StGH 2014/123
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: H
Interessierte Partei: J
als Beistand der K Foundation, der L Foundation und der M Foundation
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 11. September 2014, 05 HG.2012.454-124
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. September 2014, 05 HG.2012.454-124, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern zu 1. bis 7. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'497.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der interessierten Partei die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'283.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer war Stiftungsrat der K Foundation, der L Foundation und der M Foundation, die durchwegs beendet sind. Die N Anstalt ist Verwahrerin der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere dieser drei Stiftungen.
1.1. Mit Beschlüssen des Landgerichtes vom 14. und 25. Januar 2013 (ON 4, ON 5 und ON 8) wurde für die drei Stiftungen über Antrag der Beschwerdegegner zu 1. bis 5. gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR jeweils ein Beistand bestellt. Dies mit der Aufgabe, allfällige Ansprüche gegen frühere Stiftungsräte und Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte dieser drei Stiftungen zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.
1.2. Der Beschwerdeführer und die N Anstalt bekämpften die Bestellungsbeschlüsse mit (Revisions-)Rekursen, denen jedoch jeweils keine Berechtigung zukam, da den Genannten im Verfahren zur Bestellung eines Beistandes keine Parteistellung zuerkannt wurde (ON 81, 83 und 85).
1.3. Mit Urteilen vom 19. Mai 2014 zu StGH 2013/184, zu StGH 2013/185, zu StGH 2013/186, zu StGH 2013/192, zu StGH 2013/193, und zu StGH 2013/194, (ON 115 bis ON 120) hat der Staatsgerichtshof den Individualbeschwerden keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass die dortigen Beschwerdeführer (vgl. Urteile zu StGH 2013/192 [ON 118], zu StGH 2013/193 [ON 119] und zu StGH 2013/194 [ON 120]) durch den (jeweils) angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2013 (ON 81, 83 und 85) im Zusammenhang mit der Beistandsbestellung für die gegenständlichen Stiftungen nicht in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sind. Damit hat der Staatsgerichtshof die angefochtenen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes, wonach dem Beschwerdeführer und der N Anstalt im Verfahren zur Bestellung eines Beistandes für die jeweilige Stiftung keine Parteistellung zukommt, bestätigt.
1.4. Bereits mit Eingabe vom 20. Januar 2013 (ON 9) sowie vom 1. Februar 2013 (ON 12) haben der Beschwerdeführer und die N Anstalt Akteneinsichtsanträge gestellt. Da die vorliegende Beistandsbestellung weitreichende, auch mittelbare Konsequenzen (durch Akteneinsicht der Beschwerdegegner) habe und für erheblichen Aufwand sorgen werde, scheine die Wahrung des rechtlichen Gehörs der zumindest im selben Ausmass wie die antragstellenden Beteiligten in diesem Bestellungsverfahren betroffenen Beschwerdeführer angezeigt und verhältnismässig.
2. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 19. November 2013 (ON 91) hat dieses die Anträge des Beschwerdeführers und der N Anstalt, ihnen Akteneinsicht in den Akt zu 05 HG.2012.454 zu bewilligen, abgewiesen, wobei die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Akteneinsichtsverfahrens vorbehalten wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein blosses Informationsbedürfnis nicht zur Bewilligung von Akteneinsicht hinreiche. Der Beschwerdeführer wolle sich mittels Akteneinsicht darüber informieren, aus welchem Grund nun ein Beistand bestellt worden sei. Dieses Informationsbedürfnis sei jedoch rechtlich nicht geschützt. Dass der Beistand Ansprüche, die (möglicherweise) ihm gegenüber bestünden, prüfe, führe ebenfalls noch nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zukomme. Aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Rechtskraft der Beistandsbestellung sei es überdies nicht weiter von Bedeutung, ob die Beistandsbestellung tatsächlich durch das Verschweigen bzw. durch das unkorrekte Vorbringen von Tatsachen bewirkt worden sei.
3. Am 20. Dezember 2013 haben der Beschwerdeführer und die N Anstalt gegen diesen Beschluss des Landgerichtes einen Rekurs erhoben.
4. Die Beschwerdegegner und der Beistand bzw. die nunmehrige interessierte Partei haben am 28. Januar 2014 eine Rekursbeantwortung (ON 110) eingebracht und beantragt, dem Rechtsmittel unter Kostenersatzpflicht für die Akteneinsicht begehrenden Rekurswerber (Beschwerdeführer und die N Anstalt) keine Folge zu geben, dies mit dem - jeweiligen - Hauptargument, dass ein rechtliches Interesse an der Einsicht in den Beistandsbestellungsakt nicht gegeben sei.
5. Das Obergericht hat mit Beschluss vom 11. September 2014 (ON 124) dem Rekurs kostenpflichtig keine Folge gegeben und dies wie folgt begründet:
5.1. Schon das Erstgericht habe die Kriterien, nach denen "Dritten" Akteneinsicht zu gewähren sei, wenn seitens der Hauptparteien - wie hier - die Zustimmung zur Akteneinsichtnahme nicht erteilt werde, dargestellt und dazu ausgeführt, dass zwar bei der Prüfung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 219 Abs. 2 ZPO ein etwas weniger strenger Massstab verlangt werde, als etwa bei der Prüfung des Vorliegens des rechtlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 1 bzw. § 218 ZPO und sei zu der nach Auffassung des Obergerichtes zutreffenden Ansicht gelangt, dass hier lediglich ein "blosses Informationsbedürfnis" vorliege, welches eine Akteneinsicht nicht rechtfertige. Die dagegen ankämpfenden Rechtsmittelausführungen erachte das Rekursgericht als nicht stichhaltig, weshalb sich das Rekursgericht unter Hinweis auf die Richtigkeit der erstgerichtlichen Rechtsausführungen mit folgender Begründung seiner Beurteilung begnügen könne (Verweis auf Art. 60 Abs. 2 AussStrG):
5.2. Über Antrag der Beschwerdegegner (zunächst 1. bis 5.) sei mit Beschlüssen des Landgerichtes vom 14. Januar 2013 für die L Foundation (ON 4) sowie für die M Foundation (ON 5) in der Person von RA Dr. Roland Müller, Schaan, ein Beistand mit der Aufgabe bestellt worden, allfällige Ansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der M Stiftung bzw. L Stiftung zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Selbiges sei - nach entsprechender verfahrensleitender Verfügung - mit Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2013 (ON 8) für die K Stiftung erfolgt.
5.3. Die Beistandsbestellung sei auf Kosten der Beschwerdegegner erfolgt und seien die Beschlüsse - richtigerweise - lediglich den Beschwerdegegnern und dem bestellten Beistand - versehen mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung - zugestellt worden. Denn nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung komme den ehemaligen Stiftungsräten, Begünstigten und Repräsentanten im Beistandsbestellungsverfahren keine Parteistellung und damit auch kein Rekursrecht zu. Dies sei in diesen Verfahren bereits durch den Obersten Gerichtshof und den Staatsgerichtshof bestätigt worden (Verweis auf LES 2014, 12; StGH 2013/184, 2013/185, 2013/186, 2013/192 und 2013/193 sowie 2013/194 = ON 115 bis 120). Weder die früheren Organe noch der frühere Begünstigte noch die Repräsentanten seien durch die Beistandsbestellung unmittelbar in ihrer bzw. seiner rechtlichen Stellung betroffen gewesen. Das Beistandsbestellungsverfahren erfolge ausschliesslich im Interesse der gelöschten Stiftung und sei ein rein internes Verfahren. Der bestellte Beistand werde ausschliesslich den Interessen der gelöschten Stiftung verpflichtet und unterstehe den gleichen Geheimhaltungsobliegenheiten denen zuvor die Stiftungsorgane unterworfen seien. Er habe grundsätzlich unabhängig von den Beschwerdegegnern bzw. von den Betroffenen zu prüfen und auch zu entscheiden, welche Informationen er welchen Personen zugänglich machen dürfe oder nicht.
5.4. Wie den Rekurswerbern (Beschwerdeführer und die N Anstalt) bekannt sei, habe der Staatsgerichtshof über deren Beschwerden am 19. Mai 2014 judiziert, dass auch keine unmittelbare Betroffenheit (Verweis auf LES 2013, 82 und LES 2013, 209) durch die Bestellung eines Beistandes hinsichtlich eines ehemaligen Stiftungsrates aufgrund seiner ehemaligen Organstellung bestehe und insbesondere auch ein behaupteter "Rechtfertigungsaufwand" und die damit einhergehenden Kosten, welche der Beistandsbestellung folgen könnten, keine unmittelbare Betroffenheit auslösen. Verneint worden sei auch eine unmittelbare Betroffenheit der ehemaligen Repräsentantin als Aktenverwahrerin.
5.5. Im hier pendenten Verfahren sei - wie es der Staatsgerichtshof in ON 118 bis 120 zutreffend formuliert habe - "lediglich" ein Beistand für die gelöschte(n) Stiftung(en) mit der Aufgabe bestellt worden, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber früheren Stiftungsräten und Ansprüche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte der drei Stiftungen zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen.
Ob sich solche Ansprüche herausstellen und gegen welche Personen sich diese richten würden, werde der bestellte Beistand in Erfüllung seiner diesbezüglichen Pflichten zu prüfen haben. Das ausschliesslich im Interesse der gelöschten Stiftung(en) geführte Beistandsbestellungsverfahren sei aber jedenfalls ein rein internes, auf welches Dritte, zu denen insoweit auch die Rekurswerber (Beschwerdeführer und die N Anstalt) zählten, mangels Parteistellung keinen Einfluss nehmen könnten (Verweis auf LES 2006, 352; LES 2007, 35; LES 2008, 316 sowie LES 2014, 12).
5.6. Auch ein rechtliches Interesse, welches den Rekurswerbern (Beschwerdeführer und die N Anstalt) eine Akteneinsicht ermöglichen würde, sei in keiner Weise auszumachen.
Der Umstand, dass der bestellte Beistand mehrere Zivilprozesse gegen die beiden Rekurswerber (Beschwerdeführer und die N Anstalt) führe, verschaffe ihnen kein rechtliches Interesse, über die gesamten Hintergründe und Grundlagen der Beistandsbestellung informiert zu werden. Dass sich die Beweislage der beiden Rekurswerber (Beschwerdeführer und die N Anstalt) bei Kenntnis des Akteninhaltes günstiger gestalten würde, sei nicht einmal behauptet worden und sei derartiges auch nicht anzunehmen, sondern vielmehr auszuschliessen. Die im Rekurs angedeutete Möglichkeit der Täuschung des Gerichtes durch die Beschwerdegegner, mit anderen Worten eine erschlichene Beistandsbestellung, verschaffe ebenso kein - eine Akteneinsicht rechtfertigendes - rechtliches Interesse. Ein solches könne nur dann erkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren wolle, was er nicht wisse, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen müsse (Verweis auf RIS-Justiz RS0037263). Ein sich nachträglich als falsch erweisendes Vorbringen der Beschwerdegegner im Beistandsbestellungsverfahren vermöge ein rechtliches Interesse der beiden Rekurswerber (Beschwerdeführer und die N Anstalt) schon deshalb nicht zu begründen, da nicht ersichtlich sei, inwieweit damit in eine (welche?) Rechtsposition der Rekurswerber (Beschwerdeführer und die N Anstalt) durch eine "erschlichene" Beistandsbestellung eingegriffen würde.
5.7. Soweit sich der Beschwerdeführer als ehemaliges Mitglied des Stiftungsrates qua "früherer Position" eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht berühme, sei ihm entgegenzuhalten, dass im zu 10 HG.2009.159 geführten Verfahren im Rahmen der Stiftungsaufsicht der Oberste Gerichtshof vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Vermögenslosigkeit der Stiftung nicht festgestellt worden sei (sohin noch keine "Vollbeendigung erfolgte"), dem (dortigen) Beschwerdegegner als statuarischen Stiftungspräsidenten die Akteneinsicht schon aus dieser Stellung heraus resultierend ein rechtliches Interesse an der Einsicht in Akten eines gegen die Stiftung geführten Verfahrens bejahend gewährt habe (Verweis auf Erw. 13.6 in der genannten Entscheidung vom 10. Januar 2013). Der Oberste Gerichtshof habe weiter ausgeführt, dass dies insbesondere auch ein Verfahren betreffe, in welchem die Einleitung einer Stiftungsaufsicht beantragt werde. Welche Argumentationen vom (dortigen) Erstantragsgegner in diesem Zusammenhang vorgebracht worden seien, falle in das rechtliche Interesse eines Stiftungspräsidenten, unabhängig davon, ob dieses Verfahren mittlerweile beendet oder nicht beendet sei. Das rechtliche Interesse ergebe sich bereits "kraft Amtes". Im vorliegenden Fall bekleide der Beschwerdeführer jedoch kein Amt, dies zum einen, zum anderen sei ein Beistandsbestellungsverfahren schon wesensmässig nicht mit einem Stiftungsaufsichtsverfahren vergleichbar.
5.8. Nun treffe es zwar zu, dass der österreichische Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 7 Ob 175/07x (Verweis auf SZ 2007/135=EFSlg. 118.700) den Sachwalter eines verstorbenen Betroffenen ausdrücklich mit der Begründung zur Akteneinsicht berechtigt habe, dass er gesetzlicher Vertreter des Betroffenen gewesen sei und für ihn die Bestimmungen "wie für die Parteien" gelten würden und er daher nicht als "dritte Person" im Sinne des § 219 ZPO anzusehen sei und die Frage des ausreichenden rechtlichen Interesses an der begehrten Akteneinsicht dahinstehen liess. Dieses Ergebnis sei aber schon sachverhaltsmässig mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da die Akteneinsicht in den betreffenden Sachwalterschaftsakt begehrt worden sei und diese Akteneinsicht vom Erstgericht mit dem Argument verwehrt worden sei, dass der Antragsteller (als ehemaliger Sachwalter des zwischenzeitlich verstorbenen Besachwalterten) nicht mehr als Partei des Verfahrens zu betrachten sei, sondern als "Dritter" im Sinne des § 219 ZPO zu gelten habe. Die genannte Entscheidung sei deshalb weder einschlägig noch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in welchem es allein um die Bestellung eines Beistandes gehe (bzw. gegangen sei).
5.9. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es hier "lediglich" um eine Beistandsbestellung gehe. Diese erfolge auf Antrag und auf Kosten der Beschwerdegegner und finde in der Bestimmung der Kosten des Beistandes und nachfolgenden Enthebung seinen Abschluss. Frühere Organe/Begünstigte/Repräsentanten der bereits gelöschten Verbandsperson seien gemäss ständiger Rechtsprechung weder Partei noch komme ihnen als "Dritten" ein rechtliches Interesse an der Einsicht in den Beistandsbestellungsakt zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie behaupten würden, dass die Beistandsbestellung erschlichen worden sei. Derartiges - insbesondere die "Redlichkeit, Rechtmässigkeit und Gesetzmässigkeit" der Bestellung - habe der bestellte Beistand im Zuge seiner Tätigkeit ohnehin zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Anträge zu stellen.
5.10. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass datenschutzrechtliche Erwägungen im gegebenen Zusammenhang der Akteneinsicht der Beschwerdeführer nicht entgegenstehen würden, handle es sich bei diesen doch um die frühere Repräsentanz und ein früheres Stiftungsratsmitglied (Beschwerdeführer) und seien keine persönlichkeitsrelevanten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdegegner im Beistandsbestellungsverfahren gegeben.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11. September 2014 (ON 124) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner verpflichten, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
6.1. Zur Verletzung des Gleichheitssatzes führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Vorliegend begehre der Beschwerdeführer als früherer Stiftungsrat der beendeten Stiftungen und als Adressat der erfolgten Beistandsbestellungen Einsicht in den Gerichtsakt über die Bestellung eines Beistands für diese Stiftungen. Er habe sich dabei explizit auf einen Vergleichsfall aus der jüngsten Vergangenheit berufen, nämlich auf das Verfahren zu 10 HG.2009.159 und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013 (Verweis auf GE 2013, 102).
In jenem Verfahren sei es um die Beantragung einer Stiftungsaufsicht über eine beendete Stiftung zur Überprüfung der Rechtmässigkeit von deren Liquidation und Beendigung gegangen. Die beendete Stiftung sei im Verfahren durch einen Prozesskurator vertreten gewesen. Einem früheren Stiftungsratsmitglied dieser Stiftung sei in jenem Verfahren gegen den Willen des Antragstellers, zunächst wie im vorliegenden Fall vom Obergericht, 1. Senat, und anschliessend mit der zitierten Entscheidung vom Obersten Gerichtshof bestätigt, Akteneinsicht gewährt worden. Dies unter ausführlicher Darlegung der österreichischen Rechtsprechung zu § 219 Abs. 2 öZPO. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe ein ehemaliges Mitglied des Stiftungsrats ein schon aus dieser Stellung resultierendes rechtliches Interesse an der Einsicht in Akten eines "gegen" die Stiftung geführten Verfahrens. Dabei sei hervorzuheben, dass es auch in jenem Verfahren um die Beantragung (also Einleitung) einer Prüfung der von diesem Stiftungsratsmitglied mitgetragenen Stiftungsauflösung gegangen sei.
Es sei nun nicht nachvollziehbar, wenn in der angefochtenen Entscheidung diesem Judikaturverweis entgegen gehalten werde, der Beschwerdeführer bekleide kein Amt bei den Stiftungen (mehr). Im Verweisverfahren sei der ehemalige Stiftungsrat bei der dort beendeten Stiftung ebenfalls nicht mehr im Amt gewesen.
Die nicht weiter begründete Aussage, ein Stiftungsaufsichtsverfahren sei wesensmässig nicht mit einem Beistandsbestellungsverfahren vergleichbar, sei zumindest bezogen auf die konkreten Vergleichsfälle ebenfalls nicht nachvollziehbar, denn in beiden Fällen sei es den Antragstellern um die Einleitung der Prüfung einer Stiftungsbeendigung gegangen - das eine Mal durch das Aufsichtsgericht, das andere Mal durch einen Beistand. Welches "bessere" Interesse das frühere Stiftungsratsmitglied im Verfahren zu 10 HG.2009.159 an der Akteneinsicht im Vergleich zum Beschwerdeführer gehabt haben solle, bleibe im Dunkeln. Es liege somit eine unsachliche Differenzierung vor.
Auch der Verweis auf Erw. 13.6 der herangezogenen Vergleichsentscheidung vermöge keinen Unterschied aufzuzeigen, denn auch im vorliegenden Verfahren gehe es um die künftige Prüfung allfälliger Ansprüche der Stiftung und damit um deren Vermögenslosigkeit bzw. Vollbeendigung.
Eine Begründung für eine allfällige Judikaturänderung wegen Unrichtigkeit des herangezogenen Judikats sei in der angefochtenen Entscheidung nicht abgegeben worden, sodass insoweit auch ein Begründungsmangel vorliege.
Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer bei gleicher Ausgangslage wie im Vergleichsfall zu 10 HG.2009.159 von den gleichen Gerichten ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden.
6.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung, dem Beschwerdeführer fehle es an einem rechtlichen Interesse zur Akteneinsicht, sei angesichts der Gesamtumstände sachlich nicht haltbar.
Dem Beschwerdeführer möge es an einer unmittelbaren Betroffenheit durch die Beistandsbestellung fehlen, sodass ihm keine Parteistellung im Verfahren bis zur Bestellung des Beistands zukomme. Eine solche Parteistellung sei jedoch gerade keine Voraussetzung für eine Akteneinsicht gemäss § 219 Abs. 2, 2. Satz ZPO. Wie aus der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013 hervorgehe, bedürfe es gerade keiner unmittelbaren Betroffenheit durch die Sachentscheidung im fraglichen Verfahren, sondern es genüge generell die Notwendigkeit, etwas zur Wahrung seiner Interessen in Erfahrung zu bringen, wobei es zu einer Abwägung mit den betroffenen Geheimhaltungsinteressen kommen könne. Gerade für die Durchsetzung und Abwehr eines Rechtsanspruchs werde das rechtliche Interesse an einer Akteneinsicht bejaht (Verweis auf Schragel, in: Fasching/Konecny2, § 219 ZPO, Rz. 3).
Wie geltend gemacht worden sei, sei der Beschwerdeführer als früherer Stiftungsrat Anspruchsgegner des bestellten Beistands. Es würden dazu auch mehrere Gerichtsverfahren behängen, in welchen der Beschwerdeführer vom Beistand belangt worden sei bzw. werde.
Aus dem Inhalt des Gerichtsaktes über das Bestellungsverfahren, insbesondere aus der Antragstellung bzw. den damit vorgelegten Urkunden, könne sich der gegründete Verdacht erhärten, dass die Beschwerdegegner die Beistandsbestellungen durch eine Täuschung des Gerichtes erschlichen hätten. Dadurch komme der Beschwerdeführer in die Lage, für eine strafrechtliche Verfolgung der Antragsteller zu sorgen, ebenso für eine Beendigung des Beistandsmandates, wie auch für einen Ersatz sämtlicher Schäden, die dem Beschwerdeführer durch die Beistandsbestellung erwachsen seien. Das rechtliche Interesse sei daher im Sinne der Judikatur und Lehre zu § 219 Abs. 2 ZPO mehr als evident. Wenn dieser Fall kein rechtliches Interesse begründe, sei § 219 Abs. 2 ZPO ohne Anwendungsbereich.
Somit lasse sich die Verweigerung einer Akteneinsicht durch den Beschwerdeführer auch nicht mit der ständigen Rechtsprechung gemäss RIS-Justiz RS0037263, die in der angefochtenen Entscheidung behandelt werde, in Einklang bringen. Gemäss dieser Rechtsprechung sei das rechtliche Interesse anzuerkennen, wenn der Dritte aus dem Akt (bloss) etwas erfahren wolle, was er nicht wisse, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen müsse. Das Verfahren, in dem die Interessenwahrung durchgesetzt werden solle, müsse dabei noch nicht einmal begonnen haben. Es stehe ausser Zweifel, dass in der Folge einer erschlichenen Beistandsbestellung die Interessen des Beschwerdeführers massiv betroffen seien, da er sich im Ergebnis ohne eigentlichen Grund gegen eine allfällige Anspruchsverfolgung des Beistands zur Wehr setzen und jedenfalls bei der Anspruchsprüfung aktiv mitwirken müsse. Es wäre nicht einzusehen, wieso etwa der Beistand auf der Grundlage aller Behauptungen und Beweismittel der Beschwerdegegner seine Arbeit aufnehme und gegen den Beschwerdeführer etwaige Verfahren einleite, während der Beschwerdeführer nicht einmal wisse, was alles diese Grundlage bilde. Vor allem aber fehle dem Beschwerdeführer die volle Handhabe, sich letztlich bei den Beschwerdegegnern schadlos zu halten bzw. die naheliegende widerrechtliche Erschleichung vollständig aufzuzeigen.
Demgegenüber seien überhaupt keine Gründe ersichtlich, den Akteninhalt gegenüber dem Beschwerdeführer geheim zu halten. Solche Gründe seien bislang auch nicht vorgetragen worden. Es sei daher umso stossender, wenn dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht verweigert werde, da damit keine legitimen Interessen geschützt würden.
7. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Mit Schriftsatz vom 12. November 2014 hat die interessierte Partei, der Beistand der K Foundation, der L Foundation und der M Foundation eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2014 keine Folge zu geben und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Entscheidung des Obergerichts vom 11. September 2014 nicht in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt ist sowie den Beschwerdeführer zu verpflichten, der interessierten Partei die verzeichneten Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
8.1. Zur angeblichen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führt die interessierte Partei Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer ignoriere die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und auch des Staatsgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren zu 05 HG.2012.454.
Entgegen seinem Vorbringen sei der Beschwerdeführer als früherer Stiftungsrat (und lediglich potentieller Anspruchsgegner) gerade nicht Adressat der BeistandsbestelIungen und gerade nicht vom Bestellungsverfahren in seinen rechtlichen Interessen betroffen. Gerade auch deshalb sei er nicht Partei im diesbezüglichen Verfahren gewesen. Darauf habe auch das Obergericht im angefochtenen Beschluss unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes unmissverständlich hingewiesen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Vergleichbarkeit der Entscheidung GE 2013,103 seien unzutreffend. Sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtsposition der Beteiligten im dortigen Verfahren würden sich in relevanter Weise vom gegenständlichen Verfahren unterscheiden.
Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sei namentlich kein Organ der gelöschten Stiftung und habe daher kein Recht "kraft Amtes". Zudem sei das gegenständliche Verfahren auch kein Verfahren der Stiftungsaufsicht. Es gehe lediglich um die Bestellung eines Beistandes für eine gelöschte Stiftung, also um die Beigebung eines Organs.
Gemäss § 219 Abs. 2 ZPO könnten Dritte wie der Beschwerdeführer mangels Zustimmung der Parteien nur dann in Prozessakten Einsicht nehmen und Abschriften erstellen, wenn sie ein rechtliches Interesse darlegen könnten. Das nach § 219 Abs. 2 ZPO nachzuweisende rechtliche Interesse an der Akteneinsicht hänge stets von den Umständen des Einzelfalls ab. So führe auch der Oberste Gerichtshof im vom Beschwerdeführer herangezogenen Beschluss GE 2013, 102 aus, dass ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht "konkret gegeben sein" müsse. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig sei oder ob sie einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre darstelle. Im ersten Schritt sei also das konkrete rechtliche Interesse desjenigen, der Akteneinsicht begehre, zu prüfen. Nachdem das rechtliche Interesse stark von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen sei, könne von vorneherein nur ausnahmsweise, nämlich bei beinahe völliger Identität des zugrunde liegenden Sachverhalts, von einer Verletzung des Gleichheitssatzes gesprochen werden. Eine solche weitgehende Identität des Sachverhalts des gegenständlichen Verfahrens mit demjenigen des Verfahrens GE 2013, 102, sei jedoch gerade nicht gegeben.
Im Verfahren GE 2013, 103, habe die betreffende Stiftung nach wie vor Rechtspersönlichkeit gehabt. Der Antragsteller sei nach wie vor deren statutarischer Stiftungsratspräsident und somit deren Organ gewesen. Im dortigen Fall sei es auch um ein Stiftungsaufsichtsverfahren gegangen. Auf Basis dieser Feststellungen, insbesondere aufgrund der noch aufrechten OrgansteIlung des dortigen Antragstellers, habe sich dessen rechtliches Interesse bereits "kraft Amtes" ergeben. Es sei uneingeschränkt richtig, dass einem aktuellen Stiftungsratspräsidenten und somit einem aktiven Organ einer Stiftung ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akten im Rahmen eines Verfahrens zukomme, welches gegen die Stiftung geführt werde. Er sei als Organ Vertreter der Stiftung. Zudem sei es auch um die Bestellung eines neuen Stiftungsrates gegangen, was u. a. auch die Rechtsstellung des bestehenden Stiftungsratspräsidenten betroffen habe.
Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer aber nicht mehr Organ der Stiftungen, sondern sei seine Funktion als Stiftungsrat bereits mit der Löschung der Stiftungen im Jahr 2010 erloschen. Der Oberste Gerichtshof habe auch in seinen Entscheidungen ON 81, 83 und ON 85 klargestellt, dass der Beschwerdeführer gerade kein Organ der Stiftung mehr sei. Alleiniges vertretungsbefugtes Organ der Stiftungen sei nunmehr der im gegenständlichen Verfahren rechtskräftig bestellte Beistand. Auch gehe es im Bestellungsverfahren nicht um einen Fall der Stiftungsaufsicht. Es gehe um die Beigebung eines Organs bei gelöschten Stiftungen, welche kein Organ mehr hätten.
Wie das Obergericht ausgeführt habe, sei ein Beistandsbestellungsverfahren schon wesensmässig nicht mit einem Stiftungsaufsichtsverfahren vergleichbar. Das Beistandsbestellungsverfahren sei darüber hinaus ein rein internes Verfahren, Dritte würden durch dieses Verfahren nicht unmittelbar in ihren Interessen betroffen, daher stehe ihnen auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.
Die bekämpfte Entscheidung verletze daher den Gleichheitsgrundsatz nicht.
8.2. Zum angeblichen Verstoss gegen das Willkürverbot führt die interessierte Partei Folgendes aus:
Richtig sei, dass die K, M und L Foundation, vertreten durch den Beistand, gegenüber dem Beschwerdeführer und der N Anstalt Ansprüche auf Herausgabe der Stiftungsakten geltend machen würden. Es würden aber derzeit weder die Stiftungen noch der Beistand Ansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend machen.
Dass der Beschwerdeführer vom Beistand als Vertreter der drei Stiftungen nicht im Sinne einer Geltendmachung eines Anspruches gegen ihn "belangt" worden sei, sei oben bereits klargestellt worden. Zu allfälligen strafrechtlichen Verdächtigungen könne und wolle der Beistand nicht Stellung nehmen, weil dies schlichtweg nicht seine gerichtlich beschiedene Aufgabe sei. Hier würden ja auch gegenseitig strafrechtliche Vorwürfe erhoben, die allenfalls Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung seien oder sein würden.
Aus der Sicht des Beistandes sei dies aber irrelevant, weil es hier darum gehe, den Begriff des Interesses gemäss § 219 ZPO zu definieren. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass aufgrund allfälliger strafrechtlicher Ungereimtheiten und auch weil er in einem allfälligen späteren Prozess der Stiftungen gegen ihn Informationen für die Abwehr benötige, das rechtliche Interesse an einer Akteneinsicht nur bejaht werden könne.
Aus Sicht des Beistandes gelte aber auch hier, dass schützenswerte rechtliche Interessen durch die Beistandsbestellung selbst noch nicht beeinträchtigt werden könnten. Nach Auffassung des Beistandes sei unter dem Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 219 Abs. 2 ZPO eben nur eine Interessensbeeinträchtigung zu verstehen, die unmittelbar wirke. Dies sei durch die Beistandsbestellung noch nicht gegeben und könne ein solches unmittelbares Interesse auch nicht dadurch hergestellt werden, dass die Parteien gegenseitige strafrechtliche Verfolgungen anzetteln würden.
9. Mit Schriftsatz vom 14. November 2014 haben die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2014 keine Folge zu geben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Entscheidung des Obergerichtes vom 11. September 2014 nicht in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt sei sowie den Beschwerdeführer zu verpflichten, den Beschwerdegegnern die verzeichneten Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in der Entscheidungsbegründung eingegangen. Abschliessend führen die Beschwerdegegner aus, dass das Ziel des Beschwerdeführers und seiner mutmasslichen Auftraggeber JC und des AC ganz offensichtlich sei, die Aufklärung des Sachverhaltes rund um die K, M und L Stiftung mit sämtlichen, wenn auch noch so unzulässigen Mitteln, zu vereiteln bzw. zu verzögern. Damit solle erreicht werden, dass keinerlei Ansprüche der Stiftungen geltend gemacht werden könnten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei daher schon Grund genug, anzunehmen, dass beträchtliche Verantwortlichkeitsansprüche ihm gegenüber bestehen würden. Der Beschwerdeführer könne somit in Tat und Wahrheit keinerlei rechtliches Interesse an der Akteneinsicht darlegen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 11. September 2014, 05 HG.2012.454-124, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV sowie gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, da das Obergericht von einem Vergleichsfall abgegangen sei und diese Praxisänderung nicht begründet habe.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und der herrschenden Lehre wird die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung nur in dem Fall verletzt, wenn die gleiche Behörde den gleichen Sachverhalt ohne sachliche Gründe unterschiedlich beurteilt (siehe StGH 2007/116, Erw. 2.2; StGH 2009/6, Erw. 2.2; StGH 2009/22, Erw. 2.2; StGH 2011/55, Erw. 5.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 223 mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des Liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 208 f. mit weitere Rechtsprechungsnachweisen und Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 271 f., Rz. 38).
Für Gerichte sieht Art. 95 Abs. 2 LV eine persönliche und sachliche Unabhängigkeit vor. Richter sind nicht an Präjudizien gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung. Das heisst, eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung derselben Rechtsfrage ist zwischen den Gerichten zulässig. Die unterschiedlichen Interpretationen widerspiegeln nur die Meinungsvielfalt in einer offenen, pluralistischen Gesellschaft. Entscheidungen eines Gerichtes, die von der Entscheidung eines anderen Gerichtes abweichen, verstossen alleine deshalb weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV noch gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbots (Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitssatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, a. a. O., 224). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist sohin der Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn zwei Senate des gleichen Gerichtes unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (siehe StGH 2010/121, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/22, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/16, Erw. 5.3; StGH 2011/55, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Zur Zulässigkeit einer Praxisänderung betont der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine enge Wechselwirkung zwischen dem Gleichheitsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2011/122, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/73, Erw. 4.1; StGH 2009/191, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/81, Erw. 2.1; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt gegenständlich eine Ungleichbehandlung bzw. unbegründete Praxisänderung im Vergleich zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2013 zu 10 HG.2009.159 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) vor. Denn in diesem Vergleichsfall sei einem früheren Stiftungsratsmitglied einer gelöschten Stiftung in einem Stiftungsaufsichtsverfahren die Akteneinsicht gewährt worden. Von dieser Rechtsprechung sei das Obergericht abgegangen, ohne die Unrichtigkeit des herangezogenen Judikates zu begründen, sodass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege.
2.4. Bei der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich in Anbetracht der gegenständlich angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes um eine Entscheidung eines anderen Gerichtes. Demzufolge wurde der Sachverhalt nicht von der gleichen Behörde beurteilt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Gleichheitsgebot im vorliegenden Fall somit bereits aus diesem Grunde nicht verletzt. Der Verweis auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vermag einen solchen Vergleichsfall nicht zu begründen (StGH 2011/55, Erw. 5.6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/6, Erw. 2.2; vgl. auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 271 f., Rz. 38).
2.5. Zudem liegt der Entscheidung auch nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde, sodass auch aus diesem Grunde keine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist zwar Recht zu geben, dass sowohl im Vergleichsfall als auch im vorliegenden Fall ein ehemaliges Organ einer "aufgelösten und liquidierten" Stiftung bzw. einer "beendeten" Stiftung einen Antrag auf Akteneinsicht eingebracht hat. Das Obergericht hat jedoch unter Hinweis auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes im Vergleichsfall zusammengefasst und insbesondere ausgeführt, dass ein "statutarischer Stiftungspräsident" einer nicht vollbeendeten Stiftung ein schon aus dieser Stellung resultierendes rechtliches Interesse an der Einsicht in Akten eines gegen die Stiftung geführten Verfahrens habe (vgl. Erw. 13.6 des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 10 Januar 2013 zu HG.2009.159 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Im vorliegenden Fall bekleide der Beschwerdeführer - anders als der Antragsteller im Vergleichsfall - aber kein Amt (mehr). Somit hat das Obergericht ausreichend aufgezeigt und begründet, inwiefern sich der vorliegende Fall vom als vom Beschwerdeführer herangezogenen Vergleichsfall in einem wesentlichen Punkt unterscheidet; konkret darin, dass im Vergleichsfall der Antragssteller gemäss Statuten der (nicht vollbeendeten) Stiftung Stiftungspräsident auf Lebzeiten war.
2.6. Mangels eines "Vergleichsfalles" im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist vorliegend somit weder der Gleichheitssatz noch die Begründungspflicht verletzt.
3. Weiters rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Rahmen des anwendbaren groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er zwar nicht unmittelbar von der Beistandsbestellung betroffen sein möge und ihm deshalb keine Parteistellung zukomme. Dies sei aber eben für eine Akteneinsicht gemäss § 219 Abs. 2 ZPO gerade nicht vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer als früherer Stiftungsrat sei jedoch in mehreren Gerichtsverfahren Anspruchsgegner des bestellten Beistandes. Durch die Akteneinsicht könnte der Beschwerdeführer für eine strafrechtliche Verfolgung der Antragsteller und für die Beendigung des Beistandsmandates sorgen sowie auch für einen Ersatz sämtlicher Schäden, die dem Beschwerdeführer durch die Beistandsbestellung entstanden seien. Der Beschwerdeführer sei betroffen, da er sich gegen eine allfällige Anspruchsprüfung des Beistandes zur Wehr setzen müsse. Gemäss Rechtsprechung müsse das Verfahren, in dem die Interessenswahrung durchgesetzt werden sollte, noch nicht begonnen haben.
3.3. Vorab ist klarzustellen, dass der Staatsgerichtshof bisher lediglich entschieden hat, dass der Beschwerdeführer durch den Beistandsbestellungsbeschluss nicht "unmittelbar" betroffen und damit nicht Partei im Beistandsbestellungsverfahren ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner, hat der Staatsgerichtshof jedoch nicht entschieden, ob der Beschwerdeführer allenfalls mittelbar betroffen ist oder nicht.
Die verfahrensgegenständlich zentrale Frage ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Akteneinsicht gemäss § 219 Abs. 2 ZPO hat. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2013 zu HG.2009.159 (Erw. 13.2 bis 13.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) Folgendes ausgeführt:
"13.2. Danach können mit Zustimmung beider Parteien auch Drittpersonen in die Prozessakten Einsicht nehmen und von diesen Abschriften erheben. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden. Da im vorliegenden Fall eine beiderseitige Zustimmung zur Akteneinsicht nicht vorliegt, ist die Frage des "rechtlichen Interesses" und dessen Glaubhaftmachung durch den Antragsteller zu prüfen.
13.3. Das für § 219 Abs 2 ZPO vorauszusetzende rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloss wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 219 Rz 3). Ein allgemeines öffentliches Interesse an Information reicht ebenso wenig aus wie ein reines Informationsbedürfnis des die Einsicht Begehrenden, sonstige eigene Interessen oder rein wirtschaftliche Interessen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 219 Rz 3 mwN.
13.4. Die österreichische Rechtsprechung zu § 219 Abs 2 öZPO geht grundsätzlich davon aus, dass ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht "konkret gegeben sein" muss. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er in Stand gesetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Das rechtliche Interesse kann unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiss, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss (RIS-Justiz RS0037263). In der Entscheidung 9 Ob 87/08x (MietSlg 61.633) wies der OGH auch auf das Recht auf Geheimhaltung jener Personen hin, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten sind. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Im ersten Schritt sei also das konkrete rechtliche Interesse desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, zu prüfen. Das rechtliche Interesse wird allerdings dann bejaht, wenn die Akteneinsicht zur Durchsetzung und Abwehr eines Rechtsanspruchs (auch gegenüber einer der Parteien) erforderlich sei (Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 219 Rz 3).
13.5. Nach Schragel (in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 II § 219 Rz 3) müsse ein rechtliches Interesse nicht an der in den Prozessakten behandelten Sache bestehen und sei es auch gleichgültig, ob das Interesse an einer Durchsetzung oder einer Abwehr eines erhobenen privatrechtlichen Anspruches, an der Verteidigung in einer Strafsache oder an der Verfolgung oder Abwehr eines öffentlich-rechtlichen Anspruches besteht. Es müsse auch noch kein anderes Verfahren anhängig sein, es sei auch gleichgültig, ob die Kenntnis eines Prozessaktes sich auf die Verhältnisse des Dritten günstig auswirken müsse. Der Dritte könne auch ein rechtliches Interesse daran haben, dass für ihn ungünstige Umstände erkannt würden."
3.4. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss zusammengefasst ausgeführt, dass kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers im Sinne des § 219 Abs. 2 ZPO ersichtlich sei. Ein allgemeines Informationsinteresse betreffend die Hintergründe der Beistandsbestellung sei nicht ausreichend und eine verbesserte Beweislage bei Kenntnis des Akteninhaltes sei nicht behauptet worden und zudem auszuschliessen. Auch die Möglichkeit der Täuschung des Gerichtes sei für ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nicht ausreichend. Es sei nicht ersichtlich, in welche Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen werde.
Diese Erwägungen sind angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Rechtsprechung und unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster nicht zu beanstanden. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Rekursvorbringens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat seinen Rekurs an das Obergericht vom 20. Dezember 2013 (ON 104) primär mit seiner ehemaligen Organstellung und dem oben genannten Vergleichsfall begründet. Ergänzend hat der Beschwerdeführer sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zusammengefasst und pauschal damit begründet, dass er die Akteneinsicht zur Abwehr und Verfolgung seiner Rechte benötige und dass er damit günstige und ungünstige Umstände im Bestellungsverfahren erkennen könne. Angesichts dessen, dass er dem bestellten Beistand bereits als Prozess- und Anspruchsgegner gegenüberstehe, habe er ein rechtliches Interesse, die Redlichkeit, Rechtmässigkeit und Gesetzmässigkeit der Beistandsbestellung zu prüfen (ON 104, Seite 10).
Wenn nun der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Individualbeschwerde erstmals vorbringt, dass er Akteneinsicht zwecks Ersatz der Schäden, die ihm durch die Beistandsbestellung entstanden seien, begehre, ist dem entgegen zu halten, dass es sich dabei um ein unzulässiges neues und damit vom Staatsgerichtshof gegenständlich nicht zu berücksichtigendes Vorbringen handelt, welches auch schon im ordentlichen Instanzenzug hätte erstattet werden können (siehe StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2007/28, Erw. 3.2; StGH 2007/93, Erw. 2; StGH 2007/106, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/113, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/125, Erw. 2; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 571 f.). Dem Staatsgerichtshof ist es nämlich verwehrt, die materielle Prüfung einer (Grundrechts)Rüge vorzunehmen, welche erst vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht wird, sofern die behauptete Grundrechtsverletzung nicht erst durch die letzte Instanz begangen wurde. Dem Beschwerdelegitimationserfordernis der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges liegt - ebenso wie dem Novenverbot - das Bestreben zugrunde, dass vor dem Staatsgerichtshof keine (Grundrechts-)Rügen zulässig sein sollen, hinsichtlich welcher die letzte ordentliche Instanz mangels Kenntnis oder jedenfalls mangels entsprechender Rüge keinen Anlass zum Einschreiten und zur Behebung der Grundrechtsverletzung hatte (StGH 2008/149, Erw. 2.2 ff.; StGH 2008/113, Erw. 2.3; StGH 2006/30, Erw. 8.1; vgl. auch StGH 2006/2, Erw. 4.1 und StGH 2007/145, Erw. 2.1 sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 568 ff. und 656 ff.).
Dem Beschwerdeführer steht es zudem jederzeit offen, einen neuerlichen Antrag auf Akteneinsicht einzubringen und sein rechtliches Interesse substantiiert zu begründen.
Aus all diesen Gründen ist es unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster jedenfalls vertretbar, wenn das Obergericht das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht in den verfahrensgegenständlichen Akt verneint hat.
3.5. Somit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes auch nicht in seinem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
4. Da der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Den Beschwerdegegnern waren die Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'497.30 zuzusprechen. Nicht zuzusprechen war ihnen hingegen die geltend gemachte halbe Entscheidungsgebühr, da diese zur Gänze der im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof unterlegenen Partei auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Der interessierten Partei waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.