StGH 2014/47
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Christian Hopp Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K Stiftung
vertreten durch:
BMP Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014, 09 CG.2011.236-110
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil sowie den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014, 09 CG.2011.236-110, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit einer am 26. Oktober 2006 beim Landgericht eingelangten Klage begehrte die Beschwerdegegnerin unter anderem vom Beschwerdeführer die Zahlung von CHF 250'000.00 samt 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 2004, EUR 995'574.93 samt 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 2004 und CHF 1'038'319.00 samt 5 % Zinsen seit dem 7. Juni 2005.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sie am 4. Dezember 1995 von D über Auftrag des Stifters und Erstbegünstigten (C) gegründet worden sei. Neben D und E sei ein gewisser B als weiterer Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin ernannt worden. B habe den Kontakt zwischen D und dem Stifter hergestellt. Der Stifter habe B jedoch kaum gekannt. Entsprechend habe der Stifter auch nie in irgendeiner Form zu erkennen gegeben, dass dieser für ihn Bargelddispositionen treffen bzw. Gelder in Empfang nehmen dürfe.
Im Mai 1999 habe unter anderem der Beschwerdeführer das Mandat von D und E übernommen. Er habe auch persönlich mit einen eigenständigen Mandatsvertrag abgeschlossen. Im Zuge der Mandatsübernahme sei unter anderem dem Beschwerdeführer im Mai/Juni 1999 auch ein Lichtbildausweis von C samt Unterschriftenprobe zur Verfügung gestellt worden. B sei auch nach dem Mai 1999 weiter - zusammen mit dem Beschwerdeführer - Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin geblieben. Dieser habe auch den Stiftungsratswechsel initiiert. B sei allerdings weiterhin nicht zeichnungsberechtigt auf den Bankkonten der Beschwerdegegnerin gewesen.
Ab Oktober 1997 sei es zu rechtswidrigen Barvermögenstransaktionen gekommen. Seit dem Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer seien vom Konto im Zeitraum 10. Juni 1999 bis 21. Mai 2004 insgesamt DEM 1'038'419.10, CHF 250'000.00 und EUR 606'200.68, gesamt somit EUR 1'296'251.46 abgezogen worden. Von diesem Geld seien lediglich EUR 161'560.98 an den Erstbegünstigten ausgeschüttet worden. Von den restlichen Ausschüttungen habe C weder etwas erhalten, noch sei es ihm zu Gute gekommen. Im August 2005 habe B in Paris Selbstmord begangen. Da er bereits über eine längere Zeitspanne für C nicht mehr erreichbar gewesen sei, habe dieser Nachforschungen angestellt. Dabei habe er erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Überblick über die tatsächliche Vermögensgebarung der Beschwerdegegnerin gehabt habe. Im Herbst 2005 habe sich dann herausgestellt, dass B offensichtlich ein krimineller Finanzjongleur gewesen sei, der fremdes Vermögen verspekuliert und dann vermutlich aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Lage den Freitod gewählt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei C davon ausgegangen, dass die von ihm eingebrachten Gelder noch vorhanden und konservativ (werthaltig) angelegt worden seien. Diesen Eindruck habe B insoweit verstärkt, als er vermutlich gefälschte Konto- und Wertpapier-Depotaufstellungen vorgelegt habe.
Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass dieser offensichtlich B blindlings vertraut habe. Er und die Zweitbeklagte seien grob fahrlässig und ohne entsprechende Vergewisserung bzw. Dokumentation und Kontrollmechanismen dessen mehrfachen Geldanforderungen nachgekommen. Es gebe zu den geltend gemachten Fehlbeträgen keinen einzigen Nachweis in den Stiftungsunterlagen, wonach diese von B entgegengenommenen Gelder auch tatsächlich dem Erstbegünstigten zugeflossen bzw. stiftungskonform verwendet worden seien. Die im Gegenzug zu den Ausschüttungen in Empfang genommenen Quittungen von C seien zum grössten Teil (bis auf drei Empfangsquittungen) gefälscht. Diese Fälschungen wären bei sorgfältiger Kontrolle, insbesondere Vergleich der Unterschriften zweifelsfrei als Fälschung zu enttarnen gewesen. Jedenfalls hätten diese Anlass dafür geben müssen, den Erstbegünstigten zu kontaktieren. Teilweise seien Geldquittungen vom Begünstigten an gleicher Stelle zweimal unterfertigt worden oder Sammelquittungen über diverse hohe Einzelgeldauszahlungen über einen rückwirkenden Zeitraum von mehreren Jahren entgegengenommen worden. Auch sonstige in den Stiftungsunterlagen vorhandene dubiose Unterlagen (angebliche Verwaltungsvollmacht vom C an B aus dem Jahr 2011) hätten bei sorgfältiger Handhabung Kontrollmassnahmen auslösen müssen. Ein Rückzug auf entlastende Bestimmungen der Statuten bzw. des Mandatsvertrages sei rechts- bzw. sittenwidrig.
Den Beklagten sei auch von Anfang an erkennbar gewesen, dass die Stiftung auf Vermögenserhaltung und konservative Vermögensgebarung ausgerichtet gewesen sei. Dies habe sich auch aus der konservativen Anfangszusammensetzung des gegenständlichen Depots der Stiftung (mehrheitlich Obligationen) ergeben. Bis Juni 2003 sei das Depot der Beschwerdegegnerin rechts- und sorgfaltswidrig vom Stiftungsrat behandelt bzw. überwacht worden. Dies habe dazu geführt, dass das Depot mehr oder weniger fortlaufend in einen einzigen, höchst spekulativen Titel umgeschichtet worden sei. Dieser habe sich nachträglich als völlig wertlos herausgestellt und sei von Anfang an als "exotischer" Karibik-Anlage/Aktienfonds höchst risikoträchtig gewesen. Insgesamt sei der Beschwerdegegnerin aus der unrechtmässigen und stiftungswidrigen Vermögensverwaltung ein Gesamtschaden von zumindest EUR 653'030.68 (CHF 1'038'319.00) entstanden. Der Depotschaden errechne sich aus der Gesamtvermögenseinlage des Stifters seit Gründung durch Depotübertragungen, Bareinlagen und Zinsgutschriften (EUR 2'838'813.13) abzgl. der Gesamtausschüttungen an Begünstigte und laufende Kosten (EUR 300'481.17) abzgl. der unberechtigten Barabhebungen/Überweisungen (separate Klagsposition, EUR 1'885'301.28). Dies seien mindestens EUR 653'030.68.
Diese Umschichtung hätte den Beklagten auffallen müssen. Ein gewissenhafter und sorgfältiger Stiftungsrat hätte in diesem Fall zumindest den Erstbegünstigten und Stifter informiert. Die Gebarung der Vermögensanlage durch die Beklagten sei somit rechtswidrig und grobfahrlässig gewesen. Eine allfällige Abbedingung dieser Verpflichtungen sei rechtlich nicht zulässig, und die entsprechende Verantwortung und Haftung der Beklagten für den eingetretenen Schaden zwingend.
Die Haftung der Beklagten bestehe aus den einschlägigen Bestimmungen des PGR, in eventu insbesondere aus dem mit den Beklagten abgeschlossenen Mandatsvertrag, aus welchen Sorgfaltspflichten als Stiftungsrat resultierten. Der wirtschaftliche Stifter habe der Beschwerdegegnerin die ihm zustehenden vertraglichen Haftungsansprüche abgetreten. Nach Art. 220 Abs. 2 PGR hafteten die verantwortlichen Organe einer Verbandsperson für den eingetretenen Schaden solidarisch.
2. Mit Urteil des Landgerichtes vom 4. März 2013 (ON 75) verpflichtete dieses die Beklagten zur ungeteilten Hand, der Beschwerdegegnerin CHF 332'079.75 samt 5 % Zinsen seit dem 6. September 2006 und EUR 243'893.75 samt 5 % Zinsen seit dem 6. September 2006 binnen vierzehn Tagen zu bezahlen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Hintergrund der Beschwerdegegnerin sei gewesen, dass der Stifter C weiterhin über deren Vermögen nach seinem eigenen Gutdünken habe verfügen wollen. Allerdings habe er, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr als persönlich an diesem Vermögen Berechtigter aufscheinen wollen. Wirtschaftlich betrachtet sei C Träger des Stiftungsvermögens gewesen. Die eingesetzten Stiftungsräte hätten nur als Strohmänner bzw. Weisungsempfänger fungiert. Die Rolle von B sei jene eines Vertreters des Begünstigten gewesen. B habe als dessen Erklärungsbote, Vermögensverwalter und Vertreter innerhalb der Stiftung fungiert. Damit seien die Erklärungen von B gegenüber den Beklagten grundsätzlich voll C zuzurechnen, sodass der überwiegende Teil des Schadens von der Beschwerdegegnerin selbst zu tragen sei.
Die Beklagten hätten jedoch die gegenständliche Stiftungskonstruktion mitermöglicht. Zudem hätten sie B keinerlei Kontrolle unterzogen. Nun könne sich aber ein Stiftungsrat - bezogen auf seine grundsätzliche Haftung nach Art. 226 Abs. 2 PGR - nicht darauf berufen, dass ausschliesslich den anderen Stiftungsrat das alleinige Verschulden treffe. Dieser Einwand sei lediglich bezogen auf ein allfälliges Mitverschulden von Relevanz, nicht jedoch in Bezug auf die grundsätzliche Haftung. Nur bei ganz besonderen Konstellationen könne das Mitverschulden als derart gering eingestuft werden, dass der Betroffene vollständig aus der Haftung entlassen werde. Ein derartiger Fall liege allerdings hier nicht vor.
Bei der Beschwerdegegnerin habe ausgehend von ihren Statuten und eines abweichenden Beschlusses der in Art. 181 Abs. 1 PGR normierte Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung durch die drei Stiftungsräte bestanden. In Entsprechung dieser Vorschriften seien stets auch die Ausschüttungen an B durch einen Stiftungsratsbeschluss gedeckt, sodass insoweit den Beklagten keine Versäumnisse vorzuwerfen seien. Allerdings seien die Beklagten gemäss Art. 182 Abs. 2 PGR (alte Fassung) verhalten gewesen, das Unternehmen der Beschwerdegegnerin mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern, wobei sie auch für die Grundsätze einer sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsführungsvertretung hafteten. Zu diesen Aufgaben hätte zweifellos auch eine effiziente Überwachung des Stiftungsrates B gehört. Die Beklagten hätten dabei insbesondere auch aussagekräftige Bescheinigungen über den Grund und Zweck der (angeblichen) Ausschüttungswünsche des Erstbegünstigten und deren widmungsgemässe Verwendung einfordern müssen. Erforderlichenfalls und insbesondere bei Unklarheiten hätten die Beklagten die Auskünfte von B durch geeignete Rückfragen beim Erstbegünstigten verifizieren müssen, selbst wenn dieser offenbar eine Kontaktaufnahme nicht gewünscht habe. Der Sorgfaltsmassstab des ordentlichen Geschäftsführers, der auch bei einem Stiftungsrat bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens anzuwenden sei, gehe über die Sorgfalt hinaus, die eine Person in eigenen Angelegenheiten anwende. Da es sich um ein fremdes Vermögen handle, dürfe das Stiftungsvermögen nicht im gleichen Umfang den Risiken ausgesetzt werden wie das persönliche Privatvermögen eines Stiftungsorgans. Insbesondere dürften sich Stiftungsräte nicht auf eine blosse Strohmannfunktion beschränken, sondern schuldeten der Verbandsperson gegenüber einen nicht delegierbaren Kompetenz- und Pflichtbereich, der durch das blosse Vertrauen gegenüber einem weiteren Stiftungsrat sowie Gutgläubigkeit nicht substituiert werden könne. Schutzzweck des Pflichtenkataloges und der Verantwortlichkeit von Stiftungsräten sei primär, den zweckwidrigen Abfluss der der Stiftung zugekommenen Geldmittel hintan zu halten. Damit sei auch im gegenständlichen Fall von einer Mithaftung der Beklagten am Vermögensverlust der Beschwerdegegnerin auszugehen.
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Haftung der Beklagten verbleibe noch die Bestimmung der Höhe des Mitverschuldens. Die Beschwerdegegnerin habe sich gegenüber den Beklagten das Handeln des dritten Stiftungsrates B, welcher unzweifelhaft das überwiegende Verschulden trage, zurechnen zu lassen. Die Akzeptanz des Finanzgebarens von B ohne Kontrolle und Hinterfragung verstosse allerdings ebenfalls dermassen eklatant gegen die gesetzlich normierten Pflichten eines Stiftungsrates, dass eine vollkommene Entlassung aus der Haftung nicht in Frage komme. Ohne diese Passivität wäre es gar nicht zum Schadenseintritt gekommen. Dabei könnten sich die Beklagten auch weder darauf berufen, dass es sich hier um ein übliches Verhalten bei vergleichbaren Stiftungen gehandelt habe (Missstände, auch wenn sie verbreitet sein sollten, könnten nicht zur Herabsetzung der Verantwortlichkeit führen) oder dass eine derartige Haftung durch den Mandatsvertrag ausgeschlossen worden sei. Ein Haftungsausschluss bei Vernachlässigung von Kontrollrechten lasse sich einerseits aus dem Mandatsvertrag nicht erschliessen, andererseits wäre der Haftungsausschluss dermassen elementarer Aufgaben eines Stiftungsrates jedenfalls rechts- und sittenwidrig. Dies umso mehr für den Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei der Frage des Mitverschuldens sei zwischen der mangelnden Kontrolle bei der zweckwidrigen Verwendung der Ausschüttungen sowie derjenigen bei der Veranlagung des Stiftungsvermögens zu unterscheiden.
Bei den Ausschüttungen hätten sich die Beklagten damit begnügt, dass B telefonisch den Ausschüttungswunsch des Begünstigten bekannt gegeben habe. Ausgehend davon sei der Stiftungsratsbeschluss vorbereitet und das Bargeld bereit gelegt worden. Es sei weder gefragt worden, für was dieses Geld benötigt werde, noch ob es zweckentsprechend verwendet worden sei. Nicht einmal der Umstand, dass undatierte (angeblich) vom Begünstigten stammende Sammelquittungen vorgelegt worden seien, habe die Beklagten dazu bewegt, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dieses Verhalten müsse als grob fahrlässig eingestuft werden. Unter Abwägung der jeweiligen Versäumnisse hätten sich die Beklagten für diese Untätigkeit einen Mitverschuldensanteil von jeweils 25 % im Sinne des Art. 226 Abs. 2 PGR persönlich zurechnen zu lassen. Derselbe Mitverschuldensanteil sei auch in Bezug auf den totalen Vermögensverlust durch Falschinvestitionen heranzuziehen. Den Beklagten, welchen halbjährlich die Depotauszüge übermittelt worden seien, hätten die markanten Vermögensverluste in den Jahren 1999 bis 2003 auffallen und sie hätten darauf auch reagieren müssen. Sie könnten sich auch nicht darauf zurückziehen, dass für die Verwaltungstätigkeit ausschliesslich der dritte Stiftungsrat B zuständig gewesen sei. Auch sie selbst seien zum Erhalt und der bestmöglichen Veranlagung des Stiftungsvermögens mitverpflichtet gewesen. In Anbetracht des extremen Verfalls der Vermögenswerte binnen der kurzen Zeit von vier Jahren wäre es an den Beklagten gelegen, nicht bloss die übermittelten Depotauszüge abzulegen, sondern auch den Grund für den Verlust zu erforschen. Zweifellos wäre dann der Wechsel der Investition von konservativ/ausgewogen in spekulativ/zuletzt wohl höchst spekulativ aufgefallen. Auch hier wären die Beklagten verpflichtet gewesen, beim Begünstigten persönlich rückzufragen, ob diese Investitionsform tatsächlich in seinem Sinne sei. Diese Passivität sei ebenfalls als grob fahrlässig einzustufen.
Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf zurückziehen, dass der Begünstigte offenbar eine Kontaktaufnahme nicht gewünscht habe. Mit dem untätigen und unkontrollierten Vertrauen in B seien die Beklagten jedenfalls der von ihnen geforderten Sorgfalt im Rahmen der auch von ihnen geschuldeten Geschäftsführung der Stiftung nicht gerecht geworden. Dementsprechend hätten sie der Beschwerdegegnerin 25 % des erlittenen Schadens sowohl in Bezug auf die nicht dem Begünstigten zugekommenen Ausschüttungen, als auch in Bezug auf den Depotverlust zu ersetzen.
Seien für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so sei jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar sei (Art. 226 Abs. 2 PGR). Demnach hätten die Beklagten solidarisch bis zu 25 % des Schadens einzustehen.
Nach Art. 226 Abs. 1 PGR verjähre die Haftung innert drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt geworden sei, soweit es sich nicht um wissentlich falsche Angaben handle oder absichtliche Schadenszufügung vorliege. In diesem Fall verjähre die Haftung erst in 10 Jahren. Die von den Beklagten eingewendete Verjährung sei nicht eingetreten. Auch wenn der Schaden bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sei, beginne dessen Kenntnis erst von dem Moment an, ab welchem die Beschwerdegegnerin nicht mehr von den das schädigende Verhalten setzenden Stiftungsräten vertreten worden sei. Dies sei im Jahr 2005 gewesen, sodass der im Jahre 2006 eingeholte Leitschein samt Klagseinbringung im selben Jahr jedenfalls fristgerecht gewesen sei.
3. Gegen dieses Urteil des Landgerichtes erhoben die Beklagten Berufung an das Obergericht. Mit Urteil vom 26. September 2013 gab das Obergericht dieser Berufung teilweise Folge, verurteilte den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Zahlung von CHF 322'079.75 (s. A.) und EUR 243'893.75 (s. A.) und wies das Mehrbegehren ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Es ergebe sich aus dem Mandatsvertrag nicht, dass die zweitbeklagte Partei für Verwaltungshandlungen hafte. Im Gegensatz dazu sei aus dem Mandatsvertrag ableitbar, dass auch der Beschwerdeführer in diesen Vertrag eingebunden worden sei. Das ergänzende Vorbringen und Beweisanbot zum behaupteten Auswahlverschulden sei jedenfalls verspätet erhoben worden. Die zweitbeklagte Partei hafte weder aus Gesetz noch aus Vertrag für den behaupteten Schaden, sodass in Abänderung des bekämpften Urteils das diesbezügliche Klagebegehren abzuweisen sei.
3.2. Die Berufung des Beschwerdeführers sei nicht berechtigt. Die Beweisrüge sei nicht zu Recht erhoben. Die bekämpften Feststellungen seien nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer und B seien als Mitstiftungsräte für die gesamte Geschäftsführung zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich um die Geschäftsführung in keiner Weise gekümmert, sondern diese B überlassen. Dass B Vertreter des Stifters gewesen sei, habe das Erstgericht weder festgestellt, noch sei dies selbst vom Beschwerdeführer behauptet worden. Schutzzweck des Pflichtenkatalogs und der Verantwortlichkeit von Stiftungsräten sei primär, den zweckwidrigen Abfluss der der Stiftung zugekommenen Geldmittel hintanzuhalten.
B sei von C als Vertrauter, Vermögensverwalter und Kontaktmann (nicht etwa als Vertreter) vorgestellt worden. Damit sei jedenfalls klar, dass B nur als Erklärungsbote fungiert habe und nicht, dass er im Namen und in Vertretung von C habe handeln dürfen. Andernfalls wäre eine Vollmacht einzureichen gewesen. B hätte als Vertreter von C die Geldentnahme selbst bestätigen können und nicht erst eine Empfangsbestätigung von diesem einholen müssen. B habe auch keinerlei Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Geldbehebungen gehabt, sondern sei nur Überbringer des Wunsches von C gewesen.
Eine volle Entlastung von C an den Beschwerdeführer für alle Massnahmen und Handlungen, die dieser in seinem Auftrag vorkehre, habe nichts mit dem gegenständlichen Schadenersatzanspruch zu tun, da diesbezüglich seitens C kein Auftrag erteilt worden sei.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sei ausschliesslich das Mitverschulden des Beschwerdeführers, welches das Erstgericht von der Beschwerdegegnerin unbeanstandet mit einem Viertel ausgemessen habe. Das Mitverschulden des Beschwerdeführers sei nicht so geringfügig, dass es vernachlässigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe seine Geschäftsführungs- und Überwachungspflicht über mehrere Jahre nicht erfüllt. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass B im Sinne der Stiftung bzw. des Begünstigten handle, sondern sei verpflichtet gewesen, zumindest stichprobenweise diese Handlungsweise zu überprüfen und beim Begünstigten rückzufragen. Dass diese Verpflichtung unabhängig davon bestanden habe, dass der Erstbegünstigte eine solche Kontaktaufnahme nicht gewünscht habe, habe schon der Oberste Gerichtshof in einer Vorentscheidung klargestellt.
Dass der Beschwerdeführer für die Vermögensverwaltung keinen Auftrag gehabt habe, sei zutreffend, ändere allerdings nichts daran, dass er als Stiftungsrat für die ordnungsgemässe Geschäftsführung der Stiftung verantwortlich sei. Er habe sich nicht einfach darauf verlassen dürfen, dass B die eingebrachten Geldmittel ordnungsgemäss anlege. Spätestens im Jahre 2001 habe der Beschwerdeführer erkennen können, dass sich der Depotwert beinahe auf die Hälfte reduziert habe und in den Folgejahren weiter erheblich verringert worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Interesse der Stiftung verpflichtet gewesen, mit C Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, worauf diese Wertreduzierungen zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich, erheblichen Wertverlusten entgegenzuwirken, um die Stiftung vor Schäden zu bewahren. Dass der Beschwerdeführer keinerlei Handlungen gesetzt habe, um der Vermögensreduzierung der Stiftung entgegenzusteuern, sei als grob fahrlässig zu beurteilen, da er sich über Jahre hinweg um die Vermögensanlage nicht gekümmert habe.
Für die Verjährung komme es auf die Kenntnis des Geschädigten, nicht auf jene des wirtschaftlich Berechtigten an. Geschädigt sei die Stiftung als selbstständige Rechtspersönlichkeit. Solange der Beschwerdeführer Stiftungsrat gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin ohnehin keine Kenntnis davon haben können, dass sie geschädigt worden sei. Die Ansicht des Erstgerichtes sei gerechtfertigt, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen begonnen habe, als ein neuer Stiftungsrat bestellt worden sei. Da dies im Jahre 2005 gewesen sei, sei die Klage rechtzeitig eingebracht worden.
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhoben sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Beschwerdegegnerin Revision an den Obersten Gerichtshof. Mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Urteil gab dieser jedoch beiden Revisionen keine Folge. Teilweise Folge gab der Oberste Gerichtshof indessen einem von der Beschwerdegegnerin erhobenen Kostenrekurs. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. In Bezug auf die Revision des Beschwerdeführers sei von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. September 2009 (09 CG.2006.312, LES 2010, 73) auszugehen, welche in dieser Angelegenheit, jedoch gegen andere Beklagte ergangen sei (Vorentscheidung).
Bereits in jener Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof auf die strenge Unterscheidung zwischen der Vertretung der Stiftung als rechtsgeschäftliches Handeln nach aussen einerseits und der Geschäftsführung als interne Leitung einer Verbandsperson andererseits hingewiesen. Ausgehend von dem in diesen Fall anzuwendenden alten Recht vor der Stiftungsrechtsrevision vom 1. April 2009 habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass gemäss Art. 245 und Art. 181 Abs. 1 PGR die Geschäftsführung (auch) einer Stiftung mangels Gefahr in Verzug und soweit nichts anderes in den Statuten bestimmt oder durch Beschlüsse der zuständigen Organe angeordnet sei allen Mitgliedern der Verwaltung (Stiftungsräte) zustehe. Die Vertretung von Verbandspersonen (Stiftungen) erfolge gemäss Art. 184 Abs. 1 PGR durch die hierzu berufenen Organe oder sonstige besondere Vertreter nach Vorschrift der Statuten.
Ausgehend von den Statuten der Klägerin gelte auch für diese der in Art. 181 Abs. 1 PGR normierte Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung durch die drei Stiftungsräte. B sei daher schon gemäss Art. 181 Abs. 2 PGR nicht befugt gewesen, von seinem Mitstiftungsrat die Ausschüttung von Vermögensteilen der Beschwerdegegnerin zu verlangen und etwa in eigener Kompetenz über die ihm von den Beklagten ausgefolgten Geldbeträge zu verfügen.
Jede Geldentnahme aus dem Stiftungsvermögen habe damit - gleichgültig, ob die Finanzierung von Grundstücksgeschäften oder aber die Ausschüttung an den Erstbegünstigten beabsichtigt gewesen sei - eines Beschlusses des mehrgliedrigen Stiftungsrates bedurft. Freilich hätten diese Beschlussfassungen nicht unbesehen und allein aufgrund des Auszahlungsbegehrens des Stiftungsrats B erfolgen dürfen. Der Oberste Gerichts habe bereits in der Vorentscheidung darauf hingewiesen, dass die (damals) Beklagten ihren gesetzlichen Obliegenheiten zuwider gehandelt hätten, zumal sie alle Geschäftsführungsagenden faktisch dem dritten Stiftungsrat B überlassen hätten, wobei diese Delegation zwar dem vermeintlichen Wunsch von C entsprochen haben möge, jedoch weder durch die Statuten oder Beschlüsse des Stiftungsrates, noch durch irgendwelche Weisungen gedeckt gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof habe dazu ausgeführt, dass die (damaligen) Beklagten selbst bei rechtmässiger Übertragung der faktischen Geschäftsführung an den dritten Stiftungsrat eine effiziente Überwachungspflicht insoweit getroffen habe, dass sie von diesem aussagekräftige Bescheinigungen über den Grund und Zweck der (angeblichen) Ausschüttungswünsche des Erstbegünstigten, deren widmungsgemässe Verwendung sowie deren Zusammenhang mit den in etwa zur gleichen Zeit getätigten Einzahlungen in das Stiftungsvermögen zu verlangen gehabt hätten. Erforderlichenfalls und insbesondere bei Unklarheiten hätten die (damals) Beklagten die Auskünfte von B durch geeignete Rückfragen beim Erstbegünstigten verifizieren müssen, auch wenn letzterer eine Kontaktaufnahme offenbar nicht gewünscht habe. Die beiden im Vorverfahren Beklagten hätten sich nicht auf eine blosse Strohmannfunktion beschränken dürfen, sondern hätten der Klägerin einen nicht delegierbaren Kompetenz- und Pflichtenbereich geschuldet, der durch das blosse Vertrauen gegenüber dem dritten Stiftungsrat sowie Gutgläubigkeit nicht substituierbar gewesen sei.
Schutzzweck des Pflichtenkatalogs und der Verantwortlichkeit von Stiftungsräten sei primär, den zweckwidrigen Abfluss der der Stiftung zugekommenen Geldmittel hintanzuhalten. Von diesem vom Obersten Gerichtshof auch in der Vorentscheidung ausgesprochenen Grundsatz sei auch im vorliegenden Fall auszugehen.
Nach den Feststellungen habe sich die Kontrolle der Beklagten bei den Barauszahlungen an B darauf beschränkt, dass für jede einzelne Auszahlung ein Stiftungsratsbeschluss gefällt und eine Empfangsbestätigung durch den Begünstigten zum Akt genommen worden sei. B habe sich im Büro der Beklagten gemeldet und mitgeteilt, welchen Betrag er für den Begünstigten beheben möchte. Seitens der Beklagten sei daraufhin einerseits das Bargeld bereitgestellt, andererseits der Stiftungsratsbeschluss vorbereitet worden. B habe sich zum vereinbarten Termin das Bargeld bei den Beklagten abgeholt und den Stiftungsratsbeschluss unterfertigt. Es sei in diesem Zusammenhang nie nachgefragt worden, wofür dieses Geld verwendet werde. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Information begnügt, dass der Begünstigte das Geld haben möchte. Dementsprechend habe auch keine Kontrolle in Bezug auf die zweckentsprechende Verwendung des ausgeschütteten Geldes stattgefunden. B habe lediglich im Nachhinein die entsprechenden Empfangsbestätigungen (Quittierungen) von C vorgelegt. Mit dieser Vorlage sei die Sache für die Beklagten erledigt gewesen. Weitere Prüfungsmassnahmen hätten nach den Feststellungen der Untergerichte nicht stattgefunden.
4.2. Ein Schwerpunkt der Revision des Beschwerdeführers liege in der Behauptung, B sei Vertreter von C gewesen bzw. habe zumindest Anscheinsvollmacht gehabt. Hier meine die Revision, das Erstgericht habe "festgestellt", dass B Vertreter des C gewesen sei. Das sei freilich unrichtig, zumal eine derartige Feststellung vom Erstgericht nicht getroffen worden sei und auch die Feststellungen zum Gespräch zwischen B, C und dem Beschwerdeführer im März 1999 eine solche Folgerung nicht zuliessen. Die Frage, ob eine und bejahendenfalls welche Art von Stellvertretung im Einzelfall vorliege, sei abgesehen davon allemal eine die Gerichte nicht bindende rechtliche Beurteilung.
Im vorliegenden Fall sei aber nicht einmal eine Anscheinsvollmacht von B vorgelegen. Die Anscheinsvollmacht schütze den gutgläubigen Dritten, indem das Handeln des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet werde. Das Geschäft komme wirksam zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande. Der die Zurechnung begründende Rechtsschein müsse allerdings vom Machtgeber, hier also von C, zurechenbar geschaffen worden sein. Es müsse der Machtgeber den Vertrauenstatbestand adäquat verursacht haben. Geschützt werde nur ein gutgläubiger Dritter und somit derjenige, dem das anscheinsbegründende Verhalten bekannt sei und der sich überdies im guten Glauben über die Befugnis des Vertreters zum Abschluss des konkreten Geschäftes befinde. Es schade bereits leichte Fahrlässigkeit, wobei ohne besondere Verdachtsmomente die Vollmacht nicht nachzuprüfen sei.
Der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Vorentscheidung darauf hingewiesen, dass eine Anscheinsvollmacht gemäss § 1029 ABGB nur dann angenommen werden könne, wenn aus dem Verhalten des Erstbegünstigten (als Vertretener) nur der Schluss abzuleiten gewesen wäre, er habe B eine Vollmacht erteilt, gegenüber den dort Beklagten die Ausfolgung von Stiftungsgeldern zu verlangen und diese Gelder auch entgegen zu nehmen. Entscheidend sei daher, wie das den strittigen Barabhebungen vorausgegangene Verhalten von C von den in jenem Verfahren Beklagten habe aufgefasst werden müssen und ob es insbesondere auch dahin habe gedeutet werden dürfen, dass es C (als dem Vertretenen) nicht verborgen geblieben und von ihm damit auch geduldet worden sei, dass B von der Stiftung für die Finanzierung von Grundstücksgeschäften die Ausschüttung von Geldern fordere und diese in Empfang nehme. Aus blossen Erklärungen von B, der sich gegenüber den damaligen Beklagten auf eine ihm erteilte Vollmacht von C zur Empfangnahme von Stiftungsgeldern berufen habe, habe der äussere Tatbestand einer ausreichenden Vollmacht im Sinne des § 1029 ABGB nicht geschaffen werden können, sodass die damaligen Beklagten, die auf die Richtigkeit der Erklärungen von B vertraut hätten, insoweit auf eigene Gefahr gehandelt hätten. Die Beklagten des Vorverfahrens hätten, weil ihr die unkontrollierten Vermögensentnahmen ermöglichendes Verhalten rechtswidrig gewesen sei, gemäss Art. 182 Abs. 1 PGR zu ihrer Entlastung den Beweis ihrer Verschuldensfreiheit erbringen müssen.
Es möge sein, dass bei dem von der Revision des Beschwerdeführers mehrfach zitierten Gespräch am 27. März 1999, bei welchem C, B und der Beschwerdeführer anwesend gewesen seien, C den B als seinen "Vertrauten, Vermögensverwalter und Kontaktmann" vorgestellt habe, "welcher alle Belange in der Stiftung händeln würde". Auf einzelne Vermögenshandlungen sei dabei nicht eingegangen worden. Wenngleich C gesagt habe, dass B sein "volles Vertrauen habe", reiche diese Aussage aber nicht aus, um eine Anscheinsvollmacht im Sinne des § 1029 ABGB durch C an B anzunehmen. Denn auch ein "Vertrauter, Vermögensverwalter und Kontaktmann" des Stifters sei - deshalb allein - noch nicht berechtigt, ohne weitere Kontrolle über Jahre hohe Geldbeträge von einem Konto der Stiftung abzuheben und ohne Widmungsnachweis zu verwenden. Die obige Bezeichnung des B durch C habe nicht den geforderten Anschein eines - im faktischen Ergebnis - über die Konten der Stiftung Verfügungsberechtigten zu ergeben vermocht. Es sei daher eine Anscheinsvollmacht schon deshalb zu verneinen, weil das Verhalten des C nicht so aufgefasst habe werden können, dass er B eine Vollmacht erteilt habe, gegenüber dem Beschwerdeführer die unkontrollierte Ausfolgung von Stiftungsgeldern zu verlangen und diese Gelder ohne Widmungsnachweis entgegen zu nehmen.
Daran ändere auch nichts, dass C "dann und wann" aus der Stiftung habe Geld beziehen wollen und dies dann über B hätte laufen sollen. Dies allein habe B nicht zum Vertreter von C gemacht. Vielmehr sei damit eine blosse Botenschaft des B zum Zweck eines Geldtransports angesprochen.
Darüber hinaus sei nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht davon auszugehen, dass Umstände vorliegen müssten, die geeignet seien, beim Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Gehe man davon aus, dann stehe jedoch die Annahme eines geschützten Vertrauens des Beschwerdeführers darauf, dass B Geld unkontrolliert habe abziehen dürfen, schon der grundsätzliche Pflichtenkatalog eines jeden Stiftungsrats entgegen. Von der Pflicht, das Stiftungsvermögen zweckentsprechend zu verwalten und einen zweckwidrigen Abfluss der der Stiftung zugekommenen Geldmittel hintan zu halten, könne der Stiftungsrat durch eine blosse Erklärung des Stifters ohnehin nicht entbunden werden.
Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass B nicht Vertreter von C gewesen sei und die Verpflichtung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat aufrecht bestand habe, den Abzug des Stiftungsvermögens durch B nicht unkontrolliert zuzulassen. Seine Verpflichtung wäre es gewesen, zu überprüfen, ob und inwieweit der Abzug von Vermögen aus dem Stiftungsvermögen nicht einer Zweckentfremdung von Stiftungsvermögen gleichkomme.
4.3. Gehe man von der Verpflichtung der Stiftungsräte aus, das Stiftungsvermögen zweckentsprechend zu verwalten und einen zweckwidrigen Abfluss der der Stiftung zugekommenen Geldmittel hintan zu halten, dann stehe die Annahme der Revision des Beschwerdeführers, ein Stiftungsrat dürfe, weil er "volles Vertrauen" des Stifters und Begünstigten besitze, unkontrolliert Gelder aus dem Stiftungsvermögen beheben und gegen Überbringung einer Quittung des Stifters für weiter nicht bekannte Zwecke verwenden, mit diesem Pflichtenkatalog in grundsätzlichem Widerspruch. Dies ergebe sich nicht bloss aus dem oben dargestellten Prinzip der Gesamtgeschäftsführung, sondern auch daraus, dass selbst im Fall zulässiger Delegation von Geschäften an einen von mehreren Stiftungsräten die anderen Stiftungsräte zur effizienten Überwachung desselben verpflichtet blieben. Der Beschwerdeführer als Stiftungsrat sei daher nicht seiner Verpflichtung zur Verhinderung eines zweckwidrigen Abzugs von Stiftungsvermögen durch den anderen Stiftungsrat enthoben.
Zur Frage des Entlastungsbeweises des beklagten Stiftungsrats habe der Oberste Gerichtshof in der Vorentscheidung ausgeführt, dass denjenigen, der wie die Beklagten in jenem Verfahren die faktische Geschäftsführung anderen überlasse, eine über die (Mit-)Geschäftsführungspflicht hinausreichende Überwachungspflicht in dem Umfang treffe, dass er sich über die Geschäftsführung der faktisch handelnden Person laufend zu informieren, Berichte einzuholen und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte zu verlangen habe, um Unklarheiten auszuräumen.
Hieraus habe der Oberste Gerichtshof gefolgert, dass bei selbst hier nicht vorgenommener Geschäftsverteilung zwischen den drei Stiftungsräten die Beklagten des Vorverfahrens somit zur zumindest stichprobenmässigen Beaufsichtigung von B verpflichtet gewesen seien. Sie hätten sich über die Tätigkeit und die Vorkommnisse im (vermeintlichen) Geschäftsbereich von B Gewissheit verschaffen und sich bei ungenügender Aufklärung selbst einschalten müssen, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Der Oberste Gerichtshof habe ausgesprochen, dass die dort Beklagten aufgrund ihrer Untätigkeit und der auch dadurch ermöglichten Veruntreuungshandlungen für den Schaden hafteten.
Die mangelnde Kontrolle durch den Beschwerdeführer, der B über Jahre hindurch unkontrolliert habe Vermögen der Beschwerdegegnerin entnehmen lassen, sei rechtswidrig und verstosse gegen seine Pflichten nach § 182 PGR. Den Entlastungsbeweis seiner Verschuldensfreiheit habe der Beschwerdeführer nicht erbracht.
Die Möglichkeit einer stichprobenhaften Kontrolle hätte im gegenständlichen Fall auch für den Beschwerdeführer bestanden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe sich die Kontrolle des Beschwerdeführers darauf beschränkt, dass für jede einzelne Auszahlung ein Stiftungsratsbeschluss gefällt und eine Empfangsbestätigung durch den Begünstigten zum Akt genommen worden sei. Es sei nie nachgefragt worden, wofür dieses Geld verwendet werde. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Information begnügt, dass der Begünstigte das Geld haben möchte. Damit sei der Beschwerdeführer aber seiner Sorgfaltspflicht als Stiftungsrat nicht nachgekommen. Den Beschwerdeführer vermöge der Wunsch des C, nicht kontaktiert zu werden, nicht zu entlasten, zumal seine Sorgfalts- und Kontrollpflichten über B diesen Wunsch überwogen hätten. Dass die Adäquanz des Unterlassens gebotener Mindestnachforschungen auch das Risikopotential "Betrug" durch den Geschäftspartner - hier durch den zweiten Stiftungsrat- umfasse, sei vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen worden.
4.4. In der Vorentscheidung habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine Haftungsfreistellungsvereinbarung zwischen Mitgliedern des Stiftungsvorstands und der Privatstiftung unwirksam bzw. ausgeschlossen sei. Haftungsfreistellungen seien zwar nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich möglich. Sie würden aber keinen Verzicht auf Ersatzansprüche der Privatstiftung darstellen, sondern lediglich einen zivilrechtlichen Anspruch der Stiftungsverwaltung auf Schadloshaltung gegenüber einem Dritten begründen. Sie könnten sich deshalb nur auf den Bereich der Aussenhaftung der Stiftungsorgane erstrecken. Die Frage, ob die gesetzlichen Sorgfaltspflichten von Stiftungsräten im Bereich der leichten Fahrlässigkeit statutarisch abbedungen werden könnten, könne jedoch dahingestellt bleiben.
Die Untätigkeit des Beschwerdeführers, wie sie aus den Feststellungen der Untergerichte hervorgehe und sich über Jahre erstreckt habe, könne nicht mehr als bloss leichte Fahrlässigkeit bezeichnet werden. Bei grober Fahrlässigkeit vermöge ein Haftungsausschluss ohnehin nicht zu greifen. Abgesehen von den bereits erwähnten Kontrollpflichten des Beschwerdeführers wäre allein schon der Umstand der massiven Verringerung der Wertschriften des Depots in der Zeit zwischen 1999 und 2003 (von EUR 3.3 Mio. auf EUR 106'000.00) für sich allein genommen ein hinlänglicher Anlass gewesen - ungeachtet des Wunsches von C, keinen Kontakt mit Liechtenstein zu haben -, einen Kontakt mit C aufzunehmen. Und ebenso wären die hohen Geldabflüsse durch Auszahlungen an B in der Zeit zwischen 1999 und 2004 Anlass gewesen, mit C Kontakt aufzunehmen.
Entgegen den Revisionsausführungen sei es nicht erforderlich, den Beschwerdeführer als Partei des Mandatsvertrages anzusehen. Bloss ergänzend sei festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zum Mandatsvertrag, aufgrund dessen Beteiligten oder Dritte ein Weisungsrecht gegenüber den Stiftungsräten zustehe, schon mehrfach ausgeführt habe, dass dieser Vertrag die Letztverantwortung der Stiftungsorgane nicht beseitige und daher solche Verträge an der Letztverantwortung der Stiftungsorgane und deren Bindung an das Gesetz nichts änderten.
5. Sowohl gegen das Urteil als auch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014 (ON 110) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil und den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Ergänzend werden ein Kostenersatzantrag sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.1. Der Oberste Gerichtshof habe den vorliegenden Fall vollkommen gleich wie die Rechtssache 09 CG.2006.312 (Rechtssache D/E) gesehen, zu welcher er eine sogenannte Vorentscheidung getroffen habe. Tatsächlich aber seien die Sachverhalte zwischen jenem Verfahren und der vorliegenden Rechtssache völlig verschieden. In jener Rechtssache sei nämlich in weiten Teilen den Aussagen von C gefolgt worden. Es sei dort festgestellt worden, dass kein Mandatsvertrag abgeschlossen und keine Stiftungsratsbeschlüsse gefasst worden seien. Nicht festgestellt worden sei jedoch, dass C jeden direkten Kontakt zu ihm selbst untersagt habe.
Im Beschwerdefall sei von den Tatsacheninstanzen festgestellt worden, dass C einen ausgesprochen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers durch entsprechende Beschlüsse gedeckt gewesen seien, ein Mandatsvertrag abgeschlossen worden sei sowie dass C klargemacht habe, keinen direkten Kontakt mit dem liechtensteinischen Stiftungsrat haben zu wollen. Die Unterschiede dieser beiden Sachverhalte könnten somit grösser nicht sein.
5.2. Aus zahlreichen Feststellungen des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht nicht korrigiert und übernommen habe, ergebe sich, dass B der Vertreter von C gewesen sei. Demgegenüber habe das Berufungsgericht festgehalten, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass B der Vertreter des Stifters C gewesen sei.
In der Revision habe der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Ausführungen des Berufungsgerichtes gerügt und eine entsprechende Begründung angeführt. Der Oberste Gerichtshof habe dazu jedoch nur lapidar festgehalten, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass B der Vertreter von C gewesen sei. Auch die Feststellungen zum Gespräch zwischen B, C und dem Beschwerdeführer im März 1999 liessen eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Weitere Ausführungen habe der Oberste Gerichtshof dazu nicht gemacht. Dennoch komme er in seinem Urteil dann ohne weiteres zu dem Zwischenergebnis, dass B nicht der Vertreter von C gewesen sei. Dies sei keine nachvollziehbare Begründung zur ausführlichen Argumentation des Beschwerdeführers, dass und warum B eben doch der Vertreter von C gewesen sei.
Die Frage der Vertretungsberechtigung sei für den Beschwerdefall entscheidungswesentlich. Wenn B nämlich tatsächlich der Vertreter des Stifters gewesen sei, so sei der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet gewesen, B bei seiner Vertretungstätigkeit zu überwachen; dies erst recht nicht, weil der Beschwerdeführer angewiesen worden sei, keinen direkten Kontakt zu C aufzunehmen und alles über dessen Vertrauten und Vertreter laufen zu lassen. Verletzt sei somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie auf eine rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung.
5.3. Der Oberste Gerichtshof weise im angefochtenen Urteil darauf hin, dass der die Zurechnung einer Anscheinsvollmacht begründende Rechtsschein vom Machthaber (hier von C) zurechenbar geschaffen worden sein müsse. Entscheidend sei, wie das Verhalten von C vom Beschwerdeführer habe aufgefasst werden müssen und ob dieses insbesondere auch dahin habe gedeutet werden können, dass das Vollmachtsverhältnis C nicht verborgen geblieben und von diesem damit auch geduldet worden sei.
Genau zu diesem Thema habe der Beschwerdeführer in seiner Revision eingehend Vorbringen erstattet. Er habe diesbezüglich insbesondere auf die folgenden Feststellungen hingewiesen:
B sei Vertrauter, Vermögensverwalter, alleiniger Kontaktmann und Erklärungsbote des C gewesen, der alle Belange der Beschwerdegegnerin gehändelt habe.
B sei auf ausdrückliche Weisung des Erstbegünstigten zum einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin bestellt worden.
Die Geldbezüge des Erstbegünstigten hätten nur über B laufen sollen, da der Erstbegünstigte keinen Kontakt mit Liechtenstein gewünscht habe.
Die Beschwerdegegnerin habe den Zweck gehabt, C von ihr gehaltene Gelder zukommen zu lassen, was jeweils über B zu bewerkstelligen gewesen sei, da der Stifter selbst keinen Kontakt mit Liechtenstein gewünscht habe.
B sei die Vertrauensperson von C gewesen, welcher er voll vertraut habe und welche sämtliche Veranlagungsgeschäfte, Ein- und Auszahlungen sowie Ausschüttungen an den Stifter übernommen habe, um dessen Namen herauszuhalten.
Vom Konto der Beschwerdegegnerin seien in der Zeit vom 10. Juni 1999 bis zum 21. Mai 2004 insgesamt EUR 1'296'241.46 behoben worden, wovon EUR 161'560.98 jedenfalls C zugekommen seien.
Von diesen sechs Argumenten, die allesamt für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht sprächen, habe der Oberste Gerichtshof nur das Erste herausgenommen und ausgesprochen, dass dieses für die Annahme einer Anscheinsvollmacht nicht ausreiche. Die weiteren fünf ebenso gewichtigen Argumente seien jedoch vollkommen unberücksichtigt geblieben. Wenn der Stifter, Alleinbegünstigte und Weisungsberechtigte einer Stiftung einem Stiftungsrat eine Vertrauensperson vorstelle, welche sämtliche Veranlagungsgeschäfte, Ein- und Auszahlungen sowie Ausschüttungen an ihn vornehme, um den Namen des Stifters herauszuhalten, so sei diese Vertrauensperson für den anderen Stiftungsrat als Vertreter, jedenfalls aber als Anscheinsbevollmächtigter des Stifters zu behandeln. Dies gelte erst recht, wenn diese Vertrauensperson in der Folge zahlreiche Geldbehebungen vom Konto der Stiftung tätige, von denen erwiesenermassen drei Behebungen in Höhe von insgesamt immerhin EUR 161'560.98 auch tatsächlich und unbestritten dem Stifter zugekommen seien. Der Stifter und Alleinbegünstigte habe somit gewusst bzw. wissen müssen, dass der für die Geldbehebung zuständige Stiftungsrat in der Lage sei, solche Behebungen ohne sein weiteres Zutun vorzunehmen, sodass der Beschwerdeführer im konkreten Fall habe glauben dürfen, dass B berechtigt sei, ohne weiteres Zutun von C Gelder von der Beschwerdegegnerin zu beheben.
Da der Oberste Gerichtshof von sechs wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers nur eines herausgegriffen und die übrigen übergangen habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf rechtsgenügliche Begründung verletzt.
5.4. Der Oberste Gerichtshof verpflichte den Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung zum Schadenersatz, führe aber zum erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang nichts aus. Der Beschwerdeführer habe jedoch in seiner Revision ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es gerade an diesem Rechtswidrigkeitszusammenhang im konkreten Fall fehle. Der Oberste Gerichtshof sei auf diese zentrale Argumentation des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen. Alle Ausführungen des Beschwerdeführers zum fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang seien einfach ignoriert worden. Dies führe im Ergebnis zu einer absoluten Pflicht der gegenseitigen Überwachung der Organe von Verbandspersonen, sodass die Normen, aus denen sich eine wechselseitige Kontrollpflicht von Organen von Verbandspersonen ergebe, absolut gälten und überhaupt keinen Schutzzweck mehr hätten.
Die Haftungsnormen hätten aber definitiv nicht den Zweck, einen Stifter davor zu schützen, dass der von ihm installierte Stiftungsrat und Vertreter eine ihm allein gehörige Stiftung und somit letztlich ihn selbst betrüge und so am Vermögen schädige; dies erst recht nicht, wenn über diesen Kontaktmann alle Geldbehebungen des wirtschaftlichen Stifters zu laufen hätten und den anderen Organen jeder direkte Kontakt ausdrücklich untersagt sei. Das Übergehen der Argumente des Beschwerdeführers zum fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang sei eine gleichheitswidrige und qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung. Sie führe nämlich dazu, dass der alleinige wirtschaftliche Inhaber einer Verbandsperson, der den Organen kraft seines Weisungsrechts einen ihm Vertrauten vorsetze, dann, wenn er von diesem Vertrauten betrogen worden sei, den Schaden von den anderen Organen ersetzt bekomme. Die anderen Organe hafteten somit dem wirtschaftlichen Inhaber dafür, dass sie seine Weisungen befolgt hätten.
Sollte der Oberste Gerichtshof, wenn auch nur unausgesprochen, der Ansicht sein, der Rechtswidrigkeitszusammenhang sei nicht zu prüfen, so wäre dies im Übrigen gleichheitswidrig. Nach dem Gesetz sei nämlich in allen Fällen von Schadenersatzansprüchen auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang als Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs zu prüfen.
5.5. Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision zu den im konkreten Fall vereinbarten Haftungsausschlüssen ausgeführt. Ebenfalls hingewiesen habe er darauf, dass und warum sein Verschulden nicht als grobfahrlässig qualifiziert werden könne. Dazu habe der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil in insgesamt nur 12 Zeilen ausgeführt, die Untätigkeit des Beschwerdeführers bei der Kontrolle der Geldbehebungen und der Veranlagungen des B über Jahre hinweg könne nicht mehr bloss als leichte Fahrlässigkeit bezeichnet werden. Die Verringerung der Wertschriften, des Depots und die Geldabflüsse durch Auszahlungen an B wären Anlass für den Beschwerdeführer gewesen, Kontakt mit C aufzunehmen; dies ungeachtet des Wunsches von C, keinen Kontakt nach Liechtenstein zu haben.
Damit seien die vom Beschwerdeführer auf 5 Seiten dargelegten Argumente nicht einmal ansatzweise gestreift, geschweige denn begründet widerlegt worden. Es sei unvertretbar, ein angeblich vorwerfbares Verhalten allein deshalb als grobfahrlässig einzustufen, weil es sich über Jahre hinweg erstreckt haben solle. Denn eine leichte Fahrlässigkeit werde nicht allein deshalb eine grobe, weil sie sich über einen langen Zeitraum hinwegziehe. Zum anderen entferne sich der Oberste Gerichtshof in seiner nunmehrigen Entscheidung ohne jede Begründung von der von ihm mehrfach zitierten Vorentscheidung D/E, in der er noch ausgesprochen habe, die in jenem Verfahren beklagten Parteien hätten insbesondere bei Unklarheiten die Auskünfte des B durch geeignete Rückfragen beim Erstbegünstigten verifizieren müssen, auch wenn letzterer eine Kontaktaufnahme offenbar nicht gewünscht habe. Demgegenüber sei der Oberste Gerichtshof nunmehr offenbar der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte allein schon aufgrund der Geldbehebungen und der Wertverringerung auf dem Depot Kontakt mit C aufnehmen müssen. Dies sei völlig verfehlt. Der Oberste Gerichtshof begründe denn auch seine Abkehr von seiner Vorentscheidung an keiner Stelle.
Im konkreten Fall habe es laut den Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine Umstände und keine Unklarheiten gegeben, die es erforderlich gemacht hätten, dass der Beschwerdeführer die Handlungsweise des B durch Rückfragen hätte verifizieren müssen. Sogar das Berufungsgericht habe ausgeführt, es sei richtig, dass sich aus den Feststellungen nicht ergebe und auch nicht behauptet worden sei, dass der Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass B die abgehobenen Gelder nicht an C ausbezahlt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zu dem ihm von den Unterinstanzen vorgeworfenen groben Verschulden in seiner Revision umfangreiches Vorbringen erstattet. Mit keiner einzigen dieser Ausführungen habe sich der Oberste Gerichtshof indessen auseinandergesetzt, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf rechtsgenügliche Begründung der Entscheidung verletzt worden sei.
5.6. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Berufung die Unterlassung der Feststellung durch das Erstgericht gerügt, wonach C nach eigenen Angaben nicht nur B mit der Verwaltung des Depots beauftragt habe, sondern sich mit diesem ungefähr jedes halbe Jahr getroffen und dabei verschiedene Anlagen bzw. entsprechende Weisungen besprochen habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung auch dargelegt, dass eine solche Feststellung zum rechtlichen Ergebnis geführt hätte, dass der Beschwerdeführer für die (angeblich) missglückte Veranlagung des Depots keine Verantwortung trage, da diese zwischen dem Stifter und B abgesprochen und vereinbart gewesen sei, sodass der Beschwerdeführer auch keine Veranlassung gehabt habe, hier einzuschreiten oder gar Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten zu entfalten. Nachdem das Berufungsgericht diese gewünschten Feststellungen als für die rechtliche Beurteilung unerheblich abgetan habe, habe der Beschwerdeführer in der Revision ausgeführt, warum diese Rechtsansicht falsch sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit diesen Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt. Er habe sie somit trotz offenkundiger Erheblichkeit völlig unbeachtet gelassen und damit den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf rechtliches Gehör und rechtsgenügliche Begründung verletzt.
5.7. Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision vorgebracht, sowohl das Erstgericht, als auch das Berufungsgericht hätten übereinstimmend ausgeführt, dass B unter anderem auch ein Erklärungsbote von C gewesen sei. Er habe dazu auf die Rechtslage verwiesen, wonach der Erklärende das Risiko trage, dass der Bote die Erklärung unrichtig übermittle und auf dieser Grundlage ein Vertrag zustande komme. Es bleibe dem Erklärenden nur die Geltendmachung der Irrtumsfolgen vorbehalten. Weiters habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass C und die Beschwerdegegnerin sich nicht darauf berufen könnten, dass der Beschwerdeführer den Erklärungen und rechtsgeschäftlichen Handlungen des B nicht hätte vertrauen dürfen. B sei nämlich Erklärungsbote von C gewesen, dessen rechtsgeschäftliches Handeln ungeachtet allfälliger Unrichtigkeiten unmittelbar C und somit auch der Beschwerdegegnerin zuzurechnen gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof habe sich auch mit dieser Argumentation des Beschwerdeführers ohne weitere Begründung nicht auseinandergesetzt.
6. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 11. April 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Mit Beschluss vom 16. April 2014 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
8. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verletzung der Begründungspflicht sei festzuhalten, dass dieser in Wirklichkeit nicht eine mangelhafte Begründung des Urteils rüge, sondern vielmehr, dass die Begründung des Obersten Gerichtshofes nicht auf alle Argumente des Beschwerdeführers in seiner Revision in gleich langer Form eingehe und daher nicht überzeugend sei. Diesen Ausführungen sei entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Begründungspflicht die materielle Richtigkeit einer Begründung nicht zu prüfen sei, sondern lediglich die Frage, ob eine nachvollziehbare Begründung vorliege.
Dem Obersten Gerichtshof könne in diesem Sinne kein Verstoss gegen die Begründungspflicht vorgeworfen werden. Der Umstand, dass einigen Argumenten des Beschwerdeführers in seiner Revision nicht gefolgt worden sei, bedeute dabei noch lange keinen verfassungsrechtlichen Begründungsmangel. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die nunmehr wiederum vom Beschwerdeführer gerügten Argumente bereits in erster, zweiter und dritter Instanz vorgetragen und von allen ordentlichen Instanzen für nicht richtig befunden worden seien.
Lediglich beispielhaft werde zu den konkreten Vorwürfen Folgendes entgegnet:
Mit dem Argument der behaupteten Nichtberücksichtigung der Vertretereigenschaft habe sich der Oberste Gerichtshof klar und eindeutig beschäftigt und ausgesprochen, dass B eben nicht Vertreter von C gewesen sei. Seltsamerweise gestehe dies der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde ein. Dennoch mache er einen Begründungsmangel geltend. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit den entsprechenden Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sei aber rechtlich zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt. Dies sei dabei umso korrekter, als die Argumente des Beschwerdeführers schlicht nicht überzeugend seien.
Der Oberste Gerichtshof habe sich auch mit der Thematik des Vorliegens einer behaupteten Anscheinsvollmacht auseinandergesetzt. Er habe diese dann aber zutreffend verneint. Der Oberste Gerichtshof führe auch aus, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf die behauptete Anscheinsvollmacht rechtlich unrichtig liege. Zudem führe der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde fünf angeblich übergangene Feststellungen an, die in das Urteil des Obersten Gerichtshofes in wesentlichen Teilen sehr wohl eingeflossen, teilweise aber gar nicht als Feststellungen der Tatsacheninstanzen zu qualifizieren seien. Zudem sei klar erkennbar, dass der Oberste Gerichtshof auf diese vom Beschwerdeführer abgestellten Feststellungen klar und konkret Bezug genommen und begründet habe, warum trotz dieser Feststellungen eben keine Anscheinsvollmacht vorliege. Die Vorhalte des Beschwerdeführers seien somit in mehrfacher Hinsicht unrichtig und zeigten deutlich, dass er einfach eine andere (unrichtige) zivilrechtliche Ansicht zur Anscheinsvollmacht vertrete. Es liege aber wiederum keine Verfassungs- oder Grundrechtsverletzung vor.
Auch auf das Argument der angeblichen Nichtberücksichtigung eines mangelnden Rechtswidrigkeitszusammenhanges gehe der Oberste Gerichtshof ein und führe aus, gegen welche Ratio bzw. Schutzzweckbestimmungen der Beschwerdeführer durch seine grobe Sorglosigkeit als Stiftungsrat verstossen habe. Der Oberste Gerichtshof gehe auch darauf ein, weshalb der Beschwerdeführer schadenersatzrechtlich hafte.
Der Oberste Gerichtshof gehe auch darauf ein, dass die dargestellten jahrelangen Sorglosigkeiten des Beschwerdeführers nicht mehr nur als leichte Fahrlässigkeit gewertet werden könnten. Der Oberste Gerichtshof habe sich somit dem entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers gestellt. Im Übrigen sei der Einwand der angeblichen Nichtverpflichtung des Beschwerdeführers zur Depotverwaltung in der Revision an den Obersten Gerichtshof gar nicht erhoben worden. Der Oberste Gerichtshof habe daher darauf auch nicht weiter eingehen müssen. Im Übrigen sei der Oberste Gerichtshof aber sehr wohl auf die Pflichten des Beschwerdeführers als Stiftungsrat und insbesondere als Gesamtgeschäftsführer eingegangen und habe die grobfahrlässigen Pflichtverletzungen klar begründet.
Die Untergerichte hätten nie festgestellt, dass B ein Erklärungsbote gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof halte diesbezüglich fest, dass die entsprechenden Feststellungen des Erstgerichtes in Wahrheit keine Feststellungen, sondern vielmehr rechtliche Wertungen gewesen seien. Abgesehen davon sei der Oberste Gerichtshof auch auf diesen Status von B eingegangen und habe diesen rechtlich als reinen Boten qualifiziert. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei im Übrigen auch insofern falsch, weil es ausgehend von den untergerichtlichen Feststellungen keine Übermittlungsirrtümer an B gegeben habe. Dieser habe bekanntlich einfach eigenständig Gelder und Vermögen der Stiftung veruntreut.
8.2. Soweit erkennbar rüge der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung. Abgesehen davon, dass er keinen von der Rechtsprechung geforderten identen Vergleichsfall vortrage, werde darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof im Fall D/E im Kern gleich wie im Beschwerdefall entschieden habe. Es sei im Übrigen auch dieselbe klägerische Stiftung gewesen, zu der der Oberste Gerichtshof festgehalten habe, dass der Stiftungsrat jeweils grobfahrlässig seine Pflichten verletzt habe. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei daher nicht erkennbar.
8.3. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Willkürrüge (soweit überhaupt erkennbar) vor, dass der Oberste Gerichtshof seine vorgetragenen Argumente nicht berücksichtigt habe. Dies sei unrichtig. Der Oberste Gerichtshof habe sich sehr umfassend mit diesen Argumenten auseinandergesetzt. Willkür könne ihm somit nicht vorgeworfen werden.
8.4. Wie bereits erwähnt, habe der Beschwerdeführer die in den Punkten 1 bis 6 seiner Individualbeschwerde vorgetragenen Argumente bereits mehrfach in allen ordentlichen Instanzen vorgetragen. Der Beschwerdeführer habe somit seine Stellungnahmen mehrfach und schriftlich im Verfahren eingebracht. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne daher nicht im Entferntesten die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde auch nicht ausgeführt, in welcher Form hier sein rechtliches Gehör verletzt worden sein solle. Er belasse es vielmehr bei pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die im Beschwerdefall angefochtene Entscheidung (Urteil und Beschluss) des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2014, 09 CG.2011.236-110, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 31 Abs. 1 LV) geltend. Er führt dazu aus, der Oberste Gerichtshof habe den Beschwerdefall völlig gleich behandelt wie denjenigen zur Rechtssache 09 CG.2006.312 (im angefochtenen Urteil erwähnt als "Vorentscheidung"). Tatsächlich seien jedoch die Sachverhalte dieser beiden Fälle vollkommen unterschiedlich. In dem der Vorentscheidung zugrunde liegenden Verfahren sei nämlich in weiten Teilen den Aussagen von C gefolgt worden. Demgegenüber habe das Erstgericht im gegenständlichen Fall dessen Aussagen als unglaubwürdig eingestuft. Im Vergleichsfall habe zudem kein Mandatsvertrag bestanden, und es seien auch keine Stiftungsratsbeschlüsse gefasst worden. Im Unterschied zum Beschwerdefall sei dort im Übrigen auch nicht festgestellt worden, dass C jeden direkten Kontakt mit ihm untersagt habe.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV, dass bei der Rechtsanwendung Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Bei Vorliegen gleicher Sachverhalte ist somit immer eine Gleichbehandlung bzw. bei ungleichen Sachverhalten eine entsprechende Ungleichbehandlung erforderlich (StGH 2011/47, Erw. 4.1; StGH 2010/107, Erw. 4.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 267 f., Rz. 31 ff.).
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann überdies bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Der Staatsgerichtshof teilt die Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass der Oberste Gerichtshof die Erwägungen der Vorentscheidung unbesehen und ohne nähere Prüfung der bestehenden Unterschiede auf den gegenständlichen Fall übertragen hat. Im Gegenteil, dem angefochtenen Urteil ist ausdrücklich zu entnehmen, dass nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes
die Fassung von Stiftungsratsbeschlüssen über eine konkrete Ausschüttung alleine eben nicht ausreichte, sondern den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Überwachungspflicht gegenüber seinem Mitstiftungsrat eine mindestens stichprobenhafte Überprüfungsverpflichtung über die zweckkonforme Verwendung der Vermögenswerte getroffen hätte;
auch der Mandatsvertrag diese Letztverantwortung des Beschwerdeführers nicht beseitigen konnte und
die zwingenden Sorgfaltspflichten eines Stiftungsrates den Wunsch von C, nicht kontaktiert zu werden, überwogen.
Der Oberste Gerichtshof hat sich insoweit sehr wohl mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Unterschieden zwischen dem Beschwerdefall und der Vorentscheidung auseinandergesetzt und jeweils auch eine sachliche und nachvollziehbare Begründung geliefert, weshalb eine Haftung des Beschwerdeführers auch im Beschwerdefall zu bejahen ist.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach Ungleiches gleich behandelt worden ist, ist deshalb nicht erkennbar.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und der grundrechtlichen Begründungspflicht (Art. 43 LV). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erschöpft sich ausschliesslich in der Kritik, der Oberste Gerichtshof habe verschiedene Argumente des Beschwerdeführers begründungslos übergangen.
3.1. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im gegebenen Kontext dem Anspruch auf rechtliches Gehör neben der Begründungspflicht keine eigenständige Bedeutung zukommt. Insbesondere stellt die fehlende bzw. nicht genügende Begründung einer Entscheidung bzw. die Nichtberücksichtigung eines Beschwerdevorbringens keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (StGH 2010/40, Erw. 3.1 mit Verweis auf StGH 2004/29, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Somit ist die gegenständliche Grundrechtsrüge im Folgenden nur im Lichte der Begründungspflicht zu prüfen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
3.3. Der Beschwerdeführer macht konkret geltend, das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass B der Vertreter von C gewesen sei. Dies ergebe sich aus diversen Feststellungen. Das Obergericht dagegen habe in nicht nachvollziehbarer Weise ausgeführt, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass B der Vertreter des Stifters gewesen sei. In der Revision habe der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit dieser Ausführungen des Obergerichtes geltend gemacht und dies entsprechend begründet. Auf diese Rüge sei der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil nur ungenügend eingegangen.
Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer in der Revision gerügt hat, das Obergericht hätte nicht in aktenwidriger Weise davon ausgehen dürfen, dass das Erstgericht keine Feststellung zur Vertretereigenschaft von B getroffen habe. Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht der Oberste Gerichtshof auf diese Thematik im angefochtenen Urteil nun aber sehr wohl ein. So weist er ausdrücklich darauf hin, dass die Frage der angeblichen Vertretungsfunktion eine solche der rechtlichen Beurteilung und insofern gar nicht feststellungsfähig sei. Die rechtliche Beurteilung sei für eine Oberinstanz nie bindend. Entsprechend stelle auch die in der Revision zitierte Ausführung des Landgerichtes eine rechtliche Beurteilung dar. Es handle sich dabei aber nicht um eine Feststellung. Daraus kann ohne weiteres abgeleitet werden, dass das Obergericht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes berechtigt war, eine Beurteilung der Vertretereigenschaft von B unabhängig von den erstgerichtlichen Erwägungen vorzunehmen. Insofern enthält das angefochtene Urteil durchaus eine ausreichende Begründung zur vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge über die Vertretereigenschaft von B.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Oberste Gerichtshof habe fünf von insgesamt sechs in der Revision erhobenen Argumenten zur Anscheinsvollmacht von B nicht berücksichtigt. Eingegangen sei der Oberste Gerichtshof lediglich auf das Vorbringen, B sei der Vertraute, alleinige Kontaktmann und Erklärungsbote von C gewesen. Alle übrigen Argumente, die sich auch auf das Verhalten von C bezogen hätten und für die Frage der Anscheinsvollmacht ebenso gewichtig gewesen wären, würden indessen völlig ausser Acht gelassen.
Es wurde bereits oben erwähnt, dass die grundrechtliche Begründungspflicht lediglich einen Anspruch auf minimale Begründung gewährleistet. Zwar dürfen entscheidungswesentliche Fragen nicht einfach übergangen werden. Dennoch besteht kein Anspruch auf eine ausführliche, sondern lediglich auf eine nachvollziehbare Begründung. Es genügt deshalb, wenn sich die Begründung mit den relevanten Fragen so weit auseinandersetzt, dass diese für den Betroffenen nachvollziehbar und überprüfbar ist (Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 555, Rz. 16).
Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil. Abgesehen von der ausführlichen Begründung zur Beurteilung des Gesprächsinhaltes vom 27. März 1999, in welchem der Stifter B offenbar als seinen "Vertrauten, Vermögensverwalter und Kontaktmann" vorgestellt hat, äussert sich der Oberste Gerichtshof nämlich auch zur Überbringungsfunktion, welche B gegenüber dem Stifter wahrgenommen hat. Allein die Tatsache, dass die sporadischen Geldbezüge gemäss dem Stifter über B abzuwickeln gewesen seien, mache diesen noch nicht zu dessen Vertreter. Die Funktion von B sei vielmehr diejenige eines Boten gewesen. Der Oberste Gerichtshof liefert im Übrigen noch eine Alternativbegründung, warum auch dann von einer haftungsrelevanten Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, wenn man seiner Argumentation zur Anscheinsvollmacht folgte. Ein Stiftungsrat könne nämlich von seiner Pflicht, das Stiftungsvermögen zweckentsprechend zu verwalten und zweckwidrige Vermögensabflüsse zu verhindern, auch durch eine Erklärung des Stifters nicht entbunden werden. Der Oberste Gerichtshof verweist hierzu auf eine Reihe von einschlägigen Entscheidungen.
Es zeigt sich somit, dass sich der Oberste Gerichtshof mit den zentralen Punkten der Argumentation des Beschwerdeführers durchaus auseinandergesetzt hat. Abgesehen davon enthält die angefochtene Entscheidung sogar noch eine Alternativbegründung, weshalb nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes eine Pflichtwidrigkeit auch bei Bejahung des in Bezug auf die Anscheinsvollmacht vertretenen Standpunktes des Beschwerdeführers vorläge.
3.5. Der Beschwerdeführer moniert, der Oberste Gerichtshof habe seine in der Revision vorgebrachten Argumente zum mangelnden Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht berücksichtigt. Der Schutzzweck der Normen, welche eine Überwachungspflicht über die Tätigkeit von Mitorganen statuierten, umfasse zwar die Begünstigten und Gläubiger einer Verbandsperson, mit Sicherheit aber nicht den alleinigen wirtschaftlichen Inhaber derselben, der eine solche Überwachung kraft eines ihm zukommenden Weisungsrechtes untersage bzw. geradezu unmöglich mache oder verhindere.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe vorne Erw. 3.2 und statt vieler: StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Im Beschwerdefall ist nun aber offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin durch die von den ordentlichen Gerichten festgestellte Pflichtwidrigkeit des Beschwerdeführers geschädigt wurde. Entsprechend weist der Oberste Gerichtshof denn auch darauf hin, der Schutzzweck des Pflichtenkataloges von Stiftungsräten sei primär, den zweckwidrigen Abfluss von Mitteln der Stiftung zu verhindern. Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung, auf welche vom Obersten Gerichtshof im Übrigen explizit verwiesen wird. Dieser Hinweis tut der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes absolut Genüge, sodass auch diese Rüge unberechtigt ist.
3.6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Oberste Gerichtshof habe nicht genügend dargetan, weshalb sein Verschulden als grob fahrlässig einzustufen sei. Schliesslich habe er in seiner Revision ausführlich zu den vereinbarten Haftungsausschlüssen und zur Frage Stellung genommen, weshalb sein Verhalten nicht grob fahrlässig sei. In der Folge führt der Beschwerdeführer aus, aus welchen Gründen die Rechtsansicht, sein Verhalten sei grob fahrlässig gewesen, seiner Meinung nach unhaltbar sei.
Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass der Oberste Gerichtshof sehr wohl eine Begründung für die von ihm angenommene Grobfahrlässigkeit anführt. So wird im angefochtenen Urteil insbesondere auf die von ihm nicht wahrgenommenen Kontrollpflichten verwiesen. Der Beschwerdeführer habe nie nachgefragt, wofür die von B entgegengenommenen Barauszahlungen verwendet würden. Er habe sich vielmehr mit der einfachen Information begnügt, dass der Begünstigte das Geld haben möchte. B habe im Nachhinein zwar Quittungen des Erstbegünstigten vorgelegt. Damit sei die Sache für den Beschwerdeführer indessen erledigt gewesen. Weitere Prüfmassnahmen hätten somit nicht stattgefunden.
Abgesehen von diesen Ausführungen zu den nicht getroffenen Kontrollmassnahmen enthält das angefochtene Urteil aber auch Erwägungen zu den Vermögensverlusten auf den Depots der Beschwerdegegnerin. So wäre nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes schon der Umstand der massiven Verringerung der Wertschriften des Depots zwischen 1999 und 2003 (von EUR 3.3 Mio. auf EUR 106'000.00) für sich allein genommen ein hinlänglicher Anlass gewesen, um mit dem Stifter und Erstbegünstigten Kontakt aufzunehmen; dies im Übrigen unabhängig davon, dass dieser keine Kontaktaufnahme gewünscht habe. Dasselbe gelte in Bezug auf die hohen Geldabflüsse durch Auszahlungen an B zwischen 1999 und 2004.
Auch auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Haftungsausschlüsse geht der Oberste Gerichtshof in genügender Weise ein. So führt er aus, Haftungsausschlüsse seien im Verhältnis zwischen den Stiftungsorganen und der Stiftung unwirksam. Zwar seien solche Freistellungen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen möglich. Sie beinhalteten indessen keinen Verzicht der Stiftung selbst auf Schadenersatz. Die Frage, ob die gesetzlichen Sorgfaltspflichten der Stiftungsorgane im Bereich der leichten Fahrlässigkeit statutarisch abbedungen werden könnten, könne deshalb dahingestellt bleiben, weil dies bei einer wie hier vorliegenden groben Fahrlässigkeit von vornherein nicht möglich sei.
Es zeigt sich somit, dass der Oberste Gerichtshof seine Auffassung, die Unterlassungen des Beschwerdeführers seien grob fahrlässig gewesen und allfällige Haftungsausschlüsse deshalb a priori unbeachtlich, durchaus begründet. Ob diese Begründung richtig oder aber im Sinne der Beschwerdeausführungen falsch ist, tangiert den Schutzbereich der grundrechtlichen Begründungspflicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedoch nicht (siehe vorne Erw. 3.2 und statt vieler: StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
Der grundrechtliche Begründungsanspruch bedeutet im Übrigen auch nicht, dass eine entscheidende Behörde verpflichtet wäre, sich mit sämtlichen Behauptungen eines Beschwerdeführers im Detail und ausführlich zu befassen (vgl. Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 556, Rz. 16). Es ist diesbezüglich im Sinne der obigen Ausführungen eben hinreichend, wenn die Entscheidung eine Begründung enthält, welche dem Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegt, aus welchen Gründen sein Rechtsstandpunkt nicht geteilt wird. Der Oberste Gerichtshof begründet im angefochtenen Urteil seine Auffassung, ein Stiftungsorgan habe die Geschäftsführung von faktisch handelnden Personen zu überwachen und sich diesbezüglich laufend zu informieren, unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung einlässlich. Damit ist aber auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers der Boden entzogen, der Oberste Gerichtshof habe seine Argumente, warum er angeblich nicht zur Überwachung der Depotverwaltung verpflichtet gewesen sei, nicht berücksichtigt.
Dieselben Erwägungen gelten in Bezug auf das weitere Vorbringen, der Oberste Gerichtshof habe die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Eigenschaft von B als Erklärungsbote des Stifters ausser Acht gelassen. Der Oberste Gerichtshof führt im angefochtenen Urteil unmissverständlich aus, dass durch die Pflichtwidrigkeiten des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin geschädigt wurde. Die Sichtweise des Beschwerdeführers setzt nun aber die Person des Stifters mit der Beschwerdegegnerin gleich bzw. zielt darauf ab, dass sich auch die Beschwerdegegnerin ein allfälliges Handeln von B als Erklärungsbote zurechnen lassen müsse. Diese Argumentationsunterschiede kommen aus dem angefochtenen Urteil ohne Weiteres hervor. Der Beschwerdeführer kann diesem somit entnehmen, aus welchen Gründen seinem Rechtsstandpunkt nicht gefolgt wird, sodass auch diesbezüglich keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vorliegt.
4. Der Beschwerdeführer macht zwar noch eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Gerügt wird dies indessen nur im Zusammenhang mit dem angeblich fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang. Darauf, dass dieser Vorhalt nicht berechtigt ist, wurde bereits oben hingewiesen. Nachdem sich die anderen Grundrechtsrügen, wie erwähnt, nicht auf eine behauptete Verletzung des Willkürverbotes stützen, sieht der Staatsgerichtshof auch keine Veranlassung, eine umfassendere Willkürprüfung vorzunehmen.
5. Somit war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 16. April 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.