RATG Art. 8 Abs. 4 LV Art. 43 EMRK Art 6
Tatsächlich erscheint es fraglich, ob der Rechtsmittelausschluss in Art. 8 Abs. 4 RATG eine verhältnismässige Einschränkung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV darstellt. Gerade der vorliegende Fall zeigt exemplarisch auf, dass der Rechtmittelausschluss in Art. 8 Abs. 4 RATG zu stossenden Ergebnissen führen und gegebenenfalls den verfassungsmässig garantierten Zugang zum Recht gemäss Art. 6 EMRK verhindern kann. So wird jedenfalls die identische österreichische Rechtsmittelbeschränkung von der Literatur teilweise als EMRK-widrig oder zumindest verfassungsrechtlich bedenklich angesehen. Jedoch ist es vorliegendenfalls dem Staatsgerichtshof verwehrt, den Art. 8 Abs. 4 RATG auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen, da das Präjudizialitätserfordernis nicht erfüllt ist.
StGHG Art. 18 Abs. 1 StGHG Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG kann der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen von Amtes wegen prüfen, wenn er diese in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat. Voraussetzung für eine Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 StGHG ist jedoch, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell sind. Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat. Entgegen dem früheren Recht genügt allerdings gemäss dem neuen Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses. Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung ist im gegenständlichen Beschwerdefall sohin, dass Art. 8 Abs. 4 RATG unmittelbar anwendbar ist, d. h. dass diese Bestimmung für die Entscheidungsbegründung entscheidungsrelevant ist.Da die Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Beschluss des Landgerichtes nicht beim Obergericht, sondern direkt mittels Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten haben, ist die Rechtsmittelbeschränkung in Art. 8 Abs. 4 RATG im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar bzw. nicht präjudiziell (anders noch: StGH 2012/76, Erw. 4.2). Denn lediglich dann, wenn das Obergericht ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichtes mit Verweis auf Art. 8 Abs. 4 RATG zurückgewiesen hätte und diese Entscheidung des Obergerichtes sodann beim Staatsgerichtshof angefochten worden wäre, hätte sich diese Bestimmung bzw. Rechtsmittelbeschränkung als unmittelbar anwendbar und damit präjudiziell erwiesen.
StGH 2014/045
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegner: E
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 6. März 2014, 06 CG.2014.96-5
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 6. März 2014, 06 CG.2014.96-5, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdegegner zu 3. die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'963.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 12. Februar 2014 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner als ehemalige Stiftungsratsmitglieder der K Foundation eine Klage auf Rechtsgestaltung und Feststellung. Den Streitwert bezifferten die Beschwerdeführer mit CHF 100'000.00. Gleichzeitig verkündeten die Beschwerdeführer der K Foundation (gelöscht), Vaduz, vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand Dr. F, den Streit.
Anlässlich der 1. Tagsatzung vom 5. März 2014 stellten die Beschwerdegegner zu 1. und 2. vor Einlassung in die Streitsache den Antrag, den Beschwerdeführern eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 547'000.00 aufzuerlegen und legten dazu ein präsumtives Kostenverzeichnis vor, wobei der von den Beschwerdeführern angenommene Streitwert bestritten und die Festlegung desselben mit CHF 17'314'000.00 beantragt wurde. Sodann stellte der Beschwerdegegner zu 3. den Antrag, den Beschwerdeführern eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 358'787.55 aufzuerlegen, dies basierend auf einem Streitwert von CHF 10 Mio. Demgegenüber hielten die Beschwerdeführer an der Bewertung ihrer Klage mit CHF 100'000.00 fest, wären jedoch mit einem Streitwert von CHF 500'000.00 einverstanden gewesen. Auch wurde die Höhe der von den Beschwerdegegnern beantragten Kautionen von den Beschwerdeführern bestritten.
2. Mit Beschluss vom 6. März 2014 (ON 5) bestimmte das Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Spruchpunkt 1 den Streitwert des Rechtsstreits mit CHF 10 Mio. und trug mit den unangefochtenen in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkten 2 und 3 den Beschwerdeführern auf, für die Prozesskosten der Beschwerdegegner zu 1. und 2. bzw. zu 3. eine Sicherheitsleistung in Höhe von je CHF 358'787.55 zu erlegen oder binnen derselben Frist zum Zweck der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistung beim Landgericht um Anberaumung einer Tagsatzung zu ersuchen, widrigenfalls die Klage über Antrag der beklagten Partei für zurückgenommen erklärt würde.
Zur Bemessungsgrundlage bzw. zur Streitbestimmung erwog das Landgericht Folgendes:
Gemäss Art. 8 Abs. 1 RATG habe der Kläger in allen Fällen, in welchen - wie hier - der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestehe, diesen Wert in der Klage anzugeben. Nach Abs. 4 leg. cit. könne der Beklagte, wenn er die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig finde, spätestens bei der ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Das Gericht habe mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten, wobei dieser Beschluss durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden könne.
Im vorliegenden Fall würden die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsgestaltungs-, in eventu Feststellungsklage die von ihnen am 10. März 2011 gegenüber den Beschwerdegegnern als ehemalige Stiftungsratsmitglieder der K Foundation abgegebenen und von diesen am 11. März 2011 angenommenen Erklärungen, insbesondere wegen angeblicher Sittenwidrigkeit im Sinne von § 879 ABGB anfechten bzw. deren Unwirksamerklärung beantragen. Die gegenständlichen Erklärungen würden insbesondere eine Schad- und Klagloshaltung beinhalten und würden sich auf verschiedene Transaktionen zwischen der gelöschten K Foundation, der L Holding Ltd., der M Foundation und der N Ltd. beziehen. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer habe aus den fraglichen Transaktionen im Ergebnis eine angeblich ungerechtfertigte Vermögensverschiebung von der K Stiftung zur M Stiftung in der Grössenordnung von umgerechnet CHF 67 Mio. resultiert. Nach den weiteren Angaben der Beschwerdeführer sollen die Beschwerdegegnerin zu 1. und der Beschwerdegegner zu 2. davon in wirtschaftlicher Hinsicht im Ausmass von über CHF 60 Mio. profitiert haben, was Ziel der streitgegenständlichen Erklärungen vom 10. März 2011 gewesen sein solle. Zwar hätten die fraglichen Transaktionen selbst nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gebildet, doch lägen sie den streitgegenständlichen Erklärungen zugrunde und würden deren wirtschaftlichen Hintergrund darstellen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Anfechtung der gegenständlichen Erklärungen durch die Beschwerdeführer nicht einem Selbstzweck diene, sondern eine potentielle Verantwortlichkeit der Beschwerdegegner als vormalige Organe der gelöschten K Foundation im Visier habe. Angesichts der zugrundeliegenden Transaktionen stehe hier jedenfalls weit mehr auf dem Spiel, als es der von den Beschwerdeführern angenommene Streitwert in Höhe von CHF 100'000.00 zum Ausdruck bringe.
Der vorliegende Prozess lasse sich aber auch nicht mit dem zu 01 CG.2013.482 beim Landgericht hängigen Verfahren vergleichen, wo von einer Bemessungsgrundlage von CHF 310'024.97 ausgegangen werde. Denn zum einen trete dort die hiesige Beschwerdegegnerin zu 1. als Klägerin auf, während die hiesigen Beschwerdeführer dort als Beklagte eingeklagt worden seien. Zum andern berufe sich zwar die dortige Klägerin und hiesige Beschwerdegegnerin zu 1. im Verfahren zu 01 CG.2013.482 auf die auch hier streitgegenständliche Schad- und Klagloserklärung vom 10. März 2011, doch gehe es beim dort gestellten Zahlungs- und Feststellungsbegehren nur um die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren 05 HG.2012.454. Demgegenüber beziehe sich die vorliegende Anfechtungsklage auf weit mehr, nämlich die von den Beschwerdeführern in ihren Rechtsgestaltungs- und Feststellungsbegehren angeführten Transaktionen, welche - wie bereits ausgeführt - nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Nachteil als Begünstigte der gelöschten K Foundation zu einer "Äquivalenz-Störung" in der Grössenordnung von CHF 67 Mio. geführt haben sollen (siehe ON 1 Seite 22).
Da sich allerdings die potentielle Haftung der Beschwerdegegner als vormalige Stiftungsräte der K Foundation noch nicht aktualisiert habe, könne hier nicht von einem Streitwert in der Grössenordnung von CHF 60 Mio. ausgegangen werden. Auch sei nicht recht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin zu 1. und der Beschwerdegegner zu 2. auf einen Streitwert von CHF 17'314'000.00 kämen. Demgegenüber erscheine der vom Beschwerdegegner zu 3. angenommene Streitwert von CHF 10 Mio. trotz oder gerade wegen aller Unwägbarkeiten angemessen, weshalb die Bemessungsgrundlage wie aus Ziffer 1 des Beschlusstenors ersichtlich festzulegen gewesen sei.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 6. März 2014 (ON 5) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. April 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, wobei der angefochtene Beschluss explizit nur im Umfange des Spruchpunktes 1 angefochten wird. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäss Art. 34 LV, Art. 1 1. ZP-EMRK, des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 43 LV und Art. 13 EMRK, des Rechts auf Schutz vor formeller Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 LV, des Rechts auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 31, 43 und 99 LV, des Rechts auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK und des Rechts auf Treu und Glauben bzw. auf Wahrung des Vertrauensgrundsatzes. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt seien, und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
3.1. Zum Nachweis der Beschwerdevoraussetzungen führen die Beschwerdeführer unter anderem Folgendes aus:
Bei der angefochtenen Entscheidung handle es sich um eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung. Gegen diese Entscheidung stehe kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen (Verweis auf Art. 8 Abs. 4 RATG). Der hier relevante Verfahrensgegenstand (Festsetzung des Streitwertes) sei durch die angefochtene Entscheidung durch die einzige und letzte ordentliche Instanz abschliessend erledigt worden und könne im Rahmen des Verfahrens nicht mehr weiter releviert werden. Die Entscheidung sei daher sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend.
3.2. Zu den Themen "Frontalangriff gegen den Dispositionsgrundsatz" und "sinn- und zweckloses Gesetz (hinsichtlich der Möglichkeit zur Streitwerterhöhung)" führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Die Zivilprozessordnung sei vom Dispositionsgrundsatz geprägt. Es obliege allein dem Kläger, ob und worüber er einen Rechtsstreit führen wolle, gegen wen er ihn führe, ob er Rechtsmittel ergreife und ob er den Rechtsstreit vorzeitig beende. Diese Befugnis des Klägers zur Bestimmung und Begrenzung des Verfahrens binde auch das Gericht. Der Dispositionsgrundsatz sei Ausdruck der Privatautonomie und des Justizgewährungsanspruchs und habe insbesondere auch seinen Sinn darin, den Kläger keinem verstärkten Risiko auszusetzen (Verweis auf Fasching in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/12 [2002] Einleitung Rz 6 ff.). Der Kläger sei damit in seinem Vertrauen auf die Vorhersehbarkeit des Umfanges "seines" Prozesses geschützt. Abgesehen davon habe ein Kläger - und auch das sei ein fundamentaler Grundsatz des Zivilprozessrechts - einen Anspruch darauf, dass "sein" Prozess auf möglichst Kosten sparende Weise und möglichst ökonomisch geführt werde (Verweis auf Fasching, a. a. O, Rz. 67). Der Dispositionsgrundsatz spiegle sich insbesondere auch in Art. 8 Abs. 1 RATG wieder, gemäss welchem es bei Streitgegenständen, die nicht in Geldleistung bestünden, dem Kläger obliege, sein Begehren zu bewerten.
Art. 8 Abs. 4 RATG eröffne dem Gericht die Möglichkeit, den Dispositionsgrundsatz ausser Kraft zu setzen und das Vertrauen des Klägers auf die von ihm vorgenommene Begrenzung des Streitgegenstandes und den dadurch intendierten Klägerschutz elementar zu erschüttern. Mit anderen Worten ermögliche Art. 8 Abs. 4 RATG dem Gericht, in den Justizgewährungsanspruch der Kläger und in ihren Anspruch auf privatautonome Gestaltung ihres zivilprozessualen Prozessgegenstandes fundamental einzugreifen.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer erweise sich Art. 8 Abs. 4 RATG in dem Umfang als verfassungswidrig, als er es dem Beklagten ermögliche, den vom Kläger festgesetzten Streitwert auch zu erhöhen (und dies vor allem ohne jedwede Grenzen). Diese vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit mache von vornherein keinen Sinn und verfolge auch keine schützenswerten Interessen. Die Erhöhung des Streitwertes bringe, salopp gesagt, niemandem etwas (abgesehen von der Erhöhung des Rechtsanwaltshonorars [sofern dieses nach Tarif abgerechnet wird] und der Gerichtsgebühren; allerdings werde man die ratio legis nicht vertretbar darin erblicken können). Durch die Erhöhung des Streitwerts werde insbesondere auch nicht besser über die Rechtsschutzanträge des Klägers entschieden und das Verfahren besser geführt, als bei einem geringeren Streitwert.
Demgegenüber richte Art. 8 Abs. 4 RATG (potentiell) jedoch einen sehr grossen Schaden an. Diese Rechtsgrundlage ermögliche die Vervielfachung der Prozesskosten und damit verbunden insbesondere auch für den Kläger eine enorme Multiplizierung der aktorischen Kaution. Sie ermögliche es damit, einem Kläger den Zugang zu Gericht abzuschneiden, der im Vertrauen auf die Begrenzung und gesetzlich vorgenommene Bewertung "seines" Prozessgegenstandes und im Vertrauen darauf, dass er diesen Prozessgegenstand auch finanzieren könne, das Verfahren eingeleitet habe. Welches Schadenspotential diese Bestimmung habe, zeige der gegenständliche Fall:
Der Richter habe den Streitwert von CHF 100'000.00 auf CHF 10'000'000.00 erhöht und diesen damit verhundertfacht (!). Eine TP3A Leistung (inkl. ES und StGZ) verteuere sich damit bspw. von CHF 1'912.68 auf CHF 18'428.06. Der Prozess habe sich durch den angefochtenen Beschluss um rund das 10-fache verteuert.
Die Verzehnfachung der Kosten bringe natürlich keinen 10-fach höheren Rechtsschutz mit sich, sodass beispielsweise der Zeuge 10-mal besser vernommen werde oder die Beweisaufnahme 10-fach besser erfolge. Die Erhöhung habe einfach den Selbstzweck, dass für beide Verfahrensparteien die Prozesskosten und damit auch das Prozesskostenrisiko um ein 10-faches erhöht würden. In zivilprozessualer Hinsicht beachtliche Vorteile bringe die Erhöhung des Streitwerts jedoch keine mit sich.
Indem Art. 8 Abs. 4 RATG es (auch) erlaube, den vom Kläger zulässigerweise und als Ausdruck des Dispositionsgrundsatzes nach Art. 8 Abs. 1 RATG festgesetzten Streitwert zu erhöhen, greife diese Bestimmungen in tragende Grund-sätze des Zivilprozesses ein, ohne irgendeinen (schützenswerten) Zweck zu verfolgen. Der einzig erkennbare (legitime) Zweck zur Streitwerterhöhung liege darin, bei Zivilprozesssystemen, die Wertgrenzen als Zulassungshürden hätten (etwa in Österreich), einen zu niedrigen Streitwert dahingehend zu erhöhen, um dem Beklagten etwa den Gang zum OGH zu ermöglichen. Solche Wertgrenzen gebe es in der liechtensteinischen ZPO (abgesehen von Bagatellfällen) nicht. Deshalb habe die aus Österreich rezipierte Bestimmung im hier kritisierten Umfang auch keinen Anwendungsbereich in Liechtenstein.
Auch die Interessen der Beklagten würden durch eine Erhöhung des Streitwertes mit Sicherheit nicht gewahrt. Im Gegenteil: Auch für die Beklagten potenziere sich das Prozesskostenrisiko - wie im gegenständlichen Fall ersichtlich - um ein Vielfaches. Die Erhöhung des Streitwertes sei auch weder geeignet noch erforderlich, um den Prozessparteien einen angemessenen und ordnungsgemässen Zivilprozess zu ermöglichen. Die Erhöhung des Streitwertes sei auch aus Sicht der Beklagten weder geeignet noch erforderlich, um das von ihnen verfolgte Prozessziel (Abweisung der Klage) zu erreichen, im Gegenteil, werde doch auch ihnen in Wahrheit dadurch die Rechtsverfolgung durch Erhöhung des Prozesskostenrisikos erschwert. Die Erhöhung des Streitwertes liege mit Sicherheit auch nicht im öffentlichen Interesse. Durch die Erhöhung - und dies könne auch im gegenständlichen Fall passieren - erhöhe sich naturgemäss auch das Risiko, dass das Land im Wege der Verfahrenshilfe einspringen und dem jeweiligen Kläger Verfahrenshilfe gewähren müsse. Insofern multipliziere sich durch die Erhöhung des Streitwerts auch das Risiko, dass der Staat zum sprichwörtlichen Handkuss komme. Die Bestimmung erweise sich daher von vornherein als unverhältnismässig, weil der Eingriff in die Freiheitsrechte des Klägers (privatautonome Festsetzung des Streitwertes) nicht zur Verwirklichung eines anerkannten Interesses geeignet und erforderlich sei (Verweis auf Kiener/Kälin, Grundrechte [2007] 103).
Art. 8 Abs. 4 RATG sei daher insoweit, als die Bemängelung es auch zulasse, den Streitwert auch als zu niedrig zu bemängeln, sinn- und zwecklos und daher gleichheitswidrig und willkürlich (Verweis auf Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes [2008] 86 m. w. N.). Die dem Beklagten darin eingeräumte Befugnis, den vom Kläger festgesetzten Streitwert zu bemängeln und die Befugnis des Gerichts den Streitwert unlimitiert in die Höhe treiben zu dürfen, habe keinerlei sachliche Rechtfertigung und halte keiner sachlichen Prüfung stand (Verweis auf StGH 1988/21; StGH 2000/23). Insbesondere sei die Bestimmung auch deshalb unverhältnismässig, da sie keinerlei Beschränkung der Möglichkeit des Gerichts vorsehe, nach einer Bemängelung des Streitwerts durch den Beklagten, den Streitwert zu erhöhen. Das Gericht hätte daher auch den Streitwert mit CHF 17,5 Mio. festlegen können und damit den Streitwert um das 175-fache (!) und die Kosten des Verfahrens um das dreizehnfache (!) erhöhen können.
Ein redlich zu schützendes Interesse oder ein redlicher Zweck für die Zulässigkeit dieser Erhöhung, noch viel weniger ohne jedwede Begrenzung, sei nicht erkennbar. Die Bestimmung werde nach Ansicht der Beschwerdeführer daher im Umfang der Wortfolge "... oder zu niedrig ..." als verfassungswidrig aufzuheben sein.
3.3. Zum konkreten Eingriff in ihre Individualgrundrechte führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Die Beschwerdeführer hätten den gegenständlichen Zivilprozess im Vertrauen auf den von ihnen festgelegten Streitwert eingeleitet und auch auf dieser Basis ihre Finanzierungsmöglichkeiten und ihr Kostenrisiko berechnet. Indem das Erstgericht den Streitwert von CHF 100'000.00 auf CHF 10'000'000.00 erhöht und damit den Streitwert verhundertfacht und die Kosten des Verfahrens verzehnfacht habe, seien die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen und in ihrem Anspruch auf den Dispositionsgrundsatz verletzt worden. Dadurch seien sie zunächst in ihrem Grundrecht auf Treu und Glauben und auf Wahrung des Vertrauensgrundsatzes verletzt worden.
Der Dispositionsgrundsatz sei Ausfluss der Privatautonomie und des Justizgewährungsanspruches (Verweis auf Fasching, a. a. O., Einleitung, Rz. 6). Die Beschwerdeführer seien daher darüber hinaus in zwei weiteren Grundrechten verletzt worden:
Zum einen in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Verweis auf Art. 34 LV, Art. 1 1. ZP-EMRK), welches das privatautonome Handeln (und somit auch die Festlegung des Streitwertes durch den Kläger im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes) schlechthin schütze (Verweis auf Öhlinger, Verfassungsrecht [2009] Rz. 868). Der Dispositionsgrundsatz bezwecke auch, die Finanzierung und das Kostenrisiko eines Prozesses zu begrenzen und damit vermögenswerte Rechte der Kläger, die in den Schutzbereich des Art. 34 Abs. 1 LV fallen würden (Verweis auf Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung [1994] 172), zu wahren. In diesem Rahmen hätten die Beschwerdeführer einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass sie ohne Einmischung durch das Gericht in Entsprechung des Dispositionsgrundsatzes über den Streitwert "ihrer" Klage als ihr vermögenswertes Recht verfügen könnten (Verweis auf Vallender/Vogt, Grundrechtspraxis in Liechtenstein [2012] 709). Das Erstgericht habe aber fundamental (100-fache Erhöhung des Streitwertes und Verteuerung des Prozesses um das 10-fache) in dieses Recht der Beschwerdeführer eingegriffen. Dieser Eingriff in die Privatautonomie und damit in die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführer sei - wie oben ausgeführt - ganz offenkundig unverhältnismässig.
Zum anderen seien die Beschwerdeführer in ihrem Verfassungsrecht (Verweis auf Fasching in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze I2 [2000] Einleitung, Rz. 61 f.) auf den ihnen zustehenden Justizgewährungsanspruch verletzt worden, den Art. 43 LV (Beschwerderecht), Art. 31 LV (Verbot der formellen Rechtsverweigerung) und Art. 6 und 13 EMRK verbürgen (Verweis auf Wille, Grundrechtspraxis in Liechtenstein [2012] 520). Der Eingriff in diese Grundrechte sei wiederum - wie oben ausgeführt - unverhältnismässig.
Der Beschwerde sei daher schon aus diesen Gründen Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
3.4. Zum verfassungs- und konventionswidrigen Rechtsmittelausschluss führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Verfahrensgegenständlich sei auch die Frage, ob der Rechtsmittelausschluss in Art. 8 Abs. 4 RATG verfassungskonform sei. Die Judikatur des Staatsgerichtshofes zu Rechtsmittelausschlüssen bei Zwischenentscheidungen erscheine klar: Diese seien dann zulässig, wenn sie verhältnismässig und im öffentlichen Interesse seien, wobei eben bei Zwischenentscheidungen i. d. R. eine Rechtsmittelbeschränkung zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen angebracht sei. Jedenfalls bei schweren Grundrechtseingriffen sei aber zu prüfen, ob auch bei Zwischenentscheidungen eine Ausnahme vom grundsätzlich verhältnismässigen und im öffentlichen Interesse liegenden Rechtsmittelauschluss vorliegen könne (Verweis auf StGH 2012/158, GE 2013, 424 m. w. N.). Im gegenständlichen Fall erweise sich der Rechtsmittelausschluss nach Art. 8 Abs. 4 RATG weder als verhältnismässig noch als im öffentlichen Interesse liegend. Auch liege gegenständlich ein schwerer Grundrechtseingriff vor, der den Rechtsmittelausschluss unzulässig mache.
Die einhellige Lehre in Österreich (Art. 8 Abs. 4 RATG sei im hier relevanten Bereich wortwörtlich von Österreich rezipiert worden) halte den Rechtsmittelausschluss für konventionswidrig oder jedenfalls für verfassungsrechtlich bedenklich (Verweis auf Arnold, AnwBl 1993, 108; Ballon, Die Beachtung des rechtlichen Gehörs i. S. d. Art. 6 MRK durch die Rechtsmittelgerichte? JBl 1995, 623 [635]; Mayr in Rechberger, ZPO3 [2006] §§ 61-64 JN, Rz. 6; Gitschthaler, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze I3 [2013], § 60 JN, Rz. 29). Es werde in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass die durch Art. 8 RATG (auch) ermöglichte Streitwerterhöhung zur Erhörung der Verfahrenskosten sowie zur Erhöhung der aktorischen Kaution führe und dadurch die Effektivität des Zugangs zu Gericht und die Rechtsdurchsetzung beeinträchtigt werde (Verweis auf Ballon, JBl 1995, 635).
Richtig sei, dass der öVerwaltungsgerichtshof in der - soweit ersichtlich - einzigen einschlägigen Entscheidung zum hier gegenständlichen Thema keine Verfassungswidrigkeit gesehen habe; der VwGH habe sich darin in Wahrheit allerdings alles andere als vertieft mit der konkreten Problematik auseinander gesetzt (Verweis auf öVwGH, AnwBl 1993, 107 f.). Der öVerfassungsgerichtshof habe die Frage der Verfassungskonformität des Rechtsmittelausschlusses hingegen ausdrücklich offen gelassen (Verweis auf öVfGH vom 1. März 2007, B301/06, VfSlg. 18070, abrufbar im www.ris.bka.gv.at).
Zudem sei zu beachten, dass anders als im liechtensteinischen Recht im österreichischen Recht die aktorische Kaution zur Sicherung der Prozesskosten nicht von Bedeutung sei. In Liechtenstein habe die Erhöhung des Streitwerts nicht nur die unmittelbare Auswirkung der Erhöhung der Verfahrenskosten, sondern auch insbesondere die unmittelbaren Auswirkungen auf die vom Kläger zu erlegende Sicherheitsleistung für Prozesskosten und damit auf den Zugang zum Gericht. Weiter sei der Nichterlag einer Sicherheitsleistung anders als in Österreich mit den gravierenden Folgen der Rücknahmefiktion verbunden und habe somit unmittelbar die Anspruchsvernichtung zur Folge.
3.5. Unter dem Titel "Zur konkreten Verfassungs- und Grundrechtsverletzung" führen die Beschwerdeführer wie folgt aus:
Aus den bisher dargelegten Gründen bewirke der Rechtsmittelausschluss im gegenständlichen Fall einen schweren Eingriff in ihre Grund- und Verfassungsrechte. Der Rechtsmittelausschluss sei weder verhältnismässig noch liege er im öffentlichen Interesse. Insbesondere würde der Fortgang des Verfahrens durch ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, womit der Streitwert festgesetzt werde, nicht verzögert oder beeinträchtigt werden.
Der in Art. 8 Abs. 4 RATG enthaltene Rechtsmittelausschluss werde daher als verfassungswidrig aufzuheben sein. Jedenfalls seien die Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Überprüfung der hier angefochtenen Entscheidung in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
3.6. Zur Verletzung des Art. 13 EMRK führen die Beschwerdeführer Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall seien (auch) Konventionsrechte (Verweis auf Art. 6 EMRK und Art. 1 1. ZP-EMRK) verletzt. Nach Art. 13 EMRK hätten die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, gegen diese Konventionsverletzung bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Infolge des Rechtsmittelausschlusses sei den Beschwerdeführern diese wirksame Beschwerde verwehrt worden. Die Beschwerdeführer seien sohin durch den angefochtenen Beschluss auch in ihrem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK verletzt worden.
3.7. Zur Verletzung des Willkürverbots und der Begründungspflicht machen die Beschwerdeführer Folgendes geltend:
Der Richter habe in der bekämpften Entscheidung den Streitwert schlicht willkürlich und ohne jegliche Begründung mit CHF 10'000'000.00 festgesetzt. Wieso er auf diesen Betrag gekommen sei, sage er (mit Ausnahme des irrelevanten Verweises auf den Vorschlag des Beschwerdegegners zu 3.) nicht. Wenn der Richter meine, dass "mehr auf dem Spiel stehe", müsse er auch begründen, weshalb er konkret auf den Betrag von CHF 10'000.000.00 komme, was er nicht getan habe. Die Begründung, wonach "mehr auf dem Spiel stehe", als die Beschwerdeführer angegeben hätten, trage jedenfalls nicht, weil diese Begründung eine Streitwertfestsetzung im Rahmen von CHF 100'001.00 bis "unendlich" eröffne. Der Richter hätte mit derselben Begründung den Streitwert daher auch mit CHF 70 Mio., CHF 17 Mio., CHF 5 Mio., CHF 1 Mio., CHF 500'000.00 oder jedem anderen denkbaren Betrag festlegen können.
Der gegenständlich festgesetzte Streitwert stelle offenbar eine blosse "Bauchentscheidung" des Richters dar, die sich im Wesentlichen nur am Antrag der Beschwerdegegner orientiere und nach Ansicht der Beschwerdeführer als willkürlich und nicht rechtsgenüglich begründet anzusehen sei.
Zu beachten sei dabei noch der gravierende Widerspruch der Beschwerdegegnerin zu 1. in ihrer Argumentation. Während sie selbst in ihrer Klage im Verfahren zu 01 CG.2013.48 den Streitwert ihres Feststellungsbegehrens mit CHF 5'000.00 bestimmt habe, habe sie nunmehr im Verfahren zu 06 CG.2014.96 den Streitwert bemängelt und behauptet, der Streitwert des Feststellungs- und Gestaltungsbegehrens belaufe sich auf weit über CHF 17,5 Mio.
Man könne in concreto durchaus auch argumentieren, dass die Erklärung vom 10. März 2011 nicht das Papier Wert sei, worauf sie geschrieben sei, weshalb die Bewertung mit CHF 100'000.00 ohnehin schon dramatisch zu hoch sei. Die Bewertung eines nicht in einer Geldforderung bestehenden Streitwertes sei eben Sache des Klägers und seiner subjektiven Einschätzung, wie er diesen Wert festlegen wolle. Die freie Bewertungsmöglichkeit durch den Kläger (für Streitsachen wie die gegenständliche) sei im Gesetz ohne Wenn und Aber verankert. Das Gesetz schränke diese freie Bewertungsmöglichkeit weder durch Verordnungen oder Richtlinien oder dergleichen ein. Eine missbräuchliche Bewertung durch die Beschwerdeführer liege nicht vor und sei auch gar nicht behauptet worden. Die Beschwerdeführer hätten daher völlig gesetzeskonform nach den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 RATG eine Bewertung des Streitgegenstands vorgenommen und diese Bewertung sei völlig missachtet worden. Der Richter, der in der ersten Tagsatzung noch kein Hintergrundwissen über den zugrunde liegenden Sachverhalt haben könne, könne nicht einfach hergehen, und in einer für ihn völlig "fremden" Sache den Prozess nach reinem Gutdünken um das 10-fache verteuern und den Streitwert um das Hundertfache erhöhen, nur weil die Beklagte das Ziel vor Augen habe, eine möglichst hohe Sicherheitsleistung im Verfahren zu erwirken. Entscheidungen, die derart konkrete und gravierende Folgen für die Prozessparteien hätten, müssten überprüfbar und nachvollziehbar begründet werden; alles andere sei schlichte Willkür, die mit massiven Schäden für die Prozessparteien verbunden sei.
Im besonderen Masse ersichtlich werde die willkürliche Streitfestsetzung dann, wenn man das Verfahren zu 06 CG.2014.96 und das Verfahren zu 01 CG.2013.482 vergleiche.
Im gegenständlichen Fall 06 CG.2014.96 ("Aktivprozess") gehe es - zusammengefasst - um die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der von den Beschwerdeführern am 10. März 2011 unterfertigten Erklärung. Diese Erklärung enthalte einerseits eine Schad- und Klagloserklärung zu Lasten der Beschwerdeführer. Andererseits enthalte sie verschiedene, von den Beschwerdeführern angeblich formulierte Wünsche aus deren Stellung als reine Ermessensbegünstigte ohne Instruktionsrecht einer Stiftung. Diesen Wünschen von Ermessensbegünstigten ohne Instruktionsrecht komme jedoch kein eigener Wert zu.
Im Fall 01 CG.2013.482 ("Passivprozess") klage die Beschwerdegegnerin zu 1. (dortige Klägerin) auf Leistung und Feststellung auf Basis derselben Erklärung vom 10. März 2011. Auf Basis dieser Schad- und Klagloserklärung klage sie dort auf Leistung von rund CHF 310'000.00 und - nota bene - Feststellung, und zwar dahingehend, dass festgestellt werde, dass die dortigen Beklagten (hier die Kläger bzw. Beschwerdeführer) ihr für künftige Schäden für künftige gerichtliche und aussergerichtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren zu 05 HG.2012.454 und der dort erfolgten Bestellung eines Beistandes hafteten. Dieses Feststellungsbegehren habe die Beschwerdegegnerin zu 1. mit CHF 5'000.00 bewertet.
Auf den ersten Blick erscheine das Feststellungsbegehren im Passivprozess eingeschränkt, weil es sich "nur" auf das Verfahren zu 05 HG.2012.454 beziehe. In Tat und Wahrheit sei Inhalt und Grundlage des von der Beschwerdegegnerin zu 1. angestrengten Verfahrens zu 01 CG.2013.482 in jedem Fall zunächst die Entscheidung über die Wirksamkeit der Erklärung vom 10. März 2011. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Erklärung vom 10. März 2011 und insbesondere der darin enthaltenen Schad- und Klagloserklärung sei eine unabdingbare Vorfrage, welche im Rahmen des Verfahrens zuerst zu entscheiden sei. Denn wenn die Erklärung vom 10. März 2011 und die darin enthaltene Schad- und Klagloserklärung überhaupt nicht wirksam sei, könne die Beschwerdegegnerin zu 1. auch aus dieser Erklärung freilich keine Ansprüche geltend machen. Das Gericht werde daher im dortigen Verfahren in jedem Fall hinsichtlich der Schad- und Klagloserklärung auf Einrede der dortigen Beklagten und nunmehrigen Beschwerdeführer als Vorfrage immer über das Zustandekommen, die Wirksamkeit und Aufhebung der Schad- und Klagloserklärung zu entscheiden haben.
Entsprechend sei es besonders widersprüchlich, wenn einerseits im Rahmen des Verfahrens zu 01 CG.2013.482 die Frage der Wirksamkeit der Schad- und Klagloserklärung vom 10. März 2011 mit CHF 5'000.00 bewertet werde und im gegenständlichen Verfahren die Frage der Wirksamkeit der Schad- und Klagloserklärung im Wesentlichen mit CHF 10 Mio.
Denn wie bereits ausgeführt, seien die "Wünsche" in der Erklärung vom 10. März 2011 an den Stiftungsrat ohne eigenen Wert. Es handle sich um reine "Wünsche" von zwei Ermessensbegünstigten, denen weder ein Anspruch gegenüber der Stiftung noch irgendein Instruktionsrecht gegenüber den Stiftungsräten zukomme und die auch insbesondere in keinerlei Mandatsverhältnis zu den Stiftungsräten stünden. Von "Instruktionen", wie es die Stiftungsräte behaupteten, könne keine Rede sein. Sofern überhaupt wirksam, handle es sich eben um Wünsche von Ermessensbegünstigen, über welche der Stiftungsrat in Wahrnehmung seiner Pflichten und unter Berücksichtigung der Statuten und Beistatuten und dem Stiftungszweck eigenverantwortlich zu entscheiden habe und an welche er in keiner Weise gebunden sei. Ein Anruf oder ein Brief eines Begünstigten beim Stiftungsrat, der Stiftungsrat möge ihm einen Betrag von CHF 1 Mio. aus der Stiftung ausschütten, da er eine Liegenschaft erwerben wolle, sei wohl auch nicht mit CHF 1 Mio. zu bewerten.
Offenkundiges Ziel des Vorgehens der Beschwerdegegner im Verfahren 06 CG.2014.96 sei es einfach, den Beschwerdeführern die Bekämpfung der Erklärungen vom 10. März 2011, welche diese nur unter Zwang und Drohungen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten des Verfahrens zu 06 CG.2014.96, die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2., also von zwei der drei Stiftungsräten der K Foundation abgegeben hätten, zu verunmöglichen und damit ihre selbst in der Erklärung vom 10. März 2011 vorformulierten und diktierten Ziele und Wünsche abschliessend zu erreichen. Insofern sei die von den Beschwerdegegnern vorgenommene Bemängelung des Streitwerts ohnedies rechtsmissbräuchlich gewesen.
4. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 haben die Beschwerdegegner zu 1. und 2. eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof möge auf das angeregte Gesetzesprüfungsverfahren nicht eintreten sowie der Individualbeschwerde keine Folge geben und die Beschwerdeführer verpflichten, den Beschwerdegegnern die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Begründet wurde dies - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
4.1. Die Beschwerdeführer würden geltend machen, der Rechtmittelausschluss des Art. 8 Abs. 4 RATG sei verfassungswidrig. Der Staatsgerichtshof könne im gegenständlichen Fall Art. 8 Abs. 4 RATG jedoch nicht überprüfen, da er für den konkreten Fall nicht anwendbar bzw. präjudiziell sei. Die Beschwerdeführer hätten kein [ordentliches] Rechtsmittel erhoben. Im gegenständlichen Verfahren sei die verfassungsrechtliche Prüfung des Art. 8 Abs. 4 dritter Satz RATG gemäss Art. 18 StGHG nicht zulässig.
4.2. Zum geltend gemachten Dispositionsgrundsatz führen die Beschwerdegegner zu 1. und 2. zusammengefasst aus, dass es sich hierbei erstens um kein Verfassungsrecht handle und zweitens, dass der Dispositionsgrundsatz dem Kläger nicht das alleinige Recht zuweise, den Wert des Prozesses zu bestimmen.
Die Beschwerdeführer würden des Weiteren übersehen, dass eine Erhöhung einen entsprechenden Antrag des Beklagten voraussetze und dass das Gericht, unter Bestimmung des tatsächlichen Werts des involvierten Interesses als Basis für die Streitwertbestimmung, nur innerhalb des Antrages den Streitwert festsetzen könne. Eine solche Festsetzungsmethode sei völlig willkürfrei.
Jeder in irgendeiner Weise variable Tarif knüpfe letztendlich an einer Bewertung an. Sei die Bewertung nicht offensichtlich (bei einer nicht auf Geld gerichteten Klage), müsse der Gegenstand bewertet werden. Das System sei recht einfach. Der Kläger bewerte. Sei der Beklagte damit nicht einverstanden, entscheide das Gericht. Schliesslich wirke der Streitwert auf den Beklagten in gleicher Weise wie auf den Kläger. Es gebe keinen Grund, warum der Kläger das Recht haben sollte, den Streitwert willkürlich tief oder hoch zu wählen.
4.3. Zur Eigentumsgarantie führen die Beschwerdegegner zu 1. und 2. zusammengefasst Folgendes aus:
Art. 34 Abs. 1 LV scheide als Grundlage für die Beschwerde aus. Zwischen Privatpersonen in einem Zivilverfahren würden sich die vermögensrechtlichen Ansprüche der Streitparteien in der Regel gegenseitig ausgleichen, sodass keiner Partei im Lichte der Eigentumsgarantie ein bevorzugter Grundrechtsschutz zu gewähren, sondern der Fall nur unter dem Willkürgesichtspunkt zu beurteilen sei (Verweis auf StGH 2006/15 Erw. 3.1 f.; StGH 1996/20, LES 1998, 68 [72 Erw. 2]; siehe auch Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 711, Rz. 40).
4.4. Zur Bewertung im konkreten Fall bzw. zur Willkürrüge wenden die Beschwerdegegner zu 1. und 2. Folgendes ein:
Die angefochtene Instruktion weise den Stiftungsrat unter anderem an, eine Forderung in der Höhe von CZK 1'520'000'000.00 (ca. CHF 67 Mio.) an die M Stiftung für den Preis von CZK 1.00 zu verkaufen. Dazu komme ein Verkauf von Anteilen an der L Holding Ltd. für CZK 200'000'000.00 (CHF 8 Mio.), eine Ausschüttung von ca. EUR 3 Mio. und ein Verzicht auf eine Forderung in der Höhe von CZK 100'000'000.00 (CHF 4.4 Mio.). Ausdrücklich habe sich das Gericht auf diese Transaktionen gestützt und habe die Anträge der Beschwerdegegner berücksichtigt, den Streitwert im Lichte der angewiesenen und durchgeführten Transaktionen und deren Wert mit mindestens CHF 10 Mio. festzusetzen. Das Gericht sei nicht naiv genug gewesen, den Beschwerdeführern zu glauben, die Anfechtung sei ein Selbstzweck. Natürlich hätten die Beschwerdeführer damit etwas über den Prozess hinaus erreichen wollen, nämlich in der Folge einen Verantwortlichkeits- oder Rückabwicklungsprozess.
Konkret sei ein solcher Prozess von den Beschwerdeführern auch bereits angestrebt worden. Bevor sie das gegenständliche Verfahren überhaupt begonnen hätten, hätten die Beschwerdeführer für die K Stiftung schon einen Beistand bestellen lassen, der die Ansprüche "zu prüfen" hatte. Zum Zeitpunkt der Tagsatzung habe der Beistand bereits die Vermittlung anbegehrt gehabt, denn diese sei schon am 6. März 2014, einen Tag nach der Gerichtsverhandlung, der M Stiftung zugestellt worden. Die Klage sei auf eine Nichtigerklärung bzw. Rückabwicklung genau jener Transaktionen gerichtet, die die beiden Beschwerdeführer beauftragt hätten, und habe sich exakt auf die Nichtigkeit der Weisung gestützt. Der Streitwert jener Klage sei CHF 76 Mio.. Die Einschätzung des Landgerichtes sei also völlig richtig und keinesfalls willkürlich gewesen.
5. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 hat der Beschwerdegegner zu 3. eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Individualbeschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten. Begründet wurde dies - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
5.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde führt der Beschwerdegegner zu 3. Folgendes aus:
Da die Beschwerdeführer nur die Bewertung des Streitgegenstands, nicht jedoch den Beschluss über die Sicherheitsleistung bekämpfen würden, stelle sich die Frage nach der Beschwer. Es sei nicht erkennbar, worin die Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung über die Streitwertbemessung einen persönlichen Nachteil erlitten hätten. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei rechtskräftig bestimmt und von den Beschwerdeführern bereits bei Gericht erlegt worden.
5.2. Zum Dispositionsgrundsatz bringt der Beschwerdegegner zu 3. zusammengefasst Folgendes aus:
Der Dispositionsgrundsatz, also die freie Bestimmung des Beginns und des Gegenstands eines Rechtsstreits, berühre die gegenständliche Fragestellung nicht, denn die Bewertung des Streitgegenstands gemäss Art. 8 RATG unterliege keineswegs dem freien Ermessen (der Willkür) des Klägers. Vielmehr solle die Bewertung dem tatsächlichen Wert des Streitgegenstands entsprechen. Bei einer auf Geld gerichteten Leistungsklage sei dies offenkundig; der Grundsatz gelte jedoch genauso bei jeder anderen Klage. Wie absurd die Argumentation der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sei, zeige sich schon daran, dass dieselben Argumente auch dann geführt werden könnten, wenn die Beschwerdeführer den Streitgegenstand in der Klage mit bloss einem Rappen (CHF 0.01) statt mit CHF 100'000.00 bewertet hätten.
Die Auffassung der Beschwerdeführer, ihre angeblichen Rechte auf Bestimmung des Verfahrens und auf privatautonome Organisation "ihres" Prozesses seien verletzt und ihr Vertrauen in die von ihnen vorgenommene Streitwertbemessung sei erschüttert, wenn die Beschwerdegegner eine unangemessene Streitwertangabe bemängelt hätten und das Gericht diese korrigiere, sei eine offenkundig unhaltbare und geradezu mutwillige Interpretation des Dispositionsgrundsatzes. Wie bereits ausgeführt, beinhalte der Dispositionsgrundsatz klarerweise nicht das Recht, den Streitwert definitiv nach eigenem Ermessen festzulegen. Dies auch deshalb, weil eine Bemessung im Rahmen des tatsächlichen "Werts" des Streitgegenstands gerade auch dem Schutz der Beklagten vor leichtfertigen Klagen, mit welchen die Kläger auf Kosten der Beklagten ihr Glück versuchen würden, diene. Die Argumentation der Beschwerdeführer, es sei in niemandes Interesse, jemals einen Streitwert anzuheben, sei ohne Grundlage.
Es sei daher geradezu offenkundig, dass eine Korrektur einer unangemessenen Streitwertangabe durch den oder die Kläger in beide Richtungen möglich sein müsse, da ein vom Kläger angegebener Streitwert nicht nur unangemessen hoch, sondern eben auch unangemessen niedrig sein könne. Dies werde durch Art. 8 Abs. 4 RATG gewährleistet. Von einer sinnlosen oder zwecklosen oder gleichheitswidrigen oder willkürlichen Regelung könne somit keine Rede sein. Diese Bestimmung diene ihrem besonderen Zweck, nämlich die Korrektur einer, weshalb auch immer, inkorrekten Bewertung des Streitgegenstands durch die Kläger.
Die Beschwerdeführer könnten auch nicht darauf vertrauen, dass ein von ihnen viel zu niedrig bewerteter Streitgegenstand durch das Gericht nicht korrigiert werde. Schon deswegen liege keine Grundrechtsverletzung vor. In das Recht auf Eigentum sei ebenfalls nicht eingegriffen worden, denn es gebe keinen Anspruch auf freie Bewertung des Streitgegenstands.
5.3. Zum Rechtsmittelausschluss wendet der Beschwerdegegner zu 3. ein, dass eine Normprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG mangels Präjudizialität nicht in Betracht komme. Davon abgesehen, liege keine Verfassungswidrigkeit vor.
5.4. Zur Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt der Beschwerdegegner zu 3. zusammengefasst Folgendes aus:
Von einer willkürlichen oder ohne jegliche Begründung gefassten Entscheidung über den Streitwert durch das Landgericht könne offenkundig keine Rede sein. Der angefochtene Beschluss des Landgerichtes sei im Gegenteil ungewöhnlich eingehend begründet. Dieser Beschwerdepunkt werde von den Beschwerdeführern geradezu mutwillig erhoben.
Im angefochtenen Beschluss werde zu Recht auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführer verwiesen, wonach aus den fraglichen Transaktionen (gemäss den Erklärungen der Beschwerdeführer vom 10. März 2011) im Ergebnis eine angeblich ungerechtfertigte Vermögensverschiebung in der Grössenordnung von umgerechnet CHF 67 Mio. resultierte und die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte davon im Ausmass von über CHF 60 Mio. profitiert haben sollen. Diese fraglichen Transaktionen würden den streitgegenständlichen Erklärungen zugrunde liegen und würden deren wirtschaftlichen Hintergrund darstellen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Anfechtung der gegenständlichen Erklärung durch die Beschwerdeführer nicht einem Selbstzweck diene, sondern eine potentielle Verantwortlichkeit der Beklagten im Visier habe. Deshalb stehe weit mehr auf dem Spiel, als der von den Beschwerdeführern angenommene Streitwert in der Höhe von CHF 100'000.00 zum Ausdruck bringe.
6. Mit Beschluss vom 19. August 2014 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes die gegenständliche Individualbeschwerde samt dem angefochtenen Beschluss des Landgerichtes sowie die Gegenäusserungen der Beschwerdegegner der Regierung zur Äusserung binnen vier Wochen zugestellt.
7. Mit Schreiben vom 9. September 2014 hat die Regierung auf eine Äusserung verzichtet.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 28. Oktober 2014 und 16. Dezember 2014 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr, sodass aufgrund des Sachverhaltes zunächst zu prüfen ist, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegen (vgl. StGH 2010/131, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
1.1. Die Beschwerdeführer haben den Beschluss des Landgerichtes vom 6. März 2014, 06 CG.2014.96-5, in seinem Spruchpunkt 1., womit der Streitwert des gegenständlichen Rechtsstreits mit CHF 10 Mio. bestimmt wurde, mittels Individualbeschwerde angefochten. Dieser Spruchpunkt 1. ist gemäss der beigefügten Rechtsmittelbelehrung, worin auf Art. 8 Abs. 4 letzter Satz RATG verwiesen wird, unanfechtbar.
Art. 8 Abs. 4 RATG lautet wie folgt: "Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Das Gericht hat mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."
Somit ist der angefochtene Beschluss des Landgerichtes gemäss Art. 8 Abs. 4 letzter Satz RATG in seinem Spruchpunkt 1. absolut unanfechtbar und dieser Rechtsmittelausschluss kann auch nicht durch einen Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes umgangen werden (Leitsatz 1b zu 02 CG.2004.276-21 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und LES 2006, 186; Edwin Gitschthaler, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny, Zivilprozessgesetze, 1. Band, 3. Aufl., Wien 2013, 1204, Rz. 29 zu § 60 JN). Aus all diesen Gründen erweist sich der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses (ON 5) als letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG (StGH 2012/76, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
1.2. Der angefochtene Beschluss des Landgerichtes (ON 5), erfüllt aus den obigen Erwägungen zudem auch die weitere gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG erforderliche Eintretensvoraussetzung der Enderledigung, da dieser Beschluss, wie bereits ausgeführt, unanfechtbar ist (vgl. StGH 2012/76, Erw. 1.2; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1. - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Hingegen bestreitet der Beschwerdegegner zu 3. das Vorliegen einer weiteren Sachentscheidungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer.
1.3.1. Das neue Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz, abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG [alt]), keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (so StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2011/163, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/37, Erw. 1; StGH 2002/29, LES 2005, 140; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 540 ff.).
1.3.2. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss allerdings sehr wohl aktuell beschwert, insbesondere weil vom Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses des Landgerichtes (Streitwertbestimmung) der im gegenständlichen Verfahren folgende Kostenersatz sowie die aufzuerlegenden Gerichtsgebühren unmittelbar abhängen.
1.3.3. Ebenso ist die vorliegende Individualbeschwerde schliesslich auch frist- und formgerecht eingebracht worden, sodass materiell auf die Individualbeschwerde einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (RATG), LGBl. 1988 Nr. 9 i. d. g. F., verfassungs- und EMRK-widrig sei, weshalb angeregt wird, dass der Staatsgerichtshof dessen Satz 1 im Umfang von "oder zu niedrig" und dessen Satz 3 "Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden" ersatzlos aufheben möge.
Die Beschwerdeführer bringen dazu im Wesentlichen vor, dass dieser Rechtsmittelausschluss weder verhältnismässig noch im öffentlichen Interesse sei und dass damit in schwerwiegender Weise in ihre Grundrechte eingegriffen werde. Namentlich seien sie in ihrem Grundrecht auf Treu und Glauben bzw. Wahrung des Vertrauensgrundsatzes, ihrem "grundrechtlichen Justizgewährungsanspruch", ihrer Eigentumsfreiheit, ihrem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung sowie in Art. 6 und Art. 13 EMRK verletzt.
3. Es ist sinnvoll, sich zunächst mit der von den Beschwerdeführern erhobenen Normrüge zu befassen. Denn nur wenn sich Art. 8 Abs. 4 RATG als verfassungskonform erweist, braucht gegenständlich noch auf die weiter erhobenen Grundrechtsrügen eingegangen zu werden.
3.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG kann der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen von Amtes wegen prüfen, wenn er diese in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (StGH 2010/131, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/46, Erw. 2.2.1; StGH 2010/128, Erw. 4.1 und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 169). Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind (StGH 2012/76, Erw. 4.1; StGH 2011/70, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat (Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 169). Entgegen dem früheren Recht genügt allerdings gemäss dem neuen Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses (StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Bezugnahme auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend [...] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes [...] vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, 48 f.; StGH 2012/76, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung ist im gegenständlichen Beschwerdefall sohin, dass das Landgericht oder in der Folge der Staatsgerichtshof Art. 8 Abs. 4 RATG unmittelbar anzuwenden haben, d. h. dass diese Bestimmung für die Entscheidungsbegründung entscheidungsrelevant ist (StGH 2012/76, Erw. 4.1; StGH 2011/70, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.3. Wie die Beschwerdegegner zu Recht einwenden, haben die Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Beschluss des Landgerichtes nicht beim Obergericht, sondern direkt mittels Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten, sodass die Rechtsmittelbeschränkung in Art. 8 Abs. 4 RATG nicht unmittelbar anwendbar bzw. nicht präjudiziell ist (anders noch: StGH 2012/76, Erw. 4.2 [im Internet aufrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Denn lediglich dann, wenn das Obergericht ein Rechtsmittel gegen den Spruchpunkt 1. des Beschlusses des Landgerichtes ON 5 (Streitwertbestimmung) mit Verweis auf Art. 8 Abs. 4 RATG zurückgewiesen hätte und diese Entscheidung des Obergerichtes sodann beim Staatsgerichtshof angefochten worden wäre, hätte sich diese Bestimmung bzw. Rechtsmittelbeschränkung als unmittelbar anwendbar und damit präjudiziell erwiesen. Somit ist es vorliegendenfalls dem Staatsgerichtshof verwehrt, den Art. 8 Abs. 4 RATG auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen.
Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass es tatsächlich fraglich erscheint, ob dieser Rechtsmittelausschluss eine verhältnismässige Einschränkung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV darstellt. Gerade der vorliegende Fall zeigt exemplarisch auf, dass der Rechtmittelausschluss in Art. 8 Abs. 4 RATG zu stossenden Ergebnissen führen und gegebenenfalls den verfassungsmässig garantierten Zugang zum Recht gemäss Art. 6 EMRK verhindern kann. So verweisen die Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass jedenfalls die identische österreichische Rechtsmittelbeschränkung von der Literatur teilweise als EMRK-widrig oder zumindest verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird (vgl. Edwin Gitschthaler, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny, Zivilprozessgesetze, a. a. O., 1204, Rz. 29 zu § 60 JN mit Verweis auf Arnold, AnwBl. 1993, 107 u. a.; Oskar J. Ballon, Die Beachtung des rechtlichen Gehörs i. S. d. Art. 6 MRK durch Rechtsmittelgerichte in: JBl 1995, 623 [635]).
3.4. Die weiteren Beschwerdeausführungen mit dem Titel "Frontalangriff gegen den Dispositionsgrundsatz" sowie ein "sinn- und zweckloses Gesetz" betreffen auch die Normprüfung bzw. behauptete Verfassungswidrigkeit des Art. 8 Abs. 4 RATG, sodass auch hierauf wegen fehlender Präjudizialität nicht weiter einzugehen ist.
4. Die Beschwerdeführer rügen des Weiteren eine Verletzung des Grundrechts auf Treu und Glauben, da sie im Vertrauen auf den von ihnen festgelegten Streitwert einen Zivilprozess eingeleitet hätten.
4.1. Auch wenn der Grundsatz von Treu und Glauben nur für das Zivilrecht explizit normiert ist (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), so gelten Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht (vgl. StGH 2007/112, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbots dar (vgl. StGH 2003/65, Erw. 2.1; StGH 2000/32, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2] mit Verweis auf Literatur und weitere Rechtsprechung). Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbots ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist (vgl. StGH 2000/32, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die ohne Schaden nicht wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2]). In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens (vgl. StGH 2011/8, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes konnten die Beschwerdeführer insbesondere angesichts der Möglichkeit der Streitwertbemängelung gemäss Art. 8 Abs. 4 RATG nicht darauf vertrauen, dass der von ihnen herangezogene Streitwert aufgrund einer entsprechenden Streitwertbemängelung der Gegenseite nicht erhöht wird.
4.3. Aus diesem Grunde liegt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensgrundsatzes vor.
5. Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV, da ihr Anspruch darauf, dass sie ohne Einmischung durch das Gericht über den Streitwert ihrer Klage als ihr vermögenswertes Recht verfügen könnten, verletzt sei.
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Eigentumsgarantie nur dann tangiert, wenn ein direkter staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition vorliegt und nicht bereits dann, wenn irgendwelche geldwerte Interessen involviert sind. Ansonsten erfolgt nur eine Willkürprüfung (StGH 2010/77 Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]).
5.2. Im vorliegenden Fall sind lediglich geldwerte Interessen betroffen und es ist nicht ersichtlich, dass ein Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erfolgt ist. Somit ist der sachliche Schutzbereich der Eigentumsgarantie im gegenständlichen Beschwerdefall nicht tangiert.
5.3. Folglich sind die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht der Eigentumsgarantie verletzt.
6. Die Beschwerdeführer rügen weiter pauschal, dass sie in ihrem "Justizgewährungsanspruch", ihrem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, im Verbot der formellen Rechtsverweigerung und in ihren Ansprüchen gemäss Art. 6 und Art. 13 EMRK verletzt seien. Die Beschwerdeführer begründen diese Rüge jedoch nicht.
6.1. Auf diese Rügen ist mangels Begründung nicht weiter einzugehen. Denn Art. 16 StGHG und Art. 40 Abs. 1 StGHG verlangen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt substanziiert vorzubringen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen darzulegen sind (siehe dazu Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 484 ff., insbesondere 488, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch StGH 2009/185, Erw. 4.2.4). Für die Begründung der Beschwerde gelten das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht. Die Substanziierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte besteht. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz [Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG] vgl. BGE 134 V 53, 60; BGE 134 II 244, 245; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 106, Rz. 15 ff.). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe dazu auch die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 1. Februar 2010, 1C_39/2010, Erw. 3 und vom 26. November 2010, 2C_617/2010, Erw. 2.2).
6.2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) rügen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um ein akzessorisches Recht handelt und daher ein anderes Konventionsrecht zu benennen ist, für das der Beschwerdeführer die Beschwerde nach Art. 13 EMRK in Anspruch nehmen wollte (Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 319, Rz. 1 zu Art. 13). Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht in substanziierter Form erfolgt, sodass auch auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.
7. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots und der Begründungspflicht, da das Landgericht den Streitwert schlicht willkürlich und ohne jegliche Begründung mit CHF 10 Mio. festgesetzt habe.
7.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2009/126, Erw. 6.2; StGH 2010/78, Erw. 2.2; StGH 2011/110, Erw. 3.1; StGH 2011/179, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die materielle Richtigkeit einer Begründung wird aber gemäss ständiger Rechtsprechung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
7.2. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Wie der Staatsgerichtshof zudem in ständiger Rechtsprechung festhält, eröffnet das Individualbeschwerdeverfahren keine zusätzliche Sach- und Rechtsinstanz. Der Staatsgerichtshof ist keine vierte Instanz. Seine Kognition ist auf Grundrechtsfragen beschränkt. Er hat die Sach- und Rechtsfragen, wie sie sich den ordentlichen Gerichten stellten, nicht noch einmal zu prüfen, sondern hat die Resultate dieser Prüfung der Gerichte auf Ihre Verfassungsmässigkeit hin zu untersuchen (StGH 2014/3, Erw. 4.1; StGH 2011/8, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Verweisen).
7.3. Vorab ist den Beschwerdeausführungen, wonach das Landgericht die Streitwertfestlegung "ohne jegliche Begründung" entschieden habe, entgegen zu halten, dass das Landgericht auf rund 2 Seiten des nunmehr angefochtenen Beschlusses die Streitwertfestlegung begründet hat. Das Landgericht hat insbesondere erwogen, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsgestaltungs-, in eventu Feststellungsklage die von ihnen am 10. März 2011 gegenüber den Beschwerdegegnern als ehemalige Stiftungsratsmitglieder der K Foundation abgegebene Erklärung (Schad- und Klagloserklärung betreffend verschiedene Transaktionen) wegen Sittenwidrigkeit angefochten haben bzw. die Feststellung beantragen, dass diese Erklärung unwirksam sei. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer hätten aus den fraglichen Transaktionen ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen in Höhe von CHF 67 Mio. resultiert, wovon die Beschwerdegegner im Ausmass von über CHF 60 Mio. profitiert haben sollen. Zwar würden diese Transaktionen selbst nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, doch würden sie den streitgegenständlichen Erklärungen zugrunde liegen und deren wirtschaftlichen Hintergrund darstellen. Angesichts der zugrunde liegenden Transaktionen stehe jedenfalls weit mehr auf dem Spiel als es der von den Beschwerdeführern angenommene Streitwert in Höhe von CHF 100'000.00 zum Ausdruck bringe. Demgegenüber erscheine der vom Beschwerdegegner zu 3. angenommene Streitwert von CHF 10 Mio. trotz oder gerade wegen aller Unwägbarkeiten angemessen.
7.4. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Staatsgerichtshofes um eine nachvollziehbare Begründung, sodass die Beschwerdeführer insofern nicht in ihrem Anspruch auf Begründung verletzt sind.
7.5. Gemäss Art. 7 f. RATG hat das Gericht auf Antrag des Beklagten, der spätestens bei der ersten mündlichen Streitverhandlung gestellt werden muss, zum Zweck der Berechnung der Anwaltskosten nach freiem Ermessen den Streitwert innerhalb der von den Parteien genannten Grenzen festzusetzen (vgl. Hans W. Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, 2. Aufl., Wien 1990, 142, Rz. 267).
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichtes unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster daher vertretbar, insbesondere unter Berücksichtigung, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt und dass der Streitwert dem Antrag des Beschwerdegegners zu 3. entsprechend festgelegt wurde.
7.6. Somit sind die Beschwerdeführer weder in ihrem Recht auf Begründung noch im Willkürverbot verletzt.
8. Aus all diesen Gründen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. sowie dem Beschwerdegegner zu 3. waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.