Art. 15 Abs. 1 StGHG § 191 Abs. 1 ZPO
Eine in einem Zivilrechtstreit beschlossene Verfahrensunterbrechung ist nicht enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG.
StGH 2014/042
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C als Trustee des O Trust
Beschwerdegegnerin: X Bank
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom26. Februar 2014, 02CG.2011.281-70
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Zur Sicherung der bedingten/zukünftigen Regressansprüche gegen den Beschwerdeführer zu 1. und weiterer bedingter/zukünftiger Durchgriffshaftungsansprüche sowie Bereicherungsansprüche gegen die übrigen Beschwerdeführer in Höhe von USD 31'357'312.31 s. A. erliess das Landgericht am 29. August 2011 das Sicherungsbot (ON 2) zugunsten der Beschwerdegegnerin, mit welchem u. a. den Beschwerdeführern die Verfügung über ihre Vermögenswerte im Fürstentum Liechtenstein untersagt wurde. Ferner räumte das Gericht unter Ziff. 15 der Beschwerdegegnerin für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens durch Feststellungsklage eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Sicherungsbotes ein.
Entsprechend diesem Auftrag brachte die Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2011 die Rechtfertigungsklage ein, mit welcher sie unter Ziff. 1a die Feststellung begehrte, dass der Beschwerdeführer zu 1. der Beschwerdegegnerin im Umfang der von der Beschwerdegegnerin Dritten zu ersetzenden zukünftigen/möglichen Schäden haftet und die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer zu 1. einen Regressanspruch im Umfang der von der Beschwerdegegnerin Dritten zu ersetzenden, zukünftigen/möglichen Schäden sowie ein (Aufwand)Ersatz- und einen Bereicherungsanspruch im Umfang der von der Beschwerdegegnerin Dritten zu ersetzenden zukünftigen/möglichen Schäden hat, in eventu, dass der Beschwerdeführer zu 1. der Beschwerdegegnerin im Umfang der von der Beschwerdegegnerin Dritten zu ersetzenden zukünftigen/möglichen Schäden haftet und die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer zu 1. einen Regressanspruch im Umfang der von der Beschwerdegegnerin Dritten zu ersetzenden zukünftigen/möglichen Schäden hat, in subeventu, dass die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer zu 1. einen (Aufwand)Ersatzanspruch im Umfang der von der Beschwerdegegnerin Dritten zu ersetzenden zukünftigen/möglichen Schäden hat, in subsubeventu, dass die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer zu 1. einen Bereicherungsanspruch im Umfang der von der Beschwerdegegnerin Dritten zu ersetzenden zukünftigen/möglichen Schäden hat, falls - sowohl gemäss Hauptbegehren wie auch gemäss sämtlicher Eventualbegehren - die Beschwerdegegnerin als ehemalige Arbeitgeberin und Geschäftsherrin des Beschwerdeführers zu 1. rechtskräftig dazu verurteilt wird, Schadenersatz, Schmerzengeld, gesetzliche Zinsen, Geldentwertung und Kostenersatz an Dritte für ihnen vom Beschwerdeführer zu 1. als ehemaligen Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin angeblich zugefügten Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung der Transaktionen (i) P Brasil - USD 75 Mio. - Jahr 1996, (ii) P Argentinien - USD 60 Mio. - Jahr 1996/97 (iii) P Venezuela/Q - USD 80 Mio. - P Partecipacoes USD 100 Mio. - September 1998, (iv) Q - USD 45 Mio. - P Brasil USD 45 Mio. - P Afrika, Südafrika und Chile - USD 60 Mio. - Juli bis Dezember 2001, (v) RA, RB Holding - USD 300 Mio. - Dezember 1999/S 2001, und (vi) RC-Holdings - November 2002 zu bezahlen und sie allfällige Schäden an den Dritten ersetzt.
2. Anlässlich der ersten Tagsatzung vom 24. Oktober 2013 (ON 52) beantragte die Beschwerdegegnerin, das gegenständliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in Y und des Zivilverfahrens in Z zu unterbrechen, mit der Begründung, dass der Ausgang des Verfahrens vom Ausgang dieser Prozesse in Italien abhänge. Ihre bedingten Regressansprüche würden davon abhängen, ob sie im Aussenverhältnis zu Schadenersatzzahlungen aufgrund des dem Beschwerdeführer zu 1. vorgeworfenen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werde.
Die Beschwerdeführer beantragten die Abweisung des Antrages und wandten ein, dass bislang im Strafverfahren in Y nicht einmal Anklage erhoben worden sei. Die Beschwerdegegnerin mache nur hypothetische zukünftige bedingte Regressansprüche geltend. Diese seien aber nicht feststellungsfähig. Bedingte Regressansprüche könnten erst dann entstehen, wenn der Beschwerdeführer zu 1. tatsächlich im Rahmen des Strafverfahrens verurteilt würde. Dem Beschwerdeführer zu 1. sei aber keinerlei strafbares Verhalten vorzuwerfen. Diesbezüglich werde auch auf die Entscheidung des Landgerichtes zu 10 CG.2008.189 verwiesen, in welchem klargestellt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. keines strafbaren Verhaltens gegenüber der P schuldig gemacht habe und dieser Gesellschaft keinerlei Ansprüche ihm gegenüber zustehen würden. Dies schliesse das Entstehen jedwelcher Regressansprüche der Beschwerdegegnerin aus. Die Beschwerdegegnerin versuche mit dem gegenständlichen Antrag, möglichst billig die Vermögenswerte der Beschwerdeführer auf möglichst lange Zeit zu sperren.
3. Das Landgericht unterbrach mit dem in der ersten Tagsatzung verkündeten und am 25. November 2013 (ON 57) ausgefertigten Beschluss das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer zu 1. in Y geführten Strafverfahrens; den Antrag, das Verfahren auch bis zum Abschluss des Zivilverfahrens in Z zu unterbrechen, wies es hingegen ab.
Begründet wurde die Unterbrechung wie folgt:
"Ergibt sich im Laufe eines Rechtsstreites der Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlungen und Aburteilung für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von massgebendem Einfluss ist, so kann das Gericht anordnen, dass der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Strafverfahrens unterbrochen werde (§ 191 Abs 1 ZPO).
Die Argumentation der beklagten Parteien [Beschwerdeführer], dass im gegenständlichen Verfahren mehr als USD 30 Mio. gesperrt worden seien und schon deshalb eine Unterbrechung nicht in Frage komme, greift nicht, da das Sicherungsbot vom 29.08.2011 (ON 2) mit der Einspruchentscheidung vom 04.10.2013 (ON 48) aufgehoben wurde. Dass dieser Aufhebungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist, ändert daran nichts.
Im gegenständlichen Verfahren macht die Klägerin [Beschwerdegegnerin] gegen die beklagten Parteien [Beschwerdeführer] hypothetische zukünftige Schadenersatz- oder Regressforderungen geltend. Gemäss ihrem Vorbringen stehen ihr diese aufgrund der von ihr behaupteten Handlungen des Erstbeklagten [Beschwerdeführers zu 1.] zu. Diese Handlungen wiederum sind Gegenstand des gegen den Erstbeklagten [Beschwerdeführer zu 1.] in Y geführten Strafverfahrens (Geschäftszahl 936/06-4583-09 R.G. 1121/06-4292/08-153/10 R.G. Gip). Das Strafverfahren in Y ist - soweit es gegen den Erstbeklagten [Beschwerdeführer zu 1.] geführt wird - daher für das gegenständliche Verfahren im Sinne des § 191 Abs 1 ZPO präjudiziell. Das gegenständliche Verfahren ist daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in Y, soweit dieses gegen den Erstbeklagten [Beschwerdeführer zu 1.] geführt wird, zu unterbrechen.
Die Unterbrechung des Verfahrens ist auch schon im gegenwärtigen Verfahrensstand zulässig. Die Klage wurde den beklagten Parteien [Beschwerdeführern] bereits zugestellt und die mündliche Verhandlung mit der Ersten Tagsatzung bereits begonnen."
4. Gegen diesen Unterbrechungsbeschluss des Erstrichters (ON 57) erhoben die Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht, wobei als Rekursgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Antragsabweisung abzuändern, allenfalls ersatzlos aufzuheben, subeventualiter aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in jedem Fall aber die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens zu verpflichten.
5. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 (ON 70) gab das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdeführer kostenpflichtig keine Folge.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 26. Februar 2014 (ON 70) haben nunmehr die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. April 2014 fristgerecht Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen Verletzung des Willkürverbots, des Rechtsverzögerungsverbots, der Begründungspflicht, der Eigentumsgarantie sowie des Beschwerderechts, an den Staatsgerichtshof erhoben. Sie beantragen, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde kostenpflichtig Folge geben, feststellen, dass die Beschwerdeführer in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sind, den bekämpften Beschluss des Obergerichtes daher aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen.
Hinsichtlich der für dieses Individualbeschwerdeverfahren allein entscheidungsrelevanten Eintretensvoraussetzungen führen die Beschwerdeführer u. a. Folgendes aus:
Die Individualbeschwerde sei rechtzeitig eingebracht worden. Bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich um eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung. Das Obergericht habe die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und dem Rekurs der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Gegen diese Entscheidung stehe somit kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen (§ 496 Abs. 1 ZPO). Der hier relevante Verfahrensgegenstand (Unterbrechung des Verfahrens) sei durch die angefochtene Entscheidung durch die letzte ordentliche Instanz abschliessend erledigt worden. Es handele sich auch um keine Zurückverweisungsentscheidung. Die Beschwerdeführer seien auch Partei im vorangegangenen Verfahren gewesen.
7. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin ohne Aufforderung des Staatsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014 eine Gegenäusserung und beantragte darin, die Beschwerde kostenpflichtig zurück-, eventualiter abzuweisen.
8. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 legten die Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014 zu 02 CG.2011.281 (ON 78) vor, mit welchem u. a. dem Revisionsrekurs der Beschwerdeführer im Sicherungsverfahren Folge gegeben wurde. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 68) dahingehend abgeändert wurde, dass die Entscheidung des Landgerichtes vom 4. Oktober 2013 (ON 48), wonach dem Einspruch der Beschwerdeführer stattgegeben, das Sicherungsbot vom 29. August 2011 aufgehoben und implizit der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erlass des Sicherungsbotes abgewiesen wurde, wiederhergestellt wurde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat demnach von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/135, Erw. 2; StGH 2013/63, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein.
Diese Voraussetzungen, konkret die Letztinstanzlichkeit und die Enderledigung, sind gegenständlich aus nachfolgenden Gründen nicht erfüllt:
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Enderledigungserfordernis, ist das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Individualbeschwerde, unabhängig davon, ob es sich um ein vom Hauptverfahren gesondertes bzw. getrenntes Verfahren handelt oder nicht, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden kann (statt vieler: StGH 2006/14, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/43, Erw. 4.2; StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/100, Erw. 1.2.1; StGH 2009/20, Erw. 1.2; StGH 2009/45, Erw. 1.2; StGH 2009/78, Erw. 1.4; StGH 2009/138, Erw. 1.4; StGH 2009/190, Erw. 1.3; StGH 2012/11, Erw. 2.2; StGH 2012/19, Erw. 2.2; StGH 2012/88, Erw. 3.2; StGH 2013/63, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 560 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Die gegenständlich bekämpfte Verfahrensunterbrechung gemäss dem angefochtenen Beschluss (ON 57 i. V. m. ON 70), mit welchem der Verfahrensunterbrechungsbeschluss des Erstrichters bestätigt worden ist, ist als eine (materielle) Prozessleitungshandlung zu qualifizieren, denn zur Prozessleitung gehören alle jene Gerichtshandlungen bzw. gerichtlichen Massnahmen, die die Ingangsetzung und Inganghaltung des gerichtlichen Verfahrens, den Prozessbetrieb und die erschöpfende Verhandlung des Prozessstoffes betreffen (Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts, 7. ergänzte Aufl., Wien 2009, 307 ff., Rz. 604 ff.; vgl. auch Hans W. Fasching, Zivilprozessrecht, Wien 1984, 373 ff., Rz. 779 ff. und StGH 2012/2, Erw. 2.3; StGH 2013/63, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), weshalb die prozessleitende Tätigkeit des Gerichtes auch die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Entscheidungen (prozessleitenden Verfügungen) umfasst (Hans W. Fasching, a. a. O., 373, Rz. 779).
Der vorliegend angefochtene Beschluss des Obergerichtes, der den Verfahrensunterbrechungsbeschluss des Erstrichters bestätigt, ist somit ein prozessleitender Beschluss (vgl. Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., Wien 2006, § 192 ZPO, Rz. 1), denn diese ergehen, wie ausgeführt, in Ausübung der richterlichen Prozessleitung und dienen der zweckmässigen und erfolgreichen Verfahrensführung (Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, a. a. O., 493, Rz. 933; siehe auch Hans W. Fasching, a. a. O., 375 ff. [insbesondere 379], Rz. 781 [insbesondere 789]). Die Prozessleitung ist dem Gericht vorbehalten und dessen Amtspflicht. Sie gehört zur rechtsprechenden Tätigkeit und nicht zur Justizverwaltung. Überschreitet das Gericht bei der Ausübung seiner Prozessleitung bzw. bei der Setzung von Prozessleitungsakten die Grenzen seiner Prozessleitungsbefugnis, so bewirkt dies einen Verfahrensmangel, der dann zur Aufhebung der darauf beruhenden Entscheidung führen kann, wenn damit beispielsweise eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache gehindert werden konnte (vgl. Hans W. Fasching, a. a. O., 374, Rz. 779).
Dies bedeutet im konkreten Fall, dass den Beschwerdeführern jedenfalls zunächst noch die Möglichkeit offen steht, die bereits mit der gegenständlichen Individualbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 57 i. V. m. ON 70) erhobenen Rügen bzw. Grundrechtsverletzungen, konkret die Verfahrensunterbrechung im Verfahren zu 02 CG.2011.281, auch als Verfahrensmangel bzw. als unrechtmässige Ermessensausübung im Rechtsmittelverfahren vor den ordentlichen fachgerichtlichen Instanzen (vor dem Obergericht und allenfalls auch vor dem Obersten Gerichtshof) gegen die erstgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen (vgl. auch StGH 2012/2, Erw. 2.3 und StGH 2013/63, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Aus diesen Erwägungen wird somit ersichtlich, dass vorliegend weder der ordentliche Instanzenzug hinsichtlich der hier geltend gemachten Grundrechtsverletzungen materiell ausgeschöpft worden ist noch, dass der bekämpfte Beschluss des Obergerichtes trotz seiner Rechtsmittelbelehrung die Voraussetzungen der Letztinstanzlichkeit und Enderledigung im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 15 Abs. 1 StGHG erfüllt. Die gegenständlich gerügten Grundrechtsverletzungen können nämlich auch noch im ordentlichen fachgerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren, jedenfalls aber letztlich mit der Aufhebung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Hauptentscheidung durch den Staatsgerichtshof behoben werden (vgl. StGH 2006/14, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/43, Erw. 4.2; StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/100, Erw. 1.2.1; StGH 2009/20, Erw. 1.2; StGH 2009/45, Erw. 1.2; StGH 2009/78, Erw. 1.4; StGH 2009/138, Erw. 1.4; StGH 2009/190, Erw. 1.3; StGH 2012/2, Erw. 2.4; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 560 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Der vorliegenden Individualbeschwerde fehlt es somit an der Sachentscheidungsvoraussetzung des enderledigenden letztinstanzlichen Anfechtungsobjekts im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG, zumal verfahrensleitende Beschlüsse das Gericht nicht binden, jederzeit abänderbar bzw. aufhebbar sind und nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. Walter H. Rechberger/Daphne-Ariane Simotta, a. a. O., 493, Rz. 933; siehe auch Robert Fucik, a. a. O., § 192 ZPO, Rz. 1 und vorne Ziff. 3.2 des Sachverhaltes), so dass die gegenständliche Individualbeschwerde nach Art. 43 StGHG spruchgemäss mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war (siehe statt vieler: StGH 2012/58, Erw. 2; StGH 2011/189, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/126, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/123, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2008/117, Erw. 1.1 ff.).
3. Dem Kostenersatzantrag der Beschwerdegegnerin war nicht stattzugeben, da sie vom Staatsgerichtshof nicht zu einer Gegenäusserung aufgefordert wurde (vgl. Art. 43 StGHG; siehe auch StGH 2000/49; StGH 2003/79 und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 689 f.). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG (vgl. StGH 2011/80, Erw. 9; StGH 2011/81, Erw. 7 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).