StPO § 97a Abs. 1 Ziff. 3 SPG Art. 1; SPG Art. 3 Abs. 1 Bst. k
Die Sorgfaltspflichten (Überwachungs- und Mitteilungspflichten) nach dem Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) sind ganz spezifische Berufspflichten, die jeder Finanzintermediär persönlich zu erfüllen hat. Die entstandenen Kosten für die bei einem Dritten in Anspruch genommene Beratung im Zusammenhang mit einer Geldwäschereiverdachtsmeldung sind vom Finanzintermediär selbst zu tragen. Solche Kosten haben sachlich nichts mit der Geschäftsführung und Verwaltung oder der Verteidigung der Beschwerdeführerin zu tun und können nicht freigegeben werden.
StGH 2014/098
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher und Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Anstalt
vertreten durch:
Advocatur Seeger, Frick & Partner AG 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 5. August 2014, 12RS.2014.64-36
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 11'196.90)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. August 2014, 12 RS.2014.64-36, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 17. März 2014 (ON 10) wurde u. a. das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto Nr. xxxx bei der X Bank, gestützt auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO, mit einer bis 17. März 2016 befristeten Vermögenssperre belegt.
1.2. Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 (ON 23) beantragte die Beschwerdeführerin die Einschränkung dieser Kontosperre im Betrag von CHF 24'230.10.
Beim gesperrten Konto handle es sich um den einzigen Vermögenswert der Beschwerdeführerin. Diese habe folgende Kosten ihrer ordentlichen Verwaltung zu begleichen: Rechnung L Trust reg. vom 11. April 2014 CHF 8'630.05; Rechnung L Trust reg. vom 3. März 2014 CHF 3'269.15; Rechnung M AG vom 3. April 2014 CHF 1'539.00; Rechnung Advocatur N vom 1. April 2014 CHF 9'657.90; Kosten Freigabeantrag (TP 4 I 2 RATV), 8 % MwSt. CHF 1'134.00.
Die Rechnungen der L Trust reg. würden die allgemeine Verwaltung der Gesellschaft und das Honorar von A und B als Verwaltungsrätin bzw. Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin betreffen. Die Rechnung der M AG wiederum betreffe die Unterstützung der Buchhaltungsstelle bei der Aufarbeitung im Zusammenhang mit der FIU-Meldung und den notwendigen besonderen Abklärungen. Die Rechnung der Advocatur N betreffe die Unterstützung bei der Aufarbeitung des Sachverhalts im Rahmen des Strafverfahrens und der damit zusammenhängenden Meldung gemäss dem Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), sowie eine Überprüfung der früheren Transaktionen auf deren Plausibilität. Die Kosten für den Freigabeantrag würden sich auf den gegenständlichen Antrag beziehen.
1.3. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich am 5. Mai 2014 zum "Freigabeantrag" der Beschwerdeführerin wie folgt:
Die Rechnungen der M AG und der Advocatur N würden keine Kosten der ordentlichen Verwaltung darstellen. Gemäss ständiger Rechtsprechung dürften nur jene Kosten, die notwendig seien, um die Existenz der juristischen Person sicherzustellen, freigegeben werden (StGH 2001/26, S. 17; StGH 2003/82). Die Leistungen der M AG und der Advocatur N seien nicht zur Existenzerhaltung notwendig gewesen. Der Freigabeantrag sei nicht nach TP 4 I 2 RATV, sondern als sinngemässer Kostenbestimmungsantrag nach TP 1 I d RATV i. V. m. Art. 12 RATG auf Basis des bewilligten Honorars bzw. des entsprechenden Freigabebetrages zu entlohnen.
2. Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 (ON 29) entschied das Landgericht wie folgt:
"1. Das vom Fürstlichen Landgericht mit Beschluss vom 17.03.2014, 12 RS.2014.64-10, ausgesprochene Verfügungsverbot über das Konto Nr 196.180.94 bei der X Bank wird um den Betrag von CHF 12'002.90 eingeschränkt.
2. Die X Bank wird ermächtigt, Überweisungsaufträgen der Kontoinhaberin bis zu diesem Betrag an die Advocatur N (CHF 103.70) und L Trust Reg (CHF 11'899.20) nachzukommen.
3. Das Mehrbegehren wird abgewiesen."
Begründet wurde dieser Beschluss (wörtlich) wie folgt:
"Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte sind aus beschlagnahmten Vermögenswerten juristischer Personen in angemessener Weise Mittel zur Verfügung zu stellen, damit die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung vorgenommen werden können. Die Honorarnoten der L Trust Reg beziehen sich auf die Verwaltung dieser Gesellschaft. Diesbezüglich liegen die notwendigen, von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Freischreibung vor. Was die Honorarnoten der M AG und der Advocatur N betrifft, ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft beizupflichten. Es handelt sich dabei nicht um Auslagen, die für die Erhaltung der Existenz der K Anstalt notwendig waren. Bezüglich der Kosten für den Freigabeantrag ist wiederum der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zuzustimmen und kann auf obige Ausführungen verwiesen werden, sodass hierfür lediglich CHF 103.70 (TP 1 I Bst d RATV inkl. 40 ES und 8 % MwSt.) freigeschrieben werden können. Das Mehrbegehren der K Anstalt war entsprechend abzuweisen."
3. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014 (ON 30) hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 10. Juni 2014 (ON 29) fristgerecht Beschwerde erhoben und darin erklärt, den erstinstanzlichen Beschluss aus den Beschwerdegründen der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit insoweit anzufechten, als für die Begleichung der Honorarnoten der M AG und der Advocatur N im Gesamtbetrag von CHF 9'657.90 keine Freigabe erfolgt sei.
Begründet wurde diese Beschwerde, welche im Antrag mündet, das Obergericht wolle den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass das vom Landgericht mit Beschluss vom 17. März 2014 ausgesprochene Verfügungsverbot um den Betrag von CHF 24'655.85 eingeschränkt und der X Bank gestattet werde, Überweisungsaufträgen der Kontoinhaberin bis zu diesem Betrage an die M AG, an die Advocatur N und die L Trust reg. nachzukommen, zusammengefasst wie folgt:
A sei Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin und als solche zur ordnungsgemässen und gesetzeskonformen Verwaltung derselben insbesondere nach dem SPG verpflichtet. Der Grundsatz laute, dass Kosten, welche für die Existenzerhaltung notwendig seien, freigegeben würden. Für Handlungen, welche gesetzlich vorgeschrieben seien, insbesondere nach dem SPG, würden die Kosten somit freigegeben. Diese Kosten würden durch die Pflicht zu einem positiven Tun entstehen, zu welchem Frau A als Verwaltungsrätin verpflichtet sei, und welche sich hierzu der Hilfestellung der M AG sowie der Advocatur N bedient habe. Es könne somit eine Freigabe von Kosten, welche im Hinblick auf das gleiche Ergebnis entstanden seien, keinen Unterschied machen, ob diese durch angestellte Juristen und Buchhalter entstehen oder von externen Experten in Rechnung gestellt würden. Der Beizug externer Spezialisten durch Frau A sei im konkreten Fall, da dieser ausreichende Kompetenzen gefehlt hätten, für das entsprechende Mandat notwendig und somit gerechtfertigt gewesen. Darüber hinaus sei es als Verwaltungsrätin geradezu die Pflicht von Frau A gewesen, sich durch Spezialisten abzusichern, um ihren beruflichen Verpflichtungen ordnungsgemäss und gesetzeskonform nachkommen zu können und sich überdies nicht selbst strafbar oder schadenersatzpflichtig zu machen. Schon allein aus der Tatsache, dass sowohl die Arbeit der M AG als auch jene der Advocatur N der Unterstützung gesetzlich vorgeschriebener Tätigkeiten (SPG) von Frau A gedient hätten, sei es offensichtlich, dass diese in beiden Fällen der ordentlichen Verwaltung zuzurechnen seien. Im Übrigen hätte die buchhalterische Aufarbeitung vergangener Geschäftstätigkeiten durch Frau A selbst letztendlich mehr Kosten verursacht, da diese hierfür länger gebraucht hätte als die konsultierte M AG. Die externe buchhalterische und rechtliche Unterstützung sei obendrein konkret notwendig gewesen. Die Konsequenz der Nichtfreigabe der hier strittigen Kosten sei, dass im Exekutionsweg mit einem entsprechenden Exekutionstitel gegen die Beschwerdeführerin vorgegangen werde. Falls diese nicht zahlungsfähig sei, so drohe ihr der Konkurs.
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin.
5. Das Obergericht gab der Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 5. August 2014 (ON 36) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Strittig sei und von der Beschwerdeführerin begehrt werde die Aufhebung der auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO gestützten Kontosperre auch zwecks Bestreitung jener Kosten, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung der der Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin, nämlich der Treuhänderin A (präziser der L Trust reg. als Treuhandgesellschaft mit A als Konzessionsträgerin), gemäss Sorgfaltspflichtgesetz [SPG; LGBl. 2009 Nr. 47; LR 952.1] obliegenden Abklärungs- und Meldepflichten angefallen seien.
Eine Freigabe der gesperrten Vermögenswerte zu diesem Zweck komme nicht in Frage.
Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH vom 19. Februar 2002 zu StGH 2001/27 und StGH 2001/26, publ. in LES 2004, 168) seien einer Verbandsperson, deren sämtliche Vermögenswerte mit einem auf § 97a Abs. 1 StPO gestützten Verfügungsverbot belegt seien, jedenfalls so viele Mittel zu belassen bzw. zur Verfügung zu stellen, dass "sie sich wirksam verteidigen kann und auch die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sichergestellt sind."
Der Staatsgerichtshof leite den Anspruch juristischer Personen auf Freigabe gesperrter Vermögenswerte zur Bestreitung ihrer notwendigen Vertretungs- und Verwaltungskosten angesichts des Umstandes, dass gemäss geltender Rechtslage Verfahrenshilfe ausschliesslich natürlichen Personen gewährt werden könne, aus folgenden verfassungsmässig und durch die EMRK auch juristischen Personen garantierten Verfahrensgrundrechten ab: Erstens aus dem in Art. 43 LV garantierten Beschwerderecht sowie dem aus Art. 31 LV fliessenden Verbot der formellen Rechtsverweigerung bzw. dem mit diesen Grundrechten verbrieften Recht auch juristischer Personen auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht; zweitens aus dem in Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK explizit gewährleisteten Grundrecht auf Verteidigung in allen Strafsachen.
Näher begründet werde dies vom Staatsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
"Wenn aber einer juristischen Person im Rahmen eines Sicherungsverfahrens, sei es im Zivil- oder Strafverfahren, sämtliche finanziellen Mittel entzogen werden, kann sie von ihrem Recht auf Zugang zum Gericht nicht mehr in wirksamer Weise Gebrauch machen. Mit der Blockierung sämtlicher Vermögenswerte wird ihr nicht nur die wirksame Beschwerdeführung verunmöglicht, da sie weder Gerichtsgebühren noch eine anwaltliche Vertretung bezahlen kann, sondern sie wird auch in ihrer Existenz gefährdet. .... Dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV kommt ... ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes (nicht) zulässt. Dieser materielle Gehalt besteht in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes. ... Es ist daher auch im Strafverfahren zu gewährleisten, dass die von einer Anordnung Betroffenen von ihren in Art. 43 und Art. 33 Abs. 3 LV sowie Art. 6 EMRK garantierten Rechten, nämlich dem Recht der Beschwerdeführung und dem Recht auf Verteidigung, in wirksamer Weise Gebrauch machen können. Von einem wirksamen Gebrauch dieser Rechte kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn sie auch tatsächlich realisierbar sind."
Die hier strittigen Aufwendungen hätten weder der Existenzsicherung der Beschwerdeführerin noch deren Rechtsvertretung bzw. Verteidigung im gegenständlichen Verfahren gedient, in welchem die Kontensperre angeordnet worden sei. Die Vertretungshandlungen der M AG und der Advocatur N würden in keiner Richtung der Verwirklichung der vom Staatsgerichtshof zur Begründung der Zulässigkeit der Aufhebung einer auf § 97a StPO gestützten Kontensperre angezogenen Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführerin und auch nicht deren Existenzsicherung dienen, sodass eine Freigabe der gesperrten Kontoguthaben zum Zwecke der Bestreitung der damit angefallenen, hier strittigen Kosten bzw. Honorare nicht in Frage komme.
Hinzu komme weiter das Folgende: Den aus dem Sorgfaltspflichtgesetz resultierenden Aufklärungs- und Mitteilungspflichten hätte A nicht als Organ (Verwaltungsrätin) im Rahmen der Vertretung und Verwaltung der Beschwerdeführerin nachzukommen gehabt. Vielmehr hätten ihr diese Pflichten als Finanzintermediärin aufgrund ihrer (konzessionierten) beruflichen Tätigkeit persönlich oblegen.
Das Sorgfaltspflichtgesetz "regelt die Sicherstellung der Sorgfalt bei der berufsmässigen Ausübung der diesem Gesetz unterstellten Tätigkeiten" (Art. 1 SPG) und gelte für die in Art. 3 SPG angeführten Sorgfaltspflichtigen, mithin A als Treuhänderin bzw. die L Trust reg. als Treuhandgesellschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG. Als Sorgfaltspflichtigen würden diesen persönlich und nicht der von A als Organ (Verwaltungsrätin) vertretenen Beschwerdeführerin die Erfüllung der aus dem Sorgfaltspflichtgesetz resultierenden Sorgfalts- und Mitteilungspflichten obliegen; hierbei handle es sich um spezifische Berufspflichten der Treuhänderin A und nicht ihr als Organ der Beschwerdeführerin dieser gegenüber zu erfüllende Verwaltungspflichten.
Demnach habe die Erfüllung der A bzw. der L Trust reg. gemäss Sorgfaltspflichtgesetz obliegenden Sorgfalts- und Mitteilungspflichten nicht der Verwaltung und Vertretung der Beschwerdeführerin gedient, sondern sei ein entsprechendes Tätigwerden ausschliesslich Folge der beruflichen (konzessionierten) Tätigkeit der Treuhänderin A bzw. der Treuhandgesellschaft L Trust reg. gewesen, welche daher im Übrigen auch persönlich Schuldnerinnen der hier strittigen Honorare der M AG und der Advocatur N seien, welche sie nur dann auf die Beschwerdeführerin überwälzen könnten, falls mit dieser eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 5. August 2014 (ON 36) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. August 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, der Begründungspflicht nach Art. 43 Satz 2 LV, des Rechts auf "notwendige Vertretungshandlungen", des Rechts auf ein faires Verfahren und des Beschwerderechts sowie eine Verletzung des Rechts auf "rechtspolitische Dimension" geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, den Beschluss daher aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Zu den Grundrechtsrügen wird, soweit relevant, Folgendes ausgeführt:
6.1. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes:
Im Antrag und in der Beschwerde an das Obergericht sei geltend gemacht worden, dass A als Verwaltungsrätin zur ordnungsgemässen und gesetzeskonformen Verwaltung verpflichtet gewesen sei. Das schliesse ihre Pflichten nach dem SPG ein. Nach der ersten Sperre des Kontos durch das Landgericht habe Frau A dafür die Unterstützung der Advocatur N für die Mitwirkung bei der rechtlichen Aufarbeitung des Sachverhalts in Zusammenhang mit dem Strafverfahren und der damit zusammenhängenden SPG-Meldung sowie der Überprüfung der früheren Transaktionen im Hinblick auf deren Plausibilität benötigt. Ebenso habe sie die Mitwirkung der M AG, die die Buchhaltung der Gesellschaft erledigt hatte, benötigt. Frau A führe ein sehr kleines Treuhandbüro, das nur sehr selten mit Problemfällen im Zuge einer Straftat zu tun habe. Im Wesentlichen sei dort nur sie selbst tätig. Tatsächlich sei es erst die zweite SPG-Meldung während ihrer gesamten Berufslaufbahn gewesen. Auch die Buchhaltung werde bei ihr nicht intern erledigt, wie dies bei grossen Treuhandbüros regelmässig der Fall sei. Wie viele kleinere Treuhandbüros ziehe sie externe Buchhaltungsunternehmen wie eben die M AG bei. Dass der Buchhalter dann eben auch bei Fragen zur vergangenen Geschäftstätigkeit und der entsprechenden Aufarbeitung kurz mithelfe, sei logisch und eine Folge seiner vorherigen Tätigkeit. Die Verwaltungsrätin hätte das natürlich auch alles selbst machen können, nur dauere es eben um Tage länger und löse höhere Kosten aus.
Das Landgericht habe die Kosten der L Trust reg. für die allgemeine Verwaltung der Gesellschaft freigegeben, nicht jedoch die Kosten der M AG und auch nicht die Kosten der Advocatur N. Das Obergericht habe sich dem angeschlossen.
Es sei gleichheitswidrig, wenn ohne sachlichen Grund zwischen "inhouse" und externen Leistungen unterschieden werde. Es könne in einer arbeitsteiligen Gesellschaft keinen Unterschied machen, ob eine bestimmte Tätigkeit in einem Unternehmen intern vorgenommen werde, oder im Rahmen des Outsourcings durch Beizug von Spezialisten. Alles andere würde grosse Treuhandbüros, die eigene Buchhaltungs-und Complianceabteilungen hätten, bevorzugen, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung bestehe. Die Abgrenzung zwischen freizugebenden und nicht freizugebenden Kosten müsse eine inhaltliche, keine formelle sein. Es könne nicht auf die Art der Rechnungsstellung ankommen, sondern es müsse eine sachliche Abgrenzung nach der Art der Leistung stattfinden.
Die Gerichte hätten die Rechnung der L Trust reg. ohne weiteres akzeptiert, die externen Rechnungen aber ohne sachliche Begründung nicht berücksichtigt, was gleichheitswidrig sei. Besonders deutlich werde dies an der Rechnung der M. Aus der Ausgliederung der Buchhaltung ergebe sich natürlich auch ein Wissen um verschiedene Details des Aktes beim Buchhalter. Da sei es nur konsequent und effizient, wenn man ihn bei der Abklärung beiziehe. Natürlich hätte das Frau A auch selbst machen können, aber sie hätte wesentlich länger dafür gebraucht, bis die entsprechenden Informationen aufgefunden würden. Dadurch werde die Sache nur teurer, komplizierter und dauere länger. Warum die Leistungen von Frau A selbst dann frei gegeben würden, aber die Leistungen der M nicht, bleibe unverständlich.
6.2. Begründungsmangel:
Das Obergericht begründe nur mit pauschalen Sätzen, warum die Aufwendungen nicht der notwendigen Verwaltung und damit Existenzsicherung der Beschwerdeführerin dienen sollten. Das Obergericht spreche von "Vertretungshandlungen", obwohl überhaupt niemand vertreten worden sei.
Tatsächlich handle es sich bei den entsprechenden SPG-Prüfungen und Meldungen natürlich um notwendige Verwaltungsmassnahmen, weil der Verwaltungsrat zu diesen Tätigkeiten gesetzlich verpflichtet sei. Genau wie bei der Freigabe von Steuern, die eben auf Grund des Gesetzes anfielen, fielen auch diese Arbeiten auf Grund einer gesetzlichen Regelung an und könnten trotz Einschränkung der Tätigkeit der Verbandsperson nicht abbedungen werden.
Das Obergericht bergründe (falsch), dass die Verbandsperson für diese Kosten nur haften würde, wenn es eine entsprechende Vereinbarung gäbe. Selbst wenn dies richtig sei, sei das Obergericht jedoch verpflichtet gewesen, weiter zu begründen, warum im konkreten Fall eine solche Verpflichtung nicht bestehen sollte. Tatsächlich handle es sich bei dieser Begründung um ein Überraschungsurteil, denn zu dieser Ansicht sei bislang im Verfahren niemand gekommen und das Obergericht habe der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
Das Obergericht habe zwar Recht, dass die Pflichten des SPG Frau A persönlich träfen, nicht die Gesellschaft. Trotzdem entspreche die Tätigkeit dem indirekten System der Geldwäschereiprävention und Aufsicht in Liechtenstein. Die Gesellschaft werde dadurch in dieses System eingebunden und de facto zu solchen Tätigkeiten verpflichtet, indem Art. 180a PGR den Gesellschaften vorschreibe, eine entsprechende Person in den Verwaltungsrat aufzunehmen. Natürlich seien dies dann Kosten der Verwaltung der Gesellschaft, denn der Verwaltungsrat habe bereits ex lege Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen.
Dieser Anspruch auf Ersatz der Auslagen betreffe alle Auslagen ex causa mandati. Das würde auch persönliche Rechtsberatung und Vertretung betreffen, selbst wenn Frau A vom Strafverfahren betroffen wäre (vgl. LES 2008,389; 9 Ob A 326/99b; Auftragsrecht sei auch in Liechtenstein auf Organe anwendbar: LES 2006, 12). Wie das Obergericht daher dazu komme, dass es einer speziellen vertraglichen Vereinbarung bedurft hätte, um die Beschwerdeführerin überhaupt für diese Kosten haftbar zu machen, werde nicht weiter begründet und sei angesichts der zitierten Rechtsprechung auch nicht haltbar. Ganz im Gegenteil sei der Aufwandersatz nur dann ausgeschlossen, wenn ein - extrem unübliches - Pauschalhonorar unter Einschluss aller Aufwendungen vereinbart worden wäre. Dass das nicht der Fall sei, ergebe sich schon aus der eingereichten Rechnung des L Trust reg., die die übliche Honorierung nach Jahrespauschale und Stunden beinhalte.
Nachdem die zivilrechtliche Haftung für diese Kosten eindeutig sei und die Beschwerdeführerin ohne Freigabe zahlungsunfähig werde, bedeute die Nichtzahlung den sofortigen Konkurs der Gesellschaft. Warum die Zahlung dieser Kosten daher nicht zur Existenzsicherung notwendig sein sollte, bleibe völlig unbegründet.
6.3. Recht auf faires Verfahren und Beschwerderecht:
Wie bereits oben erwähnt, sei die Ansicht des Obergerichtes, dass die Kosten nicht zu ersetzende persönliche Kosten der A gewesen sein sollen eine überraschende Rechtsansicht der letzten Instanz, ohne dass die Beschwerdeführerin hierzu habe Stellung nehmen können. Im Rahmen der Rechtsprechung zum Überraschungsurteil hätte das Obergericht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. Dann wäre wohl auch dieses Missverständnis ausgeräumt worden. Die Beschwerdeführerin hätte darlegen können, warum der Anspruch die Beschwerdeführerin treffe. Das werde auch als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf effektive Beschwerde gerügt.
7. Das Obergericht erstattete mit Schreiben vom 29. August 2014 eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde und führte zusammengefasst Folgendes aus:
7.1. Zur "Gleichheit":
Es gehe nicht um die Differenzierung von "inhouse" und extern erbrachten Leistungen, sondern lediglich um die Abgrenzung des Verwaltungshandelns eines treuhänderisch tätigen Organs einer juristischen Person, von diesem als Finanzintermediär gemäss SPG persönlich obliegenden Berufspflichten.
Beim Verwaltungshandeln von Organen einer juristischen Personen sei zwischen Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen zu unterscheiden (Art. 180 ff. PGR); die Buchführung gehöre, um auf das in der Individualbeschwerde angezogene Beispiel Bezug zu nehmen, zur Geschäftsführung (Art. 182a PGR), weshalb die Kosten der Buchführung in jedem Fall - also egal, ob diese "inhouse" oder extern (im Auftragsverhältnis durch Dritte) erledigt werde - aus den gesperrten Vermögenswerten bestritten werden könnten. Demgegenüber seien die aus dem SPG resultierenden Pflichten eines Finanzintermediärs (Treuhänders) - egal ob ihnen mit oder ohne Beizug eines externen Experten nachgekommen werde - weder dem Bereich der Geschäftsführung noch dem der Vertretung der juristischen Person zuzuordnen, sondern handle es sich hierbei um dem Treuhänder persönlich obliegende, spezifische Berufspflichten ("die Sorgfaltspflichtigen haben ..."; "die Sorgfaltspflichtigen müssen ..."; Art. 3 ff. SPG).
Die Freigabe "kontaminierter", mit einer Vermögenssperre gemäss § 97a StPO belegter, Vermögenswerte zur Bestreitung der Verwaltungskosten einer treuhänderisch errichteten und administrierten juristischen Person sei aus naheliegenden Gründen schon an sich bedenklich und nur unter grundrechtlichen Aspekten überhaupt zu rechtfertigen; rechtlich jedenfalls nicht mehr vertretbar sei aber eine Freigabe gesperrter Vermögenswerte zur Bestreitung persönlicher Aufwendungen des Treuhänders, die aus der Erfüllung der ihm obliegenden spezifischen Berufspflichten resultierten.
7.2. Zum "Begründungsmangel":
Zutreffend sei, dass der im angefochtenen Beschluss verwendete Ausdruck "Vertretungshandlungen" juristisch nicht korrekt sei; juristisch korrekt müsste es wohl heissen "auftragsgemäss erbrachte Leistungen" oder so ähnlich. Inwiefern daraus ein Begründungsmangel resultieren solle, könne nicht nachvollzogen werden, zumal der angefochtene Beschluss bzw. die darin vertretene Rechtsansicht ausführlich begründet worden sei.
7.3. "Notwendige Vertretungshandlungen":
Es sei nicht klar, welches Grundrecht die Beschwerdeführerin überhaupt anziehen wolle. Inhaltlich könne auf die im angefochtenen Beschluss vertretene, jedenfalls nicht willkürliche, Rechtsansicht des Obergerichtes sowie vorstehende erläuternde Bemerkungen zur "Gleichheit" verwiesen werden.
Die Ausführungen zur "sofortigen Konkurseröffnung" bzw. "Existenzsicherung durch die Vermeidung des Konkurses" gingen von der irrigen, im angefochtenen Beschluss gerade nicht geteilten Rechtsansicht aus, die Beschwerdeführerin sei Schuldnerin der Honorarforderungen der durch die Treuhänderin A im Zusammenhang mit ihrer SPG-Verdachtsmeldung beauftragten externen Experten (M AG; Advocatur N).
Der gegenständliche Fall sei nicht mit jenem Fall zu vergleichen, in dem das treuhänderisch tätige Organ einer juristischen Person aufgrund dieser Organfunktion Verdächtiger eines (z. B. wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB) wider ihn geführten Strafverfahrens sei; in einem solchen Fall seien dem Organ von der juristischen Person die Verteidigungs- bzw. Rechtsvertretungskosten, weil ex causa mandati entstanden, gemäss § 1014 ABGB zu ersetzen; allerdings nur im Falle eines Freispruches (JBI 2000, 530). Ein fiduziarisch als Organ einer juristischen Person fungierender Treuhänder habe demgegenüber in einem straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren, welchem die Überprüfung der Einhaltung der sich aus dem SPG ergebenden Pflichten mit Bezug auf die betreffende juristische Person zugrunde liege, keinen Anspruch darauf, sich für gehabte Rechtsvertretungs-/Verteidigungskosten aus dem Vermögen der Gesellschaft refundieren zu können. Die aus dem SPG resultierenden Pflichten seien, wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt, nicht Teil seiner Organpflichten gegenüber der juristischen Person, sondern vielmehr mit seiner konzessionierten Berufstätigkeit als Treuhänder einhergehende Berufspflichten. Das Risiko, in ein solches Verfahren gezogen zu werden, zähle zum allgemeinen Berufsrisiko des fiduziarisch als Gesellschaftsorgan tätigen Treuhänders, weshalb die Vertretungskosten einen gelegentlich der Organtätigkeit (ex occasione mandati) erlittenen Schaden darstellten, für den die juristische Person nicht hafte.
7.4. Zum "Recht auf faires Verfahrens und Beschwerderecht":
Inwiefern ein "Überraschungsurteil" vorliegen solle, sei nicht nachvollziehbar. Das Erstgericht habe die Freigabe mit dem Argument nicht gewährt, dass die hier strittigen Kosten nicht der Existenzsicherung der Beschwerdeführerin dienen würden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin unter Anziehung der in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes entwickelten Kriterien zur Freigabe gesperrter Vermögenswerte ein Rechtsmittel zum Obergericht erhoben. Das Obergericht habe die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin unter Bedacht auf eben die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht geteilt. Die Beschwerdeführerin führe denn auch gar nicht aus, was sie mehr oder anderes ausgeführt hätte, wenn das Obergericht seine im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht vorab kundgetan hätte.
8. Mit Schriftsatz vom 26. September 2014 erstattete die Beschwerdeführerin zur Gegenäusserung des Obergerichtes vom 29. August 2014 eine Duplik und führte Folgendes aus:
8.1. Zur Gleichheit:
Unter diesem Kapitel bringe das Obergericht vor, es würde nicht zwischen Inhouse und Externen differenziert. Tatsache sei jedoch, dass das Erstgericht die Rechnungen der L Trust Reg. anstandslos bezahlt habe und nur die externen Rechnungen plötzlich problematisiert würden. Jedoch seien auch diese externen Rechnungen ganz klar in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem übernommenen Mandat zu sehen, genauso wie die inhouse verursachten Rechnungen, und somit ersatzfähig.
Soweit das Obergericht argumentiere, es würde sich bei Pflichten nach dem SPG um "persönliche Aufwendungen" des Treuhänders handeln, also dessen persönlichen Lebensbereich zurechenbar, so sei das klar falsch, wenn mit "persönlich" quasi privat gemeint werde. So gebühre kein Ersatz, wenn das Schadensrisiko zum persönlichen Risikobereich des Machthabers zähle. Spezifische Pflichten im Rahmen eines ganz bestimmten Mandates- egal ob als Treuhänder oder Organ - seien die damit einhergehenden Kosten ex causa mandati, da der Aufwand ja gerade im Rahmen des Mandates und nicht zum Privatvergnügen getätigt werde. Natürlich treffe die Pflicht den Treuhänder persönlich, aber natürlich immer auch als Organ der Gesellschaft.
Das SPG heisse schon "Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten". So seien Tätigkeiten auf eigene Rechnung auch nicht sorgfaltspflichtig. "Sorgfaltspflichtig ist eine Organstellung bzw. eine vergleichbare Funktion (z. B. Funktion eines Gesellschafters, Geschäftsführers eines Rechtsträgers), die berufsmässig treuhänderisch bzw. im Auftrag eines Dritten ("auf fremde Rechnung") wahrgenommen wird. Bei allen anderen Organschaften, die nicht auf fremde Rechnung erfolgen, handelt es sich nicht um sorgfaltspflichtige Tätigkeiten." (Branchenspezifische Wegleitung für Treuhänder der FMA vom 16. April 2013, siehe Homepage der FMA). Dieses Zitat stamme immerhin von der nach § 28 Abs. 3 SPG zuständigen Behörde selbst, sollte also ausser Disput stehen.
Das in ganz Liechtenstein seit Jahrzehnten übliche System eines Jahresfixums gepaart mit Stundensätzen bedinge eben eine Bezahlung des Verwaltungsrates nach dem konkreten Aufwand der Gesellschaft und natürlich habe die Gesellschaft dann den konkreten - unter Umständen auch aus dem SPG resultierenden - Aufwand zu bezahlen. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach dem Machthaber dann Ersatz gebühre, wenn das Schadensrisiko nicht durch das vom Machtgeber bezahlte Entgelt abgedeckt und überwälzt erscheine (vgl. Apathy, in: Schwimann/Kodek, ABGB, Bd. 4, § 1014, Rz. 14 m. w. N.). Überdies habe der Machtgeber nur (aber immerhin) die typischen Gefahren eines verbotenen Geschäftes zu tragen (vgl. LES 2008, 389; Dittrich/Tades, E 4 zu § 1014 ABGB), in concreto somit die Kosten, welche zusätzlich durch das Abklären des Geldwäschereiverdachtes entstanden seien. Und Melde- und Aufklärungskosten hingen bekanntlich typischerweise mit einem verbotenen Geschäft zusammen. Darüber hinaus seien auch einseitig erhöhte Verwaltungshonorare zu begleichen, wenn diese sich nur weiterhin in einem angemessenen Rahmen bewegten (vgl. Dittrich/Tades, E 8a zu § 1014 ABGB), was gegenständlich der Fall sei.
Auch bei der Führung der Buchhaltung handle es sich um eine persönliche Pflicht des Verwaltungsrates und er werde auch persönlich bestraft, wenn er die Pflicht nicht einhalte.
Wie bereits in der Beschwerde erwähnt, sei es eben die spezifische Regelungstechnik des Art. 180a PGR gemeinsam mit dem SPG, der jeder Gesellschaft vorschreibe, eine konzessionierte und beaufsichtigte Person im Verwaltungsrat zu haben und dieser dann Pflichten auferlege. Dass das Obergericht jetzt so tue, als würde man sich hier das Privatvergnügen eines Treuhänders bezahlen lassen, sei doch recht eigenartig.
8.2. Zum Begründungsmangel:
Genau wenn das Obergericht nun "auftragsgemäss erbrachte Leistungen" oder so ähnlich als Ausdruck verwenden möchte, stelle sich die Frage, was denn der Auftrag sei. Werde ein Treuhänder zum Organ einer Gesellschaft bestellt, müsse "Auftrag" wohl alles umfassen, was das Gesetz dieser Person im Zusammenhang mit genau dieser Funktion vorschreibe.
Der Argumentation, wonach kein Auftrag bestanden habe, also die zusätzlichen Abklärungen sozusagen wie eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung für den Machtgeber zu sehen seien, sei entgegenzuhalten, dass diese Kosten in so einem Fall dann gleichfalls über § 1015 ABGB zurückverlangt werden könnten.
Das Obergericht tue so, also gäbe es keine gesetzlichen Pflichten eines Organs, die es auch ohne spezifischen "Kundenauftrag" zu erfüllen habe. Es werde ja wohl nicht sehr oft vorkommen, dass die Kunden den Auftrag geben würden, sie der FIU zu melden.
8.3. Zum Strafverfahren:
Im Übrigen weiche das Obergericht vom Sachverhalt ab. Im Zusammenhang mit der gegenständlichen Meldung und Transaktionsprüfung sei es zu keinerlei Verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren gegen die Treuhänderin gekommen und sie verlange nicht den Ersatz der Verteidigungskosten. Sie habe einfach die ganz normalen Pflichten gemäss SPG erfüllt und eine Transaktionsanalyse mit neuen Informationen durchgeführt, was zu einer Meldung geführt habe.
Darüber hinaus sei die Argumentation des Obergerichtes äusserst eigenartig. Werde gegen ein Organ wegen Geldwäscherei ermittelt, also der wissentlichen Entgegennahme kontaminierter Gelder, seien laut Obergericht die Verteidigungskosten zu ersetzen. Werde gegen ein Organ aber nur wegen fehlender SPG-Meldung ermittelt, sei das ein Privatvergnügen. Wie es zu dieser Differenzierung komme, sei nicht ersichtlich, denn auch das Verbot der Geldwäscherei richte sich an den Treuhänder ad personam, genau wie an jeden anderen Menschen dieser Welt. Auch das Verbot der Geldwäscherei resultiere nicht aus Organpflichten.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 5. August 2014, 12 RS.2014.64-36, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung einzugehen.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, dass das Obergericht nur mit pauschalen Sätzen begründe, warum die Aufwendungen nicht der notwendigen Verwaltung und damit Existenzsicherung der Beschwerdeführerin dienen sollten. Diese Begründung sei falsch und nicht nachvollziehbar.
2.3. Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des Staatsgerichtshofes die rechtliche Beurteilung des Obergerichtes für die Beschwerdeführerin ohne weiteres nachvollziehbar ist. Das Obergericht nimmt eine Differenzierung in sachlicher und persönlicher Hinsicht vor.
Es führt zutreffend aus, dass die Sorgfaltspflichten (Überwachungs- und Mitteilungspflichten) nach dem Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) Frau A persönlich als Finanzintermediärin treffen und die entstandenen Kosten für die von ihr persönlich in Anspruch genommene Beratung im Zusammenhang mit einer Geldwäschereiverdachtsmeldung von ihr selbst zu tragen sind. Solche Kosten haben sachlich nichts mit der Geschäftsführung und Verwaltung oder der Verteidigung der Beschwerdeführerin zu tun. Hier handelt es sich um ganz spezifische Berufspflichten, die jeder Finanzintermediär persönlich zu erfüllen hat. Diese nach SPG zu erfüllenden Pflichten stellen keine Pflichterfüllungen im Rahmen des organschaftlichen Handelns für die Beschwerdeführerin dar. Die dafür entstandenen Kosten können daher nicht freigegeben werden. Die diesbezügliche Begründung des Obergerichtes ist zutreffend und auch leicht nachvollziehbar.
2.4. Die behauptete Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.
3. Hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV und Art. 14 EMRK hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
3.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, a. a. O., 203 ff.).
Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.il] mit weiteren Nachweisen; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268, Rz. 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die behauptete ungleiche Behandlung muss dabei von der gleichen Behörde ausgehen (StGH 2009/23, Erw. 2.2; StGH 2012/172, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Das heisst: Es müssen zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle derselben rechtsanwendenden Behörde vorliegen. Bei der Beurteilung lediglich eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 2009/161, Erw. 2.2 mit weiteren Nachweisen; StGH 2012/172, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; dazu auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268, Rz. 33).
3.2. Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Vergleichsfall vorbringt. Es wird lediglich ausgeführt, dass das Landgericht die Kosten der L Trust reg. für die allgemeine Verwaltung der Gesellschaft freigegeben habe, nicht jedoch die Kosten der M AG und der Advocatur N. Es sei gleichheitswidrig, wenn ohne sachlichen Grund zwischen "inhouse" und externen Leistungen unterschieden werde.
3.3. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Beurteilung eines Einzelfalles ohne konkreten Vergleichsfall höchstens Willkür vorliegen.
3.4. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Dass dies gegenständlich im Lichte des groben Willkürrasters nicht der Fall ist, zeigen die vorstehenden Erwägungen zur Begründungspflicht, insbesondere die Erw. 2.3., sodass die behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes (Willkürverbots) in der Rechtsanwendung nicht vorliegt.
4. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch eine Verletzung des Verbotes der Überraschungsentscheidung als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend und rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV.
4.1. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann ein letztinstanzliches Überraschungsurteil unter gewissen Umständen gegen den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. gegen den Grundsatz des fair trial gemäss Art. 6 EMRK verstossen, sofern derjenigen Verfahrenspartei, zu deren Nachteil die unterinstanzliche Entscheidung abgeändert wird, nicht vorgängig Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der von der Rechtsmittelinstanz vertretenen Rechtsauffassung zu äussern (vgl. dazu StGH 2008/135, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2012/190, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/51, Erw. 3.2; StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3.; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof erachtet es jedenfalls generell als unzulässig bzw. als mit dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs unvereinbar, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht zu äussern (StGH 2012/190, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/135, Erw. 3.1; StGH 2009/189, Erw. 4.1; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 576, Rz. 15 m. w. N.).
In seiner bisherigen, zwangsläufig einzelfallbezogenen Judikatur hat der Staatsgerichtshof eine grundsätzlich restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsurteil geübt (siehe StGH 2012/190, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/134, Erw. 2.1; StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ein Überraschungsurteil liegt beispielsweise nicht vor, wenn das im Instanzenzug übergeordnete Gericht eine idente Entscheidung wie das untergeordnete Gericht getroffen und dabei im Wesentlichen dieselbe Begründung vorgenommen hat (StGH 2007/96, Erw. 3.2). Aber auch eine andere Begründung macht eine Entscheidung für sich allein noch nicht zum Überraschungsurteil, wenn die Entscheidung des im Instanzenzug vorgelagerten Gerichtes bestätigt wird (StGH 2006/46, Erw. 2). Kein Überraschungsurteil liegt auch vor, wenn der Beschwerdegegner die betreffende Rechtsmeinung im Verfahren bereits vertreten hat (StGH 2006/1, Erw. 3). Schliesslich handelt es sich auch dann nicht um ein Überraschungsurteil, wenn der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass dann, wenn das Gericht die Argumente der Vorinstanz nicht teilt, eine andere bisher nicht behandelte, aber für die Entscheidung massgebliche Frage prüfen werde (StGH 2008/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Ein unzulässiges Überraschungsurteil kann nur dann vorliegen, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (StGH 2011/84, Erw. 3.2; StGH 2012/190, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.). Die richterliche Prozessleitungspflicht beinhaltet allerdings nicht, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu erörtern wäre (StGH 2011/84, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Obergericht überraschend die externen Kosten als nicht zu ersetzende persönliche Kosten der A qualifiziert habe. Damit habe die letzte Instanz eine überraschende Rechtsansicht vertreten, ohne dass die Beschwerdeführerin hierzu habe Stellung nehmen können. Hätte das Obergericht ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, dann hätte sie darlegen können, warum der Anspruch die Beschwerdeführerin treffe und nicht Frau A.
4.3. Aufgrund der bisherigen Erwägungen liegt nach Ansicht des Staatsgerichtshofes kein Überraschungsurteil vor. Die Staatsanwaltschaft, das Landgericht und auch das Obergericht führten aus, dass es sich bei den beantragten freizugebenden Kosten nicht um solche handelt, die mit der wirksamen Verteidigung und den ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehen. Die Beschwerdeführerin musste somit mit dieser Rechtsansicht rechnen. Das Obergericht hat dabei auch keine überraschende Rechtsansicht geäussert, sondern lediglich präzisierend eine Abgrenzung in sachlicher und persönlicher Hinsicht vorgenommen, wobei auch diese Begründung nach Ansicht des Staatsgerichtshofes für die Beschwerdeführerin nicht überraschend sein konnte.
4.4. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt. Da die Beschwerdeführerin keine Ausführungen zum Beschwerdegrund der Verletzung des Beschwerderechts machte, musste auf diesen nicht eingegangen werden.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Beschwerdefall keines der geltend gemachten Grundrechte verletzt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.