StGH 2014/20
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Mai 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH2013/155
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 24. Januar 2014, VGH 2013/155, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 204.00 bestimmt.
1. Am 15. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS), seine beim AMS gespeicherten, näher bezeichneten Personendaten umgehend zu löschen, sofern in digitaler Form, und diese zu vernichten, sofern in Papierform vorliegend. Weiters beantragte er die Ausstellung einer Löschungs- und Vernichtungsbestätigung.
2. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 wies das Amt für Volkswirtschaft den Antrag ab.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2013 Beschwerde an die Datenschutzkommission.
4. Diese wies mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 die Beschwerde vom 23. Oktober 2013 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 59.00.
5. Gegen diesen Entscheid der Datenschutzkommission, zugestellt am 24. Dezember 2013, erhob der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er führte wörtlich wie folgt aus:
"Beschwerde
Hiermit fechte ich den Entscheid der Datenschutzkommission DSK 2013/2 an, der in der Sitzung vom 2.12.2013 beschlossen wurde.
Details dazu und die Begründung folgen später, da ich mich derzeit im Krankenstand befinde."
6. Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, zur Konkretisierung seiner Beschwerde vom 26. Dezember 2013 sei es notwendig, Verfahrenshilfe zu beantragen, was er hiermit tue.
7. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 24. Januar 2014 zu VGH 2013/155 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab (Spruchpunkt 1) und die Beschwerde gegen die Entscheidung der Datenschutzkommission zurück (Spruchpunkt 2). Dies wurde wie folgt begründet:
7.1. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof müsse nicht nur die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten (Art. 93 Abs. 2 Bst. a und e LVG), sondern auch die Erklärung, ob die angefochtene Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten werde (Art. 93 Abs. 2 Bst. b LVG), sowie die Beschwerdegründe, die Anträge (Art. 93 Abs. 2 Bst. c LVG), das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden sollten (Art. 93 Abs. 2 Bst. d LVG). Auf diese Formerfordernisse sei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der Datenschutzkommission im angefochtenen Entscheid vom 23. Dezember 2013 hingewiesen worden.
Nicht gravierende formelle Mängel einer Beschwerde, die rasch behoben werden könnten, könnten über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes verbessert werden (Art. 96 Abs. 2 LVG). Das gänzliche Fehlen einer Beschwerdebegründung sei jedoch kein rasch behebbarer Mangel im Sinne von Art. 96 Abs. 2 LVG und könne deshalb nicht verbessert werden. Beschwerden, die an einem solchen schwerwiegenden Mangel litten, wie die vorliegende Beschwerde vom 26. Dezember 2013, seien zurückzuweisen (zu verwerfen) (Art. 96 Abs. 3 und 5 LVG; stete Rechtsprechung, insbesondere VGH 2005/96, VGH 2006/36, VGH 2007/33, StGH 2009/195, StGH 2012/177).
Sollte sich der Beschwerdeführer, so wie er vorbringe, tatsächlich im Krankenstand befunden haben, würde ihn dies nicht von der Pflicht entbinden, die gesetzlichen Formerfordernisse einer Beschwerde zu erfüllen.
7.2. Es sei unzweifelhaft, dass die Beschwerde vom 26. Dezember 2013 wegen schwerer Formmängel zurückzuweisen gewesen sei. Somit sei das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Anfang an aussichtslos gewesen. Deshalb könne dem Beschwerdeführer auch keine Verfahrenshilfe gewährt werden (Art. 43 Abs. 1 LVG i. V .m. § 63 Abs. 1 ZPO).
8. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014, beim Staatsgerichtshof am 14. Februar 2014 eingegangen, hat der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/155, beantragt.
Diesem Antrag wurde mit Präsidialbeschluss vom 18. Februar 2014 Folge gegeben und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/155, beim Staatsgerichtshof einzureichen.
9. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seinen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 24. März 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/155, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf den gesetzlichen Richter nach Art. 33 LV, auf Wahrung des rechtlichen Gehörs abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 Satz LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK sowie auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein für schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung für das Verfahren binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
9.1. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe binnen offener Rechtsmittelfrist gestellt. Insoweit beurteile sich das Prozedere zu Verfahrenshilfeanträgen nach den Vorgaben der §§ 63 ff. ZPO.
Nach § 65 Abs. 2 ZPO habe über Verfahrenshilfeanträge stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit dazu erst in höherer Instanz ergebe. Daher hätte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe an die Datenschutzkommission weiterleiten müssen. Bereits aus diesem Grund sei der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, weil der Verwaltungsgerichtshof als unzuständige Behörde über den Verfahrenshilfeantrag befunden habe.
Selbst wenn man in Anwendung des LVG eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bejahen würde, sei der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt. Denn für diesen Fall bestimmten die subsidiär anzuwendenden Bestimmungen der ZPO in § 65 Abs. 2, dass im Falle von Kollegialgerichten deren Vorsitzender über die Verfahrenshilfe zu entscheiden habe; gemäss § 72 ZPO bestehe ein Rekurs- bzw. Beschwerderecht an das Kollegium des Senates. Dies gelte im Übrigen auch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren, welches sich ebenfalls an den Bestimmungen des LVG orientiere, und es sei nicht zu erkennen, weshalb diese Massgaben im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gelten sollten.
Es gelte hier insbesondere zu bedenken, dass dem Rechtsunterworfenen nach Massgabe der Erledigung des Verwaltungsgerichtshofes kein Beschwerderecht offen stehe und der Verwaltungsgerichtshof eine unbekämpfbare Entscheidung erlasse. Damit wäre hier auch das Beschwerderecht nach Art. 43 LVG tangiert. Jedenfalls sei im Ergebnis nicht zu erkennen, weshalb im ordentlichen Verwaltungsverfahren zu Verfahrenshilfeanträgen ein verkürztes Verfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeit durchzuführen sei, wenn sogar der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des LVG hier einen zweigliedrigen Instanzenzug beachte.
Allein aus diesen Erwägungen sei das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes als verfassungswidrig aufzuheben.
9.2. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
Der Verwaltungsgerichtshof habe die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen, da diese nicht verbesserungsfähig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof verkenne hierbei, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2013 derartig mangelhaft sei, dass es in keiner Weise als Beschwerde zu werten sei. Dieses Schreiben vom 26. Dezember 2013 stehe vielmehr im untrennbaren Konnex mit dem am 8. Januar 2014 ergangenen Schreiben. Damit stehe aber fest, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde noch gar nicht erhoben habe, sondern dass er für eine entsprechende Beschwerdeführung die Gewährung der Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwaltes beantragt habe.
Das Schreiben vom 26. Dezember 2013 sowie das Schreiben vom 8. Januar 2014 seien sohin als ein einheitlicher Verfahrenshilfeantrag zu klassifizieren. Für eine wie im gegenständlichen Fall nachteilige Bewertung der Schreiben hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer vorab entsprechend anhören und aufklären müssen. Auch komme diese rechtliche Beurteilung letztlich einem überspitzten Formalismus gleich.
Aus diesen Gründen verstosse das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte, insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
9.3. Ergänzend wird unter Verweis auf die sonstigen Beschwerdeausführungen auch eine Willkürrüge erhoben.
10. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 1. April 2014 eine kurze Gegenäusserung folgenden Inhalts:
Die Gewährung von Verfahrenshilfe (Armenrecht) im Verwaltungsverfahren sei in Art. 43 LVG geregelt. Über Armenrecht (Verfahrenshilfe) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entscheide dieser endgültig (Art. 43 Abs. 5 LVG). Entgegen dem Beschwerdevorbringen richte sich die Zuständigkeit nicht nach den Bestimmungen der ZPO. Somit sei im vorliegenden Fall weder die Datenschutzkommission noch der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag im Verfahren VGH 2013/155 zuständig gewesen. Dass der Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes endgültig sei, also nicht angefochten werden könne (Art. 43 Abs. 5 LVG), widerspreche dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV nicht. Denn Art. 43 LV lasse ausdrücklich eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges zu (Verweis auf die Beschwerde vom 18. Oktober 2013 zu StGH 2013/171 und die dazu ergangene Stellungnahme des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2013).
Der Entscheid der Datenschutzkommission vom 23. Dezember 2013 sei dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2013 zugestellt worden. Die 14-tägige Beschwerdefrist sei damit am 7. Januar 2014 abgelaufen. Innert dieser Frist habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Dezember 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, ohne jedoch einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, nämlich am 8. Januar 2014, habe der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe beantragt. Da der Verfahrenshilfeantrag nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt worden sei, hätten die schwerwiegenden Mängel der Beschwerde vom 26. Dezember 2013 auch von einem Verfahrenshelfer nicht mehr (rechtzeitig, d. h. innerhalb der Beschwerdefrist) beseitigt werden können.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Januar 2014, VGH 2013/155, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass im Beschwerdefall sein Recht auf den ordentlichen Richter verletzt sei, weil über seinen Verfahrenshilfeantrag unzuständigerweise der Verwaltungsgerichtshof entschieden habe.
2.1. Diese Grundrechtsrüge tangiert den primären Gehalt der grundrechtlichen Garantie des ordentlicher Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, dass im jeweiligen Anlassfall das gemäss Gesetz zuständige Gericht entscheidet (siehe Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 342, Rz. 12 mit Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren § 65 Abs. 2 ZPO anwendbar sei. Danach habe über Verfahrenshilfeanträge stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit dazu erst in höherer Instanz ergebe. Daher hätte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe an die Datenschutzkommission weiterleiten müssen. Dem hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, die Gewährung der Verfahrenshilfe (Armenrecht) im Verwaltungsverfahren sei in Art. 43 LVG geregelt. Gemäss dessen Abs. 5 entscheide dabei der Verwaltungsgerichtshof endgültig.
Der Staatsgerichtshof erachtet diese Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes als sachgerecht. Denn die LVG-Zuständigkeitsregelung für die Verfahrenshilfe ist für das Verwaltungsverfahren die spezifischere Regelung als diejenige der Zivilprozessordnung und geht jener nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali vor (siehe StGH 2008/131, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 79). Hieran ändert entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts, dass im Individualbeschwerdeverfahren über Verfahrenshilfeanträge der Präsident des Staatsgerichtshofes in erster und der Senat in zweiter Instanz entscheidet. Denn auch wenn die Verfahrenshilfe im Staatsgerichtshofgesetz nicht geregelt ist, so enthält Art. 44 StGHG doch eine allgemeine, auch auf die Behandlung von Verfahrenshilfeanträgen anwendbare Zuständigkeitsregelung. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Vorsitzende die verfahrensleitenden Beschlüsse erlässt und gemäss Abs. 3 dagegen Beschwerde an den Gerichtshof erhoben werden kann. Diese allgemeine Zuständigkeitsregelung entspricht zwar der spezifischen Zuständigkeitsregelung für die Verfahrenshilfe im Zivilprozess gemäss § 65 Abs. 2 ZPO. Dies ändert aber nichts daran, dass der Staatsgerichtshof über Verfahrenshilfeanträge nach der für ihn geltenden Zuständigkeitsregelung gemäss Staatsgerichtshofgesetz (und entgegen den Beschwerdeausführungen nicht nach derjenigen der Zivilprozessordnung) entscheidet.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen verletzt jedenfalls die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall vertretene Rechtsauffassung, dass im Verwaltungsverfahren die LVG-Zuständigkeitsregelung in Verfahrenshilfesachen anwendbar sei, das Grundrecht auf den ordentlichen Richter nicht.
3. Auch wenn dies vom Beschwerdeführer nicht explizit geltend gemacht wird, ist im Beschwerdefall trotz der zwischen Staatsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof differierenden Rechtsprechung zur Zuständigkeit bei der Verfahrenshilfe im Übrigen auch der allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV nicht verletzt. Denn dieses Grundrecht kann überhaupt nur dann betroffen sein, wenn die von einem Beschwerdeführer behauptete ungleiche Behandlung auch von der gleichen Behörde ausgeht (StGH 2009/6, Erw. 2.2; StGH 2007/116, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 271 f., Rz. 38 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen); eine Voraussetzung, die im Beschwerdefall somit nicht erfüllt ist. Im Übrigen wurde schon ausgeführt, dass für diese differierenden Rechtsprechungslinien der beiden öffentlich-rechtlichen Gerichtshöfe sehr wohl sachliche Gründe angeführt werden können.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihn die Anwendung von Art. 43 Abs. 5 LVG und damit die alleinige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes einer Rechtsmittelmöglichkeit beraube, was sein Beschwerderecht verletze.
4.1. Dem hält aber der Verwaltungsgerichtshof zu Recht entgegen, dass auch im Lichte von Art. 43 LV durchaus gesetzliche Rechtsmittelbeschränkungen zulässig sind. Tatsächlich stehen nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch eigentliche Rechtsmittelausschlüsse wie in Art. 43 Abs. 5 LVG nicht von vorneherein im Widerspruch zum Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV (StGH 2009/205, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/131, Erw. 3.4.2; StGH 2011/143, Erw. 3.3 f.; StGH 2011/148, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 ff. und StGH 2009/168, Erw. 2.3 ff. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Dem Beschwerderecht kommt nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur, aber immerhin zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 2009/168, Erw. 2.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/35, Erw. 2.2; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 531 ff., Rz. 35 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Entsprechend sind auch Rechtsmittelausschlüsse zulässig, sofern sie im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sind.
Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer gesetzlichen Grundrechtsbeschränkung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um Endentscheidungen in der Hauptsache oder nur um prozessleitende Beschlüsse bzw. Zwischen- und Kostenentscheidungen handelt. Wenn es sich nicht um Endentscheidungen in der Hauptsache handelt, erscheint in der Regel eine Beschränkung des Instanzenzugs von vornherein angebracht, da die Gefahr der übermässigen Verzögerung von Gerichtsverfahren andernfalls gross wäre. Entsprechend hat der Staatsgerichtshof etwa den Rechtsmittelausschluss von § 59 Abs. 2 ZPO betreffend Beschlüsse über Kautionsanträge als im Einklang mit dem grundrechtlichen Beschwerderecht qualifiziert; dies obwohl die Festsetzung einer übermässig hohen Kaution die Gefahr beinhalte, dass dem Betroffenen die Beschreitung des Rechtsweges massiv erschwert oder sogar verunmöglicht werde. Doch erschien dem Staatsgerichtshof die andere Gefahr wesentlich grösser, dass durch die Zulassung eines Instanzenzuges gegen Kautionsentscheidungen Zivilverfahren übermässig verzögert werden könnten (StGH 2006/66, Erw. 4.2 mit Verweis auf StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 4]).
Diese Interessenabwägung lässt sich durchaus auf den Beschwerdefall übertragen: Auch die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe "kann die Beschreitung des Rechtsweges massiv erschwer(en) oder sogar verunmöglich(en)". Andererseits besteht ein gewichtiges Interesse, dass das Hauptverfahren durch einen Streit über die Verfahrenshilfe nicht übermässig verzögert wird.
4.3. Insgesamt erscheint dem Staatsgerichtshof deshalb auch die Rechtsmittelbeschränkung gemäss Art 43 Abs. 5 LVG als im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV.
5. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64).
5.2. Der Beschwerdeführer rügt konkret, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerdeschrift zu Unrecht wegen nicht verbesserungsfähiger Mangelhaftigkeit zurückgewiesen habe.
Zurückweisungsentscheidungen im Rechtsmittelverfahren tangieren nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedoch nicht den Gehörsanspruch, sondern primär das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV (StGH 2010/128, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 513, Rz. 12 und 516, Rz. 14 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Beschwerdefall wäre jedoch auch das Beschwerderecht nicht verletzt. Denn wie in der Stellungnahme des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt wird, stellte der Beschwerdeführer den Verfahrenshilfeantrag mit Schreiben vom 8. Januar 2014 und somit entgegen seinem Vorbringen einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist für die ihm am 24. Dezember 2013 zugestellte Entscheidung der Datenschutzkommission, sodass die beiden Schreiben ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als "Einheit" betrachtet werden können. Demnach ist allein auf die mit Schreiben vom 26. Dezember 2013 erhobene Beschwerde abzustellen, deren schwerwiegende und nicht verbesserungsfähige Mängel auch in der vorliegenden Individualbeschwerde nicht in Zweifel gezogen werden.
5.3. Demnach sind sowohl der vom Beschwerdeführer unrichtig geltend gemachte Gehörsanspruch als auch das hier effektiv betroffene Beschwerderecht nicht verletzt.
6. Aufgrund des erwähnten subsidiären Charakters des Willkürverbots ist auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nicht einzugehen, da die schon behandelten Grundrechtsrügen nur im Wesentlichen wiederholt bzw. variiert werden (StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
7. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erwägungen mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).