StGH 2014/107
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. September 2014,04VA.2014.135-17 (OG.2014.380)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. September 2014, 04 VA.2014.135-17 (OG.2014.380), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'864.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Hinsichtlich des Nachlasses des am 16. Mai 2014 in Schaan mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Vaters der nunmehrigen Beschwerdeführerin erliess das Landgericht nach Abhandlung dieser Verlassenschaft am 17. Juli 2014 folgenden Einantwortungsbeschluss (04 VA.2014.135-11):
"(...)
der nachbenannten Erbin, die sich bedingt aufgrund des Gesetzes zur Alleinerbin erklärt hat, nämlich:
der Tochter A, geboren am *** 1949, liechtensteinische Staatsangehörige, verheiratet, ***,
ins Alleineigentum eingeantwortet und das Verlassenschaftsverfahren für beendet erklärt.
Das Vermögen besteht laut gemeindeamtlicher Todesfallaufnahme und den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens aus:
Aktiven:
Passiven:
Die grundbücherliche Umschreibung des Eigentumsrechtes an den Nachlassliegenschaften:
Gemeinde Schaan, Grundstück Nr. ***
und
für
A, geboren am *** 1949, liechtensteinische Staatsangehörige, verheiratet, ***,
ins Alleineigentum
wird bewilligt und der Vollzug dem Grundbuchamte aufgetragen. Dieser Einantwortungsbeschluss wird von Amtes wegen der nach dem Grundverkehrsgesetz vom 9. Dezember 1992, LGBl 1993/49 idgF, zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegt. Der Grundbuchführer wird darauf hingewiesen, dass die Umschreibung des Eigentumsrechtes oder der Erwerb von Eigentum an Grundstücken gleichgestellten Rechten nur nach Vorlage eines Vermerkes nach Art 21 Grundverkehrsgesetz erfolgen darf.
Gemäss Art 39 Abs 2 Gerichtsgebührengesetz vom 30.05.1974, LGBl. 1974 Nr. 42 idgF, sind die von den Erben geschuldeten Gebühren (Einantwortungsgebühr) vor Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zu entrichten und wurden diese bereits bezahlt."
2. Gegen diesen Einantwortungsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin am 11. August 2014 Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie "Gesetz- und Verfassungswidrigkeit", wobei nur die Aufnahme des Vermögens "laut gemeindeamtlicher Todesfallaufnahme und den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens" in den gegenständlichen Einantwortungsbeschluss angefochten und beantragt wurde, die Auflistung der Aktiven und Passiven des Nachlasses zu streichen.
3. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 3. September 2014 (ON 17) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Einschlägig sei Art. 178 AussStrG, der sich mit dem Beschluss über die Einantwortung befasse. Soweit ersichtlich sei aber zur hier interessierenden Frage des Inhalts des Einantwortungsbeschlusses mangels eigenständiger (höchstrichterlicher) Rechtsprechung praxisgemäss die Judikatur und Literatur zur österreichischen Rezeptionsvorlage heranzuziehen. Danach sei das Interesse an einer gesonderten Ausfertigung von Anordnungen im Einantwortungsbeschluss bei sonstiger Beeinträchtigung der Privatsphäre des Erblassers oder der Parteien zu bescheinigen, was eine vorgängige Belehrung zweckmässig erscheinen lasse. Das Gericht könne aber auch von sich aus Einzelerledigungen veranlassen, obgleich das Interesse daran häufig nicht von Vornherein feststehen werde (Verweis auf Schilchegger/Gruber, Österreichisches Verlassenschaftsverfahren, Wien 2012, 134, m. w. N.). In jedem Fall sollte der Einantwortungsbeschluss tunlichst alle Informationen enthalten, die der Vermeidung lästiger Rückfragen beim Verlassenschaftsgericht dienten. Auf Antrag erhielten die Parteien, zu denen insbesondere die Erben gehörten, eine Amtsbestätigung über den zwingenden Inhalt des Einantwortungsbeschlusses (Schilchegger/Gruber, a. a. O., 135).
Zwingend und immer erforderlich sei der Inhalt von Art. 178 Abs. 1 AussStrG, während die Erfordernisse des Abs. 2 leg. cit. bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls zwingend seien (Verweis auf Bittner in Rechberger, Kommentar zum Ausserstreitgesetz, 2. A., Wien 2013, Rz. 2 zu § 178 öAussStrG, der Rezeptionsvorlage von Art. 178 FL-AussStrG). Bei der Fassung einheitlicher Beschlüsse im Sinne von Abs. 3 leg. cit. sei höchste Diskretion geboten, damit es nicht zu einer Information von Beteiligten über Umstände komme, die sie nicht beträfen. Demgemäss könne jeder, der glaubhaft mache, dass es sonst zu einer Beeinträchtigung der Privatsphäre des Erblassers oder der Parteien käme, die gesonderte Ausfertigung von Anordnungen verlangen. Auch könnten die Parteien Amtsbestätigungen über den zwingenden Inhalt der Einantwortungsurkunde nach Abs. 1 leg. cit. verlangen (Bittner, a. a. O., Rz. 8). Was den fakultativen Inhalt betreffe, tue das Verlassenschaftsgericht gut daran, solche Informationen in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen, deren Nichtaufnahme zu ständigen arbeitsaufwändigen Rückfragen führen würde (Bittner, a. a. O., Rz. 9). Auf Antrag könne auch eine Amtsbestätigung über den zwingenden Inhalt des Einantwortungsbeschlusses ausgestellt werden (Bittner, a. a. O., Rz. 14).
Mit der Ermöglichung von Anträgen auf gesonderte Ausfertigung von Anordnungen bei entsprechender Interessenbescheinigung habe der Gesetzgeber das Anliegen diskreter Verfügungen bloss anerkennen, nicht aber eine Verpflichtung schaffen wollen, aktiv danach zu forschen (Verweis auf Fucik/Kloiber, Ausserstreitgesetz Kurzkommentar, Wien 2005, Rz. 7 zu § 178).
3.2. Beizupflichten sei der Beschwerdeführerin insoweit, als der Reinnachlass bzw. die einzelnen Vermögenswerte resp. die Aktiven und Passiven der gegenständlichen Verlassenschaft nicht zum zwingenden Inhalt des Einantwortungsbeschlusses gemäss Art. 178 AussStrG gehörten, ebenso wenig der Steuerschätzwert der erblasserischen Nachlassliegenschaften bzw. Grundstücke.
Soweit jedoch die Beschwerdeführerin fiskalische Interessen an der Aufnahme des gegenständlichen Reinnachlasses in den angefochtenen Einantwortungsbeschluss in Abrede stelle, sei dem entgegenzuhalten, dass nicht von Vornherein ausgeschlossen werden könne, dass der Erblasser - ohne ihm eine Steuerhinterziehung oder dergleichen zu unterstellen - einzelne Vermögensbestandteile oder Einkünfte zu seinen Lebzeiten (allenfalls versehentlich) gegenüber den Steuerbehörden nicht deklariert haben könnte. Zuzustimmen sei der Beschwerdeführerin hingegen, dass die Erhebung der Gebühren für das vorliegende Verlassenschaftsverfahren keine Aufnahme des Reinnachlasses in den erstgerichtlichen Einantwortungsbeschluss ON 11 erfordere. Dies gelte umso mehr, als die dafür massgebliche Bemessungsgrundlage auch ohne weiteres dem übrigen Akteninhalt entnommen werden könnte.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Gesetzesmaterialien zu Art. 183 AussStrG bestätige lediglich, dass der Reinnachlass nicht zum zwingenden Inhalt des Einantwortungsbeschlusses gehöre, was aber dessen Aufnahme weder ausschliesse noch verbiete. Ein entsprechender Umkehrschluss lasse sich jedenfalls nicht anhand der von der Beschwerdeführerin angeführten Materialien ziehen. Vielmehr werde in den im Bericht und Antrag 2010/79 enthaltenen Erläuterungen zu Art. 178 AussStrG auf die Möglichkeit hingewiesen, "dass bei bestimmten Ausfertigungen der Einantwortungsbeschlüsse Aspekte herausgenommen würden, um die Privatsphäre des Erblassers oder der Parteien zu schützen". Dabei solle es vor allem um Ausfertigungen gehen, "welche an Gläubiger oder an andere Dritte gehen".
Aber auch aus den Erläuterungen im BuA 2010/79 zu Art. 183 AussStrG könne die Beschwerdeführerin nichts zu Gunsten ihres Standpunktes ableiten, wenn es dort heisse, der Einantwortungsbeschluss werde meistens so weit gehalten sein, "dass dieser nicht anzupassen ist". Dabei handle es sich nach der Formulierung offensichtlich um eine blosse Empfehlung für die rechtsanwendenden Verlassenschaftsgerichte, nicht hingegen um einen legislatorischen "Imperativ". Vielmehr spreche auch dieser Passus aus den Gesetzesmaterialien dafür, dass dem zuständigen Verlassenschaftsgericht hinsichtlich dem fakultativen Inhalt des Einantwortungsbeschlusses ein erheblicher - freilich pflichtgemäss auszuübender - Ermessens- und Gestaltungsspielraum zustehen sollte. Dieser Spielraum werde nach Auffassung des erkennenden Senates durch die Aufnahme des Reinnachlasses in den Einantwortungsbeschluss, wie dies ständiger Praxis des Landgerichtes entspreche, nicht überschritten, geschweige denn missbraucht.
3.3. Wie bereits ausgeführt, hätten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin namentlich die Steuerbehörden ein durchaus legitimes Interesse an einer Kenntnis des Reinnachlasses bzw. der einzelnen Vermögenswerte, um eine gesetzeskonforme Besteuerung zu Lebzeiten des Erblassers zu verifizieren oder allenfalls nachzuholen. Von daher sei es nicht zu beanstanden, dass die zuständige Verlassenschaftsrichterin nach Rechtskraft des gegenständlichen Einantwortungsbeschlusses auch dessen Zustellung an die Steuerverwaltung vorgesehen habe.
Wenn die Beschwerdeführerin die Aufnahme des Reinnachlasses bzw. der einzelnen Vermögensgegenstände in den bekämpften Einantwortungsbeschluss ON 11 deswegen rüge, weil sie sich damit gegenüber den Banken als Erbin legitimieren müsse und weil die Grundverkehrsbehörde und das Amt für Justiz (Grundbuch) kein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der übrigen Vermögenswerte hätten, so sei diese Argumentation zwar prima vista nachvollziehbar. Um dem Diskretionsbedürfnis der Beschwerdeführerin Rechnung tragen zu können, hätte sie jedoch gestützt auf Art. 178 Abs. 4 AussStrG eine gesonderte Ausfertigung der entsprechenden Anordnungen beantragen müssen. Dies betreffe namentlich die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde Schaan, die laut der ZV zu ON 11 nach Rechtskraft den ganzen Einantwortungsbeschluss erhalten solle.
Demgegenüber sei eine amtswegige Zustellung des angefochtenen Einantwortungsbeschlusses an die Banken des Erblassers durch das Verlassenschaftsgericht gar nicht vorgesehen, so dass die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin ins Leere ziele. Zu ihrer Legitimation gegenüber den Banken als Alleinerbin dürfte vielmehr eine blosse Amtsbestätigung nach Art. 178 Abs. 7 AussStrG ausreichen. Im Übrigen könne von "inkriminierenden" Angaben im angefochtenen Einantwortungsbeschluss ON 11 keine Rede sein, zumal die - wenngleich - fakultative Aufnahme des Reinnachlasses bzw. der einzelnen Vermögenswerte in den erstinstanzlichen Einantwortungsbeschluss ON 11 nach dem Gesagten gegen keine zwingende Gesetzesvorschrift verstosse.
Auf die "Weitergabe" des Einantwortungsbeschlusses durch das Gericht habe die Beschwerdeführerin nur insoweit keinen Einfluss, als dessen Zustellung nach Rechtskraft durch die Vorinstanz bereits verfügt worden sei, und zwar an die Steuerverwaltung und die Gemeindegrundverkehrsbehörde sowie - nach Vorlage eines GVG-Vermerks - an das Grundbuch. Im Übrigen stehe aber der Beschwerdeführerin - abgesehen davon, dass das Verlassenschaftsgericht dem Amtsgeheimnis unterstehe - bei Bedarf sehr wohl ein Rechtsbehelf zur Verfügung, um Informationen an Dritte zu verhindern bzw. auf das absolut Notwendige zu beschränken. Es sei an dieser Stelle erneut auf die Möglichkeiten nach Art. 178 Abs. 4 ("gesonderte Ausfertigung der Anordnungen") und Abs. 7 (Amtsbestätigung) AussStrG hingewiesen. Dies gelte insbesondere für den (hypothetischen) Fall, dass ein etwaiger - freilich nicht bekannter und von der Beschwerdeführerin auch nicht angeführter - Gläubiger unter Berufung auf Art. 178 Abs. 5 AussStrG und Geltendmachung eines rechtlichen Interesses (nachträglich) die Zustellung des gegenständlichen Einantwortungsbeschlusses beantragen sollte. Diesfalls wäre der Alleinerbin vom Erstgericht vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, worauf sie dann eine gesonderte Ausfertigung der betreffenden Anordnungen gemäss Art. 178 Abs. 4 AussStrG verlangen könnte.
Von Bedeutung sei schliesslich, dass die kommunalen und Landesbehörden, an welche das zuständige Verlassenschaftsgericht den angefochtenen Einantwortungsbeschluss nach Rechtskraft amtswegig zuzustellen beabsichtige, allesamt dem Amtsgeheimnis unterlägen, so dass insoweit eine missbräuchliche Verwendung bzw. Zweckentfremdung der fraglichen Daten nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden könne. Zudem seien hier weder Miterben noch Gläubiger oder sonstige private Dritte vorhanden, an welche der bekämpfte Einantwortungsbeschluss vom Verlassenschaftsgericht amtswegig zugestellt werde.
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus "Gesetz- und Verfassungswidrigkeit" geltend mache, sei dem das Folgende entgegenzuhalten:
Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin stehe das Datenschutzgesetz, insbesondere der von der Beschwerdeführerin angeführte Art. 4 DSG, dem bekämpften Inhalt des angefochtenen Einantwortungsbeschlusses nicht entgegen. Erstens sei die vom Erstgericht verfügte bzw. nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ON 11 vorgesehene Zustellung an die Steuerbehörden durch Art. 23 Abs. 1 DSG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 des Steuergesetzes (SteG) gedeckt, wonach die Gerichte gegenüber der Steuerverwaltung zur erforderlichen Auskunftserteilung verpflichtet seien. Zweitens sei die Kenntnis des gegenständlichen Reinnachlasses bzw. der einzelnen Vermögenswerte für den Fiskus zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe - nämlich zur Prüfung, ob der Erblasser zu seinen Lebzeiten seine steuerlichen Pflichten vollumfänglich erfüllt habe - unentbehrlich im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. a DSG. Und drittens gehe es hier nicht um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG, geschweige denn der Beschwerdeführerin selbst, sodass es jedenfalls deren Einwilligung gar nicht bedürfe. Zudem könne im Vorgehen der Vorinstanz weder eine Unverhältnismässigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DSG noch im Sinne der Landesverfassung gesehen werden.
4. Mit E-Mail-Schreiben vom 14. September 2014 an den Staatsgerichtshof beantragte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 52, 53 und 38 StGHG und die im LVG enthaltenen Verweise insbesondere in Art. 51, 88 und 103 auf die ZPO bzw. auf die EO, insbesondere auch auf die Rechtssicherung gemäss Art. 270 ff. RSO zur einstweiligen Zustandsregelung und vorsorglichen Rechtssicherung den Erlass folgender vorläufiger Anordnung per E-Mail, Fax oder Telefon:
"1. Dem Landgericht wird bis zur Erledigung der noch einzubringenden Individualbeschwerde untersagt, den Einantwortungsbeschluss 04 VA.2014.135-11 vom 17. Juli 2014 der Grundverkehrsbehörde, dem Amt für Justiz (Grundbuch), der Steuerverwaltung und jeder anderen Amtsstelle oder Dritten zuzustellen.
2. Dem Landgericht wird aufgetragen, alle allenfalls schon erfolgten Zustellungen zu widerrufen, den zugestellten Einantwortungsbeschluss 04 VA.2014.135-11 vom 17. Juli 2014 von allen Empfängern zurückzuverlangen und allen Empfängern zu untersagen, den Einantwortungsbeschluss 04 VA.2014.135-11 vom 17. Juli 2014 und die dort enthaltenen Daten zu kopieren und zu bearbeiten.
3. Diese vorläufige Anordnung gilt bis zur Entscheidung über den bis zum 16. September 2014 schriftliche einzubringenden Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen."
4.1. In seinem E-Mail-Schreiben vom 15. September 2014 an Landrichterin Nicole Netzer hielt der Präsident des Staatsgerichtshofes daraufhin u. a. Folgendes fest:
"(...) Bezug nehmend auf unten stehende E-Mail von Herrn Rechtsanwalt Hugo Sele von gestern Abend sowie meinen Anruf von soeben halte ich der guten Ordnung noch schriftlich fest, dass das Landgericht den Einantwortungsbeschluss 04 VA.2014.135-ON 11 vom 17. Juli 2014 von allen Ämtern bzw. Empfängern, denen er zugestellt worden ist, zurückverlangen und keine weiteren Amtshandlungen mehr setzen wird, bis der Präsident des Staatsgerichtshofes bzw. dessen Stellvertreter über den für den 16. September 2014 angekündigten schriftlichen Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen in dieser Angelegenheit entschieden hat. (...)."
4.2. Dem sodann von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. September 2014 beim Staatsgerichtshof gestellten Antrag, der noch einzubringenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. vorsorgliche Massnahmen zu verfügen, gab der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 26. September 2014 im Wesentlichen dahingehend Folge, dass dem Landgericht bis zur Erledigung des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens untersagt wurde, den Einantwortungsbeschluss der Grundverkehrsbehörde, dem Amt für Justiz (Grundbuch), der Steuerverwaltung oder anderen Amtsstellen bzw. Dritten zuzustellen; schon erfolgte Zustellungen seien zu widerrufen.
5. In ihrer gegen den Beschluss des Obergerichtes ON 17 eingebrachten Individualbeschwerde vom 6. Oktober 2014 machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 2 LV, auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 8 EMRK, des Legalitätsprinzips im Abgaberecht sowie des Willkürverbots hinsichtlich der Hauptsache geltend. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; und schliesslich das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
5.1. Zur Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit wird Folgendes ausgeführt:
5.1.1. Der Persönlichkeitsschutz des DSG im öffentlichen Bereich basiere auf dem Art. 32 Abs. 1 LV garantierten Grundrecht auf persönliche Freiheit sowie dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 8 EMRK. Jede Bearbeitung (damit umfasst sei auch die Bekanntgabe) von Personendaten durch Behörden stelle per se einen Grundrechtseingriff dar.
5.1.2. Bei der Auflistung des Nachlassvermögens laut gemeindeamtlicher Todesfallaufnahme und den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens handle es sich um Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und somit um Personendaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a DSG bzw. eine Bearbeitung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. g DSG. Für Behörden konkretisiere neben Art. 4 Abs. 1 DSG (als Grundsatz) Art. 21 Abs. 1 DSG das Erfordernis einer hinreichend gesetzlichen Grundlage für jede Datenbearbeitung.
Aus dem Bericht und Antrag 2010 Nr. 71 zu Art. 178 AussStrG ergebe sich, dass die Aufzählung in Art. 178 AussStrG abschliessend sei ("im Detail aufführt, welche Daten im Einantwortungsbeschluss aufzuführen sind"). Da aber die Art und der Umfang von Eingriffsmöglichkeiten in ein Grundrecht in einem Gesetz hinreichend konkret formuliert werden müssten, sei Art. 178 AussStrG zumindest eng auszulegen.
Der Einantwortungsbeschluss habe somit gemäss Art. 178 AussStrG den Reinnachlass (samt dessen Aufschlüsselung in Aktiven und Passiven) nicht zu enthalten; aufzunehmen seien gegebenenfalls die Liegenschaften, bei denen aufgrund der Einantwortung Anpassungen vorzunehmen seien.
Es gebe im vorliegenden Fall keinen Grund bzw. kein öffentliches Interesse, den Reinnachlass oder Teile davon in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen:
Liechtenstein kenne weder eine Erbschafts-, Erbanfalls- noch eine Nachlasssteuer. Die Aufnahme des Reinnachlasses in die Einantwortungsurkunde sei daher nicht zur Berechnung einer Steuer erforderlich. Zur Besteuerung des ruhenden Nachlasses würden der Steuerverwaltung alle notwendigen Informationen gemäss Art. 100 Abs. 3 SteG von den Gemeinden übermittelt. Für die Kenntnis des Endes der Steuerpflicht des ruhenden Nachlasses und des Übergangs der Steuerpflicht auf die Rechtsnachfolger genüge der Steuerverwaltung die Übermittlung der Einantwortungsurkunde gemäss Art. 100 Abs. 4 SteG mit dem in Art. 178 Abs. 1 AussStrG festgelegten Inhalt. Hierzu seien keine Angaben über den Reinnachlass erforderlich. Sollte bei der Steuerverwaltung noch ein zusätzliches Informationsbedürfnis bestehen, könne dies im Wege der Verwaltungshilfe gemäss Art. 84 Abs. 2 SteG ausserhalb des Einantwortungsbeschlusses auf kurzem Wege erledigt werden.
Die Aufnahme des Reinnachlasses im Einantwortungsbeschluss sei auch nicht zur Berechnung der Einantwortungsgebühren (Art. 39 GGG) notwendig. Gemäss Art. 39 Abs. 2 GGG dürften vor der Sicherstellung der Gebühren eine Einantwortungsurkunde nicht ausgefertigt und die grundbücherliche Umschrift nicht bewilligt werden. Die Einantwortungsgebühr sei also vorab in Rechnung zu stellen und zu bezahlen, was im vorliegenden Verfahren auch geschehen sei.
Gemäss Art. 39 GGG dürften neben der Einantwortungsgebühr vom Grundbuch keine Gebühren verrechnet werden. Das Grundbuch benötige daher auch keine Wertangabe für die Berechnung der Grundbuchgebühren. Also sei das Aufführen des Steuerschätzwerts der in die Verlassenschaft involvierten Grundstücke im Einantwortungsbeschluss auch nicht für die Berechnung einer Grundbuchgebühr erforderlich.
Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass in der Regel keine Position des Reinnachlasses im Einantwortungsbeschluss aufzuführen sei, decke sich auch mit Art. 183 AussStrG und den Ausführungen im Bericht und Antrag 2010/79 dazu, wo im Zusammenhang mit dem Auftauchen von Vermögen nach der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses gesagt werde (S. 177): "In der Regel wird danach lediglich das Inventar zu ergänzen ... sein. Der Einantwortungsbeschluss wird meistens so weit gehalten sein, dass dieser nicht anzupassen ist." Es gebe keine Person und keine Amtsstelle, die zur Bearbeitung des Einantwortungsbeschlusses mehr als die in Art. 178 Abs. 1 AussStrG aufgeführten Angaben benötige. Insbesondere seien für niemanden Angaben über den Reinnachlass von Interesse, geschweige denn erforderlich; auch nicht, wie oben ausgeführt, für die Steuerverwaltung. Weder die Grundverkehrsbehörde noch das Amt für Justiz, noch dessen Abteilung Grundbuch benötigten über die Aufführung der Grundstücke hinausgehende Informationen.
Unbesehen der Frage, ob es sich bei der Aufzählung in Art. 178 AussStrG um eine abschliessende handle oder nicht, dürften Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der gesetzlich vorgesehen sei - Art. 4 Abs. 3 Datenschutzgesetz (DSG). (Als Beweis für diese Ausführungen wird die Stellungnahme der Datenschutzstelle vom 30. September 2014 angeführt.) Auf die verfahrensgegenständliche, über den in Art. 178 AussStrG vorgegebenen zwingenden Inhalt des Einantwortungsbeschlusses hinausgehende Behördenpraxis sei demzufolge das DSG anwendbar.
Das Interesse, mit überschiessenden Informationen lästige Rückfragen beim Verlassenschaftsgericht (im Sinne der Verwaltungsökonomie) zu vermeiden, sei niedriger zu werten als das Interesse an der Nichtbekanntgabe von Personendaten. In diesem Zusammenhang möge auch das Argument des Amtsgeheimnisses, an welches die Mitarbeiter der Behörden gebunden seien, nicht zu überzeugen. Die Frage, ob eine Behörde ein legitimes Interesse an Information habe, sei davon zu trennen, ob diese Information bei der Behörde vor Weitergabe geschützt sei.
Jeder Verwaltungsakt müsse im Sinne der Landesverfassung verhältnismässig sein. Die Aufnahme der Daten über den Reinnachlass in den Einantwortungsbeschluss sei nicht erforderlich. Zudem sei es einfach möglich, nur der Steuerverwaltung weitergehende Informationen im Wege der Verwaltungshilfe zukommen zu lassen (gelinderes Mittel) und den Einantwortungsbeschluss nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen auszustatten. Der Einantwortungsbeschluss mit gegenständlichem Inhalt sei demzufolge unverhältnismässig und verfassungswidrig.
5.1.3. Die Bekanntgabe von Personendaten im Sinne einer qualifizierten Bearbeitung sei in Art. 3 Abs. 1 Bst. h DSG speziell geregelt. Die Übermittlung des Einantwortungsbeschlusses an die diversen Behörden stelle eine Bekanntgabe von Personendaten im Sinne des Gesetzes dar. Art. 23 Abs. 1 DSG halte als Grundsatz fest, dass Behörden Personendaten bekannt geben dürften, wenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Art. 21 DSG bestünden. Sei der Datenempfänger von Personendaten eine andere Verwaltungsstelle, spreche man von Amtshilfe. Insofern sei Art. 23 DSG eine Art Ausführungsbestimmung zum allgemeinen Amtsgeheimnis, wenn und soweit Personendaten betroffen seien.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stelle die Übermittlung von Dokumenten mit überschiessenden Informationen mittels gegenständlichem Einantwortungsbeschluss einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar. Solche Grundrechtseingriffe seien nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügten.
In Art. 178 Abs. 6 AussStrG sei die Möglichkeit bzw. die Pflicht zur gesonderten Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses für bestimmte Personen vorgesehen. Nicht jeder Empfänger des Einantwortungsbeschlusses habe ein gleiches Recht auf Bekanntgabe des gleichen Datenumfanges. Konkret bestimme Art. 178 Abs. 6 AussStrG, dass ein Einantwortungsbeschluss, sofern dieser eine Begründung zur Erbrechtsfeststellung enthalte, nur für die Parteien des Verfahrens auszufertigen sei. Der Gesetzgeber bestimme im Grundsatz und im Einklang mit dem Zweckbindungsprinzip sowie dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nichts anderes, als dass den unterschiedlichen Parteien nur genau die Informationen mitgeteilt werden sollten, die sie benötigten.
Das Gesetz sehe zwar in Art. 178 Abs. 4 AussStrG vor, dass aus Diskretionsgründen auch gesonderte Ausfertigungen von den Parteien verlangt werden könnten. Diese Bestimmung sei aber dafür bestimmt, dass die Parteien bei Bedarf, beispielsweise zur Vorlage bei Bankinstituten, eine gesonderte Ausfertigung verlangen könnten. Dies sei somit kein probates Mittel, um ungerechtfertigte Datenbekanntgaben im Behördenverkehr zu verhindern. Ein entsprechendes Tätigwerden könne deshalb von den Parteien auch nicht gefordert werden.
Gerade im Hinblick auf die Kleinheit des Landes und die damit verbundene Wahrscheinlichkeit einer persönlichen Bekanntschaft der involvierten Personen (Alleinerbin, Mitglieder der Grundverkehrskommission, Mitarbeiter beim Amt für Justiz) wiege eine Persönlichkeitsverletzung im Rahmen der Bekanntgabe von - nicht erforderlichen - Personendaten besonders schwer.
Unbestritten seien die Zuständigkeiten der Grundverkehrskommission und des Amts für Justiz (Abteilung Grundbuch) im Rahmen der grundbücherlichen Eigentumsübertragung. Unbestritten sei auch, dass die vorgenannten Behörden sowie die Steuerverwaltung zur Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags Daten benötigten.
Zweck der Datenbekanntgabe an die Behörden im gegenständlichen Fall sei die Ermöglichung der Übertragung des Grundeigentums an die im Einantwortungsbeschluss aufgeführte Alleinerbin und die Besteuerung des ruhenden Nachlasses. Im Sinne des Zweckbindungsprinzips sei die Datenbekanntgabe auf die Daten zu beschränken, die die Grundverkehrskommission und das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch) für die Ausübung dieser Aufgabe benötigten. Ein Einantwortungsbeschluss, der sich auf den in Art. 178 Abs. 1 und Abs. 2 AussStrG zwingend vorgesehenen Inhalt beschränke, sei für die Verbücherung (gelinderes Mittel) ausreichend, weshalb weitere Informationen nicht erforderlich seien. Die Bekanntgabe von weiteren Daten sei unverhältnismässig. Die Steuerverwaltung könne, falls erforderlich, im Rahmen der steuergesetzlich geregelten Verwaltungshilfe einfach und auf kurzem Wege mit zusätzlichen Informationen versorgt werden.
Sowohl die Bearbeitung der Personendaten wie die Übermittlung des gegenständlichen Einantwortungsbeschlusses an die Grundverkehrskommission und das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch) und an die Steuerverwaltung verstiessen gegen die Prinzipien der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne. Es handle sich daher um eine ungerechtfertigte Datenbearbeitung und einen ungerechtfertigten Eingriff in das verfassungsmässig garantierte Grundrecht der persönlichen Freiheit.
5.2. Die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgabenrecht wird wie folgt begründet:
Der Staatsgerichtshof habe in der Entscheidung StGH 2000/39 (LES 2004, 44) festgehalten, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit hinsichtlich der Besteuerung ein verfassungsmässiges Recht bilde, dessen Verletzung selbständig geltend gemacht werden könne.
Der Inhalt des Einantwortungsbeschlusses sei in Art. 178 AussStrG abschliessend geregelt. Die Übermittlung des Einantwortungsbeschlusses sei wiederum in Art. 100 Abs. 4 SteG vorgesehen. Die Gemeinde habe die Todesfallsaufnahme der Steuerverwaltung gemäss Art. 100 Abs. 3 SteG zu übermitteln, und die Steuerverwaltung habe gemäss Art. 100 Abs. 4 SteG das Recht auf Verwaltungshilfe. Damit könne die Steuerverwaltung den ruhenden Nachlass besteuern. Für die Prüfung der Vermögensdeklarationen in den Steuererklärungen von Erben und Vermächtnisnehmern fehle jedoch eine gesetzliche Grundlage dafür, dass diesbezügliche Informationen in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen seien.
Durch die Übermittlung von überschiessenden Informationen mittels Einantwortungsbeschluss werde das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht verletzt, weshalb die Beschwerdeführerin durch die bekämpfte Entscheidung in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei.
5.3. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
In einem so kleinen Land wie Liechtenstein seien Bekannt- und Verwandtschaften von Rechtsunterworfenen mit Mitarbeitern der Verwaltung kaum zu vermeiden. Es sei ein legitimes Interesse, über die Art und Höhe einer gemachten Erbschaft gar nicht oder nur sparsam zu informieren. Auch wenn das Amtsgeheimnis grundsätzlich vor Missbrauch schütze, so verhindere dies nicht Neid und Missgunst. Der Erbe mit einem Bekannten oder Verwandten beispielsweise bei der Grundverkehrskommission sehe sich mitunter "komischen" Begegnungen ausgesetzt, auch wenn sich das Mitglied der Grundverkehrskommission sachgerecht und "normal" verhalten sollte. Personendaten seien daher von Amts wegen - auch behördenintern im Wege der Amtshilfe - nur bei absoluter Notwendigkeit und expliziter gesetzlicher Grundlage zu verarbeiten. Eine überschiessende Information ohne gesetzliche Grundlage unter Berufung auf das Amtsgeheimnis und zur Verhinderung von Rückfragen sei willkürlich, stossend und somit verfassungswidrig.
5.4. Als Beilage zur Individualbeschwerde wurde dem Staatsgerichtshof auch eine von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin eingeholte Stellungnahme der Datenschutzstelle vom 30. September 2014 vorgelegt. Darin kommt die Datenschutzstelle unter anderem zu folgendem Befund:
Der Auffassung des Obergerichtes, der Einantwortungsbeschluss solle tunlichst alle Informationen enthalten, die der "Vermeidung lästiger Rückfragen beim Verlassenschaftsgericht" dienten, könne nicht gefolgt werden. Mit dieser Haltung werde der Zweck der Einantwortungsurkunde, die Gesamtrechtsnachfolge zu dokumentieren, ausser Acht gelassen und unter Missachtung des Gesetzeszwecks letztlich der Verfahrensökonomie untergeordnet. Die Bearbeitung von Personendaten im Sinne einer Aufnahme einer detaillierten Liste des Reinnachlasses in den Einantwortungsbeschluss entbehre einer genügend konkreten gesetzlichen Grundlage, verstosse gegen die Prinzipien der Zweckbindung sowie der Verhältnismässigkeit und stelle daher eine ungerechtfertigte Datenbearbeitung im Sinne des DSG und einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar.
Da bereits die Aufnahme der strittigen Daten in die Einantwortungsurkunde unrechtmässig erfolgt sei, sei auch die Übermittlung des Einantwortungsbeschlusses nicht zulässig. Gleiches gelte zusätzlich und für sich alleine betrachtet auch für die Bekanntgabe der Daten durch Übermittlung der Einantwortungsurkunde an die Grundverkehrskommission und das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch). Das Gesetz sehe zwar in Art. 178 Abs. 4 AussStrG vor, dass die Parteien aus Diskretionsgründen auch gesonderte Ausfertigungen des Einantwortungsbeschlusses verlangen könnten. Diese Regelung betreffe aber spezifisch gesonderte Ausfertigungen für private Zwecke, wie beispielsweise zur Vorlage bei Bankinstituten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Parteien gestützt auf diese Bestimmung tätig werden müssten, um eine ungerechtfertigte Datenbekanntgabe im Behördenverkehr zu verhindern. Vielmehr sei bereits dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass nicht jeder Empfänger des Einantwortungsbeschlusses ein gleiches Recht auf Bekanntgabe des gleichen Datenumfanges habe. In Art. 178 Abs. 6 AussStrG sei daher die Möglichkeit bzw. sogar die Pflicht zur gesonderten Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses für bestimmte Parteien vorgesehen. Der Gesetzgeber bestimme im Grundsatz und im Einklang mit den Prinzipien der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit nichts anderes, als dass den unterschiedlichen Parteien nur genau die Informationen mitgeteilt werden sollten, die sie benötigten.
6. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 3. September 2014, 04 VA.2014.135-17 (OG.2014.380), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Fraglich ist jedoch, ob das mit der Individualbeschwerde vorgelegte, erst im Anschluss an die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes erstellte Gutachten der Datenschutzstelle vom 30. September 2014 ebenfalls zu berücksichtigen ist.
Nach dem gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Individualbeschwerdeverfahren geltenden Novenverbot sind in der Regel neues Vorbringen und neue Beweismittel vom Staatsgerichtshof nicht zu beachten. Denn das Verfassungsgericht hat nur darüber zu entscheiden, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhaltes eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat (StGH 2013/173, Erw. 2.2; StGH 2011/188 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], Erw. 1.2; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268 Erw. 3.3.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 644 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Zwar wurde das Gutachten der Datenschutzstelle erst nach dem Abschluss des ordentlichen Instanzenzuges eingeholt, doch hat die Beschwerdeführerin schon im Rekurs an das Obergericht geltend gemacht, dass das Vorgehen des Landgerichts aus Datenschutzgründen unzulässig sei. Zudem handelt es sich bei diesem Gutachten um ein reines Rechtsgutachten, welches hier nicht als (neues) Beweismittel, sondern als blosses Parteivorbringen zur rechtlichen Qualifikation des - im Übrigen unbestrittenen - Sachverhalts zu qualifizieren ist.
1.3. Somit ist im Beschwerdefall materiell auf die Individualbeschwerde einzutreten, wobei auch das Gutachten der Datenschutzstelle vom 30. September 2014 zu berücksichtigen ist.
2. Die Beschwerdeführerin rügt in zweifacher Hinsicht eine Verletzung der informationellen Selbstbestimmung als Teilgehalt von Art. 8 EMRK bzw. der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV; zum einen in Bezug auf die Auflistung der Aktiven und Passiven des Nachlasses in der Einantwortungsurkunde und zum anderen hinsichtlich der Bekanntgabe des Inhalts des Einantwortungsbeschlusses an verschiedene Behörden, nämlich an die Grundverkehrskommission, das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch) und an die Steuerverwaltung. Zur Mitteilung an die Steuerverwaltung macht die Beschwerdeführerin zudem spezifisch auch die Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgabenrecht geltend.
Während der sachliche Schutzbereich der persönlichen Freiheit bzw. der Privatsphäre im Beschwerdefall offensichtlich betroffen ist (siehe Erw. 3.1 hiernach) trifft dies für die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgabenrecht nicht zu: Wie die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zur einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes selbst ausführt, hat das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht deshalb Grundrechtscharakter, weil hinsichtlich der Ausgestaltung der Steuerordnung eine grosse Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl von Steuertatbeständen besteht. Von der Natur der Sache her gibt es keine hinreichend griffigen Begrenzungen der Steuerlast. Während in anderen Gebieten des Eingriffsrechts die Eingriffsintensität regelmässig durch das Zusammenspiel von Zwecksetzung, Mittel zur Zweckerreichung und Verhältnismässigkeitsgrundsatz begrenzt wird, ist dies im Steuerrecht nicht im gleichen Mass möglich. Deshalb muss der Gesetzgeber selbst mindestens die Grundzüge der Besteuerung regeln (StGH 2000/39, LES 2004, 43 [56, Erw. 4c/aa]).
Diese Erwägungen gelten somit nur für die Abgabenerhebung als solche. Im Beschwerdefall geht es aber um die Frage der Zulässigkeit der Informationsübermittlung an die Steuerbehörde. Dies stellt, wie erwähnt, einen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar und hierfür gelten die üblichen Grundrechtseingriffskriterien (siehe Erw. 3.2 hiernach). Das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht ist dagegen hiervon nicht betroffen, sodass nicht weiter auf diese Grundrechtsrüge einzugehen ist.
Ebenfalls nicht weiter zu erörtern ist die Willkürrüge. Da im Beschwerdefall mit der persönlichen Freiheit bzw. dem Schutz der Privatsphäre ein spezifisches Grundrecht betroffen ist, tritt das Willkürverbot aufgrund seines subsidiären Charakters von vornherein zurück (StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes ist deshalb im Folgenden nur im Lichte dieses spezifischen Grundrechts auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
3.1. Wie schon kurz erwähnt, stellt die für den Bereich des hier betroffenen Datenschutzes zentrale sogenannte informationelle Integrität bzw. informationelle Selbstbestimmung einen Teilaspekt des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK dar (StGH 2013/36, Erw. 3.1; StGH 2011/11, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] jeweils mit Verweis auf Hilmar Hoch, Die Regelung des staatlichen Zugriffs auf Fernmeldedaten im Kommunikationsgesetz aus grundrechtlicher Sicht, LJZ 2009, 99 [101]; dort wiederum mit Verweis auf die Entscheidung der Liechtensteinischen Datenschutzkommission vom 7. April 2008, DSK 2007/1, 9, Erw. 4 sowie rechtsvergleichenden Hinweisen). Der sachliche Schutzbereich des grundrechtlichen Datenschutzes umfasst jeden Umgang mit personenbezogenen Daten, dies ungeachtet der Verfahren der Datenbearbeitung und ungeachtet davon, ob die Datenbearbeitung fallweise erfolgt oder ob die personenbezogenen Daten in einer erschliessbaren Datensammlung bearbeitet werden. Geschützt sind insbesondere die Erhebung, Sammlung, Speicherung, Bearbeitung und Weiter- resp. Bekanntgabe von Personendaten. Unter personenbezogenen Daten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung sind alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, insbesondere auch personenbezogene Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen (StGH 2013/36, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Literaturnachweisen).
Im Beschwerdefall ist der sachliche Geltungsbereich des grundrechtlichen Datenschutzes somit offensichtlich tangiert; und zwar sowohl betreffend den Inhalt der Einantwortungsurkunde als auch hinsichtlich deren Weiterleitung an die verschiedenen Ämter. Zum persönlichen Schutzbereich ist zunächst zu beachten, dass sich der Einzelne nur gegen ihn direkt betreffende Persönlichkeitsverletzungen wehren kann. So kann er nicht stellvertretend die Persönlichkeitsrechte von verstorbenen Angehörigen geltend machen; sondern er kann dies nur insoweit tun, als damit auch in seine eigene Privatsphäre eingegriffen wird. Diese Rechtsauffassung entspricht der schweizerischen Rechtsprechung und der dort überwiegenden Lehre, worauf auch für Liechtenstein aufgrund der Rezeption des schweizerischen Personenrechts zurückzugreifen ist; dies im Gegensatz zur Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes, welches einen sogenannten postmortalen Persönlichkeitsschutz anerkennt (StGH 2011/11, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Hilmar Hoch, Archivrecht und Grundrechte, LJZ 2011, 28 [36, FN 62]; dort mit Verweis auf BGE 109 II 353 [359] E. 4.a; Marie-Theres Frick, Persönlichkeitsrechte, Wien 1991, 32 sowie BVerfGE 30, 173 ff. ["Mephisto"]). Demnach kann sich die Beschwerdeführerin hier nicht auf den Schutz der Privatsphäre des Erblassers, sehr wohl aber auf den Schutz ihrer eigenen Privatsphäre berufen, welche bei ihr aufgrund ihrer Stellung als Alleinerbin klarerweise ebenfalls betroffen ist.
3.2. Der Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe statt vieler: StGH 2013/36, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; vgl. auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 142, Rz. 23).
3.3. Zwar wird sowohl in der vorliegenden Individualbeschwerde als auch in der Stellungnahme der Datenschutzstelle zwischen der Auflistung der Aktiven und Passiven des Nachlasses im Einantwortungsbeschluss einerseits und der Übermittlung dieses Beschlusses an die verschiedenen Behörden andererseits differenziert; letztlich wird aber auch von der Datenschutzstelle eingeräumt, dass die Datenbearbeitung im Sinne der Aufnahme der Daten in den Einantwortungsbeschluss immer auch unter Berücksichtigung der späteren, vom Gesetz vorgesehenen Datenbekanntgabe zu beurteilen ist. Entsprechend werden bei den folgenden Erwägungen beide Aspekte zusammen berücksichtigt.
Der Tenor der obergerichtlichen Erwägungen geht dahin, dass zwar der Reinnachlass bzw. die Aktiven und Passiven der gegenständlichen Verlassenschaft nicht zum zwingenden Inhalt des Einantwortungsbeschlusses gemäss Art. 178 AussStrG gehören; ebenso wenig der Steuerschätzwert der erblasserischen Nachlassliegenschaften. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich kein "legislatorischer Imperativ" zur Beschränkung auf diesen zwingenden Beschlussinhalt; vielmehr stehe es im Ermessen des Verlassenschaftsgerichtes, ob der Reinnachlass in den Einantwortungsbeschluss aufgenommen werden solle oder nicht.
Diesen obergerichtlichen Erwägungen ist entgegenzuhalten, dass es hier um einen Eingriff in die von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK geschützte Privatsphäre geht. Entsprechend haben die Gerichte ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Ermessen immer im Lichte dieses Grundrechts und somit insbesondere auch verhältnismässig auszuüben (vgl. dazu im Allgemeinen auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 70 und 74).
Wie auch die Datenschutzstelle ausführt, ist deshalb der Auffassung des Obergerichts entgegenzutreten, wonach der Einantwortungsbeschluss tunlichst alle Informationen enthalten solle, "die der Vermeidung lästiger Rückfragen beim Verlassenschaftsgericht" dienen; zumal jedenfalls in Bezug auf die Grundverkehrskommission und das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch) unbestrittenermassen kein Erfordernis besteht, dem Einantwortungsbeschluss Angaben über die Nachlassaktiven und -passiven entnehmen zu können. Hieran ändert auch nichts, dass sich das Obergericht bei seiner gegenteiligen Auffassung auf Literatur aus dem Rezeptionsland Österreich beruft; ein Grundrechtseingriff, der nicht erforderlich ist, ist auch nicht verhältnismässig; er ist somit unzulässig.
Was die Steuerverwaltung betrifft, so führt die Beschwerdeführerin zu Recht aus, dass auch für diese die Aufnahme des Reinnachlasses in den Einantwortungsbeschluss nicht erforderlich ist; dies weil Liechtenstein weder eine Erbschafts-, Erbanfalls- noch eine Nachlasssteuer kennt und daher diese Angaben nicht zur Berechnung einer Steuer erforderlich sind; und weil zur Besteuerung des ruhenden Nachlasses sowie für die Kenntnis des Endes der Steuerpflicht des ruhenden Nachlasses und des Übergangs der Steuerpflicht auf die Rechtsnachfolger alle notwendigen Informationen gemäss Art. 100 Abs. 3 SteG von den Gemeinden der Steuerverwaltung übermittelt werden. Entgegen den obergerichtlichen Erwägungen nicht relevant ist hingegen Art. 84 Abs. 2 SteG (i. V. m. 23 Abs. 1 DSG), wonach die Gerichte darüber hinaus generell gegenüber der Steuerverwaltung zur erforderlichen Auskunftserteilung verpflichtet sind - denn dies hat ausdrücklich nur auf deren Verlangen zu geschehen. Wenn die Steuerverwaltung gemäss der weiteren obergerichtlichen Erwägung Zweifel hat, "ob ein Erblasser zu Lebzeiten seine steuerlichen Pflichten vollumfänglich erfüllt hat", so kann sie im konkreten Fall vom Gericht die entsprechenden Daten anfordern. Die "proaktive" Zurverfügungstellung dieser Daten hat jedoch keine gesetzliche Grundlage und ist unverhältnismässig.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Beschwerdefall die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV der Beschwerdeführerin verletzt, sodass der Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
5. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Februar 2015