StGH 2014/62
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2014, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Alix Frank Rechtsanwälte GmbH A-1010 Wienund:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: M Stiftung c/o L Anstalt
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: (Teil-)Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. April 2014, 10CG.2006.379-201
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene (Teil-)Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 11. April 2014, 10 CG.2006.379-201, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Klage vom 22. Dezember 2006 nachstehendes Urteil:
1. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig,
a)
alle Aktien der [...]
b)
[...]
g)
alle Aktien der K S. A., Vaduz, eingetragen im Öffentlichkeitsregister zu FL-0002.085.464-5, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution an die Beschwerdeführerin herauszugeben und zu übertragen.
In eventu zu 1.) a) bis f):
Der zwischen B und der Beschwerdegegnerin am 13. November 2003 abgeschlossene Vertrag über die Übertragung der in Punkt 1) a) bis g) angeführten sowie weiterer Aktien und Vermögenswerte durch B an die Beschwerdegegnerin wird für nichtig erklärt. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die in Punkt 1.) a) bis g) angeführten Aktien binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Beschwerdeführerin herauszugeben und zu übertragen.
In eventu zu 1.) g):
Der zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Januar 2004/ am 5. März 2004 abgeschlossene Vertrag über die Übertragung aller Aktien der K S. A., Vaduz, eingetragen im Öffentlichkeitsregister zu FL-0002.085.464-5, durch die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin wird für nichtig erklärt, in eventu aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, alle Aktien der K, eingetragen im Öffentlichkeitsregister zu FL-0002.085.464-5, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution an die Beschwerdeführerin herauszugeben und zu übertragen.
2. Die Beschwerdegegnerin ist weiters binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, über die Verwendung und Verfügung
a)
aller Aktien [...]
b)
[...]
f)
aller Aktien der K, eingetragen im Öffentlichkeitsregister zu FL-0002.085.464-5, [...] bis zur Herausgabe und Übertragung dieser Aktien an die Beschwerdeführerin Rechnung zu legen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist weiters binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution schuldig, der Beschwerdeführerin den sich aufgrund der Rechnungslegung gemäss Punkt 2.) ergebenden Guthabensbetrag zu bezahlen, wobei die ziffernmässige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäss Punkt 2.) erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt.
4. Die Beschwerdegegnerin ist binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution schuldig, der Beschwerdeführerin die Prozesskosten zu Handen der Klagevertreter zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin brachte dazu zusammengefasst Folgendes vor:
Sowohl die Erklärung ihres verstorbenen Ehegatten B vom 13. November 2003 als auch jene der Beschwerdeführerin vom Januar 2004, ihr Vermögen der Beschwerdegegnerin zu widmen, seien als Schenkungsverträge zu qualifizieren, deren Gültigkeit nach monegassischem Recht zu beurteilen sei, weil sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verträge ihren Wohnsitz in Monte Carlo gehabt hätten. Nach diesem Recht bedürften Schenkungsverträge zu ihrer Gültigkeit der notariellen Beurkundung unter Angabe des Schätzwertes der Schenkung. Diese Formerfordernisse seien bei den genannten Vermögenswidmungen nicht erfüllt; deshalb seien diese Widmungen ungültig.
B sei zufolge einer schweren Erkrankung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vermögenswidmungserklärung überdies völlig von seinen Beratern abhängig gewesen, die sich in einem Interessenkonflikt befunden hätten, der eine unabhängige Beratung unmöglich gemacht habe. Er sei wegen der ihm zuteil gewordenen mangelhaften Beratung bei der Widmung seines Vermögens an die Beschwerdegegnerin in einem Irrtum befangen gewesen, der die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäftes zur Folge habe. Ebenso habe sich auch die Beschwerdeführerin in einem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Irrtum befunden, als sie die Aktien der K S. A. der Beschwerdegegnerin übertragen habe. Sie sei insbesondere nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie bei der Beschwerdegegnerin keine Begünstigtenrechte, sondern lediglich eine Ermessensbegünstigung besitze und durch die Vermögenswidmung seitens ihres verstorbenen Ehegatten praktisch enterbt worden sei. Dieser Irrtum berechtige die Beschwerdeführerin zur Aufhebung der Vermögenswidmung.
Überdies stütze die Beschwerdeführerin ihr Begehren auch auf den Titel des Schadenersatzes in Form einer Naturalrestitution wegen der teils ungenügenden, teils falschen Beratung seitens der Organe der Beschwerdegegnerin, die sich dieses rechtswidrige Verhalten zurechnen lassen müsse.
Anlässlich der Tagsatzung vom 23. Mai 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihren Klagsanspruch subsidiär auch auf ihre vollumfängliche und zusätzlich vorbehaltlose Begünstigungsberechtigung gemäss den ursprünglichen Statuten und Beistatuten stütze, da die Änderung der Stiftungsdokumente im Jahr 2003 ungültig seien (ON 10, S. 10; ON 73, S. 13).
2. Die Beschwerdegegnerin bestritt das Klagebegehren und wendete zusammengefasst Folgendes ein:
B habe seine Aktien der Beschwerdegegnerin gewidmet, um zu verhindern, dass seine Unternehmensgruppe nach seinem Tod zerstückelt werde, da er seine Kinder für unfähig gehalten habe, seine Unternehmen fortzuführen. Am 13. November 2003 habe in den Räumlichkeiten der L Anstalt in Vaduz eine Besprechung mit B stattgefunden, an der die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin und lic. iur. F teilgenommen hätten. Gegenstand dieser Besprechung sei die Vermögenswidmung des B an die Beschwerdegegnerin und die Neufassung von deren Statuten und Beistatuten gewesen. B habe den Stiftungsrat I angewiesen, die von diesem verwahrten, aber im Eigentum des B stehenden Aktien von Zürich nach Vaduz zu bringen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben. Dies sei am 11. Dezember 2003 geschehen. B habe nach eingehender Erörterung die vorbereiteten Dokumente unterzeichnet und sein Einverständnis zur Statutenänderung gegeben. Es handle sich bei dieser Vermögenswidmung um eine Schenkung mit wirklicher Übergabe, die nach jedem in Frage kommenden Recht keinen Formerfordernissen unterliege.
Die Beschwerdeführerin hätte früher mit ihrem Ehemann B abgemacht gehabt, dass sie treuhänderisch für ihn 51,5 % der N AB erwerbe, da nach schwedischem Recht Mehrheitsbeteiligungen an schwedischen Gesellschaften nur von Personen gehalten werden dürften, die ihren Wohnsitz in Schweden hätten. Die Beschwerdeführerin habe damals ihren Wohnsitz in Stockholm gehabt, B hingegen in Monte Carlo. Zum Zwecke des Erwerbes dieser Aktien habe die O S. A., Panama, der Beschwerdeführerin ein Darlehen von SEK 62'400'120.00 zur Verfügung gestellt. In der Folge habe B den Auftrag erteilt, die liechtensteinische Gesellschaft K S. A. zu gründen und er habe die Beschwerdeführerin ersucht, die Aktien der N AB durch Indossament auf die K S. A. zu übertragen, was die Beschwerdeführerin dann auch getan habe. Im Gegenzug sei ihr die Darlehensschuld erlassen worden. Die Übergabe dieser Aktien sei keine Schenkung, sondern die Ausführung eines zwischen den Ehegatten A+B geschlossenen Treuhandvertrages gewesen. B sei nicht ungenügend oder falsch beraten worden. Die Begünstigungsregelung der Beschwerdegegnerin habe seinem Wunsch entsprochen. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder hätten seither von der Beschwerdegegnerin beträchtliche finanzielle Zuwendungen erhalten. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Rechnungslegung, da die Aktien, deren Herausgabe sie begehre, im Eigentum der Beschwerdegegnerin stünden und der Beschwerdeführerin nur eine Ermessensbegünstigung, nicht aber eine Begünstigungsberechtigung zukomme.
3. Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens schloss das Erstgericht anlässlich der Tagsatzung vom 26. Mai 2010 die mündliche Streitverhandlung (ON 115), nachdem das Gericht offensichtlich beschlossen hatte, ein weiteres Rechtsgutachten einzuholen, wie sich aus der Erklärung des Klagsvertreters, dass die Gebühren für ein weiteres Gutachten aus dem bereits erlegten Kostenvorschuss entnommen werden könnten, ergibt (Verweis auf ON 115, S. 25). Dieses vom Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne erstellte Gutachten (Verweis auf ON 125), in dem verschiedene Fragen zum schwedischen und monegassischen Recht beantwortet wurden, wurde den Parteienvertretern zugestellt (Verweis auf Zustellverfügung ON 127). Das Gericht verfügte keine Wiedereröffnung des Verfahrens, ebenso wenig beantragten dies die Parteienvertreter.
4. Mit Teilurteil vom 7. Juli 2011 erkannte das Landgericht die Beschwerdegegnerin für schuldig, der Beschwerdeführerin alle Aktien der K S. A. zu übertragen. Hingegen wies es das Klagebegehren auf Herausgabe der von B der Beschwerdegegnerin gewidmeten Vermögenswerte ab.
4.1. Das Landgericht stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin sei testamentarische Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann B, der wirtschaftlicher Stifter der Beschwerdegegnerin sei. Er habe sich keine Stifterrechte vorbehalten. Die Gründungsurkunde der Beschwerdegegnerin sei beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt.
Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 1984 51,5 % der Aktien der N AB gekauft. Zum Zwecke des Erwerbes dieser Aktien habe die O S. A., deren Eigentümer B gewesen sei, der Beschwerdeführerin ein Darlehen von SEK 62'400'120.00 zur Verfügung gestellt. Der Grund für diesen Aktienerwerb habe darin gelegen, dass nach schwedischem Recht keine im Ausland wohnhafte Person mehr als 50 % einer schwedischen Gesellschaft besitzen habe dürfen. Die Beschwerdeführerin habe damals ihren Wohnsitz in Stockholm, B in Monte Carlo gehabt. Die von der Beschwerdeführerin erworbenen Aktien habe B dem Stiftungsrat I zur Verwahrung nach Zürich überbracht. Es sei nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin die Aktien der N treuhänderisch für ihren Ehemann B gehalten habe.
Nach längeren Vorbereitungen habe sich B entschlossen, sein Vermögen in die Beschwerdegegnerin einzubringen, weil er seine Kinder für unfähig gehalten habe, seine Unternehmen zu führen. Deshalb habe er am 13. November 2003 in Vaduz eine Vermögenswidmungserklärung unterzeichnet, mit der er seine Aktien und Beteiligungen an den in der Klage genannten Gesellschaften an die Beschwerdegegnerin übertragen habe. In der Folge hätten B und die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin beschlossen, auch die 51,5 % der N AB in die Beschwerdegegnerin einzubringen. Zu diesem Zweck sei die K S. A. gegründet worden. Die Beschwerdeführerin habe auf Wunsch ihres Ehemannes die von ihr erworbenen Aktien der N AB an die K S. A. indossiert und habe am 23. Januar 2004 in Stockholm ein an die K S. A. gerichtetes, vom Stiftungsrat E entworfenes Schreiben unterfertigt, womit sie die Aktien der K S. A. gegen Erlass ihrer Darlehensschuld an die N übertragen habe. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt wegen der Erkrankung ihres Mannes in einem schlechten physischen und psychischen Zustand befunden.
Es sei nicht bewiesen, dass B bei der Unterzeichnung der Widmungserklärung am 13. November 2003 an einer seine Geschäftsfähigkeit ausschliessenden oder einschränkenden psychischen Störung gelitten habe. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt, als sie die K-Aktien an die Beschwerdegegnerin übertragen habe, an einer depressiven Anpassungsstörung gelitten, welche als Reaktion auf die Sorge um ihren schwerkranken Mann und verschiedene exogene Belastungsfaktoren aufgetreten sei. Diese Störung sei mit Depressivität, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörung, Ängstlichkeit und Schlafproblemen verbunden gewesen, habe aber keine entscheidende Beeinträchtigung der kognitiven und voluntativen Funktionen der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt.
4.2. Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Vermögenswidmungserklärung des B vom 13. November 2003 als gültiges Rechtsgeschäft, da dessen Geschäftsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht eingeschränkt gewesen sei und nach dem alternativ anzuwendenden liechtensteinischen Recht das Formerfordernis der Schriftlichkeit gewahrt worden sei. Aus diesem Grund wies das Erstgericht das Begehren der Beschwerdeführerin auf Herausgabe des von B der Beschwerdegegnerin gewidmeten Vermögens ab.
Dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Herausgabe der K-Aktien gab das Erstgericht hingegen statt. Der stattgebende Teil des erstgerichtlichen Urteils ist nicht verfahrensgegenständlich.
5. Gegen den das Klagebegehren abweisenden Teil des Urteiles erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2011 Berufung an das Obergericht aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Ausserdem brachte sie neue Tatsachen vor. Sie beantragte primär die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass dem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegeben werde, in eventu die Aufhebung des Urteils im angefochtenen Umfang und die Zurückverweisung der Rechtsache an die erste Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung (ON 137).
Unter anderem und soweit verfahrensrelevant rügte die Beschwerdeführerin, dass sie das Klagebegehren explizit auch auf unwirksame Statuten- und Beistatutenänderung und damit verbunden auf die Begünstigungsberechtigung der Beschwerdeführerin gestützt habe. Es sei nicht nachvollziehbar und überprüfbar, weshalb das Landgericht auch diese Klags- und Rechtsgründe nicht beachtet habe oder für unbeachtlich gehalten habe. Die Statuten- und Beistatutenänderungen der Beschwerdegegnerin seien unwirksam, sodass die Beschwerdeführerin auf Basis der ursprünglichen Statuten und Beistatuten der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Herausgabe einzelner Vermögenswerte, sprich Aktien, habe (ON 137, S. 10 und 51 m. w. V.).
6. Mit Beschluss vom 30. Mai 2012 (ON 156) gab das Berufungsgericht der Nichtigkeitsberufung der Beschwerdegegnerin Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und trug dem Erstgericht auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich über die Klage zu entscheiden. Das Berufungsgericht verwarf mehrere von der Beschwerdeführerin behauptete Verfahrensmängel, hielt aber den von der Beschwerdegegnerin relevierten Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs für gegeben, weil das Erstgericht die Parteien von dem nach Verhandlungsschluss eingeholten Rechtsgutachten nicht in Kenntnis gesetzt und das Verfahren nicht wieder eröffnet habe.
7. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdegegnerin Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Sie hat den Beschluss des Berufungsgerichtes insoweit angefochten, als das Berufungsgericht das (Teil-)Urteil des Landgerichtes vom 7. Juli 2011 zur Gänze aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen hatte, nach Verfahrensergänzung neuerlich über die Klage zu entscheiden, anstatt auszusprechen, dass das (Teil-)Urteil nur in seinen Spruchpunkten 1.1 sowie 2.1 aufgehoben wird; somit lediglich insoweit, als die Beschwerdegegnerin für schuldig erkannt wurde, alle Aktien der K S. A. an die Beschwerdeführerin herauszugeben und zu übertragen sowie über die Verwendung und Verfügung dieser Aktien Rechnung zu legen.
8. Mit Beschluss vom 7. September 2012 gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerin Folge und hob den angefochtenen Beschluss auf, soweit damit der klagsabweisende Teil des erstgerichtlichen Urteiles wegen Nichtigkeit aufgehoben und die Rechtsache auch in diesem Umfang an das Erstgericht zur Ergänzung der Verhandlung zurückverwiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof trug dem Berufungsgericht auf, über die Berufung der Beschwerdeführerin unter Abstandnahme vom herangezogenen Nichtigkeitsgrund zu entscheiden.
9. Mit Urteil vom 20. Februar 2013 (ON 172) gab das Berufungsgericht der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den klagsabweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles vom 7. Juli 2011 in der Hauptsache keine Folge.
10. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Revision (ON 175) gab der Oberste Gerichtshof dahin statt, dass er das Urteil des Berufungsgerichtes aufhob und die Rechtssache neuerlich zur Ergänzung der Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies. Der Oberste Gerichtshof begründete diese Entscheidung damit, dass die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes an einem von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrensmangel leide, der darin gelegen sei, dass sich das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht mit den von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gerügten Verfahrensmängeln auseinandergesetzt habe.
11. Mit Urteil vom 27. November 2013 (ON 191) entschied das Obergericht (neuerlich) über die Berufung der Beschwerdeführerin, mit der diese den klagsabweisenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles angefochten hatte. Es gab dieser Berufung in der Hauptsache keine Folge, änderte aber den Kostenspruch des angefochtenen Urteils. Soweit verfahrensrelevant - d. h. zusätzlich zu den Verfahrensrügen und weiteren Rechtsrügen unter anderem zur Geschäftsfähigkeit des B - hat das Obergericht wie folgt ausgeführt:
11.1. Mit einer weiteren Rechtsrüge mache die Beschwerdeführerin geltend, dass für die Statuten- und Beistatutenänderung datiert vom 13. November 2003 keine statutarische oder gesetzliche Grundlage bestanden habe. Ebenso wenig habe B als Stifter irgendwelche Stifterrechte ausüben oder wahrnehmen können, da solche nicht vorbehalten gewesen seien.
11.2. Auch diese Rechtsrüge sei unbegründet:
Das Erstgericht habe auf Seite 24 seines Urteiles Feststellungen zur Beschwerdegegnerin getroffen. Es habe festgestellt, dass in den Gründungsstatuten der Beschwerdegegnerin (12.11.1979) die Bestimmung enthalten sei, welche es gestatte, die Statuten und Beistatuten abzuändern und zu ergänzen. Das Erstgericht zitiere diese Statutenbestimmung (§ 16 Abs. 1) wie folgt:
"Der Stiftungsrat hat die Befugnis, Beistatuten zu erlassen, sowie die Statuten und die Beistatuten abzuändern und zu ergänzen, wenn es die Rechtsverhältnisse erfordern. Die Beistatuten haben die gleiche Rechtswirkung wie die Statuten."
Aufgrund dieser "Änderungsklausel" könnten Statuten und Beistatuten geändert werden, falls erforderlich. Dem habe das Erstgericht Rechnung getragen und die Änderungen der Statuten und Beistatuten vom November 2003 in Anbetracht des Stifterwillens, wie ihn B geäussert habe, als rechtswirksam beurteilt. Diese Beurteilung sei frei von Rechtsirrtum.
Feststellungen zu Rechtsverhältnissen, die eine Änderung dieser Statuten und Beistatuten erforderlich gemacht hätten, habe das Erstgericht auch getroffen. Es habe festgestellt, dass B seine Unternehmensgruppe in die Beschwerdegegnerin einbringen habe wollen. Ferner, dass B der Ansicht gewesen sei, seine Nachkommen wären nicht in der Lage, die Unternehmensgruppe zu führen. Und schliesslich, dass B seinen Stifterwillen im letter of wishes vom 13. November 2003 niedergelegt habe. Und dass B am 13. November 2003 neue Beistatuten implementieren habe wollen und implementieren lassen habe, die seinem Stifterwillen entsprochen hätten.
Die Statuen- und Beistatutenänderung vom 13. November 2003 sei weder statutenwidrig noch gesetzwidrig und sie sei rechtsgültig gewesen, wie dies vom Erstgericht zutreffend erkannt worden sei.
12. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das angefochtene Urteil dahin abändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu, das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung aufheben und die Rechtsache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanzen zurückverweisen. In eventu wurde beantragt, die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils antragsgemäss abzuändern.
13. Mit (Teil-)Urteil vom 11. April 2014 (ON 201) hat der Oberste Gerichtshof die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Revision unter Kostenfolge abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes bestätigt. Begründet wurde dies - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
13.1. Der Oberste Gerichtshof hat das Vorliegen der in der Revision behaupteten Verfahrensmängel (1. Nichterledigung der Berufungsgründe; 2. Willkürliche Erledigung der Verfahrensrüge; 3. Willkürliche Erledigung der Beweisrüge) verneint. Auch die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung zu 1. den Tochtergesellschaften der O als Streitgegenstand, 2. zur mangelnden Geschäftsfähigkeit des B, 3. zu den Willensmängeln des B, 4. zur Verletzung zwingender Formvorschriften der Vermögenswidmung, 5. zum Schadenersatzanspruch des B, 6. zur Unwirksamkeit der Aktienübertragung sowie 7. zur unwirksamen Statuten- und Beistatutenänderung hat der Oberste Gerichtshof verneint.
13.2. Im Punkt "Nichtberücksichtigung von Vorbringen und Verfahrensmängeln" rüge die Beschwerdeführerin, sie habe in ihrer Berufung unter Punkt "mangelhafte Entscheidungsgründe" im Urteil erster Instanz geltend gemacht, das Erstgericht habe wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Insbesondere habe das Erstgericht zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Klagegründen (Willensmängel, Schadenersatzanspruch, unwirksame Aktienübertragung, unzulässige Statutenänderung, relative Geschäftsunfähigkeit des B) weder Feststellungen getroffen noch habe es diese Klagegründe einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Auch das Berufungsgericht behandle diese Klagegründe in seinem Urteil nicht.
Letzteres sei unrichtig. Das Berufungsgericht habe diese Klagegründe auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen in seine Erwägungen zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einbezogen (Verweis auf S. 107 ff. des Berufungsurteils). Soweit die Beschwerdeführerin unter den "mangelhaften Entscheidungsgründen" Feststellungsmängel verstehe, seien diese, wie das Berufungsgericht richtig erkannt habe, unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen.
13.3. Im Punkt 7 "Zur unwirksamen Statuten- und Beistatutenänderung" bekämpfe die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die statutarischen Voraussetzungen für die dem Stiftungsrat in § 16 der Statuten vom 12. November 1979 eingeräumte Befugnis zur Statutenänderung zum Zeitpunkt deren Änderung durch die Statuten und Beistatuten vom 13. November 2003 vorgelegen hätten. Die dem Stiftungsrat in § 16 Abs. 1 der Statuten vom 12. November 1979 eingeräumte Befugnis sei an die Voraussetzung geknüpft gewesen, dass die Rechtsverhältnisse dies erfordern würden. Diese Voraussetzung sei bei der Statutenänderung vom 13. November 2003 jedoch nicht vorgelegen.
Das Berufungsgericht habe unter Hinweis auf die Einbringung der Unternehmensgruppe des B eine Änderung der Rechtsverhältnisse bejaht, die eine Änderung der Statuten und Beistatuten rechtfertige.
Der erkennende Senat schliesse sich dieser Ansicht an. Die Widmung der Unternehmensgruppe durch B im Wege einer Nachstiftung habe zu einer massiven quantitativen und qualitativen Änderung des Stiftungsvermögens und der damit verbundenen Aufgaben und Verantwortung des Stiftungsrates geführt. Diese Änderung der Verhältnisse habe nicht bloss die wirtschaftliche, sondern auch das rechtliche Gefüge der Stiftung betroffen. Sie habe insbesondere auch eine Änderung der Begünstigtenordnung erfordert.
Gewiss sei die Rechtstellung der Beschwerdeführerin in den ersten Beistatuten eine stärkere als in den am 23. November 2003 neu gefassten Beistatuten gewesen. Daraus resultiere entgegen den Revisionsausführungen aber keine Nichtigkeit der Widmung wegen Sittenwidrigkeit, zumal die Beschwerdeführerin auch nach diesen Statuten zwar in ihren Rechten eingeschränkt, aber keineswegs entrechtet worden sei. Sie sei nach diesen Statuten zwar nur mehr Ermessensbegünstigte; jedoch werde das Ermessen der Stiftungsräte durch den Stiftungszweck, der auch die Versorgung der Beschwerdeführerin umfasse, beschränkt. Die Stiftungsräte seien daher verpflichtet, angemessene Ausschüttungen (auch) an die Beschwerdeführerin vorzunehmen. Dieser Pflicht seien die Stiftungsräte im Übrigen auch nachgekommen.
14. Gegen dieses (Teil-)Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. April 2014 (ON 201) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene (Teil-)Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das (Teil-)Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
14.1. Die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes zur Zulässigkeit der Statuten- und Beistatutenänderungen durch den Stiftungsrat im November 2003, insbesondere des Entzugs der Anwartschaftsberechtigung der Beschwerdeführerin, sei nicht haltbar und damit willkürlich:
14.2. Zunächst schliesse sich der Oberste Gerichtshof in seinen Erwägungen (ON 201, S. 40) der Begründung des Berufungsgerichts an. Das Berufungsgericht wiederum habe die angebliche Zulässigkeit der Statutenänderungen und damit einen Entzug der Anwartschaftsberechtigung der Beschwerdeführerin mit folgenden Feststellungen begründet (Verweis auf ON 191, S. 124):
B habe seine Unternehmensgruppe in die Beschwerdegegnerin einbringen wollen,
B sei der Ansicht, seine Nachkommen seien nicht in der Lage, die Unternehmensgruppe zu führen,
B habe seinen Stifterwillen im Letter of Wishes vom 13. November 2003 niedergelegt und habe am 13. November 2003 neue Beistatuten implementieren wollen.
14.3. Diese - gegen den Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin festgestellten - Wünsche und Ansichten des wirtschaftlichen Stifters, die er über 20 Jahre nach Stiftungserrichtung neu gefasst habe, seien keine Rechtsverhältnisse, sondern innere Tatsachen. Ohne eine Änderung von konkreten Rechtsverhältnissen könne es denklogisch jedoch kein Erfordernis geben, die Statuten zu ändern (arg.: "...wenn es die Rechtsverhältnisse erfordern"), zumal die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung die anfängliche Begünstigungsregelung jedenfalls zugelassen hätten.
14.4. Soweit sich der Oberste Gerichtshof daher in seiner rechtlichen Beurteilung der Ansicht des Berufungsgerichts anschliesse, sei diese Begründung nicht haltbar, denn das Berufungsgericht habe in seiner Begründung keine geänderten Rechtsverhältnisse aufgezeigt.
14.5. Die zusätzlich zum Berufungsgericht angeführte Begründung des Obersten Gerichtshofes sei nicht nachvollziehbar, nämlich weshalb die Nachstiftung im November 2003 und die damit einhergehende Änderung des Stiftungsvermögens "das rechtliche Gefüge der Stiftung" betreffen solle und weiters eine Änderung der Begünstigtenordnung erfordert haben solle.
14.6. Eine, wenn auch umfangreiche, Nachstiftung sei (ebenfalls) kein geändertes Rechtsverhältnis im Sinne des § 16 der Gründungsstatuten. Selbst der Oberste Gerichtshof spreche richtigerweise nur von einer "Änderung der Verhältnisse", nämlich der Tatsachenverhältnisse. Ein geändertes Rechtsverhältnis im Sinne von § 16 der Gründungsstatuten wäre möglicherweise eine Ehescheidung der Eheleute A/B gewesen, sodass die Beschwerdeführerin aus dem Familienverband ausgeschieden wäre. Es sei auch nicht erkennbar, was mit dem rechtlichen Gefüge der Stiftung gemeint sei und inwiefern dieses geändert worden sei. Durch eine Nachstiftung ändere sich die Struktur der Stiftung nicht und auch nicht die bestehenden Rechtsverhältnisse der Stiftung; es würden bloss neue Rechtsbeziehungen der Stiftung, nämlich zu den neuen Vermögenswerten, hinzukommen.
14.7. Davon abgesehen, rechtfertige ein Zuwachs des Stiftungsvermögens per se nicht den Entzug einer Anwartschaftsberechtigung. Dies stehe im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach begünstigungsrelevante Statutenänderungen durch den Stiftungsrat dann zulässig sein könnten, wenn den Begünstigten kein Anspruch gegen die Stiftung eingeräumt gewesen sei (Verweis auf LES 2008, 279; ebenso Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 527 f., zu den subjektiven und durchsetzbaren Rechten von Anwartschaftsberechtigten). Auch gemäss der vorliegenden Begründung des Obersten Gerichtshofes sei mit den am 13. November 2003 neu gefassten statutarischen Regelungen aber die bislang stärkere Rechtsstellung der Beschwerdeführerin (sie trete allein in die Rechtsstellung des verstorbenen Erstbegünstigten mit Anspruch auf das Stiftungsvermögen ein) in eine blosse Ermessensbegünstigung (Mitglied einer Klasse von Unterhaltsbegünstigten) abgeändert worden.
14.8. Die hinter der Nachstiftung stehenden, neuen Absichten und Wünsche des Stifters seien aufgrund des Erstarrungsprinzips nicht beachtlich. Vielmehr sei der in § 16 der Statuten festgehaltene, objektivierte Stifterwille (Verweis auf LES 2008, 354 u. v. a.) erstarrt, wonach eben eine Änderung der Statuten und Beistatuten nur dann zulässig sei, wenn die Rechtsverhältnisse eine solche Änderung erfordern, also zur Verwirklichung des Stiftungszwecks unbedingt notwendig machen. Dies sei eine klare Vorgabe an den Stiftungsrat, die im November 2003 nicht erfüllt gewesen sei. Eine Zweckänderung, nämlich von einer Familienstiftung zu einer Unternehmensholdingstiftung, sei ohne gerichtliche Bewilligung mangels vorbehaltener Stifterrechte und mangels der Voraussetzungen von Art. 566 Abs. 2 PGRalt ohnehin unter keinen Umständen zulässig gewesen.
14.9. Es sei im Jahr 2003 allen Beteiligten auf Seiten der Beschwerdegegnerin klar gewesen, wie der Stiftungszweck und die ursprünglichen Begünstigungsregelungen lauten und dass keine Stifterrechte vorbehalten worden seien. Es wäre B freigestanden, neben der bestehenden Familienstiftung eine neue Unternehmensstiftung mit anderen Begünstigungsregelungen zu gründen. Irgendwelche Probleme wegen einer Neuerrichtung einer Stiftung seien nicht erkennbar. Es habe daher von vornherein keine Notwendigkeit zur Abänderung der Begünstigung der Beschwerdeführerin bestanden.
14.10. Die Beschwerdeführerin habe schliesslich keine Sittenwidrigkeit der Widmung vorgebracht, sondern eine Nichtigkeit der gegen das Erstarrungsprinzip verstossenden Änderung der Begünstigungsregelungen. Daran ändere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Begünstigte der Beschwerdeführerin sei und auch Unterhaltszahlungen nach dem Ermessen des Stiftungsrats erhalte, nichts.
14.11. Da die eigentliche Begründung des Obersten Gerichtshofes somit nicht nachvollziehbar sei, liege auch ein Begründungsmangel vor. Eine Auslegung der betroffenen Statutenregelung "vor" November 2003, die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Klage und im nachfolgenden Verfahren nach wie vor umfassend aufrecht sei, habe der Oberste Gerichtshof nicht vorgenommen, sodass keine vollständige Beurteilung vorliege. Hier zeige sich die Wesentlichkeit des von der Beschwerdeführerin von Anfang an gerügten Verfahrensmangels. Das Erstgericht habe sich mit dem Thema der Statutenänderungen im November 2003 nicht befasst, obwohl es Streitgegenstand gewesen sei, das Berufungsgericht habe sich in seiner Begründung nur auf neue Absichten und Wünsche des Stifters bezogen, was an der Regelung in § 16 der Statuten vorbei gehe, sodass im Rahmen der Revision auch keine wirkliche Auseinandersetzung mit den Urteilen der Vorinstanzen erfolgen habe können.
14.12. Zusammengefasst hätten bei den Statutenänderungen im November 2003 weder die allgemeinen stiftungsrechtlichen noch die spezifisch statutarischen Voraussetzungen für eine Umwandlung der Begünstigung der Beschwerdeführerin in eine blosse Ermessensbegünstigung vorgelegen. Die gegenteilige Ansicht bzw. die zugehörige Begründung des Obersten Gerichtshofes sei einerseits nicht haltbar und andererseits nicht ausreichend.
15. Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
16. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2014 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verpflichten. Begründet wurde dies wie folgt:
16.1. Zunächst handle es sich beim Stifterwillen von B keineswegs um "innere Tatsachen" (was immer man darunter verstehen solle). Seinen Stifterwillen habe B klar und deutlich zum Ausdruck gebracht in seinem Letter of Wishes vom 13. November 2003.
Alleine dieser Stifterwille, der für den Stiftungsrat oberste Richtschnur sei, habe die am 13. November 2003 vom Stiftungsrat gemäss § 16 der Gründungsstatuten vorgenommenen Statuten- und Beistatutenänderungen erfordert. Denn ohne solche Änderungen hätte dem Stifterwillen, und insbesondere der vom Stifter vorgesehenen neuen Begünstigtenregelung, nicht Rechnung getragen werden können.
16.2. Der § 16 der Gründungsstatuten der Beschwerdegegnerin vom 12. November 1979 spreche nicht von geänderten Verhältnissen sondern besage, dass der Stiftungsrat befugt sei, Statuten und Beistatuten abzuändern oder zu ergänzen, "wenn es die Rechtsverhältnisse erfordern".
Der Oberste Gerichtshof bejahe in seinem (Teil-)Urteil ON 201 fehlerfrei, dass die Rechtsverhältnisse eine Statuten- und Beistatutenänderung, wie am 13. November 2003 vorgenommen, erfordert hätten.
16.3. Bei der Begründung des Obersten Gerichtshofes, wonach B's Widmung seiner Unternehmensgruppe an die Beschwerdegegnerin vom November 2003 nicht nur eine massive Änderung des Stiftungsvermögens und damit eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit sich gebracht habe, sondern auch eine Änderung des rechtlichen Gefüges der Stiftung, handle es sich keineswegs um eine willkürliche, nicht nachvollziehbare rechtliche Beurteilung. Der Oberste Gerichtshof weise auf Seite 14 in ON 201 zutreffend darauf hin, dass die Nachstiftung vom November 2003 insbesondere eine Änderung der Begünstigtenordnung erforderlich gemacht habe, somit eine Änderung der Statuten und der Beistatuten. Diese Änderungen, vorgenommen am 13. November 2013, seien vom Obersten Gerichtshof in richtiger rechtlicher Beurteilung - und nicht willkürlich - als gemäss den Rechtsverhältnissen notwendig sowie rechtsgültig bewertet worden.
Dass eine Änderung der Begünstigtenordnung notwendig gewesen sei, leite sich auch aus der Aussage F in ON 30, Seiten 6 ff, mit Hinweis auf das Rechtsgutachten Linklaters, ab. Linklaters habe in seiner Begutachtung laut Memorandum vom 23. Mai 2003 mit dem Titel "Ausländische Familienstiftung" ausgeführt, dass der Stifter nicht stiftungsbegünstigt sein dürfe und aus der Stiftung keine Zuwendungen erhalten dürfe. Ferner, dass in Anbetracht der schwedischen Rechtslage eine Änderung der Stiftungsstatuten vorgenommen werden müsse.
16.4. Als willkürlich rüge die Beschwerdeführerin weiters, dass ihr die Anwartschaftsberechtigung resultierend aus den Beistatuten vom 10. Juli 1980 nicht entzogen hätte werden dürfen und der Oberste Gerichtshof demzufolge die Statutenänderung bzw. Beistatutenänderungen des November 2003 als unzulässig hätte bewerten müssen. Dieser Rüge komme ebenfalls keine Berechtigung zu.
Dass der Stiftungsrat gemäss Gründungsstatuten ein Statutenänderungsrecht besessen habe und ebenso ein Beistatutenänderungsrecht, sei oben bereits dargestellt worden. Hinzu komme noch, dass die Beschwerdeführerin auch gemäss Gründungsstatuten vom 12. November 1979 lediglich eine Anwartschaftsberechtigte ohne Rechtsanspruch gewesen sei. So bestimme es § 6 dieser Statuten in Absatz 2: "Den Anwartschaftsberechtigten stehen keinerlei Ansprüche auf Vermögen, Erträgnisse oder Auskunftserteilung zu. Sie haben keine Klagerechte".
Das heisse: Die Beschwerdeführerin hätte nach den Gründungsstatuten vom 12. November 1979 bzw. den Beistatuten vom 10. Juli 1980, dem Erstbegünstigten nach dessen Ableben folgen sollen. Solche sogenannten "Zweitbegünstigte" seien zu Lebzeiten des Vorbegünstigten schlichte Anwärter. Und selbst wenn die Statuten und Beistatuten am 13. November 2003 nicht geändert worden wären, wäre die Beschwerdeführerin nach dem Ableben des Erstbegünstigten nur eine Ermessensbegünstigte gewesen. Sie hätte zwar Ausschüttungen verlangen können. Die Beschwerdeführerin hätte aber auch nach den alten Statuten und Beistatuten keinen klagbaren Anspruch auf eine Ausschüttung bestimmter Teile des Vermögens der Stiftung oder des gesamten Stiftungsvermögens gehabt. Sie wäre Ermessensbegünstigte geworden, was sie auch nach der gemäss § 16 der Gründungsstatuten zulässigen Statutenänderung und Beistatutenänderung vom 13. November 2003 sei.
Dass die vom Ableben des Vorbegünstigten abhängende Stellung der Beschwerdeführerin als Ermessensbegünstigte der Beschwerdegegnerin die Statutenänderung bzw. Beistatutenänderung vom 13. November 2003 nicht unzulässig gemacht habe, habe auf richtiger rechtlicher Beurteilung des Obersten Gerichtshofes beruht. Abgesehen davon hätte in solchen Fällen die Begünstigtenregelung allenfalls sowieso nur mit dem Ableben des alleinigen Erstbegünstigten erstarren können. Dies sei aber im Zeitpunkt der Statutenänderung bzw. Beistatutenänderung vom 13. November 2003 nicht der Fall gewesen. Eine willkürliche rechtliche Beurteilung sei nicht erkennbar.
16.5. In § 16 der Gründungsstatuten der Beschwerdegegnerin heisse es, dass der Stiftungsrat sowohl die Statuten als auch die Beistatuten abändern und ergänzen könne, wenn es die Rechtsverhältnisse erfordern. Somit gestatte diese Bestimmung - wie vom Obersten Gerichtshof richtig erkannt und willkürfrei entschieden - generell eine Änderung von Statuten und Beistatuten; nicht nur eine Änderung des in den Statuten verankerten Stiftungszweckes. Die im November 2003 vorgenommenen Änderungen im Wortlaut der Statuten und Beistatuten der Beschwerdegegnerin führten im Übrigen nicht dazu, dass es sich bei dieser Stiftung nicht mehr um eine Familienstiftung handeln würde. Sie sei eine solche, versorge sie doch die Mitglieder der Familie A/B entsprechend dem Stiftungszweck mit bedeutenden Zuwendungen.
16.6. Weiters spreche die Beschwerdeführerin davon, dass "keine Stifterrechte vorbehalten wurden". Eine Abänderung der Begünstigungsregelung sei daher nicht notwendig gewesen; gemeint wohl: nicht zulässig gewesen.
Mit dieser Rüge übersehe die Beschwerdeführerin, dass die Gründungsstatuten der Beschwerdegegnerin vom 12. November 1979 dem Stiftungsrat ein Statuten- und Beistatutenänderungsrecht eingeräumt hätten (wenn es die Rechtsverhältnisse erfordern); und dass der Stiftungsrat von diesem Recht Gebrauch gemacht habe, indem er am 13. November 2003 neue Stiftungsstatuten und neue Stiftungsbeistatuten erlassen habe; und indem er auf diese Weise die für die Beschwerdegegnerin geltende Begünstigtenregelung geändert habe, wie es gemäss vorher eingeholter Rechtsberatung erforderlich gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof habe die Statuten- und Beistatutenänderung vom November 2003 als statutenkonform im Sinn von § 16 der Gründungsstatuten und damit als zulässig erachtet. Eine willkürliche rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes liege nicht vor. Dies auch dann nicht, wenn man die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdegegnerin berücksichtige. Wie vorne bereits ausgeführt, wäre die Beschwerdeführerin auch nach den alten Statuten/Beistatuten nur Ermessensbegünstigte geworden, so wie sie dies nach den neuen Statuten/Beistatuten sei. Sie hätte daher gegenüber der Beschwerdegegnerin gar keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch, heisse es doch in § 6 der Gründungsstatuten hinsichtlich der Anwartschaftsberechtigten: "Sie haben keine Klagerechte."
Die Beschwerdeführerin berufe sich daher zu Unrecht auf LES 2008, 279 und Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 527 f.
16.7. Gemäss Beschwerdeführerin sei die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes willkürlich, weil die "Nichtigkeit der gegen das Erstarrungsprinzip verstossenden Änderung der Begünstigungsregelungen" vom Obersten Gerichtshof nicht berücksichtigt worden sei; der Oberste Gerichtshof vielmehr diese Änderung als rechtsgültig bewertet habe.
Dieser Willküreinwand der Beschwerdeführerin habe keine Berechtigung. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erstarrungsprinzip komme nämlich überhaupt nicht zur Anwendung. Denn nach ständiger Rechtsprechung (Verweis auch auf Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, 247 f.) gelte: Nur dann, wenn die Stiftungsurkunde keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt enthalte, qualifiziere sich eine liechtensteinische Stiftung als "erstarrtes" Zweckvermögen. Nur bei Fehlen eines entsprechenden statutarischen Vorbehalts dürften die Bestimmungen der Stiftungsurkunde nicht mehr geändert werden.
Eine derartige Konstellation liege bei der Beschwerdegegnerin nicht vor. Sie sei mit Stiftungsgründung nicht "erstarrt", denn der schon zitierte § 16 der Gründungsstatuten gebe dem Stiftungsrat ein Änderungsrecht hinsichtlich Statuten und Beistatuten. Zu Recht seien daher die Änderungen von Statuten und Beistatuten, die der Stiftungsrat am 13. November 2003 vorgenommen habe, seitens des Obersten Gerichtshofes als zulässig und nicht als Verstoss gegen das Erstarrungsprinzip beurteilt worden.
16.8. Des Weiteren trage die Beschwerdeführerin vor, der Oberste Gerichtshof habe seine Entscheidung auf unhaltbare und unzureichende Art begründet. Er habe verkannt, dass der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin im November 2003 die Statutenänderungen und Beistatutenänderungen gar nicht hätte durchführen dürfen; und dass durch diese Änderungen die Beschwerdeführerin benachteiligt worden sei, nämlich eine blosse Ermessensbegünstigte geworden sei.
Dass der Stiftungsrat am 13. November 2003 die damals beschlossenen Statuten- und Beistatutenänderungen vornehmen hätte dürfen - gestützt auf das ihm zustehende statutarische Änderungsrecht - sei oben schon dargestellt worden. Dass die Beschwerdeführerin sowohl nach den Gründungsstatuten als auch nach den neu erlassenen Statuten/Beistatuten vom 13. November 2003 immer nur eine Ermessens-Anwartschaftsberechtigte bzw. Ermessensbegünstigte gewesen sei, werde unter Hinweis auf den obigen Vortrag wiederholt. All dem sei vom Obersten Gerichtshof in einer schlüssigen Begründung Rechnung getragen worden. Der Vorhalt einer willkürlichen Entscheidung sei ohne Grundlage.
16.9. Gemäss Beschwerdeführerin sei die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch nicht ausreichend begründet, da die eigentliche Begründung des Obersten Gerichtshofes nicht nachvollziehbar sei, so dass ein Begründungsmangel vorliege.
Der Oberste Gerichtshof begründe auf Seite 39 f. der angefochtenen Entscheidung für jedermann nachvollziehbar und stichhaltig, warum er die am 13. November 2003 erfolgte Änderung der Statuten und Beistatuten als zulässig und wirksam erachte.
So wie allen anderen Rügen komme daher auch dieser Rüge keine Berechtigung zu. Abgesehen davon mangle es dieser Rüge sowieso an der erforderlichen Substantiiertheit.
17. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene (Teil-)Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. April 2014, 10 CG.2006.379-201, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das angefochtene (Teil-)Urteil verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt
oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt (ausschliesslich) die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes zur Zulässigkeit der Statuten- und Beistatutenänderungen durch den Stiftungsrat im November 2003 und insbesondere den damit einhergehenden Entzug der erhofften zukünftigen Begünstigung der Beschwerdeführerin. Es würden keine "Rechtsverhältnisse" vorliegen, die diese Änderungen rechtfertigen würden. Es liege ein Begründungsmangel vor. Insbesondere habe der Oberste Gerichtshof die vor 2003 geltenden Statuten nicht ausgelegt. Das Landgericht habe sich mit dem Thema Statutenänderung nicht auseinandergesetzt und das Obergericht habe sich in seiner Begründung nur auf neue Absichten und Wünsche des Stifters bezogen, sodass im Rahmen der Revision auch keine wirkliche Auseinandersetzung mit den Urteilen der Vorinstanzen erfolgen habe können.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich eine Verletzung der Begründungspflicht durch den Obersten Gerichtshof, nicht aber der Vorinstanzen rügen kann. Der Oberste Gerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung aber sehr wohl begründet, aus welchen Gründen die Änderung der Statuten und Beistatuten wirksam gewesen ist (vgl. vorne Ziff. 13.3 des Sachverhaltes), sodass der Oberste Gerichtshof seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Folglich ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen und inwiefern der Oberste Gerichtshof die "alten" Statuten weitergehend hätte auslegen müssen.
2.3. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
3. Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Wie bereits erwähnt, rügt die Beschwerdeführerin (ausschliesslich) die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes betreffend die Zulässigkeit der Statuten- und Beistatutenänderungen durch den Stiftungsrat im November 2003. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten insbesondere keine geänderten "Rechtsverhältnisse" im Sinne des § 16 der Statuten vom 12. November 1979 vorgelegen, die diese Änderungen notwendig gemacht hätten. Die neuen Absichten und Wünsche des Stifters seien aufgrund der Erstarrung der Statuten vom 12. November 1979 unbeachtlich. Aus all diesen Gründen seien die Statuten von 1979 und Beistatuten von 1980 noch gültig, worauf die Beschwerdeführerin (subsidiär) ihre Ansprüche gestützt habe.
3.3. Gemäss den Statuten vom 12. November 1979 war als Zweck der Beschwerdegegnerin die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens für bestimmte Begünstigte vorgesehen. Die Beistatuten vom 10. Juli 1980 lauteten dahingehend, dass B Erstbegünstigter der Beschwerdegegnerin und nach seinem Tod die Beschwerdeführerin alleinige Begünstigte war, auf deren Wunsch Ausschüttungen vorzunehmen seien. Nach dem Tode der Beschwerdeführerin waren ihre Kinder als Begünstigte vorgesehen. Ob das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin auch vor den Statuten- und Beistatutenänderungen im Jahre 2003 gemäss § 6 der Statuten von 1979 keinen Rechtsanspruch auf Ausschüttungen hatte, zutrifft, kann offen gelassen werden.
Gemäss den neuen Statuten vom 13. November 2003 ist Zweck der Stiftung insbesondere die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Ausbildung, der Ausstattung und Unterstützung und des Lebensunterhaltes im allgemeinen sowie der Förderung im weitesten Sinne von Angehörigen der Familie von B. Mit Beistatut Nr. I vom 13. November 2003 wurden die Klasse der Begünstigten, die Bedingungen und der Umfang der Begünstigungen neu festgesetzt und als Klasse der möglichen Begünstigten alle Mitglieder der Familie von Herrn B bestimmt. Weiters wurde bestimmt, dass der Stiftungsrat nach gehöriger Beratung mit dem Familienbeirat gemäss seinem freien und uneingeschränkten Ermessen einzelne oder alle Personen, welche zur Klasse der Begünstigten gehören, als Begünstigte bestellen und den Umfang der Begünstigung festsetzen kann.
Da gemäss alter Regelung B Erstbegünstigter, seine Ehefrau Zweitbegünstigte und seine Kinder Drittbegünstigte der Beschwerdegegnerin waren und gemäss neuer Regelung nunmehr alle Mitglieder der Familie des B zur Klasse der Begünstigten der Beschwerdegegnerin gehören, ist es vertretbar, wenn nicht von einer eigentlichen Zweckänderung ausgegangen wird, da weiterhin die Mitglieder derselben Familie als Begünstigte in Frage kommen. Dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach der Stiftungsrat bei entsprechender Kompetenz innerhalb des Begünstigtenkreises Begünstigte auswechseln kann, ohne dass damit der Stiftungszweck geändert würde (vgl. StGH 2011/122, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf LES 2008, 279). Somit ist den Beschwerdeausführungen, wonach die Voraussetzungen für eine Zweckänderung gemäss Art. 566 Abs. 2 PGRalt nicht vorliegen würden, der Boden entzogen.
3.4. Wie die Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, wurde dem Stiftungsrat der der Beschwerdegegnerin in § 16 der Statuten vom 12. November 1979 die Befugnis eingeräumt, "Beistatuten zu erlassen sowie die Statuten und Beistatuten abzuändern und zu ergänzen, wenn es die Rechtsverhältnisse erfordern". Ein solcher Änderungsvorbehalt ist grundsätzlich zulässig (vgl. StGH 2008/56, Erw. 2 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. V.; LES 2008, 279 [283]; Johannes Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Bern/Wien 2013, 329 f. und 338, Rz. 2 f. zu § 31 und Rz. 4 zu § 32) und wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt.
3.5. Strittig ist jedoch, ob die Voraussetzungen für die Änderung der Statuten und Beistatuten gemäss § 16 der Statuten vom 12. November 1979 vorgelegen haben, namentlich ob die "Rechtsverhältnisse" die strittige Statuten- und Beistatutenänderung erforderten.
Der Oberste Gerichtshof hat sich diesbezüglich vorab den Erwägungen des Obergerichtes angeschlossen. Das Obergericht hat betreffend die Statuten- und Beistatutenänderungen ausgeführt, dass das Erstgericht Feststellungen zu den Rechtsverhältnissen, die eine Änderung dieser Statuten und Beistatuten erforderlich machten, getroffen und die Änderungen in Anbetracht des geäusserten Stifterwillens zu Recht als rechtswirksam beurteilt habe. Das Landgericht habe festgestellt, dass B seine Unternehmensgruppe in die Beschwerdegegnerin einbringen habe wollen, dass B der Ansicht gewesen sei, seine Nachkommen wären nicht in der Lage, die Unternehmensgruppe zu führen, dass B seinen Stifterwillen im letter of wishes vom 13. November 2003 niedergelegt habe, sowie dass B am 13. November 2003 neue Beistatuten implementieren liess, die seinem Stifterwillen entsprochen hätten. Somit seien die Statuten- und Beistatutenänderungen weder statuten- noch gesetzeswidrig und folglich rechtsgültig. Ergänzend hat der Oberste Gerichtshof erwogen, dass die Nachstiftung zu einer massiven quantitativen und qualitativen Änderung des Stiftungsvermögens und der damit verbundenen Aufgaben und Verantwortung des Stiftungsrates geführt habe. Die Änderung der Verhältnisse habe sowohl das wirtschaftliche als auch das rechtliche Gefüge der Beschwerdegegnerin betroffen. Die Widmung habe eine Änderung der Begünstigtenordnung erfordert bzw. zumindest gerechtfertigt.
3.6. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Angesichts der gegenständlich vorliegenden Umstände und der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist es vertretbar, wenn der Oberste Gerichtshof die allgemeine Formulierung des § 16 der Statuten vom 12. November 1979, wonach der Stiftungsrat die Befugnis hat, die Statuten und Beistatuten abzuändern und zu ergänzen, wenn es die "Rechtsverhältnisse" erfordern, weit auslegt und die Zulässigkeit der vorgenommenen Änderungen bejaht. Zudem sind die Statuten- und Beistatutenänderungen von 2003 im vorliegenden Fall offensichtlich auf ausdrücklichen und authentischen Wunsch des damals noch lebenden Stifters erfolgt. Ob diese Instruktion des wirtschaftlichen Stifters eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für Änderungen "anderer Inhalte" in den Statuten und/oder Beistatuten, d. h. wenn dadurch keine Zweckänderung erfolgt, darstellt, kann hierbei offen gelassen werden (vgl. immerhin Johannes Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Bern/Wien 2013, 338 f., Rz. 4 ff. und 7 f. zu § 32 mit Verweis auf LES 2008, 279).
3.7. Somit ist die Beschwerdeführerin durch das angefochtene (Teil-)Urteil auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Da die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.