StGH 2014/029
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Karl Mumelter Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH2013/082
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 24. Januar 2014, VGH 2013/082, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'702.84 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Warnungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz.
2. Der Beschwerdeführer lenkte am 18. Oktober 2012 um 19:47 Uhr das Fahrzeug mit dem Kontrollschild FL xxxxx auf der schweizerischen Autobahn A2 in Fahrtrichtung Süden, Gemeindegebiet Hergiswil (Nidwalden), im Kirchenwaldtunnel Süd bei KM 103,1 mit einer Geschwindigkeit von netto 121 km/h, somit einer Überschreitung von 41 km/h. Am 14. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizei einvernommen und gab an, das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt gelenkt zu haben.
3. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 11. April 2013, AZ 2013_57, wurde dem Beschwerdeführer der liechtensteinische Führerausweis für die Dauer von neun Monaten entzogen.
4. Am 30. April 2013 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden einen Strafbefehl gemäss Art. 352 StPO (AZ DA-Nr. A1 13 106).
5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Verfügung der MFK vom 11. April 2013 mittels Beschwerde vom 29. April 2013 an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Er beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung, in eventu die Reduktion der Entzugsdauer auf sechs Monate. Als Begründung brachte er insbesondere vor, die MFK habe keine Rechtsgrundlage, um für eine im Ausland durch den Beschwerdeführer hinsichtlich der Strassenverkehrsgesetzgebung begangene Widerhandlung einen Warnungsentzug des liechtensteinischen Führerausweises zu verfügen. Die Erwägungen des schweizerischen Bundesgerichts in BGE 6A 106/206 [wohl 106/2006, BGE 133 II 331] würden auch für Liechtenstein gelten.
6. Die VBK entschied am 27. Juni 2013 (VBK 2013/20), der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. April 2013 keine Folge zu geben. Sie begründete ihre Entscheidung zusammengefasst dahingehend, dass Liechtenstein und die Schweiz aufgrund der Revision des schweizerischen Strassenverkehrsgesetztes per 1. Januar 2005 nicht mehr dieselben Bestimmungen im Bereich des Strassenverkehrs hätten. Zudem seien beide Staaten souverän und dürften in Einzelfragen auch unterschiedlich entscheiden bzw. eine eigene Rechtsprechung entwickeln. Es sei zudem nicht die Aufgabe der VBK zu prüfen, ob Gesetze oder Verordnungen verfassungsmässig seien. Die liechtensteinischen Entzugsbestimmungen würden nicht zwischen Widerhandlungen im In- oder Ausland unterscheiden. Ein Führerausweis sei nach Art. 15 Abs. 3 Bst. a SVG zu entziehen, wenn der Fahrzeugführer den Verkehr in schwerer Weise gefährde. Aufgrund der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h netto sei eine schwere Gefährdung evident, weil gemäss Art. 31 Abs. 1 VZV jemand den Verkehr schwer gefährde, wenn durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen werde. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h netto sei jedenfalls eine grobe Verkehrsregelverletzung und gefährde die Sicherheit anderer schwer. Die Entzugsdauer von neun Monaten sei gerechtfertigt, entspreche der Praxis der MFK sowie der Regierungsrichtlinie und sei daher auch angemessen.
7. Gegen die Entscheidung der VBK erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
8. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Urteil vom 24. Januar 2014, VGH 2013/082, die Beschwerde vom 8. Juli 2013 [wohl 7. Juli 2013] werde abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der VBK vom 27. Juni 2013 (VBK 2012/20 [wohl VBK 2013/20]) bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof begründete sein Urteil wie folgt:
8.1. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung im Kanton Nidwalden begangen habe, da er selbst die Widerhandlung bei der Landespolizei zugegeben habe. Die zu entscheidende Rechtsfrage sei, ob aufgrund dieser Widerhandlung die Verfügung der MFK vom 11. April 2013, AZ 2013_57, habe erlassen werden können, also ob eine genügend klare Rechtsgrundlage für die Verfügung der MFK bestehe.
8.2. Vom Beschwerdeführer werde unter Anführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 133 II 331) die Frage aufgeworfen, ob im liechtensteinischen Strassenverkehrsrecht eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, um einen Inhaber eines liechtensteinischen Führerausweises mittels der Administrativmassnahme "Warnungsentzug" zu belegen, dies für eine Widerhandlung, die er ausserhalb Liechtensteins, hier in der Schweiz, begangen habe. Da das in Liechtenstein geltende Strassenverkehrsrecht, wenn auch seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr alle Änderungen der Schweiz nachvollzogen worden seien, aus der Schweiz rezipiert worden sei, sei es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wie auch des Verwaltungsgerichtshofes angezeigt, die höchstrichterliche schweizerische Rechtsprechung zu berücksichtigen und - wenn keine besonderen Gründe vorlägen - diese auch anzuwenden.
8.3. Das Bundesgericht habe im erwähnten BGE 133 II 331 seine langjährige Rechtsprechung zur vorstehende genannten Fragestellung überraschenderweise geändert. Anlassfall für BGE 133 II 331 sei eine Geschwindigkeitsübertretung einer im Kanton St. Gallen wohnhaften Person gewesen, die mit ihrem Personenwagen in der Bundesrepublik Deutschland auf der Autobahn anstatt der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit rechtlich relevanten 161 km/h, somit 41 km/h zu schnell, gefahren sei.
Bis zu BGE 133 II 331 sei seitens des Bundesgerichtes eine genügende gesetzliche Grundlage für den Entzug des Führerausweises anerkannt worden, auch wenn sich die Anlasstat im Ausland ereignet habe. Nunmehr habe das Bundesgericht in BGE 133 II 331 ausgeführt, "dass im öffentlichen Recht grundsätzlich das Territorialitätsprinzip gelte und dies bedeute, dass das schweizerische öffentliche Recht grundsätzlich nur auf Sachverhalte anwendbar sei, die sich in der Schweiz zutragen. Allerdings könne das schweizerische öffentliche Recht gemäss dem sogenannten Auswirkungsprinzip als eine spezielle Ausprägung des Territorialitätsprinzips unter Umständen auch ohne eine diesbezügliche Norm auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich zwar im Ausland zutragen, aber sich in einem ausreichenden Mass auf dem Territorium der Schweiz auswirken würden [...]. Wenn aber das Auswirkungsprinzip nicht anzuwenden sei, bedürfe es einer besonderen gesetzlichen Grundlage (eine hinreichend klare Norm), um schweizerisches öffentliches Recht auf Sachverhalte, die sich im Ausland zutragen, anzuwenden. Der räumliche Anwendungsbereich von gesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts beurteilte sich auch nach ihrem Sinn und Zweck, es sei denn, aus einer Norm des höherrangigen Rechts, etwa des Verfassungs- oder des Völkerrechts, ergebe sich, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausserhalb des Territoriums des Gemeinwesens, das sie erlassen hat, Anwendung finden könnten.
Die Rechtsprechung sei bisher davon ausgegangen, dass bei Auslandtaten Anlass zur Annahme bestehe, dass der Inhaber eines schweizerischen Führerausweises mit Wohnsitz in der Schweiz, der im Ausland Verkehrsregeln verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit im Ausland gefährdet habe, solche Widerhandlungen auch in der Schweiz begehe und dadurch die Verkehrssicherheit in der Schweiz, deren Schutz das Strassenverkehrsgesetz bezwecke, gefährden könnte (BGE 123 II 97 E. 2c/bb). Ein solches durch die Auslandtat allenfalls indiziertes Risiko von künftigen Widerhandlungen in der Schweiz durch einen zum Führen eines Motorfahrzeugs geeigneten Führer stelle indessen keine ausreichende Auswirkung auf dem Territorium der Schweiz dar und begründe daher gemäss dem genannten Prinzip keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Bestimmungen des schweizerischen Rechts betreffend den Warnungsentzug auf Auslandtaten.
Das Strassenverkehrsgesetz enthalte keine ausdrückliche und hinreichend klare Norm, die bestimme, dass ein Warnungsentzug des Führerausweises auch wegen einer Auslandtat angeordnet werden könne. Auch mittels Auslegung des Sinns und Zwecks der Entzugsnormen komme man nicht zum Ergebnis, dass damit auch Warnungsentzüge von Führerausweisen wegen einer im Ausland begangenen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht angeordnet werden sollten. Das Strassenverkehrsgesetz schütze die Verkehrssicherheit in der Schweiz, nicht auch diejenige im Ausland. Daher würden sich auch Art. 16a SVG und Art. 16 ff. SVG allein auf Verkehrsregelverletzungen beziehungsweise Widerhandlungen im Inland beziehen. An der langjährigen Rechtsprechung, wonach sich die Zulässigkeit des Warnungsentzugs bei einer Auslandtat aus Art. 16 und Art. 22 SVG ergebe, könne daher nicht mehr festgehalten werden. Die genannten Bestimmungen enthielten keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen bei Auslandtaten [...].
Die ‚Gefährdung des Verkehrs' bzw. die ‚Gefahr für die Sicherheit anderer', von welcher im Gesetz (Art. 16a SVG, Art. 16 ff. SVG) mehrfach die Rede sei, meine nicht eine Gefährdung in der Zukunft, sondern - wie etwa in Art. 90 Ziff. 2 SVG - die Gefährdung, die der Fahrzeugführer durch die konkrete Widerhandlung hervorgerufen oder in Kauf genommen habe. Die vom Fahrzeuglenker allenfalls ausgehende Gefahr von Widerhandlungen in der Zukunft sei weder ein Grund für die Anordnung des Warnungsentzugs noch ein Kriterium für die Bemessung der Dauer. Der Warnungsentzug werde - im Unterschied zum Sicherungsentzug - nicht deshalb angeordnet, weil zu befürchten sei, dass der Fahrzeugführer in der Zukunft ein Strassenverkehrsdelikt begehe und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden könnte, sondern er werde - wie die Strafe - angeordnet, weil der Fahrzeugführer ein solches Delikt begangen und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet habe. Allerdings erhoffe man sich natürlich vom Warnungsentzug - wie von der Strafe -, dass sich der Betroffene dadurch beeindrucken lasse und keine Verkehrsregelverletzungen mehr begehen werde. In diesem Sinne diene der Warnungsentzug wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften - wie es in der früheren Fassung der Verkehrszulassungsverordnung noch ausdrücklich festgehalten war (Art. 30 Abs. 2 a VZV) - der Besserung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen.
Das formelle Gesetz, das Strassenverkehrsgesetz, enthalte somit keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter. Daher könne abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr unter Berufung auf eine derartige Charakterisierung ein Warnungsentzug wegen einer Auslandtat mit der Begründung angeordnet werden, dass es keine Rolle spiele, ob die Tat in der Schweiz oder im Ausland begangen werde.
Die Verordnungsbestimmung Art. 34 VZV, die einen Bezug zu im Ausland begangene Widerhandlung mit einem Warnungsentzug herstelle, sei keine genügende gesetzliche Grundlage. Der Warnungsentzug des Führerausweises stelle einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Privaten dar. Von Bestimmungen, welche den Warnungsentzug wegen Auslandtaten vorsehen und regeln, sei ein grosser Personenkreis betroffen. Dies gelte in der heutigen Zeit angesichts der erheblichen Zunahme der grenzüberschreitenden Mobilität in einem höheren Masse als früher. Bestimmungen, welche den Warnungsentzug wegen einer Auslandtat vorsähen, würden von den Betroffenen nicht leicht akzeptiert, zumal die Auslandtat bereits im Tatortstaat mit Sanktionen geahndet und durch die Auslandtat die Verkehrssicherheit in der Schweiz nicht gefährdet worden sei. Bestimmungen, welche die Anordnung des Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat vorsähen, seien daher wichtige Bestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Satz 1 BV und somit in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen.
Eine Delegation sei auszuschliessen, denn das SVG enthalte keine besondere Delegationsnorm, welche den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend den Warnungsentzug wegen Auslandtaten ermächtige. In Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (SEV-Nr. 088), das am 3. Juni 1976 in Brüssel abgeschlossen und am 28. April 1983 für die Schweiz in Kraft getreten sei (SR 0.741.16), gelte Folgendes: Das Abkommen enthalte Bestimmungen über das Prozedere im internationalen Verhältnis im Falle des Entzugs des Führerausweises durch eine Vertragspartei wegen einer auf ihrem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung im Strassenverkehr, die in der ‚Gemeinsamen Liste' aufgeführt werde. Dabei sei unter ‚Entzug des Führerausweises' jede endgültige Massnahme zu verstehen, die darauf abziele, das Recht zum Führen von Fahrzeugen gegenüber einem Fahrer einzuschränken, der eine Zuwiderhandlung im Strassenverkehr begangen habe.
Aus den Ausführungen in der Botschaft ergebe sich, dass der Bundesrat und mit ihm das Parlament in Anbetracht der von der Schweiz geübten Praxis sowie von Art. 30 Abs. 4 VZV (damalige Fassung) davon ausgegangen sei, dass gemäss der bereits geltenden schweizerischen Rechtsordnung, die daher keiner Anpassung bedürfe, Warnungsentzüge auch wegen Auslandtaten zulässig seien. Durch die Ratifizierung des Übereinkommens sei mithin insoweit nicht neues Recht geschaffen worden. Art. 3 des Übereinkommens bestimme denn auch unmissverständlich, dass die Vertragspartei, der eine solche Entscheidung (betreffend Entzug im Tatortstaat) mitgeteilt worden sei, nach Massgabe ihres Rechts den Entzug anordnen könne. Daraus folge auch, dass die Schweiz insoweit durch den Beitritt zum Übereinkommen nicht die völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen sei, im Falle der Mitteilung eines Entzugs der Fahrberechtigung durch den Tatortstaat einen Warnungsentzug wegen der Auslandtat anzuordnen. Massgebend sei allein das innerstaatliche Recht. Wenn dieses - entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Genehmigung des Übereinkommens - keine ausreichende Grundlage für Warnungsentzüge bei Auslandtaten enthalte, weil unter anderem - der in der Botschaft genannte - Art. 30 Abs. 4 VZV (damalige Fassung) hierfür nicht genüge, dann falle ungeachtet des Übereinkommens ein Warnungsentzug wegen der Auslandtat ausser Betracht. Das Übereinkommen trete insoweit nicht gleichsam an die Stelle des allein massgebenden innerstaatlichen Rechts."
8.4. Der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus, das Bundesgericht sei also zum Schluss gekommen, dass das schweizerische Recht keine genügende gesetzliche Grundlage enthalte, um einen Warnentzug nach einer Verkehrsregelverletzung im Ausland zu verfügen. Dabei habe es auch geprüft, ob eine solche gesetzliche Grundlage in einem von der Schweiz abgeschlossenen Staatsvertrag enthalten sei. Im Verhältnis zu Deutschland, das das Bundesgericht zu prüfen gehabt habe, habe das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge zur Prüfung angestanden.
Im vorliegenden Fall - so der Verwaltungsgerichtshof - komme der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen, LGBl. 1978 Nr. 7, zur Anwendung. Auch bei diesem Notenaustausch handle es sich um einen Staatsvertrag. Ziffer 311 des genannten Notenaustausches bestimme, dass die von einem Staat angeordneten Verfügungen über den Entzug des Führerausweises auch auf dem Gebiet des anderen Staates gelten würden. Die Abnahme der Führerausweise durch die Polizei eines Staates gelte auch auf dem Gebiet des anderen Staates und habe die Wirkung des Entzuges (Ziff. 312). Die Polizeibehörden des einen Staates würden der zuständigen Behörde des anderen Staates von allen Widerhandlungen Kenntnis geben, die einen Entzug des Führerausweises oder ein Fahrverbot gegenüber einem Fahrzeuglenker dieses anderen Staates nach sich ziehen könnten; von der Polizei eines Staates den Fahrzeuglenkern des anderen Staates abgenommene Ausweise seien der Entzugsbehörde dieses anderen Staates zu übermitteln, die unverzüglich über den Entzug entscheide; die zuständige Behörde des einen Staates, die Kenntnis erhalte von einem Grund zum Entzug des Führerausweises oder zu einem Fahrverbot gegenüber einem Fahrzeuglenker des anderen Staates, beantrage der zuständigen Behörde dieses anderen Staates die Anordnung der Massnahme; die Aberkennung der Ausweise durch den einen Staat gegenüber Fahrzeuglenkern des anderen Staates entfalle (Ziff. 321).
Der Notenaustausch bestimme also, dass die zuständige Behörde des einen Staates (hier der Schweiz) der zuständigen Behörde des anderen Staates (hier des Fürstentums Liechtenstein) alle im einen Staat begangenen Widerhandlungen, die einen Führerausweisentzug nach sich ziehen könnten, mitteile und dass die zuständige Behörde des anderen Staates aufgrund der mitgeteilten Widerhandlung die entsprechende Massnahme (hier den Entzug des Führerausweises anordne. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein sei also eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben, um wegen Widerhandlungen im einen Staat den Führerausweis im andern Staat zu entziehen. Ob eine solche gesetzliche Grundlage auch im Verhältnis zwischen Liechtenstein und anderen Staaten gegeben sei, könne hier offen gelassen werden.
8.5. Der Verwaltungsgerichtshof begründet sodann, weshalb die VBK die Entzugsdauer zu Recht auf neun Monate erhöht habe.
8.6. Aus all dem - so der Verwaltungsgerichtshof - sei die Beschwerde abzuweisen. Da derzeit ein weiteres Verfahren des gegenständlichen Beschwerdeführers anhängig sei (VGH 2014/1), in welchem dem Beschwerdeführer der Führerausweis sicherungsweise entzogen worden sei, könne derzeit der gegenständliche Warnungsentzug nicht vollzogen werden. Die MFK werde, sofern und sobald der Beschwerdeführer wieder über die Fahrerlaubnis verfüge, den Entzugszeitpunkt neu verfügen müssen.
9. Mit Verfügung der MFK vom 31. Juli 2014 wurde der gegenüber dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 auf unbestimmte Zeit verfügten Sicherungsentzug aufgehoben. In der Folge hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2014 die Rücknahme seiner Individualbeschwerde vom 12. März 2014 zu StGH 2014/35 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2014, VGH 2014/001, erklärt.
10. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 hat nunmehr der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/082, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhoben, konkret wegen Verletzung in seinen Rechten auf willkürfreie Behandlung (Art. 31 LV), auf den Schutz vor Strafmassnahmen ohne gesetzliche Grundlage (nulla poena sine lege) nach Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK, auf persönliche Freiheit nach Art. 32 LV, auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV sowie auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen garantierten Rechten, insbesondere in den durch die EMRK garantierten Rechten, verletzt worden sei; der Staatsgerichtshof wolle deshalb das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen und das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens zu bezahlen. Begründet wird dies nebst Ausführungen zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde und zum Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
10.1. Die verfahrensgegenständliche Frage, ob einem Fahrzeuglenker mit Wohnsitz in Liechtenstein (Beschwerdeführer) der liechtensteinische Führerausweis wegen einer Widerhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Ausland (konkret in der Schweiz) entzogen werden könne, sei aufgrund von zwei einschlägigen Entscheidungen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu verneinen: Das schweizerische Bundesgericht habe 2007 entschieden (mit Entscheid BGE 133 II 331), dass es für einen solchen Führerausweisentzug keine und/oder nur eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage gebe, woraufhin der schweizerische Gesetzgeber auch das SVG geändert habe (Art. 16cbis SVG). Dies sei in Liechtenstein gerade (noch) nicht erfolgt. Weiter habe das Kantonsgericht Graubünden in seinem Urteil vom 11. November 2009 zu AZ SK2 0937 bestätigt, dass die Erwägungen des Bundesgerichtes in BGE 133 II 331 insbesondere auch im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gelten würden und dass der zwischen den beiden Ländern bestehende Notenaustausch an der fehlenden bzw. verfassungswidrigen Rechtsgrundlage nichts ändere.
10.1.1. Der Beschwerdeführer führt aus, das liechtensteinische Strassenverkehrsrecht sei aus der Schweiz rezipiert worden, weshalb die schweizerische Rechtsprechung und Lehre entsprechend anzuwenden seien. Dies gelte insbesondere für den Bereich des Strassenverkehrsrechtes (Verweis auf die Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 8. April 1994, VBI 1992/2, LES 1992, 100 [101]). Die Argumentation des schweizerischen Bundesgerichtes in BGE 133 II 331 würde deshalb uneingeschränkt auch für Liechtenstein gelten. Das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz enthalte daher keine Rechtsgrundlage, die einen Führerausweisentzug wegen Widerhandlungen im Ausland rechtfertigen würde. Das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz enthalte im Gegensatz zum schweizerischen Strassenverkehrsgesetz überhaupt keine Bestimmung, die Widerhandlungen im Ausland regle, nicht einmal die im schweizerischen Strassenverkehrsgesetz enthaltene Bestimmung über die strafrechtliche Beurteilung von Auslandstaten. Auch in Liechtenstein gelte das Territorialitätsprinzip, und eine darüber hinausgehende Fernwirkung müsste jedenfalls eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Strassenverkehrsgesetz haben. Das sei nicht der Fall.
10.1.2. Auch die Argumentation des Kassationshofes [richtig: des Schweizerischen Bundesgerichtes] betreffend die Verkehrszulassungsverordnung sei uneingeschränkt zu übernehmen. Auch die liechtensteinische Verkehrszulassungsverordnung enthalte keine Bestimmung, die den Führerausweisentzug bei Widerhandlungen im Ausland regeln würde. Art. 29 Abs. 4 VZV sei auf den gegenständlichen Sachverhalt jedenfalls nicht anwendbar und Art. 42 VZV betreffe nur die Gleichstellung der Aberkennungsbestimmungen für ausländische Führerausweise, welche in casu ebenso wenig relevant seien. Selbst wenn die liechtensteinische Verkehrszulassungsverordnung eine entsprechende Regelung enthalten würde, wäre sie verfassungswidrig, da eine Bestimmung, die derart weit in Grundrechte privater Personen eingreife, auch in Liechtenstein in einem Gesetz und nicht bloss in einer Verordnung zu regeln sei (Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 31. Oktober 1995, StGH 1995/15, LES 1996, 61 [65]). Im Übrigen treffe auch die ergänzende Erwägung zu, wonach das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz keine besondere Delegationsnorm enthalte, welche die Verkehrszulassungsverordnung ermächtigen würde, eine derart weitgehende Rechtsfolge zu regeln.
10.1.3. Keine Rechtsgrundlage finde sich weiter im Europäischen Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge. Die einschlägigen Erwägungen des schweizerischen Bundesgerichtes könnten vollinhaltlich auf die liechtensteinische Rechtslage angewendet werden, da auch Liechtenstein Mitglied dieses Übereinkommens sei (Verweis auf BGE 133 II 331, Erw. 8).
10.1.4. Schliesslich stelle auch der Notenaustausch (LR 0.741.531.91011) selbst keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Führerausweisentzug wegen Widerhandlungen im Ausland dar: Ohne dass dies - wie noch dargelegt werde - entscheidend wäre, handle es sich bei einem Notenaustausch um keinen Staatsvertrag, jedenfalls nicht um einen solchen, dem die Qualität eines Gesetzes zukomme. Der Oberste Gerichtshof habe zunächst in LES 2007, 464, festgehalten, dass es sich bei einem Notenaustausch nicht um eine separate und eigenständige Rechtsquelle, sondern allenfalls um ein Interpretationswerkzeug für einen bereits bestehenden (anderen) Staatsvertrag handle. Auch habe das Kantonsgericht Graubünden bereits ausjudiziert, dass dem konkreten Notenaustausch keine staatsvertragliche Qualität zukomme. Im Gegenteil, der Notenaustausch sei - aus denselben Erwägungen, die das Bundesgericht in BGE 133 II 331 bereits festgehalten habe - unbeachtlich, da (auch) das (liechtensteinische) Strassenverkehrsgesetz keine klare und eindeutige Delegationsnorm enthalte, die es erlauben würde, die Regelung über den Entzug von Führerausweisen bei Auslandssachverhalten in einen blossen Notenaustausch auszulagern. Der Notenaustausch sei daher nicht gültig zustande gekommen. Diese Erwägungen würden uneingeschränkt auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich gelten.
Aus liechtensteinischer Sicht komme hinzu, dass dem Notenaustausch die Genehmigung durch den Landtag fehle (Art. 62 Bst. b; Art. 8 Abs. 2 LV). Die Landtagsprotokolle des massgeblichen Zeitraumes zeigten, dass nicht einmal eine Behandlung des Notenaustausches im Landtag stattgefunden habe. Demgemäss sei im Notenaustausch auch keine Genehmigung des Landtages vermerkt, wie es bei anderen "richtigen" Staatsverträgen der Fall sei. Der Notenaustausch sei auch aus dieser Sicht ungültig und unbeachtlich und stelle jedenfalls kein formelles Gesetz bzw. keine formelle Rechtsnorm dar.
Dass der Notenaustausch keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Führerausweisentzug wegen Widerhandlungen im Ausland darstelle, begründet der Beschwerdeführer weiter wie folgt: Der Abschnitt "Wirksamkeit von Verwaltungsmassnahmen" (dortiger Punkt 31) regle zunächst nur, dass die von einem Staat angeordneten Verfügungen über den Entzug des Führerausweises auch auf dem Gebiet des anderen gelten würden. Dies sei in casu aber nicht relevant. Die Bestimmung regle lediglich, dass beispielsweise ein von der Schweiz verhängter Führerausweisentzug auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gelten würde und umgekehrt; ein solcher Fall liege aber nicht vor. Kein Wort in dieser Bestimmung beschäftige sich aber mit der materiell-rechtlichen Grundlage für Führerausweisentzüge im Zweitstaat (Inland) wegen Widerhandlungen im Ausland. Auch die Punkte 3.1.2 und 3.1.3 seien nicht einschlägig und in casu nicht relevant; diese würden lediglich die gegenseitige Anerkennung von bestimmten Massnahmen regeln und hätten mit der materiell-rechtlichen Grundlage für einen Führerausweiseentzug im Inland wegen einer Widerhandlung im Ausland nichts zu tun. Punkt 32 regle (bloss) das "Verfahren". Die Regelungen unter Punkt 32 könnten daher von vornherein als blosse verfahrensrechtliche Regelungen keine materiell-rechtliche Grundlage für einen Führerausweisentzug darstellen. Soweit Punkt 3.2.1, Satz 1, erster Halbsatz, regle, dass die Polizeibehörden des einen Staates der zuständigen Behörde des anderen Staates von allen Widerhandlungen Kenntnis geben würden, handle es sich um eine blosse Regelung zum zwischenbehördlichen Informationsaustausch. Bei Punkt 3.2.1, Satz 1, zweiter Halbsatz, handle es sich ebenfalls lediglich um eine Vorschrift zur zwischenbehördlichen Zusammenarbeit. Auch bei Punkt 3.2.1, Satz 2, handle es sich nur um eine Regelung der zwischenbehördlichen Zusammenarbeit, welche eine Behörde ermächtige, bei der anderen Behörde Anträge zu stellen. Von einer materiell-rechtlichen Grundlage für einen Führerausweisentzug bei Inländern wegen Widerhandlungen im Ausland fehle jede Spur. Im Übrigen sei auch diese Regelung in casu jedenfalls aus zwei Gründen nicht einschlägig: Zum einen sei von keiner involvierten Behörde ein entsprechender Antrag gestellt worden. Zum anderen hätte diese Regelung im gegenständlichen Fall lediglich ermöglicht, dass die MFK (als kenntniserhaltende Behörde bezüglich der Widerhandlung des Beschwerdeführers in der Schweiz) bei der zuständigen schweizerischen Behörde die Anordnung des Führerausweisentzuges hätte beantragen müssen. Ein Führerausweisentzug hätte somit jedenfalls von der schweizerischen Behörde erfolgen müssen, und über die gegenseitige Anerkennung hätte sich der Entzug allenfalls auch in Liechtenstein ausgewirkt. Diese Regelung zementiere sohin gerade das Territorialitätsprinzip bei Führerausweisentzugssachverhalten. Die Punkte 3.2.2 und 3.2.3 enthielten wieder blosse Regelungen zum zwischenbehördlichen Informationsaustausch und seien nicht einschlägig. Ganz abgesehen von alledem würden die Ausführungen des schweizerischen Bundesgerichtes zum Europäischen Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge mutatis mutandis auch für den erwähnten Notenaustausch gelten und handle es sich bei einem Notenaustausch schon von vornherein nicht um eine separate und eigenständige Rechtsquelle (Verweis auf LES 2007/464). Der Führerausweisentzug könne daher von vornherein nicht auf einen bIossen Notenaustausch gestützt werden, da ein solcher Notenaustausch keine notwendige materiell-rechtliche, gesetzliche Grundlage substituieren könne. Der Notenaustausch sei im Übrigen auch nicht self-executing ausgestaltet. Wie aufgezeigt, enthalte er weder Rechte und Pflichten für den einzelnen Rechtsunterworfenen noch seien die dortigen Bestimmungen in der notwendigen Weise klar und vorbehaltlos gefasst (Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 2006, VGH 2005/94, LES 2006, 300 [305 f.]). Schliesslich müssten die Regelungen im Notenaustausch, selbst wenn dieser eine separate Rechtsquelle darstellen würde bzw. self-executing ausgestaltet wäre (was nicht der Fall sei), inhaltlich jene Inhalte haben, die das schweizerische Bundesgericht in BGE 133 II 331 auch für die Revision des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes vorgegeben habe. Auch das sei nicht der Fall. Der Notenaustausch enthalte insbesondere keine Norm, die ausdrücklich bestimme, dass und unter welchen Voraussetzungen wegen einer Tat im Ausland ein Warnungsentzug im Inland angeordnet werden könne und nach welchen Kriterien dessen Dauer zu bestimmen sei.
Zu Punkt 311 des Notenaustausches führt der Beschwerdeführer sodann unter anderem aus, in der Schweiz sei gegen den Beschwerdeführer kein Führerausweisentzug verfügt worden. Nach dieser Bestimmung hätte die MFK ansonsten gar keine (eigene) Verfügung mehr erlassen dürfen, weil ja die schweizerische (nicht-existente) Entzugsverfügung auch in Liechtenstein gelten würde.
Zu Punkt 312 des Notenaustausches führt der Beschwerdeführer sodann aus, die Abnahme des Führerausweises sei in der Schweiz nicht durch die Polizei erfolgt und sei dieser Punkt in casu ohnehin nicht einschlägig. Selbst wenn eine Führerausweisabnahme durch die schweizerische Polizei erfolgt wäre, hätte dies allenfalls die faktische Wirkung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über keinen Führerausweis mehr verfügen würde, womit der Abnahme durch die Polizei die Wirkung des Entzuges zukäme. Mit einer liechtensteinischen Führerausweisentzugsverfügung würde aber nicht über die Abnahme durch die schweizerische Polizei abgesprochen werden (dies wäre unmittelbare behördliche Zwangsgewalt), sondern würde durch die Verfügung der MFK im Inland ein selbständiger Führerausweisentzug verfügt werden. Die Abnahme durch die schweizerische Polizei selbst würde jedenfalls keine Rechtsgrundlage darstellen, um gegen den Beschwerdeführer in Liechtenstein einen Führerausweisentzug zu verhängen. Abgesehen davon werde auch in Punkt 3.2.1 klargestellt, dass die von der Polizei des einen Staates (Schweiz) abgenommenen Führerausweise an die Behörden des anderen Staates zu übergeben seien und diese Behörden über den Entzug entscheiden würden. Der Notenaustausch stelle also selbst klar, dass die liechtensteinische Behörde im Falle der Abnahme des Führerausweises durch die schweizerische Polizei selbständig und autonom über einen Entzug zu entscheiden habe (und in casu auch getan habe). Auch durch diese Bestimmung werde das Territorialitätsprinzip zementiert. Die übrigen Bestimmungen des Notenaustausches seien für den gegenständlichen Fall nicht relevant.
Zusammenfassend regle der Notenaustausch die gegenseitige Anerkennung von Verfügungen über Führerausweisentzüge im jeweils anderen Staat. Im gegenständlichen Fall sei in der Schweiz aber kein Führerausweisentzug gegen den Beschwerdeführer verhängt worden, welcher von den liechtensteinischen Behörden anerkannt werden könnte. Der Notenaustausch verweise darauf, dass die liechtensteinische Behörde eine selbstständige und autonome Entscheidung über den Entzug zu verfügen habe. Dabei habe die liechtensteinische Behörde nationales Recht anzuwenden, und dieses Recht enthalte eben gerade keine ausreichende Grundlage für einen Führerausweisentzug bei Widerhandlungen im Ausland. Der Notenaustausch enthalte mitnichten eine (verfassungskonforme) materiell-rechtliche Grundlage für Führerausweisentzüge im Zweitstaat (Inland) wegen Widerhandlungen im Ausland. Auch das Kantonsgericht Graubünden habe festgehalten, dass für den Notenaustausch nichts anderes gelte, als das Bundesgericht in BGE 133 II 331 für das europäische Übereinkommen festgehalten habe: Der Entzug des Ausweises sei bei einer Auslandstat nach Massgabe des eigenen, innerstaatlichen Rechts zu beurteilen. Und dieses innerstaatliche liechtensteinische Recht enthalte eben gerade keine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür.
10.2. Zur angeblichen Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV führt der Beschwerdeführer sodann zusammengefasst Folgendes aus:
Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe (lediglich) aus der Wiedergabe des Urteils BGE 133 II 331 sowie aus der Wiedergabe des Textes des relevanten Notenaustausches. Der Verwaltungsgerichtshof folgere sodann, dass sohin eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben sei. Weshalb der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Conclusio gekommen sei, könne der Entscheidung aber nicht entnommen werden. Auf die Argumente des Beschwerdeführers, weshalb keine gesetzliche Grundlage gegeben sei, sei der Verwaltungsgerichtshof mit keinem Wort eingegangen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgetragen habe, ergebe sich aus dem Notenaustausch nicht, dass im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein eine genügende gesetzliche Grundlage für den Entzug des Führerausweises gegeben sei. Denn im dortigen Punkt 321 sei - abgesehen davon, dass es sich dabei um eine blosse Verfahrensbestimmung handle und der Verwaltungsgerichtshof auch auf diesen Einwand nicht eingegangen sei - gerade das Gegenteil geregelt, nämlich dass die kenntniserhaltende Behörde (in casu MFK) allenfalls bei der schweizerischen Behörde Massnahmen beantragen könne. Abgesehen davon habe sich der Verwaltungsgerichtshof in keiner Weise damit beschäftigt, ob der Notenaustausch überhaupt eine (separate) Rechtsquelle darstelle oder ob diesem self-executing Charakter zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht mit den entscheidungswesentlichen Beschwerdeargumenten auseinandergesetzt. Es handle sich bei der Begründung des Verwaltungsgerichtshofes faktisch um eine Nicht-Begründung.
10.3. Zur angeblichen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art. 32 LV führt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:
Die Möglichkeit, ein Auto zu lenken, stelle eine elementare Erscheinungsform der Persönlichkeitsentfaltung dar. Ein Warnungsentzug stelle einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten von Privatpersonen dar (Verweis auf BGE 133 II 331). Der gegenständlich gegen den Beschwerdeführer verhängte Führerausweisentzug greife damit in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 32 LV ein. Für diesen Führerausweisentzug gebe es wie dargelegt keine hinreichend klare gesetzliche Grundlage, weshalb die angefochtene Entscheidung das Grundrecht auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nach Art. 32 LV verletze.
10.4. Zur angeblichen Verletzung des Grundrechts "nulla poena sine lege" nach Art. 7 EMRK und Art. 33 Abs. 2 LV führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Jedenfalls der Warnungsentzug sei eine strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 EMRK. Da für den gegenständlich verhängten Warnungsentzug die gesetzliche Grundlage fehle, sei folglich das Grundrecht nulla peona sine lege nach Art. 7 EMRK und Art. 33 Abs. 2 LV verletzt worden (Verweis auf StGH 2013/117).
10.5. Die angebliche Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
Der gegenständliche Warnungsentzug sei von der MFK verfügt worden, obwohl diese - selbst wenn der Notenaustausch eine genügliche gesetzliche Grundlage darstellen würde - von vornherein für eine solche Entscheidung bei zwischenstaatlichen Führerausweissachverhalten gar nicht zuständig sei. Eine Administrativmassnahme auf Basis des Notenaustausches setze unabdingbar einen behördlichen Antrag der jeweils anderen Behörde voraus: "Die zuständige Behörde des einen Staates, die Kenntnis erhält von einem Grund [...] zum Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises [...], beantragt der zuständigen Behörde dieses anderen Staates die Anordnung der Massnahme" (Punkt 321). Im gegenständlichen Fall liege kein behördlicher Antrag vor, weshalb der Führerausweisentzug schon deshalb nicht auf den Notenaustausch gestützt werden könne. Auch dies habe das Kantonsgericht Graubünden bereits ausjudiziert.
Abgesehen davon hätte im gegenständlichen Fall nur die MFK (als kenntniserhaltende Behörde) einen Antrag auf Führerausweisentzug bei schweizerischen Behörden stellen können, damit eine solche dann einen Führerausweisentzug verhänge, der allenfalls sodann in Liechtenstein anerkannt werden könnte. Die MFK sei in einem solchen Fall wie dem vorliegenden aber von vornherein unzuständig für die Verhängung eines Führerausweisentzuges (Territorialitätsprinzip bei Führerausweisentzugssachverhalten). Der Führerausweisentzug erweise sich bereits aus diesem Grunde verfassungsrechtswidrig und willkürlich.
10.6. Die angebliche Verletzung des Willkürverbots begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
Zum einen habe der Verwaltungsgerichtshof den Notenaustausch offensichtlich falsch ausgelegt und qualifiziert unsachlich, grob verfehlt und denkunmöglich angewendet. Der Verwaltungsgerichtshof habe dem Notenaustausch insbesondere einen Inhalt beigelegt, den dieser ganz offensichtlich nicht habe, und habe den eigentlichen Inhalt des Notenaustausches zur Gänze ignoriert. Zum anderen habe der Verwaltungsgerichtshof den Warnungsentzug bestätigt, obwohl hierfür keine (verfassungskonforme) gesetzliche Grundlage oder jedenfalls keine hinreichend klare gesetzliche Grundlage vorhanden gewesen sei.
11. Mit Schriftsatz vom 28. April 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof zur vorliegenden Individualbeschwerde sowie gleichzeitig zur Individualbeschwerde zu StGH 2014/35 nachfolgende Gegenäusserung erstattet:
11.1. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen (LGBl. 1978 Nr. 7) nicht anwendbar bzw. nicht gültig zwischen den Staaten vereinbart worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Auffassung, dass der genannte Notenaustausch gültig zwischen den Staaten vereinbart worden und daher anwendbar sei. Der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 (LGBl. 1978 Nr. 7) sei am 1. März 1978 in Kraft getreten und habe den Notenaustausch vom 30. Januar/16. Februar 1954 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Ausweise für die Führung von Motorfahrzeugen (LGBl. 1973 Nr. 14) aufgehoben. Zuvor hätten für Liechtenstein folgende Gesetze bzw. Bestimmungen im Bereich des Strassenverkehrs gegolten:
Mit Gesetz vom 3. Juli 1933 betreffend die Erlassung neuer Bestimmungen über den Verkehr auf den öffentlichen Strassen und Wegen (Verkehrsordnung), LGBl. 1933 Nr. 10, sei das schweizerische Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr und die dazu erlassene Vollziehungsverordnung vom 25. November 1932 mit einigen Abänderungen als liechtensteinische Verkehrsordnung übernommen und das Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend den Verkehr mit Fahrzeugen (LGBl. 1924 Nr. 6) aufgehoben worden. Mit Gesetz vom 1. März 1948 betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1933 (Verkehrsordnung), LGBl. 1948 Nr. 5, sei Art. 15 des Gesetzes vom 3. Juli 1933, LGBl. 1933 Nr. 10, abgeändert worden. Mit Gesetz vom 22. Dezember 1959 über den Strassenverkehr, LGBl. 1960 Nr. 3, habe Liechtenstein das schweizerische Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 mit gewissen Abänderungen und Ergänzungen als Liechtensteinisches Strassenverkehrsgesetz in Kraft gesetzt. Das schweizerische Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 habe einen integrierenden Bestandteil des Gesetzes vom 22. Dezember 1959 über den Strassenverkehr gebildet. Mit Verordnung vom 13. Dezember 1962 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1962 Nr. 27, sei die Verordnung des schweizerischen Bundesrates über die Strassenverkehrsregeln vom 13. November 1962 und der Bundesratsbeschluss betreffend einzelne Vollzugsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz vom 10. Dezember 1962 in Liechtenstein mit Wirkung auf den 1. Januar 1963 in Kraft gesetzt worden. Ebenfalls am 1. Januar 1963 seien die noch nicht in Geltung stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr und das Bundesgesetz vom 3. Juni 1961 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr sowie die Art. 12 und 13 des Gesetzes über den Strassenverkehr vom 22. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 3, für Liechtenstein in Kraft getreten. Das Bundesgesetz vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (MFG) sei auf den 1. Januar 1963 aufgehoben worden.
Als völkerrechtlicher Vertrag (Staatsvertrag) gelte eine ausdrückliche oder durch konkludente Handlungen zustande gekommene, vom Völkerrecht bestimmte Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten (Verweis auf Häfelin/Haller/Keller: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, § 63, Rz. 1892, 2012). Ein Staatsvertrag könne auch als "Notenwechsel" bezeichnet werden, wie die St. Galler Verwaltungsrekurskommission im Entscheid vom 6. März 2008, IV-2007/111 (nachstehende Ziffer 11.2), bereits zutreffend festgestellt habe. Die unterschiedliche Bezeichnung sei ohne völkerrechtliche Bedeutung.
Aufgrund von Art. 78 LV werde die gesamte Landesverwaltung - unter Vorbehalt ausdrücklich anderslautender Bestimmungen - durch die dem Landesfürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung gemäss den Bestimmungen der Landesverfassung und der übrigen Gesetze besorgt. Gemäss Art. 62 Bst. b LV i. V. m. Art. 8 LV habe der Landtag bei Staatsverträgen, durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum veräussert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag getan würde, eingegangen werden solle, seine Zustimmung zu erteilen. Beim gegenständlichen Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sei der Tatbestand des Art. 8 LV nicht erfüllt, weil weder Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum veräussert noch über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt noch eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen worden sei. Es sei durch den Notenaustausch auch keine Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag getan würde, eingegangen worden. Art. 8 RVOG nehme ebenfalls Bezug auf Art. 8 LV und bestimme, dass die Regierung dem Landtag Entwürfe zu Staatsverträgen nach Art. 8 Abs. 2 LV unterbreite. Da es sich beim Notenaustausch nicht um einen Staatsvertrag nach Art. 8 Abs. 2 LV handle, habe der Notenaustausch auch nicht dem Landtag vorgelegt werden müssen und sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gültig vereinbart worden.
Aus dem Landesarchiv sei zum Akt "Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein" ersichtlich, dass der zuständige Regierungsrat (Ressort Verkehr/Äusseres) am 5. Januar 1978 den Ressortantrag gemäss Art. 13 der Geschäftsordnung vom 12. Juli 1965 zuhanden der Gesamtregierung gestellt und beantragt habe, den mit den Schweizer Kollegen ausgehandelten Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen zu genehmigen, auf den 1. März 1978 in Kraft zu setzen sowie den Notenaustausch im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen und LGBl. 1973 Nr. 14 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Notenaustausches für gegenstandlos zu erklären. Die Gesamtregierung habe dem Ressortantrag in der Sitzung vom 10. Januar 1978 (112/32/78) entsprochen.
Sinn und Zweck des Notenaustausches sei, dass die von den Behörden eines jeden Staates ausgegebenen Führerausweise bzw. zugelassenen Fahrzeuge auch im jeweils anderen Vertragsstaat anerkannt würden und dass die von den Behörden eines jeden Staates entzogenen Führerausweise und Aberkennungen (bei Drittausländern, die nicht Wohnsitz in einem der beiden Staaten hätten) auch ohne zusätzliche Verfügung auch Geltung im jeweils anderen Staat hätten. Mit anderen Worten sei die Geltung des Territorialitätsprinzips ausgeschlossen worden. Ziff. 321 des Notenaustausches habe dem damaligen Art. 104 Abs. 1, Art. 54 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 2 CH SVG entsprochen und habe die Anwendung der Aberkennung nach dem Wiener Abkommen (Art. 42) und nach Art. 45 VZV ausgeschlossen. Der Notenaustausch habe demnach Vorrang gegenüber dem Landesrecht.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei der Notenaustausch deshalb in den Beschwerdefällen VGH 2013/82 und VGH 2014/1 anzuwenden gewesen.
Mit der Frage, ob der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977, LGBl. 1978 Nr. 7, zwischen der Schweiz und Liechtenstein gültig vereinbart worden sei, hätten sich auch die St. Galler Verwaltungsrekurskommission (Entscheid vom 6. März 2008, IV-2007/111, siehe www.gerichte.sg.ch) und das Kantonsgericht Graubünden (Entscheid vom 11. November 2009, SK2 09 37, siehe www.lawsearch.gr.ch) beschäftigt. Diese beiden Instanzen seien zu unterschiedlichen Auffassungen gelangt.
11.2. Die St. Galler Verwaltungsrekurskommission gehe davon aus, dass der Notenaustausch gültig zwischen den beiden Staaten vereinbart worden sei, und habe dies im genannten Entscheid in Erw. 3 b) cc) wie folgt begründet:
"Als völkerrechtlicher Vertrag gilt eine ausdrückliche oder durch konkludente Handlungen zustande gekommene, vom Völkerrecht bestimmte Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten, in denen sich diese zu bestimmten einseitigen oder korrespondierenden, gleichen oder verschiedenen, einmaligen oder wiederholten Leistungen, Unterlassungen oder Duldungen verpflichten. Sie können nicht nur als ‚Staatsverträge', ‚Abkommen' oder ‚Übereinkommen', sondern auch als ‚Abmachungen', ‚Notenwechsel', ‚Briefwechsel', ‚Memoranden' usw. bezeichnet werden. Diese Verschiedenheit in der Nomenklatur ist als solche ohne völkerrechtliche Bedeutung (vgl. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984, §§ 534 und 536). Die Namen kennzeichnen nur die Entstehung oder die politische bzw. sachliche Bedeutung dieser Verträge. Völkerrechtliche Unterschiede begründen sie nicht. Sie sind allesamt völkerrechtliche Verträge (vgl. K. Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, 98). Mithin schadet die Bezeichnung der Vereinbarung vom 15. Dezember 1977 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein als ‚Notenaustausch' nicht ihrer Wirkung als völkerrechtlicher Vertrag.
Da das Fürstentum Liechtenstein das materielle schweizerische Strassenverkehrsrecht weitgehend übernommen hat, hat der schweizerische Gesetzgeber den Bundesrat nicht nur in Art. 106 Abs. 1 SVG in allgemeiner Weise mit dem Erlass der zum Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes notwendigen Vorschriften beauftragt, sondern insbesondere im Bereich der Führung des vom Bundesamt für Strassen in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführten automatisierten Administrativmassnahmenregisters (ADMAS) und des Fahrberechtigungsregisters (FABER) auch ermächtigt, den zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein die Beteiligung an Führung und Nutzung dieser Register zu bewilligen (vgl. Art. 104b Abs. 7 und Art. 104c Abs. 7 SVG). Aufgrund dieser Zusammenarbeit kommt den Strassenverkehrsbehörden des Fürstentums Liechtenstein bei Anordnung und Vollzug der Administrativmassnahmen rechtlich eine den zuständigen kantonalen Behörden vergleichbare Stellung zu. Die Umsetzung dieser Zusammenarbeit setzt damit voraus, dass eine Art. 104 Abs. 1 SVG und Art. 123 VZV entsprechende Regelung, welche die (kantonalen) Polizei- und Strafbehörden verpflichten, der zuständigen Behörde von allen Widerhandlungen, die eine im Strassenverkehrsgesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten, Kenntnis zu geben, auch im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein zum Tragen kommt. Gemäss Art. 166 Abs. 2 Satz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, abgekürzt: BV) und des bis 30. November 2003 gültig gewesenen Art. 47bisb Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz, Änderung vom 8. Oktober 1999, AS 2000 S. 273 und AS 2003 S. 3593, abgekürzt: GVG; abgelöst durch Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung, Parlamentsgesetz, SR 171.10, abgekürzt: ParlG, und Art. 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, SR 172.010, abgekürzt: RVOG), welche die frühere im Zeitpunkt des Notenaustausches gültig gewesene Verfassungspraxis inhaltlich übernehmen, ist der Bundesrat in Ausnahme von der Pflicht zur Genehmigung durch die Bundesversammlung im sogenannten vereinfachten Verfahren zum selbständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge befugt, die Gegenstände betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen und für die eine Regelung in Form eines völkerrechtlichen Vertrags angezeigt ist (vgl. D. Thürer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, N 36 und 37 zu Art. 166 BV; vgl. Parlamentarische Initiative Geschäftsverkehrsgesetz Anpassung an die neue BV, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 1999, in: BBl 1999, 4809 ff., 4824 ff.).
Schliesslich war die mittlerweile in Art. 48a Abs. 1 RVOG (früher Art. 47bisb Abs. 4 GVG) ausdrücklich vorgesehene Subdelegation der dem Bundesrat zustehenden Vertragsabschlusskompetenz an ein Departement nach Lehre und Rechtsprechung bereits im Zeitpunkt des Notenaustausches zulässig (vgl. D. Schindler, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1989, N 48 zu Art. 85 Ziff. 5 aBV; AS 1875 S. 1; vgl. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 7. Mai 1999, a. a. O., S. 4829 f.).
Dementsprechend ergibt sich, dass der vom Eidgenössischen Politischen Departement für die Schweiz mit Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 abgeschlossene völkerrechtliche Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen aus Sicht des schweizerischen Rechts gültig zustande gekommen ist."
11.3. Das Kantonsgericht Graubünden dagegen sei - so der Verwaltungsgerichtshof - im Entscheid vom 11. November 2009, SK2 09 37, zur Auffassung gekommen, dass der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 (LGBl. 1978 Nr. 7) zwischen der Schweiz und Liechtenstein nicht gültig vereinbart worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof zitiert sodann Erw. 3 dieses Entscheids des Kantonsgerichts Graubünden. Hier wird zunächst begründet, weshalb der Notenaustausch aus Sicht des schweizerischen Rechts nicht gültig zustande gekommen sei. Die nachfolgende Erw. 3b/cc) des Entscheids des Kantonsgerichts Graubünden lautet wie folgt:
"Selbst wenn der Notenaustausch aus Sicht des schweizerischen Rechts gültig zustande gekommen wäre, so ist zu beachten, dass die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellung nahtlos dazu überging, den Notenaustausch anzuwenden. Damit wurde die Frage übersprungen, ob der rechtsgültig zustande gekommene Notenaustausch auch eine hinreichende Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen wegen Auslandtaten bildet.
Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 133 II 331 ff. sind Bundesrat und Parlament beim Abschluss des Europäischen Übereinkommens über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge in Anbetracht der von der Schweiz geübten Praxis sowie von Art. 30 Abs. 4 a VZV davon ausgegangen, dass gemäss der bereits geltenden schweizerischen Rechtsordnung, die daher keiner Anpassung bedürfe, Warnungsentzüge auch wegen Auslandtaten zulässig seien. Durch die Ratifizierung des Übereinkommens sei mithin insoweit nicht neues Recht geschaffen worden. Art. 3 des Übereinkommens bestimme denn auch unmissverständlich, dass die Vertragspartei, der eine Entscheidung betreffend Entzug im Tatortstaat mitgeteilt worden ist, nach Massgabe ihres Rechts den Entzug anordnen könne. Daraus folge auch, dass die Schweiz insoweit durch den Beitritt zum Übereinkommen nicht die völkerrechtliche Verpflichtung eingegangen sei, im Falle der Mitteilung eines Entzugs der Fahrberechtigung durch den Tatortstaat einen Warnungsentzug wegen der Auslandtat anzuordnen. Massgeblich sei allein das innerstaatliche Recht. Enthalte dieses - entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Genehmigung des Übereinkommens - keine ausreichende Grundlage für Warnungsentzüge bei Auslandtaten, dann falle ungeachtet des Übereinkommens ein Warnungsentzug wegen der Auslandtat ausser Betracht. Das Übereinkommen trete insoweit nicht gleichsam an die Stelle des allein massgebenden innerstaatlichen Rechts (BGE 133 II 331 ff. [349 ff.], E. 8).
Der Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein schuf ebenfalls keine eigentliche gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen für Auslandtaten. So enthält er keine Norm, die ausdrücklich bestimmt, dass und unter welchen Voraussetzungen wegen einer Tat im Fürstentum Liechtenstein in der Schweiz ein Warnungsentzug angeordnet werden kann und nach welchen Kriterien dessen Dauer zu bestimmen ist. Dass von der Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage abgesehen wurde, erfolgte wohl aus derselben Überlegung wie beim Europäischen Übereinkommen, nämlich in der irrtümlichen Annahme, es bestehe bereits eine solche Grundlage, waren Rechtsordnung und Praxis beim Abschluss beider Abkommen doch die gleichen. So datiert der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 und trat am 1. März 1978 in Kraft, kurz vor der parlamentarischen Genehmigung des Europäischen Übereinkommens am 8. März 1978. Neues Recht schuf der Notenaustausch insoweit daher ebenso wenig wie das Europäische Übereinkommen. Die Kompetenz zum Erlass eines Warnungsentzugs für Auslandtaten wurde vielmehr - zu Unrecht - vorausgesetzt. Das mit dem Notenaustausch verfolgte Ziel war, wie bereits der Titel sagt, neben den Führer- und Fahrzeugausweisen auch die Verwaltungsmassnahmen gegenseitig anzuerkennen. Diesbezüglich wurde einerseits geregelt, dass die von einem Staat angeordneten Verfügungen über die Verweigerung oder den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises auch auf dem Gebiet des andern Staates gelten (vgl. Ziffer 31). Anderseits wurde in Bezug auf Taten im jeweils anderen Staat angestrebt, dass nur ein Land, nämlich das Bewilligungsland, einen Führerausweisentzug ausspricht, und ein Aberkennungsverfahren im Tatortland entfällt (vgl. Ziffer 32). Auf diese Weise können doppelte Verfahren - ein Aberkennungsverfahren im Tatortland und danach ein Entzugsverfahren im Bewilligungsland - vermieden werden. Durch den Verzicht des Tatortstaates auf ein Aberkennungsverfahren geht der Notenaustausch noch einen Schritt weiter als das Europäische Übereinkommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch gemäss Notenaustausch - selbst wenn dies darin im Gegensatz zum Europäischen Übereinkommen (vgl. dessen Art. 3) nicht ausdrücklich erwähnt ist - der Entzug des Führerausweises nach Massgabe des eigenen, innerstaatlichen Rechts erfolgt und dass insofern auch der Notenaustausch eine ausreichende innerstaatliche Gesetzesgrundlage für Warnungsentzüge bei Auslandtaten voraussetzt. Diese war nun aber zum Zeitpunkt der Tat des Berufungsklägers, wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung des Europäischen Übereinkommens festgestellt hat, (noch) nicht vorhanden.
Hinzu kommt, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 20. August 2009 die Schweiz auch im Notenaustausch nicht die völkerrechtliche Verpflichtung einging, im Fall der Mitteilung eines Grundes zum Entzug des Führerausweises durch den Tatortstaat einen Warnungsentzug wegen der Auslandtat anzuordnen. Solches kann dem Notenaustausch nicht entnommen werden, auch nicht dessen Ziffer 321, auf den sich die Vorinstanz stützt. Nach dieser Bestimmung beantragt die zuständige Behörde des einen Staates - vorliegend die Behörde des Fürstentums Liechtenstein -, die Kenntnis erhält von einem Grund zur Verweigerung oder zum Entzug des Lernfahr- oder zum Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises oder zu einem Fahrverbot gegenüber einem Fahrzeuglenker des anderen Staates, der zuständigen Behörde dieses anderen Staates die Anordnung der Massnahme. [...]".
12. Mit Schriftsatz vom 26. August 2014 hat der Beschwerdeführer eine Replik zur Gegenäusserung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2014 erstattet und zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Der Beschwerde sei schon allein deswegen Folge zu geben, weil kein Antrag in Sinne des Punktes 321 des Notenaustausches vorliege. Weiter sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes evident, dass der Notenaustausch das Territorialitätsprinzip, das einen Grundsatz des Europäischen Führerausweisrechtes darstelle (Verweis auf EuGH 20.11.2008, C-1/07, Weber), nicht ausschliesse, sondern zementiere. Punkt 321 des Notenaustausches hätte im gegenständlichen Fall lediglich ermöglicht, dass die liechtensteinische MFK bei der zuständigen schweizerischen Behörde die Anordnung des Führerausweisentzuges hätte beantragen müssen. Weiter sei der Beschwerde Folge zu geben, weil das schweizerische SVG (in der in Liechtenstein geltenden Fassung) - dessen Rechtsbestand, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführe, mit dem Notenaustausch übernommen werden sollte - gerade keine Rechtsgrundlage für einen Führerausweisentzug bei Auslandstaten darstelle. Weiter wäre der Notenaustausch genehmigungspflichtig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 LV gewesen. Denn die Ausdehnung der Führerausweisentzugsgewalt auf Auslandstaten durch den Notenaustausch würde sehr wohl eine neue Last auf die Angehörigen Liechtensteins oder eine Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag getan würde, darstellen. Aus diesem Grund habe sich auch die Schweiz veranlasst gesehen, die Entzugskompetenz bei Auslandstaten durch ein formelles Gesetz zu begründen und nicht bloss durch eine Verordnung oder einen Notenaustausch (Verweis auf BGE 133 II 331, Erw. 7.2.1). Selbst wenn keine Genehmigungspflicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 LV gegeben wäre, sei der Beschwerde Folge zu geben, weil der Notenaustausch nicht self-executing sei. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das schweizerische Bundesgericht habe in BGE 133 II 331 festgehalten, das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge stelle keine taugliche Grundlage für Führerausweisentzüge bei Auslandstaten dar. Wenn man diese Kompetenz nun nur dem Notenaustausch zuerkennen würde, wäre dies auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber allen Sachverhalten, die sich nicht im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis abspielten.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/082, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/082, verletze verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleistete Rechte, nämlich das Recht auf den Schutz vor Strafmassnahmen ohne gesetzliche Grundlage ("nulla poena sine lege") nach Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK, das Recht auf persönliche Freiheit nach 32 LV, das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV, das Recht auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV sowie den Anspruch auf willkürfreie Behandlung.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung eines der erwähnten Grundrechte vorliegt.
3. Der Beschwerdeführer beging am 18. Oktober 2012 auf der schweizerischen Autobahn A2 im Kirchenwaldtunnel Süd (Gemeindegebiet Hergiswil, Kanton Nidwalden) eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h. Mit Verfügung der liechtensteinischen Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 11. April 2013 (AZ 2013_57) wurde dem Beschwerdeführer in der Folge im Sinne eines Warnungsentzugs der Führerausweis für die Dauer von neun Monaten entzogen. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Verfügung mittels Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Er brachte dabei vor, dass die MFK keine Rechtsgrundlage habe, um für eine im Ausland begangene Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung einen Warnungsentzug des liechtensteinischen Führerausweises zu verfügen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014 wurde die Entscheidung der VBK vom 27. Juni 2013, mit welcher der genannten Beschwerde keine Folge gegeben wurde, bestätigt.
4. Der Beschwerdeführer macht u. a. geltend, der gegenständlich gegen ihn verhängte Führerausweisentzug greife in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 32 LV ein. Für diesen Eingriff gebe es keine hinreichend klare Grundlage in einem formellen Gesetz. Er bringt diesbezüglich vor, das liechtensteinische SVG enthalte keine dem neuen Art. 16cbis des schweizerischen SVG entsprechende Norm. Auch finde sich im schweizerischen-liechtensteinischen Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 keine genügende Grundlage. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt demgegenüber die Auffassung, der genannte Notenaustausch sei - wie von der St. Galler Verwaltungsrekurskommission festgehalten, aber im Gegensatz zur Auffassung des Kantonsgerichts Graubünden (s. Sachverhalt, Erw. 11 in fine) - gültig zwischen den Staaten vereinbart worden und im vorliegenden Fall anzuwenden. Mit diesem Notenaustausch (Ziff. 311, 312, 321) sei im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben, um wegen Strassenverkehrsgesetz-Widerhandlungen in der Schweiz den Führerausweis im Fürstentum Liechtenstein zu entziehen.
4.1. Vorerst ist zu prüfen, ob die persönliche Freiheit im gegenständlichen Fall überhaupt betroffen ist. Der sachliche Geltungsbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 LV wird vom Staatsgerichtshof zwar ähnlich wie vom schweizerischen Bundesgericht eng gefasst und beinhaltet nur, aber immerhin, elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung. (StGH 2013/117, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2.1]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]; siehe hierzu auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 134 f., Rz. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, der dem Grundrechtsträger ebenfalls einen Freiraum für die Entfaltung seiner Persönlichkeit in den wesentlichen Bereichen gewährt, fällt beispielsweise das Recht auf Kleidung und Frisur nach eigener Wahl unter diese Garantie (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 22, Rz. 12 mit weiteren Nachweisen).
Es fragt sich nun, ob die Möglichkeit, ein Auto zu lenken, eine elementare Erscheinungsform der Persönlichkeitsentfaltung darstellt. In der Entscheidung zu StGH 2013/117 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] hat der Staatsgerichtshof die Frage, ob der Führerausweisentzug die persönliche Freiheit überhaupt tangiert, noch offen gelassen und erwogen, dass es sich beim Führerausweisentzug jedenfalls nur um einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit handeln könne (dortige Erw. 3.1). Einen Eingriff in die persönliche Freiheit bejaht hat das schweizerische Bundesgericht in einem Fall, in dem es um einen Sicherungsentzug des Führerausweises gegenüber einem Taxichauffeur ging (Entscheid vom 6. September 2007, 1C_79/2007, Erw. 6.1).
Ob das Autofahren an sich in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit fällt - auch etwa eine Vergnügungsfahrt zur Disco -, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Wo aber die Benützung des Autos zur notwendigen Befriedigung der persönlichen, familiären oder beruflichen Alltagsverpflichtungen dient, stellt die Möglichkeit, ein Auto zu lenken, eine elementare Erscheinungsform der Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere der Bewegungsfreiheit, dar. Denn in der heutigen Zeit ist das Auto für die meisten Menschen ein wesentliches Mittel, um ihre Berufstätigkeit ausüben zu können oder persönliche oder familiäre Pflichten, beispielsweise den Transport von Kindern in die Kindertagesstätte, erfüllen zu können. In diesen Fällen jedenfalls handelt es sich beim Warnungsentzug des Führerausweises und dem damit verbundenen Verbot der Fahrzeuglenkung um einen Eingriff in die persönliche Freiheit. So hat denn auch das schweizerische Bundesgericht in BGE 133 II 331 (Erw. 7.2.1) den Warnungsentzug des Führerausweises als einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Privaten qualifiziert. Das Bundesgericht prüfte hier zwar nicht eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit, jedoch ob rechtsetzende Bestimmungen, welche die Anordnung des Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat vorsehen und regeln, wichtige Bestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Satz 1 der schweizerischen Bundesverfassung und somit in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Damit nahm das Bundesgericht eine identische Prüfung der Gesetzesgrundlage vor wie bei Grundrechtseingriffen (Art. 36 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung [BV]).
Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass im Beschwerdefall die persönliche Freiheit gemäss Art. 32 LV betroffen ist.
4.2. Wie in andere Grundrechte darf der Gesetzgeber auch in die persönliche Freiheit nur eingreifen, wenn dies im Gesetz hinreichend klar geregelt ist, im öffentlichen Interesse liegt und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht (siehe Wolfram Höfling, Schranken der Grundrechte, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 88, Rz. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ausserdem muss der Kernbereich des Grundrechts unangetastet bleiben (siehe etwa StGH 2004/14, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Klaus A. Vallender, Handels- und Gewerbefreiheit, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 739, Rz. 29), wobei diesem Kriterium bei leichten Grundrechtseingriffen, wie im Beschwerdefall, von vornherein keine Bedeutung zukommt (StGH 2013/117, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.3. Zunächst ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine genügende gesetzliche Grundlage vorlag für den Warnungsentzug des Führerausweises durch die liechtensteinische MFK aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers in der Schweiz.
4.3.1. Das liechtensteinische Strassenverkehrsrecht wurde aus der Schweiz rezipiert, weshalb es angezeigt ist, im Beschwerdefall auch die einschlägige schweizerische Rechtsprechung zu berücksichtigen (StGH 2013/117, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
In der Leitentscheidung BGE 133 II 331 kam das schweizerische Bundesgericht in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zum Schluss, dass das schweizerische Strassenverkehrsgesetz als formelles Gesetz keine hinreichende Grundlage für Warnungsentzüge wegen Auslandtaten enthalte. Das schweizerische Strassenverkehrsgesetz enthalte weder eine entsprechende ausdrückliche Bestimmung noch ergebe sich die Zulässigkeit des Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat auf dem Wege der Auslegung der massgebenden Bestimmungen des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes. Art. 16 ff. chSVG (alt) würden sich allein auf Verkehrsregelverletzungen bzw. Widerhandlungen im Inland beziehen. Auch ergebe sich nicht aus Art. 22 Abs. 1 chSVG, dass dem Inhaber eines schweizerischen Führerausweises, wenn und weil er Wohnsitz in der Schweiz habe, der Führerausweis auch wegen einer Auslandtat entzogen werden könne. An der Rechtsprechung, wonach sich die Zulässigkeit des Warnungsentzugs bei einer Auslandtat aus Art. 16 und 22 chSVG ergebe, könne daher nicht mehr festgehalten werden. Weiter kam das Bundesgericht zum Ergebnis, Art. 16 Abs. 2 und Art. 16a-c chSVG keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter enthalten. Daher könne abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr unter Berufung auf eine derartige Charakterisierung ein Warnungsentzug wegen einer Auslandtat mit der Begründung angeordnet werden, dass es keine Rolle spiele, ob die Tat in der Schweiz oder im Ausland begangen worden sei (BGE 133 II 331, Erw. 6.3, 6.4).
Auch Art. 34 chVZV bildet gemäss dieser Rechtsprechung keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen wegen Auslandtaten, da diese Verordnungsbestimmung im schweizerischen Strassenverkehrsgesetz keine Gesetzesgrundlage habe. Bestimmungen, welche die Anordnung des Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat vorsähen und regelten, seien wichtige Bestimmungen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Satz 1 BV und somit in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (BGE 133 II 331, Erw. 7.). Eine besondere Delegationsnorm, welche den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend den Warnungsentzug wegen Auslandtaten ermächtige, enthalte das schweizerische Strassenverkehrsgesetz nicht.
Schliesslich kam das Bundesgericht in dieser Entscheidung zum Schluss, dass auch das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (SR 0.741.16), das auch für das Fürstentum Liechtenstein gilt (siehe unten, Erw. 4.3.4), keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzuges wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde, bilde. Der Bundesrat und das Parlament seien anlässlich der Genehmigung dieses Übereinkommens davon ausgegangen, dass gemäss der damals geltenden schweizerischen Rechtsordnung Warnungsentzüge auch wegen Auslandtaten zulässig seien. Durch die Ratifizierung des Übereinkommens sei insoweit nicht neues Recht geschaffen worden. Massgebend sei allein das innerstaatliche Recht. Wenn dieses - entgegen den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Genehmigung des Übereinkommens - keine ausreichende Grundlage für Warnungsentzüge bei Auslandtaten enthalte, falle ungeachtet des Übereinkommens ein Warnungsentzug wegen der Auslandtat ausser Betracht (BGE 133 II 331, Erw. 8).
Aufgrund dieser Leitentscheidung wurde das schweizerische SVG revidiert. Mit einem neuen Art. 16cbis wurde die gesetzliche Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat geschaffen und damit die Fortsetzung der bisherigen kantonalen Praxis ermöglicht (siehe Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, BBl 2007, 7618). Art. 16cbis chSVG (SR 741.01) lautet heute wie folgt:
"Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland
1 Nach einer Widerhandlung im Ausland wird der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen, wenn
a. im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und
b. die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.
2 Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten."
4.3.2. Das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz (SVG, LR 741.01; in dieser Erw. "FL-SVG") enthält ebenso wenig wie das schweizerische Strassenverkehrsgesetz vor Erlass von Art. 16cbis eine ausreichend klare Gesetzesgrundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandstat.
Art. 15 FL-SVG, der wie Art. 16 ff. chSVG den Entzug des Führerausweises regelt und hierfür die Regierung als zuständig bezeichnet, bezieht sich seinem Wortlaut her nicht auf Auslandtaten. Angesichts der überzeugenden und dem Stand der neuen Lehre (vgl. Pierre Tschannen, St. Galler Kommentar zu Art. 164 BV, Rz. 4 ff. m. w. H.) entsprechenden Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 133 II 331 (Erw. 6.4.) zum schweizerischen Strassenverkehrsgesetz kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass das FL-SVG auch seinem Sinn und Zweck gemäss keine ausreichend klare Grundlage mehr für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat enthält. Im gegenständlichen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof den Warnungsentzug denn auch nicht auf das FL-SVG abgestützt.
4.3.3. Zu prüfen ist weiter, ob die liechtensteinische Verkehrszulassungsverordnung (VZV, LR 741.51) eine hinreichende gesetzliche Grundlage für einen Warnungsentzug wegen einer Auslandtat bildet. Art. 29 Abs. 4 VZV bestimmt:
"Bei Aberkennungen liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat die Motorfahrzeugkontrolle zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist."
Im gegenständlichen Fall kann Art. 29 Abs. 4 VZV schon deshalb nicht als genügende Grundlage dienen, da die schweizerischen Behörden den Führerausweis des Beschwerdeführers nicht aberkannt haben und diese Verordnungsbestimmung folglich auch nicht anwendbar ist. Diese Norm wäre aber auch bei ihrer Anwendbarkeit nicht hinreichend bestimmt. Denn aus Art. 29 Abs. 4 VZV geht nicht klar hervor, ob unter die "Massnahme gegenüber dem Fehlbaren" auch der Führerausweisentzug fällt und - wenn ja - was die liechtensteinische Entzugsbehörde im Einzelnen zu klären hätte (vgl. BGE 133 II 331, Erw. 7.1, zu Art. 34 chVZV). Art. 29 Abs. 4 VZV bildet folglich keine hinreichend bestimmte Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (vgl. StGH 2006/44, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; zum Prinzip der genügenden Bestimmtheit einer Norm Rainer J. Schweizer, Kommentar zu Art. 36 BV, Rz. 11, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Klaus A. Vallender/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008). Selbst wenn die Verkehrszulassungsverordnung den Warnungsentzug wegen einer Auslandtat genügend bestimmt regeln würde, könnte sie im Übrigen nicht als Grundlage für einen Warnungsentzug wegen einer Auslandtat genügen. Denn das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz erfasst hinsichtlich des Warnungsentzugs nur Inlandtaten (siehe Art. 15 SVG). Durch Verordnungsbestimmungen, wonach ein Warnungsentzug auch wegen Auslandtaten angeordnet werden könnte, würde das Strassenverkehrsgesetz nicht nur konkretisiert und würden nicht bloss untergeordnete Lücken des Strassenverkehrsgesetzes ausgefüllt, sondern würde vielmehr der Anwendungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes auf gänzlich andere Sachverhalte ausgeweitet. Dem liechtensteinischen Strassenverkehrsgesetz fehlt auf jeden Fall für einen Warnungsentzug wegen einer Auslandtat eine genügende Delegationsnorm (vgl. Wolfram Höfling, Schranken der Grundrechte, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 96 f.; vgl. BGE 133 II 331, Erw. 7.2.2).
4.3.4. Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (LGBl. 1983, Nr. 29; LR 0.741.16, in Kraft getreten für das Fürstentum Liechtenstein am 28. April 1983; nachfolgend "Europäisches Übereinkommen") stellt - wie das schweizerische Bundesgericht ausführlich begründet hat (BGE 133 II 331, Erw. 8; dazu oben, Erw. 4.3.1) - ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzuges wegen einer Auslandtat dar.
Zu prüfen ist schliesslich, ob der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen (LGBl. 1978 Nr. 7; LR 0.741.531.910.11; in Kraft seit 1. März 1978; nachfolgend "Notenaustausch") eine hinreichend klare gesetzliche Grundlage für einen Warnungsentzug wegen einer Auslandtat zweier Völkerrechtssubjekte mit der Absicht, gegenseitige Rechte und Pflichten zu begründen, also um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, § 63, Rz. 1892). Die dafür verwendete Bezeichnung als "Notenaustausch" ist an sich für die rechtliche Qualifizierung nicht weiter relevant. Sie zeigt aber an, dass es sich bei diesem völkerrechtlichen Vertrag nicht um einen Staatsvertrag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LV handelt, der der Genehmigung des Landtages bedarf, sondern um ein sogenanntes "Exekutivabkommen", also um einen Abkommen zwischen Regierungs- und Verwaltungsbehörden. Solche - in der Staatenpraxis häufig abgeschlossene - Abkommen gelten als zulässig, soweit es sich um Gegenstände handelt, die auch im innerstaatlichen Bereich in die Regierungszuständigkeit fallen - beispielsweise aufgrund einer Gesetzesdelegation - und wofür eine vertragliche Regelung angezeigt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof eingehend belegt, ist dieser Notenaustausch im üblichen vereinfachten Vertragsschlussverfahren zustande gekommen und somit im Verhältnis der beiden Staaten verbindlich. Die völkerrechtliche Gültigkeit dieses Vertrages hängt somit nicht von der Genehmigung durch den Landtag ab.
Eine andere Frage ist jene nach der innerstaatlichen Wirkung eines völkerrechtlichen Vertrages. Es würde dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundlegend entgegenstehen, wenn die Regierung über den Weg von Exekutivabkommen die verfassungsmässigen Rechte des Landtages als gesetzgebende Behörde beschneiden könnte. Deshalb bedürfen völkerrechtliche Verträge, welche Rechte und Pflichten für die Landesangehörigen begründen, also rechtsetzender Natur sind, gemäss Art. 8 Abs. 2 LV der Genehmigung des Landtages, es sei denn, es liege eine Gesetzesdelegation vor. Demnach konnte die Regierung, mit Wirkung für die Landesangehörigen, im fraglichen Notenaustausch nur Materien regeln, wozu sie nach der innerstaatlichen Rechtsordnung zuständig war.
Vorerst ist daher zu prüfen, ob der Notenaustausch überhaupt einen einschlägigen und genügend bestimmten Rechtssatz (vgl. Rainer J. Schweizer, Kommentar zu Art. 36 BV, Rz. 11, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Klaus A. Vallender/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: Kommentar, a. a. O.) enthält betreffend den Warnungsentzug im Fürstentum Liechtenstein aufgrund einer Strassenverkehrsgesetz-Widerhandlung in der Schweiz.
Im Beschwerdefall stützte der Verwaltungsgerichtshof den Warnungsentzug auf Ziff. 311, 312 und 321 des Notenaustausches (VGH 2013/082, Erw. 4). Diese Bestimmungen sind unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" aufgeführt. Ziff. 311 und Ziff. 312 des Notenaustausches regeln gemäss ihrem Untertitel die "Wirksamkeit". Ziff. 311 bestimmt, dass die von einem Staat angeordneten Verfügungen über den Entzug des Führerausweises auch auf dem Gebiet des anderen Staates gelten, und Ziff. 312 des Notenaustausches hält fest, dass die Abnahme der Führerausweise durch die Polizei eines Staates auch auf dem Gebiet des anderen Staates gilt und die Wirkung eines Entzuges hat. Ziff. 321 des Notenaustausches trägt den Untertitel "Verfahren" und bestimmt Folgendes:
"Die Polizeibehörden des einen Staates geben der zuständigen Behörde des anderen Staates von allen Widerhandlungen Kenntnis, die einen Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises oder ein Fahrverbot gegenüber einem Fahrzeuglenker dieses anderen Staates nach sich ziehen könnten; von der Polizei eines Staates den Fahrzeuglenkern des anderen Staates abgenommene Ausweise sind der Entzugsbehörde dieses anderen Staates zu übermitteln, die unverzüglich über den Entzug entscheidet. Die zuständige Behörde des einen Staates, die Kenntnis erhält von einem Grund zur Verweigerung oder zum Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises oder zu einem Fahrverbot gegenüber einem Fahrzeuglenker des anderen Staates, beantragt der zuständigen Behörde dieses anderen Staates die Anordnung der Massnahme. Die Aberkennung der Ausweise durch den einen Staat gegenüber Fahrzeuglenkern des anderen Staates entfällt."
Diese und auch die weiteren Bestimmungen des Notenaustausches enthalten keine Norm, die ausdrücklich bestimmt, dass und unter welchen Voraussetzungen wegen einer Widerhandlung im einen Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat ein Warnungsentzug angeordnet werden kann und nach welchen Kriterien dessen Dauer zu bestimmen ist (so auch Kantonsgericht Graubünden, Urteil vom 11. November 2009, SK2 09 37, Erw. 3 b/cc). Eine Kompetenz des Fürstentums Liechtenstein (bzw. der Schweiz) für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Tat in der Schweiz (bzw. im Fürstentum Liechtenstein) lässt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Notenaustausches ableiten. Wie sein Titel sagt, bezweckt der Notenaustausch, Führer- und Fahrzeugausweise gegenseitig anzuerkennen und gewisse Regeln zu den (einschlägigen) Verwaltungsmassnahmen aufzustellen. Diese Regeln besagen im Wesentlichen, dass die von einem Staat angeordneten Verfügungen über den Entzug des Führerausweises sowie die Abnahme des Führerausweises durch die Polizei eines Staates auch auf dem Gebiet des andern Staates gelten. Im Übrigen sind diese Regeln nicht materiell-rechtlicher, sondern verfahrensrechtlicher Natur wie etwa die Bestimmung über die gegenseitige Kenntnisgabe durch die zuständigen Behörden (Ziff. 321 des Notenaustausches). Mit dem Notenaustausch nicht bezweckt wird, anstelle der landesinternen Regelung eine eigene Rechtsgrundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen wegen einer Auslandtat zu schaffen. Auch gemäss Notenaustausch erfolgt der Entzug des Führerausweises nach Massgabe des eigenen, innerstaatlichen Rechts. Dass im Notenaustausch von der Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage abgesehen wurde, ist - wie das Kantonsgericht Graubünden zu Recht festhält (siehe Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 11. November 2009, SK2 09 37, Erw. 3 b/cc) - wohl aus derselben Überlegung wie beim Europäischen Übereinkommen erfolgt, nämlich in der damaligen Annahme, es bestehe bereits eine solche Grundlage im Landesrecht. Die Gesetzesordnung und Praxis waren beim Abschluss beider Abkommen die gleichen (siehe Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 11. November 2009, SK2 09 37, Erw. 3 b/cc). Bis zu seiner Rechtsprechungsänderung in BGE 133 II 331 erachtete das Bundesgericht die geltende gesetzliche Regelung für Führerausweisentzüge aufgrund von Auslandtaten denn auch als genügend (siehe angefochtenes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, Erw. 3). Die bundesgerichtlichen Erwägungen sind auch für die analoge liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz-Regelung einschlägig. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Notenaustausch - bereits mangels Rechtssatzes - keine gesetzliche Grundlage bilden kann für einen Warnungsentzug des Führerausweises wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in der Schweiz. Der Notenaustausch ändert nichts daran, dass im Fürstentum Liechtenstein ein Führerausweis wegen einer Widerhandlung in der Schweiz erst dann entzogen werden kann, wenn das Strassenverkehrsgesetz mit einer dem Art. 16cbis chSVG entsprechenden Bestimmung ergänzt wird.
4.4. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 32 LV mangels einer gesetzlichen Grundlage für einen Warnungsentzug wegen einer Auslandtat verletzt ist.
5. Vom Staatsgerichtshof ist folglich nicht weiter zu prüfen, ob im vorliegenden Fall auch das Grundrecht "nulla poena sine lege" nach Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 EMRK, das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV, das Recht auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV oder der Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt ist. Damit kann auch offen gelassen werden, ob das Grundrecht "nulla poena sine lege" (Art. 7 EMRK) bei einem Warnungsentzug überhaupt tangiert wäre (siehe StGH 2013/117, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
6. Aufgrund all dieser Erwägungen wird der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2013/082, in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt, weshalb der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
7. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.