StGH 2014/80
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Anstalt
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: L Foundation (gelöscht)
vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand:
A
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, 02CG.2013.331-42
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, 02 CG.2013.331-42, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 17. Juni 2013 beim Landgericht eingebrachten Klage vom 14. Juni 2013 begehrte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand A, vom Erstbeklagten und von der Beschwerdeführerin als Zweitbeklagten die Herausgabe "sämtliche(r) von ihnen oder in ihrem Auftrag verwahrten Akten (Unterlagen, Dokumente, Schriftstücke etc.) betreffend die L Foundation (gelöscht), hierbei insbesondere aber nicht ausschliesslich die Statuten, die Beistatuten, die Reglemente, die Urkunden über die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, Protokolle über Sitzungen der Organe, gefasste Beschlüsse der Organe, Instruktionsschreiben, Aufstellungen über Vermögenswerte, Jahresberichte der Stiftung und allfälliger Tochtergesellschaften, die Korrespondenz, die Sorgfaltspflichtunterlagen und die Bankunterlagen", hilfsweise die Einsichtnahme in diese Urkunden und Duldung der Anfertigung von Kopien.
1.1. Begründet wurde diese Klage zusammengefasst wie folgt:
Das Obergericht habe die vom erstbeklagten früheren Stiftungsrat und von der Beschwerdeführerin im Beistandsbestellungsverfahren zu 05 HG.2012.454 erhobenen Rekurse mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass dem Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin im Beistandsbestellungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Aufgabe des gerichtlich bestellten Beistandes sei es, allfällige Ansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche in Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der gelöschten Beschwerdegegnerin zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Aus diesem Grund habe der Beistand den Erstbeklagten und die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihm sämtliche Stiftungsakten herauszugeben oder einen Termin zu nennen, zu dem er in die Stiftungsakten Einsicht nehmen und Kopien anfertigen könne. Beides hätten der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin verweigert. Der Beistand sei das einzige vertretungsberechtigte Organ der gelöschten Beschwerdegegnerin und daher ausschliesslich berechtigt, sämtliche Stiftungsakten im Original zu verwahren. Rechtsprechung und Lehre zu Art. 141 PGR würden keine Zweifel daran offen lassen, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch darauf habe, dass sämtliche Stiftungsakten bei ihrem einzigen vertretungsbefugten Organ aufbewahrt würden. Der Erstbeklagte sei als ehemaliger Stiftungsrat zur Aufbewahrung sämtlicher Stiftungsdokumente und damit auch zur Herausgabe verpflichtet. Ob er diese Verpflichtung an einen Dritten, gegenständlich allenfalls die Beschwerdeführerin, delegiert habe, sei unerheblich. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass die Stiftungsdokumente faktisch bei der Beschwerdeführerin aufbewahrt würden, weshalb auch diese zur Herausgabe zu verpflichten sei. Um die umfassende Aufgabe, nämlich die Prüfung eines Rückübertragungsanspruches gegenüber der Nachfolgestiftung sowie die Prüfung, ob Verantwortlichkeitsansprüche gegen die ehemaligen Stiftungsorgane geltend zu machen seien, zu erledigen, benötige die Beschwerdegegnerin sämtliche Stiftungsdokumente.
1.2. Der erstbeklagte frühere Stiftungsrat und die Beschwerdeführerin beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst Folgendes ein:
Die Bestellung des Beistands für die Beschwerdegegnerin sei gesetzeswidrig und unrechtmässig erfolgt. Es sei ihnen im Beistandsbestellungsverfahren zu 05 HG.2012.454 keine Parteistellung zuerkannt und somit kein rechtliches Gehör gewährt worden. Der Beistandsbestellungsbeschluss könne ihnen gegenüber daher gemäss Art. 42 f. AussStrG keine (materielle) Rechtswirkung entfalten. Schon aus grundrechtlichen Erwägungen (Verweis auf Art. 31 Abs. 1 Satz 1 und Art. 43 LV sowie Art. 6 und Art. 13 EMRK) folge, dass sie, als von der Beistandsbestellung persönlich und unmittelbar Betroffene, den Einwand der gesetzwidrigen und nichtigen Beistandsbestellung im gegenständlichen Verfahren, das eine wirksame und gültige Beistandsbestellung voraussetze, erheben könnten. Der Beistandsbestellungsbeschluss sei deswegen gesetzwidrig, weil er über Antrag hierzu nicht legitimierter Personen und auf der Grundlage eines einseitigen, falschen Tatsachenvorbringens nicht legitimierter Antragsteller erfolgt sei. Die Beistandsbestellung sei daher ohne jede formelle oder materielle Grundlage erfolgt, womit die gegenständliche Klage einer rechtmässigen Grundlage entbehre. Die Beschwerdegegnerin sei voll beendet und besitze keine Rechtspersönlichkeit mehr. Sie sei damit weder partei- noch prozessfähig und könne insbesondere nicht die Herausgabe ihrer früheren Dokumente an sich selbst verlangen oder Einsicht in diese begehren. Eine Herausgabe der früheren Stiftungsakten an die Beschwerdegegnerin, eine beendete Stiftung, ergebe keinen Sinn, da die Unterlagen letztlich für diese verwahrt würden und sie in diesem Sinn ohnehin darüber verfüge. Tatsächlich begehre nicht die Beschwerdegegnerin, sondern deren Beistand die Herausgabe der Stiftungsakten an sich selbst bzw. die Einsichtnahme in dieselben. Eine Beistandsbestellung, um für die Beschwerdegegnerin nach deren Beendigung die verwahrten Akten herauszuverlangen, sei zudem durch Art. 141 PGR nicht gedeckt. Der Beistand der Beschwerdegegnerin hätte daher die Klage im eigenen Namen einreichen müssen. Der Erstbeklagte als ehemaliger Stiftungsrat verwahre keine Dokumente der früheren L Foundation (Beschwerdegegnerin), schon gar nicht an seinem (früheren) Wohnsitz. Es gebe auch keine solchen Dokumente, die in seinem Auftrag verwahrt würden. Er sei daher nicht passivlegitimiert und die Klage (auch) insoweit unschlüssig. Es sei ihnen - dem Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin - auch nicht bekannt, dass ein (jedes) ehemaliges Stiftungsratsmitglied zur Aufbewahrung der Stiftungsdokumente verpflichtet sei. Gemäss Bestellungsbeschluss im Verfahren zu 05 HG.2012.454 sei es Aufgabe des Beistands, "allfällige Ansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der L Stiftung zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen". Es sei nicht die Aufgabe des Beistands, alle Handlungen der gelöschten Beschwerdegegnerin bis zu deren Auflösung und die damit verbundene Übertragung von Vermögenswerten zu überprüfen. Schon deshalb sei das Auskunftsbegehren inhaltlich zu beschränken. Inhaltlich sei der Prüfungsumfang auf jene noch vorhandenen Dokumente beschränkt, die mit der Auflösung und Liquidierung der Beschwerdegegnerin in einem Zusammenhang stehen würden, also neben den statutarischen Regelungen die Dokumentation über die Stiftungsauflösung und -liquidierung. Der Beistand habe keinen Anspruch auf Inbesitznahme der Originaldokumente der früheren Stiftung, sondern höchstens auf Erhalt von entsprechenden Kopien für seine Akten.
2. Mit Urteil vom 5. November 2013 (ON 21) gab das Landgericht dem Klagebegehren unter Kostenfolge für den Erstbeklagten und für die Beschwerdeführerin vollumfänglich statt.
2.1. Das Landgericht legte seinem Urteil den folgenden im Berufungsverfahren nicht weiter strittigen Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdegegnerin, eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Stiftung, sei per 13. August 2010 beendet und diese Beendigung sei gleichentags dem Handelsregister mitgeteilt worden. Bis zur Beendigung der Beschwerdegegnerin sei der Erstbeklagte im Verfahren zu 02 CG.2013.331 deren Stiftungsrat und die Zweitbeklage bzw. Beschwerdeführerin deren Repräsentanz gewesen. Sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin würden von der Beschwerdeführerin aufbewahrt. Der Erstbeklagte im Verfahren zu 02 CG.2013.331 habe Zugang zu diesen Akten. Im Verfahren des Landgerichtes zu 05 HG.2012.454 sei Rechtsanwalt A am 14. Januar 2013 zum Beistand der Beschwerdegegnerin bestellt worden, dies mit der Aufgabe, allfällige Ansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Im Verfahren zu 05 HG.2012.454 sei dem Erstbeklagten des Verfahrens zu 02 CG.2013.331 und der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zuerkannt worden. Der bestellte Beistand habe den Erstbeklagten und die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihm sämtliche Stiftungsakten herauszugeben oder einen Termin zu nennen, zu dem er in die Stiftungsakten Einsicht nehmen und Kopien anfertigen könne. Beides hätten der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin verweigert.
2.2. Das Landgericht erwog in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst wie folgt:
Das Vorbringen des Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin, dass die Beistandsbestellung für die Beschwerdegegnerin zu Unrecht erfolgt sei, sei im gegenständlichen Verfahren bedeutungslos und nicht zu beachten. Unbeachtlich sei auch der rechtliche Einwand des Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin, dass ihnen im Beistandsbestellungsverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Ob ihnen dieses rechtliche Gehör im Beistandsbestellungsverfahren zustehe, sei in jenem Verfahren zu klären. Stehe es ihnen dort nicht zu, dann könnten sie ihr Vorbringen, dass sie in jenem Verfahren erstatten hätten wollen, nicht im gegenständlichen Verfahren quasi nachholen. Dem für die Beschwerdegegnerin bestellten Beistand komme die Aufgabe zu, allfällige Ansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. In diesem eingeschränkten Umfang habe die gelöschte Stiftung mit der erfolgten Beistandsbestellung Rechtspersönlichkeit erlangt und sei insoweit auch partei- und prozessfähig. Es stehe ihr - schon aufgrund des Eigentums an ihren eigenen Akten - ein Herausgabeanspruch gegenüber jedem Dritten zu. Da sich sämtliche die Beschwerdegegnerin betreffenden Akten bei der Beschwerdeführerin befinden und von ihr aufbewahrt würden und der Erstbeklagte derzeit faktisch Zugang zu diesen Akten habe, stehe der Beschwerdegegnerin der Herausgabeanspruch jedenfalls gegen den Erstbeklagten und die Beschwerdeführerin zu. Die Einsicht in die vorhandenen Akten der Beschwerdegegnerin entspreche zweifellos auch dem Zweck bzw. der Aufgabe, für die die Bestandsbestellung erfolgt sei. Auch aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin gegenüber jedem Dritten Anspruch auf Herausgabe ihrer Akten.
3. Das Obergericht hat mit Urteil vom 28. Januar 2014 (ON 31) der Berufung der erstbeklagten Partei zur Gänze und der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil des Landgerichtes wurde dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten habe wie folgt:
"1. Die zweitbeklagte Partei [Beschwerdeführerin] ist schuldig, der klagenden Partei [Beschwerdegegnerin] binnen 4 Wochen sämtliche von ihr oder in ihrem Auftrage verwahrten Akten (Unterlagen, Dokumente, Schriftstücke, etc.) betreffend die L Foundation (gelöscht) [Beschwerdegegnerin], hierbei insbesondere aber nicht ausschliesslich die Statuten, die Beistatuten, die Reglemente, die Urkunden über die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, Protokolle über Sitzungen der Organe, gefasste Beschlüsse der Organe, Instruktionsschreiben, Aufstellungen über Vermögenswerte, Jahresberichte der Stiftung und allfällige Tochtergesellschaften, die Korrespondenz und die Bankunterlagen herauszugeben.
2. Hingegen wird das Klagebegehren des Inhalts, die zweitbeklagte Partei [Beschwerdeführerin] sei schuldig, der klagenden Partei [Beschwerdegegnerin] binnen vier Wochen die von ihr oder in ihrem Auftrage verwahrten Sorgfaltspflichtunterlagen betreffend die L Foundation (gelöscht) [Beschwerdegegnerin] herauszugeben, und der Erstbeklagte sei schuldig, der klagenden Partei [Beschwerdegegnerin] binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche von ihr oder in ihrem Auftrage verwahrten Akten (Unterlagen, Dokumente, Schriftstücke, etc.) betreffend die L Foundation (gelöscht) [Beschwerdegegnerin], hierbei insbesondere aber nicht ausschliesslich die Statuten, die Beistatuten, die Reglemente, die Urkunden über die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, Protokolle über Sitzungen der Organe, gefasst Beschlüsse der Organe, Instruktionsschreiben, Aufstellungen über Vermögenswerte, Jahresberichte der Stiftung und allfälliger Tochtergesellschaften, die Korrespondenz, die Sorgfaltspflichtunterlagen und die Bankunterlagen herauszugeben, abgewiesen."
4. Gegen dieses Urteil haben die Beschwerdegegnerin (ON 32), der Erstbeklagte sowie die Beschwerdeführerin (ON 34) rechtzeitig Revisionen an den Obersten Gerichtshof erhoben.
5. Mit Urteil vom 13. Juni 2014 (ON 42) hat der Oberste Gerichtshof der von der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin eingebrachten Revision keine Folge gegeben und die Revision des Erstbeklagten unter Kostenfolge zurückgewiesen. Begründet wurde dies - soweit verfahrensgegenständlich relevant- wie folgt:
5.1. Der Schutzzweck des Art. 141 Abs. 1 PGR sei allein auf die betroffene Verbandsperson ausgerichtet (Verweis auf LES 2008, 316; 05 HG.2013.7).
5.2. Bereits für das Pflegschaftsverfahren habe der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen (Verweis auf LES 2006, 352), dass ein Dritter, der auch eigene Interessen verfolge, auf das Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators für einen Minderjährigen keinen Einfluss nehmen könne. Diesem Dritten fehle die Antrags- und Rekurslegitimation in einem Verfahren zur allfälligen Bestellung eines Kollisionskurators.
5.3. Im Jahr 2010 habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen (Verweis auf LES 2010, 22), dass ein Rechtsfürsorgeverfahren zur Bestellung eines Beistands nur dazu diene, die Interessen der Verbandsperson zu schützen, nicht aber jene ihrer Vertragspartner oder sonstiger Dritter.
5.4. Im Jahr 2013 habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass im Falle dass die Organbefugnisse auf eine Liquidationsstelle bzw. einen nach Art. 141 PGR zu bestellenden Beistand übergehen würden, dessen Bestellung nicht in die rechtlich geschützten Interessen der vormaligen Organe oder der vormaligen Mitglieder der Verbandsperson eingreifen würden, so dass diese auch keine Parteistellung im Bestellungsverfahren hätten (Verweis auf LES 2013, 82). Auch einem früheren Organ der gelöschten Gesellschaft stehe ein subjektives Recht, dass eine von ihm benannte Person oder er selbst zum Beistand bestellt würde, nicht zu (Verweis auf LES 2013, 82).
5.5. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013 zu 05 HG.2012.454, sei ganz auf der Linie dieser Judikatur ausgesprochen worden, dass der Beistand gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR "im alleinigen Interesse der gelöschten Verbandsperson bestellt und tätig (wird)". In die Rechte Dritter werde durch diese Bestellung nicht eingegriffen, weshalb diesen dagegen auch kein Rechtsmittel zustehe. Erst gegen die ihre Rechte bzw. Rechtsstellung dann unmittelbar tangierende Geltendmachung von Ansprüchen der gelöschten Verbandsperson gegen sich selbst könnten sich Beschwerdeführer auf die vom Gesetz vorgesehene Weise zur Wehr setzen. Diesen Befund begründete der Oberste Gerichtshof überdies anhand des materiellen Parteibegriffs des Ausserstreitgesetzes und des Schutzzweckes des Art. 141 Abs. 1 PGR.
5.6. Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass diese im Verfahren zu 05 HG.2012.454 geforderte unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer durch Ansprüche der gelöschten Verbandsperson nicht schon im Rahmen eines Verfahrens zur Bestellung eines Beistands für diese, sondern erst durch die Geltendmachung konkreter Ansprüche gegen sie selbst, gegeben sei.
5.7. Die Revision des Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin wende sich gegen das obergerichtliche Urteil u. a. mit der Begründung, dass ihr im Beistandsbestellungsverfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei und in diesem ausserstreitigen Verfahren die Voraussetzungen für eine rechtmässige Beistandsbestellung nicht vorgelegen seien. Die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 141 PGR sei nur auf Basis "falschen Vorbringens und selektiver Bescheinigungsmittel der Antragsteller" erfolgt. Damit würden sich der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin freilich nicht nur vom untergerichtlich festgestellten Sachverhalt sondern auch - und insbesondere - von einer rechtskräftigen und damit bindenden Entscheidung der Gerichte im Beistandsbestellungsverfahren entfernen, welche hier zu berücksichtigen sei und vom Erstbeklagten und von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt werden könne. Sie würden überdies übersehen, dass ihnen im Beistandsbestellungsverfahren aus den oben erwähnten Gründen eine Mitwirkungsmöglichkeit nicht zustehe, da es ausschliesslich um die Interessen der Stiftung gehe und allfällige Interessen Dritter in diesem Verfahren nicht durchgesetzt und berücksichtigt werden könnten. Daher sei zutreffend, wie es das Obergericht beurteilt habe, dass die Bestellung des Beistands im Ausserstreitverfahren einer Überprüfung durch die Zivilgerichte im streitigen Verfahren entzogen sei und der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin, denen eine Parteistellung im Ausserstreitverfahren ohnehin nicht zugekommen sei, im gegenständlichen Verfahren die Verletzung fremder Verfahrens- bzw. Parteirechte nicht zu rügen vermögen.
Insgesamt erweise sich daher auch die Revision des Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin als nicht berechtigt.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, 02 CG.2013.331-42, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK sowie gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wird beantragt, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründet wurde all dies wie folgt:
6.1. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
6.1.1. Gemäss der angefochtenen Entscheidung könne eine gesetzwidrige Beistandsbestellung, die in einem einseitig (ex parte) und bloss schriftlich und ohne Beteiligung der betroffenen Stiftung geführten Bescheinigungsverfahren erfolgt sei, von niemandem mehr aufgegriffen und überprüft werden. Dies selbst dann nicht, wenn jemand später von dem solcherart bestellten Beistand bzw. der solcherart wiederbelebten Stiftung gerichtlich belangt werde. Dies ausserdem ungeachtet des in der Lehre und Rechtsprechung unbestrittenen Grundsatzes, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nur gegenüber denjenigen bindende Wirkung entfalte, die sich am Verfahren beteiligen konnten (subjektive Grenzen der Rechtskraft).
6.1.2. Eine zu solchen Konsequenzen führende Gerichtsentscheidung sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht haltbar, da sie offenkundig unbillige Ergebnisse und unverhältnismässige Benachteiligungen für die wehrlosen Betroffenen begünstige, was eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Das spezifischere Grundrecht scheine allerdings die Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn die subjektiven Grenzen der Rechtskraft würden sich aus dem essentiellen Grundsatz des rechtlichen Gehörs ableiten.
6.1.3. Das gesamte Prozessrecht sei im Sinne verfassungskonformer Interpretation so auszulegen, dass Gehörsdefizite vermieden werden (Verweis auf Fucik, in: Rechberger3, Vor § 171, Rz. 9; GE 2011, 162, Erw. 7.6). So solle von der Rechtskraft einer Entscheidung nur derjenige erfasst werden, der im vorangegangenen Verfahren rechtliches Gehör gehabt habe (Verweis auf RIS-Justiz RS0107340, RS0112083, RS0041483; LES 2010, 94, Erw. 15; GE 2011, 162, Erw. 7.6). Zwischen den subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft und dem rechtlichen Gehör bestehe ein enger Zusammenhang (Verweis auf Fasching, Lehrbuch2, Rz. 1524). Gegenständlich werde der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung jedoch die Rechtskraft der Beistandsbestellung vorgehalten (Verweis auf OGH Erw. 9.16: "rechtskräftige[n] und damit bindende[n] Entscheidung"), obwohl sie sich an jenem Verfahren unbestritten nicht beteiligen hätte können (endgültig bestätigt durch StGH 2013/194).
6.1.4. Entgegen der Begründung des Obersten Gerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung sei vorliegend nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bereits im Beistandsbestellungsverfahren das rechtliche Gehör zustehe (dies sei vorliegend gar nicht geltend gemacht worden). Es gehe folglich auch nicht darum, in wessen (theoretischem) Interesse die Beistandsbestellung erfolgt sei (faktisch sei sie im ausschliesslichen Interesse der rechtswidrig handelnden Antragsteller erfolgt, die zur Stiftung keine Verbindung hätten, was nicht zu leugnen sei, während die Stiftungsinteressen in keiner Weise gewahrt worden seien). Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin nun aufgrund der erfolgten Beistandsbestellung und der damit verbundenen Wiederbelebung der beendeten Stiftung gerichtlich belangt werde. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin nun von der unrechtmässigen Beistandsbestellung unmittelbar betroffen sei, was genau der Punkt sei. Spätestens im vorliegenden Verfahren müsse die Beschwerdeführerin also geltend machen können, dass die Beistandsbestellung gesetzwidrig erfolgt sei und zwar wegen einer Täuschung des Gerichtes im Rahmen eines einseitig geführten Bescheinigungsverfahrens und ohne Beteiligung der betroffenen Stiftung.
6.1.5. Würden die subjektiven Grenzen der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses (keine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin) vorliegend nicht beachtet, werde automatisch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, da sie auch nachträglich keine Gelegenheit erhalte, sich zu rechtswidrigen Vorgängen zu äussern, die nun in eine Anspruchsstellung gegenüber der Beschwerdeführerin münden würden. Eine hinreichende Rechtfertigung für diesen Grundrechtseingriff sei nicht ersichtlich und sei bislang noch von niemandem argumentiert worden, sodass dazu auch keine Stellung genommen werden könne.
6.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht liege dann vor, wenn eine nachvollziehbare Begründung fehle (Verweis auf StGH 2011/157). Eine solche Begründung fehle, denn die angefochtene Entscheidung habe sich mit dem zentralen Thema der subjektiven Grenzen der Rechtskraft und der damit verbundenen Gehörsproblematik sowie der nun unmittelbar die Rechte der Beschwerdeführerin berührenden Anspruchsstellung als Resultat der Beistandsbestellung, wie es oben und bereits in der Revision ausgeführt worden sei, überhaupt nicht befasst.
In der angefochtenen Entscheidung habe sich der Oberste Gerichtshof nur mit der hier nicht relevanten Frage einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im Beistandsbestellungsverfahren befasst und habe darüber hinaus die Bindungswirkung dieser Beistandsbestellung vorausgesetzt, ohne letzteres inhaltlich zu begründen oder die vorgetragene Grundrechtsverletzung zu prüfen.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 23. Juli 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben und ihrer Individualbeschwerde vom 16. Juli 2014 die aufschiebenden Wirkung zuerkannt.
9. Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde keine Folge geben und der Beschwerdeführerin den Ersatz der Kosten des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution auferlegen. Begründet wurde dies wie folgt:
9.1. Der Einwand, der rechtskräftige Beistandsbestellungsbeschluss entfalte für die Beschwerdeführerin keine Bindungswirkung, da sie keine Parteistellung im Beistandsbestellungsverfahren zu 05 HG.2012.454 gehabt habe, gehe grundlegend fehl. Ein rechtskräftig bestellter Beistand einer Stiftung vertrete diese grundsätzlich gegenüber jedermann. In diesem Kontext übersehe die Beschwerdeführerin, dass ein Beistand gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR im alleinigen Interesse der Verbandsperson bestellt und tätig werde. In die Rechte Dritter und sohin auch in die Rechte der Beschwerdeführerin werde und sei durch diese Beistandsbestellung folglich nicht unmittelbar eingegriffen worden, weshalb ihr im Verfahren zu 05 HG.2012.454 zu Recht keine Parteirechte eingeräumt worden seien. Fernerhin besitze die Beschwerdeführerin zweifelsohne auch nicht die Möglichkeit, nachträglich allfällige Mängel des rechtskräftig abgeschlossenen Beistandsbestellungsverfahrens zu 05 HG.2012.454 im gegenständlichen Verfahren zu rügen. Vielmehr könne sie sich nur (und erst) gegen eine ihre Rechte berührende Geltendmachung von Ansprüchen der Beschwerdegegnerin auf die im Gesetz vorgeschriebene Art wehren. In concreto bedeute dies nichts anderes, als dass die Beschwerdeführerin die Bestellung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin zu deren Beistand gegen sich gelten lassen müsse. Erst wenn - falls überhaupt - die Beschwerdegegnerin in Zukunft Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin geltend machen sollte, würden deren rechtlich geschützte Interessen tangiert werden. Allein hiergegen, i. e. gegen die etwaig seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüche, könnte sich die Beschwerdeführerin in der Folge mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln zur Wehr setzen (Verweis auf insbesondere RIS-Justiz RS0006157).
9.2. Diese Rechtslage erfliesse aus dem Umstand, dass das ausnahmslos im Interesse der gelöschten Stiftung geführte Beistandsbestellungsverfahren ein rein internes sei, hinsichtlich dessen Dritten keine Einwirkungsrechte oder -möglichkeiten einzuräumen seien (Verweis auf LES 2006, 352 u. a.). Denn so wie ein Dritter keinen Einfluss darauf nehmen könne, wen ein Vollmachtgeber zu seinem Bevollmächtigten wähle, solle ein Dritter (mit ausschliesslich Eigeninteressen) eben auch keinen Einfluss darauf ausüben können, ob und wer zum bevollmächtigten Beistand einer gelöschten Stiftung bestellt werde.
9.3. Im Lichte dessen sei aber bereits a priori eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im Verfahren zu 05 HG.2012.454 zu verneinen. Hinsichtlich dieses Verfahrens hätten der Beschwerdeführerin keinerlei Parteirechte zugestanden, weshalb ihr folgerichtig auch das rechtliche Gehör nicht versagt werden hätte können.
9.4. Zu guter Letzt sei der Vollständigkeit halber nochmals in Entgegnung zu den Ausführungen in der Revision ON 34 der Beschwerdeführerin hervorzuheben, dass durch das gegenständliche Verfahren eben auch (noch) kein Eingriff in deren subjektive Rechte erfolge. Denn wie bereits der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 6. November 2013 zu 05 HG.2012.454 richtig festgehalten habe, besitze die Beschwerdeführerin keinerlei entsprechende Rechte an den Akten der Beschwerdegegnerin. Vielmehr trete sie lediglich als sachenrechtlich verantwortliche Aktenverwahrerin auf, der nicht die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin obliegen würden. Ein - wie in der Revision (ON 34) ausgeführt - schützenswertes "Recht auf Verwahrung der Akten" existiere in casu hingegen nicht und besitze die Beschwerdeführerin auch nicht. Die gegenständliche Herausgabeklage greife demnach nicht in die persönliche unmittelbare rechtliche Interessenssphäre der Beschwerdeführerin ein.
9.5. Soweit die Beschwerdeführerin unsubstantiiert unterstelle, es läge im Interesse der Beschwerdegegnerin, dass die verfahrensgegenständlichen Akten bei der Beschwerdeführerin verblieben, verkenne sie - ungeachtet der Unrichtigkeit dieser Behauptung -, dass diese von ihr angestellte Beurteilung a priori unbeachtlich sei. Denn die Interessen der Beschwerdegegnerin würden eben einzig von ihrem organschaftlichen Vertreter, i. e. dem rechtskräftig bestellten Beistand, vertreten und wahrgenommen, während die Beschwerdeführerin ausschliesslich eigene Interessen verfolge. Die Eigeninteressen der Beschwerdeführerin würden durch das Herausgabeverfahren jedoch nicht berührt, da die Beschwerdeführerin als lediglich sachenrechtliche Verwahrerin per se kein wie auch immer geartetes Recht hinsichtlich der im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Stiftungsunterlagen besitzen könne. Auch in diesem Punkt erweise sich der bisherige Vortrag der Beschwerdeführerin unbehelflich.
9.6. Zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht sei auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hinzuweisen.
Gegenständlich sei die Begründungspflicht nicht verletzt, habe doch der Oberste Gerichtshof seine Entscheidungsgründe in ausreichendem Masse ausgeführt. Wie oben erwähnt, bestehe kein Anspruch auf ausführliche Begründung sofern diese zumindest nachvollziehbar sei oder es sich um offensichtliche Tatsachen handle (Verweis auf StGH 2013/104). Der Oberste Gerichtshof verweise an mehreren Stellen auf Beispiele aus der herrschenden Rechtsprechung und damit auf die dortige Begründung, namentlich auf Ausführungen zum materiellen Parteibegriff des Ausserstreitgesetzes und den Schutzzwecken des Art. 141 Abs. 1 PGR. Im Gesamten liege weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, 02 CG.2013.331-42, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK.
2.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2013/187, Erw. 2.1; StGH 2010/29, Erw. 6 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2013/187, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu kurz zusammengefasst vor, dass nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine gesetzeswidrige Beistandsbestellung, welche in einem einseitig und lediglich schriftlich durchgeführten Verfahren erfolgte, von niemandem mehr aufgegriffen und überprüft werden könne. Dies trotz der subjektiven Grenzen der Rechtskraft. Im vorliegenden Falle werde der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung die Rechtskraft der Beistandsbestellung entgegengehalten, obwohl sie sich an jenem Verfahren unbestrittenermassen nicht beteiligen hätten können. Tatsache sei, dass aufgrund der unrechtmässigen Beistandsbestellung eine Klage gegen die Beschwerdeführerin erhoben worden sei, sodass sie auch unmittelbar betroffen sei.
2.3. Dieser Rüge sind vorab nochmals die Erwägungen 2.3 bis 2.9 des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/194 entgegen zu halten, womit der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Beistandsbestellungsverfahren zu 05 HG.2012.454 keine Folge gegeben wurde. In jener Entscheidung hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
"2.3. [...]
Die Beschwerdeführer führen zusammengefasst aus, dass sowohl die interessierte Partei zu 4. als auch die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie in ihrem Anspruch auf Geheim- und Privatsphäre verletzt worden seien. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach die Persönlichkeitsinteressen der interessierten Partei zu 4. allein vom Beistand wahrgenommen würden, sei willkürlich, da der Beistand die interessierte Partei zu 4. im Beistandsbestellungsverfahren nicht vertreten könne. Auch das Gericht könne die Interessen nicht vertreten. Somit habe niemand die Interessen der interessierten Partei zu 4. vertreten, obwohl die Beistandsbestellung in die Geheim- und Privatsphäre der interessierten Partei zu 4., der ehemaligen Stiftungsbeteiligten und wirtschaftlich Berechtigten eingreife. Auch die Beschwerdeführer seien in ihren Grundrechten verletzt, da sie zur Herausgabe der Stiftungsakten gerichtlich in Anspruch genommen worden seien, sie einen erheblichen Rechtfertigungsaufwand betreiben müssten und sie somit unmittelbar von der Beistandbestellung betroffen seien. Die früheren Stiftungsräte und/oder die Aktenverwahrer hätten ein schutzwürdiges Interesse, nicht aufgrund einer gesetzeswidrigen Beistandsbestellung belangt zu werden oder sich auf eigene Kosten mit einem solchen Beistand auseinandersetzen zu müssen.
Die Vorinstanzen haben diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass im Ausserstreitverfahren gemäss Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 AussStrG a) dem Antragsteller, b) dem vom Antragsteller als Antragsgegner Bezeichneten, c) dem aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift in das Verfahren Einzubeziehenden und schliesslich d) jener Person, die durch die gerichtliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung "unmittelbar" beeinflusst werde, Parteistellung zukomme. Eine blosse Reflex- oder Tatbestandswirkung reiche nicht aus. Weder die früheren Organe noch der frühere Begünstigte seien durch die Beistandsbestellung unmittelbar in ihrer bzw. seiner rechtlichen Stellung betroffen. Das Beistandsbestellungsverfahren erfolge ausschliesslich im Interesse der gelöschten Stiftung und sei jedenfalls ein rein internes Verfahren. Aus diesem Grunde hat das Obergericht sämtliche Rekurse als unzulässig zurückgewiesen, was vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde.
2.4. Diese Erwägungen sind nach Ansicht des Staatsgerichtshofes jedenfalls hinsichtlich der Formulierung "unmittelbaren" Betroffenheit nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt mit Art. 2 Abs. 1 AussStrG eine klare gesetzliche Grundlage vor, wonach für die Annahme der Parteistellung eine rechtlich geschützte Position, die durch die gerichtliche Tätigkeit "unmittelbar" beeinflusst wird, vorausgesetzt ist. Dies entspricht insbesondere auch der Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsgrundlage (vgl. Erich Feil, Ausserstreitgesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl., Rz. 1 und 3 zu § 2; RS0120841; 10 Ob 146/05a; 1 Ob 215/07k; 2 Ob 166/12v).
Dass die Beschränkung der Parteistellung bzw. der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 2 Abs. 1 AussStrG verfassungswidrig wäre, wurde ebenfalls nicht vorgebracht. Es ist auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch StGH 2012/126, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/37, LES 2007, 389; StGH 1997/36, LES 1999, 76; vgl. auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 850, wonach sich neben der Partei des Verfahrens ein Dritter nur dann auf den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör berufen kann, wenn er durch die fragliche Entscheidung "unmittelbar" in seinen Grundrechten berührt wird). Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Einschränkung des Parteibegriffs im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, um einen effizienten und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten bzw. um ein unnötiges und zeitaufwendiges Vor- bzw. Nebenverfahren und den damit verbundenen Prozessaufwand wie im vorliegenden Fall betreffend die Beistandsbestellung zu vermeiden (vgl. hierzu auch StGH 2011/193, Erw. 3.5; StGH 2010/47, Erw. 3.3 ff. und 3.5; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch erscheint diese Beschränkung des Parteibegriffs bzw. die entsprechende Rechtsmittelbeschränkung verhältnismässig. Denn im Beistandsbestellungsverfahren gilt gemäss dem hier anwendbaren Ausserstreitgesetz der Untersuchungsgrundsatz, wonach in erster Linie das Gericht für die Stoffsammlung und den Prozessbetrieb verantwortlich ist und wonach die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amtes wegen ermittelt werden (vgl. StGH 2011/194, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch LES 2001, 191; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2009 zu Sv.2009.22 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Es wird hier zudem "lediglich" ein Beistand für die aufgelöste interessierte Partei zu 4. mit der Aufgabe bestellt, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die ehemaligen Organe zu prüfen und allenfalls einzuklagen.
Die Beschwerdegegner haben diesbezüglich auf die Rechtsprechung zu StGH 2010/47 betreffend die Bestellung eines Kollisionskurators hingewiesen. Dieser Fall ist aber im vorliegenden Fall nicht einschlägig bzw. nicht direkt anwendbar, da dort ein Verfahren zur Abberufung von Organen vorlag.
2.5. Der behaupteten Verletzung der Grundrechte der interessierten Partei zu 4. haben die Beschwerdegegner zu Recht entgegengehalten, dass die Beschwerdeführer nur Grundrechtsverletzungen geltend machen können, welche ihre eigene Person betreffen. Sie können grundsätzlich keine Grundrechtsverletzung Dritter geltend machen (vgl. StGH 2012/201, Erw. 3, mit Verweis auf Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 123 ff. und 535; StGH 2008/102, Erw. 4.4, mit Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1999, Rz. 99). Somit ist auf die entsprechende Rüge nicht einzugehen.
2.6. Im vorliegenden Fall ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer als ehemaliges Organ bzw. Stiftungsrat oder Aktenverwahrerin durch die Beistandsbestellung "unmittelbar" betroffen sein sollen. Insbesondere stammen die im Beistandsbestellungsverfahren vorgelegten Urkunden bereits von den Antragstellern bzw. Beschwerdegegnern. Der Oberste Gerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der bestellte Beistand ausschliesslich den Interessen der gelöschten Stiftung verpflichtet und den gleichen Geheimhaltungsobliegenheiten wie zuvor die Stiftungsorgane unterworfen ist. Somit ist der Beistand sowohl grundsätzlich zivil- als auch strafrechtlich für seine Tätigkeit verantwortlich. Er hat grundsätzlich unabhängig von den Antragstellern bzw. von den Betroffenen zu prüfen und auch zu entscheiden, welche Informationen er welchen Personen zugänglich machen darf oder nicht. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für den Beschwerdeführer zu 1. aufgrund seiner ehemaligen Organstellung als Stiftungsrat, welche aufgrund der Löschung der interessierten Partei zu 4. weggefallen ist (vgl. LES 2013, 82 und LES 2013, 209), durch die Bestellung eines Beistandes eine unmittelbare Betroffenheit resultieren soll. Auch der behauptete "Rechtfertigungsaufwand" und die damit einhergehenden Kosten der Beschwerdeführer, welche der Beistandsbestellung folgen könnten, hat nach Ansicht des Staatsgerichtshofes keine unmittelbare Betroffenheit zur Folge. Weiters ist auch keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu 2. als Aktenverwahrerin ersichtlich. Denn sowohl bei reinen Auskunftsbegehren gemäss Art. 142 Abs. 3 PGR (Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und -papiere) als auch bei der Stufenklage gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR ist in verfassungskonformer Auslegung ein Kurator zu bestellen und der Anspruch gegen die gelöschte Gesellschaft zu richten. Begründet wurde dies in früheren Entscheidungen vom Staatsgerichtshof damit, dass dem bloss sachenrechtlich verantwortlichen Aktenverwahrer diese Interessenswahrung in der Regel kaum zuzumuten ist (vgl. StGH 2008/2, Erw. 3.2; StGH 2008/118, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Michael Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [35, Ziff. 3.2 m. w. V.]).
2.7. Hinsichtlich der in den Parallelverfahren zu StGH 2013/184+185+186 befürchteten Verletzung der Geheim- und Privatsphäre durch eine allfällige Akteneinsicht ist wiederholt darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das grundrechtliche Beschwerderecht tangiert. Im Übrigen stellt die unzulässige Zurückweisung eines Rechtsmittels einen Verfahrensfehler dar, welcher von vornherein den Schutzbereich eines materiellen Grundrechts, wie des hier geltend gemachten Brief- und Schriftengeheimnisses, nicht tangiert (vgl. StGH 2014/1, Erw. 3.1; StGH 2011/160, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Demnach ist die vorliegende Rüge nur im Lichte des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV zu prüfen, was vorstehend bereits erfolgte.
Dennoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass - auch wenn die Parteien grundsätzlich jederzeit das Recht auf Akteneinsicht haben (vgl. Art. 22 AussStrG i. V. m. § 219 ZPO; Walter Schragel, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Aufl., Rz. 2 zu § 219 ZPO) im Falle eines Akteneinsichtsantrages der Antragsteller und/oder eines Dritten ein eigenständiges Akteneinsichtsverfahren durchzuführen ist, in welchem die Frage der Parteistellung gesondert zu prüfen und zu beantworten ist. Dies, um zu verhindern, dass eine allenfalls unberechtigte Beistandsbestellung missbraucht werden kann, um indirekt an Informationen der betroffenen Stiftung zu gelangen (vgl. auch StGH 2012/4, Erw. 2.3 sowie Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013 zu 10 HG.2009.159, Erw. 12 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Dass angeblich unberechtigte Antragsteller einen Antrag auf Bestellung eines Beistandes für eine gelöschte Verbandsperson einbringen können, vermag aufgrund der obigen Erwägungen keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer zu begründen. Ein sich nachträglich als falsch erweisendes Vorbringen im Antragstellungsverfahren wäre dann vom Gericht im weiteren Verfahren entsprechend zu würdigen und zu berücksichtigen.
Insgesamt hat der Oberste Gerichtshof somit im vorliegenden Verfahren Art. 2 Abs. 1 AussStrG verfassungskonform interpretiert.
2.8. [...]
2.9. Somit sind die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, dem Beschwerderecht sowie in ihrer Geheim- und Privatsphäre nicht verletzt."
2.4. Dem Beschwerdevorbringen, dass sich die Beschwerdeführerin im Beistandsbestellungsverfahren zu 05 HG.2012.454 nicht habe beteiligen können und somit in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, sind somit die oben dargelegten Urteilserwägungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/194 entgegen zu halten, wonach der Beschwerdeführerin als Aktenverwahrerin eben in gesetzes- und verfassungskonformer Weise keine Parteistellung im Beistandsbestellungsverfahren zu 05 HG.2012.454 zuerkannt wurde, da sie durch den entsprechenden Beschluss nicht "unmittelbar" betroffen war bzw. ist. Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt, ist die Beschwerdeführerin erst durch die gegenständliche Klage bzw. das gegenständliche Verfahren zu 02 CG.2013.331, in welchem der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen das rechtliche Gehör gewährt wurde, unmittelbar betroffen. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeführerin wurde durch die Beistandsbestellung für die Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weder im Beistandsbestellungsverfahren noch im gegenständlichen Verfahren. Folglich musste ihr betreffend die Beistandsbestellung auch kein rechtliches Gehör gewährt werden, auch nicht nachträglich im gegenständlichen Verfahren.
2.5. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O. 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt kurz zusammengefasst vor, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dem zentralen Thema der subjektiven Grenzen der Rechtskraft und der damit verbundenen Gehörsproblematik nicht auseinandergesetzt habe.
3.3. Der Oberste Gerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung zur Revision der Beschwerdeführerin umfassend die Rechtsprechung zur Beistands- und/oder Kuratorbestellung dargelegt. Danach werde ein Beistand im alleinigen Interesse der gelöschten Verbandsperson bestellt und tätig. In die Rechte Dritter, namentlich auch der Beschwerdeführerin, werde nicht unmittelbar eingegriffen. Erst gegen die ihre Rechte bzw. Rechtsstellung dann unmittelbar tangierende Geltendmachung von Ansprüchen der gelöschten Verbandsperson gegen sich selbst könne sich die Beschwerdeführerin auf die vom Gesetz diesbezüglich vorgesehene Weise zur Wehr setzen. Somit sei die Beschwerdeführerin auch nicht Partei des Verfahrens bzw. rekurslegitimiert. Weiters hat der Oberste Gerichtshof erwogen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge vom festgestellten Sachverhalt und auch von einer rechtskräftigen und damit bindenden Entscheidung der Gerichte im Beistandsbestellungsverfahren entferne. Die Bestellung des Beistandes im Ausserstreitverfahren sei einer Überprüfung durch die Zivilgerichte im streitigen Verfahren entzogen. Zudem könne die Beschwerdeführerin auch keine fremden Rechte rügen.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes stellt dies eine nachvollziehbare und damit auch rechtsgenügliche Begründung dar, sodass der Oberste Gerichtshof nicht zwingend weiter und explizit auf die subjektiven Grenzen der Rechtskraft eingehen musste.
3.4. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
4. Zusammen mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt die Beschwerdeführerin schliesslich auch eine Verletzung des Willkürverbots.
Auf die grundsätzlich subsidiäre Willkürrüge (siehe StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) braucht im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden, da sich der Staatsgerichtshof mit dem entsprechenden Vorbringen schon im Rahmen der Rüge betreffend das rechtliche Gehör befasst hat (vgl. StGH 2010/104, Erw. 3.1; StGH 2013/178, Erw. 5 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
5. Da die Beschwerdeführerin sohin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Zum Kostenspruch ist Folgendes festzuhalten:
Gegenständlich hat der gerichtlich bestellte Beistand als Vertreter der jeweiligen Beschwerdegegnerin in zwei parallelen Verfahren, nämlich StGH 2014/80 und StGH 2014/95, jeweils eine gesonderte Gegenäusserung eingebracht und für jede Gegenäusserung Kosten unter Heranziehung des TP 3C verzeichnet. Bei Parallelverfahren hat der Staatsgerichtshof bisher dem verminderten Aufwand von Parteien in Verfahren wie dem gegenständlichen dadurch Rechnung getragen, dass er anstatt des vollen TP 3C jeweils nur TP 2 angewendet hat (StGH 2013/192, Erw. 4; StGH 2010/84 und StGH 2010/85, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 672 und 689).
Da dies je nach Fallkonstellation zu stossenden Ergebnissen dahingehend führen kann, dass das Total der zugesprochenen Kosten in sämtlichen Parallelverfahren in Summe tiefer ist als die Kosten einer entsprechenden Eingabe gemäss dem normalerweise anwendbaren TP 3C, hat der Staatsgerichtshof seine diesbezügliche Praxis mit seinen Entscheidungen zu StGH 2013/184+185+186 (davon StGH 2013/184 im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) sowie StGH 2013/192+193+194 geändert, sodass nunmehr bei Parallelverfahren jeweils die erste Eingabe unter Heranziehung des vollen TP 3C entschädigt, hingegen jede weitere Eingabe in einem Parallelverfahren lediglich unter Heranziehung des TP 2 entschädigt wird (siehe StGH 2013/192, Erw. 4).
Der Beschwerdegegnerin waren somit die Kosten für ihre Gegenäusserung im gegenständlichen Verfahren zu StGH 2014/80 unter Anwendung des beantragten TP 3C und im Parallelverfahren zu StGH 2014/95 unter Anwendung des TP 2 (anstatt des beantragten TP 3C) zuzusprechen (vgl. StGH 2013/192, Erw. 4). Bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 ergibt dies im vorliegenden Fall inkl. 40 % Einheitssatz und 8 % Mehrwertsteuer einen Betrag von CHF 2'694.40. In dem noch zu behandelnden parallelen Verfahren zu StGH 2014/95 wird die entsprechende Gegenäusserung entsprechend der obigen Erwägungen nur noch unter Heranziehung des TP 2 vergütet werden können.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 29. Juli 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.