StGH 2014/126
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Dezember 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerin: Gemeinde Schaan 9494 Schaan
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2014,08 CG.2013.298-27
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 21'463.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'617.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 425.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Klage vom 14. März 2013 begehrte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Baurechtszinsen in Höhe von CHF 21'463.00 samt Zinsen, da sie aufgrund des am 9. März 1984 mit dem Beschwerdeführer als Baurechtsnehmer abgeschlossenen Baurechtsvertrag berechtigt sei, nach Ablauf von jeweils zehn Vertragsjahren den Baurechtszins für die weitere zehnjährige Periode aufgrund der dannzumal gegebenen ortsüblichen Bodenverhältnissen neu festzusetzen. Ihr Begehren begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen wie folgt:
Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Baurechtszins neu auf CHF 24.125 pro Klafter festgesetzt worden sei und dieser neue Baurechtszins ab dem 1. Januar 2000 Gültigkeit erlangt habe. Die Baurechts- und Pachtzinsen für die Jahre 2001 bis 2005 seien vom Gericht im Verfahren 09 CG.2006.56 als zu Recht bestehend festgestellt worden. Die Baurechts- und Pachtzinsen für die Jahre 2006 bis 2008 seien mit Anerkenntnisurteil vom 27. Mai 2009 zu 08 CG.2009.159 als zu Recht bestehend festgestellt worden. In der Zwischenzeit sei der Pachtvertrag über die Verpachtung des Grundstückes Nr. *** gerichtlich gekündigt und das Grundstück geräumt worden. Weiterhin bestehend sei noch der Baurechtsvertrag vom 9. März 1984. Es seien erneut Baurechtszinsen aufgelaufen, die für die Jahre 2009 bis 2012 mit insgesamt CHF 21'463.00 in Rechnung gestellt worden seien. Die Umlagevorschreibung (für das Jahr 2012) würde sich wie folgt berechnen: (203 Klafter x 24.125): 146.2 x 159.9 = CHF 5'356.29, was unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenzen einem geltend gemachten Forderungsbetrag (pro Jahr) von CHF 5'354.00 entsprechen würde.
Für die Rechnungsbeträge würde ab Ausstellungsdatum der Rechnungen ein Verzugszins von 5 % geltend gemacht.
2. Der Beschwerdeführer bestritt das Klagsvorbringen, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, dass die Teuerung betreffend den gegenständlichen Baurechtszins in Höhe von rund 500 % sittenwidrig sei.
3. In Erwiderung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers brachte die Beschwerdegegnerin ergänzend vor, dass im Baurechtsvertrag vertraglich eine Indexbindung des Baurechtszinses an den offiziellen schweizerischen Lebenshaltungskosten-Index vereinbart worden sei. Ihre Berechtigung zur generellen Anpassung des Baurechtszinses sei im Baurechtsvertrag vereinbart worden. Die vorgenommene Anpassung sei weder rechts- noch sittenwidrig, da sich der Baurechtszins nach wie vor weit unter einer Verkehrswertschätzung bewege und in Anbetracht der immensen Erschliessungskosten, welche sie für Strassen und Werkleitungen im Industriegebiet aufbringen habe müssen, nach wie vor sehr niedrig sei.
Der Baurechtzins werde stets aus derselben Formel berechnet, nämlich Bodenpreis multipliziert mit dem mittleren Hypothekarzinssatz multipliziert mit dem Reduktionsfaktor. Die Zinserhöhung habe sich lediglich aufgrund der Wertsteigerung der Grundstücke ergeben.
4. Mit Urteil vom 19. Februar 2014 (ON 10) hat das Landgericht den Beschwerdeführer schuldig erkannt, der Beschwerdegegnerin CHF 21'463.00 samt 5 % Zinsen seit 1. März 2010 aus CHF 5'351.00, 5 % Zinsen seit 1. März 2011 aus CHF 5'364.00, 5 % Zinsen seit 1. März 2012 aus CHF 5'394.00 und 5 % Zinsen seit 1. März 2013 aus CHF 5'354.00 zu zahlen sowie die mit CHF 4'843.70 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
5. Das Obergericht gab mit Urteil vom 5. Juni 2014 (ON 19) der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
In der gegen dieses Urteil erhobenen Revision beantragte der Beschwerdeführer, der Oberste Gerichtshof möge das Urteil des Obergerichtes (ON 19) in vollem Umfange aufheben, in eventu an den Erstrichter zur neuerlichen Verhandlung zurückverweisen.
Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Es könne doch nicht rechtens sein, dass ein Teuerungs-Index vereinbart werde im Baurechtsvertrag, insbesondere könne es nicht rechtens sein, für ihn als Schaaner Bürger, willkürlich den Baurechtszins um 500 % zu erhöhen. Es könne nicht rechtens sein, dass der Gemeinderat von Schaan seine eigenen Mitbürger über solche Erhöhungen aus dem Lande treiben wolle. Dies sei umso mehr verwerflich, da jedem Bürger das Recht zustehe auf "Bürgerboden". So sei der "Bürgerboden" auch von der Spekulation zu schützen.
6. Mit Urteil vom 3. Oktober 2014 (ON 27) gab der Oberste Gerichtshof der Revision des Beschwerdeführers keine Folge. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof wie folgt:
6.1. Zunächst bestreite der Beschwerdeführer selbst nicht, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt sei, aufgrund des am 9. März 1984 mit ihm abgeschlossenen Baurechtsvertrags eine generelle Anpassung des Baurechtszinses vorzunehmen, zumal er sich in diesem Verfahren (Protokoll ON 9) bereit erklärt habe, eine 100 %-ige Erhöhung zu akzeptieren, jedoch die begehrten 500 % bestreite.
6.2. Erwiesen sei nach den getroffenen Feststellungen, dass sich die Baurechtszinserhöhung dem ursprünglichen Vertrag entsprechend errechnet und die Baurechtszinsanpassung nach jener Formel erfolgt sei, die bei der Festsetzung des vereinbarten Baurechtszinses verwendet worden sei. Eine Erhöhung des Baurechtszinses sei daher aufgrund des Vertrags vom 9. März 1984 gedeckt.
6.3. Bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2004 zu 08 CG.2003.173 sei ein Baurechtsvertrag der Beschwerdegegnerin mit der identen streitgegenständlichen Bestimmung Gegenstand des Verfahrens gewesen, wonach sich die Baurechtsgeberin vorbehalte, eine Anpassung des Baurechtszinses für eine zehnjährige Periode aufgrund der dannzumal gegebenen ortsüblichen Bodenwert-Verhältnisse neu festzulegen. Der Oberste Gerichtshof habe gegen diese Bestimmung keine Bedenken gehegt. Er habe es für zulässig gehalten, dass sich die Beschwerdegegnerin eine Anpassungsmöglichkeit vertraglich vorbehalten habe und habe im konkreten Fall das Recht der Beschwerdegegnerin als Bestandgeber, eine Anpassung des Baurechtszinses vorzunehmen, bejaht.
6.4. Damit stehe zunächst fest, dass der Umstand, dass über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren keine Erhöhung des Baurechtszinses stattgefunden habe, nunmehr aber für die Jahre 2009 bis 2012 diese vereinbarungsgemäss erfolgt sei, jedenfalls kein Verzicht der Beschwerdegegnerin abzuleiten sei.
6.5. Eine Sittenwidrigkeit könne in dem 1984 abgeschlossenen Baurechtsvertrag nicht erblickt werden: Der Oberste Gerichtshof habe bereits in der Entscheidung zu 08 CG.2003.173 eine solche nicht angenommen. Zulässige Zinsanpassungsklauseln wurden überdies vom österreichischen Obersten Gerichtshof dann bejaht, wenn der Kreditgeber berechtigt sei, die vereinbarten Konditionen entsprechend den "Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen" zu ändern (Entscheidung des öOGH vom 28. März 2012, 8 Ob 31/12k). Die gegenständliche Klausel in Punkt VI. des Vertrages sei insoweit vergleichbar, als es hier um "ortsübliche Bodenwert-Verhältnisse" gehe, welche den Parameter für eine allfällige Anpassung des Baurechtszinses nach Ablauf von jeweils zehn Vertragsjahren darstellen würden. Sie sei insoweit "zweiseitig" lesbar und daher "ergebnisoffen", als auch eine Reduzierung der "Bodenwert-Verhältnisse" zu einer Reduzierung des Baurechtszinses führen könnte. Eine Sittenwidrigkeit liege nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergebe, oder wenn bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und geförderten Interessen vorliege (Entscheidung des öOGH 1 Ob 145/08t, ZIK 2009, 93; Bollenberger, in: KBB4, § 879, Rz. 5). Dies könne bei der gegenständlichen Vertragsklausel jedenfalls nicht angenommen werden, knüpfe sie doch eine Erhöhung des Baurechtszinses einerseits an die Änderung ortsüblicher Bodenwert-Verhältnisse, andererseits an den Ablauf von jeweils "zehn Vertragsjahren" und binde überdies den vereinbarten Baurechtszins an den schweizerischen Lebenshaltungskosten-Index (BIGA-Index).
Eine Sittenwidrigkeit der gegenständlichen Vereinbarung bzw. des gegenständlichen Baurechtszinses sei daher nicht zu erkennen.
6.6. Eine Berechtigung des Beschwerdeführers, sich auf den "jedem Bürger" zustehenden "Bürgerboden" zu berufen, sei rechtlich nicht gegeben. Daher gehe auch dieses Argument der Revision fehl.
6.7. Die Urteile der Untergerichte seien daher zu bestätigen und der Beschwerdegegnerin die tarifgemäss verzeichneten Kosten für die Revisionsbeantwortung in Höhe von CHF 1'787.85 zuzusprechen gewesen.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Nichtbeachtung der grundlegenden Bürger- und Menschenrechte geltend gemacht wird. Der darin gestellte Antrag lautet auf Aufhebung und Richtigstellung der Urteile. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Begründend führt der Beschwerdeführer wörtlich aus:
"ES KANN DOCH NICHT SEIN DAS ICH ALS LIECHTENSTEINER BÜRGER UEBER DEN PREIS AUS DEM LANDE GETRIEBEN WERDEN SOLL. UND EBEN SO AUF DIESE ART EBEN AUSGEBÜRGERT WERDEN SOLL.
BITTE UM BEACHTUNG DER BEILAGEN. (.. )"
8. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schreiben vom 12. November 2014 eine Gegenäusserung, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor:
Das Erstgericht habe in seiner rechtlichen Beurteilung zurecht angeführt, dass die Gemeinde Schaan nach dem festgestellten Sachverhalt zweifellos berechtigt gewesen sei, eine generelle Anpassung des Baurechtszinses alle zehn Jahre vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof habe sich in einem früheren Verfahren mit der Geschäftszahl 08 CG.2003.173-16 bei gleichem Vertragstext mit der generellen Baurechtszinsanpassung in der Gemeinde Schaan befasst und diese ebenfalls als rechtmässig beurteilt.
Das Gericht führe in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus, dass die Baurechtszinsanpassung so errechnet worden sei, wie schon im ursprünglichen Vertrag zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sei. Das Gericht habe zurecht ausgeführt, dass es nicht erkennen könne, wieso die Erhöhung des Baurechtszinses sittenwidrig bzw. gesetzeswidrig sein solle, zumal über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren keine Erhöhung des Baurechtszinses entsprechend den Bodenwertverhältnissen stattgefunden habe.
Das Erstgericht habe auch zurecht festgestellt, dass die in diesem Verfahren geltend gemachten Forderungen unter Berücksichtigung der vereinbarten Indexanpassung richtig berechnet worden seien und zurecht bestünden.
Es würden nur noch wenige Gemeinden Baurechte vergeben. Mit Verweis auf die derzeit verlangten Baurechtszinsen in den Industrie- und Gewerbegebieten der Gemeinden Gamprin, Eschen und Ruggell, verlange die Gemeinde Schaan mit CHF 7.30 pro m2 die günstigsten Baurechtszinsen in Liechtenstein und es könne keine Rede davon sein, dass die von der Gemeinde Schaan verlangten Baurechtszinsen sittenwidrig oder menschenrechtswidrig seien oder dass die Gemeinde Schaan den Beschwerdeführer über den Preis ins Ausland abdrängen oder ausbürgen wolle.
Die Beschwerdegegnerin spreche sich gegen die Erteilung einer aufschiebenden Wirkung aus. Die Beschwerdegegnerin habe die rechtskräftige Forderung im Betrag von CHF 21'463.00 s. A. pfandrechtlich auf den Grundstücken des Beschwerdeführers sicherstellen lassen. Dies sei auch angezeigt, zumal immer wieder Anträge auf Versteigerung der Grundstücke des Beschwerdeführers im Exekutionsverfahren gestellt würden, letztmals über Antrag der B Bank im Verfahren 08 EX.2013.67 (ON 39) im Jahr 2014, was sich aus den vom Beschwerdeführer gelegten Beilagen ergebe. Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Sicherung ihrer Forderung überwiege gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einer kurzfristigen und geringfügigen Minderbelastung seiner Liegenschaften.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durch-führung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2014, 08 CG.2013.298-27, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Neben den Voraussetzungen der Letztinstanzlichkeit und der Enderledigung muss eine beim Staatsgerichtshof eingebrachte Individualbeschwerde auch die formellen Erfordernisse von Art. 16 und Art. 40 StGHG erfüllen. Gemäss Art. 16 StGHG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung sind das Recht, das verletzt sein soll, die Entscheidung oder Verfügung oder die Rechtsvorschrift, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, zu bezeichnen sowie die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGHG haben Eingaben an den Staatsgerichtshof die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine ungenügende Beschwerdebegründung keinen Mangel dar, der voraussichtlich behoben werden kann (Art. 40 Abs. 3 StGHG), weshalb die Beschwerde nicht zur Verbesserung zurückzustellen ist (StGH 2011/80, Erw. 1.1 sowie StGH 2011/81, Erw. 1.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Nachweisen).
1.4. Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG verlangen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt substantiiert vorzubringen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen darzulegen sind (siehe dazu Tobias Michael Wille, a. a. O., 484 ff., insbesondere 488, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch StGH 2009/185, Erw. 4.2.4).
Für die Voraussetzung der Sachverhaltsdarstellung gilt, dass dieser soweit zu substantiieren ist, als dies für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich ist. Dazu sind der bisherige Verfahrensgang und die wesentlichsten für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Umstände kurz darzustellen (StGH 2011/80, Erw. 1.2 sowie StGH 2011/81, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 483 f.; zur strengeren Auslegung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes von § 15 Abs. 2 VfGG vgl. Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 5. Aufl., Wien 2004, 55).
Für die Begründung der Beschwerde gelten das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht (StGH 2011/80, Erw. 1.2; StGH 2011/81, Erw. 1.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]):
Das Rügeprinzip bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt betrachtet. Dabei müssen jedoch nicht zwingend einzelne Verfassungsartikel bezeichnet werden; es genügt, wenn eine bestimmte Grundrechtsrüge sinngemäss bzw. implizit geltend gemacht wird (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 7.1]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21, Erw. 2]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 489; auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] betrachtet das sinngemässe Vorbringen von EMRK-Garantien als ausreichend, vgl. Urteil des EGMR M. gegen die Schweiz vom 26. April 2011, Nr. 41199/06, § 36).
Die Substantiierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz [Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG] vgl. BGE 134 V 53, 60; BGE 134 II 244, 245; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 106, Rz. 15 ff.). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe dazu auch die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 1. Februar 2010, 1C_39/2010, Erw. 3 und vom 26. November 2010, 2C_617/2010, Erw. 2.2). Das Fehlen jeglicher auch nur einigermassen substanzieller Beschwerdebehauptungen hat auch nach österreichischem Recht, das nur ein bestimmtes, nicht aber ein begründetes Begehren vorschreibt (§§ 15 Abs. 2 und 82 Abs. 2 Ziff. 4 VfGG), die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge (so die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, vgl. VfSlg. 15.544/1999 vom 24. Juni 1999; VfSlg. 16.840/2003 vom 13. März 2003; Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH, a. a. O., 75 f.).
1.5. Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer eingangs seiner Beschwerde die Verletzung bzw. wörtlich die "NICHT BEACHTUNG DER GRUNDLEGENDEN BÜRGER UND MENSCHENRECHTE". Begründend führt der Beschwerdeführer dazu einzig aus, es könne doch nicht rechtens sein, dass er "als Liechtensteiner Bürger über den Preis aus dem Lande getrieben werden soll und eben so auf diese Art eben ausgebürgert werden soll".
Der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens ist nicht anwaltlich vertreten. Es ist daher angebracht, die Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben wie bei einem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (vgl. StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9, Erw. 1]; StGH 2009/185, Erw. 4.2.4 und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 308). Auch der EGMR nimmt eine fallbezogene Prüfung der Eintretensfrage vor (vgl. Heinz Aemisegger, Zur Umsetzung der EMRK durch das Bundesgericht, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, St. Gallen 2010, 43 ff., 70 f.). Dabei sind die auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen: Ein Eintreten auf die Sachfrage ist demnach umso gebotener, je gewichtiger die betroffenen Interessen der beschwerdeführenden Partei und die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind.
Auch im Lichte des Gesagten wird die vorliegende Beschwerde den Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG nicht gerecht.
Der Oberste Gerichtshof begründet in seiner Entscheidung ausführlich, weshalb im gegenständlichen Fall in dem 1984 abgeschlossenen Baurechtsvertrag, insbesondere in der darin vereinbarten Zinsanpassungsklausel, keine Sittenwidrigkeit erblickt werden könne, sodass daher die für die Jahre 2009 bis 2012 erfolgte Zinsanpassung zulässig sei. Auch führte er aus, dass eine Berechtigung des Beschwerdeführers, sich auf den "jedem Bürger" zustehenden "Bürgerboden" zu berufen, rechtlich nicht gegeben sei. In seiner Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer auf die Erwägungen des Obersten Gerichthofes in diesem für die Entscheidung massgebenden Punkte nicht einmal ansatzweise ein. Um der Substantiierungspflicht nachzukommen, hätte sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen des angefochtenen Urteils zumindest in groben Zügen argumentativ auseinandersetzen und insbesondere dartun müssen, inwiefern er durch diese vom Obersten Gerichtshof getroffenen Erwägungen in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist (vgl. dazu auch Laurent Merz, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, a. a. O., Art. 42, Rz. 56).
Da aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal implizit hervorgeht, in welchen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten er sich durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes als verletzt erachtet, sind die Voraussetzung der hinreichenden Substantiierung gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG auch bei grosszügiger Handhabung der Beschwerdeanforderungen nicht erfüllt (vgl. auch StGH 2011/80, Erw. 1.3 sowie StGH 2011/81, Erw 1.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], jeweils mit Verweis auf StGH 2009/185, Erw. 4.2.4).
1.6. Aufgrund dieser Erwägungen fehlt es aber im Beschwerdefall hinsichtlich des hier angefochtenen Urteiles des Obersten Gerichtshofes bereits an der Erfüllung der Beschwerdevoraussetzung der Beschwerdesubstantiierung gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG, sodass die vorliegende Individualbeschwerde spruchgemäss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
2. Mit der gegenständlichen Entscheidung in der Hauptsache erweist sich auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.
3. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 425.00 setzen sich aus der nicht geleisteten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG) zusammen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 16. Dezember 2014