ZustG Art. 5 ZPO 1 496 Abs. 1
Die Anordnung der im Rechtshilfeweg beantragten Zustellung ist keine Entscheidung oder Verfügung im formellen Sinn, sondern eine formlose Anordnung der Behörde betreffend die vorzunehmende Zustellung. Die Zustellverfügung ist somit kein anfechtbarer Beschluss.
Wenn jedoch die Zustellverfügung des Landgerichtes keine Entscheidung darstellt, richtet sich der dagegen erhobene Rekurs der Beschwerdeführerin gegen eine Nichtentscheidung. Das Obergericht hätte auf diesen Rekurs folglich nicht eintreten und ihm keine Folge geben dürfen, sondern hätte diesen Rekurs - wegen Fehlens einer besonderen Prozessvoraussetzung für Rechtsmittel - als unzulässig zurückweisen müssen.
Der fehlerhafte Beschluss, auf den Rekurs einzutreten, kann nicht zur Folge haben, dass nun gegen das Schreiben des Landgerichtes als angebliche Nichtentscheidung ein Instanzenzug eröffnet wird. Der Irrtum eines Gerichtes kann keinen durch das Gesetz nicht gedeckten Instanzenzug eröffnen. Beim Beschluss des Obergerichtes handelt es sich daher nur formell um eine gerichtliche Entscheidung, die grundsätzlich mit Revisionsrekurs anfechtbar wäre, was mit den Ausführungen zur Konformatsperre denn auch angesprochen wird.
StGH 2014/050
StGH 2014/050
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Foundation
vertreten durch:
Advocatur Seeger, Frick & Partner AG 9494 Schaan
Belangte Behörden: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 2014, 10 RZ.2014.94-17,undBeschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014, 10 RZ.2014.94-9
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2014/050 und StGH 2014/116 werden zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Der Individualbeschwerde zu StGH 2014/116 wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. September 2014, 10 RZ.2014.94-17, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Individualbeschwerde zu StGH 2014/050 wird zurückgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben des Landgerichtes vom 31. Januar 2014 wurden über Ersuchen des Tribunal Cantonal, Canton de Vaud, Schweiz, mehrere gerichtliche Urkunden an die Beschwerdeführerin zugestellt. Dieses Schreiben mit dem Betreff "Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfeweg" lautet wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren
Über Ersuchen des Tribunal Cantonal, Canton de Vaud, werden Ihnen in der Beilage vom Fürstlichen Landgericht die folgenden Urkunden zugestellt:
Citation à comparaître le 03.03.2014
ordonnance de mesures superprovisionnelles
requête de mesures superprovisionnelles et provisionnelles
bordereau des pièces
jeweils mit deutscher Übersetzung
Mit freundlichen Grüssen
Fürstliches Landgericht
Dr. A
Fürstlicher Landrichter
Beilage erwähnt".
2. Die Zustellung erfolgte am 3. Februar 2014. Eine Verweigerung der Annahme der zustellenden Schriftstücke durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
Nach Zustellung wurde mit Erledigungsschreiben vom 4. Februar 2014 das ersuchende Gericht über die erfolgte Zustellung informiert.
3. Die Beschwerdeführerin erhob am 17. Februar 2014 Rekurs an das Obergericht, mit welchem sie beantragte auszusprechen, dass die Zustellung der Entscheidung des Tribunal Cantonal, Canton de Vaud, vom 30. Oktober 2013 über superprovisorische Massnahmen unzulässig sei, hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
4. Das Obergericht gab dem Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 6. März 2014 (ON 9) keine Folge. Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
Aus dem Akteninhalt erschliesse sich, dass das zuzustellende Schriftstück am 3. Februar 2014 der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt worden sei. Eine Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Schriftstückes durch die Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt. Art. 14 Abs. 2 ZustG gebe dem Empfänger eines ausländischen, fremdsprachigen Dokumentes, dem keine beglaubigte deutschsprachige Übersetzung angeschlossen sei, die Möglichkeit, binnen 14 Tagen ab Zustellung gegenüber der Behörde, die das Dokument zugestellt habe, zu erklären, dass er zur Annahme nicht bereit sei. Ein Regelungsgefüge, wie vorzugehen sei, wenn nach Annahme des in beglaubigter Übersetzung vorliegenden zuzustellenden Schriftstückes der Zustelladressat Einwendungen erheben wolle, insbesondere ob Rechtsbehelfe gegeben seien, enthalte weder das Zustellgesetz noch die JN. Allerdings würden die genannten Bestimmungen auch keinen ausdrücklichen Rechtsmittelausschluss enthalten, sodass - nicht zuletzt angesichts der diesbezüglichen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Beschwerderecht - von einer Rechtsmittellegitimation des Zustelladressaten gegen die Zustellung auszugehen sei.
Gemäss § 28 JN habe das Gericht "insoweit es nach diesen Gesetzen zulässig ist, alle zur Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Vorkehrungen und Verfügungen von Amts wegen zu treffen", es gelte somit der Grundsatz der Amtswegigkeit. Wenn das Erstgericht in Beachtung dieses Grundsatzes dem ausländischen Zustellersuchen entspreche, indem es die Zustellung anordne und damit implizit die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rechtshilfeleistung bejahe, so bedürfe eine derartige Zustellanordnung (Verfügung) keiner Begründung. Insbesondere sei bei Bejahung der Rechtshilfevoraussetzungen einem Zustellersuchen bei Entsprechung desselben nicht ein rechtsmittelfähiger Beschluss beizugeben.
Nach einer Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (2 Ob 273/02i, zitiert in Fasching/Konecny3 I § 38 JN, Rz. 96) sei die Anordnung einer im Rechtshilfeweg beantragten Zustellung kein anfechtbarer Beschluss, eine zweiaktige, in eine ausdrückliche beschlussmässige Form gebundene Entscheidungsfällung im Fall der Zustellung mittels Rechtshilfegewährung sei gerade nicht vorgesehen. Der erkennende Senat sei im Gegensatz dazu der Auffassung, dass die Zustellverfügung, die im Prinzip die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bejahe, bekämpfbar sei. Im Gegensatz zu der von Sengstschmid in Fasching/Konecny3 I § 38 JN, Rz. 97, vertretenen Auffassung komme sohin der Zustelladressatin, nunmehr Beschwerdeführerin, (als Partei) auch Rechtsmittellegitimation zu. So habe das Obergericht zu 03 RZ 2010.329 (Beschluss vom 8. Juli 2010, unveröffentlicht) die Rechtsmittellegitimation einer Partei gegen eine (beschlussmässige) Anordnung der Zustellung des Landgerichtes als Rechtshilfegericht implizit bejaht, indem es den Rekurs der Partei materiell behandelt habe.
Das Obergericht führt sodann aus, das Rechtsmittel erweise sich allerdings in der Sache als nicht berechtigt. Es seien sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der "kleinen Rechtshilfe" in Form der Erfüllung eines Zustellersuchens eines schweizerischen Gerichtes vorgelegen. Mit der internationalen Rechtshilfe würden Behörden oder Gerichte eines ersuchten Staates die Rechtspflege eines ersuchenden Staates unterstützen. Soweit überblickbar, würden schweizerische Gerichte Zustellersuchen ausländischer Gerichte nur dann nicht nachkommen, wenn es einen Drittschuldner betreffe, dies sei aber hier gerade nicht der Fall, werde doch nach den dem Rekurs beigegebenen Urkunden die Beschwerdeführerin als Beklagte in der Schweiz in Anspruch genommen und Vermögen in der Schweiz einstweilen blockiert. Auch werde in ständiger Praxis sowohl von Schweizer Behörden dem Zustellersuchen der liechtensteinischen Gerichte als auch vice versa vom liechtensteinischen Landgericht dem Zustellersuchen schweizerischer Gerichte - völlig unabhängig von der Art und Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks - regelmässig entsprochen. Nachdem keiner der in § 27 Ziff. 1 bis 3 JN aufgezählten Gründe vorliege, habe der Rekurs erfolglos bleiben müssen.
Da eine Konformentscheidung vorliege, sei nach der Zivilprozessordnung ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Wie aber schon ausgeführt, enthalte die JN keinerlei Rechtsmittelbeschränkungen und sei eine subsidiäre Anwendung der ZPO zumindest fraglich. Nachdem der Oberste Gerichtshof auch bei Konformentscheidungen in Rechtshilfesachen einen Revisionsrekurs als zulässig erachtet habe (allerdings habe dies die ersuchende ausländische Behörde und nicht den Zustelladressaten betroffen) und im Zweifel von einer Rechtsmittellegitimation auszugehen sei, werde in der Rechtsmittelbelehrung angeführt, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel des Revisionsrekurses gegeben sei.
Die für die gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren entscheidungswesentliche Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes im Beschluss vom 6. März 2014 (ON 9) lautet wie folgt:
"Gegen diesen Beschluss ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel des Revisionsrekurses an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof in Vaduz zulässig. Der Revisionsrekurs kann beim Fürstlichen Landgericht mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Fürstlichen Landgericht eingebracht werden. Er hat eine bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung zu enthalten, ob die Aufhebung oder eine Abänderung und gegebenenfalls welche Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.
Der Revisionsrekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführung des angefochtenen Beschlusses der Gegenpartei kein unverhältnismässiger Nachteil erwächst und ausserdem ohne solche Hemmung der Zweck des Revisionsrekurses vereitelt würde, kann das Obergericht über Antrag eine einstweilige Hemmung beschliessen."
5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014 (ON 9) einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, mit dem sie beantragte, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Zustellung der Entscheidung des Tribunal Cantonal, Canton de Vaud, vom 30. Oktober 2003 [wohl 2013] unzulässig sei, eventualiter möge der Oberste Gerichtshof die Rechtssache an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.
Im Wesentlichen führte in ihrem Revisionsrekurs Beschwerdeführerin aus: Der Rekurs sei zulässig, weil die JN keine Rechtsmittelbeschränkungen, obwohl hier Konform-Entscheidungen I. und II. Instanz vorlägen, enthalte. Sofern ein Revisionsrekurs nicht klar ausgeschlossen sei, sei er zulässig. Das Schweizer Gericht wolle mit einer Strafdrohung auch jene Vermögenswerte erfassen, welche die Beschwerdeführerin in Liechtenstein habe. Auch aus schweizerischer Sicht seien solche einstweilige Verfügungen ein Eingriff in das Hoheitsrecht des Staates, in dem sich der Adressat der Strafdrohung befinde. Es komme dadurch zu keiner Rechtsverweigerung für Herrn B [Verfahrensgegner in der Schweiz].
Mit der Schweiz würde keine Gegenseitigkeit bestehen. Es würden die Hoheitsrechte Liechtensteins durch ein Verbot eines schweizerischen Gerichtes an eine Liechtensteinische Stiftung [Verbot, über ihr liechtensteinisches Vermögen zu verfügen] verletzt werden. Das Obergericht habe die Schweizer Rechtslage falsch eingeschätzt. Die einstweilige Verfügung würde dem inländischen ordre public widersprechen, zumal sie ohne jede Begründung die selbständige Rechtspersönlichkeit der Stiftung und die Trennung des Stiftungsvermögens vom Nachlass ignoriere. Es bestehe ein Begründungsmangel, weil sich das Obergericht mit diesem Einwand nicht beschäftigt habe.
Das Obergericht habe den Verfahrensgegner in der Schweiz nicht als Rekursgegner eingebunden. Wenn das Verfahren zweiseitig sei, so sei das Verfahren vor dem Obergericht nichtig.
6. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014 (ON 9) erhob die Beschwerdeführerin - neben dem genannten Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof - mit Schriftsatz vom 10. April 2014 auch eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zu StGH 2014/050 wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, des Gleichheitsgebotes, der Begründungspflicht, des Art. 33 Abs. 2 LV, der Eigentumsgarantie sowie des Art. 4 LV. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, die genannte Entscheidung daher aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. Weiter möge der Staatsgerichtshof der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zusprechen.
6.1. Die Beschwerdeführerin hat diese Individualbeschwerde zu StGH 2014/050 vorsorglich erhoben. Falls der Oberste Gerichtshof - so die Beschwerdeführerin - zum Schluss kommen sollte, "dass ein Revisionsrekurs in der Sache nicht zulässig ist, so wäre der Beschluss des Obergerichtes eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung, gegen welche die Erhebung einer Individualbeschwerde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 15 StGHG zulässig ist."
6.2. Zusammengefasst begründet die Beschwerdeführerin ihre Individualbeschwerde wie folgt (auf eine ausführliche Wiedergabe kann hier aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde verzichtet werden):
Die Argumentation des Obergerichtes im bekämpften Beschluss, wonach die Zustellung der schweizerischen Entscheidung, welche ein Verfügungsverbot für das liechtensteinische Inland normiere und diesbezüglich eine Strafdrohung ausspreche, rechtskonform gewesen sei, sei unrichtig und stelle eine elementare Ungerechtigkeit dar. Im gegenständlichen Fall könne die Zustellung nicht getrennt von der einstweiligen Verfügung betrachtet werden, da es bereits mit der Zustellung schon zur faktischen Durchsetzung der einstweiligen Verfügung komme. Die Unrechtmässigkeit der Zustellung erstrecke sich somit auch auf die einstweilige Verfügung.
Sodann begründet die Beschwerdeführerin den Verstoss gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 LV und Art. 6 EMRK wie folgt:
Es finde sich in der liechtensteinischen Rechtsordnung keine Grundlage, wonach Schweizer Behörden dazu befähigt seien, Anordnungen zu treffen, welche im Territorium des Fürstentums Liechtenstein - noch dazu unter Strafdrohung - auszuführen seien. Durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung werde jedoch gerade dies getan. Überdies werde die Beschwerdeführerin ihrem ordentlichen Richter entzogen, denn ein Schweizer Richter sei kein ordentlicher Richter in Liechtenstein.
Den Verstoss gegen das Gleichheitsgebot begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes stelle eine unbegründete Abkehr von der bisherigen Rechtspraxis dar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Rechtshilfegesuchen ausländischer Gerichte auf Zustellung von Drittschuldnerverboten nicht entsprochen werde mit dem Argument, dass durch die Zustellung solcher Beschlüsse in die Hoheitsrechte Liechtensteins eingegriffen werde, und im gegenständlichen Fall eine Zustellung, mit den identen Rechtswirkungen - nämlich einem Eingriff in die Hoheitsrechte des Fürstentums Liechtenstein -, als zulässig erachtet werde. Zudem liege durch das Abgehen des Obergerichtes von dieser einheitlichen Rechtsprechung Willkür vor.
Die Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 LV begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
In der angefochtenen Entscheidung fehle eine substantiierte Begründung der Abkehr von der einheitlichen Rechtsprechung bezüglich der Verweigerung der Zustellung von Drittschuldnerverboten. Zudem werde im gegenständlichen Fall überhaupt nicht auf den Einwand der Beschwerdeführerin eingegangen, dass in keiner Weise auf die Rechtmässigkeit des Durchgriffes durch die Stiftung und somit das Ausserachtlassen ihrer eigenständigen Rechtspersönlichkeit eingegangen worden sei.
Den Verstoss gegen Art. 33 Abs. 2 LV, wonach Strafen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht oder verhängt werden dürfen, begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
In Liechtenstein gebe es kein Gesetz, welches Schweizer Gerichte dazu ermächtige, die gegenständliche Anordnung zu treffen, insbesondere Strafdrohungen gegen liechtensteinische Personen zu verhängen.
Die Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV wird wie folgt begründet:
Im gegenständlichen Fall gebe es keine gesetzliche Grundlage, auf welche sich der Eingriff in das Vermögen der Beschwerdeführerin stützen könnte. In der gesamten liechtensteinischen Rechtsordnung finde sich keine Bestimmung, welche Schweizer Behörden ermächtige, Verfügungen zu treffen, welche im Territorium des Fürstentums Liechtenstein auszuführen seien.
Den Verstoss gegen Art. 4 LV, wonach die Änderung der Grenzen des Staatsgebietes von Liechtenstein nur durch ein Gesetz erfolgen kann, begründet die Beschwerdeführerin schliesslich wie folgt:
Wenn ein liechtensteinisches Gericht ohne jegliche weitere Prüfung eine einstweilige Verfügung eines Schweizer Gerichtes, welche einen Eingriff in das Vermögen einer liechtensteinischen Person zur Folge habe, zustelle und damit im Endeffekt seine Souveränität in Bezug auf das gegenständliche Verfahren aufgebe, so komme dies der Aufgabe der Landesgrenzen gleich. Dazu fehle jede Grundlage.
7. Mit Schreiben vom 11. September 2014 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde zu StGH 2014/050.
8. Mit Beschluss vom 5. September 2014 (ON 17) wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Voraussetzung der Konformatsperre des § 496 Abs. 1 ZPO liege im gegenständlichen Fall nicht vor, der Revisionsrekurs scheitere daher nicht an dieser Bestimmung. Vielmehr fehle es überhaupt an einem anfechtbaren Beschluss: "Das Erstgericht hat mit dem mit Rekurs ‚bekämpften' Schreiben vom 31.02.2014 [wohl 31.01.2014] eine Zustellung an die Zustelladressatin [Beschwerdeführerin] vorgenommen, hat dabei allerdings nicht über widerstreitende Anträge entschieden. Allein in einem Schreiben, mit dem aufgrund eines Rechtshilfeersuchens die Zustellung eines Dokumentes an einen Zustelladressaten vorgenommen wird, kann eine Entscheidung nicht erblickt werden: Die Zustellung ist die rein faktische (wenngleich mit Rechtswirkungen verbundene und solche auslösende) Übermittelung von Geschäftsstücken. Sie ist eine hoheitlich, rechtlich geregelte Tätigkeit mit dem Ziel, das hievon betroffene Geschäftsstück dem jeweiligen Adressaten zukommen zu lassen (öOGH 1 Ob 667/86; 2 Ob 273/02i SZ 2002/155; Fasching, Lehrbuch2 Rz 522, 523). Nichts anderes hat auch für die Zustellung in Durchführung eines Rechtshilfeersuchens zu gelten (8 ObA 201/00t), kann doch die Erledigung des Ersuchens ausländischer Behörden auch und gerade zur Vornahme von Zustellungen (im Inland) erfolgen (öOGH 2 Ob 273/02i SZ 2002/155). In allen diesen Fällen besteht die Zustellung aus zwei rechtlich zu unterscheidenden Akten, nämlich der Zustellverfügung und dem diese ausführenden eigentlichen Zustellvorgang (10 ObS 87/92; RIS-Justiz RS0083644)."
Ein anfechtbarer Beschluss - so der Oberste Gerichtshof - sei daher in der Zustellverfügung des Erstgerichtes nicht zu erblicken. Voraussetzung jeder Rekurszulässigkeit sei, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses habe, also einer Willenserklärung des Gerichtes, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren treffe. Fehle einer Erklärung des Gerichtes der Charakter einer Entscheidung, dann sei diese Enuntiation des Gerichtes nicht mit Rekurs bekämpfbar, möge hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein (Verweis auf RIS-Justiz RS0106917).
Das Gericht habe gemäss § 28 Abs. 1 JN die begehrte Rechtshilfe zu "gewähren" und alle zur Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Vorkehrungen und Verfügungen von Amts wegen zu treffen.
Das Schreiben des Erstgerichtes vom 31. Januar 2014, nach dem ein Schriftstück über Ersuchen des Tribunal Cantonal, Canton de Vaud, im Rechtshilfeweg zugestellt werde, stelle keinen anfechtbaren Beschluss dar. Wenn aber eine Erklärung des Gerichtes den Charakter einer Entscheidung nicht besitze, dann sei diese nicht mit Rekurs bekämpfbar, selbst wenn sie fälschlicherweise mit Beschluss bezeichnet werde (Verweis auf öOGH 2 Ob 273/02i SZ 2002/155), was im gegenständlichen Fall ohnehin nicht geschehen sei.
Die fehlende Bekämpfbarkeit habe die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen im Rekurs ON 4 zu Pkt 1 ("Rekursfähigkeit des Schreibens vom 31.01.2014") offensichtlich auch selbst erkannt. Die hier verfahrensgegenständliche Anordnung der im Rechtshilfeweg beantragten Zustellung sei kein anfechtbarer Beschluss. Das Rekursgericht hätte daher bereits den dagegen erhobenen Rekurs als unzulässig zurückweisen müssen. Der an den Obersten Gerichtshof erhobene Revisionsrekurs sei daher zurückzuweisen gewesen. Über die inhaltlichen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sei daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu entscheiden gewesen.
9. Mit Schreiben vom 24. September 2014 übermittelte das Obergericht dem Staatsgerichtshof den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 2014 (ON 17) zur Kenntnisnahme.
10. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 teilte das Landgericht der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 2014 (ON 17) davon auszugehen sei, dass über die erfolgte Zustellung entschieden worden sei. Hinzu komme, dass nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes die Zustellung eine rein faktische Tätigkeit darstelle, sodass davon auszugehen sei, dass eine eigene Beschlussfassung nicht erforderlich sei.
11. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 2014 (ON 17) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof zu StGH 2014/116 wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Willkürverbots und des Verbots der materiellen Rechtsverweigerung sowie der Begründungspflicht. Die Beschwerdeführerin ficht den genannten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vollumfänglich an und beantragt, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, die genannte Entscheidung daher aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Weiter möge der Staatsgerichtshof der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zusprechen. Begründet wird dies nach Ausführungen zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde im Wesentlichen wie folgt:
11.1. Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof ausspreche, dass in der Zustellverfügung des Erstgerichtes kein anfechtbarer Beschluss liege und sohin keine Rekurszulässigkeit gegeben sei, entscheide er grob willkürlich. Der Oberste Gerichtshof beschäftige sich nämlich in seiner Entscheidung überhaupt nicht mit dem Revisionsrekurs und dem Beschluss des Obergerichtes. Er beurteile einzig die rechtliche Qualifikation des Schreibens des Erstgerichtes. Der Oberste Gerichtshof übersehe hier in sachlich unhaltbarer Weise, dass gegenständlich ein anfechtbarer Beschluss vorliege. Es handle sich bei diesem anfechtbaren Beschluss um jenen des Obergerichtes, mit dem über den Rekurs der Beschwerdeführerin entschieden worden sei. Der Oberste Gerichtshof führe auch mit keinem Wort aus, dass der Beschluss der zweiten Instanz kein Beschluss sei, der nicht bekämpft werden könne. Er ignoriere diesen Beschluss schlicht.
Dass das Obergericht als zweite Instanz möglicherweise die Rechtslage falsch beurteilt habe und sohin allenfalls zu einem falschen Ergebnis gekommen sei, sei gegenständlich nicht relevant. Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof rechtlich nur das Schreiben des Erstgerichtes untersuche und sich mit dem Beschluss des Obergerichtes als zweiter Instanz nicht einmal ansatzweise beschäftige, komme die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes einer Rechtsverweigerung gleich. Der Oberste Gerichtshof spreche zwar aus, dass die Entscheidung des Obergerichtes falsch sei, unterlasse es jedoch gänzlich, sich mit dieser Entscheidung zu befassen oder diese aufgrund der vermeintlichen Falschheit zu beseitigen.
Rechtsfolge dieser Entscheidung sei nunmehr die, dass die - nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes - falsche Entscheidung des Obergerichtes weiterhin aufrecht sei. Die (rechtskräftige) Entscheidung des Obergerichtes entfalte Sperrwirkung hinsichtlich einer allfälligen neuen Entscheidung (res iudicata). Entsprechend werde nun eine Entscheidung des Landgerichtes unmöglich gemacht.
Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes hätte konsequenterweise zur Abänderung des Beschlusses des Obergerichtes führen müssen und zwar dahingehend, dass der Rekurs vom 13. Februar 2014 hätte zurückgewiesen werden müssen. Dann gäbe es rechtskräftig festgestellt eben keine Entscheidung und auch keine Sperrwirkung durch eine Abweisung des Rekurses, was eine Entscheidung in der Sache bedeute.
11.2. Die Beschwerdeführerin führt sodann zur materiellen Rechtsverweigerung Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof stelle sich auf den Standpunkt, dass es bei der Zustellung nur eine Zustellverfügung und dann den tatsächlichen Zustellvorgang gebe. Ein anfechtbarer Beschluss werde somit nach der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes zu keinem Zeitpunkt gefällt, womit es gegen die Zustellung einer ausländischen Entscheidung im Inland niemals zu einem Rechtsmittel kommen könne. Der Vorgang habe zwar Rechtswirkung, so der Oberste Gerichtshof; aber es gebe keinen Rechtsschutz. Genau so werde das nun auch von den Unterinstanzen gehandhabt (Verweis auf Schreiben vom 1. Oktober 2014).
Wie bereits in der Individualbeschwerde vom 10. April 2014 zu StGH 2014/050 ausgeführt, gebe es grundsätzlich ausländische Entscheidungen, die im Inland zugestellt werden könnten, und solche, die das nicht könnten. Wolle die ausländische Entscheidung im Inland Wirkung erzeugen, verletze sie liechtensteinische Hoheitsrechte. Beispielsweise könne ein ausländisches Gericht nicht eine Handlung im Inland unter Strafdrohung vorschreiben. Eine solche Entscheidung sei nicht zuzustellen, da das inländische Gericht der Hoheitsverletzung des ausländischen Gerichtes keinen Vorschub leisten könne. Ebenso könne eine Entscheidung ja auch gegen den ordre public verstossen oder aus anderen Gründen könne die Zustellung unzulässig sein. Es müsse daher für den Rechtsunterworfenen irgendeine Möglichkeit geben, sich gegen die Zustellung zu wehren.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes komme daher einer materiellen Rechtsverweigerung gleich. Sie sei insofern willkürlich. Dabei könne sich der Oberste Gerichtshof nicht auf die Entscheidung 2 Ob 2073/02i des österreichischen Obersten Gerichtshofes berufen, denn auch dort werde durchaus ausgeführt, dass über den "Akt der Gerichtsbarkeit" zur "Gewährung der Rechtshilfe" eine (bekämpfbare) richterliche Entscheidung zu erfolgen habe. Die dieser Entscheidung folgende Zustellverfügung sei dann nicht mehr bekämpfbar.
Der Oberste Gerichthof hätte das Verfahren auch aufheben und der ersten Instanz auftragen können, eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die Gewährung der Rechtshilfe an sich zu fällen. Im Rahmen einer sinnvollen Lückenfüllung der Jurisdiktionsnorm sei so vorzugehen, dass das Erstgericht auf Verlangen des Zustelladressaten eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die Zulässigkeit des Zustellvorganges fälle und diese dann im Rahmen des Gesetzes anfechtbar sei.
11.3. Zur Verletzung der Begründungspflicht bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Der Oberste Gerichtshof führe aus, dass das Schreiben der ersten Instanz keinen Beschluss darstelle, der sohin auch nicht mit Rekurs angefochten werden könne. Mit keinem Wort werde jedoch dargelegt, warum der mit dem Revisionsrekurs bekämpfte Beschluss des Obergerichtes nicht anfechtbar sein sollte und aus welchen Gründen es daher zu einer Zurückweisung des Revisionsrekurses komme. Dass das Schreiben des Erstgerichtes in den Augen des Obersten Gerichtshofes keinen Beschluss darstelle und daher das Obergericht laut Ausführungen des Obersten Gerichtshofes falsch entschieden habe (da dieses den Rekurs bereits hätte zurückweisen müssen), ändere nichts an der Tatsache, dass das Obergericht in Form eines Beschlusses entschieden habe, der auch mit einem Revisionsrekurs anfechtbar sei. Warum die Tatsache, dass das Schreiben des Erstgerichtes vom 31. Januar 2014 laut Ausführungen des Obersten Gerichtshofes keinen Beschluss darstelle, auch zur Folge haben sollte, dass eine Entscheidung des Obergerichtes ebenso nicht anfechtbar sei, bleibe vollkommen offen, weswegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes unter einem Begründungsmangel leide. Dabei sei der Beschluss des Obergerichtes nach der vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung zitierten Umschreibung wohl jedenfalls als anfechtbarer Beschluss zu sehen, da es sich um eine Willenserklärung des Gerichtes handle.
11.4. Die Beschwerdeführerin regt zudem an, die Individualbeschwerde zu StGH 2014/116 gemeinsam mit ihrer Individualbeschwerde vom 10. April 2014 zu 2014/050 zu entscheiden.
12. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde zu StGH 2014/116.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG kann der Gerichtshof Verfahren in gleicher Sache zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden.
Die Beschwerdeführerin hat sowohl gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014 (ON 9) als auch gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 2014 (ON 17) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Da die beiden Individualbeschwerden aufgrund des Sachverhaltes bzw. der Aktenlage einen sachlichen Zusammenhang haben (siehe vorne Ziff. 1 ff. des Sachverhaltes) und es sich bei den gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 15 Abs. 1 StGHG damit um Verfahren in gleicher Sache handelt, hat der Staatsgerichtshof die beiden Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2014/050 und StGH 2014/116 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG spruchgemäss zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden (vgl. StGH 2008/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2. Hinsichtlich der Individualbeschwerde zu StGH 2014/116 hat der Staatsgerichtshof sodann Folgendes erwogen:
2.1. Die zuerst eingereichte Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014 (Individualbeschwerde zu StGH 2014/050) hat die Beschwerdeführerin nur vorsorglich erhoben für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof zum Schluss kommen sollte, dass der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes ebenfalls erhobene Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Individualbeschwerde zu StGH 2014/116 richtet sich gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 2014 (ON 17), mit dem der genannte Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde. Diese Individualbeschwerde ist folglich zuerst zu behandeln.
2.2. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.2.1. Mit Schreiben des Landgerichtes vom 31. Januar 2014 wurden über Ersuchen des Kantonsgerichtes des Kantons Waadt (Schweiz) mehrere gerichtliche Urkunden an die Beschwerdeführerin zugestellt. Mit Rekurs vom 17. Februar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin auszusprechen, dass die Zustellung der Entscheidung des Kantonsgerichtes Waadt vom 30. Oktober 2013 über superprovisorische Massnahmen unzulässig sei. Bei dieser Entscheidung des Kantonsgerichtes Waadt handelt es sich um ein Verbot gegenüber der Beschwerdeführerin, unter anderem über ihr liechtensteinisches Vermögen zu verfügen. Dieses Verbot ist mit einer Strafdrohung verbunden. Das Obergericht hat dem genannten Rekurs mit Beschluss vom 6. März 2014 (ON 9) keine Folge gegeben. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss ON 9 des Obergerichtes - Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Mit diesem beantragte sie, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Zustellung der Entscheidung des Kantonsgerichtes Waadt vom 30. Oktober 2003 [wohl 2013] unzulässig sei, eventualiter möge der Oberste Gerichtshof die Rechtssache an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen. Mit Beschluss vom 5. September 2014 (ON 17) hat der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs zurückgewiesen.
2.2.2. Der im Beschwerdefall zu StGH 2014/116 angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 2014, 10 RZ.2014.94-17, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Individualbeschwerde zu StGH 2014/116 wurde auch frist- und formgerecht eingebracht.
2.2.3. Fraglich ist jedoch, ob gegenständlich die weitere Eintretensvoraussetzung der Beschwer gegeben ist. Denn vorliegend geht es um die am 3. Februar 2014 erfolgte Zustellung einer (Waadtländer) superprovisorischen Massnahme, die in der Regel nur für kurze Zeit Bestand hat (siehe Art. 265 der schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272).
Das geltende Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Eintretensvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Eintretenserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im geltenden Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2013/21, Erw. 2.2.1; StGH 2006/94, Erw. 1.1; StGH 2005/37, Erw. 1; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a .a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ausnahmsweise verzichtet der Staatsgerichtshof dann zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.5]) auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2012/21, Erw. 1.2 und StGH 2012/26, Erw. 1.2 f. [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f.).
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes stellt sich im vorliegenden Fall, wie sich nachfolgend zeigt, eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Staatsgerichtshof hat deshalb unabhängig vom Vorliegen einer Beschwer, also unabhängig vom Weiterbestand der superprovisorischen Massnahme, materiell auf die Individualbeschwerde einzutreten.
2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 17) verletze verfassungsmässig garantierte Rechte, nämlich das Willkürverbot und das Verbot der materiellen Rechtsverweigerung sowie die Begründungspflicht.
2.4. Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe statt vieler: StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots, worunter auch das Verbot der materiellen Rechtsverweigerung fällt (vgl. statt vieler: StGH 2013/27, Erw. 4.1; StGH 2011/35, Erw. 2.1; StGH 2010/6, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung vorliegt.
2.5. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die angebliche Verletzung der Begründungspflicht geltend, der Oberste Gerichtshof lege nicht dar, weshalb der mit dem Revisionsrekurs bekämpfte Beschluss des Obergerichtes (Beschluss vom 6. März 2014) nicht anfechtbar sein solle. Warum die Tatsache, dass das Schreiben des Erstgerichtes vom 31. Januar 2014 laut Auffassung des Obersten Gerichtshofes keinen Beschluss darstelle, auch zur Folge haben solle, dass eine Entscheidung des Obergerichtes ebenso nicht anfechtbar sei, bleibe vollkommen offen.
2.5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2012/173, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.5.2. Im vorliegenden Fall begründet der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung des Revisionsrekurses mit dem Fehlen eines anfechtbaren Beschlusses. Das Schreiben des Erstgerichtes vom 31. Januar 2014, wonach ein Schriftstück über Ersuchen des Kantonsgerichtes des Kantons Waadt im Rechtshilfeweg zugestellt werde, stelle keine Entscheidung und demnach keinen anfechtbaren Beschluss dar. Voraussetzung jeder Rekurszulässigkeit sei, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses habe, also einer Willenserklärung des Gerichtes, mit der dieses entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren treffe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die verfahrensgegenständliche Anordnung der im Rechtshilfeweg beantragten Zustellung sei kein anfechtbarer Beschluss. Das Rekursgericht hätte daher bereits den dagegen erhobenen Rekurs als unzulässig zurückweisen müssen. Der an den Obersten Gerichtshof erhobene Revisionsrekurs sei daher zurückzuweisen gewesen. Über die inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sei daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu entscheiden gewesen.
2.5.3. Vom Staatsgerichtshof ist daher nur zu prüfen, ob der Oberste Gerichtshof im vorliegend angefochtenen Beschluss (ON 17) die Zurückweisung des Revisionsrekurses hinreichend begründet hat. Konkret hat der Staatsgerichtshof zu prüfen, ob der Oberste Gerichtshof das Fehlen einer anfechtbaren Entscheidung als Voraussetzung des Revisionsrekurses (siehe § 496 Abs. 1 ZPO; vgl. Hans W. Fasching, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2005, Einleitung, Rz. 28) nachvollziehbar begründet hat.
Das Rechtsmittel des Revisionsrekurses (§ 496 ZPO) richtet sich gegen eine (gerichtliche) Entscheidung zweiter Instanz über einen Rekurs (vgl. Alfons Zechner, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band/1. Teilband, a. a. O., § 528 ZPO, Rz. 1). Unter einer gerichtlichen Entscheidung wiederum ist eine hoheitliche Willenserklärung zu verstehen, mit der Anordnungen getroffen oder Rechtsfolgen ausgesprochen werden (vgl. Alfons Zechner, a. a. O., Vor §§ 514 ff. ZPO). Der Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin richtete sich gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014 (ON 9), mit welchem dem Rekurs der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben wurde.
Der Oberste Gerichtshof setzt sich im gegenständlich angefochtenen Beschluss (ON 17) hauptsächlich mit der Frage der Anfechtbarkeit des Schreibens des Landgerichtes vom 31. Januar 2014 auseinander und nicht mit der Anfechtbarkeit des Beschlusses des Obergerichtes vom 6. März 2014 (ON 9). Er kommt zum Schluss, dass der angeblich fehlende Entscheidungscharakter des Schreibens vom 31. Januar 2014 zur Folge hat, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014 (ON 9) mit Revisionsrekurs nicht angefochten werden kann. Diese Schlussfolgerung ist offensichtlich, denn sie ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach der Irrtum eines Gerichtes keinen durch das Gesetz nicht gedeckten Instanzenzug eröffnen kann (vgl. Hans W. Fasching, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], a. a. O., Rz. 34). Beim Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014 (ON 9) handelt es sich zwar zweifellos formell um eine gerichtliche Entscheidung. Dieser Beschluss wäre folglich grundsätzlich mit Revisionsrekurs anfechtbar, was der Oberste Gerichtshof mit seinen Ausführungen zur Konformatsperre denn auch anspricht. Geht man jedoch mit dem Obersten Gerichtshof davon aus, dass die Zustellverfügung des Landgerichtes vom 31. Januar 2014 keine Entscheidung darstellt, richtet sich der dagegen erhobene Rekurs der Beschwerdeführerin gegen eine Nichtentscheidung. Das Obergericht hätte auf diesen Rekurs im Beschluss vom 6. März 2014 (ON 9) folglich nicht eintreten und ihm keine Folge geben dürfen, sondern hätte diesen Rekurs - wegen Fehlens einer besonderen Prozessvoraussetzung für Rechtsmittel (vgl. Hans W. Fasching, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], a. a. O., Rz. 28: Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung als grundlegendes Zulässigkeitserfordernis für Rechtsmittel) - als unzulässig zurückweisen müssen (vgl. Hans W. Fasching, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], a. a. O., Rz. 29). Der (nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes) fehlerhafte Beschluss, auf den Rekurs einzutreten, kann nicht zur Folge haben, dass nun gegen das Schreiben des Landgerichtes vom 31. Januar 2014 als angebliche Nichtentscheidung ein Instanzenzug eröffnet wird.
Diesbezügliche nähere Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss vom 5. September 2014 (ON 17) wären zwar wünschbar gewesen. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes waren sie jedoch unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht, die keinen Anspruch auf ausführliche Begründung, sondern nur einen Minimalanspruch auf Begründung beinhaltet, nicht erforderlich. Offensichtlich ist, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014 (ON 9) in der Argumentation des Obersten Gerichtshofes (im gegenständlich angefochtenen Beschluss) keine Rechtswirkung entfalten kann. Der Oberste Gerichtshof geht von einer materiellen Nichtigkeit dieser Entscheidung aus.
2.5.4. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass im Beschwerdefall zu StGH 2014/116 der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV nicht verletzt ist.
2.6. Hinsichtlich der materiellen Rechtsverweigerung bzw. der Verletzung des Willkürverbots macht die Beschwerdeführerin geltend, der Oberste Gerichtshof befasse sich im gegenständlich angefochtenen Beschluss ON 17 überhaupt nicht mit dem Beschluss des Obergerichtes (ON 9), sondern einzig mit dem Schreiben des Erstgerichtes (Schreiben vom 31. Januar 2014). Der Oberste Gerichtshof übersehe in sachlich unhaltbarer Weise, dass gegenständlich ein anfechtbarer Beschluss vorliege, nämlich der Beschluss des Obergerichtes (Beschluss vom 6. März 2014 [ON 9]). Dadurch, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dem Beschluss des Obergerichtes nicht einmal ansatzweise beschäftige, komme die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes einer materiellen Rechtsverweigerung gleich.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Oberste Gerichtshof unterlasse es im gegenständlich angefochtenen Beschluss, die Entscheidung des Obergerichtes (Beschluss vom 6. März 2014, ON 9) aufgrund ihrer angeblichen Falschheit zu beseitigen. Die (rechtskräftige) Entscheidung des Obergerichtes entfalte Sperrwirkung hinsichtlich einer allfälligen neuen Entscheidung. Eine Entscheidung des Landgerichtes werde unmöglich gemacht. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes hätte zur Abänderung des Beschlusses des Obergerichtes führen müssen, und zwar dahingehend, dass der Rekurs der Beschwerdeführerin hätte zurückgewiesen werden müssen.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Oberste Gerichtshof stelle sich auf den Standpunkt, dass es bei der Zustellung nur eine Zustellverfügung und sodann den tatsächlichen Zustellvorgang gäbe und somit zu keinem Zeitpunkt ein anfechtbarer Beschluss gefällt werde. Gegen die Zustellung einer ausländischen Entscheidung im Inland könne es danach niemals zu einem Rechtsmittel kommen. Der Rechtsunterworfene müsse sich aber gegen die Zustellung wehren können. Denn die Zustellung verletze liechtensteinische Hoheitsrechte, sofern die ausländische Entscheidung im Inland Wirkung erzeugen wolle. Beispielsweise könne ein ausländisches Gericht nicht eine Handlung im Inland unter Strafdrohung vorschreiben. Weiter könne die Zustellung einer Entscheidung beispielsweise unzulässig sein, weil die Entscheidung gegen den ordre public verstosse.
2.6.1. Eine materielle Rechtsverweigerung ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann gegeben, wenn zwar von der zuständigen Instanz entschieden wird, dem Rechtsunterworfenen materiell aber doch das Recht verweigert wird, weil sein Fall in unhaltbarer Weise und damit willkürlich beurteilt worden ist. Materielle Rechtsverweigerung ist somit identisch mit Willkür (vgl. statt vieler: StGH 2013/27, Erw. 4.1; StGH 2011/35, Erw. 2.1; StGH 2009/160, Erw. 2; StGH 2007/127, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336, Erw. 3.2]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen des anwendbaren groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.6.2. Ob im gegenständlichen Fall eine materielle Rechtsverweigerung vorliegt, hängt letztlich davon ab, ob der Oberste Gerichtshof dem Schreiben des Landgerichtes vom 31. Januar 2014, nach dem ein Schriftstück über Ersuchen des Waadtländer Kantonsgerichtes im Rechtshilfeweg zugestellt wird, den Charakter einer Entscheidung in willkürlicher Weise abgesprochen hat.
Dieses Schreiben stellt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes eine Zustellverfügung dar. Die Zustellverfügung (Art. 5 ZustG [Zustellgesetz vom 22. Oktober 2008, LGBl. 2008, Nr. 331]) und der davon zu unterscheidende eigentliche (faktische) Zustellvorgang bilden zusammen die Zustellung (siehe Heinz Josef Stotter, flZustG, Triesen 2012, 22). Diese wiederum kann verstanden werden als das Übermitteln von Dokumenten an einen Empfänger im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Von der ordnungsgemässen Zustellung hängt der Eintritt der an den Zugang eines behördlichen Dokumentes geknüpften Rechtsfolgen, insbesondere der Fristenlauf, ab (Heinz Josef Stotter, a. a. O., 4). Zweck der Zustellung ist eine effektive Information zur Wahrung der Garantie des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens (vgl. Heinrich Stumvoll, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Ergänzungsband zum Zustellrecht, 2. Aufl., Wien 2008, § 1 ZustG, Rz. 10). Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ist grundsätzlich nicht abhängig von der Mitwirkung oder Zustimmung des Empfängers. Der Adressat einer gerichtlichen Zustellung unterliegt einem Empfangszwang, dem er sich nur in begründeten Ausnahmefällen entziehen kann. Weder der Inhalt einer Gerichtssendung noch die möglichen Folgen der Zustellung rechtfertigen eine Annahmeverweigerung (siehe Heinz Josef Stotter, a. a. O., 11 mit weiterem Nachweis). Die Zustellung von schweizerischen Dokumenten im Fürstentum Liechtenstein richtet sich - mangels einer einschlägigen staatsvertraglichen Regelung (siehe Heinz Josef Stotter, a .a. O, 38) - nach Art. 14 ZustG.
Die Zustellung behördlicher Dokumente im Rahmen der Hoheitsverwaltung stellt einen Hoheitsakt dar. Dessen Vornahme auf liechtensteinischem Staatsgebiet ist deshalb grundsätzlich inländischen Behörden vorbehalten, die im Falle der Zustellung schweizerischer Dokumente sodann - wie dargelegt - das Zustellgesetz anwenden (Art. 14 Abs. 1 ZustG). Ausländische Behörden haben für die Zustellung behördlicher Dokumente auf liechtensteinischem Rechtsgebiet grundsätzlich den Rechtshilfeweg zu beschreiten. Gemäss § 27 JN (Jurisdiktionsnorm, Gesetz vom 10. Dezember 1912, LGBl. 1912 Nr. 9/2) hat das Landgericht die Rechtshilfe grundsätzlich zu leisten. Die Rechtshilfe hat es unter anderem dann zu verweigern, wenn die Vornahme einer Handlung begehrt wird, welche durch die für das Landgericht verbindlichen Gesetze verboten ist oder wenn die Gegenseitigkeit fehlt (§ 27 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 JN). Eine Anfechtbarkeit besteht grundsätzlich nur hinsichtlich der Verweigerung der Rechtshilfe und nicht auch hinsichtlich deren Gewährung (siehe § 28 f. JN). Ferner räumt die Jurisdiktionsnorm bei Verweigerung der Rechtshilfe nur einem ausländischen öffentlichen Organ - und nicht auch dem (privaten) Empfänger des zuzustellenden Dokumentes - das Recht ein, eine Entscheidung des Appellationsgerichtes herbeizuführen (siehe § 29 JN).
2.6.3. Als Rezeptionsvorlage des Zustellgesetzes wie der Jurisdiktionsnorm diente das österreichische Recht (§ 5 und § 14 ZustG entsprechen § 5 und 12 des österreichischen Zustellgesetzes; § 27 bis 29 JN haben ihre Grundlage in § 38 und § 40 sowie in dem am 31. Dezember 2003 ausser Kraft getretenen § 39 der österreichischen Jurisdiktionsnorm; zum Zustellgesetz siehe Heinz Josef Stotter, a. a. O., 6), weshalb die einschlägige österreichische Rechtsprechung vom Staatsgerichtshof grundsätzlich zu beachten ist (vgl. StGH 2009/50, Erw. 2.6 und StGH 2010/78, Erw. 2.4.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der österreichische Oberste Gerichtshof (öOGH) setzt sich in seinem Beschluss vom 21. November 2002 (2 Ob 273/02i, SZ 2002/155) ausführlich mit der Zustellung auseinander und kommt zum Ergebnis, dass die Anordnung der im Rechtshilfeweg beantragten Zustellung kein anfechtbarer Beschluss ist. Der österreichische Oberste Gerichtshof hält dabei fest, dass es sich auch bei der Zustellung in Durchführung eines Rechtshilfeersuchens um die rein faktische - freilich mit Rechtswirkungen verbundene und solche auslösende - Übermittlung von Geschäftsstücken handelt. Die Zustellung bestehe dabei aus der Zustellverfügung und dem - diesen ausführenden - eigentlichen Zustellvorgang. Wem ein Geschäftsstück zugestellt werden soll, aber auch den Weg und die Art der Zustellung bestimme zwar grundsätzlich der Richter "durch einen Beisatz zur Urschrift" der Entscheidung (§ 123 Abs. 1 öGeo, § 89 Abs. 1 öZPO). Insoweit sei die Zustellverfügung auch ein Verfahrensakt des Entscheidungsorgans der hierfür in Frage kommenden Behörde. Dieser Verfahrensakt sei in dem zu beurteilenden Fall chronologisch und kompetenzmässig zweiaktig abgelaufen: Zunächst sei die Anordnung betreffend Zustellung der Klage (als zuzustellenden Dokuments) dem Richter des ausländischen (amerikanischen) Prozessgerichtes oblegen, der diese im Rechtshilfeweg via Bundesministerium für Justiz an das österreichische zuständige Bezirksgericht angeordnet habe. Davon rechtlich zu unterscheiden sei der hernach vom angerufenen Rechtshilfegericht gesetzte weitere Schritt, nämlich die Zuweisung des Zustellstückes an die Vollzugsabteilung als damit per definitionem weitere (nachgeordnete) Zustellverfügung. Diese Zustellverfügung sei jedoch kein gerichtlicher Beschluss bzw. keine gerichtliche, der Anfechtung zugängliche Entscheidung. Dies erhelle schon daraus, dass es einer solchen gemäss § 129 Abs. 1 öGeo (österreichische Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz) gar nicht bedürfe, wenn mit Sicherheit erwartet werden könne, dass die Geschäftsstelle die Zustellungen auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung ordnungsgemäss ausführen werde. Im zu beurteilenden Fall sei nach Eintreffen der Rechtshilfestücke beim Rechtshilfegericht dessen Ausführungsverfügung, nämlich die Weiterleitung an die Vollzugsabteilung, namens des Vorstehers des Gerichtes bloss von einer (nichtrichterlichen) Mitarbeiterin dessen Geschäftsstelle unterfertigt worden. Von diesem bloss "technischen Vorgang" der Zustellung zu unterscheiden sei freilich die Gewährung der Zustellrechtshilfe. Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen falle in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte. Das Gericht habe dabei (bei fehlender völkerrechtlicher Regelung) die im § 38 Abs. 2 öJN gesetzlich vorgegebenen Ablehnungsgründe zu prüfen und im Falle ihres Vorliegens das Rechtshilfeersuchen auch abzulehnen. Diese Entscheidung sei richterliche Entscheidung im eigentlichen Sinne. Seien keine Ablehnungsgründe gegeben, so habe das Gericht die begehrte Rechtshilfe zu gewähren (gemäss § 39 Abs. 1 erster Satz öJN). Im Gegensatz zum Fall der Rechtshilfeverweigerung sei im Fall der Zustellung mittels Rechtshilfegewährung eine Entscheidungsfällung jedoch gerade nicht vorgesehen.
2.6.4. Diese Erwägungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes sind aus Sicht des Staatsgerichtshofes nachvollziehbar. Dementsprechend haltbar ist die Auffassung des Obersten Gerichtshof im gegenständlich angefochtenen Beschluss, dass das Landgericht in seinem Schreiben vom 31. Januar 2014 nicht über widerstreitende Anträge entschieden habe und es sich bei diesem Schreiben betreffend Zustellung von Schriftstücken im Rechtshilfeweg weder um eine verfahrensrechtliche Entscheidung noch um eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren handle. Die nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes fehlende Anfechtbarkeit des - übrigens nicht mit Beschluss bezeichneten - Schreibens des Landgerichtes vom 31. Januar 2014 beruht folglich nicht auf einer willkürlichen Gesetzesauslegung (vgl. auch Heinz Josef Stotter, a. a. O., 22, wonach die Zustellverfügung keine Entscheidung oder Verfügung im formellen Sinn ist, sondern eine formlose Anordnung der Behörde betreffend die vorzunehmende Zustellung). Wird der Zustellverfügung in nicht willkürlicher Weise der Charakter einer gerichtlichen Entscheidung abgesprochen, ist die fehlende Anfechtbarkeit die konsequente Folge. Denn mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind nur gerichtliche Entscheidungen (vgl. Hans W. Fasching, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], a. a. O., Rz. 28 f.).
Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit dem Erlass von § 27 f. JN hat der liechtensteinische Gesetzgeber eine Beschränkung der Hoheitsrechte des Fürstentums Liechtenstein gerade akzeptiert. Ob eine zuzustellende Entscheidung gegen den ordre public verstösst, kann im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung und damit auch einer ausländischen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (siehe Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des schweizerisch-liechtensteinischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens, LGBl. 1970 Nr. 14). Gegen die extraterritoriale Wirkung der schweizerischen einstweiligen Verfügung (Verfügungsverbot hinsichtlich von Vermögenswerten ausserhalb der Schweiz) kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Schweiz mit einem Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung (siehe Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Art. 319 Bst. a schweizerische ZPO) wehren. Bei einer superprovisorischen Massnahme erhält die Gegenpartei unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 265 Abs. 2 schweizerische ZPO). Somit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich gegen die Sperre von Vermögen im Fürstentum Liechtenstein zu wehren. Damit liegt auch keine materielle Rechtsverweigerung vor.
2.6.5. Dass sich der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss (ON 17) hinsichtlich der Frage, ob sich der Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin gegen einen anfechtbaren Beschluss richtet, primär mit dem Schreiben des Landgerichtes vom 31. Januar 2014 auseinandersetzt und nicht mit dem Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014, ist ebenfalls nicht willkürlich. Denn wie dargelegt, ergibt sich das Fehlen eines anfechtbaren Beschlusses im gegenständlichen Fall aus dem Grundsatz, wonach der Irrtum eines Gerichtes keinen durch das Gesetz nicht gedeckten Instanzenzug eröffnen kann. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014 (ON 9) erübrigte sich folglich.
2.6.6. Geht man mit dem Obersten Gerichtshof davon aus, dass es sich beim Schreiben des Landgerichtes vom 31. Januar 2014 nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt, stellt der Beschluss des Obergerichtes, der dieses Schreiben zum Gegenstand hat, (Beschluss vom 6. März 2014 [ON 9]) nur formell einen gerichtlichen Beschluss dar. Materiell kommt diesem Beschluss keine Rechtswirkung zu. Folglich entfaltet er auch keinerlei Sperrwirkung. Die Rüge der materiellen Rechtsverweigerung geht somit auch diesbezüglich ins Leere.
2.6.7. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass im Beschwerdefall zu StGH 2014/116 keine materielle Rechtsverweigerung vorliegt und das Willkürverbot nicht verletzt ist.
2.6.8. Aus der Sicht des Staatsgerichtshofes ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 2014 (ON 17), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt. Der Individualbeschwerde zu StGH 2014/116 war deshalb spruchgemäss keine Folge zu geben.
3. Hinsichtlich der Individualbeschwerde zu StGH 2014/050, die sich gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014 (ON 9) richtet, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3.2. Wie bereits vorne unter Erw. 2.2 ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof daher von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen.
3.2.1. Vom Staatsgerichtshof ist sohin zunächst zu prüfen, ob der Beschluss des Obergerichtes (ON 9) gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren ist, da die Letztinstanzlichkeit und Enderledigung zentrale Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG bilden (siehe StGH 2011/184, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 562 ff.).
3.2.2. Der Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 2014 (ON 17) bedeutet, dass der gegenständlich im Beschwerdefall zu StGH 2014/050 angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 6. März 2014 (ON 9), mit dem dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen das Schreiben des Landgerichtes vom 31. Januar 2014 keine Folge gegeben wurde, zwar formell aufrecht erhalten bleibt (keine Aufhebung), materiell aber - mangels eines Anfechtungsobjektes - keine Rechtswirkung entfaltet. Diese Rechtsauffassung ist vom Staatsgerichtshof bestätigt worden, indem der Individualbeschwerde zu StGH 2014/116 keine Folge gegeben wurde (siehe die vorstehenden Erw. 2 ff.). Aufgrund des fehlenden Entscheidungscharakters des Schreibens des Landgerichtes vom 31. Januar 2014 ist mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss des Obergerichtes auch keine Rechtsstreitsache erledigt worden. Dieser Beschluss (ON 9) kann demnach bereits von vorneherein auch nicht enderledigend sein.
Zudem hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 5. September 2014 (ON 17) festgehalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzung der Konformatsperre des § 496 Abs. 1 ZPO nicht vorliege, weshalb der Revisionsrekurs daher nicht an dieser Bestimmung (Zulässigkeitsvoraussetzung) scheitere (siehe vorne Ziff. 8 des Sachverhaltes). Mit anderen Worten ist der im Beschwerdefall zu StGH 2014/050 angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 9) auch aus diesem Grund nicht als enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren.
Damit kann auch offen bleiben, ob im Beschwerdefall überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung der Individualbeschwerde (siehe vorne Erw. 2.2.3) besteht.
3.2.3. Der Individualbeschwerde zu StGH 2014/050 mangelt es somit an der Sachentscheidungsvoraussetzung der Enderledigung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG, so dass sie nach Art. 43 StGHG spruchgemäss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
4. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG.