StGH 2014/95
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Anstalt
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: M Foundation (gelöscht) ehemals c/o K Anstalt
vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand:
Dr. A
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 2014, 03CG.2013.332-39
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 2014, 03 CG.2013.332-39, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 831.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der vorliegenden Klage begehrte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch den für sie bestellten Beistand, vom erstbeklagten früheren Stiftungsrat und der Beschwerdeführerin als Zweitbeklagten die Herausgabe sämtlicher von ihr oder in ihrem Auftrag verwahrten Akten (Unterlagen, Dokumente, Schriftstücke, etc.) betreffend die M Foundation (gelöscht), hiebei insbesondere aber nicht ausschliesslich die Statuten, die Beistatuten, die Reglemente, die Urkunden über abgeschlossene Rechtsgeschäfte, Protokolle über Sitzungen der Organe, gefasste Beschlüsse der Organe, Instruktionsschreiben, Aufstellungen über Vermögenswerte, Jahresberichte der Stiftung und allfälliger Tochtergesellschaften, die Korrespondenz, die Sorgfaltspflichtunterlagen und die Bankunterlagen.
Hilfsweise wurde beantragt, den Erstbeklagten und die Beschwerdeführerin schuldig zu erkennen, der Beschwerdegegnerin binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution die Einsichtnahme in sämtliche von ihnen oder in ihrem Auftrag verwahrten Akten (Unterlagen, Dokumente, Schriftstücke, etc.) betreffend die M Foundation (gelöscht), hiebei insbesondere aber nicht ausschliesslich die Statuten, die Beistatuten, die Reglemente, die Urkunden über abgeschlossene Rechtsgeschäfte, Protokolle über Sitzungen der Organe, gefassten Beschlüsse der Organe, Instruktionsschreiben, Aufstellungen über Vermögenswerte, Jahresberichte der Stiftung und allfälliger Tochtergesellschaften, die Korrespondenz, die Sorgfaltspflichtunterlagen und die Bankunterlagen zu gewähren und die Anfertigung von Kopien dieser Akten zu dulden.
Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
Dr. A sei mit Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2013 zum Beistand der gelöschten M Foundation bestellt worden. Aufgabe des Beistandes sei es, allfällige Ansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der M Foundation (gelöscht) zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Der Erstbeklagte als ehemaliger Stiftungsrat (der gelöschten Beschwerdegegnerin) sei zur Aufbewahrung sämtlicher Stiftungsdokumente und damit auch zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass die Stiftungsdokumente faktisch bei der Beschwerdeführerin aufbewahrt würden, weshalb auch diese zur Herausgabe verpflichtet sei. Dr. A habe den Erstbeklagten und die Beschwerdeführerin aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben, was aber verweigert worden war. Er sei als gerichtlich bestellter Beistand das einzig vertretungsbefugte Organ der M Foundation und daher ausschliesslich berechtigt, über Stiftungsurkunden im Original zu verfügen.
2. Der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin bestritten das klägerische Vorbringen, beantragten Klagsabweisung und brachten im Wesentlichen vor, dass die Beistandsbestellung gemäss dem vorliegenden Beschluss des Landgerichtes zu 05 HG.2012.454 gesetzwidrig und unrechtmässig erfolgt sei. Dem Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin sei in jenem Verfahren die Parteistellung nicht zuerkannt worden, sodass die Beistandsbestellung niemals inhaltlich überprüft worden sei. Das Landgericht sei im genannten Verfahren von den Antragstellern getäuscht worden. Dies sei vom Erstbeklagten und von der Beschwerdeführerin schon in jenem Verfahren eingewendet worden. Aus rechtlichen Erwägungen folge, dass der Einwand der gesetzwidrigen und nichtigen Beistandsbestellung nunmehr auch im vorliegenden Verfahren erhoben werden könne. Die Antragsteller zu 1. bis 3. im Verfahren zu 05 HG.2012.454 hätten mit der Beschwerdegegnerin nicht die geringste Verbindung. Ihre Beiziehung im Verfahren zur Bestellung eines Beistandes für die Beschwerdegegnerin sei daher gesetzeswidrig gewesen und gefährde massiv die Geheimhaltungsinteressen der beendeten Stiftung. Im genannten Verfahren habe sich Dr. B als wirtschaftlicher Stifter der Beschwerdegegnerin bezeichnet, was vollkommen falsch sei. Dr. B sei ein Schweizer Treuhänder, der keinerlei Eigeninteresse an der zu errichtenden Stiftung gehabt habe, sondern bloss als Dienstleister gehandelt habe. Der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin hätten im Verfahren zu 05 HG.2012.454 zahlreiche Beweise vorgelegt, die bestätigen würden, dass C wirtschaftliche Stifterin der Beschwerdegegnerin gewesen sei. Dies sei in jenem Verfahren aber nicht berücksichtigt worden. Weiters sei das Landgericht davon ausgegangen, dass zwei der Antragsteller Protektoren der Beschwerdegegnerin gewesen seien. Dies habe jedoch nicht zugetroffen. Richtigerweise seien jene zwei Personen bereits Anfang Dezember 2009 von ihrem Amt zurückgetreten. Es habe weder legitimierte Antragsteller gegeben, noch sei die im Bestellungsbeschluss zu 05 HG.2012.454 angenommene Sachlage in irgendeiner Weise zutreffend gewesen.
Die Beschwerdegegnerin sei voll beendet und besitze keine Rechtspersönlichkeit mehr. Die Beschwerdegegnerin verlange die Herausgabe der aufbewahrten Unterlagen an sich. Tatsächlich müsste richtigerweise der bestellte Beistand die Herausgabe der Urkunden an sich begehren, sodass die Beschwerdegegnerin zur Klagsführung nicht legitimiert sei. Der Erstbeklagte als ehemaliger Stiftungsrat verwahre keine Dokumente der früheren M Foundation. Er sei daher nicht passivlegitimiert.
Das Auskunftsbegehren sei zu weit gefasst, da hinsichtlich der Herausgabe der Bestellungsbeschluss zu 05 HG.2012.454 zu beachten sei. Die Aufgabe des Beistandes beschränke sich zunächst auf die Prüfung, ob die effektiv amtenden Protektoren statutenkonform einbezogen worden seien. In dieser Hinsicht habe der Beistand alle Unterlagen im Rahmen des Verfahrens zu 05 HG.2012.454 erhalten.
3. Mit Urteil vom 18. November 2013 zu 03 CG.2013.332 (ON 15) hat das Erstgericht die Beschwerdeführerin im Sinne des Hauptbegehrens schuldig erkannt und das Klagebegehren hinsichtlich des Erstbeklagten abgewiesen.
3.1. Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Die (Beschwerdegegnerin) sei am 19. Juni 2008 treuhänderisch errichtet worden. Der allein zeichnungsberechtigte Stiftungsrat, der Erstbeklagte, habe in Befolgung einer ihm mittels Umlaufbeschlusses erteilten Instruktion der Protektoren C und D vom 10. August 2010 offenbar wenige Tage später die sofortige Auflösung der Stiftung beschlossen, "da deren Zweck nach Ausschüttung sämtlichen Stiftungsvermögens an die Begünstigten erzielt worden sei". Die Vorschriften zur Benachrichtigung der Gläubiger seien - instruktionsgemäss - unbeachtet geblieben, da die Existenz solcher Gläubiger verneint worden sei. Die Stiftung sollte ohne Liquidation zu existieren aufhören und sei die Beschwerdeführerin als Repräsentantin ersucht worden, eine offizielle Bestätigung der Löschung der Stiftung zu beantragen.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2013 zu 05 HG.2012.454-8 sei Dr. A, Schaan, zum Beistand für die Beschwerdegegnerin bestellt worden. Nach dem genannten Beschluss sei es Aufgabe des Beistandes, allfällige Ansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Diesem Beschluss sei vorläufige Verbindlichkeit nach Art. 44 AussStrG zuerkannt worden. Dieser Beschluss sei zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Der Oberste Gerichtshof habe mit Beschluss vom 6. November 2013 zu 05 HG.2012.454-81, den Revisionsrekursen (u. a.) des Erstbeklagten und der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. In jenem Verfahren sei weder dem (letzten) Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin (Erstbeklagter) noch der Beschwerdeführerin als Repräsentantin der gelöschten Stiftung sowie Verwahrerin der Stiftungsunterlagen die Parteistellung zuerkannt worden. Der Oberste Gerichtshof habe ausgeführt, dass der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin das für die Parteistellung notwendige Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit vom Verfahren nicht erfüllten. Der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin hätten im Verfahren zu 05 HG.2012.454 vorgebracht, dass keiner der dortigen Antragsteller zur M Stiftung auch nur den geringsten materiellen Bezug aufgewiesen hätten und das Antragsvorbringen in zahlreichen Punkten unwahr und schlechtgläubig vorgetragen worden sei. Auf dieses Vorbringen sei im Verfahren zu 05 HG.2012.454 auch vom Obersten Gerichtshof nicht eingegangen worden.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 habe der Kurator der Beschwerdegegnerin den Erstbeklagten und die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihm möglichst rasch einen Termin zu benennen, an dem er in die Akten der gelöschten Stiftung Einsicht nehmen und Kopien erstellen lassen könne. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 habe er die Beklagtenvertreter aufgefordert, ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Originalunterlagen abzuholen, widrigenfalls entsprechende Klage eingebracht werde. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 hätten der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf das im Verfahren 05 HG.2012.454 nicht gewährte rechtliche Gehör) mitgeteilt, dass mit einer Herausgabe von Stiftungsunterlagen vorläufig weiter zugewartet werde.
Die Beschwerdeführerin sei Verwahrerin der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der Beschwerdegegnerin. Dass auch der Erstbeklagte über Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der Beschwerdegegnerin verfüge, könne nicht festgestellt werden. Der Erstbeklagte sei (derzeit) kein Organ der Beschwerdegegnerin.
3.2. Das Erstgericht erwog in rechtlicher Hinsicht, dass es dem Beistand alleine zukomme, die Rechte der Beschwerdegegnerin wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Funktion als Verwahrerin der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der Beschwerdegegnerin nur als "sachenrechtlich" verantwortliche Aktenverwahrerin tätig, der nicht Wahrungs- und (Geheimhaltungs-)interessen der Stiftung obliegen. Die nunmehr begehrte Urkundenherausgabe sei als blosser Annex zur Vertretungsbefugnis zu sehen, die dem Beistand übertragen worden sei. Die Funktion als "sachenrechtlich verantwortliche Aktenverwahrung" übe die Beschwerdeführerin nur im Interesse der Beschwerdegegnerin und nicht im eigenen Interesse aus. Der Erstbeklagte und die Beschwerdeführerin würden daher mit ihrer Weigerung, Urkunden herauszugeben, kein eigenes Recht geltend machen.
Nachdem jedoch nicht hervorgekommen sei, dass der Erstbeklagte mit der Verwahrung der Unterlagen beauftragt worden sei, könne er nicht als passivlegitimiert angesehen werden, sodass ihm gegenüber das Klagebegehren abzuweisen sei.
4. Mit Urteil vom 27. Februar 2014 zu 03 CG.2013.332 (ON 28) gab das Obergericht den Berufungen der Beschwerdegegnerin (ON 16) und der Beschwerdeführerin (ON 18) gegen das Urteil des Landgerichtes keine Folge.
5. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin haben gegen dieses Urteil des Obergerichtes rechtzeitig Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben.
6. Mit Urteil vom 11. Juli 2014 zu 03 CG.2013.332 (ON 39) hat der Oberste Gerichtshof der von der Beschwerdegegnerin eingebrachten Revision keine Folge gegeben und der Revision der Beschwerdeführerin insoweit Folge gegeben, als in Spruchpunkt I des Urteils des Landgerichtes ON 15 die Worte "die Sorgfaltspflichtunterlagen" zu entfallen haben. Weiters hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Parteien die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen haben. Begründet wurde dies wie folgt:
6.1. Auch in diesem Verfahren moniere die Beschwerdeführerin, es sei zu einer fehlerhaften Beistandsbestellung gekommen und wende die "fehlende Rechtskraftwirkung des Bestellungsbeschlusses gegenüber der Zweitbeklagten" ein. In dem jüngst entschiedenen Parallelverfahren zu 02 CG.2013.331 habe der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt, dass der Schutzzweck des Art. 141 Abs. 2 PGR allein auf die betroffene Verbandsperson ausgerichtet sei (Verweis auf LES 2008, 316) und bereits für das Pflegschaftsverfahren darauf hingewiesen worden sei (Verweis auf LES 2006, 352), dass ein Dritter, der auch eigene Interessen verfolge, auf das Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators keinen Einfluss nehmen könne. Diesem Dritten fehle die Antrags- und Rekurslegitimation in einem Verfahren zur allfälligen Bestellung eines Kollisionskurators. Überdies sei ausgesprochen worden (Verweis auf LES 2010, 22), dass ein Rechtsfürsorgeverfahren zur Bestellung eines Beistands nur dazu diene, die Interessen der Verbandsperson zu schützen, nicht aber jene ihrer Vertragspartner oder sonstiger Dritter.
Die Bestellung eines Beistands greife nicht in die rechtlich geschützten Interessen der vormaligen Organe oder der vormaligen Mitglieder der Verbandsperson ein, sodass auch diese keine Parteistellung im Bestellungsverfahren haben (Verweis auf LES 2013, 82). Auch einem früheren Organ der gelöschten Gesellschaft stehe ein subjektives Recht, dass eine von ihm genannte Person oder sie selbst zum Beistand bestellt würden, nicht zu (Verweis auf LES 2013, 82). Der Beistand gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR werde im alleinigen Interesse der gelöschten Verbandsperson bestellt und tätig. In die Rechte Dritter, namentlich auch der Revisionswerberin, werde durch diese Bestellung nicht eingegriffen (Verweis auf OGH vom 6. November 2013, 05 HG.2012.454).
6.2. Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass die im Verfahren zu 05 HG.2012.454 geforderte unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch Ansprüche der gelöschten Verbandsperson nicht schon im Rahmen eines Verfahrens zur Bestellung eines Beistands für diese, sondern erst durch die Geltendmachung konkreter Ansprüche gegen sie selbst gegeben sei. Insoweit erweise sich daher die Revision der Beschwerdeführerin als nicht berechtigt.
6.3. Zutreffend sei dagegen der Einwand der Beschwerdeführerin, dass vom gegenständlichen Herausgabebegehren die sogenannten "Sorgfaltspflichtunterlagen" nicht umfasst sein könnten (Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. Juni 2014 zu 02 CG.2013.331, Erw. 9.2).
Hier sei daher nur insoweit der Revision der Beschwerdeführerin Folge zu geben und der Herausgabeanspruch der Beschwerdegegnerin einzuschränken, als in Spruchpunkt I. der Entscheidung des Landgerichtes ON 15 die Wortfolge "die Sorgfaltspflichtunterlagen" zu entfallen habe, weil diese Unterlagen vom Herausgabeanspruch der Beschwerdegegnerin nicht erfasst werden.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 2014 (ON 39) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. August 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK sowie das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wird beantragt, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
7.1. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führt die Beschwerdeführerin aus:
Gemäss der angefochtenen Entscheidung könne eine erstinstanzliche, gesetzwidrige Beistandsbestellung, die in einem einseitig (ex parte) und bloss schriftlich und ohne Beteiligung der betroffenen Stiftung geführten Bescheinigungsverfahren ohne antragslegitimierte Parteien mit Bezug zur betroffenen Stiftung erfolgt sei, von niemandem mehr aufgegriffen und überprüft werden. Dies selbst dann nicht, wenn jemand später von dem solcherart bestellten Beistand bzw. der solcherart wiederbelebten Stiftung gerichtlich belangt werde. Dies ausserdem ungeachtet des in der Lehre und Rechtsprechung unbestrittenen Grundsatzes, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung nur gegenüber denjenigen bindende Wirkung entfalte, die sich am Verfahren beteiligen hätten können (subjektive Grenzen der Rechtskraft).
Eine zu solchen Konsequenzen führende Gerichtsentscheidung sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht haltbar, da sie offenkundig unbillige Ergebnisse und unverhältnismässige Benachteiligungen für die wehrlosen Betroffenen begünstige, was eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Das spezifischere Grundrecht scheine allerdings die Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn die subjektiven Grenzen der Rechtskraft würden sich aus dem essentiellen Grundsatz des rechtlichen Gehörs ableiten.
Das gesamte Prozessrecht sei im Sinne verfassungskonformer Interpretation so auszulegen, dass Gehördefizite vermieden würden (Verweis auf Fucik, in: Rechberger, Vor § 171, Rz. 9; GE 2011, 162, Erw. 7.6). So solle von der Rechtskraft einer Entscheidung nur derjenige erfasst werden, der im vorangegangenen Verfahren rechtliches Gehör gehabt habe (Verweis auf RIS-Justiz RS01 07340, RS0112083, RS0041483; LES 2010, 94, Erw. 15; GE 2011, 162, Erw. 7.6). Zwischen den subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft und dem rechtlichen Gehör bestehe ein enger Zusammenhang (Verweis auf Fasching, Lehrbuch2, Rz. 1524). Gegenständlich werde der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung jedoch im Ergebnis die Rechtskraft der Beistandsbestellung vorgehalten, obwohl sie sich an jenem Verfahren unbestritten nicht beteiligen hätte können (endgültig bestätigt durch StGH 2013/192).
Entgegen der Begründung des Obersten Gerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung sei vorliegend nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin "auf das Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators (k)einen Einfluss nehmen kann" und ihr bereits im Beistandsbestellungsverfahren das rechtliche Gehör zustehen solle oder ob die Beschwerdeführerin schon im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung des Beistands unmittelbar betroffen sei (dies wurde vorliegend gar nicht geltend gemacht). Es gehe folglich auch nicht darum, in wessen (theoretischem) Interesse die Beistandsbestellung erfolgt sei - faktisch sei die Beistandsbestellung nach dem nicht beachteten Vorbringen der Beschwerdeführerin im ausschliesslichen Interesse der rechtswidrig handelnden Antragsteller erfolgt, die zur Stiftung keine Verbindung hätten, während die Stiftungsinteressen in keiner Weise gewahrt worden seien. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin nun aufgrund der erfolgten Beistandsbestellung und der damit verbundenen Wiederbelebung der beendeten Stiftung persönlich und unmittelbar gerichtlich belangt werde. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin nun von der unrechtmässigen Beistandsbestellung unmittelbar betroffen sei, was genau der Punkt sei. Spätestens im vorliegenden Verfahren müsse die Beschwerdeführerin also geltend machen können, dass die Beistandsbestellung gesetzwidrig erfolgt sei und zwar wegen einer Täuschung des Gerichtes im Rahmen eines einseitig geführten Bescheinigungsverfahrens und ohne Beteiligung der betroffenen Stiftung.
In diesem Zusammenhang sei nicht begreiflich, dass der Oberste Gerichtshof einerseits seine konstante Auffassung, wonach es für das rechtliche Gehör einer konkreten Anspruchsstellung gegen die Partei bedürfe, da dann eine unmittelbare Betroffenheit vorliege, wiederhole, aber andererseits nicht prüfe, ob die Beschwerdeführerin nun von der vorliegenden Klage unmittelbar betroffen sei, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.
Würden die subjektiven Grenzen der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses (keine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin) vorliegend nicht beachtet, werde automatisch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, da sie auch nachträglich keine Gelegenheit erhalte, sich zu rechtswidrigen Vorgängen zu äussern, die nun in eine unmittelbare Anspruchsstellung gegenüber der Beschwerdeführerin münden würden. Eine hinreichende Rechtfertigung für diesen Grundrechtseingriff sei nicht ersichtlich und sei bislang noch von niemandem argumentiert worden, sodass dazu auch keine Stellung genommen werden könne. Das theoretische Argument des effizienten und effektiven Rechtsschutzes (für die beendete Verbandsperson) könne vorliegend nicht mehr gelten, wenn der zwar rechtskräftig, aber unrechtmässig bestellte Beistand trotz der hinreichend aufgezeigten Unregelmässigkeiten in der Antragstellung durch nicht stiftungsbeteiligte Personen eine Klage gegen im Bestellungsverfahren nicht beteiligte Dritte führe.
7.2. Zur Verletzung der Begründungspflicht bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Eine Verletzung der verfassungsmässigen Begründungspflicht liege dann vor, wenn eine nachvollziehbare Begründung fehle (Verweis auf StGH 2011/157). Eine solche Begründung fehle, denn die angefochtene Entscheidung habe sich mit dem zentralen Thema der subjektiven Grenzen der Rechtskraft und der damit verbundenen Gehörsproblematik sowie der nun unmittelbar die Rechte der Beschwerdeführerin berührenden Anspruchsstellung als Resultat der Beistandsbestellung, wie es oben und bereits in der Revision ausgeführt wurde, überhaupt nicht befasst.
In der angefochtenen Entscheidung habe sich der Oberste Gerichtshof nur mit der nicht gegenständlichen Frage einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im Beistandsbestellungsverfahren befasst und habe offenbar ansonsten die Bindungswirkung dieser Beistandsbestellung vorausgesetzt, ohne genau letzteres inhaltlich zu begründen oder die vorgetragene Grundrechtsverletzung zu prüfen - obwohl sich der Oberste Gerichtshof in seinen im Verfahren mehrfach zitierten früheren Entscheidungen (Verweis auf LES 2010, 94; LES 2010, 311) sehr wohl mit genau diesen Fragen (subjektive Grenzen der Rechtskraft) auseinandergesetzt habe.
8. Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde keine Folge geben und der Beschwerdeführerin den Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegen. Begründet wurde dies wie folgt:
8.1. Der Einwand, der rechtskräftige Beistandsbestellungsbeschluss entfalte für die Beschwerdeführerin keine Bindungswirkung, da sie keine Parteistellung in dem betreffenden Verfahren genossen habe, gehe grundlegend fehl. Ein rechtskräftig bestellter Beistand einer Stiftung vertrete diese grundsätzlich gegenüber jedermann. In diesem Kontext übersehe die Beschwerdeführerin, dass ein Beistand gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR im alleinigen Interesse der Verbandsperson bestellt und tätig werde. In die Rechte Dritter und sohin auch in die Rechte der Beschwerdeführerin werde und sei durch diese Beistandsbestellung folglich nicht unmittelbar eingegriffen worden, weshalb ihr im Verfahren zu 05 HG.2012.454 zu Recht keine Parteirechte eingeräumt worden seien. Fernerhin besitze die Beschwerdeführerin zweifelsohne auch nicht die Möglichkeit, nachträglich allfällige Mängel des rechtskräftig abgeschlossenen Beistandsbestellungsverfahrens zu 05 HG.2012.454 im gegenständlichen Verfahren zu rügen. Vielmehr könne sie sich nur (und erst) gegen eine ihre Rechte berührende Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin auf die im Gesetz vorgeschriebene Art wehren. In concreto bedeute dies nichts anderes, als dass die Beschwerdeführerin die Bestellung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin zu deren Beistand gegen sich gelten lassen müsse. Erst wenn - falls überhaupt - die Beschwerdegegnerin in Zukunft Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin geltend machen sollte, würden deren rechtlich geschützten Interessen tangiert werden. Allein hiergegen, i. e. gegen die etwaig seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüche, könnte sich die Beschwerdeführerin in der Folge mit den gesetzlichen vorgesehenen Mitteln zur Wehr setzen (Verweis insbesondere auf RIS-Justiz RS0006157).
8.2. Diese Rechtslage erfliesse eigens aus dem Umstand, dass das ausnahmslos im Interesse der gelöschten Stiftung geführte Beistandsbestellungsverfahren ein rein internes sei, hinsichtlich dessen Dritten keine Einwirkungsrechte oder -möglichkeiten einzuräumen seien (Verweis auf LES 2006, 352 u. a.). Denn so wie ein Dritter keinen Einfluss darauf nehmen könne, wen ein Vollmachtgeber zu seinem Bevollmächtigten wähle, solle ein Dritter (mit ausschliesslich Eigeninteressen) eben auch keinen Einfluss darauf ausüben können, ob und wer zum bevollmächtigten Beistand einer gelöschten Stiftung bestellt werde.
8.3. Im Lichte dessen sei aber bereits a priori eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im Verfahren zu 05 HG.2012.454 zu verneinen. Hinsichtlich dieses Verfahrens seien der Beschwerdeführerin keinerlei Parteirechte zugestanden, weshalb ihr folgerichtig auch das rechtliche Gehör nicht versagt werden hätte können.
8.4. Zu guter Letzt sei der Vollständigkeit halber hervorzuheben, dass durch das gegenständliche Verfahren entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der Beschwerdeführerin eben auch (noch) kein Eingriff in deren subjektive Rechte erfolge. Denn wie bereits der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 6. November 2013 zu 05 HG.2012.454 richtig festgehalten habe, besitze die Beschwerdeführerin keinerlei entsprechende Rechte an den Akten der Beschwerdegegnerin. Vielmehr trete sie lediglich als sachenrechtlich verantwortliche Aktenverwahrerin auf, der nicht die Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegnerin obliegen würden. Ein - wie schon in der Revision (ON 31) ausgeführt - schützenswertes "Recht auf Verwahrung der Akten" existiere in casu hingegen nicht und besitze die Beschwerdeführerin auch nicht. Die gegenständliche Herausgabeklage greife demnach nicht in die persönliche unmittelbare rechtliche Interessenssphäre der Beschwerdeführerin ein.
8.5. Soweit die Beschwerdeführerin indessen unsubstantiiert unterstelle, es läge im Interesse der Beschwerdegegnerin, dass die verfahrensgegenständlichen Akten bei der Beschwerdeführerin verblieben, so verkenne sie, - ungeachtet der Unrichtigkeit dieser Behauptung - dass diese von ihr angestellte Beurteilung a priori unbeachtlich sei. Denn die Interessen der Beschwerdegegnerin würden eben einzig von ihrem organschaftlichen Vertreter, i. e. dem rechtskräftig bestellten Beistand, vertreten und wahrgenommen, während die Beschwerdeführerin ausschliesslich eigene Interessen verfolge. Die Eigeninteressen der Beschwerdeführerin würden durch das Herausgabeverfahren jedoch nicht berührt, da die Beschwerdeführerin als lediglich sachenrechtliche Verwahrerin per se kein wie auch immer geartetes Recht hinsichtlich der im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Stiftungsunterlagen besitzen könne. Auch in diesem Punkt erweise sich der Vortrag der Beschwerdeführerin für ihren Prozessstandpunkt unbehelflich.
8.6. Zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht sei auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hinzuweisen (Verweis auf StGH 2011/157).
Nur eine Scheinbegründung oder eine stillschweigende Übergehung der Ausführungen eines Rechtsmittels würden die Begründungspflicht verletzen. Das sei gegenständlich nicht der Fall, habe doch der Oberste Gerichtshof seine Entscheidungsgründe in ausreichendem Masse ausgeführt. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bestehe kein Anspruch auf ausführliche Begründung sofern diese zumindest nachvollziehbar sei oder es sich um offensichtliche Tatsachen handle (Verweis auf StGH 2013/104). Der Oberste Gerichtshof verweise an mehreren Stellen auf Beispiele aus der herrschenden Rechtsprechung und damit auf die dortige Begründung, namentlich auf Ausführungen zum materiellen Parteibegriff des Ausserstreitgesetzes und den Schutzzwecken des Art. 141 Abs. 1 PGR.
9. Mit Beschluss vom 20. August 2014 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben und ihrer Individualbeschwerde vom 12. August 2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 5. September 2014 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Juli 2014, 03 CG.2013.332-39, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK.
2.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2013/187, Erw. 2.1; StGH 2010/29, Erw. 6 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2013/187, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu kurz zusammengefasst vor, dass nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine gesetzeswidrige Beistandsbestellung, welche in einem einseitig und lediglich schriftlich durchgeführten Verfahren erfolgte, von niemandem mehr aufgegriffen und überprüft werden könne. Dies trotz der subjektiven Grenzen der Rechtskraft. Im vorliegenden Falle werde der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung die Rechtskraft der Beistandsbestellung entgegengehalten, obwohl sie sich an jenem Verfahren unbestrittenermassen nicht beteiligen hätte können. Tatsache sei, dass aufgrund der unrechtmässigen Beistandsbestellung eine Klage gegen die Beschwerdeführerin erhoben worden sei, sodass sie auch unmittelbar betroffen sei.
2.3. Dieser Rüge sind vorab nochmals die Erwägungen 2.3 bis 2.9 des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/192 entgegen zu halten, womit der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Beistandsbestellungsverfahren zu 05 HG.2012.454 keine Folge gegeben wurde. In jener Entscheidung hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
"2.3. [...]
Die Beschwerdeführer führen zusammengefasst aus, dass sowohl die interessierte Partei zu 4. als auch die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie in ihrem Anspruch auf Geheim- und Privatsphäre verletzt worden seien. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, wonach die Persönlichkeitsinteressen der interessierten Partei zu 4. allein vom Beistand wahrgenommen würden, sei willkürlich, da der Beistand die interessierte Partei zu 4. im Beistandsbestellungsverfahren nicht vertreten könne. Auch das Gericht könne die Interessen nicht vertreten. Somit habe niemand die Interessen der interessierten Partei zu 4. vertreten, obwohl die Beistandsbestellung in die Geheim- und Privatsphäre der interessierten Partei zu 4., der ehemaligen Stiftungsbeteiligten und wirtschaftlich Berechtigten eingreife. Auch die Beschwerdeführer seien in ihren Grundrechten verletzt, da sie zur Herausgabe der Stiftungsakten gerichtlich in Anspruch genommen worden seien, sie einen erheblichen Rechtfertigungsaufwand betreiben müssten und sie somit unmittelbar von der Beistandbestellung betroffen seien. Die früheren Stiftungsräte und/oder die Aktenverwahrer hätten ein schutzwürdiges Interesse, nicht aufgrund einer gesetzeswidrigen Beistandsbestellung belangt zu werden oder sich auf eigene Kosten mit einem solchen Beistand auseinandersetzen zu müssen.
Die Vorinstanzen haben diesbezüglich zusammengefasst ausgeführt, dass im Ausserstreitverfahren gemäss Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 AussStrG a) dem Antragsteller, b) dem vom Antragsteller als Antragsgegner Bezeichneten, c) dem aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift in das Verfahren Einzubeziehenden und schliesslich d) jener Person, die durch die gerichtliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung "unmittelbar" beeinflusst werde, Parteistellung zukomme. Eine blosse Reflex- oder Tatbestandswirkung reiche nicht aus. Weder die früheren Organe noch der frühere Begünstigte seien durch die Beistandsbestellung unmittelbar in ihrer bzw. seiner rechtlichen Stellung betroffen. Das Beistandsbestellungsverfahren erfolge ausschliesslich im Interesse der gelöschten Stiftung und sei jedenfalls ein rein internes Verfahren. Aus diesem Grunde hat das Obergericht sämtliche Rekurse als unzulässig zurückgewiesen, was vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde.
2.4. Diese Erwägungen sind nach Ansicht des Staatsgerichtshofes jedenfalls hinsichtlich der Formulierung "unmittelbaren" Betroffenheit nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt mit Art. 2 Abs. 1 AussStrG eine klare gesetzliche Grundlage vor, wonach für die Annahme der Parteistellung eine rechtlich geschützte Position, die durch die gerichtliche Tätigkeit "unmittelbar" beeinflusst wird, vorausgesetzt ist. Dies entspricht insbesondere auch der Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsgrundlage (vgl. Erich Feil, Ausserstreitgesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl., Rz. 1 und 3 zu § 2; RS0120841; 10 Ob 146/05a; 1 Ob 215/07k; 2 Ob 166/12v).
Dass die Beschränkung der Parteistellung bzw. der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 2 Abs. 1 AussStrG verfassungswidrig wäre, wurde ebenfalls nicht vorgebracht. Es ist auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch StGH 2012/126, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/37, LES 2007, 389; StGH 1997/36, LES 1999, 76; vgl. auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 850, wonach sich neben der Partei des Verfahrens ein Dritter nur dann auf den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör berufen kann, wenn er durch die fragliche Entscheidung "unmittelbar" in seinen Grundrechten berührt wird). Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Einschränkung des Parteibegriffs im gegebenen Zusammenhang grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt, um einen effizienten und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten bzw. um ein unnötiges und zeitaufwendiges Vor- bzw. Nebenverfahren und den damit verbundenen Prozessaufwand wie im vorliegenden Fall betreffend die Beistandsbestellung zu vermeiden (vgl. hierzu auch StGH 2011/193, Erw. 3.5; StGH 2010/47, Erw. 3.3 ff. und 3.5; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch erscheint diese Beschränkung des Parteibegriffs bzw. die entsprechende Rechtsmittelbeschränkung verhältnismässig. Denn im Beistandsbestellungsverfahren gilt gemäss dem hier anwendbaren Ausserstreitgesetz der Untersuchungsgrundsatz, wonach in erster Linie das Gericht für die Stoffsammlung und den Prozessbetrieb verantwortlich ist und wonach die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amtes wegen ermittelt werden (vgl. StGH 2011/194, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch LES 2001, 191; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. März 2009 zu Sv.2009.22 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Es wird hier zudem "lediglich" ein Beistand für die aufgelöste interessierte Partei zu 4. mit der Aufgabe bestellt, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die ehemaligen Organe zu prüfen und allenfalls einzuklagen.
Die Beschwerdegegner haben diesbezüglich auf die Rechtsprechung zu StGH 2010/47 betreffend die Bestellung eines Kollisionskurators hingewiesen. Dieser Fall ist aber im vorliegenden Fall nicht einschlägig bzw. nicht direkt anwendbar, da dort ein Verfahren zur Abberufung von Organen vorlag.
2.5. Der behaupteten Verletzung der Grundrechte der interessierten Partei zu 4. haben die Beschwerdegegner zu Recht entgegengehalten, dass die Beschwerdeführer nur Grundrechtsverletzungen geltend machen können, welche ihre eigene Person betreffen. Sie können grundsätzlich keine Grundrechtsverletzung Dritter geltend machen (vgl. StGH 2012/201, Erw. 3, mit Verweis auf Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 123 ff. und 535; StGH 2008/102, Erw. 4.4, mit Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1999, Rz. 99). Somit ist auf die entsprechende Rüge nicht einzugehen.
2.6. Im vorliegenden Fall ist schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer als ehemaliges Organ bzw. Stiftungsrat oder Aktenverwahrerin durch die Beistandsbestellung "unmittelbar" betroffen sein sollen. Insbesondere stammen die im Beistandsbestellungsverfahren vorgelegten Urkunden bereits von den Antragstellern bzw. Beschwerdegegnern. Der Oberste Gerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der bestellte Beistand ausschliesslich den Interessen der gelöschten Stiftung verpflichtet und den gleichen Geheimhaltungsobliegenheiten wie zuvor die Stiftungsorgane unterworfen ist. Somit ist der Beistand sowohl grundsätzlich zivil- als auch strafrechtlich für seine Tätigkeit verantwortlich. Er hat grundsätzlich unabhängig von den Antragstellern bzw. von den Betroffenen zu prüfen und auch zu entscheiden, welche Informationen er welchen Personen zugänglich machen darf oder nicht. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für den Beschwerdeführer zu 1. aufgrund seiner ehemaligen Organstellung als Stiftungsrat, welche aufgrund der Löschung der interessierten Partei zu 4. weggefallen ist (vgl. LES 2013, 82 und LES 2013, 209), durch die Bestellung eines Beistandes eine unmittelbare Betroffenheit resultieren soll. Auch der behauptete "Rechtfertigungsaufwand" und die damit einhergehenden Kosten der Beschwerdeführer, welche der Beistandsbestellung folgen könnten, hat nach Ansicht des Staatsgerichtshofes keine unmittelbare Betroffenheit zur Folge. Weiters ist auch keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu 2. als Aktenverwahrerin ersichtlich. Denn sowohl bei reinen Auskunftsbegehren gemäss Art. 142 Abs. 3 PGR (Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und -papiere) als auch bei der Stufenklage gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR ist in verfassungskonformer Auslegung ein Kurator zu bestellen und der Anspruch gegen die gelöschte Gesellschaft zu richten. Begründet wurde dies in früheren Entscheidungen vom Staatsgerichtshof damit, dass dem bloss sachenrechtlich verantwortlichen Aktenverwahrer diese Interessenswahrung in der Regel kaum zuzumuten ist (vgl. StGH 2008/2, Erw. 3.2; StGH 2008/118, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Michael Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [35, Ziff. 3.2 m. w. V.]).
2.7. Hinsichtlich der in den Parallelverfahren zu StGH 2013/184+185+186 befürchteten Verletzung der Geheim- und Privatsphäre durch eine allfällige Akteneinsicht ist wiederholt darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das grundrechtliche Beschwerderecht tangiert. Im Übrigen stellt die unzulässige Zurückweisung eines Rechtsmittels einen Verfahrensfehler dar, welcher von vornherein den Schutzbereich eines materiellen Grundrechts, wie des hier geltend gemachten Brief- und Schriftengeheimnisses, nicht tangiert (vgl. StGH 2014/1, Erw. 3.1; StGH 2011/160, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Demnach ist die vorliegende Rüge nur im Lichte des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV zu prüfen, was vorstehend bereits erfolgte.
Dennoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass - auch wenn die Parteien grundsätzlich jederzeit das Recht auf Akteneinsicht haben (vgl. Art. 22 AussStrG i. V. m. § 219 ZPO; Walter Schragel, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Aufl., Rz. 2 zu § 219 ZPO) im Falle eines Akteneinsichtsantrages der Antragsteller und/oder eines Dritten ein eigenständiges Akteneinsichtsverfahren durchzuführen ist, in welchem die Frage der Parteistellung gesondert zu prüfen und zu beantworten ist. Dies, um zu verhindern, dass eine allenfalls unberechtigte Beistandsbestellung missbraucht werden kann, um indirekt an Informationen der betroffenen Stiftung zu gelangen (vgl. auch StGH 2012/4, Erw. 2.3 sowie Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013 zu 10 HG.2009.159, Erw. 12 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Dass angeblich unberechtigte Antragsteller einen Antrag auf Bestellung eines Beistandes für eine gelöschte Verbandsperson einbringen können, vermag aufgrund der obigen Erwägungen keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer zu begründen. Ein sich nachträglich als falsch erweisendes Vorbringen im Antragstellungsverfahren wäre dann vom Gericht im weiteren Verfahren entsprechend zu würdigen und zu berücksichtigen.
Insgesamt hat der Oberste Gerichtshof somit im vorliegenden Verfahren Art. 2 Abs. 1 AussStrG verfassungskonform interpretiert.
2.8. [...]
2.9. Somit sind die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, dem Beschwerderecht sowie in ihrer Geheim- und Privatsphäre nicht verletzt."
2.4. Dem Beschwerdevorbringen, dass sich die Beschwerdeführerin im Beistandsbestellungsverfahren zu 05 HG.2012.454 nicht habe beteiligen können und somit in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, sind somit die oben dargelegten Urteilserwägungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/192 entgegen zu halten, wonach der Beschwerdeführerin als Aktenverwahrerin eben in gesetzes- und verfassungskonformer Weise keine Parteistellung im Beistandsbestellungsverfahren zu 05 HG.2012.454 zuerkannt wurde, da sie durch den entsprechenden Beschluss nicht "unmittelbar" betroffen war bzw. ist. Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt, ist die Beschwerdeführerin erst durch die gegenständliche Klage bzw. das gegenständliche Verfahren zu 03 CG.2013.332, in welchem der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen das rechtliche Gehör gewährt wurde, unmittelbar betroffen. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeführerin wurde durch die Beistandsbestellung für die Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weder im Beistandsbestellungsverfahren noch im gegenständlichen Verfahren. Folglich musste ihr betreffend die Beistandsbestellung auch kein rechtliches Gehör gewährt werden, auch nicht nachträglich im gegenständlichen Verfahren.
2.5. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt kurz zusammengefasst vor, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dem zentralen Thema der subjektiven Grenzen der Rechtskraft und der damit verbundenen Gehörsproblematik nicht auseinandergesetzt habe.
3.3. Der Oberste Gerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung zur Revision der Beschwerdeführerin umfassend die Rechtsprechung zur Beistands- und/oder Kuratorbestellung dargelegt. Danach werde ein Beistand im alleinigen Interesse der gelöschten Verbandsperson bestellt und tätig. In die Rechte Dritter, namentlich auch der Beschwerdeführerin, werde nicht unmittelbar eingegriffen. Erst gegen die ihre Rechte bzw. Rechtsstellung dann unmittelbar tangierende Geltendmachung von Ansprüchen der gelöschten Verbandsperson gegen sich selbst könne sich die Beschwerdeführerin auf die vom Gesetz diesbezüglich vorgesehene Weise zur Wehr setzen. Somit sei die Beschwerdeführerin auch nicht Partei des Verfahrens bzw. rekurslegitimiert. Weiters hat der Oberste Gerichtshof erwogen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge vom festgestellten Sachverhalt und auch von einer rechtskräftigen und damit bindenden Entscheidung der Gerichte im Beistandsbestellungsverfahren entferne. Die Bestellung des Beistandes im Ausserstreitverfahren sei einer Überprüfung durch die Zivilgerichte im streitigen Verfahren entzogen. Zudem könne die Beschwerdeführerin auch keine fremden Rechte rügen.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes stellt dies eine nachvollziehbare und damit auch rechtsgenügliche Begründung dar, sodass der Oberste Gerichtshof nicht zwingend weiter und explizit auf die subjektiven Grenzen der Rechtskraft eingehen musste.
3.4. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
4. Zusammen mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt die Beschwerdeführerin schliesslich auch eine Verletzung des Willkürverbots.
Auf die grundsätzlich subsidiäre Willkürrüge (siehe StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) braucht im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden, da sich der Staatsgerichtshof mit dem entsprechenden Vorbringen schon im Rahmen der Rüge betreffend das rechtliche Gehör befasst hat (vgl. StGH 2010/104, Erw. 3.1; StGH 2013/178, Erw. 5 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
5. Da die Beschwerdeführerin sohin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Zum Kostenspruch ist Folgendes festzuhalten:
Gegenständlich hat der gerichtlich bestellte Beistand als Vertreter der jeweiligen Beschwerdegegnerin in zwei parallelen Verfahren, nämlich StGH 2014/80 und StGH 2014/95, jeweils eine gesonderte Gegenäusserung eingebracht und für jede Gegenäusserung Kosten unter Heranziehung des TP 3C verzeichnet. Bei Parallelverfahren hat der Staatsgerichtshof bisher dem verminderten Aufwand von Parteien in Verfahren wie dem gegenständlichen dadurch Rechnung getragen, dass er anstatt des vollen TP 3C jeweils nur TP 2 angewendet hat (StGH 2013/192, Erw. 4; StGH 2010/84 und StGH 2010/85, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; Tobias M. Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 672 und 689).
Da dies je nach Fallkonstellation zu stossenden Ergebnissen dahingehend führen kann, dass das Total der zugesprochenen Kosten in sämtlichen Parallelverfahren in Summe tiefer ist als die Kosten einer entsprechenden Eingabe gemäss dem normalerweise anwendbaren TP 3C, hat der Staatsgerichtshof seine diesbezügliche Praxis mit seinen Entscheidungen zu StGH 2013/184+185+186 (davon StGH 2013/184 im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) sowie StGH 2013/192+193+194 geändert, sodass nunmehr bei Parallelverfahren jeweils die erste Eingabe unter Heranziehung des vollen TP 3C entschädigt, wohingegen jede weitere Eingabe in einem Parallelverfahren lediglich unter Heranziehung des TP 2 entschädigt wird (siehe StGH 2013/192, Erw. 4).
Der Beschwerdegegnerin waren somit die Kosten für ihre Gegenäusserung im Verfahren zu StGH 2014/80 unter Anwendung des beantragten TP 3C und im gegenständlichen Verfahren zu StGH 2014/95 unter Anwendung des TP 2 (anstatt des beantragten TP 3C) zuzusprechen (vgl. StGH 2013/192, Erw. 4). Bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 ergibt dies im vorliegenden Fall inkl. 40 % Einheitssatz und 8 % Mehrwertsteuer einen Betrag von CHF 831.60.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 20. August 2014 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.