StGH 2014/142
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Mai 2015, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013,
Art. 210 des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO), i. d. F. LGBl. 1998 Nr. 110 und LGBl. 2007 Nr. 152, sowie Art. 8 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984 (SHG), LGBl. 1985 Nr. 17, auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen und aufzuheben; in eventu in Art. 210 Abs. 1 Bst. a EO die Wortfolge "des Landes" und das Wort "Hilfsbedürftigkeit" und in Art. 8 Abs. 3 SHG das Wort "gepfändet" aufzuheben,
zu Recht erkannt:
1. Der Hauptantrag des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Dem Eventualantrag des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. September 2013 wird keine Folge gegeben. Die Wortfolge "des Landes" und das Wort "Hilfsbedürftigkeit" in Art. 210 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO), i. d. F. LGBl. 1998 Nr. 110 und LGBl. 2007 Nr. 152, sowie das Wort "gepfändet" in Art. 8 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984 (SHG), LGBl. 1985 Nr. 17, sind nicht verfassungswidrig.
3. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Dem vorliegenden Normkontrollantrag des Obersten Gerichtshofes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die Ehe der betreibenden Partei A, ***, und des Verpflichteten B, ***, wurde mit Urteil des Landgerichtes vom 25. Juli 2007 zu 09 EG.2006.99 geschieden. In der hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung gerichtlich genehmigten Vereinbarung verpflichtete sich der Ehegatte und nunmehrige Verpflichtete, seiner bisherigen Ehegattin und nunmehrigen betreibenden Partei in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis einschliesslich Oktober 2012 bis zum 5. eines jeden Monats einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 450.00 und in der Zeit von November 2012 bis Oktober 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 225.00 zu zahlen.
1.2. Mit ihrem am 10. Februar 2012 eingebrachten Exekutionsantrag beantragte die betreibende Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Unterhaltsforderung von CHF 2'250.00 (= rückständiger Unterhalt für die Zeit von Oktober 2011 bis Februar 2012) sowie des ab März 2012 bis Oktober 2012 fällig werdenden Unterhaltsbeitrags von CHF 450.00 sowie des ab November 2012 bis Oktober 2016 fällig werdenden Unterhaltsbeitrags von CHF 225.00 Forderungs- und Fahrnisexekution, und zwar die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Verpflichteten gegen das Amt für Soziale Dienste zustehenden wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz (SHG), der dem Verpflichteten gegen das Amt für Volkswirtschaft zustehenden Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) und der dem Verpflichteten gegen die liechtensteinische Invalidenversicherung zustehenden Ansprüche nach dem Invalidenversicherungsgesetz (IVG). Gleichzeitig stellte sie den Antrag, den Drittschuldnern aufzutragen, sich i. S. d. Art. 223 Abs. 1 EO binnen vierzehn Tagen zu äussern. Hilfsweise stellte die betreibende Partei den Antrag, das Verfahren zu unterbrechen und den Staatsgerichtshof mit der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Art. 210 EO, Art. 8 Abs. 3 SHG und Art. 59 Abs. 1 AHVG zu betrauen.
1.3. Mit Beschlüssen je vom 23. Februar 2012 (2R EX.2012.553-2) bewilligte das Landgericht sowohl die Fahrnis- als auch die Gehaltsexekution, letztere aber nur im Sinne der Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten gegen das Amt für Volkswirtschaft zustehenden Leistungen nach dem ALVG, nicht aber hinsichtlich der dem Verpflichteten gegen das Amt für Soziale Dienste zustehenden Ansprüche aus der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach dem SHG und der ihm gegen die liechtensteinische Invalidenversicherung zustehenden Ansprüche aus Versicherungsleistungen nach dem IVG. Die Abweisung wurde unter Hinweis auf Art. 210 EO i. V. m. Art. 8 Abs. 3 SHG und Art. 59 Abs. 1 AHVG begründet.
2. Dem gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurs der betreibenden Partei gab das Obergericht mit Beschluss vom 6. Juni 2012, 2R EX.2012.553-16, teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass der betreibenden Partei zur Hereinbringung des rückständigen und laufenden Unterhalts sowie der Kosten des Exekutionsverfahrens die Exekution gegen den Verpflichteten auch durch Pfändung der ihm gegen das Land Liechtenstein, vertreten durch das Amt für Soziale Dienste, zustehenden Leistungen aus wirtschaftlicher Sozialhilfe bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde das Amt für Soziale Dienste zur Äusserung gemäss Art. 223 EO aufgefordert.
Das Obergericht vertrat die Ansicht, die Bestimmung des Art. 8 Abs. 3 SHG verbiete nur die rechtsgeschäftliche Pfändung oder Abtretung durch den Berechtigten, nicht aber die zwangsweise Pfändung zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen Dritter im Wege der Exekution. Da es sich beim SHG im Verhältnis zur EO um das neuere Recht handle, sei Art. 210 Abs. 1 Bst. a EO derogiert, sodass die wirtschaftliche Hilfe nach dem SHG nicht dem absoluten Pfändungsverbot unterliege. In diesem Sinne habe auch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 1997, StGH 1997/14, veröffentlicht in LES 1998, 264, entschieden, dass Art. 210 Bst. e EO im Verhältnis zum Art. 50 Abs. 1 IVG und - soweit auch auf IV-Leistungen anwendbar - zum Art. 54 AHVG die allgemeinere Norm sei.
Von den Leistungen der "Sozialwerke" komme nur der AHV/IV-Rente der Pfändungsschutz nach Art. 210 EO zu. Alle anderen Leistungen, wie Renten aus der obligatorischen Unfallversicherung oder Arbeitslosenentschädigung, sofern ihnen Ersatzeinkommenscharakter zukomme, seien beschränkt pfändbar. Dies sei auch mit dem Zweck der Sozialversicherung, nämlich auch die sozialen Risiken der Angehörigen des Rentenbezügers abzudecken, vereinbar. In diesem Sinne müsse der geschiedenen Ehegattin des Unterhaltsschuldners das Recht zukommen, zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung die dem Verpflichteten gegenüber dem Amt für Soziale Dienste zustehende Sozialhilfe zumindest bis zum exekutionsrechtlichen Existenzminimum zu pfänden.
Diese Rechtslage decke sich - bis zum exekutionsrechtlichen Existenzminimum - mit derjenigen in der Schweiz. Dort sei die bis dahin geltende grundsätzliche Unpfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen durch die mit 1. Januar 1997 in Kraft getretene Teilrevision des SchKG aufgehoben worden. Danach seien nunmehr mit Ausnahme der AHV/IV-Renten und der Ergänzungsleistungen sämtliche Sozialversicherungsleistungen bis auf das Existenzminimum pfändbar, sofern ihnen Ersatzeinkommenscharakter zukomme.
Die massgebliche Bestimmung in Österreich sei der § 290a Abs. 1 Ziff. 5 und 7 öEO. Danach seien gesetzliche Leistungen, die aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren seien und Entgeltersatzfunktion hätten, ebenso wie Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren seien, nach Massgabe der §§ 291a und b öEO beschränkt pfändbar.
In Bezug auf die Abweisung der Pfändung der IV-Leistungen sei der Rekurs hingegen nicht begründet. Nach der zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei Art. 54 Abs. 1 AHVG betreffend die Unpfändbarkeit von AHV-Renten trotz Fehlens einer expliziten Verweisungsnorm im IVG auch auf IV-Renten anwendbar. Das bedeute, dass die IV-Rente dem unbeschränkten Pfändungsschutz des Art. 210 EO unterstehe und deshalb nicht gepfändet werden könne.
Es bestehe keine Veranlassung, das Verfahren zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof die Frage nach der Verfassungskonformität des Art. 54 Abs. 1 AHVG zur Prüfung vorzulegen. Der Staatsgerichtshof habe sich in der zitierten Rechtsprechung mit der Verfassungsmässigkeit des Art. 54 Abs. 1 AHVG ausführlich und begründet auseinandergesetzt. Neue, triftige Argumente seien nicht genannt worden, die eine abermalige Vorlage rechtfertigen würden.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 6. Juni 2012, 2R EX.2012.553-16, erhob das Amt für Soziale Dienste als Drittschuldner einen auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsrekurs, der im Antrag mündete, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Pfändung von Sozialhilfe abgewiesen werde.
3.1. In seinem Revisionsrekurs brachte der Drittschuldner zusammengefasst vor, die Rechtsauffassung des Obergerichtes, wonach der Art. 8 Abs. 3 SHG nur die rechtsgeschäftliche Pfändung, nicht aber die zwangsweise Pfändung zur Hereinbringung vollstreckbarer Forderungen Dritter im Wege der Exekution erfasse, sei unrichtig. Die Formulierung von Art. 8 Abs. 3 SHG lasse eindeutig erkennen, dass darin nicht nur die rechtsgeschäftliche Verpfändung untersagt sei, sondern auch die zwangsweise, weil von "gepfändet" und nicht von "verpfändet" gesprochen werde. Demgemäss sei die wirtschaftliche Hilfe gemäss SHG der Zwangsvollstreckung entzogen.
Das absolute Pfändungsverbot sei auch mit dem Zweck der Sozialhilfe zu begründen. Das SHG sehe vor, dass die Sozialhilfe die Existenz sichern müsse, wenn es für jemanden nicht mehr möglich sei, eigenständig für die laufenden Lebenskosten aufzukommen. Der ausschliessliche Zweck bestehe in der Existenzsicherung der betroffenen Person und nicht in der Begleichung von Schulden und ausstehenden Forderungen, unabhängig davon, ob es sich um Unterhaltsansprüche handle. Solche Ansprüche seien im jeweils dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass mit der Sozialhilfe Schulden der betroffenen Person beglichen würden. Dies würde nämlich dazu führen, dass die Schulden einer Einzelperson auf Kosten des Gemeinwesens beglichen würden.
In manchen Fällen bestehe zwischen dem sozialrechtlichen Existenzminimum und dem Existenzminimum gemäss Verordnung vom 1. Juli 2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekution auf Arbeits- und Diensteinkommen eine Diskrepanz. Diese rechtlich unbefriedigende Situation könne aber nicht durch Zulassung der Pfändung der Sozialhilfe gelöst werden, sondern nur durch eine entsprechende Gesetzesänderung. Im hier vorliegenden Fall sei der Anspruch des Verpflichteten auf Sozialhilfe nicht so hoch wie der pfändungsfreie Betrag gemäss Verordnung über die Pfändung von Arbeits- und Diensteinkommen.
Entgegen der Ansicht des Obergerichtes stelle die wirtschaftliche Sozialhilfe auch kein Ersatzeinkommen dar. Die Sozialhilfe sei eine Leistung des Staats, um eine Person vor Verwahrlosung zu bewahren, und eine notwendige Unterstützung, um den täglichen Lebensbedarf decken zu können. Die Leistungen seien zurückzuerstatten, wenn sich die Lebensumstände des Betroffenen verbessern würden. Auf die Sozialhilfe würden auch keine AHV/ALV-Beiträge entrichtet, was insgesamt dafür spreche, dass es sich um kein Ersatzeinkommen handle.
Die Sozialhilfe stelle auch keine Sozialversicherungsleistung dar. Der Anspruch auf Leistung entstehe dann, wenn eine Notlage eintrete, und zwar auch dann, wenn sie selbst verschuldet werde. Die Sozialhilfe sei eine subsidiäre, d. h. ergänzende Hilfe. Sie werde dann geleistet, wenn alle anderen Mittel aufgebraucht seien und die Mittellosigkeit feststehe. Im Stufenbau des sozialen Netzes sei die wirtschaftliche Sozialhilfe der "unterste Auffangboden" und weder ein Lohnersatz noch eine Sozialversicherung.
3.2. Die betreibende Partei hat in ihrer Gegenäusserung das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsrekursgrundes bestritten und beantragt, den Revisionsrekurs kostenpflichtig zurückzuweisen bzw. dem Revisionsrekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Abgesehen davon, dass dem Drittschuldner keine Beschwerdelegitimation zukomme und insoweit der Revisionsrekurs zurückzuweisen sei, führt die betreibende Partei zusammengefasst aus, das Obergericht sei richtigerweise davon ausgegangen, dass das SHG gegenüber der EO das neuere Recht darstelle und Art. 210 Abs. 1 Bst. a EO materiell derogiere, sodass die wirtschaftliche Hilfe nach dem SHG nicht dem absoluten Pfändungsverbot unterliege.
Durch die Teilrevision des chSchKG habe sich die Rechtslage in der Schweiz in Bezug auf die Unpfändbarkeit von Sozialversicherungsbezügen wesentlich geändert. Nunmehr seien unter anderem auch Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, soweit diese einen Einkommensersatz darstellten, pfändbar. Zutreffend habe das Obergericht auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 17. November 1997 zu StGH 1997/14 verwiesen.
Das Obergericht habe auch richtig erkannt, dass es sich bei der wirtschaftlichen Hilfe um ein Ersatzeinkommen handle. Der österreichische Verfassungsgerichtshof habe einen allgemeinen Pfändungsschutz für sämtliche Sozialversicherungsansprüche als gleichheitswidrig angesehen und den Gesetzgeber zu einer differenzierten, am Grundsatz der Pfändbarkeit von Ersatzeinkommen orientierten gesetzlichen Regelung veranlasst.
Angesichts der Notlage der Revisionsrekursgegnerin, die vom Verpflichteten "böswillig" herbeigeführt worden sei, sei es unabdingbar, dass eine Auszahlung an sie erfolge. Eine Leistungseinschränkung durch Pfändung sei jedenfalls vertretbar, weil der Schaden bei der Revisionsrekursgegnerin weitaus grösser sei als beim Verpflichteten.
4. Mit Beschluss vom 10. Januar 2013, 2R EX.2012.553-35, stellte der Oberste Gerichtshof gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG an den Staatsgerichtshof den Antrag, die Bestimmungen der Art. 210 EO und des Art. 8 Abs. 3 SHG auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.
5. Der Staatsgerichtshof wies diesen Normenkontrollantrag mit Beschluss vom 1. Juli 2013 zu StGH 2013/16 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) als unzulässig zurück. Er erachtete zwar die Präjudizialität der zu prüfenden Bestimmungen des Art. 210 EO und Art. 8 Abs. 3 SHG ebenso für gegeben wie die hinreichende Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit. Hingegen beurteilte er den Antrag insofern als mangelhaft, als ihm ein ausdrückliches Begehren fehle, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben. Selbst wenn man davon ausginge, der Oberste Gerichtshof verlange konkludent die Aufhebung der fraglichen Normen, liesse der Antrag einen grossen Interpretationsspielraum zu. Welche konkreten Stellen von Art. 210 EO aufgehoben werden sollten, lasse sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedenfalls nicht eindeutig erschliessen. Dem Normenkontrollantrag mangle es sohin an einem bestimmten Begehren i. S. d. Art. 18 Abs. 2 StGHG und damit an einer Sachentscheidungsvoraussetzung, weshalb er gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen sei.
6. Mit Beschluss vom 6. September 2013, 2R EX.2012.553-40, stellt der Oberste Gerichtshof einen neuerlichen Antrag an den Staatsgerichtshof, mit dem dieser Mangel behoben werden soll. Konkret beantragt der Oberste Gerichtshofes nunmehr gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG, die nachfolgend angeführten Bestimmungen
"Art 210 EO:
Unpfändbar sind die Ansprüche auf
a) Unterstützungen und Leistungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Einrichtungen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit oder Todesfall;
b) Zulagen und Beihilfen für den Unterhalt der Familie und die Erziehung und Ausbildung der Kinder, wenn sie nicht von demjenigen Familienangehörigen, für den sie bestimmt sind, zur Hereinbringung des gesetzlichen Unterhaltes beansprucht werden;
c) Schmerzensgeld und Kapitalbeträge, die als Entschädigung für eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsstörung den Betroffenen oder im Falle seines Todes seiner Familie geschuldet werden;
d) andere in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen.
Die Ansprüche nach Bst c können über Antrag des betreibenden Gläubigers im Höchstausmass des Art 211 EO ausnahmsweise als pfändbar erklärt werden, wenn dies zur Vermeidung besonderer Härten für den Gläubiger geboten ist und überwiegende Interessen des Verpflichteten nicht entgegenstehen."
"Art 8 Abs. 3 SHG:
Die wirtschaftliche Hilfe kann weder gepfändet noch abgetreten werden."
auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen und aufzuheben; in eventu wird beantragt, in Art. 210 Abs. 1 Bst. a die Wortfolge "des Landes" und das Wort "Hilfsbedürftigkeit" und in Art. 8 Abs. 3 SHG das Wort "gepfändet" aufzuheben.
Zur Begründung seines neuerlichen Antrages wiederholt und ergänzt der Oberste Gerichtshof den Normenkontrollantrag vom 10. Januar 2013 wie folgt:
6.1. Die betreibende Partei vertrete die Auffassung, es widerspreche dem Gleichheitsgebot des Art. 31 Abs. 1 LV, dass im Rahmen des Art. 210 EO Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand unabhängig von deren Höhe pauschal für unpfändbar erklärt würden, während die Art. 211 ff. EO hinsichtlich anderer laufender Einkünfte auf das exekutive Existenzminimum gemäss der Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen (LGBl. 2008 Nr.169; "Existenzminimum-VO") abstellten. Dieser Wertungswiderspruch wöge hier besonders schwer, weil die betriebene Forderung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch darstellen würde, für welchen die in der Existenzminimum-VO festgesetzten Freibeträge gemäss Art. 215 Abs. 1 EO nicht massgeblich seien; d. h. dass aufgrund der hier geltend gemachten Unterhaltsansprüche das pfändungsrechtliche Existenzminimum noch weiter unterschritten werden könnte und dem Verpflichteten als Unterhaltsschuldner nur der notwendige Unterhalt zu verbleiben hätte.
6.2. Der Oberste Gerichtshof teile im Wesentlichen die Bedenken der betreibenden Partei gegen die Verfassungsmässigkeit des Art. 210 EO i. V. m. Art. 8 Abs. 3 SHG.
6.2.1. Auch wenn es dem Gesetzgeber obliege, Grundrechtskonflikte nach eigenen Zielvorgaben auszugleichen, und es in erster Linie dessen Aufgabe sei, festzulegen, welche Fälle aufgrund welcher Kriterien gleich bzw. ungleich zu behandeln seien, binde der in Art. 31 Abs. 1 LV normierte Gleichheitssatz auch den Gesetzgeber. Der Gleichheitssatz gestatte nur eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung; eine solche setze relevante Unterschiede im Tatsachenbereich (objektive Unterscheidungsmerkmale) voraus. Der Gesetzgeber habe an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentlich ungleiche Tatbestände müssten zu entsprechend unterschiedlichen Regeln führen.
6.2.2. Die nachstehende Vergleichsberechnung mache die Ungleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und Berufstätigen deutlich:
Gemäss einer - auf der Internetseite des Drittschuldners abrufbaren - Broschüre über wirtschaftliche Sozialhilfe setze sich das soziale Existenzminimum aus einem festgelegten pauschalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den angemessenen und im ortsüblichen Rahmen liegenden Mietkosten und den Prämien der obligatorischen Krankenversicherung zusammen. Der Grundbedarf für eine Person betrage demnach CHF 1'110.00; unter Hinzurechnung von angemessenen Wohnkosten von ca. CHF 1'400.00 sowie CHF 238.00 an Krankenkassenprämien ergebe sich ein Betrag von CHF 2'748.00. Demgegenüber betrage der Mindestbetrag nach Art. 1 Bst. a der Existenzminimum-VO CHF 1'980.00 pro Monat.
Während die Sozialhilfe gemäss Art. 210 EO i. V. m. Art. 8 Abs. 3 SHG zur Gänze unpfändbar sei - insoweit sei schon an dieser Stelle der Rechtsauffassung des Obergerichtes in der angefochtenen Rekursentscheidung entgegenzutreten, zumal nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Pfändung der zwangsweise und unter Verpfändung der rechtsgeschäftliche Pfandrechtserwerb zu verstehen sei - , sei dasselbe Einkommen von CHF 2'748.00, wenn es aus einer (echten) Berufstätigkeit stammen würde, bis zu einem Betrag von ca. CHF 750.00 der Exekution unterworfen, d. h. dass der "normal" im Erwerbsleben stehende Lohnempfänger sich die Pfändung auf das Existenzminimum gefallen lassen müsse, der Sozialhilfeempfänger hingegen privilegiert sei, weil die Sozialhilfe von der Pfändung befreit sei und demnach der Sozialhilfeempfänger eine Zwangsvollstreckung auf das Existenzminimum nach der Existenzminimum-VO nicht befürchten müsse. Bedenke man, dass die Sozialhilfe auch dann zu gewähren sei, wenn die Notlage vom Hilfsbedürftigen selbst verschuldet worden sei, bestehe auch die Gefahr des Missbrauchs. Eine berufstätige Person könnte es durch bewusstes Fehlverhalten auf den Verlust des Arbeitsplatzes ankommen lassen und würde dadurch unter Umständen in den Genuss einer unpfändbaren Sozialhilfe kommen. Die aufgezeigte "Besserstellung" des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Lohnempfänger im Erwerbsleben erscheine sachlich nicht gerechtfertigt.
Aber auch aus der Sicht des betreibenden Unterhaltsgläubigers bestehe ein Ungleichgewicht. Befinde sich der verpflichtete Unterhaltsschuldner im Erwerbsleben, bestehe zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers gemäss Art. 215 EO eine beschränkte Pfändbarkeit. Sei hingegen der Unterhaltsschuldner ein Sozialhilfeempfänger, gehe der Unterhaltsgläubiger leer aus, obwohl die Sozialhilfe betragsmässig über dem Existenzminimum gemäss der Existenzminimum-VO (Verweis auf obiges Beispiel) liege. Bedenke man, dass der Unterhaltsgläubiger in der Regel keinen Einfluss auf die Arbeitswilligkeit und -motivation des Unterhaltsschuldners habe, führe die Unpfändbarkeit der Sozialhilfe zu einem unbilligen und sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis.
6.2.3. In der öEO seien im Rahmen der EO-Novelle 1991 sämtliche sozial- und versicherungsrechtlichen Leistungen mit Unterhalts- und Entgeltersatzcharakter der beschränkten Pfändbarkeit unterworfen worden. Die Gleichstellung dieser Leistungen mit Arbeitseinkommen sei notwendig geworden, weil der öVfGH in seinem Erkenntnis vom 5. März 1991 (BGBl 1991/243, 1991/245) ausgesprochen habe, dass Arbeitslosengeld und Krankengeld pfändungsrechtlich wie Arbeitseinkommen zu behandeln seien (vergleichender Verweis auf Oberhammer in Angst, EO, § 290a, Rz. 6). Auch wenn diese EO-Novelle nicht unmittelbare Rezeptionsgrundlage für die flEO sei, so zeige sie doch deutlich, dass der österreichische Gesetzgeber durch die Gleichstellung von öffentlichen Leistungen mit Entgeltersatzcharakter, welche Unterhaltszwecken dienten (wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), mit Arbeitseinkommen dem Gleichheitsgebot Rechnung getragen und die bis dahin bestandene sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung behoben habe.
6.3. Aufgrund dieser Überlegungen werde deutlich, dass die Frage der Verfassungsmässigkeit der in Art. 210 EO und Art. 8 Abs. 3 SHG normierten Unpfändbarkeit dergestalt präjudiziell sei, dass sie wegen ihres (gegebenenfalls) verfassungswidrigen Inhalts zu einer zwar durch das (einfache) Gesetz gedeckten, jedoch verfassungswidrigen Entscheidung des antragstellenden Gerichts führen könnte (vergleichender Verweis auf RIS-Justiz RS0053998 [T2]).
6.4. In Entsprechung der gesetzlichen Vorgabe, das Begehren zu stellen, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben, sei primär die Aufhebung der gesamten Bestimmung des Art. 210 EO und der gesamten Wortfolge des Art. 8 Abs. 3 SHG beantragt worden. Beiden Bestimmungen liege eine Gesamtsystematik zu Grunde (Verweis insbesondere auf die Abfolge in Art. 210 Abs. 1 Bst. d "andere [als die bisher genannten] in oder aufgrund von Gesetzen als unpfändbar erklärte Leistungen"), die durch Herauslösen einer bestimmten Wortfolge oder eines bestimmten Wortes beeinträchtigt würde. Vorsichtshalber werde überdies der im Spruch näher bezeichnete Eventualantrag gestellt.
7. Die Regierung erstattete zu diesem Normprüfungsantrag des Obersten Gerichtshofes am 20. Januar 2015 eine Äusserung, in welcher sie erklärt, dem Verfahren als Partei beizutreten und die gerügte Verfassungswidrigkeit der genannten Normen vollumfänglich verneint. Sie stellt daher den Antrag, die Verfassungskonformität der Art. 210 EO und Art. 8 Abs. 3 SHG festzustellen. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen erkenne und deren Aufhebung zur Gänze oder in Teilen beschliessen sollte, beantragt sie, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit (Verletzung des Gleichheitsgebotes) der Art. 210 EO und Art. 8 Abs. 3 SHG führt die Regierung Folgendes aus:
7.1. Bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach dem SHG handle es sich um eine Unterstützungs- bzw. Leistungsart des Landes und der Gemeinden, welche im Falle von Hilfsbedürftigkeit gewährt werde und somit unter Art. 210 Abs. 1 Bst. a EO falle. Dementsprechend sei Art. 8 Abs. 3 SHG im Sinne der Bestimmungen über die Pfändbarkeit und deren Beschränkung, insbesondere Art. 210 ff. EO, zu interpretieren.
Die Unpfändbarkeit der wirtschaftlichen Sozialhilfe sei auch in Art. 8 Abs. 3 SHG normiert, wenn es heisse, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe weder gepfändet noch abgetreten werden könne. Für die Regierung erscheine der Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 SHG klar und lasse er eindeutig erkennen, dass gemäss dieser Bestimmung nicht nur die rechtsgeschäftliche Pfändung untersagt sei, sondern auch die zwangsweise. Die Bestimmung enthalte die Formulierung "gepfändet" und nicht "verpfändet".
7.2. Gemäss den Ausführungen der Regierung im Bericht und Antrag Nr. 2/1983, S. 7 f., stütze sich das SHG auf folgende Verfassungsbestimmungen:
"Nach Artikel 14 der Verfassung ist die Forderung der gesamten Volkswohlfahrt die oberste Aufgabe des Staates. Nach Artikel 18 der Verfassung sorgt der Staat für das öffentliche Gesundheitswesen, unterstützt die Krankenpflege und strebt auf gesetzlichem Wege die Bekämpfung der Trunksucht sowie die Besserung von Trinkern und arbeitsscheuen Personen an. Nach Artikel 25 der Verfassung ist das öffentliche Armenwesen Sache der Gemeinden nach Massgabe der besonderen Gesetze."
Gemäss Art. 1 Abs. 1 SHG sei Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Sozialhilfe zu gewähren. Die Sozialhilfe habe den Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 SHG). Als hilfsbedürftig gälten Personen, die nicht in der Lage seien, den Lebensunterhalt für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern, oder die nicht in der Lage seien, aussergewöhnliche Schwierigkeiten in ihren persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen zu bewältigen (Art. 1 Abs. 3 SHG).
Die genannten verfassungsrechtlichen Grundlagen seien um den neu eingeführten Art. 27bis Abs. 1 LV zu ergänzen, nach welchem die Würde des Menschen zu achten und zu schützen sei. Das SHG normiere in Art. 2 Abs. 1, dass die Sozialhilfe sich nach den Bedürfnissen des Einzelfalls zu richten habe. Die Ursachen einer Notlage seien zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen. Aus dieser verfassungsrechtlichen Herleitung der Sozialhilfe, welche unter anderem eine "Hilfsbedürftigkeit" und "Notlage" (vergleichender Verweis auf Art. 1 und 2 SHG) voraussetze, sei klar erkennbar, dass es sich bei der Sozialhilfe gerade um keine Versicherung im Sinne des Sozialversicherungsartikels der Landesverfassung (Art. 26 LV) handle. Sie sei auch kein Einkommen, das sich beispielsweise aus den wirtschaftlichen Grundrechten wie der Handels- und Gewerbefreiheit nach Art. 36 LV, der Garantie des freien Vermögenserwerbs nach Art. 28 Abs. 1 LV und der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV herleiten würde.
Alleine aus dieser verfassungsrechtlichen Herleitung sei klar festzustellen, dass es sich bei "Sozialhilfe" und "Einkommen" nicht um identische bzw. gleiche Ansprüche oder Leistungen handle, welche im Sinne des Gleichheitsgebots im Rahmen ihrer jeweiligen Unpfändbarkeit identisch zu behandeln seien. Vielmehr sei eine nach ihrer Andersartigkeit angepasste unterschiedliche Behandlung geradezu angezeigt.
7.3. Wenn im Beschluss des Obersten Gerichtshofes schweizerische und österreichische Gesetzgebung und Rechtsprechung genannt werde, so sei dazu auszuführen, dass sich diese Verweise auf Versicherungsleistungen bzw. - wo es sich um keine Versicherungs-, sondern um öffentliche Leistungen handle - auf Leistungen mit Entgeltersatzcharakter beziehen würden und sich der Beizug dieser Gesetzgebung und Rechtsprechung im Rahmen der gegenständlichen Normenkontrolle deshalb verbiete, da eben kein Versicherungs- oder Entgeltersatzcharakter gegeben sei.
ln casu gehe es um wirtschaftliche Sozialhilfe i. S. v. Art. 6 i. V. m. Art. 8 SHG. Das SHG lege in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 fest, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten solle, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse angemessen berücksichtige.
Es dürfe nicht sein, dass vom Staat berechtigterweise gewährte Nothilfe zur Sicherung des sozialen Existenzminimums (oder anderer Notlagen) durch die Anwendung ebenfalls vom Staat zur Verfügung gestellter und mit staatlicher Hilfe durchgesetzter Zwangsmassnahmen konterkariert werde. Eine solche Bedienung der Gläubiger aus der Staatskasse sei auch nicht mit den der Sozialhilfe zu Grunde liegenden, zuvor genannten Bestimmungen der Verfassung vereinbar. Bereits in seiner Entscheidung zu StGH 1997/14 habe der Staatsgerichtshof denn auch Folgendes festgehalten:
"Eine völlige Gleichbehandlung von Gläubigern eines AHV/IV-Rentenbezügers gegenüber den Gläubigern eines Lohnempfängers erscheint indessen, wie vorne ausgeführt, im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV auch nicht erforderlich, zumal es sich bei den AHV/lV-Renten im Gegensatz zu Lohnansprüchen um Leistungen eines staatlichen Sozialversicherungsträgers handelt, welche wesentlich von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden. Der Staat darf folglich in einem beschränkten Rahmen auch darauf Einfluss nehmen, dass die Sozialversicherungsleistungen tatsächlich zweckkonform, nämlich zur Abdeckung der finanziellen Folgen sozialer Risiken der Versicherungsleistungsbezüger und deren Angehörigen, verwendet werden ( ... )" (StGH 1997/14, LES 1998, 268).
Wenn nun bereits die teilweise Finanzierung einer (Versicherungs-) Leistung durch die öffentliche Hand einen beschränkten Eingriff des Staates in das Gleichheitsgebot zu rechtfertigen vermöge, dann müsse eine vollständige staatliche Finanzierung (vergleichender Verweis auf Art. 27 SHG) einer Leistung wie der Sozialhilfe auch einen entsprechend höheren - ja sogar einen vollständigen Eingriff rechtfertigen. Die in Art. 210 EO und Art. 8 SHG normierte völlige Unpfändbarkeit der staatlichen Sozialhilfe (wirtschaftliche Hilfe) sei deshalb verfassungskonform.
Dass es sich bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht um eine Versicherungsleistung handle, ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass sie in kein Versicherungssystem eingebettet sei und keine Beträge erhoben würden, um die Leistung zu finanzieren. Die wirtschaftliche Sozialhilfe werde aus Geldern der öffentlichen Hand gespiesen. Zudem enthalte das SHG eine Pflicht zur Kostenrückerstattung und zwar u. a. dann, wenn die Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse zugemutet werden könne (Art. 17). Anders verhalte es sich bei Versicherungsleistungen, welche im Risikofall zum Tragen kämen.
7.4. Wenn der Oberste Gerichtshof sodann in seinem Beschluss eine Besserstellung des Sozialhilfeempfängers gegenüber einem Lohnempfänger zu erkennen vermeine, so sei dagegen einzuwenden, dass das diesbezüglich zur Veranschaulichung ins Feld geführte Berechnungsbeispiel zu kurz greife, weil es wesentliche Unterschiede rechtsdogmatischer und praktischer Natur völlig ausser Acht lasse und somit zu einem unrichtigen Ergebnis führe. Mit Verweis auf die vom Obersten Gerichtshof im Beispiel verwendeten Begriffe sei vorweg festzuhalten, dass sich das "soziale Existenzminimum" nach dem SHG bestimme. Die Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen (LGBI. 2008 Nr. 169) definiere jedoch nur "unpfändbare Mindestbeträge", welche nicht das Existenzminimum darstellten, sondern sogar unter diesem Iägen. Dabei handle es sich ausserdem, wie noch zu zeigen sein werde, nicht um abschliessend festgelegte Werte.
Zunächst sei festzuhalten, dass in sämtlichen Fällen der Pfändung die Gesetzgebung auch die berechtigten Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen habe. Wie bereits dargelegt, bleibe im Falle von vollständig durch den Staat finanzierten Leistungen für diese Interessen kein Raum. Anders verhalte es sich beim Einkommen. Zwischen der staatlichen Sozialhilfe und dem Einkommen beständen grosse sachliche Unterschiede. So liege das Einkommen eines Schuldners regelmässig über dem Existenzminimum. Dies erlaube es dem Schuldner in der Regel, Vermögen und/oder Rücklagen - zum Beispiel in Form von Sachwerten oder Ersparnissen - anzuhäufen, welche im Falle der Einkommenspfändung über das Existenzminimum hinaus zumindest temporär für einen Ausgleich sorgen könnten. Auf diese Weise werde das Gläubigerinteresse an einer möglichst speditiven Eintreibung seiner Forderung angemessen berücksichtigt. Die wirtschaftliche Sozialhilfe hingegen sei bei der Bemessung ihrer Höhe auf das Existenzminimum auszurichten (Art. 8 Abs. 1 SHG). Der Erhalt des Existenzminimums erlaube dem Leistungsempfänger aber klarerweise keine Bildung von Reserven. Die Berücksichtigung eines Gläubigerinteresses verbiete sich somit in diesem Fall nicht nur wegen der Herkunft der Finanzierung, sondern auch aus diesem Grund. Sozialhilfe und Einkommen stellten somit zwei völlig unterschiedliche Ausgangslagen dar, welche entsprechend unterschiedlich zu behandeln seien.
Aber auch wenn im Falle einer Einkommenspfändung keine Reserven vorhanden seien - sei es, weil sie sehr klein und deshalb sofort aufgebraucht seien oder sei es, weil sie ebenfalls gepfändet worden seien etc. -, ergebe sich aus dieser Situation keine Benachteiligung für den Einkommensempfänger bzw. keine Bevorteilung des Sozialhilfeempfängers. Das vom Obersten Gerichtshof angeführte Rechenbeispiel lasse nämlich die weiteren Bestimmungen der EO völlig ausser Betracht, insbesondere Art. 214 Abs. 1 EO, wonach das Gericht dem Verpflichteten über seinen Antrag einen grösseren Betrag belassen könne, als nach Art. 211 EO vorgesehen sei, wenn dies zur Vermeidung besonderer Härten für den Schuldner geboten sei und überwiegende Interessen des Gläubigers nicht entgegenständen. Das Unterschreiten des sozialen Existenzminimums nach dem SHG werde jedenfalls als "besondere Härte" im Sinne dieser Bestimmung zu sehen sein. Auch werde kein überwiegendes Interesse eines Gläubigers entgegenstehen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Antrag, welcher auf das nach dem SHG auf den Antragsteller anzuwendende Existenzminimum abstelle, vor den Gerichten regelmässig zu einer entsprechenden Erhöhung des unpfändbaren Mindestbetrags führen werde, insbesondere wenn keinerlei Rücklagen gegeben seien, welche mildernd wirken könnten. lm Endeffekt führe somit eben gerade die vom Obersten Gerichtshof vermeintlich festgestellte Ungleichbehandlung dazu, dass die gegenständlich in Frage stehenden Normen durch die unterschiedliche Behandlung unterschiedlicher Umstände zu einer ausgewogenen Berücksichtigung sowohl der Interessen der Gläubiger, des Staates als auch der Schuldner führen würden.
Die einzige erkennbare Benachteiligung für den Schuldner sei somit der Mehraufwand der erforderlichen Antragstellung im Rahmen des Art. 214 EO. Angesichts der unterschiedlichen Ausgangslagen und der dadurch erreichbaren ausgewogenen Lösung erscheine dieser jedoch verhältnismässig und damit verfassungskonform.
lm Ergebnis stellten die Sozialhilfeleistung und das Einkommen bzw. die Pfändung dieser Beiträge, insbesondere die Pfändung auf das Existenzminimum oder sogar darüber hinaus, zwei unterschiedliche Ausgangslagen und somit zwei unterschiedliche Sachverhalte dar, welche nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden müsse, entsprechend ungleich zu behandeln seien. Somit erwiesen sich Art. 210 EO und Art. 8 Abs. 3 SHG mit Blick auf die gerügte Verletzung des Gleichheitsgebotes als verfassungskonform.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof auf Antrag eines Gerichtes über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat. Im Antrag auf Gesetzesprüfung sind die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit darzulegen. Zudem hat der Antrag im Gegensatz zur alten Rechtslage das Begehren zu enthalten, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben (Art. 18 Abs. 2 StGHG; StGH 2013/16, Erw. 1.2 ff.; StGH 2011/17, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 487 f.).
1.1. Beim Obersten Gerichtshof handelt es sich ohne jeden Zweifel um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG berechtigt ist (StGH 2013/16, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2012/193, Erw. 1.1; StGH 2012/163, Erw. 1.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f. mit Rechtsprechungshinweisen und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O.,168 ff.). Der Antrag des Obersten Gerichtshofes enthält das Begehren, Art. 210 Exekutionsordnung (EO; i. d. F. LGBl. 1998 Nr. 110 und LGBl. 2007 Nr. 152) und Art. 8 Abs. 3 Sozialhilfegesetz (SHG; LGBl. 1985 Nr. 17) vollständig aufzuheben, in eventu in Art. 210 Abs. 1 Bst. a EO die Wortfolge "des Landes" und das Wort "Hilfsbedürftigkeit" und in Art. 8 Abs. 3 SHG das Wort "gepfändet" aufzuheben. Im Gegensatz zum Normenkontrollantrag zu StGH 2013/16 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) liegt somit ein Begehren im Sinne des Art. 18 Abs. 2 StGHG vor (vgl. StGH 2011/17, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Weiter hat der Oberste Gerichtshof das bei ihm anhängige Verfahren unterbrochen sowie in seinem Antrag die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit hinreichend dargelegt (StGH 2011/23, Erw. 1 und StGH 2011/17, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Oberste Gerichtshof hat die zu prüfende Bestimmung des Art. 8 Abs. 3 SHG in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden, so dass auch diesbezüglich die Präjudizialität gegeben ist. In Bezug auf Art. 210 EO ist die Präjudizialität jedoch nur teilweise gegeben, nämlich nur hinsichtlich des Abs. 1 Bst. a EO (vorliegend geht es um Leistungen des Landes). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes hat der Oberste Gerichtshof nur diesen Teil von Art. 210 EO in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (vgl. StGH 2013/16, Erw. 1.6, a. a. O.).
1.2. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass auf den vorliegenden Hauptantrag des Obersten Gerichtshofes wegen (teilweise) fehlender Präjudizialität nicht materiell einzutreten und der Hauptantrag sohin spruchgemäss als unzulässig zurückzuweisen ist. Materiell einzutreten ist hingegen auf den Eventualantrag. Diesbezüglich sind alle Eintretensvoraussetzungen gegeben.
2. Der Oberste Gerichtshof begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass durch die Bestimmungen des Art. 210 EO und des Art. 8 Abs. 3 SHG eine Ungleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern und Berufstätigen (Lohnempfängern) geschaffen und so der Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV verletzt werde. Das soziale Existenzminimum für eine Person betrage monatlich CHF 2'748.00. Der einem Schuldner zu belassende Mindestbetrag nach Art. 1 Bst. a der Existenzminimum-VO (Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen vom 1. Juli 2008, LGBl. 2008 Nr. 169) betrage demgegenüber CHF 1'980.00 pro Monat. Gemäss Art. 210 EO i. V. m. Art. 8 Abs. 3 SHG sei die Sozialhilfe zur Gänze unpfändbar, womit der Sozialhilfeempfänger gegenüber einem "normal" im Erwerbsleben stehenden Lohnempfänger privilegiert sei. Würde das Einkommen von CHF 2'748.00 nämlich nicht aus der Sozialhilfe stammen, sondern aus einer Berufstätigkeit, wäre ein Betrag von ca. CHF 750.00 der Exekution unterworfen (Zwangsvollstreckung auf das Existenzminimum nach der Existenzminimum-VO). Diese "Besserstellung" des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Lohnempfänger im Erwerbsleben erscheine sachlich nicht gerechtfertigt. Aufgrund der Unpfändbarkeit der Sozialhilfe bestehe zudem ein sachlich nicht gerechtfertigtes Ungleichgewicht auf der Seite des betreibenden Unterhaltsgläubigers: Befinde sich der Unterhaltsschuldner im Erwerbsleben, bestehe zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers gemäss Art. 215 EO eine beschränkte Pfändbarkeit. Sei der Unterhaltsschuldner hingegen ein Sozialhilfeempfänger, gehe der Unterhaltsgläubiger leer aus, obwohl die Sozialhilfe betragsmässig über dem Existenzminimum gemäss der Existenzminimum-VO liege.
3. Die hier relevanten Bestimmungen des Art. 210 Abs. 1 Bst. a EO sowie des Art. 8 Abs. 3 SHG lauten wie folgt:
Art. 210 EO:
"Exekution auf Geldforderungen
a) Unterstützungen und Leistungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Einrichtungen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit oder Todesfall;"
Art. 8 Abs. 3 SHG lautet:
"Die wirtschaftliche Hilfe kann weder gepfändet noch abgetreten werden."
3.1. Art. 210 EO steht systematisch und entstehungsgeschichtlich in folgendem Zusammenhang:
3.1.1. Der "2. Abschnitt: Exekution wegen Geldforderungen" der EO regelt in seinem 2. Titel die Exekution auf das bewegliche Vermögen. Die darunter fallende Exekution auf Geldforderungen ist in den Art. 210 bis 236 EO geregelt. Art. 211 EO mit der Marginalie "Beschränkt pfändbare Forderungen" hält in seinem Absatz 1 fest, dass Einkünfte aufgrund bestehender oder bestandener Dienst- oder Arbeitsverhältnisse - wie Ansprüche auf Löhne, Gehälter und Pensionen - der Exekution in dem durch Regierungsverordnung festzusetzenden Ausmasse unterliegen. Art. 1 der entsprechenden Existenzminimum-VO hält sodann fest, dass bei Exekutionen auf Einkommen im Sinne von Art. 211 Abs. 1 EO bei Auszahlung für Monate ein Mindestbetrag von CHF 1'980.00 pro Monat unpfändbar ist. Im Sinne einer Ausnahme zu Art. 211 EO (siehe StGH 2014/010, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) bestimmt Art. 215 Abs. 1 EO, dass zur Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen das Einkommen des Verpflichteten ohne die im Art. 211 angeführte Beschränkung pfändbar ist, ihm jedoch so viel zu belassen ist, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Art. 210 EO regelt demgegenüber die gänzlich unpfändbaren Ansprüche. Darunter fallen u. a. gemäss Art. 210 Abs. 1 Bst. a EO Unterstützungen und Leistungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Einrichtungen bei Hilfsbedürftigkeit, Krankheit oder Todesfall. Gemäss Art. 3 Bst. a der Existenzminimum-VO sind die nach Art. 210 EO der Pfändung entzogenen Bezüge bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens in Abzug zu bringen.
3.1.2. Rezeptionsvorlage der EO ist die öEO. Der vorliegend (teilweise) relevante Art. 210 EO findet im entsprechenden § 290 der öEO ("Exekution auf Geldforderungen. Unpfändbare Forderungen") jedoch keine unmittelbare Rezeptionsgrundlage. Als unpfändbar erklärt § 290 Abs. 1 Ziff. 8 öEO u. a. gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands. § 290a Abs. 1 Ziff. 7 öEO bestimmt sodann, dass Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie die Notstandshilfe, beschränkt pfändbar sind. Gemäss öEO ebenfalls beschränkt pfändbar sind z. B. gesetzliche Leistungen, die aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung (z. B. Krankengeld, § 290a Abs. 1 Ziff. 5 öEO).
3.2. Art. 8 Abs. 3 SHG steht systematisch und entstehungsgeschichtlich in folgendem Zusammenhang:
3.2.1. Das SHG enthält in seinem I. Hauptstück (Art. 1 bis 4) allgemeine Bestimmungen. Nach Art. 1 SHG ist es das Ziel des SHG, dass Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Sozialhilfe zu gewähren ist und dass Sozialhilfe den Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen hat (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 SHG). Das II. Hauptstück des SHG regelt Art, Form und Ausmass der Sozialhilfe. Gemäss Art. 6 SHG können Sozialhilfeleistungen in Form von persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfe oder durch gerichtliche Massnahmen gewährt werden. Die wirtschaftliche Hilfe wird in Art. 8 SHG näher geregelt.
Art. 8 Abs. 1 SHG hält fest, dass die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten soll, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Das soziale Existenzminimum im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SHG wird in Art. 19 ff., insbesondere in der Umschreibung des Grundbedarfs in Art. 20 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV; LGBl. 1987 Nr. 18), konkretisiert (vgl. StGH 2004/48, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Art. 8 Abs. 1 SHG bestimmt weiter, dass die wirtschaftliche Hilfe auch dann zu gewähren ist, wenn die Notlage vom Hilfsbedürftigen selbst verschuldet wurde. Der vorliegend relevante Art. 8 Abs. 3 SHG regelt sodann, dass die wirtschaftliche Hilfe weder gepfändet noch abgetreten werden kann.
3.2.2. Das SHG hat keine klare Rezeptionsvorlage. Bei der Ausarbeitung teilweise mitberücksichtigt wurden die Vorstellungen der Sozialhilferegelungen der schweizerischen Kantone St. Gallen und Zürich und des österreichischen Bundeslandes Vorarlberg. Eine bestimmte Rezeptionsvorlage für Art. 8 Abs. 3 SHG ist für den Staatsgerichtshof jedoch nicht ersichtlich (vgl. BuA Nr. 2/1983, S. 3, 20).
4. Die Verfassungskonformität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Gleichheitssatz zu beurteilen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, da die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob durch die entsprechende Norm - bzw. deren Auslegung in der Rechtsprechung - gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (siehe statt vieler: StGH 2012/139, Erw. 2.2; StGH 2011/017, Erw. 2.2; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; vgl. auch StGH 2010/154, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/16, Erw. 2.1 und Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 75 ff.). Demgemäss erfolgt bei der Normenkontrolle auch im Lichte der hier gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit nur eine Willkürprüfung (vgl. StGH 2003/98, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/2, LES 1999, 158 ff. [161, Erw. 2.2]).
4.1.1. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Willkürverbot bei der Rechtssetzung dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (StGH 2003/98, Erw. 3; siehe auch StGH 2012/163, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch und gerade der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden. Eine willkürfreie Behandlung fordert sachliche und vernünftige Gründe für eine rechtliche Unterscheidung (StGH 2003/98, Erw. 3, a. a. O.; vgl. dazu auch StGH 2012/163, Erw. 4.1; StGH 2005/87, Erw. 5.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 260 ff., Rz. 20 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206 sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 ff., Rz. 25 ff.).
4.1.2. Zu beachten ist, dass sich der Staatsgerichtshof bei der Beurteilung von Gesetzen aus Gründen der Demokratie und Gewaltenteilung grosse Zurückhaltung auferlegt (statt vieler: StGH 2011/70, Erw. 3.2; StGH 2010/154, Erw. 2.4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Bei der Bewertung dessen, was als gleich oder ungleich zu gelten und demgemäss mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verknüpfen ist, kommt dem Gesetzgeber ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit zu (siehe statt vieler: StGH 2012/76, Erw. 4.7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.).
4.2. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber einen grossen Spielraum hat bei der Festlegung des Substrats, das im Rahmen eines Exekutionsverfahrens der Pfändung entzogen ist. Vorliegend ist jedoch zu prüfen, ob der Gesetzgeber mit Art. 210 Abs. 1 Bst. a EO i. V. m. Art. 8 Abs. 3 SHG gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt.
4.2.1. Die Gesetzgebung bestimmt, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe im Rahmen einer Exekution zur Gänze unpfändbar ist. Denn wie der Oberste Gerichtshof zu Recht festhält, ist unter Pfändung (bzw. "gepfändet") im Sinne von Art. 8 Abs. 3 SHG nach allgemeinem Sprachgebrauch die zwangsweise Pfändung zu verstehen und nicht wie vom Obergericht vertreten der rechtsgeschäftliche Pfandrechtserwerb (Verpfändung). Dem entspricht Art. 210 Abs. 1 Bst. a EO, der unter anderem - nämlich als Unterstützung und Leistung des Landes und der Gemeinden bei Hilfsbedürftigkeit - die wirtschaftliche Hilfe im Sinne des SHG umfasst.
Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum für ein menschenwürdiges Leben gewährleisten (Art. 8 Abs. 1 SHG). Dieses wird anhand der Richtlinien nach der SHV festgelegt. Das soziale Existenzminimum berechnet sich aus einem festgelegten, pauschalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten, Krankenkassenprämien sowie berufsbedingten Mehrkosten (Art. 12a SHV). Für eine Person beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt CHF 1'110.00 (Art. 20a SHV). Die Mietkosten müssen der Haushaltsgrösse angemessen sein und im ortsüblichen Rahmen liegen (siehe Art. 20b SHV). Das soziale Existenzminimum ist demnach nicht identisch mit dem Mindestanspruch, der aus dem vom Staatsgerichtshof anerkannten ungeschriebenen Grundrecht auf Existenzsicherung fliesst, sondern liegt deutlich darüber. Der grundrechtliche Mindestanspruch deckt lediglich im Sinne einer Überbrückungshilfe die in einer Notlage unerlässlichen Mittel ab (zum verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Nothilfe, vgl. StGH 2014/10, Erw. 3; StGH 2004/48, Erw. 2.2 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der schweizerischen Bundesverfassung sowie das Recht auf soziale Unterstützung nach Art. 34 Abs. 3 der Grundrechtscharta, dazu Lucien Müller, St. Galler Kommentar3 zu Art. 12 BV, Rz. 9, 27 und Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar3, Vorbemerkungen zur Sozialverfassung, Rz. 28 m. w. H., bzw. Marc Bungenberg, in: Christoph Grabenwarter [Hrsg.], Europäischer Grundrechtsschutz, Baden-Baden 2014, 695, Rz. 24).
Im Gegensatz zur wirtschaftlichen Sozialhilfe ist Einkommen im Sinne von Art. 211 Abs. 1 EO, d. h. Einkünfte aufgrund bestehender oder bestandener Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, beschränkt pfändbar. Gemäss Art. 1 Bst. a der Existenzminimum-VO ist hier ein Mindestbetrag von CHF 1'980.00 pro Monat - im Sinne des exekutionsrechtlichen Existenzminimums - unpfändbar. Geht es wie im Beschwerdefall um die Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, ist das Einkommen des Verpflichteten gemäss Art. 215 EO sogar ohne die im Art. 211 angeführte Beschränkung pfändbar (vgl. StGH 2014/43, Erw. 6; StGH 2014/10, Erw. 7 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dem Verpflichteten ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf (Art. 215 Abs. 1 EO). Der bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen unpfändbare Betrag kann demnach sogar noch kleiner sein als das exekutionsrechtliche Existenzminimum i. S. v. Art. 211 Abs. 1 EO (vgl. StGH 2014/43, Erw. 6; StGH 2014/10, Erw. 7 [beide a. a. O.]). Der von der Regierung geltend gemachte Art. 214 EO, wonach zur Vermeidung besonderer Härten - nach Ansicht der Regierung z. B. bei Unterschreiten des sozialen Existenzminimums gemäss SHG - dem Verpflichteten ein grösserer Betrag belassen werden kann als nach Art. 211 EO vorgesehen, ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes bei der vorliegend fraglichen Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen nicht anwendbar. Art. 214 EO bezieht sich gemäss seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung auf Art. 211 EO und nicht auch auf Art. 215 EO.
Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass der vor einer Zwangsvollstreckung (Pfändung) geschützte Betrag bei der Vollstreckung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber einer berufstätigen Person kleiner sein kann als bei der Vollstreckung gegenüber einem Empfänger von wirtschaftlicher Sozialhilfe. Berufstätige Personen und Sozialhilfeempfänger werden insofern - wie vom Obersten Gerichtshof vorgebracht - ungleich behandelt. Im Beschwerdefall geht der Oberste Gerichtshof von einem exekutionsrechtlichen Existenzminimum von CHF 1'980.00 und einem sozialen Existenzminimum von CHF 2'748.00 pro Monat aus. Diese Ungleichbehandlung der verpflichteten Person bedeutet gleichzeitig - wie vom Obersten Gerichtshof ebenfalls geltend gemacht - eine Ungleichbehandlung der Unterhaltsgläubiger: richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen einen Sozialhilfeempfänger, hat der Unterhaltsgläubiger keinen Zugriff auf dessen Ansprüche auf staatliche Unterstützung und Leistung (wirtschaftliche Sozialhilfe). Richtet sich hingegen der Unterhaltsanspruch gegen eine berufstätige Person, die ein betragsmässig der wirtschaftlichen Sozialhilfe entsprechendes Einkommen i. S. v. Art. 211 Abs. 1 EO erzielt, so kann bei der Pfändung dieses Einkommen auch in das exekutionsrechtliche Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden. Die unterste Grenze bildet dabei Art. 215 Abs. 1 Satz 2 EO.
4.2.2. Für den Staatsgerichtshof stellt sich die Frage, ob für diese einfachgesetzliche Ungleichbehandlung sachliche Gründe vorliegen, die diese Differenzierung zu rechtfertigen vermögen. Für die Beantwortung dieser Frage bedarf es eines Vergleichs des Zwecks des sozialen Existenzminimums mit dem Zweck des exekutionsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 211 EO bzw. des "minimalen Bedarfs" nach Art. 215 Abs. 1 Satz 2 EO.
Das in Art. 8 Abs. 1 SHG verankerte soziale Existenzminimum deckt die Mindestleistungsansprüche ab, die aus dem vom Staatsgerichtshof anerkannten ungeschriebenen Grundrecht auf Existenzsicherung fliessen (vgl. StGH 2004/48, Erw. 2.2 f.; StGH 2014/10, Erw. 3 [beide a. a. O.]), und bezweckt die Ermöglichung eines menschenwürdigen Daseins (siehe Art. 1 Abs. 2 SHG; siehe auch Art. 27bis LV, nach welchem die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist). Bei der Bestimmung des sozialen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind allfällige Interessen von Gläubigern. Denn die Befriedigung von Gläubigern bildet - wie von der Regierung vorgebracht - keinen Zweck des (vollständig staatlich finanzierten) sozialen Existenzminimums. Mit Art. 8 Abs. 3 SHG soll dementsprechend verhindert werden, dass die Mittel, welche die Existenz der betroffenen Person sichern sollen, zur Erfüllung von Forderungen Privater oder des Staates, etwa zur Tilgung von Steuerschulden, zweckentfremdet werden (BuA Nr. 2/1983, S. 20).
Die EO dient demgegenüber der Zwangsvollstreckung von Ansprüchen der Gläubiger. Der Zweck des in Art. 211 Abs. 1 EO i. V. m. Art. 1 der Existenzminimum-VO verankerten exekutionsrechtlichen Existenzminimums liegt zwar ebenfalls im Schutz des wirtschaftlich schwachen Schuldners. Bei diesem Schutz geht es jedoch nicht wie bei der wirtschaftlichen Hilfe um eine ein menschenwürdiges Dasein ermöglichende Existenzsicherung. Denn sollte der Schuldner bei einer Lohnpfändung mangels Reserven in eine wirtschaftliche Not geraten, kann er einen Härtefall i. S. v. Art. 214 geltend machen (sofern es nicht um gesetzliche Unterhaltsansprüche i. S. v. Art. 215 EO geht) oder gegebenenfalls Hilfe im Sinne des SHG beantragen, auch wenn dies für die Betroffenen mit einem administrativen Mehraufwand verbunden ist. Der Gesetzgeber hat denn auch hinsichtlich der Pfändung von Einkünften neben den Interessen des Schuldners auch die Interessen der Gläubiger berücksichtigt. Art. 211 Abs. 1 EO bestimmt, wie weit der Gläubigerschutz geht bzw. die Einkünfte des Schuldners geschützt sind. Geht es um die Hereinbringung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, werden die Gläubigeransprüche mit Art. 215 EO prioritär behandelt. Zu beachten ist im Übrigen, dass im Exekutionsverfahren nicht nur auf das laufende Einkommen, sondern auch auf jegliche andere Vermögenswerte gegriffen werden kann, so dass auch bei niedrigem Einkommen des Pflichtigen nicht zwingend in dessen Existenzminimum hinein exekutiert werden muss (vgl. StGH 2014/10, Erw. 7 sowie StGH 2014/43, Erw. 7 [beide a. a. O.], hinsichtlich des Unterhaltspflichtigen). Der Sozialhilfeempfänger verfügt im Gegensatz zu vielen berufstätigen Schuldnern über keine Reserven. Denn Anspruch auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe hat nur, wer das soziale Existenzminimum nicht erreicht (siehe Art. 12a Abs. 1 SHV). Wirtschaftliche Hilfe wird nur bei Vorliegen einer finanziellen Notsituation zugesprochen (vgl. Interpellationsbeantwortung der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend Einkommen, Existenzminimum und Armut, Nr. 52/2008, S. 30).
Aus dem unterschiedlichen Zweck der beiden Existenzminima ergibt sich nicht nur die dargelegte Ungleichbehandlung der Unterhaltsgläubiger, sondern erhellt auch, dass die wirtschaftliche Hilfe i. S. d. SHG und die Einkünfte i. S. v. Art. 211 EO - wie von der Regierung dargelegt - einen unterschiedlichen Charakter haben. Die wirtschaftliche Hilfe bildet im Stufenbau des sozialen Netzes den ein menschenwürdigendes Dasein ermöglichenden "untersten Auffangboden" (vgl. BuA Nr. 109/2011, S. 7). Das aus Berufstätigkeit stammende Einkommen dient zwar in den meisten Fällen ebenfalls der Existenzsicherung. In sehr vielen Fällen erlaubt es jedoch auch einen über der Existenzsicherung liegenden Lebensstandard sowie die Bildung von Vermögensreserven in Form von Ersparnissen oder Sachwerten. Die wirtschaftliche Hilfe und die Einkünfte i. S. v. Art. 211 Abs. 1 EO können folglich nicht gleichgesetzt werden; die wirtschaftliche Hilfe stellt kein Ersatzeinkommen dar. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes bildet die wirtschaftliche Hilfe auch keine (Sozial-)Versicherungsleistung wie z. B. die in Art. 211 Abs. 1 EO genannte Pension. Denn die wirtschaftliche Hilfe ist weder in ein Versicherungssystem eingebettet noch werden Beiträge erhoben, um sie zu finanzieren (vgl. in Bezug auf die Pfändbarkeit der AHV/IV-Ansprüche StGH 1997/14, LES 1998, 264 ff.).
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes vermögen diese Unterschiede zwischen der wirtschaftlichen Sozialhilfe und dem exekutionsrechtlichen Existenzminimum die gegenständlich geltend gemachte Ungleichbehandlung von Sozialhilfeempfänger und berufstätiger Person sowie die damit verbundene Ungleichbehandlung der Unterhaltsgläubiger zu rechtfertigen. Im Übrigen sieht auch das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG) - in Konkretisierung von Art. 12 der Schweizer Bundesverfassung (siehe Lucien Müller, a. a. O., Rz. 9) - vor, dass die Leistungen der öffentlichen Fürsorge gänzlich unpfändbar sind.
4.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV durch die Wortfolge "des Landes" und des Wortes "Hilfsbedürftigkeit" in Art. 210 Abs. 1 Bst. a EO sowie des Wortes "gepfändet" in Art. 8 Abs. 3 SHG nicht ersichtlich, weshalb dem Eventualantrag des Obersten Gerichtshofes spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. In Verfahren, die wie das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (siehe statt vieler: StGH 2012/193, Erw. 7; StGH 2013/16, Erw. 2; StGH 2013/123, Erw. 7 und StGH 2013/200, Erw. 5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 11. Mai 2015