StGH 2014/055
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A (Sv.2012.35)
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2014, Sv.2012.37verbunden mit Sv.2012.35, ON 21
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 72'249.41)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. Februar 2014, Sv.2012.37 verbunden mit Sv.2012.35, ON 21, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren betreffend eine von den Beschwerdegegnerinnen gegen sie geltend gemachte Schadenersatzforderung. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Im Jahre 1973 wurde "Die K-AG" gegründet und im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckte im Wesentlichen die Durchführung von Bewachungsaufträgen verschiedener Art, Errichtung und Führung von Werkschutzorganisationen für die Industrie und Führung eines Detektivbüros. Seit 29. Oktober 1981 fungierte B, nunmehriger Beschwerdeführer zu 1., als Verwaltungsrat sowie ab 8. November 1982 seine Gattin A, nunmehr Beschwerdeführerin zu 2., als Verwaltungsratspräsidentin der Unternehmung, je mit Einzelzeichnungsrecht.
Die K AG erstellte letztmals für das Geschäftsjahr 1998 eine Bilanz, wobei die beauftragte L Treuhand- und Revisions AG den Organen der K AG mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 mitteilte, dass eine Überschuldung vorliege und die Eröffnung des Konkurses notwendig sei. Seither führte die K AG weder eine Buchhaltung noch erstellte sie eine Jahresrechnung und Bilanz. Am 10. September 2002 wurde über die K AG durch entsprechenden Beschluss des Landgerichtes der Konkurs eröffnet. Nachdem die Konkursitin bereits ab dem Jahre 2000 für (quartalsweise fällige) ausstehende Sozialversicherungsbeiträge gemahnt bzw. betrieben werden musste, kam sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber den Beschwerdegegnerinnen ab dem letzten Quartal 2001 nicht mehr nach. Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle am 8. Oktober 2002 erfuhren die Beschwerdegegnerinnen vom Masseverwalter, dass die Abschluss- und Buchhaltungsunterlagen der Konkursitin pro 1997 mitsamt den dazugehörigen Belegen nicht mehr auffindbar seien. Seit 1998 seien keine Buchhaltung und keine Jahresabschlüsse mehr erstellt worden. Entsprechend seien auch diesbezüglich keine Unterlagen, so der Masseverwalter, mehr verfügbar.
Letztlich ergab sich zu Gunsten der Beschwerdegegnerinnen eine ausstehende Beitragsforderung in Höhe von CHF 185'931.55 (CHF 164'058.50 + CHF 21'873.05). Diese Forderungen wurden durch den Masseverwalter zur Gänze anerkannt.
1.2. Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, für die Beitragsausstände der K AG den Beschwerdegegnerinnen gegenüber unter dem Titel Schadenersatz CHF 186'031.55 zu bezahlen. Dagegen erhoben sie am 6. August 2007 das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragten gleichzeitig die Gewährung der Verfahrenshilfe.
1.3. Nachdem die Beschwerdegegnerinnen am 28. Juni 2012 Einsicht in das noch nicht abgeschlossene Konkursverfahren und die diesbezüglichen Konkursakten zu 09 KODIV.2002.248 genommen hatten, wurde mit Entscheidung vom 4. Juli 2012 den Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen die Schadenersatzverfügung vom 18. Juli 2007 keine Folge gegeben. Hiegegen erhoben sie Berufung beim Obergericht und beantragten gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren.
1.4. Mit Beschluss vom 27. September 2012 beschloss der vorsitzende Richter am Obergericht, dass den Beschwerdeführern mit Wirkung ab 2. August 2012 für das Berufungsverfahren Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt werde.
Mit Rekurs vom 16. Oktober 2012 an das Kollegium des Obergerichtes (2. Senat) beantragten die Beschwerdegegnerinnen, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern keine Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren gewährt werde.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 gab das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdegegnerinnen Folge und hob den angefochtenen Präsidialbeschluss vom 27. September 2012 auf, um dahingehend zu erkennen, dass den Beschwerdeführern für das Berufungsverfahren keine Verfahrenshilfe gewährt werde.
1.5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 7. Dezember 2012 erhoben die Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde an den Staatsgerichtshof, welcher mit Urteil vom 2. September 2013 zu StGH 2013/28 der Beschwerde Folge gab und dahingehend erkannte, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 7. Dezember 2012 zu Sv.2012.35 bzw. Sv.2012.37 in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt seien. Entsprechend wurde der Beschluss aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zu neuerlicher Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen.
1.6. Den Beschwerdeführern wurde in der Folge aufgetragen, ergänzende Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen, aus denen ihre realen ökonomischen Verhältnisse und Möglichkeiten hervorgingen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführer ebenso nach, wie, entsprechend einem diesbezüglichen Antrag, die Akten zum Verfahren 06 CG.2004.62 beigezogen wurden.
2. Nach ergänzender Verfahrensinstruktion und nach entsprechender Gehörsgewährung auch an die Beschwerdegegnerinnen beschloss das Obergericht im zweiten Verfahrensgang im Rahmen der nicht öffentlichen Gerichtsverhandlung vom 5. Februar 2014 sodann wiederum, dass dem Rekurs der Beschwerdegegnerinnen Folge gegeben, der angefochtene Präsidialbeschluss vom 27. September 2012 aufgehoben und erkannt wird, dass den Beschwerdeführern für das Berufungsverfahren keine Verfahrenshilfe gewährt wird (ON 21).
Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Der Staatsgerichtshof habe darauf hingewiesen, das Obergericht habe im Beschluss vom 7. Dezember 2012 im Wesentlichen wiederholt, was es bereits in einem parallelen Beschlussverfahren zu Sv.2012.38 am 3. Oktober 2012 festgestellt und erwogen habe. Grundsätzlich, so der Staatsgerichtshof, sei es einem Gericht nicht verwehrt, bei gleicher Sachverhalts- und Rechtslage die Begründung einer in einem anderen Verfahren ergangenen Entscheidung zu übernehmen, solange nachvollziehbar begründet werde, weshalb von Identität von Sachverhalt und Rechtslage auszugehen sei und eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien stattfinde. An diesen genannten Kriterien habe es aber gefehlt. Die Nichtanfechtung des Beschlusses vom 3. Oktober 2012 zu Sv.2012.38 bedeute entgegen dessen, was das Obergericht im Beschluss vom 7. Dezember 2012 erwogen habe, gerade nicht, dass die Verfahrensparteien den Schlussfolgerungen zugestimmt hätten. Tatsächlich könne eine Partei, die eine gegen sie ergangene ungünstige Entscheidung nicht anfechte, dies aus ganz anderen Gründen so handhaben. Insbesondere sei für den Staatsgerichtshof nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer aufgrund des Kostenrisikos und der vergleichsweise geringen Verfahrenskosten des Vorstellungsverfahrens auf einen Weiterzug der Rechtssache an den Obersten Gerichtshof verzichtet hätten.
Auch habe das Obergericht im Erstverfahren den Beschluss insoweit nicht rechtsgenüglich begründet, als es in einer entscheidungswesentlichen Frage auf einen Schriftsatz einer gegnerischen Partei verwiesen habe, ohne allerdings dessen Inhalt wiederzugeben. So gehe der angefochtene Beschluss des Obergerichtes nicht auf die Frage ein, ob die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund, dass das Berufungsverfahren weitaus kostenaufwändiger wäre als das Vorstellungsverfahren, anders zu bewerten sein werde. Dies müsse vor allem auch vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2013/5) erwogen werden, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe nunmehr für das sozialversicherungsrechtliche und für das gerichtliche Verfahren getrennt zu beantragen sei. Schliesslich, so der Staatsgerichtshof, gehe der angefochtene Beschluss nicht auf die Ausführungen der Rekursbeantwortungen ein, in welchen die gesetzmässige Ausführung sowohl hinsichtlich der Beweis- wie auch der Rechtsrüge des Rekurses bestritten worden sei. Speziell nicht berücksichtigt habe das Obergericht die Thematik "Umsatzabhängige Provisionen", welche erstmals 2012 ausbezahlt worden seien. Diese Aspekte seien aber insoweit von Bedeutung, als das Obergericht im Erstverfahren gefolgert habe, der Beschwerdeführer hätte die Verfahrenskosten auch seit 2007 ansparen können. Schliesslich sei das Obergericht auch nicht auf den rechtswesentlichen Tatbestand gemäss § 66 Abs. 3 ZPO eingegangen. Aus all diesen Erwägungen habe der Staatsgerichtshof auf eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht geschlossen.
2.2. Was die von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof thematisierten Aspekte gemäss § 66 Abs. 3 ZPO betreffe, sei ergänzend noch Folgendes festzuhalten:
Im Rahmen der im zweiten Verfahrensgang vor dem Obergericht aufgetragenen urkundenbasierten Sachverhaltsergänzung, auch unter Beizug der Verfahrensakten 06 CG.2004.62, hätten die Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, sich zur Vermögensbekenntnisüberprüfung durch das Obergericht, veranlasst durch den Rekurs der Beschwerdegegnerinnen, verfassungskonform zu äussern. Von einer Gehörsverletzung könne entsprechend nunmehr - im zweiten Verfahrensgang vor dem Obergericht - nicht mehr die Rede sein.
Die Abklärungen der Bedürftigkeit bzw. der Mittellosigkeit würden der Untersuchungsmaxime unterstehen, auch wenn die Gesuchsteller dadurch nicht von einer umfassenden Mitwirkungspflicht entbunden würden. Der Aufwand für Verfahrenshilfe belaste den Staat finanziell nicht unerheblich. Die entsprechenden Mittel müssten die Steuerzahler aufwenden. Es erscheine von daher nicht nur naheliegend, sondern geradezu geboten, amtswegig die Frage der Bedürftigkeit, im Einzelfall sogar eingehend, zu prüfen.
2.3. Die Beschwerdeführer hätten sich in ihrem eigenen Rekurs vom 2. August 2012, integriert im Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem Obergericht als auch in der Berufung, auf die Beilagen B 32 bzw. B 37 berufen. Erwähnenswert sei sodann noch, dass die Beilagen B 1-37 bereits der IV als Erstinstanz vorgelegt worden seien. Die Beilagen B 31-37 seien im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens umfassend einen Antrag auf Verfahrenshilfe, einen Rekurs betreffend Verfahrenshilfe vor der AHV sowie die Berufung selbst samt Antrag auf Normenkontrolle eingereicht worden. Entsprechend könne ohne weiteres auf diese Urkunden Bezug genommen werden. Diese bereits ursprünglich eingereichten Urkunden könnten nunmehr auch mit jenen verglichen werden, die gemäss Eingabe vom 7. November 2013 (mitsamt entsprechender Zusammenstellung betreffend Vermögen, Verbindlichkeiten sowie Einnahmen und Ausgaben) dem Obergericht unterbreitet worden seien. Entsprechend habe das Obergericht im zweiten Verfahrensgang von folgenden, rechtswesentlichen Tatsachen für die Prüfung des Kriteriums der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen:
Das jährliche Gesamteinkommen der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt betrage gemäss Beilage B 37 CHF 136'950.76 (unter Berücksichtigung einer monatlichen Darlehensrückzahlung von der Secudist in Höhe von CHF 1'417.20).
Gemäss Beilage B 32 betrage das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers zu 1. eigenen Angaben zufolge CHF 7'482.03 (12 x), jenes der Beschwerdeführerin zu 2. CHF 2'320.00 (AHV-Rente; 13 x pro Jahr).
Gemäss Beilage B 32 betrage das jährliche Gesamteinkommen (ohne Darlehensrückzahlung) CHF 124'944.00 (für beide Ehegatten).
Gemäss Beilage B 20 betrage das durchschnittliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers zu 1. (ohne Gattin) gerundete CHF 9'613.00.
Hochgerechnet auf 12 Monate und unter Berücksichtigung des nicht strittigen Renteneinkommens (AHV) der Beschwerdeführerin zu 2. (Ehegattin), ergebe sich gestützt auf diese aktenmässigen Urkunden ein Gesamteinkommen der Beschwerdeführer von über CHF 140'000.00. Weiter ergebe sich, aktenmässig erstellt, dass selbst bei (nicht richtiger) Berücksichtigung aller geltend gemachten Fixkosten, Tilgungszahlungen und Abzahlungsvereinbarungen (vgl. nachfolgend) ein jährlicher Nettobetrag zur freien Verfügung in Höhe von über CHF 40'000.00 resultiere.
Dieser Betrag falle noch weit höher aus, wenn nicht sämtliche Ausgabenpositionen gemäss Beilage B 32 berücksichtigt würden, was angezeigt erscheine, letztlich aber ergebnisbezogen ohne Bedeutung sei (so geltend gemachte Ratenverpflichtungen, geltend gemachte Mietzinse für einen nicht erforderlichen Tiefgarageplatz, Zahlungen an die Lebensversicherung, Rückzahlung an M nicht wie in Aufstellung B 32 geltend gemacht in Höhe von monatlich CHF 1'000.00; Zahlungen an die N, Zahnarztkosten der Gattin etc.).
Der über CHF 40'000.00 resultierende jährliche Nettobetrag zur freien Verfügung liege über dem unpfändbaren Mindestbetrag gemäss Art. 1 PfVo, welcher gemäss geltender Rechtsprechung für die Beantwortung der Frage der Bedürftigkeit für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu berücksichtigen sei.
Soweit die Beschwerdeführer vorbrächten, die Tilgungszahlungen von CHF 500.00 hätten ausser Betracht bleiben müssen, da sie nur bis Oktober 2012 gelaufen seien, könne das Obergericht nicht beipflichten. Der angefochtene Beschluss des vorsitzenden Richters am Obergericht sei gegen Ende September 2012 ergangen. Zu berücksichtigen seien die Einkommensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt.
2.4. Nicht stichhaltig seien auch die beweisrechtlichen Einwendungen, wonach Provisionszahlungen zur Tilgung des Negativsaldos des Verrechnungskontos dienten. Wer nach einem Konkurs der eigenen Unternehmung haftungsrechtlich belangt werde, könne nicht in guten Treuen für sich beanspruchen, jegliche auch nur irgendwie erdenklichen Aufwendungen, beispielsweise ein Negativsaldo auf einem vorhandenen Verrechnungskonto, zunächst tilgen zu wollen, um sohin als bedürftig zu erscheinen und entsprechend Anspruch auf Verfahrenshilfe geltend zu machen.
Nichts anderes ergebe sich auch unter dem Aspekt der höheren Kosten für das Berufungsverfahren im Verhältnis zum Vorstellungsverfahren. Zu Recht habe bereits der Staatsgerichtshof erkannt, dass die Parallelität der beiden Verfahren - Ehegatte/Ehegattin - erheblich kostenmindernd zu berücksichtigen sei. In guten Treuen könne nämlich nicht für das zweimal gleichartig Vorgetragene, die doppelte Entschädigung bzw. doppelter Lohn verlangt werden. In der Berufung werde von Kosten für die Berufung von CHF 3'603.60 ausgegangen. Soweit dort Kosten des Vorstellungsverfahrens geltend gemacht würden, seien sie nicht zu berücksichtigen, da bereits rechtskräftig durch Abweisung des entsprechenden Rekurses betreffend Verfahrenshilfe erledigt. Das Gleiche gelte für die Stellungnahme vom 15. März 2012, handelte es sich hierbei doch um Aufwand im verwaltungsrechtlichen Verfahren. Gleichlautend auch die Positionen Vollmachtenbekanntgabe und Akteneinsichtsantrag vom 12. Februar 2012 bzw. Antrag auf Akteneinsicht vom 30. Januar 2012 sowie Kosten für den Rekurs. Der Aufwand für das ganze Berufungsverfahren sei jedenfalls, auch unter Berücksichtigung eines reduzierten Ansatzes für zwei Parallelverfahren, weit unter den im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof thematisierten CHF 40'000.00 anzusetzen; Grössenordnungsmässig wohl ca. CHF 10'000.00. Nichts anderes ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Kosten im Verwaltungsverfahren, weil dort die Verfahrenshilfe nicht bewilligt worden sei. Die dort beantragte Verfahrenshilfe sei rechtskräftig verweigert worden, was nichts anderes bedeute, als dass die Anträge nicht rechtmässig gewesen seien, dass sohin kein Anspruch auf Verfahrenshilfe bestanden habe. Wer trotzdem Verfahrensaufwand verursache, müsse für denselben selber aufkommen und dabei auch berücksichtigen, ob die finanziellen Möglichkeiten dies erlaubten. Gemäss Kostendarstellung in der Rechtsschrift vom 2. August 2012 seien für das Verwaltungsverfahren insgesamt Kosten von rund CHF 5'000.00 geltend gemacht worden; ob zu Recht oder zu Unrecht bleibe dahingestellt. In Berücksichtigung des laufenden Überschusses zur freien Verfügung seien die Beschwerdeführer nach Ansicht des Obergerichtes in der Lage, die entsprechenden Aufwendungen zu decken, ohne damit ihre Leistungsfähigkeit pro futuro und sohin für das vorliegend relevante Berufungsverfahren zu kompromittieren; dies selbst wenn das Berufungsverfahren zugegebenermassen etwas kostenaufwändiger ausfalle als das Vorstellungsverfahren vor den Beschwerdegegnerinnen.
Schliesslich sei noch auf die Vermögenssituation der Beschwerdeführer einzugehen. Bereits im Antrag auf Verfahrenshilfe vom 2. August 2012 sei erklärt worden, sie verfügten als Eigentümer über eine unbebaute Liegenschaft in X mit einem Steuerschätzwert von CHF 16'072.00. Diese Liegenschaft sei nicht hypothekarisch belastet. Es sei notorisch bekannt, davon auszugehen, dass der effektive Verkehrswert (Handelswert) einer unbebauten Liegenschaft weit über dem Steuerschätzwert liege. Wie hoch dieser Wert effektiv zu veranschlagen wäre, könne offenbleiben. Denn eines erscheine schon prima vista schlüssig, nämlich dass realisierbares Vermögenssubstrat vorhanden sei, um die Parteikosten für das Berufungsverfahren, zusammen mit dem Einkommensüberschuss der Ehegatten, zu decken.
Was nun noch die Thematik Provisionen betreffe, die auch der Staatsgerichtshof angezogen habe, sei Folgendes zu erwägen: Tatsächlich gingen die Beschwerdeführer selber gemäss Beilage B 37 von einem relevanten Gesamteinkommen pro Jahr (mit Darlehensrückzahlung) von CHF 136'950.76 bzw. von einem Jahreseinkommen über dem unpfändbaren Betrag von CHF 44'053.48 aus. Die Beweisurkunden zeigten einwandfrei, dass die Provisionen (2.5 % bzw. 5 %) regelmässig fliessen und entsprechend als ordentlicher Lohnbestandteil gelten würden, auf welchen auch ein Rechtsanspruch bestehe.
Selbst wenn vorstehende Erwägungen betreffend Vermögenssituation vernachlässigt würden, ergebe sich nach Dafürhalten des Obergerichtes eine rechtlich korrekte Bemessung der Einnahmen- und Ausgabensituation der Beschwerdeführer mit einem Überschuss an Einnahmen mit EUR 79'492.20.
Die übrigen Aufwendungen (Ausgaben), die sowohl in der Zusammenstellung vom 7. November 2013 wie schon ursprünglich im Verfahrenshilfeantrag, Beilagen B32 bzw. B37, geltend gemacht worden seien, könnten in Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht anerkannt werden. Deren Berücksichtigung würde im Ergebnis dazu führen, dass den Beschwerdeführern mehr als die zu berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet würde, um im Gegenzug zu Lasten des Steuerstaates Verfahrenshilfe zu beanspruchen. Insbesondere bildeten so genannte "Ratenverpflichtungen" keine rechtmässig gesonderte Abzugsposition (so für N). Tatsache sei nämlich, dass die eingegangenen Verpflichtungen für den normalen Lebensunterhalt beansprucht würden, also üblichen Lebenshaltungskosten entsprechen würden. Wer sich für die üblichen Lebenshaltungsaufwendungen, zu denen auch Zahnarztrechnungen und durch die Krankenkasse nicht oder nicht voll gedeckte Arztrechnungen gehörten, verschulde, könne daraus nicht zu Lasten des Steuerstaates den Schluss ziehen, bedürftig zu sein. Nicht anrechenbar sei die Miete eines zusätzlichen Parkplatzes an der Rätikonstrasse in Vaduz (CHF 1'200.00). Nicht anrechenbar sei auch der geltend gemachte Betrag von CHF 12'000.00 für eine Lebensversicherung. Auch hierbei handele es sich um nicht notwendigen Aufwand, der letztlich allein den Hypothekargläubigern für das Haus in Österreich als Sicherheit diene.
Die finanzielle Zusammenstellung zeige einen Überschuss an Einnahmen, nach Berücksichtigung der notwendigen Ausgaben, von rund CHF 80'000.00. Dies selbst bei Berücksichtigung der Hypothekarzinsen, die gemäss Art. 237 Abs. 1 Sachenrecht eigentlich zu Lasten der Nutzniessungsberechtigten gehen müssten. Ohne diese Abzugsposition ergäbe sich ein frei verfügbares eheliches Gesamteinkommen von weit über CHF 80'000.00.
2.5. In Berücksichtigung aller relevanten Einkommens- sowie Vermögensbestandteile einerseits und der Ausgabenseite andererseits ergebe sich eindeutig, dass das Kriterium der Bedürftigkeit für die Bewilligung der Verfahrenshilfe, die in casu, was zu beachten sei, nur aus den Parteikosten bestehe, nicht gegeben sei.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2014 (ON 21) erhoben der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. April 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Willkürverbots und des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz, des Rechts auf Beschwerdeführung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Vertrauensschutzes, des Rechts auf ein faires Verfahren, des Gleichheitssatzes und des Zugangs zur Rechtspflege geltend machen. Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an Obergericht zurückverweisen möge. Den Beschwerdegegnerinnen eventualiter dem Land Liechtenstein sollten die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbunden werden. Weiters beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Erlass einer Provisorialmassnahme.
3.1. Die Beschwerdeführer begründen die Verletzung des Willkürverbots und des effektiven Rechtsschutzes im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführer seien in diesen Rechten verletzt, weil in unvertretbarer Weise und ohne rechtliche Grundlage und damit qualifiziert rechtswidrig (und daher willkürlich) das Einkommen beider Beschwerdeführer zusammengerechnet und dabei der Schluss gezogen werde, der jährliche Nettobetrag zur freien Verfügung in Höhe von - laut bekämpfter Entscheidung - CHF 40'000.00 liege über dem unpfändbaren Mindestbetrag gemäss Art. 1 PfVO, während der unpfändbare Mindestbetrag für zwei Personen aber bei CHF 47'520.00 (CHF 1'980.00 monatlich x 2 x 12) liege.
Das Obergericht habe die Kosten des Berufungsverfahrens ohne rechtsgenügliche Begründung für beide Beschwerdeführer zusammen mit nur CHF 10'000.00 "grössenordnungsmässig" und damit falsch festgestellt. Ohne rechtsgenügliche Begründung sei eine Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Verfahrenssubstrat, nämlich betreffend der Frage, ob die unbebaute Liegenschaft ein realisierbares Vermögenssubstrat darstelle, welches die Parteikosten decke, unterlassen worden.
Ohne Parteienvernehmung und willkürlich werde dem Beschwerdeführer zu 1. unterstellt, einen durch Dritte eingeforderten Negativsaldo "tilgen zu wollen", um als bedürftig zu erscheinen und einen Anspruch auf Verfahrenshilfe geltend machen zu können und deshalb diese Tilgungszahlungen nicht anzuerkennen. Willkürlich werde davon ausgegangen, dass man als beklagte Partei, die das Verfahren nicht angestrengt habe und sich faktisch einen Parteienvertreter nicht leisten könne, auf zwingende Zahnarztbesuche verzichten würde, die Krankenkasse zurückstufen, die Lebensversicherung kündigen und unwiderrufliche Dispositionen treffen müsse, um sich gegen eingeklagte unrichtige Ansprüche verteidigen zu können, dies nachdem das Verfahren durch die Beschwerdegegnerinnen für 5 Jahre nicht mehr fortgeführt worden sei.
3.2. Zur gerügten Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung wird Folgendes vorgebracht:
In casu hätten die Beschwerdeführer über die gesetzliche Verpflichtung hinaus umfangreich substantiiertes und detailliertes Vorbringen zu den Vermögensverhältnissen erstattet und hierzu entsprechende Beweisurkunden vorgelegt. Das Obergericht stelle im angefochtenen Beschluss fest, dass - basierend auf der Beilage B32 - ein jährlicher Nettobetrag von CHF 40'000.00 resultiere, welcher zur freien Verfügung stehe. Die Beilage B32, welche die monatlichen Einnahmen den Ausgaben der Ehegatten gegenüberstelle, enthalte die Zahl von CHF 40'000.00 aber nicht; vielmehr scheine das Obergericht den Betrag ohne Begründung aus den Rekursen der Beschwerdegegnerinnen übernommen zu haben. Rechne man den in Beilage B32 errechneten Monatsbetrag von CHF 2'639.65 auf 12 Monate auf, so ergebe dies eine Summe von CHF 31'675.80 (somit CHF 1'319.80 pro Person pro Monat), wobei aus diesem Betrag noch die Lebenskosten zu bestreiten seien (Kosten für Lebensmittel, Arzneikosten und Tankkosten). Das Obergericht habe die tatsächlich angefallenen Ausgaben der Beschwerdeführer willkürlich auf das gekürzt, was nach Ansicht des Obergerichtes für eine bescheidene Lebensführung nötig sei, und komme nach dieser Kürzung auf einen Überschuss von CHF 79'492.20 (wobei auch hier noch die Lebenskosten zu bestreiten seien). Diese Kürzung sei in casu mit dem Recht auf Beschwerdeführung nicht vereinbar.
Die Beschwerdeführer würden sich in concreto einem grundlagenlosen, zu Unrecht behaupteten Anspruch der Beschwerdegegnerinnen ausgesetzt sehen und sollten nach der grundrechtswidrigen Rechtsansicht des Obergerichtes auf unumgängliche Zahnarztbesuche verzichten, um sich entsprechend zur Wehr setzen zu können. Die Folgen der geforderten Dispositionen seien nicht wieder gut zu machen: Eine einmalige Umstellung der Krankenkasse der Beschwerdeführerin zu 2. sei aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes und ihres Alters von 66 Jahren irreversibel und kontraproduktiv. Das Kapital der Lebensversicherung wiederum sei zumindest grossteils aufgrund frühzeitiger Kündigung wie auch die damit besicherte bebaute Liegenschaft verloren.
3.3. Zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Vertrauensschutzes führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
In casu hätten die Beschwerdeführer über ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinaus umfangreich substantiiertes und detailliertes Vorbringen zu den Vermögensverhältnissen erstattet und hierzu entsprechende Beweisurkunden vorgelegt. Im angefochtenen Beschluss habe das Obergericht abweichend von diesem Vorbringen zulasten der Beschwerdeführer zahlreiche entscheidungswesentliche Annahmen getroffen, oder aber Unklarheiten und (behauptete) Lücken zu Lasten der Beschwerdeführer ausgelegt, nämlich insbesondere:
Das Obergericht unterstelle den Beschwerdeführern einen jährlichen Nettobetrag zur freien Verfügung in Höhe von CHF 40'000.00, wobei diese Berechnung wohl erneut aus dem Rekursvorbringen der Beschwerdegegnerinnen entnommen worden sei. Demgegenüber sei von den Beschwerdeführern eine detaillierte Aufstellung vorgelegt worden, welche einen monatlichen Überschussbetrag von CHF 2'639.65 ausweise, wobei von diesem Betrag noch Lebenskosten bestritten werden müssten.
Weiters treffe das Obergericht die Feststellung, dass schon "prima vista schlüssig" sei, dass realisierbares Vermögenssubstrat vorhanden sei, um, zusammen mit dem Einkommensüberschuss der Beschwerdeführer, die Parteikosten für das Berufungsverfahren zu decken. Die Beschwerdeführer hätten auch hierzu umfangreiches Vorbringen erstattet und dem Obergericht mit aufgetragenem Schriftsatz vom 8. November 2013 Unterlagen vorgelegt. Mit dem Vorbringen bezüglich des Wertes der unbebauten Liegenschaft und der Belastung durch ein exekutives Pfandrecht habe sich das Obergericht jedoch nicht auseinandergesetzt. Das Obergericht habe den Wert der unbebauten Liegenschaft nicht festgesetzt und ohne jede Begründung gefolgert, dass durch das spezifizierte Vermögenssubstrat und den Einkommensüberschuss die Parteikosten für das Berufungsverfahren zu decken seien.
Die Entscheidung des Obergerichtes weise erneut denselben materiellen Fehler wie im ersten Verfahrensgang auf. Selbst wenn man für die Beurteilung der Verfahrenshilfe das Familieneinkommen heranziehe, ergebe sich aus der Beilage B32, dass den Beschwerdeführern monatlich rund CHF 2'650.00 verbleiben würden, wobei aus diesem Betrage noch die Lebenskosten zu bestreiten seien. Rechne man diesen Betrag auf 12 Monate hoch, so hätten diese einen jährlichen Betrag von CHF 31'800.00 (wiederum vor den Lebenskosten) zur Verfügung. Dieser Betrag sei den präsumtiven Verfahrenskosten, welche das Obergericht unbegründet und willkürlich mit nur CHF 10'000.00 "grössenordnungsmässig" geschätzt habe, gegenüberzustellen. Im Berufungsverfahren seien für beide Beschwerdeführer bereits jetzt Kosten in Höhe von CHF 8'418.82 entstanden. Realistisch seien vielmehr Verfahrenskosten von insgesamt CHF 72'249.41. Die beiden Verfahren seien zwar zur Behandlung der Rekurse gegen die Zuerkennung der Verfahrenshilfe vorerst vereinigt, in der Sache selbst sei jedoch zumindest bis auf Weiteres weiterhin von einer getrennten Verfahrensführung auszugehen, womit die voraussichtlichen Verfahrenskosten der Berufungsverfahren auf Basis von getrennten Verfahren zu berechnen seien. So würde eine Beibehaltung der Trennung im Hauptverfahren aufgrund der in Frage stehenden solidarischen Haftung der Beschwerdeführer nahe liegen.
Somit sei der "frei verfügbare" Betrag der Beschwerdeführer bei weitem überschritten. Der Staatsgerichtshof habe jeweils in den Urteilen zu StGH 2013/28 (Beschwerdeführer zu 1.) und StGH 2013/29 (Beschwerdeführerin zu 2.) festgehalten, dass durch die Parallelverfahren "mit einer gewissen Kostenreduktion zu rechnen wäre". Bei der völlig unbegründeten und ohne Auseinandersetzung mit den vorgebrachten präsumtiven Kosten der Berufungsverfahren - damit willkürlichen - Reduktion der Kosten durch das Obergericht auf den Betrag von CHF 10'000.00, könne aber nicht mehr von einer "gewissen Kostenreduktion" die Rede sein. Das Obergericht folge in diesem Punkt nicht der Ansicht des Staatsgerichtshofes im ersten Rechtsgang, verletze die Beschwerdeführer in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten und treffe eine willkürliche Entscheidung. Voraussetzung für eine Kostenreduktion wäre eine Verfahrensverbindung in der Hauptsache und Beibehaltung der einheitlichen Vertretung. Dann würden die weiteren präsumtiven Verfahrenskosten im günstigsten Fall statt CHF 63'830.60 (CHF 31'915.30 x 2) CHF 35'106.80 (CHF 31'915.30 + 10 % StGZ) betragen, womit die Gesamtkosten immer noch bei CHF 43'525.65 (CHF 35'106.83 + CHF 8'418.82 bereits aufgelaufene Kosten) wären. Der "frei verfügbare" Betrag sei, jedenfalls nach den Lebenskosten, immer noch bei weitem überschritten.
3.4. Zur gerügten Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren, des Gleichheitssatzes und des Zugangs zur Rechtspflege verweisen die Beschwerdeführer auf ihr bisheriges Vorbringen.
4. Mit Präsidialbeschluss vom 2. Mai 2014 entschied der Präsident des Staatsgerichtshofes über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wie folgt:
"Dem Antrag der Beschwerdeführer wird dahingehend Folge gegeben, als dem Fürstlichen Obergericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der Individualbeschwerde vom 17. April 2014 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. Februar 2014, Sv.2012.37 verbunden mit Sv.2012.35, ON 21, untersagt wird, die (Berufungs-)Verfahren zu Sv.2012.37 und zu Sv.2012.35 fortzusetzen."
5. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 20. Mai 2014 eine Gegenäusserung, in welcher sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben.
5.1. Dem Beschwerdegrund der Verletzung des Willkürverbots und des Grundrechtes auf effektiven Rechtsschutz halten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes entgegen:
Richtig sei, dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss die Einkommen beider Beschwerdeführer zusammengerechnet und den Schluss gezogen habe, dass der jährliche Nettobetrag zur freien Verfügung in Höhe von CHF 40'000.00 liege. Hierbei verweise das Obergericht auf die Beilage B 32. Da es sich bei dieser um eine von den Beschwerdeführern erstellte Aufstellung handle, sei nicht klar, wieso sich das Obergericht nicht auf diese berufen können sollte.
Der jährliche Nettobetrag von CHF 39'991.80 ergebe sich aufgrund folgender Überlegungen: Die Aufstellung B 32 gehe von einem monatlichen frei verbleibenden Betrag von CHF 2'639.65 aus. Hierbei fehle einerseits der Betrag von CHF 500.00. Ausserdem werde die AHV-Rente an die Beschwerdeführerin zu 2. nicht 12 x jährlich, sondern vielmehr 13 x ausbezahlt. Fakt sei, dass der den Beschwerdeführern verbleibende jährliche Nettobetrag von CHF 40'000.00 über dem unpfändbaren Mindestbetrag liege.
Das Obergericht folgere zu Recht, dass der Aufwand für das ganze Berufungsverfahren jedenfalls, auch unter Berücksichtigung eines reduzierten Ansatzes für zwei Parallelverfahren, weit unter den im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof thematisierten CHF 40'000.00 anzusetzen sei. Grössenordnungsmässig handle es sich um einen Betrag von ca. CHF 10'000.00.
Es sei beantragt worden, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu vereinigen. Dies führe dazu, dass die Kosten sowohl für die Berufungsverhandlung als auch für die Revision nur einmal (und nicht doppelt) anfallen würden. Das Obergericht habe zu Recht die Tilgungszahlungen nicht anerkannt.
5.2. Zur gerügten Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK führen die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes aus:
Wenn die Beschwerdeführer auf Beilage B32 verweisen würden, um festzuhalten, dass die Zahl von CHF 40'000.00 nicht enthalten sei, würden sie übersehen, dass das Obergericht durchaus herleite, wie es auf diesen überschüssigen Betrag komme. Die Beschwerdeführer würden den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes missverstehen, wenn sie folgerten, dass sie auf unumgängliche Zahnarztbesuche etc. verzichten sollten. Vielmehr gehe es darum, dass Verfahrenshilfe dann zu gewähren sei, wenn der notwendige Unterhalt durch die Verfahrensführung beeinträchtigt werde. Hierbei gehe es um die Kosten für eine einfache Lebensführung (§ 63 Abs. 1 ZPO). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerinnen sei dieser notwendige Unterhalt durch die voraussichtlich zu bestreitenden Anwaltskosten nicht gefährdet. Art. 6 Abs. 1 MRK verpflichte den Staat nur dann zur Gewährung von Verfahrenshilfe, wenn diese unabdingbar für den wirksamen Zugang zum Gericht sei. Dies sei hier schon deshalb nicht der Fall, weil es keinen Anwaltszwang im gegenständlichen Gerichtsverfahren gebe. Auch dieser Beschwerdegrund gehe daher ins Leere.
5.3. Zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Vertrauensschutzes führen die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen aus wie folgt:
Wie die Beschwerdeführer selbst vorbrächten, sei über die Verfahrenshilfe auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Dieses Vermögensbekenntnis sehe jedoch nur den Mietzins als nennenswerte Ausgabe vor. Ausserdem seien Schulden und Unterhaltspflichten aufzuführen. Von Krankenkassenprämien, Stromrechnungen, Lebensversicherungsprämien, Arztrechnungen etc. sei dort nicht die Rede. Wenn die Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrächten, dass die Trennung der beiden Verfahren aufgrund der in Frage stehenden solidarischen Haftung der Beschwerdeführer beibehalten werden solle, sei dies nicht nachvollziehbar. Aus all diesen Ausführungen sei ersichtlich, dass das rechtliche Gehör und der Vertrauensschutz nicht verletzt worden seien.
5.4. Da die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben seien, hätten die Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverfolgung. Insgesamt gesehen seien die Beschwerdeführer somit in keinem Grundrecht verletzt worden.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. Februar 2014, Sv.2012.37 verbunden mit Sv.2012.35, ON 21, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Gehörsrüge der Beschwerdeführer.
2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass das Obergericht abweichend von ihrem Vorbringen und zu ihren Lasten zahlreiche entscheidungswesentliche Annahmen getroffen habe, oder aber Unklarheiten und (behauptete) Lücken ausgelegt habe.
Mit dem Vorbringen bezüglich des Wertes der unbebauten Liegenschaft und der Belastung durch ein exekutives Pfandrecht habe sich das Obergericht nicht auseinandergesetzt. Das Obergericht habe den Wert der unbebauten Liegenschaft nicht festgesetzt und ohne jede Begründung gefolgert, dass durch das spezifizierte Vermögenssubstrat und den Einkommensüberschuss die Parteikosten für das Berufungsverfahren zu decken seien. Die Entscheidung des Obergerichtes weise erneut denselben materiellen Fehler wie im ersten Verfahrensgang auf.
2.2. Hiermit rügen die Beschwerdeführer neben der Verletzung des Willkürverbots (dazu weiter unten Erw. 4 ff.) eigentlich eine Verletzung der Begründungspflicht. Denn die fehlende bzw. nicht genügende Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens durch das entscheidende Gericht stellt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine - auch nicht indirekte - Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vielmehr liegt allenfalls ein Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht vor, wenn ein wesentliches Beschwerdevorbringen von der entscheidenden Behörde nicht beachtet wurde (vgl. statt vieler: StGH 2011/35, Erw. 3.1, StGH 2011/2, Erw. 4.2; StGH 2010/55, Erw. 3.1; StGH 2010/40, Erw. 3.1; StGH 2010/6, Erw. 2.1; StGH 2004/29, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 353 mit weiteren Verweisen). Indessen schadet es nicht, dass die Beschwerdeführer insoweit das falsche Grundrecht angerufen haben, da nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch die im vorliegenden Fall durchaus gegebene implizite Rüge des konkret betroffenen Grundrechtes genügt (StGH 2011/2, Erw. 4.2; StGH 2010/162, Erw. 2.2; StGH 2008/114, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]).
2.3. Es kann schon deshalb dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich des Werts der unbebauten Liegenschaft in X eine Verletzung im verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung stattgefunden hat, da, wie sich den Ausführungen des Obergerichtes entnehmen lässt, die Beschwerdeführer über genügend freies Einkommen verfügen, um die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens decken zu können. Es ist daher auch unerheblich, ob das Obergericht zu Recht oder Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Liegenschaft jedenfalls zum Steuerschätzwert veräussert werden kann und keine hypothekarische Belastung vorliegt.
Eine Verletzung im Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf rechtsgenügliche Begründung hat somit nicht stattgefunden.
2.4. Insoweit die Beschwerdeführer mit demselben Vorbringen eine Verletzung des Vertrauensschutzes rügen, ist ihnen Folgendes entgegen zu halten:
Aus Art. 31 Abs. 1 LV wird der Grundsatz abgeleitet, dass der Einzelne einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens auf behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen des Einzelnen begründendes Verhalten der Behörden hat (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 294, Rz. 86). Voraussetzung ist jedoch unter anderem das Vorliegen eines Verhaltens der sachlich zuständigen Behörde, die beim Betroffenen das entsprechende Vertrauen erweckt hat (siehe Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 294, Rz. 88 mit weiteren Nachweisen).
2.5. Im vorliegenden Fall ist nun aber nicht ersichtlich, und wurde auch nicht vorgebracht, in welcher Weise das Obergericht einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder in eine anderweitig geschützte Vertrauensposition eingegriffen hätte.
Eine Verletzung im Vertrauensschutz der Beschwerdeführer hat somit nicht stattgefunden.
3. Die Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung begründen die Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass sie umfangreich substantiiertes und detailliertes Vorbringen zu ihren Vermögensverhältnissen erstattet hätten. Das Obergericht habe ihre tatsächlich angefallenen Ausgaben willkürlich auf das gekürzt, was nach Ansicht des Obergerichtes für eine bescheidene Lebensführung nötig sei, und gelange nach dieser Kürzung auf einen Überschuss von CHF 79'492.20. Diese Kürzung sei mit dem Recht auf Beschwerdeführung nicht vereinbar.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der ebenfalls als verletzt gerügte Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]; siehe auch StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist u. a. in § 63 ZPO konkretisiert.
3.2. Das Obergericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung umfassend mit den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt. Es hat weiters der in StGH 2013/28 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) geäusserten Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes entsprochen und seine Ausführungen im Sinne der Vorgaben des Urteils des Staatsgerichtshofes ergänzt. Insbesondere wurden die Feststellungen auf Grund der vorhandenen Aktenlage getroffen und es wurden die Aufwände der Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren abgeschätzt. Damit hat eine materielle Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer stattgefunden. Auf der Basis der vom Obergericht getroffenen Feststellungen, die sich, was die Höhe des den Beschwerdeführern zur freien Verfügung stehenden Geldbetrages anbelangt, auf deren Vorbringen beziehen, kann dem Obergericht nicht entgegen getreten werden, wenn es den Anspruch auf Verfahrenshilfe mangels Bedürftigkeit verneinte.
Die Beschwerdeführer übersehen im Übrigen, dass sich die Ausführungen des Obergerichtes hinsichtlich ihrer Aufwendungen, die im Hinblick auf die von den gesetzlichen Grundlagen geforderte bescheidene Lebensführung nicht erforderlich sind, darauf beziehen, dass deren Nichtanrechnung den jedenfalls zur Verfügung stehenden Betrag von CHF 40'000.00 noch erhöhen würde. Dessen ungeachtet schliesst sich der Staatsgerichtshof aber auch der vom Obergericht vorgenommenen Nichtanrechnung bestimmter Aufwendungen, wie etwa dem Mietzins für einen Tiefgaragenplatz an.
Insoweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass die Zusammenrechnung ihrer Einkommen ohne rechtliche Grundlage erfolgt ist, ist ihnen entgegen zu halten, dass sie als Ehegatten zur wechselseitigen Unterhaltsleistung verpflichtet sind. Es wäre abwegig, einer Person Verfahrenshilfe zu gewähren, während ihr Ehegatte in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (siehe dazu auch Michael Bydlinski, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 2. Aufl., 2. Band/1. Teilband, Wien 2002, § 63 ZPO, Rz. 7 und Hans W. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Wien 1984, Rz. 489; vgl. auch StGH 2007/100, Beschluss vom 2. Oktober 2007, Erw. 3.4 ff.; StGH 2009/144, Beschluss vom 11. März 2010, Erw. 6.2.4; StGH 2010/102, Beschluss vom 29. Oktober 2010, Erw. 15.2; StGH 2011/87, Beschluss vom 10. Juni 2011, Erw. 9.2; StGH 2012/170, Beschluss vom 12. Oktober 2012, Erw. 6.2).
4. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots, da der angefochtene Beschluss in unvertretbarer Weise und ohne rechtliche Grundlage das Einkommen beider Beschwerdeführer zusammenrechne und dabei der Schluss gezogen werde, dass der jährliche Nettobetrag zur freien Verfügung in Höhe von - laut bekämpfter Entscheidung - CHF 40'000.00 liege. Weiters seien sämtliche Ausführungen des Obergerichtes dahingehend, welche Aufwendungen der Beschwerdeführer notwendig bzw. verzichtbar seien, rechtswidrig.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Nach den vom Staatsgerichtshof im Lichte des groben Willkürrasters nicht zu beanstandenden Feststellungen des Obergerichtes haben die Beschwerdeführer für das Verfahren jedenfalls CHF 40'000.00 zur freien Verfügung. Der Staatsgerichtshof prüft nämlich die Beweiswürdigung der Gerichte nur im Hinblick auf das Willkürverbot (vgl. StGH 2013/104, Erw. 3.2; StGH 2012/38, Erw. 4.1; StGH 2006/95, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]). Nachdem, wie dargelegt, die Feststellungen des Obergerichtes auf den Angaben der Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beruhten, ergeben sich somit im Hinblick auf das Willkürverbot keine Bedenken.
Unter der Annahme, dass den Beschwerdeführern CHF 40'000.00 zur freien Verfügung stehen, ist, wie in Erw. 3.2 erörtert, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der Lage sind, von dieser Summe die Kosten des Berufungsverfahrens zu bestreiten. Auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer ist der Staatsgerichtshof bereits unter Erw. 3.2 näher eingegangen, sodass hierzu auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (siehe zur Subsidiarität des Willkürverbots statt vieler: StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5. Aus all diesen Erwägungen waren die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 2. Mai 2014 betreffend den Erlass von Provisorialmassnahmen im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.