StGH 2014/068
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Schwärzler Rechtsanwälte 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: K-Anstalt 9490 Vaduz
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014, 09CG.2013.235-26
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durchdie EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 33'333.33)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014, 09 CG.2013.235-26, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'748.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 9. Juni 2010 gründete die Beschwerdegegnerin stellvertretend für den Beschwerdeführer die L Stiftung. Diesbezüglich war der Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2010 ein vom Beschwerdeführer unterfertigter Gründungsauftrag übermittelt worden.
1.1. Der Beschwerdeführer brachte nunmehr in seiner Klage zusammengefasst vor, ihm sei bis September/Oktober 2012 nicht bewusst gewesen, dass er der Beschwerdegegnerin den Gründungsauftrag für die L Stiftung erteilt habe. Die Kanzlei W, die den Gründungsauftrag an die Beschwerdegegnerin übermittelt habe, sei niemals mit der Vertretung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers beauftragt gewesen. Schon aus dem Gründungsauftrag ergebe sich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar Auftraggeber der Beschwerdegegnerin sei und als Stifter den Auftrag zur treuhändischen Errichtung der L Stiftung erteilt habe. In diesem Auftrag befinde sich auch ein Verweis auf das Auftragsrecht und die Bestimmungen der §§ 1002 ff. ABGB. Deshalb stünden dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin sämtliche Rechte eines Auftraggebers gemäss Auftragsrecht zu, insbesondere ein Recht auf Auskunft, Rechnungslegung und Information sowie Herausgabe von Kopien sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung. Der Beschwerdeführer habe deshalb mit Schreiben vom9. November 2012 die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihm sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung samt der entsprechenden Korrespondenz zur Gründung zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 23. November 2012 habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Kopie des Gründungsauftrages sowie der Statuten und Beistatuten der L Stiftung übermittelt. Dazu habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass sie diese Unterlagen von den tschechischen Rechtsvertretern des Beschwerdeführers im Juni 2010 erhalten habe und dass sie nur mit dieser tschechischen Anwaltskanzlei in Korrespondenz gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Kanzlei W. Diese Korrespondenz sei auch vom Treuhandgeheimnis geschützt. Der Beschwerdeführer müsse sich mit seinem Begehren an W halten. In weiterer Folge seien dem Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen der Beschwerdegegnerin übermittelt worden. Der Beschwerdeführer stellte das Begehren, ihm sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung herauszugeben (in einem Eventualbegehren wurden Urkunden bestimmt bezeichnet); ihm Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung zu gewähren und die Beschwerdegegnerin schuldig zu erkennen, ihm über die durchgeführte Gründung der L Stiftung Rechnung zu legen und entsprechende Belege vorzulegen.
1.2. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass sie die internationale Wirtschaftskanzlei W im Mai 2010 zwecks Errichtung u. a. der L Stiftung für den Beschwerdeführer kontaktiert habe. Schon zuvor sei der Rechtsanwaltskanzlei M wie auch der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen, dass die Kanzlei W Prag, Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers, darunter auch den Beschwerdeführer selbst, vertrete. Für die verschiedenen Klagebegehren des Beschwerdeführers bestehe keine Rechtsgrundlage. Das Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sei mit Übermittlung des Gründungsauftrages zustande gekommen und habe mit der Errichtung der L Stiftung geendet. Die Beschwerdegegnerin sei ihren Interessenswahrungspflichten gemäss § 1009 ABGB vollständig nachgekommen. Gegenteiliges werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es gebe keine Vorteile der Beschwerdegegnerin aus der Geschäftsbesorgung oder vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zur Geschäftsbesorgung überlassene Urkunden, die zurückgegeben werden könnten. Über den Abschluss der Geschäftsbesorgung habe die Beschwerdegegnerin den Vertretern des Beschwerdeführers, W, bereits berichtet und die Beschwerdegegnerin sei nicht verpflichtet, zweimal denselben Bericht zu erstatten. Der Beschwerdeführer müsse sich an W wenden. § 1009 ABGB kenne keine Pflicht zur Herausgabe von Korrespondenzen, Belegen oder sonstigen Dokumenten, keine Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht und auch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin keine Vermögenswerte überlassen, somit könne auch keine Rechnungslegungspflicht bestehen. Die Beschwerdegegnerin habe für ihre Tätigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer kein Entgelt verlangt, somit könne auch darüber keine Rechnung gelegt werden.
2. Mit Urteil vom 5. Juli 2013 (ON 8) gab das Landgericht dem Klagebegehren (Hauptbegehren) Folge und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer 1. sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstige Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung, Vaduz, in Kopie herauszugeben, 2. vollumfänglich Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung, Vaduz, zu gewähren sowie 3. hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der von ihr im Jahr 2010 durchgeführten Gründung der L Stiftung vollumfänglich Rechnung zu legen und entsprechende Belege vorzulegen.
Dazu traf das Landgericht folgende Feststellungen:
2.1. "Im Mai 2010 wurden M Rechtsanwälte von der tschechischen Niederlassung der Internationalen Wirtschaftskanzlei W zwecks Errichtung der L Stiftung für den Beschwerdeführer kontaktiert. Anfang Juni 2010 übermittelte W die finale Fassung der Statuten und Beistatuten der L Stiftung zusammen mit dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Gründungsauftrag vom 31. Mai 2010 an M Rechtsanwälte. In Entsprechung dieses Auftrags errichtete die Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2010 die L Stiftung.
Mit Schreiben vom 9. November 2012 forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf, ihm sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung samt der entsprechenden Korrespondenz zur Gründung zukommen zu lassen, dies mit der Anmerkung, dass er erst jetzt von der Gründung dieser Stiftung in seinem Namen erfahren habe. Mit Schreiben vom 23. November 2012 übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Kopie des Gründungsauftrages hinsichtlich der L Stiftung vom 31. Mai 2010 samt einer Kopie der Statuten und Beistatuten der L Stiftung in englischer Sprache. Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie diese Unterlagen von den tschechischen Rechtsvertretern des Beschwerdeführers im Juni 2010 erhalten hätte und sie nur in Korrespondenz mit der tschechischen Anwaltskanzlei gestanden habe.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 setzte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis, dass die von ihr herausgegebenen Dokumente in keiner Weise vollständig seien und seiner Aufforderung nicht entsprochen worden sei. Der Beschwerdeführer forderte die Beschwerdegegnerin daher neuerlich auf, ihm die gesamte Korrespondenz im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung, insbesondere die gesamte Korrespondenz mit der tschechischen Anwaltskanzlei und sämtlichen anderen Personen herauszugeben. Weiters forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf, Unterlagen hinsichtlich der Einzahlung des Gründungskapitals herauszugeben.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung ausschliesslich mit der tschechischen Anwaltskanzlei W in Prag geführt worden sei. Die Statuten und Beistatuten, welche dem Gründungsauftrag beigelegen hätten, würden einen integrierenden Bestandteil des Gründungsauftrages darstellen und seien daher die letzte und genehmigte Version der Statuten und Beistatuten. Weiters erklärte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Herausgabe der Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und W. Diese Korrespondenz sei vom Treuhandgeheimnis geschützt. Dasselbe gelte für das Gründungsvermögen der L Stiftung. Der Beschwerdeführer solle sich mit seinem Begehren an W halten.
In der Folge erhielt der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen der Beschwerdegegnerin."
2.2. Rechtlich beurteilte das Landgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin Auftragnehmerin des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung gewesen sei. Demnach habe sie auch die Pflichten eines Geschäftsbesorgers im Sinne des § 1009 ABGB. Dies beinhalte die Verpflichtung, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäss emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Diese Herausgabepflicht beinhalte auch die Herausgabe des dem Geschäftsbesorger zum Zwecke oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung Überlassenen. Dazu zählten neben dem Aufwandsvorschuss, dem zwecks Eintreiben einer Schuld übergebenen Schuldschein, auch überhaupt alle Belege und Urkunden nach Beendigung des Auftragsverhältnisses (Verweis auf zit EvBl 1973/11) und Geschäftsführungs- und Verwaltungsunterlagen (Verweis auf zit JBl 1975, 201). Daraus abgeleitet habe auch der Beschwerdeführer das Recht zur vollumfänglichen Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung und das Recht auf Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Informationen und Dokumente nicht bei den Anwälten W einhole, mache die Klagsführung weder rechtsmissbräuchlich noch unverständlich, da der Beschwerdeführer als Auftraggeber diesen Anspruch unmittelbar gegenüber seiner Auftragnehmerin habe. Die Berufung auf das Treuhändergeheimnis gemäss Art. 11 Abs. 1 des Treuhändergesetzes sei verfehlt. Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht nur im Auftrag des Beschwerdeführers, sondern gleichzeitig auch für weitere Familienmitglieder gehandelt habe, könne dies das Recht des Auftraggebers gegenüber seinem unmittelbaren Auftragnehmer nicht beschränken. Das Treuhändergeheimnis gelte nur gegenüber fremden Personen und nicht gegenüber dem eigenen Auftraggeber. Zudem sei die Beschwerdegegnerin auch verpflichtet, dem Beschwerdeführer Rechnung zu legen samt Vorlage der entsprechenden Belege. Dies ergebe sich aus § 1012 ABGB. Die Beschwerdegegnerin habe wohl keine kostenlose Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gründung entfaltet.
3. Mit Urteil vom 26. November 2013 (ON 17) gab das Obergericht der von der Beschwerdegegnerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung nach Verzicht auf Durchführung einer Berufungsverhandlung in nicht-öffentlicher Sitzung keine Folge.
Das Berufungsgericht führte in den Entscheidungsgründen zusammengefasst aus, dass das Erstgericht im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung von einem Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 1002 ff. ABGB zwischen den Parteien ausgegangen sei. Diese rechtliche Qualifikation werde von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Frage gestellt. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Beschwerdegegnerin bis zur vom Beschwerdeführer behaupteten Genehmigung dieses Gründungsauftrages würde am Ergebnis nichts ändern, da auch dann eine Herausgabepflicht bestehe. Hinsichtlich des Umfanges der Herausgabepflicht werde auf die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Aus dem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien habe der Erstrichter auch die Rechnungslegungspflicht gemäss § 1012 ABGB abgeleitet. Bei der Rechnungslegungspflicht handle es sich um eine selbständige, zu den übrigen Pflichten im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung hinzutretende Pflicht des Geschäftsbesorgers. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ergebe sich aus dem Zweck der Geschäftsbesorgung. Ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung ein Honorar verlangt habe oder nicht, sei irrelevant. Diesbezüglich gerügte sekundäre Feststellungsmängel lägen nicht vor, da das Erstgericht nicht von einer Vertretung des Beschwerdeführers durch die Anwaltskanzlei W ausgegangen sei. Deshalb seien auch Feststellungen darüber, dass M Rechtsanwälte umgehend über die Erfüllung des Auftrags an die Kanzlei W berichtet hätten, nicht notwendig. Soweit die Beschwerdegegnerin auch sonst von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Kanzlei W und dem Beschwerdeführer ausgehe, weiche sie von den Feststellungen ab. Dass der Gründungsauftrag von der Kanzlei W an M übermittelt worden sei, zeige höchstens eine Botenrolle, aber keine Stellvertretung auf. Die Beschwerdegegnerin könne sich auch nicht auf das Treuhändergeheimnis berufen. Es bedürfe keiner eingehenden Erörterungen, dass sich ein beauftragter Treuhänder gegenüber seinem Kunden selbst nicht auf das Recht zur Verschwiegenheit berufen könne. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin nicht substantiiert dargetan, welche schützenswerten Drittgeheimnisse durch eine Akteneinsicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung tangiert sein sollten. Soweit die Beschwerdegegnerin rüge, dass das Klagebegehren zu unbestimmt sei, sei auszuführen, dass für die Beschwerdegegnerin als Auftragnehmerin ohne weiteres möglich und zumutbar sei, selbst festzustellen, welche Dokumente sich im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung bei ihr befänden. Dies gelte auch für die Akteneinsicht und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur vollumfänglichen Rechnungslegung.
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhob die Beschwerdegegnerin fristgerecht Revision an den Obersten Gerichtshof und machte als Revisionsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Die Beschwerdegegnerin hat das Urteil des Obergerichtes seinem gesamten Inhalte nach angefochten und begehrte dessen Abänderung im Sinne der kostenpflichtigen Klagsabweisung. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
5. In seiner Revisionsbeantwortung beantragte der Beschwerdeführer dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
6. Mit Urteil vom 9. Mai 2014 (ON 26) gab der Oberste Gerichtshof der von der Beschwerdegegnerin eingebrachten Revision teilweise Folge und änderte die Entscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes dahingehend ab, dass das Klagebegehren zu Punkt 2. (Einsicht) abgewiesen wird. Im Übrigen wurde der Revision keine Folge gegeben. Begründet wurde dies wie folgt:
6.1. Zusammengefasst bekämpfe die Beschwerdegegnerin die Rechtsmeinung der Untergerichte, dass die Herausgabepflicht von den Urkunden (für die verschiedene synonyme Begriffe verwendet würden), die im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung stünden, auf die § 1009 ABGB (Verweis auf § 1009 öABGB) innewohnende Herausgabepflicht gestützt werden könne und dass die dazu angeführten Rechtsmeinungen insbesondere die veröffentlichten Entscheidungen (Verweis auf EvBl 1973/11 und JBl 1975, 201) nicht einschlägig seien. Es sei der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass sich die vom Landgericht und über § 469a ZPO vom Obergericht zitierten Entscheidungen nicht mit einem Sachverhalt auseinandersetzen würden, wie er im vorliegenden Fall vorliege. Im einen Fall gehe es um Urkunden, die dem Geschäftsbesorger (Notar) vom Geschäftsherrn überlassen worden seien. Im anderen Fall gehe es um Unterlagen eines Hausverwalters nach österreichischem Wohnungseigentumsgesetz, wobei vom österreichischen Obersten Gerichtshof nicht die Art der Urkunden, die einer Herausgabepflicht unterliegen, sondern die Parteistellung der Beschwerdeführer (Mehrheit der Miteigentümer) erörtert würden. Die Herausgabepflicht beziehe sich in der Rechtsprechung in erster Linie auf die in Durchführung des Auftrages erworbenen Sachen sowie auf die bei Auftragserledigung erlangten Vermögenswerte aller Art. Ferner sei auch unstrittig, dass alles vom Auftraggeber stammende, das der Beauftragte nicht mehr benötigt, herauszugeben sei (Verweis auf P. Bydlinski, in: KBB3, § 1009, Rz. 4; Rummel, in: Rummel3, § 1039, Rz. 4). Dieses Hauptanwendungsgebiet der Herausgabepflicht schliesse aber nicht aus, dass der Geschäftsbesorger auch Unterlagen, die im engen Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stünden, aber nicht vom Geschäftsherrn stammten, diesem herauszugeben habe. Diese Herausgabepflicht sei als Teil der Berichtspflicht zu sehen. Zum Wesen des Auftrages gehöre nämlich, dass der Auftragnehmer bei Ausführung des Auftrages ausschliesslich im Interesse des Auftraggebers handle. Dazu gehöre auch die selbstverständliche - und offenbar deshalb im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte - Verpflichtung des Machthabers, dem Machtgeber über die Ausführung des Auftrages und die mit dem Gegenstand desselben im Zusammenhang stehenden Umstände wahrheitsgemäss und vollständig zu berichten. Nur dadurch komme der Gewaltgeber in die Lage zu überprüfen, ob das Vertrauen, das er in den Machthaber gesetzt habe, auch erfüllt worden sei (Treuepflicht) (Verweis auf SZ 43/37 Entscheidungsgründe, fünfter Absatz). Der Beauftragte habe also über die Ausführung des Auftrages und auch schon über den Stand der Geschäftsbesorgung oder eine allfällige Gefährdung unverzüglich Bericht zu erstatten. Diese Pflicht werde dann durch jene zur Rechnungslegung ergänzt (Verweis auf Rubin, in: Kletecka/Schauer ABGB-ON 1.01, § 1009, Rz. 36). Diese Berichtspflicht über die Geschäftsbesorgung beinhalte geradezu logischerweise, dass dem Geschäftsherrn auch all jene Unterlagen - zumindest über Aufforderung - herausgegeben werden, die im sachlichen Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stehen würden (und so den Bericht ergänzen und verifizieren lassen) und daher dem Geschäftsherrn die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten durch den Geschäftsbesorger aber auch allenfalls die Überprüfung des Verhältnisses zu Dritten, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stehen würden, ermöglicht hätten. Bezogen auf den gegenständlichen Fall treffe dies noch umso mehr zu, als von den Parteien im Vorbringen in den Raum gestellt worden sei, dass bei der Gründung der L Stiftung auch andere Interessen (von Familienmitgliedern, mit denen man nunmehr im Zwist liege oder von der bestrittenen Vertretung durch die Kanzlei W), eingeflossen sein könnten. Die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Beispiele wie Banken, Kreditkartenunternehmen usw., die dann ganze Akten an die Kunden herausgeben müssten, seien verfehlt. Gerade die erwähnten Unternehmen erstatteten wohl regelmässig den Kunden (Auftraggeber) Bericht über ihre Tätigkeit und sei es nur durch formularhafte Bestätigungen wie Bankauszüge, Belegkopien oder Ähnliches. Sollten mehrere Auftraggeber im Hinblick auf die Gründung der L Stiftung vorhanden sein, so wäre die Herausgabepflicht in Bezug auf die Urkunden, die im Zusammenhang damit stünden, im Rahmen der Berichtspflicht umso dringender, als nur dann der Beschwerdeführer überprüfen könnte, ob der Auftragnehmer keinen Auftraggeber zu seinem Nachteil bevorzugt habe (Verweis auf Rubin, a. a. O., § 1009, Rz. 51). Zusammengefasst sei sohin das Herausgabebegehren resultierend aus der Berichtspflicht der Beschwerdegegnerin über die Ausführung des Auftrages berechtigt. Auch wenn das Begehren um Ausfolgung diverser Urkunden sehr weit gefasst sei und trotz Verwendung verschiedener Ausdrücke (Unterlagen, Korrespondenzen, sonstige Dokumente) sich weitgehend überschneide und mit Synonymen ausgedrückt dasselbe bedeute, sei das Klagebegehren insoweit genügend bestimmt, als nur all jene Urkunden und theoretisch nicht verschriftlichte Unterlagen wie beispielsweise CD's, Sticks, usw. herauszugeben seien, die im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung stünden. Damit sei für die leistungsverpflichtete Beschwerdegegnerin auch genügend bestimmt, welche Urkunden und Unterlagen herauszugeben seien.
6.2. Ein anderes Bild ergebe sich allerdings beim Begehren, dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung Vaduz zu gewähren. Es bedürfe wohl keiner weiteren Erörterung, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (allenfalls vorweg) keine Einsicht in jene Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung Vaduz zu gewähren habe, die von ihr ohnehin dem Beschwerdeführer auszufolgen seien. Dies ergäbe keinen Sinn. Darüber hinaus werde vom Beschwerdeführer aber nichts vorgebracht, insbesondere dahingehend, dass der Beschwerdeführer Einsicht in Dokumente oder Unterlagen wünsche, die zwar im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung stünden, aber von der Herausgabepflicht nicht erfasst seien. Nur die Einsicht in Dokumente und Unterlagen die nicht herauszugeben seien, könnte einen Sinn ergeben. Es sei zu wiederholen, dass diesbezüglich der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet habe. Somit sei das Klagebegehren zu 2. betreffend Einsicht in "sämtliche Akten" mangels Schlüssigkeit abzuweisen. Mit anderen Worten: Dokumente und Unterlagen ausgefolgt zu bekommen, sei mehr, als in diese Dokumente und Unterlagen beim Prozessgegner nur Einsicht nehmen zu können. Die Frage, ob der Begriff "Einsicht in die Akten" genügend bestimmt wäre, sei somit nicht zu erörtern. Insoweit sei der Revision in Abänderung des erst- und zweitinstanzlichen Urteiles Folge zu geben gewesen.
6.3. Was die Verpflichtung zur Rechnungslegung betreffe, bestreite die Beschwerdegegnerin diese Pflicht nicht und führe nur aus, dass der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an einer Rechnungslegung habe und zudem über die Durchführung der Gründung an die Kanzlei W Rechnung gelegt worden sei. Diese Argumente seien nicht stichhaltig.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 2014 (ON 26) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und Schutz vor formeller Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 LV, des Rechts auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 31, 43 und 99 LV und auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
7.1. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (Überraschungsentscheidung) führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Der Anspruch auf Orientierung in einem Gerichtsverfahren beinhalte auch ein klares Verbot der Überraschungsentscheidung. Dies bedeute, dass die Gerichte die Verfahrensbetroffenen zu informieren haben, wenn sie die Entscheidung auf eine juristische Argumentation stützen wollten, mit deren Heranziehung nicht gerechnet werden hätte müssen. So erachte es der Staatsgerichtshof als unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht zu äussern. Der Oberste Gerichtshof habe auch selbst ausgesprochen, dass ein Gericht seine Sachentscheidung nur auf eine im vorangegangenen Verfahren in ausreichender Art und Weise erörterten Rechtsansicht stützen dürfe. Wolle das Gericht seiner Entscheidung einen von keiner Partei vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt zu Grunde legen, so müsse es vorher die Parteien zu dessen Erörterung auffordern. Es dürfe die Partei nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, auf die es die Parteien nicht zuvor hingewiesen habe. Den Parteien sei vielmehr in der Verhandlung die Gelegenheit zu geben, sich zu ihren rechtlichen Aspekten zu äussern, die für das Gericht möglicherweise entscheidungserheblich seien. Der Staatsgerichtshof spreche dabei davon, dass eine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliege, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht gedacht haben oder denken mussten.
Wie nachfolgend gezeigt werde, sei im gesamten Verfahrensablauf des Verfahrens zu 09 CG.2013.235 die angebliche Unschlüssigkeit des Begehrens auf vollumfängliche Akteneinsicht nie thematisiert worden. Weder von der Beschwerdegegnerin, noch vom Erstgericht oder Obergericht.
So habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Klagebeantwortung ON 6 lediglich unter Bezug auf § 1009 ABGB geltend gemacht, in rechtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen und Einsicht in die Akten, da die Bestimmungen des Auftragsrechts dies nicht vorsehen würden. Weiters habe die Beschwerdegegnerin unter Bezug auf § 1012 ABGB ausgeführt, sie habe ihre Pflicht zur Rechnungslegung ohnehin bereits erfüllt und der Beschwerdeführer mache seine Ansprüche ohnedies nur rechtsmissbräuchlich geltend und habe daher kein rechtliches Interesse. Eine angebliche Unschlüssigkeit des Tatsachenvorbringens in der Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Akteneinsicht sei mit keinem Wort behauptet worden.
Im Rahmen der Beweisbeschlusstagsatzung vom 4. Juli 2013 (ON 7) habe der Vertreter des Beschwerdeführers indes auch auf die unrichtigen Behauptungen in der Klagebeantwortung, insbesondere auf die angebliche Erfüllung, das angebliche Mandatsverhältnis mit W und das angebliche Fehlen der rechtlichen Interessen repliziert. Das Gericht habe in der Folge lediglich die von den Parteien gelegten Urkunden als Beweis aufgenommen und es sei keine weitere Aufnahme von Beweisen erfolgt. Das Erstgericht habe auch (richtigerweise) keinerlei Anlass gesehen, den Beschwerdeführer zu irgendeiner Schlüssigstellung seines Klagevorbringens hinsichtlich des Anspruchs auf Akteneinsicht aufzufordern, sondern habe das Erstgericht das Vorbringen richtigerweise als völlig schlüssig erachtet. Mit Urteil ON 8 habe das Landgericht auch völlig korrekt dem gesamten Klagebegehren vollumfänglich Folge gegeben, also auch dem Anspruch auf Akteneinsicht. Somit sei im Rahmen des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort die Rede von irgendeiner angeblichen Unschlüssigkeit des Tatsachenvortrags in Bezug auf den Anspruch auf Akteneinsicht gewesen und habe das Gericht auch richtigerweise keinerlei Aufforderung zur Schlüssigstellung vorgenommen.
Auch in der Berufung ON 9 sei die Frage der angeblichen Unschlüssigkeit des Klagevorbringens in Bezug auf den Anspruch auf Akteneinsicht in keiner Weise thematisiert worden. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Berufung lediglich ausgeführt, dass der Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Akten nicht auf § 1009 ABGB gestützt werden könne und bemängelte die zwei vom Erstgericht zitierten Entscheidungen. Hinsichtlich der Pflicht zur Rechnungslegung habe die Beschwerdegegnerin bemängelt, dass sie bereits ohnedies Rechnung gelegt habe und Bericht an die Kanzlei W erstattet habe. Weiters habe die Beschwerdegegnerin moniert, dass das Erstgericht zu Unrecht das Stellvertreterprinzip nicht berücksichtigt habe. Weiters habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass das Treuhändergeheimnis gegen eine Gewährung des Klagebegehrens stehe und habe die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, das Klagebegehren sei zu unbestimmt gewesen und der Exekution nicht zugänglich. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die gesamte Klage deshalb unschlüssig sei, da der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vorgetragen habe, dass er keinen Auftrag an die Beschwerdegegnerin erteilt habe und daher mangels Behauptung eines Auftragsverhältnisses das Klagebegehren (nach Aufforderung zur Verbesserung) wegen Unschlüssigkeit hätte abgewiesen werden müssen. Die Klagebehauptungen würden keine Grundlage für die Anwendung der §§ 1009 und 1012 ABGB darstellen. Der Beschwerdeführer habe behauptet, es bestehe kein Auftrag und wolle dennoch seine Ansprüche auf Auftragsrecht stützen. Von einer Unschlüssigkeit des Klagevorbringens hinsichtlich des Begehrens auf Akteneinsicht sei hingegen keine Rede gewesen.
In der Berufungsbeantwortung habe der Beschwerdeführer auch in Erwiderung zur Berufung ON 9 insbesondere ausgeführt, dass die angeblich behauptete Unschlüssigkeit der gesamten Klage nicht vorliege. Denn der Beschwerdeführer habe den erforderlichen Sachverhalt vorgetragen und die rechtliche Würdigung obliege dem Gericht. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin stelle es eine Rechtsfrage und keine Tatfrage dar, ob nun ein Auftragsverhältnis nach § 1002 ABGB angenommen werde oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Beschwerdeführer müsse nur die Tatsachen vortragen und die rechtliche Würdigung der Tatsachen (also ob nun ein Auftrag nach § 1002 ABGB angenommen werde oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag) obliege dem Gericht in seiner rechtlichen Beurteilung. Die erforderlichen Tatsachen habe der Beschwerdeführer entsprechend vorgetragen. Sowohl unter Zugrundelegung des Auftragsrechts als auch unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Geschäftsführung ohne Auftrag bestünden ein und dieselben Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin und sei der Klage auch unter der rechtlichen Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag vollumfänglich Folge zu geben. Von einer angeblichen Unschlüssigkeit der gesamten Klage könne daher nicht die Rede sein.
Aufgrund eines Verzichts auf die Berufungsverhandlung sei auch keine mündliche Berufungsverhandlung erfolgt und mit Urteil ON 17 habe das Obergericht vollumfänglich das Urteil des Landgerichtes und insbesondere auch den Anspruch auf Akteneinsicht nach Punkt 2 des Klagebegehrens bestätigt. Das Obergericht habe ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten (und unbekämpften) Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht von einem Auftragsverhältnis gemäss den §§ 1002 ff. ABGB auszugehen sei und entsprechend die geltend gemachten Ansprüche allesamt bestünden.
In seinem Urteil ON 17 habe das Obergericht auch ausgeführt, dass die Klage alles andere als unbestimmt sei und dem Hauptbegehren auf Herausgabe von Akten, Akteneinsicht und Rechnungslegung zu Recht Folge gegeben worden sei. Auch führe das Obergericht der Vollständigkeit halber aus, dass auch keinerlei Anlass zur Abweisung der Klage wegen angeblicher Unschlüssigkeit bestanden habe. Denn sowohl unter Zugrundelegung eines Auftragsverhältnisses als auch unter Zugrundelegung einer Geschäftsführung ohne Auftrag wäre das Ergebnis dasselbe gewesen und die identischen Pflichten zur Herausgabe, Gewährung von Akteneinsicht und Rechnungslegung hätten bestanden.
Wiederum sei kein Wort von einer angeblichen Unschlüssigkeit des Tatsachenvorbringens hinsichtlich des Anspruchs auf Akteneinsicht zu lesen gewesen. Von einer angeblichen Unschlüssigkeit des Tatsachenvortrags hinsichtlich des Begehrens auf Akteneinsicht, sei sohin auch im Rahmen des gesamten Verfahrens zweiter Instanz keine Rede gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte lediglich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes und die rechtliche Annahme eines Auftragsverhältnisses moniert. Fälschlich habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch das Klagevorbringen keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die zur Annahme eines Auftragsverhältnisses hätten führen können. Davon jedoch, dass das Recht auf Akteneinsicht in die Originale quasi durch das Recht auf Herausgabe von Kopien der Akten konsumiert werden hätte sollen und deshalb Unschlüssigkeit des Klagebegehrens auf Akteneinsicht vorliegen hätte sollen, sei hingegen (richtigerweise) keine Rede gewesen.
Auch in der Revision der Beschwerdegegnerin (ON 18) habe diese in keiner Weise die Unschlüssigkeit des Tatsachenvorbringens hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Akteneinsicht behauptet. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich erneut die Annahme eines Auftragsverhältnisses auf Basis der (von Beginn an unbekämpft gebliebenen) Feststellungen des Erstgerichtes bemängelt. Die Beschwerdegegnerin habe weiters erneut bemängelt, dass die Bestimmungen des Auftragsrechts, insbesondere die §§ 1009 ff. ABGB keine Grundlage für die Stattgebung der Klagebegehren darstellten. Neuerlich habe die Beschwerdegegnerin die vom Erstgericht und vom Obergericht zitierten Judikate bemängelt. Auch hinsichtlich der Rechnungslegungspflicht habe die Beschwerdegegnerin erneut bemängelt, dass sie bereits Rechnung gelegt und berichtet habe. Zudem gebe es nichts, worüber sie noch zusätzlich Rechnung legen könne. Dem Beschwerdeführer fehle das rechtliche Interesse und Rechtsschutzbedürfnis für das Rechnungslegungsbegehren. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin eine Verfahrensrüge erhoben und behauptet, dass sich das Obergericht nicht mit Inhalt und Gegenstand der §§ 1009 ABGB auseinandergesetzt habe. Weiters habe das Obergericht dem Beschwerdeführer etwas zugesprochen, was er nicht begehrt habe. Denn der Beschwerdeführer habe in seinem Vorbringen behauptet, dass kein Auftrag vorliege.
Im Rahmen der Revisionsbeantwortung vom 12. Februar 2014 sei der Beschwerdeführer in der Folge im Detail auf die behaupteten Revisionsgründe eingegangen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auf die Behauptung eines angeblichen Zuspruchs entgegen dem Klagebegehren repliziert. Jedoch habe mangels irgendeiner behaupteten Unschlüssigkeit des Tatsachenvortrags hinsichtlich des Begehrens auf Akteneinsicht oder einer angeblichen Konsumation keinerlei Anlass bestanden, diesbezüglich irgendwelche ergänzenden Ausführungen zu machen. Sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht hätten selbstverständlich richtigerweise auch keinerlei Unschlüssigkeit des Tatsachenvortrags in Bezug auf das Begehren auf Akteneinsicht gesehen.
Zudem wäre es dem Beschwerdeführer schon alleine aufgrund des strikten Neuerungsverbots im Revisionsverfahren unmöglich gewesen, irgendwelches ergänzendes oder klarstellendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich einer angeblichen Unschlüssigkeit des Begehrens auf Akteneinsicht zu erstatten (Verweis auf § 473 Abs. 2 ZPO). Ergänzendes Tatsachenvorbringen (zur angeblich erforderlichen Schlüssigstellung des Klagebegehrens auf Akteneinsicht) wäre dem Beschwerdeführer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz möglich gewesen, also bis zur Beweisbeschlusstagsatzung vom4. Juli 2013 (ON 7). Damals sei die angebliche Unschlüssigkeit des Klagebegehrens hinsichtlich des Anspruchs auf Akteneinsicht aber keinerlei Thema gewesen. Die in Liechtenstein geltende Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren gelte lediglich für den jeweiligen Berufungswerber. Der Beschwerdeführer habe jedoch keinerlei Berufung erheben können, da seinem Klagebegehren ohnehin vollumfänglich Folge gegeben worden und er durch die Entscheidung des Erstgerichtes in keiner Weise beschwert gewesen sei. Im Rahmen der Berufungsbeantwortung sei ihm sohin ein neues und ergänzendes Vorbringen untersagt gewesen (Verweis auf § 452 Abs. 2 ZPO). Zudem habe auch dort keinerlei Anlass bestanden, irgendwelches zusätzliches (unzulässiges neues) Vorbringen zu erstatten, da eine angebliche Unschlüssigkeit des Klagevorbringens hinsichtlich des Begehrens auf Akteneinsicht nie thematisiert worden war.
Wiederum sei auch im gesamten Revisionsverfahren mit keinem Wort davon die Rede gewesen, dass das Tatsachenvorbringen in Bezug auf das Begehren auf Akteneinsicht unschlüssig gewesen sei. Nicht einmal die Beschwerdegegnerin habe dies behauptet. Noch viel weniger hätten das Erstgericht oder das Obergericht einen solchen Punkt richtigerweise jemals thematisiert.
Zur völligen Überraschung des Beschwerdeführers habe nunmehr jedoch der Oberste Gerichtshof im bekämpften Urteil auf einmal die Rechtsansicht vertreten, das Klagebegehren auf Akteneinsicht sei deshalb unschlüssig, weil der Beschwerdeführer nichts dahingehend vorgebracht habe, welche Akten er nun einsehen wolle, die er nicht bereits durch Herausgabe erhalte. Mit dieser Rechtsansicht habe der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer vollends überrascht. Da der Oberste Gerichtshof bereits meritorisch in der Sache entschieden habe und die Entscheidung des Obergerichtes (ON 17) abgeändert habe, sei es dem Beschwerdeführer in keiner Weise möglich gewesen, zu dieser (unrichtigen) Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in irgendeiner Weise Stellung zu nehmen und den für eine (angeblich erforderliche) Schlüssigstellung des Klagebegehrens auf Akteneinsicht erforderlichen zusätzlichen Tatsachenvortrag zu erstatten. Der Oberste Gerichtshof habe nicht nur mit seiner Rechtsansicht völlig überrascht, sondern auch dem Beschwerdeführer durch die Entscheidung in der Sache jegliche Möglichkeit genommen, das Klagevorbringen so zu ergänzen, dass es den Anforderungen des Obersten Gerichtshofes genüge und schlüssig sei.
Richtigerweise hätte der Oberste Gerichtshof zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Verhinderung einer Überraschungsentscheidung aufgrund der (unrichtig vertretenen) Rechtsansicht einer Unschlüssigkeit des Klagsvortrags in Bezug auf den Anspruch auf Akteneinsicht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, zur angeblichen Unschlüssigkeit Stellung zu beziehen und sein Klagebegehren auf Akteneinsicht durch erforderliches ergänzendes Tatsachenvorbringen schlüssig zu stellen. Zu diesem Zweck hätte der Oberste Gerichtshof sowohl das Urteil des Obergerichtes als auch des Landgerichtes hinsichtlich des Punkt 2 des Klagebegehrens, also hinsichtlich der von erster und zweiter Instanz erfolgten Bestätigung des Anspruchs auf Akteneinsicht, aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück verweisen müssen. Denn nur in erster Instanz wäre es dem Beschwerdeführer möglich, ein entsprechendes ergänzendes Tatsachenvorbringen und eine (angeblich erforderliche) Schlüssigstellung seines angeblich unschlüssigen Begehrens auf Akteneinsicht vorzunehmen. Nur auf diesem Weg wären das Recht auf rechtliches Gehör und auf Schutz vor Überraschungsentscheidungen gewahrt worden.
Überdies sei entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes der Anspruch auf Einsicht in die Originalakten ein selbständiger und eigener Anspruch und unabhängig vom Anspruch auf Herausgabe von Kopien sämtlicher Akten. Nicht nur, dass der Anspruch auf Akteneinsicht ein völlig eigener Anspruch sei. Der Anspruch auf Akteneinsicht betreffe auch andere Unterlagen. Denn der Anspruch auf Herausgabe beziehe sich lediglich auf die Herausgabe von Kopien der gesamten Akten in Zusammenhang mit dem Auftrag. Der Anspruch auf Akteneinsicht beziehe sich selbstverständlich auf die Sichtung der gesamten Originalunterlagen. Mit dem Anspruch auf Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer das Recht, in sämtliche Originalunterlagen bei der Beschwerdegegnerin Einsicht zu nehmen. Gerade im gegenständlichen Fall sei dies von besonderer Bedeutung. Denn wie bereits im Rahmen des gesamten Verfahrens vorgebracht worden sei, versuche der Beschwerdeführer bereits seit über einem Jahr zu klären, wie es effektiv zur Errichtung der L Stiftung gekommen sei und wie seine Unterschrift auf das Auftragsschreiben vom 31. Mai 2010 gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu prüfen, ob die Unterschrift auf dem Gründungsauftrag tatsächlich authentisch sei und könne gerade dies nur anhand einer Einsicht in die Originalunterlagen geprüft werden. Eine Einsicht in die Originalunterlagen sei daher unerlässlich. Weiters dürften sich noch weitere Originalunterlagen in den Akten befinden, welche einer Inspektion zu unterziehen seien.
Wie weiter unten noch näher ausgeführt werde, stelle die Abweisung des Anspruchs auf Akteneinsicht im gegenständlichen Fall überdies bereits eine unzulässige Rechtsverweigerung und eine willkürliche Entscheidung dar. Der Oberste Gerichtshof bestreite ja selbst nicht das Bestehen eines Anspruchs des Auftraggebers auf Einsicht in die gesamten Akten des Auftragnehmers, sondern bestätige das Bestehen des Anspruchs. Der Oberste Gerichtshof führe aber im Widerspruch dazu aus, dass die Klage diesbezüglich angeblich unschlüssig sei. Der Oberste Gerichtshof habe somit mit einer äusserst formalistischen und willkürlichen Rechtsansicht einem jeden Auftraggeber und insbesondere dem Beschwerdeführer verunmöglicht, jemals Akteneinsicht in die Originalakten bei einem Auftragnehmer zu erhalten. Denn würde der Beschwerdeführer beispielsweise nur auf Gewährung der Akteneinsicht klagen, würde ihm dieser Anspruch gewährt werden. Die Beschwerdegegnerin könnte jedoch immer die Einsicht in die Originalakten durch die Herausgabe von Kopien abwenden. Würde er auf Herausgabe einer vollständigen Kopie sämtlicher Akten klagen, so würde er zwar die Akten in Kopie erhalten, niemals aber Akteneinsicht in die Originale. Der Oberste Gerichtshof führe daher die von ihm klar zugestandenen Rechte eines Auftraggebers durch eine willkürliche Rechtsansicht ad absurdum und verhindere und verunmögliche eine vollständige und umfassende Prüfung eines Auftragnehmers durch den Auftraggeber.
7.2. Zur Rechtsverweigerung, effektivem Rechtsschutz und überspitztem Formalismus führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Der gegenständliche Fall stelle geradezu einen klassischen Fall der materiellen Rechtsverweigerung dar. Wie bereits oben ausgeführt, sei die Frage der Schlüssigkeit des Klagevorbringens und Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Akteneinsicht im gesamten Verfahren erster, zweiter und auch dritter Instanz nie thematisiert worden. Es habe sohin bereits in erster Instanz eine Sachverhaltsgrundlage bestanden, welche den vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil selbst neu erfundenen Anforderungen nicht genügt habe.
Ungeachtet des Umstandes, dass offenkundig eine unzureichende Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung in der Sache bestanden habe, habe der Oberste Gerichtshof jedoch selbst ohne Gewährung der Möglichkeit einer Ergänzung des Tatsachenvortrags, meritorisch in der Sache selbst entschieden. Damit habe der Oberste Gerichtshof selbst in einer Sache entschieden, welche nach seiner eigenen Ansicht überhaupt nicht entscheidungsreif gewesen sei. Denn gerade nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes habe ja ein angeblich unzureichendes Sachverhaltsvorbringen bestanden, welches den Anspruch auf Akteneinsicht unschlüssig gemacht habe. Damit habe der Oberste Gerichtshof auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sein Recht auf Akteneinsicht, welches ihm unbestritten zustehe, auch effektiv durchzusetzen und wahrzunehmen. Wie oben ausgeführt, hätte der Oberste Gerichtshof selbstverständlich dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, seinen Tatsachenvortrag zu ergänzen und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen müssen.
Somit stelle die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes überdies eine Rechtsverweigerung dar, da die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im Wesentlichen dazu führe, dass einem Auftraggeber, wie dem Beschwerdeführer, die Geltendmachung derjenigen Rechte, welche ihm der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil formell unbestritten zugestanden habe, nämlich das Recht auf Akteneinsicht in die Originalakten des Auftragnehmers, in Wahrheit materiell verweigert werde.
Denn gemäss der Ansicht des Obersten Gerichtshofes könne ein Auftraggeber den ihm formell zugestandenen Anspruch auf Akteneinsicht (welcher sich auf Originale beziehe) und seinen Anspruch auf Herausgabe von vollständigen Kopien der Akten nicht parallel geltend machen. Vielmehr solle unter der offenkundig formalistischen und willkürlichen Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Geltendmachung des einen Rechts (nämlich des Anspruchs auf Herausgabe einer Kopie der Akten), eine Geltendmachung des anderen Rechts (nämlich des Anspruchs auf Einsicht in die Originalakten) ausschliessen, obwohl beide Rechte völlig unabhängig voneinander bestünden, selbständig geltend gemacht werden könnten und das eine Recht in Wahrheit vom anderen Recht völlig unabhängig sei. Der Oberste Gerichtshof habe ja selbst den Bestand der einzelnen Rechte ausdrücklich bestätigt, sodann aber willkürlich ein neues Kriterium der Konsumation aufgestellt.
Durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes werde sohin dem Auftraggeber in jedem Fall eines der beiden Rechte, nämlich das Recht auf Einsicht in die Akten, immer verweigert werden. Denn gemäss Ansicht des Obersten Gerichtshofes würde auch eine bereits gewährte Herausgabe von Kopien stets verhindern, dass der Auftraggeber jemals Einsicht in die Originalakten nehmen könnte. Damit könnte der Auftragnehmer immer auch durch Herausgabe einer Kopie bestimmter Akten verhindern, dass der Auftraggeber jemals die Originalakten einsehen und seine Rechte auf Prüfung sämtlicher Umstände in Zusammenhang mit der Teilung und Ausführung des Auftrags in wirksamer und effektiver Weise wahrnehmen könne.
7.3. Zur Verletzung der Begründungspflicht führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Soweit der Oberste Gerichtshof seine Begründung darauf beschränke, dass "es wohl keiner weiteren Erörterung bedarf", dass die Beschwerdegegnerin keine Einsicht zu gewähren habe, stelle dies eine typische Scheinbegründung bzw. Nichtbegründung dar. Auch die Ausführung, dass es "keinerlei Sinn" ergäbe, wenn ein Auftraggeber Einsicht in die Originalakten nehme, von welchen er Kopien erhalte, sei eine reine Scheinbegründung. Ob die Geltendmachung eines unbestritten dem Beschwerdeführer zustehenden Rechts "Sinn macht" oder nicht, sollte der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer überlassen. Bei der Geltendmachung von bestehenden Ansprüchen gehe es nicht darum, ob diese Sinn mache, sondern nur darum, ob der Anspruch bestehe oder nicht. Der Oberste Gerichtshof habe aber selbst das Bestehen des Anspruchs bestätigt. Jedenfalls sei dies keine Begründung für eine Abweisung eines zweifellos bestehenden Rechts, sondern reine Willkür.
Eine gerichtliche Entscheidung sei in überzeugender Weise zu rechtfertigen. Das habe der Oberste Gerichtshof nicht getan, weil er sich einerseits weigere, überhaupt eine Begründung zu liefern ("keine weitere Erörterung") und er sich andererseits aber diesbezüglich selbst nicht sicher zu sein scheine ("wohl"). Tatsächlich sei es so, dass die Wechselwirkung zwischen Herausgabe einerseits und Einsicht andererseits sehr wohl einer näheren Erörterung bedürfe, wie im Folgenden aufgezeigt werden wird. Im Ergebnis könne mit dieser Leerfloskel jedenfalls keine rechtskräftige Entscheidung eines Höchstgerichtes begründet werden.
7.4. Zur Verletzung des Willkürverbots wiederholt der Beschwerdeführer im Grossen und Ganzen sein bisheriges Beschwerdevorbringen.
8. Der Obersten Gerichtshof hat mit Schreiben vom 23. Juni 2014 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
9. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers keine Folge geben und ihm den Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auferlegen. Begründet wurde dies wie folgt:
9.1. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehe keine durch das Gesetz gedeckte Verpflichtung, "sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstige Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung" herauszugeben und ebenso wenig eine Pflicht zur Gewährung von "Akteneinsicht" in all diese Dokumente. Dass ein derart schrankenloser Anspruch nicht bestehen könne, sei angesichts der Konsequenzen für das tägliche Wirtschaftsleben (in welchem die Herausgabe von internen Dokumenten im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung, etwa Kalkulationen, Memoranden, Analysen, Notizen, Recherchen jeder Art, zu Recht unvorstellbar und inakzeptabel sei), des damit verbundenen Eingriffs in die Privat- und Geheimsphäre von Auftragnehmern sowie der umfassenden Judikatur und Lehre zu § 1009 ABGB, die einen derart weitgehenden Anspruch nie gesehen habe, geradezu offenkundig. Aus der vom Obersten Gerichtshof (richtig) bejahten Berichtspflicht könne ein solcher Anspruch ebenfalls nicht abgeleitet werden, da dieser weit über den Gegenstand eines Berichts (die sachliche Wiedergabe eines Geschehens oder Sachverhalts) hinausgehen würde. Die Beschwerdegegnerin verweise dazu auf ihre eigene Individualbeschwerde zu StGH 2014/70. Der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers sei damit von vornherein jede Grundlage entzogen. Dennoch solle nachfolgend kurz auf die geltend gemachten Beschwerdegründe eingegangen werden.
9.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
9.2.1. Der Beschwerdeführer sehe sich durch die angefochtene Entscheidung überrascht. Schon in der Klagebeantwortung habe die Beschwerdegegnerin jedoch eingewendet, dass das Klagebegehren, auch das Einsichtsbegehren, unbegründet und unschlüssig sei. § 1009 ABGB normiere keine Pflicht zur Gewährung von "Akteneinsicht". Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Klagsführung sei nicht erkennbar, was von der Beschwerdegegnerin im Verfahren wiederholt vorgetragen worden sei. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stimme mit dieser Argumentation überein. Der Beschwerdeführer habe mehr als ausreichend Gelegenheit gehabt, das rechtliche Interesse an seinem Einsichtsbegehren zumindest kurz darzulegen.
9.2.2. Weit eher sei die Bejahung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herausgabepflicht durch den Obersten Gerichtshof überraschend, da im vorangehenden Verfahren nur die Lehre und Judikatur zur Vorteilsherausgabe gemäss § 1009 ABGB thematisiert worden sei, während für das angebliche Einsichtsrecht überhaupt keine rechtliche Begründung abgeleitet werden habe können. An eine (angebliche) Pflicht des Auftragnehmers zur Herausgabe all seiner Unterlagen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags als Konsequenz seiner Berichtspflicht habe bis zur angefochtenen Entscheidung nach dem Akteninhalt niemand gedacht. Auch in der Individualbeschwerde würden sich keine Ausführungen des Beschwerdeführers dazu finden, worauf der angebliche Anspruch auf Akteneinsicht gestützt werden könnte.
9.2.3. Der Beschwerdeführer sehe sich um die Möglichkeit gebracht, den zur Schlüssigstellung seines Begehrens erforderlichen Tatsachenvortrag zu erstatten. Allerdings verabsäume er es in seiner Beschwerde darzulegen, welches ergänzende Vorbringen er zur Begründung seines Einsichtsbegehrens überhaupt erstatten hätte können. Tatsächlich sei kein solches Vorbringen denkbar; zur Beurteilung der vorliegenden Klagebegehren sei nicht mehr vorzutragen gewesen, als die erfolgte und von der Beschwerdegegnerin ohnehin nicht bestrittene Auftragserteilung zur Stiftungserrichtung.
9.2.4. Soweit der Beschwerdeführer nun die Prüfung der Echtheit seiner Unterschrift auf dem Gründungsauftrag anspreche, habe dies nichts mit einem "Akteneinsichtsrecht" gemäss § 1009 ABGB zu tun. Eine solche Prüfung hätte im Rahmen prozessualer Anträge (Vorlageauftrag) erfolgen müssen; jedoch sei die Echtheit des Gründungsauftrags vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten worden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Klage gerade auf eine wirksame Auftragserteilung gestützt und die Echtheit seiner Unterschrift anerkannt. Ebenso hätten alle drei Gerichtsinstanzen keinen Zweifel daran, dass die Stiftung über den vom Beschwerdeführer gezeichneten Auftrag vom 31. Mai 2010 errichtet worden sei.
9.3. Zum Verbot der Rechtsverweigerung führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Eine unzureichende Sachverhaltsgrundlage liege, wie oben dargelegt, schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer selbst nicht ausführe, welche Tatsachen ergänzend festzustellen gewesen wären. Eine materielle Rechtsverweigerung (die wohl mit einer Willkür gleichzusetzen wäre) liege ebenfalls nicht vor, zumal der behauptete Anspruch auf Einsicht in sämtliche Unterlagen der Beschwerdegegnerin nicht bestehe und im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung auch nicht bejaht oder begründet worden sei.
9.4. Zur Begründungspflicht führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Dem grundrechtlichen Anspruch auf minimale Begründung werde die angefochtene Entscheidung leicht gerecht. Wie in der Beschwerdeschrift selbst dargelegt werde, nenne die angefochtene Entscheidung drei Gründe, weshalb dem Einsichtsbegehren keine Folge zu geben sei. Davon abgesehen sei das Einsichtsrecht an sich schon nicht bejaht oder aus dem Gesetz hergeleitet worden.
9.5. Zum Willkürverbot führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
9.5.1. Auch unter diesem Punkt übersehe der Beschwerdeführer, dass der von ihm gewünschte Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Beschwerdegegnerin nicht bestehe und auch vom Obersten Gerichtshof nicht hergeleitet worden sei. Von einer Bestätigung oder Bejahung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht durch den Obersten Gerichtshof, wie der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde ausführe, könne daher keine Rede sein, zumal sich dazu in der angefochtenen Entscheidung kein Wort finde.
9.5.2. Ebenso(wenig) wie zur angeblichen Herausgabeverpflichtung finde sich keine gesetzliche Bestimmung über ein Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen eines Auftragnehmers. Während der Oberste Gerichtshof - aus nicht nachvollziehbaren Überlegungen - eine umfassende Herausgabepflicht aus der Berichtspflicht abgeleitet habe, gebe es keine entsprechenden Folgerungen des Obersten Gerichtshofes zu einem Einsichtsrecht. Der Oberste Gerichtshof habe keine Rechtsgrundlage für ein Einsichtsrecht gefunden und habe keinen rechtlichen Grund gesehen, dem Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche Unterlagen der Beschwerdegegnerin zu gewähren. Dies habe mit Willkür nichts zu tun.
9.5.3. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Oberste Gerichtshof - ohne Begründung - ein Einsichtsrecht in die Unterlagen eines Auftragnehmers annehme, sei die weitere Begründung, dass der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse für sein Einsichtsbegehren dargelegt habe, keineswegs willkürlich, sondern vielmehr richtig. Der Oberste Gerichtshof spreche keineswegs von einer Konsumation, sondern nur davon, dass kein Interesse erkennbar sei, pauschal in sämtliche Unterlagen der Beschwerdegegnerin Einsicht zu nehmen. Es gehe dem Obersten Gerichtshof also nicht um die Abwendung eines - nicht vorhandenen - Einsichtsrechts durch Herausgabe von Kopien.
9.5.4. Zur Prüfung der Unterschrift auf dem Gründungsauftrag vom 31. Mai 2010 und zu seinem (angeblichen) Interesse, die Umstände seiner Auftragserteilung zu klären, verweise die Beschwerdegegnerin auf ihr Vorbringen oben. Zusätzlich könne darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer auf Seite 14 seiner Revisionsbeantwortung ON 20 nochmals die erfolgte Auftragserteilung bekräftige. Es sei daher völlig unklar, was der Beschwerdeführer bei den Originalen untersuchen wolle und was er aus dieser Untersuchung ableiten wolle. Von "fragwürdigen Umständen" bei der Auftragserteilung, die eine "besondere Relevanz" für eine Inspektion der Originalunterschrift durch den Beschwerdeführer rechtfertigen solle, könne somit keine Rede sein. Die Argumentation des Beschwerdeführers ergebe aber auch keinen Sinn: Er gebe vor, klären zu wollen, wie es "zum Gründungsauftrag vom 31.05.2014 an die Beklagte und seiner Unterschrift auf dem Gründungsauftrag kam". Offenkundig könne das Original des Gründungsauftrags, jedenfalls im Vergleich zu der dem Beschwerdeführer schon vor dem Verfahren vorliegenden Kopie, nichts zur Klärung dieser Fragen beitragen.
9.5.5. Abgesehen davon, habe all dies mit einer Berichtspflicht des Auftragnehmers über die Erfüllung des erteilten Auftrags offenkundig nichts zu tun.
9.5.6. Die Argumentation in der Individualbeschwerde sei daher absolut künstlich. Der Beschwerdeführer habe kein Interesse an einer Einsicht in die Unterlagen der Beschwerdegegnerin und der Oberste Gerichtshof sei zur richtigen Auffassung gekommen, dass das Begehren "keinen Sinn" ergebe. Die Abweisung des Einsichtsbegehrens bei gleichzeitiger Gewährung der Herausgabe von Kopien derselben Dokumente könne daher niemals als willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesehen werden.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom9. Mai 2014, 09 CG.2013.235-26, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt u. a., das angefochtene Urteil verstosse gegen das Verbot der Rechtsverweigerung, des überspitzten Formalismus sowie gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, insbesondere da durch die angefochtene Entscheidung der Oberste Gerichtshof das Einsichts- und Herausgabebegehren des Beschwerdeführers durch eine formalistische bzw. willkürliche Rechtsansicht ad absurdum führe und damit eine vollständige sowie umfassende Prüfung eines Auftragnehmers durch den Auftraggeber verhindere bzw. verunmögliche.
2.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; vgl. auch StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 7]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2005/77, Erw. 2.2; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3; StGH 2009/99, Erw. 4.1; StGH 2010/47, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 614 ff., Rz. 38 ff.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen und Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar2 zu Art. 29 BV, Rz. 14 ff.).
Beim Verbot des überspitzten Formalismus handelt es sich somit um einen in ständiger Rechtsprechung anerkannten Teilaspekt des Willkürverbots und dieses kann somit auch nur unter Anwendung des groben Willkürrasters geprüft werden (siehe StGH 2005/2, Erw. 3.1). Zum Teil hat der Staatsgerichtshof das Verbot des überspitzten Formalismus allerdings auch als Sonderkategorie der Rechtsverweigerung qualifiziert, die als verfassungsrechtliche Verfahrensgarantie aus Art. 31 LV abzuleiten sei (StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/77, Erw. 2.2 unter Hinweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 234).
2.2. Unabhängig von der dogmatischen Einordnung des Verbots des überspitzten Formalismus gilt es zu prüfen, ob die Begründung des Obersten Gerichtshofes unter Zugrundelegung des groben Willkürrasters überspitzt formalistisch gewesen ist (StGH 2007/135, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.3. Der Oberste Gerichtshof hat kurz zusammengefasst erwogen, dass das Herausgabebegehren resultierend aus der Berichtspflicht der Beschwerdegegnerin über die Ausführung des Auftrages berechtigt und auch genügend bestimmt sei. Dies im Gegensatz zum Einsichtsbegehren. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bedürfe es "wohl keiner weiteren Erörterung", dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Einsicht in jene Unterlagen, Korrespondenzen, Belege und sonstige Dokumente im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung zu gewähren habe, die von ihr ohnehin dem Beschwerdeführer auszufolgen seien. Dies ergebe keinen Sinn. Darüber hinaus werde vom Beschwerdeführer aber nichts vorgebracht, insbesondere dahingehend, dass der Beschwerdeführer Einsicht in Dokumente oder Unterlagen wünsche, die zwar im Zusammenhang mit der Gründung der L Stiftung stünden, aber von der Herausgabepflicht nicht erfasst seien. Nur die Einsicht in Dokumente und Unterlagen, die nicht herauszugeben seien, könnte einen Sinn ergeben. Somit sei das Klagebegehren zu 2. betreffend Einsicht in "sämtliche Akten" mangels Schlüssigkeit abzuweisen.
2.4. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes handelt es sich hierbei um eine überspitzt formalistische und damit willkürliche Rechtsanwendung. Denn wie der Oberste Gerichtshof selbst ausführt, bedeutet Dokumente und Unterlagen ausgefolgt zu bekommen mehr als nur Einsicht in diese Dokumente und Unterlagen nehmen zu können. Damit räumt der Oberste Gerichtshof aber selbst ein, dass das Einsichtsbegehren, wenn es denn allein gestellt worden wäre, berechtigt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erscheint es überspitzt formalistisch, das Einsichtsbegehren nur deshalb (mit Kostenfolge) teilweise abzuweisen, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig zwei berechtigte Begehren gestellt hat.
Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es gesetzliche Regelungen wie z. Bsp. Art. 552 § 9 PGR gibt, die nebeneinander verschiedene Arten des Informationsrechtes, nämlich den Anspruch auf Einsichtnahme in die Papiere und Geschäftsbücher, das Recht, Abschriften herzustellen, und den Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung kennen, wobei dort das Recht, Abschriften herzustellen, nicht das stärkere Recht, sondern ein Nebenrecht des Einsichtsrechtes ist.
2.5. Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus bzw. des Willkürverbots vor. Weil der gegenständlichen Individualbeschwerde bereits aufgrund dieser Grundrechtsverletzung Folge zu geben war, ist auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht weiters einzugehen.
3. Da der Beschwerdeführer mit seiner Grundrechtsrüge erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
4. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen, dies mit Ausnahme der ebenfalls beanspruchten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.