StGH 2014/37
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
lic. iur. HSG et dipl. nat. ETH Stefan Hassler Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014, 11RS.2012.130-74(OGH Nr. 2014.41)
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014, 11 RS.2012.130-74 (OGH Nr. 2014.41), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'105.00 bestimmt.
1. Aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft des Sofioter Stadtgerichtes erlassenen Haftbefehles vom 20. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Europäischem Haftbefehl zur Verhaftung ausgeschrieben.
Dem bulgarischen Ermittlungsverfahren lag der Verdacht zugrunde, der Beschwerdeführer sei in Sofia in den Jahren 2005/2006 an einer zum Nachteil der sich in Liquidation befindenden bulgarischen Gesellschaft K EAD durch deren Liquidator begangenen "Unterschlagung" von Vermögenswerten im Gesamtbetrag von BGN 3'839'980.00 beteiligt gewesen, wobei die "unterschlagenen" Gelder aufgrund angeblicher "Forward Devisengeschäfte" an die bulgarische Gesellschaft L AD, deren geschäftsführendes Exekutivorgan der Beschwerdeführer gewesen sei, überwiesen worden seien. Mittlerweile wurde der Beschwerdeführer in diesem Verfahren vom Sofioter Stadtgericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 21. Februar 2012 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
2. Anlässlich einer Grenzkontrolle beim Zollamt in Schaanwald am 23. März 2008 wurde der Beschwerdeführer von Österreich kommend bei der Einreise nach Liechtenstein in Haft genommen. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Bulgarien vom 7. April 2008 wurde mit Beschluss des Obergerichtes vom 22. April 2008 (ON 41) die Auslieferung des Beschwerdeführers in dem von der Sofioter Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen Nr. 30259/06 wegen der Straftat nach Art. 203 bulgarisches StGB i. V. m. Art. 201, 20 Abs. 4, 26 Abs. 1 bulgarisches StGB geführten Ermittlungsverfahren für zulässig erklärt. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Am 3. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer nach Bulgarien ausgeliefert.
3. Mit dem dem Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelten und am 2. Mai 2012 eingelangten Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2012 wurde um nachträgliche Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung in dem von der Sofioter Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen Nr. 6623/2008 gegen diesen wegen der Straftaten nach Art. 253 bulgarisches StGB (Geldwäscherei) und Art. 255 bulgarisches StGB (Steuerhinterziehung) geführten Verfahren ersucht.
3.1. Nach dem Inhalt dieses nachträglichen Auslieferungsersuchens habe der Beschwerdeführer von den zum Nachteil der K EAD i. L. "unterschlagenen" Geldern in den Jahren 2005/2006 in insgesamt 15 Banküberweisungen EUR 1'916'600.00 (entsprechen BGN 3'748'543.70) von den bulgarischen Bankkonten der L AD auf Konten der X Bank PLC mit Sitz in London mittels Online-Banking überwiesen.
3.2. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012, ergänzt mit weiteren Schriftsätzen vom 4. Dezember 2012 und vom 20. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, das Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2012 sowie alle darin gestellten Anträge auf Zustimmung wegen Verfolgung nach Art. 253 und 255 StGB abzulehnen und keine Zustimmung zu erteilen.
3.3. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Stellungnahme vom 22. März 2013, dass gemäss Art. 23 Abs. 3 Ziff. 1 und/oder 2 RHG eine nachträgliche Zustimmung gemäss Art. 23 Abs. 2 RHG nicht erforderlich sei.
3.4. Am 4. April 2013 wurde dieses nachträgliche Auslieferungsersuchen vom Landgericht dem Obergericht zur Beschlussfassung in nicht-öffentlicher Sitzung über die Zulässigkeit gemäss Art. 40 RHG i. V. m. Art. 33 RHG vorgelegt.
4. Das Obergericht gab dem Nachtragsauslieferungsersuchen vom 13. März 2012 mit Beschluss vom 23. April 2013 (11 RS.2012.130-29) insofern Folge, als es der Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen der Straftat der Geldwäscherei gemäss Art. 253 des bulgarischen Strafgesetzbuches, begangen in den Jahren 2005 und 2006 durch Vornahme von Banküberweisungen "der von der K EAD stammenden Vermögenswerte ab den Konten der L AD auf Konten der X Bank PLC", zustimmte. Der weiteren Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen der Straftat nach Art. 255 des bulgarischen Strafgesetzbuches erteilte das Obergericht keine Zustimmung.
5. Gegen den Folge gebenden Teil dieses Beschlusses des Obergerichtes (ON 29) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof und rügte, soweit hier verfahrensrelevant, unter anderem als Verfahrensmangel und Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass ihm die von der Staatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme vom 22. März 2013 vor der Entscheidung des Obergerichtes nicht zur Äusserung zugestellt worden sei.
6. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2013 (ON 36) keine Folge.
7. Der gegen diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30. September 2013 (StGH 2013/105) wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurück.
8. Im zweiten Verfahrensgang entschied das Obergericht mit Beschluss vom 14. Januar 2014 (ON 68) gleich wie in seinem Beschluss vom 23. April 2013 (ON 29).
9. Der gegen diesen Beschluss, soweit dieser dem nachträglichen Auslieferungsersuchen Folge gab, erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. März 2014 (ON 74) keine Folge und begründete dies wie folgt:
9.1. Die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes vom 23. April 2013 durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 6. November 2013 sei ausschliesslich aus formellen Gründen erfolgt, ohne inhaltlich auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, in Nachachtung des Urteiles des Staatsgerichtshofes vom 30. September 2013, in welchem dieser eine Verletzung des Gehörsanspruchs festgestellt habe, da dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Nur an diese Rechtsansicht sei das Obergericht in seiner neuerlichen Entscheidung gebunden gewesen. Dementsprechend habe es auch die erwähnte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 zur Gegenäusserung zugestellt. Dieser habe zunächst mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2013 (ON 63) darauf hingewiesen, dass sich weitere Ausführungen zu dem von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Aspekt erübrigten, da weder das Obergericht noch der Oberste Gerichtshof diesem gefolgt seien und auf seine bisherige Argumentation und die bereits gestellten Anträge verwiesen. In einer "ergänzenden Stellungnahme" vom 3. Januar 2014 (ON 65) habe er im Wesentlichen - mit teilweise etwas abgeänderter Begründung - wie bereits in den Schriftsätzen vom 10. Juli 2012, vom 4. Dezember 2012 und vom 20. März 2013 vorgebracht.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeute kein Recht auf Entscheidung im Sinne des Antragstellers, sodass es entgegen den Beschwerdebehauptungen keineswegs unzulässig sei, wenn das Obergericht nach Aufhebung seiner Entscheidung aus formellen Gründen im zweiten Rechtsgang inhaltlich wiederum zum selben Ergebnis gelangt sei.
Inwiefern der Beschwerdeführer durch die vom Obergericht verwendete Abbreviatur seines Namens durch die Buchstabenfolge "DGB" in seiner Menschenwürde verletzt sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Dies wäre allenfalls denkbar, wenn die verwendete Abkürzung einen beleidigenden oder lächerlich oder verächtlich machenden Inhalt hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall sei und auch gar nicht behauptet werde. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, inwiefern durch die Verwendung einer Abkürzung für den Namen des Beschwerdeführers die Unschuldsvermutung verletzt sein sollte.
9.2. Zum inhaltlichen Beschwerdevorbringen erwog der Oberste Gerichtshof wie folgt:
9.2.1. Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und Bulgarien gelange das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ) samt dem Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975 sowie subsidiär das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) zur Anwendung. Darüber hinaus seien die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ) anzuwenden.
Nach Art. 1 EAÜ verpflichteten sich die Vertragsparteien, einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht würden. Ausgeliefert werde gemäss Art. 2 Abs. 1 EAÜ wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht seien. Diese Voraussetzungen lägen nach den zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes zunächst ohne jeden Zweifel vor.
Bei Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung gelte das formelle Prüfungsprinzip, wobei der ersuchte Staat von der in den Auslieferungsunterlagen enthaltenen Sachverhaltsdarstellung auszugehen habe. Entlastungsbeweise müssten nur aufgenommen werden, wenn sie ohne Verzug erhebbar oder nachprüfbar seien. Das formelle Prüfungsprinzip stehe einer raschen und ohne weiteres durchführbaren Überprüfung von Entlastungsbeweisen nicht entgegen. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat laufe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, welches gerade darauf aufbaue, dass sich der Betroffene gegen die dem Ersuchen zu Grunde liegenden Entscheidungen im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens im ersuchenden Staat zur Wehr setzen könne (RIS-Justiz RS0125233; Göth-Flemmich, in: WK2, ARHG § 33, Rz. 3 f., Martetschläger, § 51, Rz. 5).
9.2.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der beiderseitigen Strafbarkeit habe das Obergericht zutreffend ausgeführt, dass die beiderseitige Strafbarkeit des dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tatgeschehens im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ersuchen gegeben sein müsse und eine Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht gefordert werde, zumal das Rückwirkungsverbot für das Verfahrensrecht und damit auch für das Auslieferungsrecht nicht gelte. Es komme im Auslieferungsverfahren, welches kein eigentliches Strafverfahren sei, vielmehr nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auslieferungsentscheidung an. In Lehre und Rechtsprechung werde daher die Auffassung vertreten, dass es nicht schade, wenn die Tat im ersuchten Staat erst nach ihrer Begehung unter Strafe gestellt werde. Die beiderseitige Strafbarkeit des dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tatgeschehens müsse danach erst im Zeitpunkt der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen gegeben sein. Dementsprechend könne die Auslieferung auch bewilligt werden, nachdem das Strafrecht des ersuchten Staates sich geändert habe (Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rn. 236; StGH 2006/68; StGH 2000/28 in LES 2003, 243 ff.; 12 Os 15/10p des öOGH, Göth-Flemmich, in: WK-ARHG, § 11, Rz. 16).
9.2.3. Soweit der Beschwerdeführer Unzulässigkeit der Auslieferung wegen Verjährung nach liechtensteinischem Recht behaupte, sei dem Folgendes entgegenzuhalten:
Sowohl nach Art. 18 RHG als auch nach Art. 10 EAÜ sei die Auslieferung nicht zulässig, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staates oder nach liechtensteinischem Recht verjährt sei. Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam (1. Mai 1999) müssten sämtliche neue Mitgliedstaaten der EU den Schengen-Besitzstand übernehmen, zu welchem unter anderem das Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 und das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 gehörten. Für Bulgarien sei somit das gesamte Schengenrecht seit seinem EU-Beitritt am 1. Januar 2007 bindend, wobei allerdings der Wegfall der Grenzkontrollen bisher noch nicht erfolgt sei (Schomburg/Lagodny/Gless/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Einführung Hauptteil III, Rn. 4; Straberger, EU-Recht Bd. 7, Schengener Übereinkommen/1, 4 und 34; Nina Haas, Die Schengener Abkommen und ihre strafprozessualen Implikationen, 49). Gemäss Art. 59 Abs. 1 SDÜ sollten die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Auslieferung das Europäische Auslieferungsübereinkommen ergänzen und seine Anwendung erleichtern, sodass sie als lex specialis vorgingen.
Das Obergericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 62 Abs. 1 SDÜ gegenständlich anzuwenden sei. Entgegen den sich auf Göth-Flemmich im Wiener Kommentar Rz. 1 zu § 18 ARHG stützenden Ausführungen, wonach es nach dieser Bestimmung nicht darauf ankäme, ob das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt nach liechtensteinischem Recht verjährt sei, besage Art. 62 Abs. 1 SDÜ lediglich, dass für die Unterbrechung der Verjährung allein die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei massgebend sei. Dass eine Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates zur Gänze ausser Betracht zu bleiben habe, sei - wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweise - dieser Bestimmung nach ihrem Wortlaut nicht zu entnehmen. Allerdings enthalte das SDÜ keine weitere Regelung, welches Recht für die Prüfung der Verjährung im Auslieferungsverfahren anzuwenden sei. Im Zusammenhang mit dem in Art. 59 Abs. 1 SDÜ genannten Zweck der Erleichterung der Auslieferung sei die Auslegung, dass Art. 62 Abs. 1 SDÜ zum Ausdruck bringen wolle, dass nur die Verjährungsbestimmungen des ersuchenden Staates massgeblich seien, vertretbar (so auch Schwaighofer/Ebensperger, Internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten, 12).
Der dem Beschwerdeführer nach dem dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Rechtshilfeersuchen - hier noch relevante - zur Last gelegte Tatbestand des § 253 des bulgarischen Strafgesetzbuches sei mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bedroht. Nach Art. 80 Abs. 1 Ziff. 2 der bulgarischen Strafprozessordnung betrage die Verjährungsfrist der Strafverfolgung wegen derartiger Straftaten fünfzehn Jahre. Damit sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat der Geldwäscherei in Bulgarien in keinem Fall verjährt, sodass auch nicht zu überprüfen sei, ob und inwiefern eine Unterbrechung der Verjährung in Bulgarien gegeben gewesen wäre.
Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass auch zu prüfen sei, ob das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt nach liechtensteinischem Recht verjährt wäre, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Bei sinngemässer Umstellung des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhaltes auf das liechtensteinische Strafgesetz sei vom Tatbestand der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB auszugehen. Bei einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe betrage die Verjährungsfrist nach § 57 Abs. 3 StGB fünf Jahre. Aufgrund des im Rechtshilfeersuchen angeführten Tatzeitraumes sei davon auszugehen - wie der Beschwerdeführer auch zutreffend ausführe -, dass die Taten jedenfalls vor Ende 2006 begangen worden seien, sodass unter Zugrundelegung des Tatzeitraumes bis 31. Dezember 2006 die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen spätestens mit 1. Januar 2012 verjährt wären. Allerdings würden gemäss § 58 Abs. 3 Ziff. 1 StGB die Zeiten, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden könne, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Ein solches Verfolgungshindernis, welches die Verjährungsfrist verlängere, sei unter anderem die Spezialität der Übergabe/Auslieferung (Marek, WK-StGB, Rz. 11 zu § 58). Dieses Prozesshindernis der Spezialität entfalle erst im Fall einer Nachtragsauslieferung bzw. dann, wenn die Schutzfrist von 45 Tagen im Sinne des Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 RHG abgelaufen sei (Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, SbgK-StGB, Rn. 30 zu § 58). Da somit ab dem Zeitpunkt der Auslieferung des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2008 wegen Spezialität der Auslieferung eine Verfolgung wegen vor der Auslieferung begangener strafbarer Handlungen nach dem Gesetz nicht habe eingeleitet werden dürfen, sei diese Zeit auch nicht in die Verjährungszeit einzurechnen (11 Os 99/01 des öOGH). Damit sei die dem Beschwerdeführer in Bulgarien zur Last gelegte Tathandlung auch nach liechtensteinischem Recht nicht verjährt.
9.2.4. Dass der ersuchende Staat bereits im Jahr 2008 ein Rechtshilfeersuchen bezüglich Art. 253 bulgarisches StGB hätte stellen können, sei zwar nach den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zwingend abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer bereits im Juni 2008 nach Bulgarien ausgeliefert worden sei und sich erst aus der Verfügung der bulgarischen Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2008 Hinweise darauf entnehmen liessen, dass der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe Geldwäschereihandlungen begangen. Unabhängig davon wäre der Umstand, dass die bulgarischen Behörden Ermittlungen - auch gegen den Beschwerdeführer - wegen des Verdachtes der Geldwäscherei durchgeführt hätten, insofern keine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes, da lediglich alle Verfolgungshandlungen und Zwangsmassnahmen, die erst durch die Auslieferung möglich seien, wie z. B. Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, Untersuchungsmethoden, mit denen körperliche Eingriffe verbunden seien, Anklageerhebung, Anordnung und Durchführung der Hauptverhandlung, Verurteilung bzw. Strafverbüssung und dergleichen unzulässig seien. Hingegen sei der ersuchende Staat an der Vornahme von Massnahmen nicht gehindert, die er auch ohne Auslieferung hätte durchführen können, wie beispielsweise Vernehmung von Zeugen, Beweissicherung und dergleichen (Göth-Flemmich, a. a. O., Rz. 12 zu § 70). Dass die bulgarischen Behörden andere Ermittlungsmassnahmen als die genannten durchgeführt hätten, werde vom Beschwerdeführer nicht einmal behautet.
Dass Bulgarien sehr wohl gewillt sei, sich an das Spezialitätsprinzip zu halten, zeige sich durch das - wenn auch erst nach dem Schreiben der Regierung vom 4. Oktober 2010 - gestellte Nachtragsauslieferungsbegehren. Verfolgungshandlungen wie vorstehend genannt seien bisher gegen den Beschwerdeführer nicht gesetzt worden, sodass entgegen den Beschwerdeausführungen das gestellte Rechtshilfeersuchen weder unzulässig noch rechtsmissbräuchlich sei und auch die Rechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht verletzt seien.
9.2.5. Entgegen den Beschwerdeausführungen treffe es auch nicht zu, dass das nachträgliche Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2012 den inhaltlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1b EAÜ nicht genügen würde. Auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichtes, denen sich das Beschwerdegericht vollinhaltlich anschliesse, werde hingewiesen. Die Darstellung im Rechtshilfeersuchen sei durchaus ausreichend, um die Prüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zu ermöglichen und genüge auch dem Individualisierungserfordernis, welches gewährleisten solle, dass die betroffene Person nach Auslieferung im ersuchenden Staat nur wegen der Straftaten, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden sei, verfolgt werde (Göth-Flemmich, a. a. O., Rz. 4 zu § 11). Welche neuen faktischen Umstände seit Einlangen des Rechtshilfeersuchens vorliegen sollten, habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt.
9.2.6. Was die behauptete Möglichkeit betreffe, dass der Vorwurf der Geldwäsche mit einem Fiskaldelikt zusammenhänge, sei dem zu erwidern, dass bei komplex fiskalischen Delikten, somit bei eintätigem Zusammentreffen eines allgemeinen Straftatbestandes mit einem fiskalischen kein Auslieferungshindernis bestehe (Göth-Flemmich, WK-ARHG, § 15, Rz. 5 ff.; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rz. 170).
9.2.7. Was die angeblich unwahren Behauptungen in Bezug auf die gegenständlichen fünfzehn Überweisungen betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass bei Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung das formelle Prüfungsprinzip gelte, wobei der ersuchte Staat von der in den Auslieferungsunterlagen enthaltenen Sachverhaltsdarstellung auszugehen habe. Entlastungsbeweise müssten nur aufgenommen werden, wenn sie ohne Verzug erhebbar oder nachprüfbar seien (Göth-Flemmich, a. a. O., Rz. 3 zu § 33 samt weiteren Zitaten zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen). Eine Prüfungspflicht des Tatverdachtes bestehe nur, wenn erhebliche Bedenken gegen den Tatverdacht vorlägen oder solche durch entsprechend substantiiertes Vorbringen aufgezeigt würden. Die blosse Behauptung der Unwahrheit in Bezug auf fünfzehn Überweisungen sei nicht geeignet, den Tatverdacht unverzüglich zu entkräften. Nicht nachvollziehbar sei, worauf sich die Behauptung beziehe, dass die Republik Bulgarien bereits am 2. April 2008 die Möglichkeit gehabt hätte, Anklage gegen den Beschwerdeführer zu erheben oder Auslieferung zu verlangen. Dem Verweis auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bulgarien vom 10. Juli 2008 sei dies jedenfalls nicht zu entnehmen, zumal daraus lediglich hervorgehe, dass zwar Beweise dahingehend gesammelt worden seien, dass der Beschwerdeführer den Ursprung der Gelder, die durch die Verträge mit "K" erworben worden seien, verheimlicht habe, dass aber die Ermittlungen noch fortzusetzen seien und unter anderem auch Unterlagen, die mit der Abwicklung der "K" EAG verbunden seien, überprüft werden müssten.
9.2.8. Was die Behauptungen der Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist betreffe, sei er zunächst darauf zu verweisen, dass das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK falle (EGMR vom 20. Februar 2007, Bsw 35865/03, Al-Moayad gegen Deutschland; 13 Os 150/07v; RIS-Justiz RS0123200; Meyer-Ladewig, EMRK³, Art. 6, Rz. 167; StGH 2007/42, StGH 2008/110, StGH 2011/103). Die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK könnten für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung jedoch dann Relevanz erlangen, wenn der Betroffene nachweise, dass ihm im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses drohe. Mit der Behauptung einer überlangen Verfahrensdauer könne - wie das Obergericht zutreffend ausgeführt habe - noch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren insgesamt nicht mehr fair sei. Abgesehen davon könne aus den vorliegenden Unterlagen nicht darauf geschlossen werden, dass die bisherige Verfahrensdauer unangemessen lang sei. Der vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 3. Januar 2014 (ON 65) beantragten Anfrage an die zuständigen Behörden in Bezug auf formelle Hindernisse, die einer früheren Stellung eines Rechtshilfeersuchens entgegen gestanden seien, habe es daher nicht bedürft.
9.2.9. Dem Obergericht sei auch darin beizupflichten, dass entgegen den Beschwerdeausführungen die dem nachträglichen Rechtshilfeersuchen beigelegten Unterlagen den Erfordernissen des Art. 12 EAÜ entsprächen.
Nach dem von den ersuchenden Behörden vorgelegten Protokoll vom 17. Februar 2012 sei der Beschwerdeführer zur Durchführung der erforderlichen prozessualen Ermittlungshandlungen geladen gewesen, wobei er telefonisch erklärt habe, bei dem Ermittlungsführenden nicht zu erscheinen. Er sei in der Folge zwangsweise vorgeführt worden und habe nach Erläuterung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und zur Pflicht der Erstellung eines Protokolls gemäss Art. 14 Abs. 1a EAÜ mitgeteilt, dass er eine Erklärung nicht unterzeichnen wolle. Damit sei ihm ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich entsprechend zu äussern, womit sein rechtliches Gehör gewahrt worden sei. Die umfangreichen Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des vorgelegten Protokolls behaupte, vermöchten nicht zu überzeugen. Dabei falle im Übrigen auf, dass noch in der Beschwerde vom 7. Mai 2013 (ON 31) behauptet worden sei, der Beschwerdeführer sei bei der Erstellung des Protokolls und den zugehörigen Verfahrenshandlungen gar nicht anwesend gewesen, während nunmehr die Rede davon sei, dass er zwangsweise vorgeführt und nicht belehrt worden sei.
9.2.10. Entgegen den Beschwerdeausführungen sei dem Protokoll der Ort der Aufnahme des Protokolls, nämlich das nationale Ermittlungsamt, zu entnehmen. Richtig sei allerdings, dass die Uhrzeit nicht im Protokoll festgehalten worden sei. Dies allein vermöge allerdings eine Unrichtigkeit des Protokolls nicht darzulegen und schon gar nicht einen Hinweis darauf, dass Handlungen lediglich beschrieben worden seien, "um eine Glaubwürdigkeit vorzuspielen". Dass das Protokoll ungültig sein sollte, weil der Beschwerdeführer es nicht unterfertigt habe, treffe nicht zu, hätte es auf diese Art doch jeder Auszuliefernde in der Hand, seine Auslieferung durch blosse Verweigerung seiner Unterschrift zu verhindern.
Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verordnung vom 10. Juli 2008 und die Behauptung, es wäre die Ausstellung einer neuen Verfügung zur Eröffnung des gegenständlichen Verfahrens notwendig gewesen, vermöchten nicht zu überzeugen. Vielmehr habe das Obergericht dazu zu Recht ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern das prozessuale Vorgehen der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden der Zulässigkeit der nachträglichen Auslieferung wegen Art. 253 des bulgarischen Strafgesetzbuches entgegenstehen sollte. Dass in der Verordnung Nummer und Datum im bulgarischen Originaldokument handschriftlich eingefügt worden seien, sei kein nachvollziehbarer Hinweis darauf, dass das Dokument mit einem unwahren Datum versehen worden sei, sei doch das Datum der Verordnung, nämlich 10. Juli 2008, in der Überschrift ebenfalls - nicht handschriftlich - enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung unwahren Inhaltes sei, lägen in Wahrheit nicht vor.
9.2.11. Soweit der Beschwerdeführer auf Verurteilungen Bulgariens wegen Menschenrechtsverletzungen hinweise und daraus schliesse, dass nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer ein gerechtes Verfahren in angemessener Frist garantiert werde, sei dem entgegenzuhalten, dass aus dem Umstand der Verurteilung eines Staates wegen Verletzungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK noch nicht abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer gegenständlich kein faires Verfahren erwarten könne. Dass der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweise, die eine Auslieferung unzulässig machen würde, sei daraus nicht abzuleiten. Die blosse Möglichkeit von Übergriffen, die auch in jedem anderen Rechtsstaat vorkämen, mache eine Auslieferung nicht unzulässig. Welche Schlussfolgerungen konkret aus Verurteilungen Bulgariens durch den EGMR auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu ziehen wären, sei der Beschwerde nicht zu entnehmen (13 Os 150/07v des öOGH; Göth-Flemmich, a. a. O., Rz. 8 ff. und Rz. 14 zu § 19).
10. Mit Schreiben vom 17. März 2014, welches dem Staatsgerichtshof gleichentags per E-Mail (samt Beilagen) übermittelt wurde, hat der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014, 11 RS.2012.130-74 (OGH Nr. 2014.41), beantragt.
10.1. Dem ihm daraufhin vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit Schreiben vom 31. März 2014 erteilten Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. April 2014 nach, in dem er mit dieser E-Mail dem Staatsgerichtshof seine Individualbeschwerde vom 31. März 2014 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014, 11 RS.2012.130-74 (OGH 2014.41) übermittelte. Mit seiner Individualbeschwerde verband der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Original dieser Eingabe vom 31. März 2014 langte am 4. April 2014 beim Staatsgerichtshof ein.
10.2. In der Folge gab der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 10. April 2014 dem Antrag des Beschwerdeführers Folge und bewilligte ihm die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang. Des Weiteren trug der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer bzw. seinem zu bestellenden Verfahrenshelfer in diesem Beschluss auf, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2014, die den Erfordernissen im Sinne der Art. 15 f. und 40 StGHG entsprach, zu genehmigen bzw. allenfalls zu ergänzen.
10.3. Nachdem mit Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 24. April 2014 für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren ein (neuer) Verfahrenshelfer bestellt worden war, reichte dieser mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 namens des Beschwerdeführers eine verbesserte und ergänzte Individualbeschwerde ein. Dabei wurde eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf Waffengleichheit, des Rechts auf Begründung, des Verbots des überspitzten Formalismus und des Rechts auf ein faires Verfahren und der Menschenwürde (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 EMRK, Art. 27bis Abs. 1 LV), des Verbots der Rechtsverweigerung bzw. des Rechts auf ein Verfahren innert angemessener Frist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, Art. 43 LV, Art. 6 EMRK) sowie des Willkürverbotes geltend gemacht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten sowie durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; zudem wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Auf die Beschwerdeausführungen wird, soweit relevant, im Rahmen der Entscheidungsgründe eingegangen.
11. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 5. Mai 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. Dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gab der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 6. Mai 2014 Folge.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014, 11 RS.2012.130-74 (OGH Nr. 2014.41), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zudem sind sowohl die ursprünglich vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Individualbeschwerde vom 31. März 2014 als auch deren nach der Bestellung des (neuen) Verfahrenshelfers - aufgrund der in diesem Zusammenhang neu laufenden Beschwerdefrist - eingereichte Verbesserung vom 26. Mai 2014 frist- und formgerecht eingebracht worden, sodass der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten hat.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
2.1. Er macht hierzu im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der im zweiten Verfahrensgang ergangene Beschluss des Obergerichtes vom 21. Januar 2014 (ON 68) sei identisch mit seinem ersten Beschluss in der Rechtssache vom 23. April 2013 (ON 29), und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2014 (ON 65) sei nur im faktischen Teil des Beschlusses (ON 68) beschrieben worden, ohne dass das Gericht auf sie eingehe und sich damit auseinandersetze, was zu einer Aushöhlung und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers führe. Der Oberste Gerichtshof bestätige im hier angefochtenen Beschluss vom 7. März 2014 (ON 74) den Beschluss des Obergerichtes ON 68 und vertrete die Auffassung, die Aufhebung des im ersten Verfahrensgang ergangenen Beschlusses des Obergerichtes ON 29 sei aus formellen Gründen erfolgt. Dies sei angesichts der vom Staatsgerichtshof festgestellten Gehörsverletzung nicht annehmbar, da ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht kein formeller Grund sein könne. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Entscheidung in seinem Sinne bedeute. Es sei aber unrichtig und verletze sein Recht auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör sowie auf Begründung, dass seine Stellungnahme nicht in Betracht gezogen werde. Der Umstand der identischen Entscheidung des Obergerichtes und ihre Bestätigung durch den Obersten Gerichtshofes zeigten die Gleichgültigkeit, die die Vorinstanzen (in den gleichen Gerichtsbesetzungen) im zweiten Rechtsgang gegenüber dem verletzten rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers demonstrierten.
Zu diesem Beschwerdevorbringen hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (siehe StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2003/90, LES 2006, 89 [91, Erw. 2.1]; StGH 2001/43, Erw. 2.1; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 565 [573, Rz. 11 und 577, Rz. 17]).
Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
2.3. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, gewährt ihm der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren keinen Anspruch darauf, dass nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs eine materiell andere Entscheidung ergeht. Wenn der Oberste Gerichtshof erwägt, dass die Aufhebung der im ersten Verfahrensgang gefällten Entscheidung des Obergerichtes nur aus formellen Gründen erfolgt sei, so ist dies entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus richtig, weil der Staatsgerichtshof eben nur einen den Gehörsanspruch verletzenden Verfahrensfehler festgestellt, sich aber nicht mit der Frage der materiellen Richtigkeit dieser Entscheidung des Obergerichtes (bzw. der diese bestätigenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes) befasst hat. Deshalb ist es keineswegs im Widerspruch mit der im ersten Verfahrensgang ergangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofes, wenn das Obergericht im zweiten Verfahrensgang nun noch einmal materiell gleich entschieden hat. Das rechtliche Gehör verlangt eben nur, dass die betreffende Instanz den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und diese Stellungnahme zur Kenntnis nimmt; nicht aber, dass sich die Instanz zwingend mit den (neu) vorgebrachten Argumenten auch auseinandersetzt. Insoweit verlangt allerdings, wie erwähnt, der Begründungsanspruch, dass die Behörde nur, aber immerhin, dann inhaltlich auf die Stellungnahme eingehen muss, wenn die vorgebrachten Argumente für die Entscheidungsfindung wirklich wesentlich sind. Allenfalls kann es auch erforderlich sein, dass die Behörde zumindest kurz anführt, weshalb ein bestimmtes Vorbringen nicht entscheidungsrelevant ist.
Im Beschwerdefall waren solche Erwägungen aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zwingend erforderlich. Denn das in der Stellungnahme des Beschwerdeführers ON 65 erstattete Vorbringen war nicht derart neu bzw. wesentlich, dass ein Eingehen darauf notwendig war. Im Übrigen führt auch der Beschwerdeführer nicht aus, auf welches spezifische Vorbringen in dieser Stellungnahme unbedingt hätte eingegangen werden müssen.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen sind die im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Gehörs- und Begründungsrügen nicht berechtigt.
3. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf Respektierung der menschlichen Würde.
3.1. Dem Schutz der Menschenwürde kommt primär die Funktion eines Auffanggrundrechts zu. Es ist insoweit auch Kern und Anknüpfungspunkt anderer Grundrechte, umreisst den Gehalt dieser Rechte und bietet eine Richtschnur für deren Auslegung und Konkretisierung. Die Menschenwürde ist ganz allgemein zu achten und zu schützen. Der offene Normgehalt der Menschenwürde kann nicht abschliessend positiv festgelegt werden. Er betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit (StGH 2009/18, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Peter Bussjäger, Der Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 113 [119 f., Rz. 14 f.]).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Menschenwürde, weil das Obergericht im Beschluss ON 68 eine Abkürzung seines Namens verwende, nämlich "DGB". Dadurch werde er zum blossen Objekt des Verfahrens gemacht, ohne dass auf seine Identität als Person Acht gegeben werde.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen fragt es sich zunächst einmal schon, ob die Menschenwürde im vorliegenden Fall überhaupt betroffen ist. Jedenfalls ist sie aber offensichtlich nicht verletzt. Denn wie schon der Oberste Gerichtshof im hier angefochtenem Beschluss erwogen hat, ist es auch für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Menschenwürde beeinträchtigt werden soll, wenn das Obergericht der Einfachheit halber eine Abkürzung verwendet, anstatt jeweils den gesamten Namen des Beschwerdeführers zu nennen. Die Motivation hierfür sind klarerweise praktische Gründe; irgendeine Komponente der Herabwürdigung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Diese Rüge ist somit offensichtlich unbegründet.
4. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung seines Rechts auf Verteidigung bzw. (wiederum) seines Anspruchs auf ein faires Verfahren.
4.1. Das in Art. 33 Abs. 1 LV explizit gewährleistete Grundrecht auf Verteidigung darf nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht nur formeller Natur sein, sondern muss einen tatsächlich wirksamen Gehalt haben (StGH 2001/26, Erw. 9 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 435 [449, Rz. 11]). Entsprechend soll der Angeklagte, wenn er vertreten wird, auch effektiv verteidigt werden. Die Einhaltung des Verteidigungsrechts soll letztlich auch in materieller Hinsicht zum "richtigen" Ergebnis führen (StGH 2005/30, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Zu dieser Grundrechtsrüge bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Nach der Mandatsniederlegung durch die zu seiner Verteidigung bevollmächtigte Kanzlei Ritter & Ritter Advokatur AG sei Dr. B als Verfahrenshilfeverteidiger bestellt worden. Per E-Mail sei der Beschwerdeführer dann benachrichtigt worden, dass die Rechtssache 11 RS.2012.130 kanzleiintern von drei Rechtsanwälten bearbeitet werde - Dr. C, D und Dr. iur. E, wobei der letztgenannte als Ansprechpartner des Beschwerdeführers gelte. Das Obergericht und der Präsident der Anwaltskammer seien über diese Umstände offensichtlich nicht informiert worden. Mit E-Mail vom 30. Dezember 2013, geschickt von Herrn Uwe Öhri, Senatsvorsitzender beim Obergericht, sei der Beschwerdeführer über die Bestellung von Dr. B zu seinem Verfahrenshelfer informiert worden. Es sei unzulässig, dass ein amtlich bestellter Verfahrenshelfer von anderen Rechtsanwälten ersetzt werde, die nicht auf die dafür vorgesehene Weise bestellt worden seien; zumal der Beschwerdeführer zu diesen neuen Verfahrenshelfern nicht nur seine Zustimmung nicht erteilt habe; im Gegenteil, sei dadurch eine Situation geschaffen worden, welche durch die Verunmöglichung von Kontakten zum Verfahrenshelfer eine rechtlich gebotene Verteidigung verunmöglicht werde. Nach Erhalt der Mitteilung über die Bestellung seines Verfahrenshelfers habe der Beschwerdeführer zur Klärung der Situation ein paar Mal versucht, Kontakt mit seinem Verfahrenshelfer aufzunehmen. Auf jede E-Mail habe er aber eine automatische Antwort bekommen, dass Dr. B ausserhalb der Kanzlei sei. So sei es dem Beschwerdeführer praktisch verunmöglicht worden, den für ihn bestellten Verfahrenshelfer zu kontaktieren. Es sei nicht klar geworden, von wem er tatsächlich vertreten worden sei. Aus dem im Internet veröffentlichtem Lebenslauf von Herrn B sei ersichtlich, dass er mehrere Sprachen beherrsche, unter anderem Serbisch, Kroatisch und Bosnisch, die mit der bulgarischen Sprache verwandt seien. Andererseits beherrsche der Beschwerdeführer keine Fremdsprachen, was dem Gericht seit dem ersten Rechtshilfeverfahren bekannt sei. Offensichtlich habe die Anwaltskammer dies bei der Bestellung von Herrn B zum Verfahrenshelfer in Erwägung gezogen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob die Revisionsbeschwerde vom 3. Februar 2014, tatsächlich von Herrn B erstellt und unterschrieben worden sei. Die am 27. Dezember 2013 bei Gericht eingereichte Stellungnahme sei zudem nicht mit dem Beschwerdeführer abgestimmt worden, um festzustellen, ob dieser das Gebiet der Republik Bulgarien verlassen habe, beziehungsweise ob die Voraussetzungen des Art. 23 RHG vorhanden gewesen seien.
4.3. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen stellt es in der Regel eine interne Angelegenheit zwischen Verteidiger und Klient dar, wie sie die Zusammenarbeit im Rahmen eines Verteidigungsmandats gestalten. Wenn sich der Verteidiger dabei tatsächlich standeswidrig verhält, kann dies für ihn disziplinarische, allenfalls auch zivilrechtliche Haftungsfolgen haben. Nur in Extremfällen kann davon auch das Recht auf Verteidigung tangiert werden (siehe StGH 2008/75, Erw. 2.4 mit Verweis auf Kamasinski v. Österreich; Urteil vom 19. Dezember 1989, A/168, Z. 65; ÖJZ 1990/10 [MRK] 412).
Auch wenn man von der Richtigkeit des entsprechenden Beschwerdevorbringens ausgeht, lägen hier nach den Massstäben dieser Rechtsprechung keine derart schwerwiegenden Verfehlungen des Verfahrenshelfers des Beschwerdeführers vor, dass dadurch das Recht auf Verteidigung beeinträchtigt wäre. So ist es durchaus zulässig, dass innerhalb einer Anwaltskanzlei die Verteidigerfunktion aufgeteilt oder (zeitweilig) an einen anderen Rechtsanwalt abgegeben wird, wenn der zum Verteidiger bestellte Anwalt verhindert ist. Hiervon abgesehen scheint eine erspriessliche Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer offensichtlich generell nicht gerade leicht zu bewerkstelligen zu sein; somit dürfte die Schuld für entsprechende Konflikte und Missverständnisse wohl nicht nur dem Verteidiger zuzuweisen sein: Immerhin erhob der Beschwerdeführer auch gegen seine frühere Verteidigerin in einer gerichtlichen Eingabe schwere Beschuldigungen, welche sich als völlig haltlos erwiesen (siehe StGH 2013/105, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Recht auf Verteidigung im Beschwerdefall nicht verletzt.
5. Zur Rüge der Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots bzw. des Anspruchs auf ein Verfahren innert angemessener Frist sowie ergänzend des Grundsatzes ne bis in idem bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
5.1. Im Juni 2008 sei er aufgrund eines bulgarischen Rechtshilfeersuchens vom 2. April 2008 von Liechtenstein nach Bulgarien ausgeliefert worden. Das dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende bulgarische Verfahren wegen Geldwäscherei sei bereits mit Verfügung der Sofioter Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2008 durch Verfahrensausscheidung eingeleitet worden, wobei davor bereits rund zwei Jahre ermittelt worden sei. Wie aus der Verfügung der bulgarischen Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2008, welche dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen beiliege, entnommen werden könne, seien den bulgarischen Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt Beweise vorgelegen, dass der Beschwerdeführer die dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Geldwäschehandlungen vorgenommen haben solle. Aus dem Rechtshilfeersuchen ergebe sich, dass die hier relevante angebliche Tathandlung gemäss Art. 253 bulgarisches StGB fünfzehn durch den Beschwerdeführer getätigte Banküberweisungen in den Jahren 2005/2006 betreffe. Den bulgarischen Ermittlungsbehörden seien die Fakten betreffend die dem gegenständlichen Geldwäschereiverdacht zugrunde liegenden Überweisungen (Täter und die Tathandlung) dabei bereits im Zeitraum 2006/2007 bekannt gewesen. Die dem Geldwäschereiverdacht zugrunde liegenden Überweisungen seien bereits Bestandteil des damals bei der Auslieferung relevanten und bekannten Sachverhalts gewesen. Die Dauer des bulgarischen Verfahrens verletze somit das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren bzw. ein Verfahren innert angemessener Frist. Dasselbe gelte auch für den Umstand, dass die bulgarischen Behörden rund sechs Jahre gebraucht hätten, um das gegenständliche Rechtshilfeersuchen zu stellen. Es handle sich hier um vorgeworfene Delikte, die alle miteinander im Zusammenhang stünden und strafrechtlich gesehen Konkurrenz-Tatbestände darstellten, die in einem Verfahren hätten erledigt werden müssen. Eine Vortat müsse zusammen mit der Haupttat bestraft werden, sonst verstosse ein Gericht gegen den Grundsatz ne bis in idem. Dies müsse - auch wenn es "nur" um Verfahrensrecht gehe, auch für das Auslieferungsrecht gelten, weil das nationale wie auch das internationale Verfahrensrecht nicht dazu benutzt werden dürfe, das materielle Strafrecht zu umgehen.
Wenn der Oberste Gerichtshof sich in seiner Entscheidung auf den Standpunkt stelle, dass nicht klar sei, ob der ersuchende Staat bereits im Jahr 2008 ein Rechtshilfeersuchen bezüglich Art. 253 bulgarisches StGB hätte stellen können, so sei dies unrichtig und nicht nachvollziehbar, da sich aus obigen Ausführungen das Gegenteil ergebe.
5.2. Was zunächst die Rüge der Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem angeht, so hat dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ON 69 nicht vorgebracht, sodass der Staatsgerichtshof auf diese Rüge mangels Erschöpfung des Instanzenzuges (siehe StGH 2011/19, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/156, Erw. 1.1 ff. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) nicht einzugehen hat.
5.3. Mit seinem weiteren Vorbringen rügt der Beschwerdeführer im Ergebnis primär eine überlange Verfahrensdauer und nicht eine Rechtsverweigerung. Es ist deshalb im Folgenden nur auf die erstgenannte Grundrechtsrüge einzugehen.
Der Staatsgerichtshof leitet das Verbot der Rechtsverzögerung primär aus dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV ab und nimmt dabei auch Bezug auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (siehe 2012/183, Erw. 6.1; StGH 2009/132, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/153, Erw. 2.1; StGH 2004/58, Erw. 7.1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 605, Rz. 17).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw. überlange Verfahrensdauer vorliegt, orientiert sich der Staatsgerichtshof an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), welcher auf eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung von vier Kriterien abstellt; nämlich die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der massgeblichen Behörden sowie die Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer (StGH 2008/153, Erw. 2.2; StGH 2004/58, Erw. 7.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, a. a. O., 605 f., Rz. 18).
5.4. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, rügt er eine überlange Dauer des bulgarischen Strafverfahrens, nicht hingegen des gegenständlichen Auslieferungsverfahrens. Verfahrensverstösse im ersuchenden Staat sind aber für die liechtensteinischen Rechtshilfeinstanzen, wie auch der Oberste Gerichtshof ausgeführt hat, nur insoweit relevant, als dies allenfalls ein Rechtshilfehindernis gemäss Art. 19 Ziff. 1 RHG darstellen kann (siehe hierzu hinten Erw. 6.8).
Da der Beschwerdeführer jedenfalls keine überlange Verfahrensdauer des liechtensteinischen Auslieferungsverfahrens geltend macht, ist die vorliegende Rüge von vornherein unbegründet.
6. Der Beschwerdeführer rügt auch in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
6.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass im Zeitpunkt der im Rechtshilfeersuchen angeführten Tatbegehung (2005-2006) die Eigengeldwäsche in Liechtenstein nicht strafbar gewesen sei. Die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit (Art. 2, Abs. 1 EAÜ, Art. 11 Abs. 1 RHG) liege nicht vor. Massgeblich für die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit könne nur die Strafbarkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung sein. Dies gebiete bereits das Rückwirkungsverbot. Der Beschwerdeführer habe ein berechtigtes Interesse daran, dass sein darauf abgestimmtes Verhalten nicht urplötzlich anders gewertet werde und ihm zum Negativen gereiche.
Das Rechtsstaatsprinzip verlange Rechtssicherheit und Beständigkeit. Auch könne es deshalb nicht auf die beidseitige Strafbarkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtshilfeersuchen ankommen, da der Betroffene sonst der Willkür des ersuchenden Staats bezüglich des Zeitpunkts der Versendung des Rechtshilfeersuchens ausgeliefert wäre. Der ersuchende Staat könnte nämlich mit dem Rechtshilfeersuchen einfach solange zuwarten, bis eine Tat auch im ersuchten Staat unter Strafe gestellt werde. Ebenso könnte der ersuchte Staat entsprechend lange mit der Entscheidung über ein Rechtshilfeersuchen zuwarten. Vorliegend könne es nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auslieferungsentscheidung ankommen, weil die bulgarischen Behörden unter Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes (was auch vom Obergericht in seinen Beschlüssen ON 29 und ON 68 zugegeben worden sei), ohne ersichtliche Gründe mit dem Stellen des Rechtshilfeersuchens vier Jahre abgewartet hätten.
6.3. Zunächst ist zu diesem Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht auf das strafrechtliche Legalitätsprinzip beruft, da dieses im Rechtshilfe- einschliesslich des Auslieferungsverfahrens nicht gilt (siehe StGH 2013/11, Erw. 4.2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250, Erw. 4.1]; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., Wien 2012, 464, Rz. 135). Entsprechend sieht der Staatsgerichtshof auch im vorliegenden Fall keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzuweichen, wonach es für die Erfüllung des Erfordernisses der beiderseitigen Strafbarkeit genügt, wenn die betreffende Tathandlung im Zeitpunkt der Rechtshilfegewährung bzw. der Auslieferung einen liechtensteinischen Straftatbestand erfüllt.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach bei dieser Praxis der ersuchende Staat mit der Versendung des Rechtshilfeersuchens bzw. der ersuchte Staat mit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens einfach so lange zuwarten könnte, bis ein entsprechender Straftatbestand im ersuchten Staat geschaffen sei, ist wenig realitätsbezogen. Abgesehen davon, dass im ersuchenden Staat generell auch Verjährungsfristen und das Verbot der überlangen Verfahrensdauer zu beachten sind, findet das vom Beschwerdeführer heraufbeschworene Szenario auch keinerlei Stütze im vorliegenden Fall: Denn die Eigengeldwäscherei wurde in Liechtenstein im Jahre 2009 strafbar, sodass es aus diesem Blickwinkel nicht erforderlich gewesen wäre, das vorliegende ergänzende Auslieferungsersuchen nicht schon relativ kurze Zeit nach dem (ersten) Auslieferungsersuchen von 2008 zu stellen. Jedenfalls braucht nicht weiter auf das entsprechende Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden.
6.4. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Willkürrüge weiter geltend, dass die behauptete Tat gemäss Art. 253 des bulgarischen StGB (Geldwäsche) nach liechtensteinischem Recht bereits verjährt und die Zustimmung zum Rechtshilfeersuchen somit auch aus diesem Grund unzulässig sei. Gemäss Art. 10 EAÜ und Art. 18 RHG sei die Auslieferung unzulässig, wenn die Verfolgung oder Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staates oder nach liechtensteinischem Recht verjährt sei. Gemäss § 57 Abs. 3 FL-StGB gelte eine Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Taten wie der Geldwäsche nach § 165 Abs. 3 FL-StGB. Nach dem sehr dürftigen Sachverhalt im nachträglichen Rechtshilfeersuchen sei die angebliche Geldwäsche nach dem dortigen Art. 253 in der Zeit 2005-2006 durch 15 Auslandsüberweisungen begangen worden. Aufgrund des im Rechtshilfeersuchen angegebenen Zeitraums (2005-2006) sei die Tat jedenfalls vor Ende 2006 begangen worden. Damit seien seit der Tatbegehung (bis zum Zeitpunkt des Eingangs des gegenständlichen nachträglichen Rechthilfeersuchens) jedenfalls mehr als fünf Jahre vergangen.
Demgegenüber werde in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht Art. 62 Abs. 1 SDÜ als anwendbar erklärt. Dabei werde aber nicht angegeben, aufgrund welchen Textes oder Artikels des Amsterdamer Vertrages vom 1. Mai 1999 das Gericht angenommen habe, "dass Bulgarien seit seinem EU-Beitritt an das Schengener Recht gebunden ist". Stattdessen habe sich das Gericht auf unanwendbare Kommentare einer österreichischen Literaturquelle/Praxis berufen, was unzulässig sei, da die fraglichen Kommentare nicht zum Gebiet der für die Gerichte bindenden Rechtsprechung gehörten.
Der Oberste Gerichtshof wende Art. 62 Abs. 1 SDÜ auch völlig falsch an, indem er, im Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen, für die Unterbrechung der Verjährung allein die Vorschriften des ersuchten Staates, nämlich Liechtensteins, anwende. Die Norm des Art. 62 Abs. 1 SDÜ besage jedoch, dass für die Unterbrechung der Verjährung allein die Vorschriften des ersuchenden Staates anzuwenden seien. Im nachträglichen Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2012 berufe sich der ersuchende Staat selbst weder auf die Normen des SDÜ noch auf eine Unterbrechung der Verjährung.
Zu diesen Beschwerdeausführungen ist zu beachten, dass sich der vermeintliche Widerspruch in der Argumentation des Obersten Gerichtshofes daraus ergibt, dass sich dieser zunächst auf Art. 62 Abs. 1 SDÜ beruft, wonach - was ja auch der Beschwerdeführer einräumt - jedenfalls die Unterbrechung der Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilen ist. Im Sinne einer alternativen Begründung erwägt der Oberste Gerichtshof aber auch, dass selbst bei Anwendung der liechtensteinischen Verjährungsregelung die Verjährung noch nicht eingetreten wäre. Diese Alternativbegründung war aber gar nicht erforderlich, sofern sich schon die erste Begründungsvariante als verfassungskonform erweist (siehe zur grundrechtlichen Relevanz von Alternativbegründungen StGH 2011/112, Erw. 5.1; StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340, Erw. 2.6]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 370 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie derselbe, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 564, Rz. 24). Dies ist hier aus folgenden Erwägungen der Fall:
Zunächst ist entgegen den Beschwerdeausführungen offensichtlich, dass Bulgarien seit seinem EU-Beitritt auch an die Schengener-Regelung gebunden ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen durfte sich der Oberste Gerichtshof für diese Argumentation sehr wohl auch auf ausländische Literatur abstützen, da sich diese eben genau mit dieser Fragestellung befasst. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es auch nicht erforderlich, dass sich der ersuchende Staat ausdrücklich auf Art. 62 Abs. 1 SDÜ abstützte. Da der Beschwerdeführer die Verjährungseinrede geltend machte, hatte sich das Rechtshilfegericht selbstverständlich auch mit dieser Frage auseinanderzusetzen und die einschlägigen Normen anzuwenden.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist auch daran nichts auszusetzen, dass der Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 SDÜ zwar ausdehnend, aber im Einklang mit der einschlägigen Lehre dahingehend ausgelegt wird, dass die Auslieferung schon dann erfolgen kann, wenn die betreffende Tat jedenfalls im ersuchenden Staat noch nicht verjährt ist.
Aufgrund dieses Befundes ist es dann aber, wie erwähnt, nicht mehr erforderlich zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat auch nach liechtensteinischem Recht noch nicht verjährt wäre. Entsprechend ist auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen zur Frage, ob insoweit eine Verjährungshemmung eintrat, nicht weiter einzugehen.
6.5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, Bulgarien hätte das gegenständliche Rechtshilfeersuchen auf Zustimmung zu seiner Verfolgung vor Einleitung des Verfahrens gegen ihn wegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Verfahren Nr. 6623/2008) stellen müssen. Das nunmehr fast fünf Jahre nach Verfahrenseinleitung gestellte Rechtshilfeersuchen sei daher unzulässig, rechtsmissbräuchlich und ungültig und wäre abzulehnen gewesen. Es sei entsprechend stossend, wenn der Oberste Gerichtshof eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes verneine, welche vom Obergericht bereits festgestellt und anerkannt worden sei. Gerade weil auch die Staatsanwaltschaft diese Lage ebenso beurteilt habe, dürfe der Beschwerdeführer in der nächst höheren Instanz nicht schlechter gestellt werden. Das ergebe sich aus dem Verschlechterungsverbot, das auch für das Verfahrensrecht gelten müsse.
Zu diesem Beschwerdevorbringen hat der Oberste Gerichtshof schon darauf hingewiesen, dass aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes lediglich alle Verfolgungshandlungen und Zwangsmassnahmen, die erst durch die Auslieferung möglich wären, unzulässig seien. Dass die bulgarischen Behörden entsprechende Ermittlungsmassnahmen durchgeführt hätten, werde vom Beschwerdeführer aber nicht einmal behauptet. In der vorliegenden Individualbeschwerde macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er in Bulgarien im Februar 2012 festgenommen und zwangsweise vorgeführt worden sei. Solches hat er indessen in seiner Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ON 69 nicht vorgebracht, sodass der Staatsgerichtshof auch auf diese Rüge mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht einzugehen hat. Zudem erwägt der Oberste Gerichtshof zu Recht, dass gerade die Stellung eines Nachtragsauslieferungsbegehrens zeige, dass Bulgarien offensichtlich gewillt sei, sich an das Spezialitätsprinzip zu halten. Was im Übrigen das sogenannte Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) angeht, so ist dessen Heranziehung hier verfehlt, da es sich selbstredend nicht auf einzelne Begründungselemente einer Entscheidung, sondern nur auf deren Spruch beziehen kann.
6.6. Der Beschwerdeführer hält es im Weiteren für nicht nachvollziehbar, wenn der Oberste Gerichtshof das nachträgliche Rechtshilfeersuchen als im Einklang mit den Anforderungen des EAÜ und des RHG erachte. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. b EAÜ hätten Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht werde, zu enthalten. Demgegenüber sei die Schilderung im Rechtshilfeersuchen zu den Delikten nach Art. 253, 255 StGB (Bulgarien) unklar, undeutlich und spärlich. Dadurch sei es völlig unmöglich, zu verstehen, worin die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen bestünden. So seien im nachträglichen Rechtshilfeersuchen zum Beispiel der genaue Zeitpunkt und der Ort der Tathandlung nicht genannt worden. Auch die Tathandlung selber sei nicht näher beschrieben worden. Es beinhalte auch keine Ausführungen zu den Tatbestandselementen. Es sei nicht ersichtlich, welcher strafrechtliche Tatbestand weshalb durch die 15 Überweisungen erfüllt sein sollte. Auch sei das negative Ergebnis (der schädigende Erfolg) infolge der vom ersuchenden Staat behaupteten Taten nicht genannt worden. Es gebe keine nachvollziehbaren Ausführungen, die es ermöglichten, eine Subsumption vorzunehmen. Ausserdem werde aus den Ausführungen im nachträglichen Rechtshilfeersuchen nicht klar, ob mit den behaupteten Überweisungen die Tatbestände beider Delikte - Art. 253 und 255 StGB (Bulgarien) - gleichzeitig erfüllt worden seien, ob die beiden einzelnen Delikte miteinander verbunden seien oder einander beeinflusst hätten oder ob mit jeder Überweisung unterschiedliche Delikte erfüllt worden seien. So sei es nämlich möglich, dass der im Rechtshilfeersuchen erhobene Vorwurf der Geldwäsche mit einem Fiskaldelikt zusammenhänge.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen sind an die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen keine strengen Anforderungen zu stellen. Wie der Oberste Gerichtshof unter anderem unter Verweis auf die Erwägungen des Obergerichtes festhält, genügt das vorliegende Ersuchen diesen Anforderungen ohne Weiteres. Das Obergericht hat nämlich Folgendes erwogen:
Das neue Ersuchen sei im Zusammenhang mit dem im April 2008 gestellten ursprünglichen Ersuchen zu sehen und genüge insoweit den an ein nachträgliches Auslieferungsersuchen zu stellenden Anforderungen gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b EAÜ ohne Weiteres. Dabei ergebe sich durchaus widerspruchsfrei folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2005/2006 an einer zum Nachteil der sich in Liquidation befindlichen bulgarischen Gesellschaft K EAD durch deren Liquidator begangenen "Unterschlagung" von Vermögenswerten im Gesamtbetrage von 3'839'980.00 BGN beteiligt gewesen. Die "unterschlagenen" Gelder seien aufgrund angeblicher "Forward Devisengeschäfte" an die bulgarische Gesellschaft L AD, deren geschäftsführendes Exekutivorgan der Beschwerdeführer gewesen sei, überwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe von den zum Nachteil der K EAD i. L. "unterschlagenen" Geldern in den Jahren 2005/2006 in insgesamt 15 Banküberweisungen EUR 1'916'600.00 (entsprechend 3'784'543.70 BGN) von den Bankkonten der L AD auf Konten der X Bank PLC überwiesen (ON 68, S. 10 f.).
6.7. Dem Rechtshilfeersuchen seien, so die weitere Rüge des Beschwerdeführers, auch nicht die nach Art. 12 EAÜ erforderlichen Unterlagen beigelegt worden. Die dem nachträglichen Rechtshilfeersuchen beigelegten Unterlagen entsprächen nicht den Erfordernissen des Art. 12 EAÜ. Anschliessend macht der Beschwerdeführer verschiedene Formfehler des Protokolls vom 17. Februar 2012, der Verordnung vom 10. Juli 2008 sowie der dem Rechtshilfeersuchen ebenfalls beigelegten "Erklärung" geltend.
Bei dieser Rüge setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen in der an diesen erhobenen Beschwerde ON 69. Der Oberste Gerichtshof hat dieses Vorbringen aber ausführlich und durchaus überzeugend widerlegt (siehe vorne Punkt 9.2.9 f. der Sachverhaltsdarstellung). Zudem könnten nach Auffassung des Staatsgerichtshofes entsprechende Verstösse für sich allein eine Verweigerung der Rechtshilfe nicht rechtfertigen.
6.8. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass vor dem Hintergrund sämtlicher bisheriger Ausführungen, insbesondere unter Hinweis auf die Ausführungen zur erfolgten Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes durch Bulgarien, das Rechtshilfeersuchen auch deswegen hätte abgelehnt werden müssen, da gemäss Art. 19 Ziff. 1 RHG eine Auslieferung auch dann nicht zu bewilligen sei, wenn zu befürchten sei, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entsprochen habe oder nicht entsprechen werde. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf die unangemessene und überlange Verfahrensdauer von bereits sechs Jahren in Bulgarien hinzuweisen sowie darauf, dass Art. 19 Ziff. 1 RHG von "Befürchtung" spreche. Es sei somit unrichtig und widerspreche dem Gesetzestext, wenn in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen werde, dass der Betroffene nachweisen müsse, dass ihm im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses drohe. "Befürchtungen" gemäss Art. 19 Ziff. 1 RHG seien hier aufgrund der bisherigen Ausführungen in jedem Fall zu bejahen. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen eine Vielzahl von Argumenten geliefert, weshalb das Rechtshilfeersuchen unzulässig und zweifelhaft und somit abzuweisen sei. Auch könnten sich die Vorinstanzen hier nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Bei einer Verabsolutierung bzw. blinden Anwendung des Vertrauensgrundsatzes würde die Rolle des ersuchten Staates als entscheidendes und damit auch prüfendes Organ völlig gegenstandslos und das Rechtshilfeverfahren würde eine reine Formalität darstellen, die im blossen Austausch von Dokumenten bestünde.
Zu diesem Vorbringen hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Gemäss Art. 19 Ziff. 1 RHG ist eine Auslieferung unter anderen dann unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen von Art. 3 und 6 EMRK nicht entsprochen habe oder nicht entsprechen werde. Dieses Auslieferungshindernis entspricht dem ordre public-Vorbehalt.
Indessen setzt die Prüfung des Ausschlussgrundes des gegen den inländischen ordre public verstossenden mangelhaften Verfahrens im ersuchenden Staat ein Werturteil über dessen politisches System, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus, weshalb der Rechtshilferichter in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen und dass deshalb der Betroffene glaubhaft machen muss, dass im ersuchenden Staat objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung zu befürchten ist (so OGH in LES 2009, 125 [127 f.]). Der Staatsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von der reellen Gefahr einer entsprechenden Grundrechtsverletzung (siehe StGH 2011/103, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 6.3]). Demnach trifft den Beschwerdeführer entgegen dessen Vorbringen insoweit sehr wohl eine Bescheinigungslast.
Weiter ist zu beachten, dass der Staatsgerichtshof - wie etwa auch das schweizerische Bundesgericht - bei der Beurteilung der Justizsysteme von EMRK-Staaten besondere Zurückhaltung übt (StGH 2002/61, Erw. 2.2; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [251, Erw. 4.3]).
Angesichts dieser zurückhaltenden Rechtsprechung im Bezug auf die Handhabung von Art. 19 Abs. 1 RHG bzw. des ordre public-Vorbehaltes gerade gegenüber EMRK-Unterzeichnerstaaten - wie im Beschwerdefall - kann auch diese abschliessende Rüge des Beschwerdeführers nicht überzeugen. Wenn er hier besonders auch wieder eine überlange Dauer des bulgarischen Verfahrens rügt, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst fragt es sich, ob eine sechsjährige Verfahrensdauer nach den Kriterien der Strassburger Rechtsprechung im Beschwerdefall Art. 6 EMRK überhaupt verletzt. Zudem scheint auch eine solche - gegebenenfalls - nur mässig überlange Verfahrensdauer nach Auffassung des Staatsgerichtshofes von vornherein nicht als "schwerwiegende Menschenrechtsverletzung" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 1 RHG zu qualifizieren.
6.9. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die hier angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch als willkürfrei.
7. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 6. Mai 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).