StGH 2014/079
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K S. A.
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: L AG
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 24. Juni 2014, 02CG.2014.107-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 57'585.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24. Juni 2014, 02 CG.2014.107-16, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'156.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 13. März 2014 (02 CG.2014.107-4) wurde der klagenden Partei und nunmehrigen Beschwerdeführerin die von der beklagten Partei und nunmehrigen Beschwerdegegnerin beantragte Leistung einer aktorischen Kaution von CHF 57'585.00 im Wesentlichen mit folgender Begründung aufgetragen:
Die Beschwerdeführerin sei zwar Inhaberin eines Bankkontos (Kontokorrent) bei der x Bank mit einem aktuellen Saldo von CHF 50'330.75, sie sei aber trotzdem kautionspflichtig. Zum einen habe sie nämlich gegen den Kautionsantrag der Beschwerdegegnerin dem Grunde nach keine Einwendungen erhoben; zum anderen stelle ein Bankkonto mit einem positiven Saldo kein Vermögen im Sinne des § 57a ZPO dar, welches eine Verbandsperson von der Kautionspflicht befreie. Betragsmässig sei die aktorische Kaution in der von der Beschwerdegegnerin beantragten Höhe mit insgesamt CHF 57'585.00 zu bestimmen, dies ausgehend insbesondere von einer vierstündigen Streitverhandlung zur Einvernahme zweier Zeugen und der Parteien sowie von drei jeweils einstündigen Rechtshilfetagsatzungen zur Einvernahme ausländischer Zeugen. Auch aus diesem Grunde stelle das einen geringeren Habensaldo von lediglich CHF 50'330.75 aufweisende Bankkonto der Beschwerdeführerin kein Vermögen im Sinne von 57a ZPO dar.
2. Dem gegen diesen Kautionsbeschluss von der Beschwerdeführerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 24. Juni 2014 (ON 16) keine Folge und begründete dies wie folgt:
2.1. Zur Kautionspflicht der Beschwerdeführerin dem Grunde nach führte das Obergericht Folgendes aus:
Juristische Personen wie die in Panama domizilierte Beschwerdeführerin seien, wenn sie als Kläger oder Rechtsmittelwerber aufträten, gemäss § 57a ZPO grundsätzlich kautionspflichtig. Allerdings normiere § 57a ZPO einen Ausnahmetatbestand insofern, als die Kautionspflicht einer juristischen Person entfalle, wenn sie Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen könne, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliege, die ihr den Ersatz von Prozesskosten an den Prozessgegner (Beklagten oder Rechtsmittelgegner) auferlege (§ 57a ZPO).
Da Liechtenstein mit Panama kein Vollstreckungsabkommen abgeschlossen habe, sei im gegenständlichen Fall massgebend, ob die Beschwerdeführerin im Inland über Vermögen im Sinne des Ausnahmetatbestandes von § 57a ZPO verfüge.
Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der ersten Tagsatzung auf den Ausnahmetatbestand des § 57a ZPO berufen und eine aktorische Kaution von lediglich CHF 50'000.00 beantragt. Weiter habe sie unter Hinweis auf ihr inländisches Bankkontoguthaben in Höhe von knapp mehr als diesem Betrag geltend gemacht, dass ihr keine aktorische Kaution aufzuerlegen sei, weil sie im Inland über ausreichendes, die mutmasslichen Prozesskosten der Beschwerdegegnerin deckendes und der Vollstreckung zugängliches, Vermögen verfüge.
Hierzu führte das Obergericht Folgendes aus:
Die aktorische Kaution solle dem Prozessgegner einen präventiven Deckungsfonds zur Realisierung seiner potentiellen Kostenersatzforderung schaffen. Die Befreiung von der Kautionspflicht und in diesem Sinne die Substitution der Sicherheitsleistung durch der Vollstreckung zugängliches Vermögen der Verbandsperson, sei daher jedenfalls nur dann gerechtfertigt, wenn deren Inlandsvermögen (bzw. deren in einem ausländischen Staat, mit welchem Liechtenstein ein Vollstreckungsabkommen abgeschlossen habe, gelegenes Vermögen) effektiv einen solchen präventiven Deckungsfonds repräsentiere.
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin komme es daher dem Zweck der aktorischen Kaution bzw. dem Ausnahmetatbestand von § 57a ZPO entsprechend darauf an, ob die Beschwerdeführerin inskünftig, nämlich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, voraussichtlich über ausreichendes, der Vollstreckung einer zugunsten der Beschwerdegegnerin ergehenden gerichtlichen Kostenentscheidung zugängliches Inlandsvermögen verfügen werde.
Würde man bei der Beurteilung des Ausnahmetatbestandes von § 57a ZPO auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Kautionsantrag des Prozessgegners abstellen, würde dies nicht nur die vom Gesetzgeber mit den Kautionsbestimmungen verfolgten Zwecke geradezu konterkarieren, sondern es würden dadurch, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht eingewendet werde, Umgehungen, gegen die sich der Prozessgegner auch nicht wirksam zur Wehr setzen könnte, Tür und Tor geöffnet. Z. B. könnte sich die juristische Person kurzfristig Drittmittel verschaffen und diese umgehend nach Abweisung des Kautionsantrages ihres Prozessgegners oder jedenfalls nach Schluss der Verhandlung, bevor die schriftliche Entscheidung des Gerichtes ergehe, dem Dritten wieder zurückerstatten, in welchem Fall dem Prozessgegner im Falle seines Obsiegens kein Haftungssubstrat für seine Prozesskostenersatzforderung zur Verfügung stünde.
Bei der von vielen Unwägbarkeiten abhängigen Beurteilung der Frage, ob die juristische Person über "ausreichendes Inlandsvermögen" i. S. des Ausnahmetatbestandes von § 57a ZPO verfüge, könne es sich immer nur um eine Prognose handeln. Diese Prognose sei aufgrund der Situation zu beurteilen, wie sie sich in dem Zeitpunkt darstelle, in welchem über die Kautionspflicht zu entscheiden sei. Hierfür sei auf Art und Wert des Inlandsvermögens der juristischen Person abzustellen und zu berücksichtigen, dass die Befreiung einer Verbandsperson von der Pflicht zum Erlag einer aktorischen Kaution nur dann gerechtfertigt sei, wenn mit zumindest nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit gewährleistet sei, dass später tatsächlich ein ausreichendes Haftungssubstrat für die allfällige Kostenersatzforderung des Prozessgegners zur Verfügung stehen werde. Ein inländisches Bankguthaben einer ausländischen, hier panamesischen, (Sitz-)Gesellschaft, vermöge demnach die Annahme des Ausnahmetatbestandes von § 57a ZPO nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin könne nämlich über dieses Bankguthaben jederzeit, auch sehr kurzfristig und ohne wesentliche Einschränkungen verfügen.
Schliesslich müsse sich die Beschwerdeführerin die Frage gefallen lassen, wieso sie, wenn sie tatsächlich lautere Absichten verfolge, also ihr inländisches Bankguthaben für den Fall ihres Unterliegens im Prozess tatsächlich als Haftungssubstrat für die Beschwerdegegnerin ungeschmälert bereit zu halten willens sei, nicht dieses Bankguthaben, wie ihr mit dem angefochtenen Beschluss aufgetragen, gerichtlich erlegen wolle. Wirtschaftlich seien damit für sie jedenfalls die gleichen Folgen verbunden.
Eine grundrechtlich gemäss Art. 31 Abs. 1 LV relevante Ungleichbehandlung juristischer und natürlicher Personen durch die in den §§ 57, 57a ZPO verschieden geregelten Voraussetzungen, unter denen diese kautionspflichtig bzw. von der Kautionspflicht befreit seien, sei nicht zu erkennen. Schon die Wesensverschiedenheit von juristischen Personen, bei welchen es sich um bloss fiktive Gebilde handle, denen von der Rechtsordnung Rechtsfähigkeit zuerkannt werde, und natürlichen Personen rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber. Für eine Unterbrechung des Verfahrens und Vorlage der massgeblichen Bestimmungen zur Prüfung ihrer Verfassungsmässigkeit an den Staatsgerichtshof bestehe daher kein Anlass.
2.2. Zur Höhe der Kautionspflicht wird Folgendes ausgeführt:
Wesentlich für den Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin seien folgende in der Klage aufgestellten Prozessbehauptungen:
Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch A, habe für die wirtschaftlich dem verstorbenen B zurechenbare M Anstalt, diese vertreten durch ihren aufgrund eines Mandatsvertrages weisungsgebundenen Verwaltungsrat C, als Versicherungsnehmerin bei der Lebensversicherung AG eine Lebensversicherung vermittelt, wobei Begünstigte aus dieser Versicherung nach dem Ableben des B ursprünglich zu je 50 % D und E gewesen seien. Unmittelbar vor seinem Tod habe B über A eine Abänderung der Begünstigtenregelung dahingehend, dass nach seinem Ableben alleinige Begünstigte D sei, in die Wege geleitet. Hierzu habe B über A ein von ihm unterzeichnetes Schreiben, enthaltend diesen Änderungswunsch, vorab im Faxwege direkt an die M Anstalt bzw. dort C, welcher das Fax sodann an die N Lebensversicherung AG weitergeleitet habe, und das Original im Postwege per Einschreiben an die Beschwerdegegnerin mit dem Ersuchen um Weiterleitung an die N Lebensversicherung AG bzw. C gesandt. Die N Lebensversicherung AG habe die Änderung der Begünstigtenregelung vorerst vorgenommen, dann aber nach dem Ableben des B über Betreiben des C wieder rückgängig gemacht. Grund hierfür sei gemäss den von D angestellten Ermittlungen - in diese sei auch Mag. F, der Sohn von A, insofern involviert gewesen, als er ihr im Juli 2013 die fragliche Korrespondenz seiner Mutter enthaltend den Änderungswunsch des B an die Beschwerdegegnerin übermittelt habe - der Umstand gewesen sei, dass das Original der schriftlichen Anweisung des B, mit welchem er die Änderung der Begünstigtenregelung zu Gunsten von D angeordnet habe, von der Beschwerdegegnerin nicht an die N Lebensversicherung AG bzw. C weitergeleitet worden sei. Hierzu sei die Beschwerdegegnerin, vertreten durch die für sie handelnde A, aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung zu B bzw. D verpflichtet gewesen, sodass sie für die Folgen der Schlecht- oder Nichterfüllung dieses Vertrages hafte.
Abstellend auf diesen Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin werde das Landgericht insbesondere umfassende Feststellungen zu den Rechtsbeziehungen zwischen der Beschwerdegegnerin und A einerseits (insbesondere zur Klärung der Frage, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin das Handeln der A zurechnen lassen müsse) und zwischen diesen und B bzw. D andererseits (insbesondere zur Klärung der Frage, ob eine vertragliche Beziehung bestanden habe und was gegebenenfalls deren Inhalt gewesen sei) sowie weiter dazu zu treffen haben, was mit dem Originalschreiben des B, enthaltend dessen Anweisung zur Änderung der Begünstigtenregelung hinsichtlich der von der M Anstalt bei der N Lebensversicherung AG abgeschlossenen Versicherungsvertrages, passiert sei, insbesondere ob dieses der Beschwerdegegnerin und/oder der N Lebensversicherung AG bzw. C tatsächlich jemals zugegangen sei bzw. überhaupt auch nur von A tatsächlich abgeschickt worden sei.
Insofern erweise sich jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdegegnerin sowie der Zeugen/Zeuginnen D, A, Mag. F, C sowie eines informierten Vertreters der N Lebensversicherung AG voraussichtlich als unumgänglich. Für die Einvernahme der Beschwerdegegnerin als Partei sowie der beiden im Inland wohnhaften Zeugen (C; informierter Vertreter der N Lebensversicherung AG) sei angesichts des Prozessstoffes realistischerweise mit einer Streitverhandlung in der "tarifmässigen Dauer" (tarifmässig sei jede "wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung" zu berücksichtigen [Art. 1 TP 2 II und TP 3a II RATVO]) von jedenfalls vier Stunden zu rechnen. Hinsichtlich der drei im Ausland wohnhaften Zeugen (D, A und Mag. F) sei, nachdem aktenkundig nichts anderes indiziert sei, davon auszugehen, dass diese im Rechtshilfeweg einzuvernehmen sein werden, wobei für jede Einvernahme die tarifmässige Mindestdauer von einer Stunde in Anschlag zu bringen sei. Angesichts der Komplexität der Rechtssache werde das Erstgericht, der gängigen Praxis der erstinstanzlichen Gerichte entsprechend, der Beschwerdegegnerin zudem zweckmässigerweise eine schriftliche Klagebeantwortung auftragen und eine abgesonderte Beweisbeschlusstagsatzung, für welche ebenfalls eine Dauer von einer Stunde zu veranschlagen sei, abhalten.
Angesichts des Streitwertes von CHF 574'629.14 sei unter weiterer Berücksichtigung der bereits abgehaltenen ersten Tagsatzung, des Einheitssatzes gemäss Art. 23 RATG sowie der mit Bezug auf den vorstehend prognostizierten Verfahrensaufwand anfallenden Gerichtsgebühren mit präsumtiven erstinstanzlichen Kosten der Beschwerdegegnerin in Höhe von insgesamt CHF 58'364.15 zu rechnen, sodass es jedenfalls nicht zu beanstanden sei, dass der Beschwerdeführerin vom Erstgericht eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 57'585.00 aufgetragen worden sei. Es entspreche im Übrigen auch einer Erfahrungstatsache, dass sich die Prozesskosten einer Partei bei Streitwerten in der Höhe des gegenständlichen regelmässig jedenfalls auf mindestens 10 % des Streitwertes beliefen, was im gegenständlichen Fall einem Betrag von rund CHF 57'400.00 und damit nur unwesentlich weniger als der aufgetragenen Kaution entspreche.
Da der vorstehend prognostizierte Prozessaufwand schon abstellend auf das Klagevorbringen anzunehmen sei, habe es keiner darüber hinausgehenden Begründung oder Bescheinigung ihres voraussichtlichen Prozesskostenaufwandes durch die Beschwerdegegnerin bedurft.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 24. Juni 2014 (ON 16) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 31 LV, des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle diese Entscheidung deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie der Beschwerdegegnerin die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbinden. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3.1. Zur Gehörsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Der Staatsgerichtshof prüfe nunmehr auch die Abweisung oder Nichtbeachtung von Beweisanträgen aus dem Blickwinkel der Verletzung des rechtlichen Gehörs spezifischer. Für die Abweisung von Beweisanträgen verlange der Staatsgerichtshof neu eine sachlich überzeugende Begründung, sofern mit diesen auf rechtserhebliches Vorbringen der Partei Bezug genommen werde.
Nun habe das Obergericht seinem Beschluss Umstände zugrunde gelegt, zu welchen ein Vorbringen der Beschwerdegegnerin fehle und die im Verfahren in keinem Zeitpunkt erörtert worden seien.
In ihrem Rekurs an das Obergericht habe die Beschwerdeführerin auf die seit vielen Jahren beachtete Judikatur in Fragen der Höhe der aktorischen Kaution verwiesen, so wie sie im Beschluss vom 4. November 1999 zu 05 C 109/99, veröffentlicht in LES 2000, 100, dargestellt werde. Der hier relevante Leitsatz laute:
"Es ist zunächst Aufgabe der beklagten Partei, die Höhe der begehrten Kaution glaubhaft zu machen. Die Pflicht des Gerichts, die Verhandlung auf die erforderlichen Beweisaufnahmen zu beschränken, in Verbindung mit dem Recht des Verfahrensgegners, (der kautionspflichtigen Partei), der Behauptung der Prozessrelevanz bestimmter Beweismittel entgegenzutreten, implizieren die Verpflichtung der kautionswerbenden Partei, nicht nur eine Zeugenliste vorzulegen, sondern auch darzutun und aufzuklären, welchen Bezug diese Zeugen zum Streitgegenstand haben und welche strittigen und entscheidungserheblichen Aufschlüsse von diesen Zeugen erwartet werden, wenn die kautionspflichtige Partei die prozessuale Notwendigkeit der Einvernahme dieser Zeugen bestreitet."
Die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der ersten Tagsatzung ein präsumtives Kostenverzeichnis vorgelegt und darin die Einvernahme von vier Zeugen begehrt. Ebenso habe sie getrennt davon eine Tagsatzung zur Parteieinvernahme verrechnet. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die Höhe der Kaution ausgesprochen und die prozessuale Notwendigkeit der von der Beschwerdegegnerin zur Einvernahme als notwendig erachteten Zeugen E und C bestritten.
Sie habe dazu einzig vorgebracht, die Relevanz ergebe sich aus der Klagserzählung der Beschwerdeführerin, was aber kaum jenes Vorbringen zu begründen möge, welches vom Obergericht gemäss zitiertem Vergleichsfall von einer kautionswerbenden Partei regelmässig verlangt werde. Trotz dem so fehlenden Vorbringen der Beschwerdegegnerin habe das Landgericht die begehrte Kaution in voller Höhe von CHF 57'585.00 festgesetzt.
Das Obergericht habe sodann offensichtlich erkannt, dass die von der Beschwerdeführerin vermissten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Prozessrelevanz der angebotenen Zeugen tatsächlich nicht vorhanden seien. Denn das Obergericht widme sich umfassend der Klage der Beschwerdeführerin und führe dazu aus, weshalb die von der Beschwerdegegnerin begehrte Kaution der Höhe nach nicht zu beanstanden sei bzw. weshalb eine Prozessrelevanz der angebotenen Zeugen gegeben sein solle.
Mit diesem Vorgehen entferne sich das Obergericht aber vom Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die all das, was an zitierter Stelle angeführt werde, in keinem Zeitpunkt behauptet habe. Das Zivilgericht sei im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes nach § 405 ZPO an das Parteivorbringen gebunden und dürfe seiner Entscheidung nicht mehr oder nichts anderes zugrunde legen, als von den Parteien behauptet und vorgebracht.
Gerade dies missachte das Obergericht an zitierter Stelle, wobei es mit diesen Annahmen die Beschwerdeführerin in ihrem Gehörsanspruch verletze. Denn die Beschwerdeführerin habe sich zu all jenen Umständen, welche das Obergericht im letztinstanzlichen Beschluss zur angeblichen Prozessrelevanz der Zeugen E und C dargelegt habe, nicht äussern oder dazu Stellung beziehen können. Dies eben deshalb, weil die Beschwerdegegnerin solches Vorbringen nie erstattet und keine solchen Behauptungen aufgestellt habe, wie sie das Obergericht seinem Beschluss zugrunde lege.
Hätte die Beschwerdegegnerin ein solches Vorbringen erstattet, wäre es der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Tagsatzung auch möglich gewesen, u. a. darzulegen, dass entgegen den Annahmen des Obergerichtes weder der Zeuge C noch die Zeugin D einzuvernehmen sein werden, weil diese nur zu ohnehin unstrittigen Tatsachen aussagen könnten und deshalb eine Einvernahme überflüssig sei. Das Obergericht berücksichtige mit Mag. F sogar einen zusätzlichen Zeugen, den selbst die Beschwerdegegnerin in ihrem präsumtiven Kostenverzeichnis nicht anführe.
3.2. Die Gleichheitsrüge wird wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin erachte sich deshalb im Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil das Obergericht die neu geschaffenen Bestimmungen zur aktorischen Kaution gleichheitswidrig anwende bzw. auslege.
Gerade aufgrund der Beseitigung der alten Regelungen durch den Staatsgerichtshof sei der Gesetzgeber gehalten gewesen, für die Zukunft solche Regelungen zu schaffen, welche alle Betroffenen gleich behandelten und somit einen einheitlichen Zugang zum Recht gewährleisteten. Massgebliches Kriterium für die Zulässigkeit einer aktorischen Kaution sei demnach, ob die Vollstreckung am Wohnsitz des Klägers oder Rechtsmittelwerbers gewährleistet sei oder nicht; falls eine solche gewährleistet sei, entfalle die Kautionspflicht. In diesem Zusammenhang werde im Bericht und Antrag 2009/48 festgehalten, dass die verlangte Vollstreckbarkeit faktisch möglich sein müsse.
Dem entspreche, dass nach § 57 ZPO nunmehr natürliche, kautionspflichtige Personen von der Kautionspflicht befreit seien, wenn gewährleistet sei, dass eine gerichtliche Kostenentscheidung in ihrem Wohnsitzstaat vollstreckbar sei. Abgestellt werde diesbezüglich sohin einzig darauf, ob im Zeitpunkt der Beurteilung durch das erkennende Gericht eine faktische Vollstreckbarkeit für eine künftige Kostenentscheidung bestehe.
Gleiches müsse gemäss § 57a ZPO in Bezug auf juristische Personen gelten. Gemäss Bericht und Antrag 2009/48 sei in Abänderung zur vormaligen Bestimmung auch hier alleine das Kriterium der Vollstreckbarkeit massgeblich.
Demgegenüber stelle das Obergericht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens ab und stelle im Beschwerdefall eine Prognose dahingehend, ob eine allfällige Kostenentscheidung gegen die Beschwerdeführerin am Schluss des Verfahrens noch vollstreckbar sein würde.
Damit stelle sich das Obergericht aber gegen die gesetzlichen Grundlagen, wie sie im Bericht und Antrag 2009/48 vorgegeben seien und behandle die Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf § 57 ZPO rechtsungleich.
Auch bei natürlichen Personen im Sinne des § 57 ZPO sei nicht zu prognostizieren, ob eine Kostenentscheidung bei Beendigung des Verfahrens tatsächlich vollstreckt werden könne.
Würde man daher die Rechtsansicht des Obergerichtes teilen, wäre willkürlichen Entscheidungen Tür und Tor geöffnet. Denn Verbandspersonen wie die Beschwerdeführerin könnten niemals nachweisen, ob sie im Zeitpunkt der Beendigung eines Gerichtsverfahrens noch tatsächlich über ausreichend Vermögen verfügten, welches der Vollstreckung zugänglich sei. Damit läge es jeweils im Befinden des erkennenden Gerichtes, eine solche Prognose abzugeben, ohne dass solche Prognosen widerlegt oder überprüft werden könnten. So auch gegenständlich, wenn das Obergericht im Ergebnis unterstelle, die Beschwerdegegnerin würde nach Erledigung des Verfahrens über kein ausreichendes Vermögen mehr verfügen, sie könnte das Kontoguthaben abdisponieren usw. Denn diese Möglichkeit stünde jeder Verbandsperson offen, auch jeder liechtensteinischen.
3.3. Im Weiteren wird unter Verweis auf das bisherige Vorbringen auch eine Willkürrüge erhoben.
4. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde vom 10. Juli 2014 gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 14. Juni 2014 (ON 16) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 18. Juli 2014 Folge gegeben.
5. Während das Obergericht mit Schreiben vom 28. Juli 2014 auf eine Stellungnahme zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtete, erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 18. August 2014 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
5.1. Zur Gehörsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdegegnerin habe die Relevanz der im präsumtiven Kostenverzeichnis aufgeführten Zeugen ausreichend dargelegt und zwar mit dem Hinweis darauf, dass diese Personen in der Klagserzählung selbst aufgeführt seien. Im Übrigen verschweige die Beschwerdeführerin wohlweislich, dass der Erstrichter in der Kautionstagsatzung deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er einen Beizug der von der Beschwerdeführerin in der Klage zum Beweis angebotenen Vorakten nicht vornehmen werde.
Auch könne der Beschwerdefall nicht mit demjenigen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2000, 100 verglichen werden. Die dort angesprochene Zeugenliste habe nicht, wie hier, vom Klagsvertreter gestammt und dem Obersten Gerichtshof seien dort auch Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten im Vergleich zur Kostenschätzung ins Auge gefallen.
Auch entspreche das Beschwerdevorbringen nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdegegnerin jedes Vorbringen schuldig geblieben sei, weshalb die Einvernahme der Zeugen E und C prozessual notwendig sein solle. Die Beschwerdegegnerin habe klar und deutlich in ihrem Vorbringen darauf hingewiesen, dass sich die Notwendigkeit der Einvernahme unter anderem der Zeugen E und C bereits aus der Klagserzählung selbst ergebe.
Das Obergericht habe auch nichts anderes gemacht, als auf ein paar in der Klagserzählung aufgestellte Prozessbehauptungen der Beschwerdeführerin, in welchen die beantragten Zeugen erwähnt würden, einzugehen. Die Beschwerdegegnerin sei zur Bescheinigung der Prozessrelevanz dieser Zeugen sicher nicht verpflichtet gewesen, die Klage der Beschwerdeführerin nochmals vorzutragen. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, im Detail auszuführen, weshalb die Einvernahme diverser Zeugen nicht notwendig sei bzw. wäre sie geradezu dazu verpflichtet gewesen, habe sie zuvor in der Klage doch ständig auf die Relevanz dieser Personen für den Sachverhalt hingewiesen.
Das Obergericht sei der - letztlich widersprüchlichen - Argumentation der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt. Eine Gehörsverletzung könne darin in keiner Weise erblickt werden.
Gemäss der von der Beschwerdeführerin wohlweislich nicht erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2000, 135 werde das Bescheinigungserfordernis für die Höhe der begehrten Kaution für den Fall eingeschränkt, dass der Verfahrens- und Beweisaufwand durch das Klagsvorbringen selbst indiziert sei. Genau dies treffe im Beschwerdefall zu.
Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf den Dispositionsgrundsatz nach § 405 ZPO gehe ins Leere. Das Obergericht - wie auch schon zuvor das Erstgericht - habe nicht mehr und nichts anderes zugesprochen, als die Beschwerdegegnerin beantragt habe. Im Übrigen seien sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht bei ihren Entscheidungen der Vorgabe von § 273 ZPO und des liechtensteinischen Höchstgerichtes gefolgt, wonach die richterliche Betragsfestsetzung nach freier Überzeugung zu erfolgen habe (Verweis auf LES 2000, 136).
5.2. Der Gleichheitsrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Während der vom Obergericht bestätigte Kautionsbetrag mit CHF 57'585.00 bestimmt worden sei, habe die Beschwerdeführerin nur einen Bankauszug mit einem aktuellen Saldo von CHF 50'330.75 vorgelegt. Auch hiervon abgesehen liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von juristischen Personen und natürlichen Personen hinsichtlich des Erlags einer Sicherheitsleistung nicht vor:
Im Beschwerdefall ergebe die teleologische Auslegung von § 57a ZPO, dass bei Verbandspersonen prognostisch zu prüfen sei, ob die Vollstreckbarkeit einer Kostenentscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache effektiv gegeben sei. Denn gemäss Bericht und Antrag 2009/48 liege der "Zweck der Sicherheitsleistung im Zivilprozess (aktorische Kaution) [ ... ] im Schutz des Beklagten vor Kosten verursachender Rechtsanmassung durch den Kläger. Die aktorische Kaution dient als ,Deckungsfonds' zur Realisierung der Prozesskostenersatzansprüche gegen den Kläger und wird somit insbesondere dann relevant, wenn das Vermögen des Klägers im Geltungsbereich des Rechts, in welchem das Verfahren stattfindet, nicht greifbar ist." (Bericht und Antrag 2009/48, 5). Würde bei der Beurteilung des Ausnahmetatbestandes von § 57a ZPO auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Kautionsantrag des Prozessgegners abgestellt, würde dies nicht nur Sinn und Zweck der Bestimmung von § 57a ZPO widersprechen und die vom Gesetzgeber mit den Kautionsbestimmungen verfolgten Zwecke geradezu konterkarieren, sondern würden dadurch auch Umgehungen, gegen die sich der Prozessgegner auch nicht wirksam zur Wehr setzen könnte, Tür und Tor geöffnet. So habe das Obergericht ausgeführt, dass sich zum Beispiel eine juristische Person kurzfristig Drittmittel verschaffen und diese umgehend nach Abweisung des Kautionsantrages des Prozessgegners oder jedenfalls nach Schluss der Verhandlung, bevor die schriftliche Entscheidung des Gerichtes ergehe, dem Dritten wieder zurückerstatten. Damit stünde einem Prozessgegner im Falle seines Obsiegens kein Haftungssubstrat für seine Prozesskostenersatzforderung zur Verfügung.
Richtigerweise sei bei kautionspflichtigen Verbandspersonen, die ein Vermögen im Inland vorwiesen, auch zu berücksichtigen, inwieweit dieses Vermögen rasch "versilbert" bzw. beiseite geschafft werden könnte.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der Staatsgerichtshof etwa im Zusammenhang mit den juristischen Personen ausgesprochen habe, dass der Gleichheitsgrundsatz seine Grenze bei sachlichen Unterschieden finde, insoweit ihrer Wurzel nach individuell-personale Rechte ihrer Natur nach überhaupt juristischen Personen zukommen könnten. Das Gleichheitsgebot lasse im Besonderen zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen sachliche Differenzierungen zu, die in natürlichen wie in sozialen Unterschieden begründet seien (Verweis auf StGH 1992/12, LES 1993, 86, Erw. 3.1). Diese Ausführungen des Staatsgerichtshofes stünden im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit Verfahrenshilferegelungen betreffend natürliche Personen auch auf juristische Personen anzuwenden seien. Auch die Verfahrenshilferegelungen dienten in erster Linie dazu, einer natürlichen Person die Rechtsverfolgung zu erleichtern bzw. überhaupt erst zu ermöglichen. Der Staatsgerichtshof habe es mit dem Gleichheitssatz konform angesehen, dass diese Regelungen nicht unbesehen auf juristische Personen angewendet werden könnten. Hier zeige sich, dass die Regelung zur Verfahrenshilfe natürliche Personen bei der Rechtsverfolgung gegenüber juristischen Personen besser stelle. Dies treffe auch für die hier in Frage stehende Regelung des § 57a ZPO bzw. die dazu vom Obergericht ergangene Auslegung zu, wonach das Erfordernis des Erlags einer Sicherheitsleistung für natürliche Personen und Verbandspersonen unterschiedlich angewandt werde und dadurch die juristischen Personen gegenüber natürlichen Personen "Nachteile" zu tragen hätten. Es würden zwar die Voraussetzungen der Rechtsverfolgung bezüglich juristischer Personen erschwert, aber keinesfalls verunmöglicht. Diese Differenzierung durch das Obergericht erscheine also durchaus im Einklang mit der aufgezeigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Es handle sich um eine Differenzierung, die Sinn und Zweck des Gesetzes überhaupt erst Geltung verschaffe und daher gerechtfertigt sei.
Ferner handle es sich bei einer Verbandsperson um ein fiktives Gebilde, dem von der Rechtsordnung lediglich in einem gewissen Umfang Rechtsfähigkeit zuerkannt werde. Die Verbandsperson verfolge wirtschaftliche oder kulturelle Zwecke, sei aber letztlich immer getragen von den dahinter stehenden natürlichen Personen. Es sei zweifelhaft, inwieweit sie eigene, von ihren Mitgliedern getrennte schützenswerte Rechte und Interessen besitzen solle. Demgegenüber besitze eine natürliche Person selbstverständlich von der Geburt bis zum Tode eigene Rechte und Pflichten. Die Unterschiede zwischen der natürlichen Person und einer Verbandsperson seien daher offensichtlich. Die natürliche Person verfüge üblicherweise über die ihr zukommende Wirtschaftskraft gemäss Ausbildungsstand, Beruf, soziale Herkunft etc. Demgegenüber sei eine juristische Person zur Verfolgung von kulturellen oder wirtschaftlichen Zwecken ihrer Mitgliedern angelegt, unter Umständen sogar eines einzigen wirtschaftlich Berechtigten. Der wirtschaftlich Berechtigte beherrsche die juristische Person und statte sie mit genau jenem Vermögen aus, welches für die Verfolgung der Zwecke der Verbandsperson notwendig sei. Es sei daher - wie gegenständlich - denkbar, dass eine Forderung, die einer natürlichen Person zukomme, an eine juristische Person abgetreten werde, diese juristische Person mit geringen finanziellen Mitteln ausgestattet werde, die zur Hereinbringung der Forderung ausreichend seien. Im Falle des Prozessverlustes könnte dann aber nicht auf die juristische Person gegriffen werden, da dort kein Kostenersatz zu erlangen wäre, während die dahinterstehende natürliche Person über ausreichend Vermögen verfügen würde, um Kostenersatz zu leisten.
Unabhängig von der Frage der Auslegung der Kautionsbestimmungen sei gegenständlich einmal mehr auf das rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Beschwerdeführerin aufmerksam zu machen.
Der mittels Klage geltend gemachte vermeintliche Anspruch sei nämlich kein solcher der Beschwerdeführerin, sondern der von D behauptete. Wie der Klage zu entnehmen sei, habe diese bereits zweimal erfolglos versucht, die von ihr behaupteten Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Das Klagebegehren sei aber jeweils abgewiesen und D zum Prozesskostenersatz an die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden. Mit einer Abtretung ihrer behaupteten Forderungen an eine panamesische Aktiengesellschaft, die abgesehen von der Zession in keinerlei Beziehung zu D stehe, versuche diese, einem neuerlichen Prozesskostenrisiko zu entgehen.
Insbesondere dann, wenn - wie hier - die Beschwerdegegnerin durch eine gewillkürte Prozessstandschaft unbillig benachteiligt würde, sei diese jedenfalls rechtsmissbräuchlich.
Gemäss Obergericht müsse sich die Beschwerdeführerin zu Recht auch die Frage gefallen lassen, wieso sie, wenn sie tatsächlich lautere Absichten verfolge, also ihr inländisches Bankguthaben für den Fall ihres Unterliegens im Prozess tatsächlich als Haftungssubstrat für die Beschwerdegegnerin ungeschmälert bereit zu halten willens sei, nicht dieses Bankguthaben gerichtlich erlegen wolle. Wirtschaftlich seien damit für sie nämlich die gleichen Folgen verbunden.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 24. Juni 2014, 02 CG.2014.107-16, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör.
2.1. Sie verweist zu dieser Grundrechtsrüge auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör auch durch die Abweisung eines Beweisantrages verletzt werden könne. Tatsächlich rügt die Beschwerdeführerin aber, dass sie sich nicht zu den ihrer Meinung nach den Dispositionsgrundsatz verletzenden Erwägungen des Obergerichtes zur Höhe der aktorischen Kaution habe äussern können. Sie macht damit im Ergebnis geltend, dass ein sogenanntes Überraschungsurteil vorliege.
Ein solches Überraschungsurteil kann den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern. Überraschend ist die Rechtsansicht aber nur dann, wenn die Parteien diese tatsächlich nicht in Betracht ziehen mussten. Die richterliche Prozessleitungspflicht beinhaltet allerdings nicht, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu erörtern wäre (StGH 2013/18, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
2.2. Im Beschwerdefall sind diese Voraussetzungen für ein Überraschungsurteil nicht gegeben: Das Obergericht stützt sich nämlich bei der Überprüfung der Höhe der vom Erstgericht festgesetzten aktorischen Kaution im Wesentlichen nur auf das Klagevorbringen und die Beweisanträge der Beschwerdeführerin. Insoweit unterscheidet sich der Beschwerdefall klar von der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, LES 2000, 100. Vielmehr ist auf die von der Beschwerdegegnerin angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, LES 2000, 135 abzustellen, wonach das Bescheinigungserfordernis für die Höhe der begehrten Kaution für den - auch hier relevanten - Fall eingeschränkt wird, dass der Verfahrens- und Beweisaufwand durch das Klagsvorbringen selbst indiziert ist.
Wenn die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, aufzuzeigen, dass weder der Zeuge C noch die Zeugin D einzuvernehmen sein würden, so ist dies widersprüchlich und letztlich rechtsmissbräuchlich ("venire contra factum proprium"); denn die Beschwerdeführerin selbst hat diese Zeugen in ihrer Klagsschrift angeboten. Es kann entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht davon die Rede sein, dass das Obergericht bei der Erörterung der Kautionshöhe gegen die Dispositionsmaxime verstossen habe. Denn zunächst haben die Gerichte die aktorische Kaution nach freier Überzeugung gemäss § 273 ZPO festzusetzen (LES 2000, 136). Zudem besagt auch die Dispositionsmaxime bloss, "dass ein Verfahren nur auf Antrag durchgeführt werden kann, die Parteien den Beginn und den Gegenstand des Rechtsstreits bestimmen und auch seine Beendigung herbeiführen können" (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 08 CG.2009.399 vom 6. September 2013 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht ausführt, hat das Erstgericht keine höhere aktorische Kaution festgesetzt, als von ihr beantragt wurde. Entsprechend schadete es nicht, dass das Obergericht in seine Überlegungen zum voraussichtlichen Prozessaufwand auch einen zusätzlichen Zeugen, nämlich Mag. F, einbezogen hat.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
3. Zur Gleichheitsrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/45, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, a. a. O., 203 ff.). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, a. a. O., 203 ff.). Anders als bei der Rechtssetzung kann im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung lediglich eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 2012/112, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268, Rz. 33).
3.2. Die Beschwerdeführerin verweist auf den Bericht und Antrag Nr. 48/2009 (S. 13), wonach auch bei § 57a ZPO nunmehr "allein das Kriterium der Vollstreckbarkeit massgeblich" sei. Dort heisst es aber weiter: "Folglich hat eine Verbandsperson keine aktorische Kaution zu hinterlegen, wenn sie Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen kann, welches der Vollstreckung durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung unterliegt. Die Belegenheit des Vermögens ist somit nicht von Belang, sofern die Vollstreckbarkeit gewährleistet ist."
Diese Ausführungen im Bericht und Antrag sind vor dem Hintergrund der Praxis zum alten § 57a i. d. F. LGBl. 1954 Nr. 4 zu sehen, wonach (auch) inländischen Sitzgesellschaften auf Antrag eine aktorische Kaution auferlegt werden konnte, wenn diese kein genügendes im Inland vollstreckbares Vermögen nachweisen konnten. Die neue Regelung gilt zwar für sämtliche juristischen Personen, doch müssen diese nicht zwingend über inländisches Vermögen verfügen, sondern es genügt eben auch der Vollstreckung zugängliches ausländisches Vermögen.
Was aber genau unter dem Begriff "Vollstreckbarkeit" zu verstehen ist, sagt auch der Bericht und Antrag nicht. Doch spricht er immerhin davon, dass diese Vollstreckung "gewährleistet" sein müsse. Gerade eine am Sinn und Zweck dieser Bestimmung orientierte Gesetzesauslegung (siehe dazu Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive - Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 131 [167 f.]), spricht für die Lösung des Obergerichtes. Da es darum geht, dass eine allenfalls zugunsten der Gegenpartei ergehende gerichtliche Kostenentscheidung in ein voraussichtlich ausreichendes Vermögen vollstreckt werden können soll, muss die Vollstreckung nicht nur zu Beginn, sondern auch am Verfahrensende mit einiger Wahrscheinlichkeit gewährleistet sein. Dies erfordert zwar eine Prognose des Gerichtes über die Sachlage zu einem zukünftigen Zeitpunkt, was jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich macht; indessen erscheint dies auch dem Staatsgerichtshof im Sinne der vom Obergericht vorgenommenen teleologischen Auslegung von § 57a ZPO sachgerecht.
3.3. Die Beschwerdeführerin macht jedoch weiter geltend, dass eine solche Auslegung von § 57a ZPO eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung juristischer Personen gegenüber natürlichen Personen darstelle.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind zwar nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen Grundrechtsträger, soweit dies ihrem "Wesen" entspricht (siehe etwa StGH 1998/47, LES 2001, 73 [77, Erw. 2.1]; siehe auch Wolfram Höfling, Träger der Grundrechte, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 67 f., Rz 23). Indessen bestehen wesentliche Unterschiede zwischen natürlichen und juristischen Personen, welche auch im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV in verschiedener Hinsicht eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Zwar hat sich der Staatsgerichtshof noch nicht direkt mit der hier relevanten Schlechterstellung juristischer gegenüber natürlichen Personen in Bezug auf die aktorische Kaution auseinandergesetzt; wohl aber hat er dies, worauf auch die Beschwerdegegnerin hinweist, in Bezug auf die Verfahrenshilfe getan (siehe neben der von der Beschwerdegegnerin angeführten Entscheidung des Staatsgerichtshofes 1992/12, LES 1993, 86, Erw. 3.1 auch StGH 2009/3, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], StGH 2010/63 Erw. 4.2 und nunmehr auch StGH 2014/61, Erw. 4.1 ff.; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527 ff., Rz. 30 ff.). Insoweit hat der Staatsgerichtshof wesentlich auch aufgrund eines Rechtsvergleichs mit der Schweiz und mit Österreich eine Ungleichbehandlung von juristischen gegenüber natürlichen Personen als verfassungskonform qualifiziert.
In der Entscheidung zu StGH 2010/63 hat er indessen festgehalten, dass es Konstellationen geben könne, in denen die Gewährung der Verfahrenshilfe auch an juristische Personen gerechtfertigt wäre (dortige Erw. 4.2). In der neuesten einschlägigen Entscheidung zu StGH 2014/61 (mit der die Beschränkung der Verfahrenshilfe auf natürliche Personen in § 63 Abs. 1 ZPO unter Fristansetzung aufgehoben wurde) bestätigt der Staatsgerichtshof, dass es gegen die Verfassung und die EMRK verstossen würde, wenn juristische Personen ganz generell und ausnahmslos von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe ausgeschlossen würden oder ihnen der Rechtszugang durch eine nicht erfüllbare Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verkürzt würde (dortige Erw. 5). Folglich ist juristischen Personen unter gewissen Voraussetzungen auch der Zugang zum Paupertätseid zu gewähren (dortige Erw. 7). Andererseits kann der Gesetzgeber durch entsprechende Rechtsgestaltungen insbesondere sicherstellen, dass die Bedürftigkeit einer juristischen Person nicht manipulativ herbeigeführt wird und auf diese Weise Prozesskosten in ungerechtfertigter Weise auf den Staat und somit auf die Allgemeinheit überwälzt werden (dortige Erw. 5.2).
Eine Ungleichbehandlung von juristischen gegenüber natürlichen Personen lässt sich mit diesen Erwägungen auch in Bezug auf die aktorische Kaution rechtfertigen. Juristische Personen sind Zweckschöpfungen der Rechtsordnung, die zu bestimmten Zwecken für die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsleben geschaffen werden. Ihre Rechtsträgerschaft ist an ein ausreichendes Vermögen gebunden (StGH 2014/61, Erw. 5.1). Sie können entsprechend, wie auch das Obergericht und die Beschwerdegegnerin ausführen, weitgehend willkürlich mit Vermögen ausgestattet werden. Somit könnten sie gerade auch mittels Forderungszession, wie sie auch im Beschwerdefall vorliegt, gezielt als klagende Partei eingesetzt werden, um das Prozesskostenrisiko zu minimieren. Es erscheint deshalb zulässig, gemäss § 57a ZPO auch bei liechtensteinischen juristischen Personen - im Gegensatz zu in Liechtenstein wohnhaften natürlichen Personen gemäss § 57 ZPO - auf Antrag eine aktorische Kaution festzusetzen, wenn die juristische Person über kein vollstreckbares Vermögen verfügt; dies zumal juristischen Personen im Falle der - hier allerdings gerade nicht geltend gemachten - Vermögenslosigkeit, wie erwähnt, allenfalls auch der Zugang zum Paupertätseid zu gewähren ist (vgl. auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 524 f., Rz. 27).
3.4. Demnach erweist sich die vom Obergericht vorgenommene Auslegung von § 57a ZPO im Einklang mit dem Gleichheitssatz der Verfassung.
Es ist nun aber noch zu prüfen, ob auch die gemäss dieser Auslegung von § 57a ZPO erforderliche Einzelfallprüfung im Beschwerdefall verfassungskonform vorgenommen wurde. Diese Prüfung ist allerdings gemäss der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes mangels konkreten Vergleichsfalls nicht im Rahmen des Gleichheitssatzes, sondern des von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Willkürverbots zu prüfen.
4. Zur Willkürrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.2. Zunächst ist zu dieser Grundrechtsrüge festzuhalten, dass der Saldo des von der Beschwerdeführerin angeführten Bankkontos den erforderlichen Kautionsbetrag nur teilweise abdeckt. Zudem und insbesondere erwägt das Obergericht zu Recht, dass die Beschwerdeführerin über dieses Bankkonto "jederzeit, auch sehr kurzfristig und ohne wesentliche Einschränkungen" verfügen könne.
Im Beschwerdefall kommt hinzu, dass das Obergericht nicht zu Unrecht gewisse Zweifel gegenüber der Lauterkeit der Absichten der Beschwerdeführerin hegt. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung ausführt, hat D gemäss Klagsschrift bereits zweimal erfolglos versucht, die von ihr behaupteten Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung nicht abwegig, dass die nunmehr erfolgte Abtretung dieser behaupteten Forderung an die Beschwerdeführerin der Vermeidung eines neuerlichen Prozessrisikos gedient haben könnte. Entsprechend ist auch die Vermutung nicht aus der Luft gegriffen, dass die Beschwerdeführerin das aktuelle Guthaben auf dem liechtensteinischen Bankkonto vor Ende des vorliegenden Streitverfahrens wieder abziehen könnte.
4.3. Im Lichte des hier allein anwendbaren Willkürrasters erscheint es dem Staatsgerichtshof deshalb zumindest vertretbar, dass das Obergericht im Beschwerdefall eine genügende Wahrscheinlichkeit der Vollstreckbarkeit eines allfälligen Kostenzuspruchs zugunsten der Beschwerdegegnerin in das von der Beschwerdeführerin ausgewiesene Vermögenssubstrat verneint hat.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig geltend gemachten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2012/168, Erw. 6; StGH 2009/58, Erw. 6; StGH 2008/69, Erw. 4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 2000/1, Erw. 9).
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 18. Juli 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.