StGH 2014/33
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2014, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Alix Frank Rechtsanwälte GmbH A-1010 Wienund:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K c/o L Anstalt
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2014, 10CG.2012.144-68
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2014, 10 CG.2012.144-68, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die am 27. Dezember 1921 geborene Beschwerdeführerin war mit B verheiratet. Der Ehe entstammen die Kinder C und D. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann lebten in Monaco und durften sich aus steuerrechtlichen Gründen nicht allzu lange während des Jahres in Schweden aufhalten. Der Wohnsitz in Monaco bestand jedenfalls in den Jahren 2003 und 2004. B, der schon längere Zeit an Krebs erkrankt war, verstarb am 14. März 2004.
Die Beschwerdeführerin ist Alleinerbin nach B, und zwar auf Grundlage des von ihm im Oktober/November 2003 in Monaco errichteten Testaments. Sie wurde darin als Vorerbin eingesetzt, die beiden Kinder C und D wurden als Nacherben zu gleichen Teilen bedacht. Das in Monte Carlo durchgeführte Verlassenschaftsverfahren ist abgeschlossen. Das Testament wurde nicht angefochten.
2. Mit ihrer am 17. April 2009 eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin die Herausgabe und Übertragung von im Klagebegehren näher bestimmten Aktien, in eventu die Nichtigerklärung oder Aufhebung des der Übertragung der Aktien zu Grunde liegenden Vertrags, ferner die Rechnungslegung und die Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrags und brachte dazu zusammengefasst folgendes vor:
Am 23. Januar 2004 sei ihr Mann nach einer Chemotherapie aus dem Spital in Stockholm in ihre Obhut entlassen worden. Er sei an diesem Tag in schlechter körperlicher und geistiger Verfassung gewesen. E, der schwedische Rechtsanwalt ihres Mannes, sei an diesem 23. Januar 2004 unerwartet in ihre Wohnung in Stockholm gekommen. Er sei im Auftrag von B tätig gewesen, habe aber auch die Interessen der Beschwerdeführerin wahrgenommen. So habe er beispielsweise ihr Testament verfasst. Ausserdem sei er von 1999 bis 2005 Mitglied des Stiftungsrats der M Stiftung gewesen.
E habe der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2004 verschiedene Dokumente zur Unterzeichnung vorgelegt. Sie habe die Anweisungen von E befolgt, ohne den Inhalt der Dokumente zu lesen und über diese Vorgänge nachzudenken. Sie habe ihm voll und ganz vertraut. Sie sei in Sorge um ihren todkranken Mann gewesen. B sei während der Anwesenheit von E geistesabwesend auf dem Sofa gesessen und habe nicht über den Inhalt dieser Urkunden gesprochen. Erst nach seinem Tod habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin an dem bezeichneten Tag in Stockholm ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin unterzeichnet habe, mit dem sie ihre 777'274 Aktien an der N AB (in Folge: N) unwiderruflich und ohne Entgelt übertragen habe. Gleichzeitig habe sie drei Aktienzertifikate, die diese Aktien verbrieft hätten, an die Beschwerdegegnerin indossiert. Schliesslich habe sie eine Vermögenswidmungserklärung unterzeichnet, mit der sie ihre Anteile an der Beschwerdegegnerin der M Stiftung gewidmet habe. Den Namen der Beschwerdegegnerin habe sie erstmals nach dem Tod ihres Mannes gehört. Der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin habe am 5. März 2004 den Erhalt der Aktien an der N bestätigt.
Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld dieser Geschehnisse zwar mit ihrem Mann darüber gesprochen, Teile des Familienvermögens in eine Familienstiftung einzubringen, und sei auch damit einverstanden gewesen, aber stets davon ausgegangen, dass sie nach dem Tod ihres Mannes über ein beträchtliches Vermögen frei verfügen könne. So hätten sie und ihr Mann Ende November 2003 je ein Testament unterzeichnet, mit dem sie sich wechselseitig als Alleinerben eingesetzt hätten. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass das Testament ihres Mannes, durch das sie seine Alleinerbin werde, praktisch wertlos sei, weil ihr Mann fast sein gesamtes Vermögen in die M Stiftung eingebracht habe. Ebenso wenig sei ihr die von E zusammen mit Rechtsanwalt F durchgeführte Umstrukturierung der M Stiftung im November 2003 bekannt gewesen. Durch diese Umstrukturierung habe sie ihre Begünstigtenberechtigung in dieser Stiftung verloren und sei nur noch Ermessensbegünstigte gewesen. Eine Aufklärung über die Rechtsfolgen und die wirtschaftlichen Konsequenzen ihrer Unterschriftsleistungen habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, insbesondere nicht durch E am 23. Januar 2004, obwohl dieser im Besitz von Informationen gewesen sei, die für sie von grosser Bedeutung gewesen wären. Wenn ihr die praktische Wertlosigkeit der Erbeinsetzung durch ihren Mann bewusst gewesen wäre und sie verstanden hätte, dass sie mit der Unterzeichnung ihren gesamten Anteil am Familienvermögen verschenke, hätte sie die vorgelegten Urkunden nicht unterfertigt. Es würden Irrtum und Arglist vorliegen. Überdies habe es ihr an diesem Tag aufgrund des Zustandes ihres Mannes und seines nahenden Todes an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit gemangelt. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass die Schenkung an einem Formmangel leide, weil keine notarielle Beurkundung und kein Schätzwert der Vertragsobjekte vorliegen würden.
Die Beschwerdeführerin habe die Aktien an der N in ihrem freien Eigentum gehabt und nicht treuhänderisch für ihren Mann gehalten. Da die Rückabwicklung der Aktienübertragungen ex tunc zu erfolgen habe, sei die Beschwerdegegnerin gehalten, alle Vorteile, die sie durch die Nutzung der Gesellschaftsanteile erzielt habe, an die Beschwerdeführerin herauszugeben. Die Beschwerdegegnerin sei unredliche Besitzerin der Gesellschaftsanteile. Sie sei von ihrer Konzeption nur dazu gedacht gewesen, als Zwischenholdinggesellschaft in die M Stiftung eingebracht zu werden, damit diese nicht im schwedischen Aktienbuch als Eigner dieser Gesellschaftsanteile aufscheine. Da die Beschwerdegegnerin gleich einem unechten Geschäftsführer ohne Auftrag fremdes Vermögen verwalte, sei sie zur umfassenden Rechnungslegung verpflichtet.
E habe bei seinem Besuch am 23. Januar 2004 in Stockholm ganz bewusst der Beschwerdeführerin entscheidungswesentliche Informationen vorenthalten, nämlich dass sie wegen der vorangegangenen Vermögenswidmung ihres Gatten am 13. November 2003 sich mit Unterzeichnung der ihr vorgelegten Unterlagen ihres gesamten persönlichen Vermögens begeben habe und als Folge keine Ansprüche auf den Nachlass ihres Gatten haben werde, weil dieser inhaltsleer geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe auf ein Erbe nach B vertraut, da nach ihrer Kenntnis ihr Gatte ein Testament zu ihren Gunsten bezüglich seines gesamten Vermögens errichtet habe. E habe in Kauf genommen, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der vorangegangenen Vermögenswidmung ihres Gatten gehabt habe. Er habe gegen eine ihm obliegende Informationspflicht verstossen. Als anwaltlicher Berater von B und gleichzeitig in seiner Funktion als Stiftungsvorstand der M Stiftung habe er umfassende Kenntnis über die Vermögenswidmung durch B und deren Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin gehabt. Die Beschwerdeführerin hätte die Vermögenswidmung nie vorgenommen, wenn sie gewusst hätte, dass B sein Vermögen schon am 13. November 2003 in die M Stiftung eingebracht hatte. Es sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin damals schon 82 Jahre alt und wegen des Zustandes von B deprimiert und sehr erschöpft gewesen sei.
3. Die Beschwerdegegnerin bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass B ein erfolgreicher schwedischer Unternehmer mit straffem Führungsstil gewesen sei. Der Grossteil seiner Industriebeteiligung sei durch die von ihm kontrollierte Holdinggesellschaft N gehalten worden, die sich allerdings im Jahr 2003/2004 in einer schweren Liquidationskrise befunden habe und kurz vor dem Konkurs gestanden sei. Ende 2002/Anfang 2003 habe er begonnen, seine Unternehmen in die M Stiftung einzubringen. Es seien alle notwendigen rechtlichen und vor allem steuerrechtlichen Abklärungen vorgenommen worden. Am 13. November 2003 sei bei einem Termin in Vaduz alles fixiert worden. B habe dann jene Unternehmensvermögenswerte, die in seiner Hand gewesen seien, insbesondere auch die Aktien der O S. A. (kurz: O) in die M Stiftung eingebracht. Seit dem würden diese Vermögenswerte von der M Stiftung gehalten. Gegenstand der Besprechungen vom 13. November 2003 sei noch ein weiterer Punkt gewesen, nämlich die 51,5 %-ige Beteiligung der Beschwerdeführerin, die diese Aktien an der N treuhänderisch für ihren Gatten B gehalten habe. Zu dieser Treuhandlösung sei es in den 1980-er Jahren deshalb gekommen, weil B schon seinen Wohnsitz im Ausland, die Beschwerdeführerin ihn aber noch in Schweden gehabt habe. Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Schweden hätten "Auslandsschweden" keine Mehrheitsbeteiligung an schwedischen Gesellschaften halten dürfen, ausser wenn sie sich in Schweden besteuern liessen. Deshalb sei die Mehrheit der Aktien, die neu ausgegeben und über einen Kredit der O finanziert worden seien, an die Beschwerdeführerin übertragen worden. An sich habe die Beschwerdeführerin über Verlangen des B diese Aktien an der N zu Gunsten der O indossiert. Dies sei aber im Aktienbuch der N nie eingetragen worden, weil B nicht gewollt habe, dass eine panamesische Gesellschaft als Mehrheitsaktionär im Aktienbuch aufscheine. Bei der Besprechung am 13. November 2003 habe B ausgeführt, dass er auch diese 51,5 %-ige Beteiligung an der N, die die Beschwerdeführerin für ihn treuhänderisch gehalten habe, in die M Stiftung einbringen wolle, dies wiederum über eine Zwischengesellschaft, die in Form der Beschwerdegegnerin gegründet worden sei.
In Absprache mit B habe E am 23. Januar 2004 in die Stockholmer Wohnung der Eheleute AB alle Dokumente mitgenommen, die für die Übertragung der von der Beschwerdeführerin treuhänderisch gehaltenen Aktien an der N an die Beschwerdegegnerin notwendig gewesen seien. B habe auch zu seiner Frau vor Unterfertigung gesagt, es handle sich um die Unterlagen, die sie als seine Treuhänderin unterschreiben solle, was die Beschwerdeführerin akzeptiert habe. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr erkrankter Ehemann sei zu diesem Zeitpunkt geistig eingeschränkt gewesen, eine Täuschung oder Irreführung der Beschwerdeführerin liege nicht vor. Die M Stiftung sei genauso ausgestaltet worden, wie es der wirtschaftliche Stifter B gewünscht habe. Es sei auch sein Stifterwille gewesen, dass die Begünstigten nur Ermessensbegünstigte sein sollten. Die Begünstigten, nämlich die Beschwerdeführerin und die zwei Kinder, hätten durch die Ermessensbegünstigung auch keinerlei Nachteile erlitten, wenn man bedenke, dass die Beschwerdeführerin bis Mai 2009 EUR 17'860'000.00, C EUR 17'571'000.00 und SEK 13 Mio. und D EUR 5'914'000.00 und SEK 53 Mio. ausgezahlt erhalten hätten. Die N sei im Gegensatz zu den Jahren 2003 und 2004, wo Konkursgefahr bestanden habe, in einer komfortablen finanziellen Situation und verfüge über eine Liquidität von SEK 1,1 Mrd.
In dem am 8. Juli 1950 abgeschlossenen Ehevertrag hätten die Eheleute festgelegt, dass jeder von ihnen Eigentümer jenes Vermögens werde und bleibe, das er während der Ehe erwerbe. B habe die gegenständlichen N-Aktien der Beschwerdeführerin nicht geschenkt. Nach schwedischem Recht bedürfe es für eine solche Schenkung zwischen Ehegatten eines schriftlichen Ehevertrags. Mangels eines schriftlichen Ehevertrags wäre die von der Beschwerdeführerin behauptete Schenkung rechtsunwirksam. Es sei auch zu beachten, dass dann, wenn die Beschwerdeführerin die Aktien der N in Anspruch nehmen wolle, sie den Darlehensbetrag an die O zurückzuzahlen hätte.
4. Mit (Teil-)Urteil vom 17. Dezember 2012 gab das Landgericht dem Herausgabe- und Rechnungslegungsbegehren statt und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin die mit CHF 61'534.00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
4.1. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht im Wesentlichen noch folgende Feststellungen:
"Noch im November 2003 hat E die Eheleute AB in Nachlassfragen beraten und ihnen mit Schreiben vom 11. November 2003, adressiert an "B & A", ein Testament zur Unterfertigung zugesandt. Den Entwurf des Testaments hat E verfasst, in diesem Entwurf hätte [die Beschwerdeführerin] verfügt, dass nach ihrem Tod ihr gesamter Nachlass an ihren Ehegatten geht und nach seinem Ableben an die gemeinsamen Kinder. E hat mit Übersendung des Testaments Anweisungen gegeben
[...].
A hat die Anweisungen des E befolgt und am 12.11.2003 ein handschriftliches Testament errichtet. Die Textierung ihres Testaments entspricht dem Inhalt des von E übersandten Entwurfs. Die Textierung des Testaments von B vom Oktober 2003 entspricht ebenfalls dem von E übersandten Entwurf. Die Testamente der Eheleute AB sind inhaltsgleich, natürlich mit der Ausnahme der Erbseinsetzung; bei der Erbseinsetzung hat der testierende Ehegatte jeweils den anderen Ehegatten als Vorerben eingesetzt. Als Nacherben haben beide ihre Kinder vorgesehen. Aufgrund des an die Eheleute zugesandten Testamentsentwurfs wusste somit E, dass B seine Ehegattin als Vorerbin seines gesamten Nachlasses einsetzen wollte und eingesetzt hat. Beide Testamente, sowohl das handschriftliche von A als auch das maschinengeschriebene Testament von B, wurden von den gleichen Zeugen unterschrieben, nämlich von G und H.
M Stiftung
B war wirtschaftlicher Stifter der Beklagten [richtig wohl: der M Stiftung], einer hinterlegten Stiftung nach liechtensteinischem Recht, welche am 12.11.1979 im Auftrag des B von der in Balzers domizilierten P Anstalt gegründet wurde. [...] In den Statuten vom 12.11.1979 wurden unter § 16 Regelungen über die Statuten und Beistatuten getroffen, die lauten wie folgt:
"Der Stiftungsrat hat die Befugnis, Beistatuten zu erlassen sowie die Statuten und Beistatuten abzuändern und zu ergänzen, wenn es die Rechtsverhältnisse erfordern. Die Beistatuten haben die gleichen Rechtswirkungen wie die Statuten.
[...]"
Weder in der Gründungsurkunde vom 12.11.1979 noch in den Statuten vom 12.11.1979 hat sich der Stifter Rechte vorbehalten. so war zu seinen Lebzeiten B Erstbegünstigter; nach seinem Tod war A alleinige Begünstigte, der auf ihren Wunsch Ausschüttungen vorzunehmen waren und diese aus Einkommen oder Kapital der Stiftung bestritten werden konnten. Nach dem Tod von A waren ihre Kinder als Begünstigte vorgesehen.
[...]
B's Unternehmensgruppe
Am 13.11.2003 war B Eigentümer sämtlicher Aktien der Q AG und der O SA (kurz: O). Die O ist ihrerseits Alleinaktionärin mehrerer Tochtergesellschaften, so nämlich: [...] Rund 52 % der Aktien an der N AB wurden von [der Beschwerdeführerin] und rund 7 % von D gehalten. Die N war im Jahre 2003 Alleinaktionär unter anderem der folgenden Gesellschaften: [...]
A's Aktien an der N
Im Jahre 1984 hat die N eine Kapitalerhöhung durchgeführt. Nach den damaligen schwedischen Bestimmungen durfte eine im Ausland wohnhafte Person eine Beteiligung an einer schwedischen Gesellschaft von nicht mehr als 40 % besitzen. A hatte damals ihren Wohnsitz in Schweden, weshalb sie Anteile an der N erwerben sollte. Die O SA hat den Kauf der Aktien finanziert, indem der Klägerin ein Darlehen in der Höhe von SEK 62'400'120.00 gewährt wurde. Neben den erworbenen Aktien bekam die Klägerin später zudem noch Gratisaktien, da Reserven der Gesellschaft in Kapital gebucht wurden; damit erhielt jeder Aktionär Gratisaktien im Verhältnis zu seinen gehaltenen Aktien. A war im Aktienbuch der N als Eigentümerin folgender Aktien eingetragen: [...]"
Diese von A erworbenen Aktien hat B dem I nach Zürich zur Verwahrung gebracht. Später wollte B, dass diese Aktien der O übertragen werden, weshalb er diese bei I holte, der die dafür notwendige Erklärung auf den Urkunden anbrachte. B nahm die Urkunden mit und kehrte mit der Unterschrift seiner Gattin wieder mit diesen zu I zurück, sodass sich das Indossament zu Gunsten der O mit der Unterschrift der A darauf befand. Da man die O nicht im Aktienbuch eingetragen wissen wollte, hat man das Indossament gestrichen und statt dessen ein Indossament zu Gunsten der Beklagten - wie weiter unten noch näher ausgeführt - angebracht. Die O wurde im Aktienbuch der N nie als Aktionärin eingetragen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin diese Aktien an der N treuhänderisch für B gehalten hat. Sie hat nie an Generalversammlungen der N teilgenommen; sie hat auch nie Dividendenauszahlungen verlangt. Sie hat auch nie Einfluss genommen auf wichtige Unternehmensentscheidungen wie Bestellung von Organen oder Ähnliches.
November 2003
B wollte seine Unternehmensgruppe in eine Stiftung einbringen, da er an den Fähigkeiten seiner Kinder zweifelte, das Unternehmen zu führen, zumal seine beiden Kinder verfeindet waren. Er wollte seinen Nachkommen jenen Lebensstandard zukommen lassen, den er selbst hatte. B war der Ansicht, dass seine Nachkommen aufgrund deren Persönlichkeitsstruktur und mangels der notwendigen geschäftlichen Erfahrungen nicht in der Lage waren, die Unternehmensgruppe zu führen. Die Entscheidung, seine gesamten Vermögenswerte in eine Stiftung einzubringen, hat er jedoch immer wieder aufgeschoben, da er wusste, dass er dann nicht mehr selbst über sein Vermögen verfügen kann. Er wusste auch, dass er selbst nicht Begünstigter der Stiftung sein konnte. Hinzu kam, dass sich das Umfeld und die steuerlichen und rechtlichen Bedingungen veränderten, sodass Entwürfe immer wieder neu angepasst werden mussten. So verzögerte sich auch die Entscheidung, die Vermögenswerte in die Stiftung einzubringen. Vorarbeiten wurden bereits im Jahr 2000 geleistet, indem gemäss den Absichten und Wünschen des B Entwürfe der Statuten und Beistatuten sowie eines "letter of wishes" erstellt wurden. Am 18.3.2002 fand dann eine Besprechung zwischen B, E, I und F statt, bei der man die revidierten Statuten, Beistatuten, "letter of wishes" und die Vermögenswidmung besprach.
Am 13.11.2003 hat sich schliesslich B entschieden, seine Vermögenswerte in die M Stiftung einzubringen.
Am 13.11.2003 hat B die Erklärung bezüglich der Widmung von Vermögenswerten ("declaration regarding the dedication of assets"), in der Folge auch Widmungserklärung vom 13.11.2003, mit folgendem Inhalt unterfertigt:
[...]
Die Gesellschaftsstruktur veränderte sich damit derart, dass anstelle von B nunmehr die M Stiftung Eigentümerin der Aktien an der O und der Q AG ist.
Ebenfalls am 13.11.2003 hat der Stiftungsrat der M Stiftung neue Statuten erlassen, deren wesentlicher Inhalt wie folgt lautet:
[...]
§ 6
Der Stiftungsrat bestellt die Begünstigten und setzt im Einzelnen die Bedingungen und den Umfang der Begünstigung in Beistatuten fest. Der Stifter darf nicht als Begünstigter bestellt werden, da er von jeder Begünstigung ausgeschlossen ist.
Weder den Begünstigten noch den Anwartschaftsberechtigen stehen irgendwelche Ansprüche auf Vermögen und Erträgnissen zu.
Im Rahmen dieser Stiftung bedürfen rechtsverbindliche Erklärungen Beteiligter nicht der Zustimmung ihres Ehegatten nach eherechtlichen Vorschriften.
[...]
§ 13
Der Stiftungsrat hat die Befugnis, ein oder mehrere Personen als Familienbeirat der Stiftung zu bestellen und deren Aufgaben und Befugnisse in separaten Beistatuten zu umschreiben. Der Stifter darf nicht Mitglied des Familienbeirates sein.
Ebenso hat der Stiftungsrat am 13.11.2001 [richtig wohl: 2003] das Beistatut Nr. I erlassen, mit dem die Klasse der Begünstigten, die Bedingungen und des Umfanges der Begünstigung festgesetzt wurde. Der wesentliche Inhalt lautet wie folgt:
"[...]
a)
alle Mitglieder der Familie von Herrn B, [...]
Der Stiftungsrat darf die Bestimmungen dieser Beistatuten jederzeit mittels einstimmigen Beschluss ganz oder teilweise abändern, ergänzen oder widerrufen. Dabei hat er den Zweck der Stiftung zu beachten und darf keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen, die direkt oder indirekt auf eine Änderung des Zwecks hinauslaufen oder zu diesem in Widerspruch stehen. Nach dem Tode des Stifters dürfen diese Beistatuten nicht mehr geändert, ergänzt oder widerrufen werden. ...."
[...]
Diese Statuten und Beistatuten wurden auf Wunsch des B geändert. Schliesslich hat B am 13.11.2003 mit seinem "letter of wishes" dem Stiftungsrat folgende Empfehlungen gegeben:
[...]
Als am 13. November 2003 die Widmungserklärung, die Statuten sowie die Beistatuten I und II und der "letter of wishes" unterzeichnet waren, teilte B mit, dass seine Ehegattin A, für ihn 51 % der Aktien an der N halte und diese Aktien auch in die Stiftung einzubringen seien. Nach Diskussion kam man zum Schluss, eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht zu errichten und die Aktien an der N an diese gegen den Erlass des der Klägerin gewährten Darlehens, das sie zum Erwerb der Aktien an der M aufnahm, abgetreten werden sollten. B gab Dr. J den Auftrag, eine Aktiengesellschaft zu gründen und wies I an, dem J das dafür nötige Kapital zu überweisen. Weiters wies BE an, die notwendigen Vorbereitungen zur Übertragung der Aktien an die zu gründende Aktiengesellschaft vorzubereiten. Am 11. Dezember 2003 haben dann F und die L Anstalt im Auftrag von B für seine Gattin A die Beklagte, nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes mit Sitz in 9490 Vaduz und einem Aktienkapital von CHF 50'000.00, eingeteilt in 50 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00 gegründet. Die L Anstalt zeichnete 49 Aktien, während F eine Aktie zeichnete. Als Verwaltungsrat wurde J mit Einzelzeichnungsrecht bestellt. F und die L Anstalt haben ihre Aktionärsrechte an die Klägerin A, nicht abgetreten. Es besteht weder eine schriftliche noch eine mündliche Abtretungserklärung an A. Die L Anstalt als auch F haben der Klägerin nicht mitgeteilt, dass sie für sie (A) Aktien an der Beklagten halten. Der Klägerin wurde nicht mitgeteilt, dass sie Aktionärin der Beklagten ist. Erst am 23.01.2004 hat der Verwaltungsrat der Beklagten, Dr. J, das Aktienzertifikat Nr. 1 über 50 Inhaberaktien im Gesamtwert von Nominal CHF 50'000.00 ausgestellt; das Aktienzertifikat enthält folgenden Textierung:
"Der rechtmässige Inhaber dieses Zertifikates ist mit den darin bezeichneten Aktien an unserer Aktiengesellschaft mit allen gesetzlichen und statutarischen Rechten und Pflichten beteiligt."
Der Klägerin wurde dieses Inhaberpapier nie übergeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Aktien an der Beklagten treuhänderisch für ihren Gatten B gehalten hat. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am 23.01.2004 Aktionärin der Beklagten war. Am 22.01.2004 um 11.50 Uhr wurde der an Krebs erkrankte B zur weiteren Chemotherapie stationär ins Stockholmer Spital Sophia Hemmet aufgenommen, nachmittags einer Röntgenuntersuchung unterzogen und erhielt abends sodann die Chemotherapie. Am Nachmittag des nächsten Tages, nämlich am 23.01.2004 um 15.00 Uhr wurde B wieder nach Hause entlassen und vom Spital abgeholt. Auf telefonische Aufforderung des B ging E an diesem Tag, den 23.01.2004 in die Stockholmer Wohnung der Eheleute AB und nahm dabei sämtliche Unterlagen mit, die die Klägerin unterzeichnen sollte. Es handelte sich dabei um folgende von E mitgebrachten Unterlagen:
das Schreiben vom Januar 2004 von A an I,
die "declaration regarding the dedication of assets",
das Schreiben vom Januar 2004 sowie
die streitgegenständlichen Aktienbriefe.
[...] Die mitgebrachten Unterlagen hat er dem B "im Groben" erklärt und ausgeführt, was aus den Urkunden hervorgeht und zwar in Anwesenheit der Klägerin. Die Klägerin hat er dabei nicht "spezifisch" belehrt, zumal sie auch nicht seine Auftraggeberin war und er nicht ihr Rechtsvertreter war. E hat A nicht rechtsfreundlich beraten. Er hat ihr den Inhalt der mitgebrachten Unterlagen auch nicht erklärt. E war ca eine halbe Stunde bei A und B. Die Klägerin wurde weder von ihrem Gatten noch von E über den Inhalt der zu unterzeichnenden Urkunden aufgeklärt. Festzuhalten ist, dass E als Anwalt des B agierte. So hat Rechtsanwalt E auf Instruktion seines Mandanten B die mitgebrachten Urkunden der Klägerin zur Unterfertigung vorgelegt. Zum damaligen Zeitpunkt war E auch Stiftungsrat der M Stiftung. Die von E vorgelegten Urkunden hat die Klägerin nicht gelesen, aber dennoch unterzeichnet, da sie ihm (E) vertraute, und das getan, was E angewiesen hat. Auf Instruktion von B legte E die zu unterzeichnenden Dokumente der Klägerin vor. Ihr Gatte forderte sie sodann auf, diese zu unterschreiben, worauf sie im sagte, "Du musst wissen, was richtig ist." Zunächst hat die Klägerin ihre Aktien an der M an die Beklagte indossiert, so nämlich gemäss den angeführten Aktienbriefen folgende Aktien: [...]
Die auf den Aktienbriefen befindlichen Indossamente hat die Klägerin geschrieben, wobei E ihr Buchstabe für Buchstabe diktierte, was sie schreiben muss. Entgegen dem auf den Aktienbriefen angeführten Datum 22.01.2004 erfolgte die Indossierung am 23.01.2004. Gesamthaft hat die Klägerin 777'274 Aktien an der M an die Beklagte indossiert. Bei der M handelt es sich um eine im Gesellschaftsregister von Schweden eingetragene Gesellschaft. Im Aktienbuch der M wurde die Übertragung der Aktien bereits am 22.01.2004, somit noch vor Unterfertigung der Indossamente, eingetragen. Dann hat die Klägerin am 23.01.2004 ein an die Beklagte adressiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut unterfertigt:
"Sehr geehrte Herren,
Ich teile Ihnen hiermit Folgendes mit:
Hiermit widme, zediere, übertrage, und übergebe ich Ihnen unwiderruflich und endgültig, ohne Zahlung und frei von jeglichen Belastungen, Pfandrechten oder Haftungsverpflichtungen in ordnungsgemäss indossierter Form sämtliche meiner 777'274 Aktien an der M AB (Registernr. X), einer in Schweden gegründeten Gesellschaft. Die Widmung und Zession erfolgt unter der Bedingung, dass die O sofort und gleichzeitig den mir gewährten Kredit in der Höhe von SEK 62'400'120 ("der Kredit") aufhebt und beendet und mir gegenüber auf alle Forderungen daraus verzichtet (ob Kapital oder Zinsen), und dass sich die O SA /M Foundation verpflichten, mich gegen alle aus diesem oder infolge dieses Kredit etwa entstehenden Forderungen, Haftungsansprüche und/oder Schäden schad- und klaglos zu halten. Die Aktienzertifikate, welche die oben genannten Aktien repräsentieren, liegen diesem Schreiben bei.
Monte Carlo am Januar 2004"
Diese Erklärung hat die Klägerin entgegen dem auf den Aktienbriefen angeführten Datum 22.01.2004 am 23.01.2004 und entgegen dem angeführten Ort Monte Carlo in Stockholm unterfertigt; [...]. Am 05.03.2004 hat Dr. J im Namen und auf Rechnung der Beklagten den Erhalt, die Übergabe und Übertragung der 777'274 Aktien der N AB bestätigt. Des weiteren hat die Klägerin am 23.01.2004 ein Schreiben, wiederum datiert mit 22.01.2004, adressiert an die M Stiftung mit folgendem Inhalt unterfertigt. [...]
Auch dieses Schreiben hat die Klägerin am 23.01.2004 und entgegen dem in der Urkunde angeführten Ort Monte Carlo in ihrer Wohnung in Stockholm unterfertigt. Am 05.03.2004 hat Dr. J die Annahme und Übertragung der Vermögenswerte, nämlich der K-Aktien bestätigt. Die M Stiftung ist derzeit Inhaberaktionärin der K SA. Die K _SA hat ihrerseits als Tochtergesellschaft die N. Für und im Namen der O SA und der M Foundation richtete I am 22.01.2004 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin adressiert mit xxxxxxx mit folgendem Inhalt:
"Sehr geehrte Frau A,
Am 02. Oktober 1984 gewährten wir Ihnen einen Kredit in der Höhe von SEK 62'400'120 ("der Kredit"). Dieser Betrag wurde für den Kauf von neu ausgegebenen Aktien der Firma N verwendet, welche nunmehr den Namen N AB trägt (Organisation Nr. X).
Am heutigen Tag haben Sie der M Foundation unwiderruflich und endgültig alle ausstehenden Aktien der K SA gewidmet, übertragen und übergeben, welche letztere alle der Ihnen frühere gehörenden 777'274 Aktien an der N hält, und zwar unter der Bedingung, dass die O SA/M Foundation sich verpflichten, Sie gegen alle aus diesem oder infolge dieses Kredits etwa entstehenden Forderungen, Haftungsansprüche und/oder Schäden schad- und klaglos zu halten.
Nachdem uns die obengenannte Widmung an die M Foundation mitgeteilt wurde, beenden wir, die O SA, hiermit den Kredit, heben ihn auf und verzichten auf alle Ansprüche daraus, und wir bestätigen und verpflichten uns unwiderruflich, dass wie keine weiteren Forderungen gegen Sie haben oder haben werden, sei es bezüglich es Nennbetrags des Kapitals oder irgendwelcher fälligen/unbezahlten Zinsen aus dem Kredit, und wir verpflichten uns zusammen mit der M Foundation, Sie gegen alle aus dem oder infolge des Kredits etwa entstehenden Forderungen, Haftungsansprüche und/oder Schäden schad- und klaglos zu halten.
Für und im Namen von Sociéte Privee de Gérance und M Foundation"
[....] Im Jahre 1984 gewährte die O SA der Beschwerdeführerin ein Darlehen in der Höhe von USD 7'255'820.00. Mit dem gewährten Darlehen erwarb die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Aktien an der N. Die von der Beschwerdeführerin erworbenen Aktien dienten sodann der O SA als Sicherheit für das gewährte Darlehen; mit einem entsprechenden Indossament zugunsten der Darlehensgeberin, O SA, wurden die Anteile dann auch bei der O verwahrt und zwar bis 2003 als dann die Aktienzertifikate zur Anbringung der streitgegenständlichen Indossamente an E übersandt wurden. Die Beschwerdeführerin hat an keiner Generalversammlung der N teilgenommen. Es wurden ihr auch nie Dividenden ausgeschüttet. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren kranken Gatten pflegte und zu dieser Zeit, so auch am 23.01.2004, physisch als auch psychisch müde und traurig war. Ihrem gerade aus dem Krankhaus zurückgekehrten Gatten ging es schlecht. Er konnte nicht auf den Beinen stehen. An diesem Tag ging es aber auch der Klägerin aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Gatten als auch aufgrund eines eingelangten Briefes von ihrem Sohn schlecht und sie wollte, dass der in der Wohnung aufgetauchte E wieder geht.
Aus dem Nachlass ihres Ehegatten erwartete sich die Klägerin ein Erbe, dh ein erbliches Vermögen, das ihr den bisherigen Lebensstandard ermöglichte. B hatte ja - wie bereits [...] festgestellt - ein Testament zugunsten der Klägerin errichtet. Doch nach nur zehn Tagen nach dem Tod ihres Gatten erfuhr sie, dass sie kein Erbe, also kein erbliches Vermögen zu erwarten hat. Hätte die Klägerin gewusst, dass sie von ihrem Ehegatten nichts erben wird, dann hätte sie die streitgegenständlichen Aktien niemals übertragen. Von der M Stiftung hat sie dann später SEK 12 Mio. bekommen. Seit Herbst 2005 bekommt die Klägerin von der Stiftung pro Quartal EUR 50'000,--, womit sie nicht zufrieden ist. Sie fühlt sich unter Vormundschaft. Grundsätzlich ist die Gesellschaftsstruktur die gleiche geblieben, wie eingangs angeführt, jedoch mit der Ausnahme, dass anstelle von B die M Stiftung sämtliche Anteile an der O SA und an der Q AG und anstelle der Klägerin die Beklagte die Anteile an der N hält.
[...]
Bei der am 27.12.1921 geborenen, körperlich und psychisch noch erstaunlich rüstigen zwischenzeitlich 88-jährigen Klägerin lassen sich auf psychiatrischem Gebiet keinerlei Hinweise auf eine mentale Behinderung, auf eine organische, endogene oder affektive Psychose, eine demenzielle Erkrankung oder eine gleichwertige Störung finden. [...] Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 23.01.2004 litt die Klägerin an einer depressiven Anpassungsstörung (F 43.2), welche als Reaktion auf die Sorge um ihren schwerkranken Mann und verschiedene exogene Belastungsfaktoren aufgetreten ist. Diese Störung war mit Depressivität, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörung, Ängstlichkeit und Schlafproblemen verbunden, hat aber keine entscheidende Beeinträchtigung der kognitiven und voluntativen Funktionen zur Folge gehabt. Das Urteilsvermögen der Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt durch keine krankhaften, über die altersüblichen Reduktionen hinausgehenden Störungen beeinflusst. Ihre Steuerungsfunktionen waren durch die Erschöpftheit bzw. die reaktive Depression vermindert, aber nicht aufgehoben. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht kann bei der Klägerin bezogen auf den Zeitraum Januar 2004, insbesondere den Zeitpunkt der Unterfertigung der Widmungserklärung (Beilage B) am 23.01.2004, kein Mangel nachgewiesen werden, der ihre Fähigkeit, die Beweggründe und Folgen ihres Verhaltens zu erkennen oder der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln, aufgehoben hätte. Nach allen zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Untersuchungsergebnissen wies sie trotz ihrer Sorge über den Gesundheitszustand ihres Gatten und eines depressiven Erschöpfungszustandes keine so schweren Störungen auf, als dass ihre kognitiven und voluntativen Fähigkeiten in entscheidendem Umfang beeinträchtigt gewesen wären. Eine entsprechende forensisch-psychiatrische Beweisführung ist nicht möglich. Es kann kein Nachweis erbracht werden, dass sie zu diesem Zeitpunkt an einer so schweren Störung gelitten hätte, als dass sie die psychischen Voraussetzungen der Urteils- und Willensbildungsfähigkeit nicht gehabt hätte. Aus psychiatrisch-medizinischer Sicht, verfügte die Klägerin trotz einer reaktiven Depressivität über die Voraussetzungen, den Vertrag abzuschliessen und dessen Tragweite für die eigene Person zu erkennen. Ihre Handlungsfähigkeit war zwar durch reaktive Störungen etwas beeinträchtigt, jedoch nicht aufgehoben. Jedenfalls ist der Beweis, dass die Klägerin damals eine die psychischen Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit bedingende Störung aufgewiesen hätte bzw. ihr Handeln durch eine die freie Willensbestimmung aufhebende Störung determiniert gewesen wäre, nicht zu erbringen. Trotz der damals bestehenden psychischen Belastungssituation und ihrer engen Bindung an ihren todkranken Mann befand sich die Klägerin nicht in einem derartigen Zustand, welcher ihr verunmöglicht hätte, die Beweggründe und Folgen ihres Verhaltens zu erkennen oder der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln."
4.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beschwerdeführerin habe die streitgegenständlichen Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft, weshalb sie auch Eigentümerin geworden sei. Sie habe die Aktien nicht als Treuhänderin für ihren Ehegatten gehalten.
Die Beschwerdeführerin sei am 23. Januar 2004 geschäftsfähig gewesen. Nach monegassischem Recht müsse die Willenseinigung bzw. die Zustimmung einer Partei beim Vertragsabschluss frei von Mängeln sein, sohin frei von Irrtum, Gewalt oder Arglist. Das Rechtsgeschäft vom 23. Januar 2004 sei unter Arglist zu Stande gekommen. Der Beschwerdeführerin seien wesentliche und entscheidende Informationen vorenthalten worden, sodass von einer arglistigen Verschweigung auszugehen sei. Das Rechtsgeschäft sei nichtig.
5. Mit Urteil vom 29. Mai 2013 verwarf das Obergericht die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung der Beschwerdegegnerin wegen Nichtigkeit. Im Übrigen gab das Obergericht der Berufung Folge.
6. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Entscheidung des Obergerichtes rechtzeitig eine Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben und beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne des erstinstanzlichen Teilurteils wieder herzustellen, hilfsweise das angefochtene Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen.
7. Die Beschwerdegegnerin hat fristgerecht eine Revisionsbeantwortung eingebracht und das Vorliegen der geltend gemachten Revisionsgründe bestritten und beantragt, dem Rechtsmittel der nunmehrigen Beschwerdeführerin kostenpflichtig keine Folge zu geben.
8. Mit Urteil vom 7. Februar 2014 (ON 68) hat der Oberste Gerichtshof die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Revision unter Kostenfolge abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes bestätigt. Begründet wurde dies soweit verfahrensrelevant wie folgt:
8.1. Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
8.1.1. Nach schwedischem Recht würden alle natürlichen Personen ipso iure über Rechtsfähigkeit verfügen. Sie beginne mit der Vollendung der Geburt und währe bis zum Tod. Eine Person mit Rechtsfähigkeit sei grundsätzlich auch rechtlich handlungsfähig. Die rechtliche Handlungsfähigkeit sei die rechtlich anerkannte Fähigkeit eines Rechtssubjekts, die ihm zustehenden Rechte selbst geltend zu machen und Verträge zu schliessen. Die rechtliche Handlungsfähigkeit könne unter anderem bei psychisch gestörten Personen eingeschränkt sein. Die Beweislast für das Vorliegen der psychischen Störung und den Ursachenzusammenhang zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses obliege jener Partei, die die Unwirksamkeit des Vertrags geltend mache (Verweis auf Rechtsgutachten SIR, ON 43, S. 5 ff. m. w. N. aus der schwedischen Lehre).
Nach den hier massgeblichen Feststellungen sei die Beschwerdeführerin trotz Sorge über den Gesundheitszustand ihres Gatten und einer relativen Depressivität in ihrer Willensbildungs- und Urteilsfähigkeit nicht eingeschränkt und folglich in der Lage gewesen, den Vertrag abzuschliessen und dessen Tragweite für sich zu erkennen. Damit sei - als rechtliche Schlussfolgerung - die rechtliche Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedenfalls gegeben gewesen, sodass das Berufungsgericht zutreffend die rechtliche Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe.
8.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin von einer "relativen Geschäftsunfähigkeit" - gemeint offenbar im Sinne einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit - spreche, gehe sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Die psychische Belastungssituation habe es ihr gemäss den erstinstanzlichen Urteilsannahmen gerade nicht unmöglich gemacht, die Folgen ihres Handelns zu erkennen und der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln. Eine nähere Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dieser Thematik sei daher entbehrlich gewesen. Die Mängelrüge bleibe insgesamt erfolglos.
8.2. Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
8.2.1. Zur Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin:
Wie im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Mängelrüge bereits ausgeführt worden sei, sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 23. Januar 2004 die nach schwedischem Recht zu beurteilende rechtliche Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben gewesen. Die in diesem Punkt beweispflichtige Beschwerdeführerin habe nicht nachzuweisen vermocht, dass ihre Handlungsfähigkeit zum Vertragszeitpunkt eingeschränkt gewesen sei.
8.2.2. Zur Arglist sei vorab darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsmittelausführungen der Beschwerdeführerin zu den Willensmängeln für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachte (Verweis auf §§ 469a, 482 ZPO). Ergänzend sei auszuführen:
8.2.2.1. Das monegassische Recht sei stark vom französischen Recht beeinflusst. Zahlreiche Bestimmungen des monegassischen und des französischen Zivilgesetzbuchs (code civil de monègasque und code civil) seien - von den Nummerierungen abgesehen - inhaltsgleich. Es sei nicht ungewöhnlich, dass in monegassischen Gerichtsurteilen auf französische Rechtsliteratur und auf französische Entscheidungen Bezug genommen werde, insbesondere im Vertrags- und Obligationenrecht. Die Gültigkeit eines Vertrags erfordere nach monegassischem Recht die Willenseinigung der Parteien bzw. die Einwilligung einer Partei (consentement = Übereinstimmung). Damit Gültigkeit einer Willenseinigung bzw. Zustimmung vorliege, müsse diese frei von Mängeln sein. Gemäss Art. 964 monegassisches ZGB liege keine gültige Willenseinigung vor, wenn die Zustimmung einer Partei nur irrtümlich gegeben, sie durch Gewalt erzwungen oder durch Arglist erlangt worden sei (Verweis auf Rechtsgutachten SIR, ON 43, S. 14; Ferid/Sonnenberger, Das französische Zivilrecht², Band 1/1, Rn. 1 F 401; Hübner/Constantinesco, Einführung in das französische Recht4, 161 ff.; Sonnenberger/Classen, Einführung in das französische Recht4, 181 ff.).
8.2.2.2. Die Arglist habe gemäss Art. 971 monegassisches ZGB dann die Ungültigkeit von Verträgen zur Folge, wenn die durch eine Partei gesetzten Täuschungshandlungen solcherart seien, dass offensichtlich ohne diese Handlungen die andere Partei den Vertrag nicht geschlossen hätte. Dabei komme nur ein Verhalten in Betracht, das auf Täuschungsabsicht beruhe, der Urheber der Täuschungshandlung müsse die festgestellte Absicht gehabt haben, den Vertragspartner in die Irre zu führen. Dabei müsse der durch die arglistige Täuschungshandlung hervorgerufene Irrtum für die Zustimmung wesentlich gewesen sein (Verweis auf Rechtsgutachten SIR, ON 43, S. 15). Schädigungsabsicht werde hingegen nicht vorausgesetzt (Verweis auf Ferid/Sonnenberger a. a. O., Rn. 1 F 438).
Ein arglistiges Verhalten im Sinne des Art. 971 monegassisches ZGB könne auch in einem Schweigen einer Partei über eine entscheidende Information liegen, die für den anderen Vertragspartner (aus objektiver Sicht) von Interesse sei. Das Schweigen werde dann als arglistige Verschweigung qualifiziert (Verweis auf Rechtsgutachten SIR, ON 43, S. 15 m. w. N. aus der monegassischen Judikatur). Dieser Tatbestand liege vor, wenn ein Partner dem anderen gegen Treu und Glauben einen Umstand verschweige, von dem er wisse, dass dieser das Geschäft nicht vorgenommen hätte, wenn er ihn gekannt hätte (Verweis auf Ferid/Sonnenberger, a. a. O., Rn. 1 F 441; LES 2003, 401; 2004, 32; ZAK 2014/20, 17).
Nach den massgeblichen Feststellungen habe E, der schwedische Rechtsanwalt von B, die Beschwerdeführerin und ihren Gatten im November 2003 in Nachlassfragen beraten. Er habe ein wechselseitiges Testament entworfen, in dem die Eheleute den Partner mit ihrem jeweiligen Nachlass bedachten. Beide hätten den jeweils übersandten Testamentsentwurf unterfertigt.
Mit Widmungserklärung vom 13. November 2003 hätten B den Betrag von CHF 50'000.00 sowie verschiedene Vermögenswerte/Beteiligungen, nämlich KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ (50 %), RR und SS an die M Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks übertragen. In der Folge habe B in Entsprechung seines Plans, auch die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Aktien an der N in die Stiftung einzubringen, Dr. J aufgetragen, eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht zu gründen, an die die Aktien der Beschwerdeführerin an der N gegen Erlass des ihr gewährten Finanzierungskredits abgetreten werden sollen. I habe von B den Auftrag erhalten, das für die Gründung der Aktiengesellschaft notwendige Kapital an Dr. J zu überweisen. E sollte schliesslich die notwendigen Dokumente vorbereiten.
Über telefonische Aufforderung des B habe E am 23. Januar 2004 dem Ehepaar AB in dessen Stockholmer Wohnung einen Besuch abgestattet und habe dazu die im Auftrag von B vorbereiteten Unterlagen mitgebracht, die die Beschwerdeführerin unterzeichnen hätte sollen. Er habe B "im Groben" den Inhalt der Urkunden erklärt. Die Beschwerdeführerin selbst - sie sei ebenfalls anwesend gewesen - sei dabei von E nicht spezifisch belehrt und weder von ihm noch von ihrem Mann über den Inhalt der zu unterzeichnenden Urkunden aufgeklärt worden. E, der die Beschwerdeführerin damals nicht rechtsfreundlich vertreten habe, habe schliesslich die Urkunden auf Instruktion von B der Beschwerdeführerin zur Unterfertigung vorgelegt. B habe sie angewiesen, die Dokumente zu unterfertigen, was sie, ohne sie zu lesen, mit der Bemerkung "du musst wissen, was richtig ist", auch getan habe. E sei zum damaligen Zeitpunkt auch Stiftungsrat der M Stiftung gewesen.
8.2.2.3. Eine Täuschungsabsicht, wie sie der Tatbestand des Art. 971 monegassisches ZGB erfordere, könne diesen Feststellungen nicht entnommen werden. E, auf den sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin in ihrem Klagsvortrag konzentrieren, sei am 23. Januar 2004 als Rechtsvertreter des B bei ihnen in der Wohnung in Stockholm gewesen. Das Beratungsverhältnis zwischen dem Ehepaar AB und E betreffend Nachlassfragen sei mit der Abfassung von wechselseitigen Testamenten und deren Unterfertigung im November 2003 abgeschlossen gewesen. E hätte daher zum Zeitpunkt Januar 2004 gegenüber der Beschwerdeführerin keine Beratungsfunktion mehr wahrzunehmen gehabt (die Beschwerdeführerin selbst spreche in ihrer Parteienvernehmung bezogen auf den Termin 23. Januar 2004 ausdrücklich davon, dass E der Anwalt ihres Mannes - und nicht etwa auch ihr Berater - gewesen sei, sondern sei nur mehr seinem Mandanten B zur auftragsgemässen Abwicklung verpflichtet gewesen. Auch wenn er infolge seiner "Doppelrolle" als Stiftungsrat der M Stiftung über die Widmungserklärung des B vom 13. November 2003, mit der er seine Unternehmenswerte und Beteiligungen in die M Stiftung eingebracht habe, Bescheid gewusst habe, hätte er entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Verdacht schöpfen müssen, dass sich B damit seines gesamten Vermögens begeben habe und insoweit sein zuvor unterfertigtes Testament zu Gunsten der Beschwerdeführerin wertlos geworden sei. Ein derartiger Kenntnisstand von E sei gerade nicht festgestellt worden. Er habe daher von einem weiteren Vermögen des B ausgehen können, das entsprechend dessen Testament nach seinem Tod auf die Beschwerdeführerin übergehen könne. Er hatte folglich am 23. Januar 2004 keine Pflicht gehabt - weder nach Treu und Glauben noch nachvertraglich i. Z. m. mit der Beratung in Nachlassfragen vom Herbst 2003 -, dieses Thema mit der Beschwerdeführerin zu besprechen und sie - worüber auch? - aufzuklären. Es habe für E kein Anlass bestanden, die Beschwerdeführerin etwa darüber zu beraten, sie werde im Falle des Todes ihres Gatten keine Anteile an den in der Widmungserklärung ihres Gatten vom 13. November 2003 enthaltenen Unternehmen erhalten und sie solle deswegen die vorgefertigte Widmungserklärung betreffend die Übertragung der N-Aktien nicht unterfertigen. Eine solche Beratung hätte den Instruktionen von B geradezu widersprochen. Im Übrigen hätte E darauf vertrauen können, dass die Übertragung der N-Aktien zwischen B und der Beschwerdeführerin vorbesprochen bzw. die Beschwerdeführerin mit der von B gewünschten Vorgangsweise einverstanden gewesen sei. In diesem Sinn hätte er auch die Anmerkung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Gatten "du musst wissen, was richtig ist", verstehen dürfen.
Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen zugestanden habe, mit ihrem Mann darüber gesprochen zu haben, dass Teile des Familienvermögens in eine Familienstiftung eingebracht werden sollten, und damit auch einverstanden gewesen zu sein.
8.2.3. Gemäss Art. 965 monegassisches ZGB sei der Irrtum nur dann ein Grund für die Ungültigkeit des Vertrags, wenn er die Sachsubstanz betreffe. Hingegen ziehe der Irrtum über die Person nur dann die Ungültigkeit des Vertrags nach sich, wenn es dem Irrenden auf die Person des Vertragspartners angekommen sei (Verweis auf Rechtsgutachten SIR ON 43 Seite 14). Auch der französische Code Civil unterscheide zwischen Sachsubstanz- und Personenirrtum (Art. 1110 CC). In beiden Fällen sei der Irrtum nur relevant, wenn er für den Irrenden bestimmend gewesen sei. Der Motiv- und der Bewertungsirrtum seien unerheblich, es sei denn, dass das Motiv durch Vereinbarung zu den essentialia negotii gemacht worden sei (Verweis auf Sonnenberger/Classen, a. a. O., 182; vgl. LES 1997, 251; RIS-Justiz RS0016267).
Aufgrund der Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Nachlass ihres Gatten ein Vermögen erwartet habe, das ihr den bisherigen Lebensstandard ermöglichen solle, und dass die Beschwerdeführerin die N-Aktien nicht übertragen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sie von ihrem Ehegatten nichts erben werde, sei klar gestellt, dass sich der behauptete Irrtum der Beschwerdeführerin, wie vom Obergericht völlig zutreffend erkannt worden sei, auf deren wirtschaftliche Absicherung nach dem Tod von B beziehe und weder den Gegenstand noch die Person oder die Eigenschaften des Vertragspartners betreffe. Es liege damit ein nicht beachtlicher Motivirrtum vor. Die Beschwerdeführerin habe gar nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass dieser Beweggrund als Vertragsgrundlage vereinbart worden sei. Damit scheide auch der angezogene Irrtum als Anspruchsgrundlage aus.
8.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Art. 769 monegassisches ZGB erneut vorbringe, sie sei am 23. Januar 2004 nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen, gehe sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmässig ausgeführt und habe daher unbeachtlich zu bleiben (Verweis auf LES 2012, 38; LES 2006, 493; RIS-Justiz RS0043603 [T8] u. v. a.).
Im Übrigen sei der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, die Übertragung der N-Aktien sei als Schenkung zu qualifizieren, nach den getroffenen Feststellungen der Boden entzogen. Als Gegenleistung für die Übertragung der N-Aktien habe nämlich die O auf die Rückzahlung des seinerzeit zur Finanzierung der N-Aktien gewährten Kredits von SEK 62'400'120.00 verzichtet. Die als Einheit anzusehenden Rechtshandlungen würden jedenfalls ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellen.
9. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2014, 10 CG.2012.144-68, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. März 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechs auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
9.1. Kein wirksames Rechtsgeschäft vom 23. Januar 2004: Zur Erklärung der nachfolgenden Ausführungen werde darauf verwiesen, dass die Ausführungen unter 8.2 sich mit dem grundsätzlich fehlenden Vertragswillen der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtsgeschäfte am 23. Januar 2004 beschäftigen. Die Ausführungen unter 8.3 würden sich auf die in der bekämpften Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verneinte (arglistige) Täuschung der Beschwerdeführerin beziehen. Die Ausführungen unter 8.4 würden sich auf den vertragsrechtlich relevanten Irrtum der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2004 beziehen.
9.2. Fehlender Vertragswille der Beschwerdeführerin: Die im angefochtenen Urteil im Ergebnis vertretene Rechtsauffassung, die Beschwerdeführerin habe am 23. Januar 2004 rechtswirksam ihre N-Anteile auf die Beschwerdegegnerin (und diese auf die M Stiftung) übertragen, sei angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht vertretbar und damit willkürlich.
9.2.1. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil (Verweis auf Seite 50) erfordere die Gültigkeit eines Vertrags (auch) nach monegassischem Recht die Willenseinigung der Parteien bzw. die Einwilligung einer Partei. Schon eine solche rechtsgeschäftliche Erklärung der Beschwerdeführerin habe am 23. Januar 2004 eindeutig nicht vorgelegen.
9.2.2. Gemäss den Feststellungen sei der Beschwerdeführerin über die Beschwerdegegnerin nichts mitgeteilt worden, insbesondere nicht, dass sie Aktionärin sein solle. Damit sei klargestellt, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2004 weder über die Existenz der Beschwerdegegnerin Kenntnis hatte, noch darüber, dass sie selbst Eigentümerin der Beschwerdegegnerin gewesen sein solle.
9.2.3. Nach den weiteren Feststellungen sei der Beschwerdeführerin der Inhalt der am 23. Januar 2004 von E mitgebrachten Unterlagen nicht erklärt worden. Die Beschwerdeführerin sei weder von ihrem Gatten noch von E über den Inhalt der zu unterzeichnenden Urkunden aufgeklärt worden. Die von E vorgelegten Urkunden habe die Beschwerdeführerin nicht gelesen, aber dennoch unterzeichnet, da sie ihm (E) vertraut und das getan habe, was E angewiesen habe. E sei circa eine halbe Stunde bei der Beschwerdeführerin und B gewesen. Die auf den Aktienbriefen befindlichen Indossamente habe die Beschwerdeführerin geschrieben, wobei E ihr Buchstabe für Buchstabe diktiert habe, was sie schreiben müsse.
9.2.4. Mit diesen Feststellungen sei eindeutig geklärt, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2004 Unterlagen unterschrieben habe, deren Inhalt sie gar nicht gekannt habe. Denn ihr seien diese Unterlagen weder erklärt worden, noch habe sie diese gelesen und die Beschwerdeführerin habe auch nicht gewusst, wer oder was die Beschwerdegegnerin sei. Schon angesichts des kurzen Zeitraums einer halben Stunde und der umständlichen handschriftlichen Anfügung der Indossamente habe sich die Beschwerdeführerin über allfällige Erklärungen "im Groben" gegenüber ihrem Ehemann keine Gedanken machen können.
9.2.5. Zusätzlich sei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2004 bereits 83 Jahre alt gewesen sei und an einer depressiven Anpassungsstörung gelitten habe und es ihr am 23. Januar 2004 schlecht gegangen sei und sie hätte wollen, dass der in der Wohnung aufgetauchte E wieder gehe.
9.2.6. Aus all diesen Feststellungen sei im Zusammenhang ohne jeden Zweifel nachgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb einer halben Stunde ihres gesamten Vermögens begeben habe, ohne überhaupt zu wissen, dass sie dies tat. Es gebe keine einzige Feststellung zu einer Willensbildung der Beschwerdeführerin, mit Ausnahme des Satzes "Du musst wissen was richtig ist". Im Vergleich zu den von der Judikatur aufgestellten Erfordernissen für ein wirksames Rechtsgeschäft (Verweis auf Erforschung des wahren Willens und der inneren Tatsachen, LES 2010, 94) sei der vorliegende Entscheid auch gleichheitswidrig.
9.3. Arglist: Ebenso unvertretbar sei die Auffassung in der angefochtenen Entscheidung, es liege keine Arglist gemäss Art. 971 monegZGB vor. Nach den Feststellungen habe E gewusst, dass B seine Ehegattin als Vorerbin seines gesamten Nachlasses einsetzen wollte und eingesetzt habe (Verweis auf ON 68, S. 9). Weiters sei die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen vor (vor November 2003) der Abänderung der statutarischen Grundlagen der M Stiftung, deren Stiftungsrat E gewesen sei, mit dem Ableben ihres Ehemannes Alleinbegünstigte mit Anspruch auf Ausschüttungen aus dem Einkommen oder Kapital der Stiftung gewesen. Nach den Änderungen per November 2003 sei die Beschwerdeführerin ein einfaches Mitglied der Begünstigtenklasse ohne irgendwelche Ansprüche auf Vermögen und Erträgnisse der Stiftung gewesen. Es habe ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich am Stiftungsvorstand gelegen zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Ausschüttungen aus dem Vermögen der Stiftung und dessen Erträgnissen erhalten solle. E habe nach den Feststellungen des Erstgerichtes unmittelbar an diesen für die Beschwerdeführerin wesentlichen Änderungen der Stiftungsdokumente mitgewirkt und sei einer deren Stiftungsräte gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in diese Änderungen der Stiftungsdokumente nach den Feststellungen des Erstgerichtes zu keinem Zeitpunkt eingebunden worden.
9.3.1. Zu den in der angefochtenen Entscheidung, abseits vom festgestellten Sachverhalt, für wahrscheinlich erachteten Überlegungen von E, wonach die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann wohl aufgeklärt worden sei, könne auf das schon in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2012 (Verweis auf Protokoll Seite 3) erfolgte Vorbringen verwiesen werden, dass E im verlesenen Protokoll des Verfahrens 10 CG.2006.379 vom 19. August 2009, Seite 42, aussagte "Ich habe B dauernd aufgefordert, mit seiner Familie über das ganze Vorgehen zu sprechen. Ob er das gemacht hat oder nicht, das weiss ich nicht". Das heisse, E nahm es am 23. Januar 2004 zumindest in Kauf, dass die Beschwerdeführerin über die ihm bestens bekannten Vorgänge vom 13. November 2003 (keinen Anspruch gegenüber der Stiftung mehr und kein Erbe mehr) nicht Bescheid gewusst habe. Wenn die Gerichte Feststellungen zu diesem Themenkreis vermissen würden, hätten sie diese im Rahmen der umfassenden rechtlichen Beurteilung ergänzend treffen oder aber die Rechtsache zur Verfahrensergänzung zurückverweisen müssen.
9.3.2. Nach den auch vom Obersten Gerichtshof herangezogenen Feststellungen des Erstgerichtes hätte E, der die Unterlagen der Beschwerdeführerin zur Unterschrift vorgelegt habe, wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin schon sehr alt (über 80 Jahre) gewesen sei, die Unterlagen nicht durchgelesen habe, ihr der Inhalt dieser Urkunden am 23. Januar 2004 nicht erklärt worden sei und die Beschwerdeführerin innert 30 Minuten alle Indossamente Buchstabe für Buchstabe niedergeschrieben und dazu noch alle Unterschriften geleistet habe. Ihm habe daher klar sein müssen, dass die Beschwerdeführerin angesichts seines buchstabengetreuen Diktates umfangreicher Indossamente gar nicht in der Lage sein konnte, selbständig durchdacht eine Erklärung abzugeben. Ebenso habe E wissen müssen, dass die Begünstigungsregelungen der M Stiftung im November 2003 ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin massiv geändert worden seien. Schliesslich hätte E wissen müssen, dass B im November 2003 sein gesamtes Vermögen in die M Stiftung eingebracht habe, da er festgestelltermassen bei der Besprechung am 13. November 2003 in Vaduz teilgenommen habe, als B nach den Feststellungen des Erstgerichtes seine Vermögenswerte in die Stiftung eingebracht habe (Verweis auf Ersturteil ON 46, S. 22, letzter Absatz). Zudem sei nach den Feststellungen auch geklärt, dass die Beschwerdeführerin zehn Tage nach dem Tod ihres Ehemannes erstmals erfahren habe, dass sie kein Erbe, also kein erbliches Vermögen zu erwarten habe.
9.3.3. Angesichts dieser Ausgangslage im Sachverhalt sei eine rechtliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführerin nicht entscheidende Informationen verschwiegen worden seien, die für sie von Interesse seien (arglistige Verschweigung), stossend und willkürlich.
9.3.4. Die Antworten auf die Frage, "worüber auch?" die Beschwerdeführerin hätte aufgeklärt werden können, würden auf der Hand liegen. Der Beschwerdeführerin hätte ganz grundsätzlich fairerweise und nach Treu und Glauben, aber auch aufgrund ihrer Beratung in Erbangelegenheiten durch E im November 2003, mitgeteilt werden sollen, dass sie grundsätzlich und im Besonderen auch nach Hingabe ihres Vermögens gegenüber der M Stiftung keinerlei Vermögensansprüche mehr geltend machen könne, sie mit den vorliegenden Erklärungen ihr gesamtes Vermögen unwiderruflich hergebe, ihr Ehemann bereits sein gesamtes Vermögen in die M Stiftung eingebracht habe und die Beschwerdeführerin deshalb im Erbweg nichts erhalten werde, bevor die 83-jährige Beschwerdeführerin die mitgebrachten Erklärungen unterzeichnet habe, ohne diese zu lesen oder über deren Inhalt aufgeklärt worden zu sein. Dies scheine nach dem festgestellten Sachverhalt derart offensichtlich, dass jede gegenteilige Auffassung stossend sei.
9.3.5. Angesichts der involvierten Vermögenswerte wäre nach jeder Sorgfaltsauffassung der Beschwerdeführerin zumindest eine unabhängige Beratung zu empfehlen gewesen. Angesichts dessen, dass E auch Stiftungsrat der seit Jahrzehnten bestehenden M Stiftung gewesen sei, hätte er ihr mitteilen müssen, dass sich die statutarischen Vorschriften geändert hätten und die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschriftsleistung jedes Anrecht auf ihre Anteile an der N AB unwiderruflich verliere. Da die Beschwerdeführerin vor November 2003, festgestelltermassen seit 10. Juli 1980, die umfassende Begünstigtenstellung gegenüber der M Stiftung inne gehabt habe (sie habe Ausschüttungen aus Kapital und Erträgnissen der Stiftung über ihren Wunsch vom Stiftungsvorstand verlangen können), wäre eine solche Interessenwahrung der Beschwerdeführerin als langjährige (23 Jahre lang) umfassende Begünstigte durch E als Stiftungsrat umso mehr angezeigt gewesen. Noch dazu sei nach dem Sachverhalt geklärt, dass E jedenfalls am 23. Januar 2004 in Kauf genommen habe, dass die Beschwerdeführerin von den für sie extrem nachteiligen Änderungen der Stiftungsdokumente im November 2003 zum gegenständlichen Zeitpunkt am 23. Januar 2004 keine Kenntnis gehabt habe.
9.3.6. Der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann darüber gesprochen habe, dass Teile des Vermögens in eine Stiftung eingebracht werden sollten, könne der obigen Argumentation nichts entgegen setzen, zumal die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen nach dem Tod ihres Ehemanns kein Erbe erhalten habe und nicht nur Teile des Vermögens in die M Stiftung eingebracht worden seien, sondern nach den Feststellungen das gesamte Vermögen beider Eheleute AB. Auch in dieser Hinsicht sei die Begründung des Obersten Gerichtshofes sachverhaltswidrig und stossend.
9.4. Schliesslich sei nach dem bereits Gesagten auch die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei am 23. Januar 2004 keinem Irrtum über den Gegenstand des Vertrags unterlegen, nicht vertretbar.
9.4.1. Die Beschwerdeführerin habe nach den Feststellungen in keiner Weise gewusst und verstanden, was sie am 23. Januar 2004 zur Unterfertigung vorgelegt bekommen habe - weder habe sie es gelesen, noch sei es ihr erklärt worden. Klarerweise habe die Beschwerdeführerin somit über den Gegenstand ihrer Erklärungen geirrt.
9.4.2. Aber auch der Irrtum über die Tatsache, dass sie kein Vermögen von ihrem Ehemann erhalten werde und auch keine Ansprüche gegenüber der M Stiftung habe, sei angesichts des Gegenstands des einheitlichen Rechtsgeschäfts kein "unbeachtlicher Motivirrtum". Denn die Beschwerdeführerin habe sich nach den Feststellungen ein erhebliches Erbe zur selbständigen Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards erwartet und habe auf E vertraut und habe - in Unkenntnis dessen, was sie am 23. Januar 2004 unterschrieben habe - damit gerechnet, dass sie ihr Vermögen nach wie vor inne gehabt habe. Festgestellt worden sei, dass das Testament im Oktober 2003 errichtet worden sei (Verweis auf ON 46 auf Seite 15), dass B seine Vermögenswerte am 13. November 2003 in die M Stiftung eingebracht habe (Verweis auf ON 46, S. 22) und dass die Beschwerdeführerin ohne den Inhalt der Urkunden zu lesen, oder von E diesbezüglich darüber unterrichtet worden zu sein, ihre Anteile an der N AB an eine ihr nicht bekannte Beschwerdegegnerin übertragen habe (Verweis auf ON 46, S. 41 f.).
9.4.3. Auch die Aussage, die Rechtshandlungen vom 23. Januar 2004 würden jedenfalls ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellen, seien durch die Feststellungen nicht gedeckt und damit willkürlich. Es sei in keiner Weise festgestellt, welchen wirtschaftlichen Wert der Verzicht der O auf die Rückzahlung des Kredits für die Beschwerdeführerin gehabt habe. Von ihr sei im Verfahren durchgehend und unbestritten vorgetragen worden, dass sie zur Rückzahlung dieses Darlehens nicht verpflichtet gewesen sei und auch keine Zinszahlungen leisten musste und überdies der Wert eines solchen Darlehensverzichtes sowieso in keinem Verhältnis zum Wert der von ihr hingegebenen Anteile gestanden habe. Zum Beweis dafür habe die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren umfangreiche Unterlagen vorgelegt.
9.4.4. Aus Seite 5 dieses Berichtes über den Jahresabschluss gehe der Vorschlag für die Gewinnverwendung für das Jahresergebnis 2003 hervor, wonach ein Betrag von mehr als SEK 347 Millionen zur Entscheidung über die Gewinnverwendung zur Disposition gestanden habe. Allein dieser Gewinnverwendungsvorschlag lasse darauf schliessen, dass die streitgegenständlichen 51 % Anteile der Beschwerdeführerin sicher viel mehr wert seien, als das mit bloss SEK 62'400'120 festgestellte Darlehen für den Erwerb von den noch dazu ursprünglich geringeren Anteilen der Beschwerdeführerin. Denn ihr seien nach den Feststellungen später, nach Erwerb der ursprünglichen N-Anteile, noch weitere Gratisaktien übertragen worden, da Reserven der Gesellschaft ins Kapital gebucht worden seien.
9.4.5. Weder das Erstgericht noch der Oberste Gerichtshof noch das Berufungsgericht seien auf diese Urkunden eingegangen. Das Erstgericht, weil es auf Basis des festgestellten Sachverhaltes sowieso davon ausgehen habe können, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft grundsätzlich unwirksam sei; demgemäss habe es keine Feststellungen zu diesen Urkunden benötigt.
9.4.6. Der Oberste Gerichtshof könne sich aber über diese Beweisurkunden auch nicht einfach mit eigenen Überlegungen hinwegsetzen, die auf seinen Vermutungen und keinen Feststellungen zu diesem Thema basieren würden. Denn es gebe eben keinerlei Feststellungen zum Wertverhältnis der Anteile der Beschwerdeführerin an der N im Vergleich zum Darlehen. Selbst wenn eine gemischte Schenkung vorliegen würde, müsse zumindest für den Schenkungsanteil ein Motivirrtum auch nach monegassischem Recht beachtlich sein.
9.5. Zur relativen Geschäfts(un)fähigkeit: Während des gesamten Verfahrens habe sich die Beschwerdeführerin auf eine relative Geschäftsunfähigkeit nach schwedischem Recht berufen. Eine relative Geschäftsfähigkeit bedeute nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung vermutet - eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit, sondern bilde den Gegenbegriff zur absoluten Geschäftsfähigkeit, welche Vorstellung dem Sachverständigengutachten und damit den Feststellungen im Ersturteil zugrunde liege.
9.5.1. Nach der Theorie der absoluten Geschäftsfähigkeit sei eine Person entweder geschäftsfähig oder nicht, egal um welches Geschäft es sich handle. Nach dem Konzept der relativen Geschäftsfähigkeit hingegen sei insbesondere auf den Gegenstand, die Komplexität und die Bedeutung des Rechtsgeschäfts sowie auf weitere Umstände abzustellen (Verweis dazu auf BSK ZGB, I, Art. 16, N. 34 ff.). Gemäss dem Gutachten des SIR (ON 43) folge auch das schwedische Recht der Idee der relativen Geschäftsfähigkeit. So könne die rechtliche Handlungsfähigkeit (rättslig handlingskapacitet) durch verschiedene Umstände eingeschränkt sein. So könne in einer Situation von psychischen Störungen, namentlich Krankheit, Schwäche, Alter, Verwirrung etc., die Fähigkeit fehlen, zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein bestimmtes Rechtsgeschäft, Verträge zu schliessen (Verweis auf ON 43, S. 6).
9.5.2. Die Feststellungen, wonach die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2003 nicht in entscheidendem Umfang beeinträchtigt gewesen seien, würden keinen Bezug auf die konkreten Rechtsgeschäfte vom 24. Januar 2003 nehmen, sondern würden sich im Sinne einer allgemeinen, abstrakten Geschäftsfähigkeit verstehen. Genau mit diesem Berufungsvorbringen hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes, die Berufung gehe, soweit sie von einer "relativen Geschäftsfähigkeit" spreche, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sei gerade keine Begründung, da eben der festgestellte Sachverhalt, wonach die psychische Belastungssituation der Beschwerdeführerin es ihr nicht unmöglich gemacht habe, die Folgen ihres Handelns zu erkennen und der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln, gerade nicht auf die konkreten Rechtsgeschäfte abstelle. Es liege somit ein Begründungsmangel vor. Falls diese Begründung jedoch im Sinne einer minimalen Begründung als ausreichend betrachtet werde, sei diese Form der Begründung inhaltlich nicht haltbar und damit willkürlich, da sie genau den geltend gemachten Punkt verkenne.
9.5.3. Die im angefochtenen Urteil weiters vertretene Auffassung, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbringen habe können, dass ihre Handlungsfähigkeit zum Vertragszeitpunkt eingeschränkt gewesen sei, sei angesichts der Feststellungen nicht vertretbar. Es sei ohne jeden Zweifel festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2004 aufgrund vielfältiger Umstände physisch und psychisch beeinträchtigt gewesen sei. Ebenso ergebe sich aus den Feststellungen ohne jeden Zweifel, dass das abzuschliessende Rechtsgeschäft komplex, vor allem in seinen Folgewirkungen, und für die Beschwerdeführerin äusserst bedeutsam gewesen sei. Entgegen der Auffassung in der angefochtenen Entscheidung hätte daher eine nähere Auseinandersetzung zur Frage des Konzepts der Geschäftsfähigkeit nach schwedischem Recht stattfinden müssen, anstatt nur auf die Feststellungen zu den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu verweisen.
10. Mit Schreiben vom 17. März 2014 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Mit Schriftsatz vom 14. April 2014 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben sowie den Ersatz der Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegen. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
11.1. Nach den erstrichterlichen Feststellungen, auf die sich der Oberste Gerichtshof in den Seiten 52 f. zu ON 68 beziehe, habe E am 23. Januar 2004 seinem Mandanten, B, die an diesem Tag zu unterfertigenden Urkunden, "im Groben" erklärt. Die dabei anwesende Beschwerdeführerin sei von B daraufhin angewiesen worden, die Urkunden zu unterfertigen, was sie dann - mit der Bemerkung "Du musst wissen, was richtig ist" - auch getan habe. Daraus hätten das Obergericht und der Oberster Gerichtshof zutreffend abgeleitet, dass die Beschwerdeführerin mit den ihr vorgelegten Urkunden einverstanden gewesen sei; ansonsten hätte sie nicht unterfertigt und schon gar nicht mit der zustimmenden Bemerkung "Du musst wissen, was richtig ist".
Im Übrigen wusste die Beschwerdeführerin ganz genau, dass die N-Aktien über die Beschwerdegegnerin an die Stiftung von B übertragen werden sollten (an die M Stiftung). Sie hatte ja selbst zu Protokoll gegeben, dass sie mit ihrem Gatten B die Einbringung seiner Industriebeteiligungen in eine Stiftung besprochen hatte (Verweis auf S. 41 ff. in ON 110 zu 10 CG.2006.379).
11.2. Das Alter der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2004 (sie sei damals 83 Jahre alt gewesen) und ihr damaliger Gesundheitszustand seien vom Obersten Gerichtshof gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. RH berücksichtigt worden, als er die Frage der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt habe.
11.3. E habe gemäss Urteilsbegründung des Obersten Gerichtshofes am 23. Januar 2004 keine Verpflichtung gehabt, die Beschwerdeführerin spezifisch aufzuklären oder sie dahingehend zu beraten, die Widmungserklärung zur Übertragung der N-Aktien nicht zu unterfertigen. Mangels Auskunftspflicht seitens E verneine der Oberste Gerichtshof sachlich begründet und nachvollziehbar eine von Letzterem - durch Verschweigen - herbeigeführte Täuschung.
11.4. Die Beschwerdeführerin wende ein, E habe nach seinen eigenen Aussagen in Kauf genommen, dass die Beschwerdeführerin getäuscht worden sei, weil sie nicht über die Einbringung der Industriebeteiligungen in die Stiftung Bescheid gewusst habe; was vom Obersten Gerichtshof hätte berücksichtigt werden müssen. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin sei verfehlt. Im Verhandlungsprotokoll ON 38 zu 10 CG.2006.379 lasse sich nämlich auf Seite 41 folgendes nachlesen (die Beschwerdeführerin zitiere nur die Seite 42, nicht die Seite 41):
"Haben sie oder Herr B der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie hiermit kein Eigentum an der N mehr halten wird, dass sie sich ihres Vermögens endgültig begibt? Das Verhältnis zwischen A und B war ihre Sache und nicht meine. A war über die gesamte Stiftung und dass sämtliche Vermögenswerte in die Stiftung eingebracht werden informiert. Dies seit Jahren. Ich war jahrelang Gast der Familie AB und habe mit B in Anwesenheit von A das Vorgehen, Statuten, laufend besprochen. Sie war vollkommen einverstanden damit bzw. wusste Bescheid. Haben sie die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2004 darüber aufgeklärt, dass sie mit Unterzeichnung der von ihnen mitgebrachten Unterlagen Ihre Namenaktien an das N und ihre Aktien an der K SA verschenkt? Ja, das wurde in Anwesenheit von A Herrn B erklärt. Sie war damit einverstanden. Zeichen ihres Einverständnisses war ihre Aussageerklärung an ihren Gatten: ,Du weisst, was richtig ist'. Ich habe gar keinen Grund gesehen, A eigens nochmals zu belehren."
11.5. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch der Vortrag in der Klage ON 1. Die Beschwerdeführerin führe dort folgendes aus:
"Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann B zwar im Vorfeld der Vermögenswidmungserklärungen darüber gesprochen, Teile des Familienvermögens in eine Familienstiftung einzubringen. Die Klägerin war damit im Grunsätzlichen einverstanden, ging jedoch nach den Zusicherungen ihres Mannes stets davon aus, dass sie nach seinem Tod über ein beträchtliches Vermögen frei verfügen kann und ausserdem ihren beiden Kindern jeweils eine Liegenschaft mit einem ,Haus aus Stein' übertragen wird".
Die Beschwerdeführerin selbst habe also bestätigt, dass ihr am 23. Januar 2004 bekannt gewesen sei, worum es gegangen sei; um die mit ihrem Ehegatten besprochene Einbringung der Industriebeteiligungen in seine Stiftung. Auch E sei das klar gewesen.
Alle drei Teilnehmer der Besprechung vom 23. Januar 2004 hätten gewusst, dass mit der Unterzeichnung der Widmungserklärungen die Industriebeteiligungen B in dessen Stiftung eingebracht worden seien. Da dem so gewesen sei, habe für E keine Veranlassung zu einer spezifischen Aufklärung der Beschwerdeführerin bestanden. Die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes sei daher fehlerfrei und keinesfalls willkürlich gewesen.
11.6. Vom Obersten Gerichtshof sei auch ein Irrtum der Beschwerdeführerin verneint worden; dies ebenfalls mit einer fehlerfreien und schlüssigen Begründung, sodass keine willkürliche rechtliche Beurteilung vorliege.
Der Oberste Gerichtshof sei zutreffend von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgegangen, wonach die Beschwerdeführerin aus dem Nachlass ihres Gatten ein Vermögen erwartet habe, das ihr den bisherigen Lebensstandard ermöglichen würde. Damit habe sich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Irrtum weder auf den Gegenstand noch die Person noch die Eigenschaften des Vertragspartners bezogen. Ein solcher Irrtum - nämlich ein Motivirrtum - sei nach dem anwendbaren monegassischen Recht unbeachtlich, wie vom Obersten Gerichtshof zutreffend ausgeführt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin gewusst habe, um was es am 23. Januar 2004 gegangen sei, als sie die Dokumente unterfertigt habe, habe sie selbst bestätigt. Nochmals werde auf die Klage ON 1 hingewiesen. Dass die Beschwerdeführerin ausreichend versorgt werde, habe schon das Obergericht, dem der Oberste Gerichtshof gefolgt sei, zutreffend erkannt (Verweis auf Seite 54 in ON 56). Die Beschwerdeführerin hätte gemäss erstrichterlichen Feststellungen bereits 2005 SEK 12 Mio. von der M Stiftung erhalten und zudem Euro 50'000.00 pro Quartal. Im Jahr 2010 habe die Beschwerdeführerin, wie sie selbst bestätigt habe, Euro 68'000.00 pro Quartal von der M Stiftung erhalten (Verweis auf S. 19 f. in ON 115 zu 10 CG.2006.379).
11.7. Der Oberste Gerichtshof habe die Übertragung der N-Aktien nicht als Schenkung qualifiziert, sondern als entgeltliches Rechtsgeschäft. Er habe seine rechtliche Beurteilung damit begründet, dass die O aus Anlass dieser Aktienübertragung auf die Rückzahlung des seinerzeit zur Finanzierung der N-Aktien gewährten Kredites von SEK 62'400'120.00 verzichtet habe. Diese Rechtshandlungen seien laut Oberstem Gerichtshof als Einheit anzusehen, woraus sich die Entgeltlichkeit ableite. Mit dieser rechtlichen Beurteilung, die logisch und schlüssig sei, sei der Oberste Gerichtshof keineswegs willkürlich vorgegangen.
11.8. Von den Vorinstanzen sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2004 im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof habe die Beschwerdeführerin - bezogen auf den 23. Januar 2004 - daher zutreffend als handlungsfähig qualifiziert.
Die Beschwerdeführerin sei, so das Gutachten, in ihren kognitiven und voluntativen Fähigkeiten nicht entscheidend beeinträchtigt gewesen. Daraus hätten die Vorinstanzen rechtlich richtig (und nicht willkürlich) den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2004 geschäftsfähig gewesen sei.
11.9. Dass bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich des 23. Januar 2004 lediglich eine "relative Geschäftsfähigkeit" vorgelegen habe, sei vom Obersten Gerichtshof zudem wohlbegründet verneint worden. Von einem Begründungsmangel könne keine Rede sein.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2014, 10 CG.2012.144-68, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (siehe statt vieler: StGH 2013/104, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Soweit ersichtlich, macht die Beschwerdeführerin nur im Zusammenhang mit der relativen Geschäftsfähigkeit eine mangelhafte bzw. ungenügende Begründung geltend, da der Oberste Gerichtshof lediglich ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin hierbei nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, was jedoch unrichtig sei.
Die Begründung des Obersten Gerichtshofes ist zwar knapp. Unter Berücksichtigung der hinten im Rahmen der Willkürprüfung nochmals dargelegten erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen (siehe Erw. 4.5), ist diese Begründung jedoch ausreichend, da es der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich war, diese Begründung auf deren Stichhaltigkeit bzw. Richtigkeit zu prüfen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn diese Begründung unrichtig sein sollte und die Beschwerdeführerin bei ihrer Rüge tatsächlich vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sein sollte, hierdurch keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht ersichtlich ist.
2.3. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, das angefochtene Urteil verstosse gegen den grundrechtlich garantierten Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV.
3.1. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 267, Rz. 31). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (siehe statt vieler: StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268 ff., Rz. 33 ff.). Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die vorliegend angefochtene Entscheidung im Vergleich zu den von der Judikatur aufgestellten Erfordernissen für ein wirksames Rechtsgeschäft gleichheitswidrig und verweist diesbezüglich auf die in LES 2010, 94 publizierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist jene Entscheidung aber nicht direkt vergleichbar, da im vorliegenden Fall zur Frage der Erfordernisse für ein wirksames Rechtsgeschäft bzw. Willenseinigung bzw. die Zustimmung einer Partei beim Vertragsabschluss monegassisches Recht zur Anwendung kommt, was bei der in LES 2010, 94 publizierten Entscheidung nicht der Fall war. Folglich ist die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Anspruch auf Rechtsgleichheit verletzt.
3.3. Somit liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor.
4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin noch eine Verletzung des Willkürverbots.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Soweit die Beschwerdeführerin unter dieser Grundrechtsrüge das Vorbringen im Rahmen der schon behandelten Grundrechtsrügen lediglich wiederholt bzw. variiert, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen (vgl. statt vieler StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "Fehlender Vertragswille der Beschwerdeführerin" kurz zusammengefasst, dass die vom Obersten Gerichtshof im Ergebnis vertretene Rechtsauffassung, die Beschwerdeführerin habe am 23. Januar 2004 rechtswirksam ihre N-Anteile auf die Beschwerdegegnerin übertragen, willkürlich sei. Insbesondere habe keine Willenseinigung / Einwilligung der Parteien vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe die unterzeichneten Unterlagen nicht gelesen und ihr seien diese Unterlagen auch nicht erklärt worden.
Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf das Rechtsgutachten zu ON 43 sowie auf weitere einschlägige Literatur erwogen, dass gemäss Art. 964 des monegassischen ZGB (dann) keine gültige Willenseinigung vorliege, wenn die Zustimmung einer Partei nur irrtümlich gegeben, sie durch Gewalt erzwungen oder durch Arglist erlangt worden sei. Diese grundsätzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Ob der Oberste Gerichtshof das Vorliegen von Irrtum, Gewalt und/oder Arglist in willkürfreier Weise verneint hat, wird im Folgenden geprüft.
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "Arglist", dass die Rechtsansicht, wonach E keine entscheidenden Informationen arglistig verschwiegen habe, stossend und willkürlich sei. Zusammengefasst führt die Beschwerdeführerin aus, dass E gewusst habe, dass B seine Ehegattin als Vorerbin seines gesamten Nachlasses eingesetzt habe und dass dies auch dessen Wunsch gewesen sei. Weiters sei die Beschwerdeführerin seit den Änderungen per November 2003 "nur" noch einfaches Mitglied der Begünstigtenklasse ohne irgendwelche Ansprüche auf Vermögen oder Erträgnisse der M Stiftung gewesen. E hätte nach Treu und Glauben die über 80 Jahre alte Beschwerdeführerin darüber aufklären müssen, dass sie danach keinerlei Vermögensansprüche mehr geltend machen könne, dass sie ihr gesamtes Vermögen unwiderruflich hergebe, dass ihr Ehemann bereits sämtliches Vermögen in die M Stiftung eingebracht habe und dass sie deshalb im Erbwege nichts erhalten werde.
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof insbesondere und zusammengefasst ausgeführt, dass bei Arglist nur ein Verhalten des Täuschenden in Betracht komme, das auf Täuschungsabsicht beruhe. Dieses arglistige Verhalten könne nach monegassischem Recht auch durch Schweigen erfolgen, wenn ein Umstand entgegen Treu und Glauben verschwiegen werde. Am 23. Januar 2014 habe E auf Wunsch des B dem Ehepaar AB (B und die Beschwerdeführerin) einen Besuch abgestattet und die im Auftrag des B vorbereiteten Unterlagen mitgebracht. Er habe B in Anwesenheit der Beschwerdeführerin "im Groben" den Inhalt der Urkunden erklärt. Die Beschwerdeführerin habe sodann die Unterlagen ohne spezifische Belehrung und ohne die Unterlagen gelesen zu haben, unterzeichnet. Eine Täuschungsabsicht könne den Feststellungen nicht entnommen werden. E habe zu diesem Zeitpunkt lediglich B vertreten und er habe keinen Verdacht schöpfen müssen, dass sich B damit seines gesamten Vermögens begeben habe und somit sein zuvor unterzeichnetes Testament wertlos sei. Ein solcher Kenntnisstand sei nicht festgestellt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin zugestanden, dass sie mit ihrem Mann darüber gesprochen habe, Teile des Familienvermögens in eine Familienstiftung einzubringen und dass sie damit einverstanden gewesen sei.
Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin mag auf den ersten Blick etwas für sich haben, jedoch sind die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes nicht zu beanstanden, insbesondere da die zu unterzeichnenden Unterlagen in Anwesenheit der Beschwerdeführerin kurz besprochen wurden und die Beschwerdeführerin gemäss eigenem Klagsvorbringen im Vorfeld mit ihrem Mann darüber gesprochen hatte, Teile des Familienvermögens in eine Familienstiftung einzubringen, womit sie auch einverstanden gewesen war. Weiters hat die Beschwerdeführerin E offenbar als Rechtsanwalt ihres Ehemannes und nicht als ihren eigenen Berater betrachtet, so dass ihr bewusst war, dass E nicht als ihr Rechtsanwalt bzw. Berater, sondern als Rechtsanwalt bzw. Berater ihres Ehemannes tätig war.
An diesen Erwägungen vermag auch nichts zu ändern, dass praktisch gleichzeitig mit der Testamentserrichtung am 12. November 2003 sowie kurz vor Vertragsunterzeichnung am 23. Januar 2004 die Statuten der M Stiftung dahingehend geändert wurden, dass die Beschwerdeführerin "nur" noch Ermessensbegünstigte der M Stiftung ist. Denn immerhin hat die Beschwerdeführerin festgestelltermassen nach dem Tod ihres Ehegatten Ausschüttungen in nicht unmassgeblicher Höhe erhalten, nämlich rund EUR 18 Mio. bis Mai 2009.
4.4. Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "Irrtum", dass aus den ausgeführten Gründen eine Verneinung eines Irrtums nicht vertretbar und damit willkürlich sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst und nicht verstanden, was sie unterzeichnet habe. Zudem liege auch kein "unbeachtlicher Motivirrtum" vor; sie habe ein beträchtliches Erbe erwartet. Auch die Erwägungen, wonach es sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handle, seien willkürlich. Zumindest liege eine gemischte Schenkung vor, wobei für den Schenkungsanteil ein Motivirrtum auch nach monegassischem Recht beachtlich sein müsse.
Betreffend "Irrtum" hat der Oberste Gerichtshof erwogen, dass aufgrund der Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Nachlass ihres Ehemannes ein Vermögen erwartet habe, das ihr den bisherigen Lebensstandard ermöglichen solle, und dass die Beschwerdeführerin die N-Aktien nicht übertragen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sie von ihrem Ehemann nichts erben werde, klar gestellt sei, dass sich der behauptete Irrtum der Beschwerdeführerin auf deren wirtschaftliche Absicherung nach dem Tod von B beziehe und weder den Gegenstand noch die Person oder die Eigenschaften des Vertragspartners betreffe. Es liege somit ein nicht beachtlicher Motivirrtum vor. Die Beschwerdeführerin habe gar nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass dieser Beweggrund als Vertragsgrundlage vereinbart worden wäre. Da der Motiv- und der Bewertungsirrtum unerheblich sei, ausser das Motiv sei durch Vereinbarung zu den essentialia negotii gemacht worden, scheide der angezogene Irrtum als Anspruchsgrundlage aus.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes sind diese Erwägungen des Obersten Gerichtshofes vertretbar. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens des Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung vom 1. Dezember 2010 (ON 43), wonach gemäss monegassischem Recht ein Motivirrtum gewöhnlich keine Nichtigkeit herbeiführe, ausser er werde durch arglistige Handlungen der Gegenseite des Vertrages herbeigeführt. Die allgemeinen Vorschriften über die Gültigkeit von Verträgen seien auch auf die Schenkung anwendbar, wobei einige Sondervorschriften für die Schenkung bestünden. So sei gemäss Art. 769 des monegassischen ZGB für die Schenkung unter Lebenden vorausgesetzt, dass der Schenker im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein müsse (vgl. ON 43, S. 14 ff., insb. S. 15 und 18). Dass nach dem hier anwendbaren monegassischen Recht im Falle einer Schenkung bzw. gemischten Schenkung auch ein Motivirrtum beachtlich sein soll, kann diesem Gutachten gerade nicht entnommen werden.
Hierbei rügt die Beschwerdeführerin auch die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, wonach die Übertragung der N-Aktien insgesamt nicht als Schenkung, sondern als entgeltliches Rechtsgeschäft zu qualifizieren sei, als willkürlich. Dem ist entgegen zu halten, dass diese Erwägungen des Obersten Gerichtshofes unter dem Titel "Art. 769 monegassisches ZGB" (welcher den Vollbesitz der geistigen Kräfte für eine Schenkung voraussetzt) und eben nicht unter dem Titel "Irrtum" erfolgt sind. Zudem handelt es sich hierbei um eine aus grundrechtlicher Sicht irrelevante Zusatzbegründung (vgl. hierzu StGH 2007/123, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Denn zur Rüge betreffend Art. 769 des monegassischen ZGB hat der Oberste Gerichtshof vorab ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, sodass diese Rüge bereits aus diesem Grunde unbeachtlich sei. Angesichts der Feststellungen, wonach bei der Beschwerdeführerin kein Mangel bestanden habe, der ihre Fähigkeit, die Beweggründe und Folgen ihres Verhaltens zu erkennen oder der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln, ist auch diese Begründung unter dem hier anwendbaren Prüfungsraster vertretbar.
4.5. Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "Zur relativen Geschäftsunfähigkeit" schliesslich, dass eine relative Geschäftsfähigkeit nach schwedischem Recht nicht eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit bedeute, sondern den Gegenbegriff zur absoluten Geschäftsfähigkeit bilde. Die Feststellungen, wonach die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2003 nicht in entscheidendem Umfang beeinträchtigt gewesen seien, würden keinen Bezug auf die konkreten Rechtsgeschäfte vom 24. Januar 2003 nehmen. Genau mit diesem Berufungsvorbringen hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes, die Berufung gehe, soweit sie von einer "relativen Geschäftsfähigkeit" spreche, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sei gerade keine Begründung und liege insoweit ein Begründungsmangel vor und/oder sei diese Begründung inhaltlich nicht haltbar und damit willkürlich. Nicht vertretbar sei auch die Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbringen habe können, dass ihre Handlungsfähigkeit zum Vertragszeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Entgegen der Auffassung in der angefochtenen Entscheidung hätte daher eine nähere Auseinandersetzung zur Frage des Konzepts der Geschäftsfähigkeit nach schwedischem Recht stattfinden müssen, anstatt nur auf die Feststellungen zu den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu verweisen.
Angesichts der Feststellungen, wonach bei der Beschwerdeführerin insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Widmungserklärung am 23. Januar 2004, kein Mangel nachgewiesen werden konnte, der ihre Fähigkeit, die Beweggründe und Folgen ihres Verhaltens zu erkennen oder der richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln, sowie dass die Beschwerdeführerin trotz einer reaktiven Depressivität über die Voraussetzungen verfügt hat, den Vertrag abzuschliessen und dessen Tragweite für die eigene Person zu erkennen, sind die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rüge nicht von den getroffenen Feststellungen ausgehe und somit eine nähere Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dieser Thematik entbehrlich gewesen sei, nicht zu beanstanden. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Obersten Gerichtshof hierdurch auch seiner Begründungspflicht nachgekommen und ist die Beschwerdeführerin insoweit auch nicht in ihrem Anspruch auf Begründung verletzt.
4.6. Somit ist die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
5. Da die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.