ZPO § 72 Abs. 3 ZPO § 496 LV Art. 43
Während die Zurückweisung eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes primär in den sachlichen Geltungsbereich der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV fällt, tangiert die Zurückweisung eines Rechtsmittels in erster Linie das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art 43 LV.
Schon im Anwendungsbereich von § 496 Abs. 1 ZPO (Konformitätssperre) können keineswegs alle Kostenrekursentscheidungen an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden. Umso weniger kann bei anderen Rechtsmittelausschlüssen, wie beim im Beschwerdefall relevanten § 72 Abs. 3 ZPO, eine generelle Ausnahme zugunsten der Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen postuliert werden. Hieran ändert auch nichts, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 43 LV nicht eindeutige Gesetzesbestimmungen im Zweifel zugunsten einer Rechtsmittelmöglichkeit auszulegen sind. Denn der Rechtsmittelausschluss von § 72 Abs. 3 ZPO enthält keinerlei Einschränkungen und es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber hiervon Kostenentscheidungen ausnehmen wollte. Es fehlt daher ein entsprechender Auslegungsspielraum.
Ein - verfassungskonform - ausgeschlossener Rechtsmittelzug kann selbst gegen eine krass unrichtige Entscheidung nicht eröffnet werden. Die Beschwerdeführer hätten vorsichtshalber auch die Entscheidung des Obergerichtes direkt mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof anfechten müssen, um dem Staatsgerichtshof im Falle der Erfolglosigkeit der vorliegenden Individualbeschwerde auch die Prüfung der Verfassungsmässigkeit jener zweitinstanzlichen Entscheidung zu ermöglichen.
StGH 2014/081
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerin: K Anstalt
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, 01CG.2013.421-34
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 3'319.85 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, 01 CG.2013.421-34, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'058.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 204.00 bestimmt.
1. Mit ihrer am 11. September 2013 beim Landgericht im Verfahren 01 CG.2013.421 eingebrachten Klage verbanden die beiden Kläger und nunmehrigen Beschwerdeführer den Antrag, ihnen für das gegenständliche Verfahren die Verfahrenshilfe im vollen Umfange zu gewähren.
Die Beklagte und nunmehrige Beschwerdegegnerin sprach sich bei der ersten Tagsatzung am 5. Dezember 2013 gegen diesen Antrag aus.
Mit dem bei dieser Tagsatzung verkündeten und am 6. Dezember 2013 schriftlich ausgefertigten Beschluss bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe antragsgemäss im Sinne des § 64 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO (ON 7).
2. Die Beschwerdegegnerin focht diesen Beschluss mit Rekurs an und stellte primär den Antrag, den Verfahrenshilfeantrag vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführer, denen der Rekurs zu dessen Beantwortung am 13. Januar 2014 zugestellt worden war, überreichten die mit dem 27. Januar 2014 datierte und am 28. Januar 2014 beim Landgericht eingelangte Rekursbeantwortung, die laut dem handschriftlich überschriebenen Postaufgabevermerk am 28. Januar 2014 zur Post gegeben wurde. Darin wurde die Abweisung des gegnerischen Rekurses beantragt.
3. Mit dem nur in seinen Punkten 1 und 3 angefochtenen Beschluss (ON 15) vom 11. Februar 2014 gab das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdegegnerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Verfahrenshilfebeschluss (Spruchpunkt 2). Die Rekursbeantwortung der Beschwerdeführer wurde als verspätet zurückgewiesen und ausgesprochen, dass beide Parteien ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen haben (Punkte 1, 3). Das Rekursgericht bejahte - auch - die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerdeführer. Ausgehend von der am 27. Januar 2014 abgelaufenen 14-tägigen Frist sowie unter Zugrundelegung des Postaufgabevermerks vom 28. Januar 2014 unterstellte das Obergericht, dass die Rekursbeantwortung der Beschwerdeführer nicht fristwahrend überreicht worden und deshalb als verspätet zurückzuweisen sei.
Die Rekursentscheidung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen gemäss § 72 Abs. 3 ZPO ein Rechtsmittel ausgeschlossen sei.
4. Gegen die Spruchpunkte 1 und 3 dieser Entscheidung des Obergerichtes erhoben die Beschwerdeführer Revisionsrekurs, wobei sie eine Nichtigkeits-, Mängel- und Rechtsrüge erhoben und primär die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht beantragten. In eventu wurde der Antrag gestellt, die angefochtenen Spruchpunkte im Sinne der ersatzlosen Aufhebung der Zurückweisung der Rekursbeantwortung und des Zuspruchs der Kosten des Rekursverfahrens (der Rekursbeantwortung) in Höhe von CHF 3'319.85 abzuändern.
5. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs mit Beschluss vom 13. Juni 2014 (ON 34) zurück. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. An der Zurückweisung des Revisionsrekurses ändere nichts, dass das Rekursgericht aufgrund des offenkundig falschen Postaufgabevermerks auf der Eingangsstampiglie der Rekursbeantwortung (28. Januar 2014 statt richtig 27. Januar 2014) fälschlicherweise von einer Verspätung dieser Rechtsmittelgegenschrift ausgegangen sei.
Gemäss § 72 Abs. 3 ZPO entscheide das Obergericht nämlich über Rekurse in Verfahrenshilfesachen endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges. Dieser Rechtsmittelausschluss gelte für alle Entscheidungen des Obergerichtes über die Verfahrenshilfe; auch für solche Formalentscheidungen, in denen u. a. wegen Verspätung des Rekurses eine meritorische Entscheidung über einen Rekurs abgelehnt werde. Sinngemäss das Gleiche müsse auch für die Zurückweisung einer Rekursbeantwortung in einer Verfahrenshilfesache gelten. Schliesslich seien auch Kostenentscheidungen des Obergerichtes in Verfahrenshilfesachen ausnahmslos unanfechtbar (Verweis auf LES 2013, 47; LES 2003, 289; LES 2006, 236 u. a.).
5.2. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer seien die Spruchpunkte 1 und 3 der Rekursentscheidung (Zurückweisung der Rekursbeantwortung als verspätet und Kostenaufhebung) integrierende Bestandteile der in jeder Hinsicht unanfechtbaren Verfahrenshilfeentscheidung des Obergerichtes. Die im Revisionsrekurs vorgetragenen Gesichtspunkte des rechtlichen Gehörs, der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens und einer "verfassungskonformen Interpretation des Rechtsmittelsystem der ZPO" vermöchten die Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung nicht in Frage zu stellen. Auch die Geltendmachung vermeintlicher Nichtigkeiten oder schwerwiegender Verfahrensfehler in einem Rechtsmittel setze nämlich dessen Zulässigkeit voraus.
5.3. Der Vollständigkeit halber bleibe anzumerken, dass die Beschwerdeführer durch die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung - abgesehen von der Kostenentscheidung - in der Sache selbst nicht - mehr - materiell beschwert seien, da die Frage der Verfahrenshilfe rechtskräftig im Sinne ihrer Rekursbeantwortung "zu ihren Gunsten" entschieden worden sei. Insoweit müsse ihnen deshalb das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden, welches noch im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Rechtsmittel bzw. eine Gegenschrift vorhanden sein müsse (Verweis auf 4 Ob 163/13v; 4 Ob 98/91 u. a.). Dem primären Rechtsmittelantrag auf Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Rekursgericht könne deshalb von vorneherein kein Erfolg beschieden sein.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014 (ON 34) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK, auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK (Verbot der Überraschungsentscheidung), auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV (Verbot der Rechtsverweigerung) sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle die Entscheidung deshalb aufheben und die Beschwerdesache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof den Beschwerdeführern den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten zusprechen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
7. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Schriftsatz vom 18. August 2014 eine Gegenäusserung ein, worin sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte.
Auf das jeweilige Vorbringen ist, soweit relevant, in der Urteilsbegründung einzugehen.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, ihnen für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 10. September 2014 Folge.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014, 01 CG.2013.421-34, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen wird, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen:
2.1. Beim hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes geht es um eine Zurückweisungsentscheidung, wobei die Zulässigkeit des von den Beschwerdeführern erhobenen Revisionsrekurses verneint wurde. Nur die Verfassungsmässigkeit dieser Zurückweisungsentscheidung ist hier zu prüfen, nicht aber die Verfassungsmässigkeit der vom Obergericht in der Sache gefällten Entscheidung. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung ausführt, hätten die Beschwerdeführer vorsichtshalber auch die Entscheidung des Obergerichtes direkt mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof anfechten müssen, um dem Staatsgerichtshof im Falle der Erfolglosigkeit der vorliegenden Individualbeschwerde auch die Prüfung der Verfassungsmässigkeit jener Entscheidung zu ermöglichen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es deshalb auch irrelevant, dass dem Obergericht mit der Zurückweisung der bei ihm von den Beschwerdeführern eingereichten Gegenäusserung wegen vermeintlicher Verspätung offensichtlich - und vom Obersten Gerichtshof sogar bestätigt - ein Fehler unterlaufen ist. Denn ein - verfassungskonform - ausgeschlossener Rechtsmittelzug kann selbst gegen eine krass unrichtige Entscheidung nicht eröffnet werden (StGH 2011/185, Erw. 2.4 mit vergleichendem Verweis auf OGH, LES 2010, 16; vgl. auch StGH 2011/199, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Somit ist im Folgenden allein zu prüfen, ob die Zurückweisung des Revisionsrekurses der Beschwerdeführer durch den Obersten Gerichtshof in verfassungskonformer Weise erfolgt ist. Auf die Grundrechtsrügen, die die materielle Richtigkeit der Entscheidung des Obergerichtes bekämpfen, ist dagegen von Vornherein nicht einzugehen.
Damit können nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Beschwerdefall nur prozessuale Grundrechte betroffen sein, nicht aber materielle Grundrechte wie der Schutz der Geheimsphäre (siehe StGH 2013/199, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Während die Zurückweisung eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes primär in den sachlichen Geltungsbereich der Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV fällt, tangiert die Zurückweisung eines Rechtsmittels in erster Linie das grundrechtliche Beschwerderecht - und nicht den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch die weiteren geltend gemachten Grundrechte des Rechtsverweigerungsverbots und des von vornherein nur subsidiären Willkürverbots können im Beschwerdefall neben dem Beschwerderecht keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz bieten (StGH 2014/20, Erw. 5.2; StGH 2010/128, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 513, Rz. 12 und 516, Rz. 14 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Auch ist für die Beschwerdeführer aus dem von ihnen in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 sowie aus dem Recht auf wirksame innerstaatliche Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nichts zu gewinnen. Denn nach der Strassburger Rechtsprechung verlangt Art. 6 EMRK zwar den Zugang zu einem unabhängigen Gericht, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit (StGH 2011/49, Erw. 3.3; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 516, Rz. 14 und 520 ff., Rz. 20 ff.). Schliesslich bietet Art. 13 EMRK neben Art. 43 LV ebenfalls keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (StGH 2012/149, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.3. Eine eigenständige Prüfung erfordern im Weiteren die Rügen, dass die hier angefochtene Entscheidung zum einen gegen den Gleichheitssatz und zum anderen gegen das Verbot von Überraschungsurteilen als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verstosse.
3. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 34) ist zunächst im Lichte des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV zu prüfen.
3.1. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert (StGH 2012/49, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, 518, Rz. 17 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken.
In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2012/49, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/183, Erw. 3.1; StGH 2007/138, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und 2008/35, Erw. 2.2; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die im Revisionsrekurs angefochtenen Spruchpunkte 1 und 3 der Entscheidung des Obergerichtes ON 15 nicht von der Rechtsmittelbeschränkung gemäss § 72 Abs. 3 ZPO umfasst seien. Denn es handle sich hierbei nicht um die Entscheidung über den Rekurs der Beschwerdegegnerin gegen den Beschluss auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerdeführer, sondern um selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen des Rekursgerichtes, die auch selbständig anfechtbar sein müssten, widrigenfalls das Rechtsmittelsystem der Zivilprozessordnung verfassungswidrig sei, weil es auch bei gravierenden Fehlern des Rekursgerichtes (hier: rechtswidrige Zurückweisung einer Eingabe) überhaupt keinen Rechtsschutz gewähren würde. Der Rechtsmittelbeschränkung des § 72 Abs. 3 ZPO könne nämlich in verfassungskonformer Interpretation kein anderer Sinn beigemessen werden, als es das in Zwischenstreiten von der Zivilprozessordnung vorgesehene "Zweiinstanzenprinzip" hinsichtlich des Meritums des Zwischenstreits umsetzen wolle. Keineswegs solle aber damit der Rechtsschutz in solchen Fällen abgeschnitten werden, wo das Rekursgericht faktisch als erste Instanz tätig werde, wie dies eben bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels oder einer Gegenschrift dazu der Fall sei. In solchen Fällen komme die Rechtsmittelbeschränkung des § 72 Abs. 3 ZPO per definitionem nicht zur Anwendung, weil das Meritum des Zwischenstreits nicht betroffen sei.
Überdies greife auch die Konformitätssperre des § 496 Abs. 1 ZPO nicht, zumal es sich um autonome, nicht konforme Beschlüsse/Spruchpunkte des Obergerichtes als Rekursgericht handle. Aus Gründen der Wahrung des rechtlichen Gehörs müssten diese Beschlüsse/Spruchpunkte der Anfechtung mittels Revisionsrekurs unterliegen, weil andernfalls den Beschwerdeführern kein Rechtsbehelf zwecks materieller Überprüfung zur Verfügung stehe. Dementsprechend habe auch der Oberste Gerichtshof judiziert und in einem vergleichbaren Fall festgehalten, dass eine Zurückweisung einer Beschwerde aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung durch die zweite Instanz keine Bestätigung sei und daher die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig sein müsse (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 1998 zu 10 Vr 203/97-719, in: LES 1999, 198, 199).
Die Beschwerdegegnerin hält dem Folgendes entgegen:
Es entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Kostenentscheidungen des Obergerichtes in Verfahrenshilfesachen ausnahmslos unanfechtbar seien. Zuletzt habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss LES 2013, 47 seine Rechtsansicht, dass gegen Kostenentscheidungen im Zwischenstreit über die Gewährung der Verfahrenshilfe kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, wie folgt begründet: Es sei dogmatisch nicht vertretbar, den Rekurs gegen Kostenentscheidungen, die nur einen Annex zur Hauptentscheidung darstellten, zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in der Hauptsache jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen habe. Was an dieser Rechtsprechung willkürlich sein solle, sei nicht verständlich. Auf diese Argumentation des Obersten Gerichtshofes gehe die vorliegende Beschwerde überhaupt nicht ein.
3.3. Der Staatsgerichtshof hat sich in der Entscheidung zu StGH 2011/112 ausführlich mit dem Rechtsmittelausschluss gemäss § 72 Abs. 3 ZPO befasst. Er hat dort in Erwägung 3.2 Folgendes ausgeführt:
"Der Oberste Gerichtshof begründet die Zurückweisung des Revisionsrekurses des Beschwerdeführers mit dem Rechtsmittelausschluss von § 72 Abs. 3 ZPO, wonach das Obergericht über Rekurse nach dem 7. Titel der ZPO (§§ 63 bis 73) endgültig entscheide. Unter Verweis auf Literatur und Rechtsprechung betont der Oberste Gerichtshof, dass von einem Rechtsmittelausschluss grundsätzlich auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes betroffen sei, die nur einen Annex der Hauptentscheidung darstelle und es rechtsdogmatisch nicht vertretbar sei, den Rekurs gegen solche Kostenentscheidungen zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in der Sache selbst jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen habe. Bestandteil der unanfechtbaren Kostenentscheidung und schon aus diesem Grunde nicht bekämpfbar sei die dieser zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage für das Zwischenverfahren.
Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf frühere Entscheidungen, so zuletzt LES 1990, 29. Dort hat der Oberste Gerichtshof aufgrund der der erwähnten Rechtsprechung zu Art. 43 LV inhärenten Vermutung zugunsten einer Rechtsmittelmöglichkeit § 496 ZPO so ausgelegt, dass Rekurse gegen obergerichtliche Kostenentscheidungen zulässig seien; dies im Gegensatz zu Österreich, wo im entsprechenden § 528 öZPO explizit auch ein Rechtsmittelausschluss für Kostenentscheidungen normiert ist.
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2002, 247, hat sich der Oberste Gerichtshof (in neuer personeller Zusammensetzung) nun aber detailliert mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt und hat Folgendes festgehalten:
Gemäss § 496 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes II. Instanz, durch welche der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, vom Gericht I. Instanz von Amtes wegen zurückzuweisen.
Diese Bestimmung entspricht bzw. entsprach wörtlich jener des § 528 Abs 1 erster Fall der öZPO aF, deren Abs. 1 in der alten Fassung allerdings noch weitere Anfechtungsbeschränkungen in Ansehung von Rekursentscheidungen normierte. So wurde ua durch Art VI § 34 der - von Liechtenstein nicht nachvollzogenen - ersten GENov vom 01.06.1914, RGBl. 1914/118, auch der Ausschluss von Rekursen gegen E der Gerichte II. Instanz im Kostenpunkt als ‚zweiter Fall' in den § 528 öZPO eingefügt (Fasching Komm IV 457).
Dieses nur in Österreich geltende generelle Anfechtungsverbot von Kostenentscheidungen der zweiten Instanz ist unabhängig von der Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs. 1 öZPO erster Fall und schliesst damit auch Revisionsrekurse gegen aufhebende oder abändernde E des Rekursgerichts im Kostenpunkt aus. § 528 Abs. 1 öZPO aF zweiter Fall (nunmehr § 528 Abs. 2 Ziff. 3 öZPO normiert damit eine ‚Vollunanfechtbarkeit' zweitinstanzlicher Kostenentscheidungen (Fasching, aaO, 458 mwN).' (OGH LES 2002, 247 [248]).
Demnach kann daraus, dass in Österreich § 526 öZPO zusätzlich zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen konforme Rekursentscheidungen ein (im entsprechenden § 496 ZPO nicht enthaltener) genereller Rechtsmittelausschluss für Entscheidungen über Kostenrekurse geschaffen wurde, nur abgeleitet werden, dass in Liechtenstein im Gegensatz zu Österreich (auch) difforme Entscheidungen des Obergerichtes über Kostenrekurse angefochtenen werden können. Nur konforme Entscheidungen über Kostenrekurse können gemäss § 496 ZPO ebenso wie konforme Entscheidungen in der Hauptsache nicht angefochten werden (in diesem Sinn auch Ivo Elkuch et al., ZPO-Kommentar, Schaan 2002, Anm. 2 zu § 55 ZPO).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen können deshalb schon im Anwendungsbereich von § 496 ZPO keineswegs alle Kostenrekursentscheidungen an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden. Umso weniger kann bei anderen Rechtsmittelausschlüssen, wie beim im Beschwerdefall relevanten § 72 Abs. 3 ZPO, eine generelle Ausnahme zugunsten der Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen postuliert werden. Hieran ändert auch nichts, dass nach der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 43 LV nicht eindeutige Gesetzesbestimmungen im Zweifel zugunsten einer Rechtsmittelmöglichkeit auszulegen sind. Denn aufgrund der bisherigen Erwägungen ergibt sich kein entsprechender Auslegungsspielraum. Denn der Rechtsmittelausschluss von § 72 Abs. 3 ZPO enthält keinerlei Einschränkungen und es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber hiervon Kostenentscheidungen ausnehmen wollte." (StGH 2011/112, Erw. 3.2; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 538, Rz. 43).
3.4. Der Staatsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, da die Beschwerdeführer keine überzeugenden Gegenargumente vorbringen können. Insbesondere sieht die Zivilprozessordnung entgegen dem Beschwerdevorbringen für Zwischenstreite keineswegs zwingend das "Zweiinstanzenprinzip" vor.
3.5. An alledem ändert auch nichts, dass es für die Beschwerdeführer sicherlich unbefriedigend ist, dass hier aufgrund des Rechtsmittelausschlusses gemäss § 72 Abs. 3 ZPO ein offensichtlicher Fehler des Obergerichtes nicht behoben werden kann und die Beschwerdeführer dadurch für ihre im Rekursverfahren erstattete Gegenäusserung keinen Kostenersatz erhalten. Aber wenn man solche Fälle generell ausschliessen wollte, dürfte es keinen Rechtsmittelausschluss, ja nicht einmal Rechtsmittelbeschränkungen geben, da damit eben in Kauf genommen wird, dass auch offensichtliche Fehler des als letzte Instanz entscheidenden Gerichtes - von der Amtshaftung einmal abgesehen - nicht mehr behoben werden können; und Fehler, mitunter auch grobe, unterlaufen nun einmal allen Instanzen, selbst den Höchstgerichten, bei denen der Instanzenzug nun definitiv endet (vgl. StGH 1997/3, LES 2000, 57 [62, Erw. 4.6]).
4. Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, weil im Beschwerdefall ein Überraschungsurteil vorliege.
4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann ein letztinstanzliches Überraschungsurteil unter gewissen Umständen gegen den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. gegen den Grundsatz des fair trial gemäss Art. 6 EMRK verstossen, sofern derjenigen Verfahrenspartei, zu deren Nachteil die unterinstanzliche Entscheidung abgeändert wird, nicht vorgängig Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der von der Rechtsmittelinstanz vertretenen Rechtsauffassung zu äussern (vgl. dazu StGH 2008/135, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2012/190, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/51, Erw. 3.2; StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3.; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof erachtet es jedenfalls generell als unzulässig bzw. als mit dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs unvereinbar, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht zu äussern (StGH 2012/190, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/135, Erw. 3.1; StGH 2009/189, Erw. 4.1; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 576, Rz. 15 m. w. N.).
In seiner bisherigen, zwangsläufig einzelfallbezogenen Judikatur hat der Staatsgerichtshof eine grundsätzlich restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsurteil geübt (siehe StGH 2012/190, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/134, Erw. 2.1; StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ein Überraschungsurteil liegt beispielsweise nicht vor, wenn das im Instanzenzug übergeordnete Gericht eine idente Entscheidung wie das untergeordnete Gericht getroffen und dabei im Wesentlichen dieselbe Begründung vorgenommen hat (StGH 2007/96, Erw. 3.2). Aber auch eine andere Begründung macht eine Entscheidung für sich allein noch nicht zum Überraschungsurteil, wenn die Entscheidung des im Instanzenzug vorgelagerten Gerichtes bestätigt wird (StGH 2006/46, Erw. 2). Kein Überraschungsurteil liegt auch vor, wenn der Beschwerdegegner die betreffende Rechtsmeinung im Verfahren bereits vertreten hat (StGH 2006/1, Erw. 3). Schliesslich handelt es sich auch dann nicht um ein Überraschungsurteil, wenn der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass dann, wenn das Gericht die Argumente der Vorinstanz nicht teilt, eine andere bisher nicht behandelte, aber für die Entscheidung massgebliche Frage prüfen werde (StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Ein unzulässiges Überraschungsurteil kann nur dann vorliegen, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (StGH 2011/84, Erw. 3.2; StGH 2012/190, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.). Die richterliche Prozessleitungspflicht beinhaltet allerdings nicht, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu erörtern wäre (StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Oberste Gerichtshof habe für die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertreter völlig überraschend im Rahmen einer nicht-öffentlichen Sitzung gleichsam als erste und letzte Rechtsmittelinstanz einen Zurückweisungsbeschluss getroffen. Darin räume der Oberste Gerichtshof zwar ein, dass das Obergericht als Rekursgericht aufgrund eines offenkundig falschen Postaufgabevermerks fälschlicherweise von einer Verspätung des Schriftsatzes der Beschwerdeführer ausgegangen sei.
Demgegenüber kann im Beschwerdefall gemäss dem berechtigten Vorbringen der Beschwerdegegnerin schon deshalb kein Überraschungsurteil vorliegen, weil die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes auf die Letztinstanzlichkeit von dessen Entscheidung hingewiesen wurden. Hieran ändert gemäss den bisherigen Erwägungen auch nichts, dass der Oberste Gerichtshof die unrichtige Fristberechnung durch das Obergericht ausdrücklich eingeräumt hat.
4.3. Somit erweist sich auch diese Grundrechtsrüge als nicht berechtigt.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Hinsichtlich des Kostenspruchs war der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Streitwert von CHF 100'000.00 auf den von den Beschwerdeführern im Verfahren vor dem Obergericht begehrten - und hier allein strittigen - Kostenersatz von CHF 3'319.85 zu reduzieren. Der Beschwerdegegnerin waren entsprechend Vertreterkosten in Höhe von CHF 1'058.50 zuzusprechen. Nicht zu berücksichtigen war jedoch die von ihr geltend gemachte halbe Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 204.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) und der Eingabegebühr im Betrage von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 GGG) zusammen. Diese haben die Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande sind (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).