, zumal § 46 Abs. 4 StGB lediglich vorsehe, dass der negative Aspekt der Generalprävention zu berücksichtigen sei. Im Übrigen sei das Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie auf Fortsetzung des Familienlebens höher zu gewichten, als ein angebliches Interesse der Gesellschaft an der Vollstreckung des Strafrestes. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes habe gravierenden Einfluss auf das positive Weiterkommen der Familie A. Die beiden Kinder seien gerade jetzt im kritischen Alter der Pubertät und bräuchten für ihre weitere positive Entwicklung dringend beide Elternteile. Bereits das letzte Jahr sei für Frau A und ihre Tochter D (14 Jahre) sehr schwierig gewesen. Frau A stosse in ihrer Rolle als Mutter, Hausfrau und Teilzeitangestellte an ihre gesundheitlichen Grenzen und brauche dringend die Unterstützung durch ihren Ehemann. Es sei für die gesamte Familie und auch deren Umfeld nicht nachvollziehbar, wieso das Obergericht und der Oberste Gerichtshof die angebliche Meinung der Öffentlichkeit höher werten würden, als das Wohl einer noch intakten Familie. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die "Meinung der Öffentlichkeit" eine subjektive und nicht messbare Annahme des Obergerichtes sei und der Oberste Gerichtshof gar nicht auf das angeblich noch bestehende Interesse der Öffentlichkeit eingehe.
Die Familiensituation spitze sich derzeit auch dramatisch zu. Frau A sei an ihrer Belastungsgrenze angelangt und auch die Tochter D komme mit der neuen Situation nicht mehr klar. Die Familie brauche jetzt dringend einen Vater, der sich auch einbringen könne. D reagiere enorm aggressiv gegenüber ihrer Mutter und die Einschaltung des Kinder- und Jugenddienstes sei erforderlich gewesen. Es sei ein Verweis von der Schule sowie die Einweisung in die Jugendwohngruppe in Vaduz erfolgt.
Die Familie sei kurz vor dem Auseinanderbrechen. Es entspreche einem Gebot der Menschlichkeit, jetzt die bedingte Entlassung zu gewähren. Hier zeige sich auch die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof. Es würden in Bezug auf die möglichen Folgen einer bedingten Entlassung ohne nähere objektivierbare Beweisergebnisse Vermutungen angestellt, hingegen würden den Behörden Liechtensteins bekannte Vorfälle (ASD, Schulamt, Landespolizei) aussen vor gelassen. Dies könne nicht zu einer angemessenen und rechtlich korrekten Beurteilung führen.
Zusammenfassend stelle der angefochtene Beschluss einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familie (Art. 8 EMRK) dar. Mangels gesetzlicher Grundlage und aufgrund der Unverhältnismässigkeit des Eingriffes sei das Recht des Beschwerdeführers auf Familienlieben (Art. 8 EMRK) verletzt.
2.4. Zum gerügten Verstoss gegen das Willkürverbot und das Legalitätsprinzip führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Auch wenn im vorliegenden Fall keines der geltend gemachten spezifischen Grundrechte betroffen wäre, so sei in jedem Fall das Willkürverbot durch die angefochtene Entscheidung verletzt. Aufgrund der obigen Ausführungen sei die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht vertretbar und somit geradezu willkürlich.
2.4.1. Der angefochtene Beschluss sei zudem willkürlich, da in keiner Weise aufgezeigt werde, weshalb hier vom Normalfall der bedingten Entlassung eines Ersttäters nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe abgewichen werden solle. In Anlehnung an die österreichische Strafrechtsreform 1987 sei § 46 StGB im Jahr 2006 von Liechtenstein novelliert worden. Dabei habe der Gesetzgeber die Absicht verfolgt, eine vermehrte Anwendung der bedingten Hälfte-Entlassung zu ermöglichen (BuA Nr. 99/2005). Insbesondere sollten dadurch die Startchancen für eine Wiedereingliederung des Straffälligen verbessert werden. Ausdrücklich werde im BuA Nr. 99/2005 darauf hingewiesen, dass generalpräventive Überlegungen der bedingten Entlassung nur mehr entgegen gehalten werden dürften, wenn es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Diese Ansicht spiegele sich auch im klaren Wortlaut des § 46 Abs. 4 StGB, welcher vorsehe, dass aus besonderen Gründen der negative Aspekt der Generalprävention (Beeinflussung potentieller Täter) ein Grund für die Vollstreckung des Strafrestes sein könne. Aus der angefochtenen Entscheidung sei nicht ersichtlich, inwiefern hier "besondere Gründe" gemäss § 46 Abs. 4 StGB vorlägen, welche die Vollstreckung des Strafrestes notwendig machten, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
2.4.2. Auch werde der negative Aspekt der Generalprävention in der angefochtenen Entscheidung nicht als Grund für die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf bedingte Hälfte-Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB genannt. Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof führten in ihren Entscheidungen stattdessen den positiven Aspekt der Generalprävention, nämlich die Stärkung der Normtreue, als Grund für die Ablehnung der bedingten Hälfte-Entlassung an. Der positive Aspekt der Generalprävention werde jedoch in § 46 StGB gar nicht genannt. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung widerspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers und sei daher geradezu stossend und willkürlich. Auch stelle der angefochtene Beschluss eine Verletzung des Legalitätsprinzips dar, da über den Gesetzeswortlaut hinweggegangen werde.
2.4.3. Im Übrigen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gerade aufgrund der erschwerenden Faktoren wegen Mordes nach § 75 StGB und nicht wegen Totschlags nach § 76 StGB verurteilt worden sei und diese erschwerenden Umstände ("Schwere der Tat") somit ohnehin bereits beim Straftatbestand und überdies beim Strafmass berücksichtigt worden seien. Eine nochmalige Berücksichtigung der erschwerenden Umstände im Vollzugsverfahren komme einer weiteren Doppelverwertung gleich und die angefochtene Entscheidung verstosse daher gegen das Doppelverwertungsverbot und sei krass stossend und willkürlich. Schliesslich sei darauf aufmerksam zu machen, dass der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich bestätige, dass die bedingte Hälfte-Entlassung für alle Straftaten (auch Mord) und Tätergruppen (auch Polizisten) in Betracht komme. Die bedingte Hälfte-Entlassung sei im gegenständlichen Fall verwehrt worden, weil die "Schwere der Tat" durch die Medien bekannt geworden sei. Diese Begründung genüge keineswegs. In einem kleinen Land wie Liechtenstein werde jedes Verbrechen von den Medien behandelt und selbstverständlich auch ein Mord. Würden die Gerichte künftig auf die Berichterstattung durch die Medien abstellen und darauf, dass dadurch die "Schwere der Tat" publiziert werde, könnte keinem Verurteilten die bedingte Hälfte-Entlassung gewährt werden. Der Oberste Gerichtshof widerspreche sich somit selbst, da er in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hinweise, dass die bedingte Hälfte-Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB für alle Straftaten und Tätergruppen in Betracht komme. Letztlich sei auch die lange Beurteilungsdauer (Antragstellung 21. Januar 2013) in Verbindung mit der mangelhaften Begründung als Willkür zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe fristgerecht, mehr als ein halbes Jahr vor dem massgeblichen Zeitpunkt die bedingte Entlassung beantragt. Das heute immer noch eine mangelhafte Begründung vorliege, sei stossend und führe zu einer weiteren Verfahrensverzögerung. Es sei dringender Handlungsbedarf gegeben.
2.5. Zur gerügten Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips brachte der Beschwerdeführer u. a. Folgendes vor: Der gegenständliche Fall stelle eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dar, da trotz Vorliegens der spezialpräventiven Voraussetzungen die bedingte Hälfte-Entlassung lediglich aufgrund angeblicher, nicht näher ausgeführter, Aspekte der positiven Generalprävention, welche im Gesetz gar nicht genannt werde, abgelehnt werde. Die angefochtene Entscheidung widerspreche somit dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Zudem bedeute die Fortsetzung der Haft auch, dass der Beschwerdeführer seine in Not befindliche Familie nicht gehörig unterstützen könne.
3. Mit Präsidialbeschluss vom 14. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
4. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Oberste Gerichtshof verzichteten jeweils mit Schreiben vom 13. bzw. 19. Februar 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2014, 01 KG.2008.3-287 (OGH Nr. 2013.263), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschwerderechts und des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung, da der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen auf die Begründung des aufgehobenen Beschlusses vom 6. September 2013 verweise.
Der Oberste Gerichtshof verweigere die bedingte Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB nun nicht mehr wegen der "Schwere der Tat" (wie noch im Beschluss vom 6. September 2013), sondern neu wegen "des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens". Der Oberste Gerichtshof gelange, ohne dass wirklich eine inhaltliche Auseinandersetzung stattgefunden habe, zum selben rechtlichen Ergebnis wie im ersten Verfahrensgang.
Ein erheblicher Mangel liege auch darin, dass die strafmindernden und strafmildernden Umstände im angefochtenen Beschluss gar nicht berücksichtigt worden seien, obwohl der Staatsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass diese ebenfalls zu berücksichtigen seien.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Im Gegensatz zu dem im ersten Verfahrensgang gefällten Beschluss des Obersten Gerichtshofes setzt sich dieser in der hier angefochtenen Entscheidung, wenngleich relativ knapp, mit den für den Beschwerdeführer sprechenden, schuldmildernden bzw. schuldmindernden Umständen sowie seinem Verhalten nach der Tat auseinander. Er nimmt auch eine Abwägung der familiären Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen mit den generalpräventiven Interessen an der Aufrechterhaltung der Strafhaft vor. Der Staatsgerichtshof hat die Richtigkeit dieser Interessenabwägung im Rahmen der Begründungsrüge nicht zu prüfen, er prüft lediglich, wie dargestellt, ob in den entscheidungsrelevanten Punkten eine nachvollziehbare Begründung vorliegt. Dies ist im Gegensatz zum ersten Verfahrensgang nunmehr insoweit der Fall, als der Oberste Gerichtshof zu erkennen gibt, dass auch jene Aspekte, auf die der Staatsgerichtshof in seinem aufhebenden Urteil hingewiesen hatte, in die Entscheidungsfindung einbezogen wurden, was allerdings in inhaltlicher Hinsicht zu keiner anderen Entscheidung geführt hat.
2.3. Der Beschwerdeführer ist in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung daher nicht verletzt.
3. Seine Rüge wegen Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die Abweisung des Antrags auf Entlassung aus der Strafhaft einer gesetzlichen Grundlage entbehre, da § 46 Abs. 4 StGB lediglich den negativen Aspekt der Generalprävention als Grund für die Nichtgewährung der bedingten Entlassung anführe. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine bedingte Hälfte-Entlassung, weshalb die Fortdauer der Haft ungesetzlich und rechtswidrig sei.
Zudem seien der angefochtene Beschluss und die damit verbundene Konsequenz für den Beschwerdeführer (mindestens weitere 18 Monate Haft) völlig unverhältnismässig. Anstelle auf die angebliche Meinung der Öffentlichkeit abzustellen, sollte auf die Grundrechte des Beschwerdeführers Bedacht genommen und eine Interessenabwägung vorgenommen werden.
3.1. Die Freiheit der Person wird durch Art. 32 Abs. 1 LV geschützt. Gemäss Art. 32 Abs. 2 LV darf ausser den vom Gesetze bestimmten Fällen und der durch das Gesetz bestimmten Art und Weise weder jemand verhaftet oder in Haft behalten werden (siehe dazu näher Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 131 ff., Rz. 1 ff.). Das Recht auf persönliche Freiheit darf nur dann eingeschränkt werden, wenn hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorliegt, der Eingriff verhältnismässig und im öffentlichen Interesse ist sowie den Kernbereich des Grundrechts wahrt (StGH 2010/89, Erw. 3.1; StGH 2009/24, Erw. 2.2 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/18, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 1997/19, LES 1998, 269 [274, Erw. 3.3]; StGH 1989/3, LES 1990, 45 [47, Erw. 2.1]; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 98 ff. und 116 f.; Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 141 ff., Rz. 22 ff.; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, 246 ff., Rz. 32 ff. zu § 22; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 562 und 579 f.).
3.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschuldigte auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Haft. An der Rechtmässigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist nicht zu zweifeln.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Nichtgewährung einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft ebenfalls an den Garantien des Art. 32 LV zu prüfen ist. Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2010/142, Erw. 6, offen gelassen, ob dieses Grundrecht auf den Fall einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft überhaupt anwendbar ist.
Auch Art. 5 EMRK zählt die Haft auf Grund einer rechtmässig verhängten Freiheitsstrafe nicht ausdrücklich zum Schutzbereich dieser Bestimmung. Der EGMR hat, soweit ersichtlich, bisher lediglich den Widerruf einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft im Hinblick auf Art. 5 EMRK geprüft (Urteil vom 28. Mai 2002, Bsw. 46295/99).
3.3. Die Frage, ob die Fortdauer der Strafhaft des Beschuldigten differenziert zu prüfen ist, kann auch im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Zum einen ist an der gesetzlichen Grundlage des Eingriffs (§ 46 Abs. 4 StGB) nicht zu zweifeln, zum anderen sind, wie noch zu zeigen ist, auch die anderen Kriterien für die Verfassungskonformität des Eingriffs erfüllt.
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss § 46 Abs. 4 StGB bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung sowie der Umstand zu berücksichtigen sind, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Massnahmen auszusprechen.
Bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Erfordernisse der Spezial- und Generalprävention gleichermassen zu berücksichtigen (öOGH vom 29. Januar 1992, 13Os1/92 zur früheren österreichischen Rechtslage, die mit § 46 Abs. 4 FLStGB identisch war).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass lediglich Aspekte der Generalprävention einer bedingten Entlassung entgegen stehen könnten. Der Beschwerdeführer vertritt dazu die Auffassung, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung lediglich mit Argumenten der negativen Generalprävention begründet werden könnte (arg.:"...um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.").
Unter negativer Generalprävention versteht die herrschende Meinung die Abschreckung der Allgemeinheit durch Furcht vor Strafe, während unter positiver Generalprävention verstanden wird, dass durch die Existenz von Strafdrohungen und die Tätigkeit der Strafjustiz die Allgemeinheit nicht nur in ihrer Rechtstreue, sondern auch in ihrem Vertrauen auf die Durchsetzung gestärkt werden soll (vgl. Diethelm Kienapfel/Frank Höpfel/Robert Kert, Strafrecht Allgemeiner Teil, 14. Aufl., Wien 2012, 6, Rz. 11). Die Sichtweise der positiven Generalprävention steht heute gegenüber der negativen Generalprävention generell im Vordergrund (vgl. Diethelm Kienapfel/Frank Höpfel/Robert Kert, ebdt.). Dies bedeutet aber, dass sowohl die negative als auch die positive Generalprävention die Erhaltung und Stärkung der Rechtstreue bezwecken. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb § 46 Abs. 4 StGB lediglich auf die negative Generalprävention abstellen sollte.
Der Staatsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (StGH 2010/142, Erw. 5.2; StGH 2010/7, Erw. 3.7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/161, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) ganz allgemein auf generalpräventive Argumente verwiesen, die einer bedingten Entlassung gemäss § 46 Abs. 4 StGB entgegen stehen können. Diese Judikatur entspricht auch jener des Rezeptionslandes Österreich: Der öOGH (26. August 1992, 13Os85/92) hat zur früheren österreichischen Rechtslage, die mit § 46 Abs. 4 FLStGB identisch war, sogar ausdrücklich judiziert, dass die positive Generalprävention zu berücksichtigen ist.
3.4. Auch wenn ins Kalkül gezogen wird, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes einen Ausnahmefall darstellen sollte, kann der vom Obersten Gerichtshof im Weiteren vorgenommenen Interessenabwägung, die die Verweigerung der bedingten Entlassung mit Aspekten der positiven Generalprävention begründete, durchaus gefolgt werden.
Für den Obersten Gerichtshof waren vor allem die Schwere und die Begleitumstände der Tat massgeblich. Die kriminelle Bedeutung (der soziale Störwert) der Tat, wie sie im Speziellen verübt wurde, ist nämlich im Rahmen der Prüfung der Erfordernisse der Generalprävention auch in Fällen der vorzeitigen Entlassung aus zeitlich bestimmten Freiheitsstrafen mitzuberücksichtigen. Es trifft zwar zu, dass dieser soziale Störwert bereits im Strafurteil Berücksichtigung fand, wenn jedoch bei einer Entscheidung über eine bedingte Entlassung nach dem Willen des Gesetzgebers die Auswirkungen im Hinblick auf die Generalprävention zu prüfen sind, müssen diese Erwägungen zwangsläufig neuerlich angestellt werden.
Damit erweist sich der Eingriff jedoch als im öffentlichen Interesse gelegen und in Würdigung der Gesamtumstände jedenfalls nicht als unverhältnismässig, auch wenn die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung angemessen mitberücksichtigt wird.
Da auch nicht ersichtlich ist, dass der Kernbereich des Grundrechts nicht gewahrt wäre, ist der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer erblickt weiters eine Verletzung des Rechts auf Familienleben und begründet dies damit, dass die angefochtene Entscheidung einer gesetzlichen Grundlage entbehre, zumal § 46 Abs. 4 StGB lediglich vorsehe, dass der negative Aspekt der Generalprävention zu berücksichtigen sei. Im Übrigen sei das Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie auf Fortsetzung des Familienlebens höher zu gewichten, als ein angebliches Interesse der Gesellschaft an der Vollstreckung des Strafrestes.
4.1. Art. 8 EMRK fordert zunächst, dass die Familie ein gemeinsames Leben entsprechend der Bindung untereinander führen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das Zusammensein von Eltern und Kind nicht nur ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, sondern eines der von Art. 8 EMRK verfolgten Ziele (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 238, Rz. 19). Eingriffe in das Familienleben liegen dann vor, wenn staatliche Massnahmen das Zusammenleben oder Zusammensein der Eltern oder eines Elternteils mit dem Kind verhindern (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., 243, Rz. 28).
4.2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kommt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, soweit nicht besondere Aspekte des Privat- und Familienlebens angesprochen sind (z. B. das Recht, im Gefängnis Besuche empfangen zu dürfen) keine über Art. 32 LV hinaus reichende, eigenständige Bedeutung zu.
4.3. Da nach den voranstehenden Bemerkungen die Fortsetzung der Strafhaft auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse gelegen sowie verhältnismässig ist und die bedingte Entlassung aus der Strafhaft sohin willkürfrei verneint wurde, ist daher eine Verletzung im Recht auf ein Privat- und Familienleben nicht erfolgt.
5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots und des Legalitätsprinzips, wobei er zunächst auf das bisher Vorgebrachte verweist und darüber hinaus ausführt:
Der angefochtene Beschluss sei willkürlich, da nicht aufgezeigt werde, weshalb vom Normalfall der bedingten Entlassung eines Ersttäters nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe abgewichen werden solle. Der Beschwerdeführer sei weiters gerade aufgrund der erschwerenden Faktoren wegen Mordes nach § 75 StGB und nicht wegen Totschlags nach § 76 StGB verurteilt worden und diese erschwerenden Umstände ("Schwere der Tat") seien somit ohnehin bereits beim Straftatbestand und überdies beim Strafmass berücksichtigt worden. Eine nochmalige Berücksichtigung der erschwerenden Umstände im Vollzugsverfahren komme einer weiteren Doppelverwertung gleich. Die angefochtene Entscheidung verstosse daher gegen das Doppelverwertungsverbot und sei krass stossend und willkürlich. Der Oberste Gerichtshof widerspreche sich im Weiteren selbst, da er in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hinweise, dass die bedingte Hälfte-Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB für alle Straftaten und Tätergruppen in Betracht komme, im konkreten Fall des Beschwerdeführers aber die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe mit der Begründung abweise, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Polizisten handle, der einen besonders heimtückischen Mord begangen habe.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.2. Im Rahmen der Willkürrüge ist lediglich noch auf jene Aspekte einzugehen, die der Beschwerdeführer nicht ohnehin bereits im Zusammenhang mit den spezifischen Grundrechtsrügen vorgebracht hat (vgl. StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) und die dort behandelt wurden (siehe insbesondere Erw. 3.3 und 3.4). Dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Interpretation des § 46 Abs. 4 StGB erwähnten Legalitätsprinzip kommt diesbezüglich kein eigenständiger Grundrechtscharakter zu.
Grundsätzlich trifft es zu, dass das Institut der bedingten Entlassung bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (vgl. StGH 2010/7, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 3.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; öOGH vom 2. August 1988, 15 OS94/88; öOGH 29. Januar 1992, 13Os1/92).
Es ist allerdings legitim, aus generalpräventiven Gründen bei bestimmten Delikten einen strengen Massstab anzulegen (in diesem Sinne öOGH vom 2. August 1988, 15 OS94/88, hinsichtlich harter Drogendelikte). Bei einer Verurteilung wegen Mordes erscheint ein solcher strenger Massstab grundsätzlich ebenfalls gerechtfertigt, solange er nicht dazu führt, dass es zu einem generellen Ausschluss der vorzeitigen Entlassung ohne Rücksichtnahme auf die Umstände des Einzelfalls kommt.
Eine solche gebotene Rücksichtnahme auf die Umstände des Einzelfalls ist dem angefochtenen Beschluss durchaus zu entnehmen, auch wenn die Interessenabwägung im Ergebnis nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist.
Was das vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte Doppelverwertungsverbot betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass der soziale Störwert der Tat, wie sie im Speziellen verübt wurde, auch nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes durchaus berücksichtigt werden darf (öOGH vom 26. August 1992, 13Os85/92).
5.3. Der Beschwerdeführer ist daher auch im Willkürverbot nicht verletzt.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall keines der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte verletzt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.