StGHG Art. 42 Abs. 1
Wenn die Verneinung einer Legitimationsvoraussetzung, wie das Fehlen der Beschwer, im ordentlichen Verfahren gerade Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens ist, prüft der Staatsgerichtshof diese Frage nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge.
StGH 2014/32
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Ritter + Wohlwend Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Dr. Helmut Schwärzler Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2014, 06PG.2013.34-84
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 3'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2014, 06 PG.2013.34-84, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 962.28 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 204.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die mj. C ist die aussereheliche Tochter der Beschwerdegegnerin, geboren am 13. Dezember 1966, und des Beschwerdeführers, geboren am 2. März 1958. C wurde am 20. Februar 2009 in Kassel/BRD geboren. Vor dem Magistrat der Stadt Kassel/Jugendamt anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu C. Gleichzeitig gaben der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin gemäss § 1626a dBGB die Erklärung ab, dass die elterliche Sorge für C beiden Elternteilen zusteht. Die Familie lebte in weiterer Folge vorwiegend beim Beschwerdeführer in X/Schweiz, wo der Beschwerdeführer auch einer Teilzeitarbeit nachging. C und die Beschwerdegegnerin hatten aber stets ihren offiziellen Wohnsitz in Liechtenstein. Im Zuge der Trennung der Kindeseltern verzog dann die Beschwerdegegnerin mit der Pflegebefohlenen am 7. März 2013 dauernd nach Liechtenstein.
2. Mit Schriftsatz vom 4. April 2013 (ON 1) stellte die Beschwerdegegnerin beim Landgericht unter anderem den Antrag, ihr die alleinige Obsorge für die mj. C zu übertragen.
Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 (ON 3) beantragte der Beschwerdeführer, den Antrag der Beschwerdegegnerin mangels inländischer Zuständigkeit zurückzuweisen und für die Dauer des vorliegenden Obsorgeverfahrens die mj. C an seinen Wohnort in X/Schweiz "zurückzuführen". Daneben beantragte er für die Dauer des Verfahrens und für den Fall, dass die Pflegebefohlene bei der Beschwerdegegnerin verbleibe, die Einräumung eines provisorischen Besuchsrechtes sowie auch die Feststellung, dass ihm während der Dauer des Verfahrens das ihm eingeräumte Sorgerecht für die mj. C gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin zustehe.
In seiner Äusserung vom 3. Mai 2013 (ON 5) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Begehren der Beschwerdegegnerin auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes an sie abzuweisen und beantragte seinerseits, dass die alleinige Obsorge für die mj. C an ihn übertragen werde, in eventu dass die vereinbarte gemeinsame Obsorge der Parteien für das mj. Kind anerkannt werde.
3. Am 17. Juli 2013 hat daraufhin das Landgericht - soweit verfahrensrelevant - den folgenden Beschluss (ON 26) gefasst:
"(...)
3. Der Antrag des Kindsvaters auf Zurückweisung von ON 1 mangels inländischer Zuständigkeit (ON 3 Seite 2) wird abgewiesen.
4. Der Antrag des Kindsvaters auf Rückführung von mj. C, geb. am 20.2.2009 (ON 3 Seite 2) wird zurückgewiesen.
5. Das gemeinsame Sorgerecht der Kindsmutter B und des Kindsvaters A für mj. C, geb. am 20.2.2009, wird mit der Massgabe bestätigt, dass sich der Aufenthaltsort der Pflegebefohlenen bei der Kindsmutter befindet.
6. Das Besuchsrecht des Kindsvaters für mj. C, geb. am 20.2.2009, wird für die Dauer des Hauptverfahrens vorläufig dahingehend geregelt, dass [...]
7. Im Hauptverfahren wird zur Frage der endgültigen Regelung von Obsorge und Besuchsrecht für mj. C, geb. am 20.2.2009, ein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt und Dr. D zum Sachverständigen bestellt."
4. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 hat das Obergericht dem vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt 5. des Beschlusses des Landgerichtes vom 17. Juli 2013 (ON 26) erhobenen Rekurs keine Folge gegeben (ON 51). Seine Entscheidung begründete das Obergericht zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant wie folgt:
Das Obergericht hat zunächst gemäss Art. 60 Abs. 2 AussStrG ausgeführt, dass es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachte. Das Obergericht hat (obschon nicht bekämpft) die Zuständigkeit des Landgerichtes bejaht. Überdies hat es nach ausführlicher Darstellung der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen kein Verhalten der Beschwerdegegnerin ergebe, das eine akute Gefährdung des Kindeswohls darstelle und das einen Wechsel in der Obsorge für das Kind schon während des Verfahrens notwendig mache.
5. Den gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Revisionsrekurs hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Februar 2014 (ON 84) als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies vom Obersten Gerichtshof wie folgt:
5.1. Im gegenständlichen Fall sei das Auseinanderhalten einerseits der Sachanträge der Parteien und andererseits der Anträge des Beschwerdeführers im Rahmen eines Provisorialverfahrens gemäss Art. 107 Abs. 2 AussStrG wesentlich. Die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren mit dem Antrag eingeleitet, die bestehende gemeinsame Obsorge für die mj. C dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdegegnerin die alleinige Obsorge für das Kind zustehe. Diesem Antrag sei der Beschwerdeführer in seiner Äusserung entgegengetreten, habe die Abweisung des Antrages der Beschwerdegegnerin und seinerseits die Übertragung der alleinigen Obsorge für das Kind C an ihn beantragt. Darüber sei im gegenständlichen Verfahren nach Aufnahme aller Beweise - die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens, das von beiden Seiten beantragt worden sei, stehe aus - noch zu entscheiden. Daneben habe der Beschwerdeführer aber auch Anträge auf provisorische Regelungen gemäss Art. 107 Abs. 2 AussStrG gestellt, vor allem in Bezug auf das Besuchsrecht, das dem Beschwerdeführer schon während des Verfahrens habe zukommen sollen. In all dem Vorbringen des Beschwerdeführers finde sich aber kein Antrag, dass die Obsorge für C schon provisorisch während des Verfahrens auf ihn übertragen hätte werden sollen. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt "dass dem Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens das ihm eingeräumte Sorgerecht für C gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin in vollem Umfang zustehe". Dieser "Antrag", der an sich nichts anderes beinhalte, als dass während des Verfahrens keine vorläufige Sorgerechtsänderung vorzunehmen sei, werde vom Beschwerdeführer auch damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin das gemeinsame Sorgerecht des Beschwerdeführers ignoriere und sich so verhalte, als wäre sie schon allein sorgeberechtigt. Sie versuche damit Tatsachen zu schaffen, die nicht mehr bzw. nur mehr schwer wieder gut zu machen seien. Dies werde aber erst im Verfahren entschieden werden. Deshalb müsse es bei der bisherigen Regelung - gemeinsames Sorgerecht - bleiben. Bei dieser Verfahrenslage habe dann auch das Landgericht unter Punkt 5. des Beschlusstenors nur festgestellt, dass das gemeinsame Sorgerecht der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers weiterbestehe. Das Landgericht habe sohin, was das Sorgerecht über die mj. C während des Verfahrens betreffe, genau das festgestellt, was der Beschwerdeführer selbst beantragt habe.
5.2. Erstmals im Rekurs des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss sei von ihm der Antrag gestellt worden, dass die erstgerichtliche Entscheidung dahingehend abgeändert werden möge, dass die Obsorge für die mj. C vorläufig an ihn erfolge.
Nach Art. 49 Abs. 1 AussStrG (Verweis auf § 49 Abs. 1 öAussStrG) seien im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und angebotene Beweismittel soweit zu berücksichtigen, als sie nicht unangefochtene Teile des Beschlusses zum Gegenstand hätten. Im Ausserstreitverfahren bestehe sohin (mit den im Gesetz normierten Ausnahmen) eine Neuerungserlaubnis. Diese Neuerungszulässigkeit beziehe sich allerdings nicht darauf, dass in einem Rechtsmittel auch neue Sachanträge gestellt werden dürften (Verweis auf Klicka, in: Rechberger, AussStrG2, § 49, Rz. 1; Fucik/Kloiber, AussStrG, § 49, Rz. 1 m. w. N.; öOGH vom 13. September 2006, 3 Ob 200/06t; vom 24. Mai 2007, 2 Ob 26/07y).
Der neue Sachantrag im Rekurs (ON 38), dass schon während der Dauer des Verfahrens vorläufig die Obsorge an den Beschwerdeführer übertragen werden möge, unterliege dem Neuerungsverbot und sei sohin unbeachtlich. Dass das Obergericht zur Frage der provisorischen Sorgerechtszuteilung an den Beschwerdeführer oder die Beschwerdegegnerin dessen ungeachtet Stellung bezogen habe, ändere daran nichts. Zusammengefasst sei also davon auszugehen, dass die Beschlussfassung des Erstgerichtes zu Punkt 5. des angefochtenen Beschlusses genau dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen habe.
5.3. Auch im Ausserstreitverfahren bedürfe es für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels der Beschwer (Verweis auf Klicka, in: Rechberger, a. a. O., § 45, Rz. 1). Die Beschwer sei ein objektives Zulässigkeitserfordernis für Rechtsmittel (Verweis auf LES 2008, 255). Die formelle Beschwer liege nur dann vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweiche (Verweis auf Fucik/Kloiber, a. a. O., § 45, Rz. 5; LES 2009,317; LES 2008,316). Mit anderen Worten fehle es einem Rechtsmittel dann an der Beschwer, wenn eine Entscheidung ohnehin das verfüge, was der Antragsteller begehrt habe. Das Landgericht und im Ergebnis auch das Obergericht hätten im Hinblick auf die Obsorge während der Dauer des Verfahrens genau das ausgesprochen, was der Beschwerdeführer beantragt habe, nämlich dass die gemeinsame Obsorge weiterbestehe. Dem Revisionsrekurs mangle es daher an der Beschwer und er sei deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
5.4. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hinzuweisen, dass auch der Antrag des Beschwerdeführers, das Kind C vorläufig für die Dauer des Verfahrens an den Wohnort des Beschwerdeführers in die Schweiz "rückzuführen", nicht in Richtung der Beantragung einer vorläufigen alleinigen Obsorge umgedeutet werden könne. Über diesen Antrag habe nämlich das Erstgericht ausdrücklich gesondert abgesprochen, indem dieser Antrag zurückgewiesen worden sei (Verweis auf Punkt 4. des Beschlusstenors). Dieser Teil des Beschlusses sei aber vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und sei daher in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes ausdrücklich nur Punkt 5. des Spruches bekämpft (Verweis auf RIS-Justiz RS0006674 [T 26, 27]).
5.5. Auf den Inhalt des Revisionsrekurses sei auf Grund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzugehen. Dennoch solle der Vollständigkeit halber zur geltend gemachten Nichtigkeit ausgeführt werden: Über die Frage der Zuständigkeit und inländischen Gerichtsbarkeit sei im Beschluss des Landgerichtes zu Punkt 3. des Spruches die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen worden. Wie schon vorher aufgezeigt, sei dieser Beschlussteil vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und sei sohin ebenfalls in Teilrechtskraft erwachsen. Auch wenn der Mangel einer Prozessvoraussetzung, so auch der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch noch vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden könne, so wäre dies - allerdings nur - anlässlich eines zulässigen Rechtsmittels gemäss § 24 Abs. 1 JN dann zulässig, wenn der Mangel erst bei der höheren Instanz offenbar werde. Im gegenständlichen Fall sei aber über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit rechtskräftig abgesprochen worden. Es könne daher schon wegen dieser bindenden Entscheidung in höherer Instanz dieses Prozesshindernis nicht mehr aufgegriffen werden (Verweis bei ähnlicher Rechtslage auf Klauser/Kodek, ZPO16, [2006], § 42, JN E 21, 22 m. w. N.).
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. März 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Verbotes der Überraschungsentscheidung als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, des Verbotes der Rechtsverweigerung als Teilgehalt des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbotes. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wurde all dies wie folgt:
6.1. Zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Es handle sich bei der angefochtenen Entscheidung insofern um eine enderledigende Entscheidung, als der Oberste Gerichtshof die im Provisorialverfahren gestellten Sachanträge sowie die erhobene Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, welche nach den einschlägigen Bestimmungen der JN auch von Amts wegen zu prüfen gewesen wäre, nicht behandelt habe und diese Sachanträge bzw. Rüge im Hauptverfahren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg gestellt bzw. erhoben werden könnten. Dementsprechend könne die damit einhergehende Grundrechtsverletzung durch eine Individualbeschwerde im Hauptverfahren nicht mehr saniert würden. Dies umso weniger, als dem Zeitverlauf in Pflegschaftssachen eine zentrale Bedeutung zukomme, weshalb eine Provisorialmassnahme in diesen Bereichen die Hauptentscheidung de facto vorwegnehme. Eine pflegschaftsgerichtliche Provisorialmassnahme, die trotz Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit angeordnet worden sei, begründe sohin eine Grundrechtsverletzung, die durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung nicht mehr behoben werden könne. Ausserdem gebiete es auch die Prozessökonomie, dass die grundlegenden Fragen der Rückführung sowie der inländischen Gerichtsbarkeit schon im gegenständlichen Provisorialverfahren und nicht erst im Hauptverfahren letztinstanzlich geprüft würden. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes schliesse im gegenständlichen Fall den ordentlichen Instanzenzug im Provisorialverfahren definitiv ab und es handle sich dabei nicht um eine Zurückverweisungsentscheidung, weshalb sie insoweit als enderledigend anzusehen sei.
6.2. Zur Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Im gegenständlichen Fall habe der Oberste Gerichtshof die nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK zu wahrenden Grundsätze der Pflicht zur Sachentscheidung im ausserstreitigen Revisionsrekursverfahren verletzt, indem er trotz vollumfänglicher Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (ON 51) keine Sachentscheidung gefällt und insbesondere die Sachanträge des Beschwerdeführers sowie die Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit nicht behandelt habe, sondern den Revisionsrekurs wegen angeblich fehlender Beschwer zurückgewiesen habe.
Die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels zu prüfen sei, sei im gegenständlichen Zusammenhang schon deshalb verfehlt, weil das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sei, weshalb die durch die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels aktualisierte Entscheidungspflicht der Rechtsmittelinstanz ausreichend sei, um einen Anspruch des Rechtsmittelwerbers auf materielle Behandlung und Erledigung seines Rechtsmittels zu begründen. Weitergehende Anforderungen, insbesondere eine noch hinzutretende Beschwer, könnten schon deshalb nicht verlangt werden, weil ja die fehlende inländische Gerichtsbarkeit für sich genommen eine hinreichende Beschwer des Rechtsmittelwerbers begründe. Richtig sei vielmehr das Gegenteil: Ein Rechtsmittelwerber könne im Rahmen eines fristgerecht erhobenen Rechtsmittels sogar ausschliesslich die fehlende inländische Gerichtsbarkeit rügen und erwerbe dadurch einen Anspruch auf materielle Behandlung und Erledigung seines Rechtsmittels.
Entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes könne eine Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit vor Abschluss des Instanzenzugs auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen, weil es sich hierbei um eine zwingende Prozessvoraussetzung handle, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sei. Daraus folge, dass auch und gerade der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz über diese Rüge zu befinden habe, sofern die vorinstanzlichen Entscheidungen jeweils form- und fristgerecht angefochten worden seien. Eine entsprechende Rechtsmittel- bzw. Kognitionsbeschränkung für die Rüge bzw. Wahrnehmung zwingender Prozessvoraussetzungen, wie sie der Oberste Gerichtshof argumentativ konstruiert habe, sei dem Verfahrensrecht völlig fremd und widerspreche auch dem in diesem Zusammenhang geltenden Grundsatz der Amtswegigkeit. Zufolge dieses Grundsatzes seien alle Rechtsmittelinstanzen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, das Vorliegen der zwingenden Prozessvoraussetzungen zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob diese seitens eines Rechtsmittelwerbers überhaupt gerügt worden seien.
Hinzu komme im gegenständlichen Fall, dass der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer die Beschwer zu Unrecht abgesprochen habe, weil er mit seinen Sachanträgen im Provisorialverfahren gerade nicht durchgedrungen sei, was sich schon aus den Sprüchen der vorinstanzlichen Entscheidungen (Verweis auf Spruchpunkte 3., 4. und 5. des Beschlusses ON 26 des Landgerichtes) eindeutig ergebe:
Dieser erstgerichtliche Beschluss (ON 26), einschliesslich der beschlussmässigen Erledigung der selbständigen Sachanträge des Beschwerdeführers gemäss ON 3, sei ausweislich der Anfechtungserklärung im Rekurs (ON 38) auch und gerade gemäss Art. 56 AussStrG angefochten worden, wobei diese Anfechtung selbstredend den gesamten Beschluss erfasse und im gegenständlichen Falle denknotwendig die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit betreffen müsse, weil nur, aber immerhin, dieser in Art. 56 AussStrG erfasste Nichtigkeitstatbestand einschlägig sein könne.
Nachdem das Obergericht über den Rekurs (ON 38) entschieden habe, "dem Rekurs wird keine Folge gegeben" und damit die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit implizit bejaht habe, sei der Beschwerdeführer selbstredend beschwert und auch berechtigt, die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit durch den Obersten Gerichtshof überprüfen zu lassen. Er habe daher einen Anspruch auf materielle Behandlung seines form- und fristgerecht erhobenen Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof.
Rechtsirrig vermeine der Oberste Gerichtshof dagegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bestätigung des gemeinsamen Sorgerechts mit seinen Sachanträgen durchgedrungen sei und übersehe dabei einerseits, dass der Beschwerdeführer schon durch die Aufenthaltsbestimmung zugunsten der Beschwerdegegnerin beschwert sei, weil sein Sorgerecht dadurch entwertet worden sei. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht stelle nämlich ein Kernelement der elterlichen Sorge dar. Andererseits übersehe der Oberste Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer schon durch die - vom Obergericht als Rekursgericht bestätigte - Ab- bzw. Zurückweisung der Anträge auf Zurückweisung des Antrages ON 1 der Beschwerdegegnerin wegen fehlender inländischer Zuständigkeit bzw. Rückführung der Pflegebefohlenen beschwert sei, weil es sich hierbei um selbständige, von der Frage der vorläufigen Regelung der Obsorge streng zu trennende Sachanträge handle. Ausserdem sei die implizite Bejahung einer zwingenden Prozessvoraussetzung durch das Obergericht keine der Teilrechtskraft fähige Entscheidung und könne insbesondere die Frage der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit zufolge der Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses nach Art. 56 AussStrG auch und gerade in dritter Instanz releviert werden.
Der Oberste Gerichtshof hätte daher den form- und fristgerecht erhobenen Revisionsrekurs des Beschwerdeführers materiell behandeln und sich insbesondere der Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit annehmen müssen. Nachdem der Oberste Gerichtshof seiner Sachentscheidungspflicht nicht nachgekommen sei, sei der Beschwerdeführer in seinem grundrechtlichen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs eindeutig verletzt.
Zudem habe der Oberste Gerichtshof Art. 62 Abs. 2 i. V. m. Art. 70 f. AussStrG krass unrichtig ausgelegt bzw. angewendet, wonach jede Partei bei Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen Anspruch auf sachentscheidungsmässige Erledigung ihrer Sachanträge habe.
Wie bereits aufgezeigt, würden insbesondere die Anträge auf Zurückweisung der ON 1 mangels inländischer Zuständigkeit sowie die Rückführung der Pflegebefohlenen sowie die Rekursanträge auf Abänderung bzw. Aufhebung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung gemäss Art. 56 AussStrG selbstständige Sachanträge darstellen, weshalb darüber bei Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen auch vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines Revisionsrekurses mittels Beschluss in der Sache selbst zu entscheiden sei (Verweis auf Klicka, in: Rechberger [Hrsg.], Ausserstreitgesetz 2, § 70 ff., Rz. 1 ff.).
6.3. Zur Verletzung des Verbotes der Überraschungsentscheidung als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art 6 Abs. 1 EMRK führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof habe für den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreter völlig überraschend im Rahmen einer nicht-öffentlichen Sitzung gleichsam als erste und letzte Instanz eine Entscheidung getroffen, mit welcher weder die Sachanträge des Beschwerdeführers noch die von Amts wegen zu prüfende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit behandelt worden seien, obwohl im Prozessrecht im Allgemeinen und im Ausserstreitverfahren im Besonderen eine Pflicht zur Sachentscheidung und insbesondere Behandlung der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit normiert sei. Dabei habe er argumentiert, dass die Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit in Teilrechtskraft erwachsen sein solle bzw. mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht mehr überprüft werden könne. Dies unter Verweis auf die Rechtsprechung und Lehre zum streitigen Verfahren, welcher im ausserstreitigen Pflegschaftsverfahren, wenn überhaupt, nur untergeordnete Bedeutung zukomme, weil gerade hier die Grundsätze der Amtswegigkeit stärker akzentuiert seien, als im streitigen Verfahren. Dies gelte in gesteigertem Masse in Fragen des Kindschaftsrechts. Es sei nicht tolerabel, dass die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit in einem Fall von Kindesentführung in der Revisionsrekursinstanz nicht mehr überprüfbar sein solle.
6.4. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend:
Durch das oben im Detail geschilderte, prozessordnungswidrige Vorgehen habe der Oberste Gerichtshof das verfassungsmässig geschützte Recht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt, indem er dem Beschwerdeführer in Ansehung der - nach seiner Auffassung - "in Teilrechtskraft erwachsenen" Entscheidung über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der unterbliebenen materiellen Überprüfung der ab- bzw. zurückgewiesenen Sachanträge des Beschwerdeführers den Zugang zum Recht gänzlich verwehre bzw. ihn insoweit von der Beschreitung des Rechtsweges geradezu ausgeschlossen habe. Im weiteren Hauptverfahren würden nämlich weder das Obergericht als Rekursgericht noch das Landgericht als Erstgericht eine Sachentscheidung über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit sowie die ab- bzw. zurückgewiesenen Sachanträge des Beschwerdeführers fällen können.
6.5. Zur Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Dem Recht auf Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes widerspreche das oben dargelegte Vorgehen des Obersten Gerichtshofes, welches das Provisorialverfahren endgültig ohne Sachentscheidung erledigt und die form- und fristgerecht gestellten Sachanträge des Beschwerdeführers nicht behandelt habe, diametral. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer zufolge der Erschöpfung des Instanzenzugs kein ordentliches Rechtsmittel gegen diese Entscheidung offen stehe.
6.6. Zur Verletzung des Verbotes der Rechtsverweigerung als Teilgehalt des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verweist der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.
6.7. Zur Verletzung des Willkürverbots führt die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Aus den oben dargelegten Gründen sei der Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt. Willkürlich sei dieses Vorgehen des Obersten Gerichtshofes auch deshalb, weil das Landgericht und das Obergericht die inländische Gerichtsbarkeit und damit die Zuständigkeit des Landgerichtes völlig zu Unrecht bejaht haben, obwohl aktenkundig und gerichtbekannt sei, dass die Familie der Streitteile und damit insbesondere auch die Pflegebefohlene ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der eigenmächtigen Entführung/rechtswidrigen Verbringung nach Liechtenstein in X/Schweiz gehabt habe. Nachdem die Pflegebefohlene somit ihren gewöhnlichen und damit rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe, seien die schweizerischen Pflegschaftsgerichte/-behörden exklusiv zuständig (gewesen), und zwar insbesondere auch hinsichtlich der Bestimmung des Aufenthaltsortes der Pflegebefohlenen im Zusammenhang mit der Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern.
Das Landgericht und das Obergericht würden in diesem Zusammenhang zunächst nämlich Geltung und Implikationen des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK übersehen: Die Beziehung eines sorgeberechtigten Elternteils zu einem mj. Kind, einschliesslich des Rechts auf (Mit)Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes im Zusammenhang mit der Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern seien vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasst. Die Vornahme eines staatlichen Eingriffs in das Familienleben, wozu die vom Erstgericht getroffenen Massnahmen fraglos gehören würden, unter Missachtung der Zuständigkeit der Pflegschaftsgerichte/-behörden am gewöhnlichen und damit rechtmässigen Aufenthalt der Familie stelle einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dar (Verweis auf dazu Grabenwarter/Pabel, EMRK5, 243 ff.).
Ebenso würden das Landgericht und das Obergericht übersehen, dass Liechtenstein dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtsübereinkommen) beigetreten sei (Verweis auf Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des UN-Kinderrechtsübereinkommen).
All diesen völkerrechtlichen Grundsätzen widerspreche bereits die Legitimierung der eigenmächtigen Entführung/rechtswidrigen Verbringung eines mj. Kindes nach Liechtenstein durch rechtswidrige Inanspruchnahme einer pflegschaftsgerichtlichen Zuständigkeit, welche den Pflegschaftsgerichten/-behörden am gewöhnlichen und damit rechtmässigen Aufenthalt der Familie zustünde.
Das Landgericht und das Obergericht würden überdies verkennen, dass nicht nur die einschlägigen völkerrechtlichen Normen, sondern insbesondere auch § 57 Abs. 1 JN, welcher auf den Wohnsitzbegriff des § 31 JN verweise, ausnahmslos auf den faktischen Aufenthaltsort/Lebensmittelpunkt einer Familie bzw. eines mj. Kindes und nicht den "offiziellen Wohnsitz", an welchem die Familie bzw. das mj. Kind faktisch gar nicht wohne, abstellen würden.
Aus den Verfahrensakten und den untergerichtlichen Feststellungen ergebe sich eindeutig, dass die Pflegebefohlene bis zur eigenmächtigen Entführung/rechtswidrigen Verbringung nach Liechtenstein ihren gewöhnlichen Aufenthalt/Lebensmittelpunkt und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Liechtenstein, sondern in der Schweiz gehabt habe. Unabhängig von der (unmittelbaren) Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte der Kindesentführung ergebe sich schon aus den zitierten und in Liechtenstein sehr wohl anwendbaren völkerrechtlichen Normen, dass die eigenmächtige Entführung/rechtswidrige Verbringung eines mj. Kindes niemals einen Zuständigkeitstatbestand in einem anderen Staat herzustellen vermöge, weil dadurch das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens gravierend verletzt und die Kindesentführung nachträglich legitimiert werde. Ausserdem würden die elementaren Rechte sowohl des mj. Kindes als auch des (übergangenen) sorgeberechtigten Elternteils mit Füssen getreten, wenn durch eine Kindesentführung die Kompetenz der Pflegschaftsgerichte am gewöhnlichen Aufenthalt einfach beseitigt werden könnte. Vielmehr müsse gerade im Lichte der zitierten und in Liechtenstein anwendbaren völkerrechtlichen Normen als allgemeiner Grundsatz anerkannt werden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches zum Kerngehalt des Obsorgerechts eines Elternteils gehöre, respektiert und nicht durch eine eigenmächtige Entführung/rechtswidrige Verbringung eines mj. Kindes ausgehöhlt werden dürfe. Kindesentführungen dürften unter (völker-)rechtstreuen Staaten im Allgemeinen und zwischen EMRK-Staaten im Besonderen nicht toleriert und schon gar nicht gerichtlich legitimiert werden.
Auf den gegenständlichen Fall übertragen, bedeute dies, dass die inländische Gerichtsbarkeit und damit die Zuständigkeit des Landgerichtes gerade nicht gegeben seien, sondern die Beschwerdegegnerin an die schweizerischen Pflegschaftsgerichte/-behörden zu verweisen sei, deren rechtmässiger Zuständigkeit sie die Pflegebefohlene durch die eigenmächtige Entführung/rechtswidrige Verbringung entziehen hätte wollen. Das Landgericht könne - wenn überhaupt - nur dann zuständig sein, nachdem die schweizerischen Pflegschaftsgerichte/-behörden die notwendigen Entscheidungen hinsichtlich der Bestimmung des Aufenthaltsortes der Pflegebefohlenen im Zusammenhang mit der Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern getroffen hätten. Eben diese Entscheidung dürften sich die Pflegschaftsgerichte/-behörden eines Staates, in welchen ein mj. Kind durch eigenmächtige Entführung/rechtswidrige Verbringung verschleppt worden sei, nicht anmassen.
Nach § 24 Abs. 1 JN hätten (auch) die Gerichte höherer Instanz in jeder Lage des Verfahrens die Unzuständigkeit des Landgerichts und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen, sofern die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sei. Der Oberste Gerichtshof hätte daher den Revisionsrekurs materiell behandeln und die untergerichtlichen Beschlüsse wegen Nichtigkeit i. S. d. Art. 56 Abs. 1 AussStrG aufheben und die Unzuständigkeit des Landgerichtes sowie die Nichtigkeit des gesamten vorausgegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss aussprechen müssen.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Mit Schriftsatz vom 8. April 2014 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, ihr für das Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen und der Beschwerde des Beschwerdeführers kostenpflichtig keine Folge zu geben. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
8.1. Die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers sei aufgrund des fehlenden Zulässigkeitserfordernisses der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen (Verweis auf StGH 2012/104).
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Landgerichts vom 17. Juli 2013 (ON 26) durch die Spruchpunkte 3 und 4 und durch die Stattgabe des Eventualantrages in Spruchpunkt 5 beschwert. In seinem Rekurs vom 19. August 2013 (ON 38) bekämpfe der Beschwerdeführer den Beschluss vom 17. Juli 2013 (ON 26) des Landgerichts ausdrücklich nur mit Rekurs wegen Spruchpunkt 5 des Beschlusses des Landgerichts. Somit seien die Spruchpunkte 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in Teilrechtskraft erwachsen.
Nach Rechberger (Verweis auf Rechberger, Kommentar zum Ausserstreitgesetz2, § 42, Rz. 3) werde die formelle Rechtskraft auch bei teilweiser Anfechtung verhindert. Der nicht angefochtene Teil könne allerdings dann formell rechtskräftig werden, wenn er nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung stehe (Verweis auf 2 Ob 644/86 = EFSlg 52.819; 8 Ob 666/86). Von einem untrennbaren Zusammenhang der nicht angefochtenen Spruchpunkte des Beschlusses des Landgerichts vom 17. Juli 2013 (ON 26) mit dem im Rekursantrag des Beschwerdeführers angefochtenen Spruchpunkt 5 könne hier keine Rede sein, denn weder die Verfahrenshilfeanträge über die in den Spruchpunkten 1 und 2 abgesprochen worden sei, noch die zurückgewiesene Unzuständigkeitseinrede bezüglich der inländischen Gerichtsbarkeit des Beschwerdeführers (Spruchpunkt 3), weder die zurückgewiesene Rückführung der mj. C nach X/Schweiz (Spruchpunkt 4), noch die Besuchszeitenregelung für die Dauer des Hauptverfahrens (Spruchpunkt 6), noch die Bestellung des Kinderpsychologen Dr. D (Spruchpunkt 7) würden mit der Bestätigung der gemeinsamen Obsorge für die mj. C für die Dauer des Verfahrens untrennbar zusammen hängen. Dies werde darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer selbst so verstanden und angenommen, indem er zum Beispiel die Rechtskraft des Spruchpunktes 2 (Bewilligung der Verfahrenshilfe) gerne anerkenne.
Im Rekurs vom 19. August 2013 (ON 38) habe der Kindesvater erstmals eine vorläufige Zuteilung der Obsorge für die mj. C an den Beschwerdeführer erwirken, eventu die Bestätigung der gemeinsamen Obsorge für die Eltern, wobei der Aufenthaltsort der mj. C am Wohnort des Beschwerdeführers zu sein habe, beantragt. Hierzu sei festzuhalten, dass, wie der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Februar 2014 (ON 84) bereits richtig festgestellt habe und wie aus den Anträgen des Beschwerdeführers ersichtlich werde, der Beschwerdeführer in keinem seiner zahlreichen Anträge jemals die provisorische Obsorge wie im Rekurs beantragt habe. Im Gegenteil habe er in ON 3 die Unzuständigkeit der inländischen Gerichte moniert, habe einen Antrag auf Übergabe und Rückführung der mj. C nach X/Schweiz gestellt, habe die Einräumung eines unbegleiteten Besuchsrechts sowie Verfahrenshilfe beantragt, und habe schliesslich den Antrag auf Feststellung gestellt, dass ihm während der Dauer des Verfahrens gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin das Sorgerecht im vollen Umfang zustehe. Auch in ON 5 und ON 7 habe der Beschwerdeführer zwar die Einholung von kinderpsychologischen Gutachten, die Abweisung des Antrags der Beschwerdegegnerin auf alleinige Obsorge und die alleinige Obsorge der mj. C für den Beschwerdeführer und auch diverse Besuchsregelungen beantragt, aber nie die provisorische Zuteilung der Obsorge über die Pflegebefohlene.
Der Antrag auf provisorische Zuteilung der Obsorge als auch der Eventualantrag, dass bei Bestätigung der gemeinsamen Obsorge für die Eltern der Aufenthaltsort der mj. C am Wohnort des Beschwerdeführers zu sein habe, seien beides neue Sachanträge, die der Beschwerdeführer bis dahin noch nicht gestellt habe. Denn auch wenn der Beschwerdeführer in ON 5 unter Punkt 4, einen Eventualantrag gestellt habe, dass er im Falle, dass das Landgericht die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn nicht beschliesse, die Anerkennung der gemeinsamen Obsorge der Parteien beantrage, so habe er bis zu seinem Rekurs nie beantragt, dass der Aufenthaltsort der mj. C in X/Schweiz, beim Beschwerdeführer zu sein habe. Somit unterliege nicht nur, wie vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Februar 2014 (ON 84) richtig festgestellt, der Antrag auf provisorische Zuteilung der Obsorge dem Neuerungsverbot, sondern auch der Antrag der Bestimmung des Aufenthaltsortes der mj. C am Wohnort des Beschwerdeführers im Falle der Bestätigung der gemeinsamen Obsorge.
Zu dem neu beantragten Aufenthaltsort der mj. C am Wohnort des Beschwerdeführers sei ausserdem noch festzuhalten, dass, wie schon das Obergericht in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2013 (ON 51) richtig angeführt worden sei, die gemeinsame Obsorge der Eltern vom Erstgericht bejaht worden sei und im Rekursverfahren nicht strittig gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung der gemeinsamen Obsorge unter der Massgabe, dass der Aufenthaltsort der mj. C bei ihrem Vater in X/Schweiz sei, sei - wie die Entziehung der Obsorge der Mutter und Übertragung der alleinigen Obsorge an den Vater - eine einstweilige Anordnung nach § 107 Abs. 2 AussStrG, die vom Pflegschaftrichter nur bei einer konkreten und schweren Gefährdung des Kindeswohles zu treffen sei. Die Regelung des Pflegschaftsgerichts und dessen Billigung durch das Rekursgericht, den Aufenthaltsort der mj. C bei der Beschwerdeführerin in Liechtenstein zu belassen, zumal diese aufgrund der zwischen den Parteien während ihres Zusammenlebens in X/Schweiz gepflegten Rollenteilung für C zur primären Bezugs- und Bindungsperson geworden sei, sei eine Fortführung der bestehenden Regelung. Überdies habe das Erstgericht durch ein äusserst ausgedehntes Besuchsrecht, welches in seinem zeitlichen Ausmass der geteilten Obsorge ohnehin gleichkomme, diesem Umstand Rechnung getragen, sodass faktisch die gemeinsame Obsorge auch gelebt werde. Hiermit liege nicht nur keine formelle, sondern auch keine materielle Beschwer des Beschwerdeführers vor.
Aufgrund dessen sei zusammenfassend festzustellen, dass der Kindesvater in seinem Rekurs zwei unzulässige, weil dem Neuerungsverbot unterliegende, Sachanträge gestellt habe. In eventu, falls die vorläufige Zuteilung der Obsorge für die mj. C an den Kindesvater nicht beschlossen werde, habe er die Bestätigung der gemeinsamen Obsorge für die Eltern beantragt. Diesem bereits in ON 3 gestellten Antrag habe das Landgericht in seinem Beschluss vom 17. Juli 2014 (ON 26) bereits mit Spruchpunkt 5 entsprochen. Dem Eventualantrag im Rekurs sei somit stattgegeben worden. Der Zusatz im Antrag mit der Massgabe, dass der Aufenthaltsort der mj. C am Wohnort des Beschwerdeführers sei, unterliege dem Neuerungsverbot. Sohin sei dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bestätigung der gemeinsamen Obsorge stattgegeben worden, der Eventualantrag auf Aufhebung gemäss Art. 56 AussStrG sei schon deshalb vom Obergericht gar nicht zu berücksichtigen gewesen. Es liege somit keine Beschwer vor.
In Anbetracht dieser Erörterungen sei mit dem Obersten Gerichtshof übereinzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine Beschwer im gegenständlichen Verfahren habe und somit auch die Individualbeschwerde aufgrund des Nichtvorliegens des Zulässigkeitserfordernisses der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen sei.
8.2. Zudem sei den Ausführungen des Beschwerdeführers Folgendes entgegen zu halten:
Alle vom Beschwerdeführer beanstandeten Grundrechtsverletzungen würden darauf basieren, dass er geltend mache, die inländische Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Aufgrund der bereits ausführlich dargelegten fehlenden Beschwer für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei vom Obersten Gerichtshof nicht mehr meritorisch in der Sache zu entscheiden gewesen.
8.3. Zur behaupteten Verletzung des Rechtes auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer sei darauf hinzuweisen, dass er im Rekurs vom 19. August 2013 (ON 38) die Unzuständigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit nicht gerügt habe und somit der Beschluss des Landgerichtes unter Spruchpunkt 3. in Rechtskraft erwachsen sei. An diese rechtskräftige Entscheidung sei auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Zudem sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Wahrnehmung des Mangels der Zulässigkeit des Rechtsweges und der "inländischen Gerichtsbarkeit" ausserdem nicht mehr möglich sei, wenn bereits eine bindende Gerichtsentscheidung (auch des Untergerichts) über diese Voraussetzung erfolgt sei (Verweis auf Abs. 3 und Mayr, in: Rechberger, Kommentar zur ZPO3, § 42 JN, Rz. 11). Im Übrigen habe der Oberste Gerichtshof dies auch in seinem Beschluss vom 7. Februar 2014 (ON 86) und erneut in seinem Beschluss vom 7. März 2014 (ON 111) wiederholt dargelegt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Oberste Gerichtshof insbesondere die Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit nicht materiell behandelt habe, sei geradezu grotesk. Die Zuständigkeit der inländischen Gerichte sei ausreichend belegt worden, sei mittlerweile rechtskräftig entschieden und in zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ausgiebig dargelegt worden.
8.4. Zur behaupteten Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung führt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, dass diese Rüge in Anbetracht der Rechtsprechung zu StGH 2012/190 in keiner Weise stichhaltig sei.
8.5. Zur behaupteten Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV bringt die Beschwerdegegnerin vor wie folgt:
Der Beschwerdeführer verkenne auch hier wieder, dass das erstinstanzliche Gericht sehr wohl die ihm gesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenz tatsächlich wahrgenommen habe. Das Landgericht habe ja entschieden, dass der Antrag auf Zurückweisung des Antrags (ON 1) mangels inländischer Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber abgewiesen worden sei, und habe dies auch ausreichend begründet.
8.6. Zur behaupteten Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV wendet die Beschwerdegegnerin Folgendes ein:
Eingangs sei darauf hinzuweisen, dass das Provisorialverfahren erst dann beendet sein werde, wenn das kinderpsychologische Gutachten von Dr. D, welches vom Landgericht in Auftrag gegeben worden sei, zur Entscheidung im Hauptverfahren vorliege. Zudem seien sowohl das Landgericht als auch der Oberste Gerichtshof mit zahlreichen Anträgen bezüglich Informationspflichten, zwingenden Telefonkontakten der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer etc., eingedeckt.
8.7. Zur behaupteten Verletzung des Verbotes der Rechtsverweigerung wiederholt die Beschwerdegegnerin ihre bisherigen Ausführungen.
Ausserdem weist sie daraufhin, dass über die Zuständigkeit der Gerichte bereits mit Spruchpunkt 3. des Beschlusses des Landgerichtes (ON 26) abgesprochen worden und dieser Beschluss in Rechtkraft erwachsen sei. Über die Sachanträge des Beschwerdeführers sei ebenfalls durch das Landgericht abgesprochen worden. Die neu eingebrachten Sachanträge im Rekurs hätten dem Neuerungsverbot unterlegen und seien sohin von den Rechtsmittelgerichten als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Von einer Rechtsverweigerung im formellen Sinn aufgrund einer unzulässigen Beschränkung der Kognition des Obersten Gerichtshofes könne sohin in keiner Weise ausgegangen werden, denn der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers sei, wie bereits dargelegt, mangels Beschwer formell zurückzuweisen gewesen.
8.8. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdegegnerin schliesslich Folgendes vor:
Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei entgegen zu halten, dass ein solches Vortragen einer begründeten Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit erstmals im Revisionsrekurs vom 19. November 2013 (ON 59) seitens des Beschwerdeführers erfolgt sei. Im Rekurs vom 19. August 2013 (ON 38) sei der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auf die fehlende Zuständigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit eingegangen. Er habe die fehlende inländische Zuständigkeit, wie bereits ausführlich dargelegt, im Rekurs vom 19. August 2013 (ON 38) nicht gerügt, der Spruchpunkt 3. des Beschlusses des Landgerichts sei sohin in Rechtskraft erwachsen. Folglich habe der Oberste Gerichtshof in diesem Provisorialverfahren keine Sachentscheidung zu treffen gehabt, sondern sei eben der Revisionsrekurs wegen mangelnder Beschwer abzuweisen gewesen.
9. Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 hat der Präsident des Staatgerichtshofes der Beschwerdegegnerin die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang bewilligt.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2014, 06 PG.2013.34-84, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Hingegen bestreitet die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer weiteren Sachentscheidungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers.
1.2.1. Das geltende Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Eintretensvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Eintretenserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im geltenden Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2006/94, Erw. 1.1; StGH 2005/37, Erw. 1; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ausnahmsweise verzichtet der Staatsgerichtshof dann zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.5]) auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/163, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/21, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/26, Erw. 1.2 f.; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f. sowie das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007).
1.2.2. Allerdings macht der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde geltend, dass die Beschwer im ordentlichen Verfahren in verfassungswidriger Weise verneint worden sei. Wenn die Verneinung einer Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens ist, prüft der Staatsgerichtshof diese Frage jedoch nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge (vgl. StGH 2013/60, Erw. 1.1; StGH 2008/118, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1994/17, LES 1996, 6 [7, Erw. 2.3]; vgl. weiters StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199, Erw. 1]).
1.3. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof somit materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV, das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV sowie das Rechtsverweigerungsverbot, insbesondere da der Oberste Gerichtshof seine Unzuständigkeitseinrede nicht behandelt und den Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückgewiesen habe.
2.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe statt vieler: StGH 2010/105, Erw. 3.1; StGH 2010/25, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/112, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). Dabei zeigt sich auch eine Überschneidung mit dem ebenfalls gerügten Verbot der formellen Rechtsverweigerung (hierzu StGH 1996/27, Erw. 2.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 243). Wenn eine solche Rechtsverweigerung bzw. Nichtausschöpfung der Kognition im Rechtsmittelverfahren erfolgt, liegt zudem eine Überschneidung mit dem grundrechtlichen Beschwerderecht vor (siehe StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]). Wenn jedoch unter Berufung auf dieses Grundrecht gerade die Durchsetzung eines Anspruches in Liechtenstein verhindert werden soll, liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes aus liechtensteinischer Sicht von vornherein kein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des ordentlichen Richters vor, sodass dessen Schutzwirkung nicht über diejenige des Willkürverbots hinausgehen kann (StGH 2009/96, Erw. 2 und Leitsatz 1b [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Wenn eine Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen oder die Beschwerdelegitimation verneint wurde, ist primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV tangiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren bietet diesbezüglich keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (StGH 2013/60, Erw. 3.2; StGH 2012/126, Erw. 3.1; StGH 2011/159, Erw. 3.1; StGH 2009/200, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 513 f., Rz. 12). Gleiches gilt für das gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiäre Willkürverbot (StGH 2009/200, Erw. 3.2; StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Bei der Frage, ob eine Entscheidung anfechtbar ist oder nicht, geht es nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vorrangig um das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV (siehe Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 514, Rz. 12, mit weiteren Verweisen).
Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV verletzt ist.
2.2. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (StGH 2005/37, LES 2007, 389 [Erw. 2.1]; StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen "materiellen" Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]).
2.3. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass der Oberste Gerichtshof trotz vollumfänglicher Anfechtung der Entscheidung des Obergerichtes keine Sachentscheidung getroffen habe und insbesondere die Rüge betreffend die fehlende inländische Gerichtsbarkeit nicht behandelt sowie den Revisionsrekurs wegen angeblich fehlender Beschwer zurückgewiesen habe. Die Entscheidung über die Zuständigkeit könne nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Zudem sei der Beschwerdeführer sehr wohl beschwert, insbesondere weil die Beschwerdegegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne habe und die Unzuständigkeitsrüge zurückgewiesen worden sei. Hierdurch sei dem Beschwerdeführer der Rechtsweg gänzlich verwehrt und ihm somit kein angemessener und effektiver Rechtsschutz gewährleistet worden.
2.4. Zu prüfen ist somit, ob der Oberste Gerichtshof zu Recht von einer fehlenden Beschwer ausgegangen ist, da der Beschwerdeführer mit seinen Sachanträgen durchgedrungen sei. Der Beschwerdeführer führt hierzu unter Hinweis auf seine Anträge in ON 3 und die Spruchpunkte 3. bis 5. in ON 26 zusammengefasst aus, dass er mit seinen Anträgen "offensichtlich" nicht durchgedrungen und damit beschwert sei. Er habe den Beschluss des Landgerichtes zu ON 26 gemäss Art. 56 AussStrG angefochten, was selbstredend den gesamten Beschluss umfasse. Er sei auch dadurch beschwert, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit dem Sorgerecht einhergehe.
Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht beantragt habe, dass die Obsorge schon provisorisch während des Verfahrens auf ihn übertragen werden solle. Der Beschwerdeführer habe sogar ausdrücklich beantragt, dass während dem Verfahren weiterhin das gemeinsame Sorgerecht gelten solle (Verweis auf ON 3, Seite 6). Erstmals in seinem Rekurs habe er den Antrag gestellt, dass die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend geändert werden solle, dass auch die Obsorge vorläufig an ihn übertragen werde. Hierbei handle es sich um einen unzulässigen, neuen Sachantrag, der somit unbeachtlich sei. Somit habe der Beschluss des Erstgerichtes dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen, womit dieser nicht beschwert sei, weshalb der Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückzuweisen sei. Auch könne der "Rückführungsantrag" in ON 3 nicht in einen entsprechenden Antrag auf vorläufige Übertragung der Obsorge umgedeutet werden, da dieser Rückführungsantrag bereits mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt 4. des Beschlusses des Landgerichtes zu ON 26 entschieden worden sei.
Diese Erwägungen des Oberste Gerichtshofes sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er vor der Einbringung des Rekurses gegen den Beschluss des Landgerichtes zu ON 26 einen Antrag auf vorläufige Übertragung des Sorgerechtes eingebracht hatte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schriftsatz ON 3 unter anderem die Übergabe und Rückführung der mj. C an ihn bis zumrechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens sowie die "Feststellung, dass ihm während der Dauer des Verfahrens das ihm eingeräumte Sorgerecht für C gemeinsam mit der Antragstellerin in vollem Umfang zustehe", beantragt (vgl. ON 3, Seite 2, Ziff. 2 und Seite 6, Ziff. 4). Mit Beschluss vom 17. Juli 2013 (ON 26) hat das Landgericht im Rahmen des Provisorialverfahrens unter anderem den Antrag auf Rückführung der mj. C zurückgewiesen (Spruchpunkt .4.) und das gemeinsame Sorgerecht der Kindseltern für die mj. C mit der Massgabe bestätigt, dass sich der Aufenthaltsort der Pflegebefohlenen bei der Kindsmutter befindet (Spruchpunkt 5.). Wie der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss ausführt, hat der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs zu ON 38 explizit und ausschliesslich den Spruchpunkt 5. des angefochtenen Beschlusses des Landgerichtes, somit die Bestätigung des gemeinsamen Sorgerechtes angefochten (vgl. ON 38, Seite 2), womit insbesondere der Spruchpunkt 4. betreffend die "Rückführung bis zum rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens" in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht zu beanstanden sind somit die Erwägungen, wonach der Antrag auf provisorische Regelung des Aufenthaltes bzw. Aufenthaltsrechts rechtskräftig abgewiesen wurde und auch nicht in die vorläufige Übertragung der Obsorge umgedeutet werden könne. Zudem hat der Oberste Gerichtshof richtigerweise darauf hingewiesen, dass der erstmals im Rekurs gestellte Antrag unzulässig und damit unbeachtlich ist (vgl. 3 Ob 200/06t). Aus all diesen Gründen hat der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss folgerichtig entschieden, dass das Landgericht mit Beschluss zu ON 26 dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen habe, womit der Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückzuweisen sei.
2.5. Betreffend die behauptete fehlende inländische Gerichtsbarkeit hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass hierauf aufgrund der fehlenden Beschwer nicht einzugehen sei. Lediglich "der Vollständigkeit halber" hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass der Spruchpunkt 3. des Beschlusses des Landgerichtes zu ON 26, wonach der Antrag auf Zurückweisung des Antrages mangels inländischer Zuständigkeit abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen sei. An diese rechtskräftige Entscheidung sei der Oberste Gerichtshof gemäss § 24 Abs. 1 JN gebunden (siehe vorne Ziff. 5.5 des Sachverhaltes).
Somit ist der Oberste Gerichtshof sehr wohl auf die Rüge der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit eingegangen. Zudem sind diese Erwägungen nicht zu beanstanden. Denn gemäss festgestelltem Sachverhalt hat der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt 5. des Beschlusses ON 26 des Landgerichtes (betreffend das gemeinsame Sorgerecht) Rekurs an das Obergericht erhoben, nicht aber gegen den Spruchpunkt 3., womit der Antrag auf Zurückweisung des Antrages mangels inländischer Zuständigkeit rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. auch ON 38, Seite 2). Zu Recht hat der Oberste Gerichtshof zudem auf § 24 JN verwiesen, wonach das Gericht zwar in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen hat, wenn die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist (Abs. 1), dass aber ein solcher Ausspruch gemäss Abs. 3 nicht erfolgen kann, wenn demselben eine bindende Entscheidung entgegensteht (vgl. auch Thomas Garber, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, Band I, 3. Aufl., 2014, § 42 JN, Rz. 15 f.; 4Ob12/06b mit Verweis auf 7Ob255/05h). Somit kann eine Unzuständigkeit jedenfalls bei Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr geltend gemacht bzw. vom Gericht wahrgenommen werden (vgl. Mario Frick, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen im Fürstentum Liechtenstein, St. Gallen, 1992, 81; Hannes Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins, Schaan 2002, 60 f.). Wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegnet, sind auch im ausserstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen grundsätzlich der Teilrechtskraft fähig (vgl. Erich Feil, Ausserstreitgesetz, Kurzkommentar, Wien 2013, Rz. 5 zu § 42 mit Verweis auf 6 Ob 842/81).
Aus all diesen Gründen sind die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, dass er an den rechtskräftigen Spruchpunkt 3. des Beschlusses des Landgerichtes zu ON 26 gebunden sei, nicht zu beanstanden, sodass insofern keine Verletzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte ersichtlich ist.
2.6. Somit liegt im gegenständlichen Fall auch keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV, des Rechts auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV sowie der Rechtsgleichheit bzw. des Rechtsverweigerungsverbotes vor.
3. Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung des Verbotes der Überraschungsentscheidung als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend.
3.1. Ein Überraschungsurteil kann den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen bzw. gegen den Grundsatz des fair trial gemäss Art. 6 EMRK verstossen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (vgl. dazu StGH 2008/135, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/67 Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.). Ein unzulässiges Überraschungsurteil kann aber nur dann vorliegen, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (StGH 2011/84, Erw. 3.2; StGH 2012/190, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.). Die richterliche Prozessleitungspflicht beinhaltet allerdings nicht, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu erörtern wäre (StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Oberste Gerichtshof völlig überraschend im Rahmen einer nicht-öffentlichen Sitzung als erste und letzte Instanz eine Entscheidung getroffen habe, womit weder die Sachanträge noch die von Amtes wegen zu prüfende Frage der inländischen Gerichtsbarkeit behandelt worden seien.
Aufgrund der bisherigen Erwägungen liegt nach Ansicht des Staatsgerichtshofes kein Überraschungsurteil vor, insbesondere da bereits das Landgericht den Einwand der Unzuständigkeit sowie den Antrag auf Rückführung des Kindes an den Wohnort des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens mit den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkten 3. und 4. seines Beschlusses zu ON 26 abgewiesen hat, und somit der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Anträge sowie der Tatsache, dass er den Beschluss des Landgerichtes zu ON 26 lediglich teilweise angefochten hat, mit der vorliegenden Rechtsansicht rechnen musste.
3.3. Somit ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt.
4. Aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbotes ist auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen nicht mehr einzugehen, da darin die schon behandelten Grundrechtsrügen im Wesentlichen wiederholt bzw. lediglich variiert werden (StGH 2010/104, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die von ihr verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 962.28 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der ebenfalls geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 204.00 setzen sich aus der noch nicht bezahlten Eingabegebühr im Betrage von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17. Abs. 1 GGG) sowie aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19. Abs. 1 und 5 GGG) zusammen.