StGH 2014/26
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: mj. D
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH2013/152
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 24. Januar 2014, VGH 2013/152, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'105.00 bestimmt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 20. September 2012 um die Gewährung von Asyl in Liechtenstein.
1.1. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2., die miteinander verheiratet sind, und ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder, die Beschwerdeführer zu 3. und 4., reisten laut eigenen Angaben am 20. September 2012 illegal nach Liechtenstein ein und stellten bei der Landespolizei am selben Tag ein Asylgesuch. Zum Beweis der Identität legten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. Führerscheine im Original sowie Kopien des Ehescheins vom 26. März 2008 und der Geburtsurkunden der Kinder vor. Auf der Rückseite der Kopien der Geburtsurkunden ist insbesondere mit Stempel verzeichnet, dass den Kindern am 17. April 2012 (Anmerkung: Monatsangabe schwer zu entziffern) bzw. am 5. Mai 2012 ein Reisepass ausgestellt wurde. Die Inlandspässe der Beschwerdeführer zu 1. und 2., die Geburtsurkunden der Kinder sowie weitere Dokumente im Original seien beim Schlepper verblieben.
In der Einreisebefragung durch das Ausländer- und Passamt (APA) am 21. September 2012 gaben die Beschwerdeführer an, sie würden der Volksgruppe der Kumyken angehören, die Sprachen Kumykisch und Russisch sprechen, aus Dagestan stammen und seien Muslime. Der Beschwerdeführer zu 1. gab an, Musiker zu sein. Die Beschwerdeführerin zu 2. gab an, Designerin zu sein. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten am 14. August 2007 in Utschkent/Russische Föderation geheiratet. Die Familie habe das Heimatland Dagestan/Russische Föderation am 14. September 2012 schlepperunterstützt in Richtung Kiew verlassen und sei von dort weiter nach Liechtenstein gelangt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer war unbedenklich.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu 1. an, man habe ihn im Heimatland töten wollen. Die Beschwerdeführerin zu 2. habe keine eigenen Fluchtgründe.
Die Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge vom APA mehrmals unter Anwesenheit von Vertretern des Hilfswerkes zu ihren Asylgründen befragt.
1.2. Der Beschwerdeführer zu 1. gab in diesen Befragungen des APA zusammengefasst an, man habe ihm mit dem Tod gedroht, er sei von der Polizei festgehalten worden. Bereits 2007 sei er etwa 10 Tage vor seiner eigenen Hochzeit von Polizisten zusammengeschlagen und in der Folge liegengelassen worden. Die Polizisten hätten ihm vorgeworfen, dass er in den Bergen die Wahabiten mit Essen unterstützt habe. Dabei habe er eine Gehirnerschütterung und einen Schlüsselbeinbruch davongetragen. Hinzu komme, dass sein Cousin am 1. September 2012 von der Polizei abgeholt worden sei, schliesslich hätten sie den ermordeten Cousin am 7. September 2012 aus der Leichenhalle geholt. Am 7. September 2012 sei die Wohnung des Beschwerdeführers zu 1. von der Polizei durchsucht worden. Er wisse jedoch nicht, was gesucht worden sei. Ebenfalls am 7. September 2012 sei er festgenommen worden, wobei man ihm gesagt habe, dass eine Strafsache gegen ihn eröffnet worden sei, weil er angeblich mit Wahabiten zusammenarbeite. Konkret zur Verhaftung befragt schilderte der Beschwerdeführer zu 1., dass am 7. September 2012 frühmorgens mehrere Personen der Polizei und des FSB (das ist der Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation) in die Wohnung gestürmt seien, die er mit seiner Familie und Mutter bewohnt habe. Die Polizisten hätten Maschinenpistolen auf sie gerichtet und die Personen in Zivil hätten die Wohnung durchsucht. Dann sei er in Handschellen mitgenommen worden. Er sei in einen kleinen Raum geführt worden, wo er lediglich Wasser bekommen habe. Es sei ein Untersuchungsrichter gekommen, habe ihm Fotos gezeigt und von der eingeleiteten Strafsache berichtet sowie verlangt, dass er Schriftstücke unterzeichne, wenn er lebend den Raum verlassen wolle. Der Untersuchungsrichter habe ihm ein Ultimatum gestellt und bei der Unterzeichnung der vorgelegten drei oder vier Papiere den Text überdeckt. Am nächsten Abend sei der Beschwerdeführer zu 1. freigelassen worden. Während der Beschwerdeführer zu 1. sich in dem Raum befunden habe, sei er auch von drei Polizisten verbal gedemütigt worden, es habe jedoch keine physische Gewalt gegeben. Bei der Freilassung habe er dann noch das Schriftstück unterschrieben, dass er das Land nicht verlassen werde. Anschliessend habe er seine Frau abgeholt.
Sein Cousin sei auch nicht politisch tätig gewesen. Nach dem Vorfall im Jahr 2007 sei der Beschwerdeführer zu 1. bis zu seiner Verhaftung im 2012 in Ruhe gelassen worden.
1.3. Zu den Stempeln auf den Kopien der Geburtsurkunden der Kinder am 18. Januar 2013 befragt, wonach für die Kinder bereits im Frühling 2012 und somit Monate vor der behaupteten Verfolgungshandlung Auslandsreisepässe ausgestellt worden seien, gab der Beschwerdeführer zu 1. an, er könne sich diese Stempel nicht erklären, Kindern würden keine Pässe ausgestellt. Der Beschwerdeführer zu 1. gab weiters an, dass er keine weiteren Fluchtgründe als die bereits genannten vorzubringen habe. Die Beschwerdeführerin zu 2. bestätigte im Wesentlichen die Aussagen.
1.4. Mit Entscheidung vom 12. März 2013 (RA 2013/475-2580) hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer nicht erfüllt sei, diese nach Russland weggewiesen würden und das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Vorliegen von Reisepapieren zu verlassen hätten.
1.5. Der gegen diese Entscheidung der Regierung von den Beschwerdeführern am 27. Mai 2013 an den Veraltungsgerichtshof wurde von diesem mit Urteil vom27. Juni 2013, VGH 2013/061, insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Regierung einerseits den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beachtet habe (eine Stellungnahme des Schweizerischen Bundesamtes für Migration war den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden) und dass andererseits angezeigt sei, dass die Regierung auf die in der Beschwerde hilfsweise vorgebrachten materiellen Einwände in ihrer neuerlichen Entscheidung eingehe.
Diese materiellen Einwände bezogen sich u. a. auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht wegen seiner politischen Anschauung, sondern wegen seiner angeblichen Zusammenarbeit mit der Volksgruppe und religiösen Gemeinschaft der Wahabiten verfolgt worden sei und aus diesem Grund auch in Untersuchungshaft genommen worden sei.
1.6. Dieser Entscheidung entsprechend wurde der Beschwerdeführer zu 1. im Beisein seines Rechtsvertreters nochmals durch das APA befragt. Der Beschwerdeführer zu 1. wiederholte dabei das bisher Vorgebrachte und gab überdies an, dass ihm die Zusammenarbeit mit Wahabiten vorgeworfen und vom FSB ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet worden sei. Es hätten jedoch weder er noch ein anderes Familienmitglied mit den Wahabiten zusammengearbeitet, noch gebe es Wahabiten in seiner Familie. Er sei aber wegen seiner Tätigkeit als Musiker häufig über Bergwege zu Hochzeiten gefahren und habe auch am Heimweg Abkürzungen genommen, deshalb hätten die Behörden angenommen, dass er Wahabiten besucht und ihnen Lebensmittel gebracht habe. Auf Vorhalt durch das APA, dass es sich dabei um Geschehnisse im Jahr 2007 handle und er in früheren Befragungen stets angegeben habe, danach bis September 2012 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, gab er an, dass er nach dem Vorfall 2007 versucht habe, Begegnungen mit den Behörden wie der Polizei zu vermeiden. Dann sei wie bereits geschildert sein Cousin verschwunden.
Als der Beschwerdeführer zu 1. dann festgenommen worden sei, habe es sich bei der Anhaltung um keine normale Untersuchungshaft gehandelt und es habe kein Gerichtsverfahren gegeben, sondern er sei nach getätigter Unterschrift freigelassen worden, hätte das Land jedoch nicht verlassen dürfen. In diesem Raum habe es sehr stark nach Chlor gerochen und der Platz zum Sitzen oder Liegen sei extrem eng gewesen. Sein Fall sei auch nicht der erste. Es gebe viele Beispiele. Jeden Tag würden Menschen verschwinden. Der Tod des Cousins habe aber "überhaupt nichts" mit ihren Asylanträgen zu tun.
1.7. Mit Schreiben vom 20. August 2013 und 5. September 2013 forderte das APA den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme zu den vom Schweizer Bundesamt für Migration (chBFM) und der russischen Botschaft in Bern eingeholten Anfragebeantwortungen auf.
1.8. Mit Entscheidung der Regierung vom 22. Oktober 2013 wurde der Asylantrag neuerlich abgewiesen. Zusammengefasst stellte die Regierung fest, dass keine asylrelevante Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen vorliege und auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten sei.
Die Beschwerdeführer hätten keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder bestimmten sozialen Gruppe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer zu 1. habe lediglich das Verfolgungsmotiv der politischen Verfolgung geltend gemacht, indem er Verfolgung und Bedrohung durch die Polizei angegeben habe.
Für den vorgebrachten Übergriff im Jahr 2007 sei aber weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang zur Flucht gegeben, da diese Verfolgungssituation nicht mehr aktuell sei und der Beschwerdeführer zu 1. selbst angegeben habe, zwischen August 2007 und September 2012 keinerlei Repressalien durch die Polizei ausgesetzt gewesen zu sein.
Er habe auch bei Behördenkontakten keine Nachteile erduldet, wie insbesondere die unbehelligte standesamtliche Hochzeit und die Ausstellung der Reisepässe für die Kinder belege.
Zur Haft im Jahr 2012 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu 1. keinen körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, diese nur zweieinhalb Tage gedauert habe und er am zweiten Tag von einem Untersuchungsrichter einvernommen und am Folgetag wieder freigelassen worden sei. Dies spreche für eine vollkommen normale Untersuchungshaft, wie sie in jedem westlichen Staat vorkomme. Gleiches gelte für die Auflage, das Land nicht zu verlassen. Beides könnte in Zusammenhang mit Ermittlungen betreffend den Tod des Cousins gestanden haben. Auch die zuständige Länderexpertin des chBMF teile diese Ansicht, da der Beschwerdeführer zu 1. bei einer Verfolgung durch den Richter nicht nur ein einziges Mal befragt worden wäre.
Die Regierung führte weiter an, das die Angaben des Beschwerdeführers zu 1. zwar in wesentlichen Punkten substantiiert, jedoch wenig detailreich in Bezug auf seine Inhaftierung und völlig unpräzise hinsichtlich der Ausstellung der Reisepässe für die Kinder seien.
Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten sich in ihren Schilderungen auch in keine nennenswerten Widersprüche verstrickt und die Schilderung sei für folgende Punkte nicht plausibel. Einerseits könne der Beschwerdeführer zu 1. nicht erklären, wo sich die von ihm zur Haftentlassung unterschriebene Erklärung befinde, andererseits weshalb ihm in diesem Zusammenhang nicht auch der Inlandsreisepass entzogen worden sei. Gerade bei willkürlichem Handeln der Miliz, wie vom Rechtsvertreter argumentiert, sei zu erwarten, dass das Dokument eingezogen werde. Für eine legale und geplante Ausreise spreche auch die Auslandsreisepassausstellung für die Kinder.
Zwar bestehe, was die Wegweisung anbelange, in Russland bei illegaler Ausreise eine Strafsanktion, die jedoch nicht als "langjährige Haftstrafe" zu qualifizieren sei, zudem müsse laut Expertin des chBFM nicht zwingend von einer illegalen Ausreise ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer zu 1. und sein Rechtsanwalt hätten zudem explizit vorgebracht, dass es kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. gegeben habe. Somit sei auch die Wegweisung zulässig.
2. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 24. Januar 2014, VGH 2013/152, die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ab und begründete dies wie folgt:
2.1. Der Gehörsanspruch sei nach Auffassung der Beschwerdeführer deshalb verletzt, weil die Regierung entscheidungswesentliche Beweisanträge missachtet habe. Die Regierung habe offensichtlich die Frage um die Stempel auf den Kopien der Geburtsurkunden und die daraus ersichtliche Ausstellung von Reisepässen als entscheidungserheblich gewertet und daraus geschlossen, dass die Ausreise aus der Heimat von langer Hand geplant worden sei. Davon ausgehend spreche die Regierung dem Asylgesuch der Beschwerdeführer die notwendige Plausibilität ab. Sollten diese Stempel aber tatsächlich entscheidungsrelevant sein, so hätte die Regierung den am 23. September 2013 gestellten Beweisantrag beachten müssen. Da die Beschwerdeführer für die Kinder keine Pässe hätten ausstellen lassen, hätten sie nämlich beantragt, dass eine geeignete Institution, allenfalls eine NGO, damit beauftragt werde, zu prüfen, ob und allenfalls für wen unter diesen Nummern Reisepässe ausgestellt worden seien.
Die Regierung habe den Beweisantrag jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass Art. 67 AsylG dies nicht zulasse. Art. 67 AsylG schütze aber die Beschwerdeführer. Da diese die Prüfung selbst beantragt hätten, sei ein Verweis der Behörde auf die genannte Bestimmung unzulässig. Sofern der Umstand rund um diese Stempel auf den Geburtsurkunden weiterhin als entscheidungsrelevant eingestuft werden sollte, müsse dem Beweisantrag der Beschwerdeführer gefolgt werden, um die Wahrheit hervorzubringen. Durch Missachtung dieses Beweisantrages zu entscheidungswesentlichen Umständen verletze sie die Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Wahrung des rechtlichen Gehörs.
2.2. Diesen Ausführungen hielt der Verwaltungsgerichtshof entgegen:
Das APA habe insbesondere im zweiten Verfahrensgang wie in Art. 21 AsylG festgeschrieben, notwendige Abklärungen zur Feststellung des Sachverhaltes und Überprüfung des Vorbringens getätigt. So habe es mehrfach mit den Länderexperten des chBFM und mit der russischen Botschaft Kontakt aufgenommen. Diese Ermittlungen des APA seien den Beschwerdeführern und deren Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht worden. Das APA habe hier das rechtliche Gehör jedenfalls gewahrt. Diese Ermittlungen hätten aber naturgemäss auch Aufnahme in die Entscheidung der Regierung gefunden. Da sich das APA besonders intensiv mit der Frage der Stempel auf den Geburtsurkunden auseinandergesetzt habe, werde dies folglich wiederholt als Argumentarium der Regierung in ihrer Entscheidung herangezogen. Dies sei im vorliegenden zweiten Verfahrensgang einerseits ja gerade auch der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes gewesen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe die Regierung festgestellt, dass das Vorbringen nicht asylrelevant, im Kernvorbringen wenig detailreich und zudem unplausibel und somit nicht glaubwürdig sei. Die Frage um die Ausstellung von Reisepässen für die Kinder einige Monate vor der geplanten Ausreise der Familie sei damit nicht entscheidungsrelevant. Die Kernfrage des Vorbringens sei die Frage der Verfolgung des Beschwerdeführers zu 1. durch die Sicherheitskräfte der russischen Föderation. Diese sei losgelöst von der genannten allfälligen Passausstellung zu beurteilen. Die Passausstellung könne aufgrund der Abklärungen des APA aber dennoch als Indiz gewertet werden, dass die Familie die Ausreise nicht so kurzfristig, wie behauptet, angetreten habe, sondern eine solche über längere Zeit geplant worden sei.
Wenn nun in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werde, weil die Regierung bzw. das APA dem neuerlichen Antrag der Beschwerdeführer nicht nachgekommen sei, anhand der Nummern auf den Stempel zusätzlich herauszufinden, auf wen konkret die Pässe ausgestellt worden seien, so sei nochmals festzuhalten, dass diese Frage nicht entscheidungsrelevant sein könne, das APA in dieser Frage bereits zahlreiche Ermittlungsschritte gesetzt und sich bereits von der zu beweisenden Tatsache überzeugt habe, wie aus den Schreiben des APA an den Rechtsvertreter eindeutig hervorgehe. Zudem habe die Regierung in ihrer Entscheidung die Ablehnung dieses Beweisantrages sehr wohl sachlich begründet, indem sie auf Art. 67 AsylG verwiesen habe: So bestimme Art 67 AsylG, dass Personendaten von Asylsuchenden, etc. dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürften, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Familienangehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürften keine Angaben gemacht werden. Die Behörden seien somit ex lege verpflichtet, den Heimatstaat nicht über den Aufenthaltsort von Asylsuchenden zu unterrichten. Dies könne auch durch die Betroffenen nicht beantragt werden. Wie zudem eine NGO - wie im Antrag angeregt und in der Beschwerde argumentiert worden sei - hier ohne Zugang zu den offiziellen Datenbanken einen Namen zu den Zahlen der Stempeln bekannt geben könnte, könne durch den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hätten sich die Behörden folglich an den Schutzzweck dieser Norm zu halten. Diese Verbotsbestimmung sei umfassend und restriktiv auszulegen, richte sich an die Behörden des Aufnahmestaates und könne somit auch nicht durch einen Antrag der Parteien durchbrochen werden. Der Schutzzweck umfasse nämlich nicht nur die direkte Weitergabe der Daten, sondern bereits jeden Hinweis, der auf den Aufenthaltsort und das Asylgesuch hindeute. Das APA habe folglich das rechtliche Gehör nicht verletzt, sondern sei vielmehr auf die wiederholten Anträge eingegangen und habe möglichst weitgehende Ermittlungen mit dem chBFM und der russischen Botschaft unter Wahrung des Schutzzweckes des Art. 67 AsylG vorgenommen, obwohl es sich lediglich um ein weiteres Indiz und nicht das zentrale Vorbringen gehandelt habe.
2.3. In der Beschwerde werde weiter geltend gemacht, dass die Erledigung des Asylgesuches durch die Regierung insgesamt als derart mangelhaft zu rügen sei, dass die Entscheidung der Regierung erneut durch den Verwaltungsgerichtshof aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer zu 1. habe im zweiten Verfahrensgang aufgezeigt, dass ihm eine Zusammenarbeit mit Wahabiten konkret vorgehalten worden sei. In der Entscheidung der Regierung suche man jedoch vergeblich solche Ausführungen, die sich mit dem Kernbereich des Asylgesuches auseinandersetzen würden. Weiters werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer mehrfach durch die Regierung in verfassungsmässig garantierten Rechten verletzt worden seien, dies sei neben dem Gehörsanspruch, ihr Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung und vor allem ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK.
Diesen verfahrensrechtlichen Ausführungen in der Beschwerde könne der Verwaltungsgerichtshof nicht näher treten. Aus den Ausführungen der Regierung sei nachvollziehbar, was diese für als gegeben angenommen habe und es sei begründet, wie sie zu ihrer Entscheidung gelangt sei. Die Regierung halte in ihrer Entscheidung zu Recht fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant und unglaubwürdig sei, weil es in weiten Bereichen nicht plausibel, teils wenig detailreich, wenn auch wenig widersprüchlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof könne dabei den Angaben in der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht näher treten.
Der Beschwerdeführer zu 1. habe in seinem Verfahren auch noch zu Beginn seiner letzten Befragung durch das APA im zweiten Verfahrensgang am 6. August 2013 versucht, einen Konnex zum Vorfall 2007 herzustellen, als er als Musiker auf der Rückfahrt aus den Bergen gewesen sei. In seinen früheren Befragungen habe er jedoch stets angegeben, von 2007 bis 2012 keinerlei weitere Probleme mit den russischen Behörden wie auch der Polizei gehabt zu haben. Auch in seiner Beschwerde betone er nunmehr, dass die Vorfälle aus dem Jahr 2007 nur am Rande relevant seien, da sich das Verfolgungsmotiv aus einer Inhaftierung im Jahr 2012 ableite.
Zum behaupteten Übergriff im Jahr 2007 habe die Regierung folglich zu Recht festgehalten, dass hier der zeitliche und auch kausale Zusammenhang zur Flucht nicht mehr gegeben sei, da eine Verfolgungssituation aktuell sein müsse. Der Beschwerdeführer gebe insbesondere selbst an, zwischen 2007 und 2012 keinen Repressalien durch die Polizei ausgesetzt gewesen zu sein und auch bei Behördenkontakten, wie u. a. seiner standesamtlichen Hochzeit einige Monate nach dem Vorfall, keine Nachteile erlitten zu haben. Dieser Beurteilung schliesse sich auch der Verwaltungsgerichtshof an.
Auch aus dem Verschwinden seines Cousins habe er insbesondere zu Beginn seines Verfahrens versucht, eine Bedrohung zu konstruieren, um dann in seiner letzten Befragung und in der Beschwerde festzuhalten, dass der Tod seines Cousins "überhaupt nichts" mit dem Asylantrag zu tun habe.
Insgesamt sei dem Beschwerdeführer zu 1. aber jedenfalls eine mangelnde Mitwirkung an der Wahrheitsfindung, Verzögerung des Verfahrens und somit ein Verstoss gegen seine in Art. 6 AsylG normierten Mitwirkungspflichten vorzuwerfen. Zudem erschütterten diese Angaben die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu 1.
Wenn aber der Beschwerdeführer diese Vorfälle 2007 und betreffend den Tod des Cousins 2012 wiederholt von sich aus als fluchtrelevant vorbringe, sei den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, dass es sich dabei nicht um das Kernvorbringen handle, entgegenzuhalten, dass sich die Regierung in ihrer Entscheidung unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss damit auseinandergesetzt habe. Da die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung der Regierung in der Beschwerde festhielten, dass weder der Vorfall 2007 noch jener um den Cousin des Beschwerdeführers zu 1. fluchtrelevant gewesen seien, sei weiter zu prüfen, ob das eigentliche Fluchtvorbringen der Verfolgung im Jahr 2012 den Prüfkriterien Stand halten könne und als glaubwürdig zu qualifizieren sei.
Die Regierung habe in ihrer Entscheidung zu Recht festgehalten, dass die im Asylgesetz und der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Kriterien für eine Verfolgung bzw. für eine berechtigte Furcht vor Verfolgung nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer zu 1. habe als Verfolgungsmotiv lediglich angegeben, dass er einmal zusammengeschlagen sowie einmal inhaftiert und mit dem Tod bedroht worden sei. Zur Inhaftierung im Jahr 2012 und dem eigentlich behaupteten Fluchtmoment mit zeitlichem Naheverhältnis zur Ausreise halte die Regierung in ihrer Entscheidung fest, dass diese ebenfalls nicht asylrelevant sei.
Der Beschwerdeführer zu 1. sei in der nur zweieinhalb Tage andauernden Inhaftierung keinen körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen und sei durch einen Untersuchungsrichter befragt worden. Dies könnte laut Regierung im Zusammenhang mit Ermittlungen betreffend den vorgebrachten Tod des Cousins gestanden haben, mit dem der Beschwerdeführer zu 1. ja nach eigener Aussage einen grossen Teil der Freizeit verbracht habe. Diese Schilderungen würden auch einer "normalen" Untersuchungshaft entsprechen.
Die zuständige Länderreferentin des chBFM und der Verwaltungsgerichtshof würden sich dieser Ansicht anschliessen. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer über Jahre ohne Probleme im Heimatland wohne, selbst den Kontakt zu Behörden suche, und er dann grundlos inhaftiert worden sein soll, ohne dass gegen ihn jedoch Gewalt angewandt worden sei. Er solle nicht einmal eingehender und intensiver befragt worden sein. Der Beschwerdeführer zu 1. habe dann die Milizabteilung verlassen können, ohne dass ihm bei Freilassung der Inlandspass abgenommen worden sei, um ihm eine Ausreise aus Dagestan zu erschweren. Er sei unbeobachtet von Sicherheitskräften zu seiner Frau gefahren, habe diese abgeholt und wenige Tage später sei die Familie unter Verwendung der Inlandspässe problemlos mit einem PKW aus Dagestan ausgereist.
Dies sei ebenfalls ein klares Indiz dafür, dass jedenfalls kein gesteigertes Interesse an seiner Person bestanden haben könne. Nicht plausibel sei aber bereits, warum überhaupt Interesse der Sicherheitsbehörden am Beschwerdeführer zu 1. bestehen sollte, da kein Kontakt zu Wahabiten bestanden habe. Weshalb der Beschwerdeführer zu 1. deshalb hier dem Vorwurf der Zusammenarbeit ausgesetzt sein könnte, könne er nicht logisch erklären. Aus all diesen Gründen habe die Regierung zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und sei der Beschwerde vom 18. Dezember 2013 keine Folge zu geben.
3. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014, beim Staatsgerichtshof am 27. Februar 2014 eingegangen, beantragten die Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014 zu VGH 2013/152.
4. Mit Präsidialbeschluss vom 28. Februar 2014 wurde diesem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben und den Beschwerdeführern aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/152, einzureichen.
5. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. April 2014 gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/152, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, des Verbots der Rechtsverweigerung, des Anspruchs auf Gleichbehandlung und Verletzung des Willkürverbots, geltend machen. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Überdies stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung vorsorglicher Massnahmen.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor:
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Regierung im ersten Verfahrensgang aufgehoben habe, seien die Beschwerdeführer zu 1. und 2. am 6. August 2013 neuerlich einvernommen worden, dies im Beisein ihres Rechtsvertreters. Am Ende dieser Befragung habe der Vertreter der Beschwerdeführer Vorbringen zu Protokoll gegeben, wonach die Beschwerdeführer aufgrund einer ihnen unterstellten Kollaboration mit der Volksgruppe der Wahabiten staatlich verfolgt würden, die Inhaftierung des Beschwerdeführers aus diesem Grund erfolgt sei, er dazu verhalten worden sei, vermutlich Dokumente zur Belastung von Angehörigen der Wahabiten zu unterschreiben und dann entlassen worden sei. Zum Beweis dieses Vorbringens habe der Rechtsvertreter einen Bericht der SFH vom 12. September 2011 zur Menschenrechts- und Sicherheitslage im Nordkaukasus als Beweismittel vorgelegt, zudem habe er zu diesen Umständen weitere Abklärungen beim BFM beantragt. Dieses Vorbringen und die Anträge seien im genannten Protokoll festgehalten.
Nachfolgend habe das APA aber zu diesem Vorbringen keine weiteren Abklärungen durchgeführt, Abklärungen seien nur zu den Geburtsurkunden der beiden mj. Kinder erfolgt, sonst seien aber keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Der Verwaltungsgerichtshof bestätige dazu in seinem Urteil die Rüge der Beschwerdeführer, dass den Umständen rund um die Geburtsurkunden nur nebensächlicher Charakter zukomme.
Ebenso seien der von den Beschwerdeführern als Beweismittel für ihr relevantes Verfolgungsmotiv beigebrachte Bericht der SFH vom 12. September 2011 nicht als Beweismittel berücksichtigt worden. Dieser werde in der Entscheidung der Regierung nur am Rande erwähnt, nicht aber im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt oder dessen Inhalte mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug gebracht. Auch der Verwaltungsgerichtshof gehe auf diesen Bericht und seine Inhalte nicht näher ein, auch das Verfolgungsmotiv betreffend die Kollaboration mit den Wahabiten werde nicht angesprochen. Daher finde sich auch in der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes keine Aussage dahingehend, weshalb dieses Verfolgungsmotiv nicht beachtlich sei.
Im Ergebnis sei damit festzuhalten, dass die Asylbehörden somit auf das Kernvorbringen der Beschwerdeführer nicht eingehen würden. Dabei habe der Verwaltungsgerichtshof im ersten Verfahrensgang in seinem Urteil der Regierung ausdrücklich aufgetragen, auf dieses Verfolgungsmotiv im zweiten Verfahrensgang einzugehen.
Die Beschwerdeführer hätten zum Beweis ihres Verfolgungsmotivs einen Bericht der SFH vom 12. September 2011 vorgelegt. Dieser Beweisantrag habe entscheidungswesentliche Umstände betroffen, zumal selbst der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Juni 2013 festgehalten habe, dass auf das Verfolgungsmotiv betreffend die Kollaboration mit der Volksgruppe der Wahabiten einzugehen sei. Ohne dass die Regierung oder auch der Verwaltungsgerichtshof eine nachvollziehbare Begründung dafür aufgezeigt hätten, sei dieser Beweisantrag der Beschwerdeführer einfach übergangen worden. Die Inhalte dieses Berichtes würden nicht einmal erwähnt, obwohl er von den Beschwerdeführern anlässlich ihrer letzten Einvernahme als Beweismittel zum Akt gegeben worden sei.
Dasselbe gelte für den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag, zu den Massgaben des Berichtes der SFH und dem dort beschriebenen Vorgehen der staatlichen Organe weitere Abklärungen über das BFM durchzuführen. Auch dieser Beweisantrag sei damit kommentarlos übergangen worden.
Indem der Verwaltungsgerichtshof und mit ihm die Regierung diese für das Vorbringen der Beschwerdeführer relevanten Beweisanbote ohne nähere Begründung übergehen würden, verletzten sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Hätten diese die Beweisanträge beachtet, die Inhalte dieses Berichts festgestellt, die weiter beantragten Abklärungen beim BMF durchgeführt und alles in die Entscheidung einfliessen lassen, wären sie zum Ergebnis gekommen, dass die den Beschwerdeführern unterstellte Kollaboration mit der Volksgruppe der Wahabiten und das darauf bezogene Vorgehen der staatlichen Organe überwiegend wahrscheinlich stattgefunden habe und daher die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Obwohl die Beschwerdeführer die Gehörsverletzung vor dem Verwaltungsgerichtshof gerügt hätten, sei dies unbeachtet geblieben und habe dieser das Vorgehen der Regierung gestützt.
5.2. Die gerügte Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung begründen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Die Asylbehörden, insbesondere die Regierung, hätten den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt mangelhaft bzw. gar nicht abgeklärt. Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hätten die Beschwerdeführer gerügt, dass die Regierung mit ihrer Entscheidung nicht über das Asylgesuch als solches befunden habe und auf das wesentliche Verfolgungsmotiv der Beschwerdeführer erst gar nicht eingegangen sei. Die Beschwerdeführer hätten gerügt, dass sich die Regierung in den Entscheidungsgründen nur mit unwesentlichen Umständen auseinandergesetzt und auf dieser Basis das Asylgesuch abgewiesen habe. Sie hätten schliesslich gerügt, dass sich die Entscheidungsgründe der Regierung auf das Zitieren von floskelhaften Rechtssätzen beschränkt hätten, ohne auf den Kern des Asylgesuches einzugehen, und damit insgesamt eine Nichtentscheidung vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar mehrfach bestätigt, dass jene Teile der Entscheidung der Regierung, welche die Beschwerdeführer als unwesentlich bezeichnet hätten, für das Asylgesuch tatsächlich nicht relevant gewesen seien. Dennoch erachte er das Entscheidungsverhalten der Regierung als ausreichend.
Wie bereits in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof releviert, fehlten dieser jene Entscheidungsgründe, die von der Regierung als erwiesen angenommen worden seien, sowie jene Beweiswürdigung, welche diesem so festgestellten Sachverhalt zugrunde liege. Erst auf den wenigen letzten Seiten der Entscheidung widme sich die Regierung den Entscheidungsgründen, welche für die Erledigung des Verfahrens ausschlaggebend seien. Diese seien aber derart mangelhaft abgefasst und ausgeführt, dass der Regierung hier Rechtsverweigerung vorgeworfen werden müsse. Nicht zu finden sei in den gesamten Entscheidungsgründen jener Sachverhalt, den die Regierung aufgrund einer ebenfalls nicht vorhandenen Beweiswürdigung festgestellt hätte. Es fänden sich in der Entscheidung der Regierung an keiner Stelle festgestellte Tatbestandselemente. Ebenso finde sich an keiner Stelle der Entscheidungsgründe eine nachvollziehbar begründete Beweiswürdigung. Vielmehr erschöpften sich die Entscheidungsgründe darin, den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft abzusprechen, ohne dass nachvollziehbar auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zur unterstellten Kollaboration mit den Wahabiten eingegangen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten diese mangelhafte Erledigung durch die Regierung bereits in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerügt. Dieser habe zwar die Rüge der Beschwerdeführer bestätigt, dass sich die Regierung in weiten Teilen mit Umständen auseinandersetze, die nicht entscheidungsrelevant seien. Dennoch erachte er das Vorgehen der Regierung insgesamt für korrekt und schiebe deren Entscheidung in Teilen eine Begründung nach, um diese so offensichtlich zu sanieren.
Auf diese Weise unterlege der Verwaltungsgerichtshof die Asylentscheidung mit einer Begründung, gegen welche sich die Beschwerdeführer nicht zur Wehr setzen hätten können. Denn für sie sei im Rahmen der Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung nur das bekämpfbar gewesen, was die Regierung dort ausgeführt habe. Alle weiteren Darlegungen, die sich im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes fänden, seien für die Beschwerdeführer aber Neuerungen, gegen welche sie sich im ordentlichen Verfahren nicht äussern oder zu Wehr setzen hätten können. Jedenfalls untermauere der Verwaltungsgerichtshof mit dieser in Teilen nachgeschobenen Begründung die Mangelhaftigkeit der Erledigung durch die Regierung eindrücklich und bestätige damit implizit die Rüge der Beschwerdeführer. Zudem ziehe er damit eine Kognition an sich, welche ihm nicht zukomme. Denn nach dem AsylG habe die Regierung in erster Instanz über das Asylgesuch in der gesetzlich vorgesehenen Form zu befinden. Der Verwaltungsgerichtshof hingegen habe sich einzig mit jenen Argumenten auseinanderzusetzen, welche der Betroffene gegen die Entscheidung der Regierung vortrage.
5.3. Die Verletzung des Gleichheitssatzes begründen die Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof zu der dort gerügten Mangelhaftigkeit der Erledigung des Verfahrens durch die Regierung im Sinne einer Rechtsverweigerung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juli 2004 zu VGH 2004/48 berufen hätten. Dieses Urteil habe genau jene Problematik zum Inhalt gehabt, die die Beschwerdeführer thematisieren würden. Im Vergleichsfall führe der Verwaltungsgerichtshof umfassend aus, dass die erstinstanzliche Verfügung der dortigen Behörde nicht nachvollziehbar begründet sei. Es würden ihr insbesondere die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen samt dazugehöriger Beweiswürdigung fehlen. Weiters führe der Verwaltungsgerichtshof an, welche Feststellungen die dort erstinstanzlich zuständige Behörde nicht getroffen habe. Weiters führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass zwar die Regierung versucht habe, diese mangelhafte Verfügung der ersten Instanz zu sanieren, indem sie umfangreiche Feststellungen getroffen habe. Dies würde aber nicht genügen, weil die erstinstanzliche Entscheidung nicht einmal die rudimentärsten Sachverhaltsfeststellungen enthalte. Der Partei würde durch dieses Vorgehen eine Instanz verloren gehen, was nicht tolerierbar sei und zur Aufhebung beider vorinstanzlichen Entscheidungen führen müsse.
Vergleiche man die dort dargelegten Entscheidungsgründe mit denjenigen der vorliegenden Regierungsentscheidung, werde relativ schnell deutlich, dass diese mit der damaligen Entscheidung des Amtes für Finanzdienstleistungen nicht mithalten könne und noch weitaus mangelhafter sei.
Was der Verwaltungsgerichtshof in diesem Vergleichsfall für richtig angesehen habe, habe er im Fall der Beschwerdeführer vollkommen ausgeblendet. Noch mehr als der Entscheidung des Amtes für Finanzdienstleistungen im Vergleichsfall fehle der gegenständlichen Entscheidung der Regierung in den relevanten Punkten zum Asylgesuch eine nachvollziehbare Begründung, ebenso fehlten der Regierungsentscheidung die wesentlichen Feststellungen samt dazugehöriger Beweiswürdigung. Zusammengefasst sei damit erstellt, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf den Vergleichsfall gegenständlich bei identer Sachverhaltskonstellation eine andere Haltung einnehme und die Beschwerdeführer im Vergleich mit dem Beschwerdeführer im Vergleichsfall rechtsungleich behandle.
5.4. In ihrer Willkürrüge bekämpfen die Beschwerdeführer schliesslich, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, die Regierung habe in ihrer Entscheidung festgestellt, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführer im Kernvorbringen wenig detailreich, unplausibel und somit nicht glaubwürdig sei, offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Die Regierung habe den Terminus Kernvorbringen an keiner Stelle verwendet und sei auf dieses auch nicht eingegangen. Der Verwaltungsgerichtshof stütze die Regierungsentscheidung mit nicht korrekten Ausführungen.
Willkürlich sei weiters, wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil im ersten Verfahrensgang der Regierung vorgebe, sie habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Verfolgung aufgrund unterstellter Kollaboration mit den Wahabiten auseinanderzusetzen, und die Regierungsentscheidung im zweiten Verfahrensgang schütze, obwohl diese Vorgabe nicht eingehalten worden sei. Dieses widersprüchliche Verhalten sei stossend und unhaltbar.
Willkürlich sei weiters, wenn der Verwaltungsgerichtshof entgegen dem Inhalt der Entscheidungsgründe in der Regierungsentscheidung darlege, die Regierung habe dort eine entsprechende Beweiswürdigung unter Verwertung relevanter Ermittlungsergebnisse getroffen und es sei nachvollziehbar, was die Regierung für gegeben angenommen habe. Auch dazu müsse gesagt werden, dass solche Ausführungen den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen seien. Jedenfalls fänden sich dort, wie schon aufgezeigt, keine Tatsachenfeststellungen und erst recht keine Beweiswürdigung.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 17. April 2014 Folge.
7. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 erstattete der Verwaltungsgerichtshof eine Gegenäusserung zur vorliegenden Indvidualbeschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
7.1. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführer immer neue Beweisanträge die Stempel auf den Geburtsurkunden betreffend stellten und der Regierung nunmehr vorgeworfen werde, dass sie sich mit jedem einzelnen dieser Beweisanträge und den Ergebnissen auseinandergesetzt und diese auch gewürdigt habe.
Den Ausführungen in der Beschwerde könne vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht gefolgt werden, dass das zentrale Vorbringen bzw. das Verfolgungsmotiv der Kollaboration mit den Wahabiten nicht behandelt worden sei, da sich ja die Auseinandersetzung der Regierung wie auch des Verwaltungsgerichtshofes mit den Aussagen und Beweismitteln des Beschwerdeführers geradezu mit dessen Glaubwürdigkeit und mit diesem Themenbereich befasst habe. Die Regierung und auch der Verwaltungsgerichtshof hätten sich zudem den Ausführungen des vorgelegten Länderberichtes angeschlossen und diesen entgegen den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sehr wohl gewürdigt. Die Regierung sei aber richtigerweise nicht von der behaupteten Zugehörigkeit zur einer "sozialen Gruppe" ausgegangen, sondern habe zu Recht versucht, das Vorbringen unter den Begriff einer politischen Verfolgung zu subsumieren, um in der Folge zum Schluss zu kommen, dass eben keine Verfolgung vorliege.
7.2. Ebenso wenig könne der Verwaltungsgerichtshof dem Vorwurf in der Beschwerde näher treten, dass die Asylbehörden den Sachverhalt nicht abgeklärt hätten. Diese seien primär an die Angaben des Beschwerdeführers gebunden, hätten diesbezüglich nach ihren Möglichkeiten Abklärungen zu treffen und auch jedem Hinweis auf eine Verfolgung nachzugehen. In diesem Sinne seien auch umfangreiche Abklärungen getätigt worden. Die Regierung habe dabei das Vorbringen der Beschwerdeführer richtig beurteilt und nachvollziehbar ihre Entscheidung begründet. Die vorgeworfene Rechtsverweigerung liege aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
7.3. Zur gerügten Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Hinweis auf ein in Liechtenstein geführtes Verfahren, dessen Sachverhalt problemlos abschliessend geklärt werden habe können, um ihn entsprechend der strengen Bestimmungen des Gesetzes über Investmentunternehmen zu würdigen und zu subsumieren, könne keinesfalls auf einen Sachverhalt, der nicht abschliessend beweisbar sei und sich im Ausland zugetragen habe, umgelegt werden. Es sei dabei auf Kriterien der Glaubhaftmachung des Vorbringens, die Mitwirkungspflicht insbesondere des Beschwerdeführers zu 1. und darauf zu verweisen, dass dieser keinerlei konkretes Beweismaterial für den angeblichen Vorfall vorgelegt habe.
7.4. Zur Willkürrüge sei zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Regierung im ersten Verfahrensgang wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs behoben habe. Gleichzeitig habe er auf die zusätzliche Behandlung des weiteren materiellen Vorbringens hingewiesen. Dies sei aus Sicht des Verwaltungerichtshofes auch erfolgt.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 24. Januar 2014, VGH 2013/152, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung, des Anspruchs auf Gleichbehandlung und des Willkürverbots.
2.1. Die Gehörsrüge wird damit begründet, dass die Asylbehörden auf das Kernvorbringen der Beschwerdeführer, nämlich das Verfolgungsmotiv betreffend die Kollaboration mit der Volksgruppe der Wahabiten, nicht eingegangen seien. Indem der Verwaltungsgerichtshof und mit ihm die Regierung die für das Vorbringen der Beschwerdeführer relevanten Beweisanbote ohne nähere Begründung übergehen würden, verletzten sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf Wahrung des rechtlichen Gehörs.
2.2. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17).
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof legt im angefochtenen Urteil dar, dass sich bereits die Regierung mit diesem Vorbringen ausführlich auseinander gesetzt hat und ihre Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet hat. Der Beschwerdeführer zu 1. wurde, wie sich aus der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs ergibt, mehrfach zur Frage der Verfolgung wegen angeblicher Kollaboration mit der Volksgruppe der Wahabiten befragt. Die Regierung wie auch der Verwaltungsgerichtshof sind jedoch zur Auffassung gelangt, dass weder das Ereignis aus dem Jahre 2007 noch die Untersuchungshaft 2012 asylrelevant waren. Dazu ist insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes unter Erw. 14 des angefochtenen Urteils (siehe dazu Ziffer 2.2 des Sachverhaltes) zu verweisen. Allenfalls könnte der Vorfall aus dem Jahre 2007, als der Beschwerdeführer zu 1. nach seinen Angaben auf der Rückfahrt aus den Bergen von Polizisten brutal zusammengeschlagen wurde, auf die ihm vorgeworfene Kollaboration mit den Wahabiten zurückzuführen sein. Dies kann aber nach überzeugender Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer dann fünf Jahre lang keine Probleme hatte, bis er im Jahre 2012 kurzfristig in Untersuchungshaft genommen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt, wie auch die Regierung, die Auffassung, dass auf Grund der Dauer des verstrichenen Zeitraums der Vorfall im Jahre 2007 nicht mehr asylrelevant sein konnte. Somit waren diesbezüglich auch keine weiteren Beweise aufzunehmen.
Was die Inhaftierung 2012 betrifft, begründet der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls ausführlich (siehe dazu Ziffer 2.3 des Sachverhaltes), weshalb es sich bei der Inhaftierung nicht um eine Verfolgungshandlung handelte.
2.4. Was die von den Beschwerdeführern beklagte Missachtung von Beweisanboten betrifft, so ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör auch das Recht beinhaltet, sachdienliche Beweise anzubieten. Doch dürfen diese abgelehnt werden, wenn der beweiserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Hierzu ist auch eine antizipierende Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen. Indessen dürfen Beweisanbote nur aufgrund überzeugender sachlicher Argumente abgewiesen werden (StGH 2013/71, Erw. 2.1 unter Verweis auf StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/170, Erw. 3.1; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 577 f., Rz. 18 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Mit der Abweisung der Beweisanbots hinsichtlich der Reisepässe der Kinder des Beschwerdeführers zu 1. setzt sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend auseinander (siehe dazu Ziffer 2.2 des Sachverhaltes). So argumentiert der Verwaltungsgerichtshof letztlich überzeugend, dass die beantragte zusätzliche Beweisaufnahme, anhand der Nummern auf den Stempeln zusätzlich herauszufinden, auf wen konkret die Pässe ausgestellt worden waren, entbehrlich war. Zum einen verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die bereits aufgenommenen Beweise, zum anderen führt er zutreffend aus, dass die Frage, ob die Reisepässe tatsächlich längere Zeit vor der Ausreise ausgestellt worden waren, nicht allein entscheidungsrelevant war. Sie stellte ein Indiz dar, das das Gesamtbild abrundete.
Schliesslich erblickt der Staatsgerichtshof auch eine sachliche Begründung der Abweisung des Beweisanbots darin, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 AsylG Personendaten von Asylsuchenden dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof begründet, dass dieses Verbot auch mit Zustimmung des Betroffenen nicht umgangen werden darf, damit, dass die Behörde sonst Nachfluchtgründe für die Betroffenen schaffen könnte.
Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass der von ihnen vorgelegte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht berücksichtigt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Verfolgungssituation der Wahabiten geht, sondern darum, ob der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Kontakte mit dieser Volksgruppe verfolgt wurde, was der Verwaltungsgerichtshof mit überzeugender Begründung verneint.
Eine Verletzung im Anspruch auf rechtliches Gehör hat daher nicht stattgefunden.
3. Nach Auffassung der Beschwerdeführer sind sie durch das angefochtene Urteil im Verbot der Rechtsverweigerung verletzt, da die Regierung den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt mangelhaft bzw. gar nicht abgeklärt habe. Die Beschwerdeführer hätten die mangelhafte Erledigung durch die Regierung bereits in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerügt. Dieser schiebe der Entscheidung der Regierung in Teilen eine Begründung nach, um diese so offensichtlich zu sanieren. Auf diese Weise unterlege der Verwaltungsgerichtshof die Asylentscheidung mit einer Begründung, gegen welche sich die Beschwerdeführer nicht zur Wehr setzen hätten können. Zudem ziehe er damit eine Kognition an sich, welche ihm nicht zukomme.
3.1. Der Staatsgerichtshof unterscheidet zwischen formeller und materieller Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein zuständiges Gericht bzw. eine zuständige Verwaltungsbehörde es unterlässt, ein Urteil oder eine Verfügung zu erlassen. Eine materielle Rechtsverweigerung hingegen ist dann gegeben, wenn zwar von der zuständigen Instanz entschieden wird, dem Rechtsunterworfenen materiell aber doch das Recht verweigert wird, weil sein Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden ist. Materielle Rechtsverweigerung ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes identisch mit Willkür (vgl. StGH 2011/35, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/160, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/127, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/77, Erw. 2.1; StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 3.2]; StGH 1996/27, Erw. 2.1; siehe auch Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 593 [600 f.]).
3.2. Das Beschwerdevorbringen vermag eine Rüge unter dem Gesichtspunkt der formellen Rechtsverweigerung nicht zu tragen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Behörden weder untätig waren noch sich geweigert haben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer einzutreten. Sie haben sich damit vielmehr eingehend auseinander gesetzt. Inwieweit die Entscheidung materiell richtig oder falsch ist, ist nicht unter dem im Rahmen des hier gerügten Grundrechts zu prüfen, sondern des ebenfalls gerügten Willkürverbots.
Insoweit der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen der Regierung hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags ergänzt hat, hat er weder eine Kognition in Anspruch genommen, die ihm nicht zusteht, noch die Beschwerdeführer in der Geltendmachung ihrer Rechte um eine Instanz verkürzt. Es liegt in der Natur eines reformatorisch entscheidenden Verwaltungsgerichtes, dass dieses auch ergänzende Feststellungen und Erwägungen treffen kann. Schliesslich war der Verwaltungsgerichtshof ja auch verpflichtet, auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen.
Eine Verletzung im Verbot der Rechtsverweigerung hat daher nicht stattgefunden.
4. In ihrer Rüge wegen Verletzung des Gleichheitssatzes berufen sich die Beschwerdeführer auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juli 2004 zu VGH 2004/48. In Abkehr von seinem damaligen Urteil toleriere der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall, dass den Beschwerdeführern eine Instanz verloren gehe, wobei erschwerend hinzukomme, dass im Asylverfahren ohnehin nur ein zweigliedriger Instanzenzug bestehe.
4.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, a. a. O., 203 ff.).
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Nachweisen). Die behauptete ungleiche Behandlung muss dabei von der gleichen Behörde ausgehen (StGH 2009/23, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Das heisst: es müssen zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle derselben rechtsanwendenden Behörde vorliegen. Bei der Beurteilung lediglich eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Nachweisen; dazu Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 268, Rz. 33).
4.2. Der Vergleichsfall VGH 2004/48, auf den sich die Beschwerdeführer beziehen, betrifft eine Entscheidung des Amtes für Finanzdienstleistungen in erster Instanz in einer Angelegenheit der Finanzmarktaufsicht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte damals die bei ihm angefochtene, in zweiter Instanz ergangene Regierungsentscheidung aufgehoben, weil die erstinstanzliche Entscheidung von einer derartigen Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellung gekennzeichnet war, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes einen Eingriff in den Rechtsanspruch der damaligen Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dargestellt hätte, wenn ihr durch das Verhalten des Amtes für Finanzdienstleistungen und der Regierung eine Instanz verloren ginge.
4.3. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von dem damals vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall. Zunächst betreffen die beiden Fälle zwei völlig verschiedene Verwaltungsmaterien. Entscheidend aber ist, dass im vorliegenden Fall die erstinstanzliche Entscheidung der Regierung keineswegs (wie im Vergleichsfall) sogar rudimentärster Sachverhaltsfeststellungen ermangelte. Vielmehr hat im hier vorliegenden Fall die Regierung im zweiten Rechtsgang auf Grund umfangreicher Beweisaufnahmen Sachverhaltsfeststellungen getroffen und daraus eine rechtliche Beurteilung abgeleitet, welcher der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall aufbauend auf den Sachverhaltsfeststellungen der Regierungsentscheidung ergänzende rechtliche Ausführungen macht, ist nicht zu erkennen, inwieweit auch nur in Ansätzen eine dem von den Beschwerdeführern herangezogenen Vergleichsfall VGH 2004/48 vergleichbare Konstellation vorliegen könnte. Wie bereits dargestellt kann von der Verkürzung um eine Instanz überhaupt nicht gesprochen werden.
Eine Verletzung der Beschwerdeführer im Gleichheitsgebot hat daher nicht stattgefunden.
5. In ihrer Willkürrüge bringen die Beschwerdeführer vor, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprächen offensichtlich nicht den Tatsachen, wonach die Regierung in ihrer Entscheidung festgestellt habe, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführer im Kernvorbringen wenig detailreich, unplausibel und somit nicht glaubwürdig sei. Die Regierung habe den Terminus Kernvorbringen an keiner Stelle verwendet und sei auf dieses auch nicht eingegangen. Der Verwaltungsgerichtshof stütze die Regierungsentscheidung mit nicht korrekten Ausführungen.
Willkürlich sei weiters, wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil im ersten Verfahrensgang der Regierung vorgebe, sie habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Verfolgung aufgrund unterstellter Kollaboration mit den Wahabiten auseinanderzusetzen, und die Regierungsentscheidung im zweiten Verfahrensgang schütze, obwohl diese Vorgabe nicht eingehalten worden sei. Dieses widersprüchliche Verhalten sei stossend und unhaltbar.
Willkürlich sei weiters, wenn der Verwaltungsgerichtshof entgegen dem Inhalt der Entscheidungsgründe in der Regierungsentscheidung darlege, die Regierung habe dort eine entsprechende Beweiswürdigung unter Verwertung relevanter Ermittlungsergebnisse getroffen und es wäre nachvollziehbar, was die Regierung für gegeben angenommen habe.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Verletzung des Willkürverbots kann demnach nicht nur durch eine unhaltbare Begründung, sondern auch durch eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung erfolgen; sei dies durch eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit (vgl. StGH 2013/104, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/38, Erw. 4.1; StGH 2006/95, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]; vgl. auch StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4.]; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/73, Erw. 2.1).
5.2. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer wird über weite Strecken die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Regierung angegriffen. Das angefochtene Urteil setzt sich allerdings eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander und begründet die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in Ergänzung zu den Ausführungen, die bereits in der Regierungsentscheidung gemacht wurden, nachvollziehbar. Der Umstand allein, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gefolgt wurde, bzw. keine weiteren Beweise aufgenommen wurden, verwirklicht angesichts des hier vorliegenden Sachverhaltes keine willkürliche Beweiswürdigung.
5.4. Weiters trifft es nicht zu, dass sich weder die Regierung noch der Verwaltungsgerichtshof mit dem Kernvorbringen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt hätten. Wie bereits zur Gehörsrüge ausgeführt erschien das Vorbringen der Verfolgung wegen angeblicher Kollaboration mit den Wahabiten als zu unglaubwürdig, um einen Asylgrund zu verwirklichen. Die Untersuchungshaft im Jahre 2012 scheidet ebenfalls als Asylgrund aus, weil es sich nach den Feststellungen um keine Verfolgungshandlung aus politischen Gründen handelte. Somit hat auch keine Verletzung im Willkürverbot stattgefunden.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 17. April 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG), haben die Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande sind (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).